ZVR Verkehrsrechtstag 2015 Ausgewählte Fragen der KFZ-Versicherungen

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1 ZVR Verkehrsrechtstag 2015 Ausgewählte Fragen der KFZ-Versicherungen Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler Johannes Kepler Universität Linz

2 Gliederung 1. E : Haftet Kfz-HV auch für Schäden, die 16-jähriger Lenker verursacht, der PKW der in ihn verliebten 18-jährigen Halterin unter Vortäuschen von Volljährigkeit und Anwalts-/ Gerichtsterminen herausgelockt hatte, wenn dieser von der genehmigten Route abgewichen ist? - Kfz-HV: 2 Ob 59/15p Schwarzfahrt 2. E : Haftet Kfz-HV für Schäden, die durch Heuballen verursacht werden, der von Traktor nach Pressung auf abschüssiger Wiese abgelegt wird, nach einigen Sekunden ins Rollen gerät und auf einer angrenzenden Bundesstraße mit einem Motorradfahrer kollidiert oder haftet der Pächter der Wiese, für den die Heupressarbeiten durchgeführt wurden, nach 1319 wegen Schädigung durch ein Bauwerk (Siloballen)? - Kfz-HV: 2 Ob 47/14x- Be-/Entladen 2 KHVG 3. E : Haftet Kfz-HV, wenn LKW-Lenker, der bei Beladung des LKW als Einweiser fungiert, durch einen von einer beigezogenen Person (fehlerhaft) bedienten Hallenkran verletzt wird? - Kfz-HV: 7 Ob 39/14g - Be-/Entladen 2 KHVG 4. E : Haftet Kfz-HV für Schäden, wenn VN mit Probekennzeichen über Wohnsitz zu Kunden fährt und dabei seine Frau im am Weg liegenden Haus der Schwiegermutter absetzt und weder Aufzeichnungen über Probefahrt vorlegt bzw Fahrt vor Fahrtantritt nicht in das zu führende Fahrtenbuch eingetragen hatte und auch den Umstand, dass sich der Unfall auf der Fahrt zwischen seinem Wohnort und dem Haus seiner Schwiegereltern, wohin er seine Frau zu bringen beabsichtigt habe, dem VR bis zum Deckungsprozess nicht angegeben hat? - Kfz-HV: 7 Ob 81/15k Probefahrt, Anzeigeobliegenheit : Haftet KaskoVR, wenn VN mit PKW mit ca km/h in Überschwemmung einer Gemeindestraße einfährt für einen daraus resultierenden Motorschaden durch Wasserschlag, wenn VN beim Einfahren noch nicht damit rechnet, dass es tiefer werde, er aber unmittelbar nach dem Einfahren so mit einer Bremsung reagiert, dass er nach 13 bis 15 m an einer Stelle zum Stillstand kommt, an welcher das Wasser 37 cm tief ist? - Kasko: 7 Ob 86/15w - Wasserschlag 6. E : Haftet KaskoVR, wenn VN, der an einem So früh zwischen 0200 und 0300 Uhr Bruder von Lokal abholen möchte, nach misslungenem Bremsversuch auf rutschiger Fahrbahn mit Säule eines Bankgebäudes kollidiert, wobei Kfz und Säule beschädigt werden, wenn er Schaden zwar am Mo bei Bank, aber wegen entsprechender Hinweise seines Vagenten nicht polizeilich meldet, und Schadensanzeige an den VR nur lückenhaft ausfüllt, insb Frage nach behördl Meldung genauso offen lässt wie jene nach der Beschädigung fremder Sachen. - Kasko: 7 Ob 177/14a Anzeige-/ Aufklärungsobliegenheit

3 1. Kfz-HV: 2 Ob 59/15p - Schwarzfahrt E : Haftet der Kfz-HV auch für Schäden, die ein 16-jähriger Lenker verursacht, der den PKW der in ihn verliebten 18-jährigen Halterin unter Vortäuschen von Volljährigkeit und Anwalts-/ Gerichtsterminen herausgelockt hatte, wenn dieser von der genehmigten Route abgewichen ist. 6 EKHG: Schwarzfahrt (1) Benutzte jemand zur Zeit des Unfalls das Verkehrsmittel der Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers oder das Kraftfahrzeug ohne den Willen des Halters, so haftet er an Stelle des Betriebsunternehmers oder Halters für den Ersatz des Schadens. Daneben bleibt der Betriebsunternehmer oder Halter für den Ersatz des Schadens haftbar, wenn die Benutzung des Verkehrsmittels der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs durch sein oder der Personen Verschulden ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig gewesen sind. (2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn der Benutzer vom Betriebsunternehmer oder Halter für den Betrieb der Eisenbahn oder für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt oder wenn ihm das Verkehrsmittel der Eisenbahn vom Betriebsunternehmer oder das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen war. Eine aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines solchen Benutzers ist ausgeschlossen, wenn er beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist. (3) Benutzer im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jeder, der sich den Gebrauch des Verkehrsmittels der Eisenbahn als solchen oder des Kraftfahrzeugs als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.

