Thorsten S. Richter. Vertragsrecht. Die Grundlagen des Wirtschaftsrechts. Vahlen
|
|
- Lothar Hofer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Thorsten S. Richter Vertragsrecht Die Grundlagen des Wirtschaftsrechts Vahlen
2 Gebrauchsanweisung Ein kleiner Fall zum Einstieg! XXIII ergibt sich eine relativ feststehende Prüfungsabfolge, die auch konkreten Gesetzesvorschriften zugeordnet werden kann: Teil 7 Anfechtung Voraussetzungen einer Anfechtung nach 119 ff. BGB Liegt begrifflich eine Anfechtung vor? Welcher Anfechtungsgrund könnte gegeben sein? ( 119, 120 oder 123 BGB) Ist die Anfechtungsfrist eingehalten? ( 121 oder 124 BGB) Wurde die Anfechtung wirksam erklärt? ( 143 BGB) Welche Wirkungen hat die Anfechtung? ( 142 BGB) Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz? ( 122 BGB) Häufigste Fehler kein beweisbarer Anfechtungsgrund Anfechtungsfrist verstrichen formfehlerhafte Anfechtungserklärung gegenüber dem falschen Anfechtungsgegner Häufigste Fragen Wie muss eine Anfechtung formuliert werden? Hinweis zum Gebrauch Teil 7 enthält das übliche Prüfungsschema, so dass Grundlagen für jede Anfechtung gelegt werden 13 Welche besonderen Anforderungen bestehen rechtlich an die Ausformulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen? Im Volksmund werden sie auch das Kleingedruckte genannt und sind nicht sehr beliebt. Trotzdem: In der Praxis der Gerichte und Verbraucherverbände werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz abgekürzt: AGB) in zunehmendem Maß kontrolliert und zum Nachteil ihrer Benutzer oftmals für nichtig erklärt. Damit diese Vertragsklauseln nicht länger das Schicksal einer unbekannten Materie teilen und damit zum unberechenbaren Risiko für ihre Verwender werden, sind grundsätzliche Rechtskenntnisse nötig. Folgende Problembereiche sollen hier vorgestellt werden: Beispiele für nichtige AGB-Klauseln Schema der AGB-Kontrolle Begriff der AGB Einbeziehung von AGB in den Vertrag vorrangige Individualvereinbarungen persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle überraschende und mehrdeutige AGB-Klauseln Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit Generalverbotsklausel Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln AGB sollten in einem bestimmten Grundschema geprüft werden und die Begriffe bekannt sein: Teil 8 AGB-Kontrolle Begriff der AGB-Kontrolle gewisse Systematik, mit der AGB-Klauseln nach einem Schema von Fragen kontrolliert werden Begriff von AGB, 305 Abs. 1 BGB drei Voraussetzungen vorformulierte Vertragsbedingungen des Verwenders, die bereits vom Verwender ausgearbeitet wurden für eine Vielzahl von Verträgen, was bei einer Verwendung für drei Verträge bereits gegeben ist und vom Verwender dem Verwendungsgegner einseitig gestellt, d. h. wenn der Verwender den Vertragsabschluss zu den vorgelegten AGB verlangt hat, ohne daran Veränderungen durch den Vertragsgegner wirklich zuzulassen, ein Aushandeln nicht vorliegt
3 XXIV Gebrauchsanweisung Ein kleiner Fall zum Einstieg! Drei Einbeziehungsvoraussetzungen von AGB, 305 Abs. 2 BGB deutlicher Hinweis oder Aushang zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Vorlage der AGB, so dass der andere Teil diese mühelos lesen kann Einverständnis durch die andere Vertragspartei, das ausdrücklich, konkludent und nur ausnahmsweise durch Schweigen erfolgen kann Bei widersprechenden AGB-Klauselwerken gelten nur die übereinstimmenden Klauseln, widersprechende Teile werden nicht Vertragsbestandteil, 306 BGB. Vorrangige Individualvereinbarungen, 305 b BGB liegen z. B. bei hand- oder maschinenschriftlichen Ergänzungen vor Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle, 310 BGB keine bzw. nur eingeschränkte AGB-Kontrolle bei AGB gegenüber bestimmten Personen, d. h. Unternehmern Überraschende und mehrdeutige AGB-Klauseln Verbot überraschender Klauseln, 305 c Abs. 1 BGB, so dass alle Klauseln unwirksam sind, die aus der Sicht des Kunden bei Verträgen der konkreten Art nicht zu erwarten sind bzw. an völlig außergewöhnlicher Stelle verwendet werden, sog. Überrumpelungsoder Übertölpelungseffekt verschiedene Arten von verbotenen Klauseln unterscheiden Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit in 