Änderungen des Volksschulgesetzes

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1 Amt für Volksschule und Kindergarten Amtsleitung St. Urbangasse Solothurn Telefon Telefax avk@dbk.so.ch Änderungen des Volksschulgesetzes Spezielle Förderung und (KRB vom...006); geplantes Inkrafttreten..008 und.8.00 Solothurn, 8. Dezember 006

2 I. Teil Allgemeine Bestimmungen. Ziele der Volksschule Die solothurnische Volksschule unterstützt die Familie in der Erziehung der Kinder zu Menschen, die sich vor Gott und gegenüber dem Nächsten verantwortlich wissen und danach handeln. Sie entfaltet die seelischen, geistigen und körperlichen Kräfte in harmonischer Weise, erzieht zu selbständigem Denken und Arbeiten und vermittelt die grundlegenden Kenntnisse zur Bewährung im Leben. Die Volksschule respektiert die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Sie führt die Kinder von unterschiedlicher Herkunft zur Gemeinschaft, fördert die Erziehung zur Mitverantwortung in unserem demokratischen Staatswesen und weckt die Achtung vor der heimatlichen Eigenart.. Recht auf Bildung und Erziehung Jedes Kind hat im Rahmen dieses Gesetzes Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht.. Schularten. Schularten. Schularten Die solothurnische Volksschule umfasst folgende Schularten: fasst folgende Schularten: fasst folgende Schularten: Die solothurnische Volksschule um- Die solothurnische Volksschule um- a) Die Primarschule; a) die Primarschule a) die Regelschule; b) Die Oberschule; b) die Sekundarschule b) die. a) Die Sekundarschule; c) die Sonderschule b) Die Bezirksschule; c) Die Kleinklassen; d) Die Sonderschule. bis. Regelschule Die Regelschule umfasst: a) die Primarschule; b) die Sekundarschule; c) die Spezielle Förderung. 4. Einführung neuer Schularten Der Kantonsrat ist befugt, bei veränderten Verhältnissen neue ter. Die umfasst: a) die Sonderschulen und Schulheime; b) die pädagogischtherapeutischen Angebote.

3 Schularten einzuführen oder zur Angleichung an das Schulwesen der andern Kantone bestehende Schularten neu zu benennen. 4 bis. Schulgeldvereinbarungen Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den ausserkantonalen Schulbesuch abschliessen. 5. Schulträger 5. Schulträger 5. Schulträger Jede Einwohnergemeinde ist verpflichtet, für sich oder in Verbindung mit andern Gemeinden die in diesem Gesetz vorgesehenen Schularten zu führen. Die Spezialgesetzgebung für die Sonderschulen bleibt vorbehalten. Jede Einwohnergemeinde ist verpflichtet, für sich oder in Verbindung mit anderen Gemeinden oder öffentlichen Schulträgern die in diesem Gesetz vorgesehenen Schularten zu führen. Die Spezialgesetzgebung für die Sonderschulen bleibt vorbehalten. zweiter Satz wird aufgehoben 5 bis. Fachliche Leistungsvereinbarungen Die fachlichen Leistungsvereinbarungen umschreiben für alle kantonalen und kommunalen Volksschulund Kindergartenangebote die zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten, die Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Trägerschaften. Die kantonale Aufsichtsbehörde handelt die fachliche Leistungsvereinbarung mit der zuständigen kommunalen Aufsichtsbehörde aus. Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt das Controlling der fachlichen Leistungsvereinbarung sicher. 5 ter. Leistungsauftrag Der Leistungsauftrag umschreibt das kommunale Volksschul- und Kindergartenangebot, die zu erbringenden Leistungen der Schule und die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten, die Mitwirkungsund Kontrollrechte der Trägerschaften. Die kommunale Aufsichtsbehörde erteilt den Leistungsauftrag dem zuständigen Schulleiter. Die kommunale Aufsichtsbehörde stellt das Controlling des Leistungsauftrags sicher. 6. Begriffsbezeichnungen Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten die Begriffsbezeichnungen sowohl für Männer als auch für Frauen. Unter dem Begriff Schulgemein-

