FMA Mindeststandards für die Interne Revision von Versicherungsunternehmen

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1 FMA Mindeststandards für die Interne Revision von Versicherungsunternehmen 1. Vorbemerkungen Anwendungsbereich und Definition Gesetzliche Grundlagen Verantwortung der Geschäftsleitung Grundsätze der Internen Revision Laufende und umfassende Tätigkeit Ausschließlichkeit und Unabhängigkeit Qualifikation Information Aufgaben der Internen Revision Prüfungsdurchführung Umfang der Prüfpflicht Prüfbereiche Erstellung einer Prüflandkarte und eines jährlichen Prüfplanes Hinzuziehung von Personen mit Spezialwissen Sonderprüfungen Arbeitsunterlagen Berichtspflicht der Internen Revision Reaktion auf festgestellte Mängel Follow Up Prüfungen Absehen vom Erfordernis einer Internen Revision gemäß 17 b Abs. 3 VAG... 7 ERLÄUTERUNGEN... 9

2 1. Vorbemerkungen Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nimmt internationale Entwicklungen und Standards zum Anlass, den österreichischen Versicherungsunternehmen FMA-Mindeststandards für die Interne Revision zu unterbreiten. Die in 17b VAG allgemein gehaltenen Anforderungen an die Einrichtung und Funktionsweise der Internen Revision sollen mit den vorliegenden Mindeststandards ausführlicher dargestellt werden. Diese Mindeststandards haben Empfehlungscharakter. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde erwartet sich jedoch unter Hinweis auf 17 b VAG, dass Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihrer Internen Revision diese Empfehlungen berücksichtigen. Diese FMA-Mindeststandards für die Interne Revision hindern Versicherungsunternehmen nicht, höhere Standards festzulegen. Der Internen Revision kommt nicht nur innerhalb eines Versicherungsunternehmens sondern auch innerhalb des gesamten aufsichtsrechtlichen Gefüges eine große Bedeutung zu. Diese Bedeutung resultiert insbesondere auch aus ihrer ständigen Präsenz im Versicherungsunternehmen, der laufenden Prüfung aller Bereiche, Abläufe, Verfahren und Systeme sowie dem dadurch erlangten Wissen. Als im Regelfall unternehmensinterne Überwachungseinrichtung kann die Interne Revision frühzeitig Risiken, Gefahren und Mängel des Versicherungsunternehmens erkennen und diese dem Vorstand oder der Geschäftsleitung berichten. 2. Anwendungsbereich und Definition Den zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland zugelassenen Unternehmen sowie allen Zweigniederlassungen von in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen ausländischen Versicherungsunternehmen wird empfohlen, diese FMA-Mindeststandards zu beachten. Diese Mindeststandards gelten für Unternehmen, die eine Interne Revision gemäß 17b VAG einzurichten haben. Sie erstrecken sich auch auf die Tätigkeit der Internen Revision soweit der Geschäftsbetrieb über Zweigniederlassungen im Ausland betrieben wird und von der Konzession gemäß 4 Abs.1 VAG umfasst ist. Die FMA-Mindeststandards gelten auch im Falle der teilweisen oder gänzlichen Auslagerung von Aufgaben der Internen Revision auf externe Überwachungseinrichtungen unter Berücksichtigung der hierfür festgelegten besonderen Regelungen. Unter Interner Revision im Sinne dieser FMA-Mindeststandards ist die aufgrund gesetzlicher Anordnung von den Versicherungsunternehmen einzurichtende, unmittelbar dem Vorstand oder der Geschäftsleitung unterstehende Einrichtung zu verstehen, die ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens dient.

