Kurzinformation zur Umsetzung des Programms Kriminalprävention durch Einbruchsicherung"

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1 November 2015 Kurzinformation zur Umsetzung des Programms Kriminalprävention durch Einbruchsicherung" Die Umsetzung des Programms Kriminalprävention durch Einbruchsicherung" erfolgt im bestehenden KfW-Programm Altersgerecht Umbauen" unter Beifügung eines sog. Steckbriefs zu den einzelnen Einbruchschutzmaßnahmen. Programmstart ist am Für die Förderung von Maßnahmen zum Einbruchschutz stehen von 2015 bis 2017 insgesamt 30 Mio. EUR zur Verfügung (10 Mio. EUR jährlich). Unabhängig von baulichen Maßnahmen, mit denen Barrieren im Wohnungsbestand abgebaut werden können, fördert die KfW künftig separat auch Maßnahmen zum Einbruchschutz. Dies schließt Handwerkerleistungen mit ein. Eine Förderung erfolgt im Zuschussprogramm und durch Eigenmittel der KfW im Rahmen des Kreditprogramms Altersgerecht Umbauen". Wer wird gefördert? Gefördert werden natürliche Personen z. B.: Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten, Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften bei Vorhaben am Sondereigentum Wohnungseigentümergemeinschaft bei gemeinschaftlichen Vorhaben, Mieter. Über das KfW-Darlehensprogramm werden zudem alle Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden sowie Eigentumswohnungen gefördert (z. B. auch Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften) Was wird gefördert? Einbau und Nachrüstung einbruchhemmender Haus- und Wohnungseingangstüren Einbau von Nachrüstsystemen für Fenster Einbau einbruchhemmender Gitter und Rollläden Einbau von Einbruchs- und Überfallmeldeanlagen Baugebundene Assistenzsysteme (z. B. Bild-, Gegensprechanlagen), baugebundene Not- und Rufsysteme, Bewegungsmelder) Bei allen Maßnahmen technische Mindestanforderungen einzuhalten, die in einem separaten Dokument definiert sind. 1

2 Die Arbeiten sind durch ein Fachunternehmen auszuführen. Wie und in welchem Umfang wird gefördert? Gefördert werden das Material sowie der fachgerechte Einbau durch Fachunternehmen: Finanzierung als Zuschuss (Altersgerecht Umbauen Investitionszuschuss (455)) 10 % der Investitionssumme von max EUR beim Einbruchschutz 200 bis EUR Zuschuss pro Wohneinheit, d. h. Mindestinvestition von EUR Der Antrag wird vor Beginn des Umbaus direkt bei der KfW gestellt. Finanzierung als Kredit (Altersgerecht Umbauen Kredit (159), Eigenmittelprogramm der KfW ohne Bundesmittel) maximaler Kreditbetrag Euro pro Wohneinheit Der Antrag wird vor Beginn des Umbaus bei einem frei zu wählenden Finanzierungspartner gestellt. Nicht gefördert werden bereits begonnene oder schon abgeschlossene Vorhaben, Ferien- und Wochenendhäuser sowie gewerblich genutzte Flächen. 2

3 Steckbrief Einbruchschutz Ihr Nutzen Uber das Programm Altersgerecht Umbauen (159/455) fördern wir vielfältige bauliche Maßnahmen zum Einbruchschutz. Wer wird gefördert? Jeder, der in den Einbruchschutz einer bestehenden Wohnimmobilie investiert. Was wird gefördert? Einbau und Nachrüstung einbruchhemmender von Haus- und Wohnungseingangstüren (z. B. Türspione, Mehrfachverriegelungssysteme mit Sperrbügel, EinsteckSchlösser, Gegensprechanlagen) Einbau von Nachrüstsystemen für Fenster (z. B. Pilzkopfverriegelungen, drehgehemmte Fenstergriffe). Im Programm Energieeffizient Sanieren Kredit/Zuschuss (Nr. 151/152/430) wird der Einbau einbruchsicherer Fenster, Balkon- und Terrassentüren gefördert. Einbau einbruchhemmender Gitter und Rollläden Einbau von Einbruchs- und Überfallmeldeanlagen (z. B. Kamerasysteme, Personenerkennung an Haus- und Wohnungstüren, intelligente Türschlösser mit personalisiertem Zutrittsrecht) Baugebundene Assistenzsysteme (z. B. Bild-, Gegensprechanlagen), baugebundene Not- und Rufsysteme, Bewegungsmelder) Bei allen Maßnahmen sind die technischen Mindestanforderungen einzuhalten. Die Arbeiten sind durch ein Fachunternehmen auszuführen Wie und in welchem Umfang wird gefördert? Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich bestimmter Nebenkosten Finanzierung als Kredit (Altersgerecht Umbauen Kredit (159)) maximaler Kreditbetrag Euro pro Wohneinheit Stellen Sie Ihren Antrag bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl, bevor Sie mit dem Umbau beginnen. Finanzierung als Zuschuss (Altersgerecht Umbauen Investitionszuschuss (455)) bis Euro Zuschuss pro Wohneinheit Stellen Sie Ihren Antrag direkt bei der KfW bevor Sie mit dem Umbau beginnen. Nicht gefördert werden Umschuldungen bestehender Kredite, Nachfinanzierungen bereits begonnener oder schon abgeschlossener Vorhaben, Ferien- und Wochenendhäuser sowie gewerblich genutzte Flächen. Welche weiteren Förderprogramme gibt es? Nutzen Sie das Programm Altersgerecht Umbauen parallel zum Einbruchschutz für Maßnahmen zur Barrierereduzierung. Arbeiten zur energetischen Sanierung, können Sie über das Programm Energieeffizient Sanieren als Kredit (151, 152) oder Zuschuss (430) finanzieren. Eine Kombination mit öffentlichen Zuschüssen und Zulagen Dritter ist ebenfalls möglich. Ausführliche Informationen zu den Programmen und deren Kombinationsmöglichkeiten finden Sie unter: wwwkfw.de/159 (Kredit) oder (Zuschuss). Stand: Bestellnummer: KfW Palmengartenstr_ Frankfurt "fel: Fax: www kfw_cle

