Verwaltungsvorschrift FeV und 68 FeV; Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und Erster Hilfe

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1 Verwaltungsvorschrift FeV und 68 FeV; Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und Erster Hilfe Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe Nach 19 Abs. 3 FeV gilt als Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe auch die Bescheinigung einer amtlich anerkannten Stelle. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn befähigtes Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen zur Verfügung stehen ( 68 Abs. 2 Satz 1 FeV). 1. Ziel der Anerkennung Ziel des Anerkennungsverfahrens ist es, sicherzustellen, dass die von amtlich anerkannten Stellen vermittelte Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildung in Erster Hilfe Fahrerlaubnisbewerber wirkungsvoll befähigt, in Notfällen Hilfe zu leisten. 2. Voraussetzungen der Anerkennung Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 2.1 Lehrplan Ausbildungen und Unterweisungen müssen nach einem festen Lehrplan durchgeführt werden. Aus dem Lehrplan muss sich ergeben, welcher Unterrichtsstoff vermittelt wird, wie der Unterrichtsstoff vermittelt wird, wie der Unterrichtsstoff auf die Lehrgangsstunden verteilt wird, welche Lehrmittel bei den einzelnen Demonstrationen und Übungen verwendet werden, wie lange die Unterweisung oder Ausbildung insgesamt und je Unterrichtseinheit dauert und wie die Pausen zwischen den Unterrichtseinheiten verteilt werden Lehrplan für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen Der Unterrichtsstoff muss mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung der vier ausbildenden Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Lehrgang Lebensrettende Sofortmaßnahmen festgelegt ist. Insbesondere muss der Unterrichtsstoff umfassen: Abnehmen des Helmes Allgemeines Verhalten bei Notfällen Auffinden einer Person Atemstillstand, Störungen der Atmung Bedrohliche Blutungen, Erste Hilfe bei bedrohlichen Blutungen, Schock Bewußtsein, Bewußtlosigkeit, Störungen des Bewußtseins, Stabile Seitenlage

2 2 Definition Notfall Erkennen lebensbedrohlicher Störungen, Maßnahmen zur Festlegung der vitalen Funktionen Grundsätzliche Anforderungen Herz-Kreislauf-Stillstand, Ursachen für Herz-Kreislauf-Stillstand Herz-Lungen-Wiederbelebung: Ein-Helfer-Methode Notwendigkeit und Verpflichtung zur Hilfeleistung Retten aus dem Gefahrenbereich Rettungskette und Notruf Lehrplan für die Ausbildung in Erster Hilfe Der Unterrichtsstoff muss mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung der vier ausbildenden Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist. Insbesondere muss der Unterrichtsstoff umfassen: Abnehmen des Helmes Absichern der Unfallstelle Amputationsverletzungen Atemspende Überstrecken des Halses Mund-zu-Nase-Beatmung Korrektur der Kopflage Entfernen von Fremdkörpern aus Mund und Rachen Beenden der Atemspende Maßnahmen nach erfolgreicher Beatmung Atmung, Funktion und Störungen Bedrohliche Blutungen Blutungen am Arm/Bein Blutungen am Kopf/Rumpf Blutungen aus der Nase Maßnahmen bei Blutungen (Hochhalten, Abdrücken, Druckverband) Bewußtsein, Störungen des Bewußtseins Blutkreislauf, Funktion und Störungen Brustkorbverletzungen, Bauchraumverletzungen besondere Maßnahmen spezielle Lagerungsarten Definition des Begriffs Notfall Dreiecktuch, exemplarische Anwendung Fremdkörper auf der Bindehaut des Auges Gefährliche Güter, besondere Hinweise zum Notruf Gewalteinwirkungen am Kopf Grundsätzliche Anforderungen an den Ersthelfer Herz-Lungen-Wiederbelebung Anatomie Aufsuchen des Druckpunktes Ausgangsposition zur Herz-Lungen-Wiederbelebung Gesamtablauf

