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2 Zu 1 Voraussetzungen Voraussetzung für die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist, dass sich der Vertragsarzt von dem Zustand des Kranken und der Notwendigkeit häuslicher Krankenpflege persönlich überzeugt hat oder dass ihm beides aus der laufenden Behandlung bekannt ist. Hierbei ist entscheidend, dass weder der Versicherte die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen kann noch eine im Haushalt lebende Person dazu in der Lage ist. Auch bei einer Delegation der Behandlungspflege verbleibt die Verantwortung für den Behandlungserfolg beim behandelnden Arzt. Zu 2 Die Beurteilung, ob eine im Haushalt lebende Person... Wenn der Arzt dieses Feld ankreuzt, erfolgt eine Prüfung nach 37 Abs. 3 SGB V durch die Krankenkassen. Zu 3 von bis Hier ist Beginn und Ende der Verordnung einzutragen. Es besteht keine Quartalsbindung. Auch Zeiträume von z.b bis sind möglich. Durch die Abkoppelung von den Quartalen werden die Arztpraxen, die Pflegedienste, der Medizinische Dienst und die Krankenkassen entlastet, da die Arbeiten nicht stoßweise anfallen. Folgeverordnungen sind in den letzten 3 Werktagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen. Zu 3a Begründung bei Verordnungsdauer über 14 Tagen: Insbesondere bei der Erstverordnung soll ein Zeitraum bis zu 14 Tagen nicht überschritten werden. Hier sind immer die Gründe einzutragen, weshalb die Verordnungsdauer 14 Tage überschreitet. Zu 4 Verordnungsrelevante Diagnosen Die verordneten Leistungen müssen mit den entsprechenden Diagnosen/Indikationen gemäß Richtlinien übereinstimmen. Diagnosen müssen stets aktuell und vollständig aufgeführt werden. Soziale Indikatoren (alleinstehend, fehlende Bezugsperson, allg. Hilflosigkeit) lösen keinen Anspruch auf Leistungen aus. 1

3 Zu 5 Statt Krankenhausbehandlung Krankenhausvermeidungs- oder verkürzungspflege ( 37 Abs. 1 SGB V) Ein Anspruch besteht, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, d.h. eine Krankenhausbehandlung erscheint als die zweckmäßige Versorgung, sie ist aber nicht ausführbar, weil beispielsweise der Patient in seinem Haushalt verbleiben will oder der Patient nicht transportfähig ist. Ein Anspruch besteht, wenn die Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann, d.h. eine Krankenhausbehandlung erscheint als die zweckmäßige Versorgung, sie kann aber durch Leistungen der häuslichen Krankenpflege vermieden werden oder eine frühere Entlassung aus dem Krankenhaus kann erfolgen, da die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege ausreichend ist. Grundvoraussetzung ist also die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung. Eine Krankenhausbehandlung ist dann erforderlich, wenn die medizinische Versorgung nur mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses durchgeführt werden kann. Hierzu zählen die spezielle apparative Ausstattung, das geschulte Pflegepersonal sowie die Rufbereitschaft und jederzeitige Eingriffsmöglichkeit eines Arztes. Der Anspruch besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall; in begründeten Ausnahmefällen ist eine längere Bewilligung möglich. Eine Kostenübernahme erfolgt maximal für die Zeit der Krankenhausvermeidung oder Krankenhaus-verkürzung. Der Anspruch umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Zu 6 Zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung Leistungen zur Sicherung des ärztlichen Behandlungszieles sog. Sicherungspflege ( 37 Abs. 2 SGB V) Die Behandlungspflege umfasst in Niedersachsen ausschließlich Maßnahmen zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung. Die Maßnahmen sind in den HKP-Richtlinien konkretisiert (Nummer 6 bis 31 der HKP-Richtlinien). Zu 7 Anleitung bei der Behandlungspflege in der Häuslichkeit Beratung und Kontrolle des Patienten, Angehöriger oder anderer Personen in der Häuslichkeit bei initialer Unfähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen und vorhandenem Lernpotenzial (z. B. Blutzuckerkontrolle). Ist der Patient selbst oder eine Person aus seinem Lebensumfeld in der Lage, nach einer Schulung durch den Pflegedienst, die notwendige Behandlungspflege sicher und auf Dauer selbst durchzuführen, ist diese Maßnahme als Anleitung zu verordnen. Der Patient, sein Angehöriger oder eine andere Person wird - in der Durchführung einer Maßnahme angeleitet bzw. unterstützt und - im Hinblick auf das Beherrschen einer Maßnahme kontrolliert, um die Maßnahme dauerhaft selbst durchführen oder dauerhaft Hilfestellung bei der eigenständigen Durchführung der Maßnahme geben zu können. 2

