Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB I 1. Vorhandensein von AGB 305 I BGB 2. Umgehungstat- Bestände 306 a BGB 3. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 1, Nr. 2 II. Einbeziehung der Klausel Regel Voraussetzungen nach 305 II oder III BGB Ausnahme In Fällen von 305 a und 310 I BGB nach allgemeinen Regeln, 145 f. BGB Keine Einbeziehung in Fällen der 305 b und 305 c I BGB Rechtfolge bei Nichteinbeziehung : Unwirksamkeit

2 Allgemeine Geschäftsbedingungen III. Objektive Auslegung Beachte 305 c II BGB: Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. IV. Nichtigkeitsgründe 1. Inhaltskontrolle 307 III BGB 2. Klauselverbote 309 BGB 3. Klauselverbot mit Auslegungsmöglichkeit 308 BGB 4. Sonstige Gründe 307 BGB Rechtfolge bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen: Unwirksamkeit

3 Allgemeine Geschäftsbedingungen V. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit Die AGB-Klausel ist als solches unwirksam Der zu Grunde liegende Vertrag bleibt wirksam 306 I BGB: Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Beachte: Ausnahme in Fällen von unzumutbarer Härte, 306 III BGB Anstelle der AGB-Klausel gelten allgemeine Regeln 306 II BGB: Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. BGH: Fehlt eine geeignete gesetzliche Vorschrift und ist ersatzloses Streichen der Klausel nicht interessengerecht, ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

4 Vorliegen von AGB Voraussetzungen für das Vorliegen von AGB sind gemäß 305 I BGB: 1. Vetragsbedingungen, d.h. rechtlich verbindliche Regelungen, 2. die vorformuliert sind und regelmäßig für eine Vielzahl von Fällen Gültigkeit beanspruchen sollen und 3. von Verwender gestellt werden, d.h. sie müssen dem Vertragspartner einseitig auferlegt werden. Gemäß 306 a BGB sind Vorschriften über AGB auch dann anwendbar, wenn ein Umgehungsgeschäft vorliegt. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 2, Nr. 3: Bei Verbraucherverträgen finden AGB-Vorschriften auch dann Anwendung, wenn Vertragsbestimmungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Bei Verbraucherverträgen gelten AGB als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, sie wurden nicht durch Verbraucher in den Vertrag eingeführt

5 Einbeziehung der Klausel Einbeziehung der AGB richtet sich grds. nach 305 II und III BG B: 1. Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf diese hinweisen. Ist ein Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, genügt deutlich sichtbarer Hinweis am Ort des Vertragsschlusses. 2. Dem Vertragspartner muss Möglichkeit gegeben werden, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. 3. Vertragspartner muss mit Geltung der AGB einverstanden sein

6 Einbeziehung von AGB in Sonderfällen Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen finden die 310 I 1 BGB 305 II und III BGB keine Anwendung. Einbeziehung richtet sich daher nach allgemeinen zivilrechtliche n Grundlagen, d.h. durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung. Voraussetzungen der Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten: Verwender muss bei Vertragsschluss auf AGB verweisen (auch konk ludent) Ausnahme: Bei branchenüblichen AGB Bei ständigen Geschäftsbeziehungen (hier deutlicher Widerspruch erforderlich). Vertragspartner muss in der Lage sein, sich über die Bedingungen ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen und sein Verhalten muss in konkreten Situation als Einverständnis gewertet werden können.

7 Für die folgenden Massengeschäfte gelten Ausnahmen von den Anforderungen von 305 II BGB: 305 a Nr. 1 BGB: Eisenbahnverkehr Straßenbahnen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr 305 a Nr. 2 a BGB Beförderungsverträge, die durch Einwurf in Briefkästen zustande kommen 305 a Nr. 2 b BGB Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienste, die durch den Einsatz von Fernkommunikationsmittel (Telefon, Internet) erfüllt werden. Z. B. wenn die Dienstleistung nur in der Herstellung der Telefonverbindung besteht, oder etwa ein Dienst genutzt wird.

8 Vorrang der Individualabrede gemäß 305 b BGB Einzelne Bestimmungen in AGB werden dann kein Vertragsbestandtei l, wenn sie mit außerhalb der AGB getroffenen Individualabreden in Widerspruch stehen. Keine überraschende Klausel gemäß 305 c BGB Sind einzelne Bestimmungen in AGB so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen rechnen brauchte, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Eine Klausel ist dann ungewöhnlich, wenn ihr ein Überrumpelungse ffekt innewohnt, d.h. wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwa rtungen des Vertragspartners erheblich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht rechnen muss. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei bestimmt durch: Allgemeine Begleitumstände des Vertragsschlusses Individuelle Begleitumstände des Vertragsschlusses

9 Objektive Auslegung der AGB AGB sind aufgrund des Massencharakters und der fehlenden Einflus snahme des einzelnen Vertragspartners objektiv Auszulegen (h.m.) Die Bestimmung beinhaltet daher die Erklärung, die ihr ein redlicher Vertragspartner nach seinem typischen Verständnis unter Abwägung der Interessen der an Geschäften dieser Art beteiligten Kreise beile gen würde. Bei Verbraucherverträgen sind auch die den Vertragsschluss begleitenden subjektiven Umstände zu berücksichtigen ( 310 III Nr. 3 BGB).

10 Objektive Auslegung der AGB Bei Zweifeln gilt die Auslegungsregel des 305 c II BGB: Zweifel bestehen, wenn eine Klausel objektiv mehrdeutig ist und sich diese Unklarheit nicht durch objektive Auslegung beseitigen lässt. Bestehen danach mehrere Auslegungsmöglichkeiten, ist diejenige zu verwenden, die zulasten des Verwenders geht. Achtung: Es muss die im Ergebnis kundenfreundlichste Auslegungsmöglichkeit gewählt werden, d.h.: Führt eine kundenfei ndlichere Auslegung zu der Unwirksamkeit der Klausel, ist diese u.u. einer kundenfreundlicheren Auslegung vorzuziehen, die dann die Wirksamkeit der Klausel unberührt ließe, da dies insgesamt zu einem kundenfreund licheren Ergebnis führt.

11 Inhaltskontrolle nach 307 ff. BGB AGB unterliegen einer Inhaltskontrolle zum Schutz des Vertragspartners: Gemäß 307 BGB findet eine Inhaltskontrolle nur statt, wenn von Rechtsvorschriften abgewichen oder diese ergänzt werden. (Andere nfalls können Klauseln nur unwirksam sein, wenn sie nicht klar und vers tändlich sind, 307 III 2 i.v.m. I BGB) Vertragsbestimmungen, die unter eine der Fallgruppen des 309 B GB fallen, sind in jedem Fall nichtig Bestimmungen, die i.s.d. 308 BGB den Vertragspartner unangemes sen benachteiligen, sind ebenfalls nichtig Auch ohne einen Verstoß gegen 308 und 309 sind Bestimmungen nach 307 I, II unwirksam, wenn eine Gesamtwertung ergibt, dass diese trotzdem zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen.

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