Experten erläutern die GoBD
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- Hetty Krause
- vor 9 Jahren
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1 Experten erläutern die GoBD Ausgabe 2: Was bedeutet Konvertierung? insbesondere für den Fall der -Kommunikation 2. September 2015 Peters, Schönberger & Partner mbb Schackstraße 2, München Tel.: Internet:
2 Autoreninformationen: Stefan Groß, Partner und Steuerberater bei Peters, Schönberger & Partner mbb Dipl.-Fw. Bernhard Lindgens, Bundeszentralamt für Steuern 1 Bernhard Zöller, Geschäftsführer bei Zöller & Partner GmbH Thorsten Brand, Senior Berater bei Zöller & Partner GmbH Stefan Heinrichshofen, Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Peters, Schönberger & Partner mbb Der Beitrag gibt die persönliche Meinung der Autoren zur derzeitigen Rechtslage wieder und enthält lediglich einen Überblick über einzelne Themenkomplexe. Spezielle Umstände einzelner Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu abweichenden Betrachtungsweisen und/oder Ergebnissen führen. Der Beitrag kann daher keine rechtliche oder steuerliche Beratung ersetzen. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene, weitere Entwicklungen berücksichtigende Empfehlung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ein, bevor Sie Entscheidungen über die in diesem Leitfaden besprochenen Themen treffen. Die Finanzverwaltung und/oder Gerichte können abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themen haben oder entwickeln. 1 Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. 2 / 14
3 Was bedeutet Konvertierung? Mit dem Schreiben vom 14. November 2014, den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), hat das BMF dargelegt, welche Vorgaben aus Sicht der Finanzverwaltung an IT-gestützte Prozesse zu stellen sind. 2 Die GoBD sind für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen und betreffen grundsätzlich alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften i. S. d. 5 EStG, 4 Abs. 1 EStG sowie auch nicht buchführungspflichtige Unternehmen, wie insbesondere Einnahmen-Überschuss-Rechner 3. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen einschließlich der Verfahren trägt allein der Steuerpflichtige. Dies gilt auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und/oder technischen Auslagerung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten auf Dritte, wie auch etwa Steuerberater (Outsourcing). 4 Eine grundsätzliche Frage, welche die Unternehmen beschäftigt, ist die Zulässigkeit von sog. Formatkonvertierungen für empfangene oder intern ursprünglich in einem anderen Format erzeugte Unterlagen sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen. Solche Konvertierungen können beispielhaft aus folgenden Gründen notwendig oder geboten sein: Die erhaltenen Unterlagen sind mit den vorhandenen Werkzeugen auf den Arbeitsplätzen ohne Formatkonvertierung nicht lesbar. Das Unternehmen möchte proprietäre, herstellerspezifische Formate auf ein standardisiertes Format vereinheitlichen, um diese ohne die Notwendigkeit, spezielle Softwarekomponenten vorhalten zu müssen dauerhaft lesbar zu machen. Bei einer anstehenden Archivmigration will das Unternehmen alte Formate (z. B. TIFF G3 aus den 80er Jahren) in moderne Formate (z. B. PDF oder PDF/A) konvertieren. 2 BMF v. 14. November 2014 IV A 4 S 0316/13/10003, BStBl. I 2014, S Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach den Vorschriften des 4 Abs. 3 EStG ermitteln. 4 GoBD (Fn. 2), Rn / 14
4 Soweit nun eine Umwandlung (Konvertierung) empfangener aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein anderes, intern verwendetes Format (sog. Inhouse-Format) erfolgt, sind nach den GoBD stets beide Versionen aufzubewahren, derselben Aufzeichnung zuzuordnen und mit demselben Index zu verwalten. Die konvertierte Version ist als solche zu kennzeichnen. 5 Doch was bedeuten diese Vorgaben konkret? 5 GoBD (Fn. 2), Rn / 14
