Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Selbständigkeit fördern und erhalten
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- Nikolas Heinrich
- vor 8 Jahren
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1 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Selbständigkeit fördern und erhalten "Der Patient und seine sozialrechtlichen Ansprüche" Fachtagung des VdK Sachsen e.v. Dr. Wolfgang Degner Cornelia Lange Soziales Förderwerk e.v.
2 1. Übergang von der medizinischen zur beruflichen Rehabilitation Wohin kann sich der Betroffene nach der Reha/dem Krankenhaus wenden? Behandelnder Arzt Betriebsarzt/ betriebliche Interessenvertretung Krankenkasse andere Leistungsträger z.b. - DRV - gesetzliche UV Beratungsstellen z.b. - IFD - VdK
3 1. Übergang von der medizinischen zur beruflichen Rehabilitation Mögliche Wege zurück ins Arbeitsleben stufenweise Wiedereingliederung/Belastungserprobung BEM (unterstützt durch Integrationsteam, um geeigneten Weg für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu finden) LTA, z.b. Unterstützung durch Case Management technische Arbeitshilfen leidensgerechte Umsetzung begleitende Hilfen des Integrationsamtes, z.b. Integrationsfachdienst Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen Arbeitsplatzneuschaffung Arbeitsassistenz
4 1. Übergang von der medizinischen zur beruflichen Rehabilitation Mögliche Ergebnisse erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung in die alte Tätigkeit erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung in eine neue Tätigkeit erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung in leidensgerecht angepasste Arbeitsaufgaben und/oder Arbeitsbedingungen (z.b. technische Hilfen, Reduzierung der Anforderungen/Belastungen) erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung in Teilzeitbeschäftigung (z.b. Belastungsminderung durch Arbeitszeitreduzierung mittels teilweiser Erwerbsminderungs-Rente) Scheitern der WEG ( z.b. volle Erwerbsminderungs-Rente, Einleitung weiterer medizinischer Maßnahmen)
5 1. Übergang von der medizinischen zur beruflichen Rehabilitation Stufenweise WEG ( 28 SGB IX) Belastungserprobung bewährte Maßnahme zur Rückkehr in den Arbeitsprozess, individuelle Anpassung möglich (zu jedem Zeitpunkt) keine LTA oder medizinische Reha, sondern therapeutische Maßnahme Ziel: schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung am bisherigen Arbeitsplatz zur Erreichung der vollen Berufstätigkeit Voraussetzungen: aus medizinischer Sicht Gegebenheit einer ausreichenden Belastbarkeit des Betroffenen und einer günstigen Aussicht auf berufliche WEG Einverständnis des Patienten, des Leistungsträger s (i.d.r. Krankenkasse), des Arbeitgebers Günstiger Faktor: Begleitung des Prozesses durch Betriebsarzt Case-Manager IFD AN-Vertretung
6 2. Rolle des IFD im System der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben IFD Unterstützung besonders betroffener schwerbehinderter, behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen Berufliche Begleitung (psychosoziale Betreuung) Integrationsberatung und Vermittlung Auftraggeber Integrationsamt; Rehaträger Integrationsamt; Rehaträger; kommunale Träger ( 6a SGB II) Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
7 2. Rolle des IFD im System der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Aufgaben des IFD/Berufsbegleitung - klientenzentrierte Leistungen - Konflikten; Mobbing Umsetzung Rechtlichen Aspekten fachdienstliche Stellungnahmen Behinderung Leistungsproblemen Förder-/ Sozialleistungen Wiedereingliederung Eingliederung in WfbM KüSchutz- Verfahren privaten Problemen
8 2. Rolle des IFD im System der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Aufgaben des IFD/Berufliche Eingliederung - klientenzentrierte Leistungen- Akquisition Profilererstellung Rechtliche Aspekte Berufsorientierung Unterstützung Bewerbungsprozess Begleitung betriebl. Integrationsmaßnahmen Arbeitsaufnahme oder Ausbildungsbeginn persönl. und familiäre Probleme ergänzende BO an G-Schulen Ausgliederung aus WfbM Förder- und Sozialleistungen
9 2. Rolle des IFD im System der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Aufgaben des IFD - Arbeitgeberbezogene Leistungen - Arbeitsbedingungen rechtliche Aspekte betriebliche Erprobuungen Erschließung geeigneter Stellen Bewerberangebote Mitarbeiterberatung Arbeitsaufnahme oder Ausbildungsbeginn Antragstellungen Ansprechpartner Stabilisierung AV Weiterführende Maßnahmen
