Infopaket 10 Goldene Regeln

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1 Infopaket 10 Goldene Regeln Fahrverbot von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

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6 Hinweis zur anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Pott Anwaltliche Vertretung: Aufgrund ständiger Anfragen erlauben Sie uns folgenden Hinweis: Rechtsanwalt Dr. André Pott vertritt grundsätzlich Mandanten in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Dabei erfolgt die Vertretung von Dr. Pott. In einer Vielzahl von Fällen ist eine Vertretung vor Ort nicht erforderlich. Sollte eine Hauptverhandlung nicht verhindert werden können, wird in enger Absprache mit Herrn Dr. Pott der Termin von einem entsprechenden Fachanwalt vor Ort wahrgenommen. Der Informationsaustausch mit den Mandanten kann einfach und bequem via Telefon, Fax, und Post erfolgen. Telefonische Beratungen: Können grundsätzlich nicht mehr telefonisch erfolgen, da eine fundierte Rechtsauskunft in Ihrer Sache die Kenntnis der Akte zwingend voraussetzt. Kontakt: Falls Sie eine persönliche Rechtsberatung in Ihrer Angelegenheit wünschen, bitten wir Sie, Herrn Dr. Pott unter zu kontaktieren. Herr Dr. Pott wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Eine erste Beratung erfolgt unverzüglich nach Akteneinsicht. Bitte beachten Sie, dass Ihre Anfrage per noch keine Fristen wahrt! Vielen Dank für Ihr Verständnis!

7 Ratgeber Fahrverbot von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

8 Vorwort zu den Ratgebern: Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, Sie haben ein verkehrsrechtliches Problem. Sie haben ggf. schon einige Zeit im Internet geforscht und haben mehr oder weniger richtige Auskünfte erhalten. Ich versichere Ihnen, mit diesem Ratgeberpaket werden Sie Ihre persönliche Situation besser einschätzen können. Zudem werden Sie rechtlich fundiert erfahren, was auf Sie zukommen kann, wie Sie sich verhalten sollten und welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, um Ihre Situation zu meistern. Das gute Feedback der Leserinnen und Leser zeigt mir, dass die Ratgeber für viele Betroffene eine wichtige Hilfe sind. Viele Betroffene unternehmen zunächst oft gar nichts, weil Sie nicht wissen wie sie das Problem angehen sollen. Dadurch verpassen viele Betroffene gute Möglichkeiten, das Bußgeld-, Straf- oder verwaltungsrechtliche Verfahren entscheidend und rechtzeitig zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Leider erreiche ich mit den Ratgebern nur Betroffene wie Sie, die bereit sind, sich vernünftig und umfassend zu informieren. Denn eines dürfte klar sein: Nur der, der weiß, was auf ihn zukommt, hat überhaupt die Chance richtig und rechtzeitig zu reagieren. Durch die Bestellung dieses Ratgebers haben Sie den ersten wichtigen und richtigen Schritt unternommen. Vielen Dank!

9 Dieser Ratgeber ist konzipiert, um Ihnen Ihre rechtliche Situation vor Augen zu führen und Ihnen aufzuzeigen, welche Chancen es für Sie überhaupt gibt. Dies bedeutet nicht, dass Sie jede Möglichkeit, die der Ratgeber aufzeigt zu Ihrem Vorteil letzten Endes nutzen können werden. Dieser Ratgeber wird auch keine individuelle Beratung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vollständig ersetzen können. Eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kostet schnell über 150,00. Dies können und wollen sich viele nicht leisten. Dieser Ratgeber stellt daher für alle, die keine individuelle fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, eine gute Alternative dar. Sie werden sich ggf. noch längere Zeit mit Ihrem verkehrsrechtlichen Problem auseinandersetzen müssen. Ich hoffe, dass Ihnen dieses Ratgeberpaket dabei helfen wird, Ihre Situation zu einem bessern Ergebnis zu führen, und wünsche Ihnen für Ihr Verfahren alles Gute! Mit freundlichen Grüßen Dr. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

10 Goldene Regel 1) Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nirgendwo sonst gilt dieser Rat mehr als im Straf- und Bußgeldrecht. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei/ Bußgeldbehörde oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrs- und/oder Starfrecht eingeholt haben. Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen. schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen nicht Stellung und lassen Sie sich fachanwaltlich vertreten. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nirgendwo sonst gilt dieser Rat mehr als im Strafrecht. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Strafrecht eingeholt haben. Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen. schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen nicht Stellung und lassen Sie sich anwaltlich vertreten. Machen Sie Angaben zur Sache nur, wenn Sie zuvor Akteneinsicht nehmen konnten. Nicht selten meinen Mandanten, dass sie der Sache schon Herr werden. Erfahrungsgemäß sind die Mandanten dann aber bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft mit der Situation völlig überfordert und wissen nicht, was für Aussagen sie tätigen dürfen und welche nicht. Stehen aber Aussagen der Mandanten einmal in der Akte, ist es oft schwer diese wieder zu Gunsten des Mandanten zu entschärfen oder gerade zu rücken.

11 Insbesondere wenn ein Fahrverbot droht, sollten Einlassungen gegenüber der Polizei nur nach Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht erhält grundsätzlich nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten. 147 Abs. 5 StPO sieht jedoch eine Ausnahme vor: Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Sie sollten, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen möchten, von diesem Recht in jedem Fall vor einer Aussage Gebrauch machen. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt haben oder zumindest selbst Auskünfte aus der Ermittlungsakte erhalten haben. Ihnen steht das Recht zu, zu erfahren, was man gegen Sie in der Hand hat! Ggf. ist eine Straftat gar nicht beweisbar. Wenn Sie dann schon ein Geständnis abgegeben hätten, würde erst Ihr Geständnis eine Verurteilung ermöglichen. Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen. schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen vor Akteneinsicht nicht Stellung und lassen Sie sich fachanwaltlich vertreten.

12 Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsicht bei Angaben im Bußgeld- und Strafverfahren! Vorsätzliche Begehung bedeutet z.b. bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn, dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren. Fahrlässigkeit bedeutet z.b. bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/ Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen konsumiert hatte. Bei einer normalen Ordnungswidrigkeit wird das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit vorliegt ist in mehrerlei Hinsicht wichtig: 1) Zum einen kann die Angabe des Betroffenen, er habe vorsätzlich einer Straßenverkehrsregel auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die Regelgeldbuße regelmäßig von der Bußgeldbehörde zu erhöhen. 2) Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einem Bußgeldtatbestand eine erhebliche Kostenfolge

13 haben. Der Betroffene, der über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt, wird auch bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung verlangen können. Die Rechtschutzversicherung würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten tragen. Diese Kosten können schon bei einem einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 ausmachen. In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verurteilt, so hat er nicht mit einer höheren Strafe, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich höheren Kosten zu rechnen, da die Rechtschutzversicherung dann für die angefallenen Kosten nicht eintreten wird. Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig, welche Angaben Sie gegenüber Behörden und Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer wieder vorgehalten werden. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen Ordnungswidrigkeitenverfahren regelmäßig nicht der Fall. Ein Geständnis führt in diesen Fällen nur selten zu einer tatsächlichen Strafmilderung.

14 Bevor sich der Angeklagte um Kopf und Kragen redet, sollte er gegebenenfalls lediglich die Tat zugeben und keine weiteren Angaben zur Tat machen. Bei weiteren Angaben zur Tat begibt er sich stets in die Gefahr, gegebenenfalls ohne dass er es bemerkt, dem Gericht deutlich zu machen, dass vorsätzlich gegen die Straßenverkehrsregel verstoßen hat. Dies würde dann zu einer vorsätzlichen Verurteilung führen. Eine vorsätzliche Verurteilung würde die oben aufgeführten Konsequenzen mit sich bringen. Da der Angeklagte auch vor Gericht ein komplettes Aussageverweigerungsrecht hat, sollte er vor Gericht gegebenenfalls darauf bestehen, keine Angaben zur Sache zu machen und gegebenenfalls lediglich die Tat dem Grunde nach zugeben. Es ist dann die Sache des Gerichts weitere Feststellungen zur Sache zu treffen. Da das Gericht im Zweifelsfall von einer fahrlässigen Begehung ausgehen muss und wird, lohnt es sich für den Angeklagten ggf., so wenig Angaben wie möglich zur Sache zu machen. Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor Gericht nach dem Motto Jeder ist doch schon einmal betrunken Auto gefahren bzw. nach dem Motto Ehrlich währt am längsten! zu verbessern. Die Angeklagten, die zu viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten, sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der Gerichtsverhandlung überlegen! In keinem Fall sollte er Angaben machen, die auf eine vorsätzliche Begehung schließen lassen könnten!

15 Goldene Regel 2) Prüfen Sie, ob der Verkehrsverstoß tatsächlich gerechtfertigt ist. Wer ist gefahren? Kann dies bewiesen werden? Stimmte die Eichung der Messanlage? Was für ein gerät wurde genutzt und war der bedienende Beamte für dieses Gerät geschult? Die Informationen können Sie aus der Akte ersehen. Das Problem für Sie: Die Akte kriegt nur ein Rechtsanwalt in die Hände. Aber: Sie können Ihren Rechtsanwalt fragen, ob er die Akte für Sie anfordert. Dieser darf dann Kopien für Sie anfertigen. Sie kommen so für ggf an die Akte heran und können so prüfen, was dort gegen Sie tatsächlich vorliegt. Machen Sie Angaben zur Sache nur, wenn Sie zuvor Akteneinsicht nehmen konnten. Nicht selten meinen Mandanten, dass sie der Sache schon Herr werden. Erfahrungsgemäß sind die Mandanten dann aber bei der Polizei oder bei der Behörde mit der Situation völlig überfordert und wissen nicht, was für Aussagen sie tätigen dürfen und welche nicht. Stehen aber Aussagen der Mandanten einmal in der Akte, ist es oft schwer diese wieder zu Gunsten des Mandanten zu entschärfen oder gerade zu rücken. Insbesondere wenn ein Fahrverbot oder sogar ein Führerscheinverlust droht, sollten Einlassungen gegenüber der Polizei nur nach Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht erhält grundsätzlich nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten. 147 Abs. 5 StPO sieht jedoch eine Ausnahme vor:

16 Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Sie sollten, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen möchten, von diesem Recht in jedem Fall vor einer Aussage Gebrauch machen. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt haben oder zumindest selbst Auskünfte aus der Ermittlungsakte erhalten haben. Ihnen steht das Recht zu, zu erfahren, was man gegen Sie in der Hand hat! Ggf. ist eine Straftat/ein Bußgeldverstoß gar nicht beweisbar. Wenn Sie dann schon den Verstoß zugegeben hätten, würde erst Ihr Geständnis eine Verurteilung ermöglichen. Goldene Regel 3) Achten Sie unbedingt auf Fristen! Nichts ist in der Justiz wichtiger als Fristen! Bei einem Bußgeldbescheid gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung. Falls sie gegen den Bußgeldbescheid vorgehen wollen, müssen Sie innerhalb der Frist rechtzeitig Einspruch einlegen. Beachten Sie, dass der Einspruch schriftlich bei der richtigen Bußgeldbehörde spätestens am Tag des Fristablaufes (24.00 Uhr) eingeht! Sollte die Frist bereits verstrichen sein, gibt es in Ausnahmefällen die Möglichkeit, einen Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand zu stellen. Sollte die Frist verstrichen sein,

17 sollten Sie aber spätestens dann einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen und zwar unverzüglich. Schildern Sie dann schon am Telefon Ihr Frist-Problem, damit der Fachanwalt sofort reagieren kann und muß. Legen Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein! Nur bei rechtzeitigem Einspruch kann der Bußgeldbescheid überhaupt abgeändert werden. Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, kann eine Abänderung grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Sie haben nach Akteneinsicht oder nach Beratung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht immer noch die Möglichkeit, den Bußgeldbescheid zu akzeptieren, indem Sie den Einspruch wieder zurücknehmen. Dies empfiehlt sich im übrigen dann, wenn die Aussichten, dass gegen den Bußgeldbescheid ernsthafte Einwendungen erhoben werden können, gering sind. Viele Fristen beginnen nämlich erst zu laufen, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. So läuft z.b. die Tilgungsfrist oder die Frist, in der Sie innerhalb eines Jahres nicht zweimal mehr als 26 km/h fahren dürfen, erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Es macht folglich nicht immer einen Sinn, die Rechtskraft des Bußgeldbescheides durch langes Prozessieren hinauszuzögern. Goldene Regel 4) Holen Sie möglichst zeitnah mit der Verkehrsordnungswidrigkeit eine aktuelle Verkehrszentralregisterauskunft ein. Dort können Sie ersehen, ob bzw. in welcher Höhe bereits Punkte eingetragen sind. Häufig sind mehr Punkte in Flensburg

18 registriert, als Sie denken, da auch ggf. mehrere Jahre zurückliegende Punkte noch nicht gelöscht werden konnten, da eine Tilgungshemmung vorlag. Sie haben ab bestimmten Punktzahlen (ab 8 bzw. ab 14 Punkten) die Möglichkeit bzw. die Pflicht, Aufbauseminare oder Nachschulungen zu besuchen. Mit Kenntnis Ihrer aktuellen Punktzahlen können Sie ersehen, ob Ihnen eine Maßnahme der Führerscheinbehörde droht und ob Sie ggf. rechtzeitig vor Rechtskraft des neuen, jetzt drohenden Bußgeldbescheides, noch Punkte durch den Besuch einer Nachschulung abbauen können. Goldene Regel 5) Prüfen Sie, ob in Ihrem Fall nicht aus tatsächlichen Gründen von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen werden muss. Die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von Fällen das Absehen von einem Fahrverbot ausgesprochen. In diesen Fälle wurde von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, da tatsächliche Umstände im Einzelfall ein Fahrverbot nicht rechtfertigten. Die Straßenverkehrsordnung beziehungsweise die Bußgeldkatalogverordnung sieht für bestimmte Tatbestände sog. Regelfahrverbote von bis zu drei Monaten vor. Wie der Name schon sagt handelt es sich dabei um Fahrverbote, die nur in der Regel anzuordnen sind. Regelfahrverbote sieht die Bußgeldkatalogverordnung dabei insbesondere dann vor, wenn es sich um

19 schwerwiegende Verstöße handelt. Schwerwiegende Verstöße sind diesbezüglich z.b. Fahrten unter Alkoholoder Drogeneinfluss, aber auch Rotlichtverstöße und erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen. So sieht die Bußgeldkatalogverordnung schon bei einer Geschwindigkeitsübertretung ab 31 km/h innerorts ein Fahrverbot von einem Monat vor. Die Rechtsprechung hat jedoch deutlich gemacht, dass im Fall von Regelfahrverboten das Absehen von Fahrverbot anzuordnen ist, wenn der subjektiven Schuldvorwurf im Einzelfall aus bestimmten Gründen ein Fahrverbot nicht rechtfertigt. Im Folgenden haben wir verschiedene Fallgestaltungen aufgezeigt, bei denen die Gerichte von einem Fahrverbot abgesehen haben, obwohl dies laut Gesetz in der Regel anzuordnen gewesen wäre! Prüfen Sie, ob ein solcher bereits entschiedener Tatbestand auch bei Ihn vorliegt. Die nachfolgende Auflistung ist aber nicht abschließend. Das bedeutet für Sie: Falls in Ihrem Fall besondere Umstände in der Tat vorliegen, die das Absehen von einem Fahrverbot nach Ihrer Ansicht rechtfertigen, sollten Sie diese Umstände gegenüber der Bußgeldbehörde beziehungsweise gegenüber dem Gericht auf jeden Fall vorbringen. Wenn vernünftige Umstände dargelegt werden können, weshalb Sie z. B. eine Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen haben oder weshalb in Ihrem Fall ein sog. Augenblicksversagen vorliegt, haben Sie gute Chancen, dass auch in Ihrem Fall von einem Fahrverbot ohne Erhöhung einer Geldbuße abgesehen werden kann!

20 Wichtig ist dabei, dass Sie vernünftig darlegen und ggf. beweisen können, weshalb in Ihrem Fall besondere Umstände vorlagen. Insbesondere sollten Sie vor einer Einlassung Akteneinsicht nehmen. Prüfen Sie bei Ihrer Einlassung, ob diese schlüssig ist. Wer zum Beispiel behauptet, ein Verkehrsschild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen zu haben und nur deshalb zu schnell gefahren zu sein, der wird unglaubwürdig, wenn auf der Strecke insgesamt drei Geschwindigkeitsbegrenzungen ausgeschildert sind. Falls Sie daher einen Absehen von einem Fahrverbot erreichen wollen, sollten Sie Ihre Einlassung schlüssig und am besten noch beweisbar (zum Beispiel durch einen Beifahrer oder durch ein Beweisfoto) darlegen können. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung bisher u. a. von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen: - Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorrad durch einen Taxifahrer. Fahrverbot wurde auf das Führen von Krafträdern reduziert. OLG Bamberg - Rotlichtverstoß mit Unfall. Kein Fahrverbot, da kein innere Zusammenhang bestand. OLG Koblenz. - Unübersichtliche Beschilderung. AG Stollberg - Handybenutzung trotz mehrerer eingetragener Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Vergangenheit. OLG Bamberg. - Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h trotz zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 24

21 km/h innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat. OLG Bamberg. - Geschwindigkeitsübertretung von 22 km/h trotz zweier Geschwindigkeitsübertretung von 32 beziehungsweise 37 km/h innerhalb von drei Jahren. OLG Bamberg - Absehen vom Fahrverbot wegen langen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil. - Zeit zwischen Tat und Urteil 23 Monate. OLG Karlsruhe - Zeit zwischen Tat und Urteil 2 Jahre. OLG Dresden - Zeit zwischen Tat und Urteil 2 Jahre und 6 Monate. OLG Hamm - Fahrer hat Ortseingangsschild übersehen. Geschlossene Ortschaft war als solche nicht zu erkennen. OLG Celle - Fahrer hat nachts das Ortseingangsschild übersehen. Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts. Kein Fahrverbot, wenn der Betroffene aufgrund der Art der Bebauung nicht mit einer geschlossenen Ortschaft hätte rechnen müssen. BayObLG - Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde bei einer Geschwindigkeitsmessung die grundsätzlich einzuhaltende Entfernung von 200 m zu Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht eingehalten. OLG Köln/OLG Hamm.

22 - Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts: Aufstellung der Ortseingangsschilder entsprechen nicht den Verwaltungsvorschriften. BayObLG - Fahrer fährt zur Nachtzeit innerorts zu schnell. Vom Fahrverbot abgesehen, da der Bereich den Eindruck einer Stra0ße außer Orts erweckt. AG Meißen. - Hausarzt fährt zu Notfallpatienten zu schnell. OLG Hamm - Geschwindigkeitsübertretung von 42 km/h außerorts. Betroffene fuhr aufgrund Sorgen um seine schwangere Frau zu schnell. OLG Karlsruhe. - Tempo-30-Zone. Verkehrschild nur einmal aufgestellt. Strecke wurde erstmalig befahren. OLG Hamm/OLG Celle - Tempo-30-Zone wurde direkt hinter Ortseingangsschild angeordnet. OLG Hamm - Trotz 50 km/h zu schnell auf Autobahn. Allein die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung begründet keinen grobe Pflichtwidrigkeit. OLG Zweibrücken - Übersehen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn vor einer Anschlussstelle. OLG Braunschweig. - Geschwindigkeitsüberschreitung einer 70 km/h- Begrenzung. Autobahnmäßig ausgebaute Fahrbahn mit drei Fahrspuren auf Landstraße. OLG Karlsruhe. - Übersehen eines Ortseingangsschildes ist, aufgrund ungewöhnlicher Anordnung. OLG Rostock.

23 - Betroffener zu schnell, um zur kranken Mutter zukommen. AG Bad Salzungen - Fahrer übersieht Geschwindigkeitsbegrenzung da parkender Lkw das Schild verdeckt. OLG Hamm - Fahrer sieht beim Rotlichtverstoß versehentlich auf das falsche Lichtzeichen. AG Frankfurt am Main - ggf. bei einem Frühstarter beim Rotlichtverstoß, falls das Rotlicht nicht dem Schutz des Querverkehrs dient. OLG Bamberg Goldene Regel 6) Prüfen Sie, ob in Ihrem Fall nicht aus persönlichen Gründen von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen werden muss. Sie haben nach Einlegung des Einspruches gegen den Bußgeldbescheid die Möglichkeit darzulegen, weshalb Sie ein Fahrverbot nicht akzeptieren können. Zum Teil sehen die Bußgeldbehörden selbst dann von der Verhängung eines Fahrverbotes ab und erhöhen die Geldbuße selbst angemessen. Teilweise ist es aber auch Verwaltungspraxis, dass die Bußgeldbehörden selbst den Bußgeldbescheid nicht abändern, sondern dies den Gerichten überlassen, die dann aber bei vernünftiger Begründung nicht selten das Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße fallen lassen. Als angemessene Erhöhung der Geldbuße wird eine Verdopplung bzw. Verdreifachung angesehen. Wurden

24 ursprünglich 100,00 festgesetzt, so kann bei Erhöhung der Geldbuße auf 200,00 bzw. 300,00 vom Fahrverbot abgesehen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie konkret begründen, weshalb Sie dringend auf den Führerschein angewiesen sind. Folgende Gründe werden häufig von den Bußgeldbehörden/Gerichten akzeptiert: drohende erhebliche berufliche Einschnitte o o o o Arbeitsplatz ohne Auto nicht erreichbar Berufskraftfahrer Besonders auf Fahrzeug angewiesen (z.b. Vertreter) Übergangsregelung (z.b. Chauffeur nicht finanzierbar) gravierende persönliche Gründe o o o o o Pflegebedürftige Angehörige, für deren Pflege ein Fahrzeug erforderlich ist Keine Voreintragungen Langer Besitz eines Führerscheins, ohne Voreintragungen Eigene Behinderung Keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar Es wird regelmäßig nicht ausreichen, lediglich zu behaupten, dass Sie aus gravierenden gründen nicht auf den Führerschein verzichten können. Die Bußgeldbehörde wird regelmäßig nur dann von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen, wenn Sie ihr belegen können, dass Ihre angaben richtig sind. Dies können sie z.b. tun, indem Sie Ihre Angaben an Eides statt versichern. Sie können das

25 beigefügte Formular verwenden. Neben der Versicherung an Eides statt, können Sie auch Zeugenaussagen oder sonstige Belege beifügen. Je zwingender die Gründe und je mehr Nachweise Sie einreichen können, desto eher wird die Bußgeldbehörde von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen können. Goldene Regel 7) Auch wenn Sie die Bußgeldbehörde nicht davon abbringen können, auf die Verhängung eines Fahrverbotes ganz zu verzichten, so ist die Bußgeldbehörde/das Gericht häufig bereit, die Dauer des Fahrverbotes zu verringern. Wurde z.b. ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt, so können Sie ggf. erreichen, dass das Fahrverbot auf einen Monat reduziert wird. Es gelten dabei die gleichen Hinweise wie bei der Goldenen Regel 8). Wichtig: Falls ein mehrmonatiges Fahrverbot verhängt wird, macht es Sinn, vorher zu überlegen, wie verfahren werden soll. Es macht bei einem mehrmonatigen Fahrverbot oft Sinn, wenn man nicht dem Grunde nach Einwände erheben kann, von vorneherein zu versuchen, nicht das Fahrverbot gänzlich aufheben zu lassen, sondern nur zu reduzieren. Liegen für die Reduzierung des Fahrverbotes erhebliche Gründe vor, so wird die Bußgeldbehörde eher geneigt sein, das Fahrverbot zu reduzieren, als von diesem gänzlich abzusehen. Goldene Regel 8)

26 Sie können mit der Einlegung des Einspruches bestimmen, wann das Fahrverbot beginnen soll. Die Einlegung des Einspruches bewirkt, dass der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig wird. Das Fahrverbot beginnt aber auch erst, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Mit Einlegung des Einspruches zögern Sie folglich die Rechtskraft des Bußgeldbescheides und damit auch die des Fahrverbotes hinaus. Wurde Ihnen dann auch noch die sog. Vier-Monats-Frist gewährt, dann können Sie mit etwas Glück den Eintritt der Rechtskraft über mehrere Monate hinauszögern. Die Vier-Monats-Frist wird sog. Ersttätern eingeräumt. Es ist auf dem Bußgeldbescheid vermerkt, ob die Frist eingeräumt wird oder nicht. Wird die Vier-Monats-Frist gewährt, dann kann der Betroffene selbst entscheiden, wann er innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides seinen Führerschein abgeben möchte. Angenommen ein Bußgeldbescheid wird am rechtskräftig, dann kann der Betroffene bei Gewährung der Vier-Monats-Frist entscheiden wann er den Führerschein abgeben will und dadurch das Fahrverbot antreten möchte. Spätestens aber bis zum muss er das Fahrverbot aber angetreten haben. Da aber mit Einlegung des Einspruches der Eintritt der Rechtskraft hinausgezögert werden kann, kann der Betroffene manchmal die Rechtskraft des Bußgeldbescheides und damit den Antritt des Fahrverbotes über mehrere Monate nach hinten verschieben. Dies ist sehr praktisch, wenn der Betroffene auf diese Weise das Fahrverbot z.b. in seine Winterferien legen kann und so deutlich weniger hart von dem Fahrverbot getroffen würde. Ein Beispiel:

27 A wurde am geblitzt. Er erhält am den Bußgeldbescheid. A legt hiergegen rechtzeitig (!) Einspruch ein. Die Bußgeldbehörde gibt ihm Gelegenheit zur Äußerung und gibt das Verfahren am an die Staatsanwaltschaft ab. Das Amtsgericht beraumt erst am Termin an. Im Termin nimmt A den Bußgeldbescheid zurück. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig. Da A die Vier-Monats-Frist gewährt wurde, kann er im Zeitraum bis zum des Folgejahres sein Fahrverbot antreten. A gibt den Führerschein am in amtliche Verwahrung und kann so drei Wochen vom Fahrverbot im Urlaub abbüßen, da A den Führerschein im Winterurlaub eh nicht benötigt. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann im übrigen zu jedem Zeitpunkt zurück genommen werden. Goldene Regel 9) Nutzen Sie die Möglichkeit, eventuelle Ausnahmen von dem Fahrverbot bei der Bußgeldbehörde bzw. beim Gericht durchzusetzen. Ebenso wie beim Entzug der Fahrerlaubnis können vom Fahrverbot bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden. Wenn begründet werden kann, dass z.b. bei einem Landwirt das Fahrverbot den landwirtschaftlichen Betrieb gefährden würde, dann wird eine solche Ausnahme zugelassen werden müssen. In begründeten Fällen, kann aus dem Fahrverbot eine Art von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Falls Sie z.b. begründen können, weshalb Sie beruflich oder privat dringend auf einen Führerschein für Traktoren oder Baufahrzeuge angewiesen sind, so können solche

28 Fahrzeuge von dem Fahrverbot ausgenommen werden. Falls Sie für sich eine Chance sehen, eine solche Ausnahme begründen zu können, dann sollten Sie sich vor einer Verhandlung die Argumente gut zurecht legen. Nehmen sie Unterlagen mit in die Gerichtsverhandlung, um dem Richter deutlich zu machen, weshalb Sie dringend auf die Ausnahme einer bestimmten Führerscheinklasse angewiesen sind! Wichtig ist bei einem solchen Vorgehen, die Notwendigkeit der Bußgeldbehörde bzw. dem Gericht gegenüber intensiv zu begründen. Folgende Ausnahmen von einem Fahrverbot sind denkbar: frühere Klasse 3 (LG Hannover, AG Kiel, LG Nürnberg frühere Klasse 2 (LG Kempten, LG Zweibrücken, AG Dortmund) frühere Klasse 4 (LG Köln) Rettungsdienstfahrzeuge, wenn die Ausrüstung nur eine bestimmte Verwendungsart bedingt (LG Hamburg) Behindertentransporter Fahrzeuge der Bundeswehr (dienstlicher Gebrauch) Feuerwehrfahrzeuge (AG Paderborn) Fahrzeuge der Klassen L Fahrzeuge der Klasse T Müllfahrzeuge Radbagger (AG Detmold) Baufahrzeuge

29 Zusatz bei Bußgeldern wegen Drogenfahrten: Unabhängig davon, ob gegen Sie ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren wegen der Drogenfahrt eingeleitet worden ist. Im Fall einer rechtskräftigen Entscheidung müssen Sie in jedem Fall damit rechnen, dass die Führerscheinbehörde von der Drogenfahrt Kenntnis erlangt. Die Führerscheinbehörde wird diese Drogenfahrt dann ggf. zum Anlass nehmen, Ihnen ggf. eine MPU aufzuerlegen. Dieser müssen Sie dann nachkommen, falls Sie nicht riskieren wollen, dass man Ihnen den Führerschein entzieht. Das bedeutet wiederum, dass Sie unverzüglich nach der Drogenfahrt jeglichen Drogenkonsum einstellen sollten. Sie haben dann eine Chance, eine Probe mit dem Ergebnis negativ zu bekommen. Auch der einmalige Konsum und selbst ein ggf. vorliegender Passivkonsum könnten die Haaranalyse positiv werden lassen. Einwände, wie ich war nur Passivraucher oder das Ergebnis ist falsch, werden weder bei der Gutachtenstele noch bei der Fahrerlaubnisbehörde hinreichendes Gehör finden. Generell gilt zur Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers bei Drogenkonsum folgendes: Die meisten Führerscheininhaber sind sich nicht darüber bewusst, dass die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen ist, wenn

30 Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Unabhängig davon, ob der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt oder nicht, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis folglich entziehen, wenn ihr bekannt wird, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Erhält die Fahrerlaubnisbehörde demnach Kenntnis darüber, dass der Führerscheininhaber Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, so gilt der Führerscheininhaber als nicht geeignet ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Da der Fahrerlaubnisinhaber dann nicht mehr geeignet ist, ist ihm die Fahrerlaubnis regelmäßig ohne MPU oder andere Maßnahmen zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen. Jeder der also Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, schwebt in ständiger Gefahr, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem Konsum Kenntnis erhält. Die Kenntnis kann die Fahrerlaubnisbehörde z.b. durch ein Strafverfahren oder eine andere behördliche Maßnahme erhalten. Jeder Konsument sog. harter Drogen läuft also Gefahr nur durch den Konsum der harten Drogen seinen Führerschein zu verlieren. Unabhängig davon, ob er unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr erwischt worden ist oder nicht.

