Infopaket 10 Goldene Regeln

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1 Infopaket 10 Goldene Regeln Trunkenheitsfahrt von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

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6 Hinweis zur anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Pott Anwaltliche Vertretung: Aufgrund ständiger Anfragen erlauben Sie uns folgenden Hinweis: Rechtsanwalt Dr. André Pott vertritt grundsätzlich Mandanten in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Dabei erfolgt die Vertretung von Dr. Pott. In einer Vielzahl von Fällen ist eine Vertretung vor Ort nicht erforderlich. Sollte eine Hauptverhandlung nicht verhindert werden können, wird in enger Absprache mit Herrn Dr. Pott der Termin von einem entsprechenden Fachanwalt vor Ort wahrgenommen. Der Informationsaustausch mit den Mandanten kann einfach und bequem via Telefon, Fax, und Post erfolgen. Telefonische Beratungen: Können grundsätzlich nicht mehr telefonisch erfolgen, da eine fundierte Rechtsauskunft in Ihrer Sache die Kenntnis der Akte zwingend voraussetzt. Kontakt: Falls Sie eine persönliche Rechtsberatung in Ihrer Angelegenheit wünschen, bitten wir Sie, Herrn Dr. Pott unter zu kontaktieren. Herr Dr. Pott wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Eine erste Beratung erfolgt unverzüglich nach Akteneinsicht. Bitte beachten Sie, dass Ihre Anfrage per noch keine Fristen wahrt! Vielen Dank für Ihr Verständnis!

7 Ratgeber Trunkenheitsfahrt von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

8 Vorwort zu den Ratgebern: Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, Sie haben ein verkehrsrechtliches Problem. Sie haben ggf. schon einige Zeit im Internet geforscht und haben mehr oder weniger richtige Auskünfte erhalten. Ich versichere Ihnen, mit diesem Ratgeberpaket werden Sie Ihre persönliche Situation besser einschätzen können. Zudem werden Sie rechtlich fundiert erfahren, was auf Sie zukommen kann, wie Sie sich verhalten sollten und welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, um Ihre Situation zu meistern. Das gute Feedback der Leserinnen und Leser zeigt mir, dass die Ratgeber für viele Betroffene eine wichtige Hilfe sind. Viele Betroffene unternehmen zunächst oft gar nichts, weil Sie nicht wissen wie sie das Problem angehen sollen. Dadurch verpassen viele Betroffene gute Möglichkeiten, das Bußgeld-, Straf- oder verwaltungsrechtliche Verfahren entscheidend und rechtzeitig zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Leider erreiche ich mit den Ratgebern nur Betroffene wie Sie, die bereit sind, sich vernünftig und umfassend zu informieren. Denn eines dürfte klar sein: Nur der, der weiß, was auf ihn zukommt, hat überhaupt die Chance richtig und rechtzeitig zu reagieren. Durch die Bestellung dieses Ratgebers haben Sie den ersten wichtigen und richtigen Schritt unternommen. Vielen Dank!

9 Dieser Ratgeber ist konzipiert, um Ihnen Ihre rechtliche Situation vor Augen zu führen und Ihnen aufzuzeigen, welche Chancen es für Sie überhaupt gibt. Dies bedeutet nicht, dass Sie jede Möglichkeit, die der Ratgeber aufzeigt zu Ihrem Vorteil letzten Endes nutzen können werden. Dieser Ratgeber wird auch keine individuelle Beratung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vollständig ersetzen können. Eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kostet schnell über 150,00. Dies können und wollen sich viele nicht leisten. Dieser Ratgeber stellt daher für alle, die keine individuelle fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, eine gute Alternative dar. Sie werden sich ggf. noch längere Zeit mit Ihrem verkehrsrechtlichen Problem auseinandersetzen müssen. Ich hoffe, dass Ihnen dieses Ratgeberpaket dabei helfen wird, Ihre Situation zu einem bessern Ergebnis zu führen, und wünsche Ihnen für Ihr Verfahren alles Gute! Mit freundlichen Grüßen Dr. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

10 Goldene Regel 1) Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nirgendwo sonst gilt dieser Rat mehr als im Strafrecht. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Strafrecht eingeholt haben. Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen. schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen nicht Stellung und lassen Sie sich anwaltlich vertreten. Machen Sie Angaben zur Sache nur, wenn Sie zuvor Akteneinsicht nehmen konnten. Nicht selten meinen Mandanten, dass sie der Sache schon Herr werden. Erfahrungsgemäß sind die Mandanten dann aber bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft mit der Situation völlig überfordert und wissen nicht, was für Aussagen sie tätigen dürfen und welche nicht. Stehen aber Aussagen der Mandanten einmal in der Akte, ist es oft schwer diese wieder zu Gunsten des Mandanten zu entschärfen oder gerade zu rücken. Insbesondere wenn der Führerscheinverlust droht oder der Führerschein vorläufig entzogen wurde, sollten Einlassungen gegenüber der Polizei nur nach Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht erhält grundsätzlich nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten. 147 Abs. 5 StPO sieht jedoch eine Ausnahme vor: Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden

11 könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Sie sollten, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen möchten, von diesem Recht in jedem Fall vor einer Aussage Gebrauch machen. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt haben oder zumindest selbst Auskünfte aus der Ermittlungsakte erhalten haben. Ihnen steht das Recht zu, zu erfahren, was man gegen Sie in der Hand hat! Ggf. ist eine Straftat gar nicht beweisbar. Wenn Sie dann schon ein Geständnis abgegeben hätten, würde erst Ihr Geständnis eine Verurteilung ermöglichen. Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen. schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen vor Akteneinsicht nicht Stellung und lassen Sie sich fachanwaltlich vertreten. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsicht bei Angaben im Strafverfahren! Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten einschlägigen Paragrafen sind die 316 und 315 c StGB. Paragraf 316 StGB regelt die einfache Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu Ausfallerscheinungen gekommen ist.

12 316 StGB regelt folgendes: Trunkenheit im Verkehr (1) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315a oder 315c mit Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. Ist es während einer Trunkenheitsfahrt oder während einer Fahrt unter Drogeneinfluss zu einem Unfall mit Personenschaden oder zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden gekommen, so richtet sich die Strafbarkeit nach 315c StGB. 315c StGB besagt: (1) Wer im Straßenverkehr 1) ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos

13 a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1) die Gefahr fahrlässig verursacht oder verursacht, 2) fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig

14 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei beiden Paragraphen handelt es sich um Straftatbestände, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden können. Vorsätzliche Begehung bedeutet bei einer Trunkenheitsbzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn, dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren. Fahrlässigkeit bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/ Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen konsumiert hatte. Bei einer normalen Trunkenheits- oder Drogenfahrt wird das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheits- oder Drogenfahrt beziehungsweise eine vorsätzliche oder fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegt ist in mehrerlei Hinsicht wichtig: 1) Zum einen ist davon auszugehen, dass die Strafe und auch die Sperrfrist beim Führerschein von dem

15 Gericht höher angesetzt wird, wenn dem Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden kann. 2) Zum anderen kann die Angabe des Betroffenen, er sei vorsätzlich betrunken oder unter Drogeneinfluss Auto gefahren auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die Regelgeldbuße regelmäßig von der Bußgeldbehörde zu erhöhen. 3) Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine erhebliche Kostenfolge haben. Der Betroffene, der über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt, wird auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder aber bei einer Straßenverkehrsgefährdung Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung verlangen können. Die Rechtschutzversicherung würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten tragen. Diese Kosten können schon bei einem einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 ausmachen. In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat er nicht mit einer höheren Strafe und einer höheren Sperrfrist, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich höheren Kosten zu rechnen, da die

16 Rechtschutzversicherung dann für die angefallenen Kosten nicht eintreten wird. Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig, welche Angaben Sie gegenüber Behörden und Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer wieder vorgehalten werden. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen Trunkenheits- oder Drogenfahrten regelmäßig nicht der Fall. Ein Geständnis führt in diesen Fällen nur selten zu einer tatsächlichen Strafmilderung. Bevor sich der Angeklagte um Kopf und Kragen redet, sollte er gegebenenfalls lediglich die Tat zugeben und keine weiteren Angaben zur Tat machen. Bei weiteren Angaben zur Tat begibt er sich stets in die Gefahr, gegebenenfalls ohne dass er es bemerkt, dem Gericht deutlich zu machen, dass er in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit also vorsätzlich- dennoch ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dies würde dann zu einer vorsätzlichen Verurteilung führen. Eine vorsätzliche Verurteilung würde die oben aufgeführten Konsequenzen mit sich bringen. Da der Angeklagte auch vor Gericht ein komplettes Aussageverweigerungsrecht hat, sollte er vor Gericht gegebenenfalls darauf bestehen, keine Angaben zur Sache zu machen und gegebenenfalls lediglich die Tat

17 dem Grunde nach zugeben. Es ist dann die Sache des Gerichts weitere Feststellungen zur Sache zu treffen. Da das Gericht im Zweifelsfall von einer fahrlässigen Begehung ausgehen muss und wird, lohnt es sich für den Angeklagten ggf., so wenig Angaben wie möglich zur Sache zu machen. Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor Gericht nach dem Motto Jeder ist doch schon einmal betrunken Auto gefahren bzw. nach dem Motto Ehrlich währt am längsten! zu verbessern. Mit dieser Taktik werden Sie vor Gericht bei einfachen Trunkenheits- bzw. Drogenfahrten nicht punkten! Die Angeklagten, die zu viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten, sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der Gerichtsverhandlung überlegen! In keinem Fall sollte er Angaben machen, die auf eine vorsätzliche Begehung schließen lassen könnten! Aussagen wie, ja klar wusste ich, dass ich zuviel getrunken hatte, sollten in jedem Fall vermieden werden! Goldene Regel 2) Falls Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis droht, sollten Sie die Möglichkeit nutzen, schon vor einer Gerichtsverhandlung ein verkehrspsychologisches Seminar, eine Nachschulung, ein Aufbauseminar für Alkoholiker etc. zu besuchen.

18 Die Aufbauseminare nach Alkohol- oder Drogenfahrten werden von besonders geschulten Psychologen durchgeführt. Das besondere Aufbauseminar nach Alkohol- oder Drogenfahrten ist wie folgt aufgebaut: Es beinhaltet ein Vorgespräch anschließende drei Sitzungen zu je 180 Minuten Neben den Sitzungen sind besondere Aufgaben zu absolvieren. Mit dem Aufbauseminare nach Alkohol- oder Drogenfahrten soll insbesondere ein Problembewusstsein für Alkoholkonsum und Straßenverkehr mit den besonderen Gefahren geschaffen bzw. erneuert werden. Informieren Sie sich bei Ihrer Führerscheinbehörde oder zum Beispiel beim TüV, welcher Kurs Ihnen helfen kann. Die Gerichte können solche Nachschulungen bei der Bemessung der Sperrfrist berücksichtigen und tun dies regelmäßig auch. Die Sperrfristen werden oft zwischen einem und drei Monaten reduziert. Der Verlust der Fahrerlaubnis droht regelmäßig bei Fahrerflucht, Trunkenheits- oder Drogenfahrt und bei der Straßenverkehrsgefährdung. Auch nach einem rechtskräftigem Urteil haben Sie die Möglichkeit beim Gericht nachträglich eine Verkürzung der Sperrfrist zu beantragen. Ein solcher Antrag macht ggf. Sinn, wenn Sie nach der Hauptverhandlung eine Nachschulung oder eine Therapie absolviert haben. Das

19 Gericht kann auf Ihren Antrag hin, die Sperrfrist verkürzen. Die Gerichte machen hiervon durchaus Gebrauch. Wenn es Ihnen zeitlich möglich ist, sollten Sie jedoch versuchen, die Nachschulungen oder Therapien noch vor dem Hauptverhandlungstermin zu durchlaufen. Dann kann das Gericht dies schon im Termin berücksichtigen. Da niemand Arbeit gerne doppelt macht, sind Gerichte eher im Termin zu einer Verkürzung der Sperrfrist bereit als im Nachhinein auf einen separaten Antrag hin. Nehmen Sie im Fall eines Führerscheinentzuges rechtzeitig Kontakt zu Ihrer Führerscheinbehörde auf. Im Regelfall sollte zwei bis drei Monate vor Ablauf der Sperrfirst Kontakt mit der zuständigen Führerscheinbehörde aufgenommen werden. Diese kann Ihnen sagen, wann Sie am sinnvollsten den Antrag auf Neuerteilung stellen sollten. Nicht selten nehmen die Betroffenen erst am Tag des Ablaufes der Sperrfrist Kontakt mit der Führerscheinbehörde auf. Ist die Behörde überlastet, sind noch Unterlagen notwendig oder muss sogar eine MPU absolviert werden, so kann sich die Erteilung des neuen Führerscheines erheblich verzögern. Sie wollen doch nicht nur aus verwaltungstechnischen Gründen ggf. noch weitere Wochen auf Ihren Führerschein verzichten, obwohl Sie ihn wiedererlangt hätten, wenn Sie sich früh genug um den neuen Führerschein gekümmert hätten.

20 Goldene Regel 3) Nutzen Sie die Möglichkeit, eventuelle Ausnahmen von der Sperrfrist beim Gericht durchzusetzen. In begründeten Fällen, kann aus der Sperrfrist eine Art von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Falls Sie z.b. begründen können, weshalb Sie beruflich oder privat dringend auf einen Führerschein für Traktoren oder Baufahrzeuge angewiesen sind, so können solche Fahrzeuge von der Sperrfrist ausgenommen werden. Falls Sie für sich eine Chance sehen, eine solche Ausnahme begründen zu können, dann sollten Sie sich vor einer Verhandlung die Argumente gut zurecht legen. Nehmen sie Unterlagen mit in die Gerichtsverhandlung, um dem Richter deutlich zu machen, weshalb Sie dringend auf die Ausnahme einer bestimmten Führerscheinklasse angewiesen sind! Wichtig ist bei einem solchen Vorgehen, die Notwendigkeit dem Gericht gegenüber intensiv zu begründen. Folgende Ausnahmen von einer Sperrfrist wurden von Gerichten bereist zugelassen: frühere Klasse 3 (LG Hannover, AG Kiel, LG Nürnberg frühere Klasse 2 (LG Kempten, LG Zweibrücken, AG Dortmund) frühere Klasse 4 (LG Köln) Rettungsdienstfahrzeuge, wenn die Ausrüstung nur eine bestimmte Verwendungsart bedingt (LG Hamburg) Behindertentransporter

21 Fahrzeuge der Bundeswehr (dienstlicher Gebrauch) Feuerwehrfahrzeuge (AG Paderborn) Fahrzeuge der Klassen L Fahrzeuge der Klasse T Müllfahrzeuge Radbagger (AG Detmold) Baufahrzeuge Goldene Regel 4) Nachtrunk In vielen Fällen kommen Betroffene auf die Idee, einen Nachtrunk zu behaupten. Nachtrunk bei einer Trunkenheitsfahrt bedeutet, dass nach der Tat weiterhin Alkohol konsumiert worden ist. Eine nach der Tat entnommenen Blutprobe läge dann hinsichtlich des BAK- Wertes gegebenenfalls zu hoch. Das Gerichte könnte dann den festgestellten BAK-Wert nicht zu Grunde legen. Es müsse zurückrechnen, welcher BAK-Wert zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt tatsächlich zu Grunde lag. Dieser ist logischerweise beim behaupteten Nachtrunk dann geringer, als der tatsächlich gemessene. Mit der Einlassung eines Nachtrunks können folglich in einigen Fällen BAK-Werte unterhalb einer kritischen Grenzen von z. B. 1,1 oder 1,6 Promille gedrückt werden. Dies hätte dann zur Folge, das ggf. eine Verurteilung nicht erfolgen kann oder dass eine MPU von der Führerscheinbehörde nicht angeordnet wird.

22 Nicht in jedem Fall macht eine Nachtrunkbehauptung jedoch Sinn. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wie ein Nachtrunk tatsächlich behauptet werden kann. Eine Nachtrunkbehauptung kommt überhaupt erst in Betracht, wenn der Betroffene nicht auf frischer Tat ertappt worden ist. Da der Betroffene nach der Fahrt regelmäßig ständig unter polizeilicher Aufsicht war, wird er wohl kaum behaupten können, nach Beendigung der Tat noch Alkohol getrunken zu haben. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Betroffene erst einige Zeit nach der Tat von der Polizei aufgesucht worden ist. Dies kommt nicht selten vor, wenn zum Beispiel Nachbarn eine Strafanzeige erstatten und die Polizei erst nach einiger Zeit bei dem Betroffenen zuhause vorstellig wird. Auch der Betroffene, der z.b. noch im Fahrzeug sitzt, jedoch zum Beispiel mittlerweile auf einem Rastplatz angehalten hatte und bei nicht laufendem Motor von den Beamten angetroffen wird, kann gegebenenfalls behaupten, noch nach der Fahrtalkohol zu sich genommen zu haben. Nachtrunkbehauptungen sind von den Gerichten zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen sich in ihrem Urteil mit der Einlassung des Nachtrunkes auseinander setzen. Die Gerichte müssen im Urteil darlegen, weshalb sie eine Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig abgetan haben. Gerichte müssen sich auch damit auseinander setzen, wie bei der Annahme eines Nachtrunks dann der BAK Wert zurückzurechnen ist.

23 Gerichte stehen Nachtrunkbehauptung skeptisch gegenüber. Nicht selten wenden Betroffene ein, sie hätten nach der Fahrt zum Beispiel noch Wodka getrunken. Die Behauptung, Wodka getrunken zu haben, resultiert daraus, dass Wodka bei einer so genannten Begleitstoffanalyse in der entnommenen Blutprobe nicht verifiziert werden kann. Derjenige, der Nachtrunk behauptet, muss damit rechnen, dass das Gericht die Nachtrunkbehauptung nicht ohne weiteres glaubt. Das Gericht wird sehr kritisch hinterfragen, wann, wie viel und welche Art von Alkohol nach der Fahrt tatsächlich noch konsumiert worden sein soll. Da die Blutproben regelmäßig noch zum Zeitpunkt in der Hauptverhandlung vor dem Gericht vorliegen, muss der Betroffene auch damit rechnen, dass ein Gericht hinsichtlich der Blutprobe eine so genannte Begleitstoffanalyse in Auftrag geben wird. Ein solches Gutachten ist teuer. Der Betroffene sollte daher nicht leichtfertig einen Nachtrunk behaupten, der leicht als falsche Einlassung oder durch ein teures Gutachten entlarvt werden kann. Andernfalls droht ihm im Fall einer Verurteilung auch noch die Auferlegung der hohen sachverständigen Kosten. Diese können schnell mehrer hundert Euro betragen. Der Einwand eines Nachtrunks kann jedoch für den Fall, dass tatsächlich nach der Fahrt Alkohol konsumiert worden ist, sehr hilfreich sein. Sie sollten daher gut

24 überlegen, ob in Ihrem Fall ein Nachtrunk vorgelegen hat und sie den Nachtrunk gerichtsfest darlegen können. Goldene Regel 5) Erkundigen Sie sich direkt nach der Tat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder bei einer Führerscheinstelle, welche Anforderungen an Sie gestellt werden, damit Sie wieder einen Führerschein zurück erhalten. In bestimmten Fällen (z.b. einem Alkoholgehalt bei einer Trunkenheitsfahrt von mehr als 1,6 Promille, mehrfache Trunkenheitsfahrt) ist eine MPU Pflicht. Teilweise wird auch eine Abstinenzzeit verlangt. Daher gilt: Je eher Sie sich um die Wiedererteilung Ihres Führerscheines kümmern, desto eher werden Sie ihn auch zurück bekommen. Stellen Sie keinesfalls erst am Ende der Sperrfrist den Antrag auf Neuerteilung Ihres Führerscheines, da dann nicht selten Überraschungen warten und sich die Zeit bis zur Wiedererteilung unnötig verzögert. Mandanten haben mir schon mitgeteilt, dass Sie eine Abstinenzzeit von einem Jahr nachweisen mussten. Da sie sich aber zunächst nicht darum gekümmert hatten, verlängerte sich die Sperrfrist faktisch um das Jahr der nachweisbaren Abstinenz. Solche erheblichen Verzögerungen können bei rechtzeitiger Beratung in Ihrem individuellen Einzelfall vermieden werden.

25 Waren neben Alkohol auch noch weitere Drogen nachweisbar so gilt grundsätzlich folgendes: Die meisten Führerscheininhaber sind sich nicht darüber bewusst, dass die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Unabhängig davon, ob der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt oder nicht, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis folglich entziehen, wenn ihr bekannt wird, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Erhält die Fahrerlaubnisbehörde demnach Kenntnis darüber, dass der Führerscheininhaber Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, so gilt der Führerscheininhaber als nicht geeignet ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Da der Fahrerlaubnisinhaber dann nicht mehr geeignet ist, ist ihm die Fahrerlaubnis regelmäßig ohne MPU oder andere Maßnahmen zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen. Jeder der also Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, schwebt in ständiger Gefahr, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem Konsum Kenntnis erhält. Die Kenntnis kann die

26 Fahrerlaubnisbehörde z.b. durch ein Strafverfahren oder eine andere behördliche Maßnahme erhalten. Jeder Konsument sog. harter Drogen läuft also Gefahr nur durch den Konsum der harten Drogen seinen Führerschein zu verlieren. Unabhängig davon, ob er unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr erwischt worden ist oder nicht. Die Eignung oder Nichteignung eines Führerscheininhabers regelt sich nach der Fahrerlaubnisverordnung. In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Beispiel geregelt, dass von einer zwingenden Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszugehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, dass der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel konsumiert. Auf die Häufigkeit oder den Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kommt es in diesen Fällen dann nicht an. Die Einwände des Fahrerlaubnisinhabers, es habe sich nur um einen einmaligen Konsum gehandelt, wird die Fahrerlaubnisbehörde nicht davon abhalten, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig angehört werden. Nach Ablauf der Anhörungsfrist ist dann mit einer Fahrerlaubnisentziehung mit sofortiger Wirkung zu rechnen. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend auch dann auszugehen, wenn gleichzeitiger Konsum von

27 Betäubungsmitteln und Alkohol nachgewiesen ist. Wird der Fahrerlaubnisinhaber also mit Cannabis und Alkohol im Blut erwischt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Besonderheiten gelten beim Konsum von Cannabis, da Cannabis (THC, Tetrahydrocannabinol) als sog. weiche Droge angesehen wird. Beim Konsum von Cannabis gelten also nicht ganz so strenge Regelungen wie bei den sog. harten Drogen. Allerdings ist ein Entzug der Fahrerlaubnis zu befürchten, wenn ein regelmäßiger Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann. Ein regelmäßiger Konsum kann auch schon bei zweimaligem Konsum angenommen werden. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf Cannabis dann auszugehen, wenn ein regelmäßiger Konsum nachgewiesen ist. Ein regelmäßiger Konsum kann auch ein zweimaliger Konsum sein. Von einem regelmäßigen Konsum darf die Fahrerlaubnisbehörde nach unterschiedlicher Rechtsprechung mit unterschiedlichen Werten auch dann ausgehen, wenn das Abbauprodukt des THC, die THC- Carbonsäure (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure), mit einem Wert von über 50 ng/ml festgestellt wurde. Welcher Wert bei der THC-Carbonsäure anzusetzen ist, um gesichert von einem regelmäßigen Konsum auszugehen, ist obergerichtlich indes noch nicht geklärt. Es ist derzeit wohl davon auszugehen, dass spätestens bei einem Wert von über 150 ng/ml THC-Carbonsäure von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann.

