Arbeitsgruppe C Risikobewertung, Versicherung und Haftung

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1 Arbeitsgruppe C Risikobewertung, Versicherung und Haftung Schlussforum 7. Mai 2013 Risikobewertung, Versicherung und Haftung BI Zukunft GG Christine Grau BUND Kreisverband GG Henner Gonnermann Umweltbeauftragter evangelisches Dekanat Rüsselsheim Jörg Wilhelm Privatperson GG- Wallerstädten Michael Zimmermann

2 Herleitung 1. Durch den Betrieb des Kraftwerks kann induzierte Seismizität in unterschiedlichen Stärken auftreten. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 2

3 Herleitung 2. Diese Seismizität ist abhängig vom tatsächlichen tektonischen Spannungsregime und dem Injektionsdruck. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 3

4 Herleitung 3. Entsprechend der Erfahrung an einigen Geothermiestandorten ist zumindest mit Beben einer Magnitude 1 bis 2 auf der Richterskala zu rechnen. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 4

5 Herleitung 4. Auch Beben mit einer Magnitude >2 können nicht ausgeschlossen werden und sind bei einigen Projekten bekannt (Basel, Landau, Insheim). 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 5

6 Herleitung 5. Vor allem bei einem abrupten Abschalten der Pumpen bzw. schnellen Druckänderungen kann es zu solchen Effekten kommen. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 6

7 Herleitung 6. Ursache hierfür ist die anhaltende Ausbreitung des Fluiddrucks im Randbereich des geothermischen Reservoirs (* Baisch et al. 2006b) 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 7

8 Herleitung 7. Dieser Effekt lässt sich mit Modellen numerisch simulieren und sollte bei der Festlegung von Abbruchkriterien unbedingt berücksichtigt werden. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 8

9 8. In welchem Umkreis sich die Beben auswirken können, hat die Arbeitsgruppe C von der ÜWG bisher keine konkreten Aussagen erhalten. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 9

10 9. Wir gehen, nach Gesprächen mit Experten, davon aus, dass im Falle von Beben die Auswirkungen - je nach Magnitude - in einem Umkreis von min. 5 km vom Epizentrum entfernt spürbar sind. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 10

11 10. Das Hypozentrum muss nicht identisch mit den Bohrloch Landepunkten sein. In Abhängigkeit vom tektonischen Spannungsregime kann es von diesen entfernt sein. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 11

12 11. Welche Störungssysteme angebohrt werden sollen und wie diese zum rezenten tektonischen Spannungsregime orientiert sind, ist bisher nicht bekannt. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 12

13 12. Deshalb können ohne den Standort der Anlagen zu kennen - bisher keine konkreten Aussagen zur Ausbreitung induzierter Beben gemacht werden. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 13

14 13. Auch über die Wahrscheinlichkeit von induzierten Erdbeben kann daher keine Aussage gemacht werden. Die Arbeitsgruppe Risiko geht jedoch davon aus, dass diese auftreten werden. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 14

15 14. Über die Zusammensetzung des Thermalwassers und die potentielle Gefährdung können bisher noch keine Angaben gemacht werden. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 15

16 15. Über die tatsächlichen Lärmemissionen der Bohrungen und des Betriebs der geplanten Geothermiekraftwerke wurden bisher keine konkreten Angaben gemacht. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 16

17 16. In dem Treffen mit dem Versicherungsfachmann Achim Fischer-Erdsiek wurde die Möglichkeit einer Versicherungsklausel mit Beweislastumkehr aufgezeigt. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 17

18 17. Diese liegt bis heute jedoch nicht vor, so dass zu deren Tauglichkeit keine Stellung genommen werden kann. Bei dem Geothermiekraftwerk in Brühl soll eine Versicherung mit einer Beweislastumkehr bestehen. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 18

19 18. Die meisten Rechtsschutzversicherungen decken jedoch Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Bergschäden, also auch Schäden durch den Betrieb von Geothermiekraftwerken nicht ab, so dass der Bürger bei einem Rechtsstreit zunächst in Vorlage treten müsste. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 19

20 19. Eine abschließende Bewertung aller Risiken, möglicher Schäden und deren Regulierungsabläufe ist uns bisher nicht möglich. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 20