31 Die Eignung oder Nichteignung eines Führerscheininhabers regelt sich nach der Fahrerlaubnisverordnung. In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Beispiel geregelt, dass von einer zwingenden Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszugehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, dass der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel konsumiert. Auf die Häufigkeit oder den Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kommt es in diesen Fällen dann nicht an. Die Einwände des Fahrerlaubnisinhabers, es habe sich nur um einen einmaligen Konsum gehandelt, wird die Fahrerlaubnisbehörde nicht davon abhalten, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig angehört werden. Nach Ablauf der Anhörungsfrist ist dann mit einer Fahrerlaubnisentziehung mit sofortiger Wirkung zu rechnen. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend auch dann auszugehen, wenn gleichzeitiger Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol nachgewiesen ist. Wird der Fahrerlaubnisinhaber also mit Cannabis und Alkohol im Blut erwischt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Besonderheiten gelten beim Konsum von Cannabis, da Cannabis (THC, Tetrahydrocannabinol) als sog. weiche Droge angesehen wird. Beim Konsum von Cannabis gelten also nicht ganz so strenge Regelungen wie bei den

32 sog. harten Drogen. Allerdings ist ein Entzug der Fahrerlaubnis zu befürchten, wenn ein regelmäßiger Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann. Ein regelmäßiger Konsum kann auch schon bei zweimaligem Konsum angenommen werden. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf Cannabis dann auszugehen, wenn ein regelmäßiger Konsum nachgewiesen ist. Ein regelmäßiger Konsum kann auch ein zweimaliger Konsum sein. Von einem regelmäßigen Konsum darf die Fahrerlaubnisbehörde nach unterschiedlicher Rechtsprechung mit unterschiedlichen Werten auch dann ausgehen, wenn das Abbauprodukt des THC, die THC- Carbonsäure (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure), mit einem Wert von über 50 ng/ml festgestellt wurde. Welcher Wert bei der THC-Carbonsäure anzusetzen ist, um gesichert von einem regelmäßigen Konsum auszugehen, ist obergerichtlich indes noch nicht geklärt. Es ist derzeit wohl davon auszugehen, dass spätestens bei einem Wert von über 150 ng/ml THC-Carbonsäure von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann. Bezieht sich die Fahrerlaubnisbehörde jedoch bei der Begründung der Regelmäßigkeit auf die Höhe des Werts der THC-Carbonsäure, so sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden, ob der Regelmäßigkeit tatsächlich auf den Wert der THC-Carbonsäure, der von der Fahrerlaubnisbehörde angegeben wird, gestützt werden kann.

33 Beim Nachweis eines einmaligen Konsums von Cannabis ist nicht zwingend mit einem Fahrerlaubnisentzug zu rechnen. Der Betroffene muss jedoch damit rechnen, dass Eignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde angenommen werden. Er muss dann damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung dieser Eignungszweifel weitere Maßnahmen, insbesondere eine MPU, veranlassen wird. Der Betroffene tut gut daran, möglichst zeitnah ab dem Zeitpunkt, ab dem er davon ausgehen kann, dass die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von seinem Cannabiskonsum erhalten wird, abstinent zu leben und sich zeitnah an eine MPU Beratungsstelle zu wenden. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln muss der Betroffene mit einer nachgewiesenen!! Abstinenz von einem Jahr rechnen. Zudem ist nach der Abstinenzzeit regelmäßig eine MPU zu absolvieren. Jeder Konsument von Cannabis oder Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel sollte sich daher zwingend der Gefahr für seine Fahrerlaubnis bewusst sein! Ist der Konsum der Fahrerlaubnisbehörde erst mal bekannt, sind die Chancen ohne einen Entzug der Fahrerlaubnis davon zu kommen schlecht! Goldene Regel 10)

34 Suchen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Dieser Rat mag Sie in diesem Ratgeber irritieren. Es ist aber der beste Tipp, den ich Ihnen geben kann. Ein guter Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie gegenüber der Bußgeldbehörde am effektivsten vertreten. Auch wenn viele Rechtsanwälte sich so ein läpisches Bußgeldverfahren schon zutrauen, zeigt die Reaktionen vieler Mandanten, die dann gewechselt haben, dass sie mit der Leistung ihres nicht spezialisierten Rechtsanwaltes gerade nicht zufrieden waren. Leider kommt diese Erkenntnis oft erst, wenn es zu spät ist. Daher suchen Sie sich von Anfang an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Schließlich gehen Sie mit Zahnschmerzen auch nicht zum Orthopäden. Sobald Sie einen Verkehrsverstoß begangen haben, bei dem ein Fahrverbot droht, sollten Sie möglichst zeitnah einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen und sich in Ihrem konkreten Fall beraten lassen. Gehen sie nicht unbedingt erst zum Fachanwalt für Verkehrsrecht, wenn der Bußgeldbescheid bei Ihnen eingegangen ist. Die Erfahrung zeigt: Es mag Fälle geben, in denen trotz der Tat nichts nachgekommen ist. Diese Fälle sind aber sehr selten. Je eher von Anfang an die Angelegenheit vernünftig eingestielt wird, desto mehr Möglichkeiten hat der Fachanwalt, Sie vor einem Fahrverbot zu schützen oder dieses zu umgehen.

35 Ein guter Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie entweder vor einem Führerscheinentzug bewahren oder aber die Zeit, die Sie ohne Führerschein auskommen müssen, deutlich verkürzen. Eine Verteidigung durch den Betroffenen selbst ist häufig weniger erfolgreich. Zum einen betrachtet der Betroffene seine Situation logischerweise nur von außen. Er ist bezüglich seiner Argumente nicht ausreichend objektiv. Die Erfolgsaussichten einer Verteidigungsstrategie kann daher vom Betroffenen selbst nur selten richtig eingeschätzt werden. Zum anderen sollte ggf. rechtzeitig mit dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldbehörde Kontakt aufgenommen werden. Erfahrungsgemäß weigern sich Gerichte oder Staatsanwaltschaften nicht selten mit den Betroffenen selbst Kontakt aufzunehmen. Das bedeutet, dass die vorherige Auslotung der Möglichkeiten durch den Betroffenen selbst nicht möglich ist. Zudem weiß ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht, wie man eine Einschätzung des Richters bekommt und welche Argumente mit Erfolg vorgebracht werden können. Suchen Sie sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht wird nur solchen Rechtsanwälten verliehen, die mindestens drei Jahre zugelassen sind, mehrere hundert Fälle aus dem Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht bearbeitet haben

36 und die durch Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse gerade über besonders viel Wissen und Erfahrungen im Verkehrsrecht verfügen. Schon aus diesem Grund lohnt sich der Weg zum Fachanwalt. Sollte in Ihrer Nähe ein Fachanwalt für Verkehrsrecht und strafrecht vorhanden sein, sollten Sie ggf. diesen bevorzugen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht haben, gilt zusätzlich folgendes: Eine Rechtsschutzversicherung deckt, wie der Name schon sagt, die Kosten im Fall eines Rechtsstreits ab. So werden von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten übernommen. Von vielen Versicherungen werden Rechtsschutzversicherungen für die verschiedensten Bereiche angeboten. Auch für den Bereich Verkehrsrechtsschutz werden unterschiedliche Rechtsschutzverträge von unterschiedlichen Versicherungen zu den unterschiedlichsten Konditionen angeboten. Eine gute Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht kann bereits für einen Betrag von unter 100 im Jahr erhältlich sein. Es lohnt sich hier sicherlich, verschiedene Preise und auch die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen miteinander zu vergleichen. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist ratsam und zum Teil relativ kostengünstig. Nicht selten zeigt die anwaltliche Praxis, dass Betroffene den Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht scheuen,

37 da sie hohe Kosten fürchten. In der Tat besteht die Möglichkeit, dass sich Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar tausend Euro summieren können. Gerade bei geringeren Beträgen besteht daher prozentual gesehen ein erhebliches Kostenrisiko. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Rechte von Betroffenen teilweise nicht durchgesetzt werden können, da ein zu hohes Kostenrisiko besteht. Es kann folglich für den Betroffenen sehr hilfreich sein, wenn er sich mit einer Rechtsschutzversicherung den Rücken über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken machen muss. Auch die Frage nach Rechtsmitteln kann mit einer Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage deutlich einfacher getroffen werden. Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung sehr ratsam. Im Fall eines Schadenseintritts (also dann, wenn man weiß, dass es zu einem Rechtstreit kommen kann) ist zu empfehlen, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche von dem Eintritt des Versicherungsfalls an zu unterrichten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich vom Eintritt des Versicherungsfalls zu unterrichten. Vor einer etwaigen Klageerhebung sollte der zuständige Rechtsanwalt bzw. der Versicherungsnehmer selbst mit der Rechtsschutzversicherung klären, ob der konkrete Fall von der Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. Sobald die Versicherung dann grünes Licht für die Geltendmachung der Rechte des Versicherungsnehmers gibt, kann dann der Rechtsanwalt tätig werden bzw. Klage erheben. Das Kostenrisiko liegt allein bei der Rechtsschutzversicherung.

38 Üblich ist in der Regel, dass bei Rechtsschutzverträgen eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Die Selbstbeteiligung liegt zwischen 0 und 300 Euro. Für jeden Rechtsschutzfall muss der Versicherungsnehmer daher diesen Betrag selbst erstatten. Bei einer erhöhten Selbstbeteiligung ist dann regelmäßig der Versicherungsbeitrag geringer. Durch den Selbstbeteiligungsbeitrag soll der Versicherungsnehmer angehalten werden, genau zu überlegen, welche Fälle er rechtlich durchsetzen möchte. Schließlich ist er durch die Selbstbeteiligung selbst ein Stück weit an den anfallenden Kosten beteiligt. Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt dieses Infobriefes ist verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. André Pott, Hermannstr. 1, Detmold

39 Ratgeber Das wichtigste zum Bußgeldverfahren von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

40 Einleitung: Liebe Leserin, lieber Leser, wer im Straßenverkehr teilnimmt, hält sich früher oder später einmal nicht an die Verkehrsregeln. Hiervon kann sich niemand freisprechen, gleich ob als Fußgänger, Fahrradfahrer oder Kraftfahrzeugführer. Neben Verwarn- und Bußgeldern kommen aber auch gravierendere Maßnahmen in Betracht, die im Einzelfall sich auch existenzbedrohend auswirken können. Wird ein Führerschein entzogen oder ein mehrmonatiges Fahrverbot ausgesprochen, so hat dies nicht nur in Einzelfällen den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge. Lesen Sie daher im folgenden, wie Sie effektiv gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen können, wie ein Bußgeldverfahren abläuft und alles weitere Wissenswerte zu dem Thema rund ums Bußgeld. In der Hoffnung Ihnen mit diesem Ratgeber weitergeholfen zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott

41 Einleitung: Wie läuft ein Bußgeldverfahren regelmäßig ab? Wie kann ich mich gegen den Bußgeldbescheid wehren? Was erfolgt nach dem Einspruch? Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr? Wann wird die Verjährung unterbrochen? Was bedeutet es, wenn die Verjährung unterbrochen wird? Bitte beachten Sie:... 47

42 Wie läuft ein Bußgeldverfahren regelmäßig ab? Wurden Sie bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit erwischt, so meldet die Polizei diesen Vorgang nach Abschluß der Ermittlungen der Bußgeldbehörde. Diese bekommt dann die Akte mit sämtlichen Informationen zugesandt. Erst jetzt haben Sie einen Anspruch darauf, Akteneinsicht zu verlangen. Dies sollten Sie auch in jedem Fall tun, wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid vorgehen wollen. Bitte beachten Sie, dass Sie selbst keine Akteneinsicht verlangen können. Dies kann nur ein Rechtsanwalt für Sie tun. Sobald die Bußgeldbehörde Ihre Akte auf dem Tisch hat, wird Sie entscheiden, ob ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen wird oder nicht. Erlässt die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid, so wird sie Sie zunächst anhören. Sie sollten sich zu dem Vorfall nicht einlassen. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen jedoch die Angaben zu Ihren persönlichen Daten ausfüllen und den ausgefüllten Anhörungsbogen an die Bußgeldbehörde zurück schicken. Entscheidet sich die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid zu erlassen, so wird sie den Bußgeldbescheid ausfertigen und Ihnen diesen mittels einer Postzustellungsurkunde zustellen lassen.

43 Sieht die Bußgeldbehörde keinen Verstoß, so stellt sie das Verfahren ein. Wie kann ich mich gegen den Bußgeldbescheid wehren? Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einlegen. Dieser muss nicht begründet werden. Es reicht, wenn Sie den Einspruch fristgerecht bei der Bußgeldbehörde einreichen und erkennbar ist, dass Sie den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren möchten. Wichtig: Sie müssen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch bei der erlassenden Behörde einlegen. Tun Sie dies nicht, können Einwendungen, auch wenn sie richtig sein mögen, nicht mehr berücksichtigt werden. Sollten Sie unverschuldet, z.b. durch einen Krankenhausaufenthalt die Frist zur Einspruchseinlegung versäumt haben, so kann Ihnen ggf. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden. Sie müssen diesbezüglich aber ebenfalls unverzüglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen und den Einspruch gleichzeitig einlegen. Sie sollten in diesen Fällen einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen. Was erfolgt nach dem Einspruch? Nach dem Einspruch überprüft die Bußgeldbehörde noch einmal selbst, ob sie den Bußgeldbescheid ganz aufhebt oder ändert. Tut sie dies, so wird der alte Bußgeldbescheid aufgehoben und die Sache hat sich

44 erledigt oder der Bußgeldbescheid wird abgeändert und sie haben die Möglichkeit, diesen nunmehr zu akzeptieren oder wiederum gegen diesen neuen Bußgeldbescheid Widerspruch einzulegen. Hebt die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid weder auf noch ändert sie diesen, so wird sie das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft prüft dann ihrerseits den Bußgeldbescheid und wird ansonsten bei dem zuständigen Amtsgericht ein Bußgeldverfahren einleiten. Das Amtsgericht wird dann einen Hauptverhandlungstermin anberaumen, zu dem Sie geladen werden. In dem Termin können dann noch mal sämtliche Aspekte des Verkehrsverstoßes angesprochen werden. Am Ende des Gerichtsverfahrens steht dann, falls Sie den Widerspruch nicht in der Hauptverhandlung zurückgenommen haben, dann ein Urteil. Dieses Urteil wird regelmäßig ausschlaggebend sein, da gegen dieses Urteil nur in Ausnahmefällen Rechtsmittel eingelegt werden kann. Bitte beachten Sie, dass es in dem Gerichtsverfahren möglich sein kann, dass das Gericht eine höhere Strafe ausspricht, als gegen Sie in dem Bußgeldverfahren zunächst ausgesprochen wurde. Mit einem Einspruch, der vor das Amtsgericht geht, tut man sich daher nicht immer einen Gefallen.

45 Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr? Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr verjährt regelmäßig in drei Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit Beendigung der Ordnungswidrigkeit, regelmäßig also am Tag der Begehung. Beispiel: Sie wurden am geblitzt. Die Verjährung tritt in diesem Fall dann mit Ablauf des ein. Wann wird die Verjährung unterbrochen? Die Verjährung wird unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung, jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

46 die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde, den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden die Erhebung der öffentlichen Klage, die Eröffnung des Hauptverfahrens, den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung. Ist demnach im obigen Beispielsfall bereits ein Anhörungsbogen an den Beschuldigten versendet worden, so wird die Verjährung unterbrochen.

47 Beachten Sie: Nur die Maßnahme gegen den tatsächlichen Täter führt zur Unterbrechung der Verjährung. Wurde demnach z.b. ein Anhörungsbogen an die Ehefrau als Halter gesendet, war aber der Ehemann der Fahrer, so wird die Verjährung nicht unterbrochen. Was bedeutet es, wenn die Verjährung unterbrochen wird? Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Nehmen wir im obigen Beispielsfall an, am würde dem tatsächlichen Täter der Ordnungswidrigkeit ein Anhörungsbogen zugesandt. Durch diese Maßnahme wird die Verjährung unterbrochen mit der Folge, dass die Verjährung ab dem von neuem beginnt und die Ordnungswidrigkeit folglich erst am verjähren würde. Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche

48 Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Dr. jur. André Pott, Hermannstr. 1, Detmold

49 Ablauf des Strafverfahrens Chancen und Risiken von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

50 Einleitung Lieber Leserinnen, liebe Leser, die 10 Goldenen Regeln zeigen Ihnen konkret und übersichtlich, welche Möglichkeiten Sie haben, sich in einem Strafverfahren zu verteidigen und möglichst glimpflich aus einem Strafverfahren hervorzugehen. Ich möchte Ihnen mit dem Ratgeber Hintergrundwissen Strafverfahren noch mehr Informationen im Kampf gegen Staatsanwaltschaften und Gerichte mit auf den Weg geben. Zwischen dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten und den Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten besteht immer ein Wissens- und Informationsgefälle, das leider häufig dazu führt, dass Betroffene Aussagen tätigen, ihre Verteidigung ohne Grundkenntnisse selbst in die Hand nehmen oder Möglichkeiten nicht nutzen und auf diesem Weg nicht selten den Staatsanwaltschaften oder Gerichten die notwendigen Argumente und Beweise liefern, die dann erst zu einer Verurteilung oder einer höheren Strafe führen. Dies zeigt die anwaltliche Praxis und dies sollen die 10 Goldenen Regeln und die Ratgeber mit verhindern. Betroffene haben im deutschen Recht umfangreiche Rechte, die sie kennen und nutzen sollten. In dem Ratgeber Hintergrundwissen Strafverfahren soll auf die häufigsten Fragestellung eingegangen werden. Sie werden sich nach der Lektüre ein umfangreiches und fundiertes Bild über Ihre Situation verschafft haben. Auch wenn selbstverständlich nicht alle Möglichkeiten jedes

51 Einzelfalles besprochen werden können, soll ein vertiefter und vor allem fundierter Überblick gegeben werden. Ich hoffe Ihnen in Ihrer Situation geholfen zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Ihr Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

52 Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens Nachdem ein Tatverdächtiger wegen einer Straftat ermittelt worden ist, wird gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. In diesem Ermittlungsverfahren folgen dann weitere Ermittlungen. Die Polizei muss nunmehr wie in jedem Strafverfahren alle beund entlastenden Tatsachen zusammentragen, die nachher dem Gericht ermöglichen zu entscheiden, ob nunmehr eine Straftat vorgelegen hat oder nicht. Die Polizei wird daher im Folgenden, je nachdem, um welche Straftat es sich handelte, den Tatort sichern, Zeugen vernehmen und alle be- und entlastende Beweise zusammentragen. Der Betroffene erfährt von diesen Ermittlungsmaßnahmen häufig nichts. Die Ermittlungsbehörden sind jedoch verpflichtet, dem Beschuldigten die Möglichkeit eines rechtlichen Gehörs zu bieten. Dies geschieht in der Regel entweder dadurch, dass der Beschuldigte zur Polizeidienststelle geladen wird, um dort zum Tatablauf gehört zu werden. Bei kleineren Straftaten wird ggf. auch nur schriftlich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hier kann der Beschuldigte dann schriftlich der Polizei mitteilen, wie sich der Unfall bzw. die Straftat ereignet hat. Wurden sämtliche Indizien, Beweise und Informationen zusammengetragen, geht die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft. Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft für eine Anklage so steht dann oft erst nach Monaten eine Gerichtsverhandlung an. In dieser

53 Gerichtsverhandlung muss dann geprüft werden, ob eine Straftat vorliegt. Ablauf des Strafverfahrens Im Folgenden soll kurz aufgezeigt werden, wie ein Ermittlungs- und Strafverfahren ablaufen kann und ganz regelmäßig abläuft: 1. Ein Ermittlungsverfahren beginnt ganz regelmäßig damit, dass den Ermittlungsbehörden eine Straftat bekannt wird. Dies ist nicht selten der Fall, in dem der Täter auf frischer Tat ertappt wird oder nachträglich aufgrund einer Strafanzeige ermittelt wird. Ergeben sich für die Ermittlungsbehörden Anhaltspunkte für eine Straftat, so ist die Polizei gehalten, ein Strafverfahren gegen den Tatverdächtigen einzuleiten. Spätestens mit Einleitung des Strafverfahrens gilt dann der Tatverdächtige als Beschuldigter und muss auch so behandelt werden. Dem Beschuldigten stehen umfangreiche Rechte zu. 2. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so werden sich die Ermittlungsbehörden fragen müssen, ob sie vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen bzw. zum Schutz der Allgemeinheit einleiten muss. Als typischste vorläufige Maßnahme ist z.b. der Entzug der Fahrerlaubnis oder im Einzelfall die Untersuchungshaft zu nennen. Das Gesetz sieht vor, dass in den Fällen der Trunkenheitsfahrt, der Straßenverkehrsgefährdung und der Fahrerflucht, regelmäßig der Führerschein zu entziehen ist. Die Polizei wird daher in diesen Fällen regelmäßig den Führerschein beschlagnahmen bzw. sicherstellen. Typischstes Mittel zur

54 Sicherung von Beweisen ist bei Trunkenheitsfahrten z. B. die Blutentnahme zur Auswertung der Blutalkoholkonzentration. Eine Untersuchungshaft kommt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in betracht. Bei kleineren Straftaten droht die Untersuchungshaft höchst selten. Eine Untersuchungshaft ist z.b. zulässig bei Fluchtgefahr, Widerholungsgefahr oder bei sog. Verdunkelungsgefahr. 3. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wird die Polizei im Anschluss weiter ermitteln, um den Sachverhalt aufzuklären. Dazu gehören ggf. die Sicherung von Beweisen am Unfallort/Tatort, die Befragung von Zeugen und auch die Anhörung des Beschuldigten selbst. 4. Im Rahmen der Ermittlungen wird die Polizei auch den Beschuldigten zu dem Tatvorwurf anhören. Es soll von Gesetzes wegen dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern und ggf. entlastende Umstände vorbringen zu können. Dieses geschieht häufig schriftlich, zum Teil wird der Beschuldigte aber auch zu einer Vernehmung bei der Polizei geladen. 5. Wenn die Polizei den Sachverhalt ausermittelt hat, so schickt sie die gesamten Ergebnisse in Form der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft. Erst die Staatsanwaltschaft entscheidet nunmehr nach Sichtung der Akte darüber, wie in diesem Ermittlungsverfahren weiter entschieden wird und welche Maßnahmen aufrechterhalten bzw. angeordnet werden müssen. Hat z. B. die Polizei versäumt, den Führerschein sicherzustellen und ergeben sich für die Staatsanwaltschaft nunmehr Anhaltspunkte dafür, dass in einem Hauptverfahren der

55 Führerschein entzogen werden wird, so kann die Staatsanwaltschaft immer noch die Entziehung des Führerscheins beantragen. 6. Auch erst der Staatsanwalt und nicht die Polizei entscheidet darüber, wie nunmehr das Ermittlungsverfahren weitergeführt wird. Die Staatsanwaltschaft muss sich nunmehr die Frage stellen, ob der Beschuldigte sich tatsächlich strafbar gemacht hat und ob er in einer etwaigen Hauptverhandlung überführt werden könnte. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass keine Straftat vorliegt oder der Beschuldigte hier nicht überführt werden kann, so muss sie das Verfahren einstellen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass hier ggf. eine Strafbarkeit vorliegt, die Schuld aber gering ist, so kann sie das Verfahren ebenfalls einstellen und ggf. für eine Einstellung eine Auflage z. B. in Form einer Geldzahlung festsetzen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass eine Straftat vorliegt und der Beschuldigte auch in der Hauptverhandlung überführt werden kann, so wird sie bei dem zuständigen Amtsgericht die Straftat anklagen. 7. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass sie die Straftat anklagen will, so hat sie hierfür grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Zwei Wege der Ahndung Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage in Form einer Anklageschrift bzw. in Form eines Strafbefehls bei dem Gericht erheben.

