II. Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld

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1 II. Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld 139 Auslandsbeschäftigung entweder als Grenzgänger ausgeübt wurde ( echte Grenzgänger 2 ), der Lebensmittelpunkt trotz der Auslandsbeschäftigung in Deutschland beibehalten wurde ( unechte Grenzgänger) oder es sich um eine Auslandsbeschäftigung im Rahmen einer Entsendung handelte. Die ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sind der AA durch ein Formblatt nachzuweisen, das von der zuständigen ausländischen Stelle ausgestellt wird. Dabei können auch Beschäftigungszeiten im Ausland, die dort nicht versicherungspflichtig waren, für das Alg. berücksichtigt, wenn die Beschäftigung im Inland versicherungspflichtig gewesen wäre. Die Berechnung des Alg. richtet sich stets nach dt. Recht. c) Arbeitsuche außerhalb der Bundesrepublik und Bezug von Arbeitslosengeld. Ein inländischer Arbeitsloser, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU Arbeit suchen will, behält seinen Anspruch auf Alg. für die Dauer von drei Monaten (Leistungsmitnahme). Der Mitnahmezeitraum kann für eine Arbeitsuche bis zu sechs Monaten verlängert werden, wenn der Verlängerungsantrag spätestens am letzten Tag des Mitnahmezeitraums bei der dt. AA eingegangen ist und der Antragsteller sich noch im Ausland befindet. Eine Leistungsmitnahme in andere Staaten außerhalb der EU ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Leistungsmitnahme setzt voraus: (1) das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit (Rn. 4 ff.), (2) eine Meldung bei einer dt. AA (Rn. 23), (3) ein Anspruch auf Alg., (4) die Arbeitsuche in einem EU-Mitgliedstaat, (5) die Erfüllung der Wartezeit (Rn. 31 f.) und (6) eine EU-Staatsangehörigkeit. Die Leistungsmitnahme muss vor der Ausreise zur Arbeitsuche auf einem Formblatt bei der dt. AA beantragt werden. Der Antragsteller muss dieser während seiner Arbeitslosigkeit vor der Ausreise mindestens 4 Wochen zur Verfügung stehen, damit die AA ihre Vermittlungsbemühungen einleiten kann (Vorrang des nationalen Arbeitsmarkts). Die AA kann auf Antrag eine frühere Ausreise gestatten, wenn eine Vermittlung in Arbeit in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Die 4-Wochen-Frist kann ferner verkürzt werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, die eine Beschäftigung im Inland unzumutbar machen, aber einer Beschäftigung im Ausland bei der Arbeitsuche nicht entgegenstehen. Die Zahlung von Alg. kann grundsätzlich erst ab dem Tag der Meldung bei der zuständigen Stelle im Land der Arbeitsuche beansprucht werden. Für den Leistungsanspruch (z. B. für den Nachweis der Eigenbemühungen oder die Beschäftigungsaufnahme) sind die Vorschriften des SGB III maßgeblich. Endet während des Mitnahmezeitraums der Anspruch auf Alg., kommt für den restlichen Mitnahmezeitraum die Zahlung von Alg. II in Betracht. Während des Bezugs von Alg. besteht grundsätzlich eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung. d) Sonderregelungen. Besondere Regelungen bestehen für die Staaten, die der EU nach dem beigetreten sind (außer Malta und Zypern), Grenzgänger aus bzw. nach Österreich sowie die Staaten des früheren Jugoslawien, für die das Abkommen über die Arbeitslosenversicherung vom weiter gilt. Die VO (EWG) Nr. 1408/ 71 regelt in ihrem verbleibenden Anwendungsbereich (Rn. 3) die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung bei Auslandssachverhalten. Danach soll für Personen im Geltungsbereich der VO das Recht nur eines Staats gelten; insbesondere Leistungs- und Beitragspflicht dürfen sich nicht nach unterschiedlichem nationalem Recht richten. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das Recht des Beschäftigungslands, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird (Art. 13 I VO 1408/ 71), selbst wenn der Beschäftigte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Bei einer nur vorübergehenden Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat bleibt die Zuordnung zu dem bisherigen inländischen Beschäftigungsort erhalten, wenn die voraussichtliche Dauer der Entsendung 12 Monate nicht überschreitet und der entsandte Arbeitnehmer nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist (Art. 14 VO 1408/71). Bei Arbeitslosigkeit regeln die Art. 67 ff. VO 1408/71 die Zusammenrechnung der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sowie die Leistungshöhe. 3. Arbeitslosigkeit. Nach 119 I SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, wenn er (a) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), (b) sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und (c) den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Die Beschäftigungslosigkeit, die eigene Beschäftigungssuche und die Verfügbarkeit sind kumulative Anspruchsvoraussetzungen für das Alg. a) Arbeitnehmereigenschaft. Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit ist die Suche nach einer Tätigkeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, insb. als Arbeitnehmer ( 15 SGB III). Als solche gelten alle abhängig Beschäftigten einschließlich der zu ihrer 2 Dazu BVerfG SozR Nr. 20 = NZA 2000, 391; zu einem grenznahen Auslandswohnsitz: BSG BSGE 104, 280 = SozR Nr. 5. 3b 3c 4 5

