VS Nur für den Dienstgebrauch. AUSWÄRTIGES AMT Berlin, den 27. Januar 2020 GZ.: /3 ERI

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1 AUSWÄRTIGES AMT Berlin, den 27. Januar 2020 GZ.: /3 ERI Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: Oktober 2019) Grundsätzliche Anmerkungen: 1. Auftrag: Das Auswärtige Amt erstellt Lageberichte in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechtsund Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder (Art. 35 Abs. 1 GG, 14, 99 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerfG vom (BVerfGE 94, 115) zu sicheren Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es heißt: "Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt..., fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden." Das Auswärtige Amt erstellt daher Lageberichte ausschließlich in eigener Verantwortung. 2. Funktion: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innenbehörden der Länder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepflichtiger Personen dienen. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen. 3. Ergänzende Auskünfte: Über Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichten wird das Auswärtige Amt beantworten, soweit die Anfragen einen konkreten tatsächlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung von Fragen, die bereits in der Fragestellung eine rechtliche Wertung enthalten (z.b. "Besteht für den Kläger das Risiko einer politischen Verfolgung?"), fällt in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. Innenbehörden, nicht aber des Auswärtigen Amts. 4. Quellen: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.b. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. 5. Aktualität: Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum der Erstellung. Die Aktualisierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen. Dabei geht das Auswärtige Amt auch Hinweisen auf evtl. in den Lageberichten enthaltene inhaltliche Unrichtigkeiten nach. Bei einer gravierenden, plötzlich eintretenden Veränderung der Lage erstellt das Auswärtige Amt einen ad hoc-bericht. Wenn dies nicht möglich ist, werden die Empfängerinnen und

2 2 Empfänger darauf hingewiesen, dass der betreffende Lagebericht nicht mehr der aktuellen Lage entspricht. Bei Anhaltspunkten für eine Veränderung der Lage, die den Empfängerinnen und Empfängern bekannt geworden sind, steht das Auswärtige Amt darüber hinaus jederzeit für - auch telefonische - Auskünfte zur Verfügung. 6. Einstufung: Lageberichte sind als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weitergegeben werden dürfen. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar ( 19 der anwaltlichen Berufsordnung) und kann entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist. 7. Besondere Hinweise zum Lagebericht Eritrea: Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der nachstehende Bericht beruht neben den Beobachtungen der Botschaft auf der Auswertung der folgenden Quellen: Report of the Commission of Inquiry of the UN Human Rights Council on the HR situation in Eritrea, 08 June 2015 and Second Report, 08 June 2016 Report of the UN Special Rapporteur to the UN Human Rights Council on the HR situation in Eritrea, Sheila B. Keetharuth, 25 June 2018 Report of the UN Special Rapporteur, Daniela Kravetz, to the Human Rights Council on the HR situation in Eritrea, 24 June 2019 Amnesty International Report 2017/18 Eritrea Freedom House: Freedom in the World Eritrea 2018 World Press Freedom Index 2019 Human Rights Watch: World Report Eritrea 2019 Human Rights Watch: Service for Life State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 2009 Human Rights Watch: Ten Long Years A Briefing on Eritrea's Missing Prisoners, 2011 International Crisis Group: Eritrea: Scenarios for Future Transition (Africa Report N 200, 28 March 2013) Ireland: Refugee Documentation Centre, Eritrea: Are Catholics allowed to practice their religion freely in Eritrea? (2010) Ireland: Refugee Documentation Centre, Eritrea: Treatment of military deserters and their families (2010)

3 3 Ireland: Refugee Documentation Centre, Eritrea: Treatment of returned failed asylum seekers (2013) Reporters Without Borders, Country Report - Eritrea, 2018 UNDP: Human Development Report 2018 UN High Commissioner for Refugees, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea (2011) U.S. Department of State, Human Rights Report: Eritrea, 2019 U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2019 Nicole Hirt: Flüchtlinge aus Eritrea: Spielball europäischer Interessen. GIGA Fokus/Afrika/Nr. 2/Juli 2016 CIA: The World Factbook Eritrea, 2019 EASO (European Asylum Support Office)- Bericht über Herkunftsländer Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015 EASO Country of Origin Report Eritrea, National service and illegal exit, November 2016 IOM Studie Migrants in Sudan. Pilot study on Migrant s Motivations, Intentions and Decision-Making in Khartoum, Sudan releaseinternational.org/new-developments-in-eritrea/ awate.com 8. Anlagen: Landkarte Horn von Afrika, Stand Oktober 2011 Es ist beabsichtigt, den Bericht jährlich zu aktualisieren.

4 4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 4 Zusammenfassung... 6 I. Allgemeine politische Lage Überblick Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen... 9 II. Asylrelevante Tatsachen Staatliche Repressionen Politische Opposition Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Minderheiten Religionsfreiheit Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis Militärdienst Handlungen gegen Kinder Geschlechtsspezifische Verfolgung Exilpolitische Aktivitäten Repressionen Dritter Ausweichmöglichkeiten III. Menschenrechtslage Schutz der Menschenrechte in der Verfassung Folter Todesstrafe Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen Lage ausländischer Flüchtlinge IV. Rückkehrfragen Situation für Rückkehrer Grundversorgung Medizinische Versorgung Behandlung von Rückkehrern Einreisekontrollen Abschiebewege V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge Echtheit der Dokumente Beschaffung von Personenstandsurkunden Echte Dokumente unwahren Inhalts Zugang zu gefälschten Dokumenten Passbeschaffung... 24

5 5 2. Zustellungen Feststellung Staatsangehörigkeit Ausreisekontrollen und Ausreisewege Ausreisekontrollen Ausreisewege Lage von Eritreern in den Nachbarstaaten... 25

6 6 Zusammenfassung In Eritrea kann es fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen. Nach Angaben der Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage befinden sich politische Gefangene meist (gemäß der Auskunft von Menschenrechtsorganisationen und Berichten des US-Außenministeriums sind es Tausende) ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind in Eritrea nicht gewährleistet. Nach dem Friedensschluss mit Äthiopien im Juli 2018 und der Aufhebung der Sanktionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im November 2018 sieht sich die eritreische Regierung gestiegenen Erwartungen der internationalen Gemeinschaft, aber auch der eigenen Bevölkerung gegenüber, politische, rechtliche und wirtschaftliche Reformen durchzuführen. Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein. Eine freie Presse existiert nicht. Es ist daher sehr schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. In dem von Reporter ohne Grenzen veröffentlichten World Press Freedom Index 2019 nimmt Eritrea Platz 178 (vor Nordkorea und Turkmenistan) ein. In den letzten Jahren wurde allerdings mehrmals ausländischen Journalisten, u.a. BBC, ARD, ZDF und deutschen Zeitungen (u.a. Johannes Dieterich), die Einreise gestattet. Gleichzeitig gibt es keine Einschränkung des Satellitenempfangs und somit internationaler Nachrichten sowie keine Hinweise auf Sperrung ausländischer Webseiten für Internetnutzer in Eritrea ( passive Pressefreiheit ). Nach den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener abgelehnter Asylbewerber müssen diese bei Rückkehr nach Eritrea nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen, es sei denn, sie haben sich nach eritreischen Strafrecht in anderer Weise strafbar gemacht. So gibt es Berichte über das Schicksal deportierter Asylbewerber aus dem Sudan, nach denen sie damit rechnen müssen, von den eritreischen Sicherheitsbehörden ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen zu werden, wenn sie sich nach eritreischen Vorschriften strafbar gemacht haben (insbesondere wegen Fahnenflucht oder weil sie sich der nationalen Wehr- und Dienstpflicht entzogen haben). Die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland löst keine Verfolgungsmaßnahmen aus, wenn die Antragsteller zu Besuchen nach Eritrea reisen. Solche Reisen werden meist mit eritreischen Reiseausweisen durchgeführt, für deren Ausstellung in der Regel ein Schreiben des Bedauerns der Flucht sowie die Begleichung der sogenannten Aufbausteuer in Höhe von 2% des Jahreseinkommens ausreicht. Die Versorgungslage ist für den Durchschnitt der Bevölkerung schwierig. Im Grundsatz sind alle Nahrungsmittel erhältlich, aber bis auf einige Grundnahrungsmittel (mit Bezugsschein Kubon) sind die Lebensmittel oft unerschwinglich. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung in der Provinz liegen nicht vor, da internationale Organisationen in der Regel keinen Zugang zu ländlichen Gebieten erhalten. Durch die Öffnung von Grenzübergängen mit Äthiopien im September 2018 sind die Preise für Lebensmittel zunächst gefallen, nach Schließung der Grenzen im April 2019 aber wieder gestiegen. Die VN-Sonderberichterstatterin für Eritrea, Daniela Kravetz, hat im Juni 2019 dem VN-Menschenrechtsrat ihren aktuellsten Bericht präsentiert. Darin wird festgestellt, dass

