Wer trägt die Kosten für die tierärztliche

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1 AUFGEFUNDENE T IERE Wer trägt die Kosten für die tierärztliche Behandlung? Gerd Möbius Probleme bereitet immer wieder die Frage nach der Übernahme der Kosten bei der Behandlung aufgefundener verletzter Tiere. Das bürgerliche Recht unterscheidet zwischen»fundtieren«und»herrenlosen Tieren«. Aufgrund dieser Definition kann die Verantwortlichkeit der zuständigen Fundbehörde für Unterbringung und medizinische Versorgung geklärt werden. Detaillierte Absprachen zwischen Tierärzten, Tierschutzvereinen und Behörden eines Gebietes sind aber für die Praxis sinnvoll. Aufgefundene hilflose bzw. verletzte Tiere stellen ein wichtiges Tierschutzproblem dar. Bedingt durch die Tatsache, dass im Zusammenhang mit diesen aufgefundenen Tieren mehrere Rechtsgebiete berührt werden (Fundrecht bzw. bürgerliches Recht, Tierschutzrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, weiterhin Jagd- und Naturschutzrecht, sowie tierärztliches Berufsrecht) und detaillierte Regelungen teilweise fehlen, besteht für die Beteiligten oftmals mangelnde Rechtssicherheit. In einer Reihe von Bundesländern (Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) wurden in den letzten Jahren zusätzliche Regelungen bzw. Empfehlungen zum Umgang mit Fund- und herrenlosen Tieren erlassen. Ein wesentliches Problem stellt die auch heute noch als widersprüchlich zu bezeichnende Rechtsstellung des Tieres dar. Obwohl Tiere mit der Aufnahme des 90a in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) keine Sachen mehr sind (Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht), werden aber die für Sachen geltenden Vorschriften angewendet, sofern nichts anderes be- stimmt ist. Dies betrifft u.a. auch den Fund von Tieren. Im Gegensatz dazu unterliegen Tiere als Mitgeschöpfe und Lebewesen dem Schutz durch das Tierschutzgesetz (TierSchG). Die im Zusammenhang mit aufgefundenen hilflosen bzw. verletzten Tieren auftretenden Fragen betreffen insbesondere: die Verantwortlichkeit bezüglich Unterbringung und Versorgung der aufgefundenen Tiere einschließlich der Kostenübernahme, die Aneignung aufgefundener Tiere, die Übernahme der Behandlungskosten für verletzt bzw. erkrankt aufgefundene Tiere, den Umfang medizinischer Behandlungen unter ethischen Gesichtspunkten sowie die Rechtmäßigkeit bestimmter Eingriffe verbunden mit möglichen Schadenersatzforderungen. Definition Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verlorengegangene Tiere, deren Eigentümer meist unbekannt sind. Sie unterliegen dem Fundrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB ). Die Bestimmungen für Fundsachen sind dabei entsprechend für Tiere anzuwenden. Der Finder hat den Fund unverzüglich dem Eigentümer bzw. der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen. Die Behörde ist zur Aufnahme und zur Betreuung der Fundtiere verpflichtet. Es besteht die Möglichkeit, diese Aufgaben an Dritte (z.b. Tierschutzvereine) zu übertragen; die Kosten trägt die Fundbehörde. Bei Bekanntwerden des Eigentümers können die Aufwendungen diesem in Rechnung gestellt werden. Unter herrenlosen Tieren sind nach bürgerlichem Recht Tiere zu verstehen, an denen kein Eigentum besteht (BGB ). Dies können sowohl ausgesetzte als auch freilebende bzw. verwilderte Haustiere oder Wildtiere sein. Wild(lebend)e Tiere gelten als herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden. Wildtiere in Tiergärten und Wildgehegen sowie Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. Gefangengehaltene Wildtiere werden herrenlos, wenn sie ihre Freiheit wiedererlangen und der Eigentümer nicht unverzüglich die Verfolgung aufnimmt oder diese aufgibt. Ein gezähmtes Tier gilt dann als herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Freilebende Katzen und Tauben sind ebenfalls herrenlos. Mit dem Aussetzen eines Tieres verzichtet der ehemalige Eigentümer auf das Eigentum; das Tier wird damit herrenlos. Allerdings handelt es sich dabei um eine widerrechtliche Eigentumsaufgabe, da das Aussetzen in der Obhut des Menschen gehaltener Tiere mit dem Zweck, sich ihrer zu entledigen, nach dem Tierschutzgesetz verboten ist ( 3 Nr. 3 TierschG). 1 Enke Verlag?/2001 Enke Verlag?/2001 1

