Versicherungsmaklervertrag
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- Josef Breiner
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1 Versicherungsmaklervertrag Vertragspartner dieses Versicherungsmaklervertrages sind: WENZEL & RÖLL Versicherungsmakler GmbH Hüttenweg Sommerkahl Vormwald Telefon: 06024/2121 Telefax: 06024/2021 E Mail: info@wenzel roell.de nachfolgend Versicherungsmakler genannt nachfolgend Kunde genannt Der Kunde beauftragt den Versicherungsmakler mit der Regelung seiner Versicherungsverhältnisse. Dieser Versicherungsmaklervertrag bezieht sich nur auf: alle privaten Versicherungen des Kunden alle gewerblichen Versicherungen des Kunden der Maklervertrag gilt nur für folgende Versicherungssparten: Der Maklervertrag umfasst auch bereits bestehende Versicherungsverträge des Kunden. Ja Nein Der Kunde benötigt für das zu versichernde Risiko sofortige vorläufige Deckung. Ja Nein Der Makler wird vom Kunden ausdrücklich von der Bestimmung des 181 BGB befreit. Ja Nein Aus dem Maklervertrag ergeben sich im Wesentlichen folgende Pflichten der Vertragsparteien: Exemplar für den Versicherungsmakler Der Makler ist verpflichtet den Kunden nach 61 VVG zu beraten und seine Beratung zu dokumentieren. Weiter ist er verpflichtet den vom Kunden gewünschten Versicherungsschutz zu vermitteln, sofern ein solcher am Markt verfügbar ist. Nach erfolgter Vermittlung verwaltet der Versicherungsmakler die vermittelten Versicherungsverträge und passt diese nach Anforderung des Kunden an sich ändernde Rechts, Markt und Risikoverhältnisse des Kunden an. Der Kunde ist zur Mitwirkung am Maklervertrag, insbesondere zur Erteilung umfassender, richtiger und vollständiger Informationen verpflichtet. Dies gilt auch für Änderungen seiner Rechts und Risikoverhältnisse. Dem Kunden entstehen durch die Beauftragung des Maklers keine Kosten. Die Vergütung des Versicherungsmaklers trägt gewohnheitsrechtlich der Versicherer durch Zahlung einer Courtage. Der Kunde kann diesen Maklervertrag jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Frist kündigen. Die nähere rechtliche Ausgestaltung dieser wesentlichen Rechte und Pflichten des Kunden und des Versicherungsmaklers und weiterer Nebenpflichten ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsmaklers, welche Bestandteil dieses Vertrages sind. Der Kunde erklärt, dass ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Versicherungsmakler ausgehändigt worden sind, dass er sie gelesen und verstanden hat (Ort, Datum) Unterschrift des Kunden Unterschrift f. d. Versicherungsmakler
2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Versicherungsmakler Stand Vertragspartner (1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers (nachfolgend nur noch Makler genannt) ausdrücklich gewünscht wurde. Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes, des Kunden besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst. (2) Dem Kunden ist bewusst, dass Versicherungsschutz nicht mit Abschluss dieses Maklervertrages entsteht, sondern erst dann, wenn ein rechtswirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. 2 Stellung des Maklers (1) Der Makler ist selbstständiger und unabhängiger Versicherungsvermittler, welcher rechtlich und wirtschaftlich auf der Seite seines Kunden steht, dessen Interessen er weisungsgemäß wahrnimmt. Er übernimmt für den Kunden die Vermittlung oder in Stellvertretung den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Erklärungen, die er im Auftrage seines Kunden an die Versicherer weiterleitet, werden dem Kunden zugerechnet. (2) Der Makler erklärt, dass er über die erforderlichen behördlichen Zulassungen verfügt. Um seiner Informationsverpflichtung über den eigenen Status entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu genügen, bestätigt der Kunde mit Abschluss des Maklervertrages eine separate Kundeninformation als Anlage zu diesem Vertrag erhalten zu haben. 3 Vertragsschluss (1) Der Makler wird von seinem Kunden nur mit der Wahrnehmung der Vermittlung einer oder mehreren konkreten Versicherungsangelegenheiten beauftragt. Diese Beauftragung erstreckt sich auf die künftigen Vermittlungsbemühungen des Maklers. (2) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. (3) Eine Beratungsanfrage verpflichtet den Makler noch nicht zu einer Annahme des Auftrages oder zu einem unverzüglichen Tätigwerden. Eine Tätigkeitsverpflichtung entsteht erst nach Erteilung einer Übernahmebestätigung oder durch die Übersendung von entsprechenden Versicherungsangeboten durch den Makler. (4) Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler im Maklervertrag schriftlich zu vereinbaren. (5) Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt. (6) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig und wahrheitsgemäß zur Beratungsgrundlage anzunehmen. (7) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Kunde selbst erst später eigene Kenntnis erhält. 