Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachen - University of Applied Administrative Sciences -

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachen - University of Applied Administrative Sciences -"

Transkript

1 Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachen - University of Applied Administrative Sciences - Bachelorarbeit im Studiengang Allgemeine Verwaltung Die Eindämmung der unkontrollierten Vermehrung der Katzenpopulation mittels Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von freilaufenden Katzen - Eine Darstellung am Beispiel der Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV) und den Kastrationsprojekten der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen in Zusammenarbeit mit dem Bündnis Pro Katze - Verfasserin: Insa Twietmeyer T8V Erstgutachter: Herr Prof. Helmut Globisch Zweitgutachter: Frau StOAR Anja Sufin

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... II Abbildungsverzeichnis... IV Abkürzungsverzeichnis... V Anlagenverzeichnis... VII Literaturverzeichnis... VIII Quellenverzeichnis... XI 1. Einführung Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von freilaufenden Katzen auf kommunaler Ebene Ausgangslage Populationsanstieg Gesundheitliche Gefährdungen des Menschen und der Katzen Belästigungen der Bevölkerung Dezimierung freilebender Tierarten Erschöpfte Tierheimkapazitäten Problemlage im Fundrecht Zulässigkeit Kompetenz der Gemeinden zum Erlass einer Katzenverordnung Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung Kritik Landeseinheitliche Rechtsverordnung zum Schutz von freilebenden Katzen in Niedersachsen Die Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV) II

3 5. Die Kastrationsprojekte der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen in Zusammenarbeit mit dem Bündnis Pro Katze Inhalt und Vorgehensweise Zweck und Ergebnis Fortführung Schlussfolgerungen Anhang Schriftliche Erklärung (Versicherung) Erklärung zur Veröffentlichung der Bachelorarbeit Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde lediglich die weibliche Form der Katze benutzt. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass für die entsprechenden Beiträge sowohl die Katze als auch der Kater gemeint sind. III

4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Entwicklung der Katzenpopulation, VIER PFOTEN, 5 Abbildung 2 Aufgenommene oder abgegebene Katzen in der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen, Eigene Darstellung, Auskunft von Volker Kammann (Leiter Fachbereich III - Bürgerservice), Telefongespräch vom IV

5 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AllgZustVO-Kom Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht Anl. Anlage Art. Artikel Az. Aktenzeichen Bearb. Bearbeiter BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt bmt Bund gegen Missbrauch der Tiere BT-Ds Bundestag Drucksache Buchst. Buchstabe BVerwG Bundesverwaltungsgericht bzw. beziehungsweise Dtsch. tierärztl. Wschr. Deutsche tierärztliche Wochenschrift etc. et cetera e.v. eingetragener Verein f. folgende ff. fortfolgende FIP Feline Infektiöse Peritonitis GBl. Gesetzblatt GG Grundgesetz Hrsg. Herausgeber i.v.m. in Verbindung mit KommJur Kommunaljurist KOPO Kommunalpolitische Blätter MüKo Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch NDSG Niedersächsisches Datenschutzgesetz Nds. GVBl. Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nds. SOG Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Nr. Nummer V

6 NSGB Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport KatzenV Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV) o.g. oben genannte OVG Oberverwaltungsgericht Prof. Professor Rdnr. Randnummer Rdnrn. Randnummern S. Seite SMS Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sog. sogenannte SSG Sächsischer Städte- und Gemeindetag StOAR Steueroberamtsrat TierSchG Tierschutzgesetz TU Tierärztliche Umschau u.a. und andere VG Verwaltungsgericht vgl. vergleiche VO Verordnung z.b. zum Beispiel zit. zitiert VI

7 Anlagenverzeichnis Anlage 1 Schreiben der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen an die Gemeinde Stuhr vom , Probleme mit der Katzenpopulation - Gefahrenabwehrverordnung Anlage 2 Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, Eildienst vom , Kastrationspflicht von Freigängerkatzen Anlage 3 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Schreiben vom Anlage 4 Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV) Anlage 5 Aktuelles-Internet vom , Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen im Landkreis Diepholz Anlage 6 Artikel Kreiszeitung vom , Aktion gegen Katzen- Überpopulation Anlage 7 Artikel Weserkurier vom , Ein Schnitt, ein Chip fertig Anlage 8 Artikel Kreiszeitung vom , 350 Katzen kastriert Anlage 9 Verwaltungsinterner Vermerk vom , Fortsetzung Kastrationsprojekt 2013 Streunerkatzenprojekt Anlage 10 Artikel Kreiszeitung vom , Kastrationsprojekt für Katzen: Fortsetzung folgt Anlage 11 Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, Schreiben vom , Gefahrenabwehr; Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen VII

8 Literaturverzeichnis Binder, Regina Böhrenz, Gunter; Unger, Christoph; Siefken, Peter Drews, Bill; Wacke, Gerhard; Vogel, Klaus; Martens, Wolfgang Franke, Klaus (Hrsg.) Glock, Jana Goetschel, Antoine F. (Hrsg.) Götz, Volkmar Hackbarth, Hansjoachim; Lückert, Annekatrin Hömig, Dieter (Hrsg.); Seifert, Karl-Heinz Ipsen, Jörn Kalz, Beate Angewandter Tierschutz: Die Kastration verwilderter Hauskatzen les/kastrationsaktionen_ear_tipping.pdf Stand: Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sichergeit und Ordnung (Nds. SOG) mit Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen für Praxis und Ausbildung 9. Auflage Hannover Gefahrenabwehr: Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder 9. Auflage Köln u.a Mehr Recht für Tiere Hamburg 1985 zit.: Bearb. in Franke Das deutsche Tierschutzrecht und das Staatsziel Tierschutz im Lichte des Völkerrechts und des Europarechts 1. Auflage Baden-Baden 2004 Recht und Tierschutz: Hintergründe Aussichten Berlin u.a zit.: Bearb. in Goetschel Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 15. Auflage München 2013 Tierschutzrecht -praxisorientierter Leitfaden- 2. Auflage München/Berlin 2002 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar 8. Auflage Baden-Baden 2007 zit.: Bearb. in Hömig/Seifert Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsrecht 4. Auflage 2010 Populationsbiologie, Raumnutzung und Verhalten verwilderter Hauskatzen und der Effekt von Maßnahmen zur Reproduktionskontrolle Dissertation /PDF/Kalz.pdf Stand: VIII

9 Kluge, Hans-Georg (Hrsg.) Lennkh, Sabine Lorz, Albert; Metzger, Ernst Mars Heimtier-Studie Methling, Wolfgang; Unshelm, Jürgen (Hrsg.) Möbius, Gerd Möbius, Gerd Möller, Manfred; Wilhelm, Jürgen Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Ofensberger, Evelyn Pieroth, Bodo; Schlink, Bernhard; Kniesel, Michael Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS); Sächsischer Städte- und Gemeindetag (SSG); Sächsische Landestierärztekammer; Landestierschutzverband Sachsen e.v. Tierschutzgesetz, Kommentar 1. Auflage Stuttgart 2002 zit.: Bearb. in Kluge Die Kodifikation des Tierschutzrechts 1. Auflage Baden-Baden 2012 Tierschutzgesetz, Kommentar 6. Auflage München 2008 Hund Katze Mensch: Die Deutschen und ihre Heimtiere Verden 2012 Umwelt- und tiergerechte Haltung von Nutz-, Heimund Begleittieren Berlin, Wien 2002 zit.: Bearb. in Methling/Unshelm Aufgefundene Tiere: Wer trägt die Kosten für die tierärztliche Behandlung? Kleintier Konkret 7, S. 4 ff. Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Fund- und herrenlosen Tieren Tierärztliche Umschau 11/1997, S. 658 ff. Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht: mit Verwaltungszwang und Bescheidtechnik 5. Auflage Stuttgart 2003 Band 4, Besonderer Teil Sachenrecht 2. Auflage München 1986 zit.: Bearb. in MüKo Rechtliche Betrachtung zur Behandlung herrenloser, beschlagnahmter und aufgefundener Tiere Deutsche tierärztliche Wochenschrift 112, Heft 3, März 2005, S. 107 ff. Polizei- und Ordnungsrecht: mit Versammlungsrecht 5. Auflage München 2008 Empfehlungen zum Umgang mit Fundtieren im Freistaat Sachsen Deutsches Tierärzteblatt 8/2011, S ff. Sambraus, Hinrich (Hrsg.); Steiger, Andreas (Hrsg.) Das Buch vom Tierschutz Stuttgart 1997 zit.: Bearb. in Sambraus/Steiger IX

10 Schellhammer, Kurt Schmidt, Rolf Sodan, Helge Stollenwerk, Detlef Thüsing, Gregor Westermann, Harry Wegner, Wilhelm Widtmann, Julius Wieling, Hans Josef Will, Michael Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen samt Wohnungseigentums- und Grundbuchrecht 3. Auflage Heidelberg u.a Polizei- und Ordnungsrecht 15. Auflage Grasberg 2014 Grundgesetz-Kommentar München 2009 zit: Bearb. in Sodan Streunende Katzen als Aufgabe der Gefahrenabwehr? KommJur 2/2010, S. 49 ff. Das Leiden eines Tieres - eine Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne? NVwZ 1997, S. 563 f. Sachenrecht 7. Auflage Heidelberg 1998 Kleine Kynologie 4. Auflage Konstanz 1995 Fundrecht: Die Behandlung von Fundsachen München 1982 Sachenrecht 4. Auflage Berlin u.a Anders als ein Regenschirm - aufgefundene Tiere in der kommunalen Praxis KommunalPraxis spezial Nr. 2/2005, S. 72 ff. X