2 Arbeitslosengeld I Berufsausbildung Beschäftigten ( 14 SGB III). Hierzu zählen auch die Heimarbeiter ( 13 SGB III, 12 II SGB IV), nicht aber die Hausgewerbetreibenden und Zwischenmeister ( 12 I, IV SGB IV). Nicht erforderlich ist, dass es sich um eine zeitlich unbefristete Beschäftigung handelt. 3 Keinen Anspruch auf Alg. haben Personen, die nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig werden wollen. Dies sind z. B. Personen, die ihre Dienste nicht in persönlicher Abhängigkeit leisten oder aus religiösen bzw. karitativen Gründen erbringen wollen. Hingegen steht eine entsprechende Vorbeschäftigung ihrer Eigenschaft als Arbeitsuchende nicht entgegen (vgl. 15 Satz 3 SGB III). b) Beschäftigungslosigkeit. aa) Begriff. Beschäftigungslosigkeit liegt vor, wenn der Arbeitslose vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr steht oder dieses unterbrochen ist. Im Arbeitsförderungsrecht ist dabei zwischen dem beitragsrechtlichen (dazu 19 Rn. 21) und leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden. Wann im leistungsrechtlichen Sinne Beschäftigungslosigkeit vorliegt, ergibt sich aus 118 I Nr. 1 SGB III. Diese Vorschrift knüpft nicht an den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses an, sondern an die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und den fehlenden Bezug der Arbeitsvergütung. Beschäftigungslosigkeit ist deshalb mit der tatsächlichen Nichtbeschäftigung des Versicherten unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. Arbeitsrechts gegeben. 4 Beschäftigungslosigkeit besteht daher z. B., wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb noch einen Kündigungsschutzprozess führt (weitere Beispiele in Rn. 17 ff.). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, Selbständiger 5 oder mithelfender Familienangehöriger von weniger als 15 Stunden wöchentlich (gerechnet auf eine 7-Tage-Woche) steht der Beschäftigungslosigkeit nicht entgegen; mehrere Beschäftigungen werden aber zusammengerechnet ( 119 III SGB III). Eine gelegentliche Abweichung von geringer Dauer i. S. d. 118 II SGB III liegt nur vor, wenn die Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze nicht vorhersehbar ist und sich innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht wiederholt. 6 bb) Besondere Fälle der Beschäftigungslosigkeit. Der Arbeitnehmer steht auch nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis und gilt als beschäftigungslos, wenn (1) das Arbeitsverhältnis z. B. bei einem Arbeitskampf ruht ( 146 SGB III), (2) der Arbeitnehmer entlassen wird und einen Kündigungsschutzprozess führt, auch wenn sich später herausstellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist, 7 (3) das Direktionsrecht des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nicht mehr anerkannt wird (z. B. nach einer Eigenkündigung) sowie (4) in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht annimmt, 8 so etwa bei einem Streit über einen Betriebsübergang bzw. die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses, oder der Arbeitgeber auf die Ausübung des Direktionsrechts verzichtet, z. B. bei lang anhaltender Krankheit und fehlender Beschäftigungsmöglichkeit, wenn das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleibt (sog. Aussteuerung). 9 Eine bestehende Beschäftigungslosigkeit wird nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung beendet. 10 Das Beschäftigungsverhältnis endet und Beschäftigungslosigkeit tritt ein, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Freistellung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts vereinbaren oder der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts bis zum Vertragsende unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt wird 11 (dazu 19 Rn. 29). Beschäftigungslosigkeit liegt auch bei sog. Aussetzzeiten vor. Um solche handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer vertragsgemäß trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht beschäftigt wird. 7 III SGB IV fingiert in diesem Fall das Beschäftigungsverhältnis nur bis zum Ablauf eines Monats fort. Keine Beschäftigungslosigkeit besteht aber bei Freistellungszeiten, für die der Arbeitnehmer eine Vorleistung erbracht hat und das gezahlte Arbeitsentgelt für die Freistellungszeit und den vorangegangenen Zeitraum 400 Euro übersteigt ( 7 I a SGB IV); zur Beschäftigungslosigkeit bei Freistellung 3 BSG SozR Nr. 2 = BSGE 42, BSG SozR Nr. 2 = NZA-RR 2005, 52; BSGE 89, 243 = SozR Nr Zum Begriff BSG B 12 AL 1/08 R; SozR Nr Keine Kurzzeitbeschäftigung liegt bei einem von vornherein auf kurzfristige Überschreitung angelegten Arbeitsverhältnis vor: BSG SozR Nr. 2 = NZA-RR 2009, BSG SozR Nr. 10 = BSGE 52, BSG SozR Nr. 16 = BSGE 60, BSG SozR Nr. 5 = BSGE 73, BSG SozR Nr BSG SozR Nr. 8 = AP Nr. 1 zu 128 SGB III.

