Frühjahrstagung des 25. Februar Umgang mit Behörden: Was die Jugendhilfe über das BAMF wissen muss. Jochen Thiel, Referat 61A
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- Sigrid Böhme
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1 Frühjahrstagung des 25. Februar 2019 Umgang mit Behörden: Was die Jugendhilfe über das BAMF wissen muss Jochen Thiel, Referat 61A
2 Das BAMF Außenstellen Entscheider Sonderbeauftragte Das Asylverfahren Antragstellung Anhörung Entscheidung Rechtsbehelf unbegleitete Minderjährige Art. 25 Asylverfahrensrichtlinie
3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dezentrale Organisation 63 Standorte mind. 1 Standort in jedem Bundesland Außenstellen Ankunftszenten AnkER-Einrichtungen Entscheidungszentren Dublinzentren Zentrale in Nürnberg
4 Außenstellen AVS nimmt Asylanträge entgegen Identitätsfeststellung Urkundenuntersuchung stellt Bescheide zu unterstützt Entscheider Entscheider Anhörung Recherche Entscheidung verantwortlich für das gesamte Verfahren
5 Entscheider Studium: Studium an einer Verwaltungshochschule Inhalt: Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Organisations- und Sozialpsychologie Ausbildung: - BAMF-interne Ausbildung (materielles Rechts, Anhörung) - EASO Schulungsmodule (Interview Techniques, International Protection, Evidence assessment, Interviewing Children, Interviewing vulnerable Persons, Victims of Human Trafficking, etc.) Fortbildung: Sonderbeauftragte, Qualitätssicherer, Teamleiter
6 Sonderbeauftragte für unbegleitete Minderjährige erfahrene Entscheider vom Referatsleiter als geeignet ausgewählt Besondere Schulung EASO-Modul Interviewing Children Basisschulung für Sonderbeauftragte Aufbauschulungen für Sonderbeauftragte Anhörung von UM (Art. 25 AsylverfahrensRL). Entscheidung über Asylanträge von UM (zumindest Vorbereitung)
7 Das Asylverfahren
8 Antragstellung Normalfall: 14 Abs. 1 AsylG: persönliche Antragstellung in einer Außenstelle des Bundesamts ABER: 14 Abs. 2 AsylG: schriftliche Antragstellung für Minderjährige Wo: nächstgelegene Außenstelle Wann: so früh wie möglich Wer: Vormund oder Jugendamt ( 42a SGB VIII) Wie: Formular auf Versand auf dem Postweg
9 Anhörung schriftliche Ladung (PZU) Termin wahrnehmen oder frühzeitig Kontakt zur Terminsverlegung Gefahr: Einstellung des Verfahrens bei unentschuldigtem Fernbleiben (mit Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat) Termin soll Beginn der Anhörung sein (geringe Wartezeiten)
10 Anhörung Teilnehmer Entscheider Antragsteller Vormund Dolmetscher ggf. Beistand Vormund kann sich vertreten lassen. (schriftliche Vollmacht)
11 Anhörung Anhörung nur durch Sonderbeauftragten Verständigung mit dem Dolmetscher wenn Dolmetscher und Entscheider gleichen Geschlechts erforderlich, vorher Hinweis an BAMF Pausen einfordern Vormund kann mit seinem Mündel sprechen Vormund kann Fragen stellen und Aussagen machen (Rederecht) Niederschrift kontrollieren (Rückübersetzung)
12 Anhörung nach der Anhörung: Entscheider kann Zeit benötigen für: Recherchen Dokumentenüberprüfung Anfragen an das Auswärtige Amt / MedCOI 24 Abs. 4 AsylG: Nach 6 Monaten muss BAMF Termin der Entscheidung mitteilen. (auf Antrag)
13 Die Entscheidung
14 Die Entscheidung Unzulässige Anträge bereits Schutz in einem Mitgliedstaat ( 29 Abs. 2 AsylG) Antrag bereits in einem Mitgliedstaat geprüft und abgelehnt ( 29 Abs. 5 AsylG - Zweitantrag) Bescheid Ablehnung als unzulässig Abschiebungsandrohung in den Mitgliedstaat (wenn Schutz) Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat (Zweitantrag)
15 Die Entscheidung
16 Die Entscheidung Flüchtlingsschutz Rasse, Nationalität, Religion, politische Überzeugung, bestimmte soziale Gruppe (Verfolgungsgrund) schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte (Verfolgungshandlung) Verfolgungsakteur (zielgerichtete Verfolgung) Beispiele: politische Aktivität, religiöse Vertreibung, FGM
17 Die Entscheidung subsidiärer Schutz Todesstrafe Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung Gefährdung als Zivilperson in einem bewaffneten Konflikt Akteur (zielgerichtete Gefährdung) Beispiele: Kindersoldat, Kinderarbeit, häusliche Gewalt, Zwangsverheiratung, Prostitution, staatliche Willkür
18 Die Entscheidung Abschiebungsverbot allgemeine Gefahren (schlechte humanitäre Bedingungen) Überleben gefährdet durch fehlende Einnahmen/Arbeit/Familie EGMR: very exceptional cases oder: medizinische Behandlung erforderlich aber nicht verfügbar/zugänglich lebensbedrohliche Erkrankung, erhebliche Verschlechterung
19 Rechtsbehelf Bescheid wird zugestellt an Vormund. enthält Rechtsbehelfsbelehrung Frist beginnt mit der Zustellung. Fristen: Entscheidung Klagefrist Eilantrag unbegründet 2 Wochen - offensichtlich unbegründet unzulässig (Schutz im MS) unzulässig (Folgeantrag/Zweitantrag) 1 Woche 1 Woche 1 Woche 1 Woche 2 Wochen keine Frist Einstellung 2 Wochen keine Frist
20 unbegleitete Minderjährige
21 Art. 25 Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) Absatz 1 UM wird so bald wie möglich vertreten Vertretung im Interesse des Kindeswohls Personen mit erforderlicher Fachkenntnis Vertreter klärt UM über Bedeutung und Konsequenzen der Anhörung auf (Anhörungsvorbereitung) Vertreter ist bei der Anhörung anwesend Vertreter darf bei der Anhörung Fragen stellen Absatz 2 kein Vertreter erforderlich, wenn UM kurz vor 18. Lebensjahr Absatz 3 Anhörung nur durch Sonderbeauftragte Entscheidung zumindest von Sonderbeauftragtem vorbereitet
22 Dublinverfahren kein Dublinverfahren für UM zuständig ist der Mitgliedstaat, in dem sich der UM aufhält Ausnahme: Familienzusammenführung Wird durch BAMF initiiert Anfrage beim MS sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontakt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Referat 61A Frankenstraße Nürnberg Ansprechpartner Herr Thiel Tel. (0911)
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