4 1. Kfz-HV: 2 Ob 59/15p - Schwarzfahrt 2 KHVG: Inhalt des Versicherungsvertrages, Umfang des Versicherungsschutzes (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögenschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögenschaden). (2) Mitversichert sind jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden. 26 KHVG: Direktes Klagerecht/Anspruchsberechtigung Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Das BG Fürstenfeld erklärte, dass der erstbekl 16 jährige Teenager hafte, nicht aber die als Halterin zweitbekl Mutter, da sich im Verfahren herausstellte, dass deren 18-jährige Tochter Halterin war. Auch die Haftung des drittbekl HV wurde verneint, da der Verletzte nicht mit Willen der Halterin befördert worden war. Das LZRS Graz wollte den HV dennoch haften lassen, da auch bei einer Schwarzfahrt die Gefährdungshaftung bei der Halterin verblieben sei. Der drittbekl HV erhob ao Revision an den OGH.

5 1. Kfz-HV: 2 Ob 59/15p - Schwarzfahrt Entscheidungsgründe 1. Deckungspflicht/Haftung des HV 2 KHVG Deckungspflicht/Haftung des HV setzt Ersatzpflicht des VN /Mitversicherten voraus Versichert sind Halter und Personen, die mit dessen Willen bei Verwendung des Kfz tätig sind. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind sowohl jene des EKHG als auch des ABGB 2. Schwarzfahrt des Erstbekl (16-jährigen Lenkers) Überlassen isd 6 Abs 2 EKHG ist Übergabe des Kfz in Gewahrsame eines anderen durch den Halter - aktive Schwarzfahrt, in diesem Fall nur, wenn Benutzer Vertrauensmissbrauch begeht. geringfügige Abweichungen unerheblich Erhebliche Abweichungen machen den zur Benutzung des Fahrzeugs Befugten zum unberechtigten Fahrer, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benutzungsgenehmigung überschreitet.

6 1. Kfz-HV: 2 Ob 59/15p - Schwarzfahrt Entscheidungsgründe (18-jährige) Halterin überließ 16-jährigem Erstbekl Kfz nur für eine zielgerichtete, zweck- und termingebundene Fahrt (zur Wahrnehmung eines Anwalts-/Gerichtstermins in Hartberg). ausgedehnte Spritztour war vom ihrem Charakter her nicht annähernd mit der vorgegebenen Fahrt vergleichbar, auch wenn sie über Umwege zum gleichen Endziel führte (Hartberg). Erstbekl ist Schwarzfahrer. Verschuldenshaftung nach ABGB unstr. Schwarzfahrer zählt aber nicht zu den Mitversicherten isd 2 Abs 2 KHVG, sodass der HV nicht haftet 3. Gefährdungshaftung der Halterin Bei Schwarzfahrt durch Vertrauensbruch bleibt EKHG-Haftung der Halterin bestehen Aber: auch Anwendung des 3 EKHG. Bei Schwarzfahrt werden auch sämtliche Fahrzeuginsassen ohne Willen der Halterin befördert. - Haftungsausschluss nach 3 Z 2 EKHG -> weder Gefährungshaftung der Halterin noch Haftung des drittbekl HV

7 1. Kfz-HV: 2 Ob 59/15p - Schwarzfahrt Entscheidungsgründe 4. Verschuldenshaftung der Halterin Verschuldenshaftung der Halterin nach ABGB bei über die Ermöglichung der Benutzung hinausgehendem Verschulden, das zur Gefährdung der Allgemeinheit führt, zb wenn die Benutzung des Fahrzeugs schuldhaft ermöglicht wurde, obwohl der Benutzer keine Lenkberechtigung besaß. Behauptungs- und Beweislast des gesch Kl in casu nicht geschehen

8 2. Kfz-HV: 2 Ob 47/14x- Be-/Entladen 2 KHVG E : Haftet der Kfz-HV für Schäden, die durch einen Heuballen verursacht werden, der von einem Traktor nach der Pressung auf einer abschüssigen Wiese abgelegt wird, nach einigen Sekunden ins Rollen gerät und auf einer angrenzenden Bundesstraße mit einem Motorradfahrer so kollidiert, dass dessen Motorrad in zwei Teile zerrissen wird oder haftet der Pächter der Wiese, für den die Heupressarbeiten durchgeführt wurden, nach 1319 wegen Schädigung durch ein Bauwerk (Siloballen)? 2 KHVG: Inhalt des Versicherungsvertrages, Umfang des Versicherungsschutzes (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögenschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögenschaden). 1 EKHG: Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ersetzen 1319 ABGB: Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Das LG Klagenfurt gab der Klage auf Ersatz der Sachschäden am Motorrad statt und verurteilte alle Bekl zur ungeteilten Hand. Der Erstbekl hafte als Lenker und Halter des Traktors nach EKHG, die Zweitbekl als HV nach KHVG, der Drittbekl analog 1319, alle zur ungeteilten Hand nach 1302 ABGB. Das OLG Graz hielt fest, dass der Erstbekl zwar nicht nach EKHG, aber wegen Verletzung von Verkehrsicherungspflichten durch Ablegen des Ballens auf einer 9 Grad abschüssigen Stelle hafte, der Drittbekl aber nicht nach ABGB nach 1319 und auch nicht wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten hafte, da ihm das sorgfaltswidrige Verhalten des Erstbekl nicht nach 1315 zuzurechnen sei. Kl und Erstbekl erhoben Rev.