3 II. Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld 141 des Arbeitnehmers 19 Rn. 29 sowie zur Gleichwohlgewährung bei Beschäftigungslosigkeit Rn. 97. c) Beschäftigungssuche. aa) Bedeutung. Das Merkmal der Arbeitslosigkeit ist u. a. nur erfüllt, wenn der Arbeitnehmer sich selbst bemüht, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Durch diese Regelung wird der Arbeitslose stärker als nach dem AFG zur Eigeninitiative bei der Arbeitsplatzsuche angehalten. Nicht ausreichend ist es, wenn er lediglich für Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung steht. Die Pflicht zur Beschäftigungssuche stellt für den Arbeitslosen eine Rechtspflicht dar, deren Nichterfüllung nach der Neufassung des 119 SGB III mit Wirkung ab dem zwar nicht mehr zum Verlust des Leistungsanspruchs führen kann (so noch BT-Drucks. 13/4941, S. 179), wohl aber zum Eintritt einer Sperrzeit ( 144 I Nr. 3 SGB III). Die Nichtbefolgung einer rechtzeitigen und ausreichend konkretisierten Aufforderung des Arbeitslosen, Eigenbemühungen zumutbar nachzuweisen, führt zu einer Umkehr der materiellen Beweislast. 12 bb) Inhalt. Die Pflicht zur Beschäftigungssuche beginnt nach 2 V Nr. 3 SGB III bereits während eines laufenden, aber in absehbarer Zeit endenden Beschäftigungsverhältnisses. Der Umfang der Eigenbemühungen wird durch 119 IV SGB III näher umschrieben. Danach ist der Arbeitslose verpflichtet, (1) die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung ( 6 SGB III, dazu 21 Rn. 8) einzuhalten, (2) bei der Vermittlung durch Dritte mitzuwirken und (3) die Selbstinformationseinrichtungen der AA zu nutzen. Ist eine Eingliederungsvereinbarung nicht geschlossen worden, bestimmt der Vermittler den Umfang der Eigenbemühungen des Arbeitslosen (BT-Drucks. 15/1515 S. 83). Auf welche Arbeitsplätze sich die Eigenbemühungen des Arbeitslosen beziehen müssen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Jedoch wird der Arbeitslose seine Beschäftigungssuche auf zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten ( 121 SGB III) beschränken können. cc) Verfügbarkeit. (1) Begriff. Nach 119 I SGB III gilt der Arbeitslose nur als beschäftigungsuchend, wenn er neben seinen Eigenbemühungen um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung steht ( 119 I Nr. 3 SGB III). Die Verfügbarkeit des Arbeitslosen war schon nach den 100 ff. AFG eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Alg.; die Einzelheiten ergeben sich aus 119 V SGB III. Die Verfügbarkeit setzt die Arbeitsfähigkeit (objektive Verfügbarkeit; 119 V Nr. 1, 2 SGB III) und Arbeitsbereitschaft i. w. S. (subjektive Verfügbarkeit; 119 V Nr. 3, 4 SGB III) des Arbeitslosen voraus. 119 V Nr. 3 SGB III stellt dabei klar, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der AA nur dann zur Verfügung steht, wenn er bereit ist, jegliche Arbeit anzunehmen, die er ausüben kann und darf. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und -bereitschaft sind nur zulässig, soweit sich dies aus den 120, 121 SGB III ergibt. Objektiv verfügbar ist daneben der Arbeitslose, der eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben kann und für die Arbeitsverwaltung erreichbar ist (Rn. 11). Die subjektive Verfügbarkeit setzt die Bereitschaft des Arbeitslosen voraus, alle zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, die er ausüben kann und darf bzw. an (erforderlichen) Maßnahmen der beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen. Die subjektive Verfügbarkeit dokumentiert der Arbeitslose regelmäßig mit seiner Arbeitslosmeldung. Die Verfügbarkeit kann nicht nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden; 13 zu Sonderregelungen Rn. 12. (2) Erreichbarkeit. Nach 119 V Nr. 2 SGB III setzt die objektive Verfügbarkeit u. a. voraus, dass der Arbeitslose Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitslose aktuell und durch nichts gehindert ist, ohne Verzug eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Die Einzelheiten zu den Anforderungen für die Erreichbarkeit sind in der Erreichbarkeits-Anordnung der BA vom (EAO ANBA 1997, S. 1685, zul. geänd ANBA Nr. 12 S. 5) geregelt. Danach muss der Arbeitslose in der Lage sein, unverzüglich (a) Vorschläge der Arbeitsverwaltung persönlich zur Kenntnis zu nehmen, (b) die AA aufzusuchen, (c) mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und (d) eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen ( 1 I 1 EAO). 1 I 2 EAO verlangt weiterhin, dass die AA den Arbeitslosen persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Brief- 12 BSG SozR Nr. 3; SozR Nr BSG B 11 AL 72/08 B