4 4 den sind in diesem Gesetz auch die Schulkreise zu verstehen. 7. Unentgeltlichkeit der Volksschule Der Unterricht an der Volksschule ist unentgeltlich. Die Schulgemeinden stellen die Lehrmittel und Schulmaterialien kostenlos zur Verfügung. Im Fachbereich Werken können die Eltern zu Beiträgen an besondere Kosten für frei gewählte Werkstoffe oder im Stoffplan nicht vorgesehene Arbeiten verpflichtet werden. Für die Sonderschulen bleibt die Spezialgesetzgebung vorbehalten. 8. Schuljahr Das Schuljahr umfasst 8 Unterrichtswochen. Die Weihnachtsferien dauern zwei Wochen und sind Teil der unterrichtsfreien Zeit. Der Beginn des Schuljahres wird vom Kantonsrat in Anpassung an den Schulbeginn anderer Kantone festgesetzt. Die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr wird in der Vollzugsverordnung geregelt. Im Rahmen der kantonalen Vorschriften setzen die zuständigen kommunalen Aufsichtsbehörden den Ferienplan in regionaler Zusammenarbeit fest. Können sie sich nicht verständigen, entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde. 9. Bildungspläne Der Regierungsrat erlässt die Bildungspläne. Er kann zur Anpassung an die Bildungspläne der Nachbarkantone Abweichungen beschliessen. Die Bildungspläne sind so zu gestalten, dass das Unterrichtsangebot für Knaben und Mädchen gleich ist. Für beide Geschlechter ist eine genügende Grundausbildung in den Fachbereichen Werken und Hauswirtschaft obligatorisch. 0. Stundenplan Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtsstunden (Stundenplan) erfolgt auf Grund der Bildungspläne durch den zuständigen Schulleiter in Verbindung mit der Lehrerschaft. Sie unterliegt der Genehmigung der kantonalen Aufsichtsbehörde.. Lehrmittel Das Departement für Bildung und Für die Sonderschulen und Schulheime gilt 7 quinquies Absatz.

5 5 Kultur bestimmt auf Vorschlag der kantonalen Lehrmittelkommission, welche Lehrmittel in den Schulen zu verwenden sind.. Schülerzahl Das Departement für Bildung und Kultur setzt Richtzahlen für die Klassenbestände der einzelnen Schularten und Unterrichtszweige fest.. Änderungen Die Bildung neuer und die Aufhebung bestehender Schulen bedürfen der Bewilligung des Departements für Bildung und Kultur. Über die Bildung und die Aufhebung von Abteilungen für Werken und für Hauswirtschaft entscheidet das Departement für Bildung und Kultur. bis. Schule als pädagogisches Dienstleistungsunternehmen Die Schule als pädagogisches Dienstleistungsunternehmen ist eine durch einen Schulleiter geführte pädagogische und betriebliche Handlungseinheit, die im Wesentlichen den Schulleiter, die Lehrer, die Schüler und das Betriebspersonal umfasst. Sie wird aus einem oder mehreren Schulhäusern einer Schulgemeinde oder eines Schulkreises unter Einbezug der Kindergärten gebildet. Sie gibt sich ein Leitbild und nimmt ihre Aufgabe nach Massgabe dieses Gesetzes wahr. 4. Schulräume und anlagen Jede Schulgemeinde hat für geeignete Schulräume und anlagen und deren Unterhalt zu sorgen. Die Baupläne sind dem zuständigen Amt zur Genehmigung zu unterbreiten. Leistet der Kanton Beiträge oder handelt es sich um Bauten für Sonderschulen, so obliegt die Genehmigung dem Regierungsrat. Werden nicht genehmigte Räume und Anlagen zu Schulzwecken benützt und schafft die Schulgemeinde innert angemessener Frist nicht Abhilfe, sorgt der Regierungsrat auf ihre Kosten für geeignete Räumlichkeiten oder trifft andere angemessene Vorkehren. 4. Schulräume und anlagen Jede Schulgemeinde hat für geeignete Schulräume und -anlagen und für deren Unterhalt zu sorgen. Die Baupläne sind dem zuständigen Amt zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 bis. Anlagen im sonderpädagogischen Bereich Die Trägerschaften von Anlagen im

6 6 sonderpädagogischen Bereich haben die Baupläne und Kostenvoranschläge für diese Anlagen dem Amt für Volksschule und Kindergarten zur Genehmigung zu unterbreiten. 5. Schulbibliotheken Die Schulgemeinden haben für die verschiedenen Schulen Schulbibliotheken einzurichten und zu unterhalten. Der Regierungsrat fördert diese Bibliotheken durch jährlich festzusetzende Kredite. 6. Schulpsychologischer Dienst und kinderpsychiatrische Betreuung; schulärztlicher Dienst und Schulzahnpflege Der Kanton unterhält einen Schulpsychologischen Dienst und sorgt für die kinderpsychiatrische Betreuung. Die Gemeinden sorgen für den schulärztlichen Dienst und die regelmässige Schulzahnpflege. Die Organisation wird in der Spezialgesetzgebung geregelt. Die Verteilung der Kosten wird durch den Regierungsrat festgelegt. 7. Musikunterricht Der Kanton gewährt den Schulgemeinden Beiträge an die Besoldungen für den Musikunterricht. 8. Kindergärten. Grundsatz Die Gemeinden sind verpflichtet, den Besuch des Kindergartens während der letzten zwei Jahre vor Beginn der Schulpflicht zu ermöglichen. 8 bis.. Staatsbeiträge Der Kanton fördert kommunale und private Kindergärten durch Beiträge an die Besoldungen. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung dieser Beiträge fest. Werden nicht genehmigte Anlagen zu sonderpädagogischen Zwecken benützt und schafft die zuständige Trägerschaft innert angemessener Frist nicht Abhilfe, sorgt der Regierungsrat auf ihre Kosten für geeignete Räumlichkeiten oder trifft andere angemessene Vorkehren.

