Titel: Gesonderter Gestattungsbeschluss für Reseller in Filesharing-Verfahren

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1 AG Augsburg, Endurteil v C 3030/14 Titel: Gesonderter Gestattungsbeschluss für Reseller in Filesharing-Verfahren Normenketten: UrhG 101 IX BGB 195, 199, 204 I Nr. 3, II 101 IX UrhG 3 Nr. 3 TKG 3 Nr. 30 TKG 204 II S.1 BGB Leitsätze: 1. Teilt der Internetzugangsvermittler im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung dem Urheberrechtsinhaber mit, die IP-Adresse sei zum relevanten Zeitpunkt an einen Reseller vergeben gewesen, darf der Reseller nur Auskunft erteilen, wenn auch gegen ihn eine Entscheidung nach 101 IX UrhG ergangen ist. (Leitsatz der Redaktion) 2. Bei Verbindungsdaten, die ohne einen Beschluss nach 101 IX UrhG an den Urheberrechtsinhaber übermittelt werden, besteht ein Verwertungsverbot. (Leitsatz der Redaktion) Schlagworte: Schadensersatz, Filmwerk, unerlaubte Verwertung, rechtswidrige Auskunftserteilung, Verkehrsdaten, Reseller, IP-Adresse Fundstelle: GRUR-RS 2015, Entscheidungsgründe Amtsgericht Augsburg Az.: 16 C 3030/14 IM NAMEN DES VOLKES fit*. Verkündet am In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:... gegen... Beklagter Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... Gersthofen, Gz.... wegen Forderung

2 erlässt das Amtsgericht Augsburg durch den Richter am Amtsgericht Dr.... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am folgendes Endurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Aufwendungs- und Schadensersatz gegen den Beklagten wegen unerlaubter Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk... Der Beklagte war am Inhaber eines lnternetanschlusses. In seinem Haushalt leben zu diesem Zeitpunkt seine Ehefrau... und sein Sohn... Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom , Aktenzeichen 13 OH 392/09, teilte die Deutsche Telekom als Providerin der Klägerin mit Schreiben vom (Anlage K 4a, Blatt 23 der Akten) mit, dass am um 16:20:17 Uhr die IP-Adresse... dem Internetanschluss der 1&1 Internet AG mit der Benutzerkennung... zugeordnet gewesen sei. Bei der 1&1 Internet AG handelt es sich um einen sogenannter Reseller, der gegenüber Endkunden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Telekommunikationsdienstleistungen, wie beispielsweise den Zugang zum Internet, erbringt, dabei aber die Telekommunikationsnetze eines Netzbetreibers, hier der Deutschen Telekom, nutzt. Auf Anfrage der Klägervertreter teilte die 1&1 Internet AG mit Schreiben vom (Anlage K 4b, Blatt 25 der Akten) diesen mit, dass die von der Deutschen Telekom der Klägerin mitgeteilte Benutzerkennung dem Beklagten zuzuordnen sei. Mit Schreiben vom mahnten die Klägervertreter den Beklagten wegen des Angebots zum Download des Filmwerks... am ab und forderten ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies hat der Beklagte nicht getan. Am ging der Antrag der Klägervertreter auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten beim Amtsgericht Hünfeld ein. Das Amtsgericht Hünfeld erließ daraufhin am gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von insgesamt 955,60. Dieser Mahnbescheid wurde dem Beklagten am zugestellt, woraufhin er am Widerspruch gegen den Mahnbescheid beim Amtsgericht Hünfeld einlegte. Mit Verfügung vom forderte das Amtsgericht Hünfeld bei den Klägervertretern die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens in Höhe von 127,00 an. Der Zahlungseingang in dieser Höhe auf dem Konto der Gerichtskasse erfolgte am , woraufhin das Amtsgericht Hünfeld das Verfahren am an das Amtsgericht Augsburg abgab, wo es am einging. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den streitgegenständlichen Film über ein Peer-to-Peer-Netzwerk im Internet anderen zugänglich gemacht. Die von der Klägerin beauftragte Firma... habe nämlich mittels einer von ihr entwickelten Software, dem Observer, festgestellt, dass das streitgegenständliche Filmwerk am , 16:20:17 Uhr unter der IP-Adresse... im Internet zum Tausch angeboten worden sei. Diese IP-Adresse sei dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnen gewesen. Die 1&1 Internet AG habe als Reseller die Zuordnung der von der Deutschen Telekom als Providerin mitgeteilten Benutzerkennung zum Namen des Beklagten mitteilen dürfen. Dabei handle es sich nämlich

