Thorsten S. Richter. Vertragsrecht. Die Grundlagen des Wirtschaftsrechts. Vahlen

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1 Thorsten S. Richter Vertragsrecht Die Grundlagen des Wirtschaftsrechts Vahlen

2 Gebrauchsanweisung Ein kleiner Fall zum Einstieg! XXIII ergibt sich eine relativ feststehende Prüfungsabfolge, die auch konkreten Gesetzesvorschriften zugeordnet werden kann: Teil 7 Anfechtung Voraussetzungen einer Anfechtung nach 119 ff. BGB Liegt begrifflich eine Anfechtung vor? Welcher Anfechtungsgrund könnte gegeben sein? ( 119, 120 oder 123 BGB) Ist die Anfechtungsfrist eingehalten? ( 121 oder 124 BGB) Wurde die Anfechtung wirksam erklärt? ( 143 BGB) Welche Wirkungen hat die Anfechtung? ( 142 BGB) Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz? ( 122 BGB) Häufigste Fehler kein beweisbarer Anfechtungsgrund Anfechtungsfrist verstrichen formfehlerhafte Anfechtungserklärung gegenüber dem falschen Anfechtungsgegner Häufigste Fragen Wie muss eine Anfechtung formuliert werden? Hinweis zum Gebrauch Teil 7 enthält das übliche Prüfungsschema, so dass Grundlagen für jede Anfechtung gelegt werden 13 Welche besonderen Anforderungen bestehen rechtlich an die Ausformulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen? Im Volksmund werden sie auch das Kleingedruckte genannt und sind nicht sehr beliebt. Trotzdem: In der Praxis der Gerichte und Verbraucherverbände werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz abgekürzt: AGB) in zunehmendem Maß kontrolliert und zum Nachteil ihrer Benutzer oftmals für nichtig erklärt. Damit diese Vertragsklauseln nicht länger das Schicksal einer unbekannten Materie teilen und damit zum unberechenbaren Risiko für ihre Verwender werden, sind grundsätzliche Rechtskenntnisse nötig. Folgende Problembereiche sollen hier vorgestellt werden: Beispiele für nichtige AGB-Klauseln Schema der AGB-Kontrolle Begriff der AGB Einbeziehung von AGB in den Vertrag vorrangige Individualvereinbarungen persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle überraschende und mehrdeutige AGB-Klauseln Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit Generalverbotsklausel Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln AGB sollten in einem bestimmten Grundschema geprüft werden und die Begriffe bekannt sein: Teil 8 AGB-Kontrolle Begriff der AGB-Kontrolle gewisse Systematik, mit der AGB-Klauseln nach einem Schema von Fragen kontrolliert werden Begriff von AGB, 305 Abs. 1 BGB drei Voraussetzungen vorformulierte Vertragsbedingungen des Verwenders, die bereits vom Verwender ausgearbeitet wurden für eine Vielzahl von Verträgen, was bei einer Verwendung für drei Verträge bereits gegeben ist und vom Verwender dem Verwendungsgegner einseitig gestellt, d. h. wenn der Verwender den Vertragsabschluss zu den vorgelegten AGB verlangt hat, ohne daran Veränderungen durch den Vertragsgegner wirklich zuzulassen, ein Aushandeln nicht vorliegt

