a) Vertragsbedingungen Alle Regelungen, die sich auf den Abschluss oder Inhalt eines Vertrages beziehen (BGHZ 104, 99).

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1 1 BGB GK I / WS 2009/10 15 Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB 1. gesetzliche Definition, 305 I BGB AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. a) Vertragsbedingungen Alle Regelungen, die sich auf den Abschluss oder Inhalt eines Vertrages beziehen (BGHZ 104, 99). Auf die äußere Gestaltung kommt es nicht an. Lösung Fall 93: Fraglich ist, ob es sich bei dem Schild um AGB handelt. Das Schild gilt für alle Besucher des Supermarktes, ist also für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Fraglich ist aber, ob es sich überhaupt um verbindliche Vertragsbedingungen oder eher um eine unverbindliche Bitte, Empfehlung oder einen Hinweis handelt. Für die Abgrenzung ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Danach enthält zwar der erste Teil der Klausel (Abgabe der Taschen bei der Aufsicht) isoliert betrachtet nur eine unverbindliche Bitte. Die Durchführung von Taschenkontrollen wird jedoch als zwingende Folge der Mitnahme von Taschen in den Supermarkt dargestellt. Der Marktinhaber behält sich damit das Recht vor, stichprobenartig eine Taschenkontrolle durchzuführen. Somit handelt es sich nicht um eine unverbindliche Bitte, sondern um eine verbindliche Vertragsbedingung. Es liegen AGB vor. b) vorformuliert Die Vertragsbedingung muss bereits vor Vertragsschluss vollständig formuliert und abrufbar sein. Es kommt dabei nicht auf die Form der Speicherung an. Auch eine Klausel, die bei jedem Vertrag handschriftlich eingefügt wird, mithin im Kopf des jeweiligen Mitarbeiters gespeichert ist, stellt eine AGB dar. c) Vielzahl von Verträgen Die Verwendung dieser Vertragsbedingungen muss für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen sein (mindestens dreimalige Verwendung). Beachte: 310 III Nr. 2 BGB Eine besondere Form stellt der Formularvertrag dar. Dieser wird von Unternehmen formuliert und an viele verschiedene Verwender verkauft. Hier ist daher nicht erforderlich, dass der einzelne Verwender eine mehrmalige Verwendung plant.

2 2 d) durch den Verwender gestellt Verwender ist die Partei, die der anderen den Abschluss des Vertrages zu diesen Bedingungen anbietet AGB sind daher nicht durch den Verwender gestellt, wenn beide Parteien unabhängig voneinander die Einbeziehung bestimmter Vertragsbedingungen fordern oder ein Notar diese vorschlägt. 2. keine Individualabrede, 305 I 3 BGB Individualabreden sind solche, die die Parteien ausgehandelt haben. Ein Aushandeln setzt die erkennbare und ernsthafte Bereitschaft des Verwenders voraus, seine vorformulierten Bedingungen abzuändern. Der andere Vertragspartner muss die reale Möglichkeit haben, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGHZ 104, 232; NJW 2005, 2543). Lösung Fall 94: Fraglich ist, ob die Formulierung oder ein anderes Konto des Empfängers eine AGB darstellt. Diese Formulierung findet sich auf einem Überweisungsformular, das in einer Vielzahl von Fällen angewendet wird und bereits vorformuliert ist. Sie regelt zudem die Hauptleistungspflicht des Verwenders, stellt mithin eine Vertragsbedingung dar. Grundsätzlich liegen daher AGB vor. Vorliegend könnte es sich jedoch um eine Individualvereinbarung handeln, da K die Möglichkeit hatte, diese Klausel zu streichen. Dies könnte nämlich bedeuten, dass die Klausel im Einzelnen zwischen K und der Hausbank ausgehandelt worden ist. Die bloße formularmäßige Erklärung des Verwenders, dass er zur Änderung seiner AGB bereit sei, genügt jedoch nicht für ein Aushandeln, zumal diese in einer Fußnote regelmäßig überlesen wird. Der andere Vertragspartner muss eine reale Möglichkeit zur Beeinflussung der Klausel und diese Möglichkeit auch klar erkannt haben. Es handelt sich vorliegend daher um eine AGB. II. Einbeziehung in den Vertrag, 305 II BGB 1. ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluss Erforderlich ist ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders bei Vertragsschluss. AGB, die erst auf der Rechnung abgedruckt sind, sind nicht bei Vertragsschluss gestellt worden, weil dieser der Zusendung der Rechnung vorausgeht. Ist ein solcher Hinweis nicht möglich, kann er durch einen deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses ersetzt werden, 305 II Nr. 1 Alt. 2 BGB

