Qualitätssicherungsvereinbarung QSV für Lieferanten (Stand 01/2009)
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- Kai Graf
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1 für Lieferanten (Stand 01/2009)
2 Qualitätssicherungsvereinbarung QSV für Lieferanten (Stand 01/2009) Obligatorische Vereinbarungen centrotherm photovoltaics AG Johannes-Schmid-Str Blaubeuren nachstehend centrotherm genannt und Lieferant (Anschrift siehe Firmenstempel Seite 8) Nachstehend Lieferant genannt Inhalt: Präambel 1 Geltungsbereich 2 Offenheit in der Information 3 Fehler von centrotherm 4 Qualität der Lieferungen und Leistungen 5 Qualitätsmanagement-System des Lieferanten 6 Qualitätsmanagement-System der Unterlieferanten 7 Audit 8 Änderungen und Dokumentation 9 Vereinbarungen zum Produktlebenszyklus 9.1 Entwicklung, Planung, Freigabe 9.2 Serienfertigung, Kennzeichnung von Produkten, Rückverfolgbarkeit 9.3 Anlieferung, Wareneingangsprüfung 9.4 Beanstandungen, Maßnahmen 10 Umweltschutz 11 Produkthaftung 12 Gerichtsstand, Rechtswahl 13 Schlussbestimmungen Seite 2 von 9 Stand 01/2009
3 Präambel 1. Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die qualitätssichernden Maßnahmen des Lieferanten. 2. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass mangelhafte Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten - die Beziehungen von centrotherm zu ihren Kunden nachhaltig negativ beeinträchtigen können, - zu einem Abbruch der Kundenbeziehung führen können, - geplante Gewinne aus den Anlagenverkäufen aufzehren können, - zu Schäden an Anlagen von centrotherm führen können, - zu Schäden bei centrotherm Kunden führen können, wobei die Schäden ein Vielfaches des Anlagenwertes betragen können, - zu Personenschäden führen können, - meldepflichtig nach dem Produkt- und Gerätesicherheitsgesetz sein können, - einen öffentlichen Produktrückruf erforderlich machen können, - die Marktfähigkeit der Anlagen von centrotherm gänzlich aufheben können. 3. In Anbetracht dieser Umstände setzt sich der Lieferant hiermit eine Null-Fehler-Lieferung als erklärtes Ziel und verpflichtet sich, dieses Qualitätssicherungsziel und die erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen eigenständig und eigenverantwortlich zu verfolgen und umzusetzen. Darüber hinaus wird der Lieferant eigenständig Zwischenziele definieren und Termine für die Zielerreichung vorschlagen. 1. Geltungsbereich Die Qualitätssicherungsvereinbarung gilt für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Qualitätssicherungsvereinbarung. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass centrotherm diese Vereinbarung auch im Namen und im Auftrag für alle anderen centrotherm-gesellschaften und centrotherm-beteiligungen abschließt, so dass diese berechtigt sind, die Ansprüche aus dieser Qualitätssicherungsvereinbarung auch im eigenen Namen gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Dies erspart den Parteien, gleichlautende Qualitätssicherungsvereinbarungen für jede einzelne centrotherm-gesellschaft abzuschließen. 2. Offenheit in der Information 1. Der Lieferant verpflichtet sich, centrotherm unverzüglich schriftlich zu informieren, a. sobald Fehler bei der Produktion oder Erbringung der Leistung auftreten und zwar unabhängig davon, ob das fehlerhafte Produkt bereits an Centrotherm geliefert wurde bzw. die fehlerhafte Leistung bereits vollständig erbracht wurde, b. falls Fehler auftreten, die eine Gefährdungsbeurteilung erfordern, c. falls Liefertermine nicht eingehalten werden können, d. falls der Lieferant den Vertrag nicht oder nur teilweise erfüllen kann. Seite 3 von 9 Stand 01/2009