4 Arbeitslosengeld I post erreichen kann. Der Anspruch auf Alg. entfällt daher, wenn sich der Arbeitsuchende nicht in der bei der Arbeitsverwaltung angegebenen Wohnung aufhält und nicht täglich mindestens zur Zeit des Eingangs der Briefpost erreichbar ist 14 oder wenn ein Kontakt zum Arbeitslosen lediglich über eine Mittelsperson möglich ist. 15 Ein Umzug ist der zuständigen AA zu melden, da der Arbeitslose ansonsten mit dem Zeitpunkt seines Umzugs nicht mehr für die AA erreichbar ist und ihm damit die Verfügbarkeit fehlt; ein Nachsendeantrag ist nicht ausreichend. 16 Eine Abwesenheitszeit von bis zu 3 Wochen außerhalb des Nahbereiches der AA ist dem Arbeitslosen nach Rücksprache mit der Arbeitsverwaltung gestattet ( 3 I EAO); eine Verpflichtung, diesen Zeitraum an die Länge des Mindesturlaubs anzupassen, besteht nicht. 17 Die Feststellungslast für die fehlende Erreichbarkeit trägt die Arbeitsverwaltung. 18 (3) Einzelfälle zur Verfügbarkeit. (a) Ältere Arbeitslose. Sie haben ab Vollendung des 58. Lebensjahres Anspruch auf Alg. auch dann, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen wollen, um Beschäftigungslosigkeit zu vermeiden oder zu beenden ( 428 SGB III). Die sog. 58er-Regelung ist im Hinblick auf die fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten älterer Menschen auf dem Arbeitsmarkt verlängert worden (BT-Drucks. 16/109, S. 5, 8). Die Vorschrift gilt vom an mit der Maßgabe, dass der Anspruch vor dem entstanden ist und das 58. Lebensjahr ebenfalls vor diesem Tag vollendet worden ist. (b) Aufsichtsbedürftige Kinder, Pflegezeiten. Nach 119 IV 1 Nr. 2 SGB III a. F. führten Einschränkungen bei der Verfügbarkeit hinsichtlich der Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufgrund der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern sowie die Pflege von Angehörigen nicht zum Verlust des Anspruchs auf Alg. Nunmehr gilt auch für diesen Personenkreis 120 IV SGB III, wonach bei einer Beschränkung der Verfügbarkeit auf Teilzeittätigkeiten maßgeblich ist, ob sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeittätigkeiten erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Ist dies der Fall, bleibt der Anspruch auf Alg. bestehen (BT-Drucks. 15/1515 S. 83). Allerdings führt die Bereitschaft nur zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung nach 131 V SGB III zu einem geringeren Bemessungsentgelt bzw. Alg. Wird während des laufenden Bezugs von Alg. eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) durch den Arbeitslosen erforderlich, erfolgt bei entsprechendem ärztlichen Zeugnis eine Leistungsfortzahlung von 10, bei allein erziehenden Arbeitslosen bis zu 20 Tagen pro Kind und Kalenderjahr ( 126 II SGB III). (c) Ausländische Arbeitnehmer. Benötigen sie einen besonderen Aufenthaltstitel (dazu 27) für die Beschäftigung, sind sie grundsätzlich für die Arbeitsvermittlung verfügbar, sofern sie über die erforderliche Genehmigung verfügen oder zu erwarten ist, dass diese erteilt wird. 19 (d) Ehrenamt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit schließt das Merkmal der Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn durch sie die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird ( 119 II SGB III). Dazu ist die VO über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom (BGBl. I S. 1783) zul. geänd. durch G vom (BGBl. I S. 2902) ergangen. Eine Tätigkeit ist nur dann als ehrenamtlich anzusehen, wenn die Aufwandsentschädigung 154 Euro monatlich bzw Euro jährlich nicht übersteigt. (e) Krankheit, Beschäftigungsverbot. Ist der Arbeitslose bei der Arbeitslosmeldung erkrankt, kann es an der Verfügbarkeit fehlen. Die Krankheit beseitigt die Verfügbarkeit nicht, wenn der Arbeitslose trotz der Arbeitsunfähigkeit bereit und in der Lage ist, seinem verbleibenden Leistungsvermögen entsprechende Beschäftigungen aufzunehmen. Ein Arbeitsloser ist arbeitsunfähig, wenn er krankheitsbedingt Arbeiten nicht mehr in dem zeitlichen Umfang verrichten kann, für den er sich der Arbeitsverwaltung zuvor zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat. 20 Ist die Verfügbarkeit aufgrund einer unverschuldeten Krankheit vollständig entfal- 14 BSG SozR Nr. 22 = AP Nr. 1 zu 119 SGB III; NZA-RR 96, BSG B 7 a AL 58/05 R. 16 BSG SozR Nr. 4; SozR Nr. 47 = BSGE 66, 103; anders beim Bezug von Alg. nach 428 SGB III: BSG SozR Nr BSG SozR Nr. 23 = BSGE 87, BSG B 11 AL 4/09 R. 19 BSG SozR Nr. 7= NZA-RR 2009, 277; SozR Nr. 22; SozR Nr. 2 = BSGE 43, 153; SozR Nr BSG SozR Nr. 3.