7 7 die gravierenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea hunderttausende Menschen dazu bewegen, ihr Land zu verlassen. Die Untersuchungskommission, welcher ihre Vorgängerin angehörte, hatte ihren ersten Bericht am 08. Juni 2015 vorgelegt. Die Kommission mutmaßt, dass einige Menschenrechtsverletzungen in Eritrea Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten. Dies hat sie im Folgebericht vom 08. Juni 2016 bestätigt. Der aktuellen Sonderberichterstatterin, ihrer Vorgängerin sowie der Untersuchungskommission wurde von Eritrea die Einreise untersagt. Daher beruhen beide Berichte der Untersuchungskommission und die Berichte der Sonderberichterstatterin auf im Ausland zugänglichen Informationen. Bewertung der menschenrechtlichen Lage durch andere Staaten: Ein Großteil westlicher Vertretungen vor Ort sehen einen hohen Anteil an Migration aus wirtschaftlichen Gründen. Dies wird auch durch Umfragen unter Eritreern in Transitländern wie Sudan und Äthiopien bestätigt. Daneben wird stets der Nationale Dienst als Grund für Migration aus Eritrea vorgebracht. Eritrea hatte angekündigt, den Nationalen Dienst in Zukunft grundsätzlich auf 18 Monate zu beschränken und weitere Ausnahmen zuzulassen. Das Problem dabei bleibt, dass die gesamte Volkswirtschaft auf dem Nationalen Dienst aufbaut, eine rigorose Demobilisierung zu hoher Arbeitslosigkeit führen würde und die angekündigte Begrenzung bisher nicht umgesetzt wurde.

8 8 I. Allgemeine politische Lage 1. Überblick Eritrea ist nach Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Nachdem es 1962 von Äthiopien unter Kaiser Haile Selassie annektiert wurde, entbrannte ein 30-jähriger Unabhängigkeitskampf, der am in die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete. Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ ( People s Front for Democracy and Justice ). Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung wurde am durch die provisorische Nationalversammlung angenommen. Sie ist bis heute nicht in Kraft getreten. Seit der Unabhängigkeit sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden; das Übergangsparlament ist seit 2002 nicht mehr zusammengetreten. De facto handelt es sich in Eritrea um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Befreiungsbewegung "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten. Oppositionelle Kräfte befinden sich, soweit sie nicht in das Ausland fliehen konnten, ohne Gerichtsverfahren und Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft. Das Friedensabkommen von Algier vom beendete den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien. Die Spannungen zwischen den beiden Nachbarländern bestanden jedoch zunächst fort und führten zwischen 2012 und 2016 mehrfach zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze. Im Juli 2018 unterzeichneten die beiden Staats- bzw. Regierungschefs eine Gemeinsame Erklärung über Frieden und Freundschaft, die im September 2018 durch ein Friedensabkommen ergänzt wurde und den Spannungszustand zwischen beiden Ländern beendete. Die Fixierung auf den Konflikt mit Äthiopien diente der eritreischen Regierung bisher als Rechtfertigung für die weitgehenden Beschränkungen im politischen und gesellschaftlichen Leben, aber auch für den Rückstand in der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Am 11. September 2018 wurden die ersten Übergänge an der Landgrenze zwischen Äthiopien und Eritrea geöffnet, danach herrschte zunächst freier Personen- und Güterverkehr ohne Grenzkontrollen zwischen beiden Ländern. Dies wurde von tausenden von Eritreern genutzt, um das Land legal und ohne Formalitäten zu verlassen. Ende des Jahres 2018 führten die eritreischen Behörden Grenzkontrollen ein, schlossen wichtige Grenzübergänge und kündigten eine Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs an. Im April 2019 wurden die letzten noch offenen Grenzübergangsstellen geschlossen. Verhandlungen mit Äthiopien über eine Regulierung des Grenzverkehrs haben noch nicht zu einem Ergebnis geführt. Eine umfassende Reformstrategie für die weitere Entwicklung des Landes hat die Regierung bisher nicht vorgelegt. Die PFDJ bestimmt über Parteiunternehmen das gesamte wirtschaftliche Leben. Vor allem jüngere Eritreer, die den Unabhängigkeitskrieg gegen Äthiopien nicht mehr bewusst miterlebt haben, teilen den Erfahrungshorizont der durch den Krieg geprägten Führungsschicht immer weniger. Sie äußern sich bei fortbestehender Identifizierung mit ihrem Land (nicht mit der Regierung) trotz Überwachung und Unterdrückung zunehmend kritisch gegenüber der Regierung sowie Präsident Isaias und nutzen wegen der Perspektivlosigkeit jede sich bietende

9 9 Gelegenheit, das Land zu verlassen. Pro Jahr soll es sich dabei um bis zumeist junge Eritreer handeln. Nach dem Human Development Index 2018 befindet sich Eritrea an 179. Stelle von 189 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf wurde vom Internationalen Währungsfonds für 2018 mit 571,-- US-Dollar angegeben. 2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen. Ausländische NROen sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen, tätig sind Finnish Church Aid (FCA), Norwegian Refugee Council (NRC), die irische NRO Vita und einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen (z.b. Archemed). Sie achten aber auf ein gutes Verhältnis zur Regierung und bewahren ein niedriges Erscheinungsbild ( low profile ). Andere internationale Hilfsorganisationen, wie z.b. UNDP, FAO, IKRK, UNICEF und UNHCR, sind in Eritrea im Rahmen der engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen, humanitäre Hilfsprogramme), Die Regierung verhindert den Aufbau einer Zivilgesellschaft durch die Verhaftung ihrer Kritiker, die sich dadurch zur Flucht in das Ausland gezwungen sehen. Eine freie Presse existiert nicht. Internationale Medien können über Satellitenempfang und Internet verfolgt werden. 3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben. Die Reform der Justiz geht schleppend voran. Anfang 2015 wurden ein neues Straf- und Zivilgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, bisher aber noch nicht in Kraft gesetzt. Die EU unterstützt die Professionalisierung der sog. community courts. Die Justiz ist zwar formal unabhängig, tatsächlich aber vor Einmischungen durch die Exekutive nicht geschützt. Neben der ordentlichen zivilen Gerichtsbarkeit existieren Militärund Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. VN-Sonderberichterstatterin Daniela Kravetz kritisierte das Justizwesen Eritreas, da es keine unabhängigen Gerichte gebe, die die Menschenrechte der eritreischen Bevölkerung wirksam schützen könnten. II. Asylrelevante Tatsachen 1. Staatliche Repressionen 1.1. Politische Opposition Es existiert nur die Regierungspartei PFDJ. Das Gesetzgebungsverfahren zum Parteiengesetz (der Entwurf stammt aus dem Jahr 2001) ruht, weil sich Eritrea nach Aussage von Mitgliedern der politischen Elite während des ungelösten Grenzkonflikts mit Äthiopien den Luxus von Parteien nicht leisten könne.

