Infopaket 10 Goldene Regeln

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1 Infopaket 10 Goldene Regeln Führerscheinentzug von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

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6 Hinweis zur anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Pott Anwaltliche Vertretung: Aufgrund ständiger Anfragen erlauben Sie uns folgenden Hinweis: Rechtsanwalt Dr. André Pott vertritt grundsätzlich Mandanten in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Dabei erfolgt die Vertretung von Dr. Pott. In einer Vielzahl von Fällen ist eine Vertretung vor Ort nicht erforderlich. Sollte eine Hauptverhandlung nicht verhindert werden können, wird in enger Absprache mit Herrn Dr. Pott der Termin von einem entsprechenden Fachanwalt vor Ort wahrgenommen. Der Informationsaustausch mit den Mandanten kann einfach und bequem via Telefon, Fax, und Post erfolgen. Telefonische Beratungen: Können grundsätzlich nicht mehr telefonisch erfolgen, da eine fundierte Rechtsauskunft in Ihrer Sache die Kenntnis der Akte zwingend voraussetzt. Kontakt: Falls Sie eine persönliche Rechtsberatung in Ihrer Angelegenheit wünschen, bitten wir Sie, Herrn Dr. Pott unter zu kontaktieren. Herr Dr. Pott wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Eine erste Beratung erfolgt unverzüglich nach Akteneinsicht. Bitte beachten Sie, dass Ihre Anfrage per noch keine Fristen wahrt! Vielen Dank für Ihr Verständnis!

7 Ratgeber Führerscheinentzug von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

8 Vorwort zu den Ratgebern: Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, Sie haben ein verkehrsrechtliches Problem. Sie haben ggf. schon einige Zeit im Internet geforscht und haben mehr oder weniger richtige Auskünfte erhalten. Ich versichere Ihnen, mit diesem Ratgeberpaket werden Sie Ihre persönliche Situation besser einschätzen können. Zudem werden Sie rechtlich fundiert erfahren, was auf Sie zukommen kann, wie Sie sich verhalten sollten und welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, um Ihre Situation zu meistern. Das gute Feedback der Leserinnen und Leser zeigt mir, dass die Ratgeber für viele Betroffene eine wichtige Hilfe sind. Viele Betroffene unternehmen zunächst oft gar nichts, weil Sie nicht wissen wie sie das Problem angehen sollen. Dadurch verpassen viele Betroffene gute Möglichkeiten, das Bußgeld-, Straf- oder verwaltungsrechtliche Verfahren entscheidend und rechtzeitig zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Leider erreiche ich mit den Ratgebern nur Betroffene wie Sie, die bereit sind, sich vernünftig und umfassend zu informieren. Denn eines dürfte klar sein: Nur der, der weiß, was auf ihn zukommt, hat überhaupt die Chance richtig und rechtzeitig zu reagieren. Durch die Bestellung dieses Ratgebers haben Sie den ersten wichtigen und richtigen Schritt unternommen. Vielen Dank!

9 Dieser Ratgeber ist konzipiert, um Ihnen Ihre rechtliche Situation vor Augen zu führen und Ihnen aufzuzeigen, welche Chancen es für Sie überhaupt gibt. Dies bedeutet nicht, dass Sie jede Möglichkeit, die der Ratgeber aufzeigt zu Ihrem Vorteil letzten Endes nutzen können werden. Dieser Ratgeber wird auch keine individuelle Beratung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vollständig ersetzen können. Eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kostet schnell über 150,00. Dies können und wollen sich viele nicht leisten. Dieser Ratgeber stellt daher für alle, die keine individuelle fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, eine gute Alternative dar. Sie werden sich ggf. noch längere Zeit mit Ihrem verkehrsrechtlichen Problem auseinandersetzen müssen. Ich hoffe, dass Ihnen dieses Ratgeberpaket dabei helfen wird, Ihre Situation zu einem bessern Ergebnis zu führen, und wünsche Ihnen für Ihr Verfahren alles Gute! Mit freundlichen Grüßen Dr. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

10 Goldene Regel 1) Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nirgendwo sonst gilt dieser Rat mehr als im Strafrecht. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Strafrecht eingeholt haben. Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen. schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen nicht Stellung und lassen Sie sich anwaltlich vertreten. Machen Sie Angaben zur Sache nur, wenn Sie zuvor Akteneinsicht nehmen konnten. Nicht selten meinen Mandanten, dass sie der Sache schon Herr werden. Erfahrungsgemäß sind die Mandanten dann aber bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft mit der Situation völlig überfordert und wissen nicht, was für Aussagen sie tätigen dürfen und welche nicht. Stehen aber Aussagen der Mandanten einmal in der Akte, ist es oft schwer diese wieder zu Gunsten des Mandanten zu entschärfen oder gerade zu rücken. Insbesondere wenn der Führerscheinverlust droht oder der Führerschein vorläufig entzogen wurde, sollten Einlassungen gegenüber der Polizei nur nach Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht erhält grundsätzlich nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten. 147 Abs. 5 StPO sieht jedoch eine Ausnahme vor: Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden

11 könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Sie sollten, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen möchten, von diesem Recht in jedem Fall vor einer Aussage Gebrauch machen. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt haben oder zumindest selbst Auskünfte aus der Ermittlungsakte erhalten haben. Ihnen steht das Recht zu, zu erfahren, was man gegen Sie in der Hand hat! Ggf. ist eine Straftat gar nicht beweisbar. Wenn Sie dann schon ein Geständnis abgegeben hätten, würde erst Ihr Geständnis eine Verurteilung ermöglichen. Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen. schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen vor Akteneinsicht nicht Stellung und lassen Sie sich fachanwaltlich vertreten. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsicht bei Angaben im Strafverfahren! Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten einschlägigen Paragrafen sind die 316 und 315 c StGB. Paragraf 316 StGB regelt die einfache Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu Ausfallerscheinungen gekommen ist.