11 Quellenverzeichnis Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrest (AllgZustVO-Kom) vom (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom (Nds. GVBl. S. 307) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1218) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Schreiben an die Katzenhilfe Bleckede e.v. und weitere Organisationen vom Bundesrat Drucksache 408/11 (Beschluss) vom Entschließung des Bundesrates zur Unterbringung von aufgefundenen Tieren Stand: Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.v. Kastrationspflicht für Katzen durch Gefahrenabwehrverordnung Januar %20DJGT.pdf Stand: Deutscher Bundestag Drucksache 17/10572 vom Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzes pdf Stand: Deutscher Bundestag Drucksache 17/4491 vom Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (10. Ausschuss) pdf Stand: Deutscher Bundestag Drucksache 13/7016 vom Unterrichtung durch die Bundesregierung Tierschutzbericht 1997 Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes df Stand: XI

12 Deutscher Tierschutzbund e.v. Deutscher Tierschutzbund e.v. Deutscher Tierschutzbund e.v. Deutscher Tierschutzbund e.v. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht für Katzen Gemeinden mit geänderter Kommunalverordnung Stand: Offener Brief des Herrn Wolfgang Apel KOPO 7/8 2010, S. 16 Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen Stand Januar ownloads/positionspapiere/heimtiere/frei_lebende_katze n.pdf Stand: Stellungnahme vom zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BT-Ds 17/10572 vom ownloads/stellungnahmen/recht/tierschutzgesetz- Aenderung.pdf Stand: Beschlussvorlage Stand: Katzenhilfe Bleckede e.v. Anschreiben vom Verweigerung der Kostenübernahme und Zuständigkeit für aufgefundene Hauskatzen Stand: Kreiszeitung Artikel vom Aktion gegen Katzen-Überpopulation Kreiszeitung Artikel vom Katzen kastriert Kreiszeitung Artikel vom Kastrationsprojekt für Katzen: Fortsetzung folgt Landkreis Diepholz Sitzungsvorlage Nr. VO/2012/085 vom Erlass einer Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV) &options=4 Stand: XII

13 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden- Württemberg Tierschutz Öffentliches Schreiben vom über die Gesprächsrunde zum Thema Kastrations- und Kennzeichnungspflicht freilaufender Katzen zenkastration.pdf Stand: Vorschlag für eine kommunale Katzenverordnung nach 13 b Tierschutzgesetz vom _Katzenschutzverordnung.pdf Stand: Niedersächsischer Landtag Drucksache 17/1048 vom Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Kastrationspflicht für Katzen Stand: Niedersächsischer Landtag Drucksache 17/553 vom Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Was plant die Landesregierung zum Kastrationsschutz? vlet.starweb?path=nilas/lisshfl.web&id=nilaswebfastl ink&format=weblangfl&search=wp=17%20and %20DART=D%20AND%20DNR=553 Stand: Niedersächsischer Landtag Drucksache 16/4672 vom Kleine Anfrage mit Antwort Will Minister Lindemann nun doch eine landesweite Regelung beim Katzenschutz? Stand: Niedersächsischer Landtag Drucksache 16/4606 vom Kleine Anfrage mit Antwort Unterbringung von Fundtieren: Kompetenzwirrwarr führt zur Überlastung der Tierheime und zu finanziellen Problemen von ehrenamtlich geführten Tierschutzvereinen XIII

14 sen.de/drucksachen/drucksachen_16_5000/ / pdf Stand: Niedersächsischer Landtag Drucksache 16/3602 vom Kleine Anfrage mit Antwort Katzenschutz und Situation der Tierheime - Wie wird dem nach Ansicht von Tierschützern wachsenden Katzenelend in Niedersachsen begegnet? Stand: Niedersächsischer Landtag Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund Stenografischer Bericht der 124. Sitzung vom Anlage 37, Kleine Anfrage mit Antwort Ist eine landesweite Katzenkastrationspflicht sinnvoll? ce=web&cd=1&ved=0cceqfjaa&url=http%3a%2f% 2Fwww.landtagniedersachsen.de%2Fparlamentsdokumente%2Fsteno%2F16_w p%2f2011%2fendber124.pdf&ei=zagdvohjm8plu o-zg- AP&usg=AFQjCNE3g6uRDVLYhNwqSvCVLpADsdcB eq&bvm=bv ,d.d24&cad=rja Stand: Eildienst NSGB Kastrationspflicht von Freigängerkatzen Vorab per am Schreiben vom Gefahrenabwehr; Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen OVG Lüneburg Urteil vom Az. 11 LB 267/11 KommJur 9/2012, S. 338 ff. OVG Münster Beschluss vom Az. 13 A 638/95 Natur und Recht 1996, Heft 11/12, S. 631 ff. Samtgemeinde Bruchhausen- Vilsen Samtgemeinde Bruchhausen- Vilsen Schreiben an die Gemeinde Stuhr vom Probleme mit der Katzenpopulation Gefahrenabwehrverordnung Verwaltungsinterner Vermerk vom Fortsetzung Kastrationsprojekt 2013 Streunerkatzenprojekt 2014 XIV

15 Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/2503 vom Betr. Anhörung Landesförderung für Katzenkastration Katzen-Kastrationspflicht/Modell Paderborn /umdruck pdf Stand: Stadt Osnabrück Beschlussvorlage Nr. VO/2012/0991 vom Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen tmp/tmp/ / / /06.pdf Stand: Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1308) Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach 13 b des Tierschutzgesetzes (Katzen- schutz- Zuständigkeitsverordnung) Verordnung über die Kastrationsund Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV) VG Gießen Vier Pfoten Vier Pfoten Vier Pfoten vom (GBl. 2013, 362) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Betriebsausschusses vom Aufwendungsersatz für tierärztliche Behandlung Urteil vom Az. 7 E 358/92 NVwZ-RR 1995, Heft 3, S. 144 f. Bündnis Pro Katze Stand: Streunerkatzen in Deutschland Stand: Vier Pfoten vor Ort Stand: Weserkurier Artikel vom Ein Schnitt, ein Chip fertig XV

16 1. Einführung Man liest immer wieder von hoffnungslos überfüllten Tierheimen, die aufgrund einer Fülle von abgegebenen Katzen oft an ihre Grenzen kommen. Über Katzen, die ausgesetzt, ertränkt oder in die Mülltonne geworfen werden. Obwohl sich die Katze heutzutage als das beliebteste Haustier erfreuen darf 1 hat der Katzenboom auch seine Schattenseiten 2. Viele Menschen sind mit der Betreuung einer Katze oder deren ungewollten Nachwuchs überfordert und greifen zu tierschutzwidrigen Maßnahmen. 3 Aus diesen Gründen leben Schätzungen zufolge ca. zwei bis drei Millionen freilebenden Katzen in Deutschland 4, die sich selbst überlassen sind und auf der Straße sowie in der freien Landschaft dahinvegetieren. Ursache dieses Katzenelends sind neben den ausgesetzten Katzen, die nicht kastrierten freilaufenden Hauskatzen, die sich mit den freilebenden Katzen unkontrolliert vermehren und so das Problem verschärfen. Viele Katzenbesitzer sind sich nicht bewusst, dass sie durch das Unterlassen der Kastration ihrer Katze erheblich zu dem Katzenelend beitragen. 5 Die Unterscheidung zwischen freilebenden und freilaufenden Katzen ist für die weitere Darstellung sehr wichtig, da die Verpflichtung zur Kastration und Kennzeichnung lediglich die freilaufenden Katzen betrifft. In dieser Ausarbeitung soll die Möglichkeit der Eindämmung der unkontrollierten Vermehrung der Katzenpopulation mittels einer Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von freilaufenden Katzen erörtert werden, die im Folgenden als Katzenverordnung bezeichnet wird. Nach einer Darstellung der problematischen Ausgangslage, die eine Aufarbeitung dieses Themas notwendig erscheinen ließ, soll ermittelt werden, ob der Erlass einer Katzenverordnung zulässig ist und welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen. In diesem Zusammenhang ist eine Prüfung der kritischen Ansichten und der möglichen Alternativen zum Erlass einer Katzenverordnung notwendig. 1 Vgl. Mertens in Sambraus/Steiger, S Vgl. Rietzler in Franke, S Vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, 4 Vgl. Vier Pfoten, 5 Zum Ganzen vgl. Deutscher Tierschutzbund e.v., Position im Umgang mit frei lebenden Katzen, S. 1. 1

17 Generell wäre eine Regelung auf Landesebene erstrebenswert, da sich die Vermehrung von Katzen grundsätzlich nicht an Gemeindegrenzen hält. 6 Inwieweit das Land Niedersachsen das Problem erkannt hat und damit umzugehen vermag, wird hier neben der Verordnung auf kommunaler Ebene dargestellt. Als darstellendes Beispiel wird die Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV) angeführt. Damit reiht sich der Landkreis Diepholz neben vielen weiteren Städten und Gemeinden in Niedersachsen wie z.b. Hildesheim, Osnabrück und Verden in eine Reihe mit den Kommunen, die eine Katzenverordnung erlassen haben. Die Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen gehört als kreisangehörige Gemeinde zum Landkreis Diepholz und hat nach dem Erlass der Katzenverordnung des Landkreises Diepholz die Chance genutzt, auf dieser Grundlage das Problem der stark anwachsenden Katzenpopulation in Angriff zu nehmen. Zusammen mit dem Bündnis Pro Katze, das sich für eine bundesweite Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht einsetzt, wurden wiederholt Kastrationsprojekte durchgeführt, um die Katzenverordnung auf einen guten Weg zu bringen und dem fehlenden Bewusstsein der Bevölkerung im Umgang mit der Vermehrung von Katzen entgegenzuwirken. Ziel dieser Arbeit soll es sein, eine Lösung für das Problem der unkontrollierten Vermehrung der Katzenpopulation zu finden und mit dem beispielhaften Vorgehen des Landkreises Diepholz und der Samtgemeinde Bruchhausen- Vilsen eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie auf kommunaler Ebene gehandelt werden kann. Gerade in Hinblick auf die explosionsartige Vermehrung von Katzen in den letzten Jahren 7 und den dadurch entstehenden gesellschaftlichen, gesundheitlichen und ökologischen Problemen 8 erscheint eine ausführliche Darstellung dieses Themas unbedingt notwendig. 6 Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/4672, S Vgl. Schreiben der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen an die Gemeinde Stuhr vom , S. 1, Anl Vgl. Binder, S. 1. 2

