KARENZ- MANAGEMENT. Christl Marte-Sandholzer Carolin Grabher WKV Feldkirch

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1 KARENZ- MANAGEMENT Christl Marte-Sandholzer Carolin Grabher WKV Feldkirch

2 KARENZMANAGEMENT Vereinbarkeit Familie und Beruf Attraktiver Arbeiter - Wettbewerbsvorteil Frühzeitige Planung Beispiele: Flexible Arbeitszeiten Förderung der Weiterentwicklung - Karenzzeit Strukturierte Planung von Auszeit und Wiedereinstieg Karenzgespräch Wiedereinstiegsgespräch

3 SCHWANGERSCHAFT Meldepflichten AN Unverzügliche Mittelung durch AN Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins Auf Verlangen AG ärztliche Bescheinigung Meldepflichten AG Schriftliche Information an Arbeitsinspektorat + Betriebsarzt Karenzgespräch

4 KARENZGESPRÄCH Klärung der Rahmenbedingungen für die Auszeit - verbotene Tätigkeiten, - offene Projekte - Zeitpunkt der Übergabe - Resturlaub, ect. Geplante Karenzdauer Beschäftigungsmöglichkeiten während der Karenz Kümmerer während der Karenz - Anbindung Karenzzeit nutzen: Weiterbildung

5 SCHWANGERSCHAFT - AN genießt ab sofort besonderen Kündigungsschutz Bereits erfolgte Kündigung wird ungültig: binnen fünf Tagen nach Ausspruch schriftliche oder mündliche Mitteilung und Vorlage eines ärztlichen Attestes erfolgt später auch dann, wenn dies nicht im Verschulden der Dienstnehmerin liegt und zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung die Schwangerschaft vorlag

6 KÜNDIGUNGS- u. ENTLASSUNGSSCHUTZ Schwangerschaft Ab dem Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung Karenz Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Karenz (Achtung: Kollektivvertrag) Elternteilzeit Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Teilzeitbeschäftigung - längstens bis 4 Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes

7 KÜNDIGUNGS- u. ENTLASSUNGSSCHUTZ VOR Ausspruch Einholung der gerichtlichen Zustimmung notwendig - Gründe im MSchG aufgezählt: Entlassung: gröbliche Pflichtverletzung, Dienst untreu ist, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät, Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen, strafbare Handlung mit mehr als 1 jährige Freiheitsstrafe Kündigung: Einschränkung oder geplante Stilllegung des Betriebes (nach Stilllegung keine Zustimmung mehr notwendig!)

8 KÜNDIGUNGS- u. ENTLASSUNGSSCHUTZ NACH Ausspruch Einholung der gerichtlichen Zustimmung: Entlassung: Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen; DN unter Vorsatz strafbare Handlung begeht mit mehr als 1 jährige Freiheitsstrafe oder mit Bereicherungsvorsatz

9 BEFRISTETE ARBEITSVERHÄLTNISSE Befristung sachlich gerechtfertigt? ja nein Ende: vereinbarte Vertragsdauer Verlängerung bis Beginn Mutterschutz Sachliche Rechtfertigungsgründe: u.a. Vertretungen, Ferialarbeitnehmer, Saison,

10 Musterformulierung Das gegenständliche Dienstverhältnis wurde vereinbarungsgemäß bis befristet. Aufgrund Ihrer Schwangerschaftsmeldung erstreckt es sich nunmehr gemäß 10a Abs. 1 MSchG auf den Tag vor Beginn Ihres Beschäftigungsverbotes und endet daher mit diesem Tag durch Zeitablauf. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht durch diese Verlängerung kraft Gesetzes nicht.