2 Aneignung von Fund- bzw. herrenlosen Tieren Fundtiere: Entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch erwirbt ein Finder (bzw. bei dessen Verzicht die Fundbehörde) das Eigentum an einem Fundtier nach einem Zeitraum von 6 Monaten (beginnend mit der Anzeige des Fundes), sofern der Eigentümer unbekannt bleibt. Innerhalb dieses Zeitraumes hat der Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe des Tieres. Eine frühere Abgabe von Fundtieren an Interessenten kann deshalb nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Herrenlose Tiere: Eine Aneignung herrenloser Tiere ist grundsätzlich möglich. Die damit zum Tierhalter gewordene Person übernimmt die Verpflichtung, dieses Tier entsprechend dem Tierschutzgesetz artgemäß zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Das Eigentum an einem herrenlosen Tier kann nicht erworben werden, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder bei Verletzung des Aneignungsrechts eines anderen. Einschränkungen bestehen für wildlebende Tiere durch das Jagd- und Naturschutzrecht. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ( 42) ist es verboten, wildlebende Tiere besonders geschützter Arten zu fangen, zu verletzen, zu töten sowie sie in Besitz zu nehmen. Abweichend davon können, vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufgenommen werden, um sie gesund zu pflegen. Sie sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können, oder bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die Aufnahme von Tieren der streng geschützten Arten muss der Naturschutzbehörde gemeldet werden. A UFGEFUNDENE T IERE Entsprechend dem Bundesjagdgesetz ist die Aneignung von Wild an das Jagdrecht gebunden. Dieses Aneignungsrecht umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild anzueignen. Berechtigt zur Aneignung von Wild ist der Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdbezirk (der Jagdpächter oder der Eigentümer bzw. Nutznießer einer Eigenjagd). Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib erlassen die Länder auf der Grundlage der Landesjagdgesetze. Verantwortlichkeit und Übernahme von Unterbringungskosten Fundtiere: Die Verantwortung für die Aufnahme und Unterbringung von Fundtieren liegt bei der zuständigen Fundbehörde. Die Zuständigkeit für Fundsachen und -tiere wird durch Landesvorschriften geregelt. In der Regel ist die Gemeinde des Fundortes verantwortlich. Da diese oftmals nicht über geeignete Einrichtungen zur Betreuung verfügt, erfolgt die weitere Haltung meist in Tierheimen von Tierschutzvereinen. Die anfallenden Kosten für eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung hat die zuständige Fundbehörde zu tragen. konkret Voraussetzung für eine Übernahme der Aufwendungen ist eine Anzeige des Fundes bei der Behörde/Gemeinde durch den Finder. Diese Anzeige kann i.d.r. auch durch Vertreter des Tierheimes erfolgen. Die Betreuungskosten (Kosten für artgemäße Unterbringung, Pflege und Er- nährung) für Fundtiere schließen die notwendigen veterinärmedizinischen Behandlungskosten ein: Behandlung von Verletzungen und akuten Krankheiten, sowie unerlässliche prophylaktische Maßnahmen wie Impfungen und Entwurmung. Als unerlässlich werden Impfungen angesehen, die eine Ausbreitung von Infektionskrankheiten in den Tierheimen verhindern helfen. In den von Bayern, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen- Anhalt sowie Thüringen herausgegebenen zusätzlichen Regelungen zur Fundtierproblematik werden übereinstimmend für den Hund eine Grundimmunisierung gegen