9 2. Kfz-HV: 2 Ob 47/14x- Be-/Entladen 2 KHVG Entscheidungsgründe Haftung des VR gem KHVG 2 KHVG normiert, welche Ansprüche die Kfz-HV umfasst und wer mitversichert ist. Begriff des Verwendens eines Kfz in 2 KHVG 1994 ist weiter als der Begriff beim Betrieb isd 1 EKHG. Verwendung des (versicherten) Fahrzeugs isd 2 KHVG nicht bloß bei Verwendung des Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin daher zb auch, wenn Kfz zum Zweck des Transports auf anderes Beförderungsmittel (zb Bahn) gestellt ist, aber während dieser Phase vom (wenngleich stillstehenden und immobilen) Fahrzeug dennoch typische gefahrengeneigte Schädigung ausgeht, wie dies gerade beim Herunterfallen ungesicherten (bzw ungenügend gesicherten) Ladeguts geradezu typisch und beispielhaft ist. Auch Be- und Entladen eines versicherten Kfz ist gds als Verwendung eines Kfz anzusehen und fällt auch unter den Begriff beim Betrieb isd 1 EKHG. Mit (bloßem) Abstellen des unfallkausalen Siloballens vom Traktor auf die Wiese war der Entladevorgang noch nicht beendet, solange sich im Ballen Heu - wenngleich unsichtbar - noch so bewegt, dass er - ohne jegliche Fremdeinwirkung von außen - nach wenigen Sekunden zu rollen beginnen kann.

10 2. Kfz-HV: 2 Ob 47/14x- Be-/Entladen 2 KHVG Entscheidungsgründe Haftung des VR gem KHVG Der Schaden ist daher durchaus durch die Verwendung des Traktors entstanden, weil nur dadurch der Ballen dort so labil abgelegt wurde, dass er nach wenigen Sekunden von selbst hinunterzurollen begann. Erstbekl gehört als als Lenker des Traktors zu den nach 2 Abs 2 KHVG mitversicherten Personen Haftung nach EKHG nicht entscheidungsrelevant. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen isd 2 Abs 1 KHVG sind sowohl jene des EKHG als auch des ABGB. Verschuldenshaftung des Erstbekl wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten gegeben. Daher auch Haftung des zweitbekl HV.

11 3. Kfz-HV: 7 Ob 39/14g - Be-/Entladen 2 KHVG E : Haftet der Kfz-HV, wenn der LKW-Lenker, der bei der Beladung des LKW als Einweiser fungiert, durch einen von einer beigezogenen Person (fehlerhaft) bedienten Hallenkran verletzt wird? 2 KHVG: Inhalt des Versicherungsvertrages, Umfang des Versicherungsschutzes (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögenschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögenschaden). (2) Mitversichert sind jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. 1 EKHG: Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ersetzen. Der den Hallenkran bedienende Mitarbeiter erhob Deckungsklage gegen den HV des LKW wegen seiner Schadenersatzverpflichtung gegen den verletzten LKW-Fahrer. Über Rev des bekl HV gegen das Urteil des LGZRS Graz erkannte der OGH.

12 3. Kfz-HV: 7 Ob 39/14g - Be-/Entladen 2 KHVG Entscheidungsgründe Vorbereitungshandlungen für das Be- und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet, der zur Verwendung des Fahrzeugs gehört. Nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind dagegen solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist. der am Hallenkran fehlerhaft fixierte - gerade aufzuladende - Stahlträgerbund stieß während des eigentlichen Beladevorgangs an die vordere Runge des LKW, verdrehte sich aufgrund des Anstoßes und traf den sich als Einweiser auf der Ladefläche des LKW befindlichen Fahrer. Schaden stand daher in unmittelbar ursächlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Ladevorgang. Erstkl war damit bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig und ist daher Mitversicherter isd 2 Abs 2 KHVG Deckungsumfang des HV in 2 KHVG gesetzlich zwingend umschrieben. 2 Abs 1: HV umfasst die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den VN oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist. Weder der Umstand, dass der Erstkl schuldhaft handelte, noch die Gefährlichkeit des von ihm betätigten Hallenkrans schließt den zu gewährenden Deckungsschutz aus.

