Schalltechnische Untersuchung
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- Irmgard Pfaff
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1 Hannover, Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar Auftraggeber: BLB Projekt- und Baubetreuungs-GmbH Oberer Triftweg Goslar Bearbeitung: Dipl.-Ing. Pia Budde Tel.: (0511) Projekt-Nr.: B Umfang: 49 Seiten Text, 31 Seiten Anlagen GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbh Lortzingstraße Hannover [email protected] Tel.: 0511/ Fax: 0511/ Messstelle nach 26 BImSchG
2 Inhaltsverzeichnis Textteil Seite 1 Allgemeines und Aufgabenstellung 4 2 Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen Vorschriften, Regelwerke und Literatur Verwendete Unterlagen Beurteilungsgrundlagen Bauleitplanung Anlagengeräusche Verkehrsgeräusche Untersuchte Immissionsorte 13 3 Ermittlung von Geräuschemissionen Plangegebene Vorbelastung rechtskräftig festgesetzter Gewerbegebiete Bebauungsplan Nr Bebauungsplan Nr Bebauungspläne Nr. 54, 55 und Bebauungsplan Nr Geräusche von Anlagen außerhalb der Plangebiete Einwirkungsbereich der Anlagen (Vorbelastung) Analyse der gebietstypischen Emissionen der Plangebiete mit pauschalen Ansätzen Emissionskontingentierung - Allgemeines Begrenzung der Emissionen der Gewerbegebiete in den Bebauungsplänen Nr. 170 und Straßenverkehrslärm 25 4 Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen Allgemeines zum Berechnungsverfahren immissionswirksame Pegel der flächenbezogenen Schallleistung (IFSP) Allgemeines zum Berechnungsverfahren Emissionskontingentierung Allgemeines zum Berechnungsverfahren Verkehrslärm Ergebnisse Beurteilung der Geräuschimmissionen aus den Plangebieten (Gewerbe- und Sondergebiete) Nutzungsbeispiele Beurteilung des Gewerbelärms in den Plangebieten Beurteilung des Verkehrslärms in den Plangebieten Vorschläge zu textlichen Festsetzungen Beurteilung des planinduzierten Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen 44 5 Zusammenfassung 48 Projekt-Nr.: B711508, Seite 2 von 49
3 Anlagenverzeichnis Anlage 1.1 Anlage 1.2 bis 1.5 Anlage 2.1 Übersichtsplan mit Lage der Bebauungspläne und Gebietseinstufungen Ausschnitte Übersichtsplan mit Lage der Immissionsorte und Gebietseinstufungen Schalltechnisches Modell der plangegebenen Vorbelastung Anlage 2.2 Ergebnisstabelle zu Anlage 2.1 Anlage 2.3 Schalltechnisches Modell der Vorbelastung durch Anlagengeräusche Anlage 2.4 Ergebnisstabelle zu Anlage 2.3 Anlage 2.5 Anlage 3.1 Ergebnistabelle der Gesamtimmissionen der Vorbelastung Schalltechnisches Modell der Plangebiete mit gebietstypischen Ansätzen Anlage 3.2 Ergebnisstabelle zu Anlage 3.1 Anlage 3.3 Anlage 3.4 Tabelle der Planwerte Schalltechnisches Modell der Emissionskontingentierung der Gewerbegebiete und des Sondergebietes Anlage 3.5 Ergebnisstabelle zu Anlage 3.4 Anlage 3.5 Anlage 3.6 Anlage 4.1 Anlage 4.2 Anlage 4.3 Vergleich der Immissionskontingente mit den Planwerten Vergleich der Summenpegel mit den Gesamt-Immissionswerten Schalltechnisches Modell des Straßenverkehrs Straßenverkehrslärm im Plangebiet am Tage Straßenverkehrslärm im Plangebiet in der Nacht Projekt-Nr.: B711508, Seite 3 von 49
4 1 Allgemeines und Aufgabenstellung Die Stadt Goslar beabsichtigt mit der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 169, 170 und 171, auf dem Gelände des ehemaligen Fliegerhorstes im Norden des Stadtteils Jürgenohl allgemeine Wohngebiete (WA gemäß BauNVO [4]), Mischgebiete (MI gemäß BauNVO) und Gewerbegebiete (GE gemäß BauNVO) sowie ein Sondergebiet (SO gemäß BauNVO) auszuweisen. Westlich der Plangebiete befinden sich im Stadtteil Bassgeige bereits große gewerblich genutzte Bauflächen. An die Plangebiete grenzen im Norden und Nordosten Waldflächen und landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Südlich der Plangebiete sind einzelne kleinere gewerbliche Nutzungen sowie schutzbedürftige Wohnbauflächen (WA und WR gemäß BauNVO [4]) und schutzbedürftige gemischte Bauflächen (MI) vorhanden. Da die geplanten Gebietsausweisungen der Bebauungspläne Nr. 170 und 171 geräuschemittierende Nutzungen ermöglichen, sollen in dieser schalltechnischen Untersuchung im Rahmen einer typisierenden Betrachtung der Flächenausweisungen die möglicherweise auftretenden Geräuschimmissionen auf den benachbarten schutzbedürftigen Bauflächen ermittelt und beurteilt werden. Im Falle von Immissionskonflikten sollen Maßnahmen zur Steuerung des Geräuschemissionsverhaltens von Betrieben, z. B. auf Grundlage der DIN [10], erarbeitet werden. Da in den Plangebieten schutzbedürftige Nutzungen wie Büroräume oder Wohnungen errichtet werden können, sind die Geräuschimmissionen durch den Verkehrslärm der umliegenden öffentlichen Straßen zu ermitteln. Darüber hinaus ist die planbedingte Lärmzunahme von Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen in ihren Auswirkungen auf die schutzbedürftige Bebauung außerhalb der Plangebiete zu untersuchen. In Abschnitt 2 dieser Untersuchung werden zunächst die für die Beurteilung der Geräuschimmissionen des Projekts relevanten Verordnungen, Vorschriften und Normen aufgeführt und auszugsweise zitiert. Daran anschließend werden in Abschnitt 3 die einzelnen in dieser Untersuchung verwendeten, unterschiedliche Geräuschemissionen kennzeichnenden Parameter angegeben. Abschnitt 4 erläutert die Ermittlungsverfahren der Geräuschimmissionen, d. h die Verknüpfung der in Abschnitt 3 dargestellten quellseitigen Emissions-Kennwerte mit den immissionsseitigen Beurteilungspegeln an den jeweils zu betrachtenden Immissionsorten. Abschnitt 4 schließt mit der Beurteilung der ermittelten Beurteilungspegel und diskutiert gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen. Die Ermittlung der maßgeblichen Beurteilungspegel erfolgt auf Grundlage der DIN [8]. Diese enthält Angaben zu Emissionsansätzen für ohne Emissionsbegrenzung geplante Industrie- und Gewerbegebiete. Weiterhin verweist sie für die Ermittlung von Beurteilungspegeln für jede Lärmart auf die jeweils einschlägige Vorschrift, d. h. für die Geräuschvorbelastung der Plangebiete durch Anlagengeräusche auf die TA Lärm [5] und im Fall von Straßenverkehrslärm auf die RLS-90 [6]. Die Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen in den Plangebieten erfolgt auf der Grundlage des Beiblatts 1 zur DIN unter Beachtung der TA Lärm. Dabei wird im Zusammenhang mit einer Beur- Projekt-Nr.: B711508, Seite 4 von 49
5 teilung gemäß Beiblatt 1 zu DIN [9] der Begriff des Orientierungswerts, bei einer Beurteilung auf Grundlage der TA Lärm der Begriff des Immissionsrichtwerts verwendet. In den Fällen, in denen Orientierungswert und Immissionsrichtwert betragsmäßig übereinstimmen, können beide Begriffe synonym verwendet werden. 2 Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen 2.1 Vorschriften, Regelwerke und Literatur Bei den nachfolgenden Untersuchungen wurden die Ausführungen der folgenden Unterlagen, Verwaltungsvorschriften, Normen und Richtlinien bezüglich der Messung, Berechnung und Beurteilung der schalltechnischen Größen zugrunde gelegt: [1] BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. ä. Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der derzeit gültigen Fassung [2] 24. BImSchV Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) vom 04. Februar 1997 [3] Baugesetzbuch Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist [4] BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der derzeit gültigen Fassung [5] TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz vom Gem.Min.Bl. Nr. 26 [6] RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Ausgabe 1990 Projekt-Nr.: B711508, Seite 5 von 49
6 [7] VLärmSchR 97 Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes Allg. Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/1997 Bundesminister für Verkehr [8] DIN Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung Ausgabe Juli 2002 [9] Beiblatt 1 Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren zu DIN Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung Ausgabe Mai 1987 [10] DIN Geräuschkontingentierung Ausgabe Dezember 2006 [11] DIN ISO Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien; Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren Ausgabe Oktober 1999 [12] DIN 4109 Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise Ausgabe November 1989 [13] E DIN Schallschutz im Hochbau Teil 1: Anforderungen an die Schalldämmung Entwurf, Ausgabe Juni 2013 [14] E DIN Schallschutz im Hochbau Teil 4: Handhabung bauakustischer Prüfungen Entwurf, Ausgabe Juni 2013 [15] DIN EN Bauakustik - Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften; Teil 4: Schallübertragung von Räumen ins Freie Ausgabe April 2001 [16] VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen Ausgabe August 1987 [17] Kötter, J., NLÖ Flächenbezogene Schall-Leistungspegel und Bauleitplanung Nds. Landesamt für Ökologie Hannover, Juli 2000 Projekt-Nr.: B711508, Seite 6 von 49
7 [18] LAI Beratungsunterlage für die 101. Sitzung des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 09. bis 11. Mai 2001 in Mainz [19] Forum Schall Betriebstypenkatalog als Aktualisierung des Datenkatalogs für Betriebstypen in Schallemission von Betriebstypen und Flächenwidmung von 2002, Umweltbundesamt (Österreich), 2012 [20] Verkehrsgutachten Aktualisierung der Verkehrsprognosen im Bereich des ehemaligen Fliegerhorstes in der Stadt Goslar Ingenieurgemeinschaft Dr. Schubert, Hannover, Oktober 2015 [21] GTA mbh Schalltechnische Untersuchung zur Errichtung eines Einkaufszentrums im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 171 der Stadt Goslar B711508/2 vom xx.xx Verwendete Unterlagen ALK-Daten im Format dxf, Vorentwurf zu den Bebauungsplänen Nr. 170 und 171 (Stand: , die danach durchgeführte Änderung der Baugrenze westlich des Kontrollgebäudes wird berücksichtigt), umliegende Bebauungspläne und Flächennutzungsplan. 2.3 Beurteilungsgrundlagen Bauleitplanung Grundlage für eine schalltechnische Beurteilung von städtebaulichen Planungen bildet im Allgemeinen die DIN Neben Hinweisen zur Ermittlung der maßgeblichen Immissionspegel unterschiedlicher Lärmarten in den Abschnitten 2 bis 6 der Norm enthält Beiblatt 1 Orientierungswerte als Anhaltswerte für eine schalltechnische Beurteilung. Die richtliniengerecht und je nach Lärmart auf unterschiedliche Weise ermittelten Immissionspegel (Beurteilungspegel) werden zur Beurteilung mit den Orientierungswerten verglichen. Eine mögliche Überschreitung der Orientierungswerte kann ein Indiz für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sein. Der Begriff Orientierungswert zeigt, dass bei städtebaulichen Planungen keine strenge Grenze für die Beurteilungs- Projekt-Nr.: B711508, Seite 7 von 49