12 316 StGB regelt folgendes: Trunkenheit im Verkehr (1) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315a oder 315c mit Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. Ist es während einer Trunkenheitsfahrt oder während einer Fahrt unter Drogeneinfluss zu einem Unfall mit Personenschaden oder zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden gekommen, so richtet sich die Strafbarkeit nach 315c StGB. 315c StGB besagt: (1) Wer im Straßenverkehr 1) ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos

13 a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1) die Gefahr fahrlässig verursacht oder verursacht, 2) fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig

14 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei beiden Paragraphen handelt es sich um Straftatbestände, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden können. Vorsätzliche Begehung bedeutet bei einer Trunkenheitsbzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn, dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren. Fahrlässigkeit bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/ Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen konsumiert hatte. Bei einer normalen Trunkenheits- oder Drogenfahrt wird das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheits- oder Drogenfahrt beziehungsweise eine vorsätzliche oder fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegt ist in mehrerlei Hinsicht wichtig: 1) Zum einen ist davon auszugehen, dass die Strafe und auch die Sperrfrist beim Führerschein von dem

15 Gericht höher angesetzt wird, wenn dem Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden kann. 2) Zum anderen kann die Angabe des Betroffenen, er sei vorsätzlich betrunken oder unter Drogeneinfluss Auto gefahren auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die Regelgeldbuße regelmäßig von der Bußgeldbehörde zu erhöhen. 3) Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine erhebliche Kostenfolge haben. Der Betroffene, der über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt, wird auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder aber bei einer Straßenverkehrsgefährdung Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung verlangen können. Die Rechtschutzversicherung würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten tragen. Diese Kosten können schon bei einem einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 ausmachen. In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat er nicht mit einer höheren Strafe und einer höheren Sperrfrist, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich höheren Kosten zu rechnen, da die

16 Rechtschutzversicherung dann für die angefallenen Kosten nicht eintreten wird. Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig, welche Angaben Sie gegenüber Behörden und Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer wieder vorgehalten werden. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen Trunkenheits- oder Drogenfahrten regelmäßig nicht der Fall. Ein Geständnis führt in diesen Fällen nur selten zu einer tatsächlichen Strafmilderung. Bevor sich der Angeklagte um Kopf und Kragen redet, sollte er gegebenenfalls lediglich die Tat zugeben und keine weiteren Angaben zur Tat machen. Bei weiteren Angaben zur Tat begibt er sich stets in die Gefahr, gegebenenfalls ohne dass er es bemerkt, dem Gericht deutlich zu machen, dass er in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit also vorsätzlich- dennoch ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dies würde dann zu einer vorsätzlichen Verurteilung führen. Eine vorsätzliche Verurteilung würde die oben aufgeführten Konsequenzen mit sich bringen. Da der Angeklagte auch vor Gericht ein komplettes Aussageverweigerungsrecht hat, sollte er vor Gericht gegebenenfalls darauf bestehen, keine Angaben zur Sache zu machen und gegebenenfalls lediglich die Tat

17 dem Grunde nach zugeben. Es ist dann die Sache des Gerichts weitere Feststellungen zur Sache zu treffen. Da das Gericht im Zweifelsfall von einer fahrlässigen Begehung ausgehen muss und wird, lohnt es sich für den Angeklagten ggf., so wenig Angaben wie möglich zur Sache zu machen. Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor Gericht nach dem Motto Jeder ist doch schon einmal betrunken Auto gefahren bzw. nach dem Motto Ehrlich währt am längsten! zu verbessern. Mit dieser Taktik werden Sie vor Gericht bei einfachen Trunkenheits- bzw. Drogenfahrten nicht punkten! Die Angeklagten, die zu viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten, sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der Gerichtsverhandlung überlegen! In keinem Fall sollte er Angaben machen, die auf eine vorsätzliche Begehung schließen lassen könnten! Aussagen wie, ja klar wusste ich, dass ich zuviel getrunken hatte, sollten in jedem Fall vermieden werden! Goldene Regel 2) Nutzen Sie die Möglichkeit, schon vor einer Gerichtsverhandlung ein verkehrspsychologisches Seminar, eine Nachschulung, ein Aufbauseminar für Alkoholiker etc. zu besuchen. Informieren Sie sich bei Ihrer Führerscheinbehörde, welcher Kurs Ihnen helfen kann. Die Gerichte können solche Nachschulungen bei der Bemessung der Sperrfrist

18 berücksichtigen und tun dies regelmäßig auch. Die Sperrfristen werden oft zwischen einem und drei Monaten reduziert. Aufbauseminare gibt es in unterschiedlicher Ausgestaltung. Neben dem allgemeinen Aufbauseminar gibt es noch besondere Aufbauseminare nach Alkoholund Drogenfahrten bzw. besondere Aufbauseminare für Fahranfänger. Die Aufbauseminare kosten zwischen 300 und ) Das allgemeine Aufbauseminar wird durch besonders geschulte Fahrlehrer angeboten. In diesen Kursen werden die maßgeblichen Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert. Die Kurse finden in Form von Gruppengesprächen statt. So soll ein Problembewusstsein für die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs geschaffen werden und die Beteiligten zu eine Änderung ihres Fahrverhaltens angehalten werden. Das allgemeine Aufbauseminar setzt sich wie folgt zusammen: aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten. eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert werden. 2) Die Aufbauseminare nach Alkohol- oder Drogenfahrten werden von besonders geschulten Psychologen durchgeführt.