13 4. Kfz-HV: 7 Ob 81/15k Probefahrt, Anzeigeobliegenheit E : Haftet der Kfz-HV für Schäden, wenn der VN mit Probekennzeichen über seinen Wohnsitz zu einem Kunden fährt und dabei seine Frau im am Weg liegenden Haus der Schwiegermutter absetzt und weder Aufzeichnungen über eine Probefahrt vorlegt bzw die Fahrt vor Fahrtantritt nicht in das zu führende Fahrtenbuch eingetragen hatte und auch den Umstand, dass sich der Unfall auf der Fahrt zwischen seinem Wohnort und dem Haus seiner Schwiegereltern, wohin er seine Frau zu bringen beabsichtigt habe, dem VR bis zum Deckungsprozess nicht angegeben hat? 6. VersVG (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Art 9 AKHB 2007/1 : Was ist vor bzw nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) 1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt ( 6 Abs 1 und Abs 1a VersVG), werden bestimmt, 1.1. Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;... Art 11 AKHB 2007/1 : Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? 1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt EUR, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens EUR.... Das LG Wels wies die Regressklage des HV, der den geschädigten Dritten befriedigt hatte, gegen den VN ab - zwar sei eine Obliegenheitsverletzung nach gegeben, da kein Probe-, sondern eine Privatfahrt vorlegen habe, auch sei die Prämie für Probefahrt erheblich geringer als für Privatfahrt, doch fehle rechtserzeugendes Vorbringen. Aus dem unterlassenen Fahrtenbuch könne keine Obliegenheitsverletzung erwachsen. Das OLG Linz nahm Obliegenheitsverletzung durch Privatfahrt und wegen verspäteter Angabe des VN, dass er die Fahrt nicht vom Firmensitz, sondern von Wohnsitz angetreten habe, und daher Leistungsfreiheit ihv an, verpflichtete mit Teilurteil den Bekl zur Zahlung von ,33 und wies das Feststellungsbegehren hinsichtlich einer übersteigenden Regresspflicht ab. Die orev wurde zugelassen, da OGH Rsp zur Frage der Behauptungs- / Beweislastverteilung die Verhältnismäßigkeitsregel des 6 Abs 1a S 1 VersVG fehle.

14 4. Kfz-HV: 7 Ob 81/15k Probefahrt, Anzeigeobliegenheit Entscheidungsgründe - Verwendungsklausel 6 VersVG unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Obliegenheiten. Obliegenheitsverletzung ids ist Verletzung solcher besonderer Pflichten, die unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehen. Art AKHB: Obliegenheit des VN vor Eintritt des Versicherungsfalls, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeugs einzuhalten (in casu vereinbarte Verwendung zu Probefahrten) Bei äquivalenzwahrender Obliegenheit (isd 6 Abs 1a S 1 VersVG) bestimmen sich Rechtsfolgen einer Verletzung in erster Linie nach dem für alle primären Obliegenheiten geltenden 6 Abs 1 VersVG. Kündigung und Leistungsfreiheit drohen dem VN daher nur bei schuldhafter (zumindest leicht fahrlässiger) Obliegenheitsverletzung. 6 Abs 1a S 1 VersVG enthält lediglich für einen Teilbereich (nämlich Leistungsfreiheit) eine zusätzliche Proportionalitätsregel. Diese stellte anders als jene nach 6 Abs 2 VersVG nicht auf den Kausalitätsgrad, sondern auf den Äquivalenzgrad ab. Vereinbarte Leistungsfreiheit tritt nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt.

15 4. Kfz-HV: 7 Ob 81/15k Probefahrt, Anzeigeobliegenheit Entscheidungsgründe - Verwendungsklausel VR hat die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den VN zu behaupten und zu beweisen. Bei einer Obliegenheit nach 6 Abs 1a S 1 VersVG muss dann der VN beweisen, dass ihn nicht einmal leichte Fahrlässigkeit trifft. Da 6 Abs 1a erster S VersVG eine im Vergleich zu 6 Abs 1 VersVG den VN begünstigende Regel ist, hat der VN auch nachzuweisen, dass der VR das höhere Risiko zu höheren Prämien versichert. Das heißt, um in den Genuss der Verhältnismäßigkeitsregel zu kommen, muss der VN beweisen, dass es sich um eine äquivalenzwahrende Obliegenheit handelt. Nach 45 Abs 1 KFG sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um das Fahrzeug vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebs und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeugs. Um von einer Probefahrt sprechen zu können, muss diese demnach einem der im Gesetz aufgezählten Zwecke dienen. Es wurde bereits ausgesprochen, dass mit dem Hauptzweck der Probefahrt auch Nebenzwecke verbunden werden können, wenn dadurch der Hauptzweck der Probefahrt nicht verloren geht (zb Aufsuchen einer Tankstelle oder Toilette). Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu privaten Zwecken (Mittagessen zu Hause) ist auch dann unzulässig, wenn mit dieser Fahrt ein geschäftlicher Zweck (anschließende Vorführung des Fahrzeugs bei einem Kunden) verbunden ist.

