Beraterhandbuch Hochschulzugang. Eine hochschulinterne Handreichung für BeraterInnen der Abteilung Studium. OHO-Arbeitsbericht 16

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beraterhandbuch Hochschulzugang. Eine hochschulinterne Handreichung für BeraterInnen der Abteilung Studium. OHO-Arbeitsbericht 16"

Transkript

1 BMBF-Projekt Offene Hochschule Oberbayern (OHO) Florian Baudach Barbara Vierthaler Beraterhandbuch Hochschulzugang Eine hochschulinterne Handreichung für BeraterInnen der Abteilung Studium OHO-Arbeitsbericht 16

2 Schriftenreihe Hochschule im Wandel ISSN Autor: Florian Baudach, Barbara Vierthaler Herausgegeben durch: BMBF-Projekt Offene Hochschule Oberbayern der Hochschule München (1. Förderphase), vertreten durch die wissenschaftliche Leitung Prof. Dr. Stefan Pohlmann und Prof. Dr. Gabriele Vierzigmann München: April 2015 Download unter: Copyright: Vervielfachung oder Nachdruck, auch auszugsweise, zur Veröffentlichung durch Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Herausgeber. Hinweis: Diese Publikation wurde im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderten Bund- Länder-Wettbewerbs Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen (1. Wettbewerbsrunde) erstellt. Die in dieser Publikation dargelegten Ergebnisse und Interpretationen liegen in der alleinigen Verantwortung der AutorInnen.

3 Vorwort Ein Ziel des BMBF-Projekts Offene Hochschule Oberbayern (OHO) ist es, die Übergänge zwischen beruflicher und akademischer Bildung durchlässiger zu gestalten. Auf der Grundlage des Bayerischen Hochschulgesetzes soll berufserfahrenen und nicht-traditionellen Studierenden der Zugang zur Hochschule erleichtert und ein erfolgreiches Studium ermöglicht werden. Die Themen Zugang und Beratung zählen zu den zentralen Forschungsfeldern des Projekts OHO. Ein Bestandteil des Querschnittsprojekts Zugang und Anrechnung ist die Öffnung der Hochschule für die OHO-Zielgruppen. Deshalb werden schon bei der Konzeption der OHO Pilotstudiengänge die Zugangs- und Zulassungsmöglichkeiten für diese heterogenen Zielgruppen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. In der Beratung der OHO-Zielgruppen geht es zunächst darum, die Informiertheit über den Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige zu erhöhen. Für den Übergang von beruflicher Bildung in die Hochschule sowie für die erfolgreiche Bewältigung eines berufsbegleitenden Studiums sind zudem innovative zielgruppenspezifische Angebote zu entwickeln, die den Beratungs- und Unterstützungsbedarfen sowie der Lebenssituation dieser Studierenden gerecht werden. Diese Angebote sollen langfristig an der Hochschule München (HM) integriert und mit bestehenden Beratungsangeboten verknüpft werden. Eine thematische Schnittstelle zwischen den beiden Arbeitspaketen Zugang und Anrechnung sowie Beratung innerhalb des Projektes OHO ist der gemeinsame Auftrag, ein Beraterhandbuch zu den Themen Zugang und Anrechnung für die Beratenden der HM zu entwickeln. In Ergänzung zu dieser vorliegenden Handreichung wird ein Handbuch zum Thema Anrechnung gesondert entwickelt und im 4. Quartal 2014 veröffentlicht werden. Die vorliegende Handreichung für Berater der HM ist als hochschulinterne, beratungsunterstützende Arbeitshilfe gedacht. Im Schwerpunkt behandelt diese Handreichung den Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige. OHO-Arbeitsbericht 16 3

4 Wir stehen Ihnen gerne jederzeit für die Klärung Ihrer allgemeinen oder individuellen Fragen zu dieser internen Handreichung zur Verfügung. Florian Baudach und Barbara Vierthaler München, der 23. Mai 2014 Nehmen Sie Kontakt zu uns auf: Projektbüro Offene Hochschule Oberbayern (OHO) Hochschule München Dachauer Str. 100a 4. Stock München Dipl.-Verw. Wiss. Florian Baudach Referent für Zugang und Anrechnung Dipl. Päd. Univ. Barbara Vierthaler Projektmitarbeiterin Beratung 4 OHO-Arbeitsbericht 16

5 Inhalt Vorwort 3 Einleitung 6 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen 8 Wichtige Hinweise in der Beratung für qualifizierte Berufstätige 24 Empfehlung für künftige Entwicklungsarbeit 32 Anhang 35 OHO-Arbeitsbericht 16 5

6 Einleitung Mit der Novelle des Bayerischen Hochschulgesetz vom 7. Juli 2009 hat der Gesetzgeber MeisterInnen und MeisterInnen gleichgestellten Personen den allgemeine Hochschulzugang im Freistaat Bayern eröffnet. Durch diese Novelle wird darüber hinaus Personen, die über eine mindestens zweijährige Berufsausbildung, über eine anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis, über ein erfolgreich absolviertes Beratungsgespräch sowie über ein erfolgreich absolviertes besonderes Prüfungsverfahren beziehungsweise über ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium 1 von mindestens einem Jahr verfügen, der fachgebundene Hochschulzugang eröffnet. Für die HM hat die Förderung lebenslangen Lernens eine hohe Priorität. Mit dem Projekt OHO möchte die HM den Grundstein für die Hochschule von morgen legen. Die HM entwickelt, erprobt und erforscht im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und des Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union (ESF) geförderten Programms Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen innovative, kumulativ studierbare, berufsbegleitende Studienangebote in den Studienfeldern Wirtschaft, Technik und angewandte Sozialwissenschaften. Kooperationspartner der HM innerhalb des Verbundprojektes OHO ist die Technische Hochschule Ingolstadt (THI). Lebenslanges Lernen ist ein Thema von großer Reichweite und eine Herausforderung für Gesellschaft und Bildungsinstitutionen. Hierbei spielen neue Zugangsmöglichkeiten zu Bildung und der Abbau von bekannten Hürden eine große Rolle. Das Projekt OHO richtet sich vor allem an Qualifizierte Berufstätige BerufsrückkehrerInnen Frauen und Männer in der Familienphase Menschen mit Migrationshintergrund, deren ausländischer Studienabschluss auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht anerkannt wird SpäteinsteigerInnen und studienerfahrene Personen ohne Hochschulabschluss 1 Dabei entscheiden die Hochschulen durch Satzung, ob diese Bewerbergruppe ein besonderes Prüfungsverfahren oder ein Probestudium durchlaufen muss. 6 OHO-Arbeitsbericht 16

7 Im Rahmen dieser Handreichung wird schwerpunktmäßig auf den Hochschulzugang für die Zielgruppe der qualifizierten Berufstätigen eingegangen. Zunächst werden hierfür die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu den Themenfeldern Zugang und Zulassung skizziert. Im Anschluss an diese Begriffsbestimmungen findet sich ein Auszug aus der Qualifikationsverordnung. Dieser Auszug beinhaltet die für die HM maßgeblichen Paragraphen. Darüber hinaus wird das örtliche Auswahlverfahren vorgestellt. An die Grafiken schließt sich ein Informationsteil an. Dieser Block beinhaltet unter anderem Hinweise zum Beratungsgespräch, zur Hochschulzugangsprüfung und zu den Grenznoten. Im Anhang dieser Broschüre sind die wichtigsten Informationsquellen für Ratsuchende zusammengefasst, anhand derer ein rechtlicher, bundesweiter und landesweiter Überblick zum Thema Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige gewonnen werden kann. Zudem beinhaltet der Anhang auch Informationen zu wichtigen Beratungsstellen in der Region/vor Ort, auf die in bestimmten Fallgestaltungen verwiesen werden kann oder sogar muss. Abschließend werden die hochschuleigenen Informationsmaterialien, wie die Broschüren des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst in einer Materialsammlung zusammengefasst, sodass ein schneller Zugriff auf diese Quellen in der Beratung möglich ist. OHO-Arbeitsbericht 16 7