18 2. Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von freilaufenden Katzen auf kommunaler Ebene Durch Einfügen des 13 b TierSchG 9 wurde das Tierschutzgesetz um eine Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen zum Schutz freilebender Katzen ergänzt. 10 Da der 13 b TierSchG eine Regelungsmöglichkeit für die Landesregierungen eröffnet, wird der Erlass einer Katzenverordnung auf kommunaler Ebene aufgrund rechtlicher Bedenken für Kommunen kritisiert. 11 Im Gegensatz dazu wird die Ansicht vertreten, dass der Erlass einer Katzenverordnung eine wirksame Maßnahme zur Beendigung des Katzenelends darstellt 12 und auf Grundlage einer ordnungsbehördlichen Verordnung weiterhin zulässig ist hat die Stadt Paderborn als erste Kommune in Deutschland das Problem der unkontrollierten Fortpflanzung von Katzen in Angriff genommen und eine Katzenverordnung beschlossen. Diesem Beispiel sind viele weitere Städte, Landkreise und Gemeinden gefolgt. Mittlerweile haben annährend 255 Kommunen 14 eine Katzenverordnung erlassen Ausgangslage Jährlich werden Millionen von Katzen geboren. Viele von ihnen werden ausgesetzt, sind krank und leben unter tierschutzwidrigen Bedingungen. 16 Im Folgenden soll dargestellt werden, welche Gründe eine Katzenverordnung unabdingbar erscheinen lassen Populationsanstieg Hauptgrund für den Erlass einer Katzenverordnung stellt der unkontrollierte Anstieg der Katzenpopulation dar. 9 Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206). 10 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/10572, S Vgl. NSGB, Eildienst vom , S. 2, Anl. 2; Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, S. 2, Anl Vgl. Mars Heimtier-Studie, S Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/4672, S. 2; Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 1 f. 14 Vgl. Deutscher Tierschutzbund e.v., 15 Zum Ganzen vgl. Deutscher Tierschutzbund e.v., Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen, S. 4; Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/3602, S Zum Ganzen vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, 3

19 Durch die Entwicklung der Katze zum beliebtesten Heimtier in Deutschland 17, also einem Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält ( ) 18, hat sich unvermeidlich auch die Zahl der freilebenden Katzen erhöht 19. Unter den freilebenden Katzen sind die Katzen zu verstehen, die als Folgegenerationen der Hauskatze keinen Kontakt zum Menschen haben und somit sehr scheu sind und selbstständig leben. 20 Aus diesem Grund werden sie oft auch als verwilderte Katzen bezeichnet 21 und gehören somit zu den herrenlosen Tieren 22. Im Gegensatz dazu gibt es die freilaufenden Katzen, die in menschlicher Obhut gehalten werden, jedoch Zugang zum Freien haben 23 und daher auch als Freigängerkatzen 24 bezeichnet werden. Beide Gruppen werden umgangssprachlich auch als Streunerkatzen bezeichnet. 25 Wie eingangs bereits erwähnt, trägt vorzugsweise die nicht kastrierte Freigängerkatze zur Vermehrung der Katzenpopulation bei. 26 Die vom Menschen ausgesetzten Katzen erhöhen die Bestände von freilebenden Katzen. Da diese meist nicht kastriert sind, vermehren sie sich mit den nicht kastrierten Freigängerkatzen, sodass die Katzenpopulation insgesamt ansteigt. 27 Gerade in der Landwirtschaft werden unzählige Katzen auf Bauernhöfen zum Fangen der Mäuse gehalten. Aus diesem Grund werden die Katzen nur wenig gefüttert. Hinzu kommt, dass diese Katzen meist nicht medizinisch versorgt, geschweige denn kastriert werden, wodurch sich die Katzen unkontrolliert vermehren. 28 Dabei können Katzen im Jahr zwei Würfe mit drei bis sechs Kätzchen aufziehen, die wiederrum selbst nach einem halben Jahr Nachwuchs zeugen können. Auch wenn nicht alle Kätzchen aufgrund der nachfolgend erläuterten tierschutzwidrigen und schlechten gesundheitlichen Umstände überleben, kann die Population innerhalb weniger Jahre drastisch anstei- 17 Vgl. Mars Heimtier-Studie, S Methling/Unshelm in Methling/Unshelm, S Vgl. Wöhr in Methling/Unhelm, S Vgl. Stadt Osnabrück, Beschlussvorlage Nr. VO/2012/0991, S. 4; Wöhr in Methling/Unshelm, S. 582, Vgl. Mertens in Sambraus/Steiger, S. 297; Wöhr in Methling/Unshelm, S Vgl. Möbius, TU 11/1997, S Vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, Wöhr in Methling/Unshelm, S Vgl. NSGB, Eildienst vom , S. 1, Anl Vgl. Binder, S Vgl. Schleswig Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S Zum Ganzen vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, 28 Zum Ganzen vgl. Mertens in Sambraus/Steiger, S

20 gen. 29 Der unten stehenden Grafik kann man entnehmen, dass eine Katze infolgedessen bereits nach vier Jahren tausende Nachkommen zeugen kann. Abbildung 1 Entwicklung der Katzenpopulation, VIER PFOTEN, Obwohl es sich hierbei um eine theoretische Rechnung handelt, ist die starke Vermehrung nicht kastrierter Katzen nicht von der Hand zu weisen. Nur durch eine verpflichtende Kastration der freilaufenden Katzen ist eine Kontrolle der Katzenpopulation möglich Gesundheitliche Gefährdungen des Menschen und der Katzen Durch die starke Vermehrung der Katzen kommt es zu einem knappen Nahrungsangebot, Revierkämpfen und tierschutzwidrigen Tötungen der Nachkommen durch den Menschen. Aus diesem Grund stehen die Tiere unter einem großen sozialen Stress. Hinzu kommt, dass die freilebenden Katzen, die sich nicht in menschlicher Obhut befinden, in der Regel nicht medizinisch versorgt werden. Unterernährung, Stress und Krankheit führen zu einer erhöhten Krankheitsanfälligkeit, jedoch nicht zu einer sinkenden Population. Folglich steigt durch die unkontrollierte Vermehrung der freilebenden Katzen auch das Infektionsrisiko aller Katzen mit Katzenkrankheiten, wie Katzenschnupfen, 29 Zum Ganzen vgl. Lerch-Leemann in Sambraus/Steiger, S. 793; Schleswig Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S Vgl. Mars Heimtier-Studie, S. 195; Wöhr in Methling/Unshelm, S

21 Feline Infektiöse Peritonitis (FIP) oder Feline Leukose. Durch steigende Katzenzahlen werden diese Probleme weiter verschärft. 31 Die wachsende Katzenpopulation führt zwangsweise auch zu einer höheren Infektionsgefahr des Menschen mit übertragbaren Krankheiten, den sog. Zoonosen. 32 Zoonosen werden definiert als Infektions- oder Invasionskrankheiten, die durch den Übergang der Erreger oder Parasiten vom behafteten Tier auf den Menschen zustande kommen 33. Die freilebenden Katzen tragen die Erreger von Krankheiten, wie der Katzenkrankheit, verschiedensten Hautpilzen, Salmonellen oder Würmern in sich. 34 Besonders gefährlich ist nach der erfolgreichen Vorbeugung gegen Tollwut vor allem die Übertragung der sog. Toxoplasmose auf den Menschen. 35 Die Infektion mit Toxoplasmose stellt insbesondere für schwangere Frauen eine Gesundheitsgefährdung dar, da sie zu Erkrankungen des ungeborenen Kindes, schlimmstenfalls zu Fehl- oder Totgeburten führen kann. 36 Die Übertragung der Krankheiten erfolgt überwiegend durch freilebende Katzen und Freigängerkatzen, die nicht kastriert sind, da diese deutlich größere Streifgebiete haben und sich durch den Deckakt, weiträumiges Streunen und kräftezehrende Raufereien schneller infizieren. 37 Eine erhöhte Populationsdichte führt automatisch zu vermehrten Ausscheidungen der freilebenden Katzen. Die darin befindlichen Erreger werden über die Freigängerkatzen, die in menschlicher Obhut gehalten werden auf den Menschen übertragen. Demzufolge sind auch die Freigängerkatzen einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Die Möglichkeit sich zu infizieren, steigt bei einem hohen Populationsdruck von freilebenden Katzen bei gleichzeitig vermindertem Futterangebot, sodass sich die Katzen verstärkt auf öffentliche Plätze wie Schulhöfe oder Spielplätze ausweiten, um hier die Lebensmittelabfälle zu verzehren Zum Ganzen vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, Schleswig- Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S Vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, 33 Wegner, S Vgl. Wegner S. 406 ff. 35 Vgl. Kalz, S Vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, S Vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, Kalz, S. 2; Schleswig Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S Zum Ganzen vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 7. 6