16 4. Kfz-HV: 7 Ob 81/15k Probefahrt, Anzeigeobliegenheit Entscheidungsgründe - Verwendungsklausel Bekl fuhr von seinem Wohnsitz aus los und nahm seine Frau mit, um sie auf dem Weg zu einem Kunden bei ihrer Mutter abzusetzen daher hat es sich nicht um Probe-, sondern um Privatfahrt gehandelt. HV hat damit Obliegenheitsverletzung nach Art AKHB, der Bekl hingegen keinen Entschuldungsbeweis erbracht. Es wäre nun Sache des Bekl gewesen, das Vorliegen einer äquivalenzwahrenden Obliegenheit zu behaupten und zu beweisen. Für den verwendeten PKW habe der Bekl eine jährliche Prämie von 598,14 EUR für das Probekennzeichen zu zahlen gehabt. Die jährliche Prämie für ein normales Kennzeichen hätte 429 EUR betragen. Dies bedeute, dass das aus der jeweiligen Prämie ableitbare Risiko bei einer Probefahrt deutlich höher sei als bei einer Fahrt mit uneingeschränkter Nutzung, sodass selbst unter Zugrundelegung einer Privatfahrt von einem Zurückbleiben der vereinbarten hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie keine Rede sein könne und Leistungsfreiheit nicht eintrete. Die Leistungsfreiheit entsprechend dem Äquivalenzgrad setzt voraus, dass die vereinbarte Prämie hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Die Ausführungen des Bekl gehen vom umgekehrten Fall aus. Der Kl* übergeht, dass er eine Haftpflichtversicherung anstrebt, die sowohl Probe- als auch Privatfahrten deckt. Die vereinbarte Leistungsfreiheit tritt in voller Höhe ein. * Richtig wohl: Bekl

17 4. Kfz-HV: 7 Ob 81/15k Probefahrt, Anzeigeobliegenheit 6. VersVG (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. Art 9 AKHB 2007/1 lautet: Was ist vor bzw nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) 3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt ( 6 Abs 3 VersVG), werden bestimmt, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;... Artikel 11 AKHB 2007/1 lautet: Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? 1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt EUR, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens EUR....

18 4. Kfz-HV: 7 Ob 81/15k Probefahrt, Anzeigeobliegenheit Entscheidungsgründe - Aufklärungsobliegenheit Art AKHB: Obliegenheit nach dem Versicherungsfall: VN hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall sollen den VR vor vermeidbaren Beweisbelastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen schützen. Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den VN motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen (generalpräventive Funktion). VR trifft Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des VN zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat. Leichte Fahrlässigkeit bleibt ohne Sanktion. Gelingt dem VN Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach 6 Abs 3 VersVG auch bei schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung Kausalitätsgegenbeweis offen. Kausalitätsgegenbeweis ist Nachweis, dass Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR einen Einfluss gehabt hat. Eine Aufklärungsobliegenheit verpflichtet nach strsp den Versicherten, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Schadenereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte. Der VR soll ganz allgemein in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen.

19 4. Kfz-HV: 7 Ob 81/15k Probefahrt, Anzeigeobliegenheit Entscheidungsgründe - Aufklärungsobliegenheit Bekl hatte nicht angegeben, dass sich der Unfall auf der Fahrt vom Wohnort zu den Schwiegereltern, zu denen er seine Frau habe bringen wollen, ereignete. Fahrtantritt vom Wohnsitz setzte voraus, dass der Bekl vorher sein Fahrzeug vom Firmensitz zum Wohnsitz fuhr. Bekl hatte nur über Tatsache, dass seine Frau im Fahrzeug war, Auskunft gegeben, unterließ aber Aufklärung über jedenfalls für allfällige Regressansprüche der Kl bedeutsame Umstände. Kl (HV) hat auch hier Obliegenheitsverletzung bewiesen. Das Vorliegen bloß leichten Verschuldens wurde vom Bekl in diesem Zusammenhang weder behauptet noch bewiesen. Daher Leistungsfreiheit der Kl ist daher auch infolge Verletzung der Obliegenheit des Artikel AKHB zu bejahen. VN hat Obliegenheit nach Art AKHB (Verwendungsklausel) und Obliegenheit nach Art AKHB (Aufklärungsobliegenheit) verletzt, sodass sich Leistungsfreiheit des VR nach Art AKHB auf maximal EUR erhöht.

20 4. Kfz-HV: 7 Ob 81/15k Probefahrt, Anzeigeobliegenheit Entscheidungsgründe Regress des HV Bei Leistungsfreiheit kann VR gem 24 Abs 4 KHVG für von ihm an den Geschädigten gem 24 Abs 1 KHVG erbrachte Leistungen Regress nehmen. Bei der gem 24 Abs 4 KHVG auf den VR übergegangenen Forderung handelt es sich um die ursprüngliche Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den VN (oder den Mitversicherten). Durch Legalzession erfährt Schadenersatzforderung keine inhaltliche Änderung. VN stehen zumindest die Einwendungen dem Grunde nach gegen den regresspflichtigen VR aus dem Haftpflichtverhältnis zur Verfügung, insb der Einwand des Mitverschuldens des Unfallgegners. Da den Lenker des gegnerischen Fahrzeugs Mitverschulden am Unfall ihv 50 % trifft, verweist der Bekl (VN) zutr darauf, dass der Regressanspruch der Kl betreffend diesen Haftpflichtanspruch entsprechend zu kürzen ist. Dagegen mindert Mitverschulden des Lenkers des gegnerischen Fahrzeugs wegen Solidarhaftung der Schädiger nicht die Schadenersatzansprüche der ebenfalls geschädigten Beifahrer und somit auch nicht deren auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Ansprüche. Schon nach der Natur des Anspruchs kommt keine Schadensminderungspflicht in Betracht.