8 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen Für die OHO-Zielgruppe (qualifizierte Berufstätige, Studierende mit Migrationshintergrund und BerufsrückkehrerInnen) gelten die selben Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen wie für andere Personen. Zugang Das Hochschulrecht unterscheidet zwischen dem Hochschulzugang und der Hochschulzulassung. Unter dem Begriff des Hochschulzuganges wird die notwendige Qualifikation verstanden, die StudienbewerberInnen für die Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule aufweisen müssen. 1 Dabei unterscheidet das bayerische Hochschulrecht zwischen zwei Arten des Hochschulzuganges: Auf der einen Seite steht der Hochschulzugang, der durch eine fachgebundene Fachhochschulreife, eine Fachhochschulreife, eine fachgebundene Hochschulreife oder eine allgemeine Hochschulreife eröffnet wird. 2 Dieser Hochschulzugang kann z.b. an Schulen, die über eine Sekundarstufe II verfügen, oder im Hochschulbereich erworben werden. Diese Arten des Hochschulzuganges werden im Bayerischen Hochschulrecht unter dem Begriff Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen subsumiert. 3 Auf der anderen Seite steht der Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige. 4 Ein allgemeiner Hochschulzugang wird durch einen Meisterabschluss oder einer dem Meisterabschluss gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfung und ein Beratungsgespräch eröffnet 5. Das Beratungsgespräch wird von der Studienberatung der HM durchgeführt. Der fachgebundene Hochschulzugang wird in dieser Kategorie Personen eröffnet, die über eine mindestens zweijährige Berufsausbildung, über eine anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis, über ein erfolgreich absolviertes Beratungsgespräch sowie über eine erfolgreich abgelegte Hochschulzugangsprüfung verfügen. 6 Auch in diesem Fall wird das Beratungsgespräch von der HM durchgeführt. 1 Lindner, Franz: Rechtsfragen des Studiums. In: Hartmer, Michael/Detmer, Hubert(Hrsg.): Hochschulrecht. Ein Handbuch für die Praxis. Müller 2011: Heidelberg. Seite Abs. 1 bis 3 Art. 43 BayHSchG i. V.m. 1 und 20 QualV. 3 Art. 43 BayHSchG. 4 Art. 45 BayHSchG i. V. m. 1, 20, 29 und 30 QualV. 5 Abs. 1 Art. 45 BayHSchG. 6 Abs. 2. Art. 45 BayHSchG i. V. m. d. Satzung über die Hochschulzugangsprüfung für qualifizierte Berufstätige an der Hochschule München Fachhochschule. 8 OHO-Arbeitsbericht 16

9 Diese Arten des Hochschulzuganges werden alsarbeitsbericht Hochschulzugang für qualifizierte Be-rufstätige 7 oder als Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte 8 bezeichnet. Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen innerhalb außerhalb Freistaat Bayern außerhalb Hochschulbereich innerhalb innerhalb Freistaat Bayern außerhalb Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige Seite 12 Seite 14 Seite 16 Seite 17 Meister und Gleichgestellte auf Seite 20 zweijährige Ausbildung und dreijährige hauptberufliche Berufspraxis auf Seite 22 In der bayerischen Qualifikationsverordnung wird geregelt, welche Abschlüsse und Zeugnisse Voraussetzung für einen Hochschulzugang sind. Es handelt sich bei der Qualifikationsverordnung um eine abschließende Aufzählung. Das bedeutet, dass deutsche Zeugnis- 7 Art. 45 BayHSchG. 8 Abschnitt 4 QualV OHO-Arbeitsbericht 16 9

10 se, die nicht in der Qualifikationsverordnung aufgeführt sind, nicht zur Aufnahme eines Studiums an der HM berechtigen. Die Bestimmungen über den Hochschulzugang mit ausländischen Abschlüssen finden sich in den 10,11 und 26 der Qualifikationsverordnung und sind nicht in diesem Leitfaden aufgeführt. Unter Umständen muss vor der Aufnahme des Studiums ein Vorpraktikum abgeleistet werden. Nähere Regelungen dazu treffen die entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen. Durch sie wird geregelt, ob grundsätzlich ein Vorpraktikum abgeleistet werden muss und wenn ja, inwieweit die Berufsausbildung oder eine berufliche Weiterbildung auf das Vorpraktikum angerechnet werden kann. Zulassung In der Regel begründet das Vorliegen der für ein Studium notwendigen Qualifikation einen Anspruch auf die Zulassung zum Studium. 9 Bei zulassungsfreien Studiengängen ist dieser Anspruch unproblematisch. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen dagegen greift das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz, die Hochschulzulassungsverordnung sowie die Satzung über das ergänzende Hochschulauswahlverfahren der HM. Dabei erfolgt die Vergabe der Studienplätze für zulassungsbeschränkte Bachelorstudiengänge nach dem örtlichen Auswahlverfahren, das auf Seite 23 dargestellt wird. Die Satzung über das ergänzende Hochschulauswahlverfahren der HM 10 sieht darüber hinaus Boni für bestimmte Berufsausbildungen oder einschlägige Berufstätigkeiten vor. Es ist zu beachten, dass es für qualifizierte Berufstätige eine besondere Vorabquote in Höhe von 5 % der zur Verfügung stehenden Studienplätze gibt 11. BewerberInnen, die dieser Quote unterliegen, können nicht am Hauptverfahren teilnehmen 12 : Dies bedeutet unter anderem, dass qualifizierte Berufstätige nicht auf Grund der Wartezeit zugelassen werden können und 9 Lindner, Franz: Rechtsfragen des Studiums. In: Hartmer, Michael/Detmer, Hubert (Hrsg.): Hochschulrecht. Ein Handbuch für die Praxis. Müller 2011: Heidelberg. Seite Abs Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BayHZG i. V. m. der Satzung zur Festlegung des Vomhundertsatzes für die Vorabquote für qualifizierte Berufstätige nach Art. 45 Bayerisches Hochschulgesetz an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule München. 12 Art. 5 Abs. 4 Satz 2 BayHZG. 10 OHO-Arbeitsbericht 16

11 auch keine Boni beim örtlichen Auswahlverfahren für ihre Berufsausbildung beziehungsweise ihre Berufstätigkeit erhalten können. Verfügen BewerberInnen sowohl über eine schulische Hochschulzugangsberechtigung als auch über einen Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige, dann sollten sie bei der Bewerbung angeben, welchen Hochschulzugang sie verwenden möchten 13. Unterbleibt diese Auswahl, dann wird der Hochschulzugang, der zuerst erworben wurde, der Bewerbung zugrunde gelegt. 14 Dabei können durch die MitarbeiterInnen der Abteilung Studium keine pauschalen Aussagen darüber getroffen werden, welcher Weg des Hochschulzuganges die höheren Erfolgsaussichten aufweist Abs. 1 Satz 6 BayHZV Abs. 1 Satz 7 BayHZV. OHO-Arbeitsbericht 16 11

12 Außerhalb des Hochschulbereiches innerhalb des Freistaates Bayern Zugang zu allen Bachelorstudiengängen der Hochschule München *) 20 Absatz 1 Satz 1 Nr Absatz 1 Satz 1 Nr Absatz 1 Satz 1 Nr Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes 1. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg); Die fachgebundene Hochschulreife wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes 1. Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule, 1 Die Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife 1. einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule; 2. Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule ( 4 Nr. 1) in Verbindung mit dem Zeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule über den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache; 3. Zeugnis über die bestandene Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung); 4. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung des Lehrgangs der Bundeswehrfachschulen zur Erlangung des Bildungsstands, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht, zusammen mit einer Urkunde des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West; 2. Zeugnis der Fachhochschulreife nach bestandener staatlicher Ergänzungsprüfung in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie bei einer Prüfungsgesamtnote sehr gut in jedem der beiden Zeugnisse, 3. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 24 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Förderlehrerstudienordnung - FölSO) vom 24. Juni 2008 (GVBl S. 399, BayRS UK) in der jeweils geltenden Fassung, 2. einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtungen Augenoptik, Brauwesen und Getränketechnik, Fremdsprachenberufe, Hauswirtschaft, Holzgestaltung, Landwirtschaft (Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung), Medizintechnik, Restauratorenausbildung oder Wirtschaft; 3. einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtungen Gemeindepastoral, Heilpädagogik oder Sozialpädagogik, jeweils in Verbindung mit dem Nachweis über die Prüfung in Mathematik; 4. einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule; des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder einer von ihm beauftragten Stelle für Absolventen des Aufbaulehrgangs Verwaltung oder eines Fachhochschulreifelehrgangs der Bundeswehrfachschulen;