22 Eine Kastrationspflicht würde das Infektionsrisiko dahingehend senken, da sich die Katzenpopulation langfristig vermindert und daraus resultierend auch die Gesundheitsgefährdungen für Mensch und Katze Belästigungen der Bevölkerung Die Belästigungen der Bevölkerung, die aus dem Anstieg der Katzenpopulation resultieren, sind sowohl auf moralischer Ebene zu finden, als auch Folgen der mangelnden Hygiene und des natürlichen Verhaltens von nicht kastrierten Katzen. Vor allem die hinterlassenen Ausscheidungen zahlreicher Katzen stellen eine hygienische Zumutung für die Bevölkerung dar. 39 Abgesehen von den oben geschilderten gesundheitlichen Gefährdungen sind sie Grund für zahlreiche Beschwerden von Personen, die in ihren Gärten oder auf Spielplätzen die Ausscheidungen der Katzen vorfinden. 40 Auch das geruchsstarke Reviermarkieren der Kater verärgert die Menschen, ebenso wie der Lärm, der durch Revierkämpfe sowie Paarungen der Katzen entstehen. 41 Neben den Ärgernissen der Bevölkerung, ist ferner die moralische Belastung der Allgemeinheit durch die steigende Katzenpopulation stärker geworden. Es geht hierbei nicht um den Schutz der Tiere vor Leid und Schmerzen, sondern um den Schutz der Bevölkerung vom Anblick der leidenden Tiere bewahrt zu werden. 42 Die vermehrten Konfrontationen mit toten, verwahrlosten oder unterversorgten Katzen stellt für die Gesellschaft eine moralische Zumutung dar, sodass einige Menschen beginnen, die Tiere aus Mitleid zu füttern Dezimierung freilebender Tierarten Häufig wird die Meinung vertreten, dass das Jagdverhalten freilebender Katzen zu einer ernsthaften Gefährdung freilebender Tierarten führt. 44 Dabei handelt es sich vor allem um Kleinsäuger, insbesondere Singvögel, die aufgrund der hohen Populationsdichte der Katze in ihren Beständen dezimiert 39 Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom , Az. 3 K 2151/11, Rdnr. 9, 40 Vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 7; Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, 41 Vgl. Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, 42 Vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S Vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, 44 Vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 2. 7

23 werden. 45 Daneben sollen Katzen Einfluss auf die Bestände der bodenbrütenden Wiesenvögel in der offenen Landschaft haben. 46 Dass Katzen zur Dezimierung der Wiesenvogelpopulationen beitragen, ist wissenschaftlich jedoch nicht bewiesen. 47 Der Naturschutzbund ist der Meinung, dass der stetige Anstieg der Katzenpopulation lokal zum Erlöschen der Singvogelbestände führen kann. Folglich würde ein Kastrationsverbot zu einer geringeren Gefährdung der Singvogelpopulation durch eine sinkende Katzendichte führen. 48 Die Literatur vertritt hingegen die Ansicht, dass selbst eine sehr große Katzenpopulation nicht in der Lage ist, die Singvogelbestände merklich zu gefährden. 49 So ist festzuhalten, dass keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse darüber vorliegen, ob der Anstieg der Katzenpopulation zur ernsthaften Dezimierung der freilebenden Tierarten führt. Die Thematik wird dessen ungeachtet zum Erlass einer Katzenverordnung herangezogen, da eine Überpopulation von Katzen in bestimmten Gebieten unstrittig zu einer stärkeren Bejagung der Vögel in diesem Gebiet führt und damit zu einer Gefährdung dieser Vögel Erschöpfte Tierheimkapazitäten Grundsätzlich sind die Gemeinden gemäß 4 Nr. 11 AllgZustVO-Kom 51 i.v.m. 965 ff. BGB 52 zur Aufnahme und Betreuung von Fundkatzen verpflichtet. Sie können diese Aufgabe jedoch auch an Dritte, z.b. Tierheime, übertragen. 53 Durch die steigenden Katzenbestände werden die Aufnahmekapazitäten der Tierheime jedoch vollkommen ausgeschöpft. 54 Deshalb befinden sich Tierheime und Tierschutzvereine in einer prekären Lage. Immer mehr Tierheime verhängen Aufnahmestopps für Katzen. Dies führt oft dazu, dass Fundkatzen, also Katzen eines unbekannten Eigentümers, die entlaufen oder verlorenge- 45 Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/3602, S. 1 f. 46 Vgl. Niedersächsischer Landtag, Anlage 37 des stenografischen Berichtes der 124. Sitzung vom , S Vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom , Az. 1 A 17/12, Rdnr. 82, 48 Zum Ganzen vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S Vgl. Rietzler in Franke, S Vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom (Nds. GVBl. S. 307). 52 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1218). 53 Vgl. Möbius, Kleintier Konkret 7, S Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 17/553, S. 1. 8

24 gangen sind 55, nicht mehr aufgenommen und ihren Besitzern zurückgegeben werden können. 56 Die freilebenden Katzen stellen die Tierheime und Tierschutzgruppen vor besonders schwere Probleme. Haben neugeborene, freilebende Katzen in den ersten Wochen keinen Kontakt zu Menschen, sind sie scheu. Daher würde eine Unterbringung im Tierheim für eine ausgewachsene freilebende Katze großen Stress bedeuten. In der Regel sind diese Katzen nicht vermittelbar. Es ist diesen Tieren nicht zumutbar, ferner nicht tiergerecht, sie in einem Tierheim unterzubringen. 57 Die Tierheime gelangen nicht nur bezüglich der Aufnahmekapazitäten an ihre Grenzen. Auch finanziell sind Tierheime und Tierschutzvereine kaum noch in der Lage sich über Wasser zu halten. 58 Dabei zeichnete sich in den letzten Jahren ein deutlicher Trend ab. Während die Einnahmen durch Spenden aus der Bevölkerung oder Zuschüsse der Kommunen zurückgingen, erhöhte sich die Zahl der aufgenommenen Tiere. 59 Dieser bis heute anhaltende Trend führte in Niedersachsen vielerorts bereits zu Insolvenzen der Tierheime. 60 Wegen der erschöpften Aufnahmekapazitäten der Tierheime und der Gefahr von Insolvenzen ist es im Interesse der Gemeinden, eine Katzenverordnung zu erlassen, um weiterhin die Erfüllung ihrer Pflicht zur Aufnahme von Fundtieren durch die Tierheime gewährleisten zu können und nicht in eigener Verantwortung übernehmen zu müssen Problemlage im Fundrecht Aufgefundene Katzen stellen Kommunen und Tierheime immer wieder vor große Schwierigkeiten. Dabei steht meist die Frage im Raum, ob es sich um ein Fund- oder ein herrenloses Tier handelt. Diese Abgrenzung stellt die 55 Vgl. Möbius, Kleintier Konkret 7, S Zum Ganzen vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/3602, S. 1; Deutscher Bundestag, Drucksache 17/4491, S Zum Ganzen vgl. Lerch-Leemann in Sambraus/Steiger, S. 793; Deutscher Tierschutzbund e.v., Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen, S Vgl. SMS/SSG/Sächsische Landestierärztekammer/Landestierschutzverband Sachsen e.v., Deutsches Tierärzteblatt 8/2011, S. 1104; Niedersächsischer Landtag, Drucksache 17/553, S Vgl. Mars Heimtier-Studie, S Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/4606, S Vgl. Deutscher Tierschutzbund e.v., KOPO 7/8 2010, S

25 Kommunen in der Praxis oft vor beträchtliche Probleme, da es in der Natur der Katze liegt, weitläufig ihr Umfeld zu erkunden, bevor sie wieder zum Eigentümer zurückkehrt. 62 Durch die anwachsende Katzenpopulation und infolgedessen vermehrt abgegebenen Katzen in den Tierheimen verschärft sich diese Problemlage zunehmend. Zunächst ist jedoch die Frage zu klären, ob das Fundrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf Tiere überhaupt anwendbar ist. Tiere befinden sich in einer widersprüchlichen Rechtsstellung. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 hat man die Gleichstellung des Tieres mit einer Sache beseitigt. 63 Der in diesem Zuge neu eingeführte 90 a BGB bestimmt, dass Tiere keine Sachen sind und sie durch besondere Gesetze geschützt werden. Hiermit wird die besondere Qualität des Tierseins anerkannt 64 und zum Ausdruck gebracht, dass das Tier ein Mitgeschöpf des Menschen und ein schmerzempfindendes Lebewesen ist, dem gegenüber der Mensch zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist 65. Gleichwohl sind gemäß 90 a BGB auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Zu diesen Vorschriften zählen unter anderem die Vorschriften der 965 ff. BGB über den Fund. Folglich findet das Fundrecht nach BGB auch auf Tiere Anwendung. Die Unterbringung und Betreuung aufgefundener Tiere, insbesondere Katzen, ist jedoch unbefriedigend gesetzlich geregelt und führt zu unterschiedlichen behördlichen Zuständigkeiten und letztendlich zu zahlreichen gerichtlichen Streitigkeiten über die Übernahme von entstandenen Kosten durch die Aufnahme des Tieres. 66 Auf der einen Seite sind die Gemeinden als Fundbehörden für die Verwahrung von Fundsachen zuständig. 67 Gemäß 965 Abs. 1 BGB sind verloren Sachen Gegenstand des Fundrechts. Eine Sache ist verloren, wenn sie besitz-, aber 62 Zum Ganzen vgl. Ofensberger, Dtsch. tierärztl. Wschr. 112, S. 107; Stollenwerk, KommJur 2/2010, S. 50; Deutscher Bundestag, Drucksache 13/7016, S Vgl. Holzhey in Goetschel, S Vgl. Schellhammer, Rdnr Hackbarth/Lückert, S Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/4606, S Vgl. Widtmann, Rdnrn ; SMS/SSG/Sächsische Landestierärztekammer/Landestierschutzverband Sachsen e.v., Deutsches Tierärzteblatt 8/2011, S