5 II. Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld 143 len, bleibt dem Arbeitslosen während des laufenden Bezugs von Alg. der Anspruch bis zu einem Zeitraum von 6 Wochen erhalten ( 126 I SGB III). Erforderlich ist aber, dass ein Anspruch auf Alg. bestanden hat, d. h. auch keine Ruhenszeiten eingetreten sind. 21 Etwas anderes gilt, wenn die Krankheit bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit besteht. Der Leistungsanspruch entsteht dann erst mit Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitslosmeldung bei der AA. Bei dauerhaft verminderter Leistungsfähigkeit gilt 125 SGB III. Die Anzeige- und Nachweispflicht von Leistungsempfängern bei Arbeitsunfähigkeit ist in 311 SGB III enthalten, sie entspricht dem für Arbeitnehmer geltenden Recht. Das BSG hat sich bisher noch nicht festgelegt, ob ein nicht auf Arbeitsunfähigkeit beruhendes Beschäftigungsverbot die Verfügbarkeit entfallen lässt. 22 (f) Kündigungsschutzprozess. Führt der Arbeitslose nach seiner Entlassung einen Kündigungsschutzprozess, kann er seine Verfügbarkeit auf Tätigkeiten beschränken, die von ihm jederzeit kurzfristig wieder beendet werden können. Zur Aufnahme von länger andauernden Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen ist er nicht verpflichtet. 23 (g) Schüler und Studierende. Sie gelten aufgrund der Fiktion in 120 II SGB III nur dann als arbeitsbereit, wenn sie nachweisen, dass die Aufnahme einer beschäftigungspflichtigen Tätigkeit der ordnungsgemäßen Einhaltung des vorgeschriebenen Ausbildungsgangs nicht entgegensteht. 24 dd) Zumutbare Beschäftigungen. (1) Grundsatz. Der Kreis der zumutbaren Beschäftigungen ist in 121 SGB III geregelt. Grundsätzlich ist dem Arbeitslosen jede seiner Arbeitsfähigkeit entsprechende Beschäftigung zumutbar, soweit nicht allgemeine oder personenbezogene Gründe entgegenstehen ( 121 I SGB III). Danach kann eine Sperrzeit auch eintreten, wenn der Arbeitslose ein angebotenes Leiharbeitsverhältnis nicht angenommen oder nicht angetreten hat. 25 Allgemeine Gründe liegen vor, wenn die Beschäftigung selbst und nicht die sich daraus ergebene Gegenleistung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder Arbeitsschutz verstößt ( 121 II SGB III). Persönliche Gründe sind in den Abs. 3 und 4 geregelt. Darüber hinausgehende Beschränkungen bei der Zumutbarkeit aufgrund einer Berufsausbildung oder Vortätigkeit sind nicht möglich. (2) Entgeltschutz und Pendelzeiten. In 121 III SGB III ist der Entgeltschutz geregelt. Der Arbeitslose muss in den ersten drei Monaten seiner Arbeitslosigkeit nur eine Beschäftigung annehmen, bei der er zumindest 80% von dem Entgelt erzielt, dass er in der Beschäftigung erzielt hat, nach der sich sein Alg. berechnet. In dem 3. bis 6. Monat reduziert sich der Satz auf 70%, ab dem 7. Monat kommt eine Unzumutbarkeit wegen des zu erzielenden Arbeitsentgelts nur dann in Betracht, wenn das Nettoeinkommen abzüglich der berufsbedingten Aufwendungen niedriger ist als das Alg. Fahrzeiten zur Arbeit können überhaupt nur zur Unzumutbarkeit führen, wenn sie bei einer Vollzeitbeschäftigung insgesamt 2½ Stunden übersteigen. Längere Fahrzeiten sind nur dann zumutbar, wenn diese in der Region ortsüblich sind ( 121 IV 1 3 SGB III). (3) Umzug. Der Arbeitslose ist u. U. auch zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht zu erwarten ist, dass er innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des für ihn zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Nach Ablauf des 3. Monats ist ein Umzug unabhängig von den Erwartungen einer Beschäftigungsaufnahme im Pendelbereich zumutbar ( 121 IV 4, 5 SGB III). Die Kosten eines Umzugs können als Leistungen nach 45 I SGB III übernommen werden. Ein Umzug und damit eine Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs kann nicht verlangt werden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht, der sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben kann 26 ( 121 IV 6, 7 SGB III). Unter familiäre Bindungen fallen auch solche nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, ebenso die sog. ernsthaften eheähnlichen Lebensgemeinschaften. 27 Nach 121 V SGB III ist eine Beschäfti- 21 BSG SozR b Nr BSG SozR Nr SG Frankfurt info also 90, Dazu Rundschreiben vom NZA 2000, 994; Besprechung vom 10./ NZA 2002, BSG SozR Nr. 7 = AP Nr. 1 zu 144 SGB III = NZA 2002, Urmersbach, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft als wichtiger Grund im Sinne des 121 Abs. 4 Satz 7 SGB III?, NZS 2004, BSG SozR Nr. 26; SozR Nr