13 5. Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung gemäß 1, 5 der Ordnung über die Ausbildung und Prüfungen in den Sonderlehrgängen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (Aussiedlerlehrgangs- und Prüfungsordnung - ALPO) vom 17. Juni 1996 (GVBl S. 249, BayRS UK) in der jeweils geltenden Fassung. 4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, ber. S. 516, BayRS UK) in der jeweils geltenden Fassung, 6. des Telekollegs II; 7. einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule im Rahmen des Schulversuchs zur Erprobung der Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens; 8. einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule im Rahmen des Schulversuchs zur Erprobung neuer Ausbildungsangebote in Pflegeberufen; 5. Zeugnis über die Abschlussprüfung an der Abteilung IV des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 29 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt der Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, der Fachlehrer für Hauswirtschaft und der Fachlehrer für Schreibtechnik an beruflichen Schulen in Bayern (ZAPOFlB) vom 21. April 1997 (GVBl S. 154, BayRS UK) in der jeweils geltenden Fassung, [...]. 9. einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement; 10.einer öffentlichen Berufsschule im Rahmen des Schulversuchs,Berufsschule Plus - BS+. Qualifikationsverordnung (QualV) Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) Vom 2. November 2007 Fundstelle: GVBl 2007, S. 767 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und mehrfach geänd. (5. V v , 53) *) Die Bachelorstudiengänge Architektur und Design setzen darüber hinaus den erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung voraus. (Satzung über die Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang Architektur und den Bachelorstudiengang Design an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München vom 25. April 2008). 2 Satz 1 gilt entsprechend für ein Zeugnis der Fachhochschulreife, das nach dem Besuch einer staatlich genehmigten Schule der in Satz 1 genannten Schulen von einem besonderen staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt wurde, und für eine Bescheinigung gemäß 76 Abs. 2 in Verbindung mit 74 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen - (Fachober- und Berufsoberschulordnung - FOBOSO) vom 28. August 2008 (GVBl S. 590, ber. S. 906, BayRS UK) in der jeweils geltenden Fassung über die bestandene Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule in Verbindung mit einem Nachweis über den Besuch der Jahrgangsstufe 12 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten neunjährigen Gymnasiums oder über den Besuch der Jahrgangsstufe 11 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten achtjährigen Gymnasiums. 13

14 Außerhalb des Hochschulbereiches außerhalb des Freistaates Bayern (im Inland) Zugang zu allen Bachelorstudiengängen der Hochschule München *) Die Fachhochschulreife wird, vorbehaltlich des Abs. 3, nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes 6 Die fachgebundene Hochschulreife wird, vorbehaltlich des Abs. 2, nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Die allgemeine Hochschulreife wird, vorbehaltlich des Abs. 2, nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes 1. Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule; 1. Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule oder 1. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg); 2. Zeugnis der Fachhochschulreife der zuständigen Schulaufsichtsbehörde für Absolventen des Aufbaulehrgangs Verwaltung oder eines Fachhochschulreifelehrgangs der Bundeswehrfachschulen; 2. Zeugnis über den Abschluss der Ausbildung an einer Einrichtung, die einer der in 4 Halbsatz 1 Nrn. 4 und 5 genannten Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern entspricht, [...] 2. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Kollegschule oder Gesamtschule, soweit dieser eine gymnasiale Oberstufe angegliedert ist; Absatz 1 Satz 1 Nr Absatz 1 Satz 1 Nr Absatz 1 Satz 1 Nr Absatz 1 3. Zeugnis über die Schulfremdenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Land Baden-Württemberg; 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Absatz 1 Absatz 2 4. Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Kollegschule. 3. Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen oder für das Land Baden-Württemberg, jeweils in Verbindung mit dem Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife; Als Nachweise der Fachhochschulreife gelten, vorbehaltlich des Abs. 3, auch Zeugnisse der Fachhochschulreife, die über besondere Bildungswege oder berufliche Bildungsgänge außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworben worden sind. 4. Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule ( 8 Abs. 1 Nr. 1) in Verbindung mit dem Zeugnis über den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache; 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Absatz 2 Absatz 3 Absatz 1

15 5. Zeugnis über die bestandene Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung); 6. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung des Lehrgangs der Bundeswehrfachschulen zur Erlangung des Bildungsstands, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht, zusammen mit einer Urkunde der zuständigen obersten Landesbehörde; 7. Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, die im Herkunftsland kein Hochschulzugangszeugnis, jedoch die Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe einer zum Sekundarabschluss (II) führenden Schule erlangt haben (ausgenommen Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion); 8. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung am Oberstufenkolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld. Abs. 1 gilt nur, wenn die Hochschule im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden bayerischen Zeugnis festgestellt hat. 2 Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass das Zeugnis oder der zugrunde liegende Abschluss 1. im Herkunftsland als entsprechende Qualifikation anerkannt ist und 2. an einer den bayerischen Verhältnissen gleichwertigen Unterrichtseinrichtung, nach Durchlaufen eines gleichwertigen Bildungsgangs und unter gleichwertigen Leistungsanforderungen erworben wurde. 3 Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 gelten als erfüllt, wenn das Zeugnis sowie der diesem zugrunde liegende Bildungsgang einer einschlägigen Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) voll entsprechen. *) Die Bachelorstudiengänge Architektur und Design setzen darüber hinaus den erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung voraus. (Satzung über die Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang Architektur und den Bachelorstudiengang Design an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München vom 25. April 2008) Absatz 2

16 Innerhalb des Hochschulbereiches innerhalb des Freistaates Bayern Zugang zu allen Bachelorstudiengängen der Hochschule München *) 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 3 Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem 5 nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Die fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes 1. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung (Hochschulprüfung, Staatsprüfung) nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder Kunsthochschule; 2. Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium an der Hochschule für Politik München vom 23. März 1982 (KMBl II S. 568) in der jeweils geltenden Fassung; 3. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern; 1. Zeugnis über die bestandene Vorprüfung in einem Fachhochschulstudiengang für einen eng verwandten Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule; Gleiches gilt für den Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die in einem grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen; für den Zugang zu Lehramtsstudiengängen und zu Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen für Berufs- und Wirtschaftspädagogen legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst fest, welche Studiengänge als eng verwandt gelten; 2. Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in einer bzw. einem der in 3 Nr. 4 genannten Fachlaufbahnen bzw. fachlichen Schwerpunkte für einen eng verwandten Studiengang; 3. Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung in einem Magisterstudiengang einer Universität für einen Magisterstudiengang mit dem bisherigen ersten Nebenfach oder weiteren Fach als Hauptfach, wenn sich gemäß der Magisterprüfungsordnung die Zwischenprüfung im Hauptfach und im ersten Nebenfach oder weiteren Fach in Umfang und Schwierigkeitsgrad nicht unterscheiden; dies gilt sinngemäß für den Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die nach den Festlegungen der Prüfungsordnung in einem Bachelorstudiengang mit Haupt- und Nebenfächern innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen; 4. Abschlusszeugnis des Studiengangs Brauwesen (Abschluss als Diplom-Braumeister oder gleichwertiger Abschluss) mit der Gesamtnote gut für den Studiengang Brauwesen und Getränketechnologie und eng verwandte Studiengänge. 16

