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1 Prof. Dr. iur. Jan Kepert Kinzigallee Kehl kepert@hs-kehl.de Fax: Prof. Dr. Jan Kepert Freiburg, den An Deutscher Bundestag Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Per Mail: familienausschuss@bundestag.de Stellungnahme vor dem Ausschuss für Familien, Senioren, Frauen und Jugend am 16. Dezember 2019, Schulsozialarbeit für alle Schülerinnen und Schüler sichern, BT-Drs. 19/9053 A. Ausgangslage I. Begrifflichkeit Der Begriff Schulsozialarbeit findet sich im SGB VIII nicht ausdrücklich. Vielmehr ist Schulsozialarbeit in 13 Abs. 1 SGB VIII nur als Unterfall der Jugendsozialarbeit geregelt ( sozialpädagogische Hilfen, die ihre schulische ( ) Ausbildung ( ) und ihre soziale Integration fördern ). 1 II. Rechtsqualität der Norm Die Norm richtet sich zunächst als sogenannte objektiv-rechtliche Verpflichtung an den Staat, exakter an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der ein Jugendamt zu errichten hat. Diesen Träger trifft die Rechtspflicht, Schulsozialarbeit in geeignetem und erforderlichem Umfang anzubieten, 13 Abs. 1 SGB VIII i.v.m. 79 SGB VIII. Mit der objektiv-rechtlichen Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe korrespondiert de lege lata allerdings nach hiesiger Auffassung kein subjektives Recht des jungen Menschen auf die Leistung. Er hat daher keinen Rechts- 1 S. hierzu Kunkel in Kepert/Kunkel Handbuch Kinder- und Jugendhilferecht, 1. Auflage 2017, S

2 anspruch auf die Hilfe und kann diese nicht vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit einklagen. 2 Damit bleibt ein Verstoß gegen die unbedingte Rechts- und Gewährleistungspflicht folgenlos. III. Tatbestandsvoraussetzungen der Leistungsinanspruchnahme Gem. 13 Abs. 1 SGB VIII sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. 13 Abs. 1 SGB VIII ist zunächst jungen Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ( 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) zugänglich. Nach dem Gesetzeswortlaut steht die Leistung allerdings nicht allen jungen Menschen offen. Die Hilfeerbringung ist an das Vorliegen sozialer Benachteiligungen oder individueller Beeinträchtigungen geknüpft. Die Voraussetzung der sozialen Benachteiligung knüpft an eine strukturelle Benachteiligung. Damit wird die Hilfeerbringung von der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe abhängig gemacht, die generell erhöhten Unterstützungsbedarf hat, um Zugang zu Bildung zu haben. Eine individuelle Beeinträchtigung liegt vor, wenn persönliche Merkmale eine gleichberechtigte Bildungsteilhabe erschweren. Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung, welche kumulativ zu einer sozialen Benachteiligung oder einer individuellen Beeinträchtigung vorliegen muss, ist das Angewiesensein auf Unterstützung in erhöhtem Maß. Es muss damit eine Erheblichkeitsschwelle im Sinne eines gewissen Unterstützungsbedarfs erreicht werden. 3 IV. Stellung der Schulsozialarbeit im Gesamtsystem Derivativer und originärer Erziehungsauftrag Schulsozialarbeit gem. 13 Abs. 1 SGB VIII ist eine Leistung des Kinder- und Jugendhilferechts. Diese Leistungserbringung erfolgt allerdings in einem engen Zusammenhang zur Leistungserbringung der Schule. Während aber für die Schule aus Art. 7 GG ein eigenständiger Erziehungsauftrag folgt, hat die Jugendhilfe lediglich einen derivativen Erziehungsauftrag, der aus dem Erziehungsauftrag der Eltern aus 2 Strittig. Wie hier kein Rechtsanspruch: Nonninger in Kunkel/Kepert/Pattar LPK-SGB VIII, 7. Auflage 2018, 13 Rn. 19; Grube in Hauk/Noftz SGB VIII, Stand 2019, 13 Rn. 27; Winkler in BeckOK Sozialrecht, 54 Edition Stand , 13 Rn. 9; Kunkel in Kepert/Kunkel Handbuch Kinder- und Jugendhilferecht, 1. Auflage 2017, S. 140; Für Rechtsanspruch: Struck in Wiesner SGB VIII, 5. Auflage 2015, 13 Rn. 7; Schruth in jurispk-sgb VIII, 2. Auflage 2018, 13 Rn Nonninger in Kunkel/Kepert/Pattar LPK-SGB VIII, 7. Auflage 2018, 13 Rn