3 3 Lösung Fall 95: Der Versandhandel kann Zahlung von A nur verlangen, wenn seine AGB wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden sind. Erforderlich ist ein ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluss. Ein ausdrücklicher Hinweis des Versandhandels ist vorliegend allenfalls auf der Lieferbestätigung aufgeführt. Zu diesem Zeitpunkt hatte A sein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages bereits abgegeben. Bei Vertragsschluss bedeutet jedoch, dass die AGB dem Verbraucher vor Abgabe seiner den Vertrag zustande bringenden Willenserklärung vorliegen. AGB, die auf Lieferbestätigungen oder Rechnungen abgedruckt sind, stellen eine Annahme des Angebots des A unter Änderungen dar. Gem. 150 II BGB hat der Versandhandel das Angebot des A daher abgelehnt und diesem ein neues Angebot gemacht. Auf dieses hat A geschwiegen. Die AGB sind daher nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. 2. Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Vertragspartner Die Kenntnisnahme der Vertragsbedingungen muss in zumutbarer Weise möglich sein. Der Text muss leserlich und auch für einen Nichtjuristen verständlich sein. Auf eine Behinderung oder mangelnde Sprachkenntnisse muss der Verwender hingegen nur Rücksicht nehmen, wenn ihm diese bekannt sind. 3. Einverständnis des Vertragspartners Der Vertragspartner muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Ein solches Einverständnis ist typischerweise im Vertragsschluss zu sehen, wenn die AGB zur Kenntnis genommen werden konnten. 4. Vorrang der Individualabrede, 305b BGB AGB sollen die Verträge ergänzen. Sie dürfen aber nicht individuelle Vertragsabreden konterkarieren. Bsp: Vertragliche Zusicherung eines bestimmten Liefertermins kann nicht durch Lieferfristen in AGB zunichte gemacht werden 5. keine überraschende Klausel, 305 c I BGB Überraschend ist eine Klausel, wenn sie einen Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt aufweist, also bei dem konkreten Vertragstyp und dem in Frage kommenden Kundenkreis nicht üblich ist. 6. Unklarheitenregel, 305c Abs. 2 BGB Es ist Sache des Verwenders sich klar und deutlich auszudrücken. AGB sind für eine Vielzahl von Kunden gedacht. Bei der Auslegung gilt daher grundsätzlich ein objektiver Maßstab (BGH NJW-RR 2006, 1236).