19 Das besondere Aufbauseminar nach Alkohol- oder Drogenfahrten ist wie folgt aufgebaut: Es beinhaltet ein Vorgespräch anschließende drei Sitzungen zu je 180 Minuten Neben den Sitzungen sind besondere Aufgaben zu absolvieren. Mit dem Aufbauseminare nach Alkohol- oder Drogenfahrten soll insbesondere ein Problembewußtsein für Alkoholkonsum und Straßenverkehr mit den besonderen Gefahren geschaffen bzw. erneuert werden. 3) Das Aufbauseminar für Fahranfänger wird wie bei dem allgemeinen Aufbauseminar durch besonders geschulte Fahrlehrer angeboten. Die Kurse sind wie folgt konzipiert: In diesen Kursen werden die maßgeblichen Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert. Die Kurse finden in Form von Gruppengesprächen statt. So soll ein Problembewusstsein für die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs geschaffen werden und die Beteiligten zu eine Änderung ihres Fahrverhaltens angehalten werden. Das Aufbauseminar für Fahranfänger besteht aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten und einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten.

20 Eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert werden. Insgesamt stellt das Aufbauseminar für Fahranfänger demnach ein allgemeines Aufbauseminar dar, welches jedoch gerade auf die Unerfahrenheit und höherer Risikobereitschaft der Führerscheinneulinge Rücksicht ausgerichtet ist. Goldene Regel 3) Nutzen Sie die Möglichkeit, eventuelle Ausnahmen von der Sperrfrist beim Gericht durchzusetzen. In begründeten Fällen, kann aus der Sperrfrist eine Art von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Falls Sie z.b. begründen können, weshalb Sie beruflich oder privat dringend auf einen Führerschein für Traktoren oder Baufahrzeuge angewiesen sind, so können solche Fahrzeuge von der Sperrfrist ausgenommen werden. Falls Sie für sich eine Chance sehen, eine solche Ausnahme begründen zu können, dann sollten Sie sich vor einer Verhandlung die Argumente gut zurecht legen. Nehmen sie Unterlagen mit in die Gerichtsverhandlung, um dem Richter deutlich zu machen, weshalb Sie dringend auf die Ausnahme einer bestimmten Führerscheinklasse angewiesen sind! Wichtig ist bei einem solchen Vorgehen, die Notwendigkeit dem Gericht gegenüber intensiv zu begründen. Folgende Ausnahmen von einer Sperrfrist wurden von Gerichten bereits zugelassen:

21 frühere Klasse 3 (LG Hannover, AG Kiel, LG Nürnberg frühere Klasse 2 (LG Kempten, LG Zweibrücken, AG Dortmund) frühere Klasse 4 (LG Köln) Rettungsdienstfahrzeuge, wenn die Ausrüstung nur eine bestimmte Verwendungsart bedingt (LG Hamburg) Behindertentransporter Fahrzeuge der Bundeswehr (dienstlicher Gebrauch) Feuerwehrfahrzeuge (AG Paderborn) Fahrzeuge der Klassen L Fahrzeuge der Klasse T Müllfahrzeuge Radbagger (AG Detmold) Baufahrzeuge Goldene Regel 4) Nehmen Sie im Fall eines Führerscheinentzuges rechtzeitig Kontakt zu Ihrer Führerscheinbehörde auf. Im Regelfall sollte zwei bis drei Monate vor Ablauf der Sperrfirst Kontakt mit der zuständigen Führerscheinbehörde aufgenommen werden. Diese kann Ihnen sagen, wann Sie am sinnvollsten den Antrag auf Neuerteilung stellen sollten. Nicht selten nehmen die Betroffenen erst am Tag des Ablaufes der Sperrfrist Kontakt mit der Führerscheinbehörde auf. Ist die Behörde überlastet, sind noch Unterlagen notwendig oder muss sogar eine MPU

22 absolviert werden, so kann sich die Erteilung des neuen Führerscheines erheblich verzögern. Sie wollen doch nicht nur aus verwaltungstechnischen Gründen ggf. noch weitere Wochen auf Ihren Führerschein verzichten, obwohl Sie ihn wiedererlangt hätten, wenn Sie sich früh genug um den neuen Führerschein gekümmert hätten. Erkundigen Sie sich direkt nach der Tat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder bei einer Führerscheinstelle, welche Anforderungen an Sie gestellt werden, damit Sie wieder einen Führerschein zurück erhalten. In bestimmten Fällen (z.b. einem Alkoholgehalt bei einer Trunkenheitsfahrt von mehr als 1,6 Promille, mehrfache Trunkenheitsfahrt) ist eine MPU Pflicht. Teilweise wird auch eine Abstinenzzeit verlangt. Daher gilt: Je eher Sie sich um die Wiedererteilung Ihres Führerscheines kümmern, desto eher werden Sie ihn auch zurück bekommen. Stellen Sie keinesfalls erst am Ende der Sperrfrist den Antrag auf Neuerteilung Ihres Führerscheines, da dann nicht selten Überraschungen warten und sich die Zeit bis zur Wiedererteilung unnötig verzögert. Mandanten haben mir schon mitgeteilt, dass Sie eine Abstinenzzeit von einem Jahr nachweisen mussten. Da sie sich aber zunächst nicht darum gekümmert hatten, verlängerte sich die Sperrfrist faktisch um das Jahr der nachweisbaren Abstinenz. Solche erheblichen Verzögerungen können bei rechtzeitiger Beratung in Ihrem individuellen Einzelfall vermieden werden.