4 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss 455 Zuschuss Investitionszuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zum Einbruchschutz in bestehenden Wohngebäuden aus Mitteln des Bundes Förderziel Das Programm dient der Förderung von baulichen Maßnahmen in Wohngebäuden, mit denen Barrieren im Wohnungsbestand reduziert und die Sicherheit erhöht werden. Davon profitieren alle Altersgruppen: Es ermöglicht älteren Menschen einen möglichst langen Verbleib in der gewohnten Umgebung, kommt behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen oder Familien mit Kindern zugute. Zusätzlich ermöglicht es den Schutz vor Wohnungseinbruch. Wer kann Anträge stellen? Natürliche Personen als: - Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten - Ersterwerber von neu sanierten Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten oder Eigentumswohnungen (weitere Erläuterungen siehe unter Antragstellung) - Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften bei Vorhaben am Sondereigentum - Wohnungseigentümergemeinschaft bei gemeinschaftlichen Vorhaben (siehe unter "Wie erfolgt die Antragstellung?"). - Mieter. Eine Modernisierungsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter nach 554 a BGB zur Barrierefreiheit wird empfohlen. Information für Vermieter: In dieser Programmvariante vergibt die KfW Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung (Nr. 1407/2013/EU vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352 am ) an Eigentümer von Mietwohnraum. Diese verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthalten das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Formularnummer ) sowie das Merkblatt zu Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Formularnummer ). Hinweis Kreditförderung: Für alle nachfolgend aufgeführten Fördermaßnahmen steht Ihnen alternativ die KfW-Förderung "Altersgerecht Umbauen-Kredit " (Programmnummer 159) zur Verfügung. Nähere Programminformationen erhalten Sie unter oder Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 1

5 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss Was wird gefördert? - Gefördert werden folgende barrierereduzierende Maßnahmen in bestehenden Wohngebäuden: als Einzelmaßnahmen in den Förderbereichen 1) Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen 2) Eingangsbereich und Wohnungszugang 3) Vertikale Erschließung/ Überwindung von Niveauunterschieden 4) Anpassung der Raumgeometrie 5) Maßnahmen an Sanitärräumen 6) Sicherheit, Orientierung und Kommunikation 7) Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen oder mit denen der Standard Altersgerechtes Haus erreicht wird. - Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz in bestehenden Wohngebäuden. Diese Maßnahmen können auch in Kombination mit Maßnahmen zur Barrierereduzierung beantragt werden ( Kombi-Anträge ). - Im Programm Energieeffizient Sanieren - Kredit (Nr. 151/152) oder Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss (Nr. 430) wird u. a. der Einbau und die Nachrüstung barrierereduzierter und einbruchssicherer Fenster, Balkon- und Terrassentüren gefördert. - Die konkreten Maßnahmen oder Definitionen finden Sie detailliert in den Technischen Mindestanforderungen. - Die Bemessungsgrundlage für den Zuschussbetrag ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen. Sofern keine neue Wohneinheit entsteht, ist auch die Erweiterung bestehender Gebäude (z.b. Anbau eines Außenaufzugs) oder der Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen (z. B. Dachgeschossausbau) förderfähig. In der Erweiterung oder im Ausbau neu entstehende Wohneinheiten werden ausschließlich im Programm Energieeffizient Bauen (Programmnummer 153) gefördert. Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des 24 Absatz 1 Energieeinsparverordnung sind durch Erweiterung oder Ausbau neu entstehende Wohneinheiten als energetische Sanierung (Programmnummer 151/152 sowie 430) förderfähig. Nicht als Erweiterung förderfähig sind Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird. - Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (Zimmer, Küchenraum/Kochnische und Bad/WC). - Förderfähige Investitionskosten sind die durch die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs-, Planungs- und Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 2

6 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss Baubegleitungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind. Die Definition und Hinweise zu den förderfähigen Maßnahmen finden Sie unter in der Liste der förderfähigen Maßnahmen. - Die Anforderungen an die Rechnungen finden Sie unter "Nachweis der Vorhabensdurchführung" in diesem Merkblatt. - Nicht gefördert werden o o o Maßnahmen an Boardinghäusern (als Beherbergungsbetrieb mit hotelähnlichen Leistungen), Ferienhäusern und -wohnungen, Wochenendhäusern. Maßnahmen an Pflege- und Altenwohnheimen, die unter die Landesgesetze und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Heimordnungsrechts der Länder fallen. Einrichtungsgegenstände. Alle Maßnahmen müssen den technischen Mindestanforderungen entsprechen, soweit diese zu den jeweiligen Maßnahmen Vorgaben machen, und sind durch Fachunternehmen auszuführen. Bei Herstellung von Barrierefreiheit ist die DIN (Norm für den Neubau von Wohngebäuden) einzuhalten. Für die Maßnahmen zum Einbruchschutz gelten im Einzelfall die in der Beschreibung der jeweiligen Maßnahme genannten Anforderungen gemäß DIN oder VDE. Informationen zum fachmännischen Einbau von Sicherheitstechnik durch spezialisierte Fachunternehmen erhalten Sie durch die polizeilichen Beratungsstellen (Herstellerverzeichnisse und Errichterlisten unter Die technischen Mindestanforderungen zu allen Maßnahmen finden Sie in der Anlage "Technische Mindestanforderungen" zu diesem Merkblatt. Vor Beginn der Umbaumaßnahmen empfehlen wir eine Beratung! - Wir empfehlen vor Durchführung der Maßnahmen eine unabhängige Beratung zur Feststellung geeigneter Maßnahmen durch Sachverständige, Wohnberatungsstellen ( / für Nordrhein-Westfalen) oder durch Kriminal-/Polizeiliche Beratungsstellen ihrer örtlichen Polizeidienststellen zum Thema Einbruchschutz ( Wann muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? - Für Umbaumaßnahmen zum Standard Altersgerechtes Haus ist ein Sachverständiger verpflichtend zu beauftragen. Der Sachverständige bestätigt bei Antragstellung die Planung des Vorhabens nach den Programmbedingungen dieses Merkblatts im Online-Antrag (Formularnummer ), begleitet die Baumaßnahmen, dokumentiert das Vorhaben, bestätigt die Einhaltung der Anforderungen und erbringt den Nachweis des Standards Altersgerechtes Haus auf dem Formular "Bestätigung nach Durchführung Altersgerechtes Haus" (Verwendungsnachweis, Formularnummer ). Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 3

