Öffentliche Register in Polen: Möglichkeit zur Erlangung von Informationen über polnische Unternehmer

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1 Öffentliche Register in Polen: Möglichkeit zur Erlangung von Informationen über polnische Unternehmer von Karolina Barałkiewicz, radca prawny (polnische Rechtsanwältin) Thomas Urbanczyk, LL.M., Rechtsanwalt Wilmersdorfer Straße 95,10629 Berlin Tel: 030/ Fax: 030/ berlin@zanthier.com April 2006

2 Inhaltsverzeichnis Einführung 2 Landesgerichtsregister KRS 2 Register der Gewerbetätigkeit EDG 4 Sonderfall Zivilgesellschaften 4 Zentrales Meldeamt Warschau 5 Kanzleiprofil 6 2

3 Einführung Im Vorfeld einer Zusammenarbeit mit einem Geschäftspartner besteht oft der Wunsch, nähere Informationen wirtschaftlicher Art über den potentiellen Partner zu erlangen. Ein entsprechendes Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt, mit dem eine Geschäftsbeziehung angestrebt wird. Nachfolgend werden die öffentlichen Register in Polen als Informationsquellen dargestellt. Derzeit existieren in Polen im Prinzip zwei Register: 1. Das Gerichtsregister der Unternehmer, Landesgerichtsregister genannt (KRS), welches durch die Rayongerichte Wirtschaftsabteilung geführt wird, die jeweils für eine Wojewodschaft bzw. für einen Teil einer Wojewodschaften zuständig sind. 2. Verwaltungsregister, Register der Gewerbetätigkeit (EDG) genannt, das durch die für den Wohnsitz des Unternehmers zuständige Gemeinde geführt wird. Landesgerichtsregister KRS Das Landesgerichtsregister (KRS: Krajowy Rejestr Sadowy) wurde auf Grundlage des Gesetzes vom 20. August 1997 über die Landesgerichtsregister (Dz. U Nr. 17 poz. 209 mit späteren Änderungen) errichtet. Das KRS trat an die Stelle der bis dahin geführten achtzehn Gerichtsregister. In dem Landesgerichtsregister werden nicht nur die Gesellschaftsformen, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind, eingetragen (z.b. Handelsgesellschaften oder Genossenschaften), sondern auch Stiftungen und Wohltätigkeitsvereine. Da im Rechtsverkehr die Zahlungsfähigkeit von Handelspartnern von enormer Bedeutung ist, wurde im KRS auch ein Schuldnerregister eingerichtet. Vor diesem Hintergrund unterteilt sich das KRS in drei Register: I. Unternehmer II. Register der Körperschaften, Berufsorganisationen, Stiftungen sowie öffentlichen Heilfürsorgeeinrichtungen III. Schuldnerregister In das Unternehmensregister werden eingetragen: Offene Handelsgesellschaften, Partnergesellschaften, Kommanditgesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, staatseigene Betriebe, Forschungseinrichtungen, Versicherungen, Hauptniederlassungen ausländischer Versicherungsanstalten. Das Körperschaftsregister enthält Angaben über: Körperschaften, Stiftungen, selbständige öffentliche Heilfürsorgeeinrichtungen, Landwirtschaftsproduktions- 3

4 genossenschaften, Handwerksinnungen, Handwerkskammern, Handels- und Dienstleistungsvereinigungen, Wirtschaftskammern, Gewerkschaften usw. In das Schuldnerregister werden eingetragen: natürliche Personen, die einer wirtschaftlichen Betätigung nachgehen und über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde. Das KRS enthält eine Reihe von Informationen über Unternehmer, die für den Rechtsverkehr von tragender Bedeutung sind. Unter anderem sind dort Steuerschulden, Sozialversicherungsrückstände, Namen der Gläubiger sowie nicht rechtzeitig beglichene Forderungen veröffentlicht. Um die tatsachliche Publizität des KRS zu gewährleisten, wird das Register in elektronischer Form geführt. Jeder kann nach Erbringung einer Gebühr Information über die betreffenden in dem Register geführten Subjekte erhalten. Register der Gewerbetätigkeit EDG Das Register der Gewerbetätigkeit (EDG: Ewidencja Działalności Gospodarczej) wurde durch das Gesetz vom 23. Dezember 1988 über die Gewerbetätigkeit, nunmehr ersetzt durch das Gesetz vom 2. Juli 2004 über die Freiheit der Gewerbetätigkeit (Dz. U. Nr. 173 Pos mit späteren Änderungen) eingeführt. Der Eintragung ins Register der Gewerbetätigkeit unterliegen natürliche Personen, welche eine Gewerbetätigkeit betreiben. Für den ins Gewerberegister eingetragenen Unternehmer wird eine Registerakte geführt, welche vor allem Unterlagen beinhaltet, die Grundlage für die Registrierung sind und u.a. folgende Angaben enthalten: Firma des Unternehmers sowie Personalausweisnummer (PESEL) und Steueridentifikationsnummer (NIP), sofern der Unternehmer über solche verfügt; Bezeichnung des festen Wohnsitzes, der Anschrift und einer Zustellungsanschrift des Unternehmers sowie der Adresse, unter der die Gewerbetätigkeit betrieben wird. Falls der Unternehmer die Gewerbetätigkeit außerhalb des Wohnsitzes betreibt, dann die Angabe des Hauptortes, an dem die Gewerbetätigkeit und ggf. eine Zweigniederlassung betrieben wird; Unternehmensgegenstand; Informationen über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der ehelichen Gütergemeinschaft; Informationen über eine ggf. angemeldete Insolvenz oder über die Einleitung eines Sanierungsverfahrens. Zum Zweck der Sicherung der vollständigen Öffentlichkeit der Registerdateien wird das Register in elektronischer Form geführt. Nach Einreichung des mit der Stempelgebühr versehenen Antrags hat jeder das Recht, einen Auszug mit den eingetragenen Angaben bzw. Auskunft über die Eintragung zu erhalten. Sonderfall Zivilgesellschaften Ab dem 01. Januar 2001 sind Zivilgesellschaften an sich nicht mehr als Unternehmer anerkannt, vielmehr werden als Unternehmer ausschließlich Gesellschafter einer Zivilgesellschaft anerkannt, welche eine Gewerbetätigkeit betreiben und im Gewerberegister als Unternehmer eingetragen sind. Personen, die beabsichtigen, eine Ge- 4