Staupe, Hepatitis contagiosa canis (HCC), Parvovirose und Leptospirose; bei Katzen eine Grundimmunisierung gegen feline Panleukopenie und Katzenschnupfen aufgeführt. Nicht erstattungsfähig sind Eingriffe zur Verhinderung der Fortpflanzung wie Kastration und Sterilisation. (Unberührt davon bleiben natürlich Programme des Landes bzw. der Kommunen zur Finanzierung der Kastration freilebender Katzen zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung.) Gegenüber einer Abrechnung der Einzelaufwendungen für jedes Tier hat sich zunehmend eine Pauschalrechnung auf der Grundlage der Zahl der anfallenden Fundtiere bzw. der Einwohnerzahlen durchgesetzt. Bei Bekanntwerden des Eigentümers können diesem die entstandenen Kosten für die Unterbringung und medizinische Behandlung in Rechnung gestellt werden. Üblicherweise erfolgt die Kostenübernahme für eine Dauer von 4 Wochen. Fundtiere werden innerhalb dieser Frist i.d.r. auch von ihrem Eigentümer abgeholt. Allerdings kann nicht für alle aufgefundenen Tiere der Ei- 2 Enke Verlag?/2001 Enke Verlag?/2001 2

3 gentümer ermittelt werden. Bei einer Befragung von Rusch (1998) in 10 Tierheimen lag der Anteil der als Fundtiere eingelieferten Tiere, die ihrem Eigentümer zurückgegeben werden konnten, bei Katzen zwischen 1 und max. 10 %, bei Hunden zwischen 5 und 70 %. Die Weitervermittlung nicht vom Eigentümer abgeholter Tiere nimmt oft einen längeren Zeitraum in Anspruch. Diese Tiere weiterhin verhaltensgerecht unterzubringen, stellt nicht nur eine ethische Verpflichtung dar, sondern ergibt sich aus den im Tierschutzgesetz geregelten Pflichten eines Tierhalters. Inwiefern eine grundsätzliche Beendigung der Kostenübernahme gerechtfertigt ist, erscheint in diesem Zusammenhang fraglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob weiterhin von einem Fundtier nach BGB oder von einem herrenlosen Tier ausgegangen wird. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt die Frage diskutiert, ob ein vernünftiger Grund für die Tötung eines aufgenommenen Tieres gegeben ist, wenn die»verwahrkosten«unverhältnismäßig hoch sind. Entsprechend der im Tierschutzgesetz fixierten, ethisch motivierten Zielstellung, Wohlbefinden und Leben des Tieres zu schützen, stellen ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen keinen vernünftigen Grund zur Tötung dar. Der Deutsche Tierschutzbund hat in seiner Tierheimordnung Grundsätze zur Euthanasie von Tieren im Tierheim aufgeführt. Ausnahmen vom grundsätzlichen Euthanasieverbot sind für unheilbar kranke Tiere, für Tiere mit nicht behebbaren Verhaltensstörungen und für Tiere gegeben, deren Weiterleben mit schweren Leiden verbunden wäre oder die eine akute Gefahr für sich oder ihre Umwelt darstellen. Die Entscheidung über die Tötung fällt eine Kommission. Herrenlose Tiere: Zur Aufnahme und Unterbringung herrenloser Tiere (einschließlich Wildtiere) bzw. zur Übernahme entsprechender Kosten für Haltung und eine notwendige medizinische Behandlung ist die Fundbehörde bzw. die Gemeinde gesetzlich nicht verpflichtet. Stellen herrenlose Tiere eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, kann ein Eingreifen der zuständigen Ordnungs- bzw. Polizeibehörde notwendig werden. Die Polizei handelt allerdings nur nach pflichtgemäßem Ermessen; ein Anspruch zum Tätigwerden besteht damit nicht. Die Kosten für die Unterbringung einschließlich einer notwendigen tierärztlichen Behandlung eines von der Polizei- bzw. Ordnungsbehörde in Gewahrsam genommenen herrenlosen Tieres sind auch durch diese zu übernehmen. Wann ein herrenloses Tier eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist nicht eindeutig geklärt. Bei einem freilaufenden Hund, der bereits Menschen verletzt hat, bestehen sicher keine Zweifel. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sah bereits im unbegleiteten Streunen eines Hundes eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die zum polizeilichen Einschreiten führen kann (Hessischer VGH, 1994). Nicht genügen dürfte allerdings die Tatsache, dass ein ausgesetztes Tier einer artgemäßen Haltung bedarf. Bei Ermittlung des ehemaligen Eigentümers eines ausgesetzten Tieres ergibt sich für diesen, neben der Verantwortlichkeit nach dem Tierschutzgesetz, eine Pflicht zur Übernahme der entstandenen Aufwendungen für Betreuung und medizinische Versorgung. Unterscheidung von herrenlosen und Fundtieren: Die Unterscheidung von herrenlosen und Fundtieren bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Heieck (1992) geht davon aus, dass es sich bei der Mehrzahl der aufgefundenen Tiere um herrenlose Tiere handelt und eine Verantwortlichkeit der Gemeinden damit nicht besteht. Er vertritt weiterhin die Meinung, dass auf Grund der äußeren Umstände ein herrenloses Tier, insbesondere wenn es ausgesetzt wurde, auch als solches unzweifelhaft zu erkennen ist. Allerdings stellt sich diese Frage für den»finder«eines solchen Tieres i.d.r. nicht. konkret Zunehmend setzt sich die folgende Vorgehensweise durch: Im Zweifelsfall wird bis zum Nachweis des Gegenteils von einem Fundtier ausgegangen. Damit ist auch die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung dieser Tiere durch die zuständige Fundbehörde verbunden. Diese Verfahrensweise entspricht den Regelungen in Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Schleswig- Holstein, Mecklenburg-Vorpommern sowie in Thüringen. Die Vorschriften in einigen Ländern gehen davon aus, dass ein aufgefundenes Tier nach 4 Wochen herrenlos wird, wenn sich der Eigentümer nicht gemeldet hat. Üblicherweise gilt dann die Vermutung, dass der Eigentümer die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier damit herrenlos geworden ist. Hierbei muss allerdings die bereits erwähnte Vorschrift des BGB beachtet werden, nach der ein Eigentümer erst nach einem Zeitraum von 6 Monaten nach Anzeige des Fundes den Eigentumsanspruch auf sein Tier verliert. 3 Enke Verlag?/2001 Enke Verlag?/2001 3

4 Heieck (1992) geht bei ausgesetzten Tieren sowie bei Tieren, zu deren Schutz Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz erforderlich sind, von einer Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach 15 TierSchG aus. Dabei sieht er die Zuständigkeit der Behörde nicht nur auf die Anordnung von Maßnahmen beschränkt. Vielmehr wären auch die zur Beseitigung des tierschutzwidrigen Zustandes entstehenden Kosten (Unterbringung, Behandlung, Transport) durch die unteren Verwaltungsbehörden zu tragen. Die gleiche Meinung bezüglich der Verantwortlichkeit der zuständigen Behörde nach Tierschutzgesetz für ausgesetzte Tiere wurde in einer Ausarbeitung in der»beratungspraxis des niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes«vertreten (Anonym, 1982). Dagegen ist nach der Auffassung des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg eine aus Gründen des Tierschutzes gebotene Unterbringung und Versorgung eines herrenlosen Tieres keine Aufgabe der zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz. Vielmehr beschränken sich die Aufgaben dieser Behörden auf Verwaltungszuständigkeiten wie den Erlass begünstigender oder belastender Verwaltungsakte, Überwachungsmaßnahmen, die Entgegennahme von Anzeigen sowie Meldungen und ähnliches (Anonym, 1993). Behandlung verletzt aufgefundener Tiere und Kostenübernahme Fundtiere: Unklarheiten bezüglich der Kostenübernahme bestehen oftmals in dem Fall, wenn eine Privatperson ein verletzt aufgefundenes Tier zum Tierarzt bringt. So vertraten Allmacher und Schwenkglenks (1991) die Ansicht, dass eine Privatperson kein Fremdgeschäft für eine Verwaltung führt, wenn sie ein Fundtier zum Tierarzt bringt und eine Kostenübernahmepflicht damit für die Gemeinde nicht besteht. Eine Übernahme der Kosten durch die Gemeinde setze voraus, dass das verletzte Tier zur zuständigen Fundbehörde gebracht und die