23 Erfolgt der Führerscheinentzug wegen Drogenkonsum gilt gilt zur Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers bei Drogenkonsum folgendes: Die meisten Führerscheininhaber sind sich nicht darüber bewusst, dass die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Unabhängig davon, ob der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt oder nicht, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis folglich entziehen, wenn ihr bekannt wird, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Erhält die Fahrerlaubnisbehörde demnach Kenntnis darüber, dass der Führerscheininhaber Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, so gilt der Führerscheininhaber als nicht geeignet ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Da der Fahrerlaubnisinhaber dann nicht mehr geeignet ist, ist ihm die Fahrerlaubnis regelmäßig ohne MPU oder andere Maßnahmen zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen. Jeder der also Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert,

24 schwebt in ständiger Gefahr, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem Konsum Kenntnis erhält. Die Kenntnis kann die Fahrerlaubnisbehörde z.b. durch ein Strafverfahren oder eine andere behördliche Maßnahme erhalten. Jeder Konsument sog. harter Drogen läuft also Gefahr nur durch den Konsum der harten Drogen seinen Führerschein zu verlieren. Unabhängig davon, ob er unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr erwischt worden ist oder nicht. Die Eignung oder Nichteignung eines Führerscheininhabers regelt sich nach der Fahrerlaubnisverordnung. In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Beispiel geregelt, dass von einer zwingenden Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszugehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, dass der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel konsumiert. Auf die Häufigkeit oder den Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kommt es in diesen Fällen dann nicht an. Die Einwände des Fahrerlaubnisinhabers, es habe sich nur um einen einmaligen Konsum gehandelt, wird die Fahrerlaubnisbehörde nicht davon abhalten, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig angehört werden. Nach Ablauf der Anhörungsfrist ist dann mit einer Fahrerlaubnisentziehung mit sofortiger Wirkung zu rechnen.

25 Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend auch dann auszugehen, wenn gleichzeitiger Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol nachgewiesen ist. Wird der Fahrerlaubnisinhaber also mit Cannabis und Alkohol im Blut erwischt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Besonderheiten gelten beim Konsum von Cannabis, da Cannabis (THC, Tetrahydrocannabinol) als sog. weiche Droge angesehen wird. Beim Konsum von Cannabis gelten also nicht ganz so strenge Regelungen wie bei den sog. harten Drogen. Allerdings ist ein Entzug der Fahrerlaubnis zu befürchten, wenn ein regelmäßiger Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann. Ein regelmäßiger Konsum kann auch schon bei zweimaligem Konsum angenommen werden. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf Cannabis dann auszugehen, wenn ein regelmäßiger Konsum nachgewiesen ist. Ein regelmäßiger Konsum kann auch ein zweimaliger Konsum sein. Von einem regelmäßigen Konsum darf die Fahrerlaubnisbehörde nach unterschiedlicher Rechtsprechung mit unterschiedlichen Werten auch dann ausgehen, wenn das Abbauprodukt des THC, die THC- Carbonsäure (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure), mit einem Wert von über 50 ng/ml festgestellt wurde. Welcher Wert bei der THC-Carbonsäure anzusetzen ist, um gesichert von einem regelmäßigen Konsum auszugehen, ist obergerichtlich indes noch nicht geklärt. Es ist derzeit wohl davon auszugehen, dass spätestens bei einem Wert

26 von über 150 ng/ml THC-Carbonsäure von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann. Bezieht sich die Fahrerlaubnisbehörde jedoch bei der Begründung der Regelmäßigkeit auf die Höhe des Werts der THC-Carbonsäure, so sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden, ob der Regelmäßigkeit tatsächlich auf den Wert der THC-Carbonsäure, der von der Fahrerlaubnisbehörde angegeben wird, gestützt werden kann. Beim Nachweis eines einmaligen Konsums von Cannabis ist nicht zwingend mit einem Fahrerlaubnisentzug zu rechnen. Der Betroffene muss jedoch damit rechnen, dass Eignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde angenommen werden. Er muss dann damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung dieser Eignungszweifel weitere Maßnahmen, insbesondere eine MPU, veranlassen wird. Der Betroffene tut gut daran, möglichst zeitnah ab dem Zeitpunkt, ab dem er davon ausgehen kann, dass die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von seinem Cannabiskonsum erhalten wird, abstinent zu leben und sich zeitnah an eine MPU Beratungsstelle zu wenden. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln muss der Betroffene mit einer nachgewiesenen!! Abstinenz von einem Jahr rechnen. Zudem ist nach der Abstinenzzeit regelmäßig eine MPU zu absolvieren.