4 Pflichten des Kunden (1) Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Makler eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. (2) Leitet der Makler die für den Kunden erstellten Unterlagen, insbesondere die Versicherungspolicen und Bedingungswerke oder Prämienrechnungen zur Kenntnisnahme zu, ist der Kunde verpflichtet, diese selbst auf sachliche Richtig und Vollständigkeit zu überprüfen und auf etwaige Fehler, Abweichungen vom Antragsinhalt oder Unrichtigkeiten unverzüglich hinzuweisen. (3) Der Kunde verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen. (4) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Kunden zu erfüllen. (5) Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen. 5 Unterlassene Mitwirkung (1) Als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs mit dem Kunden gilt die Postanschrift, die bei der Auftragserteilung angegeben wurde. (2) Kann nur durch die Abgabe einer Erklärung eine Frist oder ein Rechtsanspruch für den Kunden gewahrt werden, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese Erklärung durch den Makler auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit dem mutmaßlichen Einverständnis des Kunden abgegeben werden kann, wenn der Makler die erforderliche Information besitzt. 6 Aufgaben des Maklers Der Versicherungsmakler übernimmt durch diesen Vertrag folgende Aufgaben: 1. Die Ermittlung der Kundenwünsche und Bedürfnisse. 2. Die Auswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten, welche den mitgeteilten Kundenwünschen und Bedürfnissen entsprechen können. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt. Wünscht der Kunde dennoch ausdrücklich eine solche Beratung oder Vermittlung, ist hierfür jeweils eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren. 3. Die Beratung nach fachlichen Kriterien im Rahmen eines sachgemäßen Ermessens, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers (Kunden) zu erfüllen. Die Beratung erfolgt unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie und soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht. Der Makler ist nicht verpflichtet, den günstigsten oder umfassendsten Versicherungsschutz zu vermitteln. 4. Der Kunde wurde vom Makler auf die üblichen versicherungsvertraglichen Leistungsausschlüsse und einen deshalb nicht allumfassenden Versicherungsschutz hingewiesen. Entgegen der Empfehlung des Maklers wünschte der Kunde keinen weiterführenden Versicherungsschutz, soweit dieser überhaupt auf dem Versicherungsmarkt vermittelbar wäre. 5. Die Dokumentation der Kundenwünsche und Bedürfnisse und der erteilte Rat des Versicherungsmaklers sowie die ausdrücklichen Weisungen des Kunden. Die Dokumentation erfolgt unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsschutzes. Aufgrund einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Kunden kann dieser sowohl auf die Darlegung einer Beratungsgrundlage, als auch auf eine Beratung oder die Dokumentation der Beratung insgesamt vollständig verzichten. Der Kunde wird hiermit und auf der gesondert zu erteilenden Verzichtserklärung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er aufgrund seines Beratungsverzichtes Rechtsnachteile erleiden kann. 6. Die Verwaltung des vermittelten Vertragsverhältnisses. Der Kunde kann auch jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko, Markt und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Vereinbarung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung der veränderten Rechts, Risiko und Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Versicherungsnehmer die Anpassung des Versicherungsschutzes. Ohne einen geschilderten Anlass kann der Makler keine unaufgeforderte Überprüfung des Versicherungsschutzes vornehmen. 7. Die Prüfung und Weiterleitung von Unterlagen, die das vermittelte Versicherungsvertragsverhältnis betreffen. 8. Die vollständige Unterstützung des Versicherungsnehmers im Schadenfall gegenüber dem Versicherer. Sofern der Versicherungsmakler im Schadensfall mit der Unterstützung des Kunden betraut wird, übernimmt der Versicherungsmakler die Fristenprüfung. 9. Die Umdeckung des Versicherungsschutzes, wenn es zur Gewährung oder Aufrechterhaltung des gewünschten Versicherungsschutzes erforderlich ist und die Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig eingeholt werden können. 10. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Versicherungsmaklers erteilt dieser auf Anfrage des Kunden jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis. 11. Der Kunde wird nicht auf eigene Fehler des Maklers oder anderer Berater hingewiesen, es sei denn, der Kunde stellt eine ausdrückliche schriftliche Anfrage gegenüber dem Makler, die dieser in gesetzlich zulässiger Weise beantworten kann. Dem Makler ist im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes eine eigenständige Rechtsberatung untersagt. 12. Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen seines Kunden zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 7 Vertragsdauer Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der rechtskräftigen Unterzeichnung. Er kann von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer besonderen Frist gekündigt werden. 8 Vergütung Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen entstehen dem Kunden keine weiteren Kosten für die Vermittlungstätigkeit des Maklers. Die Vergütung für die Vermittlungs und Betreuungstätigkeit des Maklers trägt das Versicherungsunternehmen. 9 Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse (1) Die Haftung des Maklers ist für Fälle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. je Schadensfall begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme hat der Makler durch Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vorsorge getroffen. (2) Für Schadenverursachungen durch Dritte haftet der Makler nicht. Im Falle eines untergeordneten Mitverschuldens des Maklers tritt die Haftungsverpflichtung des Maklers vollständig zurück (vgl. 254 BGB). Dem Kunden ist die gesetzliche Norm bekannt und er erklärt sich mit der vorgenannten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich einverstanden. (3) Die in 9 Ziffer 1 und 2 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder einer Verletzung der Pflichten aus 60 VVG oder 61 VVG beruht. (4) Bei einer nicht vollständigen, unverzüglichen oder wahrheitsgemäßen Information durch den Kunden haftet der Makler für etwaige Nachteile oder Schäden des Kunden nicht. (5) Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderung wird nicht gehaftet, es sei denn, der Kunde weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. (6) Für Beratungsfehler und Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Korrespondenzverpflichtung entstehen, weil der Makler keine Kenntnis erlangte, haftet der Makler nicht. (7) Für die Richtigkeit von EDV Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Auftraggeber tätiger Dritter haftet der Makler nicht. (8) Für Vermögensschäden, die dem Kunden infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht. (9) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Benennung des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers. 10 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot (1) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Kunden gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar. (2) Die Aufrechnung des Kunden gegen eine Forderung des Maklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Kunden nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 11 Aufbewahrung von Unterlagen (1) Der Makler hat die Kundenunterlagen für die Dauer von 5 Jahren nach Erteilung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Makler den Kunden schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Kunde dieser Aufforderung binnen 6 Wochen nach Erhalt nicht nachgekommen ist. (2) Zu den Kundenunterlagen im Sinne dieser Regelung gehören alle Schriftstücke, die der Makler aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Kunden oder für diesen erlangt hat. Dies gilt nicht für den Briefwechsel zwischen dem Makler und dem Kunden und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere und Aufzeichnungen. (3) Auf Anforderung des Kunden, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Makler dem Kunden die ihm überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Makler kann von Unterlagen, die er an den Kunden zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückhalten. 12 Erklärungsfiktion und Einwilligungserklärung (1) Der Kunde nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Kunde innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt. (2) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er vom Makler zu Informations und Werbezwecken zu den vom Makler vertriebenen Finanz und Versicherungsprodukten kontaktiert werden darf. Von dieser Einwilligungserklärung explizit erfasst sind insbesondere s und Anschreiben. Der Kunde kann diese Einwilligungserklärung jederzeit gesondert oder konkludent durch Kündigung des Maklervertrages widerrufen. 13 Datenschutz Der Gesetzgeber verlangt zu Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine gesonderte Einwilligung des Kunden. Diese Erklärung ist als Anlage zur Datenschutzerklärung diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt und wurde von dem Kunden gesondert als Zeichen seines Einverständnisses unterzeichnet. 14 Rechtsnachfolge Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderliche Informationen und Unterlagen weitergegeben werden. 15 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt. (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz der Maklerfirma, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung. (3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