8 pegel der jeweiligen Lärmart existieren soll, sondern das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit den nach 1 BauGB [3] geforderten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen von weitaus mehr Faktoren abhängig sein kann. Dieser Sichtweise entspricht auch die ständige Rechtsprechung (vgl. hierzu z. B. die Urteile BVerwG 4CN 2.06 v oder OVG NRW, 7D89/06.NE v ). Beiblatt 1 zu DIN enthält die folgenden Orientierungswerte, welche zwischen den einzelnen Gebietsarten der BauNVO differenzieren:» a) Bei reinen Wohngebieten (WR), Wochenendhausgebieten, Ferienhausgebieten tags 50 db(a) nachts 40 db(a) bzw. 35 db(a) b) Bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten tags 55 db(a) nachts 45 db(a) bzw. 40 db(a) e) Bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI) tags 60 db(a) nachts 50 db(a) bzw. 45 db(a) f) Bei Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) tags 65 db(a) nachts 55 db(a) bzw. 50 db(a) Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Demzufolge ist der höhere Nachtwert für den Einfluss von Verkehrslärm zu berücksichtigen.«bei Geräuscheinwirkungen unterschiedlicher Geräuschquellen ist gemäß Beiblatt 1 zur DIN Folgendes zu beachten:»die Beurteilung der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden.«die Möglichkeiten der Emission von Geräuschen auf gewerblich oder industriell genutzten Flächen sind durch die zu berücksichtigenden Schutzbedürftigkeiten der umliegenden Bauflächen gegebenenfalls begrenzt. Diese Begrenzung kann sich zunächst aus den in Beiblatt 1 der DIN angegebenen Orientierungswerten ergeben. Darüber hinaus muss eine Angebotsplanung die dort planungsrechtlich zulässige Nutzung im Fall des konkreten Einzelvorhabens tatsächlich auch ermöglichen. Für das gewerbliche oder industrielle Einzelvorhaben sind bei der Genehmigung die Regelungen der TA Lärm bindend. Dies bedeutet, dass bereits auf der Ebene der Bauleitplanung diese späteren gegebenenfalls erforderlichen Anforderungen an den Schallimmissionsschutz untersucht werden müssen. Neben Projekt-Nr.: B711508, Seite 8 von 49
9 den Orientierungswerten sind demzufolge auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beachten Anlagengeräusche Grundlage der Beurteilung von Anlagengeräuschen ist die TA Lärm. Diese nennt in Abschnitt 6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte abhängig von der Gebietsart, in der sich der betreffende Immissionsort befindet:»die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden b) in Gewerbegebieten tags 65 db(a) nachts 50 db(a) c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 db(a) nachts 45 db(a) d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 db(a) nachts 40 db(a) e) in reinen Wohngebieten tags 50 db(a) nachts 35 db(a) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten.«nachfolgend sind die Teile der TA Lärm zitiert, deren Inhalte in dieser Untersuchung von Bedeutung sind. Zunächst sind unter 6.4 die Mittelungszeiten der Schalldruckpegel definiert: 6.4 Beurteilungszeiten»Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 beziehen sich auf folgende Zeiten: 1. tags 06:00 22:00 Uhr 2. nachts 22:00 06:00 Uhr Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die Projekt-Nr.: B711508, Seite 9 von 49
10 volle Nachtstunde (z. B. 01:00 bis 02:00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.«6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit»Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen: 1. an Werktagen 06:00 07:00 Uhr, 20:00 22:00 Uhr, 2. an Sonn- und Feiertagen 06:00 09:00 Uhr, 13:00 15:00 Uhr, 20:00 22:00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 6 db. Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist.«2.2 Einwirkungsbereich einer Anlage»Einwirkungsbereich einer Anlage sind die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche a) einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 db(a) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder b) Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen.«2.4 Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung; Fremdgeräusche»Vorbelastung ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Beitrag der zu beurteilenden Anlage. Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage voraussichtlich (bei geplanten Anlagen) oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird. Gesamtbelastung im Sinne dieser Technischen Anleitung ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Technische Anleitung gilt. Fremdgeräusche sind alle Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage ausgehen.«unter Prüfung bei Einhaltung der Schutzpflicht heißt es: Projekt-Nr.: B711508, Seite 10 von 49
11 3.2.1 Prüfung im Regelfall»Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ( 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ist vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach- Nummer 6 nicht überschreitet. Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 db(a) unterschreitet. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 db(a) beträgt. Dies kann auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der beteiligten Anlagenbetreiber mit der Überwachungsbehörde erreicht werden.«7.4 Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen»Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten die Absätze 2 bis 4. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen, - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 RLS-90, bekannt gemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Projekt-Nr.: B711508, Seite 11 von 49
12 Nr. 79. Die Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred- Schütte-Allee 10, Köln.«Im Anhang der TA Lärm werden die technischen Rahmenbedingungen zur Ermittlung des Beurteilungspegels genauer beschrieben: A.1.3 Maßgeblicher Immissionsort»Die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 liegen a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989; b) bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen; «2.3.3 Verkehrsgeräusche In der 16. BImSchV heißt es in 1 zum Anwendungsbereich der Vorschrift:»(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). (2) Die Änderung ist wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder 2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.«In 2 werden die Immissionsgrenzwerte festgelegt: Projekt-Nr.: B711508, Seite 12 von 49
13 »(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: Tag Nacht 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 57 Dezibel (A) 47 Dezibel (A) 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 59 Dezibel (A) 49 Dezibel (A) 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 Dezibel (A) 54 Dezibel (A) 4. in Gewerbegebieten 69 Dezibel (A) 59 Dezibel (A) (2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1,3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. (3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.«2.4 Untersuchte Immissionsorte Das in der Rechtsprechung aus 50 BImSchG abgeleitete Optimierungsgebot soll unter dem Gesichtspunkt des Geräuschimmissionsschutzes zu einer nachbarschaftlichen Verträglichkeit verschiedener Gebietstypen der BauNVO führen. Durch die Ausweisung von differenzierenden Gebietstypen wird die Zulässigkeit von Vorhaben städteplanerisch gesteuert. Die unterschiedliche Prägung von Baugebieten führt nach Auffassung der ständigen Rechtsprechung zu unterschiedlichen Schutzbedürftigkeiten hinsichtlich Geräuschimmissionen. Über Beiblatt 1 zu DIN werden die Schutzbedürftigkeiten einzelner Gebietstypen in Form von Orientierungswerten (vgl. Abschnitt 2.2) konkretisiert. Eine aus anderen Richtlinien, Vorschriften oder Verordnungen bekannte konkrete Definition eines Immissionsortes, d. h. eines Punktes, an dem die schalltechnische Beurteilung anhand von Orientierungswerten erfolgen soll, existiert im Städtebau nicht. Einen Hinweis gibt Beiblatt 1 zu DIN 18005, wonach der genannte Orientierungswert bereits am Gebietsrand Projekt-Nr.: B711508, Seite 13 von 49
14 eingehalten werden sollte. Demzufolge werden bei schalltechnischen Untersuchungen zur Bauleitplanung die Schutzbedürftigkeiten von Gebieten (Flächen) entweder flächenhaft oder durch das Gebiet repräsentierende Einzelpunkte (Immissionsorte) an den Gebietsrändern abgebildet. Eine gebäudescharfe Ermittlung von Geräuschimmissionen kommt im Rahmen der Bauleitplanung nur in Einzelfällen in Betracht. Der Unterschied der am Gebietsrand ermittelten Geräuschpegel zu den gebäudescharf ermittelten Geräuschpegeln ist allerdings in den meisten Fällen sehr gering. Die Schutzbedürftigkeit der Bebauung in den schutzbedürftigen Bauflächen gegenüber Geräuschimmissionen ist in den Anlagen 1.1 bis 1.5 dargestellt und wird bei den nachfolgenden Berechnungen durch entsprechend positionierte Immissionsorte (Tabelle 1) abgebildet. Die Bezeichnung der Immissionsorte orientiert sich dabei an den Nummern der Bebauungspläne. In bereits ausgewiesenen Gewerbegebieten, deren Schutzbedürftigkeit der eines Gewerbegebiets entspricht, werden für die Geräuschkontingentierung keine Immissionsorte berücksichtigt. Würden Immissionsorte berücksichtigt werden, dann würden schutzbedürftige Flächen innerhalb des kontingentierten Bebauungsplans und außerhalb unterschiedlich behandelt, was den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde. Darüber hinaus existiert die Auffassung, dies entspräche der Festsetzung von unzulässigen Zaunwerten. Daher stellt die Geräuschkontingentierung in dieser Untersuchung nur auf den Schutz der Bauflächen reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet ab: Südwestlich an die Plangebiete angrenzend weist der Bebauungsplan Nr. 154 Jürgenohl- West in seinem nördlichen Bereich reine Wohngebiete (WR) aus. Der Bebauungsplan Nr. 131 Jürgenohl Nord, der südlich an die Plangebiete angrenzt, weist als schutzbedürftige Bauflächen reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA) und Mischgebiete (MI) aus. Östlich der Plangebiete befindet sich ein Bereich, für den der Bebauungsplan Nr. 169 allgemeine Wohngebiete (WA) und Mischgebiete (MI) ausweist. Weiter südlich weisen die Bebauungspläne Nr. 130.A Jürgenohl Mitte und Nr. 128 Jürgenohl Ost an ihren nördlichen Rändern reine Wohngebiete aus. In den Plangebieten sollen der Bebauungsplan Nr. 171 ein allgemeines Wohngebiet (WA) und Mischgebiete (MI) sowie der Bebauungsplan Nr. 170 Mischgebiete ausweisen. Nördlich an das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 170 angrenzend befindet sich Wohnbebauung am Görgweg. Dabei handelt es sich um Wohnbebauung im Außenbereich ( 35 BauGB), deren Schutzbedürftigkeit nach Auskunft der Stadt Goslar einem Mischgebiet gleichzusetzen ist. Projekt-Nr.: B711508, Seite 14 von 49