17 25 4. Zeugnis über die bestandene Qualifikationsprüfung im Sinn des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS F) in der jeweils geltenden Fassung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn a) Verwaltung und Finanzen; b) Bildung und Wissenschaft, fachliche Schwerpunkte Archiv- und Bibliothekswesen; c) Justiz; d) Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst; e) Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik. Innerhalb des Hochschulbereiches außerhalb des Freistaates Bayern (im Inland) Die fachgebundene Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über die bestandene Vorprüfung in einem Fachhochschulstudiengang für ein Studium im gleichen oder in einem eng verwandten Fachhochschulstudiengang, soweit der Zeugnisinhaber oder die Zeugnisinhaberin bisher nicht mindestens die fachgebundene Fachhochschulreife nachweisen kann. 2 Satz 1 gilt entsprechend für ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene Vorprüfung einer Gesamthochschule ohne den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Brückenkurse. 3 Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeugnissen über die bestandene Vorprüfung entspricht der Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die in einem grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen. Innerhalb des Hochschulbereiches außerhalb des Freistaates Bayern (im Inland) Zugang zu allen Bachelorstudiengängen der Hochschule München *) Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes 1. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung (Hochschulprüfung, Staatsprüfung) nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder Kunsthochschule oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Gesamthochschule; 2. Zeugnis über die bestandene Erste Lehramtsprüfung nach einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule; 3. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern; 4. Zeugnis über eine 3 Nr. 4 entsprechende Prüfung, soweit die Ausbildung vollständig an einer Beamtenfachhochschule oder Fachhochschule für öffentliche Verwaltung absolviert worden ist, 5. Abschlusszeugnis einer Berufsakademie in Sachsen oder einer Berufsakademie eines anderen Landes nach dem Modell Sachsen. 20 Absatz 1 Satz 1 Nr Absatz 1 Satz 1 Nr Die fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene 1. Vorprüfung an einer Universität für den gleichen oder einen eng verwandten Studiengang; 2. Zwischenprüfung in einem Magisterstudiengang an einer Universität für einen dem Hauptfach des Magisterstudiengangs entsprechenden oder eng verwandten Studiengang; 3. Zwischenprüfung in einem Studiengang, der mit einer Staatsprüfung abgeschlossen wird, für den gleichen Studiengang; 4. Vorprüfung in einem Fachhochschulstudiengang für einen eng verwandten Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule. 2 Für ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene Vorprüfung an einer Gesamthochschule mit dem Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Brückenkurse gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend; ohne Nachweis der Brückenkurse gilt Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 4 entsprechend. 3 Den in Satz 1 Nrn. 1 und 4 sowie in Satz 2 genannten Zeugnissen über eine bestandene Vorprüfung entspricht der Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die in einem entsprechenden grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen. 4 Im Fall einer bestandenen Vorprüfung gemäß Satz 1 Nr. 4 oder einem Nachweis gemäß Satz 3 ist außerdem mindestens die fachgebundene Fachhochschulreife nachzuweisen; 5 Nr. 1 Halbsatz 3 findet entsprechende Anwendung. *) Die Bachelorstudiengänge Architektur und Design setzen darüber hinaus den erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung voraus. (Satzung über die Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang Architektur und den Bachelorstudiengang Design an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München vom 25. April 2008). 17 1

18 Außerhalb des Hochschulbereiches innerhalb des Freistaates Bayern Innerhalb des Hochschulbereiches innerhalb des Freistaates Bayern Fachgebundene Fachhochschulreife (Zugang nur zu bestimmten Bachelorstudiengänge der Hochschule München *) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Die fachgebundene Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes 1. Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtungen Gemeindepastoral, Heilpädagogik oder Sozialpädagogik, jedoch jeweils nur für die Fachhochschulstudiengänge Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit, Soziale Arbeit, Bildung und Erziehung im Kindesalter und eng verwandte Studiengänge, für Absolventen und Absolventinnen der Ausbildungsrichtung Heilpädagogik zusätzlich für den Fachhochschulstudiengang Heilpädagogik; Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Die fachgebundene Fachhochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis der Hochschule für Politik München über die bestandene Abschlussprüfung gemäß 5 ff der Prüfungsordnung der Hochschule für Politik vom 18. September 1981 (KMBl II S. 661) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nur für die Fachhochschulstudiengänge Soziale Arbeit und eng verwandte Studiengänge. 2. Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege, jedoch nur für die Fachhochschulstudiengänge Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit, Pflegemanagement, Soziale Arbeit und eng verwandte Studiengänge; 3. Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtung Brauwesen und Getränketechnik in Verbindung mit einer Urkunde der Regierung über den Erwerb der Fachhochschulreife, jedoch nur für den Studiengang Brauwesen (Abschluss als Diplom-Braumeister oder gleichwertiger Abschluss) und eng verwandte Studiengänge; 4. Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie oder Fachschule, jedoch jeweils nur für einschlägige Fachhochschulstudiengänge; diese legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst fest. *) Die Bachelorstudiengänge Architektur und Design setzen darüber hinaus den erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung voraus. (Satzung über die Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang Architektur und den Bachelorstudiengang Design an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München vom 25. April 2008). 18

19 19

20 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte Zugang zu allen Bachelorstudiengängen der Hochschule München *) 29 Für außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbene Bildungsnachweise 1. im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 gilt Abs. 1 entsprechend, 2. im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 1 entsprechend, wenn die Prüfung gemäß den Bestimmungen der vom zuständigen Bundesministerium nach 53 des Berufsbildungsgesetzes oder 42 der Handwerksordnung erlassenen Fortbildungsordnung abgelegt wurde; im Übrigen gelten sie als Nachweis des allgemeinen Zugangs zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungs- und/ oder Immatrikulationsverfahrens von der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 Satz 1 anerkannt worden sind; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen; Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung 20 1 Altberechtigungen Fortgeltung von Altberechtigungen 38 Bildungsnachweise, die den Zugang zu den Hochschulen im Freistaat Bayern nach den Übergangsbestimmungen der 64 bis 74 der Qualifikationsverordnung in ihrer bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung eröffnet haben, gelten abgesehen von den in 65 Abs. 1 Nr. 3, 67 Abs. 1 Nr. 1 und 71a genannten Zeugnissen als Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im bisherigen Umfang fort. Die Zeugnisse der im Rahmen des Schulversuchs zur Erprobung der Jahrgangsstufe 13 an Fachoberschulen erworbenen fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen Fachoberschule, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Zeugnis über den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache, welche nach 2 Nr. 6 und 4 Nr. 3 der Qualifikationsverordnung in ihrer bis zum 31. August 2008 geltenden Fassung den Zugang zu den Hochschulen im Freistaat Bayern eröffnet haben, gelten als Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im bisherigen Umfang fort. Absatz 1 Absatz 2 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 1 Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes 1. Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung, 2. Zeugnis über die bestandene, nach 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes oder 42, 42a der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis des allgemeinen Zugangs zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens von der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 Satz 1 anerkannt worden sind; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen. 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung. Absatz 2 Absatz 3 3. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie; Absolventen und Absolventinnen einer Fachakademie für Sozialpädagogik haben darüber hinaus auch die Urkunde über die staatliche Anerkennung zum,staatlich anerkannten Erzieher bzw. zur,staatlich anerkannten Erzieherin oder eine gesonderte Bescheinigung über das Bestehen des Berufspraktikums vorzulegen, Absatz 1

21 4. Zeugnis über den bestandenen Fortbildungsabschluss an einer Verwaltungsund Wirtschaftsakademie, wenn die Prüfungsordnung staatlich genehmigt ist und/oder ein Staatskommissär an den Prüfungen mitwirkt und die Fortbildung einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder 5. Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin oder die bestandene Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule. 21 Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG kann auch nachgewiesen werden durch 1. eine Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gleichwertige Qualifikation im Sinn des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst) oder 2. ein Zeugnis über eine bestandene Fort- oder Weiterbildungsprüfung nach einer landesrechtlichen Fort- oder Weiterbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder 3. ein Zeugnis über eine nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.v. durchgeführte bestandene Weiterbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst; die Weiterbildungsstätte muss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.v. anerkannt sein. Der allgemeine Zugang nach Satz 1 setzt voraus, dass ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert wurde, an der das Studium aufgenommen werden soll; die Hochschule stellt hierüber eine Bescheinigung aus. 3 Zusätzlich sind die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildungsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung zu bescheinigen. 4 Das von einer bayerischen Hochschule bescheinigte Beratungsgespräch wird von einer anderen Hochschule anerkannt. 2 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung. 1 Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein vor dem 1. Januar 2011 im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst oder für den gehobenen technischen Dienst in der Verwaltungsinformatik, soweit die Ausbildung nach dem 1. Oktober 1974 begonnen worden ist. Die fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein vor dem 1. Januar 2011 im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst oder für den gehobenen technischen Dienst in der Verwaltungsinformatik für einen eng verwandten Studiengang, soweit die Ausbildung nach dem 1. Oktober 1974 begonnen worden ist. 2 Die fachgebundene Fachhochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife der Fachhochschule Amberg-Weiden, jedoch nur für einschlägige Fachhochschulstudiengänge; diese legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst fest. Absatz 3 Absatz 4 Absatz 5 Unberührt bleibt das zusätzliche Bestehen einer Eignungsprüfung in den Fällen des Art. 44 Abs. 2 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 3 BayHSchG oder eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß Art. 44 Abs. 4 BayHSchG Absatz 4 Absatz 5 *) Die Bachelorstudiengänge Architektur und Design setzen darüber hinaus den erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung voraus. (Satzung über die Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang Architektur und den Bachelorstudiengang Design an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München vom 25. April 2008).