10 10 Im September 2001 ließ Präsident Isaias eine Gruppe von elf hochrangigen Mitgliedern der PFDJ wegen angeblichen Hoch- und Landesverrats verhaften. Die Gruppe bestand ursprünglich aus 15 Mitgliedern (damals G 15 ) und hatte sich angesichts einer drohenden militärischen Niederlage im Grenzkrieg mit Äthiopien in einem offenen Brief an Präsident Isaias kritisch zu dessen Politik geäußert und Reformen verlangt. Vier der G 15 konnten sich der Verhaftung durch Flucht ins Ausland entziehen; einer der Flüchtigen kehrte später wieder nach Eritrea zurück und wurde danach verhaftet. Die Verhafteten befinden sich ohne Anklage und ohne Kontakt zu Anwälten, zu ihren Familien oder zu internationalen Beobachtern an unbekannten Aufenthaltsorten in Haft. Einer der G 15, Mesfin Hagos, lebt in Frankfurt/Main und ist mittlerweile Mitglied der in Eritrea verbotenen Eritrean Democratic Party, die ihren Sitz in Deutschland hat. Die politische Führung ließ ebenfalls mehrere (die Angaben schwanken zwischen zehn und 13) Journalisten und Hunderte weitere Personen, die die G 15 unterstützt hatten, festnehmen. Allen Verhafteten wird ein rechtsstaatliches Verfahren vorenthalten. Es werden immer wieder Todesfälle unter den teilweise sehr betagten Häftlingen bekannt. Im September 2001 war z.b. der ehemalige Außenminister Haile Woldentsae Durue verhaftet worden. Er soll am 25. Januar 2018 in Haft gestorben und in der Nähe des Era Ero- Gefängnisses bestattet worden sein. Haftstrafen führen aber nicht zwangsläufig dazu, dass die Personen nach ihrer Freilassung nicht mehr für die Regierung arbeiten. So machte der in den 80er und 90er Jahren als Journalist bekannt gewordene Said Abdelhay Mohammed Siraj als hochrangiger Beamter in verschiedenen eritreischen Ministerien und der 2009 aufgelösten Kommission für Auslandseritreer Karriere, bis er im März 2010 verhaftet wurde. Nach seiner Freilassung 2012 kehrte er in das Außenministerium zurück. Er verließ Eritrea 2015 mit einem Ausreisevisum und lebt seitdem im Ausland. Familienmitglieder von Dissidenten und Häftlingen erfahren manchmal massive Repression, in anderen Fällen werden sie nicht behelligt oder machen sogar Karriere wurde die damals 16-jährige Ciham Ali Abdu, Tochter des früheren Informationsministers Ali Abdu Ahmed, nach dessen Zerwürfnis mit Präsident Isaias und seiner anschließenden Flucht nach Australien verhaftet. Die eritreisch-amerikanische Doppelstaaterin befindet sich seitdem incommunicado in Haft. Die Verhaftung der eritreischen AFP-Korrespondentin Ruth Simon 1997, eine der ersten Journalisten, die inhaftiert wurden und die 18 Monate in Haft war, wirkte sich nicht negativ auf die Karriere ihrer Schwester Hanna Simon aus. Hanna Simon stieg während der Haft ihrer Schwester im eritreischen Staatsdienst auf und wurde 1999 die erste eritreische Botschafterin in Frankreich. Nach hochrangigen Posten im eritreischen Außenministerium ab 2006 ist sie seit 2014 wieder Botschafterin in Paris. Am 17. September 2018 wurde der frühere Finanzminister Berhane Abrehe verhaftet, sechs Tage nach der Veröffentlichung seines regimekritischen Buches Eritrea Hagerey (Mein Land Eritrea). Er wurde inzwischen entlassen, aber unter Hausarrest gestellt. Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen, die teilweise zumindest früher von Äthiopien finanziell und logistisch unterstützt wurden. Die zumeist ethnisch ausgerichteten Gruppen sind Democratic Movement for the Liberation of the Eritrean Kunama - DMLEK und Red Sea Afar Democratic Organization RSADO. Zu den islamisch ausgerichteten Gruppen gehören Eritrean Islamic Islah Movement (Islah) und Eritrean Islamic Party for Justice &

11 11 Development (Alkhalas). Nicht ethnisch oder islamisch orientiert sind Eritrean Liberation Front ELF und Eritrean People s Democratic Front Sagem. Der Gewerkschaftsbund National Confederation of Eritrean Workers, die Frauenorganisation National Union of Eritrean Women und die Jugendorganisation National Union of Eritrean Youth & Students werden durch die Regierungspartei kontrolliert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind nicht gewährleistet. Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen in geschlossenen öffentlichen Räumen wie unter freiem Himmel müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt für Familienfeiern in der Praxis nicht. Im September 2001 verbot die Regierung auch die im Entstehen begriffene private Presse wegen angeblicher Verstöße gegen das Pressegesetz. Seither gibt es nur noch im staatlichen Besitz befindliche Medien (eine englischsprachige und eine weitere Zeitung in zwei Sprachfassungen, tigrinisch und arabisch, sowie einen Radio- und einen Fernsehsender). Nach dem von Reporter ohne Grenzen veröffentlichten World Press Freedom Index 2019 (Rangliste der Pressefreiheit) nimmt Eritrea den drittletzten Platz ein. Seit 2001 wurden unter Missachtung der Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens immer wieder Journalisten verhaftet. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen sollen davon mindestens drei Journalisten mittlerweile in Haft verstorben sein, zahlreiche andere sind weiter in Haft, unter ihnen der schwedisch-eritreische Doppelstaater Dawit Isaac. In letzter Zeit wurde mehrmals ausländischen Journalisten die Einreise gestattet. Vertreter von DIE ZEIT, FAZ, DER SPIEGEL und ARD führten Recherchereisen in Eritrea durch. Sie konnten relativ frei arbeiten und auch Interviews mit Passanten auf der Straße führen. Die Internetnutzung wird staatlich überwacht, ebenso die telefonische Kommunikation. Telefonanrufe nach Äthiopien sind seit dem Friedensschluss 2018 ohne weiteres möglich. Auch der Zugang zu Internetseiten der Auslandsopposition ist ungehindert möglich, ebenso wie der Empfang ausländischer Fernsehsender (z.b. Euronews, BBC, DW, CNN, France 24, Al Jazeera, äthiopische Programme) einschließlich oppositioneller eritreischer Exilsender über Satellit. Die sozialen Medien sind seit April 2019 offiziell blockiert und nur noch per VPN zugänglich. Die urbane Jugend tauscht sich inzwischen nicht nur untereinander, sondern auch mit der Diaspora intensiv über Facebook aus Minderheiten Eritrea ist ein multiethnischer Staat (neun Ethnien: Tigriner, Tigre, Saho, Afar, Beja/Hedareb, Bilen, Kunama, Nara, Rashaida). Es liegen keine Zahlen vor, wie sich die Bevölkerung auf die einzelnen Ethnien verteilt. Bis zur Unabhängigkeit waren ca. 50% der Bevölkerung Tigriner. Die nach der Unabhängigkeit zurückgekehrten Eritreer waren zumeist Tigriner. Seit 1967 bis 2005 verließen vornehmlich Angehörige der überwiegend muslimischen Ethnien (Beja/Hedareb, Rashaida) Eritrea in Richtung Sudan. Über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen innerhalb Eritreas ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt. Es entspricht der Regierungspolitik, diese auch nicht aufkommen zu lassen und Parteibildungen entlang ethnischer und religiöser Linien zu verhindern. Dies kommt auch in dem Entwurf eines Parteiengesetzes vom Januar 2001