5 werbetätigkeit in Form einer Zivilgesellschaft aufzunehmen, sollten sich daher individuell beim Gewerberegister des Gemeindeamtes der für den Wohnsitz zuständigen Gemeinde eintragen lassen. Zum Zweck der Informationserlangung über eine Zivilgesellschaft sollte ein Antrag auf Auszug aus dem Gewerberegister für den jeweiligen Gesellschafter an das Gemeindeamt gestellt werden, das aufgrund des Wohnsitzes des Gesellschafters zuständig ist. Zivilgesellschaften, deren Nettoeinkünfte aus dem Warenverkauf und aus sonstiger Leistungserbringung in zwei nacheinander folgenden Geschäftsjahren den Gegenwert in PLN von mindestens je ,00 EUR übersteigt, unterliegen der Pflicht der Umwandlung in eine offene Handelsgesellschaft und damit der Eintragung in das Landesgerichtsregister. Zentrales Meldeamt Warschau Im Rahmen des Betriebs einer Gewerbetätigkeit ist es nicht selten im Fall der Geltendmachung von Forderungen erforderlich, Angaben über Schuldner, die keine Unternehmer sind, zu erlangen, da diese zur effektiven Geltendmachung der Forderung beispielsweise auf dem Gerichtsweg unentbehrlich sind. Im polnischem Prozessrecht ist die Angabe einer aktuellen Anschrift des Schuldners von großer Bedeutung, da eine falsche Anschrift die Nichteröffnung des gerichtlichen Verfahrens bzw. dessen Ruhen zur Folge hat, bis dem Gericht eine ladungsfähige Zustelladresse vorgelegt wird. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, vorab die aktuelle Anschrift des Schuldners zu ermitteln, damit unnötige Verfahrensverzögerungen vermieden werden. Entsprechende Angaben bezüglich der Meldeanschrift des Schuldners können im Zentralen Meldeamt in Warschau (CBA: Centralne Biuro Adresowe) beim Innenministerium erfragt werden. Die erforderlichen Angaben können auf entsprechend begründeten Antrag hin erteilt werden. Die Kosten für eine derartige Auskunft beim CBA liegen bei ca. 36,00 PLN (ca. 9,00 Euro). Ferner sollten in den Antrag möglichst viele bekannte Angaben über die fragliche Person angegeben werden, welche ihre Identifikation in der Datenbank erleichtern. Aus dem Antrag sollte ebenfalls hervorgehen, welche genauen Informationen der Auskunftssuchende über die jeweilige Person benötigt (z.b. aktuelle Meldeanschrift). Das CBA fordert außer der Begründung für die Anfrage ferner die Angabe einer Rechtsgrundlage für die begehrten Informationen. Ein entsprechender Antrag sollte bei der zuständigen Abteilung des Innenministeriums in Warschau eingereicht werden. Abschließend ist hinzuzufügen, dass Angaben bezüglich der Meldeanschrift auch in einigen Gemeindeämtern erlangt werden können, welche aufgrund der (letzten) Wohnanschrift des Schuldners zuständig sind. 5

6 Kanzleiprofil: Die Kanzlei von Zanthier & Schulz ist eine grenzüberschreitend tätige Kanzlei mit Niederlassungen in Berlin und Posen (Polen) sowie einem Kooperationsbüro in Warschau (Polen). Der Arbeitsschwerpunkt der Kanzlei liegt in der Beratung und Betreuung von mittelständischen deutschen und polnischen Unternehmen bei einem Markteintritt in das jeweils andere Land sowie den damit einhergehenden rechtlichen und steuerlichen Fragen des deutschen und polnischen Wirtschaftsrechts. Wir betreuen die Unternehmen von der Gründung bis zur Expansion in allen rechtlichen und steuerlichen Belangen. Mit individuellen Lösungen bereiten wir Unternehmen optimal vor, um grenzüberschreitend zu investieren. Die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Rechtsordnungen im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr ist für uns bei der Beratung ständige Praxis. Bei uns steht eine persönliche und vertrauensvolle Betreuung durch einen Partner und feste Ansprechpartner im Vordergrund der Beratung. Wir arbeiten interdisziplinär. Dadurch werden zeitliche Verzögerungen bei der Lösungsfindung vermieden und die Beratung aus einer Hand kommt unseren Mandanten zugute. von Zanthier & Schulz Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft Berlin - Posen Wilmersdorfer Straße Berlin Tel.: Fax: berlin@zanthier.de Internet: von Zanthier Kancelaria Prawnicza Sp.k. ul. Garbary 56 PL Poznań Tel.: Fax: poznan@zanthier.pl 6

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