5 Die GoBD wiederholen eine bereits bekannte Anforderung der GDPdU, wonach bei einer Umwandlung (Konvertierung) aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format (sog. Inhouse-Format) beide Versionen zu archivieren sind, unter demselben Index zu verwalten sind und die konvertierte Ver-sion als solche zu kennzeichnen ist. Nicht aufbewahrungspflichtig hingegen sind die während der maschinellen Verarbeitung durch das Buchführungssystem erzeugten Dateien, sofern diese ausschließlich einer temporären Zwischenspeicherung von Verarbeitungsergebnissen dienen und deren Inhalte im Laufe des weiteren Verarbeitungsprozesses vollständig Eingang in die Buchführungsdaten finden. Dies setzt allerdings voraus, dass bei der weiteren Verarbeitung keinerlei Verdichtung aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtiger Daten vorgenommen wird. 6 An dieser Stelle wird deutlich, dass die Vorgaben zur Zulässigkeit von Formatkonvertierung stets mit den Anforderungen zur Aufrechterhaltung der maschinellen Auswertbarkeit 7 einhergehen. Ausgehend von 147 Abs. 2 AO ist sicherzustellen, dass aufbewahrungspflichtige Unterlagen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können, was bei Unterlagen gegeben ist, die mathematisch-technische Auswertungen ermöglichen. 8 Mathematisch-technische Auswertung bedeutet, dass alle in den aufzeichnungsund aufbewahrungspflichtigen Daten bzw. Datensätzen enthaltenen Informationen automatisiert (DV-gestützt) interpretiert, dargestellt, verarbeitet sowie für andere Datenbankanwendungen und eingesetzte Prüfsoftware direkt, ohne weitere Konvertierungs- und Bearbeitungsschritte und ohne Informationsverlust nutzbar gemacht werden können (z. B. für wahlfreie Sortier-, Summier-, Verbindungs- und Filterungsmöglichkeiten). 9 Damit ist die Umwandlung (Konvertierung) in ein alternatives Datenformat nur dann zulässig, wenn hierdurch weder die maschinelle Auswertbarkeit eingeschränkt wird, noch inhaltliche Veränderungen vorgenommen werden. 10 Ins- 6 GoBD (Fn. 2), Rn GoBD (Fn. 2), Rn GoBD (Fn. 2), Rn GoBD (Fn. 2), Rn GoBD (Fn. 2), Rn / 14
6 besondere darf keine Reduzierung einer bereits bestehenden maschinellen Auswertbarkeit erfolgen. 11 In diesem Zusammenhang muss sichergestellt werden, dass insbesondere bei Verwendung von Formeln oder anderen nicht statischen Elementen in einer Datei (z. B. Bezug auf Mehrwertsteuerschlüssel, Datumswerte etc.) die zum Zeitpunkt der Dokumentrecherche angezeigten Informationen mit den zum Zeitpunkt der Dokumenterstellung geltenden Informationen identisch sind. In solchen Fällen empfiehlt es sich, zur Sicherstellung der Reproduzierbarkeit entsprechender Ausgangsbelege diese zum Zeitpunkt der Erstellung zusätzlich in einem Bildformat (z. B. PDF oder TIFF) aufzubewahren, um auf diese Weise die statischen Informationen ergänzend zum Originalformat abzulegen. Bei strukturierten Massendaten (z. B. Daten aus ERP- und Fachanwendungen, strukturierte Datensätze, wie SWIFT oder EDI) bezieht sich die Frage der maschinellen Auswertbarkeit neben den Bewegungsdaten stets auch auf Stammdaten und Verknüpfungen. Für Massen- und Individualunterlagen sind neben den eigentlichen Inhaltsdaten (Datensätze, elektronische Dokumente) auch alle zur maschinellen Auswertung im Rahmen des Datenzugriffs notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form vollständig und unverdichtet vorzuhalten. Dies sind beispielsweise Informationen über die Dateiherkunft, die Datenfelder, aber auch den verwendeten Zeichensatz, insbesondere dann, wenn die Unterlagen ohne diese Information nicht lesbar gemacht werden können. 11 GoBD (Fn. 2), Rn / 14
7 Die GoBD führen in diesem Kontext diverse Beispiele für unzulässige Formatkonvertierungen auf: Umwandlung von maschinell auswertbaren Buchhaltungsdaten in eine nur volltextauswertbare PDF-Textdatei. 12 s werden derart in ein anderes Format umgewandelt, dass auswertbare, aber aufbewahrungspflichtige Attribute nicht mehr verfügbar sind und die Recherchierbarkeit somit verloren geht. 13 Rechnungen im ZUGFeRD-Format werden in andere Formate umwandelt, sodass die XML-Informationen zur Rechnung nicht mehr verfügbar sind. 14 Hier wird letztlich auch der Bezug zur Vorgabe der progressiven und retrograden Prüfbarkeit deutlich. Demnach müssen sich Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung lückenlos verfolgen lassen. 