12 12 zum Ausdruck, der Parteien, die sich an ethnischen Gruppierungen ausrichten wollen, nicht zulässt. Neue Entwicklungen gibt es mit Bezug auf den Entwurf nicht. Äthiopier wurden im Verlauf der kriegerischen Ereignisse 2000 interniert oder ausgewiesen, teils aus Gründen der nationalen Sicherheit, teils als Vergeltungsmaßnahme wegen der Ausweisung von Eritreern aus Äthiopien. Seit Inkrafttreten des Waffenstillstands am 18. Juni 2000 ist über Zwangsausweisungen von äthiopischen Staatsangehörigen nichts mehr bekannt geworden. Im September 2018 wurde die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea geöffnet, so dass lange getrennte Familien wieder zusammenfinden konnten. Im April 2019 wurden alle Grenzübergänge wieder geschlossen, eine endgültige Regelung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs steht noch aus. Legale Reisen zwischen Eritrea und Äthiopien sind seitdem nur noch auf dem Luftweg möglich. Die fundamentalistisch-nationalistische, anti-muslimische Agazian-Bewegung setzt sich aus dem Ausland heraus für einen eigenen tigrinisch-orthodoxen Staat ein, der die Tigrinja- Region in Eritrea und die Tigraj-Region in Äthiopien umfassen soll und ausschließlich den Tigrinja und Tigraj-Angehörigen offenstehen soll Religions- und Weltanschauungsfreiheit Nach eritreischem Staatsverständnis ist der Säkularismus eine der wichtigsten Säulen des Staates. Die Regierung, deren Mitglieder überwiegend eritreisch-orthodoxe Christen sind, behauptet, dass sie sich gegenüber den Religionsgemeinschaften strikt neutral verhalte. Sie gibt, ohne Zahlen zu veröffentlichen, das Verhältnis zwischen Christen und (sunnitischen) Muslimen mit etwa gleich an. Während des Unabhängigkeitskrieges wurde dieses Religionsverhältnis auch in die eritreische Ideologie aufgenommen und darf öffentlich nicht hinterfragt werden. Die Konfession geht meist einher mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe. Tigriner sind zu 90% Angehörige christlicher Denominationen, v.a. orthodoxe Christen. Afar, Nara, Rashaida und Beja sind muslimische Gruppen, Tigre- und Saho- Mitglieder sind hauptsächliche Muslime, Bilen dagegen sind teilweise Muslime, teilweise Christen. Kunama sollen inzwischen zur Hälfte Christen (Katholiken) sein, die andere Hälfte sind Muslime und Angehörige einer Naturreligion. Nur die eritreisch-orthodoxe, die katholische, die evangelisch-lutherische Kirche und der sunnitische Islam werden von der Regierung anerkannt und dürfen sich unter strikter Überwachung religiös betätigen. Die eritreisch-orthodoxe Kirche, aber auch die katholische Kirche, stehen unter erheblichem Druck durch die Regierung. Der dritte orthodoxe Patriarch, Abune Antonios, wurde im Juli 2005 seiner administrativen Kompetenzen enthoben und im Januar 2006 abgesetzt. Die Absetzung erfolgte nach Darstellung des Patriarchen auf Druck der Regierung, nachdem er sich Repressionsmaßnahmen gegen die innerkirchliche Reformbewegung Tehadiso widersetzt hatte. Er lehnte die Erneuerungsbewegung zwar ab, sah sie aber als innerkirchliche Angelegenheit. Er befindet sich seither unter Hausarrest und darf keine ausländischen Besucher empfangen, konnte aber zum Osterfest 2017 öffentlich auftreten. Zuletzt wurde er am bei einem Gottesdienst in der St. Marien Kathedrale in Asmara öffentlich gesehen. Sein gegenwärtiger Aufenthaltsort ist nicht bekannt wurden zehn orthodoxe Priester verhaftet, die sich für die Freilassung von Abune Antonios ausgesprochen hatten. Im

13 13 Juli wurde Abune Antonios nach einer Häresie-Anklage aus der Kirche ausgeschlossen. Im Juni 2019 wurden fünf orthodoxe Mönche verhaftet, die sich gegen staatliche Einmischung in kirchliche Angelegenheiten geäußert hatten. Die eritreisch-katholische Kirche wurde nach vorsichtiger Kritik von Papst Benedikt XVI. an der Menschenrechtslage und der Situation der Christen in Eritrea sowie ihrem Protest gegen die Aufhebung der Dienstpflichtbefreiung für den Klerus (beides 2005) unter Druck gesetzt wurde ein Teil ihrer Bildungs-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen verstaatlicht, das katholische Sekretariat vorübergehend geschlossen und 13 katholische Ordensleute ausgewiesen. Nach der Veröffentlichung eines kritischen Hirtenbriefs durch die vier katholischen Bischöfe zu Ostern 2019 wurden im Juni die restlichen von der katholischen Kirche getragenen Gesundheitseinrichtungen verstaatlicht. Im September 2019 wurden drei katholische Mittelschulen verstaatlicht und eine geschlossen. Große Probleme bereitet den anerkannten Religionsgemeinschaften die Einziehung von Geistlichen im wehrpflichtigen Alter zum Militärdienst hob die Regierung die Befreiung von Geistlichen für den nationalen Dienst auf. Vor allem für die katholische Kirche ist die Entsendung junger Geistlicher zu theologischen Studien in das Ausland schwierig. Außerdem versucht der Staat, die Kontrolle über die Spendeneinnahmen und über kirchliche karitative Einrichtungen (Krankenhäuser, Kindergärten) zu erlangen. Mit der Drohung der Nichtverlängerung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse ausländischer, meist italienischer Mönche und Nonnen wird Druck zur Übertragung kirchlicher (insbesondere katholischer) karitativer Einrichtungen an den Staat ausgeübt. Vor allem seit den 1980ern, z.t. aber auch schon früher, breiteten sich in Eritrea Evangelikale, Pfingstler und charismatische Bewegungen aus, so dass einige schon seit den 1950ern (oder früher) bestehenden Kirchen heute diesen Bewegungen zugerechnet werden (Mulu Wengel Eritrean Full Gospel Church EFGC als erste Pfingstkirche in Eritrea, Kale Heywet (Word of Life) Church of Eritrea KHCE, Faith Church of Christ FC, Meserete Krestos (Foundation of Christ) Church MKC, Mehrete Yesus (compassion of Jesus) Evangelical Presbyterian Church of Eritrea MYEPCE). Im Gegensatz zu den vier anerkannten Religionsgemeinschaften verlangt die Regierung seit Mai 2002 von diesen kleineren Religionsgemeinschaften, dass sie sich registrieren lassen. Als Begründung für die restriktive Politik gegenüber neuen Religionen gibt die Regierung an, dass es sich bei ihnen um vom Ausland illegal finanzierte Gruppen handele, die das traditionelle nationale Gefüge zerstören wollten. Als Bestandteil des Registrierungsantrages wurden detaillierte Angaben zu Führungspersonen, Mitgliedern und Kontakten mit Auslandsgemeinden verlangt. Mehrere dieser kleineren Religionsgemeinschaften (Meherte Yesus Evangelical Presbyterian Church, Faith Mission Church, 7-Tage-Adventisten und Bahai) reichten 2002 entsprechende vollständige Registrierungsanträge ein, weitere Gemeinschaften reichten unvollständige Anträge (ohne Namen der Mitglieder) ein, u.a. KHCE und Mulu Wengel. Bisher wurden keine Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheide erteilt. Daher ist es diesen Religionsgemeinschaften nicht erlaubt, Gottesdienste zu feiern, nicht einmal im privaten Rahmen (das Verbot greift ab fünf Personen), ohne dass die Teilnehmer mit ihrer Verhaftung rechnen müssen. Auch alle anderen öffentlichen Betätigungen mussten eingestellt werden, Kirchenbüros wurden geschlossen. Sozial-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, einschließlich Schulen, verschiedener Kirchen wurden im Laufe der Jahre geschlossen oder zwangsweise verstaatlicht. Nach Angaben von Amnesty International befinden sich ca Anhänger von zumeist evangelikalen und charismatischen Religionsgemeinschaften sowie Pfingstlern in Haft. Um

14 14 ihre Freilassung zu erreichen, sollen sie ihrem Glauben abschwören oder versichern, ihn nicht mehr zu praktizieren. Die US-Regierung hat Eritrea daher 2009 in die Liste der besonders besorgniserregenden Staaten ( Country of particular concern ) aufgenommen. Insbesondere die Gruppe der Zeugen Jehovas gerät mit den Behörden in Konflikt, weil sie unter Berufung auf religiöse Grundüberzeugungen staatliche Pflichten wie den Wehrdienst in Frage stellt. Nach Angaben von Amnesty International befinden sich 53 Zeugen Jehovas in Haft, Human Rights Watch spricht von 51. Da ihnen generell eine negative Einstellung zum Staat und zu ihren Bürgerpflichten unterstellt wird, werden sie von staatlichen Organen diskriminiert. So erhalten sie z.b. keine ID-Karten, keine Nationalpässe, keine Ausreisevisa (wie alle im Nationalen Dienst), keine günstigen staatlichen Wohnungen und keine Arbeit bei Staatsfirmen, die zum ganz überwiegenden Teil die eritreische Wirtschaft kontrollieren. Eine Pfingstlergemeinde in Khartum berichtet der Botschaft Khartum auch davon, dass sie regelmäßig von Eritreern, die nicht der Glaubensgemeinschaft der Pfingstler angehören, gebeten würden, Gefälligkeitsbescheinigungen über die Zugehörigkeit zu ihrer Gemeinde auszustellen. Die Anfragenden, so erklärte die betroffene Gemeinde, würden ihnen gegenüber angeben, dass sie sich von solch einer Bescheinigung eine Verbesserung ihrer Anerkennungschance in Europa erhoffen. Muslime sind ebenfalls nicht vor Verfolgung geschützt. Am 17. Oktober 2017 wurde Haji Musa Mohammed Nur, Ehrenvorsitzender der Al Diaa Islamic School in Asmara, verhaftet. Die Al Diaa Schule ist eine in den 1960er gegründete private islamische Schule. Nur weigerte sich, der Verstaatlichung seiner Schule zuzustimmen und Schülerinnen das Tragen eines Hijabs zu verbieten. Nach seiner Verhaftung kam es zu Straßenprotesten, in deren Folge eine unbekannte Anzahl an Personen, darunter auch Minderjährige, verhaftet worden sein sollen. Die Al Diaa Schule wurde nach einiger Zeit wieder eröffnet. Haji Musa Mohammed Nur wurde allerdings nicht freigelassen, er verstarb Anfang März 2018 in Haft Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis Anfang 2015 wurde ein neues Straf- und Zivilgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, die die alten noch geltenden äthiopischen Gesetzbücher ablösen sollen. Neben der allgemeinen zivilen Gerichtsbarkeit gibt es Militärgerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor denen keine Rechtsanwälte zugelassen sind. Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. Es gibt keine Beschränkung des Strafmaßes, obwohl die Todesstrafe tatsächlich nicht ausgesprochen oder zumindest nicht vollstreckt zu werden scheint (siehe Ziff. III.3.). Im Dezember 2014 stimmte Eritrea der Moratoriumsresolution hinsichtlich der Anwendung der Todesstrafe in der VN- Generalversammlung zu. Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Zur Strafverfolgungspraxis (Tatbestände, Strafmaß) liegen dem Auswärtigen Amt keine Informationen vor. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen. Eine Eritreerin berichtete im Zuge ihres Antrags auf Familiennachzug, dass sie vier Monate wegen Republikflucht inhaftiert worden sei. Sie erhielt danach einen Nationalpass und verließ Eritrea legal auf regulärem Weg mit einem Ausreisevisum. In ihrem aktuellen Aufenthaltsland hält sie sich mit einem regulären Aufenthaltstitel auf und hat keinen Flüchtlingsstatus.