3 Versicherungsmaklervertrag Vertragspartner dieses Versicherungsmaklervertrages sind: WENZEL & RÖLL Versicherungsmakler GmbH Hüttenweg Sommerkahl Vormwald Telefon: 06024/2121 Telefax: 06024/2021 E Mail: info@wenzel roell.de nachfolgend Versicherungsmakler genannt nachfolgend Kunde genannt Der Kunde beauftragt den Versicherungsmakler mit der Regelung seiner Versicherungsverhältnisse. Dieser Versicherungsmaklervertrag bezieht sich nur auf: alle privaten Versicherungen des Kunden alle gewerblichen Versicherungen des Kunden der Maklervertrag gilt nur für folgende Versicherungssparten: Der Maklervertrag umfasst auch bereits bestehende Versicherungsverträge des Kunden. Ja Nein Der Kunde benötigt für das zu versichernde Risiko sofortige vorläufige Deckung. Ja Nein Der Makler wird vom Kunden ausdrücklich von der Bestimmung des 181 BGB befreit. Ja Nein Aus dem Maklervertrag ergeben sich im Wesentlichen folgende Pflichten der Vertragsparteien: Der Makler ist verpflichtet den Kunden nach 61 VVG zu beraten und seine Beratung zu dokumentieren. Weiter ist er verpflichtet den vom Kunden gewünschten Versicherungsschutz zu vermitteln, sofern ein solcher am Markt verfügbar ist. Nach erfolgter Vermittlung verwaltet der Versicherungsmakler die vermittelten Versicherungsverträge und passt diese nach Anforderung des Kunden an sich ändernde Rechts, Markt und Risikoverhältnisse des Kunden an. Der Kunde ist zur Mitwirkung am Maklervertrag, insbesondere zur Erteilung umfassender, richtiger und vollständiger Informationen verpflichtet. Dies gilt auch für Änderungen seiner Rechts und Risikoverhältnisse. Dem Kunden entstehen durch die Beauftragung des Maklers keine Kosten. Die Vergütung des Versicherungsmaklers trägt gewohnheitsrechtlich der Versicherer durch Zahlung einer Courtage. Der Kunde kann diesen Maklervertrag jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Frist kündigen. Exemplar für den Kunden Die nähere rechtliche Ausgestaltung dieser wesentlichen Rechte und Pflichten des Kunden und des Versicherungsmaklers und weiterer Nebenpflichten ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsmaklers, welche Bestandteil dieses Vertrages sind. Der Kunde erklärt, dass ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Versicherungsmakler ausgehändigt worden sind, dass er sie gelesen und verstanden hat (Ort, Datum) Unterschrift des Kunden Unterschrift f. d. Versicherungsmakler
4 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Versicherungsmakler Stand Vertragspartner (3) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers (nachfolgend nur noch Makler genannt) ausdrücklich gewünscht wurde. Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes, des Kunden besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst. (4) Dem Kunden ist bewusst, dass Versicherungsschutz nicht mit Abschluss dieses Maklervertrages entsteht, sondern erst dann, wenn ein rechtswirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. 2 Stellung des Maklers (3) Der Makler ist selbstständiger und unabhängiger Versicherungsvermittler, welcher rechtlich und wirtschaftlich auf der Seite seines Kunden steht, dessen Interessen er weisungsgemäß wahrnimmt. Er übernimmt für den Kunden die Vermittlung oder in Stellvertretung den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Erklärungen, die er im Auftrage seines Kunden an die Versicherer weiterleitet, werden dem Kunden zugerechnet. (4) Der Makler erklärt, dass er über die erforderlichen behördlichen Zulassungen verfügt. Um seiner Informationsverpflichtung über den eigenen Status entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu genügen, bestätigt der Kunde mit Abschluss des Maklervertrages eine separate Kundeninformation als Anlage zu diesem Vertrag erhalten zu haben. 3 Vertragsschluss (8) Der Makler wird von seinem Kunden nur mit der Wahrnehmung der Vermittlung einer oder mehreren konkreten Versicherungsangelegenheiten beauftragt. Diese Beauftragung erstreckt sich auf die künftigen Vermittlungsbemühungen des Maklers. (9) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. (10) Eine Beratungsanfrage verpflichtet den Makler noch nicht zu einer Annahme des Auftrages oder zu einem unverzüglichen Tätigwerden. Eine Tätigkeitsverpflichtung entsteht erst nach Erteilung einer Übernahmebestätigung oder durch die Übersendung von entsprechenden Versicherungsangeboten durch den Makler. (11) Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler im Maklervertrag schriftlich zu vereinbaren. (12) Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt. (13) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig und wahrheitsgemäß zur Beratungsgrundlage anzunehmen. (14) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Kunde selbst erst später eigene Kenntnis erhält. 