7 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss - Der Sachverständige ist für Umbaumaßnahmen zum Standard Altersgerechtes Haus wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen. Neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf der Sachverständige weder in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen noch Lieferungen oder Leistungen vermitteln. Nicht unter diese Regelung fallen beim Antragsteller oder Verkäufer von umgebauten Wohneinheiten angestellte Sachverständige. - Für die Durchführung von Einzelmaßnahmen zur Barrierereduzierung (Förderbereiche 1 bis 7) oder zum Einbruchschutz ist die Beauftragung eines Sachverständigen nicht erforderlich. Dennoch empfehlen wir eine Beratung, Fachplanung, Baubegleitung und Dokumentation des Vorhabens durch einen Sachverständigen. Sachverständige sind: - nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte, insbesondere Architekten ( und Bauingenieure ( - öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks, die die Fortbildung nach den Kriterien des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) im Bereich Barriereabbau/ Barrierefreiheit in Wohngebäuden erfolgreich absolviert haben (Informationen unter: Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich? Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Krediten, Zulagen und Zuschüssen), z.b. von Kommunen oder Berufsgenossenschaften, ist grundsätzlich möglich. Dabei darf die Summe der öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Nicht möglich ist die Kombination geförderter Maßnahmen (Maßnahmen zur Barrierereduzierung und Einbruchschutz) dieses Programms: - mit einer anderen KfW-Förderung für dasselbe Vorhaben, z.b. dem Programm "Altersgerecht Umbauen Kredit" (Programmnummer 159) oder mit einem von der KfW aus diesen Mitteln refinanzierten Programm eines Landesförderinstituts - mit einer steuerlichen Förderung gemäß 35 a Absatz 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) für in diesem Programm geförderte Maßnahmen Nicht möglich ist die Kombination geförderter barrierereduzierender Maßnahmen dieses Programms: - mit einer Förderung für die entsprechenden Maßnahmen gemäß Altersvorsorge- Verbesserungsgesetz (sog. Wohnriester) - mit der Förderung der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflege- Pflichtversicherung (inkl. der Beihilfe für Beamte) Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 4

8 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss Regelungen zur Antragstellung und Zuschussgewährung Wie erfolgt die Antragstellung? Sie stellen Ihren Antrag vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW. Als Beginn eines Vorhabens gilt der Start der Bauarbeiten vor Ort. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb gilt der Abschluss des Kaufvertrages als Vorhabensbeginn. Eine Antragstellung für den Ersterwerber ist innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme möglich, sofern der Verkäufer für dieses Investitionsobjekt noch keine Zusage erhalten hat. Sollen barrierereduzierende Maßnahmen in Verbindung mit Maßnahmen zum Einbruchschutz umgesetzt werden, kann ein Kombi-Antrag gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt in diesem Fall über die jeweilige Maßnahme zur Barrierereduzierung. Die Antragstellung erfolgt postalisch durch Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen im Original bei der KfW. Eine Antragstellung per Fax, oder in Kopie ist nicht möglich, auch nicht zur Fristwahrung vorab. Nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen und Einhaltung aller Fördervoraussetzungen erhalten Sie postalisch eine Förderzusage von uns. Es gelten dabei die Förderbedingungen zum Zeitpunkt des Antragseingangs in der KfW. Wohnungseigentümergemeinschaften: Bei gemeinschaftlichen Vorhaben von Wohnungseigentümern am Gemeinschafts- und/oder Sondereigentum ist eine Antragstellung ausschließlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. durch den Hausverwalter oder einen anderen Vertretungsberechtigten) möglich. Zu beachten ist, dass innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich natürliche Personen als Wohnungseigentümer in diesem Programm antragsberechtigt sind. Nicht förderfähige Einheiten (z. B. Einheiten im Eigentum von juristischen Personen oder gewerblich genutzte Einheiten) sind bei den beantragten Investitionskosten anhand der jeweiligen Miteigentumsanteile herauszurechnen. Sofern die geförderten Umbaumaßnahmen ausschließlich am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers erfolgen, ist eine gesonderte Antragstellung durch den Wohnungseigentümer möglich. Im Falle eines Verzichtes können Sie einen neuen Antrag für das gleiche Vorhaben (d. h. identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahme) frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW ("Sperrfrist") stellen. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Programmbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabensbeginn. Hinweis für Ersterwerber Der Ersterwerb ist förderfähig für den Kauf eines nach diesem Programmmerkblatt umgebauten Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung. Der mit einem Zuschuss geförderte Ersterwerber haftet für die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen. Beim Ersterwerb muss der Kauf- bzw. verbundene Kauf- und Werkvertrag eine Haftung des Verkäufers für die förderfähigen Maßnahmen sowie die Übergabe der aufzubewahrenden Unterlagen Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 5

9 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss gemäß dem Abschnitt "Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Zuschussnehmers" an den Käufer enthalten. Der Verkäufer hat den Schaden aus der Kündigung des Zuschussvertrags zu tragen, wenn die Anforderungen dieses Merkblatts und Anlagen nicht erfüllt oder mangels Unterlagen nicht nachgewiesen werden können und die KfW aus diesen Gründen den Zuschuss innerhalb von 10 Jahren nach Zuschusszusage zurück fordert. Sofern für zu erwerbende Wohneinheiten bereits eine Förderung aus den Programmen "Altersgerecht Umbauen" (Programmnummern: 159, 455) gewährt und ausgeschöpft wurde, ist eine erneute Förderung zugunsten des Ersterwerbers nicht möglich. Welche Unterlagen sind erforderlich? Zur Antragstellung reichen Sie uns bitte folgende Unterlagen ein: der vollständig ausgefüllte und von Ihnen unterschriebene Online-Antrag (Formularnummer , eine beidseitige Kopie Ihres gültigen Ausweisdokuments (Staatsangehörige außerhalb Deutschlands: Kopie Ihres Reisepasses) Zusätzlich bei Wohnungseigentümergemeinschaften: bei Zuschussbeträgen kleiner als EUR: eine beidseitige Kopie des gültigen Ausweisdokuments der antragsunterzeichnenden Person (Staatsangehörige außerhalb Deutschlands: Kopie des Reisepasses) bei Zuschussbeträgen ab EUR: eine beglaubigte 1 beidseitige Kopie des gültigen Ausweisdokuments der antragsunterzeichnenden Person (Staatsangehörige außerhalb Deutschlands: Kopie des Reisepasses) bei Zuschussbeträgen ab EUR und Antragstellung durch eine juristische Person, die den Zuschuss in Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt (z. B. Hausverwaltung): eine beidseitige Kopie des gültigen Ausweisdokuments der antragsunterzeichnenden Person (Staatsangehörige außerhalb Deutschlands: Kopie des Reisepasses) Liste der antragstellenden Wohnungseigentümer (natürliche Personen) mit den Angaben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Wohnungsnummer und Miteigentumsanteil bei vermietenden Eigentümern in Wohnungseigentümergemeinschaften: Anlage De-minimis- Erklärung für Wohnungseigentümergemeinschaften Formularnummer Kopie der Vollmacht für die Antragstellung Zusätzlich bei Vermietern: - Anlage "De-minimis-Erklärung des Antragstellers" Formularnummer über bereits 1 Bitte berücksichtigen Sie, dass die Beglaubigung ausschließlich von einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle, welche ein Dienstsiegel führen darf, ausgestellt werden kann. Des Weiteren sind Beglaubigungen von Notaren oder öffentlich-rechtlichen Kirchen, z. B. durch Pfarrämter, zulässig. Beglaubigungen von Rechtsanwälten, Vereinen, Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Sachverständigen, Gutachtern und Übersetzungen können hingegen nicht akzeptiert werden. Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 6

