LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.

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1 LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen /52 - LFV-Einzel-Rundschreiben Verteiler : - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - LFV-Vorstand - RBM/KBM, die nicht Vors. eines LFV-Mitgliedsverbandes sind - Landesgruppe Berufsfeuerwehren im LFV-NDS - Landesgruppe Werkfeuerwehren im LFV-NDS - Vors. der LFV-Fachausschüsse - ASWS - Technik - EUK 10. Juni 2009 Änderung der Verordnungen für die Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen hier: Einführung einer -Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOrgVO) Liebe Feuerwehrkameradinnen, liebe Feuerwehrkameraden, im Rahmen der 98. Landesverbandsversammlung wurde von der Änderung der derzeitig gültigen drei wichtigen Verordnungen für die Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen gesprochen. Bisher gab es dabei nur ungenaue Informationen. Nunmehr legte das Nds. Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben v Az.: B /100 -, bei uns eingegangen am , den Entwurf einer Verordnung über die Organisation der kommunalen Feuerwehren im Land Niedersachsen -Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOrgVO) zur Änderung der Verordnungen für die Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen zur Stellungnahme im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung nach 37 Abs. 2 NBrandSchG vor. Die FwOrgVO soll die: 1. Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den FF im Lande Niedersachsen, 2. Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen, 3. Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen ersetzen. Aegidiendamm Hannover Telefon: 0511/ Telefax: 0511/ Internet: lfv-nds@t-online.de

2 Der Entwurf fasst die drei eigenständigen Verordnungen zum NBrandSchG zu einer Vorschrift zusammen. Wesentliche Änderungen der Verordnungen über die Freiwilligen Feuerwehren ergeben sich nach erster Durchsicht u. E. im Wesentlichen aus 1. Vereinfachung von Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren 2. Leichte Anpassung der Personalstärken 3. Möglichkeit der Einführung eines Brandschutzbedarfsplan 4. Anpassung der Ausstattungsanforderungen an der technischen Entwicklung 5. Beachtung der FwDV 100; hier ELW 1 pro Gemeinde 6. Mindeststärkeregelung für Berufsfeuerwehren 7. Flexibilisierung und Modernisierung der Dienstkleidung, hier: Blouson, Parka, Diensthose 8. Anpassung der PSA, Überjacke und Überhose, Einsatzkleidung, hier: Gemäß DIN EN 469:2006 / HuPF 9. Anpassung von Dienstgraden, hier: Stv. ZFü und ZFü KFB, OrtsBM OrtsFw Grundausstattung mit zweiter Amtsperiode, Stv. StBM und StBM in Städten mit BF, Stv. Führer und Führer einer KFB 10. Anrechnung von Dienstzeiten der WF/BF in der FF 11. Lockerung der Wehrgliederung für Dienstgrade WF in der FF 12. Einführung von weiteren Funktionswesten; hier: AGT-Überwachung, Fachberater 13. Dienstgradabzeichen für BF und Landesbeamte Die Einführung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 (FwDV 3), die Änderung der europäischen Normung bzgl. der Feuerwehreinsatzbekleidung sowie die Doppelregelungen und Querverweise in den VO sollen eine Überarbeitung der bisherigen VO erforderlich machen. Als Anlagen übersenden wir Ihnen somit: den Entwurf der Neufassung der VO Anlagen zum Entwurf der Neufassung der FwOrgVO die 35seitige Begründung und Gesetzesfolgeabschätzung mit der Bitte um Kenntnisnahme und schriftlicher Stellungnahme, ggf. mit Begründung, bis spätestens 28. Juli 2009, TERMINSACHE! zumal uns das Nds. MI eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat. Wir benötigen Ihre Stellungnahmen außerdem zu diesem Zeitpunkt, um auch erforderlichenfalls Beschlussfassungen durch den LFV-Vorstand herbeiführen zu können. Gehen bis zum vorgenannten Termin keine Stellungnahmen von Ihnen ein, gehen wir davon aus, dass Sie dem Inhalt der vorgelegten Entwurffassung der FwOrgVO zustimmen. Wir erwarten mit Interesse Ihre sachgerechten Stellungnahmen. Für Ihre Bemühungen und Ihre Unterstützung im Voraus besten Dank. Mit kameradschaftlichen Grüßen gez. Hans Graulich (Präsident) gez. Michael Sander (Landesgeschäftsführer)

3 Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration Referat B 22 Stand Az.: 13001/100 E n t w u r f Verordnung über die Organisation der kommunalen Feuerwehren Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOrgVO) Vom 2009 Auf Grund des 37 Absatz 1 Nrn. 1 3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 362) und des 115 Absatz 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) wird verordnet: Inhaltsübersicht Teil I Mindeststärke, Gliederung und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren sowie Mindeststärke der Berufsfeuerwehren 1 Taktische Einheiten 2 Aufbau 3 Mindeststärke 4 Mindestausrüstung einer Ortsfeuerwehr Abschnitt 1 Freiwillige Feuerwehren 5 Personelle Mindeststärke Abschnitt 2 Berufsfeuerwehren 6 Sonderregelung für die Freiwillige Feuerwehr in einer Gemeinde mit Berufsfeuerwehr 7 Befreiungen Abschnitt 3 Befreiungen Teil II Eintritt in den Dienst, Verleihung von Dienstgraden und Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren Seite 1

4 8 Eintritt in den Dienst 9 Verleihung von Dienstgraden, Übertragung bestimmter Funktionen 10 Zuständigkeit 11 Dienstgrade bei Wechsel der Freiwilligen Feuerwehr 12 Unzulässigkeit von Dienstgraden 13 Kommissarische Wahrnehmung von Funktionen 14 Abberufung von Führungskräften taktischer Einheiten 15 Ausnahmen Teil III Tragen und Gestaltung der Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Funktionsbezeichnungen und persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und -beamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und beamte im Feuerwehrdienst Abschnitt 1 Freiwillige Feuerwehren 16 Persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung 17 Abzeichen Abschnitt 2 Berufsfeuerwehren 18 Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und -beamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und beamte im Feuerwehrdienst Teil IV Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften 19 Übergangsvorschriften 20 Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften Seite 2