3 Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG abgeleitet werden kann. Nach Art. 7 GG steht das Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Die Verwirklichung des Rechts auf Bildung ist eine eigene staatliche Aufgabe. Dieser staatliche Erziehungsauftrag ist dem Recht der Eltern auf Erziehung nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gleichgeordnet. Die Erziehung von Kindern, die eine Schule besuchen, ist eine gemeinsame Aufgabe von Schule und Eltern. Schulsozialarbeit bewegt sich zwischen diesen beiden Polen. Prägend für das System des SGB VIII ist grundsätzlich eine Stärkung des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Schulsozialarbeit ist hiervon etwas abweichend insbesondere auch auf den Erziehungsauftrag der Schule ausgerichtet. Daher unterscheidet sich die Schulsozialarbeit strukturell von vielen anderen Leistungen nach dem SGB VIII, die insbesondere auf eine Stärkung der elterlichen Erziehungsfähigkeit bezogen sind. Dieser Unterschiedlichkeit muss die Schulsozialarbeit Rechnung tragen. Es ist allerdings zu betonen, dass auch die Schulsozialarbeit zuvörderst dem Elternrecht, welches sich als Zielbestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts in 1 Abs. 2 SGB VIII wiederfindet, verpflichtet ist. B. Zu dem Antrag Schulsozialarbeit für alle Schülerinnen und Schüler sichern, BT-Drs. 19/9053 Die im SGB VIII enthaltene Regelung zur Schulsozialarbeit ist mit 13 Abs. 1 SGB VIII schwach ausgestaltet. Es fehlen klare Regelungen zur Schulsozialarbeit. 4 Dies betrifft folgende Punkte: I. Keine explizite Regelung der Schulsozialarbeit in 13 SGB VIII Der Begriff Schulsozialarbeit findet sich weder in 13 SGB VIII noch an anderer Stelle im Gesetz. Auch in den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zum SGB VIII taucht der Begriff überwiegend 5 nicht auf. Das Gesetz verwendet die Begrifflichkeit Jugendsozialarbeit. Hierbei handelt es sich um einen Sammelbegriff für verschiedene Aufgabenfelder. 6 Schulsozialarbeit wird daher auch als Phantombegriff der Kinder- und Jugendhilfe bezeichnet. 7 Mit einer expliziten Regelung zur Schulsozialarbeit in 13 Abs. 1 SGB VIII oder mit- 4 Kunkel, Expertise zum Thema Gesetzliche Verankerung von Schulsozialarbeit, 2016, Einleitung. 5 Zur Ausnahme s. 3 Abs. 2 Landesgesetz zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (GVBl. S. 629) Rheinland-Pfalz. 6 Struck in Wiesner SGB VIII, 5. Auflage 2015, 13 Rn Kunkel in Kepert/Kunkel Handbuch Kinder- und Jugendhilferecht, 1. Auflage 2017, S