21 5. Kasko: 7 Ob 86/15w - Wasserschlag E : Haftet der KaskoVR, wenn der VN mit seinem PKW mit ca km/h in die Überschwemmung einer Gemeindestraße einfährt, für einen daraus resultierenden Motorschaden durch Wasserschlag, wenn der VN beim Einfahren noch nicht damit rechnet, dass es tiefer werde, er aber unmittelbar nach dem Einfahren so mit einer Bremsung reagiert, dass er nach 13 bis 15 m an einer Stelle zum Stillstand kommt, an welcher das Wasser 37 cm tief ist? Art 1 AKKB Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die versperrt in oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust: 1.1. in der Elementarkaskoversicherung a) durch folgende Naturgewalten: unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h). Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden; ( ) In den Fällen des Pkt.1 Abs. 1a) sind jene Schäden ausgeschlossen, die auf ein durch diese Versicherungsfälle veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Das LGZRS Graz gab der Deckungsklage des VN statt und wies darauf hin, dass der Schaden auch nicht auf grob fahrlässiges Verhalten des VN zurückzuführen sei. Das OLG Graz wies die Deckungsklage ab, weil es an der unmittelbaren Einwirkung von Hochwasser fehle und ließ die o Rev zu, weil es an Rsp des OGH zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals unmittelbare Einwirkung von Hochwasser (Art lita AKKB 2007) fehle.

22 5. Kasko: 7 Ob 86/15w - Wasserschlag Entscheidungsgründe AVB sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Maßstab des durchschnittlich verständigen VN. Versicherungsbedingungen sind aus ihrem Zusammenhang heraus zu verstehen. Unklarheiten gehen gemäß 915 ABGB zu Lasten des VR. Versichert ist das Kfz des Kl in der Elementarkaskoversicherung gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch unmittelbare Einwirkung bestimmter Naturgewalten. Ein Einschluss der bloßen Folge einer unmittelbaren Einwirkung von Naturgewalten ist für solche Schäden vorgesehen, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Im Lichte dieses Zusammenspiels von primärer Risikobeschreibung und dem genannten Einschluss ist das Erfordernis unmittelbarer Einwirkung nur dann verwirklicht, wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist, daher insb, wenn die versicherte Sache sofort und in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt. Ein solches Verständnis und eine solche Abgrenzung der unmittelbaren Einwirkung ist zwanglos auch für einen durchschnittlich verständigen VN evident. Kl steuerte sein Kfz in überschwemmten Fahrbahnbereich, wo es infolge Wasserverdrängung durch Reifen zum Hochspritzen des Wassers, durch Ansaugen zum Wassereintritt in den Motorraum und dann zum Motorschaden kam (sog Wasserschlag).

23 5. Kasko: 7 Ob 86/15w - Wasserschlag Entscheidungsgründe In einem solchen Fall liegt kein unmittelbares Einwirken im dargestellten Sinn vor, weil der Schaden letztlich auf spezifische (bewegungs-)technische Abläufe des Fahrzeugbetriebs zurückzuführen war. Deckungspflicht der Bekl aus der Elementarkaskoversicherung besteht daher nicht. Fährt ein Fahrzeug in einen überschwemmten Fahrbahnbereich ein und kommt es infolge Wasserschlags zu einem Motorschaden ist dieser in der Elementarkaskoversicherung nach Art a) AKKB 2007 nicht gedeckt, weil es an einer unmittelbaren Einwirkung des Hochwassers fehlt. Dieses ist in einem solchen Fall nicht einzige oder letzte Ursache für den Schaden. Es besteht - entgegen der Ansicht des Kl - schon aus systematisch-logischen Erwägungen kein Anlass ein nach Maßgabe der primären Risikobeschreibung nicht versichertes Risiko neuerlich bei den Risikoausschlüssen anzuführen.

24 6. Kasko: 7 Ob 177/14a Anzeige-/ Aufklärungsobliegenheit E : Haftet KaskoVR, wenn VN, der an einem So früh zwischen 0200 und 0300 Uhr Bruder von Lokal abholen möchte, nach misslungenem Bremsversuch auf rutschiger Fahrbahn mit Säule eines Bankgebäudes kollidiert, wobei Kfz und Säule beschädigt werden, wenn er Schaden zwar am Mo bei Bank, aber wegen entsprechender Hinweise seines VAgenten nicht polizeilich meldet, und Schadensanzeige an den VR nur lückenhaft ausfüllt, insb Frage nach behördl Meldung genauso offen lässt wie jene nach der Beschädigung fremder Sachen. Artikel 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt ( 6 Abs. 3 VersVG), werden bestimmt, 3.1. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis - den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes, sowie - die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens schriftlich mitzuteilen; 3.2. Nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;... Das BG St Johann/Pongau wies die Deckungsklage des VN ab, der Kl habe vorsätzlich Aufklärungs- und Anzeigeobliegenheit verletzt. Das LG Salzburg gab der Klage (bis auf 50.- Spesenersatz) statt; nicht jede Übertretung des 4 Abs 5 StVO sei eine Oliegenheitsverletzung, das unvollständige Ausfüllen der Schadensanzeige nur dann eine Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn sich der VN auch auf Nachfrage des VR dazu nicht erkläre. Das LG Salzburg ließ aber die orev zu, weil sich seine Beurteilung von der Judikaturlinie unterscheide, dass der VR diejenigen Auskünfte verlangen könne, die er für Beurteilung von Grund und Umfang seiner Leistung für notwendig halte, wobei der Umstand, dass der VR sich diese Auskünfte auch auf andere Weise hätte verschaffen hätte können, von untergeordneter Bedeutung sei.

25 6. Kasko: 7 Ob 177/14a Anzeige-/ Aufklärungsobliegenheit Entscheidungsgründe Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall sollen den VR vor vermeidbaren Beweisbelastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen schützen. Drohung mit dem Anspruchsverlust soll VN motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen (generalpräventive Funktion). VR hat Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. VN kann behaupten und zu beweisen, dass er Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat. Leichte Fahrlässigkeit bleibt ohne Sanktion. Gelingt dem VN der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach 6 Abs 3 VersVG auch bei schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Kausalitätsgegenbeweis ist Nachweis, dass Obliegenheitsverletzung weder auf Feststellung des Versicherungsfalls noch auf Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR einen Einfluss hatte. Nur wenn der VN eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des VR zu manipulieren (sog dolus coloratus ), ist Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen und Anspruch verwirkt. Nicht erforderlich ist, dass der VN geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den VR zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des VR maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet.

26 6. Kasko: 7 Ob 177/14a Anzeige-/ Aufklärungsobliegenheit Entscheidungsgründe Täuschung liegt vor, wenn der VN einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung verhindern will. Absichtlich unvollständig gemachte Angaben des VN gegenüber dem VR, die sich erkennbar nicht darauf bezogen, diesen zu täuschen, sind nicht als dolus coloratus zu werten und erlauben dem VN den Kausalitätsgegenbeweis. Manipulation ist nur dann als Täuschung isd zu qualifizieren, wenn feststeht, dass damit der VR in die Irre geführt werden sollte. Manipulationen, die sich schon von vornherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) als gar nicht täuschungsgeeignet herausstellen, sollen von der Sanktion des Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises ausgenommen sein. Aufklärungsobliegenheit gem Art ABBKU 2009 ( zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen ) Nach strsp verletzt VN Aufklärungspflicht, wenn er seinen Verkehrsunfall nicht der nächsten Polizeidienststelle meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. Übertretung des 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in eine bestimmte Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Den konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels muss der VR behaupten und beweisen.

27 6. Kasko: 7 Ob 177/14a Anzeige-/ Aufklärungsobliegenheit Entscheidungsgründe Vom VN ist in Entsprechung der Versicherungsbedingungen und 4 Abs 2 sowie 5 StVO zu verlangen, nach einem Unfall in jedem Fall einer wahrgenommenen Verletzung einer Person oder Beschädigung von fremden Sachgütern ohne jede Rücksicht auf die anscheinende Geringfügigkeit dieses Schadens eine Polizeianzeige zu erstatten. Eine Unfallmeldung kann nur unterlassen werden, wenn ausschließlich der den Unfall verursachende Lenker, der zugleich VN ist, verletzt oder sein eigenes Fahrzeug beschädigt wurde. Die Höhe des Schadens selbst ist ohne Bedeutung. Für vorsätzliche Obliegenheitsverletzung genügt allgemeines Bewusstsein des VN, dass er bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv werden muss. Dieses Bewusstsein ist mangels besonderer Entschuldigungsumstände bei einem VN, der selbst Kraftfahrer ist, bis zum Beweis des Gegenteils vorauszusetzen. Dass Unterlassen der Anzeige bei der Polizeidienststelle (Obliegenheitsverletzung) vom Kl vorsätzlich oder mit dolus coloratus begangen worden sein soll, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Zwar sind ihm die Bestimmungen der StVO bekannt, jedoch ging er aufgrund der früheren Mitteilung des der Bekl zuzurechnenden VAgenten ( 43 Abs 1 VersVG) anlässlich eines damaligen Unfallereignisses davon aus, dass er bei einem Unfall ohne Personenschaden die Polizei nicht verständigen muss. Das bestätigte ihm der VAgent auch nachfolgend. Da der Kl beim Verkehrsunfall am Sonntag früh die verkleidete Säule der Bank beschädigte und keinen Mitarbeiter antraf, hätte er gemäß 4 Abs 5 StVO die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall verständigen müssen.