5 Teil I Mindeststärke, Gliederung und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren sowie Mindeststärke der Berufsfeuerwehren Abschnitt 1 Freiwillige Feuerwehren 1 Taktische Einheiten (1) Taktische Einheiten sind der Selbstständige Trupp, die Staffel, die Gruppe und der Zug. Die Gruppe ist die taktische Grundeinheit der Feuerwehr. (2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen: Selbstständiger Trupp: 1 Truppführerin oder 1 Truppführer und weitere 2 Feuerwehrmitglieder; Staffel: 1 Staffelführerin oder 1 Staffelführer und weitere 5 Feuerwehrmitglieder; Gruppe: 1 Gruppenführerin oder 1 Gruppenführer und weitere 8 Feuerwehrmitglieder; Zug: 1 Zugführerin oder 1 Zugführer und weitere 21 Feuerwehrmitglieder. (3) Für die Wahrnehmung der einzelnen Funktionen in diesen taktischen Einheiten sind die nachfolgend benannten Qualifikationen erforderlich taktische Einheit Funktion Qualifikation Selbstständiger Trupp 1 Truppführerin / Truppführer Gruppenführer 1 Maschinistin / Maschinist Truppführer 1 Feuerwehrmitglied Truppmann Staffel 1 Staffelführerin / Staffelführer Gruppenführer 1 Maschinistin / Maschinist Truppführer 2 Truppführerin / Truppführer von Truppführer Angriffs- und Wassertrupp 2 übrige Funktionen in der Staffel Truppmann Gruppe 1 Gruppenführerin / Gruppenführer Gruppenführer 1 Maschinistin / Maschinist Truppführer 1 Melderin / Melder Truppführer 3 Truppführerin / Truppführer von Truppführer Angriffs-, Wasser- und Schlauchtrupp 3 übrige Funktionen in der Staffel Truppmann Seite 3

6 taktische Einheit Funktion Qualifikation Zug 1 Zugführerin / Zugführer Zugführer Zugtrupp 1 Führungsassistentin / -assistent Gruppenführer 1 Melderin / Melder Truppführer 1 Fahrerin / Fahrer Truppführer Teileinheiten 2 Gruppen (Variante 1) oder 1 Gruppe + 1 Staffel + 1 Selbstständiger Trupp (Variante 2) oder 1 Gruppe + 3 Selbstständige Trupps (Variante 3) 2 Aufbau (1) Die Ortsfeuerwehren ( 10 Absatz 2 NBrandSchG) werden unterschieden in Grundausstattungsfeuerwehren, Stützpunktfeuerwehren oder Schwerpunktfeuerwehren. (2) In einer Gemeinde mit bis zu zehn Ortsfeuerwehren sind zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens zwei Ortsfeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren einzurichten. Bei mehr als zehn Ortsfeuerwehren soll von jeweils fünf Ortsfeuerwehren eine Ortsfeuerwehr als Stützpunktfeuerwehr eingerichtet werden. (3) In einer Gemeinde mit mehr als Einwohnern soll zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens eine Schwerpunktfeuerwehr eingerichtet werden. Eingerichtete Schwerpunktfeuerwehren sind auf die Zahl der nach Absatz 2 erforderlichen Stützpunktfeuerwehren anzurechnen. (4) In einer Gemeinde, in der die Freiwillige Feuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert ist, ist sie mindestens als Stützpunktfeuerwehr einzurichten, Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Mindeststärke (1) Für die Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr sind die taktischen Einheiten nach 1 Absatz 2 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sie beträgt: Grundausstattungsfeuerwehr eine Gruppe, Stützpunktfeuerwehr a) eine Gruppe und ein Selbstständiger Trupp oder b) zwei Staffeln Schwerpunktfeuerwehr ein Zug. (2) Die personelle Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr bemisst sich aus der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und der Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder dem Stellvertretenden Ortsbrandmeister, der Anzahl der Funktionen der zu berücksichtigenden taktischen Einheiten gemäß Absatz 1 und der Personalreserve von 100 Prozent bezogen auf die zu besetzenden Funktionen. (3) Sind auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in einer Ortsfeuerwehr zusätzliche taktische Einheiten zur Abwehr besonderer Gefahren (insbesondere zusätzliche Löscheinheiten, Einheiten für die Bedienung von Spezialgeräten (z.b. Sonderlöscheinrichtungen, ABC-Abwehr, Wasserrettung)) aufzustellen, so sind sie in taktische Einheiten nach 1 Absatz 1 zu gliedern. Für Seite 4

7 diese ist eine Personalreserve von 100 Prozent, bezogen auf die zu besetzenden Funktionen, vorzusehen. (4) Die personelle Stärke einer Ortsfeuerwehr soll nicht weniger als 90 Prozent der nach Absatz 2 bestimmten Mindeststärke betragen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Gemeinde, deren Freiwillige Feuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert ist. 4 Mindestausrüstung einer Ortsfeuerwehr (1) Die Typisierung der Feuerwehrfahrzeuge gemäß den Absätzen 2 bis 5 richtet sich nach Anlage 1. (2) Die Mindestausrüstung einer Grundausstattungsfeuerwehr umfasst ein Löschfahrzeug mit Staffelbesatzung (Typ oder Typ 2.2.2). (3) Die Mindestausrüstung einer Stützpunktfeuerwehr umfasst: 1.1 ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) 1.2 ein Feuerwehrfahrzeug mit Truppbesatzung der nachfolgenden Typen: a) Löschfahrzeug mit Truppbesatzung (Typ 2.1.1), b) Hubrettungsfahrzeug (Typ 3.1), c) Rüstwagen (Typ 4.1), d) Gerätewagen (Typ 5.1 oder 5.2)), e) Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (Typ 6.1) oder 2. zwei Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.2). Wird ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) zusammen mit einem Löschfahrzeug mit Truppbesatzung (Typ 2.1.1) vorgehalten, so kann auf die Ausrüstung des Löschfahrzeuges mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) mit einem Löschwasserbehälter verzichtet werden. Werden zwei Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.2) vorgehalten, kann auf die Ausrüstung des einen Fahrzeuges mit einem Löschwasserbehälter verzichtet werden, wenn die sich ergebende Zuladungsmöglichkeit für Geräte zur technischen Hilfeleistung (hydraulisches Rettungsgerät) oder andere Sonderausrüstung genutzt wird. (4) Die Mindestausrüstung einer Schwerpunktfeuerwehr umfasst: 1. ein Einsatzleitfahrzeug (Typ 1.) und 2. Feuerwehrfahrzeuge in Abhängigkeit von der Bildung von Teileinheiten im Zug (Varianten 1 bis 3) nach 1 Absatz 3: 2.1 Variante 1: zwei Löschfahrzeuge mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.2) oder 2.2 Variante 2: ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung ( Typ 2.3.2), ein Feuerwehrfahrzeug mit Staffelbesatzung a) Löschfahrzeug (Typ 2.2.3) oder b) Gerätewagen (Typ 5.3) und ein Feuerwehrfahrzeug mit Truppbesatzung der nachfolgenden Typen a) Hubrettungsfahrzeug (Typ 3.1), b) Rüstwagen (Typ 4.1) c) Gerätewagen (Typ 5.1 oder 5.2) d) Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (Typ 6.1) oder Seite 5

