Februar Zwangsheirat Zwangsehe arrangierte Heirat. Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt

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1 Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Direction de la police et des affaires militaires du canton de Berne Secrétariat général Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt Februar 2014 Zwangsheirat Zwangsehe arrangierte Heirat Menschen zu einer Ehe zu zwingen, stellt eine Menschrechtsverletzung dar. Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten per 1. Juli 2013 wurden die rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich verschärft. Die freie Wahl einer Partnerin oder eines Partners ist ein Menschenrecht, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 festgehalten und in internationalen Konventionen verankert ist. In der Schweiz ist die freie Partnerwahl zudem eine notwendige Grundvoraussetzung für eine gültige Ehe. Trotzdem wird dieses Selbstbestimmungsrecht bisweilen missachtet. Zwangsheirat erzwungene Eheschliessung Eine Zwangsheirat liegt dann vor, wenn sich mindestens eine beteiligte Person (Frau oder Mann) zur Eheschliessung genötigt fühlt. Die Ablehnung der Eheschliessung durch die betroffenen Person findet kein Gehör oder sie wagt sich nicht, sich zu widersetzen, weil Eltern, weitere Personen aus dem sozialen Nahraum wie Familienangehörige, Schwiegereltern sowie der/die Verlobte mit unterschiedlichen Mitteln Druck ausüben. Zu diesen gehören beispielsweise physische, psychische und/oder sexuelle Gewalt, Nötigung durch Drohung, Einsperren, Entführen, psychischer und sozialer Druck sowie emotionale Erpressung, Einschränkungen in Bezug auf den Lebensstil, Bewegungsspielräume und andere erniedrigende, entwertende und kontrollierende Verhaltensweisen. Offensichtliche und massive physische Gewalt gelangt meist nur in Extremfällen zur Anwendung. Weit häufiger verbreitet ist psychische Gewalt und der soziale Druck, der auf die betroffene Person ausgeübt wird. Zwangsehe Bleibezwang in der Ehe Wer gezwungen wird, eine früher geschlossene Ehe gegen seinen oder ihren Willen aufrecht zu erhalten, weil sie und/oder er mit Sanktionen aus dem Umfeld (insbesondere der Familie) rechnen müssen, lebt in einer Zwangsehe. Damit ist also ein Bleibezwang in einer Ehe angesprochen unabhängig davon, ob sie ursprünglich zum Beispiel arrangiert oder aus Liebe erfolgte. Bei Zwangsehen kann sexualisierte Gewalt ausgeprägter vorkommen. Zwangsehen können in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt auftreten. Einer Zwangsehe muss nicht zwingend eine Zwangsheirat vorausgehen. Arrangierte Heirat Eheschliessungen mit Zustimmung der Betroffenen Die Auswahl und Mitbestimmung bei potenziellen Ehegatten/Ehegattinnen durch die Familie und das soziale Umfeld der Heiratenden sind allein noch kein Kriterium für eine Zwangsverheiratung. Die Betroffenen haben bei einer arrangierten Heirat die Möglichkeit, sich für oder gegen die Eheschliessung auszusprechen und sie werden nicht zu einer Heirat genötigt. Es kann jedoch sein, dass eine arrangierte Heirat zur Zwangsehe wird, wenn diese gegen den Willen der Betroffenen aufrecht erhalten werden muss. Die Feststellung, ob eine erzwungene oder eine arrangierte Ehe vorliegt, beruht massgeblich auf der persönlichen Wahrnehmung der direkt betroffenen Personen. Welche Personen sind von Zwangsheiraten und -ehen betroffen? Zwangsverheiratungen und Zwangsehen kommen in weiten Teilen der Welt, in verschiedenen Kulturen und Religionen sowie in verschiedenen Altersgruppen vor. Trotz nationaler und internationaler Verbote sind Millionen von Menschen davon betroffen. Die wichtigste Voraussetzung für Zwangsverheiratungen sind patriarchalische Familiensysteme und ent-