21 20. Dieser Beirat ist zwar gesellschaftlich breit abgestützt, ist aber kein demokratisch gewähltes Gremium. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 21

22 21. Daher können die Beiratsmitglieder nicht für die Bürgerinnen und Bürger entscheiden (das war auch niemals die Zielsetzung des Beirats). 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 22

23 22. Dies müssen die Bürgerinnen und Bürger selbst und ihre demokratisch gewählten Repräsentanten tun. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 23

24 18 Forderungen der Arbeitsgruppe C 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 24

25 Forderungen F12. Vor der endgültigen Entscheidung müssen umfängliche Gefährdungsgutachten (z.b. wie in Brühl) erstellt werden: eins vor der Bohrung und eins nach dem Test der Bohrung. Diese müssen das Konzept des Geothermiekraftwerks vollumfänglich und insbesondere unter dem Gesichtspunkt Dauererdbeben bewerten. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 25

26 Forderungen F12.a Diese Gutachten müssen den Anforderungen der Eckpunkte des Milestone 3 Papiers der Arbeitsgruppe Induzierte Seismizität entsprechen. Sie müssen veröffentlicht werden und für die Bevölkerung leicht zugänglich und einsehbar sein. Auch das Gefährdungsgutachten vor der Bohrung sollte der Bevölkerung vor einer Entscheidung zugänglich gemacht werden. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 26

27 Forderungen. F13. Nach der ersten Bohrung ist ein Freilauftest bezüglich des Injektionsdrucks durchzuführen. Hierbei sind die Bodenschwinggeschwindigkeiten zu messen. Diese dürfen die Spürbarkeitsgrenze nicht überschreiten, insbesondere bei einer induzierten Seismizität von 3 mm/s ist von einer Weiterführung des Projekts abzusehen. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 27

28 F14. Da die Wahrscheinlichkeit von induzierten Erdbeben mit dem Injektionsdruck steigt, ist das Thermalwasser ohne Fracking zu entnehmen und mit konstant niedrigem Injektionsdruck und ohne Fracking zurückzuführen. Zudem muss das System stationär bleiben (keine Veränderung der Fließverhältnisse im Untergrund zwischen den Bohrungen). 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 28

29 F15. Ein lokales und regionales Monitoringnetz zur Messung der Seismizität ist vor Beginn der Bohrung zu installieren und über die gesamte Bauund Betriebslaufzeit des Geothermiekraftwerks 24h/d am Laufen zu halten (und darüber hinaus für ca. 30 Jahre). 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 29

30 F15a. Die Messdaten sind unabhängig, automatisch und zeitgleich im Internet zu veröffentlichen. Die Daten müssen aussagekräftige Angaben zu der Schwinggeschwindigkeit und der Magnitude des mikroseismischen Netzwerks machen. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 30

31 F16. Das Kraftwerk ist in einem oberirdisch geschlossenen Kreislauf zu bauen und zu betreiben, so dass kein Austreten von Dampf, Thermalwasser, Gasen, Betriebsflüssigkeiten etc. möglich ist. Für eventuelle Störfälle sind geeignete Auffangeinrichtungen, sowie Messsysteme zu bauen. Chemikalien sind in gesicherten Gebäuden zu lagern. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 31

32 F17. Es ist offenzulegen welche Inhibitoren* in welcher Menge und welcher Zusammensetzung eingesetzt werden. (*Inhibitoren sind Substanzen die eingesetzt werden, um Ablagerungen an den Rohren und an weiteren Teilen der Anlage zu verhindern.) 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 32

33 F18. Für den Störfall sind nach dem neusten Stand der Wissenschaft und Technik geeignete Maßnahmen zu ergreifen, so dass bspw. ein unkontrolliertes Abschalten und Herunterfahren des Kraftwerks nicht vorkommt. Alle Daten der Störfälle sind incl. der ergriffenen Maßnahmen offen und öffentlich zu kommunizieren. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 33