4 3. Fehler von centrotherm 1. Auch der Firma centrotherm können Fehler unterlaufen. Um unnütze Kosten, Schäden und Streitigkeiten zu vermeiden, verpflichtet sich der Lieferant, centrotherm unverzüglich anhand des Änderungsantrags zu informieren, falls a. bei der Bestellung Stückzahlen, Dimensionen, technische Angaben fehlen, unvollständig sind oder von den bisherigen Bestellungen abweichen, b. die Lieferungen und Leistungen für den Lieferanten erkennbar nicht geeignet sind, den angegebenen Verwendungszweck zu erfüllen. 4. Qualität der Lieferungen und Leistungen Der Lieferant gewährleistet hiermit, dass seine Lieferungen und Leistungen bei Gefahrübergang bzw. bei Erbringung der Leistung den Angaben und Spezifikationen - auf den Lieferanten-Datenblättern, - in dem Lieferanten-Angebot - in den Lieferanten-Zeichnungen - in Lieferanten-Dateien - in dem Lieferanten-Prospektmaterial - in der Bestellung von centrotherm - in den Pflichtenheften von centrotherm - in Zeichnungen von centrotherm - in Dateien von centrotherm entsprechen. 5. Qualitätsmanagement des Lieferanten Der Lieferant verpflichtet sich ein zeitgemäßes, durch alle Bereiche des Unternehmens wirksames QM-System, aufbauend auf der Internationalen Norm ISO 9001 oder einer vergleichbaren Forderung, z.b. TS einzuführen und aufrechtzuerhalten mit der Zielsetzung Null-Fehler und einer kontinuierlichen Verbesserung sämtlicher zu erbringender Leistungen. Als Nachweis hat der Lieferant der Firma centrotherm unaufgefordert eine Kopie des gültigen Zertifikates zu übersenden. Dies gilt auch bei einer Erneuerung. Der Lieferant hat ct zu informieren wenn das Zertifikat abgelaufen ist und nicht verlängert wird, wenn das Zertifikat ausgesetzt wird und wenn das Zertifikat entzogen wird. Die Vertragsparteien benennen einander nachfolgend ihre Qualitätsmanagementbeauftragten, wobei ein Wechsel in der Person des Qualitätsmanagementbeauftragten dem Vertragspartner unaufgefordert mitzuteilen ist. Qualitätsmanagementbeauftragter bei centrotherm Herr J. Wittmann Abteilung Qualitätsmanagement Rufnummer Seite 4 von 9 Stand 01/2009
5 Qualitätsmanagementbeauftragter des Lieferanten Herr/Frau Abteilung Rufnummer 6 Qualitätsmanagementsystem der Unterlieferanten Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten ebenfalls ein vergleichbares QM-System aufzubauen, durchgängig anzuwenden und aufrechtzuerhalten mit der Zielsetzung, eine einwandfreie/ bestellkonforme Beschaffenheit seiner Zukaufteile sicherzustellen und ggf. ein Audit bei dem betroffenen Unterlieferanten durchzuführen. 7 Audit Der Lieferant gestattet centrotherm, durch Audits festzustellen, ob seine Qualitätssicherungsmaßnahmen die Forderungen von centrotherm erfüllen. Nach vorheriger Ankündigung kann ein Audit als System-, Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden. Der Lieferant wird selbst kurzfristige Terminwünsche ermöglichen. Wird das Audit erforderlich, weil der Lieferant wiederholt nicht nach den Spezifikationen von centrotherm geliefert bzw. geleistet hat, so hat der Lieferant die Kosten des Audits zu tragen. Der Lieferant gewährt centrotherm und - soweit erforderlich - dessen Kunden Zutritt zu allen Betriebsstätten, Prüfstellen, Lagern und angrenzenden Bereichen sowie Einsicht in qualitätsrelevante Dokumente. Dabei werden notwendige und angemessene Einschränkungen des Lieferanten zur Sicherung seiner Betriebsgeheimnisse akzeptiert. centrotherm teilt dem Lieferanten das Ergebnis dieser Audits mit. Sind aus Sicht von centrotherm Maßnahmen erforderlich, verpflichtet sich der Lieferant, unverzüglich einen Maßnahmenplan zu erstellen, diesen fristgerecht umzusetzen und centrotherm hierüber zu unterrichten. 8 Änderungen und Dokumentation Der Lieferant verpflichtet sich hiermit, vor Änderungen von Fertigungsverfahren, -abläufen und -materialien (auch bei Unterlieferanten) Wechsel des Unterlieferanten, sofern von centrotherm vorgegeben Änderungen von Prüfverfahren/-einrichtungen Verlagerung von Fertigungsstandorten Verlagerung von Fertigungseinrichtungen am Standort die Zustimmung von centrotherm einzuholen und die in diesem Zusammenhang vereinbarten Qualitätsnachweise zu erbringen. Seite 5 von 9 Stand 01/2009