7 7 II. Teil Schüler 9. Schulpflicht a) allgemein 9. Schulpflicht a) allgemein Bei Beginn des Schuljahres im Frühling werden die Kinder schulpflichtig, die bis. Oktober das siebente Altersjahr vollenden. Bei Beginn des Schuljahres im Herbst werden die Kinder schulpflichtig, die bis. Dezember das siebente Altersjahr vollenden. Bei überdurchschnittlich begabten und entwickelten Kindern entscheidet die kommunale Aufsichtsbehörde auf Gesuch der Eltern auf Antrag des Einschulungsteams, ob der Eintritt in die Primarschule um ein Jahr Schulpflichtig werden die Kinder, die bis zum vorangehenden 0. April das sechste Altersjahr vollendet haben. wird aufgehoben vorverlegt wird. 4 Bei Kindern, deren Schulreife fraglich ist, entscheidet die kommunale Aufsichtsbehörde auf Antrag des Einschulungsteams, ob der Eintritt in die Primarschule um ein Jahr hinausgeschoben wird oder eine Aufnahme in die Einführungsklasse erfolgt. 5 Der Kantonsrat kann zur Koordination mit andern Kantonen die Bestimmungen über den Beginn der Schulpflicht abändern. 0. b) für gebrechliche Kinder 0. b) Befreiung von der Schulpflicht Über die Zuweisung körperlich und geistig behinderter oder verhaltensauffälliger Kinder in die entsprechenden Schularten entscheidet die kommunale Aufsichtsbehörde nach Begutachtung durch den Schulpsychologischen Dienst und gegebenenfalls nach Anhören des Lehrers. Für die Befreiung von der Schulpflicht ist das Departement für Bildung und Kultur zuständig. Für die Befreiung von der Schulpflicht ist das Departement für Bildung und Kultur zuständig. 0 bis. Spezielle Förderung wird aufgehoben Die spezielle Förderung hilft Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln. Angebote sind insbesondere: a) Förderung besonderer kognitiver Leistungsfähigkeit (Begabungsförderung);

8 8 b) Förderung im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich (Teilleistungsstörungen); c) Förderung in Sprachentwicklung und Kommunikation (Logopädie); d) Angebote für die Integration von fremdsprachigen Schülern (Deutsch für Fremdsprachige); e) Angebote für zugezogene Schüler im Bereich der Frühfremdsprachen; f) Kleinklassen. Über die Zuweisung in die Fördergefässe gemäss Buchstaben a und f entscheidet die kommunale Aufsichtsbehörde nach Begutachtung durch eine von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle und nach Anhören der Inhaber der elterlichen Sorge. 4 Für die Befreiung von der Schulpflicht ist das Departement für Bilsse gemäss Buchstaben b bis e regelt Die Zuweisung in die Fördergefädung und Kultur zuständig. der Regierungsrat.. c) Dauer Die Schulpflicht dauert 9 Jahre. Die Gemeinden können ein fakultatives zehntes Schuljahr einführen.. Begründete Schulversäumnisse Kein schulpflichtiges Kind darf ohne wichtigen Grund dem Unterricht fernbleiben. Ist ein solcher Grund vorauszusehen, muss vorher für das Versäumnis eine Bewilligung eingeholt werden. Diese wird bis zu 4 aufeinanderfolgenden Halbtagen von den Lehrern, bis zu Wochen vom zuständigen Schulleiter und für eine längere Dauer durch die kantonale Aufsichtsbehörde erteilt. Ist das Schulversäumnis nicht vorauszusehen, soll es dem Lehrer möglichst bald gemeldet werden.. Unbegründete Schulversäumnisse Bleiben Schüler unbegründet dem Unterricht fern, sind die Eltern durch den Lehrer zu ermahnen. Im Wiederholungsfall meldet der Lehrer den Namen des Schülers dem Schulleiter. Der Schulleiter ermahnt die Eltern und verfügt den Schulbesuch schriftlich mit Vollstreckungsund Bussenandrohung. Nach erfolgloser Ermahnung kann der Schulleiter a) den Schulbesuch vom Oberamt vollstrecken lassen; b) die Eltern mit Busse bis '000 Franken bestrafen.