15 Tabelle 1: Betrachtete Immissionsorte Immissionsort Baugebiet Immissionsrichtwert tags nachts db(a) IP WR IP WR IP MI IP WA IP WR IP WA IP MI IP WA IP WR IP WA IP MI IP WA IP MI IP WA IP MI IP WA IP MI IP AB.1 AB.2 Außenbereich (wie MI) Sofern in den Bebauungsplänen eine Baugrenze eingezeichnet ist, wurden die Immissionsorte auf die Baugrenze gelegt. In allen anderen Fällen wurden die Immissionsorte in 3 m Abstand zur Gebietsgrenze gewählt. Projekt-Nr.: B711508, Seite 15 von 49
16 3 Ermittlung von Geräuschemissionen Ziel der Planung ist die Ausweisung potenziell geräuschemittierender Flächen. Die Geräusche der in nachfolgenden Verfahren zuzulassenden Vorhaben sind auf Grundlage der in Abschnitt 2.3 auszugsweise zitierten TA Lärm zu beurteilen. Die TA Lärm gibt mit ihren Immissionsrichtwerten eine Obergrenze für die Summe aller Geräusche durch gewerbliche Anlagen vor. Im Kontext der TA Lärm sind die Geräusche dieser zukünftigen Vorhaben innerhalb der Plangebiete als Zusatzbelastung anzusprechen. Geräusche bestehender Anlagen werden dementsprechend als Vorbelastung bezeichnet. Die Immissionen der planrechtlich möglichen Anlagen werden als plangegebene Vorbelastung bezeichnet. Im vorliegenden Fall befindet sich westlich der Plangebiete, jenseits der Straße Grauhöfer Landwehr, ein großflächiges Gewerbegebiet im Stadtteil Bassgeige. Weitere gewerbliche Nutzungen befinden sich vereinzelt südlich und westlich der Plangebiete. 3.1 Plangegebene Vorbelastung rechtskräftig festgesetzter Gewerbegebiete Die plangegebene Vorbelastung ist in Anlage 2.1 dargestellt. Im vorliegenden Fall weisen die umliegenden Bebauungspläne Gewerbegebiete und ein Industriegebiet aus. Die möglichen Geräuschemissionen auf den Flächen der Gewerbegebiete der angesprochenen Bebauungspläne sind als plangegebene Vorbelastung zu berücksichtigen. Diese Emissionen müssen unabhängig von den tatsächlichen Emissionen der derzeit ansässigen Betriebe typisierend berücksichtigt werden. Dabei wird unterstellt, dass die durch das derzeitige Planrecht bestehenden Möglichkeiten betrieblicher Geräuschemissionen gebietstypisch voll ausgenutzt werden können. Konkrete Festsetzungen zum Schallschutz in Form von Pegeln der flächenbezogenen Schalleistung finden sich lediglich im Bebauungsplan Nr. 113 (Abschnitt 3.1.1). Alle weiteren in Bebauungsplänen festgesetzten Gewerbegebiete werden zunächst typisierend mit gebietstypischen flächenbezogenen Ansätzen betrachtet. Wenn dieser Dimensionierung des Emissionsverhaltens benachbarte schutzbedürftige Nutzungen entgegenstehen, wird das Emissionsverhalten soweit eingeschränkt, dass es mit den benachbarten Nutzungen verträglich ist (Abschnitte und 3.1.4) Bebauungsplan Nr. 113 Der Bebauungsplan Nr. 113 Bassgeige Mitte setzt in seinem Geltungsbereich die folgenden immissionswirksamen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung fest: GI: =67 (Tag) =52 (Nacht) Projekt-Nr.: B711508, Seite 16 von 49
17 GE-1: =63 (Tag) =48 (Nacht) GE-2: =60 (Tag) (jeweils bezogen auf 1 Quadratmeter). =45 (Nacht) Das Berechnungsverfahren ist nicht angegeben Bebauungsplan Nr. 103 Der Bebauungsplan Nr. 103 Bassgeige Nord enthält keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Für dieses Gewerbegebiet werden die in Abschnitt 3.4 genannten gebietstypischen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung von 65 db(a) tags / 50 db(a) nachts für Gewerbegebiete (GE) angesetzt Bebauungspläne Nr. 54, 55 und 57 Die Bebauungspläne Nr. 54 Bassgeige III, Nr. 55 Bassgeige und Nr. 57 Spitzer Kamp enthalten ebenfalls keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Würde man für diese Gewerbegebiete die in Abschnitt 3.4 genannten gebietstypischen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung von 65 db(a) tags / 50 db(a) nachts für Gewerbegebiete (GE) und 60 db(a) tags / 45 db(a) nachts für eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) ansetzen, so würden Immissionskonflikte entstehen. An den Baugrenzen der WR-Gebiete nördlich des Beuthener Wegs (Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 154) wird der Immissionsrichtwert durch die Immissionen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 113 (im Bebauungsplan Nr. 113 festgesetzte flächenbezogene Schallleistungspegel) nur knapp unterschritten. Damit dort die Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung eingehalten werden, können die gewerblichen Nutzungen westlich der Grauhöfer Landwehr (Bebauungspläne Nr. 54, 55 und 57) in diese Richtung nur ein eingeschränktes Emissionsverhalten aufweisen. Die reinen Wohngebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 154 nördlich des Beuthener Wegs liegen auf dem Ausbreitungsweg von den Gewerbegebieten (Bebauungspläne Nr. 54, 55 und 57) zu den Immissionsorten südlich der zur Untersuchung anstehenden Plangebiete. Die Geräuscheinwirkung an den für diese Bebauungspläne maßgeblichen Immissionsorten durch die genannten Gewerbegebiete ist daher durch den Bebauungsplan Nr. 154 limitiert. Daher werden im schalltechnischen Modell zunächst die Pegel der flächenbezogenen Schallleistungen im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 54, 55 und 57 so dimensio- Projekt-Nr.: B711508, Seite 17 von 49
18 niert, dass die Immissionen jeder dieser Flächenschallquelle zusammen mit denen der Flächenschallquellen des Bebauungsplanes Nr. 113 in Summe an den Baugrenzen nördlich des Beuthener Wegs die Immissionsrichtwerte tags und nachts einhalten. Dabei stellt sich heraus, dass die weiter vom WR-Gebiet entfernten Flächenschallquellen jeweils lediglich einen Beitrag zum Immissionspegel leisten, der mehr als 10 db(a) unter dem Immissionsrichtwert für WR-Gebiete liegt. Da es sich bei diesen typisierenden Geräuschquellen nicht um im Bebauungsplan festgesetzte Pegel der flächenbezogenen Schallleistung oder Emissionskontingente handelt, sondern um eine Art Schallleistung eines Betriebes / einer Anlage (auch wenn die Flächenschallquellen keine einzelnen Betriebe, sondern etwas größere Bereiche abbilden), wird hier auf einen Passus der TA Lärm zurückgegriffen, der besagt, dass schutzbedürftige Nutzungen außerhalb des Einwirkungsbereiches einer Anlage liegen, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm um mind. 10 db(a) unterschritten werden. Dieser Sachverhalt kann insbesondere auf mehrere Betrieb umfassende Flächenschallquellen übertragen werden. Da bei Untersuchungen nach TA Lärm nur Immissionsorte im Einwirkungsbereich einer Anlage untersucht werden, können im Umkehrschluss Schallquellen vernachlässigt werden, deren Immissionspegel die Immissionsrichtwerte um mind. 10 db(a) unterschreitet. Bei dieser Vorgehensweise reduziert sich die Zahl der Flächenschallquellen auf die zwei nächstgelegenen. Deren Schallleistung wird so dimensioniert, dass deren Immissionspegel zusammen mit den Immissionspegeln der Flächenschallquellen des Bebauungsplanes Nr. 113 an den Baugrenzen nördlich des Beuthener Wegs die Immissionsrichtwerte tags und nachts einhalten. In diesem Fall ist es möglich, auf eine detaillierte Modellierung der weiteren emittierenden Gewerbeflächen in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 54, 55 und 57 zu verzichten, da die beiden Flächenschallquellen so modelliert sind, dass sie das planrechtlich mögliche immissionswirksame Emissionsverhalten aller Gewerbeflächen abbilden. Die in Anlage 2.1 dargestellten Pegel der flächenbezogenen Schallleistungen bilden die planungsrechtlich gegebene Situation ab Bebauungsplan Nr. 131 Für das eingeschränkte Gewerbegebiet (GEe gemäß 8 BauNVO) setzt der Bebauungsplan Nr. 131.A.2 Jürgenohl Nord fest: Zulässig sind nur Gewerbebetriebe durch deren Emmissionen die zulässigen Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes nicht überschreiten. In Absprache mit der Stadt Goslar wird diese textliche Festsetzung so ausgelegt, dass für dieses eingeschränkte Gewerbegebiet ein für nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe typischer Pegel der flächenbezogenen Schallleistung von 60 db(a) tags / 45 db(a) nachts (s. Abschnitt 3.4) angesetzt wird. Projekt-Nr.: B711508, Seite 18 von 49
19 3.2 Geräusche von Anlagen außerhalb der Plangebiete Anlage 2.3 zeigt das schalltechnische Modell von geräuschemittierenden Anlagen, die sich entweder außerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne befinden oder in Mischgebieten. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 131 Jürgenohl Nord haben sich zwei Verbrauchermärkte auf Flächen angesiedelt, die als Mischgebiet (MI) festgesetzt sind. Deren maximal zulässiges Emissionsverhalten wird pauschal abgeschätzt, indem die Pegel der flächenbezogenen Schallleistung so gewählt werden, dass diese Nutzungen mit der Wohnnachbarschaft noch verträglich sind. Westlich der Plangebiete befindet sich östlich der Grauhöfer Landwehr ein Gebiet, das im Flächennutzungsplan der Stadt Goslar als Gemeinbedarfsfläche dargestellt ist. Nach Auskunft der Stadt Goslar ist die Schutzbedürftigkeit der dort vorhandenen Nutzungen wie die eines Gewerbegebietes (GE) anzusehen. Im nördlichen Teil hat sich ein Bauunternehmen angesiedelt, in dessen Genehmigung keine schalltechnischen Einschränkungen genannt werden. Für dieses Betriebsgrundstück werden die in Abschnitt 3.4 genannten gebietstypischen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung von 65 db(a) tags / 50 db(a) nachts für Gewerbegebiete (GE) angesetzt. Die südlich davon gelegenen Gebäude werden u. a. als Tierarztpraxis und für Reptilienzucht und Handel genutzt. Da für derartige Betriebe bis auf einige Parkvorgänge - keine relevanten Geräuschemissionen zu erwarten sind, bleiben diese Gewerbebetriebe im schalltechnischen Modell unberücksichtigt. Weiter nordwestlich liegt der Recycling-Park Goslar auf einer Fläche, die im Flächennutzungsplan der Stadt Goslar als gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Auch für dieses Unternehmen sind keine schalltechnischen Einschränkungen vorgegeben, so dass für diese Fläche ebenfalls die gebietstypischen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung von 65 db(a) tags / 50 db(a) nachts für Gewerbegebiete (GE) angesetzt werden. 3.3 Einwirkungsbereich der Anlagen (Vorbelastung) Für alle Gewerbegebiete, für die in den Bebauungsplänen keine Pegel der flächenbezogenen Schallleistungen festgesetzt sind, wurden flächenbezogene Schallleistungen ermittelt, die die Einhaltung des Planrechts ermöglichen. Dabei wurde sofern erforderlich auf den Schutz der Nachbarschaft abgestellt. Diese gewerblichen Flächen wurden daher ähnlich wie die in Abschnitt 3.2 genannten konkreten Anlagen behandelt. Im vorliegenden Fall ist es daher sachgerecht, auch die Immissionen dieser gewerblichen Flächen auf den in der TA Lärm genannten Einwirkungsbereich der Anlagen zu beschränken. Dies bedeutet, dass an den Immissionsorten nur Immissionsbeiträge von Schallquellen berücksichtigt werden, die weniger als 10 db(a) unter dem jeweiligen Immissionsrichtwert liegen. Von dieser Vorgehensweise sind die Flächenschallquellen des Bebauungsplanes Nr. 113 ausgenommen, da in Bebauungsplänen festgesetzte Pegel der flächenbezogenen Schall- Projekt-Nr.: B711508, Seite 19 von 49