3 nur um ein Bestandsdatum im Sinne des 3 Nr. 3 TKG, nicht aber nicht um ein Verkehrsdatum im Sinne des 3 Nr. 30 TKG. Ein weiterer Beschluss nach 101 IX UrhG gegen die 1&1 Internet AG sei daher nicht erforderlich gewesen. Der Urheberrechtsverletzer sei ausschließlich der Beklagte und weder dessen Ehefrau noch das gemeinsame Kind. Die Klägerin hält einen Schadensersatzanspruch unter Lizenzanalogiegesichtspunkten in Höhe von 400,00 für angemessen. Selbst wenn der Beklagte eine Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen haben sollte, hafte er als Störer zumindest für die der Klägerin durch das Abmahnverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 555,60. Die Klägerin beantragt daher: 1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert, dass die Forderung der Klägerin bereits verjährt sei. Im Übrigen bestreitet er die Zuordnung der von der Deutschen Telekom aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom mitgeteilten Benutzerkennung... zu seinem Namen. Die Auskunft der 1&1 Internet AG dürfe im Verfahren nicht verwendet werden, da insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Denn die 1&1 Internet AG habe die Zuordnung ohne einen entsprechenden richterlichen Gestattungsbeschluss gemäß 101 IX UrhG der Klägerin mitgeteilt. Im Übrigen hätten Zugang zu dem Internetanschluss neben ihm auch noch seine Ehefrau und das gemeinsame Kind gehabt. Das Gericht hat am mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom wird ebenso Bezug genommen wie auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwar ist der klägerische Anspruch nicht verjährt, denn die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche entstanden frühestens mit Kenntnis der Klägerin von der Zuordnung der von der Deutschen Telekom ihr mitgeteilten Benutzerkennung zum Namen des Beklagten ( 199 I Nr.2 BGB) und damit nicht vor dem , als die 1&1 Internet AG den Namen des Beklagten den Klägervertretern mitteilte. Damit endete die regelmäßige Verjährung gemäß 195 BGB am Jedoch trat nach 204 I Nr. 3 BGB mit Eingang des Antrags der Klägervertreter auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten wegen der streitgegenständlichen Forderung beim Amtsgericht Hünfeld am Hemmung ein. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten auch alsbald im Sinne des 167 ZPO zugestellt, da zwischen dem Eingang des Mahnantrags beim Amtsgericht Hünfeld am und der Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten am nur 4 Tage lagen. Da die letzte Handlung im Sinne des 204 II S.2 BGB die Anforderung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens durch das Amtsgericht Hünfeld am war und diese Anforderung frühestens am bei den Klägervertretern einging, endete die 6-monatige Frist des 204 II S.1 BGB frühestens am Nachdem bei Eintritt der Hemmung gemäß 204 I Nr.3 BGB am noch 15 Tage bis zum Eintritt der Verjährung am verblieben, wäre Verjährung grundsätzlich mit Ablauf des