28 Bezieht sich die Fahrerlaubnisbehörde jedoch bei der Begründung der Regelmäßigkeit auf die Höhe des Werts der THC-Carbonsäure, so sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden, ob der Regelmäßigkeit tatsächlich auf den Wert der THC-Carbonsäure, der von der Fahrerlaubnisbehörde angegeben wird, gestützt werden kann. Beim Nachweis eines einmaligen Konsums von Cannabis ist nicht zwingend mit einem Fahrerlaubnisentzug zu rechnen. Der Betroffene muss jedoch damit rechnen, dass Eignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde angenommen werden. Er muss dann damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung dieser Eignungszweifel weitere Maßnahmen, insbesondere eine MPU, veranlassen wird. Der Betroffene tut gut daran, möglichst zeitnah ab dem Zeitpunkt, ab dem er davon ausgehen kann, dass die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von seinem Cannabiskonsum erhalten wird, abstinent zu leben und sich zeitnah an eine MPU Beratungsstelle zu wenden. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln muss der Betroffene mit einer nachgewiesenen!! Abstinenz von einem Jahr rechnen. Zudem ist nach der Abstinenzzeit regelmäßig eine MPU zu absolvieren. Jeder Konsument von Cannabis oder Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel sollte sich daher zwingend der Gefahr für

29 seine Fahrerlaubnis bewusst sein! Ist der Konsum der Fahrerlaubnisbehörde erst mal bekannt, sind die Chancen ohne einen Entzug der Fahrerlaubnis davon zu kommen schlecht! Goldene Regel 6) Falls Sie eine MPU (Medizinisch-psychologische- Untersuchung) absolvieren müssen, lohnt sich in jedem Fall ein Gang zu einem seriösen MPU-Berater. Nutzen Sie die anerkannte Kompetenz z.b. des TÜVs. Diese beraten Sie seriös und kompetent über sinnvolle Möglichkeiten einer MPU-Vorbereitung. Ein Erstgespräch kostet ca. 60 bis 80. Sie besprechen mit einem Psychologen, welche Möglichkeiten der Vorbereitung auf eine MPU es gibt. Nutzen Sie die Möglichkeiten einer MPU-Vorbereitung. Es gibt bestimmte Fälle, in denen eine MPU Pflicht ist, z.b. bei einem Alkoholgehalt bei einer Trunkenheitsfahrt von mehr als 1,6 Promille. Falls man von Ihnen eine MPU verlangt, macht es Sinn, sich rechtzeitig darauf mit professioneller Hilfe vorzubereiten. Ein professioneller Vorbereitungskurs wird z.b. vom TÜV angeboten. Diese Kurse sind anerkannt und kosten ca. 400 bis Statistiken zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit, die MPU gleich beim ersten Mal zu bestehen, sich nahezu verdoppeln. Versuchen Sie es ohne Vorbereitung, so können sie selbstverständlich auch schon beim ersten Mal die MPU

30 bestehen. Die Statistik zeigt jedoch, dass die Wahrscheinlichkeit ohne Vorbereitung eine MPU zu bestehen, ca. 50 % der Teilnehmer nicht. Mit einer Vorbereitung sinkt die Durchfallquote auf ca. 10 %. Der Grund für die hohen Durchfallquoten ist regelmäßig die falsche Vorstellung dessen, was die MPU-Prüfer hören möchten. Die Annahme, es reiche aus, nie wieder Alkohol zu trinken ist falsch. Es geht darum zu prüfen, ob der Verkehrsteilnehmer zwischen Alkoholkonsum und Straßenverkehr trennen kann oder nicht und ob er die für den Straßenverkehr nötige Zuverlässigkeit besitzt. In Vorbereitungskursen wird im einzelnen durchgesprochen, welche Fragen Sie erwarten. Goldene Regel 7) Lassen Sie das Urteil oder den Strafbefehl schnellstmöglich rechtskräftig werden, falls Sie mit dem Urteil oder dem Strafbefehl einverstanden sind. Die im Urteil ausgesprochene isolierte Sperrfrist läuft nämlich erst ab Rechtskraft des Urteils. Sollten Sie daher mit dem Urteil einverstanden sein, können Sie noch in der Hauptverhandlung anregen, dass sowohl Sie als auch die Staatsanwaltschaft noch im Termin auf Rechtsmittel verzichten. Verzichten beide Seiten auf Rechtsmittel, so wird das Urteil rechtskräftig und die Sperrfrist läuft noch am gleichen Tag an. Sie vermeiden so unnötige Verzögerungen. Zudem führt eine Verfahrensverzögerung dazu, dass Punkte in Flensburg erst später eingetragen werden. Dies

31 hat zur Folge, dass die Punkte natürlich auch erst später wieder getilgt werden. Auch dies ist bei einer ggf. aussichtlosen Verzögerung zu bedenken. Goldene Regel 8) Verwertungsverbot einer Blutprobe: Seit einigen Jahren gibt es obergerichtliche Rechtsprechung dazu, ob und wann eine Blutentnahme rechtsmissbräuchlich war und ob so gewonnene Erkenntnisse z. B. hinsichtlich des BAK-Werts in einer Hauptverhandlung verwertet werden dürfen. Es geht hier um die Frage eines so genannten Beweisverwertungsverbots. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass auch die Anordnung einer Blutentnahme grundsätzlich dem so genannten Richtervorbehalt unterliegt. Nur ein Richter darf dem Grunde nach gemäß 81a StPO eine Blutprobe anordnen. Die bisherige Praxis war jedoch häufig so, dass Polizeibeamte ohne jede richterliche Anordnung mit der Argumentation der so genannten Gefahr in Verzug, eine Blutprobe angeordnet haben. Diese Praxis wurde nunmehr des öfteren unter anderem vom OLG Hamm gerügt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann ein Beweisverwertungsverbot dann im Einzelfall vorliegen, wenn die Polizeibeamten willkürlich, das heißt ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass sie eigentlich keine

32 Blutprobe anordnen dürfen und zunächst versuchen müssen, einen richterlichen Notdienst zu erreichen, eine Blutprobe angeordnet haben. Polizeibeamte dürfen nur bei sog. Gefahr in Verzug selbst eine Blutprobe anordnen. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz jedoch nur als Ausnahme vor. Ein weiterer Kritikpunkt der obergerichtlichen Rechtsprechung war derjenige, dass ein Beweisverwertungsverbot dann anzusehen sein kann, wenn in den jeweiligen Landgerichtsbezirken kein richterlicher Notdienst eingerichtet geworden ist, obwohl dies aufgrund der Anzahl der Notfälle notwendig war. Auch diesbezüglich wurde teilweise ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Diese rechtliche Bewertung der Obergerichte halten einige Amtsgerichte für zu formal. Der Beschuldigte muss daher damit rechnen, dass ein Beweisverwertungsverbot von den Amtsgerichten nur bei sehr eindeutiger Rechtslage von Amts wegen berücksichtigt werden wird. Sollte der Beschuldigte jedoch der Auffassung sein, dass in seinem Fall willkürlich gehandelt worden ist, muss er seine Rechte beim Amtsgericht entsprechend durchsetzen. Dazu gehört ganz wesentlich, dass er der Verwertung des BAK-Wertes, welcher sich aus dem Blutalkoholgutachten ergibt, ausdrücklich widerspricht. Insbesondere, um sich später auch noch die Möglichkeit einer Revision offen zuhalten, muss der Beschuldigte der Verwertung des Blutalkoholgutachtens widersprechen. Diesen Widerspruch muss er ausdrücklich erheben und muss

33 darauf bestehen, dass dieser Widerspruch auch in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen wird. Nur für den Fall, dass er tatsächlich widersprochen hat, kann im Wege einer Revision ein Oberlandesgericht die Frage der Verwertbarkeit des Blutalkoholgutachtens überhaupt prüfen. Daher ist ein Widerspruch unumgänglich. Sollte eine Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Blutalkoholgutachtens vorliegen, so kann weder in einem Straf- noch in einem Bußgeldverfahren der festgestellte BAK-Wert zu Grunde gelegt werden. Soweit dann nicht andere Umstände vorliegen, aus denen die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden kann, muss der Beschuldigte trotz eindeutiger Tatumstände freigesprochen werden. Insofern ist die Frage des Beweisverwertungsverbotes eine sehr gute Chance, die der Beschuldigte berücksichtigen sollte. Die Frage des Beweisverwertungsverbotes bezieht sich nicht nur auf eine Trunkenheitsfahrt. Auch bei der Frage, mit wie viel Wirkstoff einer Droge der Beschuldigte im Straßenverkehr auffällig wurde, kann ein Beweisverwertungsverbot zu einem Freispruch führen. Auch in diesem Fall könnte bei Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots ein Gericht die Blutanalyse nicht zu Grunde legen. Das Gericht in könnte darauf dann nicht sein Urteil stützen. Folglich spielt die Frage des Beweisverwertungsverbotes auch bei Fahrten unter Drogeneinfluss eine wesentliche Rolle! Noch nicht einheitlich obergerichtlich entschieden ist die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot bezüglich eines

34 solchen Gutachtens auch zu einem Beweisverwertungsverbot in einem etwaigen sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren führen kann. Soweit diese Frage noch nicht von obergerichtlichen verwaltungsrechtlichen Instanzen geklärt worden ist, besteht auch hier die Möglichkeit, zu versuchen, das das Gutachten im verwaltungsgerichtlichen verfahren nicht verwertet werden kann. Es bleibt abzuwarten, wie sich die obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich des Beweisverwertungsverbotes weiter entwickeln wird. Liegt den Ermittlungen lediglich eine so genannte Alkoholmessung (der Beschuldigte musste pusten) zu Grunde, so ist zu prüfen, ob die Werte hinsichtlich der Atemalkoholmessung für eine Verurteilung herangezogen werden dürfen. Der Beschuldigte sollte hier prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwertung einer Atemalkoholmessung vorliegen. Hinsichtlich der Atemalkoholmessungen sollte der Beschuldigte prüfen, ob er ordnungsgemäß über seine Rechte zuvor belehrt worden ist, ob das Messgerät ordnungsgemäß eingesetzt und geeicht war. Zudem ist eine Atemalkoholmessung nicht aussagekräftig, wenn der Beschuldigte kurz vor der Messung (weniger als 20 Minuten) noch Alkohol zu sich genommen hat. Durch die sich dann noch im Mundraum befindlichen Alkoholrückstände kann die Messung nach oben hin

35 verfälscht werden. Sollte der Betroffenen daher kurz vor der Messung noch Alkohol zu sich genommen haben, so ist der Wert der Messung hinsichtlich des Atemalkohols kritisch zu überprüfen! Goldene Regel 9) Im Fall einer Fahrt im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss werden Sie als Ersttäter lediglich eine Geldstrafe erhalten. Die Geldstrafe wird für eine einfache Trunkenheitsfahrt für Ersttäter ca Tagessätze betragen. Wurde eine Person oder fremdes Eigentum durch die Trunkenheitsfahrt beschädigt, so liegt ggf. eine Straßenverkehrsgefährdung vor. Sie müssen dann als Ersttäter mit einer Geldstrafe von Tagessätzen rechnen. Die Tagessatzanzahl wird dann mit der Tagessatzhöhe multipliziert. Daraus errechnet sich dann die Geldstrafe. Angenommen Sie verdienen 1200 netto. Die Tagessatzhöhe errechnet sich dann wie folgt: 1200 geteilt durch 30= 40. Angenommen Sie wurden zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, dann errechnet sich die Höhe der Geldstrafe wie folgt: 60 Tagessätze x 40 = 2400,00. Bitte beachten Sie: Ihr Einkommen können Sie bei der Hauptverhandlung meist frei, ohne es belegen zu müssen, angeben. Das bedeutet für Sie, dass Sie die Möglichkeit haben, Ihr Einkommen möglichst niedrig zu rechnen. Es ist also in der Hauptverhandlung der falsche Ort mit irgendwelchem einkommen zu protzen. Die Gerichte

36 prüfen die Angaben meist nicht. Wenn demnach das Einkommen im obigen Beispielsfall nur um 200 geringer angegeben worden wäre, dann würde sich die Geldstrafe um 420 reduzieren. Schauen Sie daher genau nach, was Sie tatsächlich verdienen. Nicht dass Sie nachher in der Hauptverhandlung überrascht über die Frage aus Versehen zu viel angeben. Tipp: Wenn Sie verurteilt worden sind, können Sie eine Ratenzahlung beantragen, die auch regelmäßig gewährt wird. Sprechen Sie mit der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichtes. Diese wird Ihnen helfen. Goldene Regel 10) Suchen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Dieser Rat mag Sie in diesem Ratgeber irritieren. Es ist aber der beste Tipp, den ich Ihnen geben kann. Ein guter Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie entweder vor einem Führerscheinentzug bewahren oder aber die Zeit, die Sie ohne Führerschein auskommen müssen, deutlich verkürzen. Eine Verteidigung durch den Betroffenen selbst ist häufig weniger erfolgreich. Zum einen betrachtet der Betroffene seine Situation logischerweise nur von außen. Er ist bezüglich seiner Argumente nicht ausreichend objektiv. Die Erfolgsaussichten einer Verteidigungsstrategie kann daher vom Betroffenen selbst nur selten richtig eingeschätzt werden.

37 Zum anderen sollte ggf. rechtzeitig mit dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen werden. Erfahrungsgemäß weigern sich Gerichte oder Staatsanwaltschaften nicht selten mit den Betroffenen selbst Kontakt aufzunehmen. Das bedeutet, dass die vorherige Auslotung der Möglichkeiten durch den Betroffenen selbst nicht möglich ist. Zudem weiß ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht, wie man eine Einschätzung des Richters bekommt und welche Argumente mit Erfolg vorgebracht werden können. Suchen Sie sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht wird nur solchen Rechtsanwälten verliehen, die mindestens drei Jahre zugelassen sind, mehrere hundert Fälle aus dem Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht bearbeitet haben und die durch Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse gerade über besonders viel Wissen und Erfahrungen im Verkehrsrecht verfügen. Schon aus diesem Grund lohnt sich der Weg zum Fachanwalt. Sollte in Ihrer Nähe ein Fachanwalt für Verkehrsrecht und strafrecht vorhanden sein, sollten Sie ggf. diesen bevorzugen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht haben gilt zusätzlich folgendes: Eine Rechtsschutzversicherung deckt, wie der Name schon sagt, die Kosten im Fall eines Rechtsstreits ab. So werden von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten übernommen.

38 Von vielen Versicherungen werden Rechtsschutzversicherungen für die verschiedensten Bereiche angeboten. Auch für den Bereich Verkehrsrechtsschutz werden unterschiedliche Rechtsschutzverträge von unterschiedlichen Versicherungen zu den unterschiedlichsten Konditionen angeboten. Eine gute Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht kann bereits für einen Betrag von unter 100 im Jahr erhältlich sein. Es lohnt sich hier sicherlich, verschiedene Preise und auch die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen miteinander zu vergleichen. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist ratsam und zum Teil relativ kostengünstig. Nicht selten zeigt die anwaltliche Praxis, dass Betroffene den Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht scheuen, da sie hohe Kosten fürchten. In der Tat besteht die Möglichkeit, dass sich Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar tausend Euro summieren können. Gerade bei geringeren Beträgen besteht daher prozentual gesehen ein erhebliches Kostenrisiko. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Rechte von Betroffenen teilweise nicht durchgesetzt werden können, da ein zu hohes Kostenrisiko besteht. Es kann folglich für den Betroffenen sehr hilfreich sein, wenn er sich mit einer Rechtsschutzversicherung den Rücken über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken machen muss. Auch die Frage nach Rechtsmitteln kann mit einer Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage deutlich einfacher getroffen werden.

39 Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung sehr ratsam. Im Fall eines Schadenseintritts (also dann, wenn man weiß, dass es zu einem Rechtstreit kommen kann) ist zu empfehlen, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche von dem Eintritt des Versicherungsfalls an zu unterrichten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich vom Eintritt des Versicherungsfalls zu unterrichten. Vor einer etwaigen Klageerhebung sollte der zuständige Rechtsanwalt bzw. der Versicherungsnehmer selbst mit der Rechtsschutzversicherung klären, ob der konkrete Fall von der Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. Sobald die Versicherung dann grünes Licht für die Geltendmachung der Rechte des Versicherungsnehmers gibt, kann dann der Rechtsanwalt tätig werden bzw. Klage erheben. Das Kostenrisiko liegt allein bei der Rechtsschutzversicherung. Üblich ist in der Regel, dass bei Rechtsschutzverträgen eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Die Selbstbeteiligung liegt zwischen 0 und 300 Euro. Für jeden Rechtsschutzfall muss der Versicherungsnehmer daher diesen Betrag selbst erstatten. Bei einer erhöhten Selbstbeteiligung ist dann regelmäßig der Versicherungsbeitrag geringer. Durch den Selbstbeteiligungsbeitrag soll der Versicherungsnehmer angehalten werden, genau zu überlegen, welche Fälle er rechtlich durchsetzen möchte. Schließlich ist er durch die Selbstbeteiligung selbst ein Stück weit an den anfallenden Kosten beteiligt.

40 Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, Detmold

41 Ratgeber Trunkenheitsfahrt von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

42 Inhaltsverzeichnis Einleitung: Trunkenheit im Verkehr Wann wird im Sinn des 316 StGB ein Fahrzeug im Verkehr geführt? Was versteht 316 StGB unter dem Begriff des Führens eines Kraftfahrzeugs? Ist es demnach schon strafbar, wenn ich im Auto sitze und den Zündschlüssel im Zündschloss stecken habe? Praxistipp: Was ist mit einer Strafbarkeit gem. 316 StGB wenn ich z.b. ein Fahrzeug führe, dass abgeschleppt wird? Praxistipp: Ab wann bin ich nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug im Verkehr sicher zu führen? Absolute Fahruntüchtigkeit: Relative Fahruntüchtigkeit: Was sind andere berauschende Mittel im Sinne des 316 StGB? Gibt es irgendwelche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für eine Trunkenheit im Straßenverkehr gem. 316 StGB? Könnte ich einer Strafbarkeit gem. 316 StGB entgehen, wenn ich angebe, dass ich dachte, ich könnte nach den paar Bierchen noch sicher autofahren? Wird mir im Falle der Trunkenheit im Verkehr gem. 316 StGB der Führerschein entzogen werden? Darf ich nach der Beschlagnahme meines Führerscheins noch ein Kraftfahrzeug führen?... 63

43 Einstellung des Verfahrens Wie läuft ein Strafverfahren dann weiter? Was kann ich gegen einen Strafbefehl tun? Was kann ich gegen ein Urteil tun? Bitte beachten Sie:... 68

44 Einleitung: Bei einer Fahrt im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß versteht die Polizei keinen Spaß. Bei Trunkenheitsfahrten drohen dem betroffenen Verkehrsteilnehmer erhebliche Konsequenzen. Neben Geld- und Freiheitsstrafen drohen dem Führerscheininhaber insbesondere der meist schmerzhafte Entzug seiner Fahrerlaubnis. Informieren Sie sich jetzt, unter welchen Umständen Ihr Führerschein weg ist, was das für Sie bedeutet, wie Sie Ihren Führerschein wiederbekommen, wie Sie sich gegenüber Polizei, Gerichten und Staatsanwaltschaft verhalten sollten, wie Sie am günstigsten aus einem Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrt herauskommen und was im Fall eines Strafverfahrens tatsächlich auf Sie zukommt! Haben Sie noch Fragen, Tipps oder Anregungen? Gerne nehmen wir Ihre Kritik und natürlich auch Ihr Lob entgegen und werden versuchen, Ihre Anmerkungen in Zukunft in unsereren Ratgebern umzusetzen. In der Hoffnung, Ihnen mit diesem Ratgeber weitergeholfen zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Ihr Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott

45 Trunkenheit im Verkehr Alle Kraftfahrer die im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen, müssen seelisch und körperlich in der Lage sein, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Ist man als Autofahrer nicht in der Lage ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, aus welchen Gründen zunächst auch immer, so drohen empfindliche Nachteile, falls ein Kraftfahrzeug dennoch geführt wird. Diese Nachteile können angefangen von einer Geldstrafe, über den Entzug des Führerscheins bis hin zum Freiheitsentzug führen. Fast alle Autofahrer werden schon einmal in Konflikt gekommen sein, ob sie ihr Fahrzeug stehen lassen sollen und nach dem Genuss von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln zu Fuß oder mit dem Taxi fahren zu müssen oder ob sie diese kurze Strecke nicht doch mal eben kurz mit dem Pkw bestreiten. Genau diese Fälle sind es, die die bundesdeutschen Gerichte zu Tausenden jedes Jahr beschäftigen und die - so hart wie es für den Betroffenen im Einzelnen auch sein mag - für die Gerichte oftmals Standardfälle sind, in denen oftmals ähnliche Verfahrensabläufe zu beobachten sind. Nicht überraschend ist es folglich, dass ein großer Teil der Strafverfahren im Verkehrsrecht sich auf Trunkenheit im Verkehr begründen. 316 StGB besagt: Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

46 Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315a oder 315c mit Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. Zur Verdeutlichung der Folgen von Trunkenheit im Verkehr für Sie als Beschuldigten soll folgender Beispielsfall gebildet werden. Autofahrer A fährt nach einer längeren Feier gegen 4 Uhr nachts entgegen seiner eigentlichen Vorsätze und Einstellungen in angetrunkenem Zustand mit seinem Fahrzeug nach Hause. Dies hat er schon mehrere Male gemacht, ausgerechnet dieses Mal wird Autofahrer A von einer Polizeistreife angehalten und gefragt, ob er Alkohol getrunken habe. A ist verunsichert und gibt darauf hin zu ein oder zwei Bierchen getrunken zu haben. Die Polizeibeamten lassen A darauf hin pusten. Die darauf hin bei einer angeordneten Blutentnahme durch den Arzt im Krankenhaus wird eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille errechnet. A wird darauf hin der Führerschein abgenommen und A wird nach Hause entlassen. Am nächsten Morgen wacht A mit einem leichten Kater auf und fragt sich wie das Verfahren jetzt mit ihm weitergehen wird. Wann wird im Sinn des 316 StGB ein Fahrzeug im Verkehr geführt? Zunächst ist im Rahmen des 316 StGB festzuhalten, dass mehrere sogenannte objektive Tatumstände vorliegen müssen, damit 316 StGB erfüllt ist. Zunächst muss der Beschuldigte ein Fahrzeug im Verkehr geführt haben.

47 Als Fahrzeug ist ein Fahrzeug jeglicher Art zu verstehen, welches zur Beförderung von Personen oder Sachen dient und am Verkehr auf der Straße teilnimmt. Grundsätzlich werden von der Vorschrift alle Verkehrsarten einschließlich des Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehrs mitumfasst. Wie Sie sich sicherlich vorstellen können, wird die weit überwiegende Zahl der Verstöße gegen 316 StGB im normalen Straßenverkehr begangen. Als typische Fahrzeuge im Sinne des 316 sind daher insbesondere Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller und Busse zu nennen, wobei auch zu beachten ist, dass auch Fahrräder grundsätzlich zu Fahrzeugen im Sinne des 316 StGB zählen. Somit kann auch derjenige gem. 316 StGB belangt werden, der ein Fahrrad im Straßenverkehr alkoholisiert führt. Nur am Rande sei zu erwähnen, dass zu den Fahrzeugen im Sinne des 316 StGB nicht Fußgänger, Beifahrer, Reiter, Ski- und Schlittschuhläufer, Rollbrettfahrer, Roller, Skater oder die Führer von Handwagen, Kinderwagen, Schubkarren o. ä. zu nennen sind. Diese Fortbewegungsmittel stellen keine Fahrzeuge im Sinne des 316 StGB dar. Als weiteres Merkmal ist der Begriff des Verkehrs im Sinne des 316 StGB zu nennen. Der Begriff des Verkehrs begrenzt den Anwendungsbereich des 316 in räumlicher Hinsicht. Als Verkehr ist damit nur die Teilnahme am öffentlichen Verkehr zu verstehen. Dazu gehören selbstverständlich alle Straßen und Nebenwege, auch Feldwege soweit sie sich nicht in privatem Besitz befinden und für jedermann zugänglich sind. Zudem gehören zu den öffentlichen Verkehrsflächen auch Parkplätze, soweit diese für jedermann tatsächlich

48 befahrbar sind. So ist auch ein Parkplatz vor dem Supermarkt eine Verkehrsfläche im Sinne des 316 StGB. Als nicht öffentliche Verkehrsfläche wird zu nennen sein ein Privatgelände, soweit es eben nicht für den allgemeinen Verkehr zugänglich ist. Auf ihrem Privatgrundstück können sie daher auch in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führen, ohne dass dies gem. 316 StGB strafbar wäre. Dies bezüglich muss jedoch sichergestellt sein, dass auf dem Privatgelände keine Unbefugten Zutritt haben können. Ein Privatgelände muß dementsprechend vor unbefugtem Benutzen Dritter gesichert sein, z. B. durch geeignete Absperrmaßnahmen. Was versteht 316 StGB unter dem Begriff des Führens eines Kraftfahrzeugs? Der BGH (NJW 1962, 2069) führte insofern aus: Ein Fahrzeug führt im Sinne des 316 StGB, wer selbst unmittelbar unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft in eigener Allein- oder Mitverantwortung ein Fahrzeug in Bewegung setzt, um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während der Fahrbewegung durch einen öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil begleitet. Ist es demnach schon strafbar, wenn ich im Auto sitze und den Zündschlüssel im Zündschloss stecken habe? 316 StGB will grundsätzlich schon die abstrakte Gefährdung eines Kraftfahrzeugs sanktionieren, welches im Verkehr geführt wird. Nur ein bewegtes Kraftfahrzeug strahlt diese abstrakte Gefährdung aus. In früherer

49 Rechtssprechung wurde es bereits als ausreichend erachtet, wenn der Beschuldigte in seinem Auto saß und entsprechende Handlungen zur Vorbereitung zum Fahrtbeginn getroffen hatte. Dazu zählte z. B. bereits das Einführen des Zündschlüssels, das Lösen der Handbremse oder das Anlassen des Motors. Die neuere Rechtssprechung hat sich jedoch mittlerweile dahingehend geändert, dass von einem stehenden Fahrzeug keine abstrakte Gefahr im Sinne des 316 StGB ausgehen kann, mit der Folge, dass diese Vorbereitungshandlung nicht nur unter den Anwendungsbereich des 316 StGB fallen sollen. Das Führen eines Kraftfahrzeugs setzt daher nach der neueren Rechtssprechung (BGH neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1980, 32 oder bayerisches Oberlandesgericht neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1992, Seite 197) voraus, dass der Beschuldigte das Fahrzeug bereits insoweit in Betrieb genommen hat, als dass er das Fahrzeug bereits in Bewegung gesetzt hat. Demnach ist es strafbar, sobald man das Fahrzeug z. B. in alkoholisiertem Zustand von seinem Grundstück auch nur einige Meter auf die Straße gelenkt hat. Praxistipp: Aus eigener anwaltlicher Erfahrung kann ich folgenden Fall berichten: Ein Mandant kam zu mir in die Kanzlei, da ihm die Polizei wegen eines Verstoßes gem. 316 StGB den Führerschein abgenommen hatte. Zu dem Vorfall kam es dadurch, dass bei einer Feier getrunken wurde und der Mandant sein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz vor einem Haus geparkt hatte. Dabei hatte er jedoch die Fahrzeuge

50 weiterer Partygäste blockiert. Als zu späterer Stunde andere Partygäste mit ihrem Fahrzeug die Party verlassen wollten, musste der Mandant sein Fahrzeug ein Stück wegfahren, um zu diesem Zweck nur kurz mit seinem Fahrzeug auf die Straße zurückzusetzen. Er hatte vor, danach wieder sein Auto in eine freie Parklücke zu manövrieren. Der Mandant hatte geplant, am Ort der Party zu übernachten. In dem Moment jedoch als er sein Fahrzeug auf die Straße gelenkt hatte, kam eine Polizeistreife zufällig vorbei, hielt ihn an und stellte den Alkoholkonsum während des Führens des Kraftfahrzeuges fest. Alle Beteuerungen, nur kurz auf die Straße gefahren zu sein, reichten nicht aus. Es wurde zwar nur eine geringe Geldstrafe festgesetzt. Der Führerschein des Mandanten wurde jedoch entzogen. Demnach ist für die Frage des 316 StGB in keiner Weise maßgeblich, wie lang die Strecke gewesen ist, die der Beschuldigte mit seinem Kraftfahrzeug zurückgelegt hatte. Dies kann maximal für die Höhe der Geldstrafe bzw. für die Dauer der Fahrerlaubnissperrfrist eine Rolle spielen. Was ist mit einer Strafbarkeit gem. 316 StGB wenn ich z.b. ein Fahrzeug führe, dass abgeschleppt wird? Grundsätzlich setzt 316 StGB voraus, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs auch als Kraftfahrer vorliegt. Gerade hier ist ein wesentlicher Differenzierungsfaktor zu berücksichtigen. Es muss die Eigenschaft als Kraftfahrer vorliegen. Die Eigenschaft als Kraftfahrer soll demnach nicht vorliegen, wenn die Motorkraft beim Führen des Fahrzeugs gerade nicht eingesetzt wird und auch nach dem Willen des Fahrzeugführers nicht eingesetzt werden soll. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn ein Kraftfahrer sein

51 Fahrzeug ein kurzes Stück ohne laufenden Motor und ohne die Absicht den Motor in Gang zu setzen, auf einer Gefällstrecke abrollen lässt (OLG Hamm, DAR 1957, 367). Das gleiche soll für die sogenannten Starthilfefälle gelten. Dies sind solche Fälle, in denen ein betrunkener Kraftfahrer im Fahrzeug sitzt und z. B. von einem Dritten angeschoben wird. Auch hier liegt kein Führen eines Kraftfahrzeuges als Kraftfahrer vor, da das Fahrzeug halt nicht bestimmungsgemäß im Verkehr geführt werden sollte. In all diesen Fällen wurde bislang eine Strafbarkeit gem. 316 StGB verneint. Praxistipp: Diese Fälle werden sehr selten vorkommen, haben jedoch wie dargelegt in der Vergangenheit bereits mehrfach Gerichte beschäftigt. Ggf. kann ihnen dies selbst irgendwann einmal als Autoführer nützlich sein. Unter 316 StGB fallen jedoch die Fälle, in denen z. B eine Person am Steuer eines abgeschleppten Fahrzeugs sitzt, falls diese Person alkoholisiert ist. Hier nimmt die Rechtsprechung eine Arbeitsteilung an, die gerade dazu führt, dass der alkoholisierte Fahrer ein Kraftfahrzeug als Kraftfahrer führt. Die Tatsache, dass das Fahrzeug lediglich gezogen wird, ändert an dieser Beurteilung nicht. Auch wenn die Fortbewegung des abgeschleppten Fahrzeugs im wesentlichen von dem Verhalten des Führers des ziehenden Fahrzeugs abhängen wird, so hat der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs erheblichen Einfluss auf die Fortbewegung des abgeschleppten Fahrzeugs, weshalb hier die Eigenschaft als Kraftfahrer und damit die Strafbarkeit gem. 316 StGB

52 vom Bundesgerichtshof bejaht wurde (BGH NJW 1990, 1245). Nur der Vollständigkeit halber soll hier erwähnt werden, dass auch derjenige gem. 316 StGB strafbar ist, der z.b. ein Fahrzeug nur lenkt, während ein anderer Gas gibt. Sind zu diesem Zeitpunkt beide, der Gasgebende und der Lenkende alkoholisiert, so machen sich beide gem. 316 StGB strafbar. Ab wann bin ich nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug im Verkehr sicher zu führen? Bei dieser Frage müssen zweierlei Konstellationen berücksichtigt werden, zum einen der Genuss alkoholischer Getränke, zum anderen der Genuss anderer berauschender Mittel. 316 StGB setzt insoweit voraus, dass der Kraftfahrer in folge des Genusses alkoholischer Getränke oder berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher führen zu können. Schauen wir uns zunächst die Fälle des Alkoholkonsums an. Alkohol: Auch beim Alkoholkonsum sind wiederum zwei Fälle zu unterscheiden. Nämlich die ihnen sicherlich schon bekannte Unterscheidung zwischen absoluter und sogenannter relativer Fahruntüchtigkeit: Absolute Fahruntüchtigkeit:

53 Die absolute Fahruntüchtigkeit bei Alkoholkonsum liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille vor. Dieser sogenannte Beweisgrenzwert ist seit der Entscheidung des BGH (BGH ST 37, 89) für alle Gerichte bindend. Dieser Beweisgrenzwert von 1,1 Promille setzt sich dabei aus einem sogenannten Grundwert von 1,0 Promille und einem sogenannten Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zusammen. Sobald sie demnach, wie in unserem Beispielsfall mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille im Straßenverkehr auffallen, so wird unwiderleglich vermutet, dass sie nicht mehr in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Unabhängig von ihrer Konstitution, von ihrem fahrerischen Können, von den Verkehrs- und Witterungsverhältnissen oder ähnlichen Umständen geht die Rechtsprechung aufgrund von jahrelangen Erfahrungswerten davon aus, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr in der Lage ist ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Ein Gegenbeweis kann nicht erbracht werden. Die Rechtssprechung macht von diesem absoluten Grenzwert nur eine Ausnahme. Bei Radfahrern geht die Rechtssprechung davon aus, dass aufgrund der besonderen Umstände und der besonderen Ungefährlichkeit von Fahrrädern ein Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille vorliegen muss. Wenn jemand dementsprechend alkoholisiert mit einem Fahrrad im Straßenverkehr angehalten wird und einen Promillewert von über 1,6 Promille aufweist, so macht sich auch dieser gem. 316 StGB strafbar.