10 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen erhaltene "De-minimis"-Beihilfen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss Weitere Informationen zum Antragsprozess erhalten Sie im Infocenter der KfW unter der Telefonnummer (kostenfrei). Zuschusshöhe Mit Nachweis der Einhaltung der Programmanforderungen können folgende Investitionszuschüsse gewährt werden: - Für Einzelmaßnahmen aus den Förderbereichen zur Barrierereduzierung: 10 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal EUR pro Wohneinheit. - Für den Standard Altersgerechtes Haus: 12,5 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal EUR pro Wohneinheit. - Für Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz: 10 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal EUR pro Wohneinheit. Die förderfähigen Investitionskosten können für Maßnahmen zur Barrierereduzierung (Einzelmaßnahmen oder Standard Altersgerechtes Haus) bis maximal EUR pro Wohneinheit bezuschusst werden. Für Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz werden förderfähigen Investitionskosten bis maximal EUR pro Wohneinheit bezuschusst. Für Zusagen zu den barrierereduzierenden Maßnahmen (inkl. Standard Altersgerechtes Haus) und Einbruchschutz werden jeweils Zuschussbeträge unter 200 EUR nicht ausgezahlt. Nachweis der Vorhabensdurchführung Nach Abschluss der barrierereduzierenden Maßnahmen, spätestens aber 36 Monate nach Zusage über die Zahlung eines Zuschusses, belegen Sie die programmgemäße Durchführung des Vorhabens. Für Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz nehmen Sie den Nachweis der programmgemäßen Durchführung des Vorhabens spätestens 6 Monaten nach Zusage über die Zahlung eines Zuschusses vor. 1. Einzelmaßnahmen zur Barrierereduzierung sowie Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz: Das Fachunternehmen bestätigt die Einhaltung der Anforderung des Merkblatts und der Technischen Mindestanforderungen in der Bestätigung nach Durchführung (Verwendungsnachweis) für die Förderbereiche zur Barrierereduzierung (Formularnummer oder in der Bestätigung nach Durchführung für die Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz (Verwendungsnachweis, Formularnummer ) 2. Standard Altersgerechtes Haus: Der Sachverständige prüft für den Standard Altersgerechtes Haus die förderfähigen Maßnahmen und bestätigt die Umsetzung des geförderten Vorhabens gemäß der Anlage "Technische Mindestanforderungen" und erstellt die "Bestätigung nach Durchführung Altersgerechtes Haus" (Verwendungsnachweis, Formularnummer ). Der Zuschussnehmer bestätigt die Vorhabensdurchführung sowie die Höhe der Kosten zu den vom Fachunternehmer bzw. Sachverständigen aufgeführten Maßnahmen in der entsprechenden Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 7

11 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss Bestätigung nach Durchführung (Verwendungsnachweis, siehe 1. oder 2.) und reicht das von ihm und dem Fachunternehmer bzw. Sachverständigen unterschriebene Formular bei der KfW ein. Es sind die Rechnungskopien sowohl für die Umbaumaßnahmen für die Förderbereiche zur Barrierereduzierung und/oder für die Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz als auch für den Standard Altersgerechtes Haus einzureichen. Die Rechnungen (siehe unter "Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Zuschussnehmers") müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Rechnungen über förderfähige Maßnahmen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (z. B. Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren. Beim Ersterwerb: Anstelle von Rechnungen ist ein Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und kosten und mit dem Datum des Kaufvertragsabschlusses (mindestens durch eine Bestätigung des Verkäufers) einzureichen. Wie erfolgt die Auszahlung? Ist die Investitionsmaßnahme abgeschlossen, so belegen Sie uns die programmgemäße Durchführung des Vorhabens wie im Abschnitt "Nachweis der Vorhabensdurchführung" aufgeführt. Der Zuschuss wird drei Monate nach Prüfung und Anerkennung der eingereichten Unterlagen zur Quartalsmitte oder zum Quartalsultimo auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Zuschussnehmers Innerhalb von 10 Jahren nach Zuschusszusage sind von Ihnen aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen: Alle relevanten Nachweise über die Einhaltung der Technische Mindestanforderungen / Fördervoraussetzungen (z.b. Produktzertifikate der Hersteller und Errichternachweis bzw. Montagebericht) inklusive der Originalrechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen Beim Ersterwerb: Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und kosten sowie Datum des Kaufvertragsabschlusses (mindestens durch eine Bestätigung des Verkäufers) Unterlagen zur Dokumentation der vom Fachunternehmer oder beim Altersgerechten Haus vom Sachverständigen erbrachten Leistungen (Planung und Vorhabenbegleitung) Die KfW behält sich eine Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen vor. Sofern Sie innerhalb von 10 Jahren nach Zuschusszusage das geförderte Gebäude oder die geförderte Wohneinheit verkaufen, ist der Erwerber auf die Förderung der KfW hinzuweisen. Sonstige Hinweise Alle Angaben im Antrag zum Verwendungszweck, zur Höhe der förderfähigen Kosten und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes und nach 263 des Strafgesetzbuchs. Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 8