15 15 Jugendliche, die versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen, werden verhaftet. Beim (illegalen) Ausreiseversuch aufgegriffene Minderjährige werden verhaftet, meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft, die auf Antrag häufig in offenem Vollzug abgeleistet werden kann. Ein in Deutschland anerkannter Flüchtling berichtete aber, dass seine zu dem Zeitpunkt ca. 20-jährige Ehefrau trotz Haft nach missglückter Flucht aus dem aktiven Nationalen Dienst (sie war Polizistin) nach ihrer Freilassung einen Nationalpass in Eritrea ausgestellt bekommen hat. Von drohte auch den Angehörigen von Geflüchteten die Strafverfolgung. Sie mussten Nakfa (ca USD) Strafe bezahlen oder wurden inhaftiert, bis die Strafe bezahlt wurde. Diese Praxis hat die eritreische Regierung 2009 eingestellt. Auf Grund der hohen Anzahl an Ausreisen ließ sich die Strafverfolgung nicht mehr umsetzen. Homosexuelle Handlungen sind strafbar. Nach Art. 310 des neuen Strafgesetzbuchs ( Homosexual Conduct ) beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre, die Höchststrafe 7 Jahre Gefängnis. Im November 2012 hat die eritreische Regierung ein EU-Filmfestival abgebrochen, weil in einem Film homosexuelle Beziehungen dargestellt wurden Militärdienst Für Männer und Frauen dauert der Militärdienst ( national service ) offiziell 18 Monate. Aufgrund der nach dem Konflikt mit Äthiopien andauernden Mobilisierung der Dienstverpflichteten werden diese nach der militärischen Grundausbildung z.b. beim Straßenund Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Es ist bisher nicht absehbar, ob sich nach dem Friedensschluss mit Äthiopien an der Praxis etwas ändern wird. Bisher hat die eritreische Regierung noch keinen Plan zu einer möglichen Umwandlung der nicht-militärischen Nationaldienstposten in reguläre Arbeitsstellen o.ä. vorgelegt. Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27. und für Männer bis zum 50. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum 47. und für Männer bis zum 57. Lebensjahr). Die Dienstverpflichtung kann oftmals über mehrere Jahre andauern. Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem National Service entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen ( Colleges ) ermöglicht werden. Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere die Zeugen Jehovas (s.o. II.1.4). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär bzw. dem National Service entlassen. Dies betrifft jedoch in erster Linie die militärische Komponente des Nationalen Dienstes, keineswegs ausgeschlossen bleibt eine Weiterarbeit im zivilen Bereich. Die VN-Untersuchungskommission berichtet über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung gegenüber weiblichen Rekruten. Nach Aussagen von Betroffenen wurden weibliche Rekruten unter Androhung eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimatreisen zum Geschlechtsverkehr mit Vorgesetzten gezwungen. Eine Weigerung führe in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlungen und Folter, z.b. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (so die Commission of Inquiry, dies wird von anderen Quellen nicht bestätigt). Nach dem letzten Bericht der früheren VN- Sonderberichterstatterin Sheila B. Keetaruth stellt die anhaltende Leugnung der Existenz sexueller Ausbeutung und Gewalt in der Armee durch die Regierung eine Verweigerung der Rechte der Frauen dar, die dringend abgestellt werden müsse.

16 16 Seit Sommer 2003 muss ein Großteil der Schüler das 12. Schuljahr in einem zentralen Ausbildungslager in Sawa in der Nähe der Grenze zum Sudan ableisten, wo sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung erhalten. Obwohl der Militärdienst offiziell erst ab 18 Jahren beginnen soll, ist nach Angaben der VN-Sonderberichterstatterin ein signifikanter Anteil der Schüler im Lager minderjährig. In Sawa können sie ihr High School -Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 6Colleges zugelassen, die nach der Schließung der Universität Asmara im Sommer 2006 über das Land verstreut eingerichtet wurden. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen. Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit Sturmgewehren Ak-47 bewaffnet. Die Waffen werden außerhalb der Dienstzeit zu Hause aufbewahrt und müssen zu den regelmäßigen Wehrübungen mitgebracht werden. Dem COI-Report von EASO zufolge wurde im Jahr 2004 ein shoot-to-kill -Befehl bei illegalem Fluchtversuch über die Grenze eingeführt, der sporadisch und eher selten angewendet wurde. Während Human Rights Watch, Amnesty International und die frühere UN-Sonderberichterstatterin für Eritrea ebenfalls von der Existenz und gelegentlichen Anwendung dieses Befehls ausgehen, hat die eritreische Regierung dies stets bestritten. An der eritreisch-sudanesischen Grenze informiert der eritreische Grenzschutz die sudanesischen Behörden immer wieder über Grenzübertritte von Personengruppen und ermöglicht so die Strafverfolgung von Schmugglern und Menschenhändlern. Die bei diesen Aktionen aufgegriffenen Personen werden regelmäßig von den sudanesischen Behörden als Asylantragsteller behandelt. Zugleich wird dem eritreischen Grenzschutz vorgeworfen, selber in Schmuggleraktivitäten verwickelt zu sein. Laut den Berichten der früheren und der jetzigen VN-Sonderberichterstatterin zu Eritrea kommt es beim Militärdienst zu Menschenrechtsverletzungen, die eine grundlegende Reform dringlich nahelegen. Auch ist die Bezahlung der Wehrdienstleistenden in der Regel zu schlecht, um ihnen die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen. Nach und nach soll jetzt die Bezahlung der Wehrdienstleistenden (nationaler Dienst) den Gehältern im öffentlichen Dienst angepasst werden. Auch Lebensmittelversorgung und Wohnverhältnisse sind zumeist schlecht und können zu gesundheitlichen Problemen führen. Die Gesundheitsversorgung ist oft unzureichend, aber kostenfrei Handlungen gegen Kinder Es liegen keine Informationen darüber vor, dass Kindersoldaten während des Unabhängigkeitskrieges oder des Grenzkrieges von eingesetzt wurden. Konkrete Hinweise darauf, dass Kinder unter 14 Jahren derzeit als Soldaten eingesetzt oder zum Wehrdienst eingezogen werden, liegen ebenfalls nicht vor. Allerdings beginnt die paramilitärische Ausbildung schon ab dem 16. Lebensjahr. Es gibt keine Hinweise auf Kinderhandel. Kinderprostitution, Kinderpornographie und sexuelle Ausbeutung von Kindern sind gesetzlich verboten. Kinderarbeit ist gesetzlich verboten. Das gesetzliche Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung beträgt 18 Jahre; eine Lehre kann aber schon mit 14 Jahren begonnen werden. Es ist ebenfalls gesetzlich verboten, Kinder, Jugendliche und Lehrlinge gefährliche oder gesundheitsgefährdende Arbeiten ausführen zu lassen; darunter fallen Arbeiten in der Transportindustrie, Arbeiten mit gefährlichen Chemikalien oder an gefährlichen Maschinen, Arbeiten unter Tage oder in der Kanalisation. Die Wirklichkeit sieht häufig anders aus: Auf dem Land müssen Kinder im Haus und in der Landwirtschaft mitarbeiten. In Asmara treten