20 leistung üblicherweise unabhängig von der Höhe ihres Immissionsbeitrags berücksichtigt werden. 3.4 Analyse der gebietstypischen Emissionen der Plangebiete mit pauschalen Ansätzen Nach den Trennungsgrundsatz des 50 BImSchG (vgl. Abschnitt der DIN 18005) ist grundsätzlich eine Verträglichkeit benachbarter konkurrierender Nutzungen herzustellen. Eine Analyse der zu erwartenden zukünftigen Geräuschsituation im Umfeld der Plangebiete kann im Rahmen der Betrachtung des abstrakten Planfalls erfolgen. Dabei werden potenziell geräuschemittierende Flächen mit Hilfe des Pegels der flächenbezogenen Schallleistung untersucht. Eine Flächenschallquelle kann als vereinfachtes Quellenmodell eine Vielzahl von stationären oder beweglichen Einzelquellen in einem Gebiet beschreiben. Aus diesem pauschalen Emissionsmodell erhält man mit Hilfe der Ausbreitungsrechnung nach DIN ISO [11] Immissionspegel, die sich von den Immissionspegeln eines detaillierten Einzelquellenmodells derselben Fläche unterscheiden können. Der Unterschied wird jedoch mit zunehmendem Abstand des Immissionsortes von der Quelle geringer werden. Nach Abschnitt der DIN soll für Gewerbegebiete im Sinne einer typisierenden Betrachtung ein Pegel der flächenbezogenen Schallleistung von 60 db(a) je Quadratmeter und für Industriegebiete ein Pegelwert von 65 db(a) je Quadratmeter berücksichtigt werden. Tabelle 2: Allgemeine typisierende Beschreibung von potenziell Geräusche emittierenden Flächen in der DIN Gebietsart, [db(a)] je m², [db(a)] je m² GI GE Es ist festzustellen, dass die DIN die Geräuschsituation tagsüber und nachts offenbar nicht differenziert. Bei dieser hinsichtlich der Tages und Nachtzeit undifferenzierten Beschreibung wird nicht berücksichtigt, dass die für die Genehmigung und beim Betrieb von Anlagen zulässigen Immissionen, welche durch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm begrenzt werden, zur Nachtzeit ein um 15 db(a) höheres Schutzniveau festlegen. Der ebenfalls im BImSchG benutzte Begriff der Nachbarschaft beschreibt im Zusammenhang mit Gewerbegebieten oder Industriegebieten zum einen schutzbedürftige Bauflächen außerhalb der genannten Gebiete, zum anderen schutzbedürftige Nutzungen innerhalb der angesprochenen Gebiete (z. B. ausnahmsweise zulässige Betriebsleiterwohnungen). Nun kann aus der 15 db(a)-differenz der zulässigen Immissionen zwischen Tages bzw. Nachtzeit hinsichtlich des Emissionspotenzials eines Gewerbe- oder Industriegebiets bei Projekt-Nr.: B711508, Seite 20 von 49
21 freier Schallausbreitung eine Tag-Nacht-Differenz von 15 db(a) des höchstzulässigen Schallleistungspegels abgeleitet werden. Da sich diese abstrakten Überlegungen direkt auf reale emittierende Betriebe übertragen lassen, kann im Allgemeinen bei einer vollständigen Ausnutzung des Emissionspotenzials von einem zur Tages- bzw. zur Nachtzeit unterschiedlichen Emissionsverhalten von Betrieben ausgegangen werden. Insofern kann die Verwendung hinsichtlich Tages- und Nachtzeit differenzierender gebietstypischer Emissionsansätze im Sinne einer typisierenden Betrachtung in Ergänzung der DIN als sachgerecht angesehen werden: Tabelle 3: Allgemeine typisierende Beschreibung von potenziell Geräusche emittierenden Flächen in Anlehnung an DIN 18005, differenziert nach Tag und Nacht Gebietsart, [db(a)] je m², [db(a)] je m² GI GE Der Betrag gebietstypischer Emissionsansätze kann zum einen aus Erfahrungswerten abgeleitet werden, zum anderen lässt sich eine grobe Orientierung auch aus abstrakten Überlegungen ableiten. Generell ist geboten, im Rahmen der Bauleitplanung Gebietsausweisungen in einer hinsichtlich ihres Schutzanspruchs resp. Gebietscharakters abgestuften Anordnung vorzunehmen, um eine Verträglichkeit der Nutzungen sicherzustellen. In Bezug auf Immissionen sollten nach dem Trennungsgrundsatz des 50 BImSchG die unterschiedlichen Gebietskategorien nicht unmittelbar aneinander grenzen. Entwickelt man ein abstraktes Emissionsmodell zur typisierenden Betrachtung potenziell emittierender Flächen, so ergeben sich unter der Voraussetzung jeweils um eine Gebietskategorie abgestufter Flächenanordnungen und allgemein üblichen Flächengrößen auf den Quadratmeter bezogene Schallleistungspegel potenziell emittierender Flächen, welche dem Betrag nach den Immissionsrichtwerten der jeweiligen Gebietskategorie (z.b. GI, GE) tags und nachts entsprechen. Eine Ausbreitungsrechnung mit diesen Emissionskennwerten führt für allgemein übliche Flächengrößen der emittierenden Flächen, allgemein übliche Abstände zu benachbarten schutzbedürftigen Bauflächen und gestufte Gebietsausweisungen (z.b. GE, MI) zu Immissionspegeln, welche dem Betrag nach den Immissionsrichtwerten der schutzbedürftigen Bauflächen entsprechen. Einschränkungen im Emissionsverhalten potenziell emittierender Flächen können im Sinne einer typisierenden Betrachtung durch Abschläge bei den so ermittelten Kennwerten Berücksichtigung finden. Auf dieser Grundlage erhält man die ebenfalls nach Einschätzung des ehemaligen Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie als sachgerecht anzusehenden für die entsprechende Gebietsart typischen Pegel der flächenbezogenen Schalleistung: Projekt-Nr.: B711508, Seite 21 von 49
22 Tabelle 4: Allgemeine typisierende Beschreibung von potenziell Geräusche emittierenden Flächen nach [17] Gebietsart, [db(a)] je m², [db(a)] je m² GI > 72,5) > 57,5 GI mit Nachbarschaft (GI eingeschränkt ) 67,5 72,5 52,5 57,5 GE 62,5 67,5 47,5 52,5) Gewerbegebiet eingeschränkt 57,5 62,5 42,5 47,5 Aus diesen pauschalen Ansätzen werden zur Beschreibung der geplanten Flächenausweisungen die folgenden Ansätze im Sinne von Mittelwerten der genannten Spannen gewählt: Tabelle 5: In dieser Untersuchung zur typisierenden Beschreibung verwendete flächenhafte Emissionsansätze Gebietsart, [db(a)] je m², [db(a)] je m² nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (GE) nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe (GEe) Mit diesen groben Anhaltswerten kann eine typisierende Betrachtung von Gebietsausweisungen erfolgen. Die typisierende Betrachtung ist wesentlich für die Entscheidung, ob aus den Ergebnissen eine Beschränkung des Schallemissionsverhaltens von gewerblich genutzten Bauflächen erfolgen muss. Zunächst erfolgt in dieser Untersuchung die typisierende Betrachtung des Sondergebiets und der Gewerbegebiete mit den gebietstypischen Pegeln der flächenbezogenen Schallleistung für Gewerbegebiete (Analyse, Anlagen 3.1 und 3.2). Bei einer festgestellten Unverträglichkeit dieses angesetzten Nutzungsumfangs mit der Schutzbedürftigkeit der nächstgelegenen schützenswerten Bebauung wird dem Trennungsgrundsatz auch genüge getan, wenn das Emissionsverhalten zukünftiger Betriebe beschränkt wird. Dies kann durch die Ermittlung und Festsetzung von Emissionskontingenten auf Grundlage der DIN erfolgen. Ohne detailliert auf das in Abschnitt 4.3 und 4.4 dargestellte Ergebnis dieser Analyse vorzugreifen ist anzumerken, dass die nachfolgend vorgeschlagene Emissionskontingentierung als Maßnahme zur Emissionsbegrenzung der Plangebiete vorgeschlagen wird. Projekt-Nr.: B711508, Seite 22 von 49
23 3.5 Emissionskontingentierung - Allgemeines In der DIN liegt der Ermittlung der Immissionskontingente L IK (sich aus einem Emissionskontingent L EK ergebende Pegel an der Bebauung) aus den einzelnen Emissionskontingenten eine von der DIN ISO abweichende Ausbreitungsrechnung zugrunde. Abgesehen von der geometrischen Ausbreitungsdämpfung wird vollständig auf weitere Dämpfungsterme sowie auf die Berücksichtigung von Reflexionen verzichtet. Das hat zur Folge, dass sich die nach DIN ermittelten Immissionskontingente eines Emissionskontingents von den aus flächenbezogenen Schallleistungspegeln gleichen Betrags ermittelten Beurteilungspegeln unterscheiden. An dieser Stelle wird deutlich, wie die Systematik der DIN zu interpretieren ist. Ziel des Verfahren ist es, die obere Grenze der möglichen Immissionen gewerblich oder industriell genutzter Flächen eines Plangebiets, d. h. in der Regel die Immissionsrichtwerte der TA Lärm, anteilig unter verschiedenen schallemittierenden Flächen aufzuteilen. Da planübergreifende (also auf den jeweiligen Immissionsort bezogene) Festsetzungen ausgeschlossen werden müssen, verbleibt als einzige Möglichkeit die Verknüpfung der anteiligen Immissionsrichtwerte außerhalb des Plangebiets über eine im Prinzip beliebige Ausbreitungsrechnung mit den Flächen innerhalb des Plangebiets. Zum Verfahren: Zunächst werden in der DIN die sog. Gesamt-Immissionswerte (L GI ) an den maßgeblichen Immissionsorten der nächstgelegenen schützenswerten Gebiete festgelegt. Diese sollten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Regel nicht übersteigen. Bei Vorliegen einer Geräuschvorbelastung (L vor ) (plangegeben oder tatsächlich) werden die Immissionswerte gemindert (energetische Subtraktion). Die so ermittelten Planwerte (L Pl ) beschreiben die durch das Plangebiet nutzbaren Immissionsreserven. Die Betrachtungen werden dabei für jeden Immissionsort (j) durchgeführt. Die Emissionskontingente einzelner Teilflächen (L EK,i ) werden dann so ermittelt, dass die aus der Ausbreitungsrechnung ( L i,j ) resultierenden Immissionskontingente (L IK,i = L EK,i - L i,j ) in der Summe den Planwert nicht überschreiten. Die Immissionskontingente einer oder mehrerer durch einen Betrieb genutzten Teilflächen stellen dann die Obergrenze der zulässigen Geräuschimmissionen für diesen Betrieb dar. Für den Fall, dass im Rahmen des städtebaulichen Abwägungsverfahrens als immissionsortbezogener Gesamt-Immissionswert des Plangebiets der jeweilige Immissionsrichtwert gewählt wird und keine Vorbelastung existiert, ergibt sich, dass die Gesamtimmissionen des Plangebiets in der Summe den jeweiligen Immissionsrichtwert an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung unterschreiten. Eine optimale Ausnutzung des Emissionspotenzials eines Gebiets wird erreicht, wenn die energetische Summe aller Immissionskontingente den jeweiligen Immissionsrichtwert exakt erreicht. Bei Vorliegen einer Vorbelastung wäre das Optimum bei Erreichen des Planwerts durch die Summe aller Immissionskontingente gegeben. Dadurch wird der Geräuschimmissionsschutz der Nachbarschaft mit Blick auf nachfolgende Einzelgenehmigungsverfahren bereits auf Ebene der Bauleitplanung offensichtlich sichergestellt. Da das jeder Teilfläche des Plangebiets zugeordnete Immissionskontingent als Anteil am Immissionsrichtwert interpretiert werden kann ist offensichtlich, dass bei der Beurteilung eines in Projekt-Nr.: B711508, Seite 23 von 49