15 Die progressive und retrograde Prüfung muss dabei für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist und in jedem Verfahrensschritt möglich sein 16, was in vielen Fällen nur gelingen dürfte, wenn durch die Konvertierung keine ersatzlose Verdichtung durch Löschen von prüfrelevanten Details stattfindet. Im Zusammenhang mit der Aufbewahrungspflicht von Formatkonvertierungen stellt sich die Frage, inwieweit davon auch reine Zwischenformate betroffen sind. Den GoBD entsprechend sind die während der maschinellen Verarbeitung durch das Buchführungssystem erzeugten Dateien nicht aufbewahrungspflichtig, sofern diese ausschließlich einer temporären Zwischenspeicherung von Verarbeitungsergebnissen dienen und deren Inhalte im Laufe des weiteren Verarbeitungsprozesses vollständig Eingang in die Buchführungsdaten finden GoBD (Fn. 2), Rn GoBD (Fn. 2), Rn GoBD (Fn. 2), Rn GoBD (Fn. 2), Rn GoBD (Fn. 2), Rn Voraussetzung hierfür ist entsprechend der GoBD (Fn. 1), Rn. 135 allerdings, dass bei der weiteren Verarbeitung keinerlei Verdichtung aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtiger Daten vorgenommen wird. 7 / 14
8 Sonderfall: Konvertierung eingehender s s mit der Funktion eines Handels- bzw. eines Geschäftsbriefs oder eines Buchungsbelegs sind entsprechend den GoBD in elektronischer Form aufbewahrungspflichtig. 18 Dabei gilt, dass diese als im DV-System empfangene Daten im Ursprungsformat aufzubewahren sind. 19 Vor dem Hintergrund, dass über längst der Großteil der geschäftlichen Korrespondenz abgebildet wird, stellt sich die Frage, welche Konvertierungs- und damit einhergehende Aufbewahrungsvorgaben für s konkret gelten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die faktisch zwei unterschiedliche Rollen einnehmen kann: als reines Transportsystem bzw. Transportmittel: Der Body ist leer oder enthält nicht aufbewahrungspflichtige Belanglosigkeiten. Die mit der transportierten aufbewahrungspflichtigen Unterlagen finden sich in einem oder mehreren Anhängen (sog. Attachments ). als inhaltlich relevantes Dokument: Der Body enthält aufbewahrungspflichte Inhalte (eine Rechnung, Rabatt-Bedingungen etc.). Diese kann, muss aber keine weiteren Anhänge haben. In beiden Fällen geht dem empfangenden Unternehmen eine elektronische Nachricht zu, die im Mail-Server entgegengenommen und in dem jeweiligen Mail-Client (MS Outlook, IBM Notes etc.) visualisiert wird. An dieser Stelle wird deutlich, dass das, was beim Endanwender visualisiert wird (z. B. eine in Outlook), binär nicht dem entspricht, was der Mail-Server empfangen hat (eine nach RFC 2322 standardisiert codierte Nachricht). Eine kompromisslose Umsetzung der eingangs beschriebenen Aufbewahrungs- und Konvertierungsanforderungen der GoBD würde folgenden Widerspruch auslösen: Einerseits wären damit Unmengen (nicht selten Millionen) von RFC 2322-codierten Nachrichten (im Originalformat) zu speichern, andererseits sind für Zwecke der elektronischen Archivierung -Systeme oder DMS-Lösungen eingerichtet, die jedoch andere Formate unterstützen. Vor diesem 18 GoBD (Fn. 2), Rn GoBD (Fn. 2), Rn / 14
9 Hintergrund ist es u. E. nicht sachgerecht und auch nicht erforderlich, die empfangenen Urformate aufzubewahren (RFC 2322 Nachrichtensätze), solange sichergestellt ist, dass bei der Konvertierung in die Mailsysteme keinerlei relevante Recherchefunktionen für aufbewahrungspflichtige Attribute verloren gehen. Dies sollte letztlich in jeder modernen -Umgebung sichergestellt sein, da hier i. d. R. alle Mail-Eigenschaften des Urformates übernommen werden. Die entscheidende Frage in Bezug auf s bezieht sich u. E. allerdings darauf, ob die in MS Exchange, IBM Domino oder anderen Mailsystemen organisierten s konvertiert werden dürfen, etwa um diese als PDF-Datei in einer DMS-Akte abzulegen. Für diese Frage geben die GoBD einen klaren Hinweis: Eine Umwandlung in ein anderes Format (z. B. MSG in PDF) ist dann zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. 20 Mit anderen Worten: Wenn das Unternehmen festlegt, dass nicht nur der Inhalt der Mail-Bodies, sondern auch der Betreff und der Absendetag eine bewahrungspflichtige Information darstellen, dann muss auch sichergestellt werden, dass die abgelegte Mail nach Betreff und Sendedatum recherchierbar bleibt. Beide Informationen, die direkt aus den nach RFC2322 standardisieren Properties ausgelesen werden können, sind entsprechend in der DMS- Lösung zu erhalten. In der Praxis gilt es nun zwei Fall-konstellationen zu unterscheiden, die Ablage einer Mail ohne sowie die Ablage einer mit Attachements. 20 GoBD (Fn. 2), Rn / 14