4 4 Gem. 305 c II BGB gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders (ambiguitas contra stipulatorem). Wenn die Klausel unklar ist, dann ist zunächst die kundenfeindlichste Auslegung zu wählen, um zu ihrer Unwirksamkeit zu kommen. Ist aber auch die kundenfeindlichste Auslegung wirksam, muss anschließend die kundenfreundlichste Auslegung gewählt werden (BGH NJW 2003, 1237; NJW 1992, 1097). IV. Inhaltskontrolle Prüfungsreihenfolge 1. Verbote des 309 BGB (ohne Wertungsmöglichkeit) BGB (mit Wertungsmöglichkeit) Abs. 2 BGB und zuletzt 307 Abs. 1 BGB. 1. Anwendungsbereich, 307 BGB Der Inhaltskontrolle unterliegen AGB und Verbraucherverträge. Die Inhaltskontrolle findet nur statt bei Vertragsbedingungen, die von (dispositiven) Rechtsvorschriften abweichen. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen daher die Hauptleistungspflichten, dh die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung! Für Hauptleistungspflichten ist daher allein das Transparenzgebot des 307 I 2 BGB anzuwenden. Weitere Einschränkungen bestehen gem 307 Abs. 3 und 310 BGB. Falls AGB gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts verwandt werden, findet eine Inhaltskontrolle nur nach 307 BGB statt. 2. Klauselverbote des 309 BGB Die dort genannten Klauseln sind stets unwirksam, ohne dass noch eine Abwägung stattzufinden hat. Dieser Katalog ist daher vorrangig zu prüfen. Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen, 309 Nr. 5 BGB Lösung Fall 96: Die Klausel könnte gem. 309 Nr. 5 BGB unwirksam sein. Danach ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unwirksam, wenn die Pauschale den typischerweise entstehenden Schaden übersteigt oder dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

5 5 B verlangt für jede Mahnung pauschal 20, für jede Rückbuchung 40 zzgl. angefallener Bankkosten. Es handelt sich daher um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch. Zum einen ist A nicht der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet. Zum anderen ist die Schadenspauschale ungewöhnlich hoch. Bei der Pauschale je Rückbuchung kommt hinzu, dass B zusätzlich noch die angefallenen Bankkosten geltend machen kann. Es ist daher gar nicht ersichtlich, welche Kosten der Rückbuchung durch die Pauschale überhaupt noch abgedeckt werden sollen. Die Klausel ist daher gem. 309 Nr. 5 BGB unwirksam. Vertragsstrafe, 309 Nr. 6 BGB Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist nur in Individualverträgen möglich, nicht in AGB. Vereinbarungen in Arbeitsverträgen hingegen sind auch in Form von AGB zulässig, weil sie auf arbeitsrechtlichen Besonderheiten isv 310 IV 2 BGB beruhen. s Haftungsausschluss, 309 Nr. 7 BGB Lösung Fall 97: Der Gewährleistungsausschluss könnte gem. 309 Nr. 7 BGB unwirksam sein. Danach kann in AGB die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit überhaupt nicht und die Haftung für sonstige Schäden auch bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht ausgeschlossen werden. Nach der Klausel waren Gewährleistungsrechte des Käufers ohne Ausnahme nach Ablauf von 12 Monaten ausgeschlossen. Diese Klausel erfasst daher auch Schadensersatzansprüche des Käufers ( 437 Nr. 3 BGB), die auf Ersatz eines Körperoder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind. Es handelt sich um eine einzige homogene Regelung, mit der für sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers die Verjährung auf 12 Monate abgekürzt wird. Die Klausel ist daher als Ganze gem. 309 Nr. 7 BGB unwirksam. 3. Klauselverbote des 308 BGB Die dort genannten Klauseln sind nur unwirksam, wenn sie auch im konkreten Fall zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen. Änderungsvorbehalt, 308 Nr. 4 BGB Lösung Fall 98: H ist gem. 433 II BGB zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, wenn zwischen ihm und V ein wirksamer Kaufvertrag unter Einbeziehung der AGB zustande gekommen und die Klausel wirksam ist.