9 bis. Disziplin a) Verantwortlichkeiten Die Schule und ihre Lehrpersonen sorgen für einen geordneten Schulbetrieb und ein förderliches Lernklima. Die Schüler haben die Regeln der Schule für das Zusammenleben einzuhalten sowie die Anordnungen der Lehrpersonen und der Schulkommission zu befolgen. Die Inhaber der elterlichen Sorge a) sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich; b) unterstützen und fördern den Bildungsprozess ihrer Kinder; c) arbeiten mit den Lehrpersonen sowie der Schule ihrer Kinder zusammen; d) halten ihre Kinder an, die Regeln und Weisungen der Schule einzuhalten und den Unterricht lückenlos zu besuchen. Inhaber der elterlichen Sorge, die ihren Pflichten der Schule gegenüber nicht nachkommen, werden von der Schulkommission schriftlich mit Bussenandrohung ermahnt. Sie können von der Schulkommission nach erfolgloser Ermahnung mit Busse bis zu '000 Franken bestraft werden 4 ter. b) Massnahmen Die Lehrperson ergreift gegenüber Schülern, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, diejenigen Massnahmen nach Absatz, die zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes nötig sind. Die Lehrperson orientiert bei Disziplinarproblemen frühzeitig die Schulkommission und zieht Fachstellen bei. Die Lehrperson kann folgende Massnahmen ergreifen: a) zusätzliche Arbeiten innerhalb oder ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit; b) Wegweisung aus der Lektion oder aus einer Veranstaltung; c) Aussprache mit den Inhabern der elterlichen Sorge bzw. den Erziehungsberechtigten; d) schriftliche Ermahnung an die Inhaber der elterlichen Sorge bzw. die Erziehungsberechtigten; e) Ausschluss von einer Veranstaltung; f) Ausschluss vom Unterricht bis höchstens 7 Tage, nach vorgän- Die Schule und ihre Lehrpersonen sorgen für einen geordneten Schulbetrieb und ein förderliches Lernklima. Die Schüler haben die Regeln der Schule für das Zusammenleben einzuhalten sowie die Anordnungen der Lehrpersonen und des Schulleiters zu befolgen. Inhaber der elterlichen Sorge, die ihren Pflichten der Schule gegenüber nicht nachkommen, werden durch den Schulleiter schriftlich mit Bussenandrohung ermahnt. Sie können von der Schulleitung nach erfolgloser Ermahnung mit Busse bis zu '000 Franken bestraft werden. Die Lehrperson ergreift gegenüber Schülern, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, diejenigen Massnahmen nach Absatz, die zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes nötig sind. Die Lehrperson orientiert bei Disziplinarproblemen frühzeitig den Schulleiter und zieht Fachstellen bei.

10 0 giger Benachrichtigung der Inhaber der elterlichen Sorge. Die Schulkommission kann folgende Massnahmen ergreifen: a) Aussprache mit den Inhabern der elterlichen Sorge; b) Ermahnung mit Bussenandrohung der Inhaber der elterlichen Sorge auf Antrag der Lehrperson und Bussenverfügung bei erfolgloser Ermahnung ( 4 bis Abs. ); c) Versetzung in eine andere Klasse oder in ein anderes Schulhaus. Nötigenfalls wird die Versetzung an eine Schule einer anderen Gemeinde bei der zuständigen Behörde veranlasst; d) Verweis oder Androhung des Ausschlusses von der Schule gemäss litera e), bei wiederholten oder schweren Verstössen; e) Teilweiser oder vollständiger Ausschluss vom Unterricht während höchstens Wochen pro Schuljahr mit zwingender Benachrichtigung der Vormundschaftsbehörde, für Schüler, welche durch ihr Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb erheblich beeinträchtigen oder das eigene Wohl oder dasjenige von anderen Personen schwerwiegend gefährden. Ein Schulausschluss beinhaltet gleichzeitig das Verbot, sich ohne Genehmigung der Schulkommission auf dem Schulareal aufzuhalten. 4 quater. c) Verfahren 4 quater. c) Verfahren Der Schulleiter kann folgende Massnahmen ergreifen: e) Teilweiser oder vollständiger Ausschluss vom Unterricht während höchstens Wochen pro Schuljahr mit zwingender Benachrichtigung der Vormundschaftsbehörde, für Schüler, welche durch ihr Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb erheblich beeinträchtigen oder das eigene Wohl oder dasjenige von anderen Personen schwerwiegend gefährden. Ein Schulausschluss beinhaltet gleichzeitig das Verbot, sich ohne Genehmigung des Schulleiters auf dem Schulareal aufzuhalten. Über Anstände aus der Ergreifung von Massnahmen durch die Lehrperson nach 4 ter Absatz litera e) und f) sowie bei Massnahmen gemäss 4 ter Absatz litera b) - e) erlässt die Schulkommission eine Verfügung. Die betroffenen Schüler sowie die Inhaber der elterlichen Sorge sind vor einer Verfügung der Schulkommission gemäss Absatz anzuhören. In dringenden Fällen ist ein sofortiger Ausschluss ohne vorgängige Anhörung möglich. Die Anhörung ist in diesen Fällen so bald als möglich nachzuholen. Die Schulkommission kann allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entziehen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Be- Über Anstände aus der Ergreifung von Massnahmen durch die Lehrperson nach 4 ter Absatz litera e) und f) sowie bei Massnahmen gemäss 4 ter Absatz litera b) - e) erlässt der Schulleiter eine Verfügung. Die betroffenen Schüler sowie die Inhaber der elterlichen Sorge sind vor einer Verfügung des Schulleiters gemäss Absatz anzuhören. In dringenden Fällen ist ein sofortiger Ausschluss ohne vorgängige Anhörung möglich. Die Anhörung ist in diesen Fällen so bald als möglich nachzuholen. Der Schulleiter kann allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entziehen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Be-