54 Relative Fahruntüchtigkeit: Bei der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit, ist die Art des Nachweises der kleine aber feine Unterschied zu der relativen Fahruntüchtigkeit. Eine relative Fahruntüchtigkeit wird zwischen einer BAK von 0,3 Promille und 1,1 Promille bei Kraftfahrern angenommen. Liegt die Blutalkoholkonzentration bei dem Beschuldigten zwischen diesen Werten, also zwischen 0,3 Promille und 1,1 Promille, reicht dies für die Annahme eines Verstoßes gem. 316 StGB nicht aus. Hinzukommen müssen noch besondere weitere Umstände, damit eine Strafbarkeit gem. 316 StGB vorliegt. Hiernach greift 316 StGB immer dann ein, wenn erstens die Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille liegt und zweitens Ausfallerscheinungen hinzutreten, die den Schluss nahe legen, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr in der Lage ist, das Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Solche Ausfallerscheinungen sind z. B. plötzliches Bremsen, Schlangenlinien oder mehrfaches Abwürgen eines Fahrzeugs an einer Kreuzung. Auch das Verwechseln von Vorwärts- und Rückwärtsgang beim Anfahren kann als Indiz für eine solche Ausfallerscheinung herangezogen werden. Selbst wenn sich die Ausfallerscheinungen außerhalb des Führens des Kraftfahrzeuges zeigen, z.b. durch Torkeln oder durch Herausfallen beim Türöffnen, können diese Ausfallerscheinungen für die Frage der Fahrtüchtigkeit herangezogen werden. Eine Verurteilung gem. 316 StGB kann jedoch nur erfolgen, wenn in der Hauptverhandlung nachgewiesen wird, dass zum Zeitpunkt in dem der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug geführt hat, eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 1,1

55 Promille vorlag und nachgewiesen werden kann, dass Ausfallerscheinungen hinzu kamen. Dies wird regelmäßig durch Zeugenaussagen, z. B. den hinter dem Fahrzeug fahrenden Polizeibeamten, bewerkstelligt werden können. Praxistipp: Bitte beachten Sie, dass Sie dennoch ein Kraftfahrzeug ab einem Promillewert von 0,3 nicht mehr fahren dürfen. Selbst wenn keine Ausfallerscheinungen hinzutreten, kann gegen sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, welches ebenfalls nicht unerhebliche Geldstrafen und bis zu drei Monaten Fahrverbot nach sich ziehen kann. Das bedeutet, dass derjenige der auch bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 1,1 Promille autofährt und keine Ausfallerscheinungen zeigt, erhebliche Schwierigkeiten bekommen kann. Sollten Sie wegen einer Trunkenheitsfahrt Schwierigkeiten haben, sollten Sie sich umgehend mit Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Detmold, in Verbindung setzen. Wir helfen Ihnen gerne weiter! Was sind andere berauschende Mittel im Sinne des 316 StGB? 316 StGB bestraft nicht nur denjenigen, der nach dem Konsum alkoholischer Getränke ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er nicht mehr in der Lage ist, ein solches zu führen. Das gleiche gilt für denjenigen, der andere berauschende Mittel zu sich genommen hat. Andere berauschende Mittel sind all diejenigen, deren Wirkungen des Alkohols vergleichbar sind und welche die intellektuelle und motorische Fähigkeiten und dass Hemmungsvermögen beeinträchtigen (BGH VRS 53, 356). Zu den anderen berauschenden Mitteln gehören

56 grundsätzlich Drogen wie Haschisch, Heroin oder Kokain. Selbstverständlich auch andere Drogen wie LSD oder Extasy. Grundsätzlich fallen Medikamente nicht unter andere berauschende Mittel im Sinn des 316 StGB. Problematisch war bislang, ab welchem Wert ein Drogenkonsument, z. B. bei vorherigem Haschischkonsum, nicht mehr in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Gesicherte medizinisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse gab es dazu bislang nicht. In einer bemerkenswerten Entscheidung des BGH wurde jedoch jetzt eine Untergrenze festgelegt. Wird ein Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr angehalten und weist er einen THC- Gehalt unter Grenzwert von unter 1 ng THC im Blut auf, so kann nicht gem. 316 StGB bestraft werden. Es wird dann angenommen, dass bei diesem Wert keine negative Beeinflussung des Fahrers durch den Haschischkonsum erfolgen kann. Grundsätzlich gilt die Regel, dass die Strafbarkeit gem. 316 StGB bisher nur vorliegt, wenn der Drogenkonsument Fahrunsicherheiten im Straßenverkehr zeigt. Dieses muss der Richter ebenfalls festgestellt haben, um den Drogenkonsumenten gem. 316 StGB verurteilen zu können. Sollten Sie wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluß Schwierigkeiten haben, so sollten Sie sich unverzüglich mit einem Fachanwalt für Strafrecht und/ oder Verkehrsrecht in Verbindung setzen. Gibt es irgendwelche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für eine Trunkenheit im Straßenverkehr gem. 316 StGB?

57 Von Beschuldigten werden immer wieder Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe gem. 32, 34 oder 35 StGB herangezogen, um ggf. eine Bestrafung gem. 316 StGB zu umgehen. Nur in absoluten Ausnahmefällen wird jedoch ein solcher Einwand greifen können. Das OLG Hamm (VRS 20, 232) hat in einer Entscheidung ausgesprochen, dass solche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nur durchgreifen können, wenn eine Trunkenheitsfahrt das einzig in Frage kommende oder sicherste Rettungsmittel für eine verunfallte Person war. Kann dies dargelegt werden, so könnte eine Ausnahme vorliegen. Diese Entscheidung zeigt jedoch auch, dass in aller Regel solche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nicht durchgreifen werden. Könnte ich einer Strafbarkeit gem. 316 StGB entgehen, wenn ich angebe, dass ich dachte, ich könnte nach den paar Bierchen noch sicher autofahren? 316 StGB Abs. 2 besagt Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. Die vorsätzliche Begehung des Tatbestandes des 316 StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte gewusst und gewollt ein Fahrzeug geführt hat und zudem erkannt hat, dass er in Folge der Einnahme von Rauschmitteln fahrunsicher ist. Gerichte werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ganz regelmäßig nur davon ausgehen (können), dass nur eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt in Frage kommt. Unter besonderen Umständen wird von einer Vorsatzfahrt ausgegangen werden können, dies z. B. dann, wenn der Beschuldigte

58 ausdrücklich aussagt, er habe gewusst, dass er ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen konnte. Hiervon ist selbstverständlich dringend abzuraten, da ansonsten eine Vorsatzfahrt härter bestraft werden kann, als eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt. Das Gericht wird unter Umständen auch dann ein vorsätzliche Trunkenheitsfahrt annehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, bei denen angenommen werden kann, dass dem Beschuldigten klar sein musste, dass er ein Kraftfahrzeug nicht mehr führen konnte. Solche Fälle können z. B. vorliegen, wenn der Beschuldigte bereits drei Verkehrsschilder mit seinem Auto umgefahren hat oder aufgrund einer erheblichen Blutalkoholkonzentration solche Ausfallerscheinungen zeigte, dass unklar gewesen sein musste, dass er ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen konnte. Wie bereits erwähnt, stellt 316 StGB jedoch auch die fahrlässige Begehung unter Strafe. Fahrlässig begeht der Beschuldigte die Trunkenheitsfahrt immer dann, wenn er zumindest hätte erkennen können, ein Kraftfahrzeug nicht mehr sicher führen zu können. Die Lebenserfahrung zeigt, dass jeder Kraftfahrzeugführer weiß, das Alkoholgenuss dazu führen kann, dass man ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr sicher fahren kann. Daher muss sich ganz regelmäßig der Kraftfahrer vorwerfen lassen, ein Kraftfahrzeug zumindest fahrlässig im Sinn des 316 StGB im Straßenverkehr geführt zu haben, wenn er bewusst Alkohol zu sich genommen hat. In dem Moment, indem der Fahrzeugführer Alkohol zu sich genommen hat und noch ein Kraftfahrzeug führt, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen.

59 Er hätte zumindest erkennen können, dass er nicht mehr in der Lage ist ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Allein der glaubhafte Vortrag, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er Alkohol getrunken habe (z. B. Bekannte hätten ihm heimlich Korn in die Cola geschüttet) könnte den Fahrlässigkeitsvorwurf beseitigen. Es wird jedoch nicht überraschen, wenn der Richter solche Behauptungen kritisch und argwöhnisch beurteilen wird. Das Stichwort für den Richter wird hier Schutzbehauptung sein. Selbst die Einlassung von Beschuldigten, es handele sich bei den festgestellten Promillewerten noch um Restalkohol werden in aller Regel den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht beseitigen. Die Rechtssprechung geht einstimmig davon aus, dass die Gefahren des sogenannten Restalkohols in der Bevölkerung unter Kraftfahrern so hinlänglich bekannt sind, dass sich die Beschuldigten regelmäßig nicht auf ihre Nichtkenntnis berufen können. Praxistipp: Sollten sie tatsächlich einmal im Straßenverkehr alkoholisiert angehalten werden, so ist es ratsam, nicht irgendwelche Geschichten zu erfinden. Sie haben als Beschuldigter stets das Recht jede Aussage zu verweigern. Aus der anwaltlichen Praxis ist dringendst anzuraten, von diesem Schweigerecht auch Gebrauch zu machen. Jegliche Einlassung führt regelmäßig nicht dazu, dass sich die Situation des Betroffenen verbessert. Es gibt unzählige Fälle, in denen allein die ungünstige Einlassung des Beschuldigten vor Ort zu einem späteren Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren zur letztendlichen Verurteilung führte, obwohl die Beweislage nicht sehr dicht war. Es ist insofern noch einmal anzuraten, in keinem Fall, auch wenn man

60 meint, eine hervorragende Ausrede zu haben, sich zur Sache einzulassen. Es sollte gegenüber Polizeibeamten keinerlei Aussage gemacht werden. Sollten sie tatsächlich einmal in diese Situation kommen, sein sie stur und beantworten sie keine Fragen der Polizeibeamten zum Tathergang. Sämtliche Aussagen, die sie am Tatort treffen, können,zumindest nach ordnungsgemäßer Belehrung durch die Polizeibeamten in die Hauptverhandlung eingeführt werden, mit der Folge, dass allein aus der Aussage der Polizeibeamten, die z. B. ihr Geständnis wiedergeben, Sie verurteilt werden können. Es ist daher sehr ratsam, falls sie von der Polizei angehalten werden, nichts zu sagen und sich möglichst zügig eines Verteidigers zu bedienen. Dieser wird dann für Sie Akteneinsicht nehmen und die Rechtslage im Einzelfall prüfen. Sollten Sie in der Folgezeit noch einmal zur Polizei vorgeladen werden, damit sie von der Polizei vernommen werden können, so ist es ratsam solche Termine nicht wahrzunehmen. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, vor der Polizei zur Vernehmung zu erscheinen. Man kann Sie dazu nicht zwingen. Zudem wird eine solche Weigerung ihnen vor Gericht nicht negativ angelastet werden dürfen. Sie haben ein Schweigerecht und davon sollten Sie tatsächlich Gebrauch machen. Dies gilt im Übrigen für alle Strafvorwürfe, die irgendwann mal in ihrem Leben gegen Sie erhoben werden sollten. Die Einlassung von Beschuldigten direkt vor Ort führen nie dazu, dass sich ihre strafrechtliche Situation verbessert. Wenn für einen Bereich das Sprichwort Reden ist Silber, Schweigen ist Gold zutrifft, dann für den Bereich Strafrecht.

61 Wird mir im Falle der Trunkenheit im Verkehr gem. 316 StGB der Führerschein entzogen werden? Sollte Sie tatsächlich irgendwann einmal im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen, obwohl Sie in Folge von Alkohol oder Drogenkonsum nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen, so wird Ihnen in aller Regel der Führerschein sofort entzogen werden. Es sieht dann so aus, dass Sie die Polizisten fragen werden, ob Sie den Führerschein freiwillig herausgeben. Tun Sie das nicht, so wird Ihr Führerschein beschlagnahmt werden. Die Polizisten haben ein Recht, Ihren Führerschein zu beschlagnahmen, wenn der Verdacht nahe liegt, dass Sie sich einer Trunkenheitsfahrt gem. 316 StGB strafbar gemacht haben. Das Recht zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt sich aus 111 a StPO. Hiernach kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis auch in einem späteren Strafverfahren tatsächlich entzogen werden wird. 111 a StPO verweist insofern auf 69 StGB. 69 StGB regelt folgendes: (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach 62 bedarf es nicht.

62 (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen a) der Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c), b) der Trunkenheit im Verkehr ( 316), c) des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ( 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder d) des Vollrausches ( 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen. Die Trunkenheit im Straßenverkehr gem. 316 StGB ist eine rechtswidrige Tat gem. 69 Abs. 2 StGB. Aufgrund der Trunkenheit im Verkehr wird daher in der Regel davon auszugehen sein, dass der Beschuldigte als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. 69 Abs. 3 StGB bestimmt weiterhin, dass die Fahrerlaubnis mit Rechtskraft des Urteils dann auch tatsächlich erlischt. Praxistipp: Sie können gegen die Beschlagnahme des Führerscheins prinzipiell Rechtsmittel einlegen. Dies wird jedoch regelmäßig nur wenig Aussicht auf Erfolg haben. Es reicht für die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits die

63 Annahme von dringenden Gründen, dass in der Hauptverhandlung der Führerschein gem. 69 StGB auch tatsächlich entzogen werden wird. Hiervon ist von einer Trunkenheit im Straßenverkehr auch auszugehen. Das Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme des Führerscheins führt regelmäßig nicht dazu, dass ihnen der Führerschein wieder ausgehändigt wird. Vielmehr verzögert sich dadurch nur die Hauptverhandlung. Sollte Ihr Führerschein beschlagnahmt worden sein, sollten Sie sich möglichst umgehend mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht und/oder Strafrecht in Verbindung setzen. Darf ich nach der Beschlagnahme meines Führerscheins noch ein Kraftfahrzeug führen? Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis dürfen Sie ab dem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, kein Kraftfahrzeug mehr führen. Führen Sie dennoch ein Kraftfahrzeug, obwohl Sie keinen Führerschein mehr haben, machen Sie sich wiederum erneut strafbar gem. 21 des Straßenverkehrsgesetzes. 21 StVG droht demjenigen, der ohne Führerschein ein Kraftfahrzeug führt, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Insofern ist dringend davon abzuraten, nach Entziehung der Fahrerlaubnis noch ein Kraftfahrzeug zu führen. Praxistipp: Mofas sind nicht fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Daher dürfen Sie, auch wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, eine Mofa im Straßenverkehr führen.

64 Einstellung des Verfahrens Die Polizei wird alle nötigen Ermittlungen vornehmen, um Ihnen die Tat nachweisen zu können. Nach Abschluss der Ermittlungen wird dann die Akte der Staatsanwaltschaft zugeleitet werden. Diese wird wiederum die Akte auf den Tisch bekommen und sich die Angelegenheit ansehen. Das weitere Vorgehen hängt dann von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft ab. Grundsätzlich wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, also die Staatsanwaltschaft annimmt, dass Sie aufgrund der Aktenlage gem. 316 StGB verurteilt werden können, wird die Staatsanwaltschaft Strafbefehl beantragen oder eine Anklage erheben. Geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass Ihnen die Verkehrsstraftat nicht nachgewiesen werden wird, so wird sie das Verfahren gegen Sie gem. 170 II StPO oder 153, 153 a StPO einstellen. Wie läuft ein Strafverfahren dann weiter? Die Polizei wird alle nötigen Ermittlungen vornehmen, um Ihnen die Tat nachweisen zu können. Dies wird bei dem Ertappen auf frischer Tat im Straßenverkehr durch Polizeibeamte regelmäßig nicht schwierig sein. Die Ermittlungen werden daher schnell abgeschlossen sein. Nach Abschluss der Ermittlungen wird dann die ausermittelte Akte der Staatsanwaltschaft zugeleitet werden. Diese wird wiederum die Akte auf den Tisch bekommen und sich die Angelegenheit ansehen. Das weitere Vorgehen hängt dann von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft ab. Grundsätzlich wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, also die

65 Staatsanwaltschaft annimmt, dass Sie aufgrund der Aktenlage gem. 316 StGB verurteilt werden können, hat die Staatsanwaltschaft zwei Möglichkeiten: Zum einen kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragen, der ihnen dann vom Gericht zugesandt wird. Dies ist das schnellere Verfahren und führt dazu, dass sie ohne Hauptverhandlung verurteilt werden. Eine andere Möglichkeit ist, dass die Staatsanwaltschaft Anklage bei dem Amtsgericht, regelmäßig an Ihrem Wohnsitz, erhebt. In diesem Fall würde dann ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Sie würden dann zu diesem Hauptverhandlungstermin geladen. Wir raten Ihnen diesen Termin nicht ohne Strafverteidiger wahrzunehmen. Wir helfen Ihnen gerne weiter! In dem Hauptverhandlungstermin haben Sie dann noch einmal die Möglichkeit Ihre Einwände vorzubringen. In der Hauptverhandlung wird dann am Ende der Hauptverhandlung ein Urteil gegen Sie gesprochen. Strafbefehl und Urteil haben prinzipiell die gleiche Wirkung. Der Strafbefehl ist quasi das vereinfachte Strafurteil. In dem Strafurteil wird noch einmal aufgeführt werden, wann Sie an welchem Ort, mit welcher Blutalkoholkonzentration ein Fahrzeug geführt haben. Dann wird noch einmal 316 StGB zitiert werden. Als Urteilsfolge wird dann in dem Strafbefehl ausgesprochen sein, dass Sie (als Ersttäter) zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 bis 70 Tagessätzen verurteilt werden. Die Tagessatzhöhe errechnet sich aus Ihrem Monatsnettoeinkommen welches wiederum durch 30 geteilt wird. Die Tagessatzhöhe liegt prinzipiell im Ermessen des Strafrichters. Aufgrund der Häufigkeit von

66 Trunkenheitsfahrten hat sich jedoch quasi eine Preisliste bei den Gerichten ergeben. Daher ist davon auszugehen, dass die Tagessatzanzahl zwischen 30 und 70 Tagessätzen für eine einfache Trunkenheitsfahrt liegen wird. Sollten Sie bereits mehrfach aufgefallen sein, so kann diese Tagessatzanzahl jedoch auch steigen. Die von Ihnen zu zahlende Strafe errechnet sich dann wie folgt: Nehmen wir an Sie verdienen netto (Ihr Nettoeinkommen wird zur Not geschätzt). Diese werden dann durch die Anzahl von Tagen eines Monats geteilt. Hieraus würde sich dann ergeben (1500,00 geteilt durch 30 Tage=50 Tagessatzhöhe). Nehmen wir weiter an, Sie wurden zu 40 Tagessätzen verurteilt. Diese 40 Tagessätze sind dann mit der Tagessatzhöhe von 50 zu multiplizieren. Hieraus würde sich dann eine Geldstrafe in Höhe von errechnen. Im Strafbefehl wird zudem dann ausgesprochen werden, dass ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Zudem wird eine sogenannte Sperrfrist ausgesprochen werden, während der die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen wird, ihnen keinen neuen Führerschein auszustellen. Was kann ich gegen einen Strafbefehl tun? Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Strafbefehls Einspruch einlegen. Dies hat zur Folge, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird. Als weitere Folge, führt der Einspruch gegen den Strafbefehl dazu, dass gegen Sie nunmehr Anklage beim Amtsgericht erhoben wird. Es wird dann die

67 Hauptverhandlung durchgeführt, an deren Ende dann wiederum ein Urteil steht. Was kann ich gegen ein Urteil tun? Gegen das erstinstanzliche Urteil können Sie Berufung einlegen. Es wird dann ein Berufungsverfahren durchgeführt, bei dem nochmals alle Tatsachen und alle rechtlichen Gesichtspunkte erörtert werden können. Bitte beachten Sie, dass Sie in jedem Fall rechtzeitig!, also innerhalb der Fristen, Rechtsmittel einlegen müssen. Danach kann in den meisten Fällen schon aus formellen Gründen keine Einwendungen mehr berücksichtigt werden. Nur in Ausnahmefällen, z.b. Unkenntnis über Fristlauf durch Abwesenheit von Zuhause in Folge von Krankheit oder Urlaub, kann zu einer Widereinsetzung in der vorherigen Stand führen. Diesen Antrag müssen Sie dann unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses beim Gericht beantragen. Sie sollten sich in diesen Fällen immer anwaltliche Hilfe nehmen.

68 Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, Detmold

69 Ratgeber Meistern Sie die MPU! von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

70 Inhaltsverzeichnis: Einleitung: 71 MPU Medizinisch psychologische Untersuchung 72 Wann kann eine MPU angeordnet werden? 72 Praxistipp: Wie werde ich zur Beibringung einer MPU aufgefordert? Weg Weg Die MPU besteht aus zwei Teilen, einem medizinischen und einem psychologischen. 76 Was erwartet mich bei der medizinischen Untersuchung? Praxistipp: Praxistipp: Werden bei der medizinischen Untersuchung besondere Test durchgeführt? Was erwartet mich bei der psychologischen Untersuchung? 79 Beispiel: Was genau wird bei der psychologischen Untersuchung abgefragt? 80 Praxistipp: Fazit: 82 Praxistipp: Was kostet ein MPU-Gutachten und wer trägt die Kosten dafür? 94 Was können Sie unternehmen, wenn das MPU- Gutachten negativ ausfällt? 94 Praxistipp: Praxistipp: Wie sollte ich mich auf den Tag der MPU vorbereiten? 97 Was sollten Sie auf keinen Fall bei der MPU tun! 98 Bitte beachten Sie: 99

71 Einleitung: Mit der Polizei kommt man im Straßenverkehr schneller in Kontakt als einem Lieb ist. Insbesondere dann, wenn bei einer Fahrt Alkohol- oder Drogen mit im Spiel sind, wird es oftmals gefährlich. Trunkenheitsfahrten landen nicht selten bei Gericht und führen bei entsprechenden Alkoholkonzentrationen oder bei entsprechendem Drogenkonsum regelmäßig zum Verlust des Führerscheins. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, so wird die Neuerteilung durch die Führerscheinbehörde regelmäßig von der Einreichung eines positiven medizinischpsychologischen Untersuchungsgutachtens abhängig gemacht werden. Lesen Sie in diesem Ratgeber, was im Falle einer MPU erwartet, wie Sie sich darauf vorbereiten sollten, welche Fragen Ihnen gestellt werden, was Sie gegen die Anordnung gegen die MPU tun können, Wie Sie mit einem negativen MPU-Gutachten umgehen sollten und wie Sie die MPU umgehen können. Haben Sie noch Fragen, Tipps oder Anregungen? Gerne nehmen wir Ihre Kritik und natürlich auch Ihr Lob entgegen und werden versuchen, Ihre Anmerkungen in Zukunft in unsereren Ratgebern umzusetzen. In der Hoffnung, Ihnen mit diesem Ratgeber weitergeholfen zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Ihr Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott

72 MPU Medizinisch psychologische Untersuchung Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei der MPU um eine Medizinisch psychologische Untersuchung, bei der festgestellt werden soll, ob der Führerscheininhaber oder der Führerscheinbewerber aus medizinisch und psychologischer Sicht geeignet ist, im Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen. Die Durchfallquoten sind erschreckend hoch. Auch wenn es keine verlässlichen Daten zur Durchfallquote gibt, so wird allgemein von einer Durchfallquote von teilweise über 50% gesprochen. Aber keine Angst! Die Statistik besagt nicht, dass auch in Ihrem konkreten Fall nur eine Erfolgsquote von 50% besteht. Die Statistik wird eine nicht unerhebliche Anzahl von Härtefällen (Schwerstalkoholiker etc.) beinhalten, die die Statistik verfälschen werden. Zudem können Sie mit Hilfe des MPU-Vorbereitungskurses von Dr. Pott Ihre Chancen zu bestehen, deutlich verbessern! Wann kann eine MPU angeordnet werden? Selbstverständlich kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne triftige Gründe eine MPU anfordern. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nur in bestimmten Fällen eine MPU von Ihnen anfordern. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht berechtigt, von Amts wegen eine medizinisch psychologische Untersuchung an Ihnen anzuordnen. Sie kann lediglich ein solches MPU-Gutachten von Ihnen anfordern, welches Sie dann innerhalb einer festgelegten Frist bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen haben.