11 PROBEZEITAUFLÖSUNGEN Grundsätzlich möglich ABER: Besonderer Kündigungsschutz gemäß GlBG:! Arbeitgeberseitige Probezeitauflösungen wegen Schwangerschaft verstoßen gegen das Verbot der Diskriminierung nach dem Geschlecht! - gerichtliche Anfechtung möglich

12 EINVERNEHMLICHE LÖSUNG Wirksam, wenn Schwangerschaft bekannt ist ABER: schriftlich, bei minderjährigen DN Belehrung Unwirksam zum vereinbarten Termin, falls bei Abschluss der Auflösungsvereinbarung die DN die Schwangerschaft nicht wusste ABER: Wirksam mit Beginn Beschäftigungsverbot

13 BESCHÄFTIGUNGSBESCHRÄNKUNGEN Bestimmte Arbeiten dürfen nicht mehr bzw. nur eingeschränkt ausgeübt werden. Beispiele: Überstundenverbot Verbot Nachtarbeit (20.00 Uhr 6.00 Uhr) Verbot Sonn- und Feiertagsarbeit Arbeiten auf Beförderungsmitteln Räumen mit Tabakrauch Schwere körperliche Arbeiten (mehr als 5 kg/fallweise mehr als 10 kg)

14 MUTTERSCHUTZ Absolutes Beschäftigungsverbot: 8 Wochen vor voraussichtlichem Geburtstermin, 8 Wochen (12 Wochen bei Früh-, Mehrlingsgeburt, Kaiserschnitt) nach Entbindung Individuelle Beschäftigungsverbot (vorzeitiger Mutterschutz): bei Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet wären Zeugnis eines Amts- oder eines Arbeitsinspektionsarztes erforderlich Bezug Wochengeld

15 MUTTERSCHUTZ Arbeitsrechtliche Auswirkungen: - Kein laufendes Entgelt - Keine Sonderzahlungen - Urlaubsanspruch gebührt - volle Berücksichtigung bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen (Urlaub, Krankenentgelt, ect) - BV-Beiträge

16 WOCHENGELDFALLE Dauert eine gesetzliche Karenz länger als der Leistungsanspruch für das Kinderbetreuungsgeld UND fällt der Beginn der 32. Woche vor dem neuen Beschäftigungsverbot (ausgehend vom Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes) nicht in die Phase des Kinderbetreuungsgeldes, so gebührt kein Wochengeld Gem. 8 Abs. 4 Ang. Anspruch auf 6Wochen Entgelt nach der Entbindung

17 ELTERNKARENZ Anspruchsberechtigte: alle Arbeitnehmer/innen lt. Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz Gleichstellung Vater + Mutter Auch Adoptiv- oder Pflegeeltern (jedoch mit Abweichungen) Zweck der Kindesbetreuung: gemeinsamer Haushalt mit dem Kind keine (gleichzeitige) Karenz des anderen Elternteils Kein Entscheidungsvorrang Vereinbarungssache

18 Dauer der Karenz: Mindestdauer: 2 Monate maximale Dauer: 2. Geburtstag des Kindes Verlängerung der Karenz: Karenz kürzer als bis zum 2. Geburtstag des Kindes einmal auf Verlangen des Arbeitnehmers (ohne Zustimmung AG) Verlängerung der gesetzlichen Karenz (unbezahlter Urlaub) nur mit Zustimmung des Arbeitgebers Achtung: kein Wochengeldanspruch bei neuerlicher Schwangerschaft ( 8 Abs. 4 AngG) Verkürzung der Karenz: nur mit Zustimmung des Arbeitgebers

19 Teilung der Karenz 2x möglich, Karenzteil muss mindestens 2 Monate betragen Ohne Zustimmung des Arbeitgebers 1. Wechsel: Überschneidung von 1 Monat zulässig, dafür endet Karenz 1 Monat früher Aufgeschobene Karenz 3 Monate der Karenz später aufschieben Spätestens bis zum Ablauf 7. Lebensjahr bzw. bis Schuleintritt verbrauchen Vorzeitiges Ende der Karenz Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind Arbeitgeber kann Wiederaufnahme Arbeit verlangen. Beginn der Schutzfrist bei einer Schwangerschaft

20 Meldungen Meldung der Karenz: Beginn und Dauer bis zum Ende der Schutzfrist Väter: spätestens 8 Wochen nach der Geburt Meldung der verlängerten/geteilten/aufgeschobenen Karenz: Beginn und Dauer drei Monate bzw. zwei Monate, wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert bei verlängerter Karenz: vor dem Ende der eigenen Karenz bei geteilter Karenz: vor dem Ende der Karenz des anderen Elternteils aufgeschobene Karenz: bis Ende MSch bzw. vor Ende der Karenz konkreter Antritt: 3 Monate vorher bekannt geben

21 Anrechnung Karenzzeiten 1. Karenz im Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Kündigungsfrist, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, erhöhtes Urlaubsausmaß maximal 10 Monate erweiterte Anrechnung durch manche Kollektivverträge!