12 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von Ihrer individuellen steuerrechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die Steuerermäßigung gemäß 35a EStG ( Handwerkerleistungen ) und den steuerlichen Ansatz von absetzungsfähigen Investitionskosten. Bitte beachten Sie, dass die KfW zu der steuerrechtlichen Behandlung der durch KfW-Kredite oder - Zuschüsse geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte erteilt. Verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW-Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. Alternativ dazu können Sie sich individuell von fachkundigen Personen (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) steuerlich beraten lassen. Die Förderzuschüsse nach diesem Programm sind anrechenbare Drittmittel im Sinne von 559a Absatz 1 und 2 BGB. Sie sind daher bei einer Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen gemäß 559 BGB entsprechend zu berücksichtigen. Weitergehende Informationen zu diesem Förderprogramm Weitergehende Informationen zu diesem Programm (Beispiele, häufige Fragen etc.) finden Sie im Internet unter und sowie unter Anlagen - "Technische Mindestanforderungen" - "Liste der förderfähigen Maßnahmen" Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 9

13 Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen: Kredit (159) und Investitionszuschuss (455) Liste der förderfähigen Maßnahmen Barrierereduzierende Maßnahmen und Maßnahmen zum Einbruchschutz Gefördert werden ausschließlich die in den Technischen Mindestanforderungen genannten barrierereduzierenden und einbruchsichernden Maßnahmen. Alle Maßnahmen müssen den technischen Mindestanforderungen entsprechen, soweit Vorgaben gemacht werden. Förderfähige Investitionsmaßnahmen Es werden grundsätzlich alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit der jeweiligen barrierereduzierenden und einbruchhemmenden Maßnahmen erforderlich sind. Dies umfasst das Material sowie den fachgerechten Einbau oder die Verarbeitung durch die jeweiligen Fachunternehmen. Sofern im Rahmen der Barrierereduzierung und des Einbruchschutzes weitere, nicht förderfähige Modernisierungen durchgeführt werden, sind die den Einzelleistungen nicht direkt zurechenbaren Kosten (Gemeinkosten) nach einem nachvollziehbaren Schlüssel anteilig auf die förderfähigen und nicht förderfähigen Maßnahmen aufzuteilen. In Anspruch genommene Rabatte einschließlich Skonto und Abzüge, Nachlässe oder Minderungen des Rechnungsbetrages reduzieren im vollen Umfang die förderfähigen Investitionskosten. Weiterhin werden die notwendigen Nebenarbeiten gemäß nachfolgender beispielgebender Tabelle gefördert. Es können weitere (Neben-) Kosten berücksichtigt werden, sofern diese unmittelbar im Zusammenhang mit dem barrierereduzierenden Umbau oder dem Einbruchschutz stehen. Bei Eigenleistungen sind nur die Materialkosten förderfähig. In diesem Fall muss ein Fachunternehmen die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen und die angefallenen Materialkosten formlos gegenüber dem Bauherrn bestätigen. Der entsprechende Nachweis ist auf Anforderung der KfW oder im Falle der Kreditförderung auf Anforderung des Finanzierungspartners einzureichen. Werden Eigenleistungen beim Standard Altersgerechtes Haus erbracht und der Investitionszuschuss dafür beantragt, können die Materialkosten gefördert werden, wenn die fachgerechte Durchführung der baulichen Maßnahme und die hierfür angefallenen Materialkosten formlos zusätzlich zu den Angaben in der Bestätigung nach Durchführung Zuschuss Altersgerechtes Haus" (Verwendungsnachweis) durch den zugelassenen Sachverständigen bestätigt werden. Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 1

14 Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen: Kredit (159) und Investitionszuschuss (455) Liste der förderfähigen Maßnahmen Einzelmaßnahmen Barrierereduzierung Einbruchschutz Grundsätzliches Förderumfang Bei gemischt genutzten Objekten (Gebäude mit wohnwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung) können nur die Kosten berücksichtigt werden, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen (im Verhältnis der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzfläche). Kosten, die unmittelbar der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, z. B. der Austausch von Wohnungstüren, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden. Es können grundsätzlich Bruttokosten (inklusive Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, können für diese Maßnahmen nur die Nettokosten berücksichtigt werden. Die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Elektrogeräte und Unterhaltungstechnik) wird nicht gefördert. Die Förderbestimmungen für das Programm Altersgerecht Umbauen zu den barrierereduzierenden Maßnahmen sind auf Grundlage der Vorschriften der DIN (Norm für Barrierefreies Bauen) für den Wohnungsbestand entwickelt worden. Sie setzen diese aber nicht im vollen Umfang um, da Barrierefreiheit im Wohnungsbestand bei Umbauten, Modernisierungen und Nutzungsänderungen sehr häufig nicht oder nicht vollständig umsetzbar ist. Die Förderprogramme Altersgerecht Umbauen - Kredit (159) und Investitionszuschuss (455) ermöglichen eine nutzerorientierte und nachhaltige Barrierereduzierung. Sie erhöhen so die Gebrauchstauglichkeit von Bestandsgebäuden. Baunebenkosten Es werden die Kosten der Beratung, Planung und Baubegleitung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Barrierereduzierung oder zum Einbruchschutz stehen, anerkannt. Sofern bei dem Vorhaben die Wiederverwendung von Bauteilen geplant ist, können die dafür entstehenden Beratungskosten gefördert werden. Eine Überfinanzierung dieser Kosten, zum Beispiel in Kombination mit dem Programm Energieeffizient Sanieren (151/152/430), ist nicht möglich. Gefördert werden die anteiligen Kosten für vorbereitende Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen, insbesondere Baustelleneinrichtung (Bautafel, Schilder, Absperrung von Verkehrsflächen) Rüstarbeiten (Gerüst, Schutzbahnen, Fußgängerschutztunnel, Bauaufzüge). Nicht gefördert werden: Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, Versicherungsbeiträge, Kosten der Zwischenfinanzierung, Kapitalkosten, Steuerbelastung des Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 2