309 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit in 308 BGB Generalklausel in 307 BGB Hinweis zum Gebrauch Teil 8 zeigt eine Vielzahl von zulässigen und unzulässigen AGB-Klauseln 14 Was versteht man unter dem Begriff der Leistungsstörung? Welche Rechtsfolgen haben Leistungsstörungen? Durch welche Umstände ein Vertrag gestört werden kann, ist den meisten Vertragsschließenden oftmals nicht in vollem Umfang bekannt. Im Recht spricht man von den sog. Leistungsstörungen. Beispiele für Leistungsstörungen endgültiges Ausbleiben der Leistung (Unmöglichkeit, 275, 311 a, 326 BGB) verspätete Leistung (Verzug, 286 ff. BGB) mangelhafte Leistung (Mängelhaftung, 434 ff. BGB) Verletzung von Vertragspflichten (ehemals positive Vertragsverletzung, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) Verletzung vorvertraglicher Pflichten (Culpa in Contrahendo, 311 Abs. 2 und 3 BGB) Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger (Gläubigerverzug, 293 ff. BGB) Sinnlosigkeit der Lieferung (Wegfall der Geschäftsgrundlage, 313 BGB). Die Vertragsparteien sollten diese Störungen des Vertrages noch vor Vertragsschluss bedenken, das Risiko des Störungseintritts abschätzen und die Folgen durch entsprechende Absicherungen auch in den Vertragsformulierungen beherrschbarer machen. Teil 9 Leistungsstörungen Grundsätze Haupt- und Nebenpflichten ansprechen und festschreiben Absicherung der Folgen von Leistungsstörungen durch Vorsorgeregelungen aufnehmen.
4 Gebrauchsanweisung Ein kleiner Fall zum Einstieg! XXV Häufigste Fehler Haupt- und Nebenpflichten sind nicht bekannt keine oder nachteilige Regelungen im Vertrag Leistungsstörungen Arten von Leistungsstörungen unbekannt werden nicht vorausbedacht und mit Vereinbarungen abgesichert Häufigste Fragen Welche Vertragsstörungen gibt es und welche Rechtsfolgen können diese haben? Wie wird mit Leistungsstörungen umgegangen? Hinweis zum Gebrauch Teil 9 enthält mögliche Leistungsstörungen und entsprechenden Lösungen. 15 Welche Möglichkeiten der Vertragsbeendigung gibt es? Leider wird oft beim Vertragsschluss nicht bis zum Ende weitergedacht, d. h. Regelungen zur ordentlichen oder außerordentlichen Beendigung eines Vertrages fehlen oder sind einseitig zu Gunsten einer Vertragspartei geregelt. In guten Verträgen wird ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien vereinbart, wenn ein Vertrag z. B. vorzeitig gelöst werden muss und einer Vertragspartei dadurch finanzieller Schaden entstehen kann. Der Käufer im Fall 1 sollte sich daher im Kleingedruckten besonders die beschriebenen Problemfelder ansehen und bei Nichtverstehen um Erläuterung bitten. Sollten die Erläuterungen ergeben, dass für den Käufer wichtige Punkte nicht in seinem Sinne formuliert wurden, ist entweder eine Anpassung des Vertrags erforderlich oder der Vertrag sollte nicht abgeschlossen werden. Teil 10 Vertragsbeendigung Grundsätze Viele gesetzliche und vertragliche Beendigungsmöglichkeiten Absicherung der Rechtsfolgen im Vertrag erforderlich Häufigste Fehler Beendigung ist nicht geregelt einseitig zu Gunsten einer Vertragspartei Häufigste Fragen Was ist bei der Beendigung eines Vertrages zu beachten? Hinweis zum Gebrauch Teil 10 zeigt jeweils einige verschiedene Beendigungsmöglichkeiten und ihre Rechtsfragen in den einzelnen Teilen
5 1. Teil Bedeutung, Aufgaben und Begriffe Welche Bedeutung und Aufgaben haben Verträge? Wo findet man Informationen? Welche Grundbegriffe gibt es? Gliederung des 1. Teils I. Bedeutung II. Aufgaben III. Informationsquellen IV. Vertragsfreiheit V. Rechtsgeschäft VI. Willenserklärung VII. Vertrag