26 nicht herrenlos 68 ist. Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verlorengegangene Tiere, deren Besitzer meist unbekannt ist 69. Sie sind verloren, wenn sie sich außerhalb des Einwirkungsbereichs ihrer Halter aufhalten und damit besitzlos geworden sind. 70 Somit haben sie als verlorene Sachen zwar einen Eigentümer, gegenwärtig jedoch keinen Besitzer 71 und unterliegen damit dem Fundrecht. Der Fund ist dem Eigentümer bzw. der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige des Fundtieres wird die Behörde zur Aufnahme und Betreuung des Fundtieres verpflichtet oder überträgt diese Verpflichtung auf Dritte. 72 Die Behörde ist durch die Anzeige und die erfolgte Unterbringung in einem Tierheim ebenfalls zur Übernahme der anfallenden Kosten für Unterbringung und medizinische Versorgung verpflichtet. 73 Wird bei einer abgegebenen Katze also zweifellos festgestellt, dass es sich um ein Fundtier handelt, so werden die entstandenen Kosten von der zuständigen Behörde übernommen. Auf der anderen Seite wird von den Gemeinden geltend gemacht, dass es sich bei den aufgefundenen Katzen oft nicht um Fundkatzen handelt, sondern um herrenlose Katzen. 74 Herrenlose Tiere sind Tiere, an denen kein Eigentum besteht 75. Auch ausgesetzte bzw. freilebende und verwilderte Haustiere und damit auch freilebende Katzen sind herrenlos. 76 Herrenlose Sachen gelten als nicht verloren und können daher auch nicht gefunden werden. 77 Folglich unterliegen sie nicht dem Fundrecht. Aus diesem Grund verweigern viele Gemeinden die Übernahme der angefallenen Kosten für herrenlose Katzen. 78 Durch das Aussetzen der Katze verzichtet der ehemalige Besitzer auf sein Eigentum. In dem Aussetzen der Katze ist eine Eigentumsaufgabe, auch Dereliktion genannt 79, gemäß 959 BGB zu sehen. Das Aussetzen stellt eine bewusste Aufgabe des Besitzes dar und kann als Eigentumsaufgabe gedeutet werden. Die Katze wird damit herrenlos Quack in MüKo, 965 Rdnr Möbius, TU 11/1997, S Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom , KommJur 9/2012, S Vgl. Westermann, 59 S Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/4606, S Vgl. Möbius, TU 11/1997, S Vgl. Bundesrat, Drucksache 408/11 (Beschluss), S Möbius, Kleintier Konkret 7, S Vgl. Möbius TU 11/1997, S Vgl. Quack in MüKo, 965 Rdnr Zum Ganzen vgl. Möbius, TU 11/1997, S Vgl. Wieling, 11 IV 2 a S. 151, Quack in MüKo, 989 Rdnr Zum Ganzen vgl. Möbius, TU 11/1997 S

27 Es wird jedoch auch die Meinung vertreten, dass das herrenlos werden von Tieren rechtlich nicht möglich sei. Gemäß 3 Nr. 3 TierSchG 81 ist es verboten, ein im Haus gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen. Die Aufgabe des Eigentums an einem Tier nach 959 BGB sei daher nicht möglich, sodass diese Tiere auch nicht herrenlos werden können. Die Pflicht der Gemeinde zur Unterbringung und Versorgung der Katzen bestehe daher im gleichen Maße wie bei Fundkatzen. 82 Die Verwaltungspraxis, die entgegen 3 Nr. 3 TierSchG davon ausgeht, dass aufgefundene Tiere in aller Regel ausgesetzt wurden und damit herrenlos sind, steht nicht im Einklang mit den normierten tierschutzrechtlichen Zielen 83. Natürlich ist eine Einstufung der Katzen nach verschiedenen Faktoren möglich und im Einzelfall zu prüfen. Katzen, die einen guten Ernährungs- und Pflegezustand aufweisen, zutraulich sind und/oder ein Halsband tragen, könnten aus diesen Gründen als Fundtiere eingestuft werden. 84 Die jüngste Rechtsprechung hat jedoch auf Grund der schweren Abgrenzungsprobleme entschieden, dass im Zweifelsfall bis zum Nachweis des Gegenteils immer zunächst von einer Fundkatze ausgegangen werden muss. 85 Bis dahin handelt es sich bei dem Tier um eine Anscheinsfundsache. 86 Das bedeutet auch, dass die zuständige Fundbehörde bis dahin für die Übernahme der Kosten für Unterbringung und medizinische Behandlung verpflichtet ist. 87 In einigen Bundesländern hat sich die Verfahrensweise durchgesetzt, dass ein abgegebenes Tier nach vier Wochen als herrenlos angesehen wird, wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb dieser Frist meldet. Man könne davon ausge- 81 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1308). 82 Zum Ganzen vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S VG Gießen Urteil vom , Az. 4 K 2064/11Gl., Rdnr. 27, 84 Vgl. OVG Greifswald, Urteil vom , Az. 3 L 272/06, Rdnr. 21, Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/4606, S Vgl. OVG Lüneburg Urteil vom , Az. 11 LB 267/11, KommJur 9/2012, S. 339 f.; VG Saarlouis, Urteil vom , Az. 5 K 593/12, 2. Leitsatz, VG Gießen Urteil vom , Az. 4 K 2064/11Gl., Rdnr. 27, VG Ansbach, Urteil vom , Az. AN 10 K , Rdnr. 33, 86 Vgl. Katzenhilfe Bleckede e.v., Anschreiben vom , S Vgl. Möbius, TU 11/1997, S

28 hen, dass der Eigentümer nach vier Wochen die Suche nach dem Tier aufgegeben hat und es somit herrenlos wird. Es gilt jedoch weiterhin nach 973 Abs. 1 BGB, dass der Eigentümer erst nach der Ablauf der Frist von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes gemäß 973 Abs. 1 BGB sein Eigentum an seinem Tier verliert. 88 Nach Ablauf der Frist von vier Wochen endet folglich auch die Pflicht der Gemeinde, die entstehenden Kosten zu übernehmen. 89 Warum diese spezielle Regelung, die unter anderem in Bayern, Baden- Württemberg, Brandenburg und Schleswig-Holstein gilt, gerade eine Frist von vier Wochen bestimmt, ist fraglich. Eine Eigentumsaufgabe anzunehmen, wenn eine Sache verloren gegangen ist, der Eigentümer die Suche abbricht und sich mit dem Verlust abfindet 90 erscheint mir jedoch sehr willkürlich. Es liegt auf der Hand, dass immer mehr freilebende Katzen in Tierheimen aufgenommen werden und eine Rückführung an den ehemaligen Besitzer praktisch nicht möglich ist, weil es keinen gibt bzw. dieser nicht ermittelbar ist. Auch die Nachkommen der freilebenden Katzen sind damit von Anfang an herrenlos. Das bisherige, oft gesehen Vorgehen der Gemeinden, jede nicht eindeutig festzustellende Katze als herrenlos einzustufen und die Übernahme der Kosten zu verweigern ist aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar, gerade in Hinblick auf die Vermehrung der Katzenpopulation und die damit immer häufiger vorkommenden Fälle dieser Art. Eine Pflicht der Kommunen zur Übernahme der Kosten für herrenlose Katzen auf Grundlage des Dereliktionsverbotes nach 3 Nr. 3 TierSchG zu begründen erscheint jedoch ebenso wenig sinnvoll, da ein Verbot nicht automatisch nach sich zieht, dass dagegen auch nicht mehr verstoßen wird. Trotz des Verbotes nach 3 Nr. TierSchG werden immer wieder Katzen ausgesetzt und infolgedessen herrenlos. Es ist nicht sachgerecht, dass Tierschutzverstöße unter Zuhilfenahme des Fundrechts kommunalisiert werden. Vielmehr besteht hier eine Regelungslücke im BGB im Zusammenhang mit dem TierSchG, welche die Gemeinden auffangen müssen. Es besteht daher das Erfordernis seitens des Bundes klare, bundesweit einheitliche Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Unterbringung und Versorgung 88 Zum Ganzen vgl. Möbius, Kleintier Konkret 7, S. 3; Will, KommunalPraxis spezial Nr. 2/2005, S Vgl. Stollenwerk, KommJur 2/2010, S OVG Lüneburg Urteil vom , Az. 11 LB 267/11, KommJur 9/2012, S