Behandlung von dieser in Auftrag gegeben bzw. deren Einverständnis eingeholt wurde. Die gleiche Auffassung vertraten das Bayerische Staatsministerium des Inneren in Beantwortung einer Anfrage der Bayerischen Landestierärztekammer im Jahre 1990 (Anonym, 1990) sowie das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom Eine solche Verfahrensweise würde allerdings dem Grundanliegen des Tierschutzgesetzes widersprechen und insbesondere bei schwerverletzten Tieren die notwendige Versorgung hinauszögern. Außerdem sinkt dadurch die Bereitschaft von Bürgern, sich verletzter Tiere anzunehmen. Der Finder eines verletzten Tieres wird in der Regel einen praktischen Tierarzt aufsuchen. Die Einholung einer Bereitschaft von der zuständigen Behörde zur Kostenübernahme für jeden Einzelfall ist in praxi kaum möglich oder nur mit einem sehr hohen Aufwand zu realisieren. Die Ablehnung einer Notversorgung durch den Tierarzt bei nicht geklärter Kostenübernahme verbietet sich aus berufsethischen sowie berufsrechtlichen Gründen. Entsprechend der Berufsordnungen der Landestierärztekammern ist der Tierarzt als berufener Schützer der Tiere im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Hilfeleistung in Notfällen verpflichtet. In den letzten Jahren erfolgte allerdings ein Umdenken. Nach den zusätzlichen Regelungen bzw. Empfehlungen zur Behandlung von Fundtieren der Länder Baden- Württemberg, Bayern, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen besteht die Erstattungspflicht der zuständigen Fundbehörden für die Kosten unaufschiebbarer tierärztlicher Behandlungen verletzt oder krank aufgefundener Tiere auch dann, wenn der Finder (als Privatperson) das Tier unmittelbar zum Tierarzt bringt. Die Fundanzeige und eine sich anschließende Überführung in das entsprechende Tierheim stellen dabei eine Voraussetzung dar. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Fundtiere wie für herrenlose Tiere, die als solche nicht erkannt und deshalb als Fundtiere angesehen werden. Im Sächsischen Tierschutzbericht 1995 wird eine analoge Vorgehensweise empfohlen. In den Richtlinien über die Verwahrung von Fundtieren vom 30. Juni 1994 des Landes Schleswig-Holstein wird die Kostenübernahmepflicht der Behörde mit der besonderen Verpflichtung der öffentlichen Hand begründet, auf die Einhaltung von Gesetzen hinzuwirken und darüber hinaus auch die Verwirklichung gesetzgeberischer Ziele im allgemeinen zu fördern. Bestehen keine konkreten landesrechtlichen Vorschriften kann die unaufschiebbare Behandlung eines Fundtieres als öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag nach BGB angesehen werden. Voraussetzung dafür stellt die Tatsache dar, dass die entsprechende Behörde für die Durchführung des Geschäfts bzw. die Vornahme der Handlung zuständig bzw. hierzu verpflichtet gewesen wäre. Bedingt durch die rechtlich festgelegte Zuständigkeit der Fundbehörde für Fundtiere ergibt sich auch die Pflicht, neben der Unterbringung bei Verletzungen oder Erkrankungen eine tierärztliche Behandlung zu veranlassen. 4 Enke Verlag?/2001 Enke Verlag?/2001 4

5 Dies wird durch den Finder bzw. den behandelnden Tierarzt lediglich vorweggenommen. Die Kostenerstattung beschränkt sich in der Regel auf eine Notversorgung bzw. eine medizinisch indizierte Euthanasie des Tieres. In einem Urteil des Amtsgerichts Cham vom wurde der Klage eines Tierarztes auf Erstattung der Kosten für die Behandlung und Unterbringung einer durch ein Auto verletzten Katze in Höhe von ca. 800 DM stattgegeben. Es stellte fest, dass der Tierarzt einen Anspruch auf Kostenerstattung aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag hat, da es sich bei dem Tier (entsprechend der Umstände des Auffindens) um ein Fundtier handelte. Zwischen dem Interesse der Fundbehörde bezüglich einer Beschränkung der anfallenden Kosten und dem Umfang einer medizinisch indizierten Behandlung kann ein deutlicher