6 I. Bedeutung Die Bedeutung von Verträgen kann anhand von einzelnen Parametern nur ungefähr eingeschätzt werden. Genaue Zahlen gibt es angesichts fehlender Erhebungs- und Meldepflichten für Verträge in Deutschland nicht. Trotzdem kann man sich anhand der nachfolgenden Informationen ein Bild machen. Die Bedeutung soll exemplarisch am Beispiel des Kaufvertrags näher vertieft werden. 1. Teil Bedeutung, Aufgaben + Begriffe Fall 2 Autoverkauf unter Unbekannten Der Unternehmer Karl Stehling hat eine florierende Firma namens Automobile Stehling Import/Export GmbH in Hamburg und sucht im Internet regelmäßig nach interessanten Angeboten. Auf der Seite des Kfz-Händlers Volker Klapper aus Dresden fallen ihm drei weiße Lieferwagen auf. Nach einem Telefonat mit Klapper macht Stehling sich sofort auf den Weg nach Dresden. Kfz-Händler Volker Klapper hat nach der Internetannonce viele andere Anfragen bekommen. Klapper will einen möglichst hohen Verkaufspreis realisieren und trifft sich zunächst mit dem Kaufinteressenten Stehling in Dresden, um konkrete Kaufvertragsverhandlungen zu beginnen. Frage: Welche Bedeutung hat der Kaufvertrag für die Unternehmer Stehling und Klapper im juristischen Bereich und in den Kern-Funktionsbereichen betrieblicher Tätigkeit? 1 Juristische Bedeutung 13 Welche juristische Bedeutung hat der Vertrag? Der Vertrag wird von den Juristen selbst als Haupterscheinungsform des Rechtsgeschäfts bezeichnet (Palandt/Ellenberger, Einf. v. 145, 1) und dient damit als wichtigstes Mittel zur Verwirklichung der Privatautonomie. Wenn diese Aussagen auch etwas abstrakt klingen, verdeutlichen sie letztlich, dass mit einem Vertrag die Parteien fast in eigener Verantwortung bestimmen können, was zwischen ihnen als richtig oder falsch gelten soll (Palandt a. a. O.). Diese überragend wichtige juristische Bedeutung des Vertrags kann darüber hinaus auch daran abgelesen werden, wie oft vertragliche Streitigkeiten vor Gericht ausgefochten werden müssen. Betrachtet man die Verfahrensgegenstände vor deutschen Zivilgerichten, machen Streitigkeiten aus dem Vertragsrecht einen Großteil der täglichen Arbeit aus. Beispiele für juristische Bedeutung Miet- und Kaufverträge Die Statistik der vor dem Amtsgericht erledigten Zivilsachen in den Jahren 2007 bis 2011 wird von Streitigkeiten im Wohnungsmietrecht (= über Mietverträge) und Kaufrecht (= über Kauf verträge) angeführt. Werk- und Dienstverträge Nach dem Verkehrsunfallrecht findet sich dann auf Platz 4 schon wieder ein typisches Vertragsrechts-Thema, das Bau- und Architektenrecht (über Bauverträge nur vor dem Amtsgericht, vor dem Landgericht finden sich weitere erstinstanzliche Streitigkeiten aufgrund des regelmäßig höheren Streitwertes) (Quelle: Justizgeschäftsstatistik, am herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, Fachserie 10, Reihe 2.1, 2012, Seite 11, Schaubilder, www. destatis.de)
26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung o Rechtsklarheit o Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders Inhaltskontrolle
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die
MehrWIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker! Dr. Stefanie Jung M.A. (CoE) Grundkurs BGB 8. Auflage 26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrVertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang
Folie 61 Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme Angebot = empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Wirkung des Angebots: Antragender ist daran gebunden, 145 BGB; aber Ausnahmen Dauer der Bindungswirkung
MehrVertragsschluss mit AGB
Vertragsschluss mit AGB Vertragsschluss mit AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen Bestandteil des Vertrags, ohne wirkliche Aufmerksamkeit des Kunden Rationalisierungsinteresse
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB AT AG 12
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB AT AG 12 Fälle: Heimwerkerleiden / Das Kreuz mit dem Überkreuzen Exkurs AGBs 305 310 BGB: Allgemeine Geschäftsbedignungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) 1. Begriff Die AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie dienen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Einleitende Hinweise zu diesem Buch... VII. Abkürzungsverzeichnis...XV
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Einleitende Hinweise zu diesem Buch... VII Abkürzungsverzeichnis...XV 1 Einführung in das Rechtssystem... 1 1.1 Bedeutung des Fachs Recht...1 1.1.1 Rechtsstaatliche Ordnung...1
MehrLeistungsstörungen beim Unternehmenskauf. Heming Zhang
Leistungsstörungen beim Unternehmenskauf Ein Rechtsvergleich zwischen Deutschland und China von Heming Zhang JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2009 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 17 I.