10 2. Rolle des Integrationsfachdienstes im System der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - IFD - Unterstützende Leistungen/Maßnahmen (Bsp.) Beratung zu unterstützenden Möglichkeiten & Leistungen Unterstützung bei Antragsstellungen & Durchsetzung von Leistungen Teilnahme/Einleitung BEM Kontaktaufnahme/Zusammenarbeit mit Ärzten/Kliniken/Rehakliniken/ spez. Beratungsstellen/Ämtern etc. Begleitung der stufenweisen WEG Fachdienstliche Stellungnahmen IFD = Mobiler Dienst, niederschwelliger Zugang, kostenloses Angebot Zu jedem Zeitpunkt Inanspruchnahme des IFD und Einleitung der indiv. passenden Maßnahme möglich - Klient - Aktuelle Situation (Bsp.) Erkrankung ambulante oder stationäre Behandlung Reha-Maßnahmen Anerkennung einer Behinderung stufenweise WEG Abbruch/Scheitern von Maßnahmen BEM Notwendigkeit leidensgerechter Veränderungen im Arbeitsprozess Probleme in der Beschäftigung/im Umfeld Kündigung Notwendigkeit der Sozialen Absicherung Verrentung
11 2. Rolle des IFD im System der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Einzelfallbegleitung Kontaktaufnahme durch Betrieb Kontaktaufnahme durch Integrationsamt Kontaktaufnahme durch Institutionen/ Angehörige Kontaktaufnahme durch Klient Datenerhebung, Anliegen, Erwartungen und Kontext klären - Klaren Auftrag formulieren - Verfahrensweise abstimmen - angemessene Hilfe vermitteln Kontaktaufnahme mit Klient Kontaktaufnahme mit AG, Arzt, priv. Umfeld, Betreuer, Rehaträger u.a. Einleitung und Durchführung von Maßnahmen / Prozessbegleitung Beobachtung am Arbeitsplatz / Jobcoaching Wirksamkeit der Maßnahmen mit den Prozessbeteiligten klären / Ergebniskontrolle - Betreuungsziel erreicht? - ggf. Einleitung weiterer Maßnahme Beendigung der Betreuung, bei Sicherung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
12 3. Teilhabeleistungen und persönliches Budget Ziele bei der Teilhabe: Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ( 1 SGB IX) Grundsatz (Vorrangprinzip): Leistungen zur Teilhabe vor Rente! ( 8 SGB IX) Wie: (Leistungsgruppen nach 5 SGB IX) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ( 26 32) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( 33 43) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ( 55-59) Unterhaltssichernde Leistungen ( 44 54) Beachtung von Wunsch- und Wahlrechten!
13 3. Teilhabeleistungen und persönliches Budget Ausführung von Leistungen ( SGB IX) allein, mit anderen, nur durch andere Leistungsträger Beauftragung "Dritter" Leistungserbringung durch persönliche Budgets Leistungsorte Vorhalten einer Infrastruktur Subsidiaritätsprinzip und Trägervielfalt Förderung integrativer Ansätze Qualitätssicherung Verträge mit Leistungserbringern
14 3. Teilhabeleistungen und persönliches Budget Gesetzliche Grundlage: 17 SGB IX "Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget" 17 (2) Ausführung durch persönliches Budget; budgetfähige Leistungen; selbstbestimmtes Leben als Zielsetzung; Antrag als Voraussetzung 17 (3) Art der Leistungserbringung und Grundsätze zur Höhe des Budgets 17 (4) Verfahren zu trägerübergreifenden Budgets Entwicklung: Einführung des persb mit Inkrafttreten SGB IX ( 17 Abs. 1) völlig neue Fassung Absätze 2 bis 6 und Regelung zur Ausführung des persb mehrere Leistungsträger: trägerübergreifendes persb Regelung des persb in den Leistungsgesetzen der Träger Gewährung persb auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen Die Leistung ist auf Antrag als persb auszuführen (Rechtsanspruch!)
15 3. Teilhabeleistungen und persönliches Budget Paradigmenwechsel: Wandel des Selbstverständnisses behinderter Menschen. Das bisherige klassische Leistungsdreieck wird aufgelöst: behinderter Mensch Leistungsempfänger behinderter Mensch ANTRAG LEISTUNG ANTRAG GELD EINKAUF DER LEISTUNG Leistungsträger VERTRAG GELD bisher Leistungsträger jetzt Leistungserbringer Leistungserbringer
16 3. Teilhabeleistungen und persönliches Budget Der betroffene Mensch wird vom Hilfe-/ Leistungsempfänger zum Kunden, Einkäufer, Arbeitgeber Schritt zur Wahlfreiheit, Selbstbestimmung, Eigenverantwortlichkeit Der behinderte Mensch entscheidet selbst darüber, wann, wo, wie, von wem die Leistung zur Teilhabe erbracht werden soll
17 3. Teilhabeleistungen und persönliches Budget persb: keine neue Leistung, sondern eine (neue) Leistungsform Das persönliche Budget nach 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX setzt einen Anspruch auf Teilhabeleistungen bzw. andere budgetfähige Sozialleistungen voraus Anstelle einer Sach- oder Dienstleistung: Geldleistung es steht allen Leistungsberechtigten offen Personenkreis: 2 SGB IX - unabhängig von Art, Schwere und Ursache der Behinderung - unabhängig vom Alter (auch für Kinder und Jugendliche) - Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich
18 3. Teilhabeleistungen und persönliches Budget Trägerübergreifendes Budget behinderter Mensch Leistungsempfänger ANTRAG GELD 5 Beauftragter (Leistungsträger 1) weitere beteiligte Leistungsträger Leistungserbringer eine Geldleistung für verschiedene Bedarfe!