24 einer mit einem Emissionskontingent versehenen Teilfläche ansässigen Betriebs das Immissionskontingent die Rolle eines Immissionsrichtwerts übernimmt. Als Planwert wird im vorliegenden Fall an Immissionsorten, an denen die ermittelte Vorbelastung den jeweiligen Immissionsrichtwert annähernd ausschöpft oder überschreitet, der um 6 db(a) verminderte Immissionsrichtwert verwendet. Anwendung im Genehmigungsverfahren: Um die Zulässigkeit eines Vorhabens auf Flächen mit festgesetzten Emissionskontingenten zu überprüfen, werden die gemäß den zum Zeitpunkt der Genehmigung einschlägigen Vorschriften ermittelten Beurteilungspegel des Vorhabens mit den Immissionskontingenten der beanspruchten Emissionskontingente gemäß Gleichung (6) der DIN verglichen. Gemäß DIN sollen dabei die Beurteilungspegel unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung ermittelt werden. Da es sich beim Immissionskontingent um einen Anteil am Immissionsrichtwert handelt und eine etwaige Vorbelastung mit berücksichtigt wurde, ist bei einer Beurteilung des Betriebs anhand des Planrechts der Geräuschimmissionsschutz im Sinne der TA Lärm automatisch gegeben. Insbesondere folgt aus dieser Systematik, dass der jeweilige Immissionsrichtwert an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung durch die Geräuschimmissionen des fraglichen Betriebes unterschritten wird. Das Verfahren der DIN bezieht sich nur auf Mittelungspegel innerhalb der jeweiligen Beurteilungszeit. Weitergehende Beurteilungskriterien von Geräuschen bleiben von diesem Verfahren unberührt. 3.6 Begrenzung der Emissionen der Gewerbegebiete in den Bebauungsplänen Nr. 170 und 171 In Anlage 3.4 zu dieser schalltechnischen Untersuchung sowie in Tabelle 6 sind die nach dem Verfahren der DIN ermittelten Emissionskontingente der Teilflächen der Gewerbegebiete und des Sondergebietes der Bebauungspläne Nr. 170 und 171 dargestellt. Die Emissionskontingente des Sondergebiets wurden so dimensioniert, dass in diesem Sondergebiet die Errichtung eines Einkaufszentrums möglich ist. Die Machbarkeitsstudie für das Einkaufszentrum wurde parallel erarbeitet [21]. Da das Einkaufszentrum nur während der Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) genutzt wird, sind in [21] nur Emissionskontingente für die Tageszeit ermittelt worden. Für Mischgebiete werden in Bebauungsplänen keine Emissionskontingente festgesetzt, da gemäß Baunutzungsverordnung 6 (1) Mischgebiete [ ] dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben [dienen], die das Wohnen nicht wesentlich stören. Durch die Schutzbedürftigkeiten innerhalb des Gebietes tritt das Gebiet als solches nach außen nicht als schallemittierende Nutzung in Erscheinung. Insbesondere scheint die Rechtsprechung implizit die Auffassung zu vertreten, das Emissionsverhalten sei eine alleinige Eigenschaft von Industrie- und Gewerbegebieten. Projekt-Nr.: B711508, Seite 24 von 49
25 Ein Emissionskontingent soll das Emissionsverhalten eines Betriebes in den jeweiligen Teilflächen der Gewerbegebiete und des Sondergebietes begrenzen. Dieses Emissionskontingent beschreibt eine Einschränkung des Emissionsverhaltens eines Betriebes in der jeweiligen Teilfläche, die zur Wahrung des Geräuschimmissionsschutzes an den maßgeblichen Immissionsorten notwendig ist. Die sich aus den immissionsortbezogenen Festsetzungen ergebende Richtungsabhängigkeit zulässiger Geräuschimmissionen kann gegebenenfalls gemäß DIN durch Angabe eines Richtungssektors mit Zusatzkontingent berücksichtigt werden. Tabelle 6: Emissionskontingentierung der Gewerbegebiete und des Sondergebietes Teilfläche L EK,Tag [db(a)] je m² L EK,Nacht [db(a)] je m² Ein Vergleich mit den in Abschnitt 3.4 angegebenen und in Anlage 3.1 dargestellten typischen Pegeln der flächenbezogenen Schallleistung zeigt, dass die ermittelten Emissionskontingente betriebliche Vorgänge hinsichtlich der Geräuschemissionen stark einschränken. In Abschnitt sind in Tabelle 9 typische Pegel der flächenbezogenen Schallleistung für beispielhafte Betriebe angegeben. 3.7 Straßenverkehrslärm Gemäß Gleichung 6 der RLS-90 bestimmt sich der Emissionspegel zu:, = () +! + "#$% + "#& +. Dabei bezeichnen die einzelnen Summanden die Korrektur des Mittelungspegels () für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten, die Korrektur für unterschiedliche Projekt-Nr.: B711508, Seite 25 von 49
26 Straßenoberflächen, den Zuschlag für Steigungen und Gefälle sowie eine Korrektur für Spiegelschallquellen. Der Mittelungspegel () wird aus der stündlichen Verkehrsstärke M in Kfz/h und dem mittleren Lkw-Anteil p in % für Lkw mit einem zgg von mehr als 2,8 t errechnet. Je nach Eingangsdaten kann der genannte Kennwert auch nach Tabelle 3 der RLS-90 aus der maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke und dem maßgebenden Lkw- Anteil berechnet werden. Die genannten Verkehrsstärken sind Jahresmittelwerte. Gemäß den Angaben des Verkehrsgutachtens [20] ist von den in Anlage 4.1 und Tabelle 13 dargestellten Verkehrsmengen auszugehen. Dabei handelt es sich um Prognosedaten für das Jahr Zur Bestimmung der maßgeblichen stündlichen Verkehrsstärke und nicht bekannter Lkw- Anteile kann auf Tabelle 3 der RLS-90 zurückgegriffen werden. Tabelle 7: Tabelle 3 der RLS-90 Straßengattung tags (6-22 Uhr) nachts (22-6 Uhr) Landes-, Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen M [Kfz/h] p [%] M [Kfz/h] p [%] 0,06*DTV 20 0,008*DTV 10 Gemeindestraßen 0,06*DTV 10 0,011*DTV 3 Für die Straße Grauhöfer Landwehr wird bzgl. der Bestimmung der maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke von der Kategorie Landes-, Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen, bei allen weiteren Straßen von Gemeindestraßen ausgegangen. Mit diesen mittleren stündlichen Verkehrsstärken erhält man die folgenden Emissionspegel: Tabelle 8: Emissionspegel des Straßenverkehrs (Prognose für 2020) Straßengattung DTV L m,e,tag L m,e,nacht Landes-, Kreisund Gemeindeverbindungsstraßen Gemeindestraße ,7 db(a) 53,7 db(a) ,6 db(a) 53,6 db(a) ,5 db(a) 53,5 db(a) 66,5 db(a) 1) 55,6 db(a) 1) ,4 db(a) 53,2 db(a) ,9 db(a) 52,7 db(a) ,8 db(a) 52,6 db(a) ,1 db(a) 51,9 db(a) ,9 db(a) 51,7 db(a) Projekt-Nr.: B711508, Seite 26 von 49
27 Straßengattung DTV L m,e,tag L m,e,nacht ,8 db(a) 51,6 db(a) ,7 db(a) 51,5 db(a) ,5 db(a) 51,3 db(a) ,3 db(a) 51,0 db(a) ,1 db(a) 50,9 db(a) ,3 db(a) 50,0 db(a) ,7 db(a) 49,5 db(a) ,5 db(a) 49,2 db(a) ,5 db(a) 48,2 db(a) Gemeindestraße 1) bei v = 70 km/h ,7 db(a) 47,5 db(a) ,5 db(a) 47,3 db(a) ,2 db(a) 46,9 db(a) ,8 db(a) 46,6 db(a) ,3 db(a) 44,1 db(a) ,5 db(a) 43,3 db(a) ,0 db(a) 41,8 db(a) ,6 db(a) 39,4 db(a) ,3 db(a) 38,1 db(a) ,6 db(a) 36,3 db(a) ,5 db(a) 33,3 db(a) Dabei wurde im vorliegenden Fall keine Korrektur für die Fahrbahnoberfläche ( "#$% = 0 db) sowie kein Steigungszuschlag ( "#& = 0 db) und keine Korrektur für Mehrfachreflexionen ( = 0 db) in Ansatz gebracht. Als zulässige Höchstgeschwindigkeiten wurden auf fast allen Straßenabschnitten 50 km/h berücksichtigt. Lediglich für die Straße Grauhöfer Landwehr ist nördlich des Grünberger Wegs 70 km/h angesetzt worden. Hinsichtlich der aus der DTV unter Zuhilfenahme der Tabelle 3 der RLS-90 abgeleiteten Emissionskennwerte ist zu beachten, dass die durch Tabelle 3 der RLS-90 beschriebene Tag-Nacht-Verteilung der Verkehre und der pauschal angesetzte Lkw-Anteil gegebenenfalls die tatsächlichen Verhältnisse überschätzen. Projekt-Nr.: B711508, Seite 27 von 49
28 4 Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen 4.1 Allgemeines zum Berechnungsverfahren immissionswirksame Pegel der flächenbezogenen Schallleistung (IFSP) Für die abstrakte typisierende Betrachtung des Emissionsverhaltens gewerblich genutzter Flächen mittels Pegeln der flächenbezogenen Schallleistung wird zur Berechnung der Immissionsbeiträge das alternative Verfahren der DIN ISO [11] verwendet. Die Berechnung erfolgt dabei für eine Mittenfrequenz von 500 Hz. Als Quellhöhe der Flächenquellen wird h ) =1,0 m über Gelände berücksichtigt. Dadurch wird dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass die Geräuschemissionen von Gewerbegebieten im vorliegenden Fall im Wesentlichen durch Fahrverkehre bestimmt werden. 4.2 Allgemeines zum Berechnungsverfahren Emissionskontingentierung Die Ausbreitungsrechnung zur Ermittlung der Immissionskontingente aus den Emissionskontingenten erfolgt gemäß DIN Dabei wird ausschließlich die geometrische Dämpfung auf dem Ausbreitungsweg berücksichtigt. Insbesondere wird dabei im Gegensatz zum immissionswirksamen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung kein Raumwinkelmaß verwendet. 4.3 Allgemeines zum Berechnungsverfahren Verkehrslärm Ausgehend von den in Abschnitt 3 ermittelten Geräuschemissionspegeln sowie den örtlichen Verhältnissen wird auf der Grundlage eines digitalen Modells eine Schallausbreitungsrechnung nach den Regeln der Technik durchgeführt, die durch die RLS-90 [6] beschrieben werden. In diesen Richtlinien werden für jeden Immissionsort die von den zu berücksichtigenden Geräuschquellen verursachten Immissionsschallpegel ermittelt, wobei die Einflüsse von Entfernung, Luftabsorption, Meteorologie- und Bodendämpfung sowie Reflexionen und ggf. die Abschirmung durch vorgelagerte Hindernisse auf dem Ausbreitungsweg beachtet werden. Da es sich hier um eine Untersuchung zur Bauleitplanung handelt, werden bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen in den Plangebieten als Hindernisse nur planfestgestellte Lärmschutzwände berücksichtigt. Die Schallausbreitung erfolgt ansonsten frei. Das schalltechnische Modell enthält daher keinerlei Hindernisse. Als Quellhöhe der Verkehrslärmquellen wird richtliniengerecht h ) =0,5 m über Gelände verwendet. Projekt-Nr.: B711508, Seite 28 von 49