4 eingetreten. Durch die Einzahlung des weiteren Verfahrenskostenvorschusses durch die Klägervertreter im Laufe des begann die Hemmungsfrist des 204 II S.1 BGB gemäß 204 II S.3 BGB jedoch am und damit vor Eintritt der Verjährung erneut. Da nach dem kein mehr als 6- monatiger Zeitraum der Untätigkeit der Parteien eintrat, ist noch keine Verjährung eingetreten. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachweisen konnte, dass die von der von der Klägerin beauftragte Firma... ermittelte lp-adresse... dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnen war. Denn eine derartige beweiskräftige Zuordnung würde voraussetzen, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die von der Deutschen Telekom als Providerin der Klägerin mitgeteilte Benutzerkennung... auch tatsächlich dem Beklagten zuzuordnen war. Den diesbezüglichen Beweis konnte die Klägerin jedoch nicht führen, da die von der Klägerin als alleiniger Beweis für die Zuordnung des Namens des Beklagten zu der von der Deutschen Telekom mitgeteilten Benutzerkennung angebotene Mitteilung der 1&1 Internet AG vom nicht als Beweis verwertet werden durfte. Die 1&1 Internet AG hat nämlich ohne die erforderliche richterliche Gestattung in einem Beschluss gemäß 101 IX UrhG der Klägerin die Zuordnung des Namens des Beklagten zu der von der Deutschen Telekom angegebenen Benutzerkennung mitgeteilt, obwohl es sich bei dieser Zuordnung um ein Verkehrsdatum im Sinne des 3 Nr. 30 TKG handelt. Zwar sind sowohl der Name als auch der Vorname eines Kunden grundsätzlich nur Bestandsdaten im Sinne des 3 Nr. 3 TKG (Büttgen in Beck scher TKG- Kommentar, 4. Auflage 2013, Rdnr. 6 zu 3 TKG). Die Auskunft der 1&1 Internet AG vom beschränkte sich jedoch nicht auf die bloße Mitteilung des Namens und des Vornamens des Beklagten. Gleichzeitig wurde nämlich zumindest implizit mitgeteilt, dass der Name des Beklagten der von der Deutschen Telekom mitgeteilten Benutzerkennung zuzuordnen sei. Diese Zuordnung stellt ein eigenes Datum dar, bei dem es sich gerade nicht um ein bloßes Kundendatum und damit um ein Bestandsdatum handelt. Denn die Zuordnung der von der Deutschen Telekom mitgeteilten Benutzerkennung zum Namen und Vornamen des Beklagten lässt erkennen, dass eine bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine bestimmte Dauer unter einer bestimmten IP-Nummer im Internet elektronisch kommunizierte. Somit handelt es sich bei der Zuordnung um ein Verkehrsdatum, da Verkehrsdaten solche Daten sind, die einem konkreten Kommunikationsvorgang zuzuordnen sind und die dementsprechend personenbezogene Informationen zu einer konkreten Kommunikation enthalten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom , Aktenzeichen 4 U 86/07 Rdnr. 24 bei juris und ebenso Braun in Beckscher TKG-Kommentar, 4. Auflage, München 2013, Rdnr. 93 zu 3 TKG). Verkehrsdaten dürfen jedoch von Telekommunikationsdiensteanbietern i. S. d. 3 Nr. 6 a TKG, worunter auch Reseller wie die 1&1 Internet AG fallen, an Dritte gemäß 101 IX UrhG, 96 TKG nur auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung herausgegeben werden. An einer solchen fehlte es aber im streitgegenständlichen Fall, da sich der Beschluss des Landgerichts Köln vom , Aktenzeichen 13 OH 392/09, nur auf die Deutsche Telekom erstreckte und damit auch nur diese zur Auskunft berechtigte. Nicht von der Gestattungswirkung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom erfasst war damit die 1&1 Internet AG, so dass diese auch nicht berechtigt war, das Verkehrsdatum der Zuordnung der von der Deutschen Telekom mitgeteilten Benutzerkennung zum Namen und Vornamen des Beklagten der Klägerin mitzuteilen (so auch AG Koblenz, Urteil vom , Az. 411 C 250/14, Rdnr. 17 bei juris). Dem steht auch nicht der Beschluss des OLG Köln vom , Aktenzeichen I-6 W 181/12, entgegen, da dieses die Frage, ob hinsichtlich der Auskunftserteilung durch den Reseller noch ein weiteres Verfahren nach 101 IX UrhG hätte durchgeführt werden müssen, ausdrücklich offen gelassen hat (OLG Köln, a. a. O., Rdnr. 3 bei Juris). Die Notwendigkeit eines weiteren Beschlussverfahrens nach 101 IX UrhG hinsichtlich der Auskunftserteilung durch den Reseller kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Voraussetzungen einer Gestattung der Auskunftserteilung ja bereits im ersten Verfahren unabhängig geprüft und bejaht worden seien. Denn die Auskunftserteilung durch den Reseller stellt aufgrund der Mitteilung eines Verkehrsdatums einen Eingriff in das gemäß Artikel 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis dar und bedarf deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