3 3. Gesetzliche Grundlagen Versicherungsunternehmen haben für das gesamte auf Grund einer gemäß 4 Abs. 1 VAG erteilten Konzession betriebene Geschäft eine Interne Revision einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsleitung untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens dient. Sie muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann ( 17 b Abs. 1 VAG). Die Interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gemeinsam getroffen werden ( 17 b Abs. 2 VAG). Überdies enthält 17 b Abs. 3 VAG die Vorschriften für das Absehen vom Erfordernis einer eigenen Internen Revisionseinrichtung unter der Voraussetzung, dass die Aufgaben der Internen Revision von anderen Einrichtungen wahrgenommen werden. 4. Verantwortung der Geschäftsleitung Die Verantwortung für die Einrichtung und die Sicherung der allgemeinen Funktionsfähigkeit der Internen Revision obliegt dem gesamten Vorstand oder der gesamten Geschäftsleitung und kann nicht delegiert werden. Dies gilt auch dann, wenn den einzelnen Vorständen/Geschäftsleitern bestimmte Aufgabenbereiche innerhalb des Versicherungsunternehmens unterstehen. Der Vorstand oder die Geschäftsleitung eines Versicherungsunternehmens hat eine Interne Revision einzurichten, die der Größe und Natur des zu prüfenden Versicherungsunternehmens, sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt von dessen Geschäftstätigkeit gerecht wird. Die Interne Revision muss hinsichtlich quantitativer und qualitativer Personal- und Sachausstattung so dimensioniert sein, dass sie ihre Aufgaben (auch allfällige Sonderprüfungen) zweckentsprechend erfüllen kann und die permanente Funktionsfähigkeit der Internen Revision sichergestellt ist. Für das Versicherungsunternehmen werden Organisationsrichtlinien für die Interne Revision in Schriftform ausgearbeitet, die vom gesamten Vorstand oder der Geschäftsleitung in Kraft gesetzt werden. Die Stellung der Internen Revision sowie deren Ziele, Aufgaben und Befugnisse sind Inhalt dieser Organisationsrichtlinien.

4 5. Grundsätze der Internen Revision Die Tätigkeit der Internen Revision orientiert sich an untenstehenden Grundsätzen. Diese Grundsätze sind auch Inhalt der Organisationsrichtlinien für die Interne Revision Laufende und umfassende Tätigkeit Bei der Internen Revision handelt es sich um eine ständige Einrichtung, die ihre Tätigkeit laufend des ganze Jahr über und nicht nur fallweise ausübt. Die Intensität der Prüfungstätigkeit richtet sich nach der Größe und Natur des zu prüfenden Versicherungsunternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit Ausschließlichkeit und Unabhängigkeit Die Interne Revision nimmt ihre Aufgaben selbstständig, unabhängig, objektiv, unparteiisch und vor allem prozessunabhängig wahr. Es ist zu gewährleisten, dass die Interne Revision bei der Prüfungsdurchführung, der Berichterstattung und der Wertung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen des Vorstandes oder der Geschäftsleitung unterliegt. Das Recht zur Änderung und Genehmigung von Prüfplänen bleibt hiervon unberührt. Die Mitarbeiter der Internen Revision dürfen nur für die Interne Revision tätig sein und mit deren Aufgaben betraut werden. Sie dürfen keinesfalls Aufgaben wahrnehmen, die mit der Prüfungstätigkeit unvereinbar sind Qualifikation Mitarbeiter der Internen Revision sollten in ausreichendem Maße das für die Ausübung der Tätigkeit der Internen Revision in Versicherungsunternehmen nötige theoretische Wissen und praktische Kenntnisse der Prüffelder besitzen. Durch geeignete Maßnahmen ist die Aktualität der erforderlichen Sachkenntnis aller Mitarbeiter der Internen Revision sicherzustellen Information Die Interne Revision verfügt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über vollständige und uneingeschränkte Informationsrechte. Der Internen Revision sind alle erforderlichen Informationen zu erteilen, alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Einblick in alle Betriebs- und Geschäftsabläufe des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Weisungen und Beschlüsse der Geschäftsleitung, die für die Interne Revision von mittelbarer oder unmittelbarer Bedeutung sein können, sind ihr unverzüglich bekannt zu geben. Die Interne Revision wird über wesentliche Änderungen in den Prüfbereichen (vgl. Punkt 7.2.) rechtzeitig informiert.

