Ich besitze die Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik. Ist für mich eine Wissenskontrolle

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1 FAQ: Qualifizierung zur fachgebunden genetischen Beratung gemäß Gendiagnostikgesetz (GenDG) i.d.f. v und Gendiagnostik-Kommission (GEKO) Richtlinie (RL) i.d.f. v Wissenskontrolle: Wer braucht sie und wozu? Ich besitze die Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik. Ist für mich eine Wissenskontrolle erforderlich? In den Richtlinien zum Gendiagnostikgesetz unter Kapitel VII Abs. 2 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik keinen Qualifikationsnachweis erbringen müssen. Ich mache nur Blutabnahme und Diagnostik, rechne nichts bei der KV ab. Muss ich dann die Wissenskontrolle absolvieren? Die Wissenskontrolle ist unabhängig von der Honorierung. Der Qualifizierungsumfang ist allerdings abhängig von Art und Umfang der Diagnostik und/oder Beratung (10 oder 20 Fragen der Wissenskontrolle). Ich bin Facharzt für Transfusionsmedizin mit der Zusatzbezeichnung Hämostaseologie + Ärztliches Qualitätsmanagement. Als Transfusionsmediziner und auch Hämostaseologe untersuche und berate ich Patienten auch hämostaseologisch. Muss ich bezüglich der fachgebundenen genetischen Beratung die Wissenskontrolle mit 20 Fragen absolvieren oder habe ich die Voraussetzung zur fachgebundenen genetischen Beratung durch meine Weiterbildung erfüllt? Ausschließlich KollegINNen mit folgenden Weiterbildungs-Abschlüssen erfüllen bereits die Voraussetzungen nach GenDG i.d.f. v und GEKO-RiLi i.d.f. v : o FÄ für Humangenetik und FÄ mit der früher erwerbbaren Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik haben nach GenDG sämtliche Voraussetzungen zur genetischen Beratung erfüllt o FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der erworbenen Schwerpunktbezeichnung Spezielle Geburtshilfe und Pränatalmedizin : Es ist kein Nachweise erforderlich für die fachgebundene genetische Beratung im Kontext zu vorgeburtlichen Risikoabklärung entsprechend der Wissenskontrolle mit 10 gynäkologischen Fragen. o Gemäß o.g. Rechtsgrundlagen ist die Wissenskontrolle mit 20 Fragen zu absolvieren. Als Gynäkologin führe ich das Ersttrimester-Screening in der Praxis durch. Ich kläre die Patientinnen auf, mache den Ultraschall und nehme das Blut ab. Die Auswertung erfolgt in einem auswertigen Labor. Ab und zu nehme ich Patientinnen Blut zur Thrombophilie-Diagnostik bzw. selten für eine molekulargenetische Untersuchung ab. Auch diese Auswertung erfolgt in einem anderen Labor. Muss ich nun die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung gemäß 7 Abs. 3 und 23 Abs. 2 GenDG oder die Qualifikation zur genetischen Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung (prädiktiv) nachweisen? Die Unterscheidung, ob eine Untersuchung unter die Qualifikation zur genetischen Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung gefasst werden kann, richtet sich nach dem Kontext, unter dem die Untersuchung veranlasst wird. Sobald die Untersuchung veranlasst wird, weil ein begründeter Verdacht auf eine genetische Störung besteht, wird die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung (große Wissenskontrolle, 20 Fragen) benötigt. Werden die gleichen Untersuchungen rein vorsorglich, routinemäßig durchgeführt, reicht Stand:

2 die kleine Wissenskontrolle (10 Fragen). Muss ich den Nachweis im Rahmen des Gendiagnostikgesetzes erbringen, wenn ich nur das allgemeine Ultraschallscreening incl. Doppler im Rahmen der MUV mache? Sobald die Untersuchung veranlasst wird, weil ein Verdacht auf eine genetische Störung besteht, ist die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung (große Wissenskontrolle, 20 Fragen) gemäß GenDG/GEKO-RL. Wird die Untersuchung rein vorsorglich, routinemäßig durchgeführt, reicht die kleine Wissenskontrolle (10 Fragen) gemäß genannten Rechtsgrundlagen. Ist auch für die Blutabnahme zur Gerinnungsdiagnostik, z.b. bei familiärem Risiko vor der Rezeptur eines oralen Antikonzeptivums, eine solche Fortbildung nötig? Schwierig wird es, wenn Untersuchungen veranlasst werden, um eine Blutgerinnungsstörung auszuschließen. Bei diesen Untersuchungen kommt es sehr auf den Kontext an: Wenn der Arzt Untersuchungen (auch z.b. die genetische Analyse auf FV-Leiden) veranlasst, um grundsätzlich eine Blutgerinnungsstörung auszuschließen, so wird laut GenDG von einer diagnostischen Untersuchung ausgegangen. Demzufolge ist eine genetische Beratung vor der Analyse nicht zwingend erforderlich. Möchte der Arzt aber nach einem positiven Befund die genetische Beratung selber durchführen, benötigt er die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung (20 Fragen). Wird dieselbe Untersuchung jedoch durchgeführt, weil in der Familie Hinweise auf eine Blutgerinnungsstörung vorliegen, muss gleich das GenDG berücksichtigt werden (mögliche Grauzone!) und die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung (20 Fragen) nachgewiesen werden. Als Facharzt für Labormedizin mit der Zusatzbezeichnung Hämostaseologie sehe ich Patienten zur hämostaseologischen Anamnese und Diagnostik einschließlich molekulargenetischer Untersuchungen zur Thrombophilie-Abklärung. Selbstverständlich berate ich diese Patienten vor der Diagnostik sowie nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses. Brauche ich als Laborarzt dafür die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung? Die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung brauchen Sie nur, wenn Sie prädiktive genetische Untersuchungen vornehmen oder wenn Sie nach einem positiven diagnostischen genetischen Befund die Beratung selber durchführen möchten. Ob es sinnvoll ist an einer Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung teilzunehmen, müssen Sie entscheiden, da die Bescheinigung nicht zum Tätigwerden außerhalb der Fachgebietsgrenzen berechtigt. Diese sind für jedes Gebiet durch die Definition des Gebietes in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns festgelegt. Das Gebiet Laboratoriumsmedizin umfasst nach dieser Definition die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen, nicht jedoch die unmittelbare Patientenberatung. Wissenskontrolle wie und wann? Wenn ich die Wissenskontrolle absolviert habe, muss ich dann nach den 5 Jahren Übergangsfrist das 72 stündige Seminar absolvieren? Mit der bestandenen Wissenskontrolle ist Ihre Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nachgewiesen. Eine weitere Qualifikation, wie das 72 stündige Seminar, ist nach derzeitiger Gesetzeslage nicht erforderlich. Stand:

3 Sind noch weitere Termine geplant außer dem 02. Februar und 10. März 2012? Weitere Präsenz-Refresher-Maßnahmen werden am 06. Oktober 2012 in München und 08. Dezember 2012 im Rahmen der Bayerischen Fortbildungskonferenz in Nürnberg angeboten. Bedarfsadaptiert werden weitere Präsenztermine geplant. Bitte unsere Homepage beachten. Kann man die Präsenz-Wissenskontrolle nur machen, wenn man einen eigenen Laptop hat? Es ist auch eine Absolvierung in Papierform möglich. Das GenDG ist am in Kraft getreten. Bisher konnte ich noch an keiner Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen. Darf ich trotzdem weiterhin meine Tätigkeit ausüben? In der Richtlinie zum Gendiagnostikgesetz wird schon darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit des direkten Zugangs zur Wissenskontrolle, bis zum gesetzlichen Inkrafttreten der Qualifikationsanforderung (1. Februar 2012) absehbar ein flächendeckendes Kursangebot kaum erreichbar ist. Während dieser Übergangszeit ist es zulässig weiterhin genetische Beratungen durchzuführen. Die webbasierte Wissenskontrolle ist nur für die 20 Fragen vorgesehen? Wo melde ich die 10 Fragen Wissenskontrolle an? Bitte für die Wissenskontrollen (webbasiert oder präsent) im Internet anmelden unter Es erfolgt eine gesonderte Abfrage (nach der Anmeldung) speziell für die Gynäkologen, ob die Wissenskontrolle mit den 10 oder 20 Fragen absolviert werden möchte. Wissenskontrolle für Gynäkologen kleiner oder großer Wissenstest, 10 oder 20 Fragen? Sind für die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung gem. 7 Abs. 3 und 23 sowie Abs. 1 GenDG, d.h. die prädiktive Untersuchung, eine oder zwei getrennte Prüfungen erforderlich? Der Erwerb der Qualifikation der fachgebundenen genetischen Beratung schließt die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung im Kontext vorgeburtlicher Risikoabklärung mit ein. Bisher führe ich als Gynäkologin Nackentransparenzmessungen (NT) mit Risikoberechnung für Trisomie 21,13, weiterführende Sonografie (DEGUM II) und Amniozentesen durch. Benötige ich jetzt die "Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung gemäß 7 Abs. 3 u. 23 Abs. 2 GenDG (20 Fragen) od. die unter Punkt 2 genannte Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung (prädiktiv) gemäß 7 Abs. 1 GenDG (10 Fragen)? Die Beantwortung richtet sich in erster Linie nicht nur nach den Untersuchungsmethoden, sondern nach der Anamnese. Sobald die Untersuchung veranlasst wird, weil ein begründeter Verdacht auf eine genetische Störung vorliegt, wird die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung (große Wissenskontrolle, 20 Fragen) benötigt. Werden die gleichen Untersuchungen rein vorsorglich, routinemäßig durchführt, reicht die kleine Wissenskontrolle (10 Fragen) gemäß GenDG-GEKORL. Für die genetische Stand:

4 Beratung vor und nach Amniozentese, Chorionzottenbiopsie und Nabelschnurpunktion wird immer die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung (20 Fragen) benötigt. Wie ist die rechtliche Lage, wenn der Gynäkologe lediglich die NT-Messung macht, die Patientin zur Blutabnahme aber ins Labor schickt? Wird die NT-Messung routinemäßig durchgeführt reicht gemäß GenDG-RL die kleine Wissenskontrolle(10 Fragen). Sobald die NT-Messung aber in einem begründeten Verdachtsfall veranlasst wird, wird die große Wissenskontrolle (20 Fragen) benötigt. Wissenskontrolle für alle anderen Fachärzte? Ich bin Vollzeit als Ärztin in der Ambulanz für Herzgenetik und angeborene Arrhythmie-Syndrome tätig. Ich wollte mich nun zu der Qualifizierung anmelden, sah dann jedoch, dass diese zunächst nur für FÄ und hier auch nur für FÄ für Gynäkologie und Kinderärzte angeboten wird. Das GenDG schreibt in 7 vor: Eine diagnostische genetische Untersuchung darf nur durch Ärztinnen oder Ärzte durchgeführt werden. Eine prädiktive genetische Untersuchung darf nur durch Fachärztinnen oder Fachärzte für Humangenetik oder andere Ärztinnen oder Ärzte, die sich beim Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung für genetische Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebietes qualifiziert haben, vorgenommen werden. Eine genetische Beratung nach 10 darf nur durch in Absatz 1 genannte Ärztinnen oder Ärzte, die sich für genetische Beratungen qualifiziert haben, vorgenommen werden. Welche Fachärzte für die Durchführung prädikativer und pränataler Untersuchungen/Analysen qualifiziert sind, hängt vom Inhalt der jeweiligen Weiterbildungsordnung ab. Für Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztqualifikation bedeutet das im Kontext weiterer Rechtsgrundlagen zur Berufsausübung, dass sie nur unter Anleitung eines legitimierten Facharztes prädikative genetische Untersuchungen vornehmen dürfen. Ich bin Facharzt für Allgemeinmedizin und Hämatologie und möchte wissen, ob bei den fünf Fragen in der Wissenskontrolle für meine Fachrichtung entsprechende Fragen abgefragt werden oder muss ich auch gynäkologische oder pädiatrische Fragen beantworten? Die fünf fachspezifischen Fragen kommen ausschließlich aus den Gebieten, in denen der Facharzt tätig ist. Ist ein Facharzt in mehreren Gebieten tätig, in denen er die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung erwerben möchte, so ist dies auch möglich. Hierfür müssen dann fünf Fragen aus dem einen Fachgebiet und fünf Fragen aus dem anderen Fachgebiet, zu den 15 allgemeinen Fragen aus der Humangenetik, beantwortet werden. Muss ich bei der elektronischen Dokumentation etwas beachten? Als Klinikarzt bin ich die verantwortliche ärztliche Person im Sinne des Gendiagnostikgesetzes. In unserer Klinik erfolgt die Dokumentation elektronisch. Habe ich wegen der Zugriffsrechte besondere Vorkehrungen zu treffen? Bezüglich der Führung der elektronischen Patientenakte ist zunächst auf die Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die auch übertragbar ist auf den stationären Bereich, hinzuweisen und deren Lektüre zu empfehlen (Deutsches Ärzteblatt vom Seite A 1026 ff. abrufbar unter Stand:

5 Patientendaten stehen auch vor diesem Hintergrund ohnehin unter einem besonders hohen Datenschutz. Im Einzelfall ist es immer ratsam, die einzelnen Gesundheitsgesetze nach speziellen Vorgaben durchzusehen, ebenso das Gendiagnostikgesetz. Betrachtet man vor diesem Hintergrund das Gendiagnostikgesetz genauer, so ergibt sich daraus, dass beispielsweise gemäß 11 Abs. 3 GenDG dafür Sorge getragen werden muss, dass auch bei einer elektronisch geführten Arztakte nur die entsprechend autorisierte Person Zugriff zu den einzelnen Daten hat. Es ist ferner dafür Sorge zu tragen, dass, wenn ein Fall des 11 Abs. 4 GenDG vorliegt, diesbezüglich ebenso keine Mitteilung erfolgt und dies auch in der elektronischen Patientenakte von dem autorisierten Arzt entsprechend sichergestellt wird. Schließlich ist der Vollständigkeit halber auf 12 Abs. 1 Satz 2 GenDG zu verweisen, wonach die verantwortliche ärztliche Person die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen unverzüglich in den Untersuchungsunterlagen über die betroffene Person zu vernichten hat, wenn 1. die Aufbewahrungspflicht nach Satz 1 (10 Jahre) abgelaufen ist oder 2. soweit diese Person nach 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 entschieden hat, dass die Ergebnisse der genetischen Untersuchung und Analysen zu vernichten sind. Es empfiehlt sich also so vorzugehen, wie dies in den einschlägigen Vorschriften im Hinblick auf die Dokumentation und letztlich auch im Hinblick auf die Vernichtung entsprechender Dokumentationen geregelt ist. Vor diesem Hintergrund besteht Anlass, die Vorschriften der 8 ff. GenDG unter diesem Aspekt durchzusehen und dementsprechend zu verfahren. /wird fortgesetzt Stand:

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