11 schwerde ist jeweils explizit zu begründen. schwerde ist jeweils explizit zu begründen. 4 quinquies. d) Betreuung und Beschäftigung Bei einem Ausschluss sorgen die Inhaber der elterlichen Sorge, nötigenfalls unter Beizug von Fachstellen, für eine angemessene Betreuung und Beschäftigung, mit dem Ziel der Wiedereingliederung und ordentlichen Beendigung der obligatorischen Schulzeit. Die Lehrperson plant rechtzeitig die Wiedereingliederung. Bei einem Ausschluss von der Schule ( 4 ter Abs. lit. e) trifft die Vormundschaftsbehörde die nötigen Abklärungen und ordnet die erforderlichen schulexternen Massnahmen an. Die Kostentragung für die Betreuung und Beschäftigung der von der Schule ausgeschlossenen Schülern richtet sich nach den Bestimmungen des zivilrechtlichen Kindesschutzes. 4 sexies. e) Prävention Im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel sorgen Kanton und Gemeinden für flankierende Massnahmen, die der Prävention disziplinarischer Probleme und Schwierigkeiten von Schülern dienen. 5. Prüfung, Zeugnis, Promotion Die kantonale Aufsichtsbehörde ist ermächtigt Schulleistungsprüfungen anzuordnen. Über Leistungen, Fleiss, Betragen und Absenzen der Kinder werden die Eltern oder Pflegeeltern durch Zeugnisse orientiert. Das Departement für Bildung und Kultur erlässt die näheren Bestimmungen über die Notengebung und die Bedingungen für die Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schularten. 4 Für den Weiterzug von Verfügungen, die Leistungen von Schülern zum Gegenstand haben, wie Entscheide über Aufnahmen und Beförderungen, Zuweisungen zu Kleinklassen und Sonderschulen, sowie von Verfügungen, die Disziplinarmassnahmen oder -strafen gegen Schüler betreffen, ist der Rechtsmittelweg auf eine Beschwerdeinstanz beschränkt Für den Weiterzug von Verfügungen, die Leistungen von Schülern zum Gegenstand haben, wie Entscheide über Aufnahmen und Beförderungen, Zuweisungen zu regionalen Kleinklassen und Sonderschulen, sowie von Verfügungen, die Disziplinarmassnahmen oder - strafen gegen Schüler betreffen, ist der Rechtsmittelweg auf eine Beschwerdeinstanz beschränkt.

12 7. Mitgliedschaft in Vereinen Schüler dürfen Vereinen Erwachsener nicht als Mitglieder angehören. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Mitgliedschaft von Schulpflichtigen in Jugendvereinigungen. wird aufgehoben III. Teil Schulen. Primarschule 8. Zweck 8. Zweck Die Primarschule vermittelt die Grundausbildung und muss von allen normalbegabten Schülern besucht werden. Die Primarschule vermittelt den Schülern eine schulische Grundausbildung und bereitet sie auf den Besuch der Sekundarschule vor. Sie fördert ihre Persönlichkeitsentwicklung und Selbstständigkeit. A. Regelschule 8 bis. Gliederung wird aufgehoben Die Primarschule gliedert sich in a) Einführungsklassen; b) Kleinklassen; c) Regelklassen. 8 ter. Einführungsklassen wird aufgehoben Die Einführungsklassen bereiten Schüler während zweier Schuljahre auf den Übertritt in die. Regelklasse vor. Sie werden in der Regel altersgemischt geführt. Der Besuch der Einführungsklasse zählt als ein Schuljahr. 8 quater. Kleinklassen wird aufgehoben Schüler, die dem Unterricht der Regelklasse nicht zu folgen vermögen, sind in Kleinklassen auszubilden. Die Kleinklassenschüler werden in der Regel in altersgemischten Abteilungen oder integriert in einer Regelklasse unterrichtet. 8 quinquies. Regelklassen wird aufgehoben Die Regelklasse muss von allen normal begabten Schülern besucht werden.