6 6 I. Kaufvertrag (+) II. Wirksamkeit der Klausel Es handelt sich vorliegend um AGB, die wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Die Klausel könnte jedoch gem. 308 Nr. 4 BGB unwirksam sein. Das ist der Fall, wenn es sich um einen Änderungsvorbehalt handelt und die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil nicht zumutbar ist. Abwägung: Vorliegend berücksichtigt die Klausel zwar die Interessen des H insoweit, als V sich lediglich die Zusendung qualitativ und preislich gleichwertiger Artikel vorbehält. V berücksichtigt jedoch nicht, dass zahlreiche Artikel vom Kunden nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen ausgewählt werden. Die Klausel lässt dem V einen weiten Spielraum für Abweichungen von der bestellten Ware, die dem Kunden im Einzelfall unzumutbar sein können. Auch bei einer Tischlampe kommt es auf Form und Farbe, nicht nur auf den Preis an. Die Klausel ist daher gem. 308 Nr. 4 BGB unwirksam. III. Ergebnis H ist nicht zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, da die AGB unwirksam ist. 4. Generalklausel des 307 I, II BGB 307 Abs. 1 BGB: grundlegender Wertmaßstab 307 Abs. 2 BGB: Konkretisierungsversuch des 307 I BGB In der Praxis hat 307 I 1 BGB die größte Bedeutung, wenn dieser rechtlich auch nur einen Auffangtatbestand darstellt! Gem. 310 III Nr. 3 sind bei Verbraucherverträgen alle Umstände des Vertragsschlusses (kein objektiver Maßstab) zu berücksichtigen, die in der Besonderheit des Vertragsschlusses (Zeitdruck) oder der Person des Verbrauchers (Geschäftsunerfahrenheit) begründet liegen, 310 III Nr. 3 BGB. Unangemessene Benachteiligung Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Gefährdung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

7 7 a) Die Klausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der abbedungenen gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ( 307 II Nr. 1 BGB). Lösung Fall 99: J weigert sich zu Recht, wenn die Klausel gem. 307 I, II Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie müsste dann den J unangemessen benachteiligen, weil und soweit sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Kostenklausel weicht von wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts in erheblichem Maße ab. Die Neuanschaffung von Teilen der Mietsache, die nicht zum Zwecke der Wiederherstellung ihrer Gebrauchsfähigkeit, sondern zur Verbesserung erfolgt, ist so unzweifelhaft Sache des Vermieters, dass das BGB dies nicht ausdrücklich regelt, sondern als selbstverständlich voraussetzt. Der Vermieter ist hierzu schließlich nicht verpflichtet. Der Mieter wird unangemessen benachteiligt, wenn er sich an solchen nicht erforderlichen Kosten beteiligen muss. Die Klausel ist vorliegend daher gem. 307 I, II Nr. 1 BGB unwirksam. J weigert sich mithin zu Recht, die Kosten zu tragen. b) Die Klausel schränkt wesentliche Rechte und Pflichten (sog. Kardinalpflichten), die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist ( 307 II Nr. 2 BGB). Lösung Fall 100: Z könnte gegen R aus 536a I BGB einen Anspruch auf Ersatz für den zerstörten Teppich haben. Grundsätzlich ist dieser Anspruch gegeben. Er könnte vorliegend jedoch durch die AGB ausgeschlossen sein. Danach haftet V nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Vorliegend ist dem V jedoch nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so dass nach der Klausel eine Haftung entfällt. Voraussetzung für den Ausschluss der Haftung ist jedoch, dass die Klausel wirksam ist. Sie dürfte nicht gem. 307 I, II Nr. 2 BGB unwirksam sein. Dies ist der Fall, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn diejenigen vertraglichen Pflichten ausgehöhlt werden, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen (Kardinalpflichten). Die sich aus 536 BGB ergebende Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, ist eine wesentliche Vertragspflicht des Vermieters, weil sie im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Zahlungspflicht des Mieters steht. Jedenfalls die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflichten sind als wesentliche Vertragspflichten isd 307 II Nr. 2 BGB anzusehen.