6 Arbeitslosengeld I gung schließlich nicht nur deswegen unzumutbar, weil sie befristet ist oder vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert. 4. Arbeitslosmeldung und die Meldung als arbeitsuchend. a) Unterschiede. Die Arbeitslosmeldung ( 122 SGB III) ist als Anspruchsvoraussetzung für das Alg. in 118 I Nr. 2 SGB III ausdrücklich genannt. Hiervon ist die vorherige Meldung als arbeitsuchend zu unterscheiden; für diese gelten die 2, 38 I und 144 I Nr. 7, VI SGB III. Das SGB III unterscheidet zwischen der Meldung als arbeitslos ( 122 SGB III) und der Meldung als arbeitsuchend ( 38 I SGB III). Während mit der Arbeitslosmeldung die Tatsache der Arbeitslosigkeit angezeigt wird, ist die Arbeitsuchendmeldung gem. 38 SGB III als versicherungsrechtliche Obliegenheit ausgestaltet, die den Eintritt von Arbeitslosigkeit verhindern soll. 28 b) Persönliche Arbeitslosmeldung. Nach 122 I 1 SGB III hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen AA arbeitslos zu melden. Nach Satz 2 ist eine Meldung auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Die Arbeitslosmeldung soll die BA davon in Kenntnis zu setzen, dass Arbeitslosigkeit droht bzw. eingetreten ist, damit diese mit Aktivitäten dazu beitragen kann, den Leistungsfall zu verhindern oder ihn möglichst rasch zu beenden. Eine Arbeitslosmeldung, die früher als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitnah erfolgt, ist jedenfalls wirksam, wenn sie von der BA akzeptiert wird. 29 Eine Stellvertretung bei der Arbeitslosmeldung durch Familienangehörige oder andere Bevollmächtigte ist nicht zulässig (Ausnahme: 125 I 3 SGB III). Die Meldung kann auch noch erfolgen, wenn die Arbeitslosigkeit zwischenzeitlich bereits eingetreten ist. Nach 122 II SGB III erlischt die Meldung bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit oder mit der Aufnahme einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese der AA nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Die Anzeigepflicht gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung kommt es nicht an. 30 Teilt der Arbeitslose die Beschäftigungsaufnahme der Arbeitsverwaltung nicht unverzüglich mit, führt dies zum Verlust seines Leistungsanspruchs und ggf. zu einer Rückforderung der überzahlten Beträge. Auch unentgeltliche Beschäftigungen können erfasst werden, wenn der Gegenstand der Beschäftigung gerade die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert ist. 31 Nach dem Erlöschen der Arbeitslosmeldung führt erst wieder die erneute persönliche Arbeitslosmeldung zu einer Arbeitslosengeldzahlung. Der Arbeitslosmeldung kommt nur in beschränktem Umfang Rückwirkung zu ( 122 III SGB III). c) Meldung als arbeitsuchend. 32 aa) Normzweck. Nach 38 I SGB III sind Personen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, zur frühzeitigen Meldung bei der Arbeitsverwaltung als Arbeitsuchender verpflichtet. Sie haben sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen. Eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten des Beendigungszeitpunkts reicht zur Fristwahrung aus, wenn die Meldung nach Terminabsprache nachgeholt wird. 33 Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen. Die Vorschrift soll es der Arbeitsverwaltung ermöglichen, die Zeit bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses für Vermittlungs- und Qualifikationsbemühungen zu nutzen; zur Hinweispflicht der Arbeitgeber 19 Rn. 9. bb) Beendigungstatbestand. Für die Meldepflicht kommt es auf das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses und nicht des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Pflicht zur Meldung besteht auch, wenn der Arbeitnehmer beabsichtigt, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gerichtlich vorzugehen bzw. bereits Kündigungsschutzklage erhoben hat. Bei einer Änderungskündigung entfällt die Meldepflicht nur, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vor Ablauf der 3-Monats-Frist des 38 I SGB III bzw. binnen 3 Tagen (Satz 2) vorbehaltlos und fristgerecht annimmt. 28 Zu 37 b SGB III: BSG SozR Nr. 2 = NZA-RR 2010, BSG B 7 AL 49/08 R. 30 BSG SozR Nr. 2 = NZA-RR 2009, BSG SozR Nr. 5 = NZA-RR 2007, Schrifttumsnachweise vor Rn Nach den Angaben der BA können die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fernmündlich unter der (kostenpflichtigen) Telefonnummer 01801/ mitgeteilt und ein Termin zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung vereinbart werden. Die Mitteilung kann auch schriftlich oder als Online-Anzeige über die JOBBÖRSE ( erfolgen.