10 Variante: ohne Attachment Wenn die aufbewahrungspflichtige keine Attachments besitzt, kann der Mail-Body konvertiert werden (z. B. in PDF) und ggf. mit Attributen aus dem Mail- Kuvert (z. B. Betreff, Sendedatum etc.) und fachlichen Attributen (z. B. Rechnungsnummer, Aktenzeichen etc.) attribuiert werden. Bei diesem Vorgang werden keinerlei Recherchemöglichkeiten im Vergleich zum Urformat eingeschränkt, auch die Volltextrecherchierbarkeit bleibt erhalten. Den GoBD entsprechend muss bei der Konvertierung einer volltextrecherchierbaren damit stets darauf geachtet werden, dass auch das neue Format volltextrecherchierbar bleibt, was bei PDF grundsätzlich gegeben ist. Unabhängig davon sollte der Anwender hinreichend sicherstellen, dass keine PDF-Konverter zum Einsatz kommen, die ein Bildformat (z. B. TIFF oder JPEG) bei der Konvertierung erzeugen, welches anschließend in eine PDF-Datei eingebettet wird. Bei diesen sog. Raster-Konvertierungen für ein JPEGin-PDF oder TIFF-in-PDF geht in aller Regel die Volltextrecherchierbarkeit verloren. Variante: mit Attachment, Attachment ist einfaches Text- oder Bilddokument Bei einer mit Attachments ergibt sich fallweise die Anforderung, ergänzend die Anhänge zu konvertieren. Dies gründet insbesondere auf der Überlegung, die Anhangsdokumente dauerhaft an allen Arbeitsplätzen die ggf. über eine unterschiedliche Softwareausstattung verfügen lesbar zu machen. Hier muss stets abgewogen werden, ob man für jedes exotische Format, welches sich potenziell im Anhang befindet, ein entsprechendes (spezifisches) Anzeigeprogramm (sog. Viewer ) zur Verfügung stellt, oder ob man bestimmte oder alle Dokumente alternativ in ein standardisiertes Format konvertiert. Soweit man sich für die Konvertierung entscheidet, dürfen die Recherchemöglichkeiten wiederum nicht einschränkt werden. Insoweit ist nach unterschiedlichen Formattypen zu unterscheiden. Dabei wird im Folgenden auf den typischen Fall der Umwandlung in das PDF-Format abgestellt: Soweit reine Bildformate (z. B. JPEG, TIFF etc.) in PDF oder Textdokumente (z. B. MS Word, OpenOffice Text etc.) in volltextrecherchierbare PDFs konvertiert werden, schränkt dies die Recherchefunktion i. d. R. nicht ein. Enthält ein Textdokument jedoch strukturierte Informationen (coded information; insbesondere Tabellen 10 / 14
11 bzw. eingebettete Tabellen aus Tabellenkalkulationen oder Datenbanken), so kann die Konvertierung in ein volltextrecherchierbares PDF die maschinelle Auswertbarkeit gleichwohl einschränken. So liegt bei einem volltextrecherchierbaren PDF eine andere geringere Qualität der maschinellen Auswertbarkeit zugrunde, als diese den eigentlichen Tabellen anhaftet. Dies wird deutlich, sobald ein Einlesen in IDEA 21 erfolgt und z. B. typische Tabelleninformationen, wie z. B. Feldtrenner im PDF nicht mitgeliefert werden. In diesen Fällen muss das Ursprungsformat verfügbar gehalten werden. Variante: mit Attachment, Attachment ist Liste oder Excel-Datei mit Formeln Nicht ganz so einfach fällt die Antwort in Bezug auf Microsoft Excel und andere Tabellenkalkulationen aus. Soweit das Excel-Dokument inhaltlich nur formatierten Text darstellt, gelten anlog die Ausführungen zum reinen Textdokument. Handelt es sich hingegen um ein Dokument mit Formeln oder Zellenbezügen (die für Erschließung des Inhalts notwendig sind) bzw. um eine strukturierte Tabelle mit einer Vielzahl von sortierbaren Datensätzen, geht mit der Konvertierung in eine PDF-Datei die maschinelle Auswertbarkeit (also die Nutzung der Struktur- und Formelinformation) verloren. In derartigen Fällen empfiehlt sich die Aufbewahrung in der Urform, denn die reine Volltextrecherchierbarkeit reicht nicht aus, um den Vorgaben der GoBD gerecht zu werden. Ebenso sollten Urformate stets dann erhalten bleiben, wenn das Attachment Massendaten oder andere repetitive Datenstrukturen enthält. Dies liegt darin begründet, dass entsprechend vorhan-dene Formeln und/oder Auswertungsstrukturen beim Drucken in eine PDF-Datei verloren gehen. Beispielhaft seien hier Massendaten aus einer ERP-Datenbank, EDIFACT- und SWIFT-Nachrichten aufgeführt. 