8 8 Vorliegend lässt die Klausel zwar die Instandhaltungspflicht des Vermieters unberührt. Die fahrlässige Verletzung dieser Pflicht bleibt jedoch sanktionslos, auch wenn ein erheblicher Schaden entsteht. Gegen diesen Schaden kann sich der Mieter auch nicht versichern, weil Hausratversicherungen nicht solche Schäden abdecken, die ihren Ursprung in Mängeln des Wohngebäudes haben. Der Haftungsausschluss gefährdet daher den Vertragszweck eines Mietvertrages, weil er Sachschäden an Einrichtungsgegenständen des Mieters umfasst, gegen die dieser sich nicht in zumutbarer Weise schützen kann. Die Regelung ist mithin gem. 307 I, II Nr. 2 BGB unwirksam, die Haftung des V somit nicht ausgeschlossen. c) Die Bestimmung ist nicht klar und verständlich ( 307 I 2 BGB - Transparenzgebot). Lösung Fall 101: Die Klausel könnte gem. 307 I 2 BGB unwirksam sein. Dies ist der Fall, wenn sie L unangemessen benachteiligt, weil sie nicht klar und verständlich ist. Die Klausel regelt nach ihrem Wortlaut mehrere Fälle der Rückabwicklung. Sie erweckt den Eindruck, nur beim Nachnahmekauf erhalte man einen Verrechnungsscheck. Dadurch kann beim Kunden der Eindruck entstehen, in allen anderen Fällen seien seine Rechte auf die Erteilung einer Gutschrift beschränkt. Gem. 346, 357 I BGB hat der Käufer jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldwertes, nicht lediglich auf Gutschrift auf dem Kundenkonto. Aufgrund der Formulierung der Klausel wird dies dem Kunden nicht deutlich gemacht. Dieser könnte daher davon absehen, seine Rechte auf Auszahlung des Betrages geltend zu machen. Die Klausel stellt daher gem. 307 I 2 BGB wegen Intransparenz eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist unwirksam. IV. Rechtsfolge bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit 139 BGB grundsätzlich Gesamtnichtigkeit 306 BGB grundsätzliche Wirksamkeit im Übrigen Erhaltungsklausel Die Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung lässt den Vertrag im Übrigen unberührt. quasi: gesetzliche Erhaltungsklausel mit 306 II BGB Aus. 306 III BGB

9 9 Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam, 306 I BGB; dies gilt nur dann nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde, 306 III BGB. Die unwirksame Klausel wird durch dispositives Gesetzesrecht ersetzt, 306 II BGB. Es findet keine geltungserhaltende Reduktion statt, da der Verwender sonst risikolos unangemessene Bedingungen verwenden könnte. Ist eine Klausel jedoch ihrem Sinn nach teilbar, ist nur der unangemessene Teil unwirksam, während die Klausel im Übrigen fortbesteht (sog. Blue-pencil-Test, BGHZ 107, 185). Lösung Fall 102: F kann die Zahlung verlangen, soweit die Klausel nicht im Ganzen gem. 309 Nr. 6 BGB unwirksam ist. Soweit eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, ist die Klausel gem. 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Die Vereinbarung einer Anzahlung und der Ummeldepflicht sind jedoch nicht zu beanstanden. Problematisch könnte jedoch sein, dass eine geltungserhaltende Reduktion nicht stattfindet, eine Klausel daher nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeschnitten werden kann. Anders ist dies jedoch, wenn es sich inhaltlich um verschiedene Klauseln handelt, die Klausel ihrem Sinn nach daher teilbar ist. Inhaltlich selbstständige Regelungen in AGB sind auch dann Gegenstand gesonderter Wirksamkeitsprüfung, wenn sie in äußerem, sprachlichem Zusammenhang mit anderen, unwirksamen Klauseln stehen. Vorliegend ist die Pflicht, eine Vertragsstrafe zu zahlen, von den Pflichten, den Wagen umzumelden und eine Anzahlung zu leisten, inhaltlich klar trennbar. Es kann keinen Unterschied machen, ob diese drei inhaltlich verschiedenen Pflichten in einem Satz verbunden sind oder jeweils für sich gesehen als Klausel gefasst sind. Es handelt sich in jedem Fall um selbstständige Klauseln. Die nur für die Vertragsstrafe geltende Unwirksamkeit führt daher nicht zur Unwirksamkeit auch der Anzahlungsverpflichtung. F kann daher die vereinbarte Anzahlung verlangen.

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