22 Beschäftigung während der Karenz Geringfügige Beschäftigung oder Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze bis max. 13 Wochen im Kalenderjahr

23 Kündigungs- und Entlassungsschutz Schutz endet grundsätzlich 4 Wochen nach Ende Karenz (auch im Falle einer vereinbarten Karenzverlängerung) Kündigung und Entlassung während Karenz bedarf Zustimmung ASG Sonderfall: Karenz im 2. Lebensjahr des Kindes - Zustimmung aus persönlichen oder betrieblichen Gründen möglich Einvernehmliche Auflösung Kündigung durch AN (Mutterschaftsaustritt)

24 Ende der Karenz Wiedereinstiegsgespräch Wiederaufnahme der Arbeit In gleicher Verwendung wie vertraglich aufgenommen und tatsächlich eingesetzt Einvernehmliche Änderung möglich Versetzung Grenzen des Arbeitsvertrages beachten

25 ELTERNTEILZEIT Rechtsanspruch? Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 20 AN Arbeitsverhältnis dauert mind. 3 Jahre Anspruch besteht bis längstens 7. Geburtstag oder allfälligen späteren Schuleintritt des Kindes.

26 Vereinbarte Elternteilzeit Voraussetzungen für Rechtsanspruch nicht erfüllt: AG und AN können Teilzeitbeschäftigung vereinbaren - bis Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes! Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht

27 Ausgestaltung Elternteilzeit Mindestausmaß: 2 Monate Mitteilung der Inanspruchnahme durch AN (schriftlich): ETZ im Anschluss an MSch oder innerhalb der nächsten 3 Monate: bis spätestens Ende Mutterschutzfrist Späterer Zeitpunkt: 3 Monate vor Antritt Beginn, Dauer, Ausmaß, Lage zwischen AG und AN vereinbaren Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder vorzeitige Beendigung: 1x von beiden Seiten möglich AN-Seite: 1x Verlängerung verlangen

28 Verfahren - Rechtsanspruch 2 W Keine Einigung Verhandlungen über Beginn, Dauer, Lage + Ausmaß - Einbindung des BR auf Verlangen 2 W Beiziehung der Interessensvertretungen Verhandlungsergebnisse aufzeichnen Keine Einigung 2 W Antrag auf gütliche Einigung durch AG Kein Antrag: Teilzeit kann zu gewünschten Bedingungen angetreten werden 4 W Keine Einigung auch mit Hilfe des ASG 1 W Klage beim ASG Keine Klage: Teilzeit kann zu gewünschten Bedingungen angetreten werden

29 Verfahren kein Rechtsanspruch 2 W Verhandlungen über Beginn, Dauer, Lage + Ausmaß - Einbindung des BR auf Verlangen Keine Einigung 1 W Klage beim ASG durch AN - kein Recht auf einseitigen Antritt Entscheidungskriterium: sachliche Gründe Besonderheiten ASG: Kein Kostenersatz jeder trägt diese selber Urteil -> keine Berufung zulässig

30 Kündigungs- und Entlassungsschutz Beginn: grundsätzlich mit Bekanntgabe, frühestens 4 Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung Ende: 4 Wochen nach Ende der Beschäftigung, längstens jedoch 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes Kündigung und Entlassung während Karenz bedarf Zustimmung ASG Sonderfall: Zustimmung aus persönlichen oder betrieblichen Gründen bei Inanspruchnahme ETZ im 2., 3. oder 4. Lebensjahr des Kindes Einvernehmliche Auflösung Kündigung durch AN

31 Motivkündigungsschutz Nach Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes oder bei Beginn der Teilzeitbeschäftigung nach diesem Zeitpunkt Möglichkeit einer Kündigung Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers Kündigung innerhalb von 8 Wochen

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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