4 Pflichten des Kunden (6) Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Makler eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. (7) Leitet der Makler die für den Kunden erstellten Unterlagen, insbesondere die Versicherungspolicen und Bedingungswerke oder Prämienrechnungen zur Kenntnisnahme zu, ist der Kunde verpflichtet, diese selbst auf sachliche Richtig und Vollständigkeit zu überprüfen und auf etwaige Fehler, Abweichungen vom Antragsinhalt oder Unrichtigkeiten unverzüglich hinzuweisen. (8) Der Kunde verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen. (9) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Kunden zu erfüllen. (10) Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen. 5 Unterlassene Mitwirkung (3) Als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs mit dem Kunden gilt die Postanschrift, die bei der Auftragserteilung angegeben wurde. (4) Kann nur durch die Abgabe einer Erklärung eine Frist oder ein Rechtsanspruch für den Kunden gewahrt werden, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese Erklärung durch den Makler auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit dem mutmaßlichen Einverständnis des Kunden abgegeben werden kann, wenn der Makler die erforderliche Information besitzt. 6 Aufgaben des Maklers Der Versicherungsmakler übernimmt durch diesen Vertrag folgende Aufgaben: 13. Die Ermittlung der Kundenwünsche und Bedürfnisse. 14. Die Auswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten, welche den mitgeteilten Kundenwünschen und Bedürfnissen entsprechen können. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt. Wünscht der Kunde dennoch ausdrücklich eine solche Beratung oder Vermittlung, ist hierfür jeweils eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren. 15. Die Beratung nach fachlichen Kriterien im Rahmen eines sachgemäßen Ermessens, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers (Kunden) zu erfüllen. Die Beratung erfolgt unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie und soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht. Der Makler ist nicht verpflichtet, den günstigsten oder umfassendsten Versicherungsschutz zu vermitteln. 16. Der Kunde wurde vom Makler auf die üblichen versicherungsvertraglichen Leistungsausschlüsse und einen deshalb nicht allumfassenden Versicherungsschutz hingewiesen. Entgegen der Empfehlung des Maklers wünschte der Kunde keinen weiterführenden Versicherungsschutz, soweit dieser überhaupt auf dem Versicherungsmarkt vermittelbar wäre. 17. Die Dokumentation der Kundenwünsche und Bedürfnisse und der erteilte Rat des Versicherungsmaklers sowie die ausdrücklichen Weisungen des Kunden. Die Dokumentation erfolgt unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsschutzes. Aufgrund einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Kunden kann dieser sowohl auf die Darlegung einer Beratungsgrundlage, als auch auf eine Beratung oder die Dokumentation der Beratung insgesamt vollständig verzichten. Der Kunde wird hiermit und auf der gesondert zu erteilenden Verzichtserklärung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er aufgrund seines Beratungsverzichtes Rechtsnachteile erleiden kann. 18. Die Verwaltung des vermittelten Vertragsverhältnisses. Der Kunde kann auch jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko, Markt und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Vereinbarung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung der veränderten Rechts, Risiko und Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Versicherungsnehmer die Anpassung des Versicherungsschutzes. Ohne einen geschilderten Anlass kann der Makler keine unaufgeforderte Überprüfung des Versicherungsschutzes vornehmen. 19. Die Prüfung und Weiterleitung von Unterlagen, die das vermittelte Versicherungsvertragsverhältnis betreffen. 20. Die vollständige Unterstützung des Versicherungsnehmers im Schadenfall gegenüber dem Versicherer. Sofern der Versicherungsmakler im Schadensfall mit der Unterstützung des Kunden betraut wird, übernimmt der Versicherungsmakler die Fristenprüfung. 21. Die Umdeckung des Versicherungsschutzes, wenn es zur Gewährung oder Aufrechterhaltung des gewünschten Versicherungsschutzes erforderlich ist und die Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig eingeholt werden können. 22. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Versicherungsmaklers erteilt dieser auf Anfrage des Kunden jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis. 23. Der Kunde wird nicht auf eigene Fehler des Maklers oder anderer Berater hingewiesen, es sei denn, der Kunde stellt eine ausdrückliche schriftliche Anfrage gegenüber dem Makler, die dieser in gesetzlich zulässiger Weise beantworten kann. Dem Makler ist im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes eine eigenständige Rechtsberatung untersagt. 24. Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen seines Kunden zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 7 Vertragsdauer Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der rechtskräftigen Unterzeichnung. Er kann von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer besonderen Frist gekündigt werden. 8 Vergütung Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen entstehen dem Kunden keine weiteren Kosten für die Vermittlungstätigkeit des Maklers. Die Vergütung für die Vermittlungs und Betreuungstätigkeit des Maklers trägt das Versicherungsunternehmen. 9 Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse (10) Die Haftung des Maklers ist für Fälle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. je Schadensfall begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme hat der Makler durch Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vorsorge getroffen. (11) Für Schadenverursachungen durch Dritte haftet der Makler nicht. Im Falle eines untergeordneten Mitverschuldens des Maklers tritt die Haftungsverpflichtung des Maklers vollständig zurück (vgl. 254 BGB). Dem Kunden ist die gesetzliche Norm bekannt und er erklärt sich mit der vorgenannten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich einverstanden. (12) Die in 9 Ziffer 1 und 2 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder einer Verletzung der Pflichten aus 60 VVG oder 61 VVG beruht. (13) Bei einer nicht vollständigen, unverzüglichen oder wahrheitsgemäßen Information durch den Kunden haftet der Makler für etwaige Nachteile oder Schäden des Kunden nicht. (14) Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderung wird nicht gehaftet, es sei denn, der Kunde weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. (15) Für Beratungsfehler und Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Korrespondenzverpflichtung entstehen, weil der Makler keine Kenntnis erlangte, haftet der Makler nicht. (16) Für die Richtigkeit von EDV Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Auftraggeber tätiger Dritter haftet der Makler nicht. (17) Für Vermögensschäden, die dem Kunden infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht. (18) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Benennung des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers. 10 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot (3) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Kunden gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar. (4) Die Aufrechnung des Kunden gegen eine Forderung des Maklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Kunden nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 11 Aufbewahrung von Unterlagen (1) Der Makler hat die Kundenunterlagen für die Dauer von 5 Jahren nach Erteilung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Makler den Kunden schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Kunde dieser Aufforderung binnen 6 Wochen nach Erhalt nicht nachgekommen ist. (2) Zu den Kundenunterlagen im Sinne dieser Regelung gehören alle Schriftstücke, die der Makler aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Kunden oder für diesen erlangt hat. Dies gilt nicht für den Briefwechsel zwischen dem Makler und dem Kunden und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere und Aufzeichnungen. (3) Auf Anforderung des Kunden, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Makler dem Kunden die ihm überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Makler kann von Unterlagen, die er an den Kunden zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückhalten. 12 Erklärungsfiktion und Einwilligungserklärung (3) Der Kunde nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Kunde innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt. (4) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er vom Makler zu Informations und Werbezwecken zu den vom Makler vertriebenen Finanz und Versicherungsprodukten kontaktiert werden darf. Von dieser Einwilligungserklärung explizit erfasst sind insbesondere s und Anschreiben. Der Kunde kann diese Einwilligungserklärung jederzeit gesondert oder konkludent durch Kündigung des Maklervertrages widerrufen. 13 Datenschutz Der Gesetzgeber verlangt zu Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine gesonderte Einwilligung des Kunden. Diese Erklärung ist als Anlage zur Datenschutzerklärung diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt und wurde von dem Kunden gesondert als Zeichen seines Einverständnisses unterzeichnet. 14 Rechtsnachfolge Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderliche Informationen und Unterlagen weitergegeben werden. 15 Schlussbestimmungen (4) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt. (5) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz der Maklerfirma, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung. (6) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