3 XXIV Gebrauchsanweisung Ein kleiner Fall zum Einstieg! Drei Einbeziehungsvoraussetzungen von AGB, 305 Abs. 2 BGB deutlicher Hinweis oder Aushang zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Vorlage der AGB, so dass der andere Teil diese mühelos lesen kann Einverständnis durch die andere Vertragspartei, das ausdrücklich, konkludent und nur ausnahmsweise durch Schweigen erfolgen kann Bei widersprechenden AGB-Klauselwerken gelten nur die übereinstimmenden Klauseln, widersprechende Teile werden nicht Vertragsbestandteil, 306 BGB. Vorrangige Individualvereinbarungen, 305 b BGB liegen z. B. bei hand- oder maschinenschriftlichen Ergänzungen vor Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle, 310 BGB keine bzw. nur eingeschränkte AGB-Kontrolle bei AGB gegenüber bestimmten Personen, d. h. Unternehmern Überraschende und mehrdeutige AGB-Klauseln Verbot überraschender Klauseln, 305 c Abs. 1 BGB, so dass alle Klauseln unwirksam sind, die aus der Sicht des Kunden bei Verträgen der konkreten Art nicht zu erwarten sind bzw. an völlig außergewöhnlicher Stelle verwendet werden, sog. Überrumpelungsoder Übertölpelungseffekt verschiedene Arten von verbotenen Klauseln unterscheiden Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit in 309 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit in 308 BGB Generalklausel in 307 BGB Hinweis zum Gebrauch Teil 8 zeigt eine Vielzahl von zulässigen und unzulässigen AGB-Klauseln 14 Was versteht man unter dem Begriff der Leistungsstörung? Welche Rechtsfolgen haben Leistungsstörungen? Durch welche Umstände ein Vertrag gestört werden kann, ist den meisten Vertragsschließenden oftmals nicht in vollem Umfang bekannt. Im Recht spricht man von den sog. Leistungsstörungen. Beispiele für Leistungsstörungen endgültiges Ausbleiben der Leistung (Unmöglichkeit, 275, 311 a, 326 BGB) verspätete Leistung (Verzug, 286 ff. BGB) mangelhafte Leistung (Mängelhaftung, 434 ff. BGB) Verletzung von Vertragspflichten (ehemals positive Vertragsverletzung, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) Verletzung vorvertraglicher Pflichten (Culpa in Contrahendo, 311 Abs. 2 und 3 BGB) Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger (Gläubigerverzug, 293 ff. BGB) Sinnlosigkeit der Lieferung (Wegfall der Geschäftsgrundlage, 313 BGB). Die Vertragsparteien sollten diese Störungen des Vertrages noch vor Vertragsschluss bedenken, das Risiko des Störungseintritts abschätzen und die Folgen durch entsprechende Absicherungen auch in den Vertragsformulierungen beherrschbarer machen. Teil 9 Leistungsstörungen Grundsätze Haupt- und Nebenpflichten ansprechen und festschreiben Absicherung der Folgen von Leistungsstörungen durch Vorsorgeregelungen aufnehmen.

4 Gebrauchsanweisung Ein kleiner Fall zum Einstieg! XXV Häufigste Fehler Haupt- und Nebenpflichten sind nicht bekannt keine oder nachteilige Regelungen im Vertrag Leistungsstörungen Arten von Leistungsstörungen unbekannt werden nicht vorausbedacht und mit Vereinbarungen abgesichert Häufigste Fragen Welche Vertragsstörungen gibt es und welche Rechtsfolgen können diese haben? Wie wird mit Leistungsstörungen umgegangen? Hinweis zum Gebrauch Teil 9 enthält mögliche Leistungsstörungen und entsprechenden Lösungen. 15 Welche Möglichkeiten der Vertragsbeendigung gibt es? Leider wird oft beim Vertragsschluss nicht bis zum Ende weitergedacht, d. h. Regelungen zur ordentlichen oder außerordentlichen Beendigung eines Vertrages fehlen oder sind einseitig zu Gunsten einer Vertragspartei geregelt. In guten Verträgen wird ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien vereinbart, wenn ein Vertrag z. B. vorzeitig gelöst werden muss und einer Vertragspartei dadurch finanzieller Schaden entstehen kann. Der Käufer im Fall 1 sollte sich daher im Kleingedruckten besonders die beschriebenen Problemfelder ansehen und bei Nichtverstehen um Erläuterung bitten. Sollten die Erläuterungen ergeben, dass für den Käufer wichtige Punkte nicht in seinem Sinne formuliert wurden, ist entweder eine Anpassung des Vertrags erforderlich oder der Vertrag sollte nicht abgeschlossen werden. Teil 10 Vertragsbeendigung Grundsätze Viele gesetzliche und vertragliche Beendigungsmöglichkeiten Absicherung der Rechtsfolgen im Vertrag erforderlich Häufigste Fehler Beendigung ist nicht geregelt einseitig zu Gunsten einer Vertragspartei Häufigste Fragen Was ist bei der Beendigung eines Vertrages zu beachten? Hinweis zum Gebrauch Teil 10 zeigt jeweils einige verschiedene Beendigungsmöglichkeiten und ihre Rechtsfragen in den einzelnen Teilen