29 von Fund- und herrenlosen Tieren zur Verwaltungsvereinfachung zu treffen, sodass niemand die Zuständigkeit von sich weisen kann und gerichtliche Streitigkeiten über die Erstattung von Kosten für Fundtiere vermieden werden. Eine Kastrations- und in diesem Zusammenhang insbesondere Kennzeichnungspflicht würde diese Problematiken etwas entschärfen. Durch eine verpflichtende Kennzeichnung von Katzen könnten diese bei Abgabe bei einer Fundbehörde schneller ihren Besitzer zugeführt werden 91 und so Kapazitäten für weitere Fundkatzen schaffen. Generell würde die Kastrationspflicht langfristig die Katzenbestände senken, sodass weniger Fundkatzen abgegeben werden, die die Behörden vor die bestehende Abgrenzungsproblematik stellen. Daher sollte eine Katzenverordnung die Bürger nicht nur zur Kastration ihrer Katzen verpflichten, sondern auch zur Kennzeichnung mittels eines Mikrochips und der damit verbundenen Registrierung der Katze in einem Onlineportal, um so schnellere Rückschlüsse auf das Tier vornehmen zu können. 2.2 Zulässigkeit Auf Grund der zuvor geschilderten Ausgangslage ist es notwendig den Bestand der Katzen zu regulieren und zu kontrollieren. Eine kommunale Katzenverordnung könnte eine Möglichkeit sein, das Elend der Katzen zu verringern und die tierschutzwidrigen Umstände, die gesundheitlichen Risiken sowie die Probleme im Fundrecht sowie im Tierschutzrecht zu schmälern. Vielfach wird der Erlass einer Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von freilaufenden Katzen auf kommunaler Ebene auf Grund rechtlicher Zweifel abgelehnt. 92 Im Folgenden soll erarbeitet werden, ob der gemeindliche Erlass einer Katzenverordnung zulässig ist und welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen Kompetenz der Gemeinden zum Erlass einer Katzenverordnung Gemäß 13 b TierSchG sind die Landesregierungen dazu ermächtigt, zum Schutz von freilebenden Katzen Rechtsverordnungen zu erlassen. Sie können insbesondere gemäß 13 b Satz 3 Nr. 2 TierSchG eine Kennzeichnung und Registrierung der Katzen, die unkontrolliert freien Auslauf haben vorschreiben. Mit diesem, im Juli 2013 neu eigeführten Paragraphen wurde den Ländern die Ermächtigung übertragen, für bestimmte Gebiete Maßnahmen zum Schutz 91 Vgl. NSGB, Eildienst vom , S. 2, Anl Vgl. Stadt Osnabrück, Beschlussvorlage Nr. VO/2012/0991, S

Zum Schutz der Katzen Kastration ist Pflicht!

Zum Schutz der Katzen Kastration ist Pflicht! Zum Schutz der Katzen Kastration ist Pflicht! Zum Schutz der Katzen Kastration ist Pflicht! Um Katzenelend zu vermeiden gilt seit Juli 2012 die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für

Mehr

Umgang mit Fundkatzen und gefundenen, schwer verletzten bzw. erkrankten Katzen

Umgang mit Fundkatzen und gefundenen, schwer verletzten bzw. erkrankten Katzen Umgang mit Fundkatzen und gefundenen, schwer verletzten bzw. erkrankten Katzen Ausgangslage Es bestehen deutliche Unterschiede in der Akzeptanz der Verantwortung für die pflegliche Unterbringung von Katzen

Mehr

Katzenkastration vermindert Katzenelend. Katzenkastration vermindert Katzenelend. Aufruf der Stadt Köln und der Kölner Tierärztinnen und Tierärzte

Katzenkastration vermindert Katzenelend. Katzenkastration vermindert Katzenelend. Aufruf der Stadt Köln und der Kölner Tierärztinnen und Tierärzte Katzenkastration vermindert Katzenelend Katzenkastration vermindert Katzenelend Aufruf der Stadt Köln und der Kölner Tierärztinnen und Tierärzte Katzenkastration vermindert Katzenelend In den letzten Jahren

Mehr

Fakt ist: Es ist äußerst schwierig, ausgewachsene Katzen zu vermitteln; bei verwilderten Tieren ist es aussichtslos.

Fakt ist: Es ist äußerst schwierig, ausgewachsene Katzen zu vermitteln; bei verwilderten Tieren ist es aussichtslos. Die WIN beantragt, folgenden Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung des Bau- und Umweltausschusses setzen zu lassen und stellt den Antrag zur Erstellung einer Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht

Mehr

Katzenkastration ist Tierschutz mit langfristigem Effekt

Katzenkastration ist Tierschutz mit langfristigem Effekt Katzenkastration ist Tierschutz mit langfristigem Effekt Ariane Désirée Kari Stellvertretende Landestierschutzbeauftragte 28.03.2018 Ausgangslage Katzenschutzvereine beklagen ineffektive Kastrationsaktionen

Mehr

Kostenübernahme für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Kostenübernahme für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Kostenübernahme für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Kostenübernahme für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

KASTRATION VON KATZEN EINE INFORMATION DER

KASTRATION VON KATZEN EINE INFORMATION DER KASTRATION VON KATZEN EINE INFORMATION DER 2 3 Tierschutzgerechte Lösung Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer Landesrat Dr. Hermann Kepplinger Eine Katze wirft im Durchschnitt zweimal im Jahr drei bis sechs

Mehr

HANDREICHUNG FÜR KOMMUNEN BZGL. 13bTierSchG

HANDREICHUNG FÜR KOMMUNEN BZGL. 13bTierSchG 1 HANDREICHUNG FÜR KOMMUNEN BZGL. 13bTierSchG A) Einführung Deutschlands Heimtier Nummer eins ist und bleibt die Katze: Im Jahr 2014 lebten 11,8 Mio. Katzen in 20 Prozent der Haushalte in Deutschland (Quelle:

Mehr

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten

Mehr

KASTRATION. von Katzen. unter Berücksichtigung der am 1. April 2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen

KASTRATION. von Katzen. unter Berücksichtigung der am 1. April 2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen KASTRATION von Katzen unter Berücksichtigung der am 1. April 2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen Gesetzliche Grundlagen: Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie sind von einem Tierarzt kastrieren

Mehr

Schaffung einer landesgesetzlichen Grundlage, Überwachungs- und Prüfungsaufgaben

Schaffung einer landesgesetzlichen Grundlage, Überwachungs- und Prüfungsaufgaben Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4188 29. 06. 99 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Privatisierung von Aufgaben auf dem Gebiet des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts

Mehr

Zu unserem Schutz. Düsseldorf Nähe trifft Freiheit. Kastrationspflicht für Freigänger-Katzen Katzenschutzverordnung

Zu unserem Schutz. Düsseldorf Nähe trifft Freiheit. Kastrationspflicht für Freigänger-Katzen Katzenschutzverordnung Zu unserem Schutz Düsseldorf Nähe trifft Freiheit Kastrationspflicht für Freigänger-Katzen Katzenschutzverordnung Kastration ist Pflicht! Durch die unkontrollierte Vermehrung von Hauskatzen und verwilderten

Mehr

Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /13

Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /13 Antrag der Stadtratsfraktion Freie Wähler - UWG vom 26.09.2013 TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr. 5303 /13 öffentlich Datum 01.10.2013 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 32/2 gr -

Mehr

Initiative für eine Kastrationspflicht für freilaufende Katzen in Kassel

Initiative für eine Kastrationspflicht für freilaufende Katzen in Kassel Initiative für eine Kastrationspflicht für freilaufende Katzen in Kassel An die Stadtverordneten der Stadt Kassel sowie den Mitgliedern des Magistrats zur Kenntnis Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem

Mehr

TIERSCHUTZBEIRAT des Landes Rheinland-Pfalz

TIERSCHUTZBEIRAT des Landes Rheinland-Pfalz Zur Katzenschutz-Verordnung nach 13b Tierschutzgesetz In Rheinland-Pfalz sind zum Erlass einer Verordnung ermächtigt: die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltung,

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/6723 19. Wahlperiode 16.07.10 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Monika Schaal (SPD) vom 09.07.10 und Antwort des Senats Betr.:

Mehr

Das Katzenelend. Die Subline beträgt 18 pt.

Das Katzenelend. Die Subline beträgt 18 pt. Das Katzenelend Die Subline beträgt 18 pt. 02 Inhaltsverzeichnis Katzen leben gefährlich 03 Ständig neuer Nachwuchs 04 Wege aus dem Katzenelend 05 Kennzeichnung und Registrierung 13 03 Katzen leben gefährlich

Mehr

FAQ-Papier Umsetzung des 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in Hessen

FAQ-Papier Umsetzung des 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in Hessen FAQ-Papier Umsetzung des 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in Hessen Warum gibt es keine landesweite Katzenschutzverordnung? Durch Rechtsverordnung vom 24. April 2015 hat die Landesregierung die Ermächtigung

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 18/4624 18. Wahlperiode 15.04.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes A. Problem und Ziel Die Änderung des

Mehr

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine

Mehr

Kleine Anfrage mit Antwort. Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Christian Meyer (GRÜNE), eingegangen am

Kleine Anfrage mit Antwort. Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Christian Meyer (GRÜNE), eingegangen am Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3602 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Christian Meyer (GRÜNE), eingegangen am 21.03.2011 Katzenschutz und

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/1640 20.01.2016 Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis

Mehr

Kennzeichnungs-, Registrier- und Kastrationspflicht für Freigängerkatzen in der Stadt / Gemeinde XXXX. - Katzenschutzverordnung

Kennzeichnungs-, Registrier- und Kastrationspflicht für Freigängerkatzen in der Stadt / Gemeinde XXXX. - Katzenschutzverordnung Kennzeichnungs-, Registrier- und Kastrationspflicht für Freigängerkatzen in der Stadt / Gemeinde XXXX - Katzenschutzverordnung ENTWURF Der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin / der Magistrat / der

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur. Wissenschaftliche Dienste

