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- Ella Dresdner
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48 Anlage 8 Vergütungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 132 und 132a SGB V zur Erbringung häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe vom gültig ab : Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) / Leistung Pos. lt. Leistungsverzeichnis Vergütung 1. Leistungen der Grundpflege Anleitung zur Grundpflege max. 5 Einsätze abrechnungsfähig 1 jeweilige Leistung + 50% Zuschlag Ausscheidung je Einsatz 2 3,30 Ernährung je Einsatz 3 2,75 Körperpflege je Einsatz 4 9,29 2. Hauswirtschaftliche Versorgung je Einsatz 5 11,00 3. Leistungen der Behandlungspflege Anleitung bei der Behandlungspflege in der Häuslichkeit max. 10 Einsätze abrechnungsfähig 7 jeweilige Pauschale + 50% Zuschlag Kleine Behandlungspflege je Einsatz 4,68 Blutdruckmessung 10 Blutzuckermessung 11 Überprüfung und Versorgung von Drainagen 13 Flüssigkeitsbilanzierung 15 Instillation 20 Auflegen von Kälteträgern 21 Medikamentengabe 26 Richten von Medikamenten (1 x wöchentlich, nicht neben Medikamentengabe abrechnungsfähig). 26 An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen 31 Seite 1 von 3
49 Leistung Pos. lt. Leistungsverzeichnis Vergütung Hinweis: Mehr als eine Leistung der kleinen Behandlungspauschale ergibt eine mittlere Behandlungspauschale Mittlere Behandlungspauschale je Einsatz Absaugen 6 5,69 Blasenspülung 9 Injektionen, intramuskulär Injektionen, subcutan Katheter, Versorgung eines suprapubischen 22 Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), Versorgung bei 27 Venenkatheter, Pflege des zentralen 30 Anlegen / Abnehmen eines Kompressionsverbandes 31 stützende Verbände 31 Hinweis: Mehr als eine Leistung der mittleren Behandlungspauschale ergibt eine große Behandlungspauschale Große Behandlungspauschale je Einsatz Dekubitusbehandlung 12 9,15 Einlauf/ Klistier/ Klysma/ Darmspülung sowie digitale Enddarmausräumung Inhalation 17 Katheterisierung der Harnblase 23 Legen und Wechsel einer Magensonde 25 Stomabehandlung 28 Trachealkanüle, Wechsel u. Pflege 29 Anlegen und Wechseln eines Wundverbandes 31 Hinweis: Mehr als eine große Behandlungspflege je Einsatz ist nicht abrechenbar, Ausnahme bilden Einzelleistungen Seite 2 von 3
50 Leistung Pos. lt. Leistungsverzeichnis Vergütung Einzelleistungen Insulininjektion je Einsatz Richten von Injektionen zur Selbstapplikation 1x täglich Legen und Anhängen der s.c. Infusion (Legen der Infusionskanüle, Überprüfen der Injektionsstelle (Ödembildung, Rötung, Schwellung), Versorgung der Einstichstelle mit einem Verband, Anschließen der Infusion, Kontrolle der Laufgeschwindigkeit und Füllmenge) , ,83 16a 10,10 Wechseln der Infusionsflasche (Wechseln der Infusion, Kontrolle der Laufgeschwindigkeit und Füllmenge, Überprüfen der Injektionsstelle (Ödembildung, Rötung, Schwellung) 16a 3,67 Abschließendes Entfernen der s.c. Infusion (Abschließen der Infusion, Verschließen der liegenden Kanüle, Entfernen der Kanüle, Überprüfen der Injektionsstelle (Ödembildung, Rötung, Schwellung) 16a 4,59 Hinweis: Einzelleistungen sind neben Behandlungspauschalen abrechnungsfähig Leistungen die im Einzelfall mit der Kasse inhaltlich und vergütungsmäßig vor Beginn der Leistungserbringung abzustimmen sind Bedienen und Überwachen eines Beatmungsgerätes 8 Einzelfallentscheidung* Infusionen 16 Einzelfallentscheidung* spezielle Krankenbeobachtung 24 Einzelfallentscheidung* sowie Leistungen, die im Einzelfall pflege-aufwendiger als die vorgesehene Behandlungspauschale sind, z.b. dermatologische Bäder als Medikamentengabe Einzelfallentscheidung* Seite 3 von 3
51 4. Haushaltshilfe Haushaltshilfe nach 24g, 24 h SGB V oder ggf. Pflichtleistung nach 38 Abs. 1 SGB V, je Stunde Haushaltshilfe nach 24g, 24 h SGB V oder ggf. nach Satzungsleistung gem. 38 Abs. 2 SGB V - je Stunde / max. 6 Stunden 18,68 11,00 5. Fahrtkosten Einsatzpauschale (incl. Fahrtkosten) je Einsatz 2,75 Erläuterungen: * = Leistungen, die im Einzelfall mit der jeweiligen Krankenkasse inhaltlich und vergütungsmäßig vor Beginn der Leistungserbringung abzustimmen sind. Weitere Hinweise: Zum werden die Entgelte um die für das Jahr 2016 vom BMG bekanntgegebene Änderungsrate gemäß 71 Abs.3 SGB V angepasst. Die Anpassung um die Änderungsrate gemäß 71 Abs. 3 erfolgt ohne Präjudiz für die rechtliche Bewertung des 71 SGB V. Für die Vergütung ab wird auf die dem Rahmenvertrag zugehörige Protokollnotiz verwiesen. Seite 4 von 3
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Bitte beachten Sie, dass jede Krankenkasse im Land Sachsen-Anhalt den genauen Zeitpunkt für den Beginn des Verfahrens eigenständig festlegt.
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