MehrArbeitsrecht nach der S chuldrecht sreform
Arbeitsrecht nach der S chuldrecht sreform von Dr. Michael Gotthardt Wissenschaftlicher Assistent an der Universität zu Köln Verlag C. H. Beck München 2002 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XI
MehrProfessor Dr. Koenigs Mai Prüfungsschema in Fällen mit AGB; Freizeichnung
Professor Dr. Koenigs Mai 2006 I. Erster Schritt 305 ff. BGB anwendbar Prüfungsschema in Fällen mit AGB; Freizeichnung Ja, wenn Tatbestand des 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt. Gegensatz 305 Abs. 1 Satz 3
MehrVertragsrecht für die Wirtschaftspraxis
Vertragsrecht für die Wirtschaftspraxis Frühlingssemester 2015 Hans-Ueli Vogt / Daniel Daeniker / Claude Lambert 1 Grundlagen des Vertragsrechts Hans-Ueli Vogt 2 Abschluss des Vertrages (I/III) übereinstimmende
MehrAusbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 02. Schuld- und Vertragsrecht
Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA Arbeitshandbuch Modul 02 Schuld- und Vertragsrecht Hinweis zur Vorbereitung der Abschlussprüfung. Sie erhalten zu jedem Modul ein Arbeitshandbuch mit Fragen
MehrAllgemeine. Geschäftsbedingungen (AGB)
Existenz 2008 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Nicht alles, was gefällt, ist zulässig! Assessorin G. Oswald Existenz 2008 1 Definition Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? Vertragsbedingungen,
MehrGrundlagen des Bürgerlichen Rechts
BA KOMPAKT Grundlagen des Bürgerlichen Rechts Eine Einführung für Wirtschaftswissenschaftler von Klaus Sakowski 1. Auflage Grundlagen des Bürgerlichen Rechts Sakowski schnell und portofrei erhältlich bei
Mehr2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines
2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.
MehrMethodik der Vertragsgestaltung im Bauvertrag
Methodik der Vertragsgestaltung im Bauvertrag Inhaltsübersicht 1 : Einführung 11 A. Vorbemerkung 11 B. Methodik der Vertragsgestaltung 13 C. Baurechtliche Besonderheiten 15 I. Ziele und Strategien der
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Klauselkontrolle bei vorformulierten Verträgen, 305-310 BGB Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Was sind AGB?
MehrGebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss
Gebrauchtwagenkauf Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss unterschreibt P einen von S mitgebrachten Formularvertrag, in den zuvor die für den Verkauf nötigen Angaben
MehrZivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner
MehrBGB I: Vertragsrecht
Kompass Recht BGB I: Vertragsrecht Schuldrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil von Dr. Michael Beurskens 1. Auflage BGB I: Vertragsrecht Beurskens schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE
MehrWIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN 9 Die Form A. Einführung Grundsatz der Formfreiheit Ausprägung in 125 S. 2, 127 BGB B. Formzwecke I. Beweisfunktion II. Warnfunktion III. Beratungsfunktion IV. Dokumentationsfunktion
MehrProf. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University
MehrWegfall der Geschäftsgrundlage
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 01.07.2008 Wegfall der Geschäftsgrundlage Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Fall K kauft bei
MehrAndrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten
Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten https://cuvillier.de/de/shop/publications/7217 Copyright: Cuvillier
MehrWirtschaftsprivatrecht in Fällen und Fragen
Wirtschaftsprivatrecht in Fällen und Fragen Übungsfälle und Wiederholungsfragen zur Vertiefung des Wirtschaftsprivatrechts von Prof. Dr. Ernst Führich, Prof. Dr. Ingrid Werdan 3., überarbeitete Auflage
MehrSteuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts. Grundlagen des Vertragsrechts
Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts Grundlagen des Vertragsrechts - darauf kommt es an! Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt 2 Gliederung I. Rechtsquellen und Vertragsfreiheit II. Vertragsarten
MehrLeseprobe. Crashkurs AGB-Gestaltung. AGB und Verträge erfolgreich gestalten
Leseprobe Crashkurs AGB-Gestaltung AGB und Verträge erfolgreich gestalten Stand Oktober 2016 Grundregeln der 305 ff. BGB AGB-Recht = Missbrauchskontrolle als Verbraucherschutz, RL 93/13/EWG Privatautonomie
Mehroder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses
Kaufrecht Prüfungsschema am Beispiel Kaufvertrag: Mietvertrag Kaufvertrag, gem. 433 BGB 1. Anspruchsvoraussetzungen Kaufvertrag setzt Einigung voraus: a.) Angebot (+) b.) Annahme (+) d) (1) Ansprüche aus
MehrVoraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)
Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile
MehrVertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr
Vertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr Über uns K&I ist eine junge Berliner Rechtsanwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht. Wir beraten mittelständische Unternehmen und Start-Ups zu allen Fragen
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11
MehrGrundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5
Abkürzungsverzeichnis...XIII I. Einleitung und Gang der Untersuchung...1 II. Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 1. Einleitung...5 2. Gegenstand der Angemessenheitskontrolle...6
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 3: Einheit 3: AGB, Auftrag (Fall 10) + Anfechtung (Fall 18) Sachverhalt 1/2 B möchte an sein Haus einen Wintergarten anbauen. Er bittet den befreundeten Architekten
MehrBauvertragsrecht Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung nach BGB und VOB/B
Bauvertragsrecht Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung nach BGB und VOB/B Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrV Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung
MehrLösungsskizze FB 13. A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel
Teil 1 Frage 1 A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag mit wirksamer Einbeziehung der Klausel auf dem Hinweisschild I. Anspruch entstanden
MehrDefinition von AGB und Modifikationen des Anwendungsbereichs/Verschärfung von Einzelregeln
11. Lehreinheit: Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen I. Bedeutung und Aufbau Das AGB-Gesetz war das bedeutendste Nebengesetz des BGB. Nach Diskussionen, die auf rechtswissenschaftlicher Ebene bereits
MehrEinführung in das Bürgerliche Recht
Einführung in das Bürgerliche Recht von Jan Schapp 4. Auflage bearbeitet von Dr. Jan Schapp o. Professor an der Universität Gießen und Dr. Wolfgang Schur Privatdozent an der Universität Gießen Verlag Franz
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.
Seminar Internetrecht Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. ECommerce-Modelle 3. Vertragsschluss im Internet 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen
MehrWirtschaftsprivatrecht in Fällen und Fragen
Wirtschaftsprivatrecht in Fällen und Fragen Übungsfälle und Wiederholungsfragen zur Vertiefung des Wirtschaftsprivatrechts von Prof. Dr. Ernst Führich und Prof. Dr. Ingrid Werdan 6., überarbeitete Auflage
MehrEine solche Situation kann unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen verhindert
Merkblatt AVB Allgemeines Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vertragliche Klauseln, die zur Standardisierung und Konkretisierung von Massenverträgen dienen. Im Versicherungsbereich werden diese
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsübersicht
IX Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht V VII 1 Einleitung 1 A. Die Fitnessbranche in Deutschland 1 I. Entwicklung der Fitnessbranche 1 II. Die verschiedenen Betriebsformen von Fitness-Studios 3
MehrWoche 3: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mängelrechte
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 3: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mängelrechte Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Allgemeine Geschäftsbedingungen
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
Mehrb) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...