56 Strafbefehl Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten zugestellt. Mit dem Strafbefehl wird die Strafe angeordnet. Der Strafbefehl ergeht ohne eine Hauptverhandlung vor Gericht. Der Strafbefehl ist folglich die Möglichkeit für Staatsanwaltschaft, Gericht und Beschuldigten, das Verfahren im kleinen Dienstweg, nämlich nur schriftlich, zu beenden. Ein Strafbefehl ist nur bei nicht gravierenden Straftaten gesetzlich möglich und vorgesehen. Der Beschuldigte hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Legt er gegen den Strafbefehl Einspruch ein, so kommt es dann regelmäßig zu einem Gerichtstermin, in dem darüber befunden wird, ob nunmehr eine Straftat vorliegt oder nicht. Wenn der Beschuldigte den Strafbefehl aber akzeptiert, so kann er ihn entweder ausdrücklich akzeptieren oder die Frist für die Einspruchseinlegung einfach verstreichen lassen. Mit Ablauf der Einspruchsfrist wird der Strafbefehl dann rechtskräftig und steht einem normalen strafrechtlichen Urteil gleich. Aus dem Strafbefehl kann folglich ohne Weiteres als rechtskräftiger Titel vollstreckt werden. Die Anklage Möchte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht im Strafbefehlsverfahren erledigen, so wird die Staatsanwaltschaft Anklage bei dem zuständigen Gericht erheben. Das Gericht wird dann ebenfalls die Akte sichten und das Verfahren in den meisten Fällen zur Hauptverhandlung zulassen. Sodann wird ein Gerichtstermin anberaumt, und in diesem Gerichtstermin wird dann über den Tatvorwurf verhandelt werden. In dem Gerichtsverfahren kann es ebenfalls zu einer Einstellung

57 des Verfahrens mit oder ohne Auflage, zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung führen. In dem Gerichtsverfahren wird dann auch darüber entschieden werden, ob der Führerschein entzogen wird oder nicht und ob und wie lange ggf. eine Sperrfrist angeordnet werden muss. Rechtsmittel Ist ein Urteil ergangen, so muss der Beschuldigte dieses Urteil nicht zwangsläufig akzeptieren. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Er kann nunmehr Berufung bzw. Revision gegen dieses Urteil einlegen. Das Urteil wird dann nicht rechtskräftig. Wichtig ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte auch hier die Fristen einhält. Regelmäßig ist die Rechtsmittelfrist eine Woche ab Urteilsverkündung. Innerhalb dieser Woche muss der Verurteilte Rechtsmittel dem Grunde nach einlegen, wenn er nicht riskieren will, dass das Urteil rechtskräftig wird. Wurde ein Rechtsmittel eingelegt, so geht es wiederum in die nächsthöhere Instanz. Dies ist regelmäßig das Landgericht. Das Landgericht hat dann wiederum darüber zu entscheiden, ob die Verurteilung rechtmäßig war oder nicht. Auch in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht kann wiederum eine Einstellung, ein Freispruch oder eine Verurteilung erfolgen. Die Besonderheit diesbezüglich ist, dass eine Verschlimmerung des erstinstanzlichen Urteils, z. B. eine höhere Geldstrafe oder eine Verlängerung der Sperrfrist, nicht erfolgen darf. Wurde hingegen kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt, so wird es spätestens 1 Woche nach

58 Verkündung rechtskräftig. Das Urteil kann nach Rechtskraft regelmäßig nicht mehr angefochten werden. Die Geldbuße ist dann zu zahlen, und die entsprechenden Regelungen bezüglich des Führerscheins sind ebenfalls rechtsverbindlich festgesetzt. Ratenzahlung bei Geldstrafe Wurde in einem Urteil eine Geldstrafe ausgesprochen, so besteht für den Verurteilten regelmäßig die Möglichkeit, die Geldbuße entweder auf einmal zu zahlen oder mit der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Ein Verurteilter hat zudem die Kosten eines strafgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Wie Sie sich verhalten sollten: Die anwaltliche Praxis zeigt immer wieder, dass ein Strafverfahren für den Beschuldigten häufig nur deshalb nicht mehr gerettet werden kann, weil er zuvor gegenüber den Ermittlungsbehörden eine Aussage gemacht hat. Diese Aussage befindet sich dann in der Ermittlungsakte. Die Aussage kann dann im nachfolgenden Strafverfahren häufig nicht mehr geradegerückt werden. Viele Betroffene werden erstmalig mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert und sind natürlich stark verunsichert. Dies ist völlig verständlich. Der Beschuldigte hat häufig auch den Eindruck, dass, wenn er nichts sagt, er sich noch mehr verdächtig machen würde. Aus diesem Grund erfolgt häufig noch am Tatort/Unfallort eine Aussage gegenüber Polizeibeamten. Diese Aussage gegenüber Polizeibeamten führt aber in nicht wenigen Fällen überhaupt erst dazu, dass eine Verurteilung erfolgen

59 kann. Eine goldene Regel ist daher, im gesamten Ermittlungsverfahren zunächst keine Aussage zu machen. Als Beschuldigter haben Sie hier das Recht, keine Aussage machen zu müssen. Ihnen steht ein Aussageverweigerungsrecht zu. Von diesem Recht sollten Sie in jedem Fall Gebrauch machen. Sie müssen gegenüber der Polizei keine Angaben machen und sollten dies auf keinen Fall zunächst tun. Der Grund für diesen Rat ist folgender: Der Beschuldigte befindet sich häufig in einer Ausnahmesituation und weiß mit dieser Situation überhaupt nicht umzugehen. Er erzählt den Beamten alles, ohne zu wissen, was ihm eigentlich konkret vorgeworfen wird und über welche weiteren Erkenntnisse die Polizei ggf. verfügt. Zudem weiß der Betroffene ganz regelmäßig nicht, welche Aussagen für ihn günstig sind und welche nicht. Die häufige Vermutung der Beschuldigten, der Polizeibeamte werde die Sache vielleicht unter den Tisch fallen lassen, kann sich nicht bewahrheiten. Der Polizist selbst entscheidet nämlich nicht darüber, wie mit dem Strafverfahren weiter verfahren wird. Diese Entscheidung trifft allein der Staatsanwalt. Der Staatsanwalt hat jedoch den Beschuldigten nie persönlich erlebt, sondern kennt seine Aussage nur aus den Akten. Der Staatsanwalt wird daher nur nach Aktenlage entscheiden. Demnach kann auch ein noch so vertrautes Gespräch mit dem Polizeibeamten nicht dazu führen, dass das Verfahren einfach so unter den Tisch fallen wird. Es ist daher ratsam, sowohl am Tatort als auch in der Folgezeit von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Grundsätzlich sollte eine Aussage

60 erst nach Akteneinsicht erfolgen. Erst nach Akteneinsicht haben Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt sichere Kenntnis davon, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Sie haben nach Akteneinsicht die Information, welche Blutalkoholkonzentration bei Ihnen letztendlich festgestellt worden ist. Zudem haben Sie auch Zeugenaussagen vorliegen. Es kann danach eingeschätzt werden, ob überhaupt nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen eine Verurteilung erfolgen kann, ob die Beweise ausreichen, welche Straftat den Umständen nach in Betracht kommt und welche Anmaßung?? ggf. am sinnvollsten ist. Der Gang zum richtigen! Anwalt Es wird sich ganz regelmäßig empfehlen, in Strafverfahren einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies ist auch schon die zweite goldene Regel. Suchen Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht auf. Gehen Sie nicht zu einem normalen Rechtsanwalt, der alles macht. Gerade in Strafsachen ist für den Beschuldigten viel herauszuholen. Dafür muss man jedoch über Erfahrung und Detailkenntnisse verfügen, um zu wissen, an welchen Punkten für den Beschuldigten am meisten herauszuholen ist. Daher suchen Sie sich in jedem Fall einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie sollten schon deshalb frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen, damit Ihnen Akteneinsicht gewährt werden kann. Akteneinsicht wird dem Beschuldigten selbst nicht gewährt. Der Beschuldigte selbst hat grundsätzlich kein Akteneinsichtrecht. Die Akte darf nur an einen Rechtsanwalt versendet werden. Würden Sie folglich eine

61 umfangreiche Akteneinsicht erhalten wollen, können Sie dies nur über einen Rechtsanwalt beantragen. Schon aus diesem Grund sollten Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen. Anwaltskosten Sie bei Beauftragung eines Rechtsanwalts die Möglichkeiten, nur eine Besprechung mit ihm zu vereinbaren. Eine Besprechung sollte nach einem Beratungsbedarf von ca. 1 Stunde nicht mehr als 150 bis 190 kosten. Des Weiteren können Sie mit dem Rechtsanwalt vereinbaren, dass dieser zunächst für Sie nur in die Akte schauen soll. Der Rechtsanwalt wird dann die Akte von der Staatsanwaltschaft anfordern. Er kann dann mit Ihnen die Akte besprechen und mit Ihnen das weitere Vorgehen ggf. besprechen. Nach Akteneinsicht und Besprechung mit dem Rechtsanwalt können Sie dann immer noch entscheiden, wie Sie in der Strafsache weiter vorgehen wollen. Eine Akteneinsicht und eine Besprechung des Akteninhalts sollten nicht mehr als 250 bis 400 kosten. Nach Besprechung und Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt haben Sie dann die Möglichkeit mit ihm zu besprechen, ob er Sie auch in dem weiteren Strafverfahren vertreten soll. Dies macht ganz regelmäßig Sinn. Als Beschuldigter ist man selten in der Lage, sich frei von subjektiven Einstellungen und Vorurteilen freizumachen. Dies führt häufig zu unrealistischen Einschätzung und damit auch zu unrealistischen Herangehensweisen in einem Strafverfahren. Ein objektiver Berater, der zudem ggf. 100 von Strafverfahren im

62 Verkehrsstrafrecht bearbeitet hat, kann Ihnen sicherlich eine solide und vernünftige Einschätzung der Situation geben. Zudem ist der Rechtsanwalt deutlich objektiver und kann die Situation realistisch einschätzen. Kosten für die Vertretung in einem Strafverfahren werden ca. 750 bis kosten. Im Einzelfall z.b. mehrere Hauptverhandlungstage können die Kosten natürlich auch deutlich höher sein. Besprechen Sie dies mit Ihrem Fachanwalt. Die Kostenbesprechung Besprechen Sie in jedem Fall vor einer Beauftragung mit Ihrem Fachanwalt, was ein solches Strafverfahren kostet. Sprechen Sie in diesem Zusammenhang in jedem Fall auch die Möglichkeit an, ob eine Kostenübernahme durch eine etwaige Rechtsschutzversicherung besteht. Häufig haben Betroffene eine Rechtsschutzversicherung, die auch die Kosten für ein Strafverfahren in Verkehrsstrafsachen übernehmen kann. Es sollte dann geklärt werden, ob die Kosten eines Strafverfahrens von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden oder nicht. Sollten Sie keinen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen, so werden Sie allein bei der Hauptverhandlung auftreten müssen. Dies bedeutet für Sie, dass Sie in eine völlig ungewohnte Situation geraten werden. Sie sollten daher wissen, wie eine Hauptverhandlung im Grunde nach abläuft: Die Hauptverhandlung Ist ein Strafverfahren gegen Sie angesetzt worden, so wird das Gericht häufig einige Monate später eine

63 Hauptbehandlung anberaumen. Es wird ein Hauptverhandlungstermin anberaumt werden. Zu diesem Termin werden Sie geladen. Zu diesem Termin müssen Sie in jedem Fall auch erscheinen. Sollen Sie zu dem Termin nicht erscheinen, droht Ihnen schlimmstenfalls die Vorführung zu einem etwaigen anderen Termin. Dies würde bedeuten, dass Sie bei Nichterscheinen von der Polizei ggf. von zu Hause abgeholt werden und zu dem Gerichtstermin geleitet werden. Erscheinen Sie daher zu einem etwaigen Gerichtstermin pünktlich und ordentlich gekleidet. Vor dem Gerichtssaal wird ausgehängt sein, in welchem Strafverfahren an dem Tag verhandelt wird. Ihr Hauptverhandlungstermin wird mit auf der Liste stehen. Ihre Hauptverhandlung wird dann zur Verhandlung aufgerufen werden. Der Richter wird Sie folglich in den Saal hineinrufen. In dem Gerichtssaal müssen Sie dann auf der Anklagebank Platz nehmen. In dem Gerichtssaal werden sich regelmäßig befinden der Richter, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und ein Protokollführer. Hauptverhandlungen sind regelmäßig öffentlich. Folglich müssen Sie damit rechen, dass im Zuschauerraum sich auch noch Zuschauer befinden. Regelmäßig wird bei uninteressanten Verfahren kein Zuschauer anwesend sein. In Ausnahmefällen sitzen dort jedoch vereinzelte Personen oder zum Teil Schulklassen. Wenn Sie in dem Gerichtssaal Platz genommen haben, wird die Hauptverhandlung eröffnet. Zunächst wird der Richter Ihre Personalien feststellen. Sie müssen die Angaben zur Person machen. Dazu sind Sie verpflichtet.

64 Sodann wird die Anklageschrift von dem Vertreter der Staatsanwaltschaft verlesen werden. Sodann werden Sie darüber belehrt werden, dass es Ihnen frei steht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Sie haben nunmehr die Möglichkeit entweder zur Sache auszusagen oder keine Angaben machen zu wollen. Nachdem Sie Angaben zur Sache gemacht haben, werden ggf. weitere Zeugen gehört oder weitere Beweismittel gesichtet werden. Regelmäßig wird der Bundeszentralregisterauszug verlesen werden und z. B. der Bericht über die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit. Nachdem alle Beweise gesichtet worden sind, wird die Beweisaufnahme geschlossen werden. Es wird dann zunächst der Staatsanwalt den Sachverhalt würdigen und eine Strafe beantragen. Sodann sind Sie an der Reihe. Sie haben nunmehr die Möglichkeit Ihrerseits den Sachverhalt zu würdigen. Sie können alle für Sie wichtigen Punkte noch einmal ansprechen und sagen, warum Sie mit einer Verurteilung nicht einverstanden sind oder weshalb Sie gewisse Dinge nicht als bewiesen ansehen können. Sie haben dann Ihrerseits die Möglichkeit, einen Strafvorschlag zu machen oder auf Freispruch zu plädieren. Sodann wird das Gericht sich zurückziehen bzw. vor Ort ein Urteil treffen. Noch am gleichen Tag wird dann ein Urteil gefällt werden. Nach Urteilsverkündung werden Sie noch über Ihre weiteren Rechte hinsichtlich von Rechtsmitteln belehrt werden. Danach ist die erstinstanzliche Hauptverhandlung erledigt.

65 Rechnen Sie bei einem Hauptverhandlungstermin damit, dass das Gericht ggf. nicht pünktlich ist, Sie müssen ggf. einige Zeit warten, bis Sie an der Reihe sind. Die Dauer eines durchschnittlichen Strafverfahrens wegen der Straßenverkehrsstraftaten ohne mehrere Zeugen beträgt ca. eine halbe bis 1,5 Stunden. Länger wird eine solche Hauptverhandlung regelmäßig nicht dauern. Chancen bis zur Hauptverhandlung Ich erlebe immer wieder, dass die Betroffenen ihre Chancen ganz häufig nicht nutzen. Sicherlich häufig aus Unkenntnis, zum Teil aber auch aus Trägheit heraus. Dabei ist es im Strafverfahren, wie häufig im Leben, wenn man alles auf sich zukommen lässt, dann wird nicht selten nichts Positives passieren. Wer hingegen frühzeitig das Heft in die Hand nimmt, kann das Blatt zum Besseren wenden. Bis zur Hauptverhandlung ist häufig viel Zeit. Diese Zeit kann genutzt werden. Häufig vergehen vom Zeitpunkt des Unfalls bzw. der Tat bis zu einer etwaigen Hauptverhandlung mehrere Monate. Regelmäßig ist mit mehreren Monaten zu rechnen, bis eine Hauptverhandlung anberaumt wird. Diese Zeit kann sinnvoll genutzt werden. Zum einen haben Sie mit dem Kauf dieses Reports den ersten, völlig richtigen Schritt getan und sich umfassend darüber informiert, was eigentlich nun auf Sie zukommt und welche Folgen für Sie drohen. Dieser erste Schritt war sehr wichtig und Sie werden nach dem Lesen dieses Info-Briefes wissen, was auf Sie zukommt und welche Möglichkeiten Sie haben.

66 Schadenswiedergutmachung Bis zu einer etwaigen Hauptverhandlung haben Sie z. B. die Möglichkeit, den Schaden gegenüber einem etwaigen Geschädigten wieder gut zu machen. Sich mit dem Geschädigten z. B. im Falle eines Unfalls in Verbindung zu setzen, sich bei diesem zu entschuldigen und ggf. eine Wiedergutmachung in Form eines Schmerzensgeldes zu zahlen. Die Gerichte schätzen es sehr, wenn der Täter Reue zeigt und sich zur Tat bekennt. Zeigt der Beschuldigte durch bereits bis zur Hauptverhandlung erledigte Wiedergutmachungen, dass er nicht nur redet, sondern tatsächlich handelt, dann kann er sich gewiss sein, dass dies den Richter beeindrucken kann. Jeder Richter wird eher bereit sein, ein Verfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte schon vor einer Hauptverhandlung den gesamten Schaden wieder gut gemacht hat, Raten gezahlt hat oder sich ernsthaft darum gekümmert hat, den Schaden sonst wie z.b. durch Arbeitsleistung wieder gut zu machen. Nutzen Sie diese Möglichkeiten. Chancen in der Hauptverhandlung Das Kernstück eines Strafverfahrens stellt die Hauptverhandlung dar. In diesem Hauptverhandlungstermin lernt Sie der Richter für eine kurze Zeit persönlich kennen. Sie haben in dieser Zeit die Möglichkeit zu punkten. Sie sollten sich vor einer Hauptverhandlung überlegen, wie Sie in der Hauptverhandlung agieren wollen. So sind mehrere verschiedene Verteidigungsansätze denkbar. Zum einen

67 kann die Tat von Anfang an abgestritten werden, es kann keine Aussage zur Sache gemacht werden, und es kann gehofft werden, dass Sie nicht überführt werden können. Gerade bei Straßenverkehrsstraftaten muss jedoch gut geprüft werden, ob dies die richtige Verteidigungsstrategie ist. Nicht selten sind die Beweise so erdrückend, dass eine Freispruchstrategie nicht zu empfehlen ist. Kommt man zu dem Ergebnis, dass man die Tat zugeben will und sich der Strafe stellen will, so sollte auch diesbezüglich alles auf eine Karte gesetzt werden. Es sollte dem Gericht möglichst zeitnah angezeigt werden, dass man die Tat gesteht und auf die Ladung von Zeugen verzichtet. Sie sollten dem Gericht deutlich machen, dass es Ihnen leid tut, dass Sie eine Strafe akzeptieren und dass Sie die Tat wieder gutmachen wollen, ggf. können Sie auch deutlich machen, dass es sich um einen Ausrutscher gehandelt hat. Es wird jeden Richter beeindrucken, wenn Sie sich bei Geschädigten entschuldigen, die Tat offen und ehrlich einräumen und Reue zeigen. Wenn auch nur in geringem Maße, so wird ein solches Verhalten ggf. ein niedrigeres Urteil hervorrufen als eine Konfliktverteidigung. Die Gefahr einer Konfliktverteidigung und ein Ableugnen der Täterschaft begründet immer einen Verdacht beim Richter, dass es sich hier um einen renitenten Straßenverkehrsteilnehmer handelt, dem eine härtere Strafe durchaus gut tut.

68 Die Strafe Bei kleineren und erstmaligen Straftaten ist regelmäßig mit einer Geldstrafe zu rechnen. Bei der Berechnung der Geldstrafe ist von maßgeblicher Bedeutung, wie viel Einkommen Sie netto haben. Sie sollten sich daher schon vor der Hauptverhandlung überlegen, welche Unterhaltsverpflichtungen Sie haben und wie viel Sie tatsächlich netto verdienen. Die Angabe Ihres Verdienstes bzw. Ihres Nettoeinkommens ist freiwillig. Sollten Sie hier jedoch keine Angaben machen, kann das Gericht Ihr Nettoeinkommen schätzen. Es ist regelmäßig ratsam, das Nettoeinkommen anzugeben. Prüfen Sie vorher, was für ein Nettoeinkommen Sie tatsächlich haben. Nicht selten stellt sich nach einem Strafverfahren heraus, dass der Nettobetrag tatsächlich geringer ist. Das Gericht wird Ihren Angaben, soweit diese glaubhaft erscheinen, Glauben schenken. Sie müssen keine Gehaltsabrechnung oder sonstigen Unterlagen mit zur Gerichtsverhandlung nehmen. Es ist ratsam, wenn Sie Ihr Nettoeinkommen im Zweifel eher nach unten abrunden als nach oben. Selbst fahrlässige oder vorsätzliche falsche Angaben bezüglich Ihres Nettoeinkommens sind vor Gericht nicht strafbar. Es ist daher durchaus zu Ihrem Vorteil, in einem Strafverfahren ein möglichst geringes Nettoeinkommen anzugeben. Es sollte dann jedoch für das Gericht nachvollziehbar und plausibel sein. Falls ein Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens einen Nettobetrag von angibt, so wird das Gericht dies im Zweifel nicht glauben und ggf. das Einkommen dann schätzen oder nachermitteln. Da sich die Geldstrafe der Höhe nach jedoch auch nach Ihrem Nettoeinkommen im Monat bezieht, so sollten Sie möglichst geringe Angaben machen können.

69 Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung Im Fall einer Gerichtsverhandlung sollten Sie sämtliche wesentlichen Unterlagen mitnehmen. Nehmen Sie insbesondere z. B. Bescheinigungen über verkehrspsychologische Beratungen oder sonstige Führerscheinmaßnahmen, über Schadenswiedergutmachungen, Arbeitsbescheinigungen etc. mit. Legen Sie dem Gericht diese Bescheinigungen vor. Gerade in Trunkenheitsfahrten und einfachen Verkehrsstraftaten besteht die Gefahr, dass ein Gericht hier nach Schema F verfährt. Nehmen Sie sich durchaus die Zeit, um Besonderheiten in Ihrem Fall deutlich zu machen. Sie haben das Recht, sämtliche für Sie günstige Umstände darzulegen. Im Übrigen tun Sie gut daran, in einem Gerichtsverfahren Reue zu zeigen, wenn Sie die Tat dem Grunde nach einräumen. Die Grundregeln in der Hauptverhandlung In einem Gerichtsverfahren gibt es Regeln. So wird regelmäßig erst das Gericht fragen, dann die Staatsanwaltschaft, und erst dann sind Sie an der Reihe. Haben Sie Respekt vor dem Gericht. Stehen Sie bei Urteilsverkündung auf. Halten Sie sich zurück. Kommen Sie ordentlich gekleidet zu der Gerichtsverhandlung und zeigen Sie schon dem Richter von Anfang an, dass Sie das Strafverfahren ernst nehmen. Chancen nach der Hauptverhandlung Selbst nach einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben Sie noch weitere Chancen, ein Urteil abzumindern.

70 Rechtsmittel Zum einen haben Sie die Möglichkeit, gegen das erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel einzulegen. Sollten Sie folglich den Eindruck haben, wichtige Umstände nicht angesprochen zu haben, oder sollte ein zu hartes Urteil ergangen sein, so haben Sie die Möglichkeit, hiergegen innerhalb der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel einzulegen. Das richtige Rechtsmittel wird im Zweifel die Berufung sein. Aber selbst dann, wenn Sie den Strafbefehl oder ein Gerichtsurteil akzeptiert haben, haben Sie nach einem solchen Urteil die Möglichkeit, noch eine Sperrfrist z. B. zu verkürzen. Nachträgliche Sperrfristverkürzung Auch nach einem rechtskräftigen Urteil haben Sie Möglichkeit, die Sperrfrist im Fall eines Führerscheinentzuges ggf. zwischen ein bis drei Monate zu verkürzen. Haben Sie in der Folgezeit eine verkehrspsychologische Beratung oder andere Beratungsangebote genutzt, so können Sie nachträglich beantragen, dass die Sperrfrist nachträglich verkürzt wird. Einen solchen Antrag können Sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen. Sie sollten dann gleich den Antrag formulieren und die entsprechenden Bescheinigungen beifügen. Regelmäßig wird eine Staatsanwaltschaft sich einem solchen Antrag nicht entgegenstellen, und ggf. wird das Gericht die Sperrfrist nachträglich verkürzen lassen.

71 Besonderheit Freiheitsstrafe: Eine Freiheitsstrafe kommt in betracht, wenn eine gravierende Straftat vorliegt oder der Täter zum wiederholten Mal gegen das Gesetz verstoßen hat. Eine Freiheitsstrafe kann daher auch dann erfolgen wenn zwar nur ein Buch geklaut wurde, dies aber der zehnte Diebstahl innerhalb von einem Jahr war. Bei der Bemessung der Strafe muss sich das Gericht grundsätzlich von folgende Erwägungen leiten lassen, die in 46 StGB normiert sind. 46 StGB bestimmt: 46 StGB Grundsätze der Strafzumessung (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: - die Beweggründe und die Ziele des Täters, - die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, - das Maß der Pflichtwidrigkeit, - die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, - das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

72 - sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. Sie sehen, dass die Schadenswiedergutmachung ausdrücklich als Strafmilderungsgrund genannt ist. Kommt es zu einer Verurteilung einer Freiheitsstrafe ist die nächst wichtige Entscheidung, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, oder nicht. Dies richtet sich nach 56 StGB, der besagt: (1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Gerade bei einer drohenden Freiheitsstrafe liegt es bei dem Beschuldigten, möglichst frühzeitig alles zu tun, dass dem Gericht zeigt, daß er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Insbesondere spielen dabei gem. 57 stgb folgende Punkte eine wesentliche Rolle:

73 - die Persönlichkeit des Verurteilten, - sein Vorleben, - die Umstände seiner Tat, - sein Verhalten nach der Tat, - seine Lebensverhältnisse und - die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Droht einer Freiheitsstrafe, dann sollte der Betroffenen dem Gericht deutlich machen, dass eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht angemessen ist. Neben den oben aufgeführten Aspekten kann der Betroffenen versuchen aufzuzeigen, dass - die Strafvollstreckung eine unangemessene Härte für Ihn darstellen würde - er seinen Arbeitsplatz verlieren würde - er besondere Nachteile hinsichtlich seiner Familie erleiden würde - seine Existenz durch eine Strafvollstreckung gefährdet würde. Alle Umstände, die für eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sprechen könnten, sollten möglichst belegt werden, z.b. durch eine Stellungnahme des Arbeitsgebers etc. Bestellung eines Pflichtverteidigers Gerade bei kleineren Straftaten sind Beschuldigte unverteidigt, da sie sich keinen Fachanwalt für Strafrecht leisten können oder wollen. Zudem liegt ein Fall der sog. Notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) häufig

74 nicht vor. In einzelnen Fällen kann der Betroffenen aber auch bei kleineren Straftaten einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben. Dieser wird dann ohne Vorleistungen durch den Betroffenen zunächst auf Staatskosten für den Betroffenen tätig. Das Gesetz sieht in den folgenden Fällen eine Pflichtverteidigung vor: 140 StPO Bestellung eines Pflichtverteidigers (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn 1) die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; 2) dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; 3) das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; 4) der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; 5) zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach 81 in Frage kommt; 6) ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; 7) der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist. (2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sachoder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers

75 geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen. In der Praxis kommt einer Bestellung eines Pflichtverteidigers auch in betracht, wenn 1) eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht 2) der Beschuldigte bereits eine einschlägige Bewährungsstrafe hat, die zusammen mit der neuen Strafe eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ergeben würde und im Fall einer Verurteilung eine Bewährungswiderruf droht. Widerruf der Bewährung: Wurde die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und ist das Urteil rechtskräftig, dann steht der Beschuldigte unter Bewährung. Mit der Strafaussetzung zur Bewährung wird wein Bewährungsbeschluss verkündet. In diesem wird regelmäßig 1) die Bewährungszeit für die Dauer von zwei bis fünf Jahren festgelegt. 2) ein Bewährungshelfer bestellt 3) bestimmt, dass er stets seine Adresse bei Änderungen mitteilen muss.

76 4) Auflagen wie Arbeitsstunden, Geldleistungen oder Therapien festgelegt Der Verurteilte sollte sich strickt an die Bewährungsauflagen halten. Verstößt er gegen auch nur eine ihm auferlegte Pflicht, dann droht der Widerruf der Bewährung. In diesem Fall müsste der Betroffene dann die Freiheitsstrafe antreten. Der Gesetzestext der einzelnen Straftatbestände: 242 StGB Diebstahl (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1) zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienstoder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

77 2) eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, 3) gewerbsmäßig stiehlt, 4) aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, 5) eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, 6) stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder 7) eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. 263 StGB Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er

78 durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2) einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3) eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4) seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder 5) einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. (4) 243 Abs. 2 sowie die 247 und 248a gelten entsprechend.