73 Praxistipp: Dieses Verfahren hat für Sie Vorteile, die Sie nutzen sollten. Zum einen können Sie die MPU-Stelle bestimmen, die das MPU-Gutachten erstellen soll. Zum anderen können Sie Vorsoge treffen, dass ein eventuelles negatives Gutachten nicht zu den Akten der Fahrerlaubnisbehörde gelangt. Wie Sie dies sicherstellen können lesen Sie bitte weiter unten! Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde aus den folgenden praxisrelevanten Gründen eine MPU anfordern: bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bei hohem Aggressionspotential im Straßenverkehr bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung oder nach Entziehung aufgrund des Punktsystems Ersterwerb der Fahrerlaubnisse der Busklasse sowie bei Verlängerung dieser Klassen nach dem 50. Lebensjahr und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr Alkoholauffälligkeit Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch In der Mehrzahl der Fälle wird eine MPU aufgrund einer vermuteten Alkoholproblematik angeordnet werden. In welchen Fallkonstellationen eine MPU bei einer bestehenden Alkoholproblematik angeordnet werden kann, bestimmt 13 der Fahrerlaubnisverordnung. 13 regelt insoweit, wann von einem Führerschein zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik eine MPU

74 angeordnet werden kann. 13 der Fahrerlaubnisverordnung besagt diesbezüglich: Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass [...] ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden, ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch nicht mehr besteht. Praxistipp: In der Praxis stellen die Fälle der Nummern c d den häufigsten Anlaß für die Anordnung einer MPU dar. Auch dann, wenn Sie erstmals betrunken ein Fahrzeug geführt haben sollten und Sie eine Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille aufwiesen, ist die Beibringung einer MPU zu erwarten.

75 Wie werde ich zur Beibringung einer MPU aufgefordert? Grundsätzlich gibt es zwei Wege, auf denen von Ihnen eine MPU angefordert werden kann. 1. Weg Hat die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von Umständen erlangt, die die Beibringung einer MPU erfordern, werden sie von der Fahrerlaubnisbehörde angeschrieben und aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ein MPU- Gutachten vorzulegen. 2. Weg Wurde Ihnen der Führerschein durch ein Gerichtsurteil entzogen, z.b. weil Sie wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden sind, so ist Ihre Fahrerlaubnis erloschen. In dem Gerichtsurteil wurde dann regelmäßig ausgesprochen: Der Führerschein wird entzogen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen vor Ablauf noch weiterer... Monate keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Folge des Urteils, soweit es denn rechtkräftig geworden ist, ist folgende: Ihre Fahrerlaubnis ist vollständig erloschen. Sie müssen einen neuen Führerschein bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. wurde im Urteil dann zum Beispiel ausgesprochen, dass sie wegen mehrfacher Trunkenheitsfahrt verurteilt worden sind oder dass sie bei der Trunkenheitsfahrt mehr als 1,6 Promille aufgewiesen haben, so liegt ein Grund vor, der die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, von Ihnen vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine MPU abzuverlangen. Dann kann die Erteilung der neuen Fahrerlaubnis von einem positiven MPU-Gutachten abhängig gemacht werden.

76 Wie läuft eine MPU ab? Der Untersuchungsablauf richtet sich im wesentlichen nach der angegebenen Fragestellung, die die Fahrerlaubnisbehörde bei der Beauftragung des Gutachtens vorgegeben hat. Diese kann im Falle einer Verurteilung wegen einem Alkoholdelikt etwa lauten: Ist zu erwarten, dass der Proband in Zukunft wieder ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird? Die MPU besteht aus zwei Teilen, einem medizinischen und einem psychologischen. Was erwartet mich bei der medizinischen Untersuchung? Bei der medizinischen Untersuchung werden körperliche Befunde ermittelt. Aus diesen Ergebnissen sollen Rückschlüsse gezogen werden können, die für die Fragestellung, hier, ob zum Beispiel eine Alkoholabhängigkeit besteht, entscheidend sein können. Sie müssen daher auch schon bei der medizinischen Untersuchung damit rechnen, dass Ihnen der Arzt Fragen nach zurückliegenden oder gegenwärtigen Erkrankungen in Ihrer Familie als auch bei Ihnen selbst stellt. Bei der medizinischen Untersuchung wird Ihnen im Regelfall eine Blutprobe abgenommen. Aus dieser kann der Arzt ebenfalls Rückschlüsse ziehen. So zum Beispiel wird ihm die Blutprobe Kenntnisse darüber verschaffen, ob aktuell Alkohol konsumiert wurde oder ob anhand erhöhter Leberwerte auf einen dauerhaften gesteigerten Alkoholkonsum oder sogar auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden kann. Zudem wird bei Ihnen Herz und Kreislauf (Blutdruck), Seh- und Hörorgane sowie das

77 vegetative Nervensystem auf Lebererkrankungen etc. geprüft werden. Praxistipp: Bei längerer Alkoholabstinenz werden die relevantesten körperlichen Symptome, die den Gutachter auf gesteigerten Alkoholkonsum schließen lassen können, nicht mehr nachweisbar sein. Liegt somit der gesteigerte Alkoholkonsum schon Monate zurück, wird es dem Arzt unter Umständen nicht mehr möglich sein, z.b. erhöhte Leberwerte nachzuweisen. Bei der medizinischen als auch bei der psychologischen Untersuchung werden Ihnen Fragen zu Ihrem aktuellen und zu Ihrem damalige Alkoholkonsum gestellt werden. Ihre Antworten werden mit in das Ergebnis der MPU einfließen. Das bedeutet, dass Sie sich im Klaren darüber sein müssen, dass auch und im besonderen aus Ihren Antworten Rückschlüsse gezogen werden, ob Sie in Zukunft geeignet sein werden, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zuführen. Praxistipp: Seien Sie sich bei der gesamten Untersuchung stets bewusst, dass dem begutachtenden Arzt alle wesentlichen Informationen über Sie, Ihren Werdegang bezüglich Ihrer Fahrerlaubnis (Erteilung, Entzug, Neuerteilung, Blutuntersuchungsprotokoll und -ergebnis etc.) und über den konkreten Grund der MPU (z.b. das Strafurteil) vorliegen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde hat der MPU-Stelle die ihr vorliegenden Unterlagen für die MPU zugesandt. Etwaige frühere Verurteilungen und Ordnungswidrigkeitenverfahren werden ihm - zumindest wenn diese mit einer Alkoholproblematik in Zusammenhang

78 stehen oder stehen können, ebenfalls bekannt sein. Der Arzt wird anhand der Akten daher bereits wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung vorliegen haben. Das schlichte Leugnen z.b. von früheren Verurteilungen wird Ihre Situation nicht nur nicht verbessern. Vielmehr wird das Schönreden vom Gutachter gf. dahingehend interpretiert werden, dass Sie Ihre Alkoholproblematik nicht ernst nehmen und vor sich selbst leugnen. eine solche Prognose wird sicherlich nicht zu einem positiven Ergebnis führen. Werden bei der medizinischen Untersuchung besondere Test durchgeführt? Ja, durch spezielle Leistungstest soll überprüft werden, ob Sie von Ihrer Konstitution her überhaupt in der Lage sind, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. st Ihre Reaktionszeit z.b. erheblich verlangsamt, so ist Ihre Eignung, eine Fahrzeug im Straßenverkehr sicherlich fraglich. Durch besondere Tests anhand von Geräten und Testbögen wird vor allen Dingen geprüft werden: Ihre Leistungsfähigkeit Ihr Verhalten unter Leistungsdruck Schnelligkeit der optischen Wahrnehmung Genauigkeit der optischen Wahrnehmung Reaktionsvermögen bei schnell wechselnden optischen und akustischen Signalen Konzentrationsvermögen Ggf. wird zudem noch eine Prüfung des theoretischen Verkehrswissens anhand von Fragebogen und/oder einer kurzen Fahrprobe stattfinden. Bereiten Sie sich daher auch

79 darauf kurz vor. Die Überprüfung Ihres theoretischen Wissens wird nicht den Schwierigkeitsgrad in der theoretischen Fahrprüfung erreichen. Über die wichtigsten Grundregeln, sollten Sie sich aber noch einmal genauer informieren. Was erwartet mich bei der psychologischen Untersuchung? Neben der medizinischen wird auch eine psychologische Untersuchung erfolgen. Haben Sie die medizinische Untersuchung ohne Beanstandung durchlaufen, so hängt ein positives Gutachten nunmehr nur noch von dem positiven Ausgang der psychologischen Untersuchung ab. Gerade die psychologische Untersuchung stellt jedoch häufig den Grund dar, weshalb eine MPU gerade nicht bestanden wird. Es sind für den Untersuchten oftmals versteckte Fragen, die er unbedarft beantwortet, ohne sich ggf. im Klaren darüber zu sein, dass die oberflächlich betrachtet richtige Antwort, eventuell zu dem negativen Testergebnis führen wird. Beispiel: Auf die Frage, ob denn überhaupt noch Alkohol getrunken wird, ist die richtige Antwort nicht immer Nein, keinen Tropfen mehr! Denn daraus schließt der Psychologe unter Umständen, dass zwar noch Alkohol getrunken wird, der Untersuchte aber versucht, sich in einem besseren Licht darzustellen und die Problematik nicht bearbeitet hat und nicht bearbeiten will. Die psychologische Untersuchung wird von einem Psychologen durchgeführt werden, der sich mit Ihnen über Ihren bisherigen Lebenswandel, über Ihre Zukunft und über Ihre Einstellungen z.b. zu Gesetzen und Straßenverkehr unterhalten wird.

80 Was genau wird bei der psychologischen Untersuchung abgefragt? Bei der psychologischen Untersuchung gibt es keinen festgelegten amtlichen Fragenkatalog. Es wird immer vom Psychologen und dem Grund der Anordnung einer MPU abhängen, welche Fragen Ihnen gestellt werden. Dennoch sind es bei MPUs wegen einer vermuteten Alkoholproblematik oftmals wiederkehrende Themenbereiche, die vom Psychologen abgefragt werden und mit denen Sie während des Gespräches rechnen müssen. Im folgenden sind die Themenbereiche aufgeführt, die aller Voraussicht angesprochen werden: Elternhaus Ausbildung Beruf und beruflicher Werdegang Familienstand und familiäre Verhältnisse Kinder und Ausbildung der Kinder finanzielle Verhältnisse von Ihnen und Ihrer Familie Freizeitgestaltung, Hobbies, Sport Konsumgewohnheiten, insbesondere bezüglich Nikotin, Alkohol Drogen, Glücksspiel Darstellung des Tathergangs aus Ihrer Sicht Häufigkeit und Art des Alkoholgenusses Haben Sie regelmäßig Alkohol getrunken oder nur bei besonderem Anlass Motive und Umstände für den Alkoholkonsum Wann haben Sie Alkohol getrunken und zu welchen Anlässen? Hat sich Ihre Einstellung zum Trinken von Alkohol zwischenzeitlich geändert? Trinken Sie noch Alkohol? Wenn ja, wann und wie viel?

81 Wann und in welcher Menge haben Sie zuletzt Alkohol getrunken? Aus welchen Gründen wurde der Alkoholkonsum reduziert bzw. eingestellt? Frühere Verurteilungen wegen Alkohol? Früherer Führerscheinentzug wegen Alkohol? Wann wurde das erstemal Alkohol getrunken? Schon einmal wegen Alkohol abgestürzt? Entzugstherapien? Fragen zu Kenntnissen über die Wirkung von Alkohol auf das Fahrverhalten Berechnung der BAK bei bestimmten Trinkmengen, Alkoholsorten und Körpergewicht Dauer des Alkoholabbaus etc. Restalkoholproblematik Wann würden Sie wieder fahren, nachdem Sie Alkohol getrunken haben? Was würden Sie tun, wenn ein Bekannter alkoholisiert ein Fahrzeug steuern will? Praxistipp: Machen Sie sich vor der Untersuchung auf jeden Fall Gedanken zu Ihre früheren und heutigen Alkoholkonsumgewohnheiten! Machen Sie sich Notizen dazu, und nehmen Sie diese mit zu dem Gespräch. es macht einen guten Einruck, wenn der Psychologe merkt, dass Sie sich schon intensiv mit Ihrer Situation auseinandergesetzt haben. Versuchen Sie nicht dem Psychologen etwas vorzumachen. Das wird dieser im Regelfall bemerken. Bedenken Sie, dass der Psychologe vermutlich schon Hunderte von psychologischen Gesprächen im Rahmen einer MPU geführt haben wird und daher tatsächlich einschätzen kann, wann Sie ehrlich sind

82 und wann Sie ihm etwas vormachen. Als Grundsatz gilt daher, nur derjenige, der ehrlich und ausführlich über seine Alkoholproblematik spricht, wird eine Chance haben, die MPU zu bestehen. Versuchen Sie zudem nicht, Ihr Alkoholproblem herunter zu spielen. wie schon im obigen Beispielsfall wird Ihnen dies ggf. sonst zum Verhängnis werden! Fazit: Im psychologischen Gespräch sollten Sie ehrlich, offen und selbstkritisch über Ihre frühere und jetzige Einstellung zum Alkohol und den damit zusammenhängenden Problemen sprechen. Machen sie sich auch dazu ausführliche Gedanken und Notizen. Einfach zu behaupten, sich in Zukunft anders zu verhalten, wird nicht ausreichen! Sie werden überzeugende Gründe angegeben müssen, die zur Abstinenz bzw. Reduzierung Ihres Alkoholkonsums führten (z. B. Gefahr des sozialen Abstiegs, des Zerfalls der Familie, Angst ohne Führerschein sozial isoliert zu werden etc. ). Wurde die MPU aufgrund eines alkoholunabhängigen Verkehrsverstoßes angeordnet, wird es in erster Linie um die Darstellung des Tathergangs aus Ihrer Sicht und um die Gründe für die konkrete ordnungswidrige Fahrweise gehen. Auch in diesen Fällen wird es dem Psychologen darauf ankommen, dass sie ihm gegenüber offen und selbstkritisch sind und ihm so vermitteln, dass und wie Sie aus dem gesamte Verfahren gelernt haben und warum solche Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung in Zukunft nicht mehr auftreten werden.

83 Was passiert, wenn ich der Aufforderung zur Beibringung einer MPU nicht oder nicht rechtzeitig nachkomme? Es ist grundsätzlich Ihre Entscheidung, ob Sie der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nachkommen und eine MPU durchführen lassen oder nicht. 11 Absatz 8 der Fahrerlaubnisverordnung bestimmt jedoch: Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Praxistipp: Das bedeutet für Sie, dass Ihnen Ihre Fahrerlaubnis schon allein deshalb entzogen werden darf bzw. Ihr Antrag auf Wiedererteilung abgelehnt werden darf, nur weil Sie das MPU-Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beigebracht haben. Insofern ist nicht ratsam, gar kein oder ein MPU- Gutachten verspätet beizubringen. Kann ich gegen die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein MPU-Gutachten beizubringen rechtlich vorgehen? Nein! Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde ein MPU- Gutachten innerhalb einer bestimmten Frist beizubringen, stellt keinen selbständigen Verwaltungsakt im rechtlichen Sinn dar. Nur die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis sind durch gerichtliche Maßnahmen angreifbar, da diese Verwaltungsakte darstellen, gegen die Sie durch eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gerichtlich vorgehen können. Die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde Ihren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

84 tatsächlich von einem MPU-Gutachten abhängig machen durfte, wird dann im Rahmen dieser Gerichtsverfahren mit geprüft werden. Aber! In einigen Fällen lohnt es sich von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht es überprüfen zu lassen, ob eine Anordnung der MPU tatsächlich von der Behörde angeordnet werden durfte. Teilweise ordnen Behörden eine MPU an, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Zwar haben die Führerscheinbehörden einen Beurteilungsspielraum, ein Ermessen. Dennoch gibt es obergerichtliche Rechtsprechung, wann die Anordnung einer MPU nicht von der Führerscheinbehörde angeordnet werden durfte. In Zweifelsfällen sollten Sie daher mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht die Angelegenheit erörtern und prüfen lassen, ob in Ihrem Fall die Behörde eine MPU anordnen durfte. In den Fällen, in denen die MPU nicht angeordnet werden durfte, kann man dann mit den Behörden reden und es wird die Anordnung der MPU wieder zurückgenommen! Hier einige Beispielfälle aus der Rechtsprechung: - keine MPU bei einer einmaligen, folgenlosen Trunkenheitsfahrt mit 1,3 Promille (VG Oldenburg vom , Az. 7 B 1528/09) - Allein Entziehung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei der gebotenen Gesamtschau kein Eignungszweifel, die die Durchführung einer medizinischpsychologischen Begutachtung rechtfertigen

85 (OVG Saarlouis, Beschluss vom W 33) - Ein in der Vergangenheit liegender Betäubungsmittelkonsum kann dann Eignungszweifel begründen, wenn der Konsum nach Gewicht und zeitlichem Umfang geeignet ist, aktuell die Fahreignung in Zweifel zu ziehen. Bei Drogenmischkonsum (Cannabis und Ecstasy) über neun Monate, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, knapp sieben Jahre nach dem behaupteten Konsumende ein medizinisch - psychologisches Gutachten zum Beleg einer stabilen Distanzierung vom früheren Drogenkonsum zu fordern. (VG AUGSBURG, Urteil vom AU 3 K 06/168) - Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt allenfalls dann vor, wenn die Fahrerlaubnisbehörden in ähnlich gelagerten Fällen, also in Fällen, in denen sie positive Kenntnis von der Tatbestandsverwirklichung des 13 Nr.2 c FeV haben, entgegen ihrer Verpflichtung aus 13 Nr.2 FeV von einer Anordnung einer MPU absehen. (VGH MÜNCHEN, Urteil vom ZB 04/857) - Eine MPU kann auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene bereits verschiedentlich durch Fälle von Alkoholmissbrauch aufgefallen war, selbst wenn sie nicht in konkretem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr standen. (VG SAARLOUIS, Urteil vom L 1115/07)

86 - Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, leiden regelmässig - auch wenn sie sog. Ersttäter sind - an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik, so dass bei Hinzutreten weiterer Umstände zur Aufklärung entstandener Eignungszweifel die Anordnung der Beibringung eines umfassenden medizinisch-psychologischen Gutachtens das angemessene Mittel sein kann (BVERWG, Urteil vom B 120/93) - Zur Klärung von Eignungszweifeln hat die Fahrerlaubnisbehörde bei Führen eines Fahrzeuges mit 1,6 Promille oder mehr auch dann zwingend die Einholung eines MPU-Gutachtens anzufordern, wenn die Alkoholfahrt mit einem Fahrrad erfolgt. Das Vorliegen von 1,62 Promille bei der Alkoholfahrt stellt keinen besonderen entlastenden Umstand dar. Feststellungen, damit sei die unterste Grenze lediglich nur knapp überschritten, relativieren in unzulässiger Weise die von der Fahrerlaubnisverordnung aufgegriffenen gesicherten Kenntnisse der Alkoholforschung. (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom M 124/05) - Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch - psychologischen Gutachtens auf der Grundlage von 11 III S.1 Nr.4 FeV wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers nach wiederholten Verstössen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (hier: 8 zum Teil erhebliche Geschwindigkeitsverstöße) muss im

87 Hinblick auf die notwendige Abgrenzung zu Massnahmen nach 4 III StVG (Punktsystem) erkennen lassen, warum die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der begangenen Zuwiderhandlungen Zweifel an der (charakterlichen)eignung hat. Allein der Hinweis auf im Verkehrszentralregister verzeichnete Verstösse gegen verkehrsrechtliche Vorschriften genügt nicht. (VG KARLSRUHE, Urteil vom K 1913/07 ) - Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine "gelegentliche Einnahme" im Sinne des 14 I S.4 FeV. Mit "gelegentlich" ist jede Einnahme bezeichnet, die hinter regelmässiger Einnahme zurückbleibt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach 14 I S.4 FeV die Beibringung eines medizinisch - psychologischen Gutachtens einschliesslich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Strassenverkehr geführt hat, selbst wenn zunächst nur dieser eine Drogenkonsum feststeht. OVG HAMBURG, Urteil vom BS 87/05 - Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Äusserungen des Betroffenen einen hinreichenden Anlass zu Zweifeln an seinem Realitätssinn bieten und damit konkrete Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung vorliegen. (VG BRAUNSCHWEIG, Urteil vom B 413/06)

88 - Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der fehlenden Eignung des Fahrerlaubnisbesitzers im Fall eines (möglicherweise) nur einmaligen Konsums von Amphetamin in Anwendung von Nr der Anlage 4 zu 11, 13 und 14 FeV ohnehin dann auszugehen, wenn er - wie hier - unter dem Einfluss dieser Substanz ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und damit unter Beweis gestellt hat, dass er nicht in der Lage ist, zwischen dem Drogenkonsum einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits zuverlässig zu trennen (vgl. Beschl. v BS 379/04 -; weitergehend z. B. OVG Bbg, Beschl. v S , Rn. 5 m. w. N., zitiert nach juris). Der Annahme eines eignungsausschließenden Drogenkonsums steht dabei nicht entgegen, dass hierzwischen dem Verkehrsverstoß unter Drogeneinfluss und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Zeitraum von fast zehn Monaten liegt. Der Senat geht davon aus, dass sich die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Amphetamin-Verbot regelmäßig über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckt. (OVG Bautzen, Beschluss vom B 248/08) - Im Rahmen der Abklärung von Eigungszweifeln (charakterliche Mängel), die auf der Anwendung des sogenannten Mehrfachtäter-Punktsystems beruhen, stellt es regelmässig keine unnötige, gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossende "Doppelbegutachtung" dar, wenn die Behörde die Untersuchung nicht auf einen psychologischen Teil beschränkt, sondern auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung abzielt.

89 Werden die Eignungszweifel massgeblich auch aus einer allgemeinen Straftat (hier: schwerer Diebstahl) hergeleitet, so hat die Behörde darzulegen, inwieweit sich aus der Straftat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betreffende sich auch im Strassenverkehr nicht ordnungsgemäss verhalten wird. Ein bloßes Abstellen auf das "Punktekonto" reicht insoweit nicht aus. (OVG KOBLENZ, Urteil vom B 10161/94 ) - Bei konkreten Anhaltspunkten für fehlendes Vermögen eines Cannabiskonsumenten, Konsum und Führen von Kfz zu trennen, ist die Behörde zur Aufklärung der dadurch hervorgerufenen Eignungszweifel berechtigt, ein Fahreignungsgutachten anzufordern. (VGH MÜNCHEN, Urteil vom CS 97/3062) - Aus 14 II FeV folgt nicht, dass zur Klärung der Fragen, ob zum einen ein Betroffener Cannabis einnimmt und des weiteren begründende Tatsachen vorliegen, die Beibringung eines medizinisch - psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann. (OVG BAUTZEN, Urteil vom BS 136/01) Aus den Gründen: - Eine Rauschfahrt unter Cannabiseinfluss führt bei gelegentlichem Konsum nicht ohne weiteres zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern begründet grundsätzlich zunächst lediglich Eignungszweifel, die nach 14 I S.4 FeV durch medizinisch - psychologische Begutachtung

90 aufzuklären sind. Die in Nr.9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist ausschliesslich bei vorangegangener Abhängigkeit anwendbar. (VG POTSDAM, Urteil vom L 703/07) - Begeht jemand eine Vielzahl leichterer Verkehrsverstösse und gibt er damit zu erkennen, dass er nicht willens ist, die jeweiligen Vorschriften anzuerkennen, begründet er dadurch Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, auch wenn jeder Verstoss für sich genommen geringfügig ist. Weigert der Betroffene sich daraufhin, ein gefordertes medizinisch - psychologisches Gutachten beizubringen, ist der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. (VG BERLIN, Urteil vom VG 11 A 247/07 ) - Bestehen Verdachtsmomente, dass der Betroffene mehr als nur vereinzelt bzw. gelegentlich Cannabisprodukte zu sich nimmt, ist die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach 14 I S.2 FeV angemessen. Ein regelmässiger Konsum von Cannabis kann dann angenommen werden, wenn der Betroffene zumindest annähernd täglich Cannabis zu sich nimmt. Für die Fahrerlaubnisentziehung sind mehr als nur Eignungszweifel erforderlich. Vielmehr bedarf es nachweisbarer Umstände, die die Annahme einer fehlenden Fahreignung stützen. (VG KASSEL, Urteil vom G 1389/04)

91 - Ein medizinisch - psychologisches Gutachten darf nach Maßgabe des 11 III S.1 Nr.4 FeV auch dann angefordert werden, wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt, diese jedoch anhand des vorliegenden Sachverhalts festgestellt werden kann. Der Enteignungsausschlusstatbestand des 11 I S.3 FeV erfasst ausser Verkehrsstraftaten allgemeine Straftaten dann, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Führerscheinbewerber/-inhaber im Strassenverkehr nicht ordnungsgemäss verhalten wird. (OVG KOBLENZ, Urteil vom A 11670/99 ) - Nach Nr.8.2 der Anlage 4 zu 11, 13, 14 FeV ist die gefestigte Änderung des Trinkverhaltens dann Voraussetzung zur Wiedererlangung der Kraftfahreignung, wenn der Kraftfahrer bereits (Alkohol-) Missbrauch begangen hat. Da nach Nr.8.1 der Anlage 4 "Missbrauch" (nur) vorliegt, "wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann", kann von einem Kraftfahrer, der durch eine Alkoholfahrt mit einem Fahrrad Anlass zu Eignungszweifeln i.s.v. 13 Nr.2 Buchstabe c FeV gegeben hat, nicht schon aufgrund seiner übermässigen Alkoholgewöhnung die Änderung seines Trinkverhaltens verlangt werden. 3. Eine gesteigerte Alkoholgewöhnung schliesst ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Kraftfahreignung nur aus, wenn sie den Grad der "Alkoholabhängigkeit" erreicht. (VG POTSDAM, Urteil vom L 279/05)

92 - Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum i.s.v. 14 I S. 4 FeV und der Ziff der Anlage 4 zur FeV setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus. Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere begründende Tatsachen vorliegen. (VGH Bayern, Urteil vom Cs ) - Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers nach dem Konsum von Cannabis kann bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blut angenommen werden. (VGH MÜNCHEN, Urteil vom CS 05/2009) - Einem Fahrerlaubnisinhaber, der als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 2,05%o am Strassenverkehr teilgenommen hat, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei einem Blutalkoholgehalt von 2,05%o sind deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit (chronisch überhöhter Alkoholkonsum) anzunehmen. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum ist eine Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der Gefahren einer Teilnahme am Strassenverkehr unter Alkoholeinfluss anzunehmen. Daher setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmässig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.