8 2.3 Variante 3: ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung ( Typ 2.3.2), eine Kombination von drei Feuerwehrfahrzeugen mit Truppbesatzung der nachfolgenden Typen a) Löschfahrzeug mit Truppbesatzung (Typ 2.1.2), b) Hubrettungsfahrzeug (Typ 3.1), c) Rüstwagen (Typ 4.1) d) Gerätewagen (Typ 5.1 oder 5.2) oder e) Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (Typ 6.1). In einer Schwerpunktfeuerwehr ist als feuerwehrtechnische Beladung mindestens ein Gerätesatz zur Durchführung der technischen Hilfeleistung vorzuhalten. (5) Die Mindestausrüstung jeder Gemeinde umfasst ein Einsatzleitfahrzeug (Typ 1.1). Ist in einer Gemeinde, deren Freiwillige Feuerwehr in Ortsfeuerwehren unterteilt ist, kein Feuerwehrschwerpunkt eingerichtet, kann dieses Fahrzeug auf die Mindestausrüstung einer Stützpunktfeuerwehr an Stelle eines Fahrzeugs nach Absatz 3 Nr. 1.2 angerechnet werden. (6) Die Absätze 1, 3 bis 5 gelten entsprechend für eine Gemeinde, deren Freiwillige Feuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert ist. Abschnitt 2 Berufsfeuerwehren 5 Personelle Mindeststärke (1) Für eine Berufsfeuerwehr ist die personelle Mindeststärke so zu bemessen, dass zur Menschenrettung und Brandbekämpfung mindestens 16 Einsatzfunktionen (1 Einsatzleiter, 1 Löschgruppe nach 1 Absatz 1 und 1 Löschstaffel nach 1 Absatz 2) innerhalb von 13 Minuten (Hilfsfrist) zur Verfügung stehen. Davon müssen innerhalb von 8 Minuten nach Alarmierung als Funktionsstärke 1 die ersten 10 Funktionen (1 Einsatzleiter, 1 Löschgruppe nach 1 Absatz 2) und nach weiteren 5 Minuten als Funktionsstärke 2 zusätzliche 6 Funktionen (1 Löschstaffel nach 1 Absatz 2) an der Einsatzstelle verfügbar sein. (2) Die Funktionsstärke 2 kann in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr, für die keine Verpflichtung zur Aufstellung gemäß 8 Absatz 1 NBrandSchG besteht und die nicht aufgrund der örtlichen Verhältnisse nach 2 Absatz 1 Nr. 1 NBrandSchG zur Aufstellung verpflichtet sind, auch durch Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr sichergestellt werden. Einer Befreiung bedarf es in diesem Falle nicht. (3) Die Hilfsfrist bezeichnet den Zeitraum von der Alarmierung bis zum Eintreffen an der Einsatzstelle in Minuten. (4) Die Gemeinde legt fest, in wie viel Prozent der in einem Jahr zu erwartenden Einsätze zur Menschenrettung und Brandbekämpfung die Funktionsstärken 1 und 2 nach Absatz 1 nicht unterschritten werden sollen (Erreichungsgrad). 6 Sonderregelung für die Freiwillige Feuerwehr in einer Gemeinde mit Berufsfeuerwehr Die Vorschriften der 2 Absatz 2 bis 4 und 4 gelten nicht für die Freiwillige Feuerwehr in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. Seite 6

9 Abschnitt 3 Befreiungen 7 Befreiungen (1) Von den Vorschriften der 2 Absatz 2, 4 Absätze 3 und 4 ist auf Antrag eine Befreiung zu erteilen, wenn die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerwehr durch einen Brandschutzbedarfsplan oder ein vergleichbares Konzept auch bei Abweichung von dieser Verordnung nachgewiesen wurde. (2) Von der Vorschrift des 5 Absatz 1, wonach die Funktionsstärke 2 von Kräften der Berufsfeuerwehr zu stellen sein muss, ist auf Antrag eine Befreiung zu erteilen, wenn auch bei Einsatz von Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr als Funktionsstärke 2 die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerwehr mittels eines Brandschutzbedarfsplanes oder ein vergleichbaren Konzeptes nachgewiesen wurde. 5 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Befreiung erteilt für die kreisfreien Städte und die Städte mit Berufsfeuerwehr die Polizeidirektion, im Übrigen der Landkreis. Seite 7

10 Teil II Eintritt in den Dienst, Verleihung von Dienstgraden und Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren 8 Eintritt in den Dienst, Probezeit (1) Mit dem Eintritt in den Dienst als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr beginnt die Probezeit. Sie dauert ein Jahr. (2) Innerhalb der Probezeit hat das Mitglied an der Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) teilzunehmen. Der Grundausbildungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab; die Prüfung kann frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die Probezeit auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Mitglieder, die die Wiederholungsprüfung des Grundausbildungslehrgangs nicht bestehen oder sich in der Probezeit nicht bewähren, sind aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr zu entlassen. (3) Feuerwehrmitglieder, die vor Übernahme in die aktive Abteilung mindestens zwei Jahre der Jugendabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört haben, können unmittelbar nach erfolgreicher Teilnahme am Grundausbildungslehrgang ohne weitere Probezeit übernommen werden. (4) Nach erfolgreichem Abschluss des Grundausbildungslehrgangs hat das Mitglied an der zweijährigen Truppmannausbildung Teil 2 teilzunehmen und im Rahmen dieser Ausbildung durch Teilnahme an einer Prüfung einen Leistungsnachweis zu erbringen. Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Mitglieder, welche die Wiederholungsprüfung der Truppmannausbildung Teil 2 nicht bestehen, und Mitglieder, welche ohne wichtigen Grund die Prüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach Bestehen des Grundausbildungslehrganges erfolgreich ablegen, sind aus dem aktiven Dienst der Feuerwehr zu entlassen. (5) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung in den Dienst der Feuerwehr als Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater eintreten. 9 Verleihung von Dienstgraden, Übertragung bestimmter Funktionen (1) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr können Dienstgrade gemäß Anlage 2 Spalte 1 verliehen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Spalte 2 erfüllen und in der Feuerwehr eine Funktionen nach Spalte 3 besetzen. (2) Soweit die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Funktionen gemäß Anlage 2 Spalte 4 sowie nach Spalte 1 zugeordneten Dienstgrade übertragen werden. Wird die Funktion nicht mehr ausgeübt, kann der nach Spalte 1 verliehene Dienstgrad weiterhin geführt werden. (3) Das Datum der erstmaligen Verleihung eines Dienstgrades nach Beendigung der Probezeit ist für die Berechnung von Dienstzeiten nach dieser Verordnung maßgeblich. Zeiten der Probezeitverlängerung nach 8 Absatz 2 Satz 3 bleiben unberücksichtigt. (4) Dienstzeiten in einer Berufsfeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr sind auf die Dienstzeiten nach Absatz 3 anzurechnen. (5) Die Verleihung eines Dienstgrades Löschmeisterin bzw. Löschmeister und höher ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verleihung eines Dienstgrades zulässig. Seite 8