5 einer richterlichen Gestattung. Dieser vom Grundgesetz gewährte Schutz des Fernmeldegeheimnisses kann nicht dadurch aufgelockert werden, dass in Fällen, in den nicht nur ein, sondern mehrere Telekommunikationsdienstleistungsanbieter Verkehrsdaten erheben, eine richterliche Prüfung nur bezüglich eines dieser Anbieter erfolgt und bei allen weiteren Telekommunikationsdienstleistungsanbietern, die Verkehrsdaten erheben, eine Prüfung entbehrlich würde. Die somit rechtswidrige Auskunftserteilung durch die 1&1 Internet AG führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Denn wird durch eine Beweiserhebung in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht eingegriffen und ist die Verwertung nicht ausnahmsweise durch Güterabwägung gerechtfertigt, so führt die unzulässige Beweiserhebung im Zivilprozess zu einem Verwertungsverbot (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage, Köln 2014, Rdnr. 15 a zu 286 ZPO mit weiteren Nachweisen). Im streitgegenständlichen Fall ist durch die unzulässige Auskunft der 1&1 Internet AG das Grundrecht des Beklagten aus Artikel 10 Abs. 1 GG (Fernmeldegeheimnis) verletzt worden. Eine Güterabwägung kann eine Verwertung nicht rechtfertigen. Liegen nämlich die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsdaten einer elektronischen Kommunikation offenbart werden dürfen, nicht vor, müssen die wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens, das durch die Internetnutzung des Beklagten möglicherweise in seinen Rechten verletzt wurde, gegenüber dem grundrechtlichen Schutz aus Artikel 10 Abs, 1 GG zurücktreten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom , Aktenzeichen 4 U 86/07, Rdnr. 30 bei juris, OLG Köln, Beschluss vom , Aktenzeichen 6 W 85/11, Rdnr. 6 bei juris). Zwar sind auch im Zivilprozess, in dem über Rechte und Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gestritten wird, die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist. Dies gebieten auch der in 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art 103 GG. Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege reicht aber nicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es den Grundrechten (hier insbesondere dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses) zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Im Zivilprozess kann es dabei durchaus Situationen geben, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung - über das stets bestehende "schlichte" Beweisinteresse hinaus - besondere Bedeutung für die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom , Az. 1 BvR 1611/96 Rdnr. 61, 62 bei juris). Eine derartige besondere Situation der Klägerseite ist im streitgegenständlichen Fall jedoch nicht ersichtlich, da es für die Klägerin nach Erhalt der Auskunft der Deutschen Telekom ein Leichtes gewesen wäre, eine weitere gerichtliche Gestattung der Auskunftserteilung gemäß 101 IX UrhG auch gegenüber der 1&1 Internet AG zu erlangen. Die Klägerin war also nicht unbedingt auf die rechtswidrig erlangte Auskunft der 1&1 Internet AG angewiesen gewesen, um die von ihr geltend gemachten Rechte effektiv wahrnehmen zu können. Aufgrund des Beweisverwertungsverbotes konnte die Klägerin demnach die Zuordnung des Namens des Beklagten zu der ermittelten IP-Adresse nicht nachweisen, so dass die Urheberrechtsverletzung des Beklagten ebenfalls nicht nachgewiesen ist und die Klage abzuweisen war. Selbst wenn man aber mit der Klägerin davon ausgehen sollte, dass es sich bei der Zuordnung eines bestimmten Namens zu einer bestimmten Benutzerkennung um ein Bestandsdatum im Sinne des 3 Nr.3 TKG handelt, wäre die Auskunftserteilung durch die 1&1 Internet AG an die Klägervertreter rechtswidrig gewesen. Denn die Datenerhebung bei der 1&1 Internet AG erfolgte auf Grundlage des 111 II TKG zum alleinigen Zweck der Ermöglichung von Auskunftsverfahren nach den 112, 113 TKG. Nach 112 II, 113 III TKG dürfen Auskünfte jedoch nur an die dort bezeichneten Behörden (insbesondere Polizei, Zollkriminalamt, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Nachrichtendienste) erteilt werden, nicht jedoch an Dritte (vgl. AG Koblenz, Beschluss vom , Aktenzeichen 153 C 3184/14 Rdnrn. 11 u. 12 bei juris). Im Übrigen gestattet 95 I S.3 TKG eine Übermittlung von Bestandsdaten an Dritte nur mit Einwilligung des Teilnehmers. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass der Beklagte einer Weitergabe seiner

6 Bestandsdaten an Dritte zum Zwecke der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen ihn zugestimmt hatte. Damit liegt in Gestalt der unerlaubten Weitergabe des Namens und Vornamens des Beklagten durch die 1&1 Internet AG an die Klägerin eine rechtswidrige Datenübermittlung vor, die den Beklagten bei Klassifizierung dieser Daten als bloße Bestandsdaten zwar nicht in seinem Grundrecht aus Artikel 101 GG (Fernmeldegeheimnis) verletzen, jedoch einen Eingriff in das Recht des Beklagte auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 1,1 I GG darstellen würde. Auch hier kann ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten, die Verletzung von dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht rechtfertigen, da es für die Klägerin nach Erhalt der Auskunft der Deutschen Telekom ein Leichtes gewesen wäre, eine weitere gerichtliche Gestattung der Auskunftserteilung gemäß 101 IX UrhG auch gegenüber der 1&1 Internet AG zu erlangen. Die Güterabwägung fuhrt auch hier zu keinem anderen Ergebnis als bei der oben im Rahmen der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses vorgenommenen Prüfung. Auch die Klassifizierung der Zuordnung der Benutzerkennung zum Namen des Beklagten als Bestandsdatum i. S. d. 3 Nr. 3 TKG würde also ein Verbot der Verwertung der Mitteilung der 1&1 Internet AG vom zur Folge haben, so dass ein Nachweis für die Anschlussinhaberschaft des Beklagten nicht geführt wäre. Nach alledem war die Klage der Klägerin abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus 911 S.1 ZPO, da die Klägerin zur Gänze unterlag. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbeiehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München l Lenbachplatz München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

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