MERKBLATT AUSLÄNDISCHE BILDUNGSNACHWEISE
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- Hannelore Siegel
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1 MERKBLATT AUSLÄNDISCHE BILDUNGSNACHWEISE General Certificate of Education (International) Advanced Level / (International) Advanced Subsidiary Level (GCEA-AL/AS) Cornelia Dienlin, Admissions Manager EBS Business School Rheingaustr Oestrich-Winkel Telefon: Cornelia.dienlin@ebs.edu 0 Stand:
2 Studienbewerber mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen dürfen nach erfolgreichem Durchlaufen des EBS Aufnahmeverfahrens das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der EBS Business School erst aufnehmen, wenn ihr Bildungsnachweis als einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig anerkannt ist. Informationen über die Bewertung ausländischer Vorbildungsnachweise für deren Anerkennung in Deutschland bietet die Internetseite Die EBS ist nicht berechtigt Anerkennungen auszusprechen. Es ist in der Verantwortung der Bewerber dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen zur Anerkennung erfüllt sind. Das erfolgreiche Durchlaufen des EBS Aufnahmeverfahrens ersetzt nicht die Pflicht zur Anerkennung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung! Damit ein erworbener ausländischer Bildungsabschluss in den Ländern der Welt zum Hochschulzugang führt, muss er in dem jeweiligen Staat als einer der inländischen Hochschulzugangsberechtigung vergleichbare Schulbildung anerkannt werden. Ob ein im In- oder Ausland erworbener Abschluss einem hessischen Abitur gleichgestellt werden kann, entscheidet das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) bzw. das gemäß Wohnort jeweils zuständige Kultusministerium. Zuständig für Fragen für Inhaber eines ausländischen Schulabschlusses mit Wohnsitz in Hessen bzw. außerhalb Deutschlands: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Rheinstraße Wiesbaden Germany Phone info@hmwk.hessen.de Sobald das Abschlusszeugnis vorliegt, kann es mit den zusätzlich erforderlichen Dokumenten siehe unten an die EBS gesandt werden: EBS Business School Admissions Bachelor Rheingaustraße Oestrich-Winkel Germany Die EBS überprüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und leitet sie an das HMWK weiter. Die Anerkennung bzw. Bewertung ist kostenpflichtig und wird dem Bewerber direkt zugesandt. Bei der Antragstellung sind der EBS vorzulegen: Die ausländischen Vorbildungsnachweise in amtlich beglaubigter Kopie nebst Übersetzung (Sekundarschulabschlusszeugnis nebst Noten- und Fächeraufschlüsselung, Studiennachweise bzw. Hochschuldiplom). Die Übersetzung ist von einem in der Bundesrepublik ansässigen vereidigten Dolmetscher / Übersetzer vornehmen zu lassen und in Form beglaubigter Kopien einzureichen, bitte nicht die Originalübersetzung zusenden. Im Ausland kann die Übersetzung auch von einem in der Deutschen Botschaft zugelassenen Übersetzer vorgenommen werden. Ein tabellarischer Lebenslauf, der über die schulische, berufliche, ggf. auch hochschulische Ausbildung ebenso Auskunft gibt wie über die beruflichen Tätigkeiten. Ein Staatsangehörigkeitsnachweis (z. B. öffentlich beglaubigte Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses). Eine Meldebescheinigung im Original oder als beglaubigte Kopie. 1
3 Bei Spätaussiedlern zusätzlich der Nachweis der Anerkennung gem. 15 BVFG in Form einer öffentlich beglaubigten Kopie. Gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass nicht bereits an anderer Stelle ein Antrag auf Bewertung oder Anerkennung gestellt wurde. Den Unterlagen ist ein Anschreiben beizufügen, in dem der Studienwunsch und eventuell auch Termine, die bei der Bewerbung eingehalten werden müssen, anzugeben sind. Von allen Studienbewerbern, die ihr Hochschulzugangszeugnis nicht an einer deutschsprachigen Schule im Ausland erworben haben, wird ferner der Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse erwartet. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich bei einem Studium unseres englischsprachigen Bachelor-Programms an der EBS Business School. Nichtdeutschsprachige Bewerber nehmen zu Studienbeginn aber an den entsprechenden Deutschsprachkursen teil. Um spätere Überraschungen auszuschließen, sollte man sich bereits vor einem Schulwechsel ins Ausland unbedingt mit der jeweils zuständigen deutschen Kultusbehörde in Verbindung setzen und prüfen lassen, ob der angestrebte Schulabschluss anerkennungsfähig ist. In Frage kommen dabei vor allem der Status der Schule, die Anzahl der Schuljahre, die gewählte Fächerkombination sowie die zu erzielenden Abschlussnoten. Solche Beratungen im Vorfeld sind, anders als die später vorzunehmende Zeugnisprüfung und -anerkennung, gebührenfrei. Sollte Ihr Abschluss nicht anerkannt werden, führt unter Umständen das Bestehen der Feststellungsprüfung (FSP) nach dem einjährigen Besuch des Studienkollegs an einer deutschen Universität zur Hochschulzugangsberechtigung. Sollten Sie über ausreichende Deutschkenntnisse (Level B1) verfügen, können Sie an dem deutschsprachigen Kurs z.b. an der Universität Frankfurt teilnehmen. Informationen hierzu finden Sie unter Bei keinen oder nur sehr geringen Deutschkenntnissen, bietet die Cologne Business School eine entsprechende englischsprachige Vorbereitung und FSP an. Weitergehende Informationen erhalten Sie unter Dieses Dokument bietet eine erste Orientierung, kann aber, darauf möchten wir an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich hinweisen, die Vorab-Beratung und Prüfung durch die zuständigen Kultusbehörden nicht ersetzen! 2
4 Für den Zugang von Studienbewerberinnen und -bewerbern mit Sekundarschulabschlüssen aus dem Vereinigten Königreich: England, Wales und Nordirland zum Studium an deutschen Hochschulen gelten ab dem Wintersemester 2003/2004 folgende Bewertungsvorschläge: Ein International Advanced Level ist einem Advanced Level und ein International Advanced Subsidiary Level ist einem Advanced Subsidiary Level gleichgestellt. Das Zeugnis General Certificate of Education Advanced Level (GCE AL) in Verbindung mit dem General Certificate of Education Advanced Subsidiary Level (GCE AS) oder in Verbindung mit dem Advanced International Certificate of Education (AICE) oder in Verbindung mit dem Cambridge-PreU (siehe Ziffer 4) eröffnet den direkten, fachgebundenen Hochschulzugang, sofern die Grundvoraussetzungen sowie die fachspezifischen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.1 Grundvoraussetzungen Nachzuweisen sind vier Prüfungsfächer, die voneinander unabhängig sein und allgemeinbildenden, nicht berufsbildenden Inhalt haben müssen. Unter diesen Prüfungsfächern müssen folgende Fächer vertreten sein: eine Sprache (bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zugang zu einer bestimmten Hochschule und über die Berechtigung zum Studium in der von einer Studienbewerberin/einem Studienbewerber gewünschten Fachrichtung wird der Nachweis des GCE A-Level/AS-Level "German" auch bei Studienbewerberinnen und -bewerbern mit deutscher Staatsangehörigkeit und Deutsch als Muttersprache berücksichtigt) Mathematik oder eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik Mindestens drei der vier Fächer müssen auf dem Niveau des General Certificate of Education Advanced Level (GCE AL) bestanden sein, für das vierte Fach ist das Niveau des General Certificate of Education Advanced Subsidiary Level (GCE AS) hinreichend. 1.2 Fachspezifische Anforderungen für wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge auf dem GCE-Advanced Level: ein Fach, das der ausgewählten Studienrichtung entspricht (Sociel Studies, History, Geography, Business Studies oder Economics) ein GCE-Advanced Level im Fach Mathematik 3
5 1.3 Zusätzliche Maßgaben, die die Anforderungen gemäß Ziffer 1.2 nicht ersetzen: a) Zwei Fächer auf dem Niveau des GCE-Advanced Subsidiary Level können anstelle eines GCE-Advanced Level in die Bewertung einbezogen werden. b) Die Fachleistungen der mindestens 5 Fächer im AICE sind als Einzelfächer auf dem Niveau des Advanced Subsidiary Level zu bewerten. Bei der Vorlage eines AICE sind für den Hochschulzugang darüber hinaus nur zwei dieser 5 Fächer im GCE Advanced Level nachzuweisen, da obige Besonderheit (2 AS Fächer können ein AL Fach ersetzen) beim AICE den Regelfall darstellt. c) Nachweise von GCE AS/AL Prüfungsfächern, die dem berufsbildenden Bereich zugeordnet werden, können im Einzelfall nach Rückfrage bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anerkannt werden. d) Die seit 2002 ebenfalls als Advanced Level (A) bezeichneten Prüfungen im Rahmen des Vocational Certificate of Education (VCE) - früher als Advanced General National Vocational Qualifications (Advanced GNVQs) bekannt -, werden für den Hochschulzugang in der Bundesrepublik Deutschland nicht berücksichtigt. e) Die sogennanten Key skills" auf Level 1,2,3 und 4 in den Bereichen Application of Number", Communication" und Information Technology" können in der Regel auf Level 3 durch zusätzliche Leistungen im Rahmen des GCE AL Unterrichts erworben werden. Diese werden von britischen Universitäten beim Hochschulzugang herangezogen, werden jedoch im Rahmen des Hochschulzugangs in der Bundesrepublik Deutschland nicht berücksichtigt. f) Eine Sprachprüfung im Fach Englisch, die nicht im Rahmen von GCE AL/AS Prüfungen abgelegt worden ist, kann nicht als Ersatz für ein Fach im GCE AL/AS gewertet werden. g) Sofern die Prüfungsleistungen durch vorläufige Ergebnismitteilungen Statement of Results" bzw. Candidate Statement of Provisional Results" der Awarding Bodies (Prüfungsbehörden) und/oder der Examinations Centres (Prüfungszentren) dokumentiert werden, können diese als Grundlage für die Entscheidung über die Hochschulzugangsqualifikation herangezogen werden. Die Bewerberinnen und Bewerber werden jedoch verpflichtet, die offiziellen Prüfungszeugnisse bis zum Beginn des zweiten Studiensemesters vorzulegen. 2. In den Fällen, in denen eine Beratung durch die zuständige deutsche Stelle auf der Grundlage der bis dahin geltenden Bewertungsvorschläge erfolgt ist, wird im Rahmen des Vertrauensschutzes entschieden, ob eine Einstufung nach den Bewertungsvorschlägen Vereinigtes Königreich: England, Wales und Nordirland von 1997 in der Fassung von 2001 oder nach den Bewertungsvorschlägen Vereinigtes Königreich: England, Wales und Nordirland in der neuen Fassung günstiger ist. 3. Auswirkungen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges (G8) Dauer des Schulbesuchs: Im Regelfall wird bei der Bewertung von 12 aufsteigenden Schuljahren ausgegangen. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, gibt es folgende Alternativen: a) Zur Anerkennung als Hochschulzugangsberechtigung ist das erfolgreiche Ablegen einer zusätzlichen Prüfung gemäß der Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich. Die Anerkennung als Hochschulzugangsberechtigung wird auch möglich durch ein erfolgreiches Hochschulstudium von mindestens einem Jahr in einem Land, dessen Reifezeugnisse in Deutschland den Hochschulzugang direkt oder nach einem einjährigen erfolgreichen Studium eröffnen. 4
6 b) Zur Anerkennung als unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung sind im Zeugnis der zuletzt besuchten deutschen Schule durchschnittlich gute" Leistungen nachzuweisen. 4. Cambridge Pre-U -Qualifikationen a) Für den Zugang von Studienbewerberinnen und -bewerbern mit Cambridge Pre-U"- Qualifikationen zum Studium an deutschen Hochschulen gelten die Grundvoraussetzungen (siehe Ziffer 1.1) und die fachspezifischen Anforderungen für einzelne Studienbereiche (siehe Ziffer 1.2) der Bewertungsvorschläge Vereinigtes Königreich: England, Wales und Nordirland unverändert. b) Dabei werden ein Cambridge Pre-U Principle Subject einem GCE Advanced Level und ein Cambridge Pre-U Short Course einem GCE Advanced Subsidiary Level gleichgestellt. c) Das Cambridge Pre-U -Fach Global Perspectives and Independent Research" kann einen GCE Advanced Subsidiary Level ersetzen, wenn ein Cambridge Pre-U Diploma nachgewiesen wird und die Grundvoraussetzungen sowie die fachspezifischen Anforderungen bereits durch die übrigen Fächer erfüllt sind. Die weiteren Maßgaben sind bei den zuständigen Kultusbehörden zu erfragen. 5
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