5 1. Teil Bedeutung, Aufgaben und Begriffe Welche Bedeutung und Aufgaben haben Verträge? Wo findet man Informationen? Welche Grundbegriffe gibt es? Gliederung des 1. Teils I. Bedeutung II. Aufgaben III. Informationsquellen IV. Vertragsfreiheit V. Rechtsgeschäft VI. Willenserklärung VII. Vertrag

6 I. Bedeutung Die Bedeutung von Verträgen kann anhand von einzelnen Parametern nur ungefähr eingeschätzt werden. Genaue Zahlen gibt es angesichts fehlender Erhebungs- und Meldepflichten für Verträge in Deutschland nicht. Trotzdem kann man sich anhand der nachfolgenden Informationen ein Bild machen. Die Bedeutung soll exemplarisch am Beispiel des Kaufvertrags näher vertieft werden. 1. Teil Bedeutung, Aufgaben + Begriffe Fall 2 Autoverkauf unter Unbekannten Der Unternehmer Karl Stehling hat eine florierende Firma namens Automobile Stehling Import/Export GmbH in Hamburg und sucht im Internet regelmäßig nach interessanten Angeboten. Auf der Seite des Kfz-Händlers Volker Klapper aus Dresden fallen ihm drei weiße Lieferwagen auf. Nach einem Telefonat mit Klapper macht Stehling sich sofort auf den Weg nach Dresden. Kfz-Händler Volker Klapper hat nach der Internetannonce viele andere Anfragen bekommen. Klapper will einen möglichst hohen Verkaufspreis realisieren und trifft sich zunächst mit dem Kaufinteressenten Stehling in Dresden, um konkrete Kaufvertragsverhandlungen zu beginnen. Frage: Welche Bedeutung hat der Kaufvertrag für die Unternehmer Stehling und Klapper im juristischen Bereich und in den Kern-Funktionsbereichen betrieblicher Tätigkeit? 1 Juristische Bedeutung 13 Welche juristische Bedeutung hat der Vertrag? Der Vertrag wird von den Juristen selbst als Haupterscheinungsform des Rechtsgeschäfts bezeichnet (Palandt/Ellenberger, Einf. v. 145, 1) und dient damit als wichtigstes Mittel zur Verwirklichung der Privatautonomie. Wenn diese Aussagen auch etwas abstrakt klingen, verdeutlichen sie letztlich, dass mit einem Vertrag die Parteien fast in eigener Verantwortung bestimmen können, was zwischen ihnen als richtig oder falsch gelten soll (Palandt a. a. O.). Diese überragend wichtige juristische Bedeutung des Vertrags kann darüber hinaus auch daran abgelesen werden, wie oft vertragliche Streitigkeiten vor Gericht ausgefochten werden müssen. Betrachtet man die Verfahrensgegenstände vor deutschen Zivilgerichten, machen Streitigkeiten aus dem Vertragsrecht einen Großteil der täglichen Arbeit aus. Beispiele für juristische Bedeutung Miet- und Kaufverträge Die Statistik der vor dem Amtsgericht erledigten Zivilsachen in den Jahren 2007 bis 2011 wird von Streitigkeiten im Wohnungsmietrecht (= über Mietverträge) und Kaufrecht (= über Kauf verträge) angeführt. Werk- und Dienstverträge Nach dem Verkehrsunfallrecht findet sich dann auf Platz 4 schon wieder ein typisches Vertragsrechts-Thema, das Bau- und Architektenrecht (über Bauverträge nur vor dem Amtsgericht, vor dem Landgericht finden sich weitere erstinstanzliche Streitigkeiten aufgrund des regelmäßig höheren Streitwertes) (Quelle: Justizgeschäftsstatistik, am herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, Fachserie 10, Reihe 2.1, 2012, Seite 11, Schaubilder, www. destatis.de)

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