7 II. Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld 145 cc) Fristbeginn. Kenntnis erlangt der Arbeitnehmer nach Zugang der Arbeitgeberkündigung bzw. nach Ausspruch einer Eigenkündigung, bei einem Aufhebungsvertrag mit dessen beiderseitiger Unterzeichnung. Vor Inkrafttreten der mit Wirkung zum geänderten Fassung des 37 b SGB III war eine unverzügliche Meldung ab Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erforderlich. Zur Auslegung des Begriffs der Unverzüglichkeit wurde allgemein auf 121 Satz 1 BGB verwiesen, wobei aber übersehen wurde, dass sich die Unverzüglichkeit dort auf die Länge der Frist und nicht auf den Fristbeginn bezieht. Eine Meldung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Kenntnis wurde von der Arbeitsverwaltung als rechtzeitig angesehen. Dies genügt nun nicht mehr. Auch die bisherige Sonderregelung für befristete Arbeitsverhältnisse ( 37 b Satz 2 SGB III a. F.), der zufolge die Meldung nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hatte, ist entfallen. dd) Fristende. Die 3-Monats-Frist des 38 I 1 SGB III ist nach dem Kalender zu berechnen. Auch die 3-Tages-Frist läuft kalendermäßig ab, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers oder die Dienstbereitschaft der AA ankommt. Diese Umstände sind erst im Rahmen des Sperrzeittatbestands des 144 I 2 Nr. 7 SGB III von Bedeutung. 34 Der Arbeitnehmer hat daher nur drei Kalendertage für seine Meldung bei der Arbeitsverwaltung Zeit. Fällt das Fristende auf einen Tag, an dem die Arbeitsverwaltung nicht dienstbereit ist, muss die Meldung spätestens am nächstmöglichen Tag erfolgen, an dem die AA für eine Meldung zur Verfügung steht ( 26 III SGB I). Beispiel: Erlangt der Arbeitslose an einem Donnerstag Kenntnis von der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses, muss er sich am Montag bei der AA melden. Erlangt er am Gründonnerstag Kenntnis, ist nur die Meldung am Dienstag nach Ostern rechtzeitig. ee) Sanktion. (1) Sperrzeit. Anders als noch nach 140 SGB III in der bis zum geltenden Fassung, tritt bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend keine Minderung des Alg. ein. Ist der Arbeitnehmer seiner Meldepflicht nach 38 I SGB III nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen, stellt dies ein versicherungswidriges Verhalten dar, dazu zu einer Sperrzeit von einer Woche führt ( 144 I Nr. 7, VI SGB III). Der Zeitpunkt für das Ruhen beginnt mit der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen; für die Dauer einer Woche mindert sich auch die Anspruchsdauer auf Alg., 128 I Nr. 3 SGB III. Allerdings tritt eine Sperrzeit nicht ein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit an der Meldung gehindert war, was bei der Möglichkeit zur fernmündlichen Meldung aber kaum möglich sein wird (2) Kenntnis von der Meldepflicht? Nach der zu 37 b SGB III a. F. ergangenen Rspr. des BSG trat eine Sanktion bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht nicht ein, wenn der Arbeitnehmer keine Kenntnis von seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung als Arbeitsuchender hatte. 35 Diese Rspr. dürfte nach der Neuregelung nicht mehr gelten. Nach 37 b SGB III a. F. war die Meldepflicht als versicherungsrechtliche Obliegenheit ausgestaltet, während ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach der Neuregelung ein versicherungswidriges Verhalten darstellt ( 144 I Nr. 7 SGB III). Dieses bleibt nur sanktionslos, wenn der Arbeitslose einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat. Der Gesetzgeber setzt danach die Kenntnis von der Meldepflicht voraus bzw. selbst bei einer Unkenntnis des Arbeitnehmers von den sich aus 37 b SGB III ergebenden Pflichten tritt eine Sanktion ein. Ein wichtiger Grund kann sich daher nur aus der außerhalb der Unkenntnis liegenden Gründe für die verspätete Meldung ergeben. 36 Nach der Weisungslage der BA tritt jedoch keine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitslose aufgrund unverschuldeter Unkenntnis der Meldeobliegenheit nicht innerhalb des objektiv gebotenen Zeitraums gemeldet hat. Eine unverschuldete Unkenntnis soll danach nicht vorliegen, wenn sich ein Hinweis auf die Meldeverpflichtung (a) aus dem Kündigungsschreiben oder dem Aufhebungsvertrag, (b) aus einem ab Juli 2003 erstellten Aufhebungsbescheid/Leistungsnachweis oder (c) aus einem nach dem 30. Juni 2003 ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose bzw. Hinweisblatt zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ergibt. 37 Eine verschuldensunabhängige Sanktion bei Unkenntnis des Arbeitnehmers von der Meldepflicht wird von einzelnen Stimmen in der Literatur unter Hinweis auf die zu der zweiwöchigen Säumniszeit in 120 AFG a. F. ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom teilweise für verfassungswidrig 34 LSG Baden-Württemberg info also 2009, BSG SozR Nr. 2; SozR Nr Anders Preis/Schneider NZA 2006, 177, 180 f. 37 DA zu 144 SGB III Nr , Stand: 04/ BVerfG SozR Nr. 2 = AP Nr. 31 zu Art. 14 GG. 29