5 Vertretungsvollmacht / Maklervollmacht WENZEL & RÖLL Versicherungsmakler GmbH Hüttenweg Sommerkahl Vormwald Telefon: 06024/2121 Telefax: 06024/2021 E Mail: info@wenzel roell.de nachfolgend Versicherungsmakler genannt - nachfolgend Kunde / Mandant / Auftraggeber genannt Der Auftraggeber bevollmächtigt den Makler und einen eventuellen Rechtsnachfolger des Maklers zur Regelung seiner Versicherungsverhältnisse, zur Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes. Diese Vollmacht umfasst insbesondere: 1. Die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern einschließlich der Abgabe aller die Versicherungs und sonstigen Verträge betreffenden Willenserklärungen und Anzeigen. 2. Die Kündigung bzw. Änderung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge. 3. Die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus vom Makler vermittelten bzw. betreuten Versicherungsverhältnissen sowie die sonstige Mitwirkung bei der Schadensregulierung. 4. Die Erteilung von Untervollmachten an andere Versicherungsmakler 5. Die Einreichung von Eingaben an die Aufsichtsbehörde im Namen des Versicherungsnehmers. Die gesamte Korrespondenz des Versicherers ist mit dem Versicherungsnehmer im Original und mit dem Makler in Kopie zu führen. Der Versicherungsmakler ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. Ausweis: Der Versicherungsmakler weist sich durch eine Kopie dieser Urkunde als Bevollmächtigter des Auftraggebers aus. Sofern das jeweilige Versicherungsunternehmen auf die Einsicht der Originalurkunde besteht, ist dies dem Makler sofort mitzuteilen. Dem Makler ist bekannt, dass der Versicherer rechtlichen Anspruch auf Vorlage einer Original Vertretungsvollmacht gem. 174 BGB hat. Sofern gewünscht kann diese vorgelegt werden. Gemäß 175 BGB hat der Makler in diesem Fall einen rechtlichen Anspruch auf eine sofortige Rückgabe der Original Vertretungsvollmacht durch den Versicherer Ort, Datum Unterschrift des Kunden
6 Anlage Datenschutzerklärung zum Maklervertrag Kunde / Auftraggeber: (1) Der Auftraggeber willig ein, dass die vom Versicherungsmakler angesprochenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (z. B. Beiträge, Versicherungsfälle, Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung, sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband übermitteln dürfen. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des beantragten Vertrages auch für entsprechende Prüfung bei anderweitig zu beantragenden Versicherungsverträgen und bei künftigen Antragstellungen des Auftraggebers. (2) Der Auftraggeber willigt ferner ein, dass diese Versicherer, soweit dies zur ordnungemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist, allgemeine Vertrags, Abrechnungs und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den Versicherungsmakler weitergeben. (3) Der Auftraggeber willigt weiter darin ein, dass seine Personalien und Kontoverbindungen vom Versicherungsmakler zum Zweck der Kundenbetreuung gespeichert werden können. Der Versicherungsmakler darf die so gewonnenen Daten verwenden um den Kunden weiterführend auch in anderen Produktsparten zu beraten, kontaktieren um ihm weitere Produktvorschläge zu unterbreiten. Ferner ist es dem Versicherungsmakler gestattet, sämtliche Kundendaten auch an Tochterunternehmen oder Kooperationspartner zur weiteren Verwendung, Verarbeitung und Speicherung weiterzugeben. (4) Gesundheitsdaten dürfen nur streng vertraulich an Personen und deren Rückversicherer übermittelt werden. An Versicherungsmakler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit dieses zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. (5) Der Auftraggeber willigt ein, dass die dem Versicherungsmakler überlassenen Daten auch für die vereinbarte Erteilung von Untervollmachten an von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichteter Personenkreise (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater) und an mit der Vermittlung und Betreuung befasste Personen und Unternehmen im Rahmen der zu beauftragenden Interessenwahrnehmung des Auftraggebers weitergegeben werden dürfen. (6) Diese Einwilligung zur Verwendung und Speicherung personenbezogener Daten kann dem Versicherungsmakler jederzeit und unabhängig von dem restlichen Vertrag entzogen werden Ort, Datum Unterschrift des Kunden
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