4 tels eines neuen 13a SGB VIII 8 könnte verdeutlicht werden, dass es sich bei der Schulsozialarbeit um keine freiwillige Leistung, sondern um eine verpflichtend zu erfüllende Aufgabe handelt, für welche finanzielle Mittel in bedarfsdeckendem Umfang zwingend zur Verfügung zu stellen sind, 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. II. Normierung eines Rechtsanspruchs? Es besteht Streit, ob 13 Abs. 1 SGB VIII de lege lata nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe begründet oder einen Rechtsanspruch auf die Leistung vermittelt. Nach hier vertretener und wohl herrschender Auffassung begründet 13 Abs. 1 SGB VIII lediglich eine objektivrechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung des Angebots der Schulsozialarbeit in einem bedarfsdeckenden Umfang. Mit dieser Verpflichtung korrespondiert kein subjektives Recht des jungen Menschen. Es besteht daher keine Möglichkeit für den jungen Menschen die Leistung einzuklagen. Ein Verstoß des Jugendamtes gegen die Bereitstellungspflicht und Erfüllung der Pflichtaufgabe nach 13 Abs. 1 SGB VIII bleibt folgenlos. Dies führt gelegentlich zu der Fehlvorstellung, dass es sich bei der Schulsozialarbeit um eine freiwillige Leistung handele, deren Finanzierung im Belieben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe stehe. Die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Schulsozialarbeit könnte die Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler stärken und den Druck zur Finanzierung der Leistung steigern. Allerdings könnte die Schaffung eines Rechtsanspruchs auch weitreichende Folgen für die Finanzierung der Leistung insgesamt haben. Bisher erfolgt eine Subventionsfinanzierung der Schulsozialarbeit nach 74 SGB VIII. Ambulante Rechtsansprüche sind hingegen im Leistungsdreieck nach 77 SGB VIII mittels Entgelten zu finanzieren. Die bei wirtschaftlicher Leistungserbringung tatsächlichen entstehenden Kosten stellen die Untergrenze des Entgelts dar. Für eine Eigenleistung des Leistungserbringers verbleibt dann kein Raum. 9 III. Die Tatbestandsvoraussetzungen des 13 Abs. 1 SGB VIII Voraussetzungslose Inanspruchnahme der Leistung für alle Schülerinnen und Schüler? De lege lata steht die Schulsozialarbeit nicht allen Schülerinnen und Schülern offen. Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung ist nach dem Gesetzeswortlaut entweder das Vorliegen einer sozialen Benachteiligung oder einer 8 Hierzu Kunkel, Expertise zum Thema Gesetzliche Verankerung von Schulsozialarbeit, Ausführlich hierzu Kepert in Kepert/Kunkel Handbuch Kinder- und Jugendhilfe, 1. Auflage 2017, S. 77 ff. 4

5 individuellen Beeinträchtigung, die zu einem erhöhten Unterstützungsbedarf führt. Vor einer Leistungserbringung müssten die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter daher ein Screening der Schülerinnen und Schüler durchführen. Dies ist in der Praxis aber nicht leistbar und begegnet auch datenschutzrechtlichen Bedenken. In der Praxis steht die Leistung daher allen Schülerinnen und Schülern unabhängig vom Vorliegen eines Defizits offen. Damit hat sich die Verwaltungspraxis weit von der gesetzlichen Regelung entfernt. Obgleich sich Schulsozialarbeit im Bereich der Leistungsverwaltung bewegt, ist dies zunächst hinsichtlich des Vorbehalts des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG bedenklich. Es stellt sich zudem die Frage, welchen Sinn eine Vorschrift macht, die in der Praxis so nicht angewendet wird. IV. Schulsozialarbeit als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe Schulsozialarbeit ist auch auf den Erziehungsauftrag der Schule ausgerichtet. In erster Linie ist allerdings zu beachten, dass Schulsozialarbeit gem. 13 Abs. 1 SGB VIII eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe darstellt ( 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und damit auf die Unterstützung des Erziehungsauftrags der Eltern zielt. Dieses Ziel muss Schulsozialarbeit nach 13 SGB VIII verfolgen. Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die auf Basis des 13 SGB VIII tätig sind, stellen kein zusätzliches schulisches Personal dar. Eine Rechts- oder gar Fachaufsicht der Schule besteht nicht. C. Schlussbemerkung Aus den vorstehend genannten Erwägungen sprechen nach hiesiger Auffassung gute Gründe für eine Stärkung der Schulsozialarbeit im SGB VIII. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des 13 Abs. 1 SGB VIII im Gesamtsystem des SGB VIII, und insbesondere der Leistungen nach 11 bis 41 SGB VIII verortet ist. Eine isolierte Änderung des 13 Abs. 1 SGB VIII begegnet daher Bedenken. So ist beispielsweise zu beobachten, dass die Leistungen der Jugendarbeit gem. 11 SGB VIII unter ähnlichen Problemen leiden, wie es für die Schulsozialarbeit gilt. Es ist kritisch zu hinterfragen, ob aktuell noch die in 79 Abs. 2 S. 2 SGB VIII enthaltene Verpflichtung zur Förderung der Jugendarbeit ( Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden ) flächendeckend eingehalten wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass die stationäre Leistung nach 13 Abs. 3 SGB VIII besondere Bedeutung für die Entwicklung eines jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön- 5

6 lichkeit i. S. d. 1 Abs. 1 SGB VIII hat. Diese Norm vermittelt dem jungen Menschen ein subjektives Recht. Allerdings hat er de lege lata lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und keinen gebundenen Rechtsanspruch über seinen Antrag. 6

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