93 (VG OLDENBURG, Urteil vom B 2323/08) - Die Tatsache, dass jemand ein Kfz mit einer im Blut festgestellten THC-Konzentration zwischen 1,0 ng/ml und 2,0 ng/ml führt und dabei auch nicht durch einen drogenbedingten Fahrfehler aufgefallen ist, hat nicht zur Folge, dass regelmässig eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz i.s.v. Nr der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann. Dem Betäubungsmittelkonsumenten ist daher auch nicht zu unterstellen, dass er nicht in der Lage ist, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren eines Kfz zu trennen. (VGH MÜNCHEN, Urteil vom CS 04/2348) - Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstosses gegen das Trennungsgebot ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Strassenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Der derzeitige naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es nicht, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert i.s.d. 11 Abs.7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und

94 2,0ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein Gutachten einzuholen. (VGH MÜNCHEN, Urteil vom CS 05/1711) Was kostet ein MPU-Gutachten und wer trägt die Kosten dafür? Die Kosten der MPU haben sie als Betroffener grundsätzlich selbst zu tragen. Sie beauftragen die MPU-Stelle mit der Begutachtung und daher sind Sie auch der alleinige Kostenschuldner. Die Kosten einer MPU werden in der Regel ca. 200 bis 600 betragen. Fragen Sie bei den verschiedenen Instituten nach, wie teuer eine Begutachtung bei den jeweiligen Instituten ist. Was können Sie unternehmen, wenn das MPU- Gutachten negativ ausfällt? In einigen Fällen wird das MPU-Gutachten negativ ausfallen. Da niemand sicher sein kann, dass sein Gutachten positiv ausfällt, sollten Sie unbedingt sicherstellen, dass ein negatives Gutachten nicht in die Akte der Fahrerlaubnisbehörde gelangt. Denn grundsätzlich können Sie eine MPU so oft wiederholen wie Sie wollen. Ein negatives Gutachten wäre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis höchst hinderlich. somit müssen Sie sicherstellen, dass dieses in keinem Fall in die Akten der Fahrerlaubnisbehörde gelangen kann. Denn ist das negative Gutachten erst einmal in den Akten der Fahrerlaubnisbehörde, so verbleibt es dort grundsätzlich für immer. Das ein negatives Gutachten Ihren Besterbungen, eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten nicht förderlich sein wird, dürfte einleuchten.

95 Praxistipp: Um zu verhindern, dass ein negatives Gutachten in die Akte der Fahrerlaubnisbehörde gelangt, sollten Sie die MPU- Stelle unbedingt anweisen, das Gutachten nicht der Fahrerlaubnisbehörde auszuhändigen, sondern nur Ihnen zu leiten zu dürfen. Zwar wird die Fahrerlaubnisbehörde stets darauf drängen, dass Sie das Gutachten an die Fahrerlaubnisbehörde aushändigen. Dieses kann die Fahrerlaubnisbehörde aber nicht erzwingen! Sollte die Fahrerlaubnisbehörde dennoch auf der Übersendung des Gutachtens bestehen, können Sie jederzeit den Antrag auf Wiedererteilung zurücknehmen und das Verfahren sofort beenden. Damit würde dann auch eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, dass Gutachten an sie auszuhändigen, hinfällig und rechtlich irrelevant. Falls das Gutachten negativ ausgefallen sein sollte, gilt folgendes: Lesen Sie das negative Gutachten aufmerksam durch! Sie können anhand de Gutachtens ggf. entnehmen, welche Fehler Sie gemacht haben und wie Sie diese vermeiden können. Ggf. können Sie dem Gutachten entnhemen, welche Argumente und antworten bei einer Wiederholung der MPU vorgebracht werden müssen, damit der Test das nächste Mal positiv ausfällt. MPU-Gutachten empfehlen teilweise bei negativen Ausgang die Teilnahme an einem Nachschulungskurs z.b. für alkoholauffällige Kraftfahrer oder der Anschluss an eine Selbsthilfegruppe für Alkoholgefährdete oder -abhängige (z. B. Anonyme Alkoholiker). Die Beachtung dieser Hinweise wird Ihre Person bei der nächsten MPU sicherlich in einem besseren Licht erscheinen lassen.

96 Wie kann ich mich auf eine MPU vorbereiten? Grundsätzlich sollten Sie rechtzeitig Ihren Hausarzt aufsuchen und mit ihm die MPU besprechen. Ggf. weiß Ihr Arzt schon vorauf es ankommt und welche Untersuchungen bei Ihnen im konkreten Fall gemacht werden sollten. So kann Ihr Hausarzt z.b. Ihre Blutwerte kontrollieren und auf erhöhte Leberwerte hinweisen. Ergeben sich negative Untersuchungsbefunde, so wird Ihr Arzt Sie beraten können, wie Sie die negativen Testergebnisse im Hinblick auf die anstehende MPU durch geeignete Medikamente oder durch Änderung Ihrer Lebensbedingungen verbessern können. Liegen bei Ihnen aufgrund einer Erkrankung oder aufgrund der Einnahme von Medikamente z.b. erhöhte Leberwerte vor, so ist es in jedem Fall ratsam, von Ihrem Arzt bescheinigen zu lassen, worauf die Anomalien zurückzuführen sind. Grundsätzlich sollten Sie überlegen, ob Sie einen Psychologen aufsuchen und mit diesem vorher besprechen, wie Sie sich sinnvoll auf die MPU vorbereiten können und mit ihm ggf. eine MPU durchspielen. Dadurch erhalten Sie auch Tipps und Tricks, die es bei einer MPU zu beachten gilt. Es gibt extra zur Vorbereitung auf eine MPU spezielle Vorbereitungskurse. Diese Kurse werden speziell im Hinblick auf eine MPU angeboten und sind, sofern Sie von einem seriösen Anbieter durchgeführt werden, sicherlich eine gute Investition, um möglichst schnell wider in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen.

97 Praxistipp: Eine Erfolgsgarantie kann Ihnen keiner geben! Jedoch kann Ihnen eine intensive Vorbereitung und fachmännische Unterstützung dazu verhelfen, möglichst schnell und ggf. sogar günstiger wieder an eine Fahrerlaubnis zu gelangen. Denn bedenken Sie, dass eine Wiederholung einer MPU sehr schnell teurer werden kann, als eine gute Vorbereitung vor der ersten MPU. Zudem kostet Sie eine erneute MPU Zeit und Nerven! Wie sollte ich mich auf den Tag der MPU vorbereiten? An dem Tag der MPU werden Sie unter einem großen Druckstehen. Aber dennoch gehen Sie zuversichtlich an die MPU heran. Wenn Sie sich schon zu Beginn sagen, dass Sie so oder so scheitern werden, wird die Wahrscheinlichkeit, dass Sie scheitern steigen! Grundsätzlich gilt für die MPU Seien Sie pünktlich! Erscheinen Sie im ausgeruhten Zustand. Wer müde ist, kann sich schlechter konzentrieren und macht einen per se ungeeigneten Eindruck! Frühstücken Sie ausreichend aber nicht zu viel. Sie brauchen Nerven und Kraft für die Untersuchung! Ziehen Sie sich altertypisch und angemessen an! Wer in einer zerrissenen Jeans auftritt, braucht sich nicht zu wundern, wenn der Psychologe schon von vorneherein skeptisch ist. Nehmen Sie vor der Untersuchung keinerlei Drogen, Aufputsch- oder Beruhigungsmittel ein! Dies wird der Psychologe bemerken und die MPU kann schon ins Wasser fallen, bevor sie angefangen hat. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen Medikamente einnehmen

98 müssen, teilen Sie dies dem Psychologen am besten schon zu Beginn der Untersuchung mit! Was sollten Sie auf keinen Fall bei der MPU tun! Grundsätzlich sollten sie nicht versuchen sich bei der MPU zu verstellen. Das wird in der Regel nicht funktionieren. Dennoch gibt es ein paar Dinge, die Sie definitiv nicht tun sollten: Zweifeln Sie nicht am Sinn der MPU! Auch wenn Sie die MPU als völlig unsinnig und unberechtigt empfinden, wurde sie nun einmal angeordnet. Eine Diskussion mit dem Psychologen über den Sinn und Zweck von MPUs wird Ihnen die MPU nicht ersparen können. Wälzen Sie die Probleme nicht auf andere ab! Gestehen Sie eigene Fehler ein und suchen Sie nicht für alles und jeden einen Sündenbock! Beschimpfen Sie weder die Polizei oder die Justiz! Aus Sicht des Psychologen werden Sie nicht der Pechvogel sein, der unschuldig in die Mühlen der Justiz gelangt sind. Solche Vorwürfe werden nur dazu führen, dass Sie als uneinsichtig und unkritisch angesehen werden. Lügen Sie nicht! Der Psychologe wird Sie sehr kritisch hinterfragen und zudem viele Umstände schon aus den Akten kennen. Werden Sie bei einer Lüge ertappt, wird sich dies sicherlich nicht positiv auf die MPU auswirken.

99 Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, Detmold

100 Musteranschreiben Trunkenheitsfahrt von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

101 Mario Müller Musterstraße Musterstadt Telefon: 0111/ Telefax: 0111/ Elektrohandel Mario Müller e.k., Musterstraße 11, Musterstadt Amtsgericht Musterstadt Musterstraße Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Strafverfahren gegen Mario Müller wegen Trunkenheitsfahrt Aktenzeichen: 2 Ds -36 Js 234/09-310/09 habe ich die Anklageschrift vom erhalten. Zu den Vorwürfen nehme ich wie folgt Stellung. Mir wird vorgeworfen, dass ich am gegen Uhr mit meinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen MU-AA 123 infolge von Alkoholkonsum gefahren sein soll. Diesen Vorwurf räume ich nach Einsicht in die Akten ein. Ich rege daher an, die Zeugen A, B und C nicht zum Termin zu laden bzw. abzuladen, um unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden. Ich werde den Vorwurf auch im Termin einräumen. Ich hatte einige Stunden vor Fahrtantritt Alkohol konsumiert und fühlte mich zum Zeitpunkt des Fahrtantritts wieder vollständig fahrtüchtig. Ich habe nicht damit gerechnet, dass ich eine derartig hohe Ich habe vom bis zum eine verkehrspsychologische Beratung absolviert. Die Unterlagen füge ich bereits jetzt in Kopie anbei und werde die Originale in der Hauptverhandlung vorlegen. Insbesondere wurde in dem verkehrspsychologischen Kurs auch die Gefährlichkeit einer Fahrt unter Alkohol angesprochen, die ich mir offensichtlich zuvor nicht ausreichend vor Augen gehalten habe.

102 Ich bitte um eine zeitnahe Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins, da ich in der Hauptverhandlung beantragen werde, aus der Sperrfrist die Fahrzeuge der Führerscheinklasse T auszunehmen. Begründung: Im Nebenerwerb führe ich eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit 10 Rindern auf ca. 5 ha. Ich habe den Nebenerwerb schon seit 7 Jahren und er trägt einen nicht unerheblichen Teil zu meinem monatlichen Einkommen bei. Insgesamt erziele ich aus der Nebenerwerbslandwirtschaft ca Einkommen. Da im Fall eines vollständigen Führerscheinentzuges ich die Rinder mit meinem Traktor nicht mehr versorgen könnte und ich auch keine Teilzeitkraft hiermit beauftragen kann, würde der vollständige Entzug des Führerscheines mich unangemessen hart treffen und zudem die Existenz meiner Nebenerwerbslandwirtschaft erheblich gefährden. Insoweit bitte ich dies bereits bei der Terminsvergabe und bei dem zu erwartenden Urteil zu bedenken. Mit freundlichen Grüßen

103 Mario Müller Musterstraße Musterstadt Telefon: 0111/ Telefax: 0111/ Mario Müller, Musterstraße 11, Musterstadt Amtsgericht Musterstadt Musterstraße Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Strafverfahren gegen Mario Müller wegen Trunkenheitsfahrt Aktenzeichen: 2 Ds -36 Js 234/09-310/09 beantrage ich, die Sperrfrist gem. 69a StPO nachträglich angemessen zu reduzieren. Mit Urteil vom wurde ich zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, die ich bereits gezahlt habe. Zudem wurde mir eine Sperrfrist bis zum auferlegt. Ich habe nunmehr vom bis zum eine verkehrspsychologische Beratung absolviert. Die Unterlagen füge ich im Original anbei. Insbesondere wurde in dem verkehrspsychologischen Kurs auch die Gefährlichkeit einer Fahrt unter Alkohol angesprochen, die ich mir offensichtlich zuvor nicht ausreichend vor Augen gehalten habe. Durch den bereits erlittenen Führerscheinverlust und die nunmehrige Nachschulung, habe ich mein Verhalten im Straßenverkehr grundlegend überdacht und werde in Zukunft kein Fahrzeug mehr unter Alkoholeinfluss führen. Bei der Entscheidung bitte ich auch zu beachten, dass meine Mutter plötzlich pflegebedürftig geworden ist und sie dringend auf meine Unterstützung angewiesen ist. Da meine Mutter ca. 50 km entfernt wohnt, stellt sich die Pflege, Fahrten mit meiner Mutter oder Besorgungsfahrten für meine Mutter, erheblich schwieriger dar. Auch unter diesem Gesichtpunkt bitte ich um antragsgemäße Entscheidung. Ich füge zur Glaubhaftmachung einen Arztbericht vom bei.

104 Mit freundlichen Grüßen Mario Müller Musterstraße Musterstadt Telefon: 0111/ Telefax: 0111/ Mario Müller, Musterstraße 11, Musterstadt Landkreis Musterstadt Fahrerlaubnisbehörde Musterstraße Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX Betreff: Mitteilung von anerkannten verkehrspsychologischen Beratungsstellen in meiner Nähe. Sehr geehrte Damen und Herren, ich beabsichtige für ein anstehendes Strafverfahren eine verkehrspsychologische Beratung zu absolvieren. Bitte teilen Sie mir mit, welche anerkannten verkehrspsychologischen Beratungsstellen es in Musterstadt oder nahem Umkreis gibt. Für eine zeitnahe Mitteilung wäre ich Ihnen dankbar, da bereits in zwei Monaten mit einem Gerichtstermin zu rechnen ist. Mit freundlichen Grüßen

105 Mario Müller Musterstraße Musterstadt Telefon: 0111/ Telefax: 0111/ Elektrohandel Mario Müller e.k., Musterstraße 11, Musterstadt Polizei Musterstadt Musterstraße Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheitsfahrt gegen Mario Müller Aktenzeichen: /9 danke ich für die Übersendung des Anhörungsbogens vom Derzeit werde ich zu den Vorwürfen keine Stellung nehmen. Ich behalte mir aber vor, mich nach Akteneinsicht zu den Vorwürfen zu äußern. Ich beantrage schon jetzt, Akteneinsicht. Sollte keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden, beantrage ich gem. 147 Abs. VII StPO mir Auskünfte und Abschriften aus der Akte zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen

106 Mario Müller Musterstraße Musterstadt Telefon: 0111/ Telefax: 0111/ Elektrohandel Mario Müller e.k., Musterstraße 11, Musterstadt Staatsanwaltschaft Musterstadt Musterstraße Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheitsfahrt gegen Mario Müller Aktenzeichen: 36 Js 234/09 habe ich von dem gegen mich vorliegenden Strafverfahren Kenntnis erlangt. Derzeit werde ich zu den Vorwürfen keine Stellung nehmen. Ich behalte mir aber vor, mich ggf. nach Akteneinsicht zu den Vorwürfen zu äußern. Ich beantrage hiermit, Akteneinsicht. Sollte keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden, beantrage ich gem. 147 Abs. VII StPO mir Auskünfte und Abschriften aus der Akte zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen

107 Mario Müller Musterstraße Musterstadt Telefon: 0111/ Telefax: 0111/ Elektrohandel Mario Müller e.k., Musterstraße 11, Musterstadt Staatsanwaltschaft Musterstadt Musterstraße Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheitsfahrt gegen Mario Müller Aktenzeichen: 36 Js 234/09 danke ich für die mir überlassenen Aktenauszüge. Nach Einsicht in die Akten nehme ich zu den Vorwürfen wie folgt Stellung: Mir wird vorgeworfen, dass ich am gegen Uhr mit meinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen MU-AA 123 gefahren sein soll. Dies ist nicht zutreffend. Ich bin am nicht mit meinem Fahrzeug gefahren. Mit meinem Fahrzeug fahren verschiedene Personen und ich kann aus heutiger Sicht nicht mehr eindeutig sagen, wer an diesem Tag gefahren ist. Ich rege daher an, dass Verfahren gegen mich einzustellen. Mit freundlichen Grüßen

108 Urteile Trunkenheitsfahrt von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

109 Entscheidung des OLG Hamm vom Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom Aktenzeichen: 4 Ss 466/08 - Vorinstanz: Amtsgericht Münster, 15 Ds 62 Js 373/08 (123/08 Tenor: Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafrichterabteilung des Amtsgerichts Münster zurückverwiesen. Gründe: Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen worden. Die Straßenverkehrsbehörde ist angewiesen worden, ihm vor Ablauf von noch fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte am... gegen... Uhr mit einem Pkw 1 amtliches Kennzeichen N unter anderem in N die G-Straße. Bei dem Versuch, nach links in die G einzubiegen, geriet er zunächst auf den aus seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Gehweg, lenkte sodann nach links und fuhr auf das auf der Fahrbahn stehende Taxi des Zeugen B, das dadurch vorne links beschädigt wurde. Der Zeuge B und der Fahrgast wurden gefährdet. Sodann fuhr der Angeklagte ein Stück weiter und gegen den mit zwei Rädern auf dem Gehweg geparkten PKW I 1 der Zeugin T. Es entstand

110 ein Schaden an der hinteren Stoßstange. Insgesamt entstand an beiden Fahrzeugen ein Fremdschaden in Höhe von insgesamt Euro. Ein durch die herbeigerufene Polizei durchgeführter Alco-Test ergab eine BAK von 3,26 Promille, die vom Zeugen PK 0 daraufhin gegen Uhr angeordnete Blutprobe ergab für Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 3,55 Promille. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere meint er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR273/06 - hinsichtlich der Blutprobe bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil es entgegen des Richtervorbehaltes des 81 a StpO durch den Zeugen PK Q angeordnet worden sei. Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg. 1. Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge ordnungsgemäß im Sinne von 344 Abs StPO erhoben worden ist. Jedenfalls ist sie unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Juli BvR 784/08 ( folgendes ausgeführt: -Absatz9- b) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist zu beachten, dass Amtsgericht und Oberlandesgericht die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme nicht umfassend nachzuprüfen

111 hatten, sondern nur insofern, als dies für die Entscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes von Bedeutung war. Insofern war der gerichtliche Prüfungsmaßstab ein anderer als im Falle einer - auch nachträglich erhobenen - Beschwerde gegen den Eingriff der Blutentnahme als solchen, der auch den Hintergrund der Kammerentscheidungen vom 12. Februar BvR 273/06 - und 31. Oktober BvR 1346/07 - darstellte. Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. dazu BVerfGK 4, 283 (285); BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September BvR2115/01 u.a. - NJW 2007, (503 f.)). Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und vom Beschwerdeführer auch als solcher nicht angegriffener Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. näher BGHSt 44, 243 (249); BGH, Urteil vom 18. April StR 546/06-, NStZ 2007, (602 f.); BGH, Beschluss vom 18. November StR 455/03 - NStZ 2004, (450); speziell zum Fall des Verwertungsverbots infolge Verstoßes gegen 81 a StPO Hans. OLG Hamburg! Beschluss vom 4. Februar /07 (REV) - 1 Ss 226/07 - Rn. 26ff. (Juris): OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai Ws 77/04 - Rn. 4 if. (Juris); OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. November Ss 532/07 - NStZ 2008, f.). Absatz c) Amtsgericht und

112 Oberlandesgericht haben das Verhalten der Ermittlungsbehörden an diesem Maßstab überprüft und sind somit ihrer Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 4 GG nachgekommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Art und Weise des Umgangs der Gerichte mit der fehlenden Dokumentation der Gründe, die für die Annahme von Gefahr im Verzug durch die Polizei maßgeblich waren. Zwar beinhaltet das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Fällen der Inanspruchnahme einer Eilkompetenz, wie sie 81 a Stpo der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - der Polizei zugesteht, eine Dokumentations- und Begründungspflicht der anordnenden Stelle, um eine umfassende und eigenständige nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (BVerEG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 12. Februar BvR 273/06 - Rn. 13, 17 (Juris) unter Verweis auf BVerfGE 103, 142 (160), BVerfGK 2, 310 (315 f) und BVerfGK 5, 74(79)). Entsprechend ist es in Fällen fehlender Evidenz dem zur Uberprüfung berufenen Gericht verwehrt, die fehlende Dokumentation durch Verwendung einer ihm erst nachträglich zugänglich gemachten Stellungnahme der Ermittlungsbehörden gleichsam zu ersetzen; dies würde nämlich eine Nachbesserung der von ihm gerade zu kontrollierenden hoheitlichen Akte darstellen, welche die präventive Funktion des Richtervorbeha leer laufen ließe (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 31. Oktober BvR 1346/07-, Rn. 15(Juris)). Diese Einschränkung der Prüfungskompetenz hat das Bundesverfassungsgericht bislang allerdings nur für die unmittelbare Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Ermittlungsbehörden gefordert, die etwa auf nachträglichen Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung entsprechend 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Senge, in: Kar Kommentar zur StPO, 5. Aufl.,

113 2003, 81 a Rn. 13), gegebenenfalls auch im Beschwerderechtszug, erfolgt. Sie lässt sich nicht auf die durch das erkennende Gericht vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes übertragen. Wenn die strafgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt (vgl. etwa BGH. Beschluss vom 25. April StR 135/07-, NStZ-RR 2007, (243) unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 13. Januar StR 531/04 - NStZ 2005, (393)), ist das deswegen nicht zu beanstanden, zumal diese Rechtsprechung die Möglichkeit offen lässt, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Auch im vorliegenden Fall war die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes daher unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgarantie nicht geboten. 2. Ob der in der Blutentnahme liegende Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers als solcher Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, ist vorliegend nicht zu prüfen Jedenfalls gebietet auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ohne weiteres, im Falle eines - unterstellten - Verstoßes gegen 81 a StPO im Zuge einer richterlichnicht angeordneten Blutentnahme ein Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel anzunehmen. 3. Schließlich liegt kein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vor. Unter diesem Gesichtspunkt ist lediglich zu prüfen, ob ein rechtsstaatlicher Mindeststandard gewahrt ist (vgl. BVerfGE 57, 250 (275 f.)) und weiter, ob die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter

114 Beachtung des Faimessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden sind (vgl. BVerfGE (92 f.); BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar BvR 1133/86 - NJW 1987, (2663)). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der strafprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote gegeben. Im Ubrigen dürfte bereits der in 81 a StPO enthaltene Richtervorbehalt nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zu zählen sein; denn das Grundgesetz enthält ausdrückliche Richtervorbehalte zwar für Wohnungsdurchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) und Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht aber für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 3 GG). Unabhängig davon ist in Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht geboten. Die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot ist somit nach gefestigter, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei muß beachtet werden, daß die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die StPO nicht auf Wahrheitserforschung um jeden Preis gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, daß das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich mit beeinflußt wird das Ergebnis der demnach

115 vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes. Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (vgl. zu allem BVerfG NJW 2006, 2684, 2686 und NStZ 2006, 46, 47; BGH NJW 2007, 2269, 2271; Hans. OLG Hamburg, Beschluß v , Az.: II - 56/06; Hans. OLG Hamburg, StV 2008, 454, 455: Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 5. Aufl., Rdnr. 362 if. m.w.n.). Indes können einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, daß dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird. Dann wäre jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbotes - jenseits des in 136 a Abs. 3 S. 2 StPO normierten - unerträglich. Solches wurde in der Rechtsprechung des BGH angenommen bei der Durchführung von Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze (BGHSt 36, 396) oder ohne richterliche Anordnung zwecks Selbstbelastung (BGHSt 31, 304) oder zur gezielten Verleitung des Angeklagten zum unbewußten Schaffen von Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten (BGHSt 34, 39), ferner bei der Einbeziehung eines Raumgesprächs zwischen Eheleuten in die Telefonüberwachung (BGHSt 31, 296) und bei akustischer Wohnraumüberwachung in einem nicht allgemein zugänglichen, als Wohnung zu bewertenden Vereinsbüro (BGHSt 42, 372) und in einem Krankenzimmer (BGHSt 50, 206; zu allem BGH NJW 2007, 2269, 2271). Nicht angenommen worden ist ein Verwertungsverbot bei Unterbleiben der gebotenen Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b) S. 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens (BVerfG NJW 2007, 499; BGH NJW 2008, 307; dahingestellt gelassen in BGH NJW 2007, 3587). Derartigen ein Verwertungsverbot begründenden Fallgestaltungen ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht ausreichend ähnlich.

116 Die Anordnung der Eilmaßnahme war der Staatsanwaltschaft bzw. ihren Ermittlungspersonen nicht schlechthin verboten, sondern in Eilfällen grundsätzlich gestattet. Damit hat der Verstoß objektiv geringeres Gewicht als in Fällen, in denen der Polizei die Anordnung von Eingriffen der betreffenden Art schlechthin untersagt ist. Zudem kommt aus objektiver Sicht dem Umstand Bedeutung zu, daß ein richterlicher Anordnungsbeschluß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erlangen gewesen wäre. Damit liegt im Ergebnis nur ein Verfahrensverstoß vor. In Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen kann sich darüber hinaus ein Beweisverwertungsverbot ergeben, insbesondere bei Vorliegen von objektiver Willkür oder grober Fehlbeurteilung. In der Rechtsprechung des BGH wird bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot für notwendig gehalten (BGHR StPO 105 Abs. 1 Durchsuchung 4; vgl. zu allem BGH NJW 2007, 2269, 2271 f. und Hans. OLG Hamburg, StV 2008, 454ff.). Ob dies für das Massengeschäft von Blutentnahmen aufgrund des Verdacht von Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr in dieser Stringenz gelten muß, läßt der Senat offen, zumal sich in der Vergangenheit eine dahingehende polizeiliche Ubung gebildet hatte, die aus Gründen der Beweissicherung und der möglicherweise beweisvernichtenden Folgen der ansonsten vorzunehmenden Rückrechnung nachvollziehbar erscheint. Selbst unter Beachtung der o.a. Grundsätze sind folgende Überlegungen in die Abwägung einzustellen: In Abwägung der betroffenen Rechtsgüter stand dem hochrangigen Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nach 315 c StGB das unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht des Angeklagten auf körperliche Unversehriheit aus Art. 2 Abs GG gegenüber, wobei es sich bei dem Eingriff in dieses Grundrecht um einen solchen von relativ geringer Intensität und Tragweite handelte.

