WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
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- Lieselotte Amsel
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2 Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker! Dr. Stefanie Jung M.A. (CoE) Grundkurs BGB 8. Auflage
3 26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung o Rechtsklarheit o Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders Inhaltskontrolle B. Begriffsbestimmung Vorformuliert Vielzahl von Verträgen Einseitig 310 Abs. 3 BGB (B2C-Verhältnis: o Nr. 1: AGB gelten im Zweifel als vom Unternehmer gestellt o Nr. 2 Vorformulierung für einmalige Verwendung genügt 305 Abs. 1 S. 3 BGB à keine AGB, wenn im Einzelnen ausgehandelt o Sehr hohe Hürden!
4 C. Tragende Gründe der AGB-Inhaltskontrolle Geringere Richtigkeitschance durch AGB o à daher Kontrollbedarf Vertiefte Beschäftigung wirtschaftlich unvernünftig o à effizienter, wenn richterliche Kontrolle vorformulierter Bedingungen D. Einbeziehung in den Vertrag I. Voraussetzungen des 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB II. Hinweis Möglichkeit der Kenntnisnahme Einverständnis des Vertragspartners Überraschende und mehrdeutige Klauseln ( 305c BGB) Überrumpelungs-/Überraschungseffekt Vertragstypenkonformität contra proferentem-regel!! o o BGH (strspr): Erst wenn sich die Klausel nach jeder in Betracht kommenden Auslegung als wirksam erweist, ist bei der Anwendung der Klausel die dem Kunden günstigste Auslegung maßgeblich. Bsp: Facebook AGB + Datenrichtlinie
5 III. Vorrang der Individualabrede, 305b BGB Individuell ausgehandelte Vertragsbestandteile gehen AGB vor E. Inhaltskontrolle I. Allgemeines Generalklausel, 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Spezielle Klauselverbote, 309, 308 BGB II. Eröffnung der Inhaltskontrolle, 307 Abs. 3 BGB Abweichung/Ergänzung einer Rechtsvorschrift Verbot der Kontrolle für Preis und Leistung III. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, 309 BGB Unweigerlich Unwirksamkeit IV. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, 308 BGB Regelmäßig Unwirksamkeit Wertungsmöglichkeit durch unbestimmte Rechtsbegriffe
6 V. Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Regelvermutung des 307 Abs. 2 BGB o Nr. 1: Unvereinbarkeit mit Grundgedanken abgewichener Regelung Z.B. Ausdehnung der Bürgenhaftung über die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, die Anlass der Verbürgung war à kollidiert mit 767 Abs. 1 S. 3 BGB o Nr. 2: Abweichen von Vertragsnatur so dass Vertragszweck gefährdet Insb. sog. Kardinalpflichten Z.B.: Haftungsausschluss für unsachgemäßes Einfüllen von Heizöl durch Heizöllieferanten Generalklausel des 307 Abs. 1 BGB o Unangemessene Benachteiligung nach Treu und Glauben o Umfassende Würdigung der Interessen beider Parteien VI. Transparenzgebot, 307 Abs. 1 S. 2 BGB Abschlusstransparenz ( 305c, 205 II Nr. 2 BGB) Inhaltstransparenz ( 307 Abs. 1 S. 2 BGB) Klare, durchschaubare Regelungen Einzelausprägungen des Transparenzgebots o Verständlichkeitsgebot o Bestimmtheitsgebot o Täuschungsverbot
7 F. Besonderheiten im B2B-Bereich I. AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr Anwendung mit kleinen Abschwächungen Europäischer Vergleich Strenge Anforderungen an Individualvereinbarungen ( 305 Abs. 1 S. 3 BGB!) AGB-geschützte Verhandlungsstrategie II. Einbeziehung in den Vertrag 310 Abs. 1 BGB à 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB gelten nicht es genügt jede Willenserklärung o auch Kaufmännisches Bestätigungsschreiben III. Inhaltskontrolle gem. 307 BGB 310 Abs. 1 BGB à 308, 309 finden zw. Unternehmern keine Anwendung Aber: Indizwirkung der 308, 309 BGB o Freizeichnungsverbot ( 309 Nr. 7 BGB) o Fristsetzung ( 309 Nr. 4 BGB) o Vertragsstrafe ( 309 Nr. 6 BGB)
8 IV. Ausweichstrategien im kaufmännischen Bereich Bestätigung des Aushandelns Anwendung von Schweizer Recht o Nur Schutz gegen überraschende Klauseln und contra proferentem Auslegung o Nicht bei rein deutschen Verträgen (Art. 3 Abs. 1 Rom I VO) Schiedsabrede Ggf. i.v.m. Schweizer Recht Ggf. Ausschluss der 305 ff. BGB G. Rechtsfolgen Inhaltskontrolle nicht bestanden à Klausel unwirksam 306 BGB à Vertrag bleibt bestehen (Salvatorische Klausel), Dispositives Gesetzesrecht Keine geltungserhaltende Reduktion blue pencil test (wird in Dtl. nur zurückhaltend angewandt) wenn gesetzliche Lückenfüllung unzumutbare Ergebnisse à Ergänzende Vertragsauslegung
9 Prüfungsschema A. Vertragsschluss gemäß 145 ff. BGB B. Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen Eine AGB-Klausel wird wirksamer Bestandteil des Vertrages, wenn die Anforderungen der BGB erfüllt sind. I. Vorliegen von AGB 1. Es müssen AGB i.s.v. 305 Abs. 1 BGB vorliegen 2. Kein Ausschluss nach 310 Abs. 4 BGB 3. Vermutung und Erweiterung nach 310 Abs. 3 Nr. 1, 2 BGB II. Einbeziehung in den Vertrag 1. Voraussetzungen für die Einbeziehung einer Klausel a) Grundsatz: Verschärfte Voraussetzungen, 305 Abs. 2 BGB b) Ausnahme: bei 310 Abs. 1 BGB 2. Keine Einbeziehung, wenn 305 c BGB oder 305 b BGB einschlägig ist
10 III. Inhaltskontrolle 1. Eröffnung der Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 3 BGB 2. Verstoß der Klausel gegen 309 BGB 3. Verstoß der Klausel gegen 308 BGB 4. Verstoß der Klausel gegen 307 BGB a) 307 Abs. 2, Nr.1 und Nr. 2 BGB b) 307 Abs. 1 BGB 5. Fehlende Transparenz, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB IV. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit der Klausel 1. Die Klausel selbst ist vollständig unwirksam, keine geltungserhaltende Reduktion 2. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dispositives Recht, 306 Abs. 2 BGB 3. Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam, 306 Abs. 1 BGB
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