15 Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen: Kredit (159) und Investitionszuschuss (455) Liste der förderfähigen Maßnahmen Einzelmaßnahmen Barrierereduzierung Einbruchschutz Förderumfang Baugrundstückes, Kosten von Behörden- und Verwaltungsleistungen sowie Umzugskosten und Ausweichquartiere. Einzelmaßnahmen Barrierereduzierung Förderumfang Förderbereich 1 - Welche Maßnahmen sind bei Wegen zum Gebäude und Wohnumfeldmaßnahmen zusätzlich förderfähig? Förderbereich 2 - Welche Maßnahmen sind im Eingangsbereich und Wohnungszugang zusätzlich förderfähig? Bodenbewegungs- und Erdaushubarbeiten Einbau von erforderlichen Unterbauten, Gründungen und Vorrichtungen zur Entwässerung Pflasterarbeiten bei rutschhemmender, gehsicherer, schwellen- und stufenloser Erstellung von Wegen und begehbaren Oberflächen incl. Einbau sämtlicher Schichten des Oberbaus Gute Beleuchtung sowie Herstellung der hierfür erforderlichen Elektroinstallationen Einbau von Türspionen (Bild)-Gegensprechanlagen Automatische und/oder kraftunterstützende Türantriebe Herstellung guter Beleuchtung im Eingangsbereich einschließlich erforderlicher Elektroinstallationen Ablagemöglichkeiten für Gegenstände (z.b. Taschen) im Eingangsbereich Maßnahmen zur ergänzenden Beschriftung, z. B. mit Braille- oder Reliefschrift je nach Bedürfnis des Nutzers, taktile Markierungen an Handläufen an Treppenan- und austritten Markierungen zur tastbaren Orientierung Maler-, Putz- oder Estricharbeiten Notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 3

16 Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen: Kredit (159) und Investitionszuschuss (455) Liste der förderfähigen Maßnahmen Förderbereich 3 - Welche Maßnahmen sind bei der Vertikalen Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden zusätzlich förderfähig? Kontrastierende Stufenmarkierungen und Stufenausleuchtungen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Stufenkantenunterschneidungen Halbstufen, wenn die jeweilige Landesbauordnung dies zulässt (empfehlenswert für Einfamilienhäuser oder für Treppen in der Wohnung). Maler-, Putz- oder Estricharbeiten Für den Umbau erforderliche Abbrucharbeiten Notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen Förderbereich 4 - Welche Maßnahmen sind bei der Anpassung der Raumgeometrie zusätzlich förderfähig? Förderbereich 5 - Welche Maßnahmen sind bei Maßnahmen an Sanitärräumen zusätzlich förderfähig? Herstellung der Tragfähigkeit von Wänden und Böden rutschfester oder rutschhemmender Fußboden/-belag Ausbau bei Wohnflächenerweiterung durch vormals nicht beheizte Räume Ausstattung mit automatischen Türantrieben oder mit kraftunterstützenden Antrieben Farbkonzepte z.b. für Menschen mit Demenzerkrankungen Maler-, Putz- oder Estricharbeiten Für den Umbau erforderliche Abbrucharbeiten Notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen Trennwände bei Einbau bodengleicher Duschen oder Badewannen/-systeme rutschfeste oder rutschhemmende Fliesen bedienfreundliche Armaturen Einhebelmischarmaturen Hoher Spiegel für Benutzung im Stehen und Sitzen (baugebunden) Visuelle Unterstützung zur Orientierung im Bad (z. B. Beleuchtung, Material- und Farbkonzepte z. B. für Menschen mit Demenz ) Technische Hilfen (z. B. Stütz- und Haltegriffe) Vorkehrungen in Wänden und Decken zum späteren Einbau und zur flexiblen Anpassung von Halte- und Sicherheitssystemen an unterschiedlichen Nutzungshöhen Verlegung von Steckdosen und Einbau zusätzlicher Steckdosen Einbau zusätzlicher Lichtschalter Einbau mechanischer Be- und Entlüftungseinrichtungen Maler-, Putz- oder Estrich- und Fliesenarbeiten Für den Umbau erforderliche Abbrucharbeiten Umbaumaßnahmen an Wänden, Vorwänden, Bodenaufbau Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 4

17 Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen: Kredit (159) und Investitionszuschuss (455) Liste der förderfähigen Maßnahmen Förderbereich 6 - Welche Maßnahmen sind bei Sicherheit, Orientierung und Kommunikation zusätzlich förderfähig? Förderbereich 7 -Welche Maßnahmen sind bei Gemeinschaftsräumen und beim Mehrgenerationenwohnen zusätzlich förderfähig? Notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen Notwendige Folgearbeiten für Sanitärinstallationen in angrenzenden Räumen incl. Herstellung notwendiger Wand- und Deckendurchbrüchen Verlegung von Steckdosen und Einbau zusätzlicher Steckdosen, Einbau zusätzlicher Lichtschalter im Bereich von Bett oder Sitzplätzen Vorwandkonstruktionen für die nachträgliche Installation von Haltesystemen Kabelinfrastruktur und Installationsarbeiten für die Verlegung von Bedienelementen Verlegung bzw. Erstellung der Versorgungsinstallation für den Küchenbereich (z. B. Steckdosen) Maler-, Putz- oder Estricharbeiten Für den Umbau erforderliche Abbrucharbeiten Notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen Einzelmaßnahmen zum Einbruchsschutz Förderumfang Einzelmaßnahmen zum Einbruchsschutz Maßnahmen zur ergänzenden Beschriftung, z. B. mit Braille- oder Reliefschrift je nach Bedürfnis des Nutzers, taktile Markierungen an Handläufen an Treppenan- und austritten Markierungen zur tastbaren Orientierung Maler-, Putz- oder Estricharbeiten Notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen Verlegung von Steckdosen und Einbau zusätzlicher Steckdosen Im Programm Energieeffizient Sanieren - Kredit (Nr. 151/152) oder Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss (Nr. 430) wird u. a. der Einbau barrierereduzierter und einbruchssicherer Fenster, Balkon- und Terrassentüren sowie die dazu gehörigen einbruchhemmende Nachrüstprodukte mit finanziert. Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 5