8 Arbeitslosengeld I gehalten. 39 Danach war es mit Art. 14 I GG unvereinbar, dass ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Alg. bei pflichtwidrigen Meldeversäumnissen unabhängig vom Verschuldensgrad und eingetretenem Schaden ausnahmslos verliert. ff) Wichtiger Grund. Nach Auffassung der Arbeitsverwaltung soll bei einer verspäteten Meldung als arbeitsuchend ein wichtiger Grund, der nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führt, vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht (fristgerecht) arbeitsuchend gemeldet hat, weil er im Anschluss an das Arbeitsverhältnis entweder Wehr- oder Zivildienst leistet, eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, eine Aus- oder Weiterbildung beginnt oder wegen Pflege-, Erziehungsund Betreuungszeiten oder innerhalb der Schutzfristen nach dem MuSchG der Vermittlung nicht zur Verfügung steht (DA b). 5. Anwartschaft. a) Anwartschaftszeiten. Der Arbeitslose muss vor der Arbeitslosigkeit innerhalb von 2 Jahren (sog. Rahmenfrist, 124 SGB III) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis ( SGB III, dazu 19 Rn. 13) gestanden haben ( 123 I 1 SGB III). Anwartschaftsbegründend können Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung (vgl. 19 Rn. 11) und unter den in 26 II SGB III genannten Voraussetzungen auch Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld und ähnlichen Leistungen, Krankentagegeld sowie einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sein. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten richtet sich nach 26 II a SGB III. Die anwartschaftsbegründenden Zeiten müssen nicht zusammenhängend zurückgelegt werden, Unterbrechungen zwischen den Versicherungspflichtverhältnissen sind daher unschädlich. Jedoch werden Zeiten vor einer 2. Sperrfrist nicht berücksichtigt ( 123 I 2 SGB III). Maßgeblich für die Erfüllung der Anwartschaft ist die objektiv bestehende Beitragspflicht, ob tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind, ist unerheblich. 123 II SGB III enthält eine bis zum befristete Ausnahmeregelung, wonach die Anwartschaft in den dort angeführten Sonderfällen auch bei einer nur sechsmonatigen Zeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfüllt ist. In diesen Fällen richtet sich die Anspruchsdauer nach 127 III SGB III. Zur Bindung der Arbeitsverwaltung an Entscheidungen der Einzugsstelle vgl. 19 Rn. 20. b) Rahmenfrist. Nur innerhalb der Rahmenfrist liegende Anwartschaftszeiten sind für die Begründung des Anspruchs auf Alg. maßgeblich. Die Rahmenfrist beträgt nach 124 I SGB III zwei Jahre. Sie ist eine in die Vergangenheit gerichtete Frist und beginnt zwei Jahre vor dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Arbeitslosigkeit und die Arbeitslosmeldung erstmalig gemeinsam vorgelegen haben. Hat sich ein Arbeitsloser z. B. am 12. Mai 2010 arbeitslos gemeldet, dessen Beschäftigungsverhältnis am 30. Juni 2010 endete, so beginnt die (Grund-)Rahmenfrist am 30. Juni 2010 und endet am 1. Juli Die Fristberechnung richtet sich nach den 188 ff. BGB. Ruhenstatbestände wie z. B. der Eintritt einer Sperrzeit ( 144 SGB III) bleiben für die Berechnung der Rahmenfrist unberücksichtigt. Nach 124 II SGB III bleiben ebenfalls Zeiten innerhalb der Rahmenfrist unberücksichtigt, die bereits in der Vergangenheit zur Begründung eines Anspruchs auf Alg. herangezogen worden sind. In diesem Fall wird die Grundrahmenfrist entsprechend verkürzt. Die Rahmenfrist verlängert sich lediglich bei Bezug von Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme auf bis zu 5 Jahre ( 124 III SGB III). 6. Anspruchsdauer. a) Grundanspruchsdauer. Die Dauer des Anspruchs auf Alg. ist abhängig von der Dauer der zurückgelegten Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Grundrahmenfrist und dem Lebensalter des Arbeitslosen. Die Grundanspruchsdauer beträgt nach einer zumindest zwölfmonatigen versicherungspflichtigen Beschäftigung 6 Monate und steigert sich nach näherer Maßgabe der Tabelle in 127 II SGB III auf bis zu 12 Monate bei einer Beschäftigungsdauer von 24 Monaten. b) Verlängerte Anspruchsdauer bei älteren Arbeitnehmern. Der Grundanspruch auf Alg. von bis zu 12 Monaten erhöht sich bei älteren Arbeitnehmern, wenn diese bei Entstehung des Anspruchs, d. h. dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung, das 50. Lebensjahr vollendet haben bei einer Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses von 30 Monaten auf 15 Monate. Bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Anspruchsdauer 18 bzw. 24 Monate nach Versicherungspflichtverhältnissen von 30 bzw. 36 Monaten in der Frist des 127 I Nr. 1 SGB III. Nach der Übergangsvorschrift in 434 r I; III SGB III ist die verlängerte Anspruchsdauer in 127 II SGB III auch für die Arbeitnehmer 39 Preis/Schneider NZA 2006, 177, 181; zu 37 b SGB III a. F. finden sich entsprechende Bedenken auch bei BSG SozR Nr. 1.

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