28 6. Kasko: 7 Ob 177/14a Anzeige-/ Aufklärungsobliegenheit Entscheidungsgründe VN verständigte Bank umfassend am darauffolgenden Montag, dem ersten Werktag nach dem Unfall. Damit hat er zwar seiner gesetzl Verpflichtung nach 4 Abs 5 StVO nicht Genüge getan, jedoch ist den Feststellungen in keiner Weise ein Vorsatz zu entnehmen, dass er die Polizeidienststelle deshalb nicht verständigte, um die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des bekl VR zu manipulieren. Ein sogenannter dolus coloratus liegt nicht vor. Nicht jede Übertretung des 4 Abs 5 StVO ist für sich allein schon eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Der VR muss eine konkrete Verdachtslage beweisen, die infolge Unterlassens der Anzeige objektiv im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der Unfall ereignete sich infolge der für die rutschigen Straßenverhältnisse überhöhten Fahrtgeschwindigkeit von 30 bis 40 km/h. Dass sich der Unfall in der Nacht ereignete, indiziert für sich noch keine Übermüdung oder Alkoholisierung des Kl. Der Kl fuhr von zu Hause aus los, um seinen Bruder aus einem Lokal abzuholen. Eine konkrete Verdachtslage zum Vorliegen einer Alkoholisierung oder einer sonstigen Beeinträchtigung des Kl konnte die Bekl nicht beweisen. Das non liquet geht zu ihren Lasten. Entgegen der erstinstanzlichen Behauptung der Bekl bestand auch bei früheren Verkehrsunfällen des Kl kein Alkoholeinfluss. Unterlassene polizeiliche Anzeige ist daher keine Obliegenheitsverletzung des Kl.

29 6. Kasko: 7 Ob 177/14a Anzeige-/ Aufklärungsobliegenheit Entscheidungsgründe Art ABBKU 2009: VN muss VR Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts schriftlich mitteilen. Diese nachvertragliche Obliegenheit erfordert - über die Anzeige- (Melde-)pflicht hinausgehend - genauere Angaben des VN. Anders als bei der reinen Anzeigepflicht, bei der sich aus dem Inhalt der Anzeige lediglich ergeben muss, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der VR nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird und bei der als objektiver Verletzungstatbestand praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage kommt, kommt für Art ABBKU 2009 auch eine Schlechterfüllung der Anzeigepflicht in Betracht, die der Nichterfüllung gleichzustellen ist. Insofern ist Grenze zwischen der Anzeigepflicht des 33 Abs 1 VersVG und der Auskunftspflicht des 34 Abs 1 VersVG fließend, weil eine inhaltlich erweiterte Anzeige das Verlangen nach Auskünften unnötig macht. Zweck dieser Aufklärungsobliegenheit ist es, den VR in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen, und alle Umstände klarzustellen, die für eine allfällige Ablehnung der Deckung oder für künftige Regressansprüche durch den VR von Bedeutung sein könnten. Der VN ist daher gehalten, allenfalls auch gegen seine eigenen Interessen zu handeln. str Frage, ob Obliegenheitsverletzung, wenn VN in Schadensanzeige Formularfrage offen lässt, muss hier nicht geklärt werden, weil selbst bei Obliegenheitsverletzung des Kl nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt.

30 6. Kasko: 7 Ob 177/14a Anzeige-/ Aufklärungsobliegenheit Entscheidungsgründe VAgent ( 43 Abs 1 VersVG) wurde am Mo vom Kl (VN) über Unfallgeschehen telefonisch verständigt. Der der Bekl (VR) zuzurechnende VAgent wusste, dass Kl polizeiliche Meldung erstattete, hielt diese ihm gegenüber auch nicht für erforderlich. Kl füllte gemeinsam mit dem VAgenten Schadensmeldung aus, ließ dabei aber im Formular Fragen zu Beschädigungen an fremden Sachen und, ob eine behördliche Unfallaufnahme stattgefunden hat, sowie Unfalldaten unausgefüllt. Zwar erfordert Art ABBKU 2009 ausdrücklich Schriftlichkeit, sodass es auf den vom Kl dem VAgenten mitgeteilten Kenntnisstand gds nicht ankommt, doch drängte der beim Ausfüllen behilfliche VAgent nicht auf die Beantwortung der Fragen. Auch wenn der Kl seine Obliegenheit verletzt haben sollte, ist ihm doch nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten, die nach 6 Abs 3 S 1 VersVG ohne Sanktion bleibt. Da den VAgenten, der nach den Feststellungen als Repräsentant der Bekl bezeichnet wird, Beratungspflichten beim Ausfüllen der Schadensmeldung treffen, kann dem Kl nur als leichte Fahrlässigkeit angelastet werden, dass er in der Schadensmeldung keine vollständige Schilderung des Unfalls vornahm. Er konnte davon ausgehen, dass er im Hinblick auf die Anleitungspflicht des VAgenten durch die - wenn auch unvollständige - schriftliche Schadensmitteilung dem bekl VR ausreichende Informationen über das Unfallgeschehen gab.

31 ZVR Verkehrsrechtstag 2015 Ausgewählte Fragen der KFZ-Versicherungen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler Johannes Kepler Universität Linz

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