18 Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen: Kredit (159), Investitionszuschuss (455) Technische Mindestanforderungen für Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zum Einbruchschutz Technische Mindestanforderungen und ergänzende Informationen für alle Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zum Schutz vor Wohnungseinbruch in bestehenden Wohngebäuden Anforderungen an Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zum Einbruchschutz Die Technischen Mindestanforderungen definieren die technischen Mindeststandards, die für eine Förderung einzuhalten sind. Alternativ sind auch Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit nach DIN (Norm für den Neubau von Wohngebäuden) in den einzelnen Förderbereichen förderfähig. Die nachfolgend in den Förderbereichen 1 bis 7 sowie im Abschnitt Maßnahmen zum Einbruchschutz in Fettdruck dargestellten Maßnahmen sind einzeln oder in Kombination mit anderen Maßnahmen förderfähig. Die Bestimmungen der jeweiligen Maßnahme sind vollständig umzusetzen. Förderbereich 1 Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen (Sonstige Wohnumfeldmaßnahmen nur bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten) Wege zu Gebäuden sowie regelmäßig genutzte Einrichtungen (z.b. Stellplätze, Garagen, Sitzund Spielplätze und Entsorgungseinrichtungen) müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, ist ein Mindestmaß von 1,20 m einzuhalten. schwellen- und stufenlos sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, müssen Niveauunterschiede mittels technischer Fördersysteme oder Rampen überwunden werden können. eben, rutschhemmend und mit festen Belägen ausgeführt werden. Umbau und Schaffung von altersgerechten Kfz-Stellplätzen sowie Abstellplätzen für Kinderwagen, Rollatoren/Rollstühlen, Fahrradständern sowie deren Überdachungen. Sämtliche Stellplätze müssen: in der Nähe des Gebäudezugangs geschaffen werden. schwellenlos zu Gehwegen gestaltet sein. eine feste und ebene Bodenoberfläche aufweisen. Kfz-Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit und 5,00 m tief sein. Ohne gesonderte technische Anforderungen: Sonstige Wohnumfeldmaßnahmen (nur bei bestehenden Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten): Anlage von (Hoch-)Beeten, Schaffung von Grünflächen, Baumbepflanzung in Verbindung mit Entsiegelungsmaßnahmen, Sichtschutz für Abfall- und Müllcontainer; Anlage und Ausbau privater Gemeinschaftsanlagen, z.b. Sitz- und Spielplätze. Förderbereich 2 Eingangsbereich und Wohnungszugang Abbau von Barrieren und Schaffung von Bewegungsflächen Barrierearme Haus- und Wohnungseingangstüren müssen Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 1

19 Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen: Kredit (159), Investitionszuschuss (455) Technische Mindestanforderungen für Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zum Einbruchschutz eine Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m erreichen. in einer Höhe zwischen 0,85 m und 1,05 m Bedienelemente aufweisen. mit geringem Kraftaufwand zu bedienen sein. auf der Innenseite eine ausreichende Bewegungsfläche aufweisen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, können nach außen aufschlagende Türen verwendet werden, sofern auf der Außenseite eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 x 1,50 m oder 1,40 m x 1,70 m vorhanden ist. stufen- und schwellenlos sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, dürfen Schwellen maximal 20 mm hoch sein. bei Austausch einen U-Wert von maximal 1,3 W/(m² K) aufweisen, sofern es sich um Außentüren als Teil der thermischen Hülle des Gebäudes handelt. Flure außerhalb von Wohnungen müssen mindestens 1,20 m breit sein. Neue Außenlaubengänge müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ohne gesonderte technische Anforderungen: Nachträgliche Maßnahmen zum Wetterschutz, z.b. Windfänge. Förderbereich 3 Vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden Einbau, Nachrüstung oder Verbesserung von Aufzugsanlagen als Anbauten oder Einbauten: Aufzüge müssen Geschosse stufenlos erschließen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, können auch Zwischengeschosse erschlossen werden. Kabineninnenmaße von mindestens 1,10 m Breite und 1,40 m Tiefe aufweisen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, müssen die Kabinen mindestens 1,00 m breit und 1,25 m tief sein. In diesem Fall sind Aufzüge mit über Eck angeordneten Türen unzulässig. bei den Aufzugskabinentüren Durchgangsbreiten von mindestens 0,90 m aufweisen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, müssen die Durchgänge mindestens 0,80 m breit sein. an allen Zugängen über einen Bewegungsraum von mindestens 1,50 m Tiefe verfügen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, muss eine Tiefe von mindestens 1,20 m eingehalten werden. mit horizontalen Bedientableaus in einer Bedienhöhe von 0,85 m bis 1,05 m über Kabinenboden ausgestattet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, können vertikale Bedientableaus bis maximal 1,20 m über Kabinenboden eingebaut werden. Dies gilt auch für die Bedienelemente in den erschlossenen Etagen. mit Bedientableaus mit ausreichend großen Befehlsgebern ausgestattet sein sowie über eine Notruf- und Alarmfunktion verfügen. Barrierereduzierende Umgestaltung von Treppenanlagen: Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 2

20 Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen: Kredit (159), Investitionszuschuss (455) Technische Mindestanforderungen für Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zum Einbruchschutz Treppen müssen beidseitige Handläufe ohne Unterbrechung über alle Geschosse aufweisen, wobei die Enden der Handläufe nicht frei in den Raum ragen dürfen. mit rutschhemmenden Treppenstufen ausgestattet sein. Rampen zur Überwindung von Barrieren müssen eine nutzbare Breite von mindestens 1,00 m aufweisen. eine maximale Neigung von 6 % aufweisen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind Rampen mit maximal 10 % Neigung zulässig. Wir empfehlen vor Maßnahmenbeginn zu prüfen, ob der Ausnahmefall für die Nutzer der Rampen handhabbar ist. ab 6,00 m Länge Zwischenpodeste aufweisen, die mindestens 1,50 m lang sind. Die Entwässerung der Podeste außenliegender Rampen muss sichergestellt sein. mit beidseitigen Handläufen in 0,85 m Höhe ausgestattet sein, wobei die Enden der Handläufe nicht frei in den Raum ragen dürfen. an ihren Zu- und Abfahrten jeweils Bewegungsflächen von mindestens 1,50 m x 1,50 m aufweisen. Ohne gesonderte technische Anforderungen: Treppenlifte oder andere ergänzende mechanische Fördersysteme zur Personenbeförderung Hebe- oder Plattformlifte zur Überwindung von Barrieren Förderbereich 4 Anpassung der Raumgeometrie Änderung des Raumzuschnitts von Wohn- und Schlafräumen, Fluren oder Küchenräumen: Wohn- oder Schlafräume müssen nach Umbau eine Raumgröße von mindestens 14 m 2 aufweisen. Küchenräume müssen entlang der Küchenzeile eine Bewegungstiefe von mindestens 1,20 m erreichen. Flure innerhalb von Wohnungen müssen nach Umbau eine nutzbare Mindestbreite von 1,20 m haben. Ist dies baustrukturell nicht möglich, muss die nutzbare Breite mindestens 1,00 m betragen. In diesem Fall müssen Türen oder Durchgänge, die in den Längswänden angeordnet sind, folgende Anforderung erfüllen: Flurbreite + Türdurchgangsbreite 2,00 m und Türen dürfen nicht in den Flur zu öffnen sein. Verbreiterung der Türdurchgänge mit Einbau neuer Innentüren, z.b. Anschlag und Schiebetüren: Innentüren müssen auf eine Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m erweitert werden. in einer Höhe von 0,85-1,05 m einen Türdrücker aufweisen. bei Einbau von Raumspartüren bei geöffneter Tür eine Durchgangsbreite innerhalb des Flures von mindestens 1,00 m gewährleisten. Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 3