13 9. Dauer 9. Dauer a) im Allgemeinen Die Primarschule umfasst die ersten 6 Schuljahre. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonsschulgesetzes. Der Kantonsrat kann zur Koordination mit andern Kantonen die Dauer der Primarschule regional oder allgemein abändern. Die Primarschule umfasst die ersten sechs Jahresstufen. Der Kantonsrat kann zur Koordination mit andern Kantonen die Dauer der Primarschule regional oder allgemein abändern.. Oberschule, Sekundarschule und Bezirksschule. Sekundarschule 0. Gliederung 0. Angebot und Dauer 0. Angebot und Dauer Für die der Primarschule folgenden Schuljahre teilt sich die Volksschule in Oberschule, Sekundarschule und Bezirksschule... Zweck. Zweck Die Schularten führen den Unterricht entsprechend den Begabungen ihrer Schüler, festigen und vertiefen die elementare Bildung und schaffen günstige Bedingungen für den Eintritt ins Berufsleben und für eine sinnvolle Lebensgestaltung. Die Sekundarschule weist folgende Anforderungsniveaus auf: a) Die Sekundarschule P (Progymnasium) bereitet auf den Eintritt in die gymnasialen Maturitätsschulen vor. b) Die Sekundarschule E bereitet auf eine berufliche Grundbildung für erweiterte Anforderungen mit oder ohne Berufsmaturität oder zur Fachmittelschule vor. c) Die Sekundarschule B bereitet auf eine berufliche Grundbildung für Basis- bzw. Grundanforderungen vor. d) Die Sekundarschule K ist die Fortführung der Kleinklassen der Primarschule und bereitet mit besonderen Massnahmen auf eine berufliche Grundbildung mit Berufsattest vor. Die Schüler erhalten am Ende der Sekundarschule ein Zertifikat, welches über die erreichten Leistungen in den einzelnen Anforderungsniveaus Auskunft gibt. Die Sekundarschule E, B und K umfasst drei und die Sekundarschule P zwei Jahresstufen. 4 Der Kantonsrat kann zur Koordination mit andern Kantonen die Dauer der Sekundarschule abändern. Die Sekundarschule vermittelt den Schülern eine niveauspezifische Ausbildung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grundbildung oder in eine weiterführende Schule ermöglicht. Sie fördert ihre Handlungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein. Buchstabe d) wird aufgehoben Die Sekundarschule E und B umfassen drei und die Sekundarschule P zwei Jahresstufen.

14 4. Besondere Aufgabe des neunten Schuljahres Das neunte Schuljahr nimmt besondere Rücksicht auf die individuellen Begabungen und fördert die Berufswahlreife. Der Unterricht in Pflichtfächern, Wahlfächern und Begabungsgruppen wird im Bildungsplan geregelt. Vom Bildungsplan abweichende Formen des neunten Schuljahres bedürfen der Genehmigung der kantonalen Aufsichtsbehörde.. Gemeinsam geführte Oberund Sekundarschule Die Schulgemeinden können mit Bewilligung des Departementes für Bildung und Kultur Ober- und Sekundarschule gemeinsam führen. In diesem Fall sollen die Schüler in bestimmten Fächern in Begabungsgruppen unterrichtet werden. 4. Besondere Aufgabe der Bezirksschule Die Bezirksschule bereitet neben der Zielsetzung nach auf den Eintritt in die Abteilungen der Kantonsschule oder in eine andere höhere Schule vor.. Besondere Aufgabe des neunten Schuljahres Das neunte Schuljahr nimmt besonders Rücksicht auf die individuellen Begabungen und fördert die Berufsreife. Der Unterricht in Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern wird im Bildungsplan geregelt. Wird aufgehoben Wird aufgehoben Dazu ist den geeigneten Schülern dort, wo es die Verhältnisse erlauben, in besonderen Klassen ein vorbereitender Unterricht zu erteilen. An den übrigen Bezirksschulen erhalten sie zusätzliche Unterrichtsstunden. Der Regierungsrat erlässt über die Durchführung des vorbereitenden Unterrichts die näheren Bestimmungen. Bezirksschulen, die aus regionalen Gründen auf den Übertritt ins Gymnasium vorbereiten, können mit Schülern der sechsten beziehungsweise der fünften Primarschulklasse Vorkurse in Latein durchführen. 5. Dispensation Vom neunten Schuljahr wird dispensiert, wer einen weiterführenden, allgemeinbildenden und gleichwertigen Unterricht in einer andern öffentlichen oder privaten Schule besucht. Zuständig für die Dispensation ist die kantonale Aufsichtsbehörde.