2 sprechende Traditionen. In der Schweiz sind gemäss einer Bundesstudie von 2012 mehrheitlich Personen des Balkans, der Türkei sowie aus Sri Lanka von Zwangsheiraten betroffen. Umgang mit Zwangsheirat? Es gibt keine Prototypen von Zwangsheiraten. Die Situationen sind sehr unterschiedlich, weshalb sie immer eine Einzelfallprüfung erfordern. Die Betroffenen sprechen das Thema häufig nicht direkt an. Sie schwanken meist längere Zeit zwischen dem Wunsch, es den Eltern und der Familie recht zu machen, und dem Bedürfnis nach einer selbstbestimmten Zukunft. Oft zögern sie lange, bis sie sich an Dritte wenden und um Hilfe bitten. Vertrauen sich Betroffene (Fach-)Personen aus ihrem sozialen Umfeld an, kann deren Reaktion zur Linderung des Leids und sogar zur Verhinderung einer Zwangsverheiratung dank Brückenschlag zu spezialisierten Fachstellen beitragen: Signalisieren Sie deshalb in solchen Situationen, dass Sie bereit sind, über Zwangsheirat zu sprechen. Es ist nicht Ihre Aufgabe zu beurteilen, ob eine Zwangsheirat oder eine Zwangsehe vorliegt. Massgeblich ist das subjektive Befinden der betroffenen Person. Hilfreich für potenziell Betroffene ist Ihre erkennbare Offenheit für ein Gespräch über die allfällige Zwangslage. Aufmerksame Personen, die auf die Kontaktaufnahme reagieren, können Betroffene vor einer ungewollten Situation bewahren. Vielleicht traut sich die/der Betroffene nur dieses eine Mal darüber zu sprechen oder es war die letzte Chance vor der Verheiratung (sog. One-Chance-Rule ). Wenn Sie mit dem Thema Zwangsverheiratung oder Zwangsehe konfrontiert sind, ist es wichtig, folgende weitere Punkte zu beachten: Im Umgang mit Betroffenen haben die folgenden Massnahmen oberste Priorität: Die Vermittlung von Unterstützungsangeboten Ihre Vernetzung mit Fachstellen Keine Vermittlung zwischen den Familienangehörigen und dem sozialen Umfeld übernehmen Der Schutz der eigenen Sicherheit Der Schutz der Betroffenen Die Respektierung der Anliegen/Bedürfnisse von Betroffenen Die Absprache des weiteren Vorgehens Die Zusicherung und die Einhaltung von Verschwiegenheit Setting für Gespräche Führen Sie die Gespräche mit der betroffenen Person in einem gesicherten Rahmen. Familienangehörige sind nicht zum Übersetzen zu nutzen. Sie kennen deren Rolle und inneren Dynamiken nicht. Als Vorgesetzte, Berufsbildende oder Lehrperson können sie den (potenziell) Betroffenen die Möglichkeit geben, während der Arbeits-/Schulzeit Beratungstermine wahrzunehmen. Bleiben Sie mit den Betroffenen in Kontakt. Vereinbaren Sie, wie Sie künftig kommunizieren können. Klären Sie ab, ob Handy oder sichere Kommunikationsmittel sind. Bitten Sie auch Rückrufmöglichkeiten. Ausgebildete und der Schweigepflicht unterstellte interkulturelle Übersetzer und Übersetzerinnen, die sich klar gegen Zwangsheirat aussprechen, können eine Hilfe sein. Zu beachten ist jedoch, dass gerade auch dadurch neue Hemmungen von Seiten der Betroffenen entstehen können. 2

3 Ziele der Gespräche Situationserfassung Klärung mit der betroffenen Person, ob eine Gefährdungssituation vorliegt Direkte Vermittlung von Beratungsstellen und/oder in akuten Fällen Unterbringungsmöglichkeiten Aufklärung über die Rechtslage (Ehefreiheit, ausländerrechtliche Regelungen, usw.) Allenfalls Vereinbarung und Einleitung von Sicherheitsvorkehrungen Verbindlichkeit herstellen: Sicherheit für den nächsten Schritt vermitteln Rechtliches Eine Zwangsheirat verstösst gegen elementare Persönlichkeitsrechte. Dies umso mehr, als sie häufig mit einem Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist. Das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten 1 hält fest, dass unter Zwang geschlossene Ehen von Amtes wegen angefochten, explizit mit einer Strafnorm 2 sanktioniert und mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden können 3. Auch im Ausland geschlossene Ehen zwischen minderjährigen ausländischen Staatsangehörigen werden auf Schweizer Hoheitsgebiet grundsätzlich nicht toleriert, ebenso wird die Eheschliessung von ausländischen Personen nach ihrem Heimatrecht in der Schweiz unterbunden 4. Wenn die Ehe gegen den Willen eines Ehegatten geschlossen wurde oder wenn einer der Ehegatten noch minderjährig ist, handelt es sich dabei um Eheungültigkeitsgründe, die zu einer Annullierung der Ehe führen. Die Eheschliessung aufgrund von Zwang oder Minderjährigkeit eines Partners kann angefochten werden 5und6. Die Zivilstandsbehörden müssen den zuständigen Strafbehörden, die Straftaten melden, die sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen 7. Meldet die Zivilstandsbehörde der für die Klage auf Ungültigerklärung zuständigen Behörde, dass bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Anlass zur Annahme eines Ungültigkeitsgrundes besteht 8, so informiert sie auch die Aufsichtsbehörde darüber 9und 10. Die Aufsichtsbehörde wiederum teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit 11und Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten auf den 1. Juli 2013 in Kraft gesetzt. 2 gemäss Art. 181a Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vgl. Art 44f. Bundesgesetz vom 18. Dezember über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) 5 vgl. Art. 105 Ziff. 5 und 6 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 6 Vgl. ebenso Art. 9 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 2 zweiter Satz Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 ((Partnerschaftsgesetz, PartG; SR ) 7 Art. 43a Abs. 3bis ZGB 8 Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZGB, Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz PartG 9 vgl. Art. Art. 16 Abs. 7 und 8 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR ) 11 Art. 50 Abs. 3 ZStV 12 Nach dem neuen Recht sind Minderjährigenehen in der Schweiz grundsätzlich nicht mehr möglich, da die Eheschliessung in der Schweiz von nun an ausschliesslich dem schweizerischen Recht untersteht (vgl. Art. 44 niprg in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 ZGB und Botschaft des Bundesrates vom , Ziff , und 2.2 ad Art. 44 IPRG). Zudem hat die Eheschliessung künftig nicht mehr zur Folge, dass Minderjährige volljährig werden (vgl. Art. 45a niprg und Botschaft des Bundesrates vom , Ziff , und 2.2 ad Art. 45a IPRG). Im Ausland geschlossene Kinderehen werden für ungültig erklärt, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht dem über- 3