4 Zu 8 Blutzuckermessung Nur verordnungsfähig bei Patienten mit - einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, das kapillare Blut zu entnehmen, auf den Teststreifen zu bringen und das Messergebnis abzulesen oder - einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie das kapillare Blut nicht entnehmen und auf den Teststreifen bringen können oder - einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, das kapillare Blut entnehmen und auf den Teststreifen bringen zu können (z. B. moribunde Patienten) oder - einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der Diagnostik nicht sichergestellt ist oder - entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbständig durchzuführen Die Häufigkeit und Dauer der Blutzuckermessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikamententherapie. Blutzuckermessungen können bei Erst- und Neueinstellung eines Diabetes (insulin- oder tablettenpflichtig) zeitlich begrenzt verordnet werden. Routinemäßige Dauermessungen sind nach den HKP-Richtlinien nur zur Fortsetzung der sog. Intensivierten Insulintherapie verordnungsfähig. Bei der Folgeverordnung ist der HbA 1c Wert zu berücksichtigen. Zu 9 Dekubitusbehandlung Bei der Verordnung ist der Dekubitus (Lokalisation, Grad mit Hinweis nach welcher Feststellungsskala, Größe) sowie die bereits vorhandene technische Ausstattung zur Druckentlastung zu beschreiben. Ziel der Dekubitusbehandlung ist die Wundheilung! Vor der Folgeverordnung hat sich der Verordner ein persönliches Bild vom Heilungsprozess zu machen (Pflegeprotokoll, Bilder...) und prognostisch einzuschätzen, ob die Dekubitustherapie unter ambulanten Bedingungen zum Ziel führen kann. Die Frequenz der Druckentlastung richtet sich nach dem Fortgang der Wundheilung. Die Lagerung von Dekubituspatienten soll nach Möglichkeiten -ggf. nach Anleitung- von Angehörigen übernommen werden. Verordnungsfähig ist nur die Versorgung eines Dekubitus ab Grad II. 3

5 Zu 10 Injektionen Zu 10a Präparate (auch bei Injektionen) Das Richten der Injektion ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen. Die i. v. Injektion ist eine ärztliche Leistung. Die s. c. Injektion ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit - einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Injektion aufzuziehen, zu dosieren und fachgerecht zu injizieren oder - einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Injektionen nicht aufziehen, dosieren und fachgerecht injizieren können oder - einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Injektion aufzuziehen, zu dosieren und fachgerecht zu injizieren (z.b. moribunde Patienten) oder - einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist oder - entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbständig durchzuführen Die Angabe des Arzneimittels/der Arzneimittel ist zwingend erforderlich und muss aus der Verordnung hervorgehen. Zu 11 Medikamentengabe Zu 11a Präparate Die Medikamentengabe ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit - einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen oder - einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Medikamente nicht an den Ort ihrer Bestimmung führen können oder - einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Medikamente an den Ort ihrer Bestimmung bringen zu können (z. B. moribunde Patienten) oder - einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist oder - entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbständig durchzuführen Die Angabe des Arzneimittels/der Arzneimittel mit der entsprechenden Einnahmefrequenz ist zwingend erforderlich und muss aus der Verordnung hervorgehen. Vor Ausstellung der Verordnung sollte geklärt werden, ob - das Richten in einer Tages- oder Wochenbox ausreichend ist, - Personen im Haushalt die Leistung (teilweise) übernehmen können, - durch Medikamentenanpassung (z.b. Verordnung von Depotpräparaten) tägliche Einsätze reduziert werden können. 4 (Stand 12/2011)

6 Zu 12 Verbände Art des Verbandes, Lokalisation, Wundbefund und ggf. Präparat sind anzugeben. Das Anlegen eines Kompressionsverbandes ist verordnungsfähig, wenn aus medizinischen bzw. anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe nicht möglich sind. Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/ Kompressions-strumpfhosen sowie das Abnehmen eines Kompressionsverbandes ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit - einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen nicht fachgerecht an- oder ausziehen können bzw. den Kompressionsverband nicht fachgerecht abnehmen können oder - einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Kompressionsstrümpfe/ Kompressionsstrumpfhosen fachgerecht an- oder ausziehen zu können bzw. den Kompressionsverband nicht fachgerecht abnehmen zu können (z. B. moribunde Patienten) oder - einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist oder - entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbständig durchzuführen und zudem nur bei Patienten zur Abheilung von Ulcera, zur Unterstützung des venösen Rückflusses, Unterstützung des Lymphabflusses bei - Varikose - Thromboembolie - Chronische Veneninsuffizienz (CVI) - Ödemen - Narben/Verbrennungen Bei Kompressionsstrümpfen/Kompressionsstrumpf-hosen ist die Kompressionsklasse anzugeben. Eine Verordnung ist erst ab Kompressionsklasse II möglich. Anlegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden kommt nur bei akuten Ereignissen (z.b. Distorsion) in Betracht und ist deshalb zeitlich nur begrenzt verordnungsfähig. Das Anlegen von Orthesen, Prothesen, und Bandagen ist der Grundpflege (Körperpflege) zuzuordnen. 5 (Stand 12/2011)