22 Fachgebundener Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte Fachgebundener Hochschulzugang*) (Zugang nur zu bestimmten Bachelorstudiengängen der Hochschule München) 30 1 Für qualifizierte Berufstätige wird der fachgebundene Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 2 BayHSchG eröffnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Absatz 1 1. erfolgreicher Abschluss einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung, durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich, 2. anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich, 3. Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll, und 4. jeweils nach Angebot der Hochschule Bestehen einer besonderen Hochschulprüfung (Hochschulzugangsprüfung) oder nachweislich erfolgreiche Absolvierung eines Probestudiums von mindestens zwei Semestern. 2 Eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung wird von der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll, anerkannt, wenn sie gleichwertig im Sinn von Satz 1 Nr. 1 ist; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen. 3 Abweichend von Satz 1 Nr. 2 genügt eine zweijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich bei Personen, die ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten. 4 Die Hochschule, an der das Beratungsgespräch gemäß Satz 1 Nr. 3 stattgefunden hat, stellt hierüber eine Bescheinigung aus Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Absatz 2 Absatz 3 Absatz 3 Absatz 4 Unberührt bleibt das zusätzliche Bestehen einer Eignungsprüfung in den Fällen des Art. 44 Abs. 2 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 3 BayHSchG. 1 Ein fachlich verwandter Bereich im Sinn von Abs. 1 ist gegeben, wenn die Berufsausbildung und die Berufspraxis jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem angestrebten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für dieses Studium förderlich sind. 2 Die Feststellung der fachlichen Verwandtschaft obliegt der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll. 3 Die von einer bayerischen Hochschule getroffene Feststellung der fachlichen Verwandtschaft wird von einer anderen Hochschule anerkannt, soweit es sich um denselben oder einen eng verwandten Studiengang handelt. 1 Ein fachlich verwandter Bereich im Sinn von Abs. 1 ist gegeben, wenn die Berufsausbildung und die Berufspraxis jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem angestrebten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für dieses Studium förderlich sind. 2 Die Feststellung der fachlichen Verwandtschaft obliegt der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll. 3 Die von einer bayerischen Hochschule getroffene Feststellung der fachlichen Verwandtschaft wird von einer anderen Hochschule anerkannt, soweit es sich um denselben oder einen eng verwandten Studiengang handelt. Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines oder einer Vollzeitbeschäftigten gilt als hauptberufliche Berufspraxis im Sinn von Abs. 1. Der fachgebundene Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte erfolgt an der HM auf Grundlage der bestandenen Hochschulzugangsprüfung (Satzung über die Hochschulzugangsprüfung für qualifizierte Berufstätige an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule München vom ). 22 *) Die Bachelorstudiengänge Architektur und Design setzen darüber hinaus den erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung voraus. (Satzung über die Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang Architektur und den Bachelorstudiengang Design an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München vom 25. April 2008).

23 Örtliches Auswahlverfahren Vorwegzulasser 27 Abs. 1 Satz 1 und 34 Abs. 1 HZV i. V. m. Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 BayHZG Vorabquoten 2 % außergewöhnliche Härtefälle 27 Abs. 1 Satz 1 HZV Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayHZG 5 % AusländerInnen *) 27 Abs. 1 Satz 1HZV Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayHZG *) folgende Personen sind Deutschen gleichgestellt und fallen nicht unter diese Quote: Staatsangehörige der EU, Islands, Norwegens und Liechtensteins (Art. 1 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayHZG i. V. m. Art. 4 des EWR-Abkommens) ausländische BewerberInnen, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayHZG) 4 % für die Fälle, in denen die Qualifikation für den gewählten Studiengang in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang an einer Hochschule erworben wurde 27 Abs. 1 Satz 1 HZV Art. 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 BayHZG 4 % Zweitstudienbewerber 27 Abs. 1 Satz 1 HZV Art. 5 Abs. 3 Nr. 4 BayHZG bis zu 5 % qualifizierte Berufstätige*) 27 Abs. 1 Satz 1 HZV Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayHZG 4 % Verbundstudium 27 Abs. 1 Satz 1 HZV Art. 5 Abs. 3 Satz 3 BayHG *) gem. Satzung der HS München beträgt die Quote 5 % 25 % Durchschnittsnote 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HZV Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Bay- HZG Quote FOS/BOS*) Quote AbiturientInnnen*) *)Die Quote entspricht dem jeweiligen Bewerberanteil Hauptverfahren 65 % ergänzendes Hochschulauswahlverfahren gem. 31 HZV und Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayHZG Quote FOS/BOS*) Quote AbiturientInnnen*) *)Die Quote entspricht dem jeweiligen Bewerberanteil 10 % Wartezeit Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BayHZG Basierend auf einer Grafik der HM. 23

24 Wichtige Hinweise in der Beratung für qualifizierte Berufstätige Nachweis über ein Beratungsgespräch Der Nachweis eines Beratungsgesprächs bzw. die Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll, ist für qualifizierte Berufstätige gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Bayerisches Hochschulgesetz Art. 45/Qualifikationsverordnung 29 und 30) und muss der Bewerbung beigefügt werden. Sowohl der allgemeine, wie auch der fachgebundene Zugang setzt ein Beratungsgespräch an der HM voraus. Diese Beratungsnachweise werden an der HM ausschließlich von der Studienberatung ausgestellt. Der Nachweis über ein Beratungsgespräch kann entweder im Rahmen einer persönlichen Einzelberatung erworben werden, oder im Rahmen einer Gruppenberatung bzw. Informationsveranstaltung der Studienberatung, wie z.b. Studieren ohne Abitur oder Wege an die Hochschule. Die Termine werden auf den Seiten der Studienberatung im Internet unter Veranstaltungen bekannt gegeben. Die Anmeldung für diese Veranstaltungen bzw. die Terminvergabe erfolgt telefonisch Montag bis Freitag von 9.00 bis Uhr und von bis Uhr unter der Telefonnummer Ablauf und Zielsetzung Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsgespräches sollten die Ratsuchenden über die aktuellen Zugangsregelungen sowie über den Ablauf des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens informiert werden. Im Wesentlichen geht es darum abzuklären, ob die Ratsuchenden sich bereits ausreichend mit ihrer persönlichen und beruflichen Studienmotivation, den fachlichen und persönlichen Studienanforderungen und -inhalten sowie mit dem Thema Studienfinanzierung auseinandergesetzt haben. Zudem geht es darum zu überprüfen, ob sich die Ratsuchenden mit der beruflichen Verwertbarkeit, dem Thema der Vereinbarkeit von Arbeit, Familie und Studium befasst haben und bereits eine realistische Vorstellung von der Umsetzung eines (berufsbegleitenden) Studiums gewonnen haben. 24 OHO-Arbeitsbericht 16

25 Anerkennung von Beratungsnachweisen Die Ratsuchenden sind darauf hinzuweisen, dass sie sich bei den jeweiligen Hochschulen informieren müssen, ob die Beratungsbestätigungen anderer Hochschulen tatsächlich anerkannt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen die BewerberInnen bei der jeweiligen Hochschule erneut ein Beratungsgespräch vereinbaren um die geforderte, hochschulspezifische Beratungsbestätigung zu erhalten. Der Nachweis über ein abgelegtes Beratungsgespräch muss für Studiengänge, die im Wintersemester beginnen, zum beziehungsweise zum eines Jahres und für Studiengänge, die zum Sommersemester beginnen, bis zum eines Jahres, erbracht werden. Der Anmeldezeitraum für das Wintersemester ist vom bis zum Für das Sommersemester läuft er vom bis zum der Satzung über die Hochschulzugangsprüfung für qualifizierte Berufstätige an der Hochschule München Fachhochschule. OHO-Arbeitsbericht 16 25