4 Die Anpassungen im Ausländer- und Asylgesetz bestimmen, dass für die Dauer eines Anfechtungsverfahrens wegen Zwangsheirat oder Minderjährigkeit allfällige Verfahren betreffend Bewilligung des Ehegattennachzugs sistiert werden 13. Die Ausländerbehörden haben bei hinreichendem Verdacht Meldung bei der für die Anfechtung zuständigen Behörde zu machen 14. Im Weiteren ist ausdrücklich vorgesehen, dass einem in der Schweiz lebenden Opfer einer Zwangsverheiratung nach Auflösung der Ehe ein Bleiberecht gewährt werden kann 15und 16. Wo erfahre ich mehr? Wo finde ich Unterstützung? Im Notfall: Polizei 117 Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche pro Juventute: Tel Frauenhäuser: Bern: , Biel: (bis Uhr), Thun-Berner Oberland: , Unterschlupf für Kinder Notaufnahmegruppe für Jugendliche (NAG): , Schlupfhuus Zürich: , Mädchenhaus Zürich: , Beratung im Kanton Bern Beratungsstelle Opferhilfe Bern: , Beratungsstelle und Frauenhaus: Biel , wiegenden Interesse der minderjährigen Person (vgl. Art. 105 Ziff. 6 nzgb). Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, an die ein Trauschein einer minderjährigen Person zur Anerkennung weitergeleitet wird, muss die für die Klage auf Ungültigerklärung zuständige Behörde verständigen und die Bekanntgabe der Daten sperren (siehe die Erläuterungen zu Art. 16 Abs. 8, 23 Abs. 5 und 46 E-ZStV). Da die Eheschliessung nicht mehr zur Folge hat, dass Minderjährige volljährig werden, muss die Kindesschutzbehörde informiert werden, damit diese die erforderlichen vormundschaftlichen Massnahmen treffen kann. 13 Art. 85 Abs. 8 Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR ) sowie Art. 71 Abs. 1bis Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR ) und 14 Art. 85 Abs. 8 Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR ) 15 (Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 77 Abs. 2 Verordnung vom 24. Oktober über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 16 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. ( 4

5 Vista Fachstelle Opferhilfe Thun: Diese Stellen beraten und vermitteln medizinische, psychologische, soziale, finanzielle sowie juristische Hilfe gemäss Opferhilfegesetz. Sie beraten auch Angehörige oder dem Opfer nahe stehende Personen. Die Beratungen sind kostenlos, vertraulich, und die Mitarbeitenden unterstehen der Schweigepflicht. Beratung in verschiedenen Sprachen Frabina: , Isa: , Diese Stellen bieten psychologische, soziale und/oder rechtliche Beratung bei Problemen in Beziehung und Familie an. Teilweise werden geringe Gebühren erhoben. Beratung schweizweit zwangsheirat.ch kostenlose Beratung, auch ausserhalb der Bürozeiten; (Rückrufmöglichkeit): Interkulturelle Übersetzungen Comprendi Vermittlungsstelle für interkulturelle ÜbersetzerInnen kann bei Verständigungsproblemen für mündliche und schriftliche Übersetzungen beigezogen werden. Bern: , 5

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