117 Auch stand - anders als etwa im Fall einer Wohnungsdurchsuchung unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 GG - nur ein einfachgesetzlicher Richtervorbehalt in Rede. Die Eilanordnung der Polizei war nicht schlechthin verboten, ein richterlicher Anordnungsbeschluß wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erlangen gewesen. Von einer bewußten Umgehung des Richtervorbeha oder willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug ist nicht auszugehen. Insoweit mangelt es schon an einementsprechenden Tatsachenvortrag. Insgesamt vermag der Senat ein Beweisverwertungsverbot nicht zu erkennen. 2. Das angefochtene Urteil hält jedoch der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht Stand. a) Hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ist die Feststellung, der Zeuge 6 und sein Fahrgast seien konkret gefährdet worden, nicht nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet. Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, der Angeklagte sei gegen das stehende Taxi des Zeugen 6 gefahren und habe dieses vorne links beschädigt. Dieser Geschehensablauf läßt die Schlußfolgerung auf eine konkrete Gefährdung des Zeugen B und seines Fahrgastes jedenfalls nicht ohne weiteres zu, da Angaben zur Geschwindigkeit oder zur W.icht des Aufpralls fehlen. Eine konkrete Gefährdung dieser beiden Personen ist daher nicht nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet. b) Letztlich unklar ist auch, ob der Angeklagte, sofern ihm fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung zur Last gelegt werden könnte, für eine oder zwei selbständige Handlungen zur Verantwortung zu ziehen ist und ob es im Falle von zwei selbständigen Handlungen zu einer konkreten Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist.

118 Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, daß der Angeklagte gegen das Fahrzeug des Zeugen B gefahren sei, sodann weitergefahren sei gegen den Pkw der Zeugin T. Diese den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nur unvollständig beschreibenden Feststellungen lassen schon die Prüfung nicht zu, ob eine oder zwei selbständige Handlungen anzunehmen sind. Grundsätzlich führt ein Unfall dazu, daß die Entscheidung zur Weiterfahrt auf einem neuen Tatentschluß beruht (Fischer, StGB, 55. Auflage, 316 Rdnr. 56). Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich bei Gesamtwürdigung des Geschehensablaufes ein solcher Tatentschluß nicht feststellen ließe, etwa, weil der Fahrer den ersten Unfall nicht bemerkt hat oder sich die beiden Unfälle bei natürlicher Betrachtung als einheitliches Geschehen darstellen, das durch den ersten Unfall nicht unterbrochen worden ist. Insoweit wären Feststellungen dazu zu treffen gewesen, ob zwischen dem ersten Unfall und der Weiterfahrt eine gewisse Zeitspanne gelegen hat oder ob es, was naheliegend ist, beispielsweise zu einer Kontaktaufnahme des Zeugen B mit dem Angeklagten gekommen ist. Mit der Frage von einer oder zwei selbständigen Handlungen hängt auch zusammen, ob das Amtsgericht zu Recht eine konkrete Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert (Mindestgrenze: 1.300,00 Euro, vgl. Fischer, StGB, 55. Auflage, 315 Rdnr. 16 a) angenommen hat. Es hat zwar den Gesamtschaden an beiden Fahrzeugen mit insgesamt 2.280,00 Euro festgestellt. was die Annahme einer Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert jedenfalls nahe legt. Falls aber zwei selbständige Handlungen anzunehmen wären. versteht sich das mangels näherer Feststellungen zu den beiden Unfällen nicht von selbst. c) Ein weiterer durchgreifender sachlich-rechtlicher Fehler liegt darin, daß sich das

119 Amtsgericht nicht mit der Frage einer alkoholbedingt aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ( 20 StGB) auseinander gesetzt hat. Geht man von der für Uhr ermittelte Blutalkoholkonzentration aus, ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen eine Blutalkoholkonzentration von 3,90 Promille (3,55Promille + 0,2 Promille Sicherheitszuschlag + 0,15 Promille für zwischenzeitlichen Alkoholabbau) nicht auszuschließen. Damit drängen sich in jedem Falle Ausführungen zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auf. Da das Amtsgericht jedoch keinerlei Feststellungen zu dem Verhalten des Angeklagten getroffen hat, wie sie insbesondere üblicherweise im ärztlichen Bericht zum Protokoll über die Blutentnahme aufgeführt werden, vermag der Senat auf der Grundlage der bisherigen unvollständigen Feststellungen nicht mit letzter Sicherheit festzustellen oder auszuschließen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war, wofür allerdings das Unfallgeschehen sprechen könnte. Für den Fall, daß der neue Tatrichter von der naheliegenden Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ausgehen sollte, käme dann eine Verurteilung wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Vol nach 323 a StGB in Betracht. Unabhängig davon wird sich das Amtsgericht bemühen müssen, die näheren Umstände des Trinkens aufzuklären. d) Letztlich enthalten auch die Ausführungen zur Dauer der Sperrfrist sachlichrechtliche Mängel. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der Führerschein des Angeklagten sichergestellt worden ist. Es liegt zwar nicht fern, daß dieses am Tattag erfolgt ist, hinreichend sicher feststellbar ist das jedoch nicht. Auch insoweit sind also ergänzende Feststellungen erforderlich. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß die Sache nunmehr beschleunigter Terminierung und Verhandlung bedarf. Das Verschlechterungsverbot verbietet jedenfalls in diesem Fall angesichts des ungewöhnlich hohen Blutalkoholspiegels mit der daraus abzuleitenden hohen

120 abstrakten Gefährlichkeit und der Gefährdung und Schädigung von jedenfalls zwei verschiedenen Pkw nicht, weiterhin auf eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erkennen. Ob diese in Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Sicherstellung des Führerscheins und neuer Entscheidung auf das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten zu reduzieren sein könnte, ist dem neuen Tatrichter vorbehalten. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Strafrichterabteilung des Amtsgerichts Münster. Diese wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben, da der Erfolg des Rechtsmittels noch nicht feststeht.

121 Absehen vom Fahrverbot bei Alkoholfahrten- Ausnahmefall Oberlandesgericht Hamm Az: 4 Ss OWi 896/05 Beschluss vom Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 27. September 2005 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seiner Verteidiger beschlossen: Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Warstein zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Warstein hat gegen den Betroffenen, der ein Transportunternehmen betreibt, wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen 24 a StVG mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l eine - erhöhte - Geldbuße von 500,- EUR festgesetzt, von der Verhängung des Regelfahrverbots indes abgesehen.

122 Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, der gesetzliche Grenzwert von 0,25 mg/l sei nur knapp überschritten worden. Der Betroffene sei nicht einschlägig vorbelastet und als selbstständiger Kaufmann beruflich dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 4. Oktober 2005, der die Generalstaatsanwaltschaft unter Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch mit ergänzendem Bemerken beigetreten ist. Gerügt wird das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots. Der Betroffene bzw. seine Verteidiger haben von der Möglichkeit, sich gemäß 308 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu äußern, trotz Verlängerung der Stellungnahmefrist keinen Gebrauch gemacht. II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Zwar kann von der Verhängung eines Regelfahrverbots auch im Falle einer Verurteilung nach 24 a StVG ausnahmsweise - ggf. unter Erhöhung der Regelgeldbuße - abgesehen werden, wenn entweder die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die Vorschrift über das Regelfahrverbot offensichtlich darauf nicht zugeschnitten ist, oder aber die Anordnung für den Betroffenen eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August und 23. Oktober Ss OWi 466 u. 626/03 -). Derartige Ausnahmeumstände oder unzumutbare, mit der Verhängung des Fahrverbots verbundene Härten sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die Trunkenheitsfahrt als

123 solche weist keine Besonderheiten auf. Das knappe Überschreiten einer gesetzlichen Grenze ist kein Grund, von der daran geknüpften Regelfolge abzusehen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 25 StVG Rdnr. 18 m.w.n.). Dass der Betroffene nicht einschlägig vorbelastet ist, rechtfertigt ebenfalls nicht, auf die Verhängung des Regelfahrverbots zu verzichten. Vielmehr spricht die zweimalige Auffälligkeit des Betroffenen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen gegen seine Zuverlässigkeit im Straßenverkehr und für die Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots als erzieherische Maßnahme. Die angeblichen beruflichen Nachteile, deren Annahme offensichtlich auf der bloßen Erklärung des Betroffenen beruht, ohne diese kritisch zu hinterfragen, sind als regelmäßige und selbstverschuldete Folge eines aufgrund eines gravierenden Verkehrsverstoßes zu verhängenden Fahrverbots von dem Betroffenen hinzunehmen. Eine drohende Existenzvernichtung, die ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen kann (vgl. Hentschel a.a.o. m.w.n.), lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen und hätte im Übrigen vom Amtsgericht im Einzelnen geprüft und nachvollziehbar dargelegt werden müssen. Schließlich hätte das Amtsgericht die angeblich negativen Folgen eines Fahrverbots und die verschiedenen Möglichkeiten, diese abzumildern - Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme eines Fahrers, Dispositionsmöglichkeit gemäß 25 Abs. 2 a StVG - im Einzelnen konkret abklären müssen. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der nach alledem vom Tatgericht zu leistende Aufklärungs- und Begründungsaufwand im Falle des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots deswegen unerlässlich ist, da ein Fahrverbot in aller Regel die einzig angemessene und erzieherisch hinreichend wirksame Reaktion auf

124 schweres verkehrsrechtliches Fehlverhalten ist. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist es nicht hinnehmbar, dass sich ein Teil der Verkehrsteilnehmer unter Hinweis auf angebliche berufliche Nachteile durch ein zwar erhöhtes, aber selten wirklich belastendes Bußgeld davon freikauft, während andere sich mit der vom Gesetzgeber an sich gewollten Regelfolge abzufinden haben. Den aufgezeigten Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil nicht gerecht. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Warstein zurückzuverweisen.

125 Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az: 10 B 10930/09.OVG Beschluss vom In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 25. September 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. August 2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. August 2009 wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde ist zulässig und hat aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 4. August 2009 gemäß 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen müssen. Das gegen den Antragsteller ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Mofa und Fahrrad) zu führen, erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen

126 summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet hat. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der offensichtlich rechtswidrigen Verbotsverfügung besteht nicht. Gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist derzeit nicht erwiesen. Der Antragsgegner schließt auf die Ungeeignetheit des Antragstellers, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorgelegt hat; dieser Schluss ist aber nicht zulässig, weil das medizinisch-psychologische Gutachten von ihm zu Unrecht gefordert wurde. Als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung gegenüber dem Antragsteller kommt hier, worauf sich der Antragsgegner auch stützt, 3 Abs. 2 FeV i.v.m. 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV in Betracht. Gemäß 3 Abs. 2 FeV finden die 10 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Welche Tatsachen die Eignung einer Person, mit nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen oder Tieren am Straßenverkehr teilzunehmen, in Frage stellen können, ist im Straßenverkehrsgesetz oder in der Fahrerlaubnisverordnung nicht näher geregelt. Auch hier gilt zwar grundsätzlich der Eignungsbegriff des 2 Abs. 4 StVG, wonach geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze

127 verstoßen hat (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, 3 Rdnr. 1 mit Hinweis auf die Begründung zur Verordnung, VkBl 1998, 1061). Hieraus ergibt sich aber noch nicht, welche körperlichen oder geistigen Einschränkungen und Erkrankungen die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ausschließen. Anlage 4 zur FeV, die regelhaft solche Erkrankungen und Mängel, insbesondere den Alkoholmissbrauch definiert, kann hier nicht herangezogen werden, da sie sich speziell auf die Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Weil die von 3 Abs. 2 FeV geforderten Tatsachen erst die entsprechende Geltung der 10 bis 14 FeV und der hierzu ergangenen Anlagen eröffnen, kann das Vorliegen solcher Tatsachen nicht schon mit den Voraussetzungen dieser Regelungen begründet werden (vgl. zur Problematik der Rechtsfolgenverweisung auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Januar K 2083/01, juris; gegen die ungeprüfte Übernahme der Anforderungen auch Geiger, Verbot des Führens nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge, SVR 2007, 161; für eine Anwendung der Vorschriften für Fahrerlaubnisinhaber Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 11. September CS und vom 27. März ZB 06.41, beide juris). Allerdings kann eine Fahrt mit dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 eine Tatsache darstellen, welche die Eignung einer Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge berührt. Auch bei der Nutzung von Mofas und Fahrrädern beeinträchtigt die Wirkung erheblicher Alkoholmengen die Fahrsicherheit und das Reaktionsvermögen und damit die sichere Teilnahme am Straßenverkehr. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 geht die strafgerichtliche Rechtsprechung bei einem Fahrradfahrer von absoluter Fahruntüchtigkeit und einer gemäß 316 StGB strafwürdigen abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs aus (vgl. Hentschel,

128 a.a.o., 316 StGB Rdnrn. 1, 17). Nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen weist das Erreichen von Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai C , juris). Diese allgemeinen Erkenntnisse zu den Anzeichen und Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums gelten nicht nur für Kraftfahrer, sondern vom Grundsatz her auch für Personen, die ausschließlich mit einem Fahrrad oder einem Mofa am Straßenverkehr teilnehmen. Auch bei ihnen besteht im Fall eines chronisch überhöhten Alkoholkonsums und der Gewöhnung an die Giftwirkung des Alkohols die Gefahr, dass sie ihre Fähigkeit zur sicheren Verkehrsteilnahme nicht mehr realistisch einschätzen können und deshalb wiederholt unter erheblichem Alkoholeinfluss fahren werden. Der Antragsteller hat die Blutalkoholkonzentration von 1,6, die diese Bedenken im Regelfall begründet, noch deutlich überschritten. Liegen damit Tatsachen vor, die Zweifel an seiner Fahreignung als Fahrrad- und Mofafahrer begründen können, ist 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV grundsätzlich anwendbar. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr geführt wurde. Der Antragsteller hat ein Fahrzeug, nämlich ein Fahrrad, mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 geführt. Allerdings gilt 13 FeV im Zusammenhang mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend. Dies bedeutet, dass die Regelung hier nicht schematisch angewendet werden darf, sondern entsprechend der Besonderheit, dass ausschließlich eine Verkehrsteilnahme mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug inmitten steht.

129 Die Teilnahme mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere mit einem Fahrrad, fällt in den Kernbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Die Fortbewegung mit diesem Verkehrsmittel ist grundsätzlich voraussetzungslos allen Personen, auch kleineren Kindern und alten Menschen, erlaubt und hat für den Personenkreis, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, ganz wesentliche Bedeutung für ihre persönliche Bewegungsfreiheit. Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge beeinträchtigen überdies die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer schon wegen ihrer erheblich geringeren Geschwindigkeit typischerweise nicht im gleichen Ausmaß wie Kraftfahrzeuge (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März BvL 7/78, juris). Entsprechend ihrer unterschiedlichen Betriebsgefahren stuft der Gesetzgeber deshalb auch selbst die Zulassung der verschiedenen Fahrzeuge zum Straßenverkehr ab, indem er die Nutzung von Kraftfahrzeugen einer Fahrerlaubnispflicht, die Nutzung von Mofas einer Prüfberechtigung unterwirft und alle sonstigen Fahrzeuge ohne weiteres zulässt. Er nimmt damit die Gefahr, dass unerkannt ungeeignete oder unfähige Personen diese erlaubnisfreien Verkehrsmittel benutzen, zunächst hin und ordnet sie grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko der Verkehrsteilnehmer zu. Jede Einschränkung dieser Grundfortbewegungsarten muss diese Wertentscheidung des Gesetzgebers beachten und in ihrem Rahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dies gilt bereits für Maßnahmen der Verkehrsbehörde im Vorfeld einer Beschränkung oder eines Verbots, namentlich für die gemäß 13 FeV vorgesehenen Maßnahmen zur Klärung der Fahreignung. Von den hiernach möglichen Aufklärungsmaßnahmen stellt die medizinisch-psychologische Untersuchung aber den schwerwiegendsten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Sie ist mit der Erhebung und Offenlegung

130 höchstpersönlicher Daten und Informationen in einer verhörähnlichen Situation verbunden. Schon bei Fahrerlaubnisinhabern und - bewerbern muss die Anordnung dieser Untersuchung das Übermaßverbot beachten und das Spannungsverhältnis berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers andererseits besteht, von Gefahrerforschungseingriffen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 BvR 689/92, NJW 1003, 2365 und vom 20. Juni BvR 2062/96, NJW 2002, 2378, beide zitiert aus juris). 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV verlangt diese Maßnahme gegenüber Fahrerlaubnisinhabern und bewerbern bei einer Teilnahme am Straßenverkehr - auch mit einem Fahrrad - ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 pauschal und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls, weil bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der beim Fahrradfahren nicht zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen konnte, jederzeit damit gerechnet werden muss, dass er auch mit einem Kraftfahrzeug fährt und damit die Gefährdung für die Verkehrssicherheit noch steigert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai C 32/07, NJW 2008, 2601, juris). Diese gesteigerte Gefährdung der Verkehrssicherheit kann aber nicht eintreten, wenn der Betroffene überhaupt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, sondern ausschließlich Fahrrad fährt. Zwar bedeutet die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung auch mit einem Fahrrad eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Das Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer ist hier indessen wegen der allgemein geringeren Betriebsgefahren eines Fahrrades deutlich niedriger einzuschätzen als beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs. Bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss muss aufgrund der heutigen Verkehrsdichte und der Schnelligkeit des

131 Verkehrsmittels jederzeit damit gerechnet werden, dass sich die Gefahr eines schweren Unfalls tatsächlich realisiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass es dabei zu erheblichen Schädigungen von Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer kommt, ist hoch. Dies ist bei Fahrradfahrern wesentlich anders zu beurteilen: Fahrradfahrer benutzen nicht die Autobahnen oder vergleichbar ausgebaute Schnellstraßen mit einer hohen Verkehrsdichte. Innerorts zumal im ländlichen Raum fließt der gesamte Straßenverkehr langsamer; auf Fahrrad- und Wirtschaftswegen ist der Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen nahezu ausgeschlossen und mit sonstigen Verkehrsteilnehmern wie anderen Fahrradfahren oder Fußgängern eher gering. Ein betrunkener Fahrradfahrer kann zwar ebenfalls einen schweren Unfall im Straßenverkehr verursachen, beispielsweise wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen seines unkontrollierten Verhaltens unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April ME 35/08, juris; Bayerischer VGH, a.a.o.). Solche folgenschweren Ereignisse stellen aber doch die Ausnahme dar. Die pauschalierende Betrachtungsweise des 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV lässt sich nach alledem gegenüber Personen, die lediglich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge oder Tiere führen, nicht rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund setzt die Anordnung einer medizinischpsychologischen Begutachtung entsprechend 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV gegenüber einem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit voraus, dass sich eine naheliegende und schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Radfahrer aus den konkreten Umständen des Einzelfalls herleiten lässt. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller ist zwar mit einer außergewöhnlich hohen

132 Blutalkoholkonzentration von 2,33 Fahrrad gefahren, es handelte sich dabei aber um seine erstmalige Auffälligkeit nach wie er unwidersprochen vorträgt einer privaten Feier in der Nacht. Er hat bei seiner Fahrt zudem den Fahrradweg benutzt und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es gibt derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er regelmäßig auch am Tag zu Zeiten mit höherer Verkehrsfrequenz betrunken Fahrrad fährt und durch eine unkontrollierte Fahrweise auf öffentlichen Straßen eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und die allgemeine Verkehrssicherheit darstellt. Nach den Feststellungen der Polizei und des untersuchenden Arztes vermittelte er bei dem Vorfall vom 30. Dezember 2008 den Eindruck starker Alkoholisierung, was trotz der hohen Blutalkoholkonzentration zu seinen Gunsten, nämlich eher gegen eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung spricht. Andere Drogen als Alkohol, insbesondere harte Drogen, denen der Gesetz- und Verordnungsgeber ein noch höheres Gefährdungspotential zuweist, sind nicht im Spiel. Der Antragsteller ist schon 62 Jahre alt, im Vorruhestand und fährt nach seinen Angaben vornehmlich auf Fahrradwegen und Feldwegen zur sportlichen Betätigung sowie zum Einkaufen auf den Markt mit einem Damen- City-Bike. Eine Prüfberechtigung für Mofas besitzt er nicht und er beabsichtigt auch nicht, ein solches Fahrzeug zu führen. Schließlich ist er nach seinem unwiderlegten Vortrag für sein Fehlverhalten zum ersten Mal mit einem Strafbefehl belegt worden, so dass davon ausgegangen werden darf, dass schon der Eindruck der erheblichen Geldstrafe von 400,-- ihm als Mahnung für sein zukünftiges Verhalten gereicht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheinen bei lebensnaher Betrachtung die von ihm ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit und für andere Verkehrsteilnehmer derart fernliegend, dass sie die schwerwiegenden Belastungen mit einer medizinisch-psychologische Untersuchung nicht rechtfertigen können. Darüber hinaus ist die Verbotsverfügung des Antragsgegners aber

133 auch aus anderen Gründen rechtswidrig: Gemäß 11 Abs. 8 FeV darf die Verkehrsbehörde zwar aus der Weigerung, ein Gutachten vorzulegen, grundsätzlich auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Aber auch diese Vorschrift ist gemäß 3 Abs. 2 FeV nur entsprechend anwendbar. Die Verkehrsbehörde muss hier nach Auffassung des Senats im Einzelfall abwägen, ob die vom Betroffenen dargelegten Gründe für seine Weigerung nachvollziehbar sind und deshalb ausnahmsweise den Schluss auf seine Nichteignung verbieten. Der Antragsteller hat im Schreiben vom 27. Juli 2009 seine Gründe ausdrücklich dargelegt, aus denen er die medizinisch-psychologische Untersuchung nicht durchführen will. Er hat hierfür insbesondere die Kosten des Gutachtens angeführt und auf deren Unangemessenheit mit Blick auf die ausschließliche Nutzung eines Fahrrades verwiesen. Diesen Einwänden kann nicht pauschal entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber dem Verkehrsteilnehmer auch sonst die Kosten zumutet, die mit dem Halten und dem Führen von Fahrzeugen verbunden sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März C 26/83, BVerwGE 71, 93, zitiert aus juris; Beschluss des Senats vom 21. November B 11094/08.OVG ). Dieser Grundsatz bezieht sich nämlich auf die Kosten, die bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs schon für den Erwerb der Fahrerlaubnis und sodann für Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Form von Versicherungsprämien, Benzin und Reparaturen regelmäßig anfallen. Damit ist die Situation eines Fahrradfahrers nicht vergleichbar. Bei ausschließlicher Nutzung eines Fahrrads reichen die Kosten für das Gutachten an den Fahrzeugwert heran oder übersteigen diesen sogar. Der Antragsteller hat sich in dem genannten Schreiben ausdrücklich bereit erklärt, an anderen, weniger kostenintensiven Maßnahmen zur Klärung seiner Fahreignung mitzuwirken. Auch diese Bereitschaft spricht im vorliegenden Fall dagegen, allein aus der Nichtvorlage des medizinischpsychologischen Gutachtens ohne weitere Würdigung seiner

134 Einlassungen pauschal auf eine Nichteignung wegen Uneinsichtigkeit und fehlendem Verantwortungsbewusstsein zu schließen. Ferner unterliegt die Anordnung von Maßnahmen gemäß 3 Abs. 1 FeV selbst bei erwiesener Nichteignung des Betroffenen dem Auswahlermessen der Behörde. Zwar muss sie in diesem Fall tätig werden, die Auswahl der von 3 Abs. 1 FeV genannten Maßnahmen (Verbot, Beschränkungen oder Auflagen) liegt aber in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, wobei sie auch hier den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorrang des jeweils geeigneten milderen Mittels zu beachten hat (vgl. Hentschel, a.a.o., Rdnr. 8, 9; BayVGH vom 27. März 2006, a.a.o.; OVG Lüneburg, a.a.o; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Januar 1990, NJW 1990, 2081). Dieses Auswahlermessen hat der Antragsgegner ebenfalls nicht ausgeübt. Im Bescheid vom 4. August 2009 finden sich keine Erwägungen zu möglichen milderen Mitteln als dem ausgesprochenen Fahrverbot, vielmehr geht der Antragsgegner offenbar davon aus, dass dem Antragsteller das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zwingend zu untersagen ist. Eine solche Ermessensreduktion kann der Senat indessen nicht erkennen. Nach einer einzigen nächtlichen Auffälligkeit ist vielmehr vordringlich an ein zeitlich beschränktes Verbot zu denken oder an die Auflage eines Gesprächs mit einem Verkehrspsychologen. Als wesensgleiches Minus zu dem ausgesprochenen Verbot kommt zunächst auch die Androhung desselben für den Wiederholungfall in Frage. Zu beachten ist hierbei nämlich, dass ein Verbot zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht nur erheblich in das Grundrecht der Handlungsfreiheit eingreift, sondern zugleich nahezu nicht kontrollierbar ist, sich der Ertrag dieser Maßnahme für die Verkehrssicherheit also faktisch als gering erweist. Die Androhung des Verbots als eindringliche Warnung an den Betroffenen bleibt in ihrer Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinter diesem ohnehin geringen Ertrag kaum zurück.

135 Schließlich begegnet das gegenüber dem Antragsteller verhängte Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtlichen Bedenken. In diesem Zusammenhang weist er nämlich zu Recht darauf hin, dass wie es auch den bisherigen Erfahrungen des Senats entspricht einem Fahrerlaubnisinhaber, dem wegen einer Alkoholproblematik die Fahrerlaubnis entzogen wird, jedenfalls in der Regel nicht gleichzeitig das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verboten wird. Der Antragsteller wird damit ohne erkennbaren Grund schlechter gestellt als die Mehrzahl der Fahrerlaubnisinhaber, die in vergleichbarer Weise wie er im Straßenverkehr auffällig geworden sind, denen aber die Nutzung von Fahrrädern erlaubt bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist gemäß 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

136 Schuldfähigkeit bei Trunkenheitsfahrt bei 2,78 3,03 Promille zu thematisieren Oberlandesgericht Hamm Az: 3 Ss 484/07 Beschluss vom Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Gründe: I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 2. Mai 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden, ferner ist eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 24 Monaten verhängt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Angeklagte mit

137 Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Essen die so beschränkte Berufung verworfen. Nach den Feststehungen des Amtsgerichts und den diese ergänzenden Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit vielen Jahren arbeitslos und ohne Ausbildung. Seit mehr als 20 Jahren trinkt er regelmäßig Alkohol in erheblichen Mengen. Eine Alkoholtherapie hat er bisher nicht absolviert. Er hat drei Kinder und um den 3jährigen Sohn kümmert er sich nach eigenen Angaben regelmäßig. Dieser wohnt 300 m entfernt bei der Mutter. Strafrechtlich ist der Angeklagte 19 Mal, teilweise auch einschlägig, vorbelastet. Am 3. Juli 2006 fuhr der Angeklagte nach den Feststellungen um 17:25 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW unter anderem die Uhlandstraße in Gladbeck ohne eine Fahrerlaubnis zu haben. Zweck der Fahrt war, seinem Sohn zu zeigen, dass auch er Auto fahren könne. Außerdem wollte er ihm das Auto vorführen. Der Angeklagte hatte die Nacht vorher hindurch Alkohol getrunken. Eine um 17:55 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,78 o/oo. Tatzeitpunkt und Grund der Fahrt stellte das Landgericht ergänzend zu den Feststellungen des Amtsgerichts Gladbeck fest. Gegen das Urteil des Landgerichts Essen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet gem. 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. II.