3 3 Beenden der Herz-Lungen-Wiederbelebung Hirnbedingte Krampfanfälle (Epilepsie) Hitzschlag Insektenstich im Mundraum Internistische Notfälle Knochenbrücke Allgemeine Maßnahme zur Ruhigstellung Notruf, Möglichkeiten der Meldung Notwendigkeit, Verpflichtung zur Hilfeleistung Pulskontrolle am Handgelenk und an der Halsschlagader Rettung aus akuter Gefahr Rettungskette, Definition und Erläuterungen zu den einzelnen Kettengliedern Schock Ursachen Erkennungsmerkmale Maßnahmen zur Schockbekämpfung Schutzverhalten, eigene Sicherheit des Ersthelfers Sonnenstich Stabile Seitenlage Unfälle durch elektrischen Strom Unterkühlung, Erfrierung Unterlegen einer Decke Verätzungen der Haut, der Augen und des Mund- und Rachenraumes Verbandlehre, Grundlagen Verbrennungen Gefahren Umgang mit Brandwundenverbandmitteln Vergiftungen, allgemein Vergiftungen über die Atemwege Wunden Gefahren Vorbeugung Fremdkörper in Wunden allgemeine Maßnahmen 2.2 Ausbildungspersonal Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder sollen die Schulungen durch andere Personen durchgeführt werden, muss befähigtes Ausbildungspersonal in ausreichender Zahl, mindestens zwei Ausbildungspersonen, zur Verfügung stehen Die Befähigung für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist erbracht, wenn die Ausbildungsperson durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweist, dass sie an einem Grundausbildungslehrgang in Erster Hilfe sowie einem mindestens einwöchigen Einweisungslehrgang für Ausbilder bei einer der Hilfsorganisationen erfolgreich teilgenommen hat.

4 Die Befähigung für die Ausbildung in Erster Hilfe ist erbracht, wenn die Ausbildungsperson durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweist, dass sie an einem Grundausbildungslehrgang in Erster Hilfe, einem Sanitätslehrgang und einem mindestens einwöchigen Ausbilderlehrgang bei einer der Hilfsorganisationen erfolgreich teilgenommen hat Der Grundausbildungslehrgang und der Sanitätslehrgang dürfen nicht länger als 3 Jahre, der Ausbildungslehrgang und der Einweisungslehrgang dürfen nicht länger als 6 Monate seit der Antragstellung auf Anerkennung der Eignung zurückliegen Bei Ausbildungspersonen mit bestandener ärztlicher oder zahnärztlicher Staatsprüfung oder mit einer außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbenen abgeschlossenen ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung kann auf den Nachweis über die Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang in Erster Hilfe verzichtet werden. Bei Ausbildungspersonen mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem der in 19 Abs. 5 Nr. 2 FeV genannten Heilhilfsberufe kann auf den Nachweis über die Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang ein Erster Hilfe verzichtet werden, wenn nach dem Zeugnis der Abschluß der Ausbildung in dem betreffenden Heilhilfsberuf nicht länger als 3 Jahre zurückliegt. Bei Ausbildern mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Rettungssanitäter oder Rettungsassistent kann auf den Nachweis über die Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang und einem Sanitätslehrgang verzichtet werden. Bei Ausbildern mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Lehr-Rettungsassistent kann zusätzlich auf den Nachweis der Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang verzichtet werden Werden keine Bescheinigungen der Hilfsorganisationen vorgelegt, so sind Nachweise über die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen bei anderen geeigneten Stellen oder Institutionen vorzulegen. Die Geeignetheit solcher Stellen oder Institutionen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deren Lehrgänge von Ärzten mit besonderen rettungsdienstlichen bzw. notfallmedizinischen Qualifikationen geleitet werden. Außerdem kann entsprechend 68 Abs. 2 Satz 2 FeV angeordnet werden, dass ein Gutachten einer fachlich geeigneten Stelle oder Person darüber beigebracht wird, ob die Ausbildungsperson für befähigt gehalten wird, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bzw. die Ausbildung in Erster Hilfe durchzuführen. Die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens kann auch in den übrigen Fällen bei Zweifeln an der Befähigung der Ausbildungspersonen angeordnet werden. 2.3 Ausbildungsräume und Geschäftsbüro Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über Ausbildungsräume in ausreichender Zahl verfügt, in denen jeweils mindestens 15 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen oder in Erster Hilfe ausgebildet werden können. Hinsichtlich der Anforderungen an die Ausbildungsräume ist die Anlage 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