34 F19. Die Lärmimmissionen des Kraftwerks müssen min. 6 db(a) unterhalb der geforderten gesetzlichen Richtlinien liegen, jedoch max. 32 db(a) im Wohngebiet, wobei der vorhandene Lärm berücksichtigt werden muss. Die gesamte Kraftwerkanlage ist nach dem neusten Stand der Wissenschaft und Technik zu errichten. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 34

35 F20. Es muss dargelegt werden, welche zusätzlichen Verkehrsströme durch das Projekt (incl. der künftigen Gewerbe- und Industriekunden) zu erwarten sind. Die zu treffenden Maßnahmen sind in einem Verkehrsgutachten darzulegen. Der LKW-Verkehr zu angeschlossenen Abnehmern muss so geführt werden, dass die betroffenen Ortschaften nicht zusätzlich belastet werden. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 35

36 F21. Bei Beben (z.b. Magnitude größer als 1,7 und/oder Intensität größer als IV EMS) ist das Kraftwerk so lange kontrolliert abzuschalten bis die Ursache verstanden ist und Gegenmaßnahmen getroffen wurden, um ein Wiederholung zu vermeiden. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 36

37 F21a. Ein entsprechendes Reaktionsschema des Betreibers ist im Vorfeld der Entscheidung vorzulegen. Im Wiederholungsfall nach Wiederinbetriebnahme ist das Kraftwerk dauerhaft abzuschalten. Dies ist rechtlich bindend zu vereinbaren, bspw. durch einen Betriebsplan. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 37

38 F22. Im Falle von Schäden müssen rechtlich bindende Verfahren gefunden werden, die eine Abwicklung im Sinne der Betroffenen ermöglichen. Den Bürgern muss die Möglichkeit eines Beweissicherungs-verfahrens vor Baubeginn offen stehen, bei dem vorhandene Schäden gesichert werden. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 38

39 F22a. Diese Beweissicherungen können bei einem neutralen Dritten, bspw. einem noch einzurichtendem Ombudsmann hinterlegt werden. Im Schadensfall gilt bei neuen Schäden die Beweislastumkehr. Diese Schäden sollen von ÜWG (bzw. dem Betreiber) umgehend reguliert werden. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 39

40 F23. In Fällen, bei denen kein Beweissicherungsverfahren erfolgt ist, sind Schäden bis zu einem Wert von 4.000,- durch eine noch einzurichtende Ombudsstelle frei zu regulieren. Für die Sicherstellung der Regulierungssumme ist ein Treuhandfond in Höhe von 4 Mio. einzurichten. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 40

41 F24. Der Ombudsmann wird vom Beirat vorgeschlagen, der Geschädigte und ÜWG (oder anderer Betreiber) können jeweils einen Beisitzer benennen. Die Kosten für das Ombudsverfahren trägt ÜWG/Betreiber. Der oder die Gutachter werden vom Geschädigten und ÜWG/Betreiber in gegenseitigem Einverständnis ausgewählt. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 41

42 F25. Schadensfälle ohne Beweissicherungsverfahren über 4.000,- werden von ÜWG (bzw. dem Betreiber) unter Zuhilfenahme einer Versicherung mit einer Beweislastumkehrklausel sowie einer Nachversicherungsklausel mit einer Nachversicherungszeit von mindestens zehn Jahren reguliert. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 42

43 F25a. Über den von Versicherungsmakler Herrn Fischer-Erdsiek angesprochenen Pollentest konnten jedoch keine verlässlichen Aussagen recherchiert werden, so dass die AG Risiko diesem Test zum jetzigen Zeitpunkt sehr kritisch gegenüber steht. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 43

44 F26. Der Standort des Geothermiekraftwerks sowie die Bohrungsendpunkte sind möglichst weit weg von etwaigen Wohnbebauungen zu wählen. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 44

45 F27. Nach Beendigung des Projekts ist das Gelände auf Kosten der ÜWG (bzw. des Betreibers) zurückzubauen und etwaige Kontaminationen sind zu beseitigen. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 45

46 F28. Dem Expertenempfehlungen aus dem Abschlussbericht Landau ist vollumfänglich Folge zu leisten. 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 46

47 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 7. Mai 2013 DialoGGeo Risikobewertung, Versicherung und Haftung 47

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