21 Prüfsoftware der Finanzverwaltung 11 / 14
12 Variante: mit Attachment, Attachment ist ZUGFeRD-Rechnung Ein spezieller Anwendungsfall sind sog. ZUGFeRD-Rechnungen 22. Eine ZUG- FeRD-Rechnung stellt ein hybrides Rechnungsobjekt mit zwei inhaltlich identischen Repräsentationen der Rechnung dar: Einem bildhaften Dokumentformat (PDF) und einem strukturierten Datenformat (XML). Über die XML-Komponente lassen sich spezifische Nutzdaten einer Rechnung dabei in das PDF/A-3-Dokument einbetten, beim Rechnungsempfänger direkt extrahieren und in die Folgeprozesse (Rechnungsprüfung, Kontierung, Zahlwesen) einspeisen. Dieses ZUGFeRD-PDF darf nicht in ein anderes Format (z. B. in ein normales PDF ohne XML-Objekt oder TIFF) konvertiert werden, weil hierdurch die Auswertbarkeit des eingebetteten XML-Objektes verloren gehen würde. Die maschinelle Auswertbarkeit bezieht sich insoweit auf sämtliche Inhalte der PDF/A-3-Datei. 23 Die Umsetzung der in den GoBD beschriebenen Anforderungen an die Formatkonvertierung ist stets abhängig von den individuellen Rahmenbedingungen im Unternehmen und den zugrunde liegenden Urformaten. Dabei gilt zunächst, dass bei Formatkonvertierungen grundsätzlich beide Versionen aufbewahrungspflichtig sind. Bei s ist die Umwandlung in ein anderes Format dann zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. Demnach ist es u. E. nicht sachgerecht und auch nicht erforderlich, die empfangenen Urformate aufzubewahren, solange sichergestellt ist, dass bei der Konvertierung keinerlei Recherchefunktionen verloren gehen. Den GoBD entsprechend muss bei Konvertierung einer volltextrecherchierbaren bzw. einem entsprechend rein textbasierten Anhang damit stets darauf geachtet werden, dass auch das neue Format volltextrecherchierbar bleibt und dass alle aufbewahrungsrelevanten Attribute auch mit dem neuen Format zur Verfügung stehen. Soweit Anhänge betroffen sind, ist zudem darauf zu achten, dass keine Reduzierung einer bereits bestehenden maschinellen Auswertbarkeit erfolgt. 22 ZUGFeRD steht für Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland. 23 GoBD (Fn. 2), Rn / 14
13 Bisherige Ausgaben der GoBD-Reihe Experten erläutern die GoBD : Was bedeutet Zeitgerechtheit? Was bedeutet Konvertierung? Vorschau weiterer Themen der GoBD-Reihe Experten erläutern die GoBD : Was bedeutet Sicherstellung der Unveränderbarkeit? Was bedeutet Ablage im File-System? Was bedeutet Maschinelle Auswertbarkeit? Was bedeutet Progressive und retrograde Prüfbarkeit? Was bedeutet Ersetzendes Scannen? Was bedeutet Migrationen und Systemabschaltungen? Die bereits veröffentlichten Ausgaben der GoBD-Expertenerläuterungen sind verfügbar unter: 13 / 14
14 Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung der Autoren zur derzeitigen Rechtslage wieder und enthalten lediglich einen Überblick über einzelne Themenkomplexe. Spezielle Umstände einzelner Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu abweichenden Betrachtungsweisen und/oder Ergebnissen führen. Die dargestellten Ausführungen können daher keine rechtliche oder steuerliche Beratung ersetzen; bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene, weitere Entwicklungen berücksichtigende Empfehlung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ein, bevor Sie Entscheidungen über die in diesen Ausführungen besprochenen Themen treffen. Die Finanzverwaltung und/ oder Gerichte können abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themen haben oder entwickeln. 14 / 14
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