7 Zu 13 Sonstige Maßnahmen Nr. 10 des Leistungsverzeichnisses - Blutdruckmessung 24-h-Blutdruckmessungen mittels Dauermessgerät sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege. Die Häufigkeit der Blutdruckmessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes. Eine Kostenübernahme ist nur bei Erst- und Neueinstellung eines Hypertonus für bis zu 7 Tagen möglich. Nr. 17 des Leistungsverzeichnisses - Inhalation Die Dauer und Menge der Dosierung ist abhängig von der Maßgabe der Verordnung des Präparates, daher ist die Angabe des Präparates erforderlich. Nr. 23 des Leistungsverzeichnisses - Katheterisierung der Harnblase 1. Die ausschließliche Reinigung des Katheters (Katheterspülung) ist eine Leistung der Grundpflege; somit ist keine Verordnung als Maßnahme zur Sicherung des ärztlichen Behandlungszieles möglich. 2. Das Einlegen und Wechseln eines suprapubischen Katheters ist eine ärztliche Leistung. Die Versorgung des suprapubischen Katheters ist Behandlungspflege. 3. Die Pflege eines Dauerkatheters ist eine Leistung der Grundpflege; somit ist keine Verordnung als Maßnahme zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels möglich. Nr. 28 des Leistungsverzeichnisses - Stomabehandlung Bei der Stomabehandlung ist eine Wundversorgung Voraussetzung. Die Verordnung kann nur bei akuten entzündlichen Veränderungen mit Läsionen der Haut erfolgen. Nr. 27a des Leistungsverzeichnisses - Verordnung psychiatrischer Krankenpflege Bis zum Vorliegen eines separaten Verordnungsmusters ist die Verordnung psychiatrischer Krankenpflege mit dem Vordruckmuster 12 vorzunehmen. Bestandteil der Verordnung von Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege ist der von der Ärztin oder dem Arzt erstellte Behandlungsplan, der die Indikation, die Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte (Behandlungsfrequenzen und -dauer) umfasst. Hinweis Grundsätzlich gilt, dass die in den Anlagen der Richtlinien aufgeführten Maßnahmen als abschließend zu bewerten sind. Im Einzelfall sind auch Pflegemaßnahmen verordnungsfähig, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sofern dies im Einzelfall medizinisch geboten ist. Hieran werden hohe Anforderungen geknüpft: - eine besondere Fallgestaltung ist nicht bedacht, - die Rechtsbegriffe der Notwendigkeit/ Wirtschaftlichkeit sind unzutreffend ausgelegt, - die Bewertung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Behandlungsmaßnahme sind evident fehlerhaft vorgenommen 6

8 Zu 14 Grundpflege + hauswirtschaftliche Versorgung Besteht ein Anspruch auf Krankenhausvermeidungs- oder verkürzungspflege, umfasst diese auch die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Grundpflegerische Leistungen umfassen die Grundverrichtungen des täglichen Lebens, die der Versicherte krankheitsbedingt vorübergehend nicht mehr selbst durchführen kann Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein notwendig sind, um in diesem Haushalt die häusliche Krankenpflege sicherstellen zu können. Sie ist ausschließlich auf die Versorgung des Versicherten gerichtet. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können im Rahmen der Leistung 37Abs. 1 SGB V (Krankenhausvermeidungspflege) verordnet werden. Besteht nur die Notwendigkeit von Grundpflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung, ohne dass behandlungspflegerische Maßnahmen notwendig sind, kann keine Verordnung statt Krankenhausbehandlung erfolgen. Siehe auch Ausführungen Zu5 Krankenhausbehandlung Zu 15 Dauer und Häufigkeit Bei allen Maßnahmen der Nummern 8-14 ist die Häufigkeit in der Frequenz x mal täglich / x mal wöchentlich anzugeben. Die Dauer ist nur separat anzugeben, wenn sie von der Dauer unter Punkt 3 abweichen sollte. Zu 16. Vertragsstempel + Unterschrift d. Arztes Der Vertragsstempel und die Unterschrift des Arztes mit Datum ist auch bei Änderungen und Ergänzungen erforderlich! 7

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