21 Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen: Kredit (159), Investitionszuschuss (455) Technische Mindestanforderungen für Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zum Einbruchschutz Schwellenabbau: Schwellen müssen für die Bewegungsflächen, insbesondere in Wohn- und/oder Schlafzimmer, Küche und Bad vollständig abgebaut werden und mit einer Türdurchgangsbreite von mindestens 0,80 m einhergehen. Erschließung bestehender oder Schaffung von Freisitzen (Terrassen, Loggien oder Balkonen): Freisitze (Terrassen, Loggien, Balkone) müssen von der Wohnung aus schwellenlos begehbar sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, dürfen Schwellen maximal 20 mm hoch sein. einen Zugang mit einer Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m aufweisen. mit einem rutschfesten Bodenbelag ausgestattet sein. eine Mindesttiefe von 1,50 m aufweisen und mit Brüstungen ausgestattet sein, die eine Durchsicht ab einer Höhe von 0,60 m über Bodenniveau ermöglichen. Im Programm Energieeffizient Sanieren - Kredit (Nr. 151/152) oder Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss (Nr. 430) wird u. a. der Einbau und die Nachrüstung barrierereduzierter und einbruchssicherer Fenster, Balkon- und Terrassentüren gefördert. Förderbereich 5 Maßnahmen an Sanitärräumen Anpassung der Raumgeometrie: Sanitärräume müssen mindestens 1,80 m x 2,20 m groß sein. Zusätzlich müssen folgende Bewegungsflächen eingehalten werden: Vor den einzelnen Sanitärobjekten muss jeweils bezogen auf das Sanitärobjekt mittig eine Bewegungsfläche von mindestens 0,90 m Breite und 1,20 m Tiefe vorhanden sein, wobei sich die Bewegungsflächen überlagern dürfen. Der Abstand zwischen den Sanitärobjekten oder zur seitlichen Wand muss mindestens 0,25 m betragen. Vorkehrungen zur späteren Nachrüstung mit Sicherheitssystemen vorsehen. Innentüren haben, die schiebbar sind oder nach außen aufschlagen und von außen entriegelbar sind. Schaffung bodengleicher Duschplätze einschließlich Dusch(-klapp)sitze: Duschplätze müssen bodengleich ausgeführt werden. Ist dies baustrukturell nicht möglich, darf das Niveau zum angrenzenden Bodenbereich um nicht mehr als 20 mm abgesenkt sein. Übergänge sollten vorzugsweise als geneigte Fläche ausgebildet sein. mit rutschfesten oder rutschhemmenden Bodenbelägen versehen sein. Modernisierung von Sanitärobjekten: Waschbecken/-tische müssen Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 4

22 Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen: Kredit (159), Investitionszuschuss (455) Technische Mindestanforderungen für Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zum Einbruchschutz mindestens 0,48 m tief und in der Höhe entsprechend dem Bedarf der Nutzer montiert sein. Kniefreiraum zur Nutzung im Sitzen freihalten. WCs einschließlich Einrichtung zur seitlichen Bedienung der WC-Spülung sowie Rückenstützen am WC, Dusch-WCs und Urinale müssen in ihrer Sitzhöhe entsprechend dem Bedarf der Nutzer angebracht oder in der Höhe flexibel montierbar sein. Badewannen einschließlich mobiler Liftsysteme müssen eine Höhe von maximal 0,50 m aufweisen. Alternativ können Badewannensysteme mit seitlichem Türeinstieg verwendet werden oder Badewannen sind so einzubauen, dass sie mit mobilen Liftsystemen unterfahrbar sind. Ohne gesonderte technische Anforderungen: Bidets Förderbereich 6 Sicherheit, Orientierung, Kommunikation Altersgerechte Assistenzsysteme ("Ambient Assisted Living" "AAL" oder intelligente Gebäudesystemtechnik) ohne Endgeräte und Unterhaltungstechnik, z.b. Baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Türkommunikation, Beleuchtung, Heizung- und Klimatechnik. Einbau von Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik. Zur Sicherheit und Gefahrenabwehr, z. B. baugebundene Wassermeldung, Kamerasysteme, Panikschalter, Geräteabschaltung, präsenzabhängige Zentralschaltung definierter Geräte bzw. Steckdosen, Personenerkennung an Haus- und Wohnungstüren, intelligente Türschlösser mit personalisierten Zutrittsrechten. Alternativ kann auch eine Förderung als Maßnahme zum Wohnungseinbruchschutz erfolgen, siehe unten. Not-, Ruf- und Unterstützungssysteme, z. B. baugebundene Not- und Rufsysteme, Sturz- und Bewegungsmelder, Anwesenheits- und erweiterte Präsenzmelder. Gebäudeausrüstung mit vernetzter Gebäudesystemtechnik. Notwendige Verkabelung oder kabellose funkbasierte Installationen (z. B. Router) für Kommunikations-/Notrufsysteme und intelligente Assistenzsysteme. Alle Altersgerechten Assistenzsysteme müssen interoperabel sein und somit die freie Kombinierbarkeit und Kompatibilität unterschiedlicher Systemkomponenten ermöglichen. eine datensichere, datengeschützte, systemübergreifende, jederzeit verfügbare, funktionssichere und nachrüstbare Kommunikation ermöglichen. leicht bedienbar und ganzheitlich ergonomisch sein. Modernisierung von Bedienelementen: farblich abgesetzte oder ergonomisch optimierte Bedienelemente z. B. Lichtschaltersysteme, Türdrücker und sonstige Türbedienungselemente, Stand: 11/2015 Bestellnummer: Seite 5

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