Rechtliche Rahmenbedingungen im Bereich Gebäudeeffizienz in Polen
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- Alma Fuhrmann
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1 Rechtliche Rahmenbedingungen im Bereich Gebäudeeffizienz in Polen Rechtsanwalt (PL) Tomasz Dobrzyński, LL.M. CWW Kancelaria Prawnicza (Rechtsanwaltskanzlei) Sp.k. Berlin,
2 Vorstellung der Kanzlei Eine der drei größten Kanzleien in Niederschlesien und eine der führenden mittelständischen Kanzleien in Polen Etwa 50 Anwälte und Rechtsreferendare an drei wichtigsten Standorten in Wrocław, Łódź und Warszawa Langjährige Erfahrung und Kompetenz im Bereich erneuerbarer Energien, KWK-Anlagen, Fernwärme, konventioneller Quellen sowie Anwendung der Energieeffizienz 2
3 Unsere Erfahrung Erfahrung bei der Durchführung von Investitionsprojekten (z.zt. Teilnahme an mehreren Verfahren zum Aufbau von Kohlekraftwerken mit einem Gesamtvolumen von ca GW) Due Diligence und Vetragsgestaltung im Bereich erneuerbarer Energien Projekte Waste to Energy Berater der Branchenorganisationen Teilnahme an Gesetzgebungsverfahren 3
4 Gesetzliche Rahmenbedingungen für Gebäudeeffizienz Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2010/31 /EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Polnisches Gesetz vom 29. August 2014 über die Energieeffizienz in Gebäuden Verordnung des Ministers für Infrastruktur und Entwicklung vom 12. April 2002 für technische Anforderungen der Gebäude und ihrer Lage Verordnung des Ministers für Verkehr, Bau und Seewirtschaft vom 25. April 2012 in Sachen des detaillierten Umfangs und der Form von Bauvorhaben 4
5 Richtlinie 2010/31 /EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Seit 19. Mai 2010 Plan zur Erhöhung der Anzahl von Gebäuden mit niedrigem Energieverbrauch Ziel: Energieverbrauch von nahezu null bis zum Ende alle neuen Gebäude ab von den öffentlichen Institutionen genutzte Gebäude 5
6 Neue technische Anforderungen für Gebäude Mindest- anforderungen ab dem Energieeinsparung Wärmeschutz 6
7 Betroffene Systeme Heizsystem eingebaute Beleuchtungen* Lüftungssystem Mindestanforderungen Warmwassersystem Klimaanlage *bei öffentlichen Gebäuden, Gebäuden kollektiver Unterbringung, sowie Produktions- und Wirtschaftsgebäuden 7
8 Mindestanforderungen Sicherstellung der festgesetzten Werte für den Primärenergiebedarf Gebäudehülle und die technische Ausstattung 8
9 Die Zeitspanne für die Erfüllung der Anforderungen 9
10 Die technische Beschreibung des Bauvorhabens neuer Wortlaut ab Oktober 2012 Zur technischen Beschreibung des Bauvorhabens gehört die Analyse der Möglichkeit der rationellen Nutzung von hocheffizienten alternativen Systemen zur Energie- und Wärmeversorgung, zu denen dezentrale Energieversorgungssysteme, Kraft- Wärme-Kopplung, sowie Heiz- und Kühlsysteme, die alle teilweise oder ganz auf erneuerbaren Energien oder Wärmepumpen basieren, zählen. 10
11 Gebäudeenergieausweis Dank der im Energieausweis enthaltenen Informationen kann der Eigentümer, Mieter oder Nießbraucher den ungefähren jährlichen Energiebedarf und damit die Betriebskosten des Energiebedarfs feststellen. 11
12 Gebäudeenergieausweis Kaufvertrag Übertragung von genossenschaftlichen Wohneigentumsrechten Vermietung 12
13 Ausstellung eines Energieausweises Berechtigte Personen Energieausweis kann für: entworfene, neu gebaute, umgebaute Gebäude sowie nach den Änderungen der Nutzung ausgestellt werden. der Eigentümer oder Hausverwalter, die Person, die zum genossenschaftlichen Wohneigentumsrecht berechtigt ist, Mieter. 13
14 Vorbildfunktion Vorbildfunktion der öffentlichen Verwaltung, Justiz und Staatsanwaltschaft bei der Anwendung und Förderung von Energiesparlösungen in Gebäuden 14
15 Kontrolle im Bereich der Heiz- und Klimaanlagen periodische Kontrolle - Kältegeräte: mindestens alle fünf Jahre Bewertung der Energieeffizienz Nennkälteleistung von über 12 kw periodische Kontrolle - Heizanlagen: Prüfung des technischen Zustands der Heizanlage Energieeffizienz der Heizkessel Anpassung ihrer Leistung zu den Betriebsanforderungen 15
16 Untersuchungen von Heizkessel mindestens alle zwei Jahre - für Kessel mit flüssigem oder festem Brennstoff mit einer Nennwärmeleistung von über 100 kw mindestens alle vier Jahre - für Gas-Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von über 100 kw mindestens alle fünf Jahre - für Kessel mit einer Nennwärmeleistung von 20 kw bis 100 kw 16
17 Neue Regelung Kontrolle des gesamten Heizsystems erhöhte Sicherheit höhere Qualität der Kontrollen Effizienz und Leistungsfähigkeit aller Teile der Heizanlage 17
18 Anschlusspflicht an das Fernwärmenetz Das Fernwärmeunternehmen ist zum Anschluss von jedem neuen Gebäude verpflichtet, solange die technischen und ökonomischen Anforderungen des Fernwärmesystems erfüllt sind. Eine Ausnahme bilden die Investitionen, die mit eigener Wärmequelle unter 50 kw (die meisten Ein- bzw. Zweifamilienhäuser) versorgt sind. 18
19 Die fehlgeschlagenen Bemühungen um die Einführung des Kohlheizverbotes Einführung des Kohlheizverbotes in den Hausöfen in Krakau durch den Woiwodschaftstag (Landtag) im November 2013 Abschaffung des Beschlusses durch das Verwaltungsgericht im August 2014 Aufgehängtes Verfahren bei dem Höchsten Verwaltungsgericht Gesetzgebungsarbeiten auf unterschiedlichen Niveaus 19
20 Fördermittel für Energieeffizienz (NFOŚiGW) Programm zur Thermomodernisierung von öffentlichen Gebäuden - LEMUR Zuschüsse für den Bau von neuen energieeffizienten Häusern Geplantes Programm zur Thermomodernisierung von Einfamilienhäusern - das Budget etwa 300 Millionen PLN Zuschussberechtigte im geplanten Programm: Investoren Privatpersonen Eigentümer oder Verwalter von Wohngebäuden 20
21 Der Wert der Thermomodernisierungszuschüsse 20 % des verwendeten Bankdarlehens, jedoch nicht mehr als: 16 % der Gesamtkosten für die Thermomodernisierung doppelter Betrag von vorgesehenen jährlichen Einsparungen der Energiekosten 21
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! CWW Kancelaria Prawnicza (Rechtsanwaltskanzlei) Sp.k. ul. Włodkowica 10/11 (III p.) Wrocław Tel.: (+48-71) Fax: (+48-71) Rechtsanwalt (PL) Tomasz Dobrzyński, LL.M. Berlin,
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