Information der Bildungsberatung Studieren ohne Abitur

Information der Bildungsberatung Studieren ohne Abitur Information der Bildungsberatung Studieren ohne Abitur Stand: Dezember 2015 Seit dem Jahr 2009 besteht in Deutschland die Möglichkeit, auch ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife ein Studium an einer

Mehr

Berlin Berliner Hochschulgesetz 10 Absatz 3:

Berlin Berliner Hochschulgesetz 10 Absatz 3: Übersicht über die Rechtsgrundlagen in den deutschen Bundesländern zum Erwerb einer der allgemeinen Hochschulreife entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung mittels Hochschulabschluss Bundesland Rechtsgrundlage

Mehr

Fachgebundene Hochschulreife (Stand Dezember 2015)

Fachgebundene Hochschulreife (Stand Dezember 2015) Fachgebundene Hochschulreife (Stand Dezember 2015) Hinweis: Die fachgebundene Hochschulreife kann über viele verschiedene Wege erlangt werden. Deshalb werden im Folgenden nur die am häufigsten auftretenden

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Studium für beruflich Qualifizierte Rechtliche Rahmenbedingungen - Beratungsgespräch - Eignungstest

Studium für beruflich Qualifizierte Rechtliche Rahmenbedingungen - Beratungsgespräch - Eignungstest Studium für beruflich Qualifizierte Rechtliche Rahmenbedingungen - Beratungsgespräch - Eignungstest Dr. Eva Mroczek, Zentrale Studienberatung, 20.05.2014 www.dhbw-mannheim.de AGENDA Neue Studienstruktur

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Information der Bildungsberatung Studieren ohne Abitur

Information der Bildungsberatung Studieren ohne Abitur Bildung und Sport Information der Bildungsberatung Studieren ohne Abitur Stand: Juli 2014 Seit dem Jahr 2009 besteht in Deutschland die Möglichkeit, auch ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife ein

Mehr

BERGISCHE UNIVERSITÄT Seite 1 WUPPERTAL

BERGISCHE UNIVERSITÄT Seite 1 WUPPERTAL BERGISCHE UNIVERSITÄT Seite 1 WUPPERTAL An die Bergische - Studierendensekretariat 42097 Wuppertal Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Bergischen Persönliche

Mehr

Sachsen-Anhalt Fassung vom 14.12.2010 Letzte Änderung 23.01.2013. Zugang/ Zulassung/ Anerkennung

Sachsen-Anhalt Fassung vom 14.12.2010 Letzte Änderung 23.01.2013. Zugang/ Zulassung/ Anerkennung Vergleich der Landeshochschulgesetze im Hinblick auf die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung Zielgruppe: Berufs- und wirtschaftpädagogisches Fachpersonal Bundesland Zugang/

Mehr

Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Universität Siegen

Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Universität Siegen Studierendensekretariat und International Office Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Persönliche Angaben Nachname Geschlecht weiblich männlich Geburtsdatum..

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Basis-Zertifikat Informatik

Basis-Zertifikat Informatik BMBF-Projekt Offene Hochschule Oberbayern (OHO) Florian Baudach André Neger Basis-Zertifikat Informatik Konzept zur Anrechnung von Kompetenzen aus der hochschulischen in die berufliche Bildung auf Basis

Mehr

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, Nichtamtliche Lesefassung Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) 1 ) vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. S. 253 SVBl. 485), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Der dritte Bildungsweg

Der dritte Bildungsweg Der dritte Bildungsweg Dr. Michaela Kuhnhenne Abschlußworkshop Hochschulzugang für Berufstätige Exemplarisch analysiert am Beispiel der Ruhr-Universität Bochum 14. Juli 2011 www.boeckler.de Überblick Zielsetzungen

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M) Vom 27. März 2003

Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung (VO - B/M) Vom 27. März 2003 Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M) Vom 27. März 2003 Aufgrund des 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen

Mehr

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences Ordnung über die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erworben haben

Mehr

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/tm4/page/bsbawueprod... Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/tm4/page/bsbawueprod... Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: 1 von 7 27.09.2009 08:43 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: FHSchulGymOStV BW 2009 Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 007.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2009,

Mehr

Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Satzung der Universität Passau über die Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten

Mehr

Studierendensekretariat

Studierendensekretariat Studierendensekretariat An die Universität Bielefeld Studierendensekretariat Universitätsstr. 25 33615 Bielefeld Beruflich Qualifizierte Ansprechpartnerin Doris Mahlke Raum : C 0-138 Tel.: 0521.106-3407

Mehr

vom 2. Juni 2010 Inhaltsübersicht

vom 2. Juni 2010 Inhaltsübersicht Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Fachhochschule Südwestfalen (Berufsbildungshochschulzugangsordnung) vom 2. Juni 2010 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz 1 und

Mehr

Inhaltsverzeichnis: Vom 11. April 2014

Inhaltsverzeichnis: Vom 11. April 2014 Satzung über die Durchführung eines Modulstudiums auf dem Gebiet der Natur- und Ingenieurwissenschaften ( studium MINT ) an der Technischen Universität München Vom 11. April 2014 Auf Grund von Art. 13

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

- Seite 1 von 9 - Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Quelle: Verordnung

- Seite 1 von 9 - Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Quelle: Verordnung Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2009, 238, K.u.U. 2009, S. 86 Gliederungs-Nr: 2208-3 Verordnung des Kultusministeriums

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe. Vom 17. Mai 2009

Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe. Vom 17. Mai 2009 Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe Vom 17. Mai 2009 Auf Grund von 8 Abs. 5 Nr. 6, 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1 und 2 Nr. 5 und 7 des Schulgesetzes

Mehr

Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.f. vom 06.05.2008)

Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.f. vom 06.05.2008) SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESCHLUSSSAMMLUNG DER KMK; BESCHLUSS NR. 418 R:\B\KMK-BESCHLUSS\RVFOS08-05-06.DOC Rahmenvereinbarung

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG UNIVERSITÄT LEIPZIG WISSENSCHAFTLICHE WEITERBILDUNG UND FERNSTUDIUM ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (EXTERNENORDNUNG)

Mehr

Studenten- und Prüfungsstatistik (Schlüssel für Hochschulzugangsberechtigung)

Studenten- und Prüfungsstatistik (Schlüssel für Hochschulzugangsberechtigung) Schlüsselverzeichnis Studenten- und Prüfungsstatistik (Schlüssel für ) Stand: Wintersemester 200/2009 und Sommersemester 2009 Fachliche Informationen zu dieser Veröffentlichung können Sie direkt beim Statistischen

Mehr

Lesefassung vom 30. Juni 2011

Lesefassung vom 30. Juni 2011 Satzung der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft für das hochschuleigene Auswahlverfahren im (Bachelor) vom 30. Juni 2011 Lesefassung vom 30. Juni 2011 Auf Grund von 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes

Mehr

Informationsblatt. Deltaprüfung - 58 Abs. 2 Nr. 4 LHG. Beruflich Qualifizierte und Eignungsprüfung - 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG

Informationsblatt. Deltaprüfung - 58 Abs. 2 Nr. 4 LHG. Beruflich Qualifizierte und Eignungsprüfung - 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG Informationsblatt Deltaprüfung - 58 Abs. 2 Nr. 4 LHG Beruflich Qualifizierte und Eignungsprüfung - 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG PH Weingarten, 20.05.2015 Referent: Prof. Dr. Mustermann Folie 1 Was ist die Deltaprüfung

Mehr

Studium über berufliche Bildung

Studium über berufliche Bildung Studium über berufliche Bildung Die berufsbildenden Schulen bieten mit ihren Bildungsgängen der Sekundarstufe II vielfältige Möglichkeiten, eine berufliche Qualifikation mit dem Erwerb einer schulischen

