Regelung für die Prüfung im weiterbildenden Studium Wirtschaftsmediation an der Fachhochschule Trier. Vom

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1 Regelung für die Prüfung im weiterbildenden Studium Wirtschaftsmediation an der Fachhochschule Trier Vom Auf Grund des 35 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167) hat die Fachhochschule Trier in ihrer Senatssitzung am die folgende Prüfungsordnung für das weiterbildende Studium Wirtschaftsmediation an der Fachhochschule Trier beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht. I N H A L T I. Allgemeines 1 Zulassung zum Studium 2 Zweck des Studiums 3 Abschlusszertifikat 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Umfang des Lehrangebotes 5 Prüfungsausschuss 6 Prüfende und Betreuende der Schriftlichen Hausaufgaben und prakti schen Studienphasen 7 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren 8 Arten der Prüfungs- und Studienleistungen, Fristen 9 Prüfungsleistungen 10 Studienleistungen 11 Abschlussarbeit 12 Bewertung der Prüfungsleistungen 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 14 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen 15 Wiederholung von mündlichen Prüfungen 16 Zertifikat II. Schlussbestimmungen 17 Ungültigkeit von Prüfungen und Studienleistungen 18 Einsicht in die Prüfungsakten III In-Kraft-Treten 19 Inkrafttreten Anlage

2 Allgemeines 1 Zulassung zum Studium Die Zulassung zum Studium setzt voraus 1. den erfolgreichen Abschluss eines mindestens 6-semestrigen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule oder 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine mindestens zweijährige einschlägige berufliche Tätigkeit. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. 2 Zweck des Studiums Das weiterbildende Studium führt zu einer zusätzlichen beruflichen Qualifizierung. Durch Prüfungs- und Studienleistungen in praktischen Studierphasen soll festgestellt werden, ob die Teilnehmenden die Zusammenhänge ihres Faches überblicken, die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben. 3 Zertifikat Aufgrund der bestandenen Prüfungs- und Studienleistungen wird ein Weiterbildungszertifikat einschließlich Diploma Supplement ausgestellt. 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Umfang des Lehrangebots (1) Die Studienzeit, in der das Studium in der Regel abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt 2 Semester. Darin sind praktische Studienphasen gemäß Absatz 2 enthalten. Insgesamt ist dem Studium eine Arbeitsbelastung entsprechend 60 ECTS-Punkte (European Credit Transfer System) zugeordnet. Der zeitliche Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Bearbeitung von Studierskripten einschl. schriftlicher Hausaufgaben sowie der Absolvierung der praktischen Studienphasen beträgt je Semester einen workload von 800 Stunden Arbeitsbelastung / Teilnehmende/r. (2) Innerhalb der Regelstudienzeit sind mindestens 4 praktische Studienphasen enthalten. Sie umfassen (jeweils) einen Zeitraum von mindestens 2 Tagen.

3 5 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. 1 Professorin oder Professor, 2. eine Autorin oder Autor/ eine Dozentin oder Dozent 3. ein Mitglied aus der Gruppe der Teilnehmenden (2) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des weiterbildenden Studiums Wirtschaftsmediation und dieser Prüfungsregelung. (3) Die Mitglieder werden von der Hochschule benannt, das vorsitzende Mitglied und die Stellvertretung vom Prüfungsausschuss gewählt. Die Amtszeit des Mitglieds entspr. Abs. 1 Ziff. 3 beträgt 1 Semester, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder werden durch Nachwahl für den Rest der Amtszeit ersetzt. (4) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem vorsitzenden Mitglied übertragen. Ablehnende Entscheidungen kann nur der Prüfungsausschuss treffen, soweit eine entsprechende Entscheidungspraxis in vergleichbaren Angelegenheiten noch nicht besteht. (5) Der Vorsitz wird vom Mitglied entspr. Abs. 1 Ziff. 1 wahrgenommen. Das Mitglied entspr. Abs. 1 Ziff. 3 hat bei Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen kein Stimmrecht Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den praktischen Studierphasen zugegen zu sein, soweit sie sich nicht im gleichen Zeitraum zu derselben praktischen Studierphase angemeldet haben. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch das vorsitzende Mitglied zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 6 Prüfende und Betreuende der schriftlichen Hausaufgaben und praktischen Studienphasen (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende sowie Betreuende der Studienleistungen, Prüfungsleistungen sowie Abschlussarbeit. (2) Zu Prüfenden und Betreuenden können nur Professorinnen und Professoren und Personen gemäß 58, 62 und 63 HG sowie Leitungen von praktischen Studierphasen bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen zwingender Gründe über Ausnahmen entscheiden.