11 (6) Sämtliche in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Dienstgrade der Ersten Hauptfeuerwehrfrau bzw. des Ersten Hauptfeuerwehrmannes, der Ersten Hauptlöschmeisterin bzw. des Ersten Hauptlöschmeisters und der Ersten Hauptbrandmeisterin bzw. des Ersten Hauptbrandmeisters zu durchlaufen. (7) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die auch einer nebenberuflichen Werkfeuerwehr angehören, können den dort ihnen verliehenen Dienstgrad auch in der Freiwilligen Feuerwehr führen. 10 Zuständigkeit Die Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr und der Kreisfeuerwehr werden vom jeweiligen Träger der Feuerwehr verliehen. 11 Dienstgrade bei Wechsel der Freiwilligen Feuerwehr (1) Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren, die infolge Wohnsitzwechsels ihre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ihrer ehemaligen Wohngemeinde aufgeben, können mit ihrem bisherigen Dienstgrad in die Freiwillige Feuerwehr ihrer neuen Wohngemeinde aufgenommen werden. (2) Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren in anderen Ländern, die infolge Wohnsitzwechsels ihre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ihrer ehemaligen Wohngemeinde aufgegeben haben, können mit dem Dienstgrad in die Freiwillige Feuerwehr ihrer niedersächsischen Wohngemeinde aufgenommen werden, der der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildung und der vorgeschriebenen Dienstzeit entspricht. 12 Unzulässigkeit von Dienstgraden Die Verleihung eines Dienstgrades auf Grund der Mitgliedschaft in einer musiktreibenden Abteilung oder für Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater ist nicht zulässig. 13 Kommissarische Wahrnehmung von Funktionen Eine Funktion kann kommissarisch wahrgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die nächst niedrigere Funktion gemäß Anlage 2 Spalte 3 vorhanden sind. Die kommissarische Wahrnehmung einer Funktion darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. 14 Abberufung von Führungskräften taktischer Einheiten (1) Führungskräfte, die taktische Einheiten nach 1 Absatz 2 führen und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können aus ihrer Funktion abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sie 1. die Dienstpflichten gröblich verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr geschädigt haben, 2. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch ihr Verhalten erheblich gestört haben, 3. die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können. (2) Vor der Entscheidung über die Abberufung sind die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr und die betroffene Führungskraft anzuhören. (3) Den abberufenen Führungskräften wird der bisherige Dienstgrad belassen. Seite 9

12 15 Ausnahmen (1) Für Gemeinden mit Ausnahmen der kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr kann der Landkreis bzw. die Region Hannover von den Vorschriften des 13 Ausnahme zulassen. Für Landkreise und die Region Hannover, kreisfreie Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist die Polizeidirektion zuständig, für die Polizeidirektionen das für den Brandschutz zuständige Ministerium. (2) Die Polizeidirektion kann Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Übertragung von Funktionen nach 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2, Spalte 2 ab der Funktion der Stellvertretenden Abschnittsleiterin bzw. dem Stellvertretenden Abschnittsleiter zulassen. Seite 10

13 Teil III Tragen und Gestaltung der Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Funktionsbezeichnungen und persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und -beamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und beamte im Feuerwehrdienst Abschnitt 1 Freiwillige Feuerwehren 16 Persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung (1) Die aktiven Mitglieder tragen im Einsatz- und Übungsdienst die persönliche Ausrüstung gemäß Anlage 3.1, im Übrigen wird Dienstkleidung gemäß Anlage 3.2 getragen. (2) Mitglieder, die als Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater keinen aktiven Feuerwehrdienst im Sinne des 11 NBrandSchG leisten, können bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten die persönliche Ausrüstung gemäß Anlage 3.1 oder Dienstkleidung gemäß Anlage 3.2 tragen. (3) Mitglieder einer musiktreibenden Abteilung, die keinen aktiven Feuerwehrdienst im Sinne des 11 NBrandSchG leisten, tragen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten Dienstkleidung gemäß Anlage 3.2. (4) Mitgliedern der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehren kann vom Träger der Feuerwehr das Recht zum Tragen der Dienstkleidung gemäß Anlage 3.2 auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zuerkannt werden. (5) Die Mitglieder der Jugendabteilung tragen im Dienst Dienstkleidung gemäß Anlage Abzeichen (1) Die aktiven Mitglieder tragen auf der Dienstkleidung Dienstgradabzeichen gemäß Anlage 4.1. (2) Funktionsträgerinnen und Funktionsträger tragen auf der Dienstkleidung für die Dauer der Wahrnehmung ihrer Funktion ein entsprechendes Funktionsabzeichen gemäß Anlage 4.2. a) und b). (3) Mitglieder, die als Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater keinen aktiven Feuerwehrdienst im Sinne des 11 NBrandSchG leisten, können auf der Dienstkleidung gemäß Anlage 3.2 ein Funktionsabzeichen gemäß Anlage 4.2 c) tragen. (4) Für die Dauer der Wahrnehmung einsatzspezifischer Funktionen werden Funktionskennzeichnungen gemäß Anlage 4.3 a) und b) getragen. (5) Mitglieder der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehren, denen gemäß 16 Absatz 4 das Recht zum Tragen der Dienstkleidung zuerkannt wurde, tragen diese mit Dienstgradabzeichen gemäß Anlage 4.1. (6) Auf der Dienstkleidung kann das Gemeinde-, Landkreis-, Regions- oder Landeswappen getragen werden. (7) Durch das zuständige Ministerium kann das Tragen weiterer Abzeichen zugelassen werden. Seite 11