5 5 Der Ausbildungsraum soll zudem einen behindertengerechten Zugang haben. Hierzu reicht es aus, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Körperbehinderte an den Lehrgängen teilnehmen können. Bei Antragstellung ist eine Beschreibung des Ausbildungsraumes unter Vorlage eines Grundrisses vorzulegen Der Antragsteller soll im Anerkennungsgebiet ein Geschäftsbüro unterhalten. Andernfalls muss sichergestellt sein, dass die Unterlagen über die durchgeführten Schulungen jederzeit in den Ausbildungsräumen eingesehen werden können. 2.4 Lehrmittel Der Antragsteller für die Anerkennung zur Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen muss nachweisen, dass er mindestens über folgende Lehrmittel verfügt: Warndreieck, Warnblinkleuchte (jeweils bauartgenehmigt) Taschenlampe Verbandskasten und weiteres Erste-Hilfe-Material in ausreichender Menge nach DIN 13164, neuester Stand Übungsgeräte, die für die Durchführung der Herz-Lungen-Wiederbelebung geeignet sind (ein Gerät für jeweils 15 Personen) Tafel Kopfschnittmodell Decken in ausreichender Zahl Schutzhelm für Zweiradfahrer Tageslichtprojektor, Lehrfolien Ausbildungsleitfaden, dem neuesten Stand entsprechend Teilnehmerbroschüre über den behandelten Unterrichtsstoff Der Antragsteller für die Anerkennung zur Ausbildung in Erster Hilfe muss nachweisen, dass er mindestens über die unter genannten und zusätzlich über folgende weitere Lehrmittel verfügt: Anschauungsmaterial oder Lehrfolien über Knochengerüst Muskulatur Torso Herz- und Blutgefäße Atmungsorgane innere Organe Abdrücken der Schlagader Atemspende Nervensystem Aufheben zu dritt von der Seite Aufheben zu dritt im Grätschstand Rettungsgriff Tragen mit Tragring Lehrfolien Erste Hilfe Ausbildungsleitfaden Erste Hilfe.

6 6 2.5 Haftpflichtversicherung Der Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann zu verlangen, wenn nicht sichergestellt ist, dass Lehrgangsteilnehmer etwaige Ersatzansprüche für während des Kurses erlittene Schäden durchsetzen können. 3. Inhalt, Befristung, Verlängerung und Widerruf der Anerkennung sowie Auflagen 3.1 Der Inhaber der Anerkennung darf die Ausbildung nur durch Ausbildungspersonen durchführen lassen, die im Anerkennungsbescheid benannt sind. 3.2 Die Anerkennung wird auf längstens 3 Jahre erteilt. Sie ist zu erneuern, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin bestehen. Die weitere Befähigung von Ausbildungspersonen ist anzuerkennen, wenn diese durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen, dass sie an einem Wiederholungslehrgang von mindestens 4 Doppelstunden, welcher medizinisch-fachliche und methodischdidaktische Inhalte hat, bei einer der Hilfsorganisationen oder bei einer anderen geeigneten Stelle oder Institution erfolgreich teilgenommen haben. Nr gilt entsprechend. Bei Ausbildungspersonen mit bestandener ärztlicher oder zahnärztlicher Staatsprüfung oder mit einer außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbenen abgeschlossenen ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung kann auf den Nachweis über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang verzichtet werden. Bestehen bei den Ausbildungspersonen, trotz Vorlage der entsprechenden Bescheinigung, Zweifel an der Befähigung, so kann gemäß 68 Abs. 2 Satz 2 FeV angeordnet werden, dass ein Gutachten einer fachlich geeigneten Stelle oder Person darüber beigebracht wird, ob die Ausbildungsperson weiterhin für befähigt gehalten wird, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder die Ausbildung in Erster Hilfe durchzuführen. 3.3 Auflagen Die Anerkennung wird mit folgenden Auflagen erteilt: Vermittlung des Unterrichtsstoffs Der Unterrichtsstoff ist den Teilnehmern durch theoretischen Unterricht, durch Demonstration und durch Üben so zu vermitteln, dass die Teilnehmer mit den lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut gemacht sind bzw. einem Verletzten Erste Hilfe leisten können. Die Übungen in Erster Hilfe müssen grundsätzlich alle praktischen Maßnahmen, insbesondere auch die lebensrettenden Sofortmaßnahmen umfassen, wie sie in den bundesweit abgestimmten Lehrplänen und Leitfäden der ausbildenden Hilfsorganisationen enthalten sind Dauer der Lehrgänge Die Unterweisung in Sofortmaßnahmen muss mindestens 4 Doppelstunden dauern. Der Lehrgang in Erster Hilfe muss mindestens 8 Doppelstunden dauern. Eine Doppelstunde beträgt zwei mal 45 Minuten. Mehr als zwei Doppelstunden dürfen nur an den für den Teilnehmerkreis allgemein arbeitsfreien Tagen durchgeführt werden.