Mehr

Duale Berufsoberschule I - Teilzeitunterricht. Berufsoberschule II. - Vollzeitunterricht

Duale Berufsoberschule I - Teilzeitunterricht. Berufsoberschule II. - Vollzeitunterricht David-Roentgen-Schule Neuwied Duale Berufsoberschule I - Teilzeitunterricht Berufsoberschule I Berufsoberschule II - Vollzeitunterricht Neuwied 1. Duale Berufsoberschule I / Fachhochschulreifeunterricht

Mehr

Externenprüfung. in Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen. Fachrichtung: Sozialpädagogik/Heilerziehungspflege/Familienpflege

Externenprüfung. in Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen. Fachrichtung: Sozialpädagogik/Heilerziehungspflege/Familienpflege Externenprüfung Bezirksregierung Köln / Dez. 45 in Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen Fachrichtung: Sozialpädagogik/Heilerziehungspflege/Familienpflege (Rechtsgrundlage: Schulgesetz für das Land

Mehr

Die Fachoberschule. Aufgabe der Fachoberschule. Aufnahme in die Fachoberschule. Probezeit

Die Fachoberschule. Aufgabe der Fachoberschule. Aufnahme in die Fachoberschule. Probezeit Die Fachoberschule Aufgabe der Fachoberschule Ziel der Fachoberschule ist es, Schüler mit einem mittleren Schulabschluss innerhalb von zwei Schuljahren (Jahrgangsstufe 11 und 12) zur allgemeinen Fachhochschulreife

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr: 377 Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert Herausgeber: Präsident Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 15/2010 Köln, den 16.07.2010 INHALT Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Deutschen

Mehr

Lesefassung vom 15. Juli 2013

Lesefassung vom 15. Juli 2013 Satzung der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft für das hochschuleigene Auswahlverfahren im (I) vom 15. Juli 2013 Lesefassung vom 15. Juli 2013 Auf Grund von 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes

Mehr

Zulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik

Zulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik Zulassungsordnung Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik Aufgrund von 13 Abs. 3 i. V. m. 81 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHSG) vom 10.

Mehr

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 28. Januar 2000 Dieser Erlass regelt die Durchführung

Mehr

Berufliche Oberschule

Berufliche Oberschule Berufliche Oberschule Augsburg Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Unter dem Dach der Beruflichen Oberschule sind die Schularten Fachoberschule und Berufsoberschule vereinigt. Die Berufliche

Mehr

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013 Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen an der H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst Juni 2013 Hinweis zum Sprachgebrauch: Im Text erfolgt die Bezeichnung weiblicher und männlicher

Mehr

Allgemeine Zulassungsbestimmungen

Allgemeine Zulassungsbestimmungen Allgemeine Zulassungsbestimmungen für die Studiengänge an der staatlich anerkannten, privaten für den Fachbereich: Wirtschaft Medien in der Fassung vom 30.07.04 Inhaltsverzeichnis Zulassungsvoraussetzungen...

Mehr

Hochschulzulassungssatzung

Hochschulzulassungssatzung Hochschulzulassungssatzung der Universität Regensburg Vom 1. Februar 2008 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und Art 5 Abs. 7 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes

Mehr

Folgende Bildungsgänge werden im kommenden Schuljahr angeboten:

Folgende Bildungsgänge werden im kommenden Schuljahr angeboten: Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Siegen-Wittgenstein Anmeldungen zu den Berufskollegs des Kreises Siegen-Wittgenstein für das Schuljahr 2016/2017 Anmeldungen zu Voll- und Teilzeitbildungsgängen der

Mehr

1. Textarbeit. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

1. Textarbeit. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 1. Textarbeit Dieser Aufgabenteil wird mit 22 Punkten von 75 Punkten bewertet. Text 1 Studieren ohne Abitur xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Mehr

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 13. Mai 2005 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) Vom 8.

Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) Vom 8. Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) Vom 8. März 2010 Auf Grund des 49 Absatz 6 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006

Mehr

Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt

Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Carl Link Vorschriftensammlung Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Schulgesetz mit Erläuterungen, Unterrichtsbestimmungen, Dienstrecht Bearbeitet von Klaus Jürgen Boehm, Antje Bartels Grundwerk mit 171. Ergänzungslieferung

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 17. Januar 2013 Nr. 3/2013 I n h a l t : Erste Satzung zur Änderung der Praktikantenordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge Maschinenbau, Fahrzeugbau, Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Fachtagung Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium. Rechtliche Rahmenbedingungen, Beratungsgespräch, Eignungsprüfung

Fachtagung Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium. Rechtliche Rahmenbedingungen, Beratungsgespräch, Eignungsprüfung Fachtagung Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium Rechtliche Rahmenbedingungen, Beratungsgespräch, Lutz Mager, LL.M. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Uni, PH, FH,

Mehr

Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2010 Nr.9 Seite 155 bis 164

Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2010 Nr.9 Seite 155 bis 164 Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2010 Nr.9 Seite 155 bis 164 221 Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung)

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

AM 53/2012. Amtliche Mitteilungen 53/2012

AM 53/2012. Amtliche Mitteilungen 53/2012 AM 53/2012 Amtliche Mitteilungen 53/2012 Dritte Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsmathematik der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Mehr

vom 25.07.2011 Präambel

vom 25.07.2011 Präambel Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 25.07.2011 Präambel Aufgrund von Art. 13

Mehr

Studium über berufliche Bildung

Studium über berufliche Bildung Studium über berufliche Bildung Bund und Länder haben sich am 22.10.2008 im Rahmen der Qualifizierungsinitiative für Deutschland auf ein umfassendes Programm zur Stärkung von Bildung und Ausbildung verständigt.

Mehr

Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes. Vom 18. Juni 2004

Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes. Vom 18. Juni 2004 Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes Vom 18. Juni 2004 Aufgrund des 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der

Mehr

Studienordnung für den Diplomlehrgang mit Kantonalem Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern IVM

Studienordnung für den Diplomlehrgang mit Kantonalem Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern IVM Studienordnung für den Diplomlehrgang mit Kantonalem Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern IVM Gültig ab 1.1.2012 Beschluss: 10.03.2011 Seite 1 von 5 Die Departementsleitung, gestützt auf die Rahmenstudienordnung

Mehr

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum: 18.05.2004.

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum: 18.05.2004. Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/ Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin ÜDolmPrV Ausfertigungsdatum: 18.05.2004 Vollzitat:

Mehr

Studium ohne Abitur Hochschulzugang auf verschiedenen Wegen. Sindy Duong, M.A. Deutscher Pflegetag Berlin, 24.1.2014

Studium ohne Abitur Hochschulzugang auf verschiedenen Wegen. Sindy Duong, M.A. Deutscher Pflegetag Berlin, 24.1.2014 Studium ohne Abitur Hochschulzugang auf verschiedenen Wegen Sindy Duong, M.A. Deutscher Pflegetag Berlin, 24.1.2014 Agenda Begriffsdefinition Rahmenbedingungen I: Relevanz, Umfang Rahmenbedingungen II:

Mehr

DIE FACHHOCHSCHULREIFE ALS HOCHSCHULZUGANGSBERECHTIGUNG (HZB) AN DER LEUPHANA UNIVERSITÄT LÜNEBURG

DIE FACHHOCHSCHULREIFE ALS HOCHSCHULZUGANGSBERECHTIGUNG (HZB) AN DER LEUPHANA UNIVERSITÄT LÜNEBURG DIE FACHHOCHSCHULREIFE ALS HOCHSCHULZUGANGSBERECHTIGUNG (HZB) AN DER LEUPHANA UNIVERSITÄT LÜNEBURG Die volle Fachhochschulreife, die zu einem Studium an der Leuphana Universität Lüneburg berechtigt, kann

Mehr

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem

Mehr

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN/FAQ FÜR STUDIENINTERESSIERTE UND BEWERBER/INNEN

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN/FAQ FÜR STUDIENINTERESSIERTE UND BEWERBER/INNEN HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN/FAQ FÜR STUDIENINTERESSIERTE UND BEWERBER/INNEN Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht wurden - Kann ich mir Prüfungsergebnisse anrechnen lassen?