79 (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen ( 68 Abs. 1). (7) Die 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. 223 StGB Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 224 StGB Gefährliche Körperverletzung (1) Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

80 mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 226 StGB Schwere Körperverletzung (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

81 185 Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 29 BtMG Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1) Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, 2) eine ausgenommene Zubereitung ( 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, 3) Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, 4) (weggefallen) 5) entgegen 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, 6) entgegen 13 Abs. 1 Betäubungsmittel a) verschreibt, b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt, 7) entgegen 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt,

82 8) entgegen 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, 9) unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, 10) einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, 11) ohne Erlaubnis nach 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, 12) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, 13) Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,

83 14) einer Rechtsverordnung nach 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, 2) durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

84 (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden Besonderheit Trunkenheitsfahrt ohne Unfall: Die Trunkenheit im Verkehr ( 316 StGB) stellt eine klassische Straftat dar. Eine Trunkenheit im Verkehr begeht grundsätzlich derjenige, der unter Alkohol- oder Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Bereits allein das Führen eines Kraftfahrzeuges in fahruntüchtigem Zustand begründet eine Straftat nach 316 StGB. Bei einer Trunkenheitsfahrt ist zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden. Absolute Fahruntüchtigkeit Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr geführt worden ist. Dann reicht bereits die Feststellung eines Blutalkoholwertes von 1,1 Promille oder mehr aus, um eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Weitere Ausfallerscheinungen müssen nicht vorliegen. Relative Fahruntüchtigkeit Eine relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein BAK-Wert von unter 1,1 Promille festgestellt worden ist und der Fahrer

85 aber durch typische Ausfallerscheinungen gezeigt hat, dass er fahruntüchtig ist. Typische Ausfallerscheinungen können diesbezüglich z. B. Schlangenlinien, Abkommen von der Fahrbahn, verspätete Bremsreaktion etc. sein. Können solche Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden, durch z. B. nachfahrende Polizeibeamte, so liegt jedenfalls eine Trunkenheitsfahrt vor. Die Strafe Gerade bei Trunkenheitsfahrten gibt es häufig typische Kurse der einzelnen Gerichte. Bei einer erstmaligen einfachen Trunkenheitsfahrt ohne besondere Verkehrsgefährdung oder Unfall ist mit einer Geldstrafe zu rechnen. Die Geldstrafe wird ca. 30 bis 60 Tagessätze hoch sein. Zudem wird regelmäßig der Führerschein entzogen werden. Zudem wird eine Gesamtführerscheinsperre von 12 bis 15 Monaten zu erwarten sein. Diese Werte stellen nur Richtwerte dar und können sich selbstverständlich im Einzelfall unterscheiden. Auf frischer Tat Bei der Trunkenheitsfahrt ohne Unfallverursachung ist häufig allein der BAK-Wert ausschlaggebend. Wurde der Fahrer auf frischer Tat von der Polizei ertappt, so ist häufig beim Sachverhalt selbst kaum noch etwas zu machen. Nachträgliche Ermittlung des Fahrers Anders stellt es sich hingegen dar, wenn der Fahrer nicht auf frischer Tat ertappt worden ist. Wurde der Fahrer nicht auf frischer Tat ertappt, so führen die folgenden Einwände

86 zum Teil dazu, dass der Fahrer nicht überführt werden kann: 1. Abstreiten der Fahrereigenschaft trotz Feststellung des Kennzeichens. Teilweise wird eine Trunkenheitsfahrt angenommen, da eine Anzeige erfolgt und erst Stunden später der Fahrer dann z. B. zu Hause angetroffen wird. In diesen Fällen stellt sich häufig die Frage, ob der.. Fahrer überführt werden kann. Selbst wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt worden ist, muss festgestellt werden, von welcher Person. Allein die Tatsache, dass der Halter zu Hause betrunken angetroffen wird, kann nicht dazu führen, dass diese auch als Fahrer angenommen wird. Insofern sollte in diesen Fällen keine Aussage gemacht werden und überprüft werden, ob der Fahrer überhaupt als Fahrer überführt werden kann. 2. Nachtrunkbehauptung: Wenn der Fahrer ebenfalls nicht auf frischer Tat ertappt worden ist, sondern einige Stunden später, so wird zu prüfen sein, ob der Fahrer nicht nach Abschluss der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt wiederum Alkohol getrunken hat. Nicht selten wird von den Betroffenen zu Recht oder zu Unrecht behauptet, sie hätten nach der Trunkenheitsfahrt noch Alkohol getrunken. Die Folge ist dann, dass der festgestellte BAK-Wert gegebenenfalls nicht der Straftat zugrunde gelegt werden kann, da dann nicht ermittelt werden kann, ob sich schon zum Zeitpunkt der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt überhaupt Alkohol im Blut befunden hat und wenn ja, in welcher Menge. Häufig werden als Nachtrunkgetränke z. B. Wodka angegeben. Die Ermittlungsbehörden haben nämlich die Möglichkeit, durch eine spezielle Blutanalyse ggf. festzustellen, welche Alkoholika tatsächlich getrunken worden sind. Wodka hat die Eigenschaft, dass es keine

87 Begleitstoffe im Blut hinterlässt. Folglich führt häufig die Einlassung Wodka, getrunken zu haben, dazu, dass eine Nachtrunkbehauptung durch eine weitere sogenannte Begleitstoffanalyse nicht widerlegt werden kann. Selbst wenn eine Nachtrunkbehauptung nicht zu einem Freispruch führt, so führt dies ggf. dazu, dass das Gericht nur einen geringeren Promillewert annehmen kann. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn eine Nachtrunkbehauptung dazu führen könnte, dass der Wert unter die wichtige Marke von 1,6 Promille fällt. 3. Im Falle einer relativen Fahruntüchtigkeit ist es maßgeblich, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu Tage getreten sind. Es ist daher in diesen Fällen gründlich zu prüfen, ob etwaige Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten, und wenn ja, ob diese alkoholbedingt oder aus anderen Gründen vorlagen. So kann ein mehrmaliges Verschalten an der grünen Ampel auch an der Tatsache liegen, dass man ein fremdes Fahrzeug erstmalig führt und damit nicht vertraut ist, oder dass man von der Straße nicht alkoholbedingt, sondern aus anderen Ablenkungsgründen abgekommen ist. Auch hier wird sich dann die Frage stellen, ob eine Trunkenheitsfahrt gemäß 316 StGB vorliegt oder ob ggf. nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt. Besonderheiten bei der Trunkenheitsfahrt mit Unfall: Allgemein Eine Trunkenheitsfahrt mit Unfall führt, wenn der Unfall durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht worden ist, zu einer Strafverschärfung. Es wird dann regelmäßig nicht mehr die einfache Trunkenheitsfahrt (

88 316 StGB) vorliegen, sondern eine sogenannte Straßenverkehrsgefährdung ( 315 c StGB). Dieser Umstand führt regelmäßig dazu, dass sich die Regelsätze nach oben verschieben. Bei einer erstmaligen Straßenverkehrsgefährdung ist daher regelmäßig mit einer Geldstrafe zwischen 60 und 90 Tagessätzen zu rechnen. Zudem ist mit einer gesamten Führerscheinsperre von 15 bis 18 Monaten zu rechnen. Verteidigungsansätze Bei einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall haben Sie insbesondere folgende Verteidigungsansätze: 1. Es sollte gründlich geprüft werden, ob der Unfall tatsächlich aus unfallbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht worden ist. Ein Fahrer, der auf schneeglatter Straße in einer Kurve abkommt, tut dies ggf. nicht deshalb, weil er Alkohol getrunken hat, sondern nur deshalb, weil es glatt war. Im Zweifel wird man daher nicht zu der Feststellung kommen, dass das Abkommen von der Fahrbahn dann alkoholbedingt war. Auch eine Unfallverursachung durch überhöhte Geschwindigkeit ist nicht automatisch dann eine Straßenverkehrsgefährdung, wenn der Fahrer auch Alkohol getrunken hatte. Bei einer Geschwindigkeitsübertretung sollte ein Augenmerk darauf gerichtet werden, ob der Unfall tatsächlich alkoholbedingt nachweisbar verursacht worden ist. Sollte man die Ursächlichkeit des Alkoholkonsums für die Unfallverursachung ernsthaft in Zweifel ziehen können, so würde dies dazu führen, dass das Gericht maximal wegen einer normalen Trunkenheitsfahrt verurteilen könnte. Dies hätte wie oben gezeigt, zur Folge, dass eine geringere

89 Geldstrafe und eine geringe Führerscheinsperre ausgeurteilt werden würden. 2. Der Tatbestand des 315c setzt zudem voraus, dass durch die alkoholbedingte Fahrunsicherheit Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährt worden sind. Zum einem muss folglich eine konkrete Gefährdungssituation nachgewiesen werden. Die Gefährdungssituation muss dann auch alkoholbedingt hervorgerufen worden sein. Des Weiteren müssen entweder Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sein. Gerade bei der Frage des bedeutenden Wertes kann oftmals angesetzt werden. Als Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert dürften derzeit nicht unter anzusetzen sein. Im Einzelfall kann jedoch auch bei etwas höheren Schäden ggf. bis von einem nicht bedeutenden Schaden ausgegangen werden. Kann das Gericht keine Gefährdung fremder Sachen von bedeutenden Werten feststellen, so kann es auch nicht wegen einer Straßenverkehrsgefährdung, sondern maximal wegen einer einfachen Trunkenheitsfahrt verurteilen. Auch dies hat eine Reduzierung der zu erwartenden Strafe zur Folge. Gerade bei der Frage nach dem bedeutenden Wert der gefährdeten Sachen kann häufig vom Verursacher einiges erreicht werden. So kann z. B. die Wertangabe beim Geschädigten angesprochen werden. Ggf. kann auch mit dem Geschädigten Kontakt aufgenommen werden und so versucht werden, die Angabe der Schadenshöhe gegenüber der Staatsanwaltschaft z. B. durch Eigenleistungen zu reduzieren. Auch bei der Beschädigungen von Straßeneinrichtungen wie z. B.

90 Verkehrseinrichtungen wie Schildern, Ampeln, Kreisverkehren kann ggf. versucht werden, den Wert der Sache unter den Grenzwert von zu drücken. Ggf. kann in Absprache mit den entsprechenden Behörden versucht werden, tatsächlich einen geringeren Schaden feststellen zu lassen. Nicht selten sind die Ansätze für Verkehrseinrichtungen, Bäume oder Banketten übersetzt. Als Schaden dürfte nur der Zeitwert anzunehmen sein. Wenn aber z. B. eine Leitplanke bereits vorgeschädigt war, so stellt sich die Frage, welcher Betrag hier letztendlich hierfür als Schadensbetrag angesetzt werden kann. Besonderheit bei Drogenfahrten: Sowohl die Trunkenheitsfahrt nach 316 StGB als auch die Straßenverkehrsgefährdung nach 315c StGB sprechen vom Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Unter andere berauschende Mittel fallen insbesondere auch Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz. Typische Drogen sind diesbezüglich Ecstasy, Haschisch, Kokain und Heroin. Wer nach dem Konsum solcher Drogen ein Kraftfahrzeug führt und drogenbedingt fahruntüchtig ist, macht sich folglich ähnlich wie beim Alkoholkonsum einer Straftat gemäß 316 StGB bzw. gemäß 315c StGB strafbar. Dennoch gibt es bei Drogenfahrten einen gravierenden Unterschied: Im Gegensatz zur Trunkenheitsfahrt gibt es keine Grenzwerte, die eine Fahruntüchtigkeit begründen können. Es muss folglich in jedem Fall nachgewiesen werden, dass eine drogenbedingte Fahruntauglichkeit vorliegt. Zu dem Nachweis eines Drogenkonsums müssen folglich auch noch drogentypische Ausfallerscheinungen hinzutreten und im Verfahren beweisbar sein. Nicht selten

91 führt dies dazu, dass eine Verurteilung wegen einer Straftat nicht erfolgen kann. Was dennoch bleibt, ist ggf. eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit. Zudem ist höchstrichtlich geklärt, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit bei Cannabis dann nicht angenommen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Tat die sogenannte Relevanzschwelle von 1 ng/ml Wirkstoffkonzentration nicht überschritten war. Unterhalb dieses Wertes kann dann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit gerade nicht angenommen werden. Insofern fällt eine Verurteilung gemäß 316 StGB bzw. 315c StGB dann zumindest aus. Bei Drogenfahrten ist jedoch damit zu rechnen, dass die Führerscheinbehörde Kenntnis von der Fahrt unter Drogenkonsum erlangt. Es ist daher damit zu rechnen, dass Führerscheinmaßnahmen ggf. seitens der Führerscheinbehörde geprüft und ggf. angeordnet werden. Wurdan daher wegen einer Drogenfahrt erwischt, sollte man zeitnah den Drogenkonsum einstellen. Falls die Behörde dann ein MPU der eine Urinkontrolle verlangt, so sind dann ggf. keine auffälligen Werte mehr feststellbar. Besonderheiten bei Fahrerflucht: Das Gesetzt sieht vor, dass ein Führerscheinentzug regelmäßig dann anzuordnen ist, wenn nach einem Unfall mit Personenschaden bzw. mit Sachbeschädigung von erheblichen Werten der Fahrer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.

92 Die Kenntnis des Schadens Wichtig ist bei der Fahrerflucht, dass ein Führerscheinentzug regelmäßig nur dann erfolgen kann, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Dies setzt folglich voraus, dass die Fahrerflucht im Zusammenhang mit einer nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen oder an bedeutenden Sachschaden in Verbindung steht. In diesen beiden Punkten kann folglich angesetzt werden. Schadenshöhe Besteht die Fahrerflucht daher in Zusammenhang mit nur einem geringen Schaden, so kann das Gericht den Führerschein regelmäßig nicht entziehen. Die Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden beträgt derzeit ca. zwischen und An diesem Punkt kann häufig angesetzt werden, ggf. kann der Schaden unter die Grenze von bis gedrückt werden. Dies kann z. B. durch Eigenregulierung oder durch Überprüfung des letztendlichen Sachschadens erfolgen. Häufig sind die Wertgrenzen auch Anhaltspunkte dafür, mit dem Gericht darüber zu reden, ob nicht von dem Entzug der Fahrerlaubnis in solchen Fällen abgesehen werden kann. Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die in der Akte befindlichen Werte richtig ermittelt worden sind. Nicht selten werden z. B. für beschädigte Bäume, Fahrzeuge

93 oder sonstige Schäden übersetzte Beträge angesetzt. Es obliegt häufig hier den Betroffenen, sich rechtzeitig mit den Geschädigten in Verbindung zu setzen, um ggf. schon im Vorfeld zu vermeiden, dass überhöhte Rechnungen zu den Akten gelangen. Teilweise kann bei der Kontaktaufnahme mit den Geschädigten auch erreicht werden, dass der Schaden im Vorfeld inoffiziell abgewickelt werden kann und so ggf. geringere Beträge angesetzt werden, als wenn die Schadensbeträge offiziell ermittelt würden. Nicht selten ist nämlich die Frage der Schadenshöhe eine solche, die die Staatsanwaltschaft durch Mitteilung der Geschädigten bewertet. Teilt folglich der Geschädigte einen geringeren Betrag mit, so wäre dies auch für die Staatsanwaltschaft oftmals bei der Bewertung eines bedeutenden Schadens maßgeblich. Verhalten des Beschuldigten Gerade im Bereich der Fahrerflucht sind die Betroffenen gut beraten, zunächst keine Aussage zu machen. Nicht selten muss im Rahmen der Fahrerflucht nämlich geklärt werden, ob nachgewiesen werden kann, dass der Betroffene sich tatsächlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Diesbezüglich gibt es viele Umstände, die geklärt werden müssen. So ist z. B. die Frage, wie lange eine Person am Unfallort hätte verbleiben müssen, von der Staatsanwaltschaft zu beantworten. Zudem liegt eine Fahrerflucht grundsätzlich nur dann vor, wenn der Beschuldigte von dem Unfall auch Kenntnis genommen hat. Nicht selten scheitert es aber an diesem

94 Tatbestandsmerkmal. Für die Staatsanwaltschaft ist es nicht selten nicht nachweisbar, dass der Betroffene ggf. von der Unfallverursachung selbst nichts mitbekommen hat. Auch wenn größere Blechschäden festgestellt worden sind, so heißt dies keineswegs, dass der Betroffene davon etwas mitbekommen mußte. Gutachten belegen nämlich nicht selten, dass eine Schadensverursachung kaum Geräusche und Anstoßbewegungen verursacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleinerer Schaden an einem festen Karosserieteil, wie zum Beispiel einer Fahrzeugecke oder einer B-Säule zwar unscheinbarer wirkt, aber durch die geringere Energieabsorption ggf. deutlicher im Fahrzeuginnern wahrnehmbar war. Ein größerer Schaden an einem weichen Blechteil, z.b. einer Türmitte, mag optisch eindrucksvoller sein. Häufig sind solche Schäden aber verursachbar, ohne dass der Fahrzeugführer davon etwas akustisch oder fühlbar hätte wahrnehmen müssen. Der Einwand, man habe vom Unfall nichts bemerkt, ist natürlich auch davon abhängig zu machen, wie sich die jeweilige Fahrsituation darstellte. Wurde der Schaden während der Fahrt bei geringer oder hoher Geschwindigkeit, in der Vorwärtsbewegung oder in der Rückwärtsbewegung, mit einem Kleinwagen oder mit einem Sattelzug verursacht. Gerade auch im Bereich der Fahrerflucht ist der Betroffene gut beraten, zunächst keine Aussage zu machen und sich durch Akteneinsicht zu vergewissern, welche Umstände gegen ihn vorliegen und ob eine Einlassung, man habe vom Schaden nicht bemerkt, Sinn macht. Wurde der Betroffene zum Beispiel dabei beobachtet, wie er sich den Schaden vor Ort angesehen hat, so wird die Einlassung widerlegt werden können. Dann ist die Verteidigungsstrategie umzustellen.

95 Kenntnis der Schadenshöhe Falls die Kenntnis von der Schadensverursachung selbst nicht ernsthaft bestreitbar ist, so kann noch darauf verwiesen werden, man habe die Höhe des Schadens falsch eingeschätzt. Liegen zudem etwa Anhaltspunkte dafür vor, dass ggf. schon Vorschäden vorlagen, so kann ggf. Die Schadenshöhe und damit auch die zu erwartende Strafhöhe teilweise erheblich gesenkt werden. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe von dem Unfall nichts mitbekommen, ist daher häufig nicht zu widerlegen. Gerade im Bereich der Fahrerflucht sollte der Betroffene daher zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Er sollte Akteneinsicht nehmen und sich ggf. erst danach zu der Sache einlassen. Gerade im Bereich der Fahrerflucht kann der Betroffene durch eine falsche Aussage ganz wesentlich zu seiner eigenen Verurteilung mitwirken. Dies sollte er in jedem Fall vermeiden. Der 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) sieht zudem viele weitere Möglichkeiten vor, wann das Gericht eine Strafe abmildern kann oder sogar von einer Strafe gänzlich absehen kann. Auch diese Möglichkeiten müssen im Einzelfall geprüft werden. Insofern lohnt es sich häufig gerade bei dem Vorwurf der Fahrerflucht sich fachanwaltliche Hilfe möglichst frühzeitig zu suchen. Besonderheit Nötigung: Ein gravierendes Thema im Straßenverkehr ist auch die Frage der Nötigung. Eine typische Nötigungshandlung im

96 Straßenverkehr ist z. B. das Drängeln auf der Autobahn. Auch hier verstehen die Staatsanwaltschaften wenig Spaß. Auch die Nötigung kann eine Straftat darstellen, die letztlich zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Im Bereich der Nötigung ist das Gericht jedoch gehalten, zu prüfen, ob tatsächlich eine Nötigungshandlung vorliegt. Häufig gibt es in diesem Verfahren nur die Aussage des Anzeigenerstatters. Die Aussage des Anzeigeerstatters ist häufig ungenau und führt nicht zu einer deutlichen Beweislage gegen den vermeintlichen Nötigenden. Nicht jede Nötigungshandlung führt zudem zu einer Nötigung im strafrechtlichen Sinne. Nicht jedes Lichthupen, Linksblinken oder absichtliches Auffahren ist eine Nötigung im Rechtssinn. Insofern gibt es gerade bei der Nötigung häufig gute Argumente, um ein solches Verfahren ggf. gegen Auflagen eingestellt zu bekommen. Fahreridentifizierung Des Weiteren ist gerade bei Nötigungen die Identifizierung des Fahrers ein Problem. Nicht selten hat der vermeintlich Geschädigte sich nur das amtliche Kennzeichen notiert. Die Identifizierung des Fahrers kann nicht selten nicht erfolgen. Folglich ist auch dies ein Ansatz, um ggf. eine Verurteilung wegen Nötigung zu verhindern. Verhaltensregeln Auch bei einer Nötigung tut der Betroffene gut daran, zunächst keine Aussage zur Sache zu machen und erst nach Akteneinsicht und Sichtung der Zeugenaussage des Geschädigten ggf. sich zur Sache einzulassen.

97 Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass die Strafverfolgungsbehörden bei Nötigungen im Straßenverkehr keinen Spass verstehen. Nicht selten wird aus einer Nötigung eine Straßenverkehrsgefährdung gemacht, die regelmäßig deutlich höher bestraft wird. Zudem droht dem Nötiger, gerade auf Autobahnen, ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Auch im Hinblick auf den Führerschein sollte daher bei dem Vorwurf der Nötigung mit Vorsicht an die Sache herangegangen werden. Hoffen Sie nicht darauf, die Sache selbst schnell erledigen zu können. Machen Sie zunächst keine Angabe zur Sache, prüfen Sie, ob man Ihnen konkret, also Ihnen als Fahrer den Vorwurf nachweisen kann. Die Anzeigen sind häufig Kennzeichenzeigen. Dabei gilt der Halter als dringendster Tatverdächtiger. Der Halter selbst muss aber an dem Tattag gar nicht gefahren sein. Daher wäre es fatal, wenn die Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt schon eingeräumt würde, diese aber ansonsten nicht beweisbar gewesen wäre. Insofern gilt auch und gerade bei Nötigungen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall

98 oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, Detmold

99 Ratgeber Meistern Sie die MPU! von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

100 Inhaltsverzeichnis: Einleitung: 101 MPU Medizinisch psychologische Untersuchung 102 Wann kann eine MPU angeordnet werden? 102 Praxistipp: Wie werde ich zur Beibringung einer MPU aufgefordert? Weg Weg Die MPU besteht aus zwei Teilen, einem medizinischen und einem psychologischen. 106 Was erwartet mich bei der medizinischen Untersuchung? Praxistipp: Praxistipp: Werden bei der medizinischen Untersuchung besondere Test durchgeführt? Was erwartet mich bei der psychologischen Untersuchung? 109 Beispiel: Was genau wird bei der psychologischen Untersuchung abgefragt? 110 Praxistipp: Fazit: 112 Praxistipp: Was kostet ein MPU-Gutachten und wer trägt die Kosten dafür? 124 Was können Sie unternehmen, wenn das MPU- Gutachten negativ ausfällt? 124 Praxistipp: Praxistipp: Wie sollte ich mich auf den Tag der MPU vorbereiten? 127 Was sollten Sie auf keinen Fall bei der MPU tun! 127 Bitte beachten Sie: 193

101 Einleitung: Mit der Polizei kommt man im Straßenverkehr schneller in Kontakt als einem Lieb ist. Insbesondere dann, wenn bei einer Fahrt Alkohol- oder Drogen mit im Spiel sind, wird es oftmals gefährlich. Trunkenheitsfahrten landen nicht selten bei Gericht und führen bei entsprechenden Alkoholkonzentrationen oder bei entsprechendem Drogenkonsum regelmäßig zum Verlust des Führerscheins. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, so wird die Neuerteilung durch die Führerscheinbehörde regelmäßig von der Einreichung eines positiven medizinischpsychologischen Untersuchungsgutachtens abhängig gemacht werden. Lesen Sie in diesem Ratgeber, was im Falle einer MPU erwartet, wie Sie sich darauf vorbereiten sollten, welche Fragen Ihnen gestellt werden, was Sie gegen die Anordnung gegen die MPU tun können, Wie Sie mit einem negativen MPU-Gutachten umgehen sollten und wie Sie die MPU umgehen können. Haben Sie noch Fragen, Tipps oder Anregungen? Gerne nehmen wir Ihre Kritik und natürlich auch Ihr Lob entgegen und werden versuchen, Ihre Anmerkungen in Zukunft in unsereren Ratgebern umzusetzen. In der Hoffnung, Ihnen mit diesem Ratgeber weitergeholfen zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Ihr Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott

102 MPU Medizinisch psychologische Untersuchung Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei der MPU um eine Medizinisch psychologische Untersuchung, bei der festgestellt werden soll, ob der Führerscheininhaber oder der Führerscheinbewerber aus medizinisch und psychologischer Sicht geeignet ist, im Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen. Die Durchfallquoten sind erschreckend hoch. Auch wenn es keine verlässlichen Daten zur Durchfallquote gibt, so wird allgemein von einer Durchfallquote von teilweise über 50% gesprochen. Aber keine Angst! Die Statistik besagt nicht, dass auch in Ihrem konkreten Fall nur eine Erfolgsquote von 50% besteht. Die Statistik wird eine nicht unerhebliche Anzahl von Härtefällen (Schwerstalkoholiker etc.) beinhalten, die die Statistik verfälschen werden. Zudem können Sie mit Hilfe des MPU-Vorbereitungskurses von Dr. Pott Ihre Chancen zu bestehen, deutlich verbessern! Wann kann eine MPU angeordnet werden? Selbstverständlich kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne triftige Gründe eine MPU anfordern. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nur in bestimmten Fällen eine MPU von Ihnen anfordern. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht berechtigt, von Amts wegen eine medizinisch psychologische Untersuchung an Ihnen anzuordnen. Sie kann lediglich ein solches MPU-Gutachten von Ihnen anfordern, welches Sie dann innerhalb einer festgelegten Frist bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen haben. Praxistipp: Dieses Verfahren hat für Sie Vorteile, die Sie nutzen sollten. Zum einen können Sie die MPU-Stelle

103 bestimmen, die das MPU-Gutachten erstellen soll. Zum anderen können Sie Vorsoge treffen, dass ein eventuelles negatives Gutachten nicht zu den Akten der Fahrerlaubnisbehörde gelangt. Wie Sie dies sicherstellen können lesen Sie bitte weiter unten! Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde aus den folgenden praxisrelevanten Gründen eine MPU anfordern: bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bei hohem Aggressionspotential im Straßenverkehr bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung oder nach Entziehung aufgrund des Punktsystems Ersterwerb der Fahrerlaubnisse der Busklasse sowie bei Verlängerung dieser Klassen nach dem 50. Lebensjahr und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr Alkoholauffälligkeit Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch In der Mehrzahl der Fälle wird eine MPU aufgrund einer vermuteten Alkoholproblematik angeordnet werden. In welchen Fallkonstellationen eine MPU bei einer bestehenden Alkoholproblematik angeordnet werden kann, bestimmt 13 der Fahrerlaubnisverordnung. 13 regelt insoweit, wann von einem Führerschein zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik eine MPU angeordnet werden kann. 13 der Fahrerlaubnisverordnung besagt diesbezüglich:

104 Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass [...] ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden, ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch nicht mehr besteht. Praxistipp: In der Praxis stellen die Fälle der Nummern c d den häufigsten Anlaß für die Anordnung einer MPU dar. Auch dann, wenn Sie erstmals betrunken ein Fahrzeug geführt haben sollten und Sie eine Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille aufwiesen, ist die Beibringung einer MPU zu erwarten.

105 Wie werde ich zur Beibringung einer MPU aufgefordert? Grundsätzlich gibt es zwei Wege, auf denen von Ihnen eine MPU angefordert werden kann. 1. Weg Hat die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von Umständen erlangt, die die Beibringung einer MPU erfordern, werden sie von der Fahrerlaubnisbehörde angeschrieben und aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ein MPU- Gutachten vorzulegen. 2. Weg Wurde Ihnen der Führerschein durch ein Gerichtsurteil entzogen, z.b. weil Sie wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden sind, so ist Ihre Fahrerlaubnis erloschen. In dem Gerichtsurteil wurde dann regelmäßig ausgesprochen: Der Führerschein wird entzogen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen vor Ablauf noch weiterer... Monate keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Folge des Urteils, soweit es denn rechtkräftig geworden ist, ist folgende: Ihre Fahrerlaubnis ist vollständig erloschen. Sie müssen einen neuen Führerschein bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. wurde im Urteil dann zum Beispiel ausgesprochen, dass sie wegen mehrfacher Trunkenheitsfahrt verurteilt worden sind oder dass sie bei der Trunkenheitsfahrt mehr als 1,6 Promille aufgewiesen haben, so liegt ein Grund vor, der die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, von Ihnen vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine MPU abzuverlangen. Dann kann die Erteilung der neuen Fahrerlaubnis von einem positiven MPU-Gutachten abhängig gemacht werden.