29 4.4 Ergebnisse Alle Ausbreitungsrechnungen erfolgen mit dem Programmsystem IMMI 2015 der Firma Wölfel. Die Immissionsorte werden in einer Höhe von 2,0 m über Gelände angesetzt. Da die Geräuschimmissionen primär durch Geräuschquellen in Bodennähe erzeugt werden, stellt bei den vorliegenden Abständen mit Blick auf die Überlagerung der abstandsbedingten geometrischen Ausbreitungsdämpfung mit Effekten der Bodenabsorption dies den schalltechnisch ungünstigsten Fall dar. In den Tabellen der Anlagen 2.2, 2.4, 3.2, 3.5 sind die Ergebnisse der Schallimmissionsberechnungen unterschiedlicher schalltechnischer Emissionsszenarien der gewerblichen Nutzungen angegeben. Dabei beziehen sich die Ergebnisse der jeweiligen Tabelle auf das in dem Plan der vorangehenden Anlage dargestellte Emissionsszenario. Mit den in den Abschnitten 3.1 und 3.2 beschriebenen Ansätzen für die Geräuschvorbelastung ergeben sich die in den Anlagen 2.2 (plangegebene Vorbelastung), 2.4 (Vorbelastung durch Anlagengeräusche) und 2.5 (Gesamtimmissionen der Vorbelastung) dargestellten Geräuschimmissionen. Anlage 3.2 zeigt die Ergebnisse der Analyse der geplanten Gebietsausweisung durch die Bebauungspläne Nr. 170 und 171 mit gebietstypischen Pegeln der flächenbezogenen Schallleistung (typische uneingeschränkte Nutzung). Als Differenz aus dem jeweiligem Gesamt-Immissionswert (entspricht im vorliegenden Fall dem Immissionsrichtwert) und dem Pegel der Geräuschvorbelastung ergeben sich die in Anlage 3.3 dargestellten Planwerte. Bei den grau hinterlegen Einträgen wurde das Nichtrelevanzkriterium der TA Lärm angewandt. Die Anlagen 3.5 und 3.6 stellen die Ergebnisse der im Plan 3.4 dokumentierten Geräuschkontingentierung dar. Die Tabelle der Anlage 3.5 zeigt, welche Immissionskontingente sich aus den Emissionskontingenten an den einzelnen Immissionsorten ergeben. Um darzustellen, wie gut die erarbeitete Emissionskontingentierung die Planwerte erreicht, ist in Anlage 3.5 auch die Differenz von Immissionskontingent und Planwert dargestellt. Die Tabelle in Anlage 3.6 stellt die Summenpegel des gewerblichen Lärms (Vorbelastung und Emissionskontingente der Plangebiete) dar und vergleicht diese mit den Gesamt- Immissionswerten (hier: Immissionsrichtwerte der TA Lärm). Zum besseren Verständnis sind die Differenz von Summenpegel und Gesamt-Immissionswert angegeben. Die Pläne der Anlagen 4.2 und 4.3 zeigen die Ergebnisse der flächenhaften Immissionsberechnungen der Geräuscheinwirkungen des Verkehrs. Anlage 4.2 stellt den Zeitraum Tag (6:00 22:00 Uhr) und Anlage 4.3 den Zeitraum Nacht (22:00 6:00 Uhr) dar. Als Berechnungshöhe wurden 2 m über der Geländeoberkante gewählt. Projekt-Nr.: B711508, Seite 29 von 49
30 4.5 Beurteilung der Geräuschimmissionen aus den Plangebieten (Gewerbe- und Sondergebiete) Bei der vorliegenden Planung handelt es sich und die Ausweisung von Gewerbegebieten, Mischgebieten und einem Sondergebiet. In Anlage 3.2 sind die Ergebnisse einer schalltechnischen Analyse der Plangebiete hinsichtlich einer typischen Nutzung angegeben. Es ist ersichtlich, dass die Gesamtimmissionen, d. h. die Summe aus Vorbelastung und dem Beitrag der Plangebiete, die Immissionsrichtwerte an den meisten Immissionsorten zum Teil deutlich überschreiten. Aus diesem Grunde müssen die zulässigen Emissionen auf den Flächen der Plangebiete eingeschränkt werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 131 wurden die Geräuschemissionen des Gewerbegebietes und der vorhandenen Verbrauchermärkte im Mischgebiet so dimensioniert, dass an den benachbarten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm resp. die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN am Tage und in der Nacht annähernd ausgeschöpft werden (Anlage 2.5). An allen anderen Immissionsorten, welche die umliegenden Bauflächen abbilden, bestehen dagegen noch Immissionsreserven. Geht man an den genannten Immissionsorten von einer annähernden Ausschöpfung des jeweiligen Immissionsrichtwerts aus, so führt jede weitere Immissionsbelastung (durch das Sondergebiet und die Gewerbegebiete der Bebauungspläne Nr. 170 und 171) zwangsläufig zu einer Überschreitung der betreffenden Immissionsrichtwerte. Auf der Ebene der Anlagenzulassung im Einzelgenehmigungsverfahren können in solchen Fällen weitere Immissionsbelastungen zugelassen werden, wenn die hinzutretende Zusatzbelastung einen nicht relevanten Beitrag zu den Gesamtimmissionen leistet. Dieses Kriterium kann im vorliegenden Fall auf die gesamten Plangebiete angewandt werden. Leisten die gesamten Plangebiete mit ihren geräuschverursachenden Nutzungen einen nicht relevanten Beitrag, so gilt dies insbesondere für jede einzelne Nutzung innerhalb der Plangebiete. Streng genommen gilt diese Argumentation nur für den maßgeblichen Immissionsort. An allen anderen Immissionsorten liegen die Geräuschimmissionen der Plangebiete sogar unterhalb der angesprochenen Relevanzschwelle (Immissionsrichtwert 6 db(a)). Weiterhin wird durch die angestrebte Bauleitplanung sichergestellt, dass das genannte Nichtrelevanzkriterium nur einmal angewendet wird. Eine Mehrfachanwendung auf Ebene der Anlagezulassung und ein damit verbundene schleichende Erhöhung der Immissionsbelastung wird somit ausgeschlossen. Im Folgenden wird der Unterschied bei der Anwendung des Nichtrelevanzkriteriums auf die Plangebiete und einzelne Betriebe anhand eines beispielhaften Immissionsortes (IP ) verdeutlicht. Für alle anderen Immissionsorte, für die derzeit eine annähernde Ausschöpfung des Immissionsrichtwertes durch die Vorbelastung anzunehmen ist, gilt die Erläuterung analog. Der Immissionsbeitrag jedes einzelnen zukünftigen Betriebes in den Plangebieten muss, bei Einhaltung der Emissionskontingente, zwangsläufig an der Nachbarbebauung (hier Projekt-Nr.: B711508, Seite 30 von 49
31 bspw. IP ) nicht relevant oder noch geringer sein. Nutzt ein einzelner Betrieb alle Teilflächen der Bebauungspläne Nr. 170 und 171, so müssen seine tatsächlichen Geräuschimmissionen am maßgeblichen Immissionsort mindestens 6 db(a) unter dem jeweiligen Immissionsrichtwert liegen (d. h. für IP db(a) am Tage), wenn der Betrieb das zukünftige Planrecht (die Emissionskontingente) erfüllt. Der Betrieb entspricht dem Planungsrecht und ist auch nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungsfähig. Nutzt je ein Betrieb eine Teilfläche, befinden sich also 14 Betriebe in den Plangebieten, so liegt jeder Beitrag des einzelnen Betriebs vereinfacht betrachtet bei 49 10lg(16) = 38 db(a). Bei noch kleinteiligerer Nutzung der Plangebiete ergeben sich noch geringere Geräuschimmissionen der einzelnen Betriebe. Das heißt, jeder einzelne Betrieb muss das Nichtrelevanzkriterium aufgrund des Planrechts deutlich unterschreiten. Hier liegt auf Ebene der Bauleitplanung eine strengere Beurteilung von Einzelbetrieben vor als auf Ebene der Anlagenzulassung. Diese strengere Beurteilung hat ihren Ursprung in der in der Bauleitplanung erforderlichen Gesamtbetrachtung. Im Grunde könnte bei Ausbleiben der Bauleitplanung jeder der vierzehn (oder mehr) Betriebe für sich das Nichtrelevanzkriterium beanspruchen. Bei vierzehn Betrieben ergäbe dies, bezogen auf unseren maßgeblichen Immissionsort, einen Gesamtpegel aller vierzehn Betriebe von lg(14) = 60 db(a). Hinzu käme der Geräuschpegel der Vorbelastung von rd. 55 db(a). Addiert man diesen zu den 60 db(a) ergibt sich, bei Ausbleiben der Bauleitplanung, ein Pegel am maßgeblichen Immissionsort von rd. 62 db(a). Mit Umsetzung der Bauleitplanung liegt der Gesamtpegel am IP nur bei 55,4 db(a) (berechnet aus Pegel der Vorbelastung von L vor = 54,8 db(a) und Pegel der Emissionskontingentierung L IK = 46,6 db(a)). Aus diesen Randbedingungen ist eine Emissionskontingentierung erarbeitet worden. Die Emissionskontingente des Sondergebietes für die Tageszeit, die für ein Einkaufszentrum erforderlich sind, wurden in einer parallel bearbeiteten Untersuchung ermittelt [21]. Auch wenn für das Einkaufszentrum derzeit keine Emissionskontingente für die Nachtzeit erforderlich sind, werden für die Nachtzeit geringe Emissionskontingente in der Größenordnung der Emissionskontingente der benachbarten Teilflächen der Gewerbegebiete vorgesehen, um eine Nachtnutzung durch andere Betriebe im Sondergebiet nicht von Vornherein auszuschließen. Die in den Tabellen der Anlage 3.6 angegebenen Summenpegel überschreiten die jeweiligen Gesamt-Immissionswerte (hier: Immissionsrichtwerte der TA Lärm) an den Immissionsorten IP , -21 und -23 (WA) sowie an IP (WR), an denen die rechnerisch ermittelte Vorbelastung die jeweiligen Immissionsrichtwerte nur knapp unterschreitet. An dieser Stelle muss betont werden, dass die ermittelten Überschreitungen nicht zwangsläufig die tatsächlichen, sondern die im ungünstigsten Fall auftretenden Verhältnisse widerspiegeln. Die rechnerisch ermittelten und sich durch Anwendung des Nichtrelevanzkriteriums ergebenden Überschreitungen des Immissionsrichtwerts für allgemeine bzw. reine Wohngebiete am Tage liegen mit bis zu 0,7 db(a) in einer Größenordnung, die als tolerierbar angesehen werden kann. Hier wird rechnerisch eine Genauigkeit vorgegeben, die sich unter realen Bedingungen, insbesondere bei Schallpegelmessungen im Freien, nicht erreichen lässt. Die Messgenauigkeit von Klasse-1-Schallpegelmessern liegt bei Projekt-Nr.: B711508, Seite 31 von 49