138 Die zulässige Revision hat auf die - allein erhobene - Sachrüge Erfolg, 349 Abs. 4 StPO. Das Urteil des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht und das Landgericht geht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch aus. 1. Der Senat kann das angefochtene Urteil trotz der Berufungsbeschränkung auch hinsichtlich des Schuldspruches überprüfen. Die in der Berufungshauptverhandlung erklärte Beschränkung ist unwirksam. Eine Beschränkung der Berufung ist unwirksam, wenn eine so enge Verbindung zwischen Schuld- und Strafausspruch besteht, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht möglich ist, ohne dass der nicht angefochtene mitberührt wird (BGH NJW 1996, 2663, 2664). Grundsätzlich ist die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit, die zur Rechtsfolge gehört, von der Frage der Schuldfähigkeit, die dem Schuldspruch zuzurechnen ist, trennbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen kann (OLG Köln NStZ 1984, 379, 380). Die Berufungsbeschränkung ist unwirksam, da nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Frage einer Strafmilderung nach 21, 49 StGB wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit gem. 20 StGB wegen Alkoholgenusses nicht getrennt voneinander geprüft werden können.

139 Bei der beim Angeklagten festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,78 o/oo, die - ermittelt durch Rückrechnung - 3,08 o/oo zur Tatzeit betrug, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt um 17:25 Uhr schuldunfähig im Sinne des 20 StGB war. Über den BAK-Wert hinausgehende Feststellungen hat das Amtsgericht nicht getroffen. Es hat lediglich festgestellt, "dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch wusste, was er tat" und pauschal auf den Arztbericht verwiesen, ohne genauere Passagen in Bezug zu nehmen. Dies reicht jedoch zum Ausschluss einer Schuldunfähigkeit im Sinne des 20 StGB nicht als Begründung aus. Des Weiteren ist eine Beschränkung nicht wirksam, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft sind, dass sie für das Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Rechtsfolge sein können (BGHSt 33, 59). Auch unter diesem Aspekt ist die Berufungsbeschränkung unwirksam. Das Amtsgericht hat überhaupt keine Feststellungen dazu getroffen, ob und warum der Angeklagte vorsätzlich gehandelt haben soll, was aber bei 316 StGB erforderlich wäre, vor allem da Trunkenheit im Verkehr auch fahrlässig begangen werden kann, was Auswirkungen auf die Rechtsfolge haben kann. Das Urteil des Amtsgerichts stellt letztlich nur fest, dass der Angeklagte am Tattag unter Alkoholeinfluss Auto gefahren ist, ohne in irgendeiner Form auf die innere Tatseite einzugehen. 2. War damit die Berufung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, konnte der Senat das Berufungsurteil vollständig überprüfen.

140 Die Sachrüge der Revision greift durch. Das Urteil des Landgerichts Essen begegnet rechtlichen Bedenken und war deshalb aufzuheben. Das Landgericht verneint rechtsfehlerhaft die Strafmilderung nach 21, 49 StGB. Bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration wie beim Angeklagten, die nach Rückrechnung sogar schon den Wert von 3 o/oo überschritten hat, wäre eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände nötig gewesen, um trotz der hohen Blutalkoholkonzentration volle Schuldfähigkeit anzunehmen. Denn grundsätzlich indiziert eine Blutalkoholkonzentration von 3 o/oo zumindest verminderte Schuldfähigkeit, wenn nicht gar Schuldunfähigkeit gem. 20 StGB (Tröndle/Fischer, 20 Rn. 20, 21). Dies bedeutet nicht, dass die Annahme voller Schuldfähigkeit bei BAK-Werten von weit über 2,0 o/oo volle Schuldfähigkeit ausgeschlossen wäre. Es bedarf dann jedoch einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, der Alkoholgewöhnung und des Täterverhaltens vor, bei und nach der Tat (BGH, NStZ 05, 92 f.). Leistungsverhalten und andere psychodiagnostische Kriterien, zu denen neben der bereits erwähnten Alkoholgewöhnung auch noch intaktes Erinnerungsvermögen, unauffälliges Verhalten oder situationsgerechtes Nachtatverhalten gehören können, sind daneben ebenso gewichtige Beweisanzeichen für die Frage der Schuldfähigkeit (BGHSt 43, 66, 70 f.). Jedoch sind die Anforderungen an diese Kriterien deutlich höher, wenn es um eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration geht, namentlich um Werte, die sich 3 o/oo nähern, und dennoch Schuldfähigkeit bejaht wird (BGH NStZ 00, 136). Dementsprechende Erörterungen fehlen im angefochtenen Urteil, insbesondere werden psychodiagnostische Kriterien neben der Blutalkoholkonzentration nicht umfassend gewürdigt. Das Urteil

141 beschränkt sich darauf festzustellen, dass der Angeklagte seit 20 Jahren alkoholgewöhnt ist und dass sein Handeln rational und stringent gewesen sei, ohne dieses näher auszuführen, zu begründen oder zu erklären, warum gerade dies die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten begründen sollte. Es ist durchaus zu erwägen, dass der Angeklagte den Entschluss, seinem erst dreijährigen Sohn Auto und Fahrvermögen zu zeigen, gerade aus einer Alkohollaune heraus gefasst hat. Rational ist dieses Vorhaben nicht unbedingt. Was das Gericht meint, wenn es das Handeln des Angeklagten als stringent bezeichnet, wird nicht deutlich. Es fehlen zudem Ausführungen dazu, wie viel Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hat und wie sich seine Fahrweise bei der Tat dargestellt hat, ob er also z.b. in Schlangenlinien oder eben unauffällig gefahren ist. Dies wäre aber für die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit von Bedeutung gewesen, insbesondere wenn eine so hohe Blutalkoholkonzentration wie hier in Rede steht. Auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. 316 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand. Die Feststellungen sind lückenhaft, sie tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat nicht. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. 316 Abs. 1 StGB setzt bedingten Vorsatz voraus. Der Täter muss seine Fahruntüchtigkeit kennen oder zumindest für möglich halten und dennoch fahren. Insgesamt ist nicht erkennbar, warum die Kammer von vorsätzlichem Handeln ausgegangen ist. Es fehlen Feststellungen zu Umständen, die begründen könnten, warurn der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit gekannt bzw. für möglich gehalten haben soll. Die hohe Blutalkoholkonzentration allein mag zwar ein Indiz sein, ein Erfahrungssatz, dass bei hohen BAK-Werten von vorsätzlichem

142 Handeln ausgegangen werden kann, besteht jedoch nicht (OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359). Gerade ein hochgradig alkoholisierter Mensch kann sich möglicherweise für besonders fahrtüchtig halten. Neben der Blutalkoholkonzentration hätte es zur Annahme von Vorsatz ergänzender Feststellungen dazu bedurft, unter welchen Umständen der Angeklagte welche Arten von Alkohol in welchen Mengen zu sich genommen hat, also Feststellungen zum Trinkverlauf, sowie zu den vom Angeklagten gezeigten Verhaltensweisen während und nach der Tat (OLG Hamm NStZ-RR 1996, 297). Außerdem hätten Ausfallerscheinungen vor oder während der Fahrt Indizien für Vorsatz sein können. Weitere Indizien können auch in diesem Zusammenhang die Alkoholgewöhnung, der Zusammenhang des Trinkverhaltens mit dem Fahrtantritt, Intelligenz und verbleibende Selbstkritik sein (OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359). Auch die Warnwirkung einer vorhergehenden Verurteilung wegen 316 StGB kann bei der Vorsatzprüfung berücksichtigt werden. Feststellungen zum konkreten Trinkverlauf oder der Verhaltensweisen vor und während der Tat, insbesondere der Fahrweise des Angeklagten, oder zu sonstigen Kriterien abgesehen von der Blutalkoholkonzentration und der Alkoholgewöhnung fehlen im Berufungsurteil. Das Berufungsgericht macht sich diesbezüglich lediglich die Feststellungen des Amtsgerichts zueigen. Dies allein genügt aber nicht für die Annahme von Vorsatz. Es hätte insbesondere Feststellungen darüber bedurft, was der Angeklagte vor der Fahrt getan hat und wie sich dies ausgewirkt hat. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte nämlich die ganze Nacht über Alkohol getrunken, die Tat aber erst um 17:25 Uhr begangen. Was der Angeklagte zwischen dem Ende der Nacht und der Fahrt am späten Nachmittag getan hat, könnte durchaus von Bedeutung sein, da z.b. ein zwischenzeitlicher Schlaf unter Umständen

143 für die Frage, ob der Angeklagte sich nach einem solchen für fahrtüchtig hielt, entscheidend sein könnte. 3. Im Übrigen sei ergänzend angemerkt, dass das Urteil zu den Gründen für die Dauer der Sperre nach 69a StGB keinerlei Ausführungen enthält, was jedoch erforderlich gewesen wäre, da die Frage der Dauer der Sperre nur nach einer nachprüfbaren Gesamtwürdigung entschieden werden kann (Münchener Kommentar zum StGB/Athing, 69a Pn. 16 m w N.).

144 Verkürzung der Sperrfrist in Höhe von 4 Monaten bei Verkehrstherapie nach Trunkenheitsfahrt Amtsgericht Lüdinghausen Az: 9 Ds 82 Js 2342/08 70/08 Urteil vom In der Strafsache wegen Trunkenheit im Verkehr hat aufgrund der Hauptverhandlung vom für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 Euro verurteilt. Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch acht Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: 316 I, II, 69, 69a StGB. G r ü n d e: (Abgekürzt gemäß 267 Abs. 4 StPO) Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich der geständige Angeklagte wie im Tenor bezeichnet am wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr nach 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, da er an diesem Tage gegen 7 Uhr morgens in

145 alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (Tatzeit-BAK: mind. 1,32 Promille) als Führer eines PKW in Lüdinghausen am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schilderung des Anklagevorwurfs in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom , Aktenzeichen 82 Js 2342/08. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Tat- und schuldangemessen erschien dem Gericht insoweit angesichts einer einschlägigen im Strafbefehlswege entschiedenen - Voreintragung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 Euro. Die Höhe eines Tagessatzes ergibt sich aus der Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Der Angeklagte hat sich ferner als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm gemäß 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen war. Die Sperrfrist von noch acht Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beruht auf 69 a StGB. Erst frühestens nach Ablauf dieser Frist hält das Gericht den Angeklagten für geeignet, wieder Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die Sperrfristdauer hätte das Gericht angesichts des sich aus der Tat ergebenden Eignungsmangels auf 12 Monate festgesetzt. Der Angeklagte hat jedoch nach der Tat mit einer anerkannten Verkehrstherapie (IVT-Hö) in Dortmund begonnen und hier bis zum Hauptverhandlungstermin 10 Therapiestunden absolviert. Er konnte eine entsprechende Bescheinigung seines Verkehrspsychologen hierüber vorlegen. Vor

146 diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Gerichtes der Eignungsmangel des Angeklagten zwar noch nicht gänzlich entfallen die bislang erfolgte Therapie muss aber zu einer spürbaren Sperrfristverkürzung von insoweit angemessenen vier Monaten führen, so dass die festzusetzende Sperre auf noch 8 Monate zu reduziert werden konnte. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen ergibt sich aus 465 StPO.

147 Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist OLG Hamm Az: 3 Ss OWi 308/06 Beschluss vom Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 03. März 2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 24. Februar 2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gem. 349 Abs. 4 StPO i. V. m. 79 Abs. 3 OWiG beschlossen: 1. Die Sache wird gem. 80 a Abs. 3 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Dies ist eine Entscheidung des Einzelrichters des Senats. 2. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 24. Februar 2006 wird mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Der Betroffene wird freigesprochen. 4. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

148 Gründe: I. Das Amtsgericht Lübbecke hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 24. Februar 2006 wegen fahrlässigen Fahrens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss über 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt und gegen den Betroffenen - unter Gewährung der Frist gem. 25 Abs. 2 a S. 1 StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. In den Feststellungen zur Sache hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt: "Der Betroffene befuhr am um Uhr mit dem PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen den Vierlindenweg in Lübbecke mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l. Die Atemalkoholkonzentration wurde ermittelt mit dem Messgerät Dräger Evidential Alcotest Das verwendete Gerät war bis zum geeicht. Der Betroffene wurde vor der Durchführung des Alkoholtests über dessen Freiwilligkeit belehrt und führte den Test freiwillig durch. Es wurden sodann zwei Messungen um Uhr und um Uhr vorgenommen. Durch die Messung um Uhr wurde ein Atemalkoholgehalt von 0,301 mg/l, durch die Messung um Uhr ein Atemalkoholgehalt von 0,284 mg/l ermittelt. Der Betroffene hatte entweder um Uhr oder um Uhr den letzten Schluck Alkohol getrunken." Das Amtsgericht hat es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als erwiesen angesehen, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach 24 a Abs. 1 StVG begangen hat,

149 weil es das der Verurteilung zugrundegelegte Messergebnis als ordnungsgemäß und verwertbar erachtet hat. Im Einzelnen hat das Amtsgericht hierzu folgendes ausgeführt: "Das der Verurteilung zugrunde gelegte Messergebnis war verwertbar, denn es war ordnungsgemäß. Zwar war nach den Feststellungen des Gerichts die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht festgestellt worden. Auf der anderen Seite ist nach den unbestrittenen Angaben der Polizeibeamten, die durch das Messprotokoll belegt werden, eine Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor Beginn der Messung eingehalten worden. In dieser Zeit hat der Betroffene keine Substanzen durch Mund oder Nase zu sich genommen. Auch die maximal zulässige Zeitspanne von 5 Minuten zwischen den beiden durchgeführten Messungen ist eingehalten worden. Die Divergenz zwischen den beiden Messwerten beträgt dabei 0,017 mg/l; das ist weniger, als die maximal zulässigen 0,04 mg/l, bzw. auch weniger, als 10 % des Durchschnittswertes der beiden Messungen. Der Durchschnittswert beider Messungen beträgt nämlich 0,2925 mg/l." Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er unter näheren Ausführungen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. In der Sache war es gem. 80 a Abs. 3 OWiG geboten, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen und das Verfahren auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen. Hierbei handelt es sich um die Entscheidung der

150 Einzelrichterin des Senats, Richterin am Oberlandesgericht Warnke. III. Die gem. 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen. Bei Einsatz des Messgeräts Dräger Alcotest 7110 Evidential handelt es sich um ein sog. "standardisiertes Messverfahren" im Sinne der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte (vgl. BGH St 46, 358; Bayerisches Oberstes Landesgericht NZV 2000, 295; OLG Hamm NZV 2000, 426; OLG Stuttgart VRS 99, 286). Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des 24 a Abs. 1 StVG genügt mithin, wie allgemein beim Einsatz standardisierter Messverfahren, die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses (vgl. BGH St a.a.o.). Der Tatrichter ist zu weiteren Darlegungen in den Urteilsgründen nur verpflichtet, wenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die für den Einsatz des standarisierten Messverfahrens geforderten Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten sind. In diesen Fällen muss der Tatrichter die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung in den Urteilsgründen mitteilen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach 24 a Abs. 1 StVG nicht, denn es erweist sich als rechtsfehlerhaft, von der Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist. Zwar hat der Tatrichter jedes Beweismittel in seinem Wert selbst frei zu würdigen. Er ist dabei nicht an Beweisregeln oder an sonstige Richtlinien gebunden, die ihm vorschreiben, unter welchen Voraussetzungen er eine Tatsache für bewiesen oder nicht

151 bewiesen zu halten oder welchen Wert er einem Beweismittel beizumessen hat. Diesen Wert im konkreten Fall festzustellen, ist die ureigene, typische Aufgabe des Tatrichters (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., 261 Rdnr. 3). Die dem Tatrichter eingeräumte Freiheit bedeutet indes nicht, dass er seine Befugnis willkürlich ausüben darf. Seine Schlussfolgerungen tatsächlicher Art brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie gesetzlich oder nach der Lebenserfahrung möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Sie dürfen sich aber nicht zu sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. BGH NStZ 1981, 33). Gegen diese aufgezeigten Grundsätze verstoßen die Ausführungen des Amtsgerichts, weil die tatrichterliche Überzeugung vom Vorliegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach 24 a StVG nicht hinreichend dargelegt ist. Der Bundesgerichtshof hat durch die grundlegende Entscheidung vom 03. April 2001 (NZV 2001, 267) klargestellt, dass bei der Atemalkoholmessung der durch ein bauartzugelassenes, geeichtes Messgerät ermittelte Atemalkoholwert ohne Abschläge verwertbar ist, wenn die Verfahrensbestimmungen beachtet worden sind. Nach dem vorgenannten Beschluss gehören zu den Erfordernissen einer verwertbaren Atemalkoholmessung u. a. auch eine Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende vor Beginn der Messung. Hierbei hat der Bundesgerichtshof sich auf die Anforderungen bezogen, wie sie Gegenstand des Gutachtens von Schoknecht des Bundesgesundheitsamtes "Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse" (Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr hrsg. von der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft ; BGH, Berlin 1991) geworden sind. In dem Gutachten ist zur Wartezeit ausgeführt, dass für diese Vorgabe weniger die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch Mundrestalkohol ausschlaggebend sei, sondern die Erfahrung, dass sich erst nach dieser Zeit ein definiertes Verhältnis

152 zwischen Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration eingestellt habe, das kurzzeitigen Schwankungen nur noch in geringem Maße unterworfen ist (Gutachten, a.a.o.). Soweit das amtsgerichtliche Urteil unter Verweisung auf die Entscheidung des hiesigen 2. Senats vom (NZV 2005, 109) und des Oberlandesgerichts Celle vom (NZV 2004, 318) ausführt, dass die vorgenannte Funktion durch den vom Gesetzgeber festgelegten selbständigen Wert einer Atemalkoholkonzentration obsolet geworden sei, trägt diese Begründung nicht. Gerade aus sachverständiger Sicht (vgl. Iffland NZV 2004, 433 m. w. N.) wird nämlich die Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten gefordert, da insbesondere mit zunehmender Annäherung an das Trinkzeitende, speziell beim Kurzzeittrinken im Bereich von 20 Minuten vor der Messung das Verhältnis von AAK und BAK ein undefiniertes Verhalten zeige. Der Einfluss der Anflutungsphase auf den AAK-Wert sei nämlich im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes nicht hinreichend überprüft worden, obwohl man sich darüber im Klaren gewesen sei, dass in der Anflutungsphase auch physiologisch bedingte stärkere Schwankungen der Verlaufskurve der AAK in Einzelfällen zu größeren Abweichungen führen könnten. Zum Teil wird deshalb sogar eine Erhöhung der Wartezeit auf 30 Minuten für erforderlich gehalten (vgl. Maatz, BA 2002, 21 ff.). Einvernehmen besteht offenbar aus sachverständiger Sicht aber darin, dass jedenfalls für gerichtsverwertbare Messungen im Regelfall die Einhaltung der Warte- sowie der Kontrollzeit zu verlangen ist. Soweit im Gutachten des Sachverständigen Slemeyer im Rahmen eines Verfahrens des Amtsgerichts Borna Ausführungen enthalten sind, die im entsprechenden Einzelfall ohne Einhaltung der Wartezeit die Verwertbarkeit der Messung bestätigen, hat dies - wie der Sachverständige Slemeyer selbst klargestellt hat - keine grundsätzliche Bedeutung und führt nicht zu einer Aufgabe der

153 vorgegebenen Erfordernisse aus sachverständiger Sicht, wenngleich es sachverständigerseits nicht für ausgeschlossen erachtet wird, dass trotz einer Unterschreitung der Wartezeit nach einer sachverständigen Einzelfallprüfung das Atemalkoholergebnis forensisch verwertbar sein könne (vgl. Slemeyer NZV 2004, 615). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom (NZV 2004, 318), die offenbar unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Slemeyer vom in dem Verfahren des Amtsgerichts Borna zu einer generellen Schlussfolgerung hinsichtlich der Entbehrlichkeit der Wartezeit kommt, ist damit nach Auffassung des Senats der Boden entzogen. Gleiches gilt für die Entscheidung des hiesigen 2. Senats vom (NZV 2005, 109), die sich hinsichtlich der Entbehrlichkeit der 20minütigen Wartezeit auf die vorgenannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle bezieht und die 10minütige Kontrollzeit als das wesentlich bedeutsamere Kriterium gegenüber der 20minütigen Wartezeit ansieht. Der Senat schließt sich der allgemeinen Ansicht an, dass auf die Einhaltung der 20minütigen Wartezeit ebenso wenig verzichtet werden kann wie auf die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten (vgl. BayObLG NZV 2005, 53; OLG Dresden NZV 2004, 352 und VRS 108, 279; OLG Karlsruhe VRS 107, 52; OLG Celle NStZ-RR 2004, 286; OLG Hamm NZV 2002, 414; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl., 24 a StVG, Rdn. 100; Iffland, a.a.o; Slemeyer, a.a.o.), wobei die Kontrollzeit durchaus in die Wartezeit mit eingerechnet werden kann. Von der Frage, ob die genannten Verfahrensvorgaben eingehalten worden sind, ist die Frage zu unterscheiden, welche Rechtsfolge eintritt, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - nicht eingehalten sind. Während einerseits die grundsätzliche Unverwertbarkeit der Messung für folgerichtig erachtet wird (vgl. OLG Dresden NStZ 2004, 352 und VRS 108, 279) wird andererseits auch bei einem Verstoß gegen die

154 Wartezeit die Frage offengelassen, ob in den Fällen, in denen die gesetzlich maßgebliche Grenze von 0,25 mg/l sehr deutlich überschritten ist, die Verwertbarkeit durch einen die eventuellen Schwankungen gesichert ausschließenden Sicherheitsabschlag, dessen Höhe zunächst durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müsste, herbeigeführt werden könne. Auch der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - diese Frage offengelassen (BGH St 46, 358; VRS 100, 364; NZV 2001, 267, NJW 2001, 1952). In der zitierten Entscheidung zur Frage eines generellen Sicherheitsabschlages bei Atemalkoholmessung hat er ausgeführt, dass trotz eines nicht generell vorzunehmenden Sicherheitsabschlages es nicht ausgeschlossen sei, dass der Tatrichter im Einzelfall bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Messfehler im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin, Messfehlern nachzugehen (BGH St 39, 291, 300) und Sicherheitsabschläge zu gewähren habe. Der Senat ist der Auffassung, dass Messungen, bei denen die 20minütige Wartezeit nicht eingehalten worden sind, grundsätzlich unverwertbar sind. Bei der gesetzlichen Einführung der Atemalkoholkonzentrationswerte und in der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom (NZV 2001, 267) ist klargestellt worden, dass der Atemalkohol-Grenzwert an konkrete Anforderungen des Messverfahrens gebunden ist, wozu gerade die Einhaltung der 20minütigen Wartezeit gehört. Ob in Fällen, in denen die AAK-Grenze von 0,25 mg/l sehr deutlich überschritten worden ist, die Verwertbarkeit trotz Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten durch einen die eventuellen Schwankungen gesichert ausschließenden Sicherheitsabschlag, dessen Höhe zunächst durch Sachverständigengutachten geklärt werden müsste, herbeigeführt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

155 Bei dem hier gemessenen AAK-Wert von 0,29 mg/l bleibt es bei der Unverwertbarkeit. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Messungen einen Wert von 0,29 mg/l ergeben haben und die Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten war. Der Senat schließt aus, dass eine etwaige neuerliche Verhandlung zu anderen Feststellungen führen würde. Der Betroffene war deshalb - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - freizusprechen.

156 Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr LG Freiburg Az: 7 Ns 550 Js 179/05 - AK 38/06 Beschluss vom Das Landgericht Freiburg - 7. Kleine Strafkammer - hat auf Grund der vom bis zum dauernden Hauptverhandlung in der Sitzung vom für Recht erkannt: Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Geldstrafe 70 Tagessätzen zu je 10,-- Euro beträgt und dass die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ab jetzt noch 3 Monate beträgt. Die Berufung der Angeklagten wird verworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens Gründe I. Durch Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom wurde die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-- Euro verurteilt. Zugleich wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen

157 und eine Sperrfrist von noch 3 Monaten gegen sie verhängt. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung ein, wobei die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Die Berufung der Angeklagten, die einen Freispruch erstrebte, hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Geldstrafe erhöht und eine insgesamt längere Sperrfrist verhängt. II. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagte wurde am in F. geboren. Nach der Beendigung des Schulbesuchs erlernte sie den Beruf der Bäckereifachverkäuferin. Später machte sie eine Zusatzausbildung zur Kosmetikerin. Zuletzt war die Angeklagte als so genannte Promoterin tätig: im Rahmen von Werbeaktionen der Deutschen Telekom war die Angeklagte in verschiedenen Niederlassungen im süddeutschen Raum (T-Punkt) sowie in Einkaufszentren damit betraut, neue Telefonkunden für einen DSL-Anschluss mit mehrjähriger Vertragsbindung zu gewinnen. Weiter war sie in Drogeriemärkten im Raum F. bei den Verkauf fördernden Werbemaßnahmen eingesetzt. Nach ihren Angaben erhielt sie durch diese Tätigkeiten etwa 70,-- Euro pro Tag. Seit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Dezember 2004 ist die Angeklagte nach ihren Angaben arbeitslos und lebt von Zuwendungen ihrer Bekannten. Sie wohnt gemeinsam mit ihrem langjährigen Lebensgefährten, dem getrennt lebenden Zeugen V., im Haus seiner Mutter in Freiburg. Die verheiratete Angeklagte lebt seit längerer Zeit ebenfalls von ihrem Ehemann getrennt. Sie hat keine Kinder. Nach ihren Angaben hat die Angeklagte Schulden in einer Größenordnung von rund ,-- Euro.

158 Die Angeklagte ist mehrfach gesundheitlich beeinträchtigt. So leidet sie an einer Schilddrüsenfehlfunktion und an Störungen des Gleichgewichts. Die Universitätsklinik F. hat die Verdachtsdiagnose des so genannten MELAS-Syndroms gestellt, wobei das Wort MELAS von den Anfangsbuchstaben folgender medizinischer Erscheinungsbilder abgeleitet ist: M = Myopathie und Mitochondriopathie E = Encephalomyopathie LA = Laktoseübersättigung S = Stroke (einem Schlaganfall) ähnliche Episoden. Für eine nähere Abklärung dieses Verdachts wäre eine Muskelbiopsie erforderlich. Dies hat die Angeklagte bisher unterlassen, da sie alsbald - sofort nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis - wieder berufstätig sein möchte und dazu die Aufnahme in einer Krankenversicherung anstrebt. Sobald sie krankenversichert ist, möchte sie die noch ausstehenden Untersuchungen durchführen lassen, um Gewissheit über die Verdachtsdiagnose zu bekommen. Ob die Angeklagte an der gegenwärtig noch als unheilbar eingestuften Erbkrankheit MELAS-Syndrom leidet oder nicht, war für die Kammer bei der Bewertung des unten unter III. dargestellten Tatgeschehens ohne Bedeutung. Bei der Strafzumessung wurde die bisher ungeklärte gesundheitliche Situation, die für die Angeklagte sicherlich ein psychisches Belastungsmoment darstellt, jedoch zu ihren Gunsten berücksichtigt (vgl. unten unter VI.). Die Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Einzelnen ist sie wie folgt vorbestraft, wobei hinsichtlich der nachfolgenden ausführlichen Darstellung auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. Beschlüsse vom Ss 74/06 und vom Ss 123/06) verwiesen wird.

