Arbeitshilfe Bereitschaftsdienst Neufassung der Anlage 5 7 bis 9 zu den AVR ab
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- Tobias Brandt
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1 Wolfram Schiering c/o St. Konradihaus Konradistr Schelklingen Tel: Mobil: Fax: Wolfram.Schiering@diag-mav.net Internet: Arbeitshilfe Bereitschaftsdienst Neufassung der Anlage 5 7 bis 9 zu den AVR ab Schelklingen, November Die Definition für Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern und Heimen ( AVR Anlage 5 8 Abs. 2) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Die Definition für den Bereitschaftsdienst wurde unverändert übernommen. Es ist also weiterhin ausgeschlossen, dass Bereitschaftsdienst für Zeiten angeordnet wird, in denen erfahrungsgemäß die Arbeitsleistung überwiegt. Konsequenz: Bereitschaftsdienst kann nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden. Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn die durchschnittliche Arbeitsleistung maximal 49 % beträgt. Für Zeiten mit einer höheren prozentualen Arbeitsbelastung darf kein Bereitschaftsdienst angeordnet werden. Die Anordnung von Bereitschaftsdienst unterliegt der Mitbestimmung gemäß 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
2 Seite 2 2. Die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit im Falle von Bereitschaftsdienst 2.1 Die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit im Falle von Bereitschaftsdienst (Grundregel AVR Anlage 5 8 Abs. 3) Abweichend von den 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des 7 ArbZG aufgrund einer Dienstvereinbarung die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt: a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgesehene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht, b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgesehene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. Bei der Ableistung von Bereitschaftsdienst lassen die AVR auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung (!) eine Überschreitung der gesetzlichen täglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden ( 3 ArbZG) im Rahmen der Ausnahmeregelungen des 7 ArbZG zu. In diesem Fall gelten folgende Höchstgrenzen: Stufe tägliche Arbeitsleistung innerhalb Höchstarbeitszeit des Bereitschaftsdienstes A 0 bis 10 v.h. 16 Stunden B mehr als 10 bis 25 v.h. 16 Stunden C mehr als 25 bis 40 v.h. 13 Stunden D mehr als 40 bis 49 v.h. 13 Stunden Weiter muss beachtet werden: Die regelmäßige Vollarbeit darf maximal 8 Stunden betragen, wenn regelmäßige Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst in Verbindung angeordnet wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause von 45 Minuten ( 4 ArbZG) verlängert den Zeitraum von 16 Stunden (Stufe A und B) bzw. 13 Stunden (Stufe C und D) nicht. Wird die tägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden ( 7 Absatz 9 ArbZG). Diese Ruhezeit kann nicht verkürzt werden!
3 Seite 3 Konsequenz: Mehrere Bereitschaftsdienste am Stück können nur dann angeordnet werden, wenn die Bereitschaftsdienste maximal 13 Stunden dauern. Beispiel: Bereitschaftsdienst wird angeordnet von 19:00 Uhr bis 08:00 Uhr (13 Stunden). Im unmittelbaren Anschluss muss eine Ruhezeit von 11 Stunden folgen. Die Ruhezeit beginnt anschließend um 08:00 Uhr und endet um 19:00 Uhr. Die Anordnung eines weiteren Bereitschaftsdienstes von 19:00 bis 08:00 Uhr in direkter Folge ist möglich Die Höchstgrenze für die durchschnittliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit im Fall von Bereitschaftsdienst (AVR Anlage 5 8 Abs. 3) 8 Abs 3 der Anlage 5 zu den AVR sieht keine Verlängerung der durchschnittlichen gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ( 3 ArbZG) vor. Werden Bereitschaftsdienste auf Grundlage von 8 Abs 3 der Anlage 5 zu den AVR angeordnet, muss deshalb die 48 Stunden Grenze eingehalten werden. Daher gilt folgendes: Stufe Arbeitsleistung innerhalb durchschnittliche wöchentdes Bereitschaftsdienstes liche Höchstarbeitszeit A 0 bis 10 v. H. 48 Stunden B mehr als 10 bis 25 v.h. 48 Stunden C mehr als 25 bis 40 v.h. 48 Stunden D mehr als 40 bis 49 v.h. 48 Stunden Bei der Einhaltung der 48 Stunden Grenze muss jede nichtselbständige Arbeit angerechnet werden: regelmäßige Arbeitszeit Über- bzw. Mehrarbeitsstunden Bereitschaftsdienstzeiten Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft (einschließlich Wegezeiten) nichtselbständige Nebentätigkeit.
4 Seite 4 8 Abs. 6 der Anlage 5 zu den AVR legt fest, dass als Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der durchschnittlichen gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen ist Die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit im Falle von Bereitschaftsdienst (AVR Anlage 5 8 Abs. 4) Im Rahmen des 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, b) einer Belastungsanalyse gemäß 5 ArbSchG und c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes aufgrund einer Dienstvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Abweichend von den 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen. Bei diesem Öffnungsmodell können die max. 24 Stunden durch die 45 Minuten Ruhepausen nicht überschritten werden, weil europarechtlich nach spätestens 24 Stunden (inkl. Pausenzeit) die 11 Stunden ununterbrochener Ruhezeit folgen müssen.. Eine Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit aus Anlass von Bereitschaftsdienst über die in 8 Absatz 3 festgelegten Grenzen hinaus ist nur dann möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß 5 ArbSchG Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes (wenn die Gefährdungsanalyse besondere psychische oder physische Belastungen ergeben hat) Abschluss einer Dienstvereinbarung
5 Seite 5 In diesem Fall gilt folgende Höchstgrenze Stufe Arbeitsleistung innerhalb tägliche Höchstarbeitszeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der Pausen A 0 bis 10 v. H. maximal 24 Stunden B mehr als 10 bis 25 v.h. maximal 24 Stunden C mehr als 25 bis 40 v.h. maximal 24 Stunden D mehr als 40 bis 49 v.h. maximal 24 Stunden 8 Abs. 6 der Anlage 5 zu den AVR legt fest, dass als Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der durchschnittlichen gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen ist. Weiter muss beachtet werden: Eine Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit darf nur im notwendigen Umfang vereinbart werden. Beispiel: Reicht eine Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit aus Anlass von Bereitschaftsdienst auf 20 Stunden aus, damit die betrieblichen/dienstlichen Erfordernisse erfüllt werden können, sollte auch nur eine entsprechende Verlängerung in der Dienstvereinbarung zugelassen werden. Die regelmäßige Vollarbeit darf maximal 8 Stunden betragen, wenn regelmäßige Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst in Verbindung angeordnet wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause von 45 Minuten ( 4 ArbZG) verlängert den Zeitraum von maximal 24 Stunden nicht. Wird die tägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden ( 7 Absatz 9 ArbZG). Konsequenz: Wird ein Bereitschaftsdienst angeordnet, der länger als 13 Stunden dauert, können nicht mehrere Bereitschaftsdienste in Folge angeordnet werden.
6 Seite Die Höchstgrenze für die durchschnittliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit im Fall von Bereitschaftsdienst (AVR Anlage 5 8 Abs. 5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 kann die tägliche Arbeitszeit gemäß 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden, b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden zulässig ist. Eine Verlängerung der durchschnittlichen gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ohne Ausgleich ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß 5 ArbSchG Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes (wenn die Gefährdungsanalyse besondere psychische oder physische Belastungen ergeben hat) Abschluss einer Dienstvereinbarung freiwillige widerrufbare schriftliche Zustimmung der betroffenen Beschäftigten Dann gelten folgende Höchstgrenzen: Stufe Arbeitsleistung innerhalb durchschnittliche wöchentdes Bereitschaftsdienstes liche Höchstarbeitszeit A 0 bis 10 v. H. maximal 58 Stunden B mehr als 10 bis 25 v.h. maximal 58 Stunden C mehr als 25 bis 40 v.h. maximal 54 Stunden D mehr als 40 bis 49 v.h. maximal 54 Stunden Die Verlängerung der durchschnittlichen gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit ohne Ausgleich wird als opt-out bezeichnet. Art. 17 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahl der Wochenarbeitsstunden keinesfalls einen Durchschnitt von 58 während der ersten drei Jahre der Übergangszeit (Übergangszeit von fünf Jahren ab dem 1. August 2004), von 56 während der folgenden zwei Jahre und von 52 während des gegebenenfalls verbleibenden Zeitraums übersteigt.
7 Seite 7 Dies bedeutet, dass bei bereits zuvor bestehenden (!) Überschreitungszeiten diese nach folgenden Vorgaben zurückzuführen sind: bis sind max. 58 Stunden möglich, ab bis max. 54 Stunden. Ab dem 1. August 2009 gilt generell die Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden / Woche. Anmerkung: Das deutsche Arbeitszeitgesetz hat die diesbezüglichen Ausnahmen zu opt-out im EU-Recht genutzt, aber eine schrittweise Abschmelzung der Höchstarbeitszeit nicht vorgesehen. Die Große Kammer des EuGH kam in der Entscheidung zu den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01 vom aber zu folgendem Ergebnis: Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass die Überschreitung der in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur bei ausdrücklicher und freier Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers rechtswirksam ist. Es genügt insoweit nicht, dass der Arbeitsvertrag des Betroffenen auf einen Tarifvertrag verweist, der eine solche Überschreitung erlaubt. 3. Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei der von Rettungsassistenten im Rahmen eines Rettungsdienstes einer Einrichtung wie des Deutschen Roten Kreuzes geleisteten Arbeitsbereitschaft gegebenenfalls über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung eine Überschreitung der in dieser Bestimmung festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zulässt. Diese Bestimmung erfüllt alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten. Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist, muss bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist. In den Ausgangsverfahren muss das vorlegende Gericht somit alles tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern, die in Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 auf 48 Stunden festgesetzt ist. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass auf der Basis dieser gerichtlich festgestellten grundsätzlichen unmittelbaren Wirkung der EU-Richtlinie auch die Rückführungsbestimmungen zur Geltung gelangen müssen. Im Arbeitszeitgesetz sind diese festgesetzten Mindestanforderungen umzusetzen.
8 Seite 8 Der Dienstgeber muss - wenn eine Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden bereits zuvor gegeben ist - rechtzeitig die Arbeitnehmervertreter konsultieren, um - soweit möglich - eine Vereinbarung über die Regelungen zu erreichen, die während der Übergangszeit anzuwenden sind sowie zu Maßnahmen, die zur Verringerung der Wochenarbeitszeit auf einen Durchschnitt von 48 Stunden bis zum Ende der Übergangszeit führen. Bei der Einhaltung der 58-, 54, oder 48-Stunden-Grenze muss jede nichtselbständige Arbeit angerechnet werden: regelmäßige Arbeitszeit Über- bzw. Mehrarbeitsstunden Bereitschaftsdienstzeiten Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft (einschließlich Wegezeiten) nichtselbständige Nebentätigkeit. Ein Überschreiten der durchschnittlichen tariflichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit sollte nur im notwendigen Umfang vereinbart werden. 3. Der Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ( 8 Abs. 6 der Anlage 5 zu den AVR) 8 Abs. 6 der Anlage 5 zu den AVR legt fest, dass als Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit ein Zeitraum von bis zu einem Jahr gilt: Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 3 bis 5 gilt ein Zeitraum von bis zu einem Jahr. Der Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit (Grundregel und Öffnung) darf demnach maximal ein Jahr betragen. Das bedeutet: Es kann auch ein kürzerer Zeitraum vereinbart werden. Der Ausgleichszeitraum sollte den betrieblichen/dienstlichen Bedürfnissen angepasst sein. In Artikel 16 - Bezugszeiträume - der EU-Arbeitszeitrichtlinie 93/104 EG ist festgelegt, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden Urlaub und Krankheit unberücksichtigt bleiben oder neutral sind. Diese Regelung muss auch im Falle eines opt-outs mit 54- oder 58-Stunden-Woche beachtet werden!
9 Seite 9 Diese Regelung wurde allerdings nicht im Arbeitszeitgesetz umgesetzt. Wird eine Regelung einer EU Richtlinie nicht oder fehlerhaft in nationales Recht umgesetzt, kann das EU-Recht unmittelbare Wirkung entfalten. Deshalb sollte bei der Überprüfung der Einhaltung der durchschnittlichen gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit darauf geachtet werden, dass die oben genannte Vorgabe eingehalten wird. Beispiel: Im Krankenhaus A wurde für alle Abteilungen, die Bereitschaftsdienst leisten, ein Ausgleichszeitraum von 52 Wochen vereinbart. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden Zeiten von Urlaub und Krankheit nicht berücksichtigt. Der Arzt B hatte in dem Ausgleichszeitraum von 52 Wochen 6 Wochen Urlaub und war 1 Woche arbeitsunfähig erkrankt. Die von ihm geleistete regelmäßige Arbeitszeit, angeordnete Überstunden und Bereitschaftsdienste werden addiert und durch (52 minus 6 Wochen Urlaub minus 1 Woche Krankheit =) 45 Wochen geteilt. 4. Bereitschaftsdienstentgelt An der Entgeltregelung für Bereitschaftsdienste hat sich grundsätzlich nichts geändert; es gelten die bisherigen Regelungen unverändert weiter. Bereitschaftsdienstzeiten werden zwar im Sinne des Arbeitszeitschutzes auf alle Höchstarbeitszeitregelungen in vollem Umfang angerechnet. Da der Dienstgeber während der Zeit eines Bereitschaftsdienstes im Durchschnitt nur eine Abeitsleistung von maximal 49 Prozent abfordern darf, ist es rechtlich zulässig, dass ein Bereitschaftsdienst geringer vergütet wird als regelmäßige Arbeitszeit. Wichtig ist hier noch der 9 Abs. 4 der Anlage 5 zu den AVR; danach können die zum Zwecke der Entgeltberechnung errechneten Bereitschaftsdienstzeiten ( 9 Abs 1 und Abs. 2) durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. Besteht eine Dienstvereinbarung gemäß 3 Anlage 5b zu den AVR (Arbeitszeitkonten), so können diese Zeiten auch gemäß Abs. 3 Ziffer 2 als Plus- oder Minusstunden dem Arbeitszeitkonto zugeführt werden.
10 Seite Fazit Die Neufassung der Anlage 5 7 bis 9 zu den AVR tritt ab dem in Kraft; damit geht eine lange Zeit der Rechtsunsicherheiten und der Rechtswidrigkeiten in der Arbeitszeitpraxis unserer Einrichtungen zu Ende. Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen haben jetzt die Instrumente, um Regelungen zu treffen; dazu sind aber für Kombinationen von Vollarbeitszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten Dienstvereinbarungen unabdingbar notwendig. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat den Rahmen geschaffen; die Hausaufgaben müssen in den Einrichtungen gemacht werden. Als Anhang ist dieser Arbeitshilfe die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit für den vollstationären Bereich des St. Konradihauses beigefügt; vielleicht können die Inhalte die eine oder andere Anregung geben (siehe insbesondere Punkt 3.3). W. Schiering
11 AVR / TVöD: Vollarbeitszeit kombiniert mit Bereitschaftsdienst - die gesetzlichen Tages-Höchstgrenzen aus Zetl / Zwosta / Schiering "Die AVR von A bis Z" Ketteler Verlag Waldmünchen In die Arbeitszeit muss regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fallen Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß 5 ArbSchG, Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes (wenn die Gefährdungsanalyse besondere psychische oder physische Belastungen ergeben hat) GRUNDMODELL: Vollarbeit Pause 45 min Bereitschaftsdienst Stufen A und B Bereitschaftsdienst Stufen C und D max. 8 h max. 13 h max. 16 h ÖFFNUNGSMODELL (nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig): max. 24 h inklusive Pausen, davon geplante Vollarbeitszeit max. 8 Stunden
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