Mehr

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ) 0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044

Mehr

Lesefassung vom 15 Juli 2013

Lesefassung vom 15 Juli 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im weiterbildenden, berufsbegleitenden Masterstudiengang Vision Science and Business (Optometry) (nicht konsekutiv) mit akademischer

Mehr

Hamburg Fassung vom 18.07.2001 Letzte Änderung 16.11.2010. Zugang/ Zulassung/ Anerkennung. 37, 38, 39 HmbHG

Hamburg Fassung vom 18.07.2001 Letzte Änderung 16.11.2010. Zugang/ Zulassung/ Anerkennung. 37, 38, 39 HmbHG Vergleich der Landeshochschulgesetze im Hinblick auf die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung Zielgruppe: Berufs- und wirtschaftspädagogisches Fachpersonal Bundesland Zugang/

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit

Mehr

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Master-Zulassungsordnung (MZO) Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Digital Business Management (M.A.) (Vollzeit und Weiterbildung) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger:

Mehr

1 Zweck der Eignungsfeststellung

1 Zweck der Eignungsfeststellung Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Bioinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München und an der Technischen Universität München Vom 28. Juni 2007 Auf Grund von

Mehr

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Master-Zulassungsordnung (MZO) Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Steuerrecht (LL.M.) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger: Rheinische Fachhochschule Köln ggmbh nachfolgend

Mehr

Nachfolgend werden die verschiedenen Hochschulzugangswege des beruflichen Bildungssystems in Rheinland-Pfalz dargestellt.

Nachfolgend werden die verschiedenen Hochschulzugangswege des beruflichen Bildungssystems in Rheinland-Pfalz dargestellt. Testseite Bund und Länder haben sich am 22.10.2008 im Rahmen der Qualifizierungsinitiative für Deutschland auf ein umfassendes Programm zur Stärkung von Bildung und Ausbildung verständigt. Im Focus stand

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht 166 Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht 167 Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Hochschulzulassungssatzung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 2. Juni 2014 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/www.abt-studium/amtliche-veroeffentlichungen/2014/2014-23.pdf)

Mehr

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung) Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Studienordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre

Studienordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre Studienordnung für den Diplomstudiengang Auf der Grundlage von 4 und 71 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 5.Oktober 1995 (GVBl. S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Juli

Mehr

Informationen zur FOS Stand: 26.02.2013 Quelle: homepage KuMi

Informationen zur FOS Stand: 26.02.2013 Quelle: homepage KuMi Informationen zur FOS Stand: 26.02.2013 Quelle: homepage KuMi Die Ziele: Fachhochschulreife und allgemeine Hochschulreife (FOS 13) Die Fachoberschule (FOS) wird zusammen mit der Berufsoberschule (BOS)

Mehr

???? ???? ???? Das neue. Hochschulzulassungsverfahren in Niedersachsen. bei zulassungsbeschränkten Erststudiengängen

???? ???? ???? Das neue. Hochschulzulassungsverfahren in Niedersachsen. bei zulassungsbeschränkten Erststudiengängen Wie komme ich an einen Studienplatz? Das neue???????? Hochschulzulassungsverfahren in Niedersachsen???? bei zulassungsbeschränkten Erststudiengängen Das neue Hochschulzulassungsverfahren in Niedersachsen

Mehr

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Die Behörde für Wissenschaft und Kunst hat am 19. März 1974 nachstehende Richtlinien erlassen:

Mehr

Vom 30. Juni 2006. (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2006/2006-11.pdf)

Vom 30. Juni 2006. (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2006/2006-11.pdf) Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2006/2007 an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren aufzunehmenden Bewerberinnen

Mehr

(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte. (SächsQualiVO) Verordnung

(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte. (SächsQualiVO) Verordnung SächsQualiVO Seite 1 von 5 Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Anforderungen

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

1 Allgemeine Voraussetzungen

1 Allgemeine Voraussetzungen Hochschulqualifikationsverordnung (HSQ-VO). Vom 17.04.2009 Aufgrund des 27 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Weiterbildungskurs Produktmanagement an der Hochschule Augsburg vom 16. Juli 2013

Studien- und Prüfungsordnung für den Weiterbildungskurs Produktmanagement an der Hochschule Augsburg vom 16. Juli 2013 Studien- und Prüfungsordnung für den Weiterbildungskurs Produktmanagement an der Hochschule Augsburg vom 16. Juli 2013 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1, Art. 43 Abs. 6, Art. 58 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 des

Mehr

Cäcilienschule, Peterstr. 69, 26382 Wilhelmshaven, Tel.: (0 44 21) 2 17 60

Cäcilienschule, Peterstr. 69, 26382 Wilhelmshaven, Tel.: (0 44 21) 2 17 60 Anmeldung für den Jahrgang 10 des Schuljahres 2015/2016 Die Anmeldung für den Jahrgang 10 des Schuljahres 2015/2016 erfolgt an den allgemein bildenden Gymnasien am Donnerstag, 12. Februar 2015 und am Freitag,

Mehr

ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK

ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN IN DEN BERUFLICHEN FACHRICHTUNGEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Studienordnung. für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang. Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Studienordnung. für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang. Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studienordnung für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-70.pdf)

Mehr

vom 3. Mai 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 315) zuletzt geändert am 05.April.1995 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. S. 147) 1 Allgemeine Hochschulreife

vom 3. Mai 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 315) zuletzt geändert am 05.April.1995 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. S. 147) 1 Allgemeine Hochschulreife Landesverordnung über die Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule des Landes Schleswig-Holstein (Studienqualifikationsverordnung- StuQuaVo -) vom 3. Mai 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 315) zuletzt

Mehr

Hauswirtschaftlich-sozialpädagogische Schule Albstadt

Hauswirtschaftlich-sozialpädagogische Schule Albstadt Erzieherinnenausbildung Anmeldung zur Schulfremdenprüfung HWS Albstadt Johannesstraße 6 72458 Albstadt Tel: 07431 121 151 FAX: 07431 121 158 Email: info@hws-albstadt.de Die Meldung zur Prüfung muss bis

Mehr

Anhang : Modulbeschreibung. 1 Geltungsbereich

Anhang : Modulbeschreibung. 1 Geltungsbereich 326 Studienordnung für das Modul Berufspädagogik im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der Fachhochschule Münster vom 09. 12. 2005

Mehr

Landesverordnung zu den Übergängen im Hochschulbereich (HSchÜbVO) vom 30. Juni 1998

Landesverordnung zu den Übergängen im Hochschulbereich (HSchÜbVO) vom 30. Juni 1998 Landesverordnung zu den Übergängen im Hochschulbereich (HSchÜbVO) vom 30. Juni 1998 Auf Grund des 29a Abs. 5 des Universitätsgesetzes (UG) vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Neuer Hochschulzugang 2010 18 NHG

Neuer Hochschulzugang 2010 18 NHG Neuer Hochschulzugang 2010 18 NHG Gliederung A B Hochschulzugangsberechtigung (HZB) / Verteilung Änderungen des Hochschulzugangs ohne Abitur C Auswirkungen Wintersemester 2010/11 D Ausblick und Profilbildung

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Kleve, 05.05.2014 Laufende Nummer: 11/2014 Zugangsprüfungsordnung für Bildungsausländer für den Bachelorstudiengang Electronics an der Hochschule Rhein-Waal Herausgegeben von der

Mehr

Ordnung über das hochschuleigene Auswahlverfahren. (AuswahlO)

Ordnung über das hochschuleigene Auswahlverfahren. (AuswahlO) Ordnung über das hochschuleigene Auswahlverfahren an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences (AuswahlO) Vom 2009 Aufgrund von 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen

Mehr

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung.

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung. Zulassungsordnung des Fernstudiums Öffentliche Verwaltung (ÖV-FS) des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Hochschule für Wirtschaft Berlin (HWR Berlin) (ZulO/ÖV-FS) vom XX.XX.2011 Aufgrund des 8 Abs.

Mehr

Information über Abschlüsse, Prüfung und Versetzung

Information über Abschlüsse, Prüfung und Versetzung Version gültig bis Einschulung SJ 08/09! Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung - Schwerpunkt Wirtschaft Klassen 11 und 12 Information über Abschlüsse, Prüfung und Versetzung Klasse 11 1. Was kann ich

Mehr