15 5. Kleinklassen Wird aufgehoben. Spezielle Förderung 6. Grundsatz Wird aufgehoben 6. Spezielle Förderung Schüler, die dem Unterricht der Primar- und Oberschule nicht zu Die Spezielle Förderung umfasst Massnahmen für Schüler mit folgen vermögen, sind in Kleinklassen a) einer besonderen Begabung; auszubilden. b) einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand; c) einer Verhaltensauffälligkeit. Sie hilft, die Fähigkeiten der Schüler innerhalb der Regelschule mit Angeboten zu entwickeln, die namentlich a) die besondere kognitiveleistungsfähigkeit fördern (Begabungsförderung); b) Schüler mit speziellem Förderbedarf unterstützen (schulische Heilpädagogik); c) die Sprachentwicklung, Kommunikation und Bewegung fördern (Logopädie und Psychomotorik); d) die Integration von fremdsprachigen Schülern unterstützen (Deutsch für Fremdsprachige); e) zugezogene Schüler im Bereich der Frühfremdsprachen unterstützen; f) regionale Kleinklassen für Schüler mit besonderen Bedürfnissen anbieten, die vorübergehend nicht im Rahmen der Regelschulklasse geschult werden können. 6 bis. Anordnung In der Primarschule ordnet der Schulleiter die Spezielle Förderung an. Sollen die Förderungsmassnahmen insgesamt länger als zwei Jahre dauern, holt er zuvor bei der durch die kantonale Aufsichtsbehörde bezeichneten Fachstelle einen Abklärungsbericht ein. In der Sekundarschule ordnet eine von der kantonalen Aufsichtsbehörde bezeichnete Fachstelle die Spezielle Förderung an. Die Förderungsmassnahmen sind mit den Inhabern der elterlichen Sorge abzusprechen, schriftlich festzuhalten und zu begründen.

16 6 6 ter. Kosten Der Kanton trägt die Kosten für die Massnahmen nach 6 Absatz Buchstabe c). Die Kosten der übrigen Förderungsmassnahmen tragen die Einwohnergemeinden. Der Kanton subventioniert die Gemeindeleistungen nach der Klassifikation zur Berechnung der Staatsanteile an den Lehrerbesoldungen. B. 4. Sonderschule. Sonderschulen. Sonderschulen und Schulheime 7. Grundsatz 7. Sonderschulen 7. Ziel Kinder, die wegen körperlicher, Kinder, die wegen körperlicher, Die Sonderschulen und Schulheime geistiger oder charakterlicher Behinderung nicht imstande sind, dem Unterricht in der Kleinklasse zu folgen, sind in Sonderschulen auszubilden. geistiger oder charakterlicher Behinderung nicht imstande sind, dem Unterricht in der Kleinklasse oder dem in die Regelklassen integrierten Kleinklassenunterricht zu folgen, sind in Sonderschulen auszubilden. fördern Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung, welche dem Unterricht im Rahmen des Regelkindergartens oder der Regelschule nicht zu folgen vermögen. Der Staat sorgt zusammen mit den Gemeinden, mit öffentlichen und privaten Institutionen oder mit andern Kantonen für die Schulungsmöglichkeit solcher Kinder. Er unterstützt auch die Sonderschulung im vor- und nachschulpflichtigen Alter. Über die Zuweisung entscheidet die kommunale Aufsichtsbehörde nach Begutachtung durch eine von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle und nach Anhören der Inhaber der elterlichen Sorge. Der Staat sorgt zusammen mit den Gemeinden, mit öffentlichen und privaten Institutionen oder mit anderen Kantonen für die Schulungsmöglichkeit solcher Kinder. Er unterstützt auch die Sonderschulung im vor- und nachschulpflichtigen Alter. Sie unterstützen deren Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung, ermöglichen die gesellschaftliche Integration und vermitteln eine der Behinderung angepasste Schulbildung. Auf die Sonderschulen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung. 4 Auf die Sonderschulen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung. 7 bis. Angebot Das Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere: a) Unterricht in Sonderschulen; b) integrative Schulungsformen; c) heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen; d) behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung; e) behinderungsbedingte Schul-