159 1. Am verurteilte sie das Amtsgericht K. - Cs 33 Js 30146/98 - wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,-- DM. Nach den Feststellungen des Strafbefehls beleidigte die Angeklagte am in Kenzingen die Geschädigte mit dem Wort Votz" und sagte zu ihr, sie solle ihre Fresse halten. Danach sagte sie zur Geschädigten, wenn sie ihre Schnauze jetzt nicht halte, haue sie ihr eine in die Fresse. Als die Geschädigte sich vorbeugte, schlug die Angeklagte ihr ins Gesicht, so dass die Geschädigte eine Schwellung am linken Ohr mit Druckschmerz erlitt. 2. Am verurteilte sie das Amtsgericht E. - Cs 32 Js 27515/00 - wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,-- DM. Nach den Feststellungen des Strafbefehls verletzte sie am im Optikergeschäft K. in E. den M. K., indem sie ihm eine schmerzhafte Ohrfeige versetzte. Außerdem beleidigte sie ihn mit den Worten Betrüger, perverse Sau, Wichser". 3. Am verurteilte sie das Amtsgericht E. - 2 Cs 320 Js 7553/04 - wegen Betrugs in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,-- Euro. Nach den Feststellungen des Strafbefehls tätigte die Angeklagte im Januar 2004 unter falschem Namen verschiedene Bestellungen bei mehreren Firmen, wobei sie vorgefasster Absicht entsprechend nach Erhalt der Ware die Rechnungen nicht bezahlte: am Geschirr im Wert von 149,05 Euro, am Zahnpflegeartikel im Wert von 504,50 Euro, am Zahnpflegeartikel im Wert von 590,50 Euro. 4. Am verurteilte sie das Amtsgericht E. - 2 Cs 320 Js

160 19381/04 - wegen Betrugs in 5 Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,-- Euro. Nach den Feststellungen des Strafbefehls bestellte die Angeklagte im März und April 2004 über das Internet bei mehreren Firmen verschiedene Waren, wobei sie unbefugt die Kreditkarte einer anderen Frau aus Wien benutzte und letztlich die Rechnungen nicht bezahlte: a) am Geschirr und Gebäck für 217,95 Euro. b) am Teegebäck für 623,-- Euro. c) am Medikamente für 100,25 Euro. d) am Medikamente für 103,92 Euro. e) am Kosmetika für 197,74 Euro. III. In der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Im Dezember 2004 war die Angeklagte wegen des Weihnachtsgeschäfts beruflich stark eingespannt und arbeitete als Promoterin täglich 10 bis 12 Stunden. Am Donnerstag, dem , war die 1,74 m große und damals 68 kg schwere Angeklagte durch eine Erkältung und eine Darmgrippe gesundheitlich angeschlagen. Gleichwohl ging sie ihrer Arbeit nach und fuhr morgens mit ihrem Pkw Marke Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen OG-TS 930, über die Autobahn A5 von ihrem damaligen Wohnort E. in das rund 30 km entfernte F. Dort baute sie gleich nach ihrer Ankunft in einem Einkaufsmarkt ihren Stand auf und führte den ganzen Tag über Kundengespräche. Um trotz ihrer angeschlagenen Gesundheit den Arbeitstag durchhalten zu können, trank sie immer wieder Kaffee und Cola light" über den Tag verteilt, insgesamt mindestens 1,5 Liter Kaffee und rund 2 Liter Cola light". Zusätzlich nahm sie ein Vielfaches der therapeutisch empfohlenen Dosis des

161 Medikaments Antiadipositum X 112 T" ein. Dieses Medikament, ein Appetitzügler, kannte die Angeklagte seit einigen Jahren und hatte es früher über einen gewissen Zeitraum eingenommen, um dadurch ihr Gewicht zu reduzieren. Damals hatte sie die Erfahrung gemacht, dass der in diesem Medikament enthaltene Wirkstoff Norpseudoephedrin bei hoher Dosis eine aufputschende Wirkung entfaltete. Etwa seit Anfang Dezember 2004 nahm die Angeklagte wieder regelmäßig Antiadipositum X 112 T" zu sich, um ihr - subjektiv so empfundenes - Gewichtsproblem in den Griff zu bekommen. Obwohl die Angeklagte den Beipackzettel des Medikaments gelesen hatte und wusste, dass bei gleichzeitiger Einnahme von Koffein die Wirkung von Norpseudoephedrin verstärkt und die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr dadurch beeinträchtigt werden konnte, nahm sie bewusst etwa die 23-fache Menge der empfohlenen Tagesdosis (12 Tropfen Lösung = 30 mg Norpseudoephedrin) bzw. die 18-fache Menge der empfohlenen Dosis bei zweimaliger Zufuhr pro Tag (insgesamt 16 Tropfen Lösung = 40 mg Norpseudoephedrin) zu sich. Die Angeklagte wusste dabei auch, dass sie durch den Genuss von 1,5 Litern Kaffee und 2 Litern Cola light" eine erhebliche Menge Koffein aufnahm. Bei der Einnahme all dieser Substanzen kam es der Angeklagten gerade darauf an, die Krankheitssymptome von Erkältung und Darmgrippe zu überspielen und sich so weit aufzuputschen, dass sie den anstrengenden Arbeitstag überstehen konnte. Die Gebrauchsinformation (so genannter Beipackzettel) des Medikaments Antiadipositum X 112 T" enthält u.a. folgende Hinweise: Wirkstoff: D-Norpseudoephedrinhydrochlorid. Zusammensetzung: 1 g Lösung enthält: arzneilich wirksamer Bestandteil: 40 mg D- Norpseudoephedrinhydrochlorid, entsprechend 15 Tropfen; sonstiger Bestandteil: gereinigtes Wasser. Darreichungsform und Inhalt: 15 ml (N1) Lösung zum Einnehmen.

162 Indikationsgruppe: Appetitzügler. Anwendungsgebiete: Zur Unterstützung der Gewichtsreduktion bei ernährungsbedingtem Übergewicht im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes, das zur Verhaltensänderung des Patienten führen soll. Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Mitteln: Weiterhin darf D-Norpseudoephedrin nicht angewendet werden bei anfallsweise auftretenden Tachykardien, tachykarden Arrhythmien, Phäochromozytom, Schilddrüsenüberfunktion, schweren Formen der Angina pectoris, Engwinkelglaukom (grüner Star), Psychosen, Abhängigkeitsanamnese. Wechselwirkungen mit anderen Mitteln: Welche Arzneimittel beeinflussen sich in der Wirkung? Die Wirkungen mancher Arzneimittel können durch gleichzeitige Anwendung anderer Mittel beeinflusst werden. Eine Wirkungsverstärkung und Erhöhung des Suchtpotentials kann bei gleichzeitiger Einnahme von hohen Dosen von Koffein (Kaffee, Coca Cola) nicht ausgeschlossen werden. Dosierungsanleitung: Soweit nicht anders verordnet: Früh und mittags jeweils eine halbe Stunde vor den Mahlzeiten Einnahme von 4-8 Tropfen Antiadipositum X 112 T (entsprechend mg D- Norpseudoephedrin) mit reichlich Flüssigkeit oder einmal täglich Einnahme von 8-12 Tropfen Antiadipositum X 112 T (entsprechend mg D-Norpseudoephedrin), ebenfalls mit reichlich Flüssigkeit nach dem Frühstück. Dauer der Anwendung: Falls nach 3-4 Wochen keine Gewichtsabnahme festgestellt wird, sollte die Behandlung abgebrochen werden. Auch bei anhaltender Gewichtsabnahme sollte Antiadipositum X 112 T nicht länger als insgesamt 12 Wochen eingenommen werden. Nebenwirkungen: Arzneimittel können neben den erwünschten Hauptwirkungen auch unerwünschte Wirkungen, so genannte

163 Nebenwirkungen haben. Nebenwirkungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Anwendung von D-Norpseudoephedrin beobachtet wurden, jedoch nicht bei jedem Patienten auftreten müssen, werden im Folgenden genannt: Häufig kommt es zu innerer Unruhe und gesteigerter Erregung, Nervosität, Spannungsgefühl und Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen treten ebenfalls häufig auf. Gelegentlich kommt es zu Blutdrucksteigerungen, Steigerungen der Herzfrequenz, Herzrhythmusstörungen oder Herzschmerzen. Selten kommt es zu Persönlichkeitsveränderungen. Hinweise:... Antiadipositum X 112 T kann auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen so weit verändern, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt wird. Dies gilt im verstärkten Maß im Zusammenwirken mit Alkohol." Obwohl der Angeklagten bewusst war, dass sie an diesem Tag neben einer erheblichen Überdosis des Medikaments Antiadipositum X 112 T" auch Koffein in größerer Menge zu sich genommen hatte und auf Grund der ihr bekannten Warnhinweise des Beipackzettels wusste, dass als Folge des Zusammenwirkens dieser Substanzen eine erhebliche Einschränkung der Fahrtüchtigkeit und sogar eine Fahruntüchtigkeit eintreten konnte, entschloss sie sich gleichwohl etwa gegen Uhr, mit ihrem Pkw wieder über die Autobahn A5 die Heimfahrt nach E. anzutreten. Zu Beginn dieser Fahrt am gegen Uhr war die Angeklagte nach dem anstrengenden Arbeitstag auf Grund des eingenommenen Medikaments Antiadipositum X 112 T" und der koffeinhaltigen Getränke absolut fahruntüchtig, was ihr angesichts der ihr nicht verborgen gebliebenen gesundheitlichen Auswirkungen (dazu weiter unten) bewusst war bzw. womit sie rechnete und diese Folge gleichwohl billigend in Kauf nahm. Bereits wenige Minuten nach Fahrtantritt verpasste die Angeklagte wegen ihrer Fahruntüchtigkeit

164 (Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen) auf der Bundesstraße 3 (B3) in F.-Nord die ihr im Übrigen bestens bekannte Abfahrt zum Autobahnzubringer und fuhr stattdessen weiter geradeaus auf der B3 in Richtung Norden. Als sie kurz darauf bemerkte, dass sie die Abfahrt zur Autobahn verpasst hatte, und obwohl ihr spätestens dadurch bewusst geworden war, dass sie nicht mehr in der Lage war, am Straßenverkehr teilzunehmen, entschloss sie sich gleichwohl, ihre Heimfahrt fortzusetzen, nunmehr auf der B3 zu bleiben und - parallel zur Autobahn - durch die Ortschaften E., K. und H. nach E. zu fahren. Obwohl auf der gut ausgebauten und teilweise 4-spurig verlaufenden B3 bis nach E. überwiegend eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig ist - in einigen Kreuzungsbereichen wird die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h reduziert -, fuhr die Angeklagte, die an ihren Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen sowie ihrem starken Zittern ihre Fahruntüchtigkeit erkannt hatte, mit einer deutlich langsameren Geschwindigkeit von höchstens km/h. Sie stellte nämlich fest, dass sie bei einer höheren Geschwindigkeit ihren Pkw überhaupt nicht mehr beherrscht hätte. Während der Weiterfahrt schwankte sie mit ihrem Pkw innerhalb ihres Fahrstreifens von rechts nach links und zurück (so genannte Schlangenlinien), machte ständig abrupte Lenk- und Gegenlenkbewegungen und bremste in kurzen Abständen immer wieder abrupt ihren Pkw grundlos ab, so dass d ese ungewöhnlich langsame, schwankende und ruckartige Fahrweise den nachfolgenden Autofahrern auffiel. Verkehrsbedingt bestand kein Anlass, langsam zu fahren; insbesondere war trotz der niedrigen Temperaturen von wenigen Graden über Null die Fahrbahn nicht glatt. Wegen der langsamen Fahrweise der Angeklagten bildete sich hinter ihrem Fahrzeug eine Schlange von mehreren Fahrzeugen, doch wagte wegen ihrer Fahrweise in Schlangenlinien keiner der nachfolgenden Autofahrer, den Pkw der Angeklagten zu überholen, selbst wenn es mangels Gegenverkehrs ansonsten durchaus möglich gewesen wäre. Vielmehr verständigte der unmittelbar hinter der Angeklagten fahrende Zeuge K., der in dem Pkw der Angeklagten

165 einen betrunkenen Fahrer vermutete, per Mobiltelefon das Polizeirevier in E. und wies die Beamten auf das auffällig fahrende Fahrzeug der Angeklagten hin. Auf Grund dieser telefonischen Meldung warteten PHM B. und POMin S. in ihrem Streifenwagen an der Elzbrücke am Ortsanfang von E. auf das Eintreffen des Fahrzeugs der Angeklagten. Als die Beamten kurz nach Uhr das Fahrzeug erkannten, setzten sie sich mit ihrem Streifenwagen unmittelbar hinter den Pkw und folgten der Angeklagten über eine Strecke von rund 600 Metern, wobei die Angeklagte die gleiche Fahrweise zeigte wie zuvor. Daraufhin entschlossen sich die Beamten, das Fahrzeug der Angeklagten anzuhalten und sie einer Kontrolle zu unterziehen. Die Angeklagte reagierte jedoch infolge ihrer Wahrnehmungsstörungen weder auf die Anhalteaufforderung mittels Leuchtdisplay am Streifenwagen noch auf das dann dazu geschaltete Blaulicht, sondern fuhr weiter. Erst beim Halten an der nächsten roten Ampel konnte POMin S. die Angeklagte persönlich ansprechen und forderte sie auf, nach rechts auf den Festplatz abzubiegen und dort anzuhalten, was die Angeklagte sodann auch tat und aus dem Fahrzeug ausstieg. Während der Kontrolle durch die Beamten war die Angeklagte nervös und unruhig, zitterte stark und fiel beim Gehen durch leichte Gleichgewichtsstörungen und einen schleppenden Gang auf. Der um Uhr durchgeführte Alcomat-Test ergab einen Wert von 0,00 Promille. Um Uhr wurde der Angeklagten im Polizeirevier E. eine Blutprobe entnommen und diese auf Betäubungsmittel untersucht. Diese Blutprobe enthielt Nanogramm/Milliliter Koffein und Nanogramm/Milliliter Norpseudoephedrin. Noch am wurde der Führerschein der Angeklagten, der am ausgestellt worden war, einbehalten; am wurde durch Beschluss die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.

166 IV. Die Angeklagte hat zu Beginn der Berufungshauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht, sondern sich durch eine Erklärung ihres Verteidigers auf ihre Angaben vor dem Amtsgericht bezogen, die daraufhin gemäß 254 StPO verlesen wurden. Im Rahmen des 257 Abs. 1 StPO gab sie jedoch im Verlauf der Berufungshauptverhandlung weitere Erklärungen zur Sache ab und machte auch ergänzende Angaben zur Sache im Rahmen ihres letzten Wortes. Auch der Zeuge Richter am Amtsgericht U. berichtete in der Berufungshauptverhandlung über die frühere Einlassung der Angeklagten im Rahmen der von ihm geleiteten erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Danach hatte die Angeklagte eingeräumt, nach einem anstrengenden Arbeitstag die Fahrt vom von F. bis nach E. durchgeführt zu haben. Dabei habe sie sich allerdings noch fahrtüchtig gefühlt, obwohl sie Medikamente wie Aspirin Complex und Vitaminpräparate gegen ihre Erkältung sowie größere Mengen Kaffee und Cola light" zu sich genommen habe. Von dem Medikament Antiadipositum X 112 T" habe sie jedoch keine Überdosis, sondern einmal am Vormittag und einmal gegen Uhr jeweils maximal 20 Tropfen eingenommen. Ein auffälliges Fahrverhalten könne auf die damalige Straßenglätte zurückzuführen sein. Auch wäre denkbar, dass sie mit ihren hochhackigen Schuhen immer wieder am Bremspedal hängen geblieben sei, so dass die Bremsleuchten oft reagiert hätten. Schließlich habe ihr Lebensgefährte V. wenige Tage vor dieser Fahrt die Bremsbeläge an ihrem Pkw gewechselt und dabei möglicherweise bewirkt, dass die Bremsleuchten immer wieder aufleuchteten. Im Übrigen sei fraglich, ob das untersuchte Blut überhaupt von ihr stamme, oder ob von einer Verwechslung der Blutprobe ausgegangen werden müsse. Selbst wenn die Blutprobe nicht verwechselt worden sei, müsse man davon

167 ausgehen, dass bei der Herstellung des Medikaments Antiadipositum X 112 T" ein Mischungsfehler aufgetreten sei, indem irrtümlich die 20- fache Menge des Wirkstoffs Norpseudoephedrin abgefüllt worden sei. Den entsprechenden Beipackzettel habe sie gelesen und sich immer an die Warnhinweise gehalten. Die Kammer sah sich nicht in der Lage, dieser Einlassung der Angeklagten zu folgen. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen so ereignet hat, wie es oben unter III. dargestellt ist. Die Zeugen K., PHM B. und POMin S. schilderten übereinstimmend die auffällige Fahrweise der Angeklagten, insbesondere auch ihr häufiges unmotiviertes Abbremsen, obwohl sich vor ihrem Pkw kein anderes Fahrzeug befunden und auch sonst kein Grund zum Abbremsen bestanden habe. Die Fahrbahn sei keineswegs glatt gewesen, was durch das verlesene Wettergutachten bestätigt wurde. PHM B. schilderte überdies den Zustand der Angeklagten, die in ihren Reaktionen extrem langsam gewesen sei, gezittert habe, einen verwirrten und aufgeregten Eindruck gemacht habe, an Gleichgewichtsstörungen gelitten und sich schwankend bewegt habe. Da sie auch gerötete Bindehäute gehabt habe, sei ihm sofort der Verdacht auf Drogen- oder Medikamentenmissbrauch gekommen. Auch der Blut entnehmende Arzt Dr. H. hatte in seinem Protokoll auf Grund der durchgeführten Untersuchungen und der Reaktionen der Angeklagten auf einen leichten bis deutlichen Drogen- bzw. Medikamenteneinfluss geschlossen. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Freiburg ergab sich, dass auf Grund einer DNA-Analyse die Blutprobe eindeutig von der Angeklagten stammte. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München ergab sich, dass die von der Angeklagten zur Verfügung gestellte angebrochene Flasche des Medikaments Antiadipositum X 112 T", aus der sie am Tattag ihre Tropfen genommen habe, die gleiche Konzentration des

168 Wirkstoffs Norpseudoephedrin enthielt wie eine zum Vergleich beigezogene Originalflasche des Herstellers, so dass die behauptete Überkonzentration in Wirklichkeit nicht vorlag. Der Sachverständige Dr. L., forensischer Toxikologe, Chemiker und langjähriger Laborleiter im Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg, erstattete in der Berufungshauptverhandlung ein Gutachten zur Frage der Wirkungsweise des Medikaments Antiadipositum X 112 T", das in sich klar und ohne Widersprüche war und dem die Kammer sich nach eigener Überprüfung vollinhaltlich angeschlossen hat. Danach beträgt die Halbwertzeit von Norpseudoephedrin ca. 3 Stunden, was bedeutet, dass infolge des Abbaus im menschlichen Körper nach ca. 3 Stunden nur noch die Hälfte der ursprünglich aufgenommenen Wirkstoffkonzentration nachweisbar ist. Der Arzneistoff Norpseudoephedrin ist identisch mit Cathin, dem natürlichen Inhaltsstoff der Khat-Pflanze (vgl. dazu BGH NJW 2005, 163 = NStZ 2005, 229; 452 mit Anm. Weber). Dieser Stoff hemmt das Hungergefühl, senkt das Schlafbedürfnis und wirkt aufputschend und stimulierend. Die Gefahr der Einnahme liegt darin, dass bereits nach kurzer Zeit eine Gewöhnung des Körpers eintritt und die Wirkung des Medikaments nachlässt, was rasch zu einer Steigerung der Dosis führt. Wegen dieser Gefahr einer Suchterzeugung darf Norpseudoephedrin nur für eine kurze Zeit genommen werden - maximal 4-6 Wochen. Bei hohen Dosen über einen längeren Zeitraum treten Entzugserscheinungen auf, wenn das Medikament abrupt abgesetzt wird. Im Übrigen führen hohe Dosen von Norpseudoephedrin häufig zu Wahrnehmungsstörungen, Verwirrtheitszuständen, Euphorie, Halluzinationen, aber auch zu Depressionen und Albträumen. Wegen seiner psychoaktiven Wirkungen und des hohen Suchtpotentials ist Norpseudoephedrin als berauschendes Mittel im Sinne des 316 StGB anzusehen. Die von der Angeklagten behauptete Einnahme von Aspirin Complex

169 hat dagegen nicht stattgefunden, denn im Blut wurden keine Salicylate aufgefunden, weder freies Salicylat noch Gesamtsalicylat. Der Sachverständige Dr. R., Arzt für Rechtsmedizin am gleichnamigen Institut der Universität Freiburg, erstattete ein Gutachten zur Frage der Auswirkungen des Medikaments Antiadipositum X 112 T" auf die Fahrtüchtigkeit der Angeklagten. Auch diesem überzeugenden und widerspruchsfreien Gutachten hat sich die Kammer nach eigener Überprüfung angeschlossen. Danach hätte selbst die Einnahme der gerade noch zu vertretenden täglichen Maximaldosis von zweimal je 12 Tropfen Antiadipositum X 112 T", die als Grenzwert zur toxischen Dosis anzusehen ist, zu einer Zufuhr von 60 mg des Wirkstoffs Norpseudoephedrin geführt, was im Blutserum zu einer Konzentration von maximal 200 Nanogramm/Milliliter Norpseudoephedrin geführt hätte. Der dagegen nachgewiesene Wert von Nanogramm/Milliliter ist die fast 12-fache Menge dieser als toxischer Grenzwert anzusehenden Menge und bedeutet eine außergewöhnliche und hochtoxische Überdosierung. Da die im Beipackzettel aufgeführten möglichen Nebenwirkungen bereits bei üblicher und empfohlener Dosierung auftreten können, muss bei hoher mehrfacher Überdosierung mit verstärktem Auftreten unerwünschter Nebenwirkungen gerechnet werden. Auch wenn dieses Medikament als Abmagerungsmittel eingesetzt wird, ist es als Psychopharmakon zu bezeichnen, da die erwünschte Unterdrückung des Hungergefühls über zentralnervöse Mechanismen gesteuert wird. In Verbindung mit hoher Dosierung von Koffein wird Norpseudoephedrin seit längerem missbräuchlich als Aufputschmittel benutzt. Der festgestellte hohe Wert von Nanogramm/Milliliter Koffein führte in Verbindung mit der extremen Überdosierung des Medika-ments Antiadipositum X 112 T" zum Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, der sich in der von den Zeugen beschriebenen Fahrweise der Angeklagten zeigte.

170 Der Zeuge V. hat angegeben, dass er häufig mit der Angeklagten, seiner Lebensgefährtin, als Team zusammengearbeitet habe. Zum Jahresende 2004 habe großer Stress geherrscht, und die Angeklagte habe oft einen Arbeitstag von Stunden gehabt. Weiter hat der Zeuge angegeben, die Bremsbeläge am Pkw der Angeklagten ordnungsgemäß gewechselt zu haben. Da er jedoch kein Kupferspray zur Unterdrückung des so genannten Bremsenquietschens besorgt habe, habe es vorkommen können, dass die Bremsen gelegentlich gequietscht hätten. Er habe jedoch ansonsten keinerlei Eingriffe an der Bremsanlage vorgenommen, so dass ein Aufleuchten der Bremslichter ohne Betätigung der Fußbremse nicht vorgekommen sei. Die Kammer hat insoweit den von der Angeklagten behaupteten technischen Mangel an der Bremsanlage ausgeschlossen; auch die hochhackigen Schuhe der Angeklagten spielten zur Überzeugung der Kammer keine Rolle. V. Die Angeklagte ist somit der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß 316 Abs. 1 StGB schuldig, denn wer unter Missachtung der im Beipackzettel enthaltenen Warnhinweise hoch dosiert ein Medikament zur Gewichtsabnahme (so genannter Appetitzügler) einnimmt und zeitgleich große Mengen koffeinhaltiger Getränke wie Kaffee und/oder Cola konsumiert, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß 316 StGB strafbar, wenn er trotz Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch das Eintreten der beschriebenen Nebenwirkungen wie Konzentrationsstörungen und Veränderung des Reaktionsvermögens als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. VI. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten

171 berücksichtigt, dass sie bisher wegen Straßenverkehrsdelikten nicht in Erscheinung getreten ist. Auch fiel ins Gewicht, dass sie gesundheitlich angeschlagen ist und möglicherweise an der unheilbaren Erbkrankheit MELAS-Syndrom leidet, wobei die Ungewissheit darüber für die Angeklagte sicherlich eine große Belastung darstellt. Schließlich liegt die Tat schon mehr als 1 ½ Jahre zurück, ohne dass die Angeklagte danach strafrechtlich aufgefallen wäre. Auf der anderen Seite durfte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Angeklagte in ihrem Zustand eine Strecke von nahezu 10 km zurückgelegt hat, ehe sie von der Polizei angehalten werden konnte. Die extreme Überdosierung des Medikaments im Zusammenwirken mit Koffein und der bewusste Missbrauch des Medikaments als Aufputschmittel führten zu einer Fahruntüchtigkeit in besonders hohem Ausmaß. Schließlich konnte nicht ganz unberücksichtigt bleiben, dass die Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich aufgefallen ist, auch wenn es dabei um Straftaten anderer Art, nämlich um Vermögensdelikte sowie Körperverletzung und Beleidigung, ging. Die Kammer hat alle wesentlichen für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verhängung einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,-- Euro angemessen und ausreichend ist. Diese Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat im Rahmen der persönlichen Schuld der Angeklagten, wobei sich die Höhe des einzelnen Tagessatzes aus ihren gegenwärtigen Einkommensverhältnissen ergibt. Insoweit hat die Kammer bezüglich der Zuwendungen von Freunden eine Schätzung vorgenommen und auch das mietfreie Wohnen im Haus der Mutter ihres Lebensgefährten berücksichtigt. Gemäß 42 StGB

172 konnte Ratenzahlung bewilligt werden. Gemäß 69, 69 a StGB waren der Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen, ihr Führerschein einzuziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festzusetzen. Vorliegend handelte es sich um einen Regelfall im Sinne dieser Vorschriften. Auch wenn die Tat zwischenzeitlich mehr als 1 ½ Jahre zurückliegt und die Angeklagte seit dieser Zeit auf ihre Fahrerlaubnis verzichten musste, war die Kammer auf Grund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, die auf eine erhebliche Charakterschwäche der Angeklagten hindeuten, und der Persönlichkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung davon überzeugt, dass die Angeklagte immer noch charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es bedarf nach Einschätzung der Kammer einer weiteren Sperrfrist von 3 Monaten, ehe es verantwortet werden kann, der Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf 465, 473 Abs. 1 StPO.

173 Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, Detmold

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