7 Teilnehmerzahl Die Zahl der Teilnehmer an einem Lehrgang soll 20 Personen nicht übersteigen. Sie darf 25 Personen nicht übersteigen. Bei einer Teilnehmerzahl über 15 Personen muss neben dem Ausbilder in jedem Lehrgang ein Ausbildungshelfer für die praktischen Übungen zur Herz- Lungen-Wiederbelebung zur Verfügung stehen. Wird nur ein Übungsgerät für die Durchführung der Herz-Lungen-Wiederbelebung nachgewiesen, wird die Anerkennung auf eine Teilnehmerzahl von 15 Personen beschränkt Kurstermine Die geplanten Ausbildungstage und Tageszeiten sollen der aufsichtsführenden Stelle aus Gründen der Aufsicht mindestens für drei Monate im Voraus genannt werden. Sofern keine regelmäßigen Ausbildungstage und -zeiten vorgesehen sind, sind die Kurstermine mindestens zwei Wochen im Voraus mitzuteilen Teilnahmebescheinigungen und Ausbildungsberichte Dem Inhaber der Anerkennung ist aufzugeben, dass er in seinen Bescheinigungen über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder die Ausbildung in Erster Hilfe anzugeben hat, durch welche Behörde und für welchen Zeitraum er im Sinne des 68 Abs. 1 FeV amtlich anerkannt ist und durch welche Ausbildungsperson die Unterweisung oder Ausbildung durchgeführt worden ist. Die Teilnahmebescheinigungen sind fortlaufend zu nummerieren. Zum Zwecke der Information ist der Anerkennungsbehörde ein Musterexemplar mit einer Unterschriftsprobe jedes Ausbilders vorzulegen. Über jede Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildung in Erster Hilfe ist vom Ausbilder ein Bericht zu erstellen, der folgende Angabe zu enthalten hat: - Tag der Ausbildung - Ausbildungsort - Beginn und Ende der Ausbildung - Ausbilder, ggf. Ausbildungshelfer - Teilnehmer mit Adresse sowie Nummer der ausgestellten Ausbildungsbescheinigung Die Berichte sind im örtlichen Geschäftsbüro über einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren. Sie sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zu übersenden. 3.4 Widerruf Ein Widerrufsgrund im Sinne des 68 Abs. 2 Satz 5 FeV liegt insbesondere dann vor, wenn die Unterweisung oder Ausbildung durch Personen, die nicht im Anerkennungsbescheid benannt sind, ohne die erforderlichen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht oder für die praktischen Übungen oder entgegen dem Lehrplan durchgeführt werden. 4. Verfahren und Aufsicht Über die Anerkennung oder Verlängerung der Anerkennung einer Stelle nach 68 Abs. 1 FeV entscheidet die für das Fahrerlaubniswesen zuständige oberste Landesbehörde. Sie führt auch die Aufsicht nach 68 Abs. 2 Satz 7 FeV. Sie kann sich dabei anderer fachlich geeigneter Stellen oder Personen bedienen.

8 8 5. Gebühren Die Gebührenerhebung bei den Entscheidungen nach Nummer 4. und der Aufsicht erfolgt aufgrund von 1 GebOSt i.v.m. Nr und 399 GebTSt. 6. Übergangsregelungen Die Nummern 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.4, 4. und 5. der Verwaltungsvorschrift zu 68 FeV gelten in Bezug auf die in 76 Nr. 16 FeV genannten Hilfsorganisationen entsprechend. 7. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt die Verwaltungsvorschrift I vom Der Senator für Bau und Umwelt -Referat 84- Bremen, den 22. Juni 2001 Im Auftrag Kloke

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