6 Die ersten drei Anlieferungen nach Serienbeginn und nach vorgenannten Änderungsmaßnahmen durch Erstmuster sind je Anlieferadresse entsprechend in den Lieferpapieren/Warenanhänger deutlich zu kennzeichnen. Sämtliche Änderungen am Produkt und in der Prozesskette werden vom Lieferanten in einem Produktlebenslauf dokumentiert und centrotherm auf Verlangen ausgehändigt. 9 Vereinbarungen zum Produktlebenslauf 9.1 Entwicklung, Planung, Freigabe Wenn der Auftrag an den Lieferanten Entwicklungsaufgaben einschließt, werden die Anforderungen durch die Vertragspartner schriftlich festgelegt, z. B. in Form eines Lastenheftes. Der Lieferant verpflichtet sich, Projektmanagement bereits in der Planungsphase von Produkten, Abläufen und anderen bereichsübergreifenden Aufgaben in Form von Qualitätsmanagement-Plänen zu betreiben und centrotherm auf Wunsch Einsicht zu gewähren. Im Zuge der Vertragsprüfung wird der Lieferant alle technischen Unterlagen wie Spezifikationen, Zeichnungen, Stücklisten, CAD-Daten nach Erhalt auf Realisierbarkeit prüfen; dabei erkannte Mängel und Risiken sowie Verbesserungsmöglichkeiten teilt der Lieferant centrotherm unverzüglich mit. In der Entwicklungsphase wendet der Lieferant geeignete präventive Methoden der Qualitätsplanung wie z. B. Herstellbarkeitsanalyse, Zuverlässigkeitsuntersuchungen, FMEA usw. an. Erfahrungen (Prozessabläufe, Prozessdaten, Fähigkeitsstudien etc.) aus ähnlichen Vorhaben werden von ihm berücksichtigt. Merkmale mit besonderer Archivierung werden durch centrotherm und den Lieferanten festgelegt. Für Prototypen und Vorserienteile stimmt der Lieferant mit centrotherm die Herstellungs- und Prüfbedingungen ab und dokumentiert diese. Ziel ist es, die Prototypen und Vorserienteile unter seriennahen Bedingungen herzustellen. Für alle Merkmale führt der Lieferant eine Prozessplanung (Arbeitspläne, Prüfpläne, Betriebsmittel, Werkzeuge, Maschinen etc.) durch. Für die funktions- und prozesskritischen Merkmale prüft der Lieferant die Eignung der Fertigungseinrichtungen. 9.2 Serienfertigung, Kennzeichnung von Produkten, Rückverfolgbarkeit Bei Prozessstörungen und Qualitätsabweichungen analysiert der Lieferant die Ursachen, leitet Verbesserungsmaßnahmen ein und überprüft ihre Wirksamkeit. Kann der Lieferant im Ausnahmefall keine spezifikationsgemäßen Produkte liefern, muss er vor Lieferung eine Sonderfreigabe von centrotherm einholen. Seite 6 von 9 Stand 01/2009
7 Hinweise und Anregungen von centrotherm im Hinblick auf eine Verbesserung der Qualität der Produkte durch Änderungen in Fertigung und Qualitätssicherung wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten in eigener Verantwortung berücksichtigen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Kennzeichnung von Produkten, Teilen und der Verpackung entsprechend den mit centrotherm getroffenen Vereinbarungen vorzunehmen. Er muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Produkte auch während des Transports und der Lagerung lesbar ist. Der Lieferant verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte sicherzustellen. Wird ein Fehler festgestellt, muss die Nachverfolgbarkeit und die Eingrenzung der schadhaften Teile/Produkte/Chargen etc. gewährleistet sein. Soweit centrotherm dem Lieferanten Fertigungs- und Prüfmittel, insbesondere Mittel und Einrichtungen im Rahmen des Bezugs von Lieferungen zur Verfügung stellt, sind diese als Eigentum von centrotherm zu kennzeichnen. Der Lieferant verantwortet Unversehrtheit und ordnungsgemäße Funktion und veranlasst, wenn nicht anders vereinbart, Wartung und Instandsetzung. 9.3 Anlieferung, Wareneingangsprüfung Der Lieferant liefert die Produkte in geeigneten und - soweit vereinbart - ausschließlich in von centrotherm freigegebenen Transportmitteln an, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen (z. B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reaktionen) zu vermeiden. Der Lieferant stellt sicher, dass durch seine Ausgangskontrolle die Einhaltung aller von centrotherm geforderten Eigenschaften an das Produkt erfüllt sind. Die Parteien sind sich einig, dass sich die Wareneingangskontrolle bei centrotherm auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Produkte anhand der Lieferpapiere beschränkt. Ist eine Prüfung und Beanstandung des Liefergegenstandes erst nach Öffnung der Abpackung möglich, so ist die nach Öffnung der Abpackung erfolgte Mängelrüge fristgerecht. Werden bei Stichprobenprüfungen seitens centrotherm Fehler festgestellt, kann die gesamte Charge gesperrt und rückgeliefert bzw. abgeholt werden. Bei mögliche/erforderliche Sortierprüfungen, Nacharbeiten oder andere daraus resultierende Kosten von Seiten centrotherm dürfen die Kosten zu den marktüblichen Konditionen dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden. Der Lieferant hat die Möglichkeit binnen 24 Stunden (bei gesonderter Dringlichkeit früher) die Sortierprüfung bzw. die Nacharbeit selbst durchzuführen. Der Lieferant bestätigt hiermit, dass er sein Qualitätsmanagement-System und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf eine reduzierte Wareneingangsprüfung bei centrotherm ausrichtet. 9.4 Beanstandungen, Maßnahmen Werden von centrotherm Mängel festgestellt, werden diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Lieferanten angezeigt. Die Parteien sind sich einig, dass eine unterlassene oder verspätete Mängelrüge nicht zu einer Genehmigung der Lieferung führt. Seite 7 von 9 Stand 01/2009
8 Der Lieferant wird im Fall aufgetretener Mängel unverzüglich eine Fehleranalyse, wenn gefordert anhand eines 8D-Reports, durchführen. Er verpflichtet sich, jede Abweichung zu analysieren und kurzfristig centrotherm die Ursache der Abweichung, eingeleitete Fehlerabstell- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie deren Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Drohen durch Anlieferung von nicht der Spezifikation entsprechenden Produkten bzw. durch nicht spezifikationsgerechte Leistungen Fertigungsstillstände bei centrotherm oder deren Kunden, muss der Lieferant in Abstimmung mit centrotherm durch geeignete von ihm zu tragende Sofortmaßnahmen für Abhilfe sorgen (Ersatzlieferungen, Sortier-, Nacharbeit, Sonderschichten, Eiltransport, usw.). Das Unterhalten des Qualitätsmanagementsystems und das Erreichen der vereinbarten Qualitätsziele führen nicht zum Ausschluss von Nacherfüllungsansprüchen oder von sonstigen Ansprüchen von centrotherm. 10 Umweltschutz Der Lieferant verpflichtet sich, alle gesetzlichen Regelungen zum Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutz einzuhalten und durch eine angemessene Umweltschutzorganisation und angemessenen betrieblichen Umweltschutz Auswirkungen auf Mensch und Umweit gering zu halten. centrotherm behält sich vor, den Grad der Umsetzung im Zuge von Audits zu beurteilen (siehe Kap. 3). 11 Produkthaftung Trotz aller Bemühungen zur Sicherheit der Produktqualität können fehlerhafte Produkte in die Hand des Kunden gelangen. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht und Rückrufversicherung abzuschließen. 12 Gerichtsstand, Rechtswahl Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Sitz von der centrotherm photovoltaics AG Für diese Vereinbarung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes. 13 Schlussbestimmungen Seite 8 von 9 Stand 01/2009
9 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; in diesem Fall werden die Partner eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken. Blaubeuren, Blaubeuren, Ort den centrotherm photovoltaics AG XX XX Lieferant Firmenstempel Seite 9 von 9 Stand 01/2009
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