106 Wie läuft eine MPU ab? Der Untersuchungsablauf richtet sich im wesentlichen nach der angegebenen Fragestellung, die die Fahrerlaubnisbehörde bei der Beauftragung des Gutachtens vorgegeben hat. Diese kann im Falle einer Verurteilung wegen einem Alkoholdelikt etwa lauten: Ist zu erwarten, dass der Proband in Zukunft wieder ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird? Die MPU besteht aus zwei Teilen, einem medizinischen und einem psychologischen. Was erwartet mich bei der medizinischen Untersuchung? Bei der medizinischen Untersuchung werden körperliche Befunde ermittelt. Aus diesen Ergebnissen sollen Rückschlüsse gezogen werden können, die für die Fragestellung, hier, ob zum Beispiel eine Alkoholabhängigkeit besteht, entscheidend sein können. Sie müssen daher auch schon bei der medizinischen Untersuchung damit rechnen, dass Ihnen der Arzt Fragen nach zurückliegenden oder gegenwärtigen Erkrankungen in Ihrer Familie als auch bei Ihnen selbst stellt. Bei der medizinischen Untersuchung wird Ihnen im Regelfall eine Blutprobe abgenommen. Aus dieser kann der Arzt ebenfalls Rückschlüsse ziehen. So zum Beispiel wird ihm die Blutprobe Kenntnisse darüber verschaffen, ob aktuell Alkohol konsumiert wurde oder ob anhand erhöhter Leberwerte auf einen dauerhaften gesteigerten Alkoholkonsum oder sogar auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden kann. Zudem wird bei Ihnen Herz und Kreislauf (Blutdruck), Seh- und Hörorgane sowie das vegetative Nervensystem auf Lebererkrankungen etc. geprüft werden.

107 Praxistipp: Bei längerer Alkoholabstinenz werden die relevantesten körperlichen Symptome, die den Gutachter auf gesteigerten Alkoholkonsum schließen lassen können, nicht mehr nachweisbar sein. Liegt somit der gesteigerte Alkoholkonsum schon Monate zurück, wird es dem Arzt unter Umständen nicht mehr möglich sein, z.b. erhöhte Leberwerte nachzuweisen. Bei der medizinischen als auch bei der psychologischen Untersuchung werden Ihnen Fragen zu Ihrem aktuellen und zu Ihrem damalige Alkoholkonsum gestellt werden. Ihre Antworten werden mit in das Ergebnis der MPU einfließen. Das bedeutet, dass Sie sich im Klaren darüber sein müssen, dass auch und im besonderen aus Ihren Antworten Rückschlüsse gezogen werden, ob Sie in Zukunft geeignet sein werden, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zuführen. Praxistipp: Seien Sie sich bei der gesamten Untersuchung stets bewusst, dass dem begutachtenden Arzt alle wesentlichen Informationen über Sie, Ihren Werdegang bezüglich Ihrer Fahrerlaubnis (Erteilung, Entzug, Neuerteilung, Blutuntersuchungsprotokoll und -ergebnis etc.) und über den konkreten Grund der MPU (z.b. das Strafurteil) vorliegen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde hat der MPU-Stelle die ihr vorliegenden Unterlagen für die MPU zugesandt. Etwaige frühere Verurteilungen und Ordnungswidrigkeitenverfahren werden ihm - zumindest wenn diese mit einer Alkoholproblematik in Zusammenhang stehen oder stehen können, ebenfalls bekannt sein. Der Arzt wird anhand der Akten daher bereits wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung vorliegen haben. Das schlichte Leugnen z.b. von früheren Verurteilungen wird Ihre

108 Situation nicht nur nicht verbessern. Vielmehr wird das Schönreden vom Gutachter gf. dahingehend interpretiert werden, dass Sie Ihre Alkoholproblematik nicht ernst nehmen und vor sich selbst leugnen. eine solche Prognose wird sicherlich nicht zu einem positiven Ergebnis führen. Werden bei der medizinischen Untersuchung besondere Test durchgeführt? Ja, durch spezielle Leistungstest soll überprüft werden, ob Sie von Ihrer Konstitution her überhaupt in der Lage sind, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. st Ihre Reaktionszeit z.b. erheblich verlangsamt, so ist Ihre Eignung, eine Fahrzeug im Straßenverkehr sicherlich fraglich. Durch besondere Tests anhand von Geräten und Testbögen wird vor allen Dingen geprüft werden: Ihre Leistungsfähigkeit Ihr Verhalten unter Leistungsdruck Schnelligkeit der optischen Wahrnehmung Genauigkeit der optischen Wahrnehmung Reaktionsvermögen bei schnell wechselnden optischen und akustischen Signalen Konzentrationsvermögen Ggf. wird zudem noch eine Prüfung des theoretischen Verkehrswissens anhand von Fragebogen und/oder einer kurzen Fahrprobe stattfinden. Bereiten Sie sich daher auch darauf kurz vor. Die Überprüfung Ihres theoretischen Wissens wird nicht den Schwierigkeitsgrad in der theoretischen Fahrprüfung erreichen. Über die wichtigsten Grundregeln, sollten Sie sich aber noch einmal genauer informieren.

109 Was erwartet mich bei der psychologischen Untersuchung? Neben der medizinischen wird auch eine psychologische Untersuchung erfolgen. Haben Sie die medizinische Untersuchung ohne Beanstandung durchlaufen, so hängt ein positives Gutachten nunmehr nur noch von dem positiven Ausgang der psychologischen Untersuchung ab. Gerade die psychologische Untersuchung stellt jedoch häufig den Grund dar, weshalb eine MPU gerade nicht bestanden wird. Es sind für den Untersuchten oftmals versteckte Fragen, die er unbedarft beantwortet, ohne sich ggf. im Klaren darüber zu sein, dass die oberflächlich betrachtet richtige Antwort, eventuell zu dem negativen Testergebnis führen wird. Beispiel: Auf die Frage, ob denn überhaupt noch Alkohol getrunken wird, ist die richtige Antwort nicht immer Nein, keinen Tropfen mehr! Denn daraus schließt der Psychologe unter Umständen, dass zwar noch Alkohol getrunken wird, der Untersuchte aber versucht, sich in einem besseren Licht darzustellen und die Problematik nicht bearbeitet hat und nicht bearbeiten will. Die psychologische Untersuchung wird von einem Psychologen durchgeführt werden, der sich mit Ihnen über Ihren bisherigen Lebenswandel, über Ihre Zukunft und über Ihre Einstellungen z.b. zu Gesetzen und Straßenverkehr unterhalten wird.

110 Was genau wird bei der psychologischen Untersuchung abgefragt? Bei der psychologischen Untersuchung gibt es keinen festgelegten amtlichen Fragenkatalog. Es wird immer vom Psychologen und dem Grund der Anordnung einer MPU abhängen, welche Fragen Ihnen gestellt werden. Dennoch sind es bei MPUs wegen einer vermuteten Alkoholproblematik oftmals wiederkehrende Themenbereiche, die vom Psychologen abgefragt werden und mit denen Sie während des Gespräches rechnen müssen. Im folgenden sind die Themenbereiche aufgeführt, die aller Voraussicht angesprochen werden: Elternhaus Ausbildung Beruf und beruflicher Werdegang Familienstand und familiäre Verhältnisse Kinder und Ausbildung der Kinder finanzielle Verhältnisse von Ihnen und Ihrer Familie Freizeitgestaltung, Hobbies, Sport Konsumgewohnheiten, insbesondere bezüglich Nikotin, Alkohol Drogen, Glücksspiel Darstellung des Tathergangs aus Ihrer Sicht Häufigkeit und Art des Alkoholgenusses Haben Sie regelmäßig Alkohol getrunken oder nur bei besonderem Anlass Motive und Umstände für den Alkoholkonsum Wann haben Sie Alkohol getrunken und zu welchen Anlässen? Hat sich Ihre Einstellung zum Trinken von Alkohol zwischenzeitlich geändert? Trinken Sie noch Alkohol? Wenn ja, wann und wie viel? Wann und in welcher Menge haben Sie zuletzt Alkohol getrunken?

111 Aus welchen Gründen wurde der Alkoholkonsum reduziert bzw. eingestellt? Frühere Verurteilungen wegen Alkohol? Früherer Führerscheinentzug wegen Alkohol? Wann wurde das erstemal Alkohol getrunken? Schon einmal wegen Alkohol abgestürzt? Entzugstherapien? Fragen zu Kenntnissen über die Wirkung von Alkohol auf das Fahrverhalten Berechnung der BAK bei bestimmten Trinkmengen, Alkoholsorten und Körpergewicht Dauer des Alkoholabbaus etc. Restalkoholproblematik Wann würden Sie wieder fahren, nachdem Sie Alkohol getrunken haben? Was würden Sie tun, wenn ein Bekannter alkoholisiert ein Fahrzeug steuern will? Praxistipp: Machen Sie sich vor der Untersuchung auf jeden Fall Gedanken zu Ihre früheren und heutigen Alkoholkonsumgewohnheiten! Machen Sie sich Notizen dazu, und nehmen Sie diese mit zu dem Gespräch. es macht einen guten Einruck, wenn der Psychologe merkt, dass Sie sich schon intensiv mit Ihrer Situation auseinandergesetzt haben. Versuchen Sie nicht dem Psychologen etwas vorzumachen. Das wird dieser im Regelfall bemerken. Bedenken Sie, dass der Psychologe vermutlich schon Hunderte von psychologischen Gesprächen im Rahmen einer MPU geführt haben wird und daher tatsächlich einschätzen kann, wann Sie ehrlich sind und wann Sie ihm etwas vormachen. Als Grundsatz gilt daher, nur derjenige, der ehrlich und ausführlich über seine Alkoholproblematik spricht, wird eine Chance haben, die

112 MPU zu bestehen. Versuchen Sie zudem nicht, Ihr Alkoholproblem herunter zu spielen. wie schon im obigen Beispielsfall wird Ihnen dies ggf. sonst zum Verhängnis werden! Fazit: Im psychologischen Gespräch sollten Sie ehrlich, offen und selbstkritisch über Ihre frühere und jetzige Einstellung zum Alkohol und den damit zusammenhängenden Problemen sprechen. Machen sie sich auch dazu ausführliche Gedanken und Notizen. Einfach zu behaupten, sich in Zukunft anders zu verhalten, wird nicht ausreichen! Sie werden überzeugende Gründe angegeben müssen, die zur Abstinenz bzw. Reduzierung Ihres Alkoholkonsums führten (z. B. Gefahr des sozialen Abstiegs, des Zerfalls der Familie, Angst ohne Führerschein sozial isoliert zu werden etc. ). Wurde die MPU aufgrund eines alkoholunabhängigen Verkehrsverstoßes angeordnet, wird es in erster Linie um die Darstellung des Tathergangs aus Ihrer Sicht und um die Gründe für die konkrete ordnungswidrige Fahrweise gehen. Auch in diesen Fällen wird es dem Psychologen darauf ankommen, dass sie ihm gegenüber offen und selbstkritisch sind und ihm so vermitteln, dass und wie Sie aus dem gesamte Verfahren gelernt haben und warum solche Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung in Zukunft nicht mehr auftreten werden. Was passiert, wenn ich der Aufforderung zur Beibringung einer MPU nicht oder nicht rechtzeitig nachkomme? Es ist grundsätzlich Ihre Entscheidung, ob Sie der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nachkommen und eine MPU

113 durchführen lassen oder nicht. 11 Absatz 8 der Fahrerlaubnisverordnung bestimmt jedoch: Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Praxistipp: Das bedeutet für Sie, dass Ihnen Ihre Fahrerlaubnis schon allein deshalb entzogen werden darf bzw. Ihr Antrag auf Wiedererteilung abgelehnt werden darf, nur weil Sie das MPU-Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beigebracht haben. Insofern ist nicht ratsam, gar kein oder ein MPU- Gutachten verspätet beizubringen. Kann ich gegen die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein MPU-Gutachten beizubringen rechtlich vorgehen? Nein! Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde ein MPU- Gutachten innerhalb einer bestimmten Frist beizubringen, stellt keinen selbständigen Verwaltungsakt im rechtlichen Sinn dar. Nur die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis sind durch gerichtliche Maßnahmen angreifbar, da diese Verwaltungsakte darstellen, gegen die Sie durch eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gerichtlich vorgehen können. Die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde Ihren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis tatsächlich von einem MPU-Gutachten abhängig machen durfte, wird dann im Rahmen dieser Gerichtsverfahren mit geprüft werden.

114 Aber! In einigen Fällen lohnt es sich von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht es überprüfen zu lassen, ob eine Anordnung der MPU tatsächlich von der Behörde angeordnet werden durfte. Teilweise ordnen Behörden eine MPU an, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Zwar haben die Führerscheinbehörden einen Beurteilungsspielraum, ein Ermessen. Dennoch gibt es obergerichtliche Rechtsprechung, wann die Anordnung einer MPU nicht von der Führerscheinbehörde angeordnet werden durfte. In Zweifelsfällen sollten Sie daher mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht die Angelegenheit erörtern und prüfen lassen, ob in Ihrem Fall die Behörde eine MPU anordnen durfte. In den Fällen, in denen die MPU nicht angeordnet werden durfte, kann man dann mit den Behörden reden und es wird die Anordnung der MPU wieder zurückgenommen! Hier einige Beispielfälle aus der Rechtsprechung: - keine MPU bei einer einmaligen, folgenlosen Trunkenheitsfahrt mit 1,3 Promille (VG Oldenburg vom , Az. 7 B 1528/09) - Allein Entziehung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei der gebotenen Gesamtschau kein Eignungszweifel, die die Durchführung einer medizinischpsychologischen Begutachtung rechtfertigen (OVG Saarlouis, Beschluss vom W 33)

115 - Ein in der Vergangenheit liegender Betäubungsmittelkonsum kann dann Eignungszweifel begründen, wenn der Konsum nach Gewicht und zeitlichem Umfang geeignet ist, aktuell die Fahreignung in Zweifel zu ziehen. Bei Drogenmischkonsum (Cannabis und Ecstasy) über neun Monate, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, knapp sieben Jahre nach dem behaupteten Konsumende ein medizinisch - psychologisches Gutachten zum Beleg einer stabilen Distanzierung vom früheren Drogenkonsum zu fordern. (VG AUGSBURG, Urteil vom AU 3 K 06/168) - Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt allenfalls dann vor, wenn die Fahrerlaubnisbehörden in ähnlich gelagerten Fällen, also in Fällen, in denen sie positive Kenntnis von der Tatbestandsverwirklichung des 13 Nr.2 c FeV haben, entgegen ihrer Verpflichtung aus 13 Nr.2 FeV von einer Anordnung einer MPU absehen. (VGH MÜNCHEN, Urteil vom ZB 04/857) - Eine MPU kann auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene bereits verschiedentlich durch Fälle von Alkoholmissbrauch aufgefallen war, selbst wenn sie nicht in konkretem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr standen. (VG SAARLOUIS, Urteil vom L 1115/07) - Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, leiden regelmässig - auch wenn sie sog. Ersttäter sind - an einer dauerhaften ausgeprägten

116 Alkoholproblematik, so dass bei Hinzutreten weiterer Umstände zur Aufklärung entstandener Eignungszweifel die Anordnung der Beibringung eines umfassenden medizinisch-psychologischen Gutachtens das angemessene Mittel sein kann (BVERWG, Urteil vom B 120/93) - Zur Klärung von Eignungszweifeln hat die Fahrerlaubnisbehörde bei Führen eines Fahrzeuges mit 1,6 Promille oder mehr auch dann zwingend die Einholung eines MPU-Gutachtens anzufordern, wenn die Alkoholfahrt mit einem Fahrrad erfolgt. Das Vorliegen von 1,62 Promille bei der Alkoholfahrt stellt keinen besonderen entlastenden Umstand dar. Feststellungen, damit sei die unterste Grenze lediglich nur knapp überschritten, relativieren in unzulässiger Weise die von der Fahrerlaubnisverordnung aufgegriffenen gesicherten Kenntnisse der Alkoholforschung. (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom M 124/05) - Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch - psychologischen Gutachtens auf der Grundlage von 11 III S.1 Nr.4 FeV wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers nach wiederholten Verstössen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (hier: 8 zum Teil erhebliche Geschwindigkeitsverstöße) muss im Hinblick auf die notwendige Abgrenzung zu Massnahmen nach 4 III StVG (Punktsystem) erkennen lassen, warum die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der begangenen Zuwiderhandlungen Zweifel an der

117 (charakterlichen)eignung hat. Allein der Hinweis auf im Verkehrszentralregister verzeichnete Verstösse gegen verkehrsrechtliche Vorschriften genügt nicht. (VG KARLSRUHE, Urteil vom K 1913/07 ) - Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine "gelegentliche Einnahme" im Sinne des 14 I S.4 FeV. Mit "gelegentlich" ist jede Einnahme bezeichnet, die hinter regelmässiger Einnahme zurückbleibt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach 14 I S.4 FeV die Beibringung eines medizinisch - psychologischen Gutachtens einschliesslich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Strassenverkehr geführt hat, selbst wenn zunächst nur dieser eine Drogenkonsum feststeht. OVG HAMBURG, Urteil vom BS 87/05 - Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Äusserungen des Betroffenen einen hinreichenden Anlass zu Zweifeln an seinem Realitätssinn bieten und damit konkrete Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung vorliegen. (VG BRAUNSCHWEIG, Urteil vom B 413/06) - Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der fehlenden Eignung des Fahrerlaubnisbesitzers im Fall eines (möglicherweise) nur einmaligen Konsums von Amphetamin in Anwendung von Nr der Anlage 4 zu 11, 13 und 14 FeV ohnehin dann auszugehen, wenn er - wie

118 hier - unter dem Einfluss dieser Substanz ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und damit unter Beweis gestellt hat, dass er nicht in der Lage ist, zwischen dem Drogenkonsum einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits zuverlässig zu trennen (vgl. Beschl. v BS 379/04 -; weitergehend z. B. OVG Bbg, Beschl. v S , Rn. 5 m. w. N., zitiert nach juris). Der Annahme eines eignungsausschließenden Drogenkonsums steht dabei nicht entgegen, dass hierzwischen dem Verkehrsverstoß unter Drogeneinfluss und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Zeitraum von fast zehn Monaten liegt. Der Senat geht davon aus, dass sich die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Amphetamin-Verbot regelmäßig über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckt. (OVG Bautzen, Beschluss vom B 248/08) - Im Rahmen der Abklärung von Eigungszweifeln (charakterliche Mängel), die auf der Anwendung des sogenannten Mehrfachtäter-Punktsystems beruhen, stellt es regelmässig keine unnötige, gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossende "Doppelbegutachtung" dar, wenn die Behörde die Untersuchung nicht auf einen psychologischen Teil beschränkt, sondern auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung abzielt. Werden die Eignungszweifel massgeblich auch aus einer allgemeinen Straftat (hier: schwerer Diebstahl) hergeleitet, so hat die Behörde darzulegen, inwieweit sich aus der Straftat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betreffende sich auch im Strassenverkehr nicht ordnungsgemäss

119 verhalten wird. Ein bloßes Abstellen auf das "Punktekonto" reicht insoweit nicht aus. (OVG KOBLENZ, Urteil vom B 10161/94 ) - Bei konkreten Anhaltspunkten für fehlendes Vermögen eines Cannabiskonsumenten, Konsum und Führen von Kfz zu trennen, ist die Behörde zur Aufklärung der dadurch hervorgerufenen Eignungszweifel berechtigt, ein Fahreignungsgutachten anzufordern. (VGH MÜNCHEN, Urteil vom CS 97/3062) - Aus 14 II FeV folgt nicht, dass zur Klärung der Fragen, ob zum einen ein Betroffener Cannabis einnimmt und des weiteren begründende Tatsachen vorliegen, die Beibringung eines medizinisch - psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann. (OVG BAUTZEN, Urteil vom BS 136/01) Aus den Gründen: - Eine Rauschfahrt unter Cannabiseinfluss führt bei gelegentlichem Konsum nicht ohne weiteres zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern begründet grundsätzlich zunächst lediglich Eignungszweifel, die nach 14 I S.4 FeV durch medizinisch - psychologische Begutachtung aufzuklären sind. Die in Nr.9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist ausschliesslich bei vorangegangener Abhängigkeit anwendbar. (VG POTSDAM, Urteil vom L 703/07)

120 - Begeht jemand eine Vielzahl leichterer Verkehrsverstösse und gibt er damit zu erkennen, dass er nicht willens ist, die jeweiligen Vorschriften anzuerkennen, begründet er dadurch Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, auch wenn jeder Verstoss für sich genommen geringfügig ist. Weigert der Betroffene sich daraufhin, ein gefordertes medizinisch - psychologisches Gutachten beizubringen, ist der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. (VG BERLIN, Urteil vom VG 11 A 247/07 ) - Bestehen Verdachtsmomente, dass der Betroffene mehr als nur vereinzelt bzw. gelegentlich Cannabisprodukte zu sich nimmt, ist die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach 14 I S.2 FeV angemessen. Ein regelmässiger Konsum von Cannabis kann dann angenommen werden, wenn der Betroffene zumindest annähernd täglich Cannabis zu sich nimmt. Für die Fahrerlaubnisentziehung sind mehr als nur Eignungszweifel erforderlich. Vielmehr bedarf es nachweisbarer Umstände, die die Annahme einer fehlenden Fahreignung stützen. (VG KASSEL, Urteil vom G 1389/04) - Ein medizinisch - psychologisches Gutachten darf nach Maßgabe des 11 III S.1 Nr.4 FeV auch dann angefordert werden, wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt, diese jedoch anhand des vorliegenden Sachverhalts festgestellt werden kann. Der

121 Enteignungsausschlusstatbestand des 11 I S.3 FeV erfasst ausser Verkehrsstraftaten allgemeine Straftaten dann, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Führerscheinbewerber/-inhaber im Strassenverkehr nicht ordnungsgemäss verhalten wird. (OVG KOBLENZ, Urteil vom A 11670/99 ) - Nach Nr.8.2 der Anlage 4 zu 11, 13, 14 FeV ist die gefestigte Änderung des Trinkverhaltens dann Voraussetzung zur Wiedererlangung der Kraftfahreignung, wenn der Kraftfahrer bereits (Alkohol-) Missbrauch begangen hat. Da nach Nr.8.1 der Anlage 4 "Missbrauch" (nur) vorliegt, "wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann", kann von einem Kraftfahrer, der durch eine Alkoholfahrt mit einem Fahrrad Anlass zu Eignungszweifeln i.s.v. 13 Nr.2 Buchstabe c FeV gegeben hat, nicht schon aufgrund seiner übermässigen Alkoholgewöhnung die Änderung seines Trinkverhaltens verlangt werden. 3. Eine gesteigerte Alkoholgewöhnung schliesst ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Kraftfahreignung nur aus, wenn sie den Grad der "Alkoholabhängigkeit" erreicht. (VG POTSDAM, Urteil vom L 279/05) - Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum i.s.v. 14 I S. 4 FeV und der Ziff der Anlage 4 zur FeV setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus. Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht,

122 gemäß 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere begründende Tatsachen vorliegen. (VGH Bayern, Urteil vom Cs ) - Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers nach dem Konsum von Cannabis kann bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blut angenommen werden. (VGH MÜNCHEN, Urteil vom CS 05/2009) - Einem Fahrerlaubnisinhaber, der als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 2,05%o am Strassenverkehr teilgenommen hat, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei einem Blutalkoholgehalt von 2,05%o sind deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit (chronisch überhöhter Alkoholkonsum) anzunehmen. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum ist eine Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der Gefahren einer Teilnahme am Strassenverkehr unter Alkoholeinfluss anzunehmen. Daher setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmässig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus. (VG OLDENBURG, Urteil vom B 2323/08) - Die Tatsache, dass jemand ein Kfz mit einer im Blut festgestellten THC-Konzentration zwischen 1,0 ng/ml und 2,0 ng/ml führt und dabei auch nicht durch einen

123 drogenbedingten Fahrfehler aufgefallen ist, hat nicht zur Folge, dass regelmässig eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz i.s.v. Nr der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann. Dem Betäubungsmittelkonsumenten ist daher auch nicht zu unterstellen, dass er nicht in der Lage ist, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren eines Kfz zu trennen. (VGH MÜNCHEN, Urteil vom CS 04/2348) - Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstosses gegen das Trennungsgebot ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Strassenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Der derzeitige naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es nicht, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert i.s.d. 11 Abs.7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein Gutachten einzuholen. (VGH MÜNCHEN, Urteil vom CS 05/1711)

124 Was kostet ein MPU-Gutachten und wer trägt die Kosten dafür? Die Kosten der MPU haben sie als Betroffener grundsätzlich selbst zu tragen. Sie beauftragen die MPU-Stelle mit der Begutachtung und daher sind Sie auch der alleinige Kostenschuldner. Die Kosten einer MPU werden in der Regel ca. 200 bis 600 betragen. Fragen Sie bei den verschiedenen Instituten nach, wie teuer eine Begutachtung bei den jeweiligen Instituten ist. Was können Sie unternehmen, wenn das MPU- Gutachten negativ ausfällt? In einigen Fällen wird das MPU-Gutachten negativ ausfallen. Da niemand sicher sein kann, dass sein Gutachten positiv ausfällt, sollten Sie unbedingt sicherstellen, dass ein negatives Gutachten nicht in die Akte der Fahrerlaubnisbehörde gelangt. Denn grundsätzlich können Sie eine MPU so oft wiederholen wie Sie wollen. Ein negatives Gutachten wäre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis höchst hinderlich. somit müssen Sie sicherstellen, dass dieses in keinem Fall in die Akten der Fahrerlaubnisbehörde gelangen kann. Denn ist das negative Gutachten erst einmal in den Akten der Fahrerlaubnisbehörde, so verbleibt es dort grundsätzlich für immer. Das ein negatives Gutachten Ihren Besterbungen, eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten nicht förderlich sein wird, dürfte einleuchten. Praxistipp: Um zu verhindern, dass ein negatives Gutachten in die Akte der Fahrerlaubnisbehörde gelangt, sollten Sie die MPU- Stelle unbedingt anweisen, das Gutachten nicht der Fahrerlaubnisbehörde auszuhändigen, sondern nur Ihnen zu

125 leiten zu dürfen. Zwar wird die Fahrerlaubnisbehörde stets darauf drängen, dass Sie das Gutachten an die Fahrerlaubnisbehörde aushändigen. Dieses kann die Fahrerlaubnisbehörde aber nicht erzwingen! Sollte die Fahrerlaubnisbehörde dennoch auf der Übersendung des Gutachtens bestehen, können Sie jederzeit den Antrag auf Wiedererteilung zurücknehmen und das Verfahren sofort beenden. Damit würde dann auch eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, dass Gutachten an sie auszuhändigen, hinfällig und rechtlich irrelevant. Falls das Gutachten negativ ausgefallen sein sollte, gilt folgendes: Lesen Sie das negative Gutachten aufmerksam durch! Sie können anhand de Gutachtens ggf. entnehmen, welche Fehler Sie gemacht haben und wie Sie diese vermeiden können. Ggf. können Sie dem Gutachten entnhemen, welche Argumente und antworten bei einer Wiederholung der MPU vorgebracht werden müssen, damit der Test das nächste Mal positiv ausfällt. MPU-Gutachten empfehlen teilweise bei negativen Ausgang die Teilnahme an einem Nachschulungskurs z.b. für alkoholauffällige Kraftfahrer oder der Anschluss an eine Selbsthilfegruppe für Alkoholgefährdete oder -abhängige (z. B. Anonyme Alkoholiker). Die Beachtung dieser Hinweise wird Ihre Person bei der nächsten MPU sicherlich in einem besseren Licht erscheinen lassen. Wie kann ich mich auf eine MPU vorbereiten? Grundsätzlich sollten Sie rechtzeitig Ihren Hausarzt aufsuchen und mit ihm die MPU besprechen. Ggf. weiß Ihr Arzt schon vorauf es ankommt und welche Untersuchungen