4 (3) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass den Teilnehmenden die Namen der Prüfenden, die Meldefristen zu den praktischen Studierphasen und schriftlichen Hausaufgaben rechtzeitig bekannt gegeben werden. 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren Der Prüfungsausschuss legt die Termine der Präsenz- und Prüfungsphasen sowie die Fristen für die Bearbeitung der schriftlichen Hausaufgaben fest. 8 Arten der Prüfungs- und Studienleistungen, Fristen (1) Prüfungsleistungen sind mündliche Prüfungen innerhalb der praktischen Studierphasen gem. 4 Abs. 2. (2) Studienleistungen (Leistungsnachweise) werden in Form von schriftlichen Hausaufgaben erbracht. Ihre Bewertungen gehen nicht in die Zeugnisse ein. Die Form und der Zeitpunkt werden durch den/die jeweilig Lehrenden mit Beginn des Studierskriptversands bekannt gegeben. (3) Machen Teilnehmende glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage sind, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss zu gestatten, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. (4) Bei Studien- und Prüfungsleistungen von Teilnehmenden mit Behinderungen sind deren Belange zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. (5) Hängt die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist von Studienzeiten ab, werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie 1. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Teilnehmenden nicht zu vertretende Gründe oder 2. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes. bedingt waren; im Falle der Nummer 2 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit zu ermöglichen. Über die Berücksichtigung berufsbedingter Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss. 9

5 Prüfungsleistungen (1) In Prüfungsleistungen (mündliche Prüfungen) sollen die Teilnehmenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Durch Prüfungsleistungen soll ferner festgestellt werden, ob die Teilnehmenden über ein breites Grundlagenwissen verfügen. (2) Prüfungsleistungen werden von den in 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 benannten Personen abgenommen. Mündliche Prüfungen sind in der Regel Gruppenprüfungen. Gruppenprüfungen dürfen nicht mehr als 5 Teilnehmende umfassen. (3) Sofern in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, dauern mündliche Prüfungen in der Regel 60 Minuten. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist den Teilnehmenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. (5) Auf Antrag weiblicher Teilnehmenden kann die zentrale Frauenbeauftragte bei mündlichen Prüfungen teilnehmen. 10 Studienleistungen (1) In Studienleistungen (schriftliche Hausaufgaben) sollen die Teilnehmenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit Probleme erkennen und mit fachspezifischen Methoden Lösungen entwickeln können. (2) Die Erstellung der schriftlichen Hausaufgaben umfasst einen workload von in der Regel 40 Stunden Arbeitsbelastung/Teilnehmende/r und wird in der Regel von den Autorinnen und Autoren der Studierskripte bewertet. (3) Schriftliche Studienleistungen sind in der Regel innerhalb von vier Wochen zu bewerten. (4) Schriftliche Studienleistungen finden studienbegleitend statt. 11 Abschlussarbeit (1) Die Abschlussarbeit ist eine Falldokumentation oder eine theoriegeleitete Dokumentation und Reflexion in Form einer Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass die Teilnehmenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist einen Konflikt mit mediativen Methoden oder eine theoriegeleitete Themenstellung aus dem Bereich der Wirtschaftsmediation auf fachwissenschaftlichem Niveau bearbeiten können.

6 (2) Die Teilnehmenden tragen dafür Sorge, dass sie sich nach Abschluss der letzten Prüfungsleistung zur Abschlussarbeit anmelden. (3) Die Teilnehmenden schlagen das Thema der Abschlussarbeit und die betreuende Person vor. Die Ausgabe des Themas für die Abschlussarbeit erfolgt über das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Umfang der Abschlussarbeit darf dabei einen workload von 150 nicht überschreiten (4) Die Bearbeitungszeit beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit der Zulassung durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu 6 Wochen verlängern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (5) Abschlussarbeiten können auch als Gruppenarbeiten zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Teilnehmenden deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt. (6) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschussvorsitzenden abzuliefern. Bei der Abgabe haben die Teilnehmenden schriftlich zu versichern, dass sie ihre Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Ist die Abschlussarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden. (7) Die Abschlussarbeit ist von zwei Personen, die als Prüfende zugelassen sind, zu begutachten. Eine der beiden Personen soll die Arbeit betreut haben. Die Abschlussarbeit ist in der Regel innerhalb von sechs Wochen zu bewerten. 12 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Bewertung für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweilig Prüfenden festgesetzt. Prüfungsleistungen gelten jeweils als bestanden oder nicht ausreichend. (4) Für die Umrechnung der Noten in die ECTS-Bewertungsskala gilt die Regelung: ECTS-Grade A oder FX/F. 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn Teilnehmende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheinen oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurück-