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur Seite 2 Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur Verfasser/in:

Mehr

Handreichung für die Erarbeitung einer kommunalen Katzenschutzverordnung nach 13b Tierschutzgesetz

Handreichung für die Erarbeitung einer kommunalen Katzenschutzverordnung nach 13b Tierschutzgesetz Schleswig-Holstein Der echte Norden Schleswig-Holstein Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Mehr

Wer trägt die Kosten für die tierärztliche

Wer trägt die Kosten für die tierärztliche AUFGEFUNDENE T IERE Wer trägt die Kosten für die tierärztliche Behandlung? Gerd Möbius Probleme bereitet immer wieder die Frage nach der Übernahme der Kosten bei der Behandlung aufgefundener verletzter

Mehr

Verordnung zum Schutz freilebender Katzen

Verordnung zum Schutz freilebender Katzen Verordnung zum Schutz freilebender Katzen Auf Grund von 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes

Mehr

M I T T E I L U N G EINZIGER PUNKT DER TAGESORDNUNG

M I T T E I L U N G EINZIGER PUNKT DER TAGESORDNUNG Landtag Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, 17. März 2014 6. Wahlperiode Sozialausschuss Telefon: 0385/525-1590, -1591 Telefax: 0385/525-1595 E-Mail: sozialausschuss@landtag-mv.de M I T T E I L U N G Die

Mehr

A. Bundesrecht B. Landesrecht

A. Bundesrecht B. Landesrecht Übersicht Seite A. Bundesrecht... 523 I. Grundgesetz (GG)... 523 Art. 8... 523 II. Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)... 524 Art. 11... 524 Art. 16... 524 III. Gesetz über

Mehr

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Bundesrat Drucksache 388/17 (Beschluss) 02.06.17 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am

Mehr

2 Hundegesetz. 05.453 n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 2010

2 Hundegesetz. 05.453 n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 2010 Nationalrat Herbstsession 00 e-parl 0.0.00 3:49 - - 05.453 n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) (Differenzen) Entwurf der für Wissenschaft, Bildung und Kultur des

Mehr

Referat Seite für 1 Arbeit und Wirtschaft Tourismusamt Veranstaltungen raw-fb4-abt3

Referat Seite für 1 Arbeit und Wirtschaft Tourismusamt Veranstaltungen raw-fb4-abt3 Telefon: 233-82802 Telefax: 233-82800 Andre Listing Referat Seite für 1 Arbeit und Wirtschaft Tourismusamt Veranstaltungen raw-fb4-abt3 Anlieger für Schäden durch Besucher des Oktoberfestes entschädigen

Mehr

3 Wer entscheidet, wofür das Geld ausgegeben wird?

3 Wer entscheidet, wofür das Geld ausgegeben wird? 3 Das Haushaltsrecht wird traditionell als das Königsrecht des Rates bezeichnet. Der Rat kann und darf dieses Recht nicht an andere übertragen ( 41 Abs. 1 Buchst. h der Gemeindeordnung). Es gehört zum

Mehr

Antragsmappe. zum Bezirksparteitag der CSU Nürnberg-Fürth-Schwabach. am 04. Juni 2016 im Arvena Park Hotel, Görlitzer Str. 51, Nürnberg

Antragsmappe. zum Bezirksparteitag der CSU Nürnberg-Fürth-Schwabach. am 04. Juni 2016 im Arvena Park Hotel, Görlitzer Str. 51, Nürnberg Antragsmappe zum Bezirksparteitag der CSU Nürnberg-Fürth-Schwabach am 04. Juni 2016 im Arvena Park Hotel, Görlitzer Str. 51, 90473 Nürnberg CSU-Bezirksverband Nürnberg-Fürth-Schwabach Antrag zum CSU-Bezirksparteitag

Mehr

Konsolidierungscheck Bundesländer

Konsolidierungscheck Bundesländer Bundesländer Analyse der strukturellen Defizite 2013 Ansprechpartner: Ralph Brügelmann Dr. Thilo Schaefer Köln, 12. Dezember 2014 Kontaktdaten Ansprechpartner Ralph Brügelmann Telefon: 030 27877 102 Fax:

Mehr

Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen

Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen Stand November 2017 Das Problem Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen In Deutschland nimmt die Anzahl frei lebender Katzen zu. Inzwischen geht man von einer geschätzten Zahl von circa zwei Millionen

Mehr

Warum sollte meine Gemeinde eine Katzenschutzverordnung erlassen?

Warum sollte meine Gemeinde eine Katzenschutzverordnung erlassen? Die Landesbeauftragte für Tierschutz Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Postfach 10 34 44 70029 Stuttgart Datum Name Durchwahl Aktenzeichen 27.07.2018 Dr. Stubenbord

Mehr

559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen 555 b BGB Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare

Mehr

hier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen

hier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein, 14. März 2005: Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher

Mehr

Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (zu TOP 1) Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (zu TOP 1)

Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (zu TOP 1) Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (zu TOP 1) Landtag Brandenburg E-AI 5/42 5. Wahlperiode Ausschuss für Inneres 21. März 2013 Einladung Mitglieder des Ausschusses für Inneres Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Mehr

Tierschutzverein Menschen helfen Tieren Worms e. V.

Tierschutzverein Menschen helfen Tieren Worms e. V. Tierschutzverein Menschen helfen Tieren Worms e. V. Bereits seit einigen Jahren engagieren wir uns auch in Bürstadt. Ausschlaggebend war, das immer wieder Bürstädter Bürger um unserer Hilfe bitten, vor

Mehr

Tierschutz = Gesundheitsschutz für Tierheimtiere

Tierschutz = Gesundheitsschutz für Tierheimtiere Tierschutz = Gesundheitsschutz für Tierheimtiere Leitlinien aus Sicht des praktischen Tierarztes Hans-Friedrich Willimzik 20. September 2011 Tierschutz = Gesundheitsschutz für Tierheimtiere Leitlinien

Mehr

Finanzierung Einige Kommunen haben feste Verträge mit der Koblenzer Einrichtung

Finanzierung Einige Kommunen haben feste Verträge mit der Koblenzer Einrichtung Tierheim: Immer wieder Streit wegen Kosten Finanzierung Einige Kommunen haben feste Verträge mit der Koblenzer Einrichtung Von unserer Redakteurin Doris Schneider M Koblenz. Rund 400 000 Euro benötigt

Mehr

13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten

Mehr

Überlegungen zu Katzen- Kastrationsgeboten. Dr. Cornelie Jäger, Dr. Christoph Maisack Stabsstelle Landesbeauftragte für Tierschutz Baden-Württemberg

Überlegungen zu Katzen- Kastrationsgeboten. Dr. Cornelie Jäger, Dr. Christoph Maisack Stabsstelle Landesbeauftragte für Tierschutz Baden-Württemberg Überlegungen zu Katzen- Kastrationsgeboten Dr. Cornelie Jäger, Dr. Christoph Maisack Stabsstelle Landesbeauftragte für Tierschutz Baden-Württemberg Einteilung I. Ausgangslage: Populationen herrenloser

Mehr

Verordnung nach 13b des Tierschutzgesetzes für das Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Katzenschutzverordnung) vom 13.

Verordnung nach 13b des Tierschutzgesetzes für das Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Katzenschutzverordnung) vom 13. Verordnung nach 13b des Tierschutzgesetzes für das Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Katzenschutzverordnung) vom 13. Oktober 2016 Aufgrund des 13b Satz 1 bis 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes Bun d esrat Drucksache 405/18 (neu) 22.08.18 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern AV Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes A. Problem und Ziel 21 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes

Mehr

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Mehr

Julius Ludwig Pfeiffer. Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972

Julius Ludwig Pfeiffer. Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972 Julius Ludwig Pfeiffer Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972 Die Geschichte des deutschen Tierschutzrechts von 1950 bis 1972 Peter Lang Europäischer Verlas der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung 1 von 6 15.02.2013 14:34 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Paderborn vom 12.03.1997 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1;

Mehr

LS 2013 Drucksache 5 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

LS 2013 Drucksache 5 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode LS 2013 Drucksache 5 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung des Lebens in der Kirchengemeinde (Lebensordnungsgesetz LOG) 2 A Kirchengesetz

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH BGBl. II - Ausgegeben am 2. Oktober 2008 - Nr. 352 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 2. Oktober 2008 Teil II 352. Verordnung: Änderung der BiozidG-GebührentarifV

Mehr

Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen

Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12. September 2017 Fachbereich: WD 7:

Mehr

Geregelt ist diese Materie in 31a StVZO.