19 3. Teilhabeleistungen und persönliches Budget Fazit: Für alle Leistungen zur Teilhabe statt Dienst- oder Sachleistung Geldleistung monatlich Einmalzahlung Gutschein Sachleistung und persönliches Budget können nebeneinander gewährt werden! Über Leistungen zur Teilhabe hinaus können einbezogen werden: - Leistungen der Kranken- und Pflegekassen - Leistungen der Träger der GUV bei Pflegebedürftigkeit - Hilfen zur Pflege nach SGB XII für alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe
20 3. Teilhabeleistungen und persönliches Budget - ausgewählte budgetfähige Leistungen Beteiligte Leistungsträger (gemäß 17 (2) SGB IX i.v.m 2BudgetV) Gesetzliche Krankenversicherung Bundesagentur für Arbeit Gesetzliche Unfallversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Altersicherung der Landwirte Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge Öffentliche Jugendhilfe Sozialhilfe (auch für Hilfen zur Pflege) Soziale Pflegeversicherung Integrationsämter
21 3. Teilhabeleistungen und persönliches Budget - ausgewählte budgetfähige Leistungen Gesetzliche Krankenversicherung Hilfsmittel ambulante Reha-Maßnahmen (Physiotherapie), Reha-Sport Fahrtkosten Haushalthilfen Bundesagentur für Arbeit Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (in WfbM) Berufsvorbereitung berufliche Ausbildung (sog. Reha-Ausbildungen) berufliche Anpassung und Weiterbildung Unterstützte Beschäftigung Arbeitsassistenz
22 3. Teilhabeleistungen und persönliches Budget - ausgewählte budgetfähige Leistungen Gesetzliche Unfallversicherung ALLES AUS EINER HAND! Umfassende Leistungsverantwortung für alle Bereiche der Teilhabe ("Handlungshilfe persb" unter Rentenversicherung Leistungen der Berufsvorbereitung, der beruflichen Anpassung und der Weiterbildung Arbeitsassistenz Öffentliche Jugendhilfe Eingliederungshilfe für seelisch behinderte (davon bedrohte) Kinder und Jugendliche ( 35a SGB VIII Jugendhilfe) z.b. Schulbegleitung für Jugendliche mit Autismus
23 3. Teilhabeleistungen und persönliches Budget - ausgewählte budgetfähige Leistungen Sozialhilfe ambulante/stationäre Eingliederungshilfeleistungen zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnformen Leistungen zur Mobilität Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: - Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM - Leistungen in einer Tagesförderstätte - Leistungen in einer sonstigen Beschäftigungsstätte Leistungen zur häuslichen Pflege Integrationsamt Arbeitsassistenz (zur Sicherung bestehender Arbeitsverhältnisse)
24 3. Teilhabeleistungen und persönliches Budget - Zum Verfahren Keine Leistung ohne Antrag: bei allen Leistungsträgern bei den gemeinsamen Servicestellen nach ( 22 ff SGB IX) > Beratungs- und Informationspflichten der Antrag annehmenden Stelle Regelung des Verfahrens: Budgetverordnung Aufgaben des Beauftragten - Durchführung des Bedarfsfeststellungsverfahrens - Abschluss Zielvereinbarung - Erlass des Verwaltungsaktes - Widerspruchsstelle und ggf. Beklagter - Leistungserbringer (Auszahlung der laufende Geldleistungen monatlich im Voraus)
25 3. Teilhabeleistungen und persönliches Budget Koordinierung einheitlicher Verfahrensweisen durch die BAR e.v. Solmsstraße Frankfurt am Main Telefon (069) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e. V. ist die gemeinsame Repräsentanz der Verbände der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Bundesländer, der Spitzenverbände der Sozialpartner, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Förderung und Koordinierung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Handlungsempfehlung "Trägerübergreifendes Budget"
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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