17 17 Kinder als Straßenverkäufer in Erscheinung. Inspektoren des Arbeits- und Sozialministeriums sollen die Gesetze gegen Kinderarbeit durchsetzen; da es nur wenige von ihnen gibt, werden solche Kontrollen nur unregelmäßig und unzureichend durchgeführt Geschlechtsspezifische Verfolgung In der überwiegend ländlichen Bevölkerung herrscht ein von traditionellen Wertvorstellungen geprägtes Rollenverständnis von Frauen vor (Kindererziehung, Hausund leichtere Feldarbeit, keine sexuelle Selbstbestimmung). So sind viele unverheiratete Mütter, auch wenn die Schwangerschaft auf sexuelle Gewalt zurückzuführen ist, von gesellschaftlicher Ächtung, oft auch in der eigenen Familie, betroffen. Dies gilt sowohl für die islamischen als auch für die christlichen Teile der Bevölkerung. Während des Unabhängigkeitskampfes haben Männer und Frauen gemeinsam gegen die äthiopische Armee gekämpft und konnten somit eine gewisse Basis für mehr Gleichberechtigung und Teilnahme am öffentlichen Leben in Eritrea legen. Familiäre Gewalt und sexuelle Ausbeutung innerhalb der Familie einschließlich Kinderehen und Zwangsheirat wurden von unbegleiteten Mädchen, die Eritrea alleine verlassen haben, in einer Studie von UNHCR und Danish Refugee Council als Grund für das Verlassen des Landes angeben. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist seit dem verboten. Die Zahl der Mädchen, die beschnitten werden, ist stark zurückgegangen, nur 5% der unter 5-jährigen Mädchen ist beschnitten. Nach UNICEF-Angaben (2010) sind 33% aller Frauen beschnitten. LGBTI Personen treten nicht öffentlich in Erscheinung, da diese Lebensform in der eritreischen Gesellschaft allgemein abgelehnt wird. Zur Strafbarkeit homosexueller Handlungen siehe Ziff. II Exilpolitische Aktivitäten Die oppositionellen Gruppierungen im Ausland sind zersplittert, schwach und wegen ihrer Nähe zur äthiopischen Regierung vermutlich ohne nennenswerte Anhängerschaft in der Bevölkerung. Anfang Mai 2008 haben sich dreizehn Oppositionsgruppen in Addis Abeba zu einer Dachorganisation namens Eritrean Democratic Alliance (EDA) zusammengeschlossen. Bereits Anfang 2008 hatten sich Vertreter der Eritrean Salvation Front, der Eritrean Democratic Party und der Eritrean People s Party in Washington, D.C. zur Eritrean National United Front (ENUF) vereinigt. Im Mai 2009 haben sich zudem die Eritrean People's Party (EPP) und das Eritrean Democratic Resistance Movement of Gash-Setit (EDRMGS) zusammengeschlossen. Die Eritrean Democratic Party hat ihren Sitz in Deutschland (s.a. Ziff. II.1.1) 2. Repressionen Dritter Hierzu liegen keine Hinweise vor. 3. Ausweichmöglichkeiten Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte.

18 18 III. Menschenrechtslage 1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung In der am von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Sie werden von staatlichen Organen nicht respektiert. Eritrea ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen und Fakultativprotokollen beigetreten: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR); Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (ICESCR); Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD); Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (OP-CEDAW); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT); Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC); Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CPED); Eritrea hat jedoch folgende Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert: Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (OP-CAT); Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) Konvention gegen Verschwindenlassen (CED) Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) Der VN-Menschenrechtsrat setzte zwischen Juni 2014 und Juni 2016 eine Untersuchungskommission in Eritrea ein. Sheila B. Keetharuth wurde 2012 als erste Sonderberichterstatterin für die Menschenrechtslage in Eritrea benannt, ihre Nachfolgerin ist seit Oktober 2018 Daniela Kravetz. Weder der Sonderberichterstatterin noch der Untersuchungskommission wurde von Eritrea die Einreise gewährt. Auch der letzte Bericht der Sonderberichterstatterin von Juni 2019 beruht daher ausschließlich auf im Ausland verfügbaren Informationen. Der Bericht beschreibt, dass im Rahmen von Eritreas nationalem Dienst weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert werden und diese Maßnahme Sklaverei ähnliche Zustände annimmt. Zudem wird auf Vorfälle von willkürlicher Verhaftung

19 19 und die Anwendung von Folter durch staatliche Akteure hingewiesen. Auch die Schließung bzw. Beschlagnahmung von kirchlich betriebenen Gesundheitseinrichtungen im Juni 2019 wurde kritisch angesprochen. Auch thematischen VN-Sonderberichterstattern ist der Zugang zu Eritrea verwehrt worden: SB zu Folter hat 2005, 2007, 2010, 2017 und 2018 vergeblich um einen Besuch Eritreas gebeten. SB zur Meinungsfreiheit bat 2003, 2005, 2015 um einen Besuch. SB zu Religionsfreiheit hat 2004, 2005 und 2006 einen Besuch beantragt. Weitere erfolglose Besuchsanträge wurden auch von den Sonderberichterstattern zu folgenden Themen gestellt: 2003 zu Nahrung, 2010 zu außergerichtlichen Tötungen; 2016 zu Gesundheit und 2018 zu Versammlungsfreiheit sowie zu willkürlichen Inhaftierungen. Der Sonderberichterstatter zu Bildung wurde 2016 von Eritrea eingeladen, ein Besuch fand bisher jedoch nicht statt. Der Sonderbeauftragte für Menschenrechte der EU, Eamon Gilmore, kam am 15. Mai 2019 zu einem eintägigen Besuch nach Asmara. Eritrea ist seit Januar 2019 Mitglied im Menschenrechtsrat, erklärtes Ziel der Regierung ist hierbei die Abschaffung des Mandats der Sonderberichterstatterin zu Eritrea. Am unterzog sich Eritrea dem Staatenüberprüfungsverfahren (UPR). Deutschland empfahl der Regierung dabei die Umsetzung der Verfassung von 1997 (oder eine inklusive Neuausarbeitung der Verfassung); die zeitnahe Durchführung freier und fairer Wahlen; die Abschaffung des zeitlich unlimitierten Nationalen Dienstes; die VN-Sonderberichterstatter einreisen zu lassen; eine Reform der Gesetze zu Religions- & Weltanschauungsfreiheit; die Freilassung der ohne Anklage inhaftierten Menschen; die Verbesserung der Haftbedingungen und Gewährung von Zugang des Roten Kreuz zu Haftanstalten. Eritrea hat alle genannten deutschen Empfehlungen lediglich zur Kenntnis genommen ( noted ). 2. Folter Eritrea hat 2014 die Anti-Folterkonvention der Vereinten Nationen ratifiziert. Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter. Nichtsdestotrotz wird nach Angaben des US- Außenministeriums, von Amnesty International und weiteren NROs Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, fallweise angewandt. Diese Angaben wurden von freigekommenen Häftlingen bestätigt. Auch der im Mai 2019 veröffentlichte Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Eritrea, Daniela Kravetz, spricht von Folter an Gefangenen. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen gegenüber den Folterern geführt hätte. 3. Todesstrafe Auch im neuen Strafgesetzbuch von 2015, das noch nicht in Kraft getreten ist, wird für einige Delikte die Androhung der Todesstrafe beibehalten. Danach kann die Todesstrafe ausgesprochen werden bei: - Art.113 Hochverrat in schweren Fällen; - Art.:115 Schwere Spionage; - Art. 107/108: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit in schweren Fällen; - Art. 109: Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung in schweren Fällen;