5 6. Aufgaben der Internen Revision Die Interne Revision dient ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit bedeutet die laufende und umfassende Prüfung des gesamten Geschäftsbetriebes hinsichtlich der Einhaltung aller relevanten Gesetze, Verordnungen und Bescheide. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit umfasst insbesondere die Beachtung und Einhaltung versicherungsinterner Anordnungen (Organisationsrichtlinien, Kompetenzordnungen, interner Leitlinien etc.) und Arbeitsanweisungen. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit beinhaltet insbesondere die Prüfung der Einhaltung der Geschäftspolitik und deren Auswirkungen, die Überprüfung der Angemessenheit der Unternehmensorganisation sowie die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Zielerreichung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit sowie der Effizienz der Organisation, der Verfahrensabläufe und des Ressourceneinsatzes (insbesondere der Personal- und Sachausstattung). Der Internen Revision als Einrichtung obliegt es unter anderem auch, die Wirksamkeit der Verfahren der Internen Kontrolle zu prüfen. Die Prüfungen der Internen Revision orientieren sich hinsichtlich Art, Häufigkeit und Umfang der Prüfung an Ausgestaltung, wirtschaftlicher Bedeutung und Risikogehalt des zu prüfenden Bereiches sowie an gesetzlicher Prüfungsvorgaben. Die Prüfungsergebnisse geben darüber Aufschluss inwieweit die Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit innerhalb des jeweiligen Prüfbereiches erfüllt ist. 7. Prüfungsdurchführung 7.1. Umfang der Prüfpflicht Die Prüfungspflicht erstreckt sich jedenfalls auf den gesamten Versicherungsbetrieb selbst sowie auf alle ausgelagerten Unternehmensfunktionen, die der Aufrechterhaltung des Versicherungsbetriebes dienen Prüfbereiche Zu den Prüfbereichen der Internen Revision zählen alle Funktions- und Geschäftsbereiche des Versicherungsunternehmens und die damit verbundenen Betriebs- und Geschäftsabläufe. Überdies sind versicherungsinterne Anordnungen (Organisationsrichtlinien, Kompetenzordnungen, Leitlinien etc.) und unternehmensinterne Richtlinien hinsichtlich deren Einhaltung, Aktualität und der laufenden Aktualisierung zu überprüfen. Außerdem zählen die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie das

6 Interne Kontrollsystem und die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements zu den Prüfbereichen der Interne Revision Erstellung einer Prüflandkarte und eines jährlichen Prüfplanes Es wird ein jährlicher Prüfplan auf Basis einer Prüflandkarte erstellt, der vom Vorstand oder der Geschäftsleitung genehmigt wird und die Prüfung aller Prüfbereiche in einem angemessenen Zeitintervall sicherstellt. Wesentliche Anpassungen der Prüfungsplanung sind vom Vorstand oder der Geschäftsleitung zu genehmigen. Jede Änderung im Prüfplan ist unter Angabe einer Begründung zu dokumentieren. Bei der Revisionsplanung sind Größe, Art, Umfang und Risikogehalt der zu prüfenden Funktions- und Geschäftsbereiche angemessen zu berücksichtigen. Grundsätzlich richtet sich die Prüfungshäufigkeit der einzelnen Prüfbereiche nach ihrem Risikogehalt und ihrer Größe, sowie allenfalls bereits aufgetretenen Auffälligkeiten.Der Prüfplan hat insbesondere neben den zu prüfenden Bereichen den geplanten zeitlichen Umfang, und die Art der Prüfung zu enthalten. Der Prüfplan ist mindestens sieben Jahre aufzubewahren Hinzuziehung von Personen mit Spezialwissen Personen, die in anderen Abteilungen des Versicherungsunternehmens beschäftigt sind, sollen nur in begründeten Fällen aufgrund eines besonderen Bedarfs an Spezialwissen zeitweise für konkrete, klar abgegrenzte Prüfungsaufgaben herangezogen werden (Fachrevisoren). Es gilt das Verbot der Selbstprüfung. Die Prüfungsleiter haben für die Objektivität der Fachprüfer zu sorgen. Der Einsatz von Fachrevisoren lässt die Pflichten und die Verantwortung der Internen Revision jedenfalls unberührt Sonderprüfungen Es muss sichergestellt sein, dass die Interne Revision anlassbezogen ungeplante Sonderprüfungen vornehmen kann. Derartige Sonderprüfungen sind insbesondere dann vorzunehmen, wenn Hinweise auf wesentliche Mängel vorliegen Arbeitsunterlagen Jede Prüfung wird durch Arbeitsunterlagen dokumentiert, aus denen zumindest die durchgeführten Prüfungshandlungen sowie die Prüfungsfeststellungen hervorgehen, und die für sachverständige Dritte jederzeit nachvollziehbar sind. Wesentliche Arbeitsunterlagen werden mindestens sieben Jahre aufgehoben Berichtspflicht der Internen Revision Für jede Prüfung ist zeitnah ein Revisionsbericht zu erstellen, der insbesondere den Prüfbereich, den Ablauf der Prüfung sowie die Prüfungsfeststellungen (insbesondere