Inhalt A. Einleitung... 11 B. Die Haftung des Vermieters... 13 I. Überblick über die Gewährleistungsrechte... 13 II. Begriff des Mangels... 15 1. Einschränkungen des Mangelbegriffs... 17 a) Vorhersehbarkeit...
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrÜbermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB
Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler
MehrBG B-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen K 1 u n z in ger. Inhaltsverzeichnis
BG B-Schuldrecht Von Prof. Dr. Eugen K 1 u n z in ger Inhaltsverzeichnis Schuldrecht - Allgemeiner Teil A. Begriff und Arten des Schuldverhältnisses I. Gesetzliche Schuldverhältnisse 11. Rechtsgeschäftliche
MehrBGB-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen Klunzinger. Inhaltsverzeichnis
BGB-Schuldrecht Von Prof. Dr. Eugen Klunzinger Inhaltsverzeichnis Schuldrecht Allgemeiner Teil Seite A. Begriff und Arten des Schuldverhältnisses 7 I. Gesetzliche Schuldverhältnisse 8 II. Rechtsgeschäftliche
MehrGrün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.
Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrBGB BASIC II. G. Rechtsvernichtende Einwendungen. I. Anfechtung, 119 ff. BGB. 1. Voraussetzungen
BGB BASIC II G. Rechtsvernichtende Einwendungen I. Anfechtung, 119 ff. BGB - umstritten ob rechtshindernd (wg. Rückwirkung) oder rechtsvernichtend (wg. Erklärung) - relevant ird. 812 BGB - Anfechtungserklärung
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrAGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen
AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen Einführung Bis zur Schuldrechtsreform: Bereichsausnahme, 23 AGBG Dennoch Ausgleich der Disparität durch Inhaltskontrolle nach 138, 242, 315 BGB Billigkeitskontrolle Theorie
MehrMarkt- und Kundenbeziehungen
Angebotserstellung Angebotserstellung Möglichkeiten der Finanzierung Kauf-, Service-, und Leasingverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Angebotserstellung 2 Angebot 3 Freizeichnungsklauseln Freizeichnungsklausel
MehrE. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts
E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen Stadt Nürnberg Amt für Wirtschaft 04.07.2011 bnt Rechtsanwälte RA Jan Pav Unsere Standorte Bratislava Budapest Kiew Minsk Nürnberg Prag Riga Tallinn Vilnius
MehrBewusstes Abweichen von Wille und Erklärung
Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht
MehrTeil B: Gliederung mit Lesehinweisen
Prof. Dr. Stephan Weth Bürgerliches Vermögensrecht, WS 2004/2005, Seite 1 Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen 1 Teil: Grundlagen 1 Das Schuldverhältnis I. Begriff lies: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,
MehrTeil B: Gliederung mit Lesehinweisen
Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen 1. Teil: Grundlagen 1 Das Schuldverhältnis I. Begriff lies: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 1, Rn. 2 oder Rüthers/Stadler, BGB AT, 5, Rn. 10-11 und 15, Rn. 1-2
MehrWiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?
Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich
Mehr7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden
7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrWirtschafts- und Sozialkunde Modul 1 Rechtliche Grundlagen und Vertragsrecht
Wirtschafts- und Sozialkunde Modul 1 Rechtliche Grundlagen und Vertragsrecht I. Rechtliche Grundbegriffe 13 1. Rechtsgrundlagen 13 Was muss ich für die Prüfung wissen? 13 1.1 Rechtsordnung 13 1.2 Rechtsbereiche
Mehr1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
MehrDie Auslegung von Willenserklärungen
Die Auslegung von Willenserklärungen Folie 11 Durch Auslegung wird ermittelt, ob (Abgrenzung zu den Gefälligkeiten) und mit welchem Inhalt eine Willenserklärung (WE) abgegeben wurde. Denkbar wäre, entweder
MehrWeiter sehen. Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB
Weiter sehen Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB Rechtsanwalt Thorsten Straßheim Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und
MehrVertraglicher Anspruchsaufbau
Vertraglicher Anspruchsaufbau mit Web-Links zu www.jura-basic.de von Dipl.- Jur. Volker Friedrich-Schmid Stand: 06/2014 Inhaltsübersicht I. Anspruchsaufbau 1. Anspruch entstanden 2. Anspruch untergegangen
MehrKonversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8
Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,
MehrBGB Allgemeiner Teil
Juristische Kurz-Lehrbücher BGB Allgemeiner Teil Ein Studienbuch von Prof. Dr. Helmut Köhler, Heinrich Lange 33., völlig neu bearbeitete Auflage BGB Allgemeiner Teil Köhler / Lange schnell und portofrei