32 0,7 db(a). D. h. selbst eine faktisch vorliegende wahre Überschreitung von 0,7 db(a) wäre messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar. Mit Blick auf wahrgenommene Geräuschereignisse ist festzustellen, dass selbst Überschreitungen von 1 db(a) als nicht wahrnehmbar einzustufen sind. Die Schwelle der wahrnehmbaren Pegelunterschiede liegt selbst unter Laborbedingungen im Frequenzbereich mit der höchsten Sensitivität des menschlichen Gehörs bei 1 bis 2 db(a). Die angesprochenen Pegelgenauigkeiten finden ebenfalls im Kommentar des LAI zur Anwendung der TA Lärm im Genehmigungsverfahren [18] Anhang allgemein, Rundungsvorschriften für gerechnete und gemessene Pegel, Berücksichtigung. Die bei Anlagengenehmigung anzuwendende TA Lärm sieht in Abschnitt 3.2 vor, dass die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden soll, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 db(a) beträgt. Daraus wird deutlich, dass im Immissionsschutzrecht eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten um bis zu 1 db(a) zugelassen werden kann. Dies wird durch die in diesem Gutachten ermittelten Emissionskontingente sichergestellt. Die Zwangspunkte, d. h. die in Bezug auf die Geräuschimmissionen der Plangebiete maßgeblichen Immissionsorte, sind die Immissionsorte IP bis -18, IP , IP und -5 und IP für die Tageszeit sowie zusätzlich IP und -21 für die Nachtzeit. Anlage 3.5 ist zu entnehmen, dass dort der Planwert durch das Immissionskontingent aller Teilflächen der Plangebiete knapp erreicht oder erreicht wird. Je nach Lage des betreffenden Immissionsorts ergeben sich an anderen Immissionsorten noch Spielräume bis zur Erreichung des Planwertes. Um die Plangebiete besser zu nutzen, können gemäß DIN im Bebauungsplan zusätzliche oder andere Festsetzungen getroffen werden. Zunächst kommen Zusatzkontingente für einzelne Richtungssektoren in Betracht (A.2 der DIN 45691). Da die Spielräume an den Immissionsorten unterschiedlich groß sind (s. Anlage 3.5) und ungleichmäßig verteilt sind, wäre eine Erhöhung der Emissionskontingente für wenige Richtungssektoren noch weit vom Optimum entfernt. Eine Erhöhung der Emissionskontingente für viele Richtungssektoren wäre zwar besser (aber immer noch nicht optimal), aber sehr kleinteilig und im Bebauungsplan vermutlich nicht umsetzbar. Die DIN schlägt zwei weitere Möglichkeiten vor, weist aber darauf hin, dass deren Anwendbarkeit im Einzelfall daraufhin zu überprüfen sei, ob das geltende Recht und die Rechtsprechung derartige Festsetzungen zulassen: Die Erhöhung der Emissionskontingente für einzelne Immissionsorte (A.3 der DIN 45691) würde die Plangebiete nahezu optimal ausnutzen. Allerdings müssten dann für fast alle Immissionsorte die Zusatzkontingente im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Festsetzung von nach betroffenen Gebieten unterschiedlichen Emissionskontingenten (A.3 der DIN 45691) wäre ähnlich wie bei Verwendung von Richtungssektoren noch Projekt-Nr.: B711508, Seite 32 von 49
33 weit vom Optimum entfernt, da die Spannbreite der Spielräume innerhalb eines Gebietes recht hoch ist (bspw. MI des Bebauungsplanes Nr. 131 zwischen 1,8 und 10,3 db(a)). Auf diese Weise wäre eine optimale Nutzung der Plangebiete nicht in den Bebauungsplänen umsetzbar. Später können sich bei der Ansiedlung eines konkreten Betriebes Probleme ergeben, da dieser Betrieb durch die Emissionskontingente der Bebauungspläne in manchen Fällen stärker eingeschränkt wird als es eigentlich erforderlich wäre. Als Beispiel sei hier die Ansiedlung eines Einkaufszentrums im Sondergebiet genannt, die in [21] untersucht wurde: Die Geräuschimmissionen des Einkaufszentrums halten die Immissionskontingente (Planungsrecht) des Sondergebietes an den Immissionsorten IP und bis -19 sowie 169-1, -2 und -15 knapp ein (Unterschreitung von weniger als 1 db(a)). An diesen maßgeblichen Immissionsorten beträgt die Differenz von Planwert zu Immissionskontingent des Sondergebietes zwischen 8,5 db(a) und 20,7 db(a). Bei der vorliegenden Kontingentierung der Plangebiete tragen die Gewerbegebiete der Plangebiete den Großteil zum Immissionskontingent der Plangebiete an den genannten Immissionsorten bei; das Immissionskontingent der Plangebiete (Sondergebiet und Gewerbegebiete) unterschreitet die Planwerte der Plangebiete an den genannten Immissionsorten um zwischen 0,5 db(a) und 9,5 db(a). Demnach sind an vielen Immissionsorten noch Immissionsreserven vorhanden, die aber nicht genutzt werden können, da kleinteilige Festsetzungen, die bspw. für jeden einzelnen Immissionsort die Immissionsreserven angeben, in Bebauungsplänen nicht vorgesehen sind. Da beim Vergleich der Immissionskontingente mit den Beurteilungspegeln von Anlagen diese Beurteilungspegel auf Grundlage der TA Lärm ermittelt werden müssen, ist unseres Erachtens bei der Ermittlung des Untersuchungsumfangs für ein konkretes Ansiedlungsvorhaben primär das Kriterium des Einwirkungsbereichs (2.2 TA Lärm, Kappungsgrenze 10 db unter Immissionsrichtwert, vgl. Abschnitt 2) einer Anlage zu prüfen. Demnach entfällt die Prüfung des Planungsrechts für Immissionsorte, an denen nach Auffassung der TA Lärm die Geräuschimmissionen von Anlagen nicht mehr zu beurteilen sind. Textliche Festsetzungen hierzu basieren nicht streng auf der DIN (Kappungsgrenze 15 db), sondern implizit über das Verfahren zur Ermittlung des Beurteilungspegels von gewerblichen Anlagen. Im vorliegenden Fall sind schutzbedürftige Nutzungen nördlich der Plangebiete lediglich die Gebäude am Görgweg (Wohnen im Außenbereich), alle weiteren schutzbedürftigen Nutzungen sind Richtung Norden so weit entfernt, dass sie bei der Ansiedlung von Betrieben voraussichtlich außerhalb des Einwirkungsbereichs von gewerblichen Anlagen liegen werden. Für die Wohngebäude am Görgweg ist die Einhaltung des Planungsrechts (Beurteilungspegel gemäß TA Lärm nicht größer als das Immissionskontingent des Betriebes) zu überprüfen. Mit der vorliegenden Emissionskontingentierung, für die die maßgeblichen Immissionsorte südlich der Plangebiete liegen, werden die Betriebe Richtung Norden stär- Projekt-Nr.: B711508, Seite 33 von 49
34 ker eingeschränkt als nötig (Differenz von Immissionskontingent der Plangebiete zum Planwert an IP AB 1 und AB 2 gut 9 db). Daher ist es sinnvoll, Richtung Norden ein Zusatzkontingent von +9 db zu vergeben (Darstellung des Sektors in Anlage 3.4) Nutzungsbeispiele Bei den vorliegenden Flächengrößen der einzelnen mit Emissionskontingenten versehenen Teilflächen der Plangebiete kann davon ausgegangen werden, das bei einem Emissionskontingent von weniger als 55 db(a) am Tage und weniger als 40 db(a) in der Nacht bereits im Nahbereich jeder einzelnen Teilfläche sogar der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete am Tage und in der Nacht von den Immissionen einer einzelnen Teilfläche unterschritten wird. Damit kann das zulässige Emissionsverhalten von Betrieben in diesem Teilflächen mit dem Terminus der BauNVO als nicht störende Handwerksbetriebe oder sonstige nicht störende Gewerbebetriebe beschrieben werden. Demnach können in weiten Teilen der Plangebiete bei Festsetzung der ermittelten Emissionskontingente nur neue Gewerbebetriebe zugelassen werden, die ein Emissionsverhalten aufweisen, welches unter dem eines auch in allgemeinen Wohngebieten zulässigen Betriebes liegt. Es muss davon ausgegangen werden, dass Flächen mit Emissionskontingenten von beispielsweise L EK,Tag = 45 db(a) und L EK,Nacht = 25 db(a) gewerblich nicht nutzbar sind. Gegebenenfalls kann durch die in Abschnitt 4.5 angesprochenen Kappungsgrenzen eine geringfügige gewerbliche Nutzbarkeit der Gewerbegebiete am südlichen Rand der Plangebiete erreicht werden. Ebenso können schallabschirmende Hindernisse wie beispielsweise Lärmschutzwände oder Gebäude die gewerbliche Nutzbarkeit der Flächen erhöhen, da schallabschirmende Hindernisse bei einer Schallausbreitungsrechnung gemäß TA Lärm, wie sie bei der Anlagengenehmigung durchzuführen ist, berücksichtigt werden dürfen. Das Forum Schall im Umweltbundesamt (Österreich) hat einen Datenkatalog von Betriebstypen erstellt, um Aussagen darüber treffen zu können, welche Arten von Betrieben in einer bestehenden oder geplanten Flächenwidmung nach den schalltechnischen Planungsgrundsätzen zulässig sind. Die Basis dafür bildete eine jahrelange Sammlung von Daten häufig vorkommender, vornehmlich kleiner und mittlerer Betriebe (letzte Aktualisierung 2012 [19]). In der folgenden Tabelle 9 sind einige Betriebstypen und deren Pegel der flächenbezogenen Schallleistung L W angegeben. Auch wenn Pegel der flächenbezogenen Schallleistung nicht mit Emissionskontingenten gleichzusetzen sind, sind die hier angegebenen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung ein guter Anhaltswert, um die Verträglichkeit dieser Nutzungen abzuschätzen. Projekt-Nr.: B711508, Seite 34 von 49
35 Tabelle 9: Betriebstypenkatalog Betriebstyp Auslieferungslager für Lebensmittel Bäckerei Bemerkungen Schallleistungspegel L W db(a) 60 Rampenplätze, 9 Warteplätze 53 nachts Feinbäckerei mit Ladezone, Kistenwaschanlage, Fritteusen 55 tags Bauschlosserei 15 Bedienstete, Dieselstapler, 20 Lkw/Tag 69 tags Hotelanlage Dienstleistungszentrum Elektrobauunternehmen Lagerhalle mit Kfz-Werkstatt Landmaschinenwerkstätte Büro- und Lagerräume Montage, Auslieferung, 6 Rampenplätze 120 Zimmer; 150 Stellplätze schlechtes Wanddämmmaß, Fenster geschlossen Tore zum Großteil offen 52 tags 48 tags 46 tags, 36 nachts 57 tags 54 tags Metallgießerei Nichteisen, mit Lärmschutzmaßnahmen 47 tags Sägewerk Säge, Hobelwerk, Freilager, Sortieranlage, 3 Stapler 69 tags Schlosserei mit Lärmschutzmaßnahmen 40 tags Speditionsbetrieb mit Lagergebäude und Laderampen 61 tags Tischlerei Zimmerei Zimmerei geschlossenes Tor, gekippte Fenster, Späneabsaugung, Spritzlackieranlage 4 Bedienstete, Dieselstapler, Lagerplatz im Freien, mit Motorsäge im Freien 4 Bedienstete, Dieselstapler, Lagerplatz im Freien, ohne Motorsäge im Freien 61 tags 78 tags 63 tags In den genannten Daten sind die in Österreich gebräuchlichen Anpassungswerte enthalten. Diese Anpassungswerte sind ähnlich den Zuschlägen, die die TA Lärm für Ton-, Impuls- und Informationshaltigkeit vorsieht. 4.6 Beurteilung des Gewerbelärms in den Plangebieten Auf die Plangebiete wirken die in dieser Untersuchung rechnerisch ermittelten Geräuschimmissionen durch einzelne Gewerbebetriebe (s. Anlage 2.3), die planungsrechtlich zulässigen Geräuschimmissionen von Gewerbegebieten rechtskräftiger Bebauungspläne (s. Anlage 2.1) sowie die durch Emissionskontingente begrenzten, planungsrechtlich möglichen Geräuschimmissionen der im Verfahren befindlichen Bebauungspläne 170 und 171 (Geräuschkontingentierung, s. Anlage 3.4) ein. Projekt-Nr.: B711508, Seite 35 von 49