17 heimaufenthalte (Internate); f) behinderungsbedingte Schülertransporte. 7 Das Angebot beginnt vom Kindergartenalter an und dauert bis zum Abschluss der Volkschule. Das Angebot kann in begründeten Fällen längstens bis zum 0. Altersjahr ausgedehnt werden. 7 ter. Anspruch Die von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle klärt den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde verfügt namens des Departements für Bildung und Kultur die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen Fachstelle. Sie hört zuvor die kommunale Aufsichtsbehörde und die Inhaber der elterlichen Sorge der Schüler an. 4 Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu überprüfen. 7 quater. Integration Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert ist, haben Anrecht darauf, dass eine integrative Schulungsmöglichkeit in einer Regelkindergarten- oder in einer Regelschulklasse geprüft wird. Die schulische Integration wird mit besonderen Massnahmen ermöglicht, namentlich mit: a) fachlicher Beratung; b) Unterstützung der Lehrperson; c) Begleitung der Regelklasse; d) sonderpädagogischen oder therapeutischen Einzel- und Kleingruppenunterricht; e) individuelle Förderplanung. 7 quinquies. Kosten Der Kanton übernimmt die Kosten der Sonderschulen und Schulheime. Die Gemeinden beteiligen sich mit einem Schulgeld daran. Die Inhaber der elterlichen Sorge leisten einen Beitrag an die Verpflegungskosten und an die ausserschulische Betreuung. Der Regierungsrat legt die Höhe des Schulgeldes und der Beiträge fest.

18 8. Pädagogisch-therapeutische Angebote 7 sexies.ziel Die pädagogisch-therapeutischen Angebote fördern und unterstützen entwicklungsbeeinträchtigte und entwicklungsauffällige Kinder durch individualisierte Fördermassnahmen und Therapien. 7 septies.angebot Das pädagogisch-therapeutische Angebot umfasst insbesondere: a) heilpädagogische Früherziehung; b) Logopädie bei Sprachentwicklungsverzögerungen und Sprachgebrechen; c) Psychomotorik bei Bewegungsstörungen. Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden frühzeitig eingesetzt und werden von Geburt an angeboten. 7 octies. Anspruch Die von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle klärt den Anspruch auf pädagogischtherapeutische Massnahmen ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde verfügt namens des Departementes für Bildung und Kultur die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen auf Antrag der kantonalen Fachstelle und nach Anhörung der Inhaber der elterlichen Sorge der Schüler novies. Kosten Der Kanton trägt die Kosten der pädagogisch-therapeutischen Angebote.

19 9 VII. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen 97. Schluss- und Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom...006; Reform der Sekundarstufe I Die Überführung der alten in die neue Struktur erfolgt gestaffelt. Der Regierungsrat bestimmt Abfolge und Inhalt der einzelnen Überführungsschritte und darauf abgestimmt das Inkrafttreten der Änderungen der einzelnen Gesetzesbestimmungen aus dieser Teilrevision. Mit dem jeweiligen Inkrafttreten der einzelnen Änderungen aus dieser Teilrevision werden die denselben widersprechenden früheren Erlasse und Bestimmungen aufgehoben. Der Regierungsrat kann befristete Ausnahmen definieren. Übergangs- und Schlussbestimmungen der Teilrevision vom Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz über heilpädagogische Institutionen (HIG) vom 7. September 970 ) wird auf den. Dezember 007 aufgehoben. ) GS 85, 97 (BGS 87.). 99. Vollzug Der Regierungsrat regelt für den Vollzug der : a) das entsprechende Angebot im Kanton; b) die Organisation und den Vollzug der interkantonalen Zusammenarbeit; c) die Anerkennung von Einrichtungen und deren Voraussetzungen; d) die Steuerung und Finanzierung der anerkannten Einrichtungen; e) die Organisation der Aufsicht; f) das Verfahren zur Abklärung des Anspruchs auf Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Angebote; g) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Speziellen Förderung und sonderpädagogischen Angeboten; h) die ausserschulische Betreuung, die behinderungsbedingten Transporte und die Verpflegung;

20 0 i) die Verteilung der Sonderschulund Sonderschulinternatskosten zwischen Kanton, Einwohnergemeinden und Inhabern der elterlichen Sorge. Das Departement für Bildung und Kultur regelt für den Vollzug der : a) das Verfahren zur Abklärung des Anspruchs auf Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Angebote; b) die ausserschulische Betreuung, die behinderungsbedingten Transporte und die Verpflegung; c) die Steuerung und Finanzierung der anerkannten Einrichtungen; d) die Organisation der Aufsicht. Das Departement für Bildung und Kultur kann für den Bereich der Speziellen Förderung nach Anhörung der Einwohnergemeinden einen Sozialindex einführen. 4 Die Absätze und gelten sinngemäss auch für den Bereich der Speziellen Förderung. 00. Inkrafttreten Die, bis Buchstaben a und b, ter, 7 Absatz, 7-7 novies, 98 und 99 Absätze und () treten auf den. Januar 008 in Kraft. Die bis Buchstabe c, 0 bis, 8 bisquinquies, 0 Absätze Buchstabe d und, 6-6 ter und 99 Absätze und 4 (Spezielle Förderung) treten auf den. August 00 in Kraft.

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