Die CE-Kennzeichnung nach der neuen Maschinenrichtlinie. Ing. Curt Schmidt. CE Kennzeichnung

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1 Die CE-Kennzeichnung nach der neuen Maschinenrichtlinie Ing. Curt Schmidt technics4users TB. Ing. Curt Schmidt Amtsgasse Hollabrunn Mail: cschmidt@t4u.at technics4users TB Ing. Curt Schmidt Seite 1

2 1 Die Richtlinien, Gesetze und Normen Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen Richtlinie 2006/95/EG über Niederspannungsgeräte Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter Richtlinie 90/396/EWG über Gasverbrauchseinrichtungen Richtlinie 89/686/EWG über persönliche Schutzausrüstung Richtlinie 88/378/EWG über Spielzeug Richtlinie 90/384/EWG über nichtselbsttätige Waagen Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte Richtlinie 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von Warmwasserheizkesseln Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte Richtlinie 93/15/EWG über Explosivstoffe für zivile Zwecke Richtlinie 2004/108/EG über elektromagnetische Verträglichkeit Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare medizinische Geräte Richtlinie 94/9/EG über Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen Richtlinie 94/25/EG über Sportboote Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge Richtlinie 96/57/EG über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektr. Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entspr. Kombinationen Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr Richtlinie 2000/55/EG über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen Richtlinie 2000/14/EG über Geräuschemissionen von im Freien verwendeten Geräten und Maschinen Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte 2 Produkthaftung, Schadenersatz, Gewährleistung, Garantie Unberührt von der Kennzeichnungspflicht mit dem CE-Kennzeichen bleiben die anderen rechtlichen Bestimmungen. In diesem Zusammenhang können die folgenden Rechtsinstrumente von Bedeutung sein (nur schlagwortartiger Überblick): Produkthaftung: verschuldensunabhängig, Geltendmachung 3 Jahre ab Kenntnis, sonst 10 Jahre nach Inverkehrbringung, nicht für Schäden an der Sache Schadenersatz: verschuldensabhängig, Kausalzusammenhang (Rechtswidrigkeit, Vorsatz, Fahrlässigkeit, volle Genugtuung), 30 Jahre (nach 10 Jahren Ende der Beweislastumkehr, abdingbar), Geltendmachung 3 Jahre ab Kenntnis, für Mängel am Produkt Gewährleistung: verschuldensunabhängig, Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden (primär: Verbesserung oder Austausch, sekundär: Preisminderung oder Wandlung) 2 Jahre (bewegliche Sachen; innerhalb der ersten 6 Monate Beweislastumkehr, abdingbar), 3 Jahre (unbewegliche Sachen) Garantie: privatrechtlich technics4users TB Ing. Curt Schmidt Seite 2

3 3 Der Weg zur CE-Kennzeichnung Der Hersteller muss zusammenfassend folgendes Vorgehen einhalten: prüfen, ob die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist, wenn nein, ev. andere Richtlinie?, Konformitätsbewertung durchführen (Anhang I und harm. Normen durchgehen), prüfen, ob das jeweilige Produkt im Anhang IV erwähnt ist, * wenn nein, Dokumentation zusammenstellen (Anhang V), * wenn ja, Dokumentation zusammenstellen (Anhang VI), und entweder Baumusterprüfung, oder wenn harmonisierte Normen eingehalten wurden, Dokumentation an eine notifizierte Stelle senden, EG-Konformitätserklärung ausstellen (Anhang II), CE-Kennzeichen anbringen (Anhang III). Achtung ab 29.Dezember 2009 Neue Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen Das ist die neue Maschinenrichtlinie, die folgende Übergangsfristen enthält: Die Richtlinie tritt mit 29.Juni 2006 in Kraft. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechtsvorschriften spätestens ab 29. Juni Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 29. Dezember 2009 an. Es werden einheitlich als Maschinen angesehen und auch so behandelt (mit Konformitätsbewertung, Dokumentation, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung): Maschinen Auswechselbare Ausrüstung Sicherheitsbauteile Lastaufnahmemittel Ketten, Seile und Gurte Abnehmbare Gelenkwellen. Es gibt keinen eigenen Punkt für zusammengesetzte Maschinen (werden einfach als Maschinen behandelt die Überlegung der Zusammengehörigkeit der einzelnen Maschinen, wenn durch NOT-AUS verbunden, ist auch in die Richtlinie übernommen siehe Anhang I war bisher ähnlich. Die Richtlinie gilt auch für Baustellenaufzüge für die Personenbeförderung. Ausgeschlossen werden wie bisher Maschinen, die nur durch die menschliche Arbeitskraft betrieben werden (ausgenommen Hebemaschinen). Neu ist dass auch Maschinen ausgenommen werden, die durch tierische Arbeitskraft betrieben werden. Lastaufnahmemittel, die ja früher sehr unauffällig im Anhang I behandelt wurden, werden nun wie Maschinen behandelt. Der Begriff Unvollständige Maschinen ist neu (bisher Bauteil). Neu ist auch dass dafür spezielle technische Unterlagen einschließlich einer Risikoanalyse erstellt und aufbewahrt, eine Montageanleitung und eine Einbauerklärung (bisher Herstellererklärung muss auch beinhalten welche grundlegenden Anforderungen der Richtlinie eingehalten wurden) erstellt werden müssen. technics4users TB Ing. Curt Schmidt Seite 3