126 bei Ihnen im konkreten Fall gemacht werden sollten. So kann Ihr Hausarzt z.b. Ihre Blutwerte kontrollieren und auf erhöhte Leberwerte hinweisen. Ergeben sich negative Untersuchungsbefunde, so wird Ihr Arzt Sie beraten können, wie Sie die negativen Testergebnisse im Hinblick auf die anstehende MPU durch geeignete Medikamente oder durch Änderung Ihrer Lebensbedingungen verbessern können. Liegen bei Ihnen aufgrund einer Erkrankung oder aufgrund der Einnahme von Medikamente z.b. erhöhte Leberwerte vor, so ist es in jedem Fall ratsam, von Ihrem Arzt bescheinigen zu lassen, worauf die Anomalien zurückzuführen sind. Grundsätzlich sollten Sie überlegen, ob Sie einen Psychologen aufsuchen und mit diesem vorher besprechen, wie Sie sich sinnvoll auf die MPU vorbereiten können und mit ihm ggf. eine MPU durchspielen. Dadurch erhalten Sie auch Tipps und Tricks, die es bei einer MPU zu beachten gilt. Es gibt extra zur Vorbereitung auf eine MPU spezielle Vorbereitungskurse. Diese Kurse werden speziell im Hinblick auf eine MPU angeboten und sind, sofern Sie von einem seriösen Anbieter durchgeführt werden, sicherlich eine gute Investition, um möglichst schnell wider in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen. Praxistipp: Eine Erfolgsgarantie kann Ihnen keiner geben! Jedoch kann Ihnen eine intensive Vorbereitung und fachmännische Unterstützung dazu verhelfen, möglichst schnell und ggf. sogar günstiger wieder an eine Fahrerlaubnis zu gelangen. Denn bedenken Sie, dass eine Wiederholung einer MPU sehr schnell teurer werden kann, als eine gute Vorbereitung

127 vor der ersten MPU. Zudem kostet Sie eine erneute MPU Zeit und Nerven! Wie sollte ich mich auf den Tag der MPU vorbereiten? An dem Tag der MPU werden Sie unter einem großen Druckstehen. Aber dennoch gehen Sie zuversichtlich an die MPU heran. Wenn Sie sich schon zu Beginn sagen, dass Sie so oder so scheitern werden, wird die Wahrscheinlichkeit, dass Sie scheitern steigen! Grundsätzlich gilt für die MPU Seien Sie pünktlich! Erscheinen Sie im ausgeruhten Zustand. Wer müde ist, kann sich schlechter konzentrieren und macht einen per se ungeeigneten Eindruck! Frühstücken Sie ausreichend aber nicht zu viel. Sie brauchen Nerven und Kraft für die Untersuchung! Ziehen Sie sich altertypisch und angemessen an! Wer in einer zerrissenen Jeans auftritt, braucht sich nicht zu wundern, wenn der Psychologe schon von vorneherein skeptisch ist. Nehmen Sie vor der Untersuchung keinerlei Drogen, Aufputsch- oder Beruhigungsmittel ein! Dies wird der Psychologe bemerken und die MPU kann schon ins Wasser fallen, bevor sie angefangen hat. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen Medikamente einnehmen müssen, teilen Sie dies dem Psychologen am besten schon zu Beginn der Untersuchung mit! Was sollten Sie auf keinen Fall bei der MPU tun! Grundsätzlich sollten sie nicht versuchen sich bei der MPU zu verstellen. Das wird in der Regel nicht

128 funktionieren. Dennoch gibt es ein paar Dinge, die Sie definitiv nicht tun sollten: Zweifeln Sie nicht am Sinn der MPU! Auch wenn Sie die MPU als völlig unsinnig und unberechtigt empfinden, wurde sie nun einmal angeordnet. Eine Diskussion mit dem Psychologen über den Sinn und Zweck von MPUs wird Ihnen die MPU nicht ersparen können. Wälzen Sie die Probleme nicht auf andere ab! Gestehen Sie eigene Fehler ein und suchen Sie nicht für alles und jeden einen Sündenbock! Beschimpfen Sie weder die Polizei oder die Justiz! Aus Sicht des Psychologen werden Sie nicht der Pechvogel sein, der unschuldig in die Mühlen der Justiz gelangt sind. Solche Vorwürfe werden nur dazu führen, dass Sie als uneinsichtig und unkritisch angesehen werden. Lügen Sie nicht! Der Psychologe wird Sie sehr kritisch hinterfragen und zudem viele Umstände schon aus den Akten kennen. Werden Sie bei einer Lüge ertappt, wird sich dies sicherlich nicht positiv auf die MPU auswirken.

129 Urteile Fahrverbot von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

130 2 Jahre nach der Tat erfüllt Verhängung des Fahrverbotes keine Straffunktion mehr und darf daher nicht angeordnet werden Kammergericht Berlin Az: 2 Ss 193/07-3 Ws (B) 459/07 Beschluss vom In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 5. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 25. Mai 2007 wird nach 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass das Fahrverbot entfällt. Die Anordnung eines Fahrverbots konnte wegen der seit der Tat verstrichenen Zeit keinen Bestand haben. Denn das Fahrverbot nach 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BVerfGE 27, 36 (42)). Das Fahrverbot kann daher seinen Sinn verloren haben, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Dezember Ws (B) 508/04-3 Ws 507/04 - juris - und 22.

131 Februar Ws (B) 41/07 -; BayObLG NZV 2004, 100; OLG Rostock ZfS 2001, 383 (384); Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2002, 177). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. Der Sinn eines Fahrverbots dürfte jedoch zumindest dann in Frage zu stellen sein, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. OLG Köln StrafO 2004, 287 m.w.n.; OLG Rostock, BayObLG, jeweils aao). Dieser Zeitraum war zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zwar noch nicht verstrichen, da die Verkehrsordnungswidrigkeit lediglich etwa ein Jahr und elf Monate zurücklag. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Verfahrensakten bei dem Senat lag sie jedoch bereits zwei Jahre und zwei Monate zurück, ohne dass die Länge dieses Verfahrensablaufs dem Einflussbereich des Betroffenen zuzurechnen gewesen wäre, der - soweit ersichtlich - auch zwischenzeitlich nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch die zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit ist jedoch bei der Prüfung der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, zu berücksichtigen (vgl. BayObLG, OLG Köln, SchlH-OLG, jeweils aao). Die Anordnung eines Fahrverbots erschien daher nicht mehr angemessen. Trotz der Wechselwirkung zwischen der Höhe der verhängten Geldbuße und der Anordnung eines Fahrverbots bestand keine Veranlassung, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden kann. Da das Amtsgericht trotz der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von fahrlässiger Begehungsweise der Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist und der Betroffene bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, erschien die bereits vom Amtsgericht

132 verhängte Regelgeldbuße von 100,-- Euro als angemessen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen ( 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Für eine Billigkeitsentscheidung nach 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO ist kein Raum, weil der Betroffene ersichtlich in erster Linie seinen Freispruch erstrebt hat und daher auch ein diesem Beschluss schon entsprechendes Urteil des Amtsgerichts angefochten hätte. Dass er sich nach Übermittlung des dem vorliegenden Urteil entsprechenden Antrags der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu seinem Rechtsmittel mit Schriftsatz seines Verteidigers diesem Antrag angeschlossen hat, ändert daran nichts.

133 Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen Oberlandesgericht Hamm Az: 3 Ss OWi 414/07 Beschluss vom Zu den Anforderungen an die Entscheidung, von einem Fahrverbot aus beruflichen Gründen absehen zu wollen. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Westf.) vom hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen: Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Halle (Westf.) zurückverwiesen.

134 Gründe: I. Das Amtsgericht Halle (Westf.) hat durch Urteil vom gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 374,00 EUR verhängt. Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene als Fahrer des von ihm geführten PKW am um Uhr in Versmold auf der Borgholzhausener Straße in Höhe des Hauses Nr. 27 die in diesem außerhalb geschlossener Ortschaften befindlichen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 53 km/h. Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet: "Das Gericht hat gegen den Betroffenen wegen der Tat eine Geldbuße in Höhe von 374,00 EUR verhängt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen. Zwar kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers in der Regel in Betracht. Aufgrund der Erfüllung dieses Tatbestandes ist ein grober Verstoß i. S. d. 25 Abs. 1 StVG indiziert. In Ausnahmefällen kann jedoch ein Abweichen von dem vorgesehenen Regelverbot gerechtfertigt sein, wenn nämlich der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist, die sich insbesondere aus den Tatumständen und der Person des Betroffenen ergeben können. Ein derartiger Ausnahmefall in hier im Hinblick auf besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben. Der Betroffene hat glaubhaft darlegen können, dass ein einmonatiges Fahrverbot in Bezug auf seine berufliche Existenz zu einer besonderen Härte führen würde. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass nicht jeder berufliche Nachteil eine Ausnahme vom Fahrverbot rechtfertigt, sondern grundsätzlich nur eine besondere Härte ohne

135 eine Vielzahl für sich genommen durchschnittliche Gründe. Der Betroffene hat hier jedoch dem Gericht glaubhaft überzeugend vermitteln können, dass ein einmonatiges Fahrverbot die Existenz seiner Firma akut gefährdet. Als Fahrzeuglackierer bringt der Betroffene regelmäßig Fahrzeuge zu den Kunden. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge verschiedenster Typen und Größen. Die bei ihm angestellten Gesellen und Lehrling haben selbst nur den üblichen Kfz- Führerschein, nicht einen Führerschein für weitere Fahrzeugtypen wie Lkw etc.. Der Betroffene kann seine Tätigkeit ohne Führerschein nicht ausüben, ohne seinen Betrieb ernsthaft zu gefährden. Die Lackiererei kann ihren Kundenstamm gerade deshalb halten, weil sie auch bereit ist, Fahrzeuge von den Kunden abzuholen und dorthin zu bringen. Da der Betroffene der einzige in der Firma ist, der über einen solchen Führerschein auch für größere Fahrzeuge verfügt, kann die Arbeit auch nicht für den Monat des Fahrverbots auf einen anderen Mitarbeiter übertragen werden. Der Betroffene kann das Fahrverbot auch nicht in eine Urlaubszeit legen, da der glaubhaft bekundet hat, sich derzeit bei der wirtschaftlichen Situation seiner Firma gar keinen Urlaub leisten zu können. Die Firma würde bei einem Ausfall seiner Arbeitskraft für einen ganzen Monat sicherlich Insolvenz anmelden müssen. Das Gericht hält es unter diesen Umständen für gerechtfertigt, unter Verdoppelung der Regelgeldbuße auf 374,00 EUR von einem Fahrverbot abzusehen, zumal nach Auffassung des Gerichts der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung den bislang nicht vorbelasteten Betroffenen auch durch eine Verdoppelung der Geldbuße erreicht werden kann." Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird und die sich insbesondere gegen das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots richtet. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde unter

136 ergänzenden Ausführungen beigetreten. II. Die bei zutreffender Auslegung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäss von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Anordnung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidung vom SsOWi 140/06 -; vom SsOWi 3/05 -; vom SsOWi 769/03 -; vom SsOWi 339/02 -; vom SsOWi 237/00 -). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz

137 außergewöhnlicher Art, wie z. B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom SsOWi 140/06 -; vom SsOWi 3/05 -; vom SsOWi 769/03 -; vom SsOWi 239/04 -; vom SsOWi 1665/01 -; vom SsOWi 237/00 -; BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., 25 StVG Rdnr. 25 m. w. N.). Dass die Verhängung des Fahrverbots vorliegend mit derart schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen verbunden ist, hat das Amtsgericht nicht in nachvollziehbarer Weise festgestellt. Aus den Urteilsgründen lässt sich nämlich schon nicht entnehmen, in welchem konkreten Umfang größere Fahrzeuge, wie etwa Lkw von dem Betroffenen von den Kunden abzuholen oder dorthin zurückzubringen sind und in wieweit tatsächlich der Bestand der von dem Betroffenen betriebenen Firma von diesen konkreten Kundenaufträgen abhängt. Soweit der Betroffene abweichend von den amtsgerichtlichen Feststellungen über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom hat ausführen lassen, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit täglich darauf angewiesen sei, mit eigenen Fahrzeugen Kundenfahrzeuge auf Schleppwagen oder Anhänger zum Betrieb zu holen, da diese aufgrund von Unfallereignissen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr betrieben werden können, ist dieses Vorbringen nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Denn im Regelfall wird davon auszugehen sein, dass ein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug zunächst repariert wird, bevor an ihm Lackierungsarbeiten durchgeführt werden. Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend zu begründen mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (vgl. Senatsbeschluss vom SsOWi 769/03 - m. w. N.). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen, bedarf der positiven Feststellung durch den Tatrichter, der die entsprechenden Tatsachen

138 in den Urteilsgründen darlegen muss. Die ungeprüfte Wiedergabe einer für nicht widerlegt gehaltenen Einlassung des Betroffenen reicht insoweit nicht aus. Der Amtsrichter hat vielmehr die Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet. Die Ausführungen des Amtsgerichts beruhen jedoch, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, allein auf der nicht näher geprüften Einlassung des Betroffenen. Das Amtsgericht hat keine eigenen Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Betroffenen selbst und der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens getroffen. Es hat sich auch nicht näher damit befasst, um welche konkrete Fahrerlaubnis es sich handelt, über die ausschließlich der Betroffene innerhalb seines Betriebes verfügt und die nach seinen Angaben erforderlich ist, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Schließlich hätte sich das Amtsgericht, worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht an Stelle des gänzlichen Wegfalls des Fahrverbots ein auf bestimmte Fahrzeugklassen beschränktes Fahrverbot zur Abwendung einer möglicherweise drohenden Existenzgefährdung in Betracht kommen könnte. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch, da zwischen der verhängten Geldbuße und dem Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht. Eine Entscheidung des Senats gem. 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, weil weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.

139 Absehen vom Regelfahrverbot Oberlandesgericht Zweibrücken Az: 1 Ss 59/08 Beschluss vom In dem Bußgeldverfahren wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit, hier: Rechtsbeschwerde, hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 23. April 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26. Februar 2008 mit Ausnahme der Feststellungen zur äußeren Tatseite aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Pirmasens zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene befuhr am 19. Juni 2007 als Führer eines PKW die BAB 62 (Kraftfahrstraße). Bei einer Geschwindigkeitskontrolle wurde festgestellt, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h überschritten hatte. Das Amtsgericht hat deshalb gegen den Betroffenen "wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" eine Geldbuße von 200,-- EUR verhängt. Es hat davon abgesehen, ein Fahrverbot anzuordnen. Zur Begründung dafür hat der Bußgeldrichter ausgeführt, dass es ausreiche, die

140 Regelgeldbuße von 100,-- EUR zu erhöhen, weil der Betroffene verkehrsrechtlich nicht vorbelastet und aus beruflichen und familiären Gründen auf die Nutzung seines Fahrzeugs angewiesen sei. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde beanstandet die Staatsanwaltschaft das Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots. II. Das Rechtsmittel ist statthaft ( 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG), wahrt die gesetzliche Form und Frist ( 79 Abs. 3 und Abs. 4 OWiG, 341, 344, 345 Abs. 1 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts hält der Rechtskontrolle durch das Beschwerdegericht ( 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 337 StPO) nicht stand. 1. Dahinstehen kann, ob der Rechtsbeschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft der Wille zur Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils entnommen werden kann. Denn eine dahingehende Beschränkung wäre im vorliegenden Fall jedenfalls unzulässig und damit gegenstandslos. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist, dass die in dem tatrichterlichen Urteil getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch eine ausreichende Grundlage für die von dem Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmende Überprüfung der Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch bilden. Eine hinreichende Prüfungs- bzw. Entscheidungsgrundlage fehlt, wenn die Feststellungen zur Tat - auch zur inneren Tatseite - unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen, weil die Schuldform nicht festgestellt ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 117, 118 = VRS 86, 353; OLG Hamm VRS 90, 210, 211; Senge in KK-OWiG 3. Aufl. 79 Rn. 143;

141 Göhler/Seitz OWiG 14. Aufl. 79 Rn. 32, jeweils m. w. N.). So verhält es sich hier, weil das amtsgerichtliche Urteil weder im Tenor mitteilt noch aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe eindeutig erkennen lässt, ob der Bußgeldrichter eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen angenommen hat. 2. Da die dem Betroffenen angelastete Verkehrsordnungswidrigkeit vorsätzlich und fahrlässig begangen werden kann ( 24 Abs. 1 StVG), liegt in den fehlenden tatsächlichen Feststellungen zur inneren Tatseite (Schuldform) zugleich ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 22 m. w. N.). Das Urteil des Amtsgerichts kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. 3. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zu dem äußeren Tatgeschehen, die hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausweislich der Urteilsgründe auf ein Geständnis gestützt sind, werden von der zur Aufhebung führenden Gesetzesverletzung nicht betroffen und haben deshalb Bestand ( 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen dazu sind in der neuen Hauptverhandlung möglich, soweit sie den aufrechterhaltenen Feststellungen nicht widersprechen (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. 353 Rn. 21 m.w.n.). 4. Unabhängig von dem vorstehend Ausgeführten sind auch die Erwägungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft. Die Begründung für das Absehen von der Anordnung des an sich verwirkten Fahrverbots ist unzureichend; sie lässt insbesondere besorgen, dass der Bußgeldrichter das durch 4 Abs. 1 BKatV begründete Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht hinreichend bedacht hat.

142 a) Durchgreifende Bedenken ergeben sich bereits aus dem Schweigen des angefochtenen Urteils dazu, ob das Amtsgericht die Angaben des Betroffenen zu den von ihm behaupteten beruflichen und familiären Erschwernissen als Folge eines Fahrverbots in tatsächlicher Hinsicht überprüft hat. Grundsätzlich hat der Tatrichter darzulegen, aus welchen Erwägungen heraus er die Behauptungen des Betroffenen, der sich auf besondere Härten beruft, für glaubhaft erachtet. Zwar ist es ihm nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben, auch wenn sie nicht Gegenstand der Beweiserhebung war. Nicht näher belegte Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft, darf er aber nicht ohne weiteres - und ohne jegliche Begründung im Urteil - einfach als glaubhaft hinnehmen (Senat, Beschluss vom 8. September Ss 106/05 -, veröffentlicht in juris; OLG Stuttgart NZV 1994, 371; OLG Düsseldorf NZV 1995, 405; OLG Rostock NZV 2002, 137, 139; KG VRS 113, 314, 315, jeweils m. w. N.). Die Verhängung eines Fahrverbots wird von den Betroffenen oft als besonders einschränkend empfunden und deshalb gefürchtet. Die Erfahrung zeigt, dass ein Betroffener sich deshalb nicht selten - und zwar mehr oder weniger pauschal und mit Übertreibungen - auf das angebliche Vorliegen einer ihn besonders treffenden Härte beruft, um der Verhängung des Fahrverbots zu entgehen. Der Tatrichter muss deshalb ein derartiges Vorbringen kritisch würdigen. Wenn er von der Überprüfung einer entsprechenden Sachdarstellung auf ihren Wahrheitsgehalt absieht und solche Behauptungen ohne weiteres als glaubhaft übernimmt, muss er die Gründe hierfür im Urteil nachvollziehbar darlegen. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dem Betroffenen, der von Beruf Lehrer ist, bei Anordnung der Maßnahme die "Schonfrist" des 25 Abs. 2 a StVG zugute kommt, die es ihm ermöglicht, den Beginn eines Fahrverbots flexibel - etwa durch Verlagerung in die Zeit der

143 Schulferien - zu gestalten und damit in gewissem Maße auf berufliche Belange Rücksicht zu nehmen. b) Die objektiv feststehende Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen um 46 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften ist ein von Nr des Bußgeldkatalogs in der Tabelle 1 lit. c des Anhangs erfasster Tatbestand, für den ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen ist. Die Verwirklichung dieser Katalogtat i. S. v. 4 Abs. 1 BKatV weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes i. S. v. 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BVerfG DAR 1996, 196; BGHSt 38, 125 = NStZ 1992, 135; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 19. November Ss 184/02 -, DAR 2003, 134, veröffentlicht auch in juris). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Von der Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbots kann deshalb im Einzelfall nur abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind und deshalb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht vorliegt. Mit Blick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis ist für die tatrichterliche Einzelfallprüfung, ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelfalles von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, nur noch eingeschränkt Raum (BGH NZV 1992, 286; OLG Düsseldorf NZV 1995, 161 und NZV 1993, 241; BayObLG NZV 1994, 327 und NZV 1999, 51, 52). Gewinnt der Tatrichter auf diesem Weg die Überzeugung, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung des Fahrverbots unangebracht wäre, hat er dafür eine eingehende und nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben (BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161; BayObLG NZV 1994, 487). Diese unterliegt der eingeschränkten Überprüfung durch das

144 Rechtsbeschwerdegericht, das nur dann eingreift, wenn Ermessensfehler vorliegen, etwa wenn das Tatgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Rechtsfolgenentscheidung überschritten hat, seine Erwägungen unzureichend, lückenhaft oder in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen oder gegen rechtlich anerkannte Sanktionszwecke verstoßen worden ist. So wäre es etwa rechtsfehlerhaft, von der Anordnung des Regelfahrverbots schon deshalb abzusehen, weil der Betroffene sein Fahrzeug für den Weg zur Arbeitsstätte benötigt oder weil "die von (ihm) benutzte Strecke so ausgebaut ist, dass sie zur Geschwindigkeitsüberschreitung verleitet und zur Tatzeit kein besonderes Verkehrsaufkommen herrschte" (OLG Düsseldorf NZV 1995, 405). 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin: Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wohnt der Betroffene in Bann und arbeitet in Pirmasens. Gerichtsbekanntermaßen handelt es sich bei der Strecke, auf welcher der Betroffene kontrolliert wurde, um die verkehrsgünstigste Straßenverbindung zwischen beiden Orten. Von daher liegt es sehr nahe, dass der Betroffene die Strecke ständig befährt und sich als Ortskundiger auch der an der Messstelle - wie außerorts allgemein - zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bewusst war. In diesem Falle bedarf es aber näherer Erörterung, aus welchen Gründen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h gegebenenfalls kein Vorsatz in Betracht kommt. Vorsatz liegt vor, wenn der Betroffene die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit und die von ihm gefahrene kennt oder mindestens damit rechnet, die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht einzuhalten. Der Vorsatz braucht sich dabei nur auf die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche, nicht auf deren konkrete Höhe beziehen. Bei derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie hier festgestellt, ist regelmäßig von vorsätzlichem Handeln auszugehen (vgl. BGH NJW

145 1997, 3252, 3253), weil jeder Fahrzeugführer die hohe Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der schnell vorbeiziehenden Umgebung, des erhöhten Bewegungseindrucks sowie der stärkeren Motor- und Fahrgeräusche an sich bemerken muss (KG VRS 113, 314; OLG Hamm VRS 90, 210, 211; OLG Bamberg DAR 2006, 464). Anhaltspunkte, die gleichwohl für ein nur fahrlässiges Verhalten des Betroffenen sprechen könnten, sind - bislang - nicht ersichtlich. 6. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt abweichend von 354 Abs. 2 StPO gemäß 79 Abs. 6 OWiG an das Ausgangsgericht, so dass erneut der bisher im ersten Rechtszug amtierende Richter entscheiden kann. Wegen der andersartigen und weniger bedeutsamen Rechtsfolgen, um die es im Bußgeldverfahren geht, ist es nicht notwendig, dass der Betroffene nach Aufhebung der Entscheidung die Überprüfung durch einen anderen Tatrichter erreicht, wie dies im Strafverfahren der Fall ist (Göhler/Seitz aao 79 Rn. 48).

146 Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots, sondern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.b. drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage Oberlandesgericht Hamm Az: 5 Ss OWi 112/08 Beschluss vom Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 18. Dezember 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 11. Dezember 2007 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am durch die Richterin am Oberlandesgericht - als Einzelrichterin gemäß 80 a Abs. 1 OWiG - nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen und seines Verteidigers beschlossen: Das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 11. Dezember 2007 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung

147 und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 11. Dezember 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 540,- EUR verurteilt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 5. Juni 2007 gegen Uhr die Wuppertaler Straße außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h, wobei die zulässige Geschwindigkeit 70 km/h betrug. Gegen dieses Urteil richtet sich die gemäß 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, der die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beigetreten ist. II. Die gemäß 79 Abs. 3 u. 4 OWiG, 341 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft im genannten Umfang, wie das Amtsgericht im Wesentlichen aufgrund der geständigen Einlassung des Betroffenen festgestellt hat. Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben. Die Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen weder für sich genommen noch unter Gesamtwürdigung aller Umstände das Absehen von der Verhängung des gemäß 4 Abs. 1 Ziffer 1, der Tabelle 1 des Anhangs der BKatV i.v.m. 25 Abs. 1 S. 1 StVG indizierten Fahrverbots.

148 Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom Ss OWi 769/03 - m.w.n.; Beschluss vom Ss OWi 145/04 -). Nach diesen Maßstäben stellen die vom Amtsgericht angeführten Umstände weder für sich allein noch in der Gesamtschau Gründe dar, die das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in der Weise abweichend erscheinen lassen, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes angemessen wäre. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots, sondern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.b. drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (OLG Hamm, Beschluss vom Ss OWi 11/04 - m.w.n.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., Rdnr. 18 zu 25 StVG m. zahlr. w. N.). Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist dabei eingehend zu begründen und mit

149 ausreichenden Tatsachen zu belegen; eine unkritische Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist insoweit nicht ausreichend (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom Ss OWi 11/04 -; OLG Hamm, NZV 1996, 118; Hentschel, a.a.o.). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf dabei der positiven Feststellung und Darlegung der entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen, die für das Rechtsbeschwerdegericht im Einzelnen nachprüfbar sein müssen. Grundsätzlich hat jeder Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbotes hinzunehmen und durch selbst veranlasste Maßnahmen, wie z.b. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub oder anderem auszugleichen. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, aufgrund derer das Amtsgericht gegen Verdreifachung des an sich für angemessen erachteten Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat, tragen diese Entscheidung nicht. Soweit das Amtsgericht ausführt, dass das indizierte Fahrverbot hier deshalb nicht angemessen erscheine, weil der Betroffene als Angestellter keinen Monat Urlaub nehmen könne und das Fahrverbot seinen Arbeitsplatz gefährde - der Betroffene ist seit 2001 Chauffeur und Fahrer für die Geschäftsführung und für Geschäftskunden eines Essener Unternehmens - reichen diese Ausführungen nicht aus. Die Angabe, warum der Betroffene keinen Monat Urlaub nehmen kann, ist in keiner Weise nachvollziehbar dargetan. Das Gericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. für welchen Zeitraum der Arbeitgeber des Betroffenen bereit ist, ihm Urlaub zu gewähren. Das Gericht darf Angaben des Betroffenen im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Existenzgefährdung nicht ungeprüft übernehmen. Die von dem Betroffenen vorgelegte Bescheinigung seines Arbeitgebers, nach der es dem Unternehmen im Falle eines

150 Fahrerlaubnisentzuges nicht möglich sei, den Betroffenen weiter zu beschäftigen, da ihm keine anderweitige Tätigkeit angeboten werden könne, stellt ebenfalls keine tragfähige Begründung für das Absehen vom Fahrverbot dar. Diese Bescheinigung rechtfertigt das Absehen vom Fahrverbot schon deshalb nicht, weil es vorliegend nicht um die Frage eines Fahrerlaubnisentzuges geht, sondern lediglich um die Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat. Die Auswirkungen eines Fahrerlaubnisentzuges, bei dem es viele Monate oder noch länger dauern kann, bis dass eine Fahrerlaubnis wieder erteilt wird, unterscheiden sich drastisch von den Auswirkungen des zeitlich überschaubaren Fahrverbotes von einem Monat. Dass die Kündigung des Arbeitsplatzes auch für den Fall der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes gelten soll, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bescheinigung gerade nicht. Das Amtsgericht hat auch keinerlei - kritisch geprüfte - Umstände dargetan, aufgrund derer es zu einer entsprechenden Annahme gelangen konnte. Die Angaben des Betroffenen sind insoweit nicht ausreichend; vielmehr war das Amtsgericht gehalten, den Umständen vorliegend im Einzelnen durch eine weitergehende Beweisaufnahme, beispielsweise die zeugenschaftliche Vernehmung eines verantwortlichen Entscheidungsträgers des Arbeitgebers, nachzugehen. Dabei wird im Rahmen der neuen Entscheidungsfindung auch zu bedenken sein, dass allein die Möglichkeit einer Kündigung ohne nähere Feststellungen zu deren Wahrscheinlichkeit und Durchsetzbarkeit ein Absehen von einem regelmäßig zu verhängenden Fahrverbot nicht zu begründen vermag ( OLG Hamm, Beschluss vom Ss OWi 717/05 m.w.n.). Überdies hat das Amtsgericht bei der Frage des Absehens vom Fahrverbot die angeführten verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen, insbesondere die seit 2004 abgeurteilten fünf nicht

151 unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht erwogen. Auch dies ist rechtsfehlerhaft. Verkehrsrechtlichen Vorbelastungen kann bei der Frage des Absehens vom Fahrverbot entscheidende Bedeutung zukommen. Denn der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung muss dann zurücktreten, wenn ein Betroffener innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne wiederholt wegen erheblicher Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen in Erscheinung getreten ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 88, 89; OLG Hamm NZV 1995, 498 f). Selbst ein tatsächlich drohender Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage führt nicht dazu, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Vielmehr verbleibt es auch dann bei dem Grundsatz, dass ein Verzicht auf ein Fahrverbot nur dann in Betracht kommen kann, wenn auch ohne das Fahrverbot noch wirksam auf den Betroffenen eingewirkt werden kann. Ist dies nicht der Fall, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtig zeigt, so muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung finden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 313, 314). Da das Absehen von der Verhängung mithin auf einer nicht tragfähigen Begründung beruht, kann das angefochtene Urteil - angesichts der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot - im gesamten Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Da weitere Feststellungen zur Frage der außergewöhnlichen Härte wahrscheinlich sind, kommt eine Entscheidung durch den Senat nicht in Betracht. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen.