36 Die Geräuschkontingentierung wurde derart durchgeführt, dass an den maßgeblichen Immissionsorten in den Mischgebieten der Plangebiete die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Tages- und Nachtzeit von der Gesamtbelastung (Vorbelastung und Immissionen der gewerblich genutzten Flächen in den Plangebieten) eingehalten werden (s. Anlage 3.6). Für das allgemeine Wohngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 171 ergibt sich an IP rechnerisch eine geringfügige tolerierbare Überschreitung, die in der Realität jedoch nicht zu erwarten ist (Erläuterung dazu in Abschnitt 4.5: Ausschöpfung des Immissionsrichtwertes bereits durch die Vorbelastung). Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm stimmen zahlenmäßig mit den Orientierungswerten des Beiblatts 1 der DIN für Gewerbelärm überein. Daher werden auch die Orientierungswerte in den Plangebieten tags und nachts durch die von Betrieben in den Gewerbebetrieben möglicherweise emittierten Anlagengeräusche unterschritten werden. Immissionsschutz innerhalb kontingentierter Flächen Durch Einhaltung der Emissionskontingente durch zukünftige Betriebe ist nicht automatisch gewährleistet, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auf jeweils benachbarten Grundstücken innerhalb einer mit Emissionskontingenten belegten Teilfläche eingehalten werden. Deren Einhaltung muss in den nachfolgenden Einzelgenehmigungsverfahren geprüft werden. 4.7 Beurteilung des Verkehrslärms in den Plangebieten Die in Anlage 4.2 dargestellten Ergebnisse der Berechnungen zum Verkehrslärm zeigen, dass in den Plangebieten am Tage im äußersten Nahbereich der stark befahrenen Straßen mit Beurteilungspegeln von über 65 db(a) gerechnet werden muss. Der Orientierungswert des Beiblatts 1 der DIN wäre damit in einigen geplanten Gewerbegebieten und dem Sondergebiet (Schutzbedürftigkeit des Sondergebietes soll abstimmungsgemäß der von Gewerbegebieten entsprechen) tagsüber erst ab einem bestimmten Abstand von der Mitte der jeweiligen Straße eingehalten (in Anlage 4.2 Übergang von lila zu rot). In den geplanten Mischgebieten sind die 60-dB(A)-Isophonen des Orientierungswertes für Mischgebiete (in Anlage 4.2 Übergang von rot zu orange) zur Beurteilung heranzuziehen. Während der Nachtzeit sind die Orientierungswerte 10 db(a) niedriger als am Tage. Der Verlauf der 55- bzw. 50-dB(A)-Isophonen der Berechnungsergebnisse für die Nachtzeit ist der Karte in Anlage 4.3 zu entnehmen (Übergang von orange zu braun bzw. von braun zu gelb). Im WA-Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 171 werden die Orientierungswerte für die Tagesund Nachtzeit von 55 db(a) bzw. 45 db(a) unterschritten. In der folgenden Tabelle 10 sind die Abstände von den Straßenachsen angegeben, ab denen die jeweiligen Orientierungswerte eingehalten werden. Die Abstände wurden an gera- Projekt-Nr.: B711508, Seite 36 von 49
37 den Straßenabschnitten gemessen, in Kurven oder an Kreuzungen sind größere Abstände erforderlich (s. Verlauf der Isophonen in Anlagen 4.2 und 4.3). Tabelle 10: Mindestabstand von der Straßenachse zur Einhaltung des jeweiligen Orientierungswertes (gilt nicht für Kurven und Kreuzungen) Straße Gebietseinstufung Mindestabstand zur Einhaltung des Orientierungswertes tags nachts Grauhöfer Landwehr Gewerbegebiet 27 m 23 m West-Ost-Achse bis zum östlichen Rand des Sondergebietes West-Ost-Achse zwischen den Mischgebieten Straße östlich des Sondergebiets Gewerbegebiet, Sondergebiet 9 m 9 m Mischgebiet 7 m 7 m Sondergebiet 10 m 10 m Mischgebiet 22 m 22 m In den Misch-, Gewerbe- und Sondergebieten sollten daher im Nahbereich der stark befahrenen Straßen Fenster von Aufenthaltsräumen (bspw. Büros, Wohnungen) ausgeschlossen werden. Sollte es jedoch erforderlich sein, Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen in den von Überschreitungen der jeweiligen Orientierungswerte betroffenen Bereichen anzuordnen, so wären Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Vollschutzvariante) Um einer fehlerhaften Abwägung vorzubeugen, ist zunächst die Frage zu beantworten, welche aktiven Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden oder -wällen erforderlich wären, um den gebietsbezogenen Immissionsschutz zu gewährleisten (vgl. hierzu z. B. HessVGHUrteil 4C694 10N vom ). Aufgrund der ermittelten Überschreitungen im Nahbereich der stark befahrenen Straßen mit Blick auf eine Einhaltung des jeweiligen Orientierungswerts im planungsrechtlich zulässigen 1. Obergeschoss (Vollgeschoss, ca. 5,6 m über Gelände) bzw. im 2. Obergeschoss (Vollgeschoss, ca. 8,4 m über Gelände) von ähnlich hohen Schallschutzwänden direkt an den fraglichen Straßen ausgegangen werden. Hinweis: Auch bei Überschreitungen am Rand eines Plangebiets von mehr als 10 db(a) kann gemäß eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4 CN 2.06 vom ) auf aktive Schallschutzmaßnahmen verzichtet werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern. Projekt-Nr.: B711508, Seite 37 von 49
38 Sollte im Rahmen der Abwägung festgestellt werden, dass aktive Schallschutzmaßnahmen im vorliegenden Fall mit weiteren städtebaulichen Zielen nicht vereinbar sind, kann beim Schutz von Aufenthaltsräumen zukünftiger Nutzungen in den Plangebieten primär auf die sog. architektonische Selbsthilfe und sekundär auf passive Schallschutzmaßnahmen abgestellt werden. Dabei werden von der Rechtsprechung passive Schallschutzmaßnahmen nicht als architektonische Selbsthilfe gewertet. Architektonische Selbsthilfe Im Zuge der architektonischen Selbsthilfe sind die Aufenthaltsräume an den straßenabgewandten Fassaden anzuordnen. Bei einer Eigenabschirmung von rd. 5 db(a) für offene Bebauung (mit Verweis auf die DIN 4109 kann bei geschlossener Bebauung auf jener der Geräuschquelle abgewandten Gebäudeseite mit einem um 10 db(a) geringeren Immissionspegel gerechnet werden), wären an diesen abgeschirmten Fassaden die jeweiligen Orientierungswerte eingehalten. An diesen Fassaden sollten darüber hinaus die schutzbedürftigen Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, Freisitze, ) angeordnet werden. Da die Orientierungswerte im vorliegenden Fall nur um maximal 5 db überschritten werden, wäre eine derartige Grundrissorganisation ohne weitergehende Maßnahmen ausreichend. Sollte eine geeignete Grundrissorganisation nicht möglich sein, kann der Immissionsschutz im Fall von Verkehrslärm auch durch Festsetzung von Maßnahmen zum baulichen Schallschutz, also Vorgaben für die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile, sichergestellt werden. Passive Schallschutzmaßnahmen Auf die rechnerisch ermittelten bereichsweisen Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN kann nach Abwägung von Möglichkeiten zur aktiven Reduzierung der Immissionen durch Verkehrslärm in den Plangebieten ggf. durch Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen reagiert werden. Dabei wird durch Festlegung der schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile von Gebäuden auf einen ausreichenden Schutz von Aufenthaltsräumen bei geschlossenen Fenstern abgestellt. Anforderungen an den baulichen Schallschutz werden in der DIN 4109 [12], der VDI 2719 [16] und der 24. BImSchV [2] beschrieben. Die VDI 2719 und die 24. BImSchV geben dabei Rechenverfahren an, mit deren Hilfe bei vorgegebenem Immissionspegel vor dem Fenster und einem angestrebten Innenpegel das erforderliche bewertete Bau-Schalldämm- Maß der Außenbauteile abgeschätzt werden kann. Die 24. BImSchV enthält dabei zusätzlich Informationen über den für unterschiedliche Raumnutzungen einzuhaltenden Innenpegel. Die beiden Richtlinien erlauben eine differenzierte Betrachtung der Tages- und Nachtzeit. Projekt-Nr.: B711508, Seite 38 von 49
39 Die Festlegung von Art und Umfang dieser Maßnahmen kann durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen gem. DIN 4109: erfolgen oder auf Grundlage des Normentwurfs DIN : Ausgangswert für die Bemessung passiver Schallschutzmaßnahmen im Fall von Verkehrslärm ist der um 3 db erhöhte Außenlärmpegel vor dem Fenster. In der DIN 4109 wird dieser Wert maßgeblicher Außenlärmpegel genannt. Der aktuelle Normentwurf der DIN : [13] unterscheidet sich hinsichtlich der Festlegungen zum Umfang passiver Schallschutzmaßnahmen nicht von der aktuellen Version der DIN Allerdings hat sich das Verfahren zur Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel geändert. Gemäß DIN : (Entwurf) [14] ist bei einer Tag-Nacht-Differenz von weniger als 10 db(a) der maßgebliche Außenlärmpegel aus dem Beurteilungspegel nachts zuzüglich 13 db zu errechnen: L a = L r,n + 13 db. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Tag-Nacht-Differenz des Beurteilungspegels von rd. 10 db(a), so dass der maßgebliche Außenlärmpegel wie bisher - aus dem Beurteilungspegel für die Tageszeit errechnet wird. Die DIN 4109 [12] enthält Angaben zu erforderlichen Bau-Schalldämm-Maßen von Außenbauteilen. Diese Norm klassifiziert den maßgeblichen Außenlärmpegel in Bereiche mit einer Spanne von 5 db. Diese Bereiche werden Lärmpegelbereiche genannt. Für unterschiedliche Arten von Aufenthaltsräumen werden dann je Lärmpegelbereich Angaben zu den erforderlichen bewerteten Bau-Schalldämm-Maßen gemacht. Eine Berücksichtigung unterschiedlicher Raumgrößen und Fensterflächenanteile ist pauschal möglich. Diese Vorgehensweise ist allgemein gehalten und berücksichtigt nicht explizit bestimmte einzuhaltende Innenpegel. Darüber hinaus wird bei der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels auf den während der Tageszeit vorliegenden Mittelungspegel abgestellt. Eine differenzierte Unterscheidung zwischen Tageszeit und Nachtzeit findet nicht statt. Bei den in Tabelle 8 der DIN 4109 [12] ausgewiesenen Bau-Schalldämm-Maßen ist zu beachten, dass sich diese auf den eingebauten Zustand beziehen. Bei einem lt. DIN 4109 anzusetzenden Vorhaltemaß von 2 db sind somit Fenster mit einem um 2 db höheren Schalldämm-Maß erforderlich. Das Vorhaltemaß soll dabei die durch den Einbau eines Fensters entstehenden Toleranzen abdecken. Die entstehenden Fugen werden zwar luftdicht verschlossen, aus akustischer Sicht verringern Dichtstoffe allerdings die Schalltransmission wesentlich schlechter als die Fensterkonstruktion. In der Summe reduziert sich das mittlere Schalldämm-Maß der Fensterkonstruktion. Diese Verringerung der Schalldämmwirkung des Fensters im einbauten Zustand wird in der DIN 4109 mit 2 db angegeben. In der folgenden Tabelle 11 sind für die Bereiche, in denen im vorliegenden Fall die Orientierungswerte überschritten werden, die aus den Verkehrsimmissionen resultierenden Lärmpegelbereiche angegeben. Projekt-Nr.: B711508, Seite 39 von 49
40 Tabelle 11: Lärmpegelbereiche Straße Grauhöfer Landwehr West-Ost-Achse bis zum östlichen Rand des Sondergebietes Gebietseinstufung Gewerbegebiet Gewerbegebiet, Sondergebiet Abstand von der Straßenachse Lärmpegelvon bis bereich 10 m 21 m V 21 m 27 m IV - 6 m V 6 m 9 m IV West-Ost-Achse zwischen den Mischgebieten Mischgebiet - 7 m III Straße östlich des Sondergebiets Sondergebiet Mischgebiet - 7 m V 7 m 10 m IV - 7 m V 7 m 17 m IV 17 m 22 m III Die in Tabelle 11 genannten Lärmpegelbereiche sind auch Anlage 4.2 zu entnehmen: - Lärmpegelbereich V zwischen der 72- und der 67-dB(A)-Isophone, - Lärmpegelbereich IV zwischen der 67- und der 62-dB(A)-Isophone, - Lärmpegelbereich III zwischen der 62- und der 57-dB(A)-Isophone. Dabei ist zu beachten, dass Lärmpegelbereiche nur für Bereiche festgesetzt werden, in denen der jeweilige Orientierungswert für die Tageszeit (65 db(a) für Gewerbegebiete, 60 db(a) für Mischgebiete) überschritten wird. Wenn an Gebäuden in diesen Bereichen die Fenster schutzbedürftiger Räume ausschließlich an der straßenabgewandten Gebäudeseite angeordnet werden, so wären in diesem Bereich keine baulichen Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Allgemeines zur Raumbelüