Brandschutzordnung. nach DIN Stand / ZS
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- Greta Keller
- vor 7 Jahren
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1 Brandschutzordnung nach DIN Stand / ZS
2 Vorwort Brandschutzordnungen (BSO) enthalten zugeschnittene Handlungsanweisungen und Regeln zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und zum Verhalten bei Unfällen, Bränden oder sonstigen Schadensfällen. Die Brandschutzordnung richtet sich an alle Mitarbeiter und Besucher, die sich in dem Betriebsbereich der FSG aufhalten, aber auch an Mieter und deren Beschäftigte eines am Flughafen tätigen Betriebes. Die Brandschutzordnung (BSO) besteht aus schriftlich abgefassten Hinweisen und Verhaltensregeln zur Verhinderung von Rauchausbreitung, Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und Hinweisen zum Verhalten im Brandfall und anderen Gefahren. Des Weiteren richtet sich die Brandschutzordnung an Betriebsangehörige mit besonderen Brandschutzaufgaben (Führungskräfte). Dieser Personenkreis ist in der Regel verantwortlich tätig und verfügt über besondere Betriebskenntnisse. Teil A Teil B Teil C Die Brandschutzordnung nach DIN ist in 3 Teile untergliedert (Teil A/B/C). regelt das Aushängen der BSO, welches Bestandteil in den Fluchtund Rettungsplänen (Verhalten im Brandfall; Verhalten bei Unfällen; Zeichenerklärung) ist. regelt das Verhalten und die Maßnahmen für Personen ohne besonderen Brandschutzaufgaben. regelt die Aufgaben und Maßnahmen für Führungskräfte und Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben.
3 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich der Brandschutzordnung 2. Verantwortung für den Brandschutz nach DIN Teil C 2.1. Verantwortung des Arbeitgebers 2.2. Verantwortung der Führungskräfte 2.3. Verantwortung des Brandschutzbeauftragten 2.4. Verantwortung des Arbeitnehmers 2.5. Verantwortung der Beschäftigten von Fremdfirmen 2.6. Ausbildung und laufende Unterweisung der Mitarbeiter 3. Verhaltensregeln der Brandschutzordnung n. DIN Teil B 3.1. Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen 3.2. Heißarbeiten/Schweißerlaubnisschein 3.3. Verhalten im Brandfall 3.4. Verhalten bei Unfällen 3.5. Verhalten nach Bränden 3.6. Zeichenerklärungen 4. Sonstiges 4.1. Personenwarnanlage; Durchsagen; Räumungsalarm 4.2. Verhalten bei sonstigen Unfällen oder Schadenslagen 4.3. Verhalten bei Gebäuderäumungen Hinweis: Die Brandschutzordnung ist im Laufwerk I unter dem Verzeichnis Brandschutz (ZS) hinterlegt.
4 1. Geltungsbereich der Brandschutzordnung Die Brandschutzordnung (BSO) ist gültig für alle genutzten und auf dem Werksgelände der Flughafen Stuttgart GmbH (FSG) befindlichen Räume und Anlagen. 2. Verantwortung für den Brandschutz nach DIN Teil C 2.1. Verantwortung des Arbeitgebers Die Verantwortung für den Brandschutz trägt der Arbeitgeber. Das gilt sowohl für den Schutz der in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer als auch für den Schutz der vorhandenen Sachgüter. Nach dem Bauordnungsrecht ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die baulichen Anlagen seines Betriebes so angeordnet, errichtet und insbesondere auch instandgehalten werden, dass der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer vorgebeugt wird Verantwortung der Führungskräfte Alle Führungskräfte haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verantwortung für Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und den Brandschutz. Die Führungskräfte haben darauf zu achten, dass die ihnen unterstellten Mitarbeiter über den Inhalt dieser Brandschutzordnung sowie über die brandschutztechnischen Einrichtungen (z.b. Lage der Feuermelde- und Löscheinrichtungen) sowie über die Flucht- und Rettungswege informiert werden Verantwortung des Brandschutzbeauftragten Wird vom Arbeitgeber ein Brandschutzbeauftragter eingesetzt, so ist dieser im Rahmen der ihm übertragenen Pflichten für den Brandschutz verantwortlich. Er muss persönlich und fachlich geeignet sein, den Brandschutz durchzuführen und außerdem mit den erforderlichen Befugnissen versehen sein. Seine Tätigkeit ist vom Arbeitgeber oder von der für den Brandschutz verantwortlichen Person laufend zu überwachen. Der Brandschutzbeauftragte hat die Brandschutzordnung ständig zu aktualisieren Verantwortung des Arbeitnehmers Neben dem Arbeitgeber, der für den Brandschutz verantwortlichen Person, dem Brandschutzbeauftragten und der Sicherheitsfachkraft ist auch jeder im Betrieb beschäftigte Arbeit-
5 nehmer für den Brandschutz verantwortlich, und zwar jeweils für seinen Bereich und im Rahmen seiner Befugnisse und Aufgaben Verantwortung bei Beschäftigten von Fremdfirmen Fremdfirmen müssen sich verpflichten, die Brandschutzordnung des Betriebes einzuhalten. Sie sind verantwortlich, ihre Mitarbeiter über die im jeweiligen Betrieb notwendigen Brandschutzmaßnahmen zu unterweisen und haben für eine ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen Ausbildung und laufende Unterweisung der Belegschaft Die Betriebsangehörigen sollten in angemessenen Zeitabständen über die ihre Arbeitplätze betreffenden Brandschutzmaßnahmen unterrichtet werden.
6 3. Verhaltensregeln der Brandschutzordnung nach DIN Teil B 3.1. Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderen Schadensfällen beizutragen. Sie haben sich über die Brandgefahr ihres Arbeitsplatzes und der Umgebung sowie über die Maßnahmen bei Gefahr genau zu informieren. Insbesondere ist folgendes zu beachten: Wichtige Voraussetzungen des betrieblichen Brandschutzes sind Ordnung und Sauberkeit. Abfälle und Späne sind regelmäßig zu entfernen. Gebrauchte Putzlappen müssen in dafür vorgesehenen Behältern gesammelt werden. Lagerräume für Holz, Papier, brennbare Flüssigkeiten o- der Gase oder andere leichtentflammbare Stoffe dürfen nicht mit offenem Feuer betreten werden. Rauchverbote müssen unbedingt befolgt werden. Streichhölzer oder Tabakreste dürfen nur in nichtbrennbaren Aschenbechern abgelegt werden, diese dürfen nicht in Papierkörbe entleert werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen höchstens bis zur Menge eines Tagesbedarfs am Arbeitsplatz bereitgehalten werden. Die Bereitstellung brennbaren Verpackungsmaterials sollte einen Schichtbedarf nicht übersteigen. Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennarbeiten bedürfen besonderer Sicherheitsmaßnahmen und einer schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers (Erlaubnisschein für Heißarbeiten). Die Aufstellung und Benutzung anderer als dienstlich zur Verfügung gestellter elektrischer Geräte ist ohne besondere Genehmigung untersagt. Brennende Kerzen z.b. an Adventskränzen und - gestecken- sind in den Betriebsräumen verboten. Mängel an Brandschutzeinrichtungen und Schäden an elektrischen Installationen sowie Anzeichen hierfür (flackerndes Licht, Schmorgerüche usw.) sind sofort den Vorgesetzten oder der Leitstelle Technik unter der Ruf- Nr.: 2066 zu melden.
7 Durchgebrannte Sicherungen, schadhafte Steckdosen und Leitungen sind nur durch Fachkräfte zu reparieren. Bei Dienstschluss ist dafür zu sorgen, dass Licht und alle elektrischen Geräte abgeschaltet sind. Sicherheits- Fernmelde- und Brandmeldeanlagen bleiben dauernd betriebsbereit und dürfen nicht abgeschaltet werden. Feuerstätten müssen gelöscht, Asche und brennbare Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden, damit keine Brandgefahr entsteht. Fenster und Türen sind zu schließen. Fluchtwege, Treppen und Verkehrswege in Gebäuden und im Freien müssen ständig in voller Breite freigehalten werden. Türen in Fluchtwegen und Notausgänge dürfen nicht verschlossen werden. Das Offenhalten von Feuerschutzabschlüssen (Rauchund Brandschutztüren) durch Holzkeile, Draht usw. ist verboten. Feuerschutzabschlüsse müssen grundsätzlich geschlossen bleiben, außer sie sind mit zugelassenen Feststelleinrichtungen ausgestattet, die im Brandfall automatisch die Türschließung bewirken. Durch regelmäßige Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes eingehalten werden. Alle Bediensteten sind über die an ihrem Arbeitsplatz nahegelegenen Standorte von Feuerlöschern, Rauch- und Wärmeauslöseeinheiten, Brandmeldeeinrichtungen sowie über ihre Fluchtund Rettungswege zu unterrichten. Sie sind über das Verhalten im Brandfall und in der Handhabung von Feuerlöschgeräten praktisch auszubilden. Alle Mitarbeiter, einschließlich Mitarbeiter von Fremdfirmen, sind verpflichtet, die Brandschutzordnung einzuhalten.
8 3.2. Erlaubnisschein für Heißarbeiten (Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten) Jegliche Art von Heißarbeiten bedarf eines Erlaubnisscheines (siehe Anlage) vor Beginn der Arbeiten. Die Heißarbeiten (Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten) sind bei der Flughafenfeuerwehr-Leitstelle unter der Rufnummer: Flughafen-Telefonnetz: 2000 oder 3387 Öffentliches Telefonnetz: (0711) oder Notfallhandy (nur bei Festnetzausfall): 0151 / vor Beginn der Arbeiten anzumelden, sowie nach den Arbeiten abzumelden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Erlaubnisschein für Heißarbeiten auszustellen. In Ausnahmefällen kann der Erlaubnisschein auch von der Flughafenfeuerwehr ausgestellt werden. Erlaubnisscheine für Heißarbeiten (Formular) können bei der Flughafenfeuerwehr unter der oben aufgeführten Telefonnummer angefordert werden.
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10 3.3. Verhalten im Brandfall Für die wirkungsvolle Durchführung von Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen ist das richtige Verhalten von entscheidender Bedeutung. 1. Ruhe bewahren überlegt handeln 2. Brand melden über Druckknopf-Feuermelder oder Feuerwehr-Notruf Flughafen-Telefonnetz: 112 oder 2000 Öffentliches Telefonnetz: (0711) oder Notfallhandy (nur bei Festnetzausfall): 0151 / Notrufabfrage der Feuerwehrleitstelle: WER meldet? WAS ist passiert? WO ist es passiert? 3. In Sicherheit bringen Gefährdete Personen warnen Hilflose mitnehmen (z.b. Verletzte, Behinderte) Fenster und Türen schließen Gekennzeichnetem Fluchtweg folgen Aufzüge nicht benutzen Verrauchte Räume gebückt oder kriechend verlassen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen betätigen Festgelegten Sammelplatz aufsuchen Dem Einsatzleiter der Feuerwehr unverzüglich melden, welche Personen aus ihrem Arbeitsbereich noch fehlen und wo sie sich aufhalten könnten Angriffsweg der Feuerwehr freihalten Schaulustige entfernen Auf Anweisungen achten Feuerwehr einweisen
11 Löschversuch unternehmen Feuerlöscher benutzen Wandhydranten benutzen Löschdecke benutzen Feuerwehr einweisen
12 Verhalten bei Unfällen 1. Ruhe bewahren überlegt handeln 2. Unfall melden Unfall-Notruf Flughafen-Telefonnetz: 112 oder 2000 Öffentliches Telefonnetz: (0711) oder Notfallhandy (nur bei Festnetzausfall): 0151 / Notrufabfrage der Feuerwehrleitstelle: WER meldet? WAS ist passiert? WO ist es passiert? Sind Menschen in Gefahr? 3. Erste Hilfe Absichern des Unfallortes Versorgen der Verletzten Anweisungen beachten 4. Weitere Maßnahmen Rettungswagen oder Feuerwehr einweisen Schaulustige entfernen
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14 3.5. Verhalten nach Bränden Jeder, auch der kleinste Brandfall, ist der Feuerwehr zu melden. Wurden Feuerlöscher benützt, ist dieses unverzüglich der Feuerwehr zu melden. Elektrische Anlagen und Geräte sind vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen.
15 3.6. Zeichenerklärungen
16 4. Sonstiges 4.1. Personenwarnanlage; Räumungsalarm; Räumungsdurchsagen In den Anlagen der FSG sind teilweise Personenwarnanlagen installiert (z.b. Terminals, Werkstättengebäude, Bürogebäude). Das Warnsignal der Personenwarnanlage ist ein unmissverständliches Signal, welches sich von den anderen Signalen unterscheidet, es ist in der Regel ein auf- und abschwellender Warnton oder eine Warnklingel mit unterbrochenem Klingelton. Wenn dieses Warnsignal ertönt, ist im Arbeitsumfeld zu überprüfen, ob Unregelmäßigkeiten vorhanden sind (z.b. Brandgeruch, Verrauchung der Flucht- und Rettungswege, Verrauchung der Flure und Treppenräume usw.), ist dieses der Fall, sind die Mitarbeiter im Arbeitsumfeld sofort zu warnen und darauf aufmerksam zu machen. Eine Räumung wird im Schadensfall gezielt von der Feuerwehr über die ELA-Anlage (Durchsage über Lautsprecheranlage im Gebäude), und im FSG-Bürogebäude durch eine Warnklingel mit unterbrochenem Klingelton, eingeleitet und durchgeführt.
17 4.2. Verhalten bei sonstigen Unfällen oder Schadensereignissen Bei folgenden Notfällen oder Schadensereignissen ist die Flughafenfeuerwehr zu alarmieren: medizinische Notfälle techn. Hilfe aller Art (Betriebsunfälle, Bauunfälle, Verkehrsunfälle, Personen in Aufzug eingeschlossen) Gefahrgutunfälle Unfälle mit radioaktiven Stoffen auslaufender Treibstoff / Ölwehrunfall sonstige Schadensereignisse Notrufnummer: Flughafen-Telefonnetz: 112 oder 2000 Öffentliches Telefonnetz: (0711) oder Notfallhandy (nur bei Festnetzausfall): 0151 / Verhalten bei Gebäuderäumungen Wenn die Personenwarnanlage mit akustischem Signal ertönt, auf Durchsagen achten. Gebäuderäumung auf Anweisung (Lautsprecherdurchsagen) einleiten. Personen auffordern, umgehend das Gebäude zu verlassen Kritische Stromabnehmer abschalten (NICHT Computer) Ausweis, Schlüssel, Handy mitnehmen Personen in Nachbarräumen informieren, alle Personen mitnehmen Alle Räume auch Nebenräume incl. WC kontrollieren Fenster und Türen schließen Fluchtwegschildern folgen Personen zum Sammelplatz führen
18 Bei Fachfragen wenden Sie sich bitte an die Flughafenfeuerwehr: ZS 2-5 Herr Hetzinger 0711 / Bei dieser Stelle erhalten Sie auch weitere detaillierte Informationen und Unterlagen. Bei Brandschutztüren nicht zulässig
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