7 festgestellte Mängel und die getroffenen, erforderlichen und empfohlenen Maßnahmen unter besonderem Hinweis auf die festgestellten Mängel, Gefahren und Risiken enthält. Die Leiter der geprüften Organisationseinheiten werden nachweislich über die Prüfungsfeststellungen in Kenntnis gesetzt. Den geprüften Organisationseinheiten ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme sowie allenfalls zu einer Schlussbesprechung zu geben. Die Prüfberichte sind darüber hinaus dem gesamten Vorstand oder der gesamten Geschäftsleitung vorzulegen oder es ist ihm/ihr entweder im Detail oder in zusammenfassender Weise regelmäßig über die Prüfungsfeststellungen aller im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfungen unter Hervorhebung der wesentlichen Mängel, Gefahren und Risiken zu berichten. Die Kenntnisnahme der Prüfberichte durch den Vorstand oder die Geschäftsleitung ist zu dokumentieren und die durch den Vorstand oder die Geschäftsleitung angeordneten Maßnahmen sind den Verantwortlichen der Geschäftsbereiche zur Kenntnis zu bringen. Unabhängig von diesen Berichten informiert die Interne Revision unverzüglich nachweislich alle Vorstandsmitglieder oder Geschäftsleiter, wenn sie den Fortbestand, die Entwicklung oder die Funktionsfähigkeit des Versicherungsunternehmens als gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt erachtet. Die Revisionsberichte sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren Reaktion auf festgestellte Mängel Follow Up Prüfungen Die Leiter der geprüften Organisationseinheiten beseitigen fristgerecht die festgestellten Mängel, setzen fristgerecht die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel um, und informieren die Interne Revision über die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sowie die Beseitigung der festgestellten Mängel. Die Interne Revision verfolgt die fristgerechte Beseitigung von festgestellten Mängeln und führt gegebenenfalls Follow Up Prüfungen durch. Die Interne Revision informiert den Vorstand oder die Geschäftsleitung im Follow Up Prozess regelmäßig über offene und umgesetzte Maßnahmen. 8. Absehen vom Erfordernis einer Internen Revision gemäß 17 b Abs. 3 VAG Die FMA kann vom Erfordernis einer Internen Revision absehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere Einrichtungen gesichert ist. Werden zur Wahrnehmung der Aufgaben der Internen Revision externe Überwachungseinrichtungen herangezogen, so müssen auch diese dauernd eingerichtet sein; eine nur anlassbezogene Ausübung der Revisionsfunktion entspricht den Anforderungen nicht (z.b. Bestellung von ad hoc Revisionsorganen). Darüber hinaus muss

8 die Inanspruchnahme der externen Überwachungseinrichtungen durch den Vorstand oder die Geschäftsleitung jederzeit gewährleistet sein. Im Falle einer Inanspruchnahme von externen Überwachungseinrichtungen ist zu gewährleisten, dass sich die externe Überwachungseinrichtung in Hinblick auf das betroffene Versicherungsunternehmen ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens widmet. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die externe Überwachungseinrichtung nicht mit geschäftlichen oder administrativen Tätigkeiten betraut wird. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass die externe Überwachungseinrichtung vom Abschlussprüfer des Versicherungsunternehmens und von anderen Personen, die Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen ausüben unabhängig ist. Externe Überwachungseinrichtungen, die die Aufgaben der Internen Revision wahrnehmen, haben in qualitativer Hinsicht über die erforderlichen Kenntnisse sowie quantitativ über genügend Kapazitäten zu verfügen, um eine ordnungsgemäße Revisionstätigkeit zu gewährleisten. Die Ausübung der internen Revision durch eine externe Überwachungseinrichtung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und der durchführenden Einrichtung. Die Vereinbarung hat zumindest die Rechte (vollständiges und uneingeschränktes Informationsrecht) und Pflichten der externen Überwachungseinrichtung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit der Internen Revision, das Entgelt für die Tätigkeit, die direkte Berichtspflicht an alle Vorstands- oder Geschäftsleitungsmitglieder, die Unterstellung der externen Überwachungseinrichtung unter den Vorstand oder die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens, soweit und solange Aufgaben der Internen Revision wahrgenommen werden, und das Vier-Augen-Prinzip für Verfügungen betreffend die Interne Revision zu regeln. Die externe Überwachungseinrichtung ist im Rahmen ihrer Tätigkeit als Interne Revision dem Vorstand oder der Geschäftsleitung des zu prüfenden Unternehmens unterstellt. 17 b Abs. 2 VAG ist anzuwenden. Die externe Überwachungseinrichtung hat über die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit allen Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsleitung des geprüften Unternehmens zu berichten. Gegenüber Dritten ist die Vertraulichkeit der Daten, Informationen und Ergebnisse im Rahmen der Vereinbarungen sicherzustellen sowie auf den Datenschutz Bedacht zu nehmen.