Widerspruch bestehen. Problematisch wird es bei kostenaufwendigen Behandlungen, die z.t. auch mit einer unsicheren Prognose verbunden sind. Nach dem Tierschutzbericht der Bundesregierung 1999 kann im Einzelfall ein vernünftiger Grund zur Tötung vorliegen, wenn ein krankes Tier nur durch eine langwierige und schmerzhafte Behandlung überleben würde. Nach Schwabenbauer (1992) gilt es hierbei zwischen der Belastung des Tieres durch die Behandlung einerseits und seinen Überlebenschancen andererseits abzuwägen. Die Entscheidung, ob eine Euthanasie oder eine Weiterbehandlung angezeigt ist, kann nur im Einzelfall erfolgen und bleibt auch dann noch problematisch. Reine ökonomische Beweggründe zur Entscheidung für eine Euthanasie dürften allerdings nicht als vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes gelten. Bei aufwändigen Behandlungen, die über eine Notversorgung hinausgehen, sollte die Frage der Kostenerstattung durch die Gemeinde oder eventuell durch den Tierschutzverein vorab geklärt werden. Herrenlose Tiere: Werden verletzte bzw. kranke herrenlose Tiere zum Tierarzt gebracht und von diesem behandelt, besteht keine Kostenübernahmepflicht durch die zuständige Fundbehörde. Inwiefern ein herrenloses Tier eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und sich daraus ein Eingreifen oder eine Handlungspflicht für die zuständige Ordnungs- bzw. Polizeibehörde ergibt, ist umstritten und muss im Einzelfall geklärt werden. Nach Allmacher und Schwenkglenks (1991) stellt ein verletztes Tier stets einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auf Grund des im Polizeirecht geltenden Opportunitätsprinzips besteht allerdings kein Anspruch zum Tätigwerden. Das Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom ) sah im Dahinsiechen einer erheblich leidenden unheilbar kranken Katze einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung:»Es ist mit den hiesigen herrschenden Wertvorstellungen... nicht vereinbar, ein solches Tier unversorgt in seinem qualvollen Zustand weiter leiden zu lassen.«dagegen vertrat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (1996) die Auffassung, dass das Leiden eines verletzten oder kranken Tieres keine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne darstellt. Die Klage eines Tierarztes zur Übernahme der Kosten für die Behandlung bzw. Euthanasie verletzt aufgefundener Tiere wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei diesen Tieren nicht um Fundtiere, sondern um herrenlose Tiere handelte. Das Vorliegen einer öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag durch den Tierarzt als Vor- aussetzung wurde durch das Gericht verneint, da keine Zuständigkeit und Verpflichtung der Behörde zum Tätigwerden aufgrund des allgemeinen Ordnungsrechts oder Seuchenrechts vorlag. Die Möglichkeit, dass ein verletzter Hund beißen oder den Verkehr gefährden könne, stellt nach Meinung des Oberverwaltungsgerichtes keine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne dar.»dass ein verletztes Tier leidet, ist nicht zu bestreiten, stellt aber ebenso wenig eine Gefahr dar wie sein absehbarer Tod. Das unter Umständen mit Leiden verbundene Ableben eines Tieres ist ein natürlicher Vorgang und verlangt regelmäßig keinen helfenden Eingriff des Menschen.«Nach Thüsing (1997) besteht dort keine Handlungspflicht des Menschen,»... wo durch den Tod des Tieres die Natur ihren Lauf nimmt.«es erscheint aber zumindest fraglich, ob sich nicht in einigen Fällen, in denen der Mensch das Leiden eines Tieres in pflichtwidriger Weise herbeigeführt hat (z.b. das angefahrene Reh, der ausgesetzte Hund), eine Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne ergibt. Das staatliche Bekenntnis zum ethischen Tierschutz könnte hier zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob nicht das Eingreifen des Staates in derartigen Fällen geboten scheint (Thüsing, 1997). Für verletzte Wildtiere sind die Jagdbzw. Naturschutzbehörde oder der Jagdausübungsberechtigte die Ansprechpartner, eventuell die Polizei. Auffang- und Pflegestationen für verletzte Greifvögel können ebenfalls genutzt werden. Für eine mögliche Übernahme von Behandlungskosten verletzter Wildtiere liegen keine allgemeingültigen Regelungen vor. Wird ein verletztes herrenloses Tier allerdings durch die Polizei, Feuerwehr bzw. die Ordnungsbehörde zum Tierarzt gebracht, haben diese als Auftraggeber auch die Kosten zu tragen. 5 Enke Verlag?/2001 Enke Verlag?/2001 5