27 Jeder Konsument von Cannabis oder Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel sollte sich daher zwingend der Gefahr für seine Fahrerlaubnis bewusst sein! Ist der Konsum der Fahrerlaubnisbehörde erst mal bekannt, sind die Chancen ohne einen Entzug der Fahrerlaubnis davon zu kommen schlecht! Goldene Regel 5) Nachtrunk In vielen Fällen kommen Betroffene auf die Idee, einen Nachtrunk zu behaupten. Nachtrunk bei einer Trunkenheitsfahrt bedeutet, dass nach der Tat weiterhin Alkohol konsumiert worden ist. Eine nach der Tat entnommenen Blutprobe läge dann hinsichtlich des BAK- Wertes gegebenenfalls zu hoch. Das Gerichte könnte dann den festgestellten BAK-Wert nicht zu Grunde legen. Es müsse zurückrechnen, welcher BAK-Wert zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt tatsächlich zu Grunde lag. Dieser ist logischerweise beim behaupteten Nachtrunk dann geringer, als der tatsächlich gemessene. Mit der Einlassung eines Nachtrunks können folglich in einigen Fällen BAK-Werte unterhalb einer kritischen Grenzen von z. B. 1,1 oder 1,6 Promille gedrückt werden. Dies hätte dann zur Folge, das ggf. eine Verurteilung nicht erfolgen kann oder dass eine MPU von der Führerscheinbehörde nicht angeordnet wird.

28 Nicht in jedem Fall macht eine Nachtrunkbehauptung jedoch Sinn. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wie ein Nachtrunk tatsächlich behauptet werden kann. Eine Nachtrunkbehauptung kommt überhaupt erst in Betracht, wenn der Betroffene nicht auf frischer Tat ertappt worden ist. Da der Betroffene nach der Fahrt regelmäßig ständig unter polizeilicher Aufsicht war, wird er wohl kaum behaupten können, nach Beendigung der Tat noch Alkohol getrunken zu haben. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Betroffene erst einige Zeit nach der Tat von der Polizei aufgesucht worden ist. Dies kommt nicht selten vor, wenn zum Beispiel Nachbarn eine Strafanzeige erstatten und die Polizei erst nach einiger Zeit bei dem Betroffenen zuhause vorstellig wird. Auch der Betroffene, der z.b. noch im Fahrzeug sitzt, jedoch zum Beispiel mittlerweile auf einem Rastplatz angehalten hatte und bei nicht laufendem Motor von den Beamten angetroffen wird, kann gegebenenfalls behaupten, noch nach der Fahrtalkohol zu sich genommen zu haben. Nachtrunkbehauptungen sind von den Gerichten zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen sich in ihrem Urteil mit der Einlassung des Nachtrunkes auseinander setzen. Die Gerichte müssen im Urteil darlegen, weshalb sie eine Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig abgetan haben. Gerichte müssen sich auch damit auseinander setzen, wie bei der Annahme eines Nachtrunks dann der BAK Wert zurückzurechnen ist.

29 Gerichte stehen Nachtrunkbehauptung skeptisch gegenüber. Nicht selten wenden Betroffene ein, sie hätten nach der Fahrt zum Beispiel noch Wodka getrunken. Die Behauptung, Wodka getrunken zu haben, resultiert daraus, dass Wodka bei einer so genannten Begleitstoffanalyse in der entnommenen Blutprobe nicht verifiziert werden kann. Derjenige, der Nachtrunk behauptet, muss damit rechnen, dass das Gericht die Nachtrunkbehauptung nicht ohne weiteres glaubt. Das Gericht wird sehr kritisch hinterfragen, wann, wie viel und welche Art von Alkohol nach der Fahrt tatsächlich noch konsumiert worden sein soll. Da die Blutproben regelmäßig noch zum Zeitpunkt in der Hauptverhandlung vor dem Gericht vorliegen, muss der Betroffene auch damit rechnen, dass ein Gericht hinsichtlich der Blutprobe eine so genannte Begleitstoffanalyse in Auftrag geben wird. Ein solches Gutachten ist teuer. Der Betroffene sollte daher nicht leichtfertig einen Nachtrunk behaupten, der leicht als falsche Einlassung oder durch ein teures Gutachten entlarvt werden kann. Andernfalls droht ihm im Fall einer Verurteilung auch noch die Auferlegung der hohen sachverständigen Kosten. Diese können schnell mehrer hundert Euro betragen. Der Einwand eines Nachtrunks kann jedoch für den Fall, dass tatsächlich nach der Fahrt Alkohol konsumiert worden ist, sehr hilfreich sein. Sie sollten daher gut

30 überlegen, ob in Ihrem Fall ein Nachtrunk vorgelegen hat und sie den Nachtrunk gerichtsfest darlegen können. Goldene Regel 6) Verwertungsverbot einer Blutprobe: Seit einigen Jahren gibt es obergerichtliche Rechtsprechung dazu, ob und wann eine Blutentnahme rechtsmissbräuchlich war und ob so gewonnene Erkenntnisse z. B. hinsichtlich des BAK-Werts in einer Hauptverhandlung verwertet werden dürfen. Es geht hier um die Frage eines so genannten Beweisverwertungsverbots. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass auch die Anordnung einer Blutentnahme grundsätzlich dem so genannten Richtervorbehalt unterliegt. Nur ein Richter darf dem Grunde nach gemäß 81a StPO eine Blutprobe anordnen. Die bisherige Praxis war jedoch häufig so, dass Polizeibeamte ohne jede richterliche Anordnung mit der Argumentation der so genannten Gefahr in Verzug, eine Blutprobe angeordnet haben. Diese Praxis wurde nunmehr des öfteren unter anderem vom OLG Hamm gerügt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann ein Beweisverwertungsverbot dann im Einzelfall vorliegen, wenn die Polizeibeamten willkürlich, das heißt ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass sie eigentlich keine Blutprobe anordnen dürfen und zunächst versuchen

