Lehrerdienstrecht neu
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- Bernd Holzmann
- vor 9 Jahren
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1 Lehrerdienstrecht neu Anstellungserfordernisse ab 1. September 2029 Masterstudium der neuen LehrerInnenausbildung davor genügt Bachelorstudium für allgemein bildende Unterrichtsgegenstände in der Oberstufe im Regelfall (Zitat Erläuterungen) Masterstudium erforderlich Nicht-Erwerb des Mastergrades innerhalb von 5 Jahren Kündigungsgrund AHS Gewerkschaft 1
2 Unterrichtsverpflichtung besteht aus Unterrichtserteilung und qualifizierter Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden (WSt) 1 WSt Unterricht in der Oberstufe in LVGr I oder LVGr II zählt 1,1 WSt der 24 WSt sind in folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen (zählt mit Ausnahme des letzten Punktes jeweils als 1 WSt): 1. KV-Aufgaben 2. Tätigkeit als MentorIn 3. Unterricht an Praxisschulen der PHn 4. Aufgaben gem. Anlage 3 zum VBG (siehe unten; nur bei mind. 50%iger Beschäftigung möglich) 5. qualifizierte Beratungstätigkeit Anlage 3 zum VBG nennt folgende Tätigkeiten: AHS Gewerkschaft 2
3 Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (derzeit Cash-Kustodiate) Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene im Sinne des 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz (SQA) Fachkoordination an Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung Studienkoordination an Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgängen für jeweils 18 zu betreuende Studierende keine Tätigkeit aus den Punkten 1-4 Verpflichtung zu 72 Stunden qualifizierter Beratungstätigkeit pro Schuljahr 1 WSt Tätigkeit aus den Punkten Stunden qualifizierter Beratungstätigkeit Beratungstätigkeit je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form Beratungsstunden sind in Lehrfächerverteilung auszuweisen und dienen zu AHS Gewerkschaft 3
4 Beratung von SchülerInnen (z. B. bei Lernproblemen oder zur Entwicklung von Begabungen ) Lernbegleitung (neue Oberstufe) Beratung der Eltern (außerhalb der Sprechstunden und Sprechtage) Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten Gehaltsstaffel 1 Gehaltsstaffel Entlohnungsstufe Euro Vorrückung nach Jahren ,0 3, , , , , , ,0 zum Vergleich: vollbeschäftigte LehrerInnen IIL/l1 derzeit ab dem ersten Dienstjahr Euro AHS Gewerkschaft 4
5 Fächerzulage, MDL etc. 1 Lehrverpflichtungsgruppe Fächerzulage pro Stunde pro Monat (12x jährlich) Unterstufe Oberstufe I und II 25,0 32,0 III - 13,0 Beispiel: 3 Stunden Deutsch (LVGr I) pro Woche in der Oberstufe 96,0 Euro brutto pro Monat MDL-Abgeltung wie bisher 24 unbezahlte Einzelsupplierungen pro Schuljahr, danach 35,0 Euro pro Einzelsupplierung kein Zeitkonto Deutsch-Englisch-Lehrerin AHS Gewerkschaft 5
6 Für wen das gilt 1 Bundesdienstverhältnis erstmals 2014/2015: 2014/2015 im alten Dienstrecht bei Anstellung in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 Wahl zwischen altem und neuem Dienstrecht Festlegung unwiderruflich, gilt auch für spätere Dienstverhältnisse Bundesdienstverhältnis erstmal 2015/2016 bis 2018/2019: Für wen das gilt 2 Wahl zwischen altem und neuem Dienstrecht bei der ersten Anstellung Festlegung ist unwiderruflich und gilt auch für spätere Dienstverhältnisse Wahlrecht haben nur Personen, die die Zuordnungsvoraussetzungen für das neue Dienstrecht erfüllen. (StudentInnen oder UP bekommen Vertrag nach Art. X VBG Altrecht; keine Wahlmöglichkeit, auch für weitere Dienstverhältnisse.) AHS Gewerkschaft 6
7 Für wen das gilt 3 LehrerInnen, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt, fallen unter das neue Dienstrecht. Personen, die vor Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal als LehrerIn in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land gestanden sind, unterliegen dem alten Lehrerdienstrecht. Art des Dienstverhältnisses (beamtet, normaler Vertrag, Sondervertrag, Vertrag nach Art. X VBG etc.) ist dabei unerheblich. AHS Gewerkschaft 7
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