7 treten. Dasselbe gilt, wenn ein schriftlicher Leistungsnachweis nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für das Versäumnis eines Prüfungstermins oder für den Rücktritt nach Beginn einer Prüfung geltend gemachten Gründe müssen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit soll das Attest unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens bis zum dritten Tag nach dem Prüfungstermin bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorliegen. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann verlangt werden. Der Krankheit von Teilnehmenden steht die Krankheit eines von ihnen allein zu versorgendes Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versuchen Teilnehmende, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung für diese Teilnehmenden als mit "nicht ausreichend" bewertet. Teilnehmende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweils Prüfenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. (4) Entscheidungen nach Abs. 3 sind vom Prüfungsausschuss den Teilnehmenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 14 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen (1) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn alle Studienleistungen sowie die Prüfungen mit "bestanden" bewertet wurden. Die mündliche Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfungsleistungen ( 15 Abs. 1) erfolglos ausgeschöpft wurden. (2) Bei Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung erhalten die Teilnehmenden einen schriftlichen Bescheid, der gleichzeitig darüber Auskunft gibt, ob und ggf. innerhalb welcher Frist eine weitere Wiederholung der Prüfung möglich ist ( 15 Abs. 2). (3) Haben Teilnehmende eine mündliche Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt. Eine Bescheinigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 15 Wiederholung von mündlichen Prüfungen

8 (1) Mündliche Prüfungen, die nicht mit "bestanden" bewertet worden sind, können zweimal wiederholt werden. Sind Teile einer Prüfung nicht bestanden, so müssen nur diese wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. (2) Die Wiederholungsprüfungen sind im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des 26 Abs.1 Nr. 8 HochSchG. 16 Zertifikat (1) Über die bestandenen Prüfungsleistungen wird ein Hochschulzeugnis in Form eines Zertifikats ausgestellt. Das Zertifikat enthält 1. Name des Studiengangs 2. Aussagen entspr. 11. (3) Die Hochschule stellt ein Diploma-Supplement (DS) entsprechend dem Diploma-Supplement Modell von Europäischer Union/Europarat/UNESCO aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Es enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem. 4) Das Zertifikat wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Fachhochschule und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. (6) Die Ausstellung des Diploma-Supplements und des Zertifikats in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 17 Ungültigkeit von Prüfungen und Studienleistungen (1) Haben Teilnehmende bei einer Prüfung oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zertifikats bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung für diejenigen Prüfungs- und Studienleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung bzw. Studienleistung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Teilnehmenden hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, so wird dieser Mangel

9 durch das Bestehen der Prüfung oder Studienleistung geheilt. Haben Teilnehmende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Den Teilnehmenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zertifikat ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zertifikats ausgeschlossen. 18 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Die Teilnehmenden können sich über Teilergebnisse der mündlichen Prüfungen vor Abschluss des Studiums unterrichten. (2) Innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Ergebnisses der jeweiligen mündlichen Prüfung wird den Teilnehmenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten gewährt. III In-Kraft-Treten 19 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Beschließung durch den Senat der FH Trier in Kraft. Trier, den Der Präsident der Fachhochschule Trier

10 Anlage Fachgebiet 1. Semester 2. Semester Art der Workload Kredit- Art der Work- Prüfung * punkte* Prüfung load Kredit punkte* Grundlagen Mediation - Ursprünge und Vorformen SL* Grundlagen PL + SL Methoden + Techniken PL + SL Profession - Stellung + Rechte der Parteien SL Ethik und Berufsrecht SL 90 3 Wirtschaftsmediation - Wirtschaftsmediation I SL Wirtschaftsmediation II PL + SL Arbeitsrecht PL + SL Abschlussarbeit Thesis Erläuterungen: *entspr. ECTS = European Credit Transfer System Workload = Stunden Arbeitsbelastung pro Teilnehmende/r *): Abkürzungen: PL = Prüfungsleistung SL = Studienleistung (schriftliche Hausarbeiten) Thesis = Abschlussarbeit

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