31 müssen, einen richterlichen Notdienst zu erreichen, eine Blutprobe angeordnet haben. Polizeibeamte dürfen nur bei sog. Gefahr in Verzug selbst eine Blutprobe anordnen. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz jedoch nur als Ausnahme vor. Ein weiterer Kritikpunkt der obergerichtlichen Rechtsprechung war derjenige, dass ein Beweisverwertungsverbot dann anzusehen sein kann, wenn in den jeweiligen Landgerichtsbezirken kein richterlicher Notdienst eingerichtet geworden ist, obwohl dies aufgrund der Anzahl der Notfälle notwendig war. Auch diesbezüglich wurde teilweise ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Diese rechtliche Bewertung der Obergerichte halten einige Amtsgerichte für zu formal. Der Beschuldigte muss daher damit rechnen, dass ein Beweisverwertungsverbot von den Amtsgerichten nur bei sehr eindeutiger Rechtslage von Amts wegen berücksichtigt werden wird. Sollte der Beschuldigte jedoch der Auffassung sein, dass in seinem Fall willkürlich gehandelt worden ist, muss er seine Rechte beim Amtsgericht entsprechend durchsetzen. Dazu gehört ganz wesentlich, dass er der Verwertung des BAK-Wertes, welcher sich aus dem Blutalkoholgutachten ergibt, ausdrücklich widerspricht. Insbesondere, um sich später auch noch die Möglichkeit einer Revision offen zuhalten, muss der Beschuldigte der Verwertung des Blutalkoholgutachtens widersprechen. Diesen Widerspruch muss er ausdrücklich erheben und muss darauf bestehen, dass dieser Widerspruch auch in das

32 Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen wird. Nur für den Fall, dass er tatsächlich widersprochen hat, kann im Wege einer Revision ein Oberlandesgericht die Frage der Verwertbarkeit des Blutalkoholgutachtens überhaupt prüfen. Daher ist ein Widerspruch unumgänglich. Sollte eine Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Blutalkoholgutachtens vorliegen, so kann weder in einem Straf- noch in einem Bußgeldverfahren der festgestellte BAK-Wert zu Grunde gelegt werden. Soweit dann nicht andere Umstände vorliegen, aus denen die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden kann, muss der Beschuldigte trotz eindeutiger Tatumstände freigesprochen werden. Insofern ist die Frage des Beweisverwertungsverbotes eine sehr gute Chance, die der Beschuldigte berücksichtigen sollte. Die Frage des Beweisverwertungsverbotes bezieht sich nicht nur auf eine Trunkenheitsfahrt. Auch bei der Frage, mit wie viel Wirkstoff einer Droge der Beschuldigte im Straßenverkehr auffällig wurde, kann ein Beweisverwertungsverbot zu einem Freispruch führen. Auch in diesem Fall könnte bei Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots ein Gericht die Blutanalyse nicht zu Grunde legen. Das Gericht in könnte darauf dann nicht sein Urteil stützen. Folglich spielt die Frage des Beweisverwertungsverbotes auch bei Fahrten unter Drogeneinfluss eine wesentliche Rolle! Noch nicht einheitlich obergerichtlich entschieden ist die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot bezüglich eines solchen Gutachtens auch zu einem

33 Beweisverwertungsverbot in einem etwaigen sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren führen kann. Soweit diese Frage noch nicht von obergerichtlichen verwaltungsrechtlichen Instanzen geklärt worden ist, besteht auch hier die Möglichkeit, zu versuchen, das das Gutachten im verwaltungsgerichtlichen verfahren nicht verwertet werden kann. Es bleibt abzuwarten, wie sich die obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich des Beweisverwertungsverbotes weiter entwickeln wird. Liegt den Ermittlungen lediglich eine so genannte Alkoholmessung (der Beschuldigte musste pusten) zu Grunde, so ist zu prüfen, ob die Werte hinsichtlich der Atemalkoholmessung für eine Verurteilung herangezogen werden dürfen. Der Beschuldigte sollte hier prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwertung einer Atemalkoholmessung vorliegen. Hinsichtlich der Atemalkoholmessungen sollte der Beschuldigte prüfen, ob er ordnungsgemäß über seine Rechte zuvor belehrt worden ist, ob das Messgerät ordnungsgemäß eingesetzt und geeicht war. Zudem ist eine Atemalkoholmessung nicht aussagekräftig, wenn der Beschuldigte kurz vor der Messung (weniger als 20 Minuten) noch Alkohol zu sich genommen hat. Durch die sich dann noch im Mundraum befindlichen Alkoholrückstände kann die Messung nach oben hin verfälscht werden. Sollte der Betroffenen daher kurz vor

34 der Messung noch Alkohol zu sich genommen haben, so ist der Wert der Messung hinsichtlich des Atemalkohols kritisch zu überprüfen! Goldene Regel 7) Falls Sie eine MPU (Medizinisch-psychologische- Untersuchung) absolvieren müssen, lohnt sich in jedem Fall ein Gang zu einem seriösen MPU-Berater. Nutzen Sie die anerkannte Kompetenz z.b. des TÜVs. Diese beraten Sie seriös und kompetent über sinnvolle Möglichkeiten einer MPU-Vorbereitung. Ein Erstgespräch kostet ca. 60 bis 80. Sie besprechen mit einem Psychologen, welche Möglichkeiten der Vorbereitung auf eine MPU es gibt. Nutzen Sie die Möglichkeiten einer MPU-Vorbereitung. Es gibt bestimmte Fälle, in denen eine MPU Pflicht ist, z.b. bei einem Alkoholgehalt bei einer Trunkenheitsfahrt von mehr als 1,6 Promille. Falls man von Ihnen eine MPU verlangt, macht es Sinn, sich rechtzeitig darauf mit professioneller Hilfe vorzubereiten. Ein professioneller Vorbereitungskurs wird z.b. vom TÜV angeboten. Diese Kurse sind anerkannt und kosten ca. 400 bis Statistiken zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit, die MPU gleich beim ersten Mal zu bestehen, sich nahezu verdoppeln. Versuchen Sie es ohne Vorbereitung, so können sie selbstverständlich auch schon beim ersten Mal die MPU bestehen. Die Statistik zeigt jedoch, dass die

