Der geplante Sozialausgleich 2012 wird für die Arbeitgeber zur Herausforderung

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1 Gesetzliche Krankenversicherung Der geplante Sozialausgleich 2012 wird für die Arbeitgeber zur Herausforderung von Raschid Bouabba, Berlin* Das Sozialausgleichsverfahren, das im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen eingeführt wurde, wirft seine Schatten voraus. Ab 2012 sind Arbeitgeber nämlich grundsätzlich verpflichtet, die mit dem Sozialausgleich zusammenhängenden Aufgaben zu erledigen. Dies hat weitreichende Folgen im Meldeverfahren, zumal viele melderechtliche Änderungen auch dann zu beachten sind, wenn kein Arbeitnehmer im Unternehmen einen gesetzlichen Anspruch auf einen Sozialausgleich hat. 1. Rechtliche Bestimmungen und Ausblick Um die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags nicht finanziell zu überfordern, wurde zum ein Sozialausgleichsverfahren eingeführt. (Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) , BGBl I 10, 2309). Nach der Gesetzesbegründung soll es sich dabei um einen unbürokratischen Sozialausgleich handeln. Den Arbeitgebern dürfte dies indes nur schwer zu vermitteln sein, denn mit dem Sozialausgleich sind keine Arbeitserleichterungen, sondern vielmehr weitreichende zusätzliche Pflichten verbunden. Neue Pflichten anstatt Arbeitserleichterungen Nach der gesetzlichen Regelung sollte der Sozialausgleich für das Jahr 2011 bis zum von der jeweils zuständigen Krankenkasse durchgeführt werden ( 242b Abs. 8 SGB V). Ab 2012 obliegt die Durchführung des Sozialausgleichs grundsätzlich denjenigen Stellen, die den Krankenversicherungsbeitrag abführen (Arbeitgeber, Zahlstellen bei Versorgungsbezügen). Die Krankenkassen sollen eine zentrale koordinierende Funktion einnehmen. Merke! Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2011 auf 0 EUR festgelegt wurde, ist für Zeiträume bis zum kein Sozialausgleich durchzuführen. Ein Anspruch kann sich also erstmals für Zeiten ab dem ergeben. Dies hängt nicht zuletzt vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab, der künftig bis zum 1. November mit Wirkung für das gesamte Folgejahr festgelegt wird. Durchschnittlicher Zusatzbeitrag für 2012 wird bis festgelegt Sollte der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2012 wie von Experten vermutet bei 8 EUR liegen, würden nur Arbeitnehmer mit sehr geringem Einkommen von einem Sozialausgleich profitieren. Die melderechtlichen Änderungen führen aber schon dann zu einem Mehraufwand bei den Arbeitgebern, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag über 0 EUR liegt. * Der Autor ist Geschäftsführer der MCGB-Unternehmensberatung, Mandat im Blickpunkt

2 Praxishinweis Die Spitzen der Sozialversicherung haben über die beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Sozialausgleichs beraten und ihre Ergebnisse am zusammengefasst. Das Rundschreiben enthält viele praktische Hinweise und wird für die Sozialversicherungsprüfer zukünftig eine wichtige Orientierungshilfe sein. Abruf-Nr Kassenindividueller Zusatzbeitrag Seit 2011 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen die Höhe des Zusatzbeitrags per Satzung nur noch als einkommensunabhängigen EUR-Betrag festlegen. Dieser ist damit für alle Mitglieder einer Krankenkasse gleich hoch und richtet sich nicht mehr nach der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens. Wie bisher zahlt den kassenindividuellen Zusatzbeitrag grundsätzlich der Versicherte. Zusatzbeiträge sind ab 2011 einkommensunabhängig Beachte: Ein Zusatzbeitrag wird dagegen beispielsweise nicht erhoben von Auszubildenden ( 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV) oder von Beziehern von Entgeltersatzleistungen (z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld). 3. Praktische Durchführung des Sozialausgleichs Bezieht der Arbeitnehmer neben seinem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen, ist grundsätzlich der Arbeitgeber für die Prüfung und Durchführung des Sozialausgleichs zuständig. Liegen jedoch mehrere beitragspflichtige Einnahmen vor, kann der Arbeitgeber den Sozialausgleich nicht mehr eigenständig durchführen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber vielmehr umfangreiche Änderungen im Meldeverfahren beachten. Bei nur einer beitragspflichtigen Einnahme ist der AG zuständig 3.1 Berechnungsverfahren Ist der Arbeitgeber zuständig, muss er prüfen, ob der durchschnittliche Zusatzbeitrag die im GKV-Finanzierungsgesetz verankerte Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Beschäftigten übersteigt. Sollte dies der Fall sein, mindert der Arbeitgeber den Beitragsanteil des Arbeitnehmers um den Überforderungsbetrag. Beispiel Ein Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Einkommen von 900,00 EUR. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt fiktiv 20,00 EUR: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Individuelle Belastungsgrenze (900,00 EUR x 2 %) Individueller Überforderungsbetrag 20,00 EUR - 18,00 EUR 2,00 EUR Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag höher ist als die individuelle Belastungsgrenze wird in Höhe der Differenz (2,00 EUR) ein Sozialausgleich durchgeführt. Mandat im Blickpunkt

3 Beispiel (Fortsetzung) Zunächst muss der Arbeitgeber den Beitrag des Arbeitnehmers aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnen. Im nächsten Schritt wird dieser um die Zahlung aus dem Sozialausgleich reduziert. Konkret erhält der Arbeitnehmer somit ein höheres Nettoentgelt, um den Zusatzbeitrag der GKV ohne finanzielle Überbelastung beisteuern zu können. Berechnung des Arbeitnehmeranteils: 900,00 EUR x 8,2 % 73,80 EUR Sozialausgleich (individueller Überforderungsbetrag) - 2,00 EUR Einzubehaltender Arbeitnehmer-Anteil 71,80 EUR Hinweis: Im Fall von Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen etc.) ist gleichfalls ein Sozialausgleich durchzuführen. Beachte: Da sich der Sozialausgleich nicht an dem tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse orientiert, können auch diejenigen Mitglieder von Krankenkassen vom Sozialausgleich profitieren, die keinen Zusatzbeitrag oder einen geringeren Zusatzbeitrag als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag bezahlen müssen. 3.2 Meldeverfahren Ab dem muss der Arbeitgeber monatliche Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung in folgenden Fällen an die zuständige Krankenkasse senden: Auf den tatsächlich gezahlten Zusatzbeitrag kommt es nicht an Neue Meldungen ab Für Mehrfachbeschäftigte und unständig Beschäftigte, in Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt und wenn der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialausgleich nicht vollständig begleichen kann. Diese Monatsmeldung ist zusammen mit dem neuen Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu erstatten. Sie muss auch erfolgen, wenn kein Krankenversicherungsverhältnis besteht. Wenn der Arbeitgeber durch den Beschäftigten oder von der Krankenkasse erfährt, dass der gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte neben dem Arbeitsentgelt noch über mindestens eine weitere beitragspflichtige Einnahme verfügt, hat er gegenüber der Krankenkasse das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden ( 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 10 SGB IV i. V. mit 11b DEÜV). Die Meldung beinhaltet folgende Daten: Besondere Meldung bei Mehrfachbeschäftigten Versicherungsnummer bzw. die zur Vergabe notwendigen Angaben (Geburtsdaten, Anschrift), Familien- und Vorname, Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs und das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Mandat im Blickpunkt

4 Zu erstatten ist diese GKV-Monatsmeldung vom Arbeitgeber spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn des Bezugs bzw. nachdem der Arbeitgeber über den Bezug weiterer beitragspflichtiger Einnahmen Kenntnis erlangt hat. Die Entgeltmeldung ist für jeden Monat erneut abzugeben. Die Meldepflicht endet erst, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen mehr bezieht. Frist von sechs Wochen beachten Merke! Nach dem Rundschreiben der Spitzen der Sozialversicherung vom sind GKV-Monatsmeldungen auch abzugeben für Arbeitnehmer, die nach 242b Abs. 6 SGB V keinen Anspruch auf Sozialausgleich haben oder bei denen aufgrund der vorliegenden Meldung der GKV kein Sozialausgleich durchzuführen ist. Von der Meldepflicht ebenso erfasst sind Arbeitnehmer, die bereits aufgrund der Höhe ihres Arbeitsentgelts keinen Sozialausgleich beanspruchen können. Die Abgabe einer GKV-Monatsmeldung bei einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung entfällt hingegen. Die Krankenkasse stellt nach Eingang der Meldungen der Arbeitgeber oder anderer Meldepflichtiger den Anspruch auf Sozialausgleich mitgliedsbezogen fest und informiert diese darüber, ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist. Falls dies der Fall sein sollte, teilt die Krankenkasse mit, welches Verfahren (Berechnungsverfahren I oder II) anzuwenden ist. Meldungen der Krankenkassen Beispiel monatliches Arbeitsentgelt Arbeitgeber A 500,00 EUR + monatliches Arbeitsentgelt Arbeitgeber B 450,00 EUR = beitragspflichtige Einnahmen 950,00 EUR durchschnittlicher Zusatzbeitrag 20,50 EUR - Belastungsgrenze (950,00 EUR x 2 %) 19,00 EUR = Überforderungsbetrag 1,50 EUR Arbeitgeber A muss das Berechnungsverfahren I anwenden: Belastungsgrenze (500,00 EUR x 2 %) 10,00 EUR Beitragsanteil Arbeitnehmer (500,00 EUR x 8,2 %) 41,00 EUR - Überforderungsbetrag (20,50 EUR - 10,00 EUR) 10,50 EUR = verringerter Beitragsanteil Arbeitnehmer 30,50 EUR + Beitragsanteil Arbeitgeber (500,00 EUR x 7,3 %) 36,50 EUR = Krankenversicherungsbeitrag 67,00 EUR Arbeitgeber B muss das Berechnungsverfahren II anwenden: Belastungsgrenze (450,00 EUR x 2 %) 9,00 EUR + Beitragsanteil Arbeitnehmer (450,00 EUR x 8,2 %) 36,90 EUR = erhöhter Beitragsanteil Arbeitnehmer 45,90 EUR + Beitragsanteil Arbeitgeber (450,00 EUR x 7,3 %) 32,85 EUR = Krankenversicherungsbeitrag 78,75 EUR Berechnungsverfahren I Berechnungsverfahren II Mandat im Blickpunkt

5 Beispiel (Fortsetzung) Die Auswirkungen der Berechnungen auf einen Blick: 1. Arbeitgeber A führt den um 10,50 EUR verringerten KV-Beitrag i.h. von 67,00 EUR an die Krankenkasse ab. Die Auswirkungen auf einen Blick Arbeitgeber B führt den um 9,00 EUR erhöhten KV-Beitrag i.h. von 78,75 EUR an die Krankenkasse ab. Die Differenz aus dem bei Arbeitgeber A verringerten und dem bei Arbeitgeber B erhöhten KV-Beitrag des Arbeitnehmers ergibt den Sozialausgleich i.h. von 1,50 EUR. Hinweis: Bei Mehrfachbeschäftigten, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb der Gleitzone liegen, meldet die Krankenkasse den Arbeitgebern die Höhe der anteilig abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Für unständig Beschäftigte gibt die Krankenkasse hingegen keine Meldung an den Arbeitgeber ab. 4. Betriebsprüfung und Dokumentationspflichten Nach 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV prüfen die Träger der Deutschen Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllt haben. Dabei wird zukünftig insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und Meldungen geprüft werden, da sich der Sozialausgleich auf die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags auswirkt. Richtigkeit der Beitragszahlungen und Meldungen wird geprüft Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzen der Sozialversicherung vom ist beim Zusammentreffen mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen ausschließlich auf die Verhältnisse bei dem zu prüfenden Arbeitgeber im Rahmen der von der Krankenkasse bislang abgegebenen Mitteilung zum Sozialausgleich abzustellen. Die abschließende Überprüfung des Sozialausgleichs erfolgt im Nachgang durch die Krankenkasse. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Betriebsprüfung erstmals Beitragspflicht zur Krankenversicherung aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung festgestellt wird. Wenn zeitgleich mehrere beitragspflichtige Einnahmen bezogen werden, ist die Krankenkasse des Versicherten nach Abschluss jeden Kalenderjahres verpflichtet, den geleisteten Sozialausgleich zu überprüfen; unterjährige Überprüfungen sind nicht vorgesehen. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn die Mitgliedschaft bereits beendet ist. Beachte: Nach 8 Abs. 2 Nr. 3 und 3a BVV muss der Arbeitgeber sowohl die Daten der an die Krankenkassen erstatteten Meldungen als auch die Daten der von den Krankenkassen übermittelten Meldungen zu den Entgeltunterlagen nehmen. Pflicht zur Aufbewahrung Mandat im Blickpunkt

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