Geregelt ist diese Materie in 31a StVZO. Fahrtenbuch Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches in der anwaltlichen Praxis stellt sich häufig die Frage, inwieweit die Verwaltungsgebühren nach einem OWi- Verstoß oder nach einem Strafrechtlich relevanten

Mehr

Selbstverpflichtung des Landesjagdverbandes Thüringen e.v. zur Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden auf der Duftspur der lebenden Ente

Selbstverpflichtung des Landesjagdverbandes Thüringen e.v. zur Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden auf der Duftspur der lebenden Ente Selbstverpflichtung des Landesjagdverbandes Thüringen e.v. zur Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden auf der Duftspur der lebenden Ente Präambel Eine weid- und tierschutzgerechte Durchführung

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung Bedeutung der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die deutsche Gesetzgebung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 14 / 6695 20. 07. 2010. 14. Wahlperiode. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 14 / 6695 20. 07. 2010. 14. Wahlperiode. der Landesregierung Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 6695 20. 07. 2010 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes A. Zielsetzung Mit dem Gesetz über

Mehr

Larissa Schumacher. Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers

Larissa Schumacher. Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers Larissa Schumacher Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers 1 Larissa Schumacher / Fall Larissa S. 24 Jahre alt, mittelgradig geistig behindert,

Mehr

Waffenrecht und Schießstandsachverständige. Fortbildung für Schießstandsachverständige 2010

Waffenrecht und Schießstandsachverständige. Fortbildung für Schießstandsachverständige 2010 Waffenrecht und Fortbildung für 2010 Zur Erinnerung - Änderung WaffG 2008: Schießstandrichtlinien Anerkennung von SSV Fortbildung von SSV zukünftige öffentliche Bestellung Übergangsregelung 2013 zu finden

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 135 2015 Verkündet am 26. März 2015 Nr. 41 Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG) Vom 24. März 2015 Der Senat verkündet das nachstehende,

Mehr

Geschäftsordnung / des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung / des Deutschen Bundestages Hans-Achim Roll A2001 7728 Geschäftsordnung / des Deutschen Bundestages Kommentar Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 7 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Erläuterungen zur

Mehr

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen

Mehr

Zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Hochschuldiplomen

Zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Hochschuldiplomen Jura Jürgen Beschorner Zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Hochschuldiplomen Wissenschaftlicher Aufsatz Prof. Dr. Jürgen Beschorner Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Fachbereich

Mehr

Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen

Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1541 15.06.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Andreas Schmidt (SPD) Katzenkastration Kleine

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Bundesrat Drucksache 407/08 04.06.08 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes A. Problem und Ziel Seit dem 01.09.2007

Mehr

Entgeltordnung für Leistungen des Tierheimes der Stadt Gera. Bekanntmachung. Inkrafttreten. (Nr., Datum) (Datum)

Entgeltordnung für Leistungen des Tierheimes der Stadt Gera. Bekanntmachung. Inkrafttreten. (Nr., Datum) (Datum) 1 ordnung für Leistungen des Tierheimes der Stadt Gera Bezeichnung, Rechtsgrundlage Stadtratsbeschluss vom ( Datum) Ausfertigung vom (Datum) Bekanntmachung (, Datum) Inkrafttreten (Datum) Änderungen/Anmerkungen

Mehr

1 Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes

1 Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtischer Bauhof der Stadt Guben Aufgrund des 3 und des 93 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S.286),

Mehr

Online-Umfrage zu Studiengebühren Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Justus-Liebig-Universität Gießen

Online-Umfrage zu Studiengebühren Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Justus-Liebig-Universität Gießen Online-Umfrage zu Studiengebühren Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Justus-Liebig-Universität Gießen Über 4 Studierende der Wirtschaftswissenschaften haben sich an einer von Prof. Dr. Wolfgang Scherf

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DE 27.8.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 222/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 842/2011 DER KOMMISSION vom 19. August 2011 zur Einführung von

Mehr

Arbeitsrechtliche Aspekte des Mobbings

Arbeitsrechtliche Aspekte des Mobbings Wirtschaft Manuel Meyer-Wessner Arbeitsrechtliche Aspekte des Mobbings Diplomarbeit ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE DES MOBBINGS DIPLOMARBEIT Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Studiengang

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 14.03.12 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg AS Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION

Mehr

KASTRATION. von Katzen

KASTRATION. von Katzen KASTRATION von Katzen Gesetzliche Grundlagen: Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie sind von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie sind von einem Tierarzt kastrieren

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11 Deutscher Bundestag Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Seite 2 Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 3. Januar

Mehr

Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz - SächsVergabeG) Vom 8. Juli 2002

Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz - SächsVergabeG) Vom 8. Juli 2002 Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz - SächsVergabeG) Vom 8. Juli 2002 Der Sächsische Landtag hat am 13. Juni 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 13.12 OVG 1 A 35.12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Haustiere Ersatzmethoden. Wildtiere EINE STIMME FÜR TIERE. artgerecht. Tierschutz stärken, Leid verhindern. Tierschutz Tierheime

Haustiere Ersatzmethoden. Wildtiere EINE STIMME FÜR TIERE. artgerecht. Tierschutz stärken, Leid verhindern. Tierschutz Tierheime artgerecht Haustiere Ersatzmethoden Wildtiere Tierschutz Tierheime EINE STIMME FÜR TIERE Tierschutz stärken, Leid verhindern GRÜNE ERFOLGE FÜR DEN TIERSCHUTZ Zehntausende Menschen in Nordrhein-Westfalen

Mehr

Artikel 1. 1. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Eilenburg Wurzen vom 08. Juni 2005

Artikel 1. 1. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Eilenburg Wurzen vom 08. Juni 2005 Artikel 1 1. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Eilenburg Wurzen vom 08. Juni 2005 Auf der Grundlage der 61 Abs. 1, 26 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)

Mehr

I N F O R M A T I O N S B R I E F

I N F O R M A T I O N S B R I E F SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de www.ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I

Mehr

Postfach Stuttgart FAX: 0711/ oder 2379 (Presse)

Postfach Stuttgart   FAX: 0711/ oder 2379 (Presse) MINISTERIUM FÜR L ÄND LICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ B ADEN-WÜRTTEMBERG Postfach 10 34 44 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@mlr.bwl.de FAX: 0711/126-2255 oder 2379 (Presse) An den Präsidenten des Landtags

Mehr

STELLUNGNAHME. der Rechtsanwaltskammer Sachsen zum

STELLUNGNAHME. der Rechtsanwaltskammer Sachsen zum STELLUNGNAHME der Rechtsanwaltskammer Sachsen zum 1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der

Mehr

Kleine Anfrage mit Antwort. Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dieter Möhrmann (SPD), eingegangen am

Kleine Anfrage mit Antwort. Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dieter Möhrmann (SPD), eingegangen am Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4606 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dieter Möhrmann (SPD), eingegangen am 15.12.2011 Unterbringung von

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Mehr

nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt oder sollte gar erlaubt werden.

nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt oder sollte gar erlaubt werden. Aktuelle Stunde der FDP Es sind meine Daten! - Privatheit schützen - Grundrechte stärken! Mittwoch der 8.6.2016 Es sind meine Daten! Ja, meine Daten sind meine Daten und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4440 07.10.2015 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden

Mehr

Werkstatt - Kleine Tierschützer unterwegs

Werkstatt - Kleine Tierschützer unterwegs Werkstatt - Kleine Tierschützer unterwegs Das Thema Tierschutz im Unterricht vermittelt Kindern grundlegende Werte. Es weckt ein Bewusstsein für Tiere und für unsere Umwelt. Außerdem fördert es das Verantwortungsgefühl

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Meinungen zum Thema Bürgerbeteiligung

Meinungen zum Thema Bürgerbeteiligung Meinungen zum Thema Bürgerbeteiligung Datenbasis: 1.003 Befragte Erhebungszeitraum: 31. März bis 7. April 2015 statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: Bundesministerium für Bildung

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Fragen zum Verkehrsflughafen Berlin-Tegel Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Fragen zum Verkehrsflughafen Berlin-Tegel Deutscher Bundestag WD /17 Fragen zum Verkehrsflughafen Berlin-Tegel 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zum Verkehrsflughafen Berlin-Tegel Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. April 2017 Fachbereich: WD VII: Zivil-, Straf-

Mehr

Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 27. Oktober 2009

Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 27. Oktober 2009 BREMSICHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1114 Landtag 17. Wahlperiode Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 27. Oktober 2009 Ermittlungen bei Gefahr im Verzug Antwort des Senats

Mehr

Zitierfibel für Juristen

Zitierfibel für Juristen Zitierfibel für Juristen von B. Sharon Byrd f und Matthias Lehmann 2. Auflage 2016 C.H.BECK NOMOS MANZ VAHLEN Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 2. Auflage Einleitung 1 I.Teil: Zitierregeln 3 A. Wie zitiert

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung Bundesrat Drucksache 168/06 01.03.06 Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen G - K Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte A. Problem und Ziel Nach allgemeiner Ansicht

Mehr

Diplomarbeit. Demografie und Öffentlicher Dienst. Personalbedarfsdeckung. Thomas Dockenfuß. Bachelor + Master Publishing

Diplomarbeit. Demografie und Öffentlicher Dienst. Personalbedarfsdeckung. Thomas Dockenfuß. Bachelor + Master Publishing Diplomarbeit Thomas Dockenfuß Demografie und Öffentlicher Dienst Personalbedarfsdeckung Bachelor + Master Publishing Thomas Dockenfuß Demografie und Öffentlicher Dienst: Personalbedarfsdeckung Originaltitel

Mehr

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung zum Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD Ausschussdrucksache 18(14)0107.1

Mehr

12 PRAXISTIPPS FÜR VORSTANDSWAHLEN IN VEREINEN

12 PRAXISTIPPS FÜR VORSTANDSWAHLEN IN VEREINEN Als Geschäftsführungsorgan ist der Vorstand eines der wichtigsten Organe jedes Vereins. Nur er kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Daher ist auch die Wahl des Vereinsvorstands von

Mehr

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Senatsverwaltung für Inneres und Sport InnSport I E 2 0254/199 v Telefon: 90223 1183 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64

Mehr

Meinungen zum Thema Pflege

Meinungen zum Thema Pflege Meinungen zum Thema Pflege Datenbasis: 1.005 Befragte Erhebungszeitraum: 10. bis 17. Dezember 2014 statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: DAK-Gesundheit Wenn in ihrer engsten Familie

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.6.2016 COM(2016) 400 final 2016/0186 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur

Mehr