35 Wahrscheinlichkeit ohne Vorbereitung eine MPU zu bestehen, ca. 50 % der Teilnehmer nicht. Mit einer Vorbereitung sinkt die Durchfallquote auf ca. 10 %. Der Grund für die hohen Durchfallquoten ist regelmäßig die falsche Vorstellung dessen, was die MPU-Prüfer hören möchten. Die Annahme, es reiche aus, nie wieder Alkohol zu trinken ist falsch. Es geht darum zu prüfen, ob der Verkehrsteilnehmer zwischen Alkoholkonsum und Straßenverkehr trennen kann oder nicht und ob er die für den Straßenverkehr nötige Zuverlässigkeit besitzt. In Vorbereitungskursen wird im einzelnen durchgesprochen, welche Fragen Sie erwarten. Goldene Regel 8) Lassen Sie das Urteil oder den Strafbefehl schnellstmöglich rechtskräftig werden, falls Sie mit dem Urteil oder dem Strafbefehl einverstanden sind. Die im Urteil ausgesprochene Sperrfrist läuft nämlich erst ab Rechtskraft des Urteils. Sollten Sie daher mit dem Urteil einverstanden sein, können Sie noch in der Hauptverhandlung anregen, dass sowohl Sie als auch die Staatsanwaltschaft noch im Termin auf Rechtsmittel verzichten. Verzichten beide Seiten auf Rechtsmittel, so wird das Urteil rechtskräftig und die Sperrfrist läuft noch am gleichen Tag an. Sie vermeiden so unnötige Verzögerungen. Zudem führt eine Verfahrensverzögerung dazu, dass Punkte in Flensburg erst später eingetragen werden. Dies hat zur Folge, dass die Punkte natürlich auch erst später

36 wieder getilgt werden. Auch dies ist bei einer ggf. aussichtlosen Verzögerung zu bedenken. Goldene Regel 9) Auch nach einem rechtskräftigem Urteil haben Sie die Möglichkeit beim Gericht nachträglich eine Verkürzung der Sperrfrist zu beantragen. Ein solcher Antrag macht ggf. Sinn, wenn Sie nach der Hauptverhandlung eine Nachschulung oder eine verkehrspsychologische Beratung oder eine sonstige Verkehrsmaßnahme durchlaufen absolviert haben. Das Gericht kann auf Ihren Antrag hin, die Sperrfrist verkürzen. Die Gerichte machen hiervon durchaus Gebrauch. Wenn es Ihnen zeitlich möglich ist, sollten Sie jedoch versuchen, die Nachschulungen oder Therapien noch vor dem Hauptverhandlungstermin zu durchlaufen. Dann kann das Gericht dies schon im Termin berücksichtigen. Da niemand Arbeit gerne doppelt macht, sind Gerichte eher im Termin zu einer Verkürzung der Sperrfrist bereit als im Nachhinein auf einen separaten Antrag hin. Gem. 69a StGB kann die Sperrfrist sogar nachträglich gänzlich aufgehoben werden, wenn sich ein Grund für die Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Eine nachträglich gänzliche Aufhebung wird jedoch nur in Ausnahmefällen und bei langen Sperrfristen von ggf. mehreren Jahren möglich sein (z.b. jahrelange Abstinenz bei alkoholabhängigen Tätern.)

37 Goldene Regel 10) Suchen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Dieser Rat mag Sie in diesem Ratgeber irritieren. Es ist aber der beste Tipp, den ich Ihnen geben kann. Ein guter Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie entweder vor einem Führerscheinentzug bewahren oder aber die Zeit, die Sie ohne Führerschein auskommen müssen, deutlich verkürzen. Eine Verteidigung durch den Betroffenen selbst ist häufig weniger erfolgreich. Zum einen betrachtet der Betroffene seine Situation logischerweise nur von außen. Er ist bezüglich seiner Argumente nicht ausreichend objektiv. Die Erfolgsaussichten einer Verteidigungsstrategie kann daher vom Betroffenen selbst nur selten richtig eingeschätzt werden. Zum anderen sollte ggf. rechtzeitig mit dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen werden. Erfahrungsgemäß weigern sich Gerichte oder Staatsanwaltschaften nicht selten mit den Betroffenen selbst Kontakt aufzunehmen. Das bedeutet, dass die vorherige Auslotung der Möglichkeiten durch den Betroffenen selbst nicht möglich ist. Zudem weiß ein