6 konkret Unstrittig sollte die Kostenübernahme für die Beseitigung des Tierkörpers eines euthanasierten herrenlosen Tieres durch die Ordnungsbehörde bzw. Gemeinde sein, da durch den Tierkörper eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Tierseuchenrecht) gegeben ist. Schadenersatzforderungen bei Eingriffen an Fundtieren Im Gegensatz zu herrenlosen Tieren sind bei Fundtieren, d.h. bei Tieren mit unbekanntem Eigentümer, neben Tierschutzgesichtspunkten auch zivilrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Eingriffe und Behandlung werden damit nach dem Prinzip der Geschäftsführung ohne Auftrag durchgeführt. Nach 678 BGB ist der Geschäftsführer (Auftraggeber des Eingriffes, u.u. der behandelnde Tierarzt) dem Geschäftsherrn (Eigentümer) zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht und der Geschäftsführer dies erkennen musste. Eine notwendige Behandlung kranker bzw. verletzter Tiere gebietet sich aus Tierschutzgründen und erfolgt damit auch im Interesse des Eigentümers. Eine medizinisch begründete Euthanasie infolge nicht behebbarer Schmerzen oder Leiden des Tieres ist unter dem gleichen Aspekt zu betrachten. Entsprechend einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom ist der Tierarzt»... je nach den Umständen des Falles auch berechtigt und verpflichtet, das ihm anvertraute Tier zu töten, wenn eine dramatische Verschlechterung des Zustandes einen weiteren Behandlungserfolg nicht mehr erwarten lässt und es nur noch darum geht, dem Tier weitere Qualen zu ersparen (BGH, 1982, S. 1327)«. Problematisch wird es bei im Prinzip behebbaren Schmerzen und Leiden, deren Behandlung aber mit einem sehr hohen Aufwand und mit großen Belastungen für das Tier verbunden ist. So könnte der Fall eintreten, dass bei einer komplizierten Verletzung aufgrund einer zweifelhaften Prognose und einer ungeklärten finanziellen Situation der behandelnde Tierarzt sich für eine Euthanasie entscheidet. Der später bekanntgewordenen Eigentümer dagegen verklagt den Tierarzt auf Schadenersatz, da das Tier möglicherweise noch zu retten war. Bei nicht medizinisch indizierten Eingriffen an Fundtieren wie Kastration oder Sterilisation zur Verhinderung der Fortpflanzung oder zur Behandlung unerwünschter Verhaltensweisen kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieser Eingriff im Interesse des Eigentümers erfolgt. Eventuelle Schadenersatzforderungen sind möglich. Rechtsvorschriften Insbesondere bei reinrassigen Tieren sollte diese Tatsache Berücksichtigung finden. So verklagte die Eigentümerin einer American-Staffordshire-Terrier-Hündin ein Tierheim auf die Leistung von Schadenersatz in Höhe von 7000 DM. Die Hündin war als Fundtier im Tierheim abgegeben und dort nach nur 5 Tagen mit der Begründung einer erhöhten Aggressivität kastriert worden. Die Eigentümerin begründete ihre Ansprüche mit der damit nicht mehr möglichen Verwendung der Hündin zur Zucht (Kammergericht Berlin, 1993). Literatur und Gerichtsurteile beim Verlag. Anschrift des Autors: Dr. Gerd Möbius Institut für Tierhygiene und Öffentliches Veterinärwesen der Veterinärmedizinischen Fakultät Leipzig An den Tierkliniken Leipzig Behandlung von Fundsachen - Runderlass des Ministerium des Innern AZ.: I/ /93/ vom (Abl. für Brandenburg Nr. 1 vom , 2) Bundesjagdgesetz vom 29. November BGBl. I, 780, i.d.f. der Bekanntmachung vom 29. September BGBl. I, 2849, zuletzt geändert am 14. Dezember 2001, BGBl. I, 3714 Bürgerliches Gesetzbuch i.d.f. vom 2. Januar BGBL I, 2909, zuletzt geändert am 24. August BGBl. I, 3412 Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren. Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei vom (AmtsBl. Mecklenburg-Vorpommern 1999, 5) Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 (AllMBl. Nr 24/1993, 1315; Deutsch. Tierärztebl. 41, ) Gemeinsame Empfehlung des Thüringer Innenministeriums und des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zur Verwahrung und Betreuung von Fundtieren vom (ThürStAnz Nr. 2 2/2000 S ) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) i.d.f. vom 25. März BGBl. I, 1193 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. August BGBl. I, 1762 Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren. Gemeinsamer Erlass der Ministerin für Natur und Umwelt sowie des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 30. Juni 1994-XI /IV Amtsbl Schleswig-Holstein 1994, 318; Deutsch. Tierärztebl. 42, 1028 Runderlass des Ministeriums für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt vom L /6: Behandlung von Fundtieren und herrenlosen Tieren, ausgenommen herrenlosen wilden Tieren. Ministerialblatt Sachsen-Anhalt 54/1996 vom Tierschutzgesetz i.d.f. der Bekanntmachung vom 25. Mai BGBl. I, 1105, zuletzt geändert am 6. August BGBl., Enke Verlag?/2001 Enke Verlag?/2001 6

7 Literatur Allmacher, E., B. P. Schwenkglenks (1991): Rechtliche und finanzielle Fragen bei der Behandlung von Fundtieren. Deutsch. Tierärztebl. 39, Anonym (1982): Kostentragung bei der Unterbringung von Tieren. Beratungspraxis NSTGB Nr. 6/1982 v Anonym (1990): Kostenerstattung bei der Behandlung verletzt aufgefundener Tiere. Deutsch. Tierärztebl. 38, 830 Anonym (1993): Aufgaben der zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz; Kostentragung bei der Einlieferung von Fundtieren bzw. herrenlosen Tieren in Tierheime. Mitteilungen des Sächsischen Städteund Gemeindetages (SSG). Mitgliederrundschreiben Nr. 11/93 vom Heieck, Ch. (1992): Tierschutzrecht und Gemeinde. Sachsenlandkurier - Zeitschrift des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, H. 12, Rusch, T. (1998): Tierärztliche Empfehlungen zur Einrichtung und Betrieb von Tierheimen für Hunde und Katzen. TiHo Hannover, Diss. Sächsischen Tierschutzbericht Hrsg.: Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie Schreiben des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg vom zum Thema Herrenlose Tiere und Fundtiere - Kostentragung bei der Unterbringung (Deutsch. Tierärztebl. 44, 39) Schwabenbauer, K. (1992): Der vernünftige Grund im Sinne des 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes. Deutsch. tierärztl. Wschr. 99, 8-9 Thüsing, G. (1997): Das Leiden eines Tieres - eine Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne? NVwZ, Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes. Richtlinien für die Führung von Tierheimen der Tierschutzvereine im Deutschen Tierschutzbund e.v. beschlossen am Tierschutzbericht der Bundesregierung Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes. Hrsg.: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Deutscher Bundestag Wahlperiode, Drucksache 14/600 Gerichtliche Entscheidungen: Amtsgericht Cham (1997): Urteil vom , Az: 1 C 0063/97. Tierschutztelegramm Nr. 5/97, 20 BGH (1982): Urteil vom , Az.: VI ZR 281/79. Neue Jurist. Wschr. 32, Hessischer VGH (1994): Urteil vom 22.November 1994, Az. 11 UE 1924/93 Kammergericht Berlin (1993): Urteil vom 29. Oktober 1993, Az. 7 U 2938/93 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (1996): Beschluß vom 6. März 1996, Az. 13 A 638/95 Oberverwaltungsgericht Koblenz (1988): Urteil vom , Az. 11 A 175/87 Verwaltungsgericht Gießen (1994): Urteil vom 30. Mai 1994, Az. 7 E 358/92

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