MehrDie Kontrolle von Allgemeinen Wettbestimmungen nach deutschem Recht
Die Kontrolle von Allgemeinen Wettbestimmungen nach deutschem Recht Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Arendts Rechtsanwälte Tel.: +49 89 649111-75 Perlacher Str. 68 Fax: +49 89 649111-76 D 82031
MehrProf. Dr. Tim Drygala WS 2015/16. Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil. Gliederung. 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB
Prof. Dr. Tim Drygala WS 2015/16 Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil Gliederung 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB 1: Das BGB im System der Rechtsordnung I. Recht, Privatrecht, Bürgerliches Recht 1. Recht
Mehr0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts
0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt
MehrPrivates Baurecht. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann
Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis I I 1 Der Bauvertrag 1-1 1.1
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
MehrEinführung in das bürgerliche Recht
Vahlen Studienreihe Jura Einführung in das bürgerliche Recht von Prof Dr Jan Schapp, Dr Wolfgang Schur 4 Auflage Einführung in das bürgerliche Recht Schapp / Schur schnell und portofrei erhältlich bei
MehrPD Dr. Roland Michael Beckmann Wintersemester 1999/2000 Repetitorium im Privatrecht
Fall 35: "Kratzbürste in der Waschstraße" Wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Inhaltskontrolle eines Haftungsausschlusses Fall 35: "Kratzbürste in der Waschstraße" N betreibt eine
MehrC. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt
C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile
MehrEinführung Teil 1 Erfüllung von Schuldverhältnissen, Erfüllung und Surrogate
Einführung Teil 1 Erfüllung von Schuldverhältnissen, Erfüllung und Surrogate Grundstruktur einer Schuldrechtsklausur: 1. Erfassen der Aufgabe (Wer, Will Was von Wem Woraus!) 2. Erstellen der Gliederung
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
47 Die Dritthaftung gem. 311 Abs. 3 BGB A. Allgemeines Grds. Pflichten nur im Zweipersonenverhältnis 311 III BGB durchbricht dieses Prinzip B. Rechtsfolge Schuldverhältnis isd 241 II BGB mit Personen,
MehrRecht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht. M+E-Kurzhinweise
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht M+E-Kurzhinweise Januar 2014 Impressum Januar 2014 Arbeitgeberverband Gesamtmetall (Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie
MehrGrundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Gliederung
Prof. Dr. M. Avenarius Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse Gliederung I.) Vorbemerkungen 1.) Überblick über den Vorlesungsstoff 2.) Grundgedanken des Vorlesungsaufbaus II.) Kauf, Tausch, Schenkung
MehrSteuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht
Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Gezielt das lernen, was in der Prüfung verlangt wird von Klaus Dumser, Blazenka Ban. Auflage Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Dumser / Ban schnell und portofrei
MehrDefinition 305 Abs. 1 BGB
AGB im Gastgewerbe Definition 305 Abs. 1 BGB Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen In Textform Entweder auf der Vertragsurkunde oder als eigenes Dokument Vorrang der Individualabrede
MehrD. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen
D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,
MehrUnwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB
Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 4 1. Ausgangsfall A) Anspruch des F gegen P auf Überlassung des Balkons am 8. August gem.
MehrEinführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013
Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2012/2013 Mo. 10-12 h, Di. 8:30-10 h, Fr. 10-12 h Audimax, Beginn 15.10.2012 1.Teil: Einführung 1 Das Privatrecht in
MehrEinbeziehung und Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 16.04.2008 Einbeziehung und Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrGemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB.
4. Haftung des Erben nach 27 HGB Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. Dies gilt nicht, wenn 27 HGB eingreift.
MehrInhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9
Schuldrecht Allgemeiner Teil Inhalt Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 I. Systematische Übersicht über das Schuldrecht 9 II. Prüfungstechnik für einen Fall 10 III. Grundbegriffe im Schuldrecht
MehrJutta Jasmin Uusitalo. Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland
Jutta Jasmin Uusitalo Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis 1. Einführung
Mehr