38 erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht, wie man eine Einschätzung des Richters bekommt und welche Argumente mit Erfolg vorgebracht werden können. Suchen Sie sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht wird nur solchen Rechtsanwälten verliehen, die mindestens drei Jahre zugelassen sind, mehrere hundert Fälle aus dem Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht bearbeitet haben und die durch Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse gerade über besonders viel Wissen und Erfahrungen im Verkehrsrecht verfügen. Schon aus diesem Grund lohnt sich der Weg zum Fachanwalt. Sollte in Ihrer Nähe ein Fachanwalt für Verkehrsrecht und strafrecht vorhanden sein, sollten Sie ggf. diesen bevorzugen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht haben, gilt zusätzlich folgendes: Eine Rechtsschutzversicherung deckt, wie der Name schon sagt, die Kosten im Fall eines Rechtsstreits ab. So werden von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten übernommen. Von vielen Versicherungen werden Rechtsschutzversicherungen für die verschiedensten Bereiche angeboten. Auch für den Bereich Verkehrsrechtsschutz werden unterschiedliche Rechtsschutzverträge von unterschiedlichen Versicherungen zu den unterschiedlichsten Konditionen angeboten. Eine gute Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht kann bereits für einen Betrag von

39 unter 100 im Jahr erhältlich sein. Es lohnt sich hier sicherlich, verschiedene Preise und auch die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen miteinander zu vergleichen. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist ratsam und zum Teil relativ kostengünstig. Nicht selten zeigt die anwaltliche Praxis, dass Betroffene den Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht scheuen, da sie hohe Kosten fürchten. In der Tat besteht die Möglichkeit, dass sich Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar tausend Euro summieren können. Gerade bei geringeren Beträgen besteht daher prozentual gesehen ein erhebliches Kostenrisiko. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Rechte von Betroffenen teilweise nicht durchgesetzt werden können, da ein zu hohes Kostenrisiko besteht. Es kann folglich für den Betroffenen sehr hilfreich sein, wenn er sich mit einer Rechtsschutzversicherung den Rücken über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken machen muss. Auch die Frage nach Rechtsmitteln kann mit einer Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage deutlich einfacher getroffen werden. Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung sehr ratsam. Im Fall eines Schadenseintritts (also dann, wenn man weiß, dass es zu einem Rechtstreit kommen kann) ist zu empfehlen, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche von dem Eintritt des Versicherungsfalls an zu unterrichten.

40 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich vom Eintritt des Versicherungsfalls zu unterrichten. Vor einer etwaigen Klageerhebung sollte der zuständige Rechtsanwalt bzw. der Versicherungsnehmer selbst mit der Rechtsschutzversicherung klären, ob der konkrete Fall von der Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. Sobald die Versicherung dann grünes Licht für die Geltendmachung der Rechte des Versicherungsnehmers gibt, kann dann der Rechtsanwalt tätig werden bzw. Klage erheben. Das Kostenrisiko liegt allein bei der Rechtsschutzversicherung. Üblich ist in der Regel, dass bei Rechtsschutzverträgen eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Die Selbstbeteiligung liegt zwischen 0 und 300 Euro. Für jeden Rechtsschutzfall muss der Versicherungsnehmer daher diesen Betrag selbst erstatten. Bei einer erhöhten Selbstbeteiligung ist dann regelmäßig der Versicherungsbeitrag geringer. Durch den Selbstbeteiligungsbeitrag soll der Versicherungsnehmer angehalten werden, genau zu überlegen, welche Fälle er rechtlich durchsetzen möchte. Schließlich ist er durch die Selbstbeteiligung selbst ein Stück weit an den anfallenden Kosten beteiligt.

41 Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, Detmold

42 Expertenwissen Führerscheinentzug und Fahrverbot von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

43 Inhaltsverzeichnis: Einleitung...47 Führerschein und Fahrverbot...49 Unterscheidung: Führerscheinentzug/Fahrverbot...49 Führerscheinentzug...49 Besonderheiten Führerscheinentzug...50 Einleitung...50 Bedeutung des Führerscheinentzuges...51 Wann droht der Entzug des Führerscheins...51 Vorläufiger Entzug des Führerscheins...52 Sicherstellung und Beschlagnahme...52 Zweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis...53 Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens...53 Ablauf des Strafverfahrens...54 Zwei Wege der Ahndung...57 Strafbefehl...57 Die Anklage...58 Rechtsmittel...59 Ratenzahlung bei Geldstrafe...60

44 Wie Sie sich verhalten sollten:...60 Der Gang zum richtigen! Anwalt...68 Anwaltskosten...69 Die Kostenbesprechung...72 Die Hauptverhandlung...73 Der vorläufige Führerscheinentzug...75 Sicherstellung und Beschlagnahme...76 Rechtsmittel gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis...76 Die Erfolgsaussichten...77 Die Nachteile...78 Die Gefahr...78 Chancen bis zur Hauptverhandlung...79 Schadenswiedergutmachung...79 Individuelles MPU-Beratungsgespräch...80 Aufbauseminare und Beratungen...80 Belegen Sie Ihre Notsituation...81 Chancen in der Hauptverhandlung...81 Die Strafe...83 Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung...84

45 Die Grundregeln in der Hauptverhandlung...84 Chancen nach der Hauptverhandlung...85 Rechtsmittel...85 Nachträgliche Sperrfristverkürzung...85 Weitere Chancen...86 Besonderheit Trunkenheitsfahrt ohne Unfall:...88 Absolute Fahruntüchtigkeit...88 Relative Fahruntüchtigkeit...89 Die Strafe...89 Auf frischer Tat...89 Nachträgliche Ermittlung des Fahrers...90 Besonderheiten bei der Trunkenheitsfahrt mit Unfall:...92 Allgemein...92 Verteidigungsansätze...92 Besonderheit bei Drogenfahrten:...94 Besonderheiten bei Fahrerflucht: Die Kenntnis des Schadens Schadenshöhe Verhalten des Beschuldigten Kenntnis der Schadenshöhe

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