20 20 - Art. 110: Kriegsverbrechen gegen verwundete, kranke Personen in schweren Fällen; - Art. 111: Kriegsverbrechen gegen Kriegsgefangene in schweren Fällen; - Art. 117: Schwere Sabotage gegen die Streitkräfte in schweren Fällen; - Art. 276: Mord in schweren Fällen. Abgeschafft wurde sie durch das neue Strafgesetzbuch u.a. für Fälle von Fahnenflucht, Befehlsverweigerung sowie Feigheit vor dem Feind. Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen Angaben, die nicht überprüft werden können, aber von Menschenrechtsorganisationen als gegeben übernommen werden, im Rahmen eines de facto- Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt und vollstreckt worden. Im Dezember 2014 hat Eritrea der Resolution der VNGV über ein Moratorium der Anwendung der Todesstrafe als einer von wenigen afrikanischen Staaten zugestimmt. 4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und dem US-Außenministerium sind die Haftbedingungen z.t. unmenschlich hart und lebensbedrohlich. So berichtete der Journalist Paulos Kidane, der zusammen mit anderen nach der Flucht von mehreren Journalisten vom wegen des Verdachts verhaftet worden war, mit den Geflohenen in Verbindung zu stehen und selbst fliehen zu wollen, nach seiner Freilassung Reportern ohne Grenzen, dass er und seine Kollegen im Gefängnis geschlagen und gefoltert worden seien, nachdem sie sich geweigert hätten, die Passwörter für ihre -Accounts herauszugeben. Sie seien schließlich zusammengebrochen, weil die Schmerzen zu stark gewesen seien. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen und Straflagern sollen völlig unzureichend sein. 5. Lage ausländischer Flüchtlinge Die von UNHCR betreuten ca Flüchtlinge aus Somalia in einem Lager nahe der Stadt Massawa sind seit Juni 2019 bis auf wenige Ausnahmen (ca. 70 Personen) nach Äthiopien abgewandert, nachdem die eritreische Regierung eine Schließung des Lagers angekündigt hatte. IV. Rückkehrfragen 1. Situation für Rückkehrer 1.1. Grundversorgung Die Versorgungslage ist für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen. Internationale Organisationen wie FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN) haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs zu unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur

21 21 gemutmaßt werden. Nach der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 kam es zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln, nach der Schließung der Grenze im April 2019 stiegen die Preise wieder. In einer IOM-Umfrage gaben 77% der in Sudan befragten Eritreer ihr geringes Einkommen und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, die Familie zu versorgen, als ein Grund für das Verlassen des Landes auf illegalen Wegen an. Damit erzielte die wirtschaftliche Situation eine höhere Zustimmungsrate unter den Fluchtursachen als der Nationale Dienst (71%) Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind sie aber häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt. Zurzeit erlaubt die Regierung in besonders schweren Fällen die Ausreise zur medizinischen Versorgung für die gesamte Familie, wenn ein Familienmitglied krank ist. 2. Behandlung von Rückkehrern Es fanden in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU statt Großbritannien, Frankreich und Italien haben Rückführungen seit mehreren Jahren eingestellt. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab. Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten Aufbausteuer von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Aufgrund der unregulierten Grenzöffnung zu Äthiopien im Zeitraum September bis Dezember 2018 konnten zahlreiche Dienstpflichtige das Land verlassen. Im Zuge von Verfahren zur Familienzusammenführung werden einzelne Antragsteller vorstellig, die im Sudan geboren wurden, dann nach Eritrea gezogen sind und dann erneut das Land verlassen haben. Ebenso gibt es Einzelfälle, in denen in Eritrea geborene Frauen zwischenzeitlich im Sudan gelebt haben, dann nach Eritrea zurückgekehrt sind, um dann erneut nach Sudan auszureisen. Vergleichbare Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein, deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland und die Anerkennung als Flüchtling keine Bestrafung nach sich zieht. Zu der Frage, inwieweit über die bloße Asylantragstellung hinaus die Betätigung im Ausland für eine Oppositionsbewegung oder -partei bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde, liegen dem Auswärtigen Amt keine neuen

22 22 Erkenntnisse vor. Bekannt ist weiterhin nur ein Fall aus dem Jahr 2005, in dem ein Eritreer, dem zum Vorwurf gemacht worden war, in Deutschland an einer Veranstaltung der Opposition teilgenommen zu haben, zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden war. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation (politisch oder unpolitisch, d.h. z.b. als Reinigungskraft oder als Kassierer bei Veranstaltungen; als einfaches Mitglied oder in herausgehobener Position) bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden. Soweit und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Im Regelfall kann man sich nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt. So befand sich eine Rückkehrerin, die Eritrea nach Ableistung ihres aktiven Militärdienstes illegal verlassen hatte, vier Monate in Haft und wurde erst nach Zahlung einer hohen Geldsumme durch Verwandte freigelassen. Die Behandlung während der Haft soll korrekt gewesen sein. Ein anderer Rückkehrer, der über einen hochrangigen Verwandten in der Regierung verfügt, kam dagegen nach einem Monat Haft frei, wobei nicht bekannt ist, was ihm konkret zum Vorwurf gemacht wurde (nur bloßes illegales Verlassen des Landes, Umgehen der nationalen Dienstpflicht, Fahnenflucht), und ob für seine Freilassung ebenfalls gezahlt wurde. Festzustehen scheint, dass die Verhängung der Haft nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt und die Betroffenen keinen Rechtsbeistand erhalten. Es liegen insbesondere keine Informationen darüber vor, wer welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen oder anderer Kriterien verhängt. Sicher scheint nur zu sein, dass die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung für den Verurteilten günstig beeinflussen können. Die Höhe der Strafe und die Umstände der Strafverbüßung scheinen nicht zwangsläufig unmenschlich zu sein. Im Zuge von Visaverfahren zur Familienzusammenführung berichten Antragsteller vereinzelt von Haftstrafen gegen Familienangehörige oder die eigene Person, häufig ohne Nennung des Grundes oder Kontextes. Haftstrafen in diesen Berichten waren meist zwischen einer und vier Wochen lang, die längste benannte Haftstrafe war vier Monate für Republikflucht, danach erhielt die betreffende Antragstellerin einen Pass und durfte legal mit einem Ausreisevisum das Land verlassen. 3. Einreisekontrollen Das Ausfüllen der Einreisekarte bei der Einreise wurde schon vor einiger Zeit abgeschafft. 4. Abschiebewege Abschiebungen sind nur auf dem Luftweg möglich. Wenn dies geschieht, müssen diese häufig wegen des Widerstands der Abzuschiebenden in Polizeibegleitung und mit Charterflügen durchgeführt werden. Offiziell akzeptiert Eritrea keine unfreiwilligen Rückkehrer und lehnt Abschiebungen ab.

23 23 V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge 1. Echtheit der Dokumente 1.1. Beschaffung von Personenstandsurkunden Die Beschaffung von Personenstandsurkunden einschließlich Registrierungen von Geburten und Hochzeiten ist auch aus dem Ausland möglich, auch wenn die Ausreise zuvor illegal erfolgte. Im Zuge von Verfahren zum Familiennachzug werden deutschen Auslandsvertretungen regelmäßig echte Personenstandsurkunden aus allen Verwaltungsbezirken Eritreas vorgelegt. Häufig wurden diese erst nach Verlassen des Landes beantragt, regelmäßig ist dort als Wohnort auch der Eintrag Germany, Europe zu finden. Bisher wurde noch in keinem solchen Verfahren berichtet, dass es im Zuge der Beschaffung der Personenstandsurkunden durch dritte Personen in Eritrea (häufig Familienangehörige) konkret zu Repressalien gegen die mit der Beschaffung beauftragten Personen oder andere Angehörige gekommen sei. Im Zuge von Visaverfahren werden deutschen Auslandsvertretungen zugleich regelmäßig gefälschte Personenstandsurkunden vorgelegt, sowohl zivilrechtlicher als auch religiöser Natur und sowohl vermeintlich aus Eritrea stammend als auch solche, die im Ausland (Sudan, Äthiopien) ausgestellt worden seien sollen. Die Pfingstlergemeinschaft in Khartum berichtet der Botschaft Khartum auch davon, dass sie regelmäßig von Eritreern, die nicht der Glaubensgemeinschaft der Pfingstler angehören, gebeten würden, Gefälligkeitsbescheinigungen über die Zugehörigkeit zu ihrer Gemeinde auszustellen. Die Anfragenden, so erklärte die betroffene Gemeinde, würden ihnen gegenüber angeben, dass sie sich von solch einer Bescheinigung eine Verbesserung ihrer Anerkennungschance in Europa erhoffen. Nach Erkenntnissen der Botschaft Khartum hat mindestens eine eritreisch orthodoxe Kirche in Khartum bei der eritreischen Gemeinschaft den Ruf, Heiratsurkunden zu verkaufen, einschließlich eines Fotoservices um die Eheschließung auch mit Bildnachweisen belegen zu können Echte Dokumente unwahren Inhalts Echte Dokumente unwahren Inhalts sind in Eritrea nicht das Problem, allenfalls gefälschte Folgedokumente, die auf echten Dokumenten basieren, insbesondere um die Zahlung der 2%igen Aufbausteuer zu umgehen. Die Botschaft Asmara führt mit dem eritreischen Außenministerium in Einzelfällen eine Überprüfung der Echtheit von eritreischen Urkunden durch Zugang zu gefälschten Dokumenten Der Botschaft Asmara sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen die Ausreise mit gefälschten deutschen Visa, die angeblich von der Botschaft Asmara bzw. der Botschaft Nairobi ausgestellt worden sei, erfolgte. Es wird darauf hingewiesen, dass die Botschaft Asmara bereits seit 1. Januar 2006 keine Visa mehr ausstellt. Die Zuständigkeit ist zunächst auf die Königlich-Norwegische Botschaft in Asmara (für Visa der Kategorien A, B und C) und seit dem 2. Mai 2013 auf die Italienische Botschaft Asmara übergegangen. Die Deutsche Botschaft Nairobi bearbeitet Anträge für Visa der Kategorie D.