9 ERLÄUTERUNGEN Allgemeine Anmerkungen Diese FMA Mindeststandards stellen eine Empfehlung für die Ausgestaltung der Internen Revision dar. Mit den vorliegenden Mindeststandards wird die Erwartungshaltung der FMA in Hinblick auf die Revisionstätigkeit präzisiert, es handelt sich jedoch keineswegs um eine Erweiterung des Gesetzes. Ad 2 Anwendungsbereich und Definition Die Interne Revision ist neben dem Internen Kontrollsystem Bestandteil des Internen Überwachungssystems des Versicherungsunternehmens. Im Unterschied zur Internen Revision als prozessunabhängiger Überwachung, umfasst das Interne Kontrollsystem die Gesamtheit aller prozessbezogenen Überwachungsmaßnahmen einer Organisation. Es ist die Aufgabe der Internen Revision, die Internen Kontrollkonzepte, -praktiken und verfahren zu prüfen und zu bewerten. Ad 4 Verantwortung der Geschäftsleitung Die Interne Revision ist als funktionsfähig anzusehen, wenn sie über genügend qualifizierte Mitarbeiter und eine ausreichende Sachausstattung verfügt, um Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen und mit allen für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Informationsrechten ausgestattet ist. Die Organisationsrichtlinien für die Interne Revision können unter anderem enthalten: Definitionen, Ziele und Bedeutung der Internen Revision Position und organisatorische Einbindung der Internen Revision innerhalb des Versicherungsunternehmens Aufbauorganisation (einschließlich Zuständigkeitsverteilung) der Internen Revision Grundsätze der Internen Revision und deren nähere Ausgestaltung Aufgaben und Prüfungsdurchführung der Internen Revision Befugnisse und Pflichten (insbesondere Informationsrechte sowie Berichtspflichten) der Internen Revision Ad 5.1. Laufende und umfassende Tätigkeit Unter laufender Tätigkeit ist die Abarbeitung des Revisionsplans, einschließlich der Möglichkeit jederzeit die Informationsrechte wahrnehmen und Sonderprüfungen durchführen zu können, zu verstehen.

10 Ad 5.2. Ausschließlichkeit und Unabhängigkeit Die Interne Revision unterliegt bei der Durchführung von Prüfungen generell keinen Weisungen des Vorstandes oder der Geschäftsleitung. Dies ergibt sich aus dem Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit. Beeinträchtigungen des Grundsatzes der Unabhängigkeit gemäß Punkt 5.2. der Mindeststandards sind von der Internen Revision festzuhalten. Sofern die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Internen Revision gewährleistet ist, kann sie ausnahmsweise im Rahmen ihrer Tätigkeit auch beratend insbesondere in projektbegleitender Form - tätig werden. Dies wird insbesondere dann als zulässig erachtet, wenn die Interne Revision dadurch die Gelegenheit erhält, bereits im Vorfeld mögliche Probleme, Gefahren und Risiken aufzuzeigen. Sie kann dadurch risikovorbeugend wirken und ist weiters in der Lage, die Berücksichtigung revisionseigener Interessen (wie etwa Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit) bei den Projekten sicherzustellen. Ad 7.1. Umfang der Prüfpflicht Die Prüfpflicht der Internen Revision betreffend ausgelagerte Unternehmensfunktionen, die der Aufrechterhaltung des Versicherungsbetriebes dienen erstreckt sich nicht auf die Prüfung von Drittunternehmen. Ad 7.3. Erstellung einer Prüflandkarte und eines jährlichen Prüfplanes Unter einer Prüflandkarte ist eine Aufstellung aller Prüffelder im Unternehmen zu verstehen. Eine fundierte Prüfungsplanung ist ein essentieller Bestandteil der Internen Revision. Änderungen im Prüfungsplan sowie Sonderprüfungen sollten daher dokumentiert sein. Sofern sich eine Änderung des Prüfplans aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ergibt, ist es ausreichend dies als Begründung anzugeben. Unter Art der Prüfung ist eine Sonderprüfung, Follow-Up Prüfung, Standardprüfung, Teilprüfung, etc. zu verstehen. Hinsichtlich der Angabe eines ungefähren zeitlichen Rahmens Ad 7.5. Sonderprüfungen Beeinträchtigungen der Unabhängigkeit (gemäß Punkt 5.2. der Mindeststandards) sind von der Internen Revision festzuhalten. Ad 8. Absehen vom Erfordernis einer Internen Revision gemäß 17b Abs. 3 VAG Unter Personen, die Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen ausüben, ist neben dem Abschlussprüfer insbesondere der Steuerberater, der Aktuar, der Treuhänder etc. zu verstehen.

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