14 Abschnitt 2 Berufsfeuerwehren 18 Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und -beamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und beamte im Feuerwehrdienst Kommunalbeamtinnen und -beamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und beamte im Feuerwehrdienst tragen auf der Dienstkleidung Dienstgradabzeichen gemäß Anlage 5. Seite 12

15 Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften 19 Übergangsvorschriften (1) Vorhandene Feuerwehrfahrzeuge, die den Vorgaben der Verordnungen über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 08. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), entsprechen, werden bis zum Zeitpunkt ihrer Aussonderung der nach 4 beschriebenen Mindestausrüstung gleichgesetzt. (2) Vorhandene Feuerwehr-Überjacken, die den Vorgaben der Anlage 3 der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen in der Fassung vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 369), in der Fassung vom 25. Oktober 1999 (Nds. GVBl. S. 375) entsprechen, dürfen nur noch als Wetterschutzjacken verwendet werden. Eine Verwendung im unmittelbaren Brandstellenbereich ist nicht zulässig. (3) Vorhandene Feuerwehr-Einsatzüberjacken, die den Vorgaben der Anlage 3 der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 369) in der Fassung vom 25. Oktober 1999 (Nds. GVBl. S. 375) entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. (4) Vorhandene Kopfbedeckungen, die den Vorgaben der Anlage 1, Anlage 2 bzw. Anlage 4 der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 369) in der Fassung vom 08. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266) entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. (5) Dienstgrade, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen sind, können von Feuerwehrmitgliedern, denen sie zuvor übertragen wurden, weiter geführt werden. Die zugehörigen Dienstgradabzeichen können auf der Dienstkleidung weiter getragen werden. 20 Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von 6, am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 6 tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft die Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), die Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 08. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266) und die Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 08. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266). Seite 13

16 Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration Uwe Schünemann Minister Seite 14

17 Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration Referat B 22 Anlagen zum Entwurf FwOrgVO - Stand Az.: 13001/100 Anlage 1: Typisierung der Mindestausrüstung einer Ortsfeuerwehr Art des Feuerwehrfahrzeugs 1. Einsatzleitfahrzeug (ELW) 1.1 dient der Einsatzleitung als Hilfsmittel zur Führung von taktischen Einheiten 2. Löschfahrzeug 2.1 mit Truppbesatzung dient der Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr dient der Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr 2.2 mit Staffelbesatzung dient der Menschenrettung und Brandbekämpfung Mindestanforderung 1. Aufnahmemöglichkeit für einen erweiterten Selbstständigen Trupp, 2. zwei Kommunikationsarbeitsplätze, 3. zwei fest eingebaute Funkgeräte für Verbindungen mit der Leitstelle und ein fest eingebautes Funkgerät für den Einsatzstellenfunk, 4. ein Handfunkgerät für den Einsatzstellenfunk und 5. eine Außenlautsprecheranlage 1. Aufnahmemöglichkeit für einen Selbstständigen Trupp, 2. fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von l/min bei einem Nenndruck von 10 bar, 3. Löschwasserbehälter mit Litern Inhalt, 4. Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, 5. zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte, 6. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von sieben Metern und 7. Sonderlöschmittel 1. Aufnahmemöglichkeit für einen Selbstständigen Trupp, 2. fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von l/min bei einem Nenndruck von 10 bar, 3. Löschwasserbehälter mit Litern Inhalt, 4. Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, 5. zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte, 6. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von sieben Metern, 7. Sonderlöschmittel und 8. Dachmonitor 1. Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel, 2. feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe, 3. Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von l/min bei einem Nenndruck von 10 bar, 4. vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte und eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Seite 1

18 Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration Referat B 22 Anlagen zum Entwurf FwOrgVO - Stand Az.: 13001/ dient der Menschenrettung und Brandbekämpfung sowie der Durchführung eines Schnellangriffs dient der Menschenrettung und Brandbekämpfung, der Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr 2.3 mit Gruppenbesatzung dient der Menschenrettung und Brandbekämpfung sowie der Durchführung eines Schnellangriffs Rettungshöhe von sieben Metern 1. Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel, 2. feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe, 3. fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von l/min bei einem Nenndruck von 10 bar, 4. Löschwasserbehälter mit 600 Litern Inhalt, 5. Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, 6. vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte, 7. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von sieben Metern und 8. Sonderlöschmittel Sollte auf den Löschwasserbehälter verzichtet werden, kann die sich ergebende Gewichtsreserve z. B. für Geräte der technischen Hilfeleistung (hydraulisches Rettungsgerät) verwendet werden. 1. Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel, 2. fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von l/min bei einem Nenndruck von 10 bar, 3. Löschwasserbehälter mit Litern Inhalt, 4. Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, 5. vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte, 6. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von sieben Metern und 7. Sonderlöschmittel 1. Aufnahmemöglichkeit für eine Gruppe, 2. feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe, 3. fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von l/min bei einem Nenndruck von 10 bar, 4. Löschwasserbehälter mit 600 Litern Inhalt, 5. Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, 6. vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte, 7. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von sieben Metern und 8. Sonderlöschmittel Sollte auf den Löschwasserbehälter verzichtet werden, kann die sich ergebende Gewichtsreserve z. B. für Geräte der technischen Hilfeleistung (hydraulisches Rettungsgerät) verwendet werden dient der Menschenrettung und 1. Aufnahmemöglichkeit für eine Gruppe, Seite 2

19 Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration Referat B 22 Anlagen zum Entwurf FwOrgVO - Stand Az.: 13001/100 Brandbekämpfung sowie der Durchführung eines Schnellangriffs 3. Hubrettungsfahrzeug 3.1 dient der Durchführung der Rettung von Menschen aus Höhen und Tiefen sowie sonstigen Notlagen oder zur Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges 4. Rüstwagen (RW) 4.1 dient der Durchführung technischer Hilfeleistungen größeren Umfangs 5. Gerätewagen (GW) 5.1 dient dem Einsatz bei Schadensfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern 5.2 dient logistischen Aufgaben kleineren Umfangs 2. feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe, 3. fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von l/min bei einem Nenndruck von 10 bar, 4. Löschwasserbehälter mit Litern Inhalt, 5. Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, 6. vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte, 7. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von sieben Metern, 8. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 12 Metern und 9. Sonderlöschmittel 1. Aufnahmemöglichkeit für einen Selbstständigen Trupp 2. Rettungshöhe von 16, 18 oder 23 Metern (Nennrettungshöhe ist abhängig vom Einsatzgebiet) 1. Aufnahmemöglichkeit für einen Selbstständigen Trupp, 2. geländefähig, 3. eingebaute maschinelle Zugeinrichtung, Nennzugkraft 50 kn, 4. angebauter Lichtmast und 5. vom Fahrzeugmotor angetriebener, eingebauter Stromerzeuger, 22 kva 1. Aufnahmemöglichkeit für einen Selbstständigen Trupp 2. sechs Chemikalienschutzanzüge, 3. acht leichte Chemikalienschutzanzüge, 4. sechs umluftunabhängige Atemschutzgeräte, 5. je ein Fasspumpwerk aus nicht rostendem Stahl bzw. Polypropylen (PP) incl. einem Motor, 6. eine Gefahrgutumfüllpumpe GUP 3-1,5, 7. diverse Auffangbehälter, Gesamtinhalt Liter, 8. Messgerätesatz incl. Probeentnahmegerätesatz und 9. Reinigungsset 1. Aufnahmemöglichkeit für einen Selbstständigen Trupp, 2. Nutzlast mindestens kg, 3. Ladefläche für mindestens sechs Rollcontainer, Gitterboxen oder Europaletten, 4. Ladebordwand Nutzlast mindestens 750 kg, Seite 3

20 Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration Referat B 22 Anlagen zum Entwurf FwOrgVO - Stand Az.: 13001/ dient dem Transport von Ausrüstungen und sonstigen Materialien insbesondere auch bei Hochwasser und Großschadenslagen/-ereignissen oder als Schlauchwagen 6. Wechselladerfahrzeug (WLF) mit Abrollbehälter 6.1 dienst für den Transport von Abrollbehältern 5. Zusatzbeladung für z. B. Ölschadensbekämpfung, Nachschub bei Großeinsätzen, besondere Geräte für die spezielle technische Hilfeleistung oder 6. Zusatzbeladung mit Ausrüstungsmodul Gefahrgut nach DIN Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel, 2. Nutzlast mindestens kg, 3. Ladefläche für mindestens acht Rollcontainer, Gitterboxen oder Europaletten, 4. Ladebordwand Nutzlast kg, 5. Geländefähigkeit und 6. Zusatzbeladung für z. B. Waldbrandbekämpfung, Ölschadensbekämpfung, Nachschub bei Großeinsätzen, besondere Geräte für spezielle technische Hilfeleistungen oder 7. Zusatzbeladung mit Ausrüstungsmodul Gefahrgut nach DIN oder 8. Zusatzbeladung mit Ausrüstungsmodul Wasserversorgung nach DIN bei Verwendung als Schlauchwagen Kameraüberwachung im Fahrerhaus für den rückwärtigen Bereich 1. Aufnahmemöglichkeit für einen Selbstständigen Trupp (Abrollbehälter können auch die Merkmale der Fahrzeuggruppen Nr. 4 und 5 erfüllen) Seite 4

21 Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration Referat B 22 Anlagen zum Entwurf FwOrgVO - Stand Az.: 13001/100 Anlage 2: Dienstgrade, Voraussetzungen und Funktionen Dienstgradgruppe / Voraussetzungen Funktionen bestimmte Funktionen Dienstgradbezeichnung Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 1. Feuerwehrfrauen / Feuerwehrmänner Feuerwehrfrau-Anwärterin / Eintritt in aktiven Dienst Feuerwehrmann-Anwärter Feuerwehrfrau / einjährige Probezeit und erfolgreicher Feuerwehrmann Oberfeuerwehrfrau / Oberfeuerwehrmann Hauptfeuerwehrfrau / Hauptfeuerwehrmann Erste Hauptfeuerwehrfrau / Erster Hauptfeuerwehrmann 2. Löschmeisterinnen / Löschmeister Löschmeisterin / Löschmeister Oberlöschmeisterin / Oberlöschmeister Abschluss der Truppmannausbildung Teil 1 dreijährige Dienstzeit und erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2 erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang und vierjährige Dienstzeit erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2, erfolgreiche Teilnahme an 2 technischen Lehrgängen und 10-jährige Dienstzeit erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang und 15-jährige Dienstzeit erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2, erfolgreiche Teilnahme an 2 technischen Lehrgängen und 20-jährige Dienstzeit erfolgreiche Teilnahme am Gruppenführer- Lehrgang sowie an zwei technischen Lehrgängen Funktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem Selbständigen Trupp (ohne Führungsaufgaben) Truppführerinnen / Truppführer, Maschinistinnen / Maschinisten, Melderin oder Melder Funktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem selbständigen Trupp (ohne Führungsaufgaben) Truppführerinnen / Truppführer, Maschinistinnen / Maschinisten, Melderin oder Melder Funktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem selbständigen Trupp (ohne Führungsaufgaben) Stellvertretende Führerin / stellvertretender Führer der taktischen Einheiten Führerin / Führer der Löschstaffel oder des selbständigen Löschtrupps Gerätewartin / Gerätewart Atemschutzgerätewartin / Atemschutzgerätewart Schriftwartin / Schriftwart Sicherheitsbeauftragte / Sicherheitsbeauftragter Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin / Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart Gerätewartin / Gerätewart Atemschutzgerätewartin / Atemschutzgerätewart Schriftwartin / Schriftwart Sicherheitsbeauftragte / Sicherheitsbeauftragter Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin / Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart Stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin / Stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart Jugendfeuerwehrwartin / Jugendfeuerwehrwart Gemeindejugendfeuerwehrwartin / Gemeindejugendfeuerwehrwart Gemeindesicherheitsbeauftragte / Gemeindesicherheitsbeauftragter Seite 5

22 Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration Referat B 22 Anlagen zum Entwurf FwOrgVO - Stand Az.: 13001/100 Dienstgradgruppe / Voraussetzungen Funktionen bestimmte Funktionen Dienstgradbezeichnung Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Hauptlöschmeisterin / Hauptlöschmeister Erste Hauptlöschmeisterin / Erster Hauptlöschmeister 3. Brandmeisterinnen / Brandmeister Brandmeisterin / Brandmeister Oberbrandmeisterin / Oberbrandmeister Lehrgang Kreisausbilder der jeweiligen Fachrichtung Lehrgang Kreisausbilder einer Fachrichtung Lehrgang Kreisausbilder einer Fachrichtung nach Wahl erfolgreiche Teilnahme am Zugführer- Lehrgang Führerin / Führer der Löschgruppe Kreissicherheitsbeauftragte / Kreissicherheitsbeauftragter Kreisatemschutzbeauftragte / Kreisatemschutzbeauftragter Kreisfunkbeauftragte / Kreisfunkbeauftragter Kreisausbilderin / Kreisausbilder Stellvertretende Zugführerin / Stellvertretender Zugführer Stellvertretende Ortsbrandmeisterin / Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr Stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartin / Stellvertretender Kreisjugendfeuerwehrwart Stellvertretende Kreisausbildungsleiterin / Stellvertretender Kreisausbildungsleiter, a) Ortsbrandmeisterin / Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr, b) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin / Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr Stellertretende Zugführerin / Stellvertretender Zugführer in einer Kreisfeuerwehrbereitschaft Kreisjugendfeuerwehrwartin / Kreisjugendfeuerwehrwart Kreisausbildungsleiterin / Kreisausbildungsleiter Zugführerin / Zugführer a) Ortsbrandmeisterin / Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr nach einer Mindestdienstzeit von 6 Jahren in der 2. Amtsperiode b) Ortsbrandmeisterin / Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr, die in Zugstärke gegliedert ist c) Ortsbrandmeisterin / Ortsbrandmeister Seite 6

23 Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration Referat B 22 Anlagen zum Entwurf FwOrgVO - Stand Az.: 13001/100 Dienstgradgruppe / Voraussetzungen Funktionen bestimmte Funktionen Dienstgradbezeichnung Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 einer Stützpunktfeuerwehr, Stellvertretende Ortsbrandmeisterin / Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr Zugführerin / Zugführer in einer Kreisfeuerwehrbereitschaft Hauptbrandmeisterin / Hauptbrandmeister Erste Hauptbrandmeisterin / Erster Hauptbrandmeister erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang, einer mindestens zweijährigen Dienstzeit in einer Funktion als Ortsbrandmeisterin / Ortsbrandmeister oder Stellvertretende Ortsbrandmeisterin / Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr oder Schwerpunktfeuerwehr oder Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin / Stellvertretender Gemeindebrandmeister oder Gemeindebrandmeisterin / Gemeindebrandmeister sowie Ortsbrandmeisterin / Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr, Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin / Stellvertretender Gemeindebrandmeister Stellvertretende Führerin / Stellvertretender Führer einer Kreisfeuerwehrbereitschaft Gemeindebrandmeisterin / Gemeindebrandmeister Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin / Stellvertretender Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr Führerin / Führer einer Kreisfeuerwehrbereitschaft Stellvertretende Abschnittsleiterin / Stellvertretender Abschnittsleiter Seite 7

24 Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration Referat B 22 Anlagen zum Entwurf FwOrgVO - Stand Az.: 13001/100 Dienstgradgruppe / Voraussetzungen Funktionen bestimmte Funktionen Dienstgradbezeichnung Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 einer Gesamtdienstzeit von mindestens 10 Jahren 4. Brandschutzleiterinnen / Brandschutzleiter Abschnittsbrandmeisterin / Abschnittsbrandmeister Kreisbrandmeisterin / Kreisbrandmeister Regierungsbrandmeisterin / Regierungsbrandmeister erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang, einer mindestens zweijährigen Dienstzeit in einer Funktion als Ortsbrandmeisterin / Ortsbrandmeister oder Stellvertretende Ortsbrandmeisterin / Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr oder Schwerpunktfeuerwehr oder Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin / Stellvertretender Gemeindebrandmeister oder Gemeindebrandmeisterin / Gemeindebrandmeister sowie einer Gesamtdienstzeit von mindestens 10 Jahren Abschnittsleiterin / Abschnittsleiter Stellvertretende Kreisbrandmeisterin / Stellvertretender Kreisbrandmeister Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin / Stellvertretender Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr Gemeindebrandmeisterin / Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr Kreisbrandmeisterin / Kreisbrandmeister Gemeindebrandmeisterin / Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr Regierungsbrandmeisterin / Regierungsbrandmeister Seite 8

25 Referat B 22 Anlagen zum Entwurf FwOrgVO - Stand Az.: 13202/1-2-3 (08) Anlage 3.1: Persönliche Ausrüstung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren Die persönliche Ausrüstung schützt vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung, Übung und Einsatz. Sie umfasst den Rumpfschutz, den Kopfschutz, den Handschutz und den Fußschutz. Lfd. Nr. Gegenstand Beschreibung 1. Rumpfschutz 1.1 Feuerwehr- Einsatzjacke Orangerote, hochgeschlossene und ungefütterte Jacke mit verdecktem Reißverschluss und Haftbandverschluss, zwei Seitentaschen mit Patte, zwei Brusttaschen, die linke Brusttasche als Funkgerätetasche gestaltet, Brusttaschen mit Patten, eingesetzte Ärmel ohne Bündchen, aufgesetzter Umlegekragen mit Druckknopfverschluss, offen und geschlossen zu tragen. Kordelzug im unteren Saum. Zwei horizontal umlaufende Reflexstreifen am unteren Jackenrand, je ein umlaufender Reflexstreifen an den Ärmeln. Abnehmbarer Koller mit Reflexstreifen und Aufdruck "FEUERWEHR". 1.2 Feuerwehr- Einsatzhose a) Rundbundhose mit angeschnittenem Bund, zwei eingesetzten Seitentaschen, einer Gesäßtasche mit verschließbarer Patte und zwei aufgesteppten Blasebalgtaschen mit Patten, Bundschlaufen für Gürtel, Bundschließknopf, Schlitzverschluss mit Knöpfen oder Reißverschluss, Knieverstärkungen. Zwei horizontal umlaufende Reflexstreifen um die Hosenbeine oder b) Latzhose mit zwei eingesetzten Seitentaschen, einer Gesäßtasche mit verschließbarer Patte, zwei aufgesteppten Blasebalgtaschen mit Patten, eingearbeiteter Schlitz mit Knöpfen oder Reißverschluss, angeschnittener Bund und angesetzter Latz mit aufgesetzter Reißverschlusstasche. Hinterhose mit hochgezogenem Bund, zwei seitliche Schlitzverschlüsse mit je zwei Knöpfen, zusätzlich an jeder Seite des Bundes ein Knopf zum Verstellen, angenähte Hosenträger teils aus elastischem Material, verstellbare Einhakschließen mit Einhängevorrichtung für die Hosenträger am Brustlatz. Knieverstärkungen. Zwei horizontal umlaufende Reflexstreifen um die Hosenbeine. 1.3 Feuerwehr- Nach DIN EN 469 mit der Leistungsstufe 2 Einsatzüberjacke 1.4 Feuerwehr- Nach DIN EN 469 mit der Leistungsstufe 2 Einsatzüberhose 2. Kopfschutz 2.1 Feuerwehrhelm Nach DIN EN Feuerschutzhaube Nach DIN EN Seite 9

26 Referat B 22 Anlagen zum Entwurf FwOrgVO - Stand Az.: 13202/1-2-3 (08) 2.3 Arbeitsmütze Dunkelblau, amerikanische Basecapform, mit langem Schirm, verstellbarer Verschluss zur Größenregulierung. Die Arbeitsmütze soll zur Einsatzkleidung getragen werden, sofern nicht der Feuerwehrhelm zu tragen ist. 3. Handschutz 3.1 Feuerwehrschutzhandschuhe 4. Fußschutz 4.1 Feuerwehrschutzschuhwerk Nach EN 659 Nach DIN EN 345, in Ausführung S3 oder S5, wahlweise Schnürstiefel oder Schaftstiefel. Seite 10

27 Referat B 22 Anlagen zum Entwurf FwOrgVO - Stand Az.: 13202/1-2-3 (08) Anlage 3.2: Dienstkleidung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren Die Dienstkleidung besteht aus: Lfd. Nr. Gegenstand Beschreibung 1. Schirmmütze Aus dunkelblauem Rocktuch, Rand mit schwarzem Samt- oder Ripsband, obere Randbiese aus karmesinrotem Abzeichentuch, Schirm aus Vulkanfiber, außen und innen schwarz lackiert; Mützenriemen: Lackleder mit schwarz lackierten Metallschiebern, an zwei Knöpfen befestigt, ab Dienstgrad "Brandmeister / -in": Mützenkordel, gedreht, alufarbig, Durchmesser 6 mm, an zwei Knöpfen befestigt. Landeswappen für Schirmmütze: Das Landeswappen führt das Niedersachsenross in metallsilberfarbiger Darstellung auf rotem Untergrund. Größe des Landeswappens: 18 mm (Breite); 21 mm (Höhe). Das Landeswappen ist umgeben von einem 5 mm breiten, oben offenen Kranz aus metallenen Eichenblättern. Der Kranz ist auf beiden Seiten von mehrflächigen, der Mützenform entsprechend nach innen gebogenen, metallenen Flügeln begrenzt. Das Abzeichen ist aus le Tombak und aus altsilberfarbigem Metall hergestellt und mit farblosem Lack überzogen. Auf der Rückseite sind zwei starke Klammern zur Befestigung angebracht. An der Schirmmütze wird das Abzeichen in der Mitte des Mützenrandes so getragen, dass die Oberkante des Abzeichens von der roten Biese des oberen Mützenrandes und von dem Mützenriemen bzw. von der Aluminiumkordel gleichmäßig weit entfernt ist. An der Arbeitsmütze kann das Landeswappen in gestickter Form getragen werden. Es wird in der Mitte des oberen Teils des Mützenbundes getragen. Feuerwehremblem: Das Feuerwehremblem besteht aus der silberfarbigen Darstellung eines Feuerwehrhelms mit Kinnriemen und Nackenleder und einer hinter dem Helm mit einem Feuerwehrbeil gekreuzten Picke. Es wird an der Schirmmütze in der Mitte des Vorderteils zwischen der oberen Randbegrenzung aus Abzeichentuch und dem oberen Mützenrand (blaue Deckelbiese) getragen. Seite 11

28 Referat B 22 Anlagen zum Entwurf FwOrgVO - Stand Az.: 13202/1-2-3 (08) a) Jacke für männliche Mitglieder für weibliche Mitglieder b )Blouson alternativ zu 2.a Hose Rock Hemd Polobluse Aus dunkelblauem Tuch, einreihig, mit vier Knöpfen zum Durchknöpfen, Kragen aus Jackenstoff für offene Trageweise mit Biese aus karmesinrotem Abzeichentuch; zwei aufgesetzte Brusttaschen mit Faltenleisten, zwei eingesetzte Seitentaschen mit geschwungenen Patten, Taschen mit kleinen Knöpfen zum Durchknöpfen; Rücken glatt, Taille betont, in der Mitte mit einem Schlitz versehen, Knöpfe silberfarbig-gekörnt. Dreiviertellange Jacke, aus dunkelblauem Tuch, einreihig mit vier Knöpfen zum Durchknöpfen, Kragen aus Jackenstoff für offene Trageweise mit Biesen aus karmesinrotem Abzeichentuch; zwei schräg eingesetzte Taschen mit Patten, Knöpfe silberfarbig-gekörnt. Dunkelblau, Innenfutter, verdeckter Reißverschluss und zwei seitlichen Rückenfalten; zwei Innentaschen, eine mit Reißverschluss; zwei aufgesetzte Taschen mit Patte, auf der linken Brustseite eine aufgesetzte Tasche mit Patte; Vorrichtung für Dienstgradabzeichen; Ärmel mit verstellbaren Bündchen, das Blousonbündchen mit seitlichem Gummizug. Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen. Aus schwarzem Tuch (Anzugshose) mit Bügelfalte, ohne Aufschläge, zwei Seitentaschen, eine Gesäßtasche, Gürtelschlaufen für Hosengürtel. Aus schwarzem Tuch, mit Reißverschluss und Bund, Quetschfalte im Vorder- und Rückenteil mit von den Seiten zur Mitte überlegten Falten. Hellblau, mit zwei aufgesetzten Brusttaschen mit Faltenleisten, mit ½ Ärmel als Sommerhemd für offene Trageweise ohne Krawatte, oder 1 / 1 Ärmel für geschlossene Trageweise mit Krawatte. Befestigung für Dienstgradschlaufen. Hellblau, für offene Trageweise, mit ½ oder 1 / 1 Ärmel. Befestigung für Dienstgradschlaufen. 5. Krawatte Einfarbige, dunkelblaue Krawatte als Selbstbinder. Nachstehende Ausstattung nur soweit erforderlich: 6. Pullover / Strickjacke Dunkelblau, Rundkragen, Arm- und Schulterverstärkung; eine Brustlasche links mit Patte, Schulterklappen mit Klettband; Strickjacke mit Reißverschluss. Wappen werden auf der Brusttasche getragen. 7. Parka Dunkelblau, 2 Brusttaschen, 2 aufgesetzte Seitentaschen mit Patten, Umlegekragen mit eingerollter Kapuze, herausnehmbares Innenfutter. 8. Handschuhe Graue Fingerhandschuhe. 9. Strümpfe Dunkelblau oder schwarz. 10. Schuhe Schwarze, feste Halbschuhe. Seite 12

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