152 Es ist rechtsfehlerhaft, wenn sich der Tatrichter nicht damit auseinandersetzt, dass es ausreichend sein kann, nach 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Betroffenen ein auf bestimmte Arten von Kfz beschränktes Fahrverbot aufzuerlegen, obgleich sich dies aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene Berufskraftfahrer ist, die Tat jedoch in seiner Freizeit mit seinem Privatfahrzeug begangen hat, hätte aufdrängen müssen. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss eine derartige Beschränkung erfolgen, wenn ein auf bestimmte Fahrzeugarten begrenztes Fahrverbot als "Denkzettel" für den Betroffenen ausreicht. OLG Hamm 4 Ss OWi 600/06 Beschluss: Bußgeldsache gegen B. H., wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

153 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 03. April 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. September 2006 durch den Richter am Amtsgericht Heithoff als Einzelrichter gemäß 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Rheine zurückverwiesen. Gründe: I. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Rheine den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß 3, 41, 49 StVO, 24, 25 StVG in Tateinheit mit fahrlässigem Nichtmitführen des Führerscheins gemäß 24 StVG, 75 Ziff. 4 FeV zu einer Geldbuße von 380,- Euro verurteilt. Weiterhin hat es gegen ihn ein unbeschränktes Fahrverbot von drei Monaten verhängt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts durch die Verhängung des Fahrverbotes rügt und insoweit dessen Aufhebung beantragt. Damit hat der Betroffene sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so dass rechtskräftig feststeht, dass er am 14. Juli 2005 um Uhr mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen ST-xxxxx, in Rheine die Straße Am Hemelter Bach in Fahrtrichtung Bevergern befuhr. Dabei überschritt er außerhalb geschlossener Ortschaft die dort durch das Verkehrszeichen Nr. 274 der StVO auf 40 km/h begrenzte zulässig Höchstgeschwindigkeit um

154 mindestens 74 km/h, wobei er fahrlässig handelte. Zudem führte der Betroffene seinen Führerschein nicht mit sich. Im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Bußgeldkatalog für einen Geschwindigkeitsverstoß der vorliegenden Art ein Regelbußgeld von 375,- Euro sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten vorgäbe. Für die Ordnungswidrigkeit des Nichtbeisichführens des Führerscheins sei eine Regelbuße von 10,- Euro festgelegt. Vorliegend sei eine Geldbuße von 380,- Euro tat- und schuldangemessen. Daneben sei die Anordnung eines Fahrverbotes für die Dauer von drei Monaten geboten. Auch die für den Betroffenen, der beruflich auf den Führerschein angewiesen sei, mit einem Fahrverbot verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile rechtfertigten keine Ausnahme. II. Die nach 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, rechtzeitig eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache - jedenfalls vorläufig - Erfolg. Das Amtsgericht hat sich in der Begründung des angefochtenen Urteils zwar ausführlich mit der Frage des ausnahmsweisen Absehens von einem Fahrverbot beschäftigt, es aber versäumt, Feststellungen zudem Beruf des Betroffenen und seiner damit einhergehenden Situation zu treffen. Zu beanstanden ist weiterhin, dass sich das Urteil nicht damit auseinandersetzt, dass es ausreichend sein kann, nach 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Betroffenen ein auf bestimmte Arten von Kfz beschränktes Fahrverbot aufzuerlegen, obgleich sich dies aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene Berufskraftfahrer ist, die Tat jedoch in seiner Freizeit mit seinem Privatfahrzeug begangen hat, hätte aufdrängen müssen. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss eine derartige Beschränkung erfolgen, wenn ein auf bestimmte Fahrzeugarten begrenztes Fahrverbot als "Denkzettel" für den Betroffenen ausreicht(vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1994, 407; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 25 StVG, Rdnr. 11 mit weiteren

155 Nachweisen). Wegen der aufgezeigten Mängel war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung, in der ergänzende Feststellungen zu treffen sein werden, und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

156 Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot, wenn Arbeitsplatzverlust droht Oberlandesgericht Hamm Az: 1 Ss OWi 549/07 Beschluss vom Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 8. Mai 2007 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter ( 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen. Gründe: I. Das Amtsgericht Unna hat den Betroffenen wegen einer am 12. Dezember 2006 auf der BAB 44 im Bereich der Gemeinde Unna begangenen fahrlässigen Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 140,00 verurteilt und - unter Anwendung des 25 Abs. 2 a StVG - gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene bei einer Fahrgeschwindigkeit von 105 km/h über eine Fahrstrecke von zumindest 300 Metern Länge zu einem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer einen Abstand eingehalten, der weniger als 3/10 des halben Tachowertes betrug. Zum Rechtsfolgenausspruch ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt:

157 "Wegen der festgestellten Ordnungswidrigkeit war gegen den Betroffenen zunächst eine Geldbuße festzusetzen. Bei Bemessung der Höhe der festzusetzenden Buße hat das Gericht zum Nachteil des Betroffenen gewertet, dass er bereits in erheblichem Umfang - auch einschlägig - verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Das Gericht hielt nach Abwägung die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 140,00 für angemessen, um den Betroffenen auf seinen Pflichtenverstoß hinzuweisen. Gegen den Betroffenen war des weiteren gemäß 25 StVG ein Regelfahr-verbot festzusetzen. Das Gericht sah nach Abwägung keine Möglichkeit, - erneut - gegen weitere Erhöhung der Regelgeldbuße von der Auferlegung eines Regelfahrverbotes Abstand zu nehmen. Der Betroffene ist bereits in erheblichem Umfang - auch einschlägig - verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Obwohl die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Regelfahrverbotes (zweimalige Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres) bei der Entscheidung durch das Amtsgericht Bottrop vorlagen, hat das Amtsgericht Bottrop ausnahmsweise gegen erhebliche Erhöhung der Regelgeldbuße von der Auferlegung eines Regelfahrverbotes Abstand genommen. Der Betroffene hat diese ihm eingeräumte Chance leider nicht genutzt. Er ist erneut wegen einer erheblichen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes in Erscheinung getreten. Der Betroffene hat damit gezeigt, dass er allein durch die Verhängung - auch erheblicher - Geldbußen nicht zu einem verkehrsgerechten Fahrverhalten veranlasst werden kann. Daher bedarf es nunmehr der Festsetzung eines Regelfahrverbotes, um entsprechend auf den Betroffenen einwirken zu können.

158 Angesichts der geschilderten Besonderheiten hat der Betroffene im vorliegenden Fall die beruflichen Folgen der Festsetzung eines Regelfahrverbotes als selbst verschuldet hinzunehmen, selbst wenn dieses zum Verlust seines Arbeitsplatzes führen würde. Das festzusetzende Fahrverbot war mit der geringst möglichen Dauer von einem Monat anzuordnen." Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. Die gemäß 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und fristgerecht begründet worden. Sie ist auch wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, da die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes tragen. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. 1. Bei der Festsetzung der Geldbuße hat das Amtsgericht den nach der lfd. Nr der Tabelle 2 zu Nr. 12 der Anlage zu 1 BKatV vorgesehenen Regelsatz in Höhe von 100,00 zugrunde gelegt und im Hinblick auf sechs Voreintragungen maßvoll um 40,00 erhöht. Es hat auch zutreffend dargelegt, dass sich der durch den Betroffenen begangene Verkehrsverstoß als in subjektiver Hinsicht grobe

159 Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers darstellt. 2. Auch die Verhängung des Fahrverbots hält rechtlicher Überprüfung Stand. Gemäß 4 Abs. 1 Nr. 2 BKatV in Verbindung mit der lfd. Nr der Tabelle 2 des Anhangs zu Nr. 12 der Anlage zu 1 Abs. 1 BKatV ist für einen solchen wie von dem Betroffenen begangenen Abstandsverstoß bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat festzusetzen. Allerdings kann ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte dann geboten sein, wenn durch seine Anordnung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet wäre (vgl. BGHSt 38, 125 ff.; OLG Hamm VRS 90, 210; OLG Hamm DAR 1996, 325; OLG Hamm NZV 1995, 366 (367); Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 25 StVG Rdnr. 18 m.w.n.). Ein solcher Ausnahmefall kann hier zwar nicht grundsätzlich von vornherein ausgeschlossen werden, denn der Betroffene ist Außendienstmitarbeiter, der in seiner beruflichen Tätigkeit arbeitstäglich Kunden in NRW aufzusuchen hat, und der nach dem angefochtenen Urteil geltend macht, für den Fall der Verhängung eines Regelfahrverbotes seinen Arbeitsplatz durch Kündigung seitens des Arbeitgebers zu verlieren. Das Amtsgericht hat diese mögliche Auswirkung des Fahrverbotes aber bedacht und gleichwohl von der Möglichkeit der (noch weitergehenden) Erhöhung der Geldbuße unter Wegfall des Fahrverbotes abgesehen. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass selbst das Vorliegen einer besonderen Härte durch drohenden Verlust des Arbeitsplatzes nicht zwingend dazu führt, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Denn auch in einem solchen Fall muss zu berücksichtigender Maßstab bleiben, ob bei Verzicht auf eine solche Sanktion wirksam auf den Betroffenen noch eingewirkt werden kann.

160 Ist dieses nicht der Fall, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtig zeigt, so muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung finden, denn ansonsten würde einem solchen Verkehrsteilnehmer ein dauerhafter "Freifahrschein" erteilt und eine wegen besonderer Umstände bevorzugte Behandlung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr zu rechtfertigen sein (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2004, 316 (317); OLG Bamberg VerkMitt 2007 Nr. 4). So verhält es sich hier. Insoweit hat das Amtsgericht auch nicht verkannt, dass der Frage verkehrsrechtlicher Vorahndungen im Rahmen der Prüfung einer Grenzüberschreitung hin zur Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbotes entscheidende Bedeutung zukommen kann. Bereits der Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h stellt einen schweren Verstoß gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers dar und kann zu erheblicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Es handelt sich zudem nicht um einen Einzelfall; vielmehr ist der Betroffene schon wegen eines am 28. Juni 2004 begangenen Abstandsverstoßes sowie weiterer fünf - vom 11. Oktober 2002 bis 24. März begangener Geschwindigkeitsverstöße auffällig geworden, wobei bei der letzten Ahndung von der Verhängung eines Fahrverbotes trotz beharrlicher Pflichtenverletzung durch das Amtsgericht Bottrop ausnahmsweise gegen erhebliche Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen worden ist. Bei dieser Sachlage ist eine nachdrückliche Einwirkung auf den Betroffenen geboten, um ihn zukünftig zu verkehrsgerechtem Verhalten zu veranlassen. Die mit einem Fahrverbot verbundene Härte in Form des Verlustes des Arbeitsplatzes (Anmerkung des Senats: sofern ein solcher überhaupt ernsthaft droht und nicht lediglich versucht wird, dies unter Mithilfe des Arbeitgebers plausibel erscheinen zu lassen), findet daher seine Berechtigung und ist von dem Betroffenen hinzunehmen.

161 Soweit mit der Rechtsbeschwerde gerügt wird, die Entscheidung des Amtsgerichts, nicht von der Verhängung des Regelfahrverbotes abzusehen, sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil das Amtsgericht dem "feststehenden Arbeitsplatzverlust" lediglich die Vorbelastungen gegenüberstelle, "ohne die privaten, beruflichen und finanziellen Auswirkungen" "dieses" Fahrverbotes auf die Lebensverhältnisse des Betroffenen zu ermitteln", gibt dies zu anderer Beurteilung keinen Anlass. Gravierende Folgen eines Fahrverbotes für die allgemeine wirtschaftliche bzw. private Situation des Betroffenen oder seiner Familie sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Das Amtsgericht war deswegen nicht gehalten, dieser Frage nachzugehen und etwaige dahingehende Feststellungen zu treffen. Abgesehen davon würden solche Auswirkungen auch zu den Folgen gehören, die der Betroffene aufgrund seiner wiederholten erheblichen die allgemeine Sicherheit gravierend beeinträchtigenden Verkehrsverstöße, die er in Kenntnis der Auswirkungen eines etwaigen Fahrverbotes auf seine berufliche Tätigkeit und seine übrigen Lebensumstände begangen hat, hinzunehmen hätte. Die Rechtsbeschwerde war deshalb als unbegründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus den 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

162 Abkürzung der Sperrfrist Leitsatz: Die Abkürzung der Sperrfrist nach 69a Abs. 7 StGB stellt einen Ausnahmefall dar und bedarf und in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung der neu hervorgetretenen Tatsachen, die vorliegen müssen, damit überhaupt eine Abkürzung der Sperrfrist in Betracht kommen kann. Oberlandesgericht Hamm Az: 2 Ws 358/07 Beschluss vom Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 14. Februar 2007 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 31. Januar 2007 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am durch den Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten( 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe: I. Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 09. Februar 2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm

163 vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Verurteilten gegen dieses Urteil hat die auswärtige Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum durch Urteil vom 27. Mai 2004 mit der Maßgabe verworfen, dass unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 03. November 2003 (38 Ds 550 Js 556/03) nach Aufhebung der dortigen Gesamtstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und eine Sperrfrist zur Erlangung einer Fahrerlaubnis von noch drei Jahren verhängt wird. Das Amtsgericht Recklinghausen hat diese Verurteilung in die durch Beschluss vom 06. Juni 2005 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten einbezogen und dabei die Maßregel der Besserung und Sicherung aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2004 aufrechterhalten. Die Sperrfrist endet am 14. September Der Verurteilte hat die vorgenannte Gesamtfreiheitsstrafe und eine zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 06. Juni 2000 bis zum 29. November 2006 verbüßt. Der danach verbleibende Strafrest ist durch Beschluss des Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 15. November 2006 zur Bewährung ausgesetzt und die bedingte Entlassung des Verurteilten angeordnet worden. Mit Antrag vom 11. Mai 2005 hatte der Verurteilte bereits die Aufhebung bzw. Abkürzung der Fahrerlaubnissperre beantragt. Das ist durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist durch Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 2. August 2006 (3 Ws 345/06 OLG Hamm) als unbegründet verworfen worden. Nunmehr hat der Verurteilte erneut die Abkürzung der Sperrfrist beantragt, was die Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss abgelehnt hat. Der Verurteilte macht geltend, er habe nur eine Anstellung als Lagerist in Aussicht. Er wolle sich aber schon im Hinblick auf seine familiäre Situation - der

164 Betroffene ist Alleinernährer seiner Ehefrau und der drei Kinder - um eine bessere Erwerbsmöglichkeit bemühen, Dafür sei aber Mobilität unabdingbare Voraussetzung. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Verurteilten auf Abkürzung der Sperrfrist zu Recht abgelehnt. Nach 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht eine Sperre vorzeitig aufheben, wenn sich ein Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, dass die Abkürzung der Sperrfrist einen Ausnahmefall darstellt und in jedem Einzelfall eine genaue Prüfung der neu hervorgetretenen Tatsachen, die vorliegen müssen, damit überhaupt eine Abkürzung der Sperrfrist in Betracht kommt, erforderlich ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., 69 a Rn. 40 ff., ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. insoweit Senatsbeschluss vom in 2 Ws 162/03 und zuletzt Senat im Beschluss vom 22. Januar 2007 in 2 Ws 17/07). Vorliegend hat der Verurteilte nur Gründe geltend gemacht, die für eine Abkürzung der Sperrfrist nicht geeignet sind. Er verweist im wesentlichen nur auf die günstige Sozialprognose, die der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 29. November 2006 zugrunde liegt, und darauf, dass zur Erlangung einer besseren Erwerbsmöglichkeit Mobilität und damit der Erwerb der Fahrerlaubnis erforderlich sei. Zur Abkürzung der Sperrfrist sind aber allein der Zeitablauf oder die Aussetzung eines Strafrestes nach 57, 57a StGB oder allein wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht ausreichend (Tröndle/Fischer, a.a.o., 69a Rn. 42 ff. m.w.n.). Vielmehr muss aufgrund neuer Tatsachen ausreichend ersichtlich sein, dass nunmehr der Schluss gerechtfertigt ist, der Verurteilte besitze jetzt entgegen der Prognose des erkennenden Gerichts das für einen Kraftfahrer

165 unersetzliche Verantwortungsbewusstsein, aufgrund dessen er in Zukunft die Allgemeinheit nicht mehr gefährden werde. Diese sind nicht dargetan. Vielmehr ist angesichts zahlreicher Vorstrafen, insbesondere auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort, nach wie vor die Annahme begründet, das erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht. Das führt dazu, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Sperrfrist nicht abzukürzen, nicht zu beanstanden ist und es nicht verantwortet werden kann, dem Verurteilten vorzeitig die Möglichkeit zu geben, als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilzunehmen. Auch der vom Verurteilten vorgetragene Gesichtspunkt, die Fahrerlaubnis sei für sein persönliches und berufliches Weiterkommen sehr wichtig, ist nicht geeignet, einen Ausnahmefall anzunehmen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte als solche haben für die Prognose kein besonderes Gewicht haben (Senat im Beschluss vom 22. Januar 2007, 2 Ws 17/07). Soweit der Verurteilte in seine Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2007 eine Begründung des Rechtsmittels angekündigt hat, hat der Senat wegen der inzwischen verstrichenen Zeit davon abgesehen, auf diese Begründung noch weiter zu zuwarten.

166 Zur nicht erforderlichen Verhängung eines Fahrverbotes bei Missachtung des durch eine sog. Baustellenampel angeordneten Rotlichts. OLG Hamm 4 Ss OWi 740/06 Beschluss: Bußgeldsache gegen Y.M. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 31. August 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils wird teilweise aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass das erkannte Fahrverbot entfällt und die Geldbuße auf 150,- festgesetzt wird. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse die der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: I.

167 Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 188,- verurteilt und ihr für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr die Betroffene am 18. April 2006 mit einem PKW (amtliches Kennzeichen XXXXXXXX) die Bundesstraße vor dem Einmündungsbereich der Biekestraße in Meschede-Wennemenn in Fahrtrichtung Meschede. Vor der Einmündung der Biekestraße befand sich wegen einer Baustelle im Verlauf der Bundesstraße hinter der Einmündung der Biekestraße eine Baustellenampel ohne Haltelinie. Diese Baustellenampel zeigte beim Eintreffen der Betroffenen seit mehreren Sekunden Rotlicht, weshalb ein anderer PKW vor der Ampel seit mehreren Sekunden hielt. Die Betroffene umfuhr auf der linken Fahrbahnseite den bereits vor dem Rotlicht der Lichtzeichenanlage auf der rechten Fahrbahnseite haltenden PKW, missachtete das Rotlicht und bog vor Erreichen des Rotlichts nach rechts in die Biekestraße ein. Der Gegenverkehr wurde durch den Verstoß nicht behindert oder gefährdet, setzte jedoch unmittelbar nach dem Verstoß und noch während des Abbiegevorgangs der Betroffenen ein. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet. Das Amtsgericht hat die Geldbuße und das Fahrverbot auf Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung festgesetzt. Die Regelahndung des in der Anlage zum Bußgeldkatalog beschriebenen Rotlichtverstoßes durch ein Fahrverbot neben einer Geldbuße dient dem Schutz möglichen und ungefährdeten

168 Querverkehrs wie auch anderer durch Wechsellichtzeichen geschützter Verkehrsbereiche. Bei dem Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Baustellenampel versteht sich aber nicht von selbst, dass der Gegenverkehr im Baustellenbereich infolge des Rotlichtverstoßes nicht nur behindert, sondern gefährdet wird (Senatsbeschluss vom 7. Juni Ss OWi 605/94 OLG Hamm -). Da das Amtsgericht festgestellt hat, dass der Gegenverkehr durch den Rotlichtverstoß nicht behindert oder gefährdet wurde, ist die Regelahndung des Bußgeldkatalogs vorliegend nicht in Anwendung zu bringen. Dieser Rechtsfehler führt indes nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, da der Senat aufgrund der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen eine hinreichende Tatsachengrundlage hat, um in der Sache selbst zu entscheiden ( 79 Abs Alt. OWiG). Gemäß 17 Abs. 3 OWiG sind Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; zudem sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu beachten. Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass die Betroffene vorsätzlich gehandelt hat, während der Bußgeldkatalog fahrlässiges Handeln zugrunde legt. Bei der gemäß 17 Abs. 3 OWiG vorzunehmenden Gesamtabwägung fiel für die Betroffene nachteilig ins Gewicht, dass die Wechsellichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde Rotlicht zeigte, als sie das Rotlicht missachtete. Zugunsten der Betroffenen war andererseits ihr Geständnis zu beachten sowie der Umstand, dass eine Haltelinie fehlte. Mildernd fiel ferner ins Gewicht, dass die Tat nunmehr fast 10 Monate zurückliegt. Unter Berücksichtigung der im Verkehrszentralregister erfassten Voreintragungen jeweils wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 21 bzw. 22 km/h (Bußgeldbescheide des Hochsauerlandkreises vom und ) ist eine Geldbuße von 150,- tat- und schuldangemessen. Der Senat hat

169 hierauf erkannt. Der Verhängung eines Fahrverbotes bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Es kann nicht von einem besonders schwerwiegenden Rotlichtverstoß der Betroffenen ausgegangen werden, auch wenn nach den Feststellungen die Wechsellichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde Rotlicht gezeigt hat. Wie bereits ausgeführt, kommt der Grundgedanke der verschärften Regelahndung eines Rotlichtverstoßes bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotlichtphase des Wechsellichtzeichens nach dem Bußgeldkatalog, nämlich berechtigter Schutz des Querverkehrs, nicht zum Tragen. Denn die Wechsellichtzeichenanlage, deren Rotlicht die Betroffene missachtet hat, war hier ausschließlich zur Regelung des Verkehrs im nur einspurig befahrbaren Baustellenbereich eingerichtet. Eine konkrete Gefährdung des Gegenverkehrs bestand nach den Feststellungen nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.

170 Fahrverbot und Augenblicksversagen Oberlandesgericht Hamm Az: 3 Ss OWi 429/07 Beschluss vom Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marl vom hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Marl zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Marl hat durch Beschluss vom gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 56 km/h eine Geldbuße von 400,00 EUR verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen überschritt der Betroffene am

171 um 9.17 Uhr in Marl mit dem von ihm geführten PKW auf der Bundesautobahn A 52 in Fahrtrichtung Marl/Haltern außerhalb geschlossener Ortschaften die im Bereich der Messstelle durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 56 km/h. Der Messstelle gingen mehrere Geschwindigkeitsbegrenzungen voraus. Zwischen der Überführung der B 224 und der Anschlussstelle Dorsten-Ost (L 608) war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch mehrere beidseitig aufgestellte Zeichen 274 zunächst auf 100 km/h und sodann auf 80 km/h (mit dem Zusatzschild: Straßenschäden) beschränkt. Nach dem Passieren des dritten Schildes in Höhe des Kilometers 10,05 wurde die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs mit einem Verkehrsradargerät gemessen. Die Messung ergab eine Geschwindigkeit von 136 km/h unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges in Höhe von 3 %. Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen hat das Amtsgericht festgestellt, dass er verheiratet ist und im Vertrieb der Firma M:F. GmbH in Viersen arbeitet. Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet: "Nach Maßgabe der Feststellungen ist der Betroffene des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gem. 41 II (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG schuldig. Für die nach Maßgabe der vorstehenden rechtlichen Würdigung gegebene Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 56 km/h sieht der auf Ermächtigung von 26 a StVG ergangene Bußgeldkatalog (Stand ) in seinem Anhang eine Regelbuße für den Durchschnittsfall von 150,00 EUR vor. Das Gericht hat die nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbusse gem. 4 IV BkatV angemessen erhöht und von der

172 Verhängung des Fahrverbotes abgesehen. Es hat dabei berücksichtigt, dass auf Grund der Fahrbahnschäden jedenfalls derzeit nicht von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilsnehmer bei - auch erheblichen - Geschwindigkeitsüberschreitungen auszugehen ist und die Beschilderung vor und hinter der Messstelle häufiger wechselt. Auf einem kurzen Streckenabschnitt bis zur Messstelle befinden sich nach Kenntnis des Gerichts etwa 25 verkehrs- bzw. geschwindigkeitsregelnde Verkehrszeichen, z. T. mit Zusatzschildern ("Nässe", Fahrbahnschäden"). Es ist schon fraglich, ob wegen dieser Umstände von einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung i. S. d. 4 I, II StVG auszugehen ist. Zudem liegt die Tat inzwischen mehrere Monate zurück, da wegen einer Überlastung der Bußgeldstelle und des Gerichts auf Grund der im Juni 2006 neu eingerichteten Messstelle keine frühere Entscheidung möglich war, im 2. Halbjahr 2006 wurden nach einer Information der Autobahnpolizei ca Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Betroffene hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass die Verhängung eines Fahrverbotes für ihn eine besondere Härte darstellen würde, die über diejenige Härte, welche zwangsläufig mit einem Fahrverbot verbunden und auch gewollt ist, hinausgehen würde. Er ist beruflich im Außendienst der Fa. M.F. GmbH tätig und betreut überwiegend Kunden im norddeutschen Raum, die jährliche Fahrleistung liegt bei ca km. Es ist nachvollziehbar - und nicht weiter glaubhaft zu machen -, dass der Betroffene auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges dringend angewiesen ist. Ein Außendienstmitarbeiter wird auch keinen zusammenhängenden Urlaub von 4 Wochen nehmen und oder vorübergehend einen Fahrer einstellen können. Schwierigkeiten bei der Berufsausübung sind zwar i. d. R. als selbstverschuldet hinzunehmen, wenn die Vollstreckung des Fahrverbotes nicht zu einer Existenzbedrohung führt. Gleichwohl erachtet das Gericht die mit dem Fahrverbot verbundenen Belastungen angesichts der oben geschilderten besonderen Tatumstände als so gravierend, dass ein Absehen vom Fahrverbot

173 oder eine Reduzierung i. d.r. geboten ist, wenn keine oder nur geringfügige, nicht einschlägige Vorbelastungen vorliegen." Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird und die sich insbesondere gegen das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots richtet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich der Rechtsbeschwerde unter ergänzenden Ausführungen angeschlossen. II. Die Rechtsbeschwerde ist bei zutreffender Auslegung ausweislich ihrer Begründung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Sie ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Rechtsfolgenausspruch. Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäss von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens

174 von der Anordnung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom SsOWi 140/06 -; vom SsOWi 3/05 -; vom SsOWi 769/03 -; vom SsOWi 339/02 -; vom SsOWi 237/00 -). Die vom Amtsgericht angeführten Umstände stellen weder für sich allein noch in der Gesamtschau Gründe dar, die das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in der Weise abweichend erscheinen lassen, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes angemessen wäre. Die in dem angefochtenen Beschluss dargestellten Beschilderungssituation stellt keinen Umstand dar, der ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen könnte. Ein sorgfältiger Kraftfahrer muss in der Lage sein, sich auf eine wechselnde Beschilderung sowie auf eine Vielzahl von geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen einzustellen. Hinzu kommt, dass in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich festgestellt wird, dass die hier in Rede stehenden Streckenverbotsschilder jeweils gut zu erkennen gewesen seien. Warum der Umstand, dass die hier maßgebliche Geschwindigkeitsbeschränkung Mitte des Jahres 2006 angeordnet worden ist, sich mildernd auswirken sollte, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Denn ein sorgfältiger Kraftfahrer muss auch ihm bisher unbekannte Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wahrnehmen und befolgen. Soweit das Amtsgericht der Einlassung des Betroffenen gefolgt ist, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung wohl übersehen habe, ist anzumerken, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines sog. "Augenblicksversagens" hier nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1997, 3252) kommt eine Verhängung des Regelfahrverbots dann nicht in Betracht, wenn der Kraftfahrzeugführer eine objektiv grobe

175 Pflichtverletzung begangen hat, ohne dass ihm auch subjektiv besonders verantwortungsloses Handeln vorzuwerfen wäre. Bei einer einen Regeltatbestand der Bußgeldkatalogverordnung erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung darf ein Fahrverbot danach nicht verhängt werden, wenn der Fahrer das die zulässige Geschwindigkeit beschränkende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruhe ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Geht der Messstelle ein sog. "Geschwindigkeitstrichter voraus oder wird das gleiche Zeichen 274 im Verlaufe der vor der Messstelle befahrenen Strecke mehrfach wiederholt, so stellt ein schlichtes Übersehen dieser mehrfachen Vorschriftszeichen keinen den Betroffenen subjektiv entlastenden Umstand, sondern regelmäßig eine grob pflichtwidrige Außerachtlassung der gebotenen Aufmerksamkeit dar (vgl. BGH a.a.o., Senatsbeschluss vom SsOWi 769/03 - und Senatsbeschluss vom SsOWi 156/06 -), bei der ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots nicht in Betracht kommt. Hier liegt der zuletzt genannte Fall vor. Denn, wie sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts und aus dem Messprotokoll - im Beschlussverfahren nach 72 OWiG ist dem Rechtsbeschwerdegericht der gesamte Akteninhalt zugänglich, auch wenn ausschließlich die Sachrüge erhoben wurde (vgl. OLG Frankfurt/ Main NStZ-RR 2002, 220) - ergibt, hat der Betroffene vor der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung drei beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen 274, durch die die zulässige Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt wurde, passiert. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbots hat der Betroffene nach der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z. B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen

176 Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom SsOWi 140/06 -; vom SsOWi 769/03 -; vom SsOWi 239/04 -; BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., 25 StVG Rdnr. 25 m. w. N.). Dass die Verhängung des Fahrverbots vorliegend mit derart schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen verbunden ist, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Aus den Gründen des Beschlusses ergeben sich keine hinreichenden konkreten Tatsachen, die den Rückschluss zulassen, dass der Betroffene auch für den Fall, dass er alle ihn zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkung des Fahrverbots gering zu halten (vgl. BVerfG NJW 1995, 1541), der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, dass er seinen Arbeitsplatz verliert. Das Amtsgericht hat sich außerdem nicht ausreichend mit der Frage befasst, welche zumutbaren Maßnahmen dem Betroffenen zur Abwendung etwaiger erheblicher beruflicher Nachteile infolge der Verhängung eines Fahrverbots zur Verfügung stehen. So hätten die Möglichkeiten einer zumindest teilweisen Überbrückung der Dauer des Fahrverbots durch die Inanspruchnahme von Urlaub sowie die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, von Taxen oder die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers während der Vollstreckung des Fahrverbotes oder eine Kombination dieser Maßnahme näher erörtert werden müssen. Die Heranziehung derartiger Maßnahmen ist dem Betroffenen auch grundsätzlich zuzumuten. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss er notfalls einen Kredit aufnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom SsOWi 140/06 -; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002, 143; KG, Beschluss vom Ss 210/03 -, 3 Ws (B) 500/03, Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (vgl. Senatsbeschluss vom SsOWi 86/06 m. w. N.). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot oder die nur eingeschränkte

177 Verhängung des Fahrverbots rechtfertigen können, bedarf der positiven Feststellung durch den Tatrichter, der die entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen muss. Die ungeprüfte Wiedergabe einer für nicht widerlegt gehaltenen Einlassung des Betroffenen reicht insoweit nicht aus. Der Amtsrichter hat vielmehr die Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. Senatsbeschluss vom SsOWi 86/06 -; OLG Hamm, 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom SsOWi 73/03 und vom SsOWi 75/03). Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gem. 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, da noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Marl zurückzuverweisen.

178 Fahrverbot und die THC - Mindestgrenzwert Oberlandesgericht Brandenburg Az: 1 Ss (OWi) 291 B/06 Beschluss vom In der Bußgeldsache wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 30. März 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 6. Juni 2006 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Perleberg zurückverwiesen. Gründe: I. Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg verhängte gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel eine Geldbuße von 350 Euro und setzte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn fest. Das Amtsgericht hat den Betroffenen von diesem Tatvorwurf mit Urteil vom 6. Juni 2006 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil allein die beim Betroffenen festgestellte Konzentration Tetracydrocannabinol (THC) von 1,2 ng/ml sowie Amphetamin von 15,9 ng/ml im Serum ohne

179 vorliegende Fahrfehler und körperliche Ausfallerscheinungen nicht belege, dass er entsprechend 24 a Abs. 2 StVG unter der Wirkung berauschender Mittel gestanden habe. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beigetreten ist. II. Das entsprechend 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte und gemäß 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel, über das der Senat nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter gemäß 80 a Abs. 3 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, hat Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil hält der auf die Sachrüge hin veranlassten Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stand. 1. Das Amtsgericht hat sich zur Begründung seines freisprechenden Urteils auf ein Sachverständigengutachten bezogen, das es u.a. zu der Frage eingeholt hatte, ob die beim Betroffenen festgestellte Konzentration von THC und Amphetamin aus wissenschaftlicher Sicht (nicht) geeignet sei, die Möglichkeit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit zu begründen. Der Sachverständige sei hinsichtlich der Frage des Cannabiskonsums zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit (erst) dann angenommen werden könne, wenn der von der Grenzwertkommission empfohlene Wert von 1 ng/ml THC erreicht sei. Das Bundesverfassungsgericht habe das Bestimmungsmedium zur Feststellung der entsprechenden Grenzwerte jedoch nicht benannt, so dass nicht feststehe, ob es sich hierbei um eine Konzentration "im Blut" oder "im Serum" handeln soll. Da sich entsprechend dem Sachverständigengutachten insoweit ein Umrechnungsfaktor von 1 ("im Blut") zu 2 ("im Serum") ergebe, sei davon auszugehen, dass der Grenzwert bei 2,0 ng/ml im Serum liege und im vorliegenden Fall

180 damit nicht erreicht sei. In den Urteilsgründen ist ferner Folgendes ausgeführt: "Nur ergänzend sei auf die aus aktueller wissenschaftlicher Sicht laut Gutachten nachvollziehbar dargelegte Auffassung des Sachverständigen in seinem Gutachten auch für einen Wert von 1,2 ng/ml THC im Serum verwiesen, Zitat: Kombiniert man diese Resultate der Dynamik und Kinetik von Cannabis ist aus wissenschaftlicher Sicht eine festgestellte Konzentration von 1,2ng/ml THC im Serum nicht geeignet, die Möglichkeit einer Einschränkung der Fahrsicherheit zu begründen. Im Weiteren weist der Sachverständige zudem orientiert an die Beweisfrage darauf hin, dass die beim Betroffenen festgestellte THC-Konzentration subjektiv nicht wahrzunehmen sein dürfte." 2. Die Urteilsbegründung weist durchgreifende Rechtsfehler auf. Die Würdigung des Sachverständigengutachtens ist bereits insofern unzureichend, als das Amtsgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen nicht so wiedergibt, wie dies für eine Überprüfung der Beweiswürdigung in der Rechtsbeschwerdeinstanz erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu BGH NStZ 1991, 596 f.). Warum die festgestellte Konzentration von THC nicht geeignet sein soll, die Möglichkeit einer Einschränkung der Fahrsicherheit zu begründen, vermag der Senat anhand der Urteilsgründe nicht nachzuvollziehen. Darüber hinaus widerspricht die Wertung hinsichtlich des THC- Grenzwertes der herrschenden und zutreffenden - zum Teil allerdings erst zeitlich nach der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts ergangenen - obergerichtlichen Rechtsprechung. a) Gemäß 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung handelt ordnungswidrig, wer zumindest fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu 24 a StVG aufgeführten berauschenden Mittels - hier: Cannabis - im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Nach der Legaldefinition des 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG

181 liegt eine solche Wirkung vor, wenn eines der betreffenden Mittel im Blut nachgewiesen ist. Der Gesetzgeber hat insoweit keinen Mindestgrenzwert bestimmt, sondern ein generelles Verbot eingeführt, weil einerseits eine Quantifizierbarkeit der Dosis-Wirkungsbeziehung nicht möglich sei und exakte Drogengrenzwerte somit nicht definierbar seien, andererseits auch schon bei sehr geringen Mengen im Blut eine Gefährdung möglich sei. Der Gesetzgeber ist ferner davon ausgegangen, dass die Regelung nicht unverhältnismäßig sei, weil ein milderes Mittel zur Bewältigung der Verkehrssicherheitsproblematik derzeit nicht zur Verfügung stehe und die betreffenden Substanzen auch nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar seien, so dass bei einem entsprechendem Nachweis die aktuelle Beeinflussung des Betroffenen belegt sei. (vgl. BT-Drucksache 13/3764, S. 5f; 13/8979, S. 6) b) Im Hinblick darauf, dass sich infolge des technischen Fortschritts THC im Blut nunmehr wesentlich länger - "über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen" - nachweisen lasse, hat das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 entschieden, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut für eine Verurteilung ausreiche. 24 a Abs. 2 StVG sei vielmehr verfassungskonform auszulegen: Es müsse eine Konzentration festgestellt werden, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdeliktes als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei (BVerfG NJW 2005, 349, 351). Das werde in der Wissenschaft zum Teil erst ab dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu 24 a Abs. 2 StVG vom 20. November 2002 angegebenen "Grenzwert von 1 ng/ml" angenommen (BVerfG aao.). Das Bundesverfassungsgericht hat damit keinen bestimmten

182 Grenzwert vorgegeben, sondern lediglich klargestellt, dass der Wirkstoffnachweis ab bestimmten (Mindest)Werten den Rückschluss erlaube, der Täter habe bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter der tatbestandlich relevanten Wirkung des Rauschmittels gestanden. c) Die Arbeitsgruppe für Grenzfragen und Qualitätskontrolle der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie, die sog. Grenzwertkommission, hat im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2005 durch einstimmigen Beschluss bekundet, dass die 1 ng/ml-grenze für THC als "Entscheidungsgrenze" anzusehen sei, die unter der Voraussetzung geeigneter Nachweisverfahren auch den erforderlichen und ausreichenden Sicherheitszuschlag enthalte (vgl. Eisenmenger NZV 2006, 24, 25 mit Nachweisen). Dem ist die obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt. aa) Danach reicht es für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus, wenn bei einer Blutuntersuchung auf THC im Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt (vgl. Eisenmenger aao.), ein Messergebnis ermittelt wird, welches den von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum erreicht; Zuschläge für Messungenauigkeiten sind dabei nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. Januar Ss 205/06, BA 2007, 101 f; OLG Schleswig, Beschl. v. 18. September Ss OWi 119/06, Zit. aus juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29. November SS (B) 44/2006 (57/06), NJW 2007, 309, 310; OLG Bamberg, Beschl. v. 8. August Ss OWi 551/05, BA 2006, 238, 239; OLG Köln, Beschl. v. 30. Juni Ss-OWi 103/05, NStZ-RR 2005, 385, 386; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13. April Ss 50/05 BA 2006, 235, vgl. auch Janiszewski/Jagow/Burmann,

183 Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. 24 a StVG Rdnr. 5 a). bb) Der Senat hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung der Oberlandesgerichte abzuweichen. Eine Verurteilung nach 24 a Abs. 2 StVG erfordert nicht, dass eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei dem Betroffenen im Einzelfall festgestellt und nachgewiesen wird. Verfassungsrechtlich geboten ist lediglich die Einschränkung des ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellenden Tatbestandes für die Fälle, in denen das Verhalten des Täters für das betroffene Rechtsgut - die Sicherheit des Straßenverkehrs - kein reales Gefährdungsrisiko bewirkt. Dies kommt nur in Betracht, wenn die festgestellte Konzentration des Rauschmittels so gering ist, dass keinerlei Wirkung und Beeinträchtigung für die Verkehrssicherheit mehr vorliegen kann. Da es weiterhin an gesicherten, in Wissenschaftskreisen einhellig akzeptierten Erkenntnissen über die Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehungen, welche eine exakte Festlegung von Grenzwerten analog denen für die Blutalkoholkonzentration (vgl. 24 a Abs. 1 StVG) erlauben würden, fehlt, (vgl. die Zusammenstellung von Krause, HRRS 4/2005, 138, ), ist insoweit lediglich sicherzustellen, dass vom blutanalytischen Wirkstoffnachweis nur solche Konzentrationen berücksichtigt werden, die "deutlich oberhalb des Nullwertes" liegen (vgl. BVerfG NJW 2005, 349, 351). Diesen Anforderungen werden die von der "Grenzwertkommission" festgelegten analytischen Grenzwerte gerecht, bei denen es sich nicht um Gefahrengrenzwerte oder feststehende Werte, ab denen die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern um vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängige, pharmakodynamische und rein analytische Grenzwerte handelt (Bönke, BA 2004 Suppl. 1, S. 6), die - ohne zusätzlich erforderliche Zuschläge für Messunsicherheiten - den sicheren Nachweis zulassen, dass der Betreffende noch unter der Einwirkung zuvor genossenen Rauschmittels steht (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 309, 310 m.w.n.).

184 cc) Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung unterliegt es auch keinem Zweifel, dass es sich - betreffend dem danach geltenden analytischen Grenzwert - bei dem Medium, in dem die Konzentration gemessen wird, nicht um "Blut", sondern "(Blut)Serum" handelt (vgl. Eisenmenger aao, S. 25 zu den einzelnen Werten "im Serum", dort auch zu in der Schweiz geltenden, abweichend bestimmten analytischen Grenzwerten "im Blut"). Dass das Bundesverfassungsgericht - das sich hinsichtlich eines konkret anzuwendenden Grenzwertes auch nicht festgelegt hat - in seiner Entscheidung das Untersuchungsmedium zu dem genannten Wert von 1,0 ng/ml nicht genau bezeichnet hat, steht dem nicht entgegen. Denn die Kammer hat sich hierbei (vgl. BVerfG NJW 2005, 349, 351) u.a. auch auf die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bezogen, das in dem zitierten Beschluss das Medium genau bezeichnet hat ("1 ng/ml im Serum", BayObLG NJW 2003, 1681, 1682). III. Da das Amtsgericht danach angesichts der beim Betroffenen festgestellten Konzentration von 1,2 ng/ml THC im Serum die Anforderungen an die gemäß 24 a Abs. 2 StVG zu treffenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen überspannt hat, unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Die Sache ist zu erneuter tatrichterlicher Verhandlung zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Das Amtsgericht hat nach den bislang getroffenen Feststellungen rechtsfehlfrei angenommen, dass aufgrund der beim Betroffenen festgestellten Konzentration von 15,9 ng/ml Amphetamin im Serum eine Bußgeldsanktion nicht in Betracht kommt. Denn diese Amphetaminkonzentration liegt unter dem insoweit geltenden analytischen Grenzwert von 25 ng/ml im Serum und kann daher nach

185 den Grundsätzen der auch für die Substanz Amphetamin geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer Verwirklichung des objektiven Bußgeldtatbestandes führen (vgl. OLG München NJW 2006, 1606 f.; OLG Zweibrücken NJW 2005, 2168 f.). Ob gleichwohl eine Ahndung nach 24 a Abs. 2 StVG möglich ist, wenn sich aufgrund anderer, besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen trotz der nur geringen Betäubungsmittelkonzentration eingeschränkt war (so OLG München aao.; aa OLG Zweibrücken aao.), kann hier offen bleiben, weil nach den Feststellungen im vorliegenden Fall beim Betroffenen weder Fahrfehler noch körperliche Ausfallerscheinungen vorlagen. Das Amtsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten berücksichtigt, dass angesichts der Geringfügigkeit der festgestellten Rauschmittelkonzentration dem Tatbestand des "Mischkonsums" keine selbständige Bedeutung für eine Ahndung der Tat als Ordnungswidrigkeit zukommt. 2. Hinsichtlich der vom Tatrichter zu klärenden Frage des subjektiven Tatvorwurfs wird Folgendes zu beachten sein: Die für die Frage von Vorsatz oder Fahrlässigkeit entscheidenden Voraussetzungen beziehen sich im Rahmen von 24 a Abs. 2 StVG nicht lediglich auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung des berauschenden Mittels zum Tatzeitpunkt (vgl. OLG Karlsruhe BA 2007, 101, 102; OLG Hamm NZV 2005, 428, 429). Der Umstand, dass der Betroffene ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr "unter der Wirkung" berauschender Mittel geführt hat, stellt keine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar; die fortbestehende Rauschwirkung zur Tatzeit ist daher Tatbestandsmerkmal, auf das sich die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erstrecken müssen. Für eine Verurteilung bedarf es mithin der tatrichterlichen Überzeugung, dass der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Haschisch- Konsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen (vgl. OLG Hamm aao., das im Ergebnis allerdings nach Auffassung des Senats zu hohe Anforderungen an den

186 subjektiven Tatnachweis stellt). Der Vorwurf fahrlässigen Handelns ( 10 OWiG) setzt dabei nicht voraus, dass der Betroffene tatsächlich bemerkt hat, dass er das Fahrzeug unter Einfluss des Rauschmittels fuhr; denn in diesem Fall läge vorsätzliches Verhalten vor (BayOblG, Beschl. v. 26. Februar ObIWi 45/04, BVerfG, Beschl. v. 25. Januar BvR 760/04, jeweils abgedruckt in BA 2006, 47, 49). Auch ist nicht zwingend erforderlich, dass er die Wirkung des Rauschmittels zur Tatzeit hätte spüren können, die THC-Konzentration also subjektiv wahrnehmbar war. Vielmehr genügt insoweit, dass er die Möglichkeit der fortdauernden, wenn auch womöglich subjektiv nicht spürbaren Rauschwirkung hätte erkennen können und müssen. Denn allein die nicht auszuschließende Möglichkeit einer fortdauernden Rauschbeeinflussung ist gemäß 24 a Abs. 2 StVG objektive Tatbestandsvoraussetzung, so dass sich der subjektive Tatvorwurf auch nur hierauf erstrecken muss. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlichem Zusammenhang zu einem späteren Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist; nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen "spürbaren" oder "messbaren" Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 309, 311 m.w.n.). Demgemäß wird das Tatgericht auf der Grundlage möglicher Feststellungen zum Cannabiskonsum sowie etwaiger sonstiger Beweisanzeichen zu prüfen haben, ob der Betroffene eine fortbestehende mögliche körperliche Beeinflussung durch die konsumierten Drogen bei Fahrtantritt erkannt hat oder bei Beachtung der ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können.

187 Bei der von einem Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeug"art" muss es sich um eine Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat. Eine andersartige Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig. OLG Hamm Aktenzeichen: 4 Ss OWi 536/06 Beschluss: Bußgeldsache gegen S.J. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 3. März 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung des Betroffenen beschlossen: Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Menden

188 zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 3. März 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 30 km/h zu einer Geldbuße von 110,- verurteilt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Von diesem Fahrverbot ausgenommen hat das Amtsgericht Fahrten mit Kunden- oder Firmenfahrzeugen während der betrieblichen Geschäftszeiten, die zur Abnahme von Reparaturen durchgeführt werden. Gegen dieses Urteil richtet sich die statthafte und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels steht fest, dass der Betroffene am 12. Juni 2005 gegen Uhr mit seinem Kraftrad (amtliches Kennzeichen XXXXXXX) die Arnsberger Straße in Balve-Beckum in Fahrtrichtung Hövel befuhr und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritt. II. Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Beschränkung des Fahrverbotes erfolgte nicht rechtsfehlerfrei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Einschränkung des Fahrverbots Folgendes ausgeführt: "Das Amtsgericht durfte von dem Fahrverbot nicht - wie geschehen - bestimmte Fahrten ausnehmen. Nach 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann dem Täter für eine bestimmte Zeit verboten werden "Kraftfahrzeuge jeder

189 Art oder einer bestimmten Art zu führen". Die mithin zulässige Ausnahme bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot beschränkt sich zwar nicht auf Fahrzeuggruppen, für die jeweils eine "Klasse" der Fahrerlaubnis erteilt wird (vgl. 6 Abs. 1 S. 1 FeV). Auch innerhalb dieser "Klassen" können einzelne Fahrzeugarten von der Ausnahme betroffen sein. Das ergibt sich bereits daraus, dass auch umgekehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis, falls dies notwendig ist, innerhalb einer "Klasse" auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden kann ( 6 Abs. 1 S. 2 FeV). Jedoch muss es sich bei der von einem Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeug"art" um eine Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat (zu vgl. VRS 96, m.w.n.). Eine andersartige Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., 44 Rdnr. 15). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich außer aus dem Wortlaut von 25 Abs. 1 S. 1 StVG auch aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften sowie aus praktischen Erwägungen. Auch 69 a Abs. 2 StGB verwendet den Begriff "bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen" in dem Sinne, daß sie von dem Verbot, eine Fahrerlaubnis zu erteilen, ausgenommen werden können. Die Bedeutung des Begriffes ist hier eindeutig. Diese Ausnahme ist nur sinnvoll, wenn die Verwaltungsbehörde von der Ausnahme auch durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis Gebrauch machen kann. Es entspricht der überkommenden Vorstellung davon, was Inhalt einer Fahrerlaubnis sein kann, dass die "einzelne Fahrzeugart", auf die die Erlaubnis beschränkt werden kann, nach Verwendungszweck und Bauart definierbar sein muss. Das ist schon deshalb nötig, weil sonst die Kontrolle - beispielsweise durch die Polizei -, ob sich das Führen eines Fahrzeuges im konkreten Fall innerhalb der Grenzen der Fahrerlaubnis hält, nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit und Eindeutigkeit möglich ist. Hieraus folgt, dass auch die Ausnahme im Sinne von 69 a Abs. 2 StGB nach Zweck und Bauart der ausgenommenen Fahrzeuge zu bemessen ist (vgl. OLG Hamm NJW 1971, 1193; OLG Saarbrücken NJW 1970, 1052; VRS 43, 22;

190 OLG Frankfurt VM 77, 30; BayObLG VRS 66, 445). Hinzu kommt folgendes: Das Fahrverbot wird vollstreckt, indem der Führerschein amtlich verwahrt wird ( 25 Abs. 2 S. 2 StVG). Das gilt auch, wenn eine Fahrzeugart von dem Fahrverbot ausge nommen ist. In diesem Fall stellt die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen einen Ersatzführerschein für die ausgenommene Fahrzeugart aus (Tröndle/Fischer, a.a.o., 44 Rdnr. 19). Das ist erforderlich, weil der Betroffene seiner Pflicht, den Führerschein bei den nach wie vor erlaubten Fahrten mitzuführen, sonst nicht nachkommen kann. Hieraus wiederum ergibt sich, dass von dem Fahrverbot nur solche Fahrzeugarten ausgenommen werden können, für die die Verwaltungsbehörde einen Führerschein ausstellen kann. Das Fahrverbot kann deshalb in seiner bisherigen Form bereits aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch. Eine Entscheidung des Senats gem. 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, weil - etwa zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen - weitere Feststellungen zu treffen sind. Es erscheint notwendig, das Amtsgericht im Hinblick auf die erneute Ver handlung und Entscheidung auf Folgendes hinzuweisen: Die Bußgeldkatalogverordnung sieht für die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit gem. 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV bei einem Verstoß gegen 25 Abs. 1 Satz 1 StVG regelmäßig ein Fahrverbot von einem Monat vor. Die Einschlägigkeit dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne des 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 124, 134/135), sofern nicht besondere Umstände diese Anordnung als unangemessen erscheinen lassen und ergeben, dass der mit ihr bezweckte Erfolg auch durch eine erhöhte Geldbuße

191 erreicht werden könnte. Dies bedeutet, dass nur dann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich vom Regelfall abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, die Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkatalogs unangemessen sein kann (KG Berlin, Beschluss vom Ws (B) 348/01). Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch insoweit enge Grenzen gesetzt und die Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (Senatsbeschlüsse vom Ss OWi 426/98 - und vom Ss OWi 73/03 -; KG Berlin, Beschluss vom Ws (B) 348/01). Zwar kann auch nach Abwägung aller Umstände - bei der grundsätzlichen Verhängung eines Fahrverbots - eine einschränkende Bemessung der angeordneten Rechtsfolge angezeigt sein, wenn ein eingeschränktes Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausreicht und andererseits unbeschränktes Fahrverbot eine unverhältnis mäßige Belastung des Betroffenen mit sich bringen würde (zu vgl. VRS 96, ). Doch auch in diesem Fall muss der Tatrichter eine dahingehende Entscheidung so mit tatsächlichen Feststellungen belegen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist (zu vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1994, 407; 1996, 247). Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht. Einen Ausnahmefall für ein eingeschränktes Fahrverbot können zwar Härten ganz außergewöhnlicher Art wie z.b. der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (zu vgl. OLG Hamm, VRS 1990, 210) begründen. Allein die Feststellung, der Betroffene sei aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, Fahrten mit Kundenfahrzeugen zur Abnahme von Reparaturen durchzuführen und nicht in der Lage, das Fahrverbot mit seinem Urlaub zu überbrücken, rechtfertigt die Beschränkung des Fahrverbots indes nicht. Das Amtsgericht hat insofern nicht positiv festgestellt, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bei einem unbeschränkten Fahrverbot gefährdet wäre, insbesondere hat es nicht geprüft, welche konkreten Auswirkungen das Fahrverbot nach sich ziehen würde. Es hat weder die Häufigkeit und Notwendigkeit der Fahrten noch die Möglichkeit von Alternativen

192 geprüft. Die pauschale Behauptung, ein unbeschränktes Fahrverbot könne weder durch Urlaub noch durch andere Maßnahmen ersetzt werden, reicht zur Begründung des eingeschränkten Fahrverbots jedenfalls nicht." Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.

193 Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, Detmold

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