4 Risikobeurteilug Technische Dokumentation Konformitätserklärung CE-Kennzeichnung Maschinen Ja Anhang I Ja Anhang VII A Ja Anhang II A Ja Auswechselbare Ausrüstung Ja Anhang I Ja Anhang VII A Ja Anhang II A Ja Sicherheitsbauteile Ja Anhang I Ja Anhang VII A Ja Anhang II A Ja Lastaufnahmemittel Ja Anhang I Ja Anhang VII A Ja Anhang II A Ja Ketten, Seile und Gurte Ja Anhang I Ja Anhang VII A Ja Anhang II A Ja Abnehmbare Gelenkwellen Ja Anhang I Ja Anhang VII A Ja Anhang II A Ja Unvollständige Maschinen Ja Anhang I soweit machbar Ja Anhang VII B Ja Erklärung Anhang II B Nein Neu ist auch daß Maschinen für Forschungszwecke und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien von der Richtlinie ausgenommen werden. Neu ist auch die detaillierte Liste der elektrischen Geräte, die aus der Richtlinie ausgenommen werden: Elektrische und elektronische Erzeugnisse nach Nsp-RL: Für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte Audio- und Videogeräte Informationstechnische Geräte Gewöhnliche Büromaschinen Niederspannungsschaltgeräte und steuergeräte Elektromotoren Die folgenden elektrischen Hochspannungsausrüstungen: Schalt- und Steuergeräte Transformatoren Neu ist auch eine genauere Definition und eine Liste der Sicherheitsbauteile nach Anhang V (die ja auch als Maschine gelten mit CE-Kennzeichnung). Neu ist, dass die Kommission Änderungen an der Liste der Sicherheitsbauteile und der Liste der besonders gefährlichen Maschinen durchführen darf (so etwas wie eine Verordnungsermächtigung). Neu ist auch, dass: der Hersteller oder sein Bevollmächtigter über die für das Konformitätsbewertungsverfahren notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben muss um sicherzustellen dass die Anforderungen nach Anhang I erfüllt werden. Die Liste der Maschinen mit besonderem Gefährdungspotential nach Anhang IV ist nahezu unverändert, nur Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte kamen dazu und Maschinen für die Herstellung pyrotechnischer Sätze sind entfallen.. Bei Anhang IV Maschinen (mit besonderem Gefährdungspotential), bei denen harmonisierte Normen beachtet wurden, sind die drei Möglichkeiten nun wie folgt (die einfachste Methode ist entfallen): Hersteller erstellt die Unterlagen nach Anhang VII und führt Fertigungskontrolle durch (Produkt muss mit den Unterlagen übereinstimmen und die Forderungen nach Anhang I erfüllen). Baumusterprüfung nach Anhang IX und Fertigungskontrolle Umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X. technics4users TB Ing. Curt Schmidt Seite 4

5 Bei Anhang IV Maschinen (mit besonderem Gefährdungspotential), bei denen harmonisierte Normen nicht (oder nicht vollständig) beachtet wurden, sind nun zwei Möglichkeiten offen wie folgt: Baumusterprüfung nach Anhang IX und Fertigungskontrolle Umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X. Neu ist auch folgender Abschnitt, der die Zukaufteile betrifft: Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder an der vollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen. In der Richtlinie wird nun auch die Übersetzung der Konformitätserklärung festgelegt (zu handhaben wie die Betriebsanleitung). Neu ist, dass in der Konformitätserklärung ein Verantwortlicher für die Technische Dokumentation namhaft gemacht werden muss. Übersetzungen der Betriebsanleitung wie bisher auch, es sind jedoch Originalbetriebsanleitung und Übersetzung der Originalbetriebsanleitung zu kennzeichnen. Neu ist auch, dass die CE-Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers anzubringen und in gleicher Technik auszuführen ist. 4 Die Technische Dokumentation Die technischen Unterlagen umfassen: a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen: eine allgemeine Beschreibung der Maschine, eine Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind, vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind, die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein: i) eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten, ii) eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken, die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden, ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine, technics4users TB Ing. Curt Schmidt Seite 5

6 gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen, gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte, eine Kopie der EG-Konformitätserklärung; b) bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie. Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder an der vollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen. Die genannten technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten. Die technischen Unterlagen müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Sie müssen jedoch von der in der EG- Konformitätserklärung benannten Person entsprechend der Komplexität der Unterlagen innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können. Die technischen Unterlagen brauchen keine Detailpläne oder sonstigen speziellen Angaben zu den für den Bau der Maschine verwendeten Unterbaugruppen zu enthalten, es sei denn, deren Kenntnis ist für die Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unerlässlich. Werden die technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln. Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der speziellen technischen Unterlagen beschrieben. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, nachzuvollziehen, welche Anforderungen dieser Richtlinie gelten und ob diese eingehalten werden. Sie müssen sich, soweit es für die Beurteilung der Übereinstimmung mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der unvollständigen Maschine erstrecken. Die Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein. Sie umfassen: a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen: eine Übersichtszeichnung der unvollständigen Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise, vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind, technics4users TB Ing. Curt Schmidt Seite 6

7 die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein: i) eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die angewandt wurden und eingehalten werden, ii) eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der Restrisiken, iii) die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, iv) alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden, v) ein Exemplar der Montageanleitung für die unvollständige Maschine; b) bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten unvollständigen Maschinen mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen oder an der unvollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die unvollständige Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und benutzt werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen. Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit mindestens zehn Jahre lang bereit zu halten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen. Sie müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Die in der Einbauerklärung benannte Person muss die Unterlagen jedoch zusammenstellen und der zuständigen Behörde vorlegen können. Werden die speziellen technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten und bescheinigten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln. 5 Erklärungen EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer Buchstaben a und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt. Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; technics4users TB Ing. Curt Schmidt Seite 7

8 3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung; 4. einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union; 5. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG- Baumusterprüfbescheinigung; 6. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat; 7. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; 8. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen; 9. Ort und Datum der Erklärung; 10. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer Buchstaben a und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; 3. Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung; 4. eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union; 5. die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt; technics4users TB Ing. Curt Schmidt Seite 8

9 6. einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht; 7. Ort und Datum der Erklärung; 8. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person. 6 Verantwortlichkeiten Hersteller Derjenige, der die Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung eines Produktes trägt, das unter die Richtlinie fällt und in seinem Namen in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden soll. Erläuterungen: Der Hersteller kann inner- und außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sein. In beiden Fällen kann er einen Bevollmächtigten bestimmen, der in der Gemeinschaft niedergelassen sein muss, um im Namen des Herstellers handeln zu können. Bevollmächtigter Derjenige, der vom Hersteller bevollmächtigt wird, in dessen Namen und auf dessen Rechnung die sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen des Herstellers zu erfüllen. Erläuterungen: Benennt der Hersteller einen Bevollmächtigten, muss dieser in der Gemeinschaft niedergelassen sein, um im Rahmen der Richtlinien im Namen des Herstellers zu handeln. Die Bevollmächtigung durch den Hersteller ist Gegenstand eines schriftlichen Auftrages, in dem die Verpflichtungen des Herstellers aus den Richtlinien aufgeführt sind, die dieser dem Bevollmächtigten überträgt. Der Bevollmächtigte handelt im Namen des Herstellers, ohne seine Befugnisse zu überschreiten. Er vertritt nicht sich selbst, sondern den Hersteller. Importeur oder für das Inverkehrbringen verantwortliche Person Derjenige, der ein Produkt, das aus einem Drittland importiert wurde und das unter die Richtlinie fällt, in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Erläuterungen: Im Gegensatz zum Bevollmächtigten steht der Importeur in keinem privilegierten Verhältnis zum Hersteller (aus Drittländern). Daher können ihm lediglich einige der in den Richtlinien vollständig aufgezählten Pflichten übertragen werden (Ausnahmen in manchen Richtlinien), wenn weder der Hersteller noch der Bevollmächtigte in der Gemeinschaft ansässig ist. In diesem Fall ist gemäß den Richtlinien der Importeur für das Inverkehrbringen des von ihm importierten Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich. technics4users TB Ing. Curt Schmidt Seite 9

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