24 Passbeschaffung Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie die geforderte Aufbausteuer entrichten. So ist es gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen z. B. im Sudan, Eritreern neue eritreische Ausweispapiere auszustellen, wenn diese ein Reuebekenntnis unterschreiben und die Aufbausteuer entrichten. Pässe werden auch für Personen ausgestellt, die im Sudan anerkannte Flüchtlinge sind. So legen ca. 39,5% der Passinhaber bei der Beantragung von Visa zur Familienzusammenführung zugleich Nachweise ihres Flüchtlingsstatus vor. Pässe werden sowohl für Erwachsene als auch für Kinder ausgestellt. Kinder unter fünf Jahren werden häufig in den Pass eines Elternteils eingetragen, können aber auch einen eigenen Pass erhalten. Kinder über fünf Jahre erhalten einen eigenen Pass. Passinhabern ist es zudem regelmäßig möglich, einen regulären Aufenthaltstitel auch in Sudan zu beantragen (ca. 30% der Passinhaber). Ebenso legen regelmäßig Eritreer, die nicht in Eritrea sondern in Sudan oder Äthiopien geboren wurden, Pässe im Zuge von Familienzusammenführungsverfahren vor. Von den Antragsstellern, die einen Pass vorgelegt haben, haben ca. 10% Eritrea legal mit einem Ausreisevisum verlassen. 73,7% der legal Ausgereisten sind mit Kindern ausgereist. Teilweise wurden diese Pässe unmittelbar vor der Ausreise ausgestellt, nachdem der Angehörige, zu dem Nachzug angestrebt wird, Flüchtlingsstatus in Deutschland erhalten hat. In Einzelfällen weisen Pässe auf aktive, genehmigte Reisetätigkeiten des Nachziehenden hin, sowohl vor als auch nach der Flucht des Stammberechtigten. 2. Zustellungen Förmliche Zustellungen sind nicht möglich, da es kein Rechtshilfeabkommen zwischen Deutschland und Eritrea gibt. Vorgelegte Zustellungsersuchen kann die Botschaft Asmara in Einzelfällen den Betroffenen direkt aushändigen. 3. Feststellung Staatsangehörigkeit Fragen der eritreischen Staatsangehörigkeit sind grundsätzlich in der Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992 vom geregelt. Danach wird die eritreische Staatsangehörigkeit durch Abstammung von eritreischen Eltern, Einbürgerung, Adoption oder Eheschließung mit einem Eritreer (erst nach drei Jahren und Aufgabe der eigenen Staatsangehörigkeit) erworben. Eritreer ist jeder, der 1933 seinen Wohnsitz auf eritreischem Territorium hatte, und seine Abkömmlinge. Die eritreische Staatsangehörigkeit kann nicht abgegeben oder verloren werden. Es gibt mehrere Möglichkeiten, die eritreische Staatsangehörigkeit festzustellen, und zwar durch: - eritreischen Personalausweis, ausgestellt für eine Teilnahme an der Abstimmung über die Unabhängigkeit Eritreas; - Geburtsurkunde; - Feststellung durch Gerichtsbeschluss unter Hinzuziehung von drei Zeugen. 4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege 4.1. Ausreisekontrollen

25 25 Jeder eritreische Staatsangehörige benötigt ein Ausreisevisum, das nur nach sorgfältiger Prüfung und praktisch nur denjenigen erteilt wird, die nicht mehr der nationalen Dienstpflicht unterliegen, als regimetreu gelten oder älter als 56 (Männer) bzw. 46 (Frauen) Jahre alt sind. Frauen, die vor 1994 die Ehe geschlossen haben, dürfen das Land auch dann verlassen, wenn sie jünger als 47 sind. Diesen Personen ist auch die Ausreise möglich, um Angehörige, die das Land illegal verlassen haben, zu besuchen. Jeder Ausreisende wird, auch wenn er über ein Ausreisevisum verfügt, am Flughafen Asmara streng überprüft. Dabei kommt es auch vor, dass Passagiere, die bereits in das Flugzeug eingestiegen sind, wieder zum Verlassen aufgefordert werden und nicht ausreisen dürfen. Über die Kontrollen in den Häfen liegen keine Informationen vor. Alle Grenzübergänge zu den Nachbarstaaten sind weiterhin geschlossen. Legale Ein- und Ausreise ist nur auf dem Luftweg möglich. Immer wieder werden im Rahmen des Familiennachzugs eritreische Antragsteller bei deutschen Auslandsvertretungen vorstellig, die das Land legal mit einem eritreischen Pass und einem Ausreisevisum verlassen haben. Dies sind zumeist Frauen mit minderjährigen Kindern. Auch die Ausreise mit einem Ausreise-Blattvisum kommt vor, etwa zur medizinischen Behandlung im Sudan, auch unter Begleitung weiterer Familienangehöriger Ausreisewege Die Ausreise erfolgt im Allgemeinen über den Flughafen Asmara. Es ist unklar, wie viele Eritreer jedes Jahr das Land illegal verlassen, aber die meisten von ihnen sind jung. Die illegale Ausreise erfolgt meist über die Grenze zum Sudan und zu Äthiopien. Für die meisten ist der Sudan nur Durchgangsstation in weitere Länder. Wichtigste Zielländer in Europa sind Italien, Deutschland, Schweden, Norwegen und die Schweiz. Auch Saudi-Arabien, Kenia, Südafrika, Uganda, die USA, Australien und Kanada sind häufige Ziele. Israel war ein prominentes Reiseziel, ist wegen seiner erfolgreichen Abschottung und der Misshandlungen von eritreischen Flüchtlingen auf dem Sinai heute aber kein vorrangiges Fluchtziel mehr. Obwohl die Grenzen nicht lückenlos überwacht werden können, ist der illegale Grenzübertritt, auch wenn er mit Hilfe ortskundiger Schleuser erfolgt, gefährlich. Die Grenze zum Sudan ist nicht markiert und wird auf beiden Seiten nur von wenigen Grenzpolizisten bewacht. In der Regel erfolgt der Grenzübertritt zu Fuß. Erst im Sudan werden Schleuser mit Fahrzeugen in Anspruch genommen. Die wenigen Straßen in Richtung Grenze werden kontrolliert, viele Grenzabschnitte sind vermint Lage von Eritreern in den Nachbarstaaten Geschätzt 50% der eritreischen Staatsangehörigen leben außerhalb Eritreas. Von den im Sudan anerkannten eritreischen Flüchtlingen wurden 56% im Sudan geboren. Im Sudan leben ca eritreische Staatsangehörige im Osten des Sudan (Kassala, Gedaref, Port Sudan), die dort als Flüchtlinge anerkannt sind so wie ca Eritreer in Khartum, die zumeist keinen Status haben ist die Anzahl an eritreischen Neuankömmlingen im Sudan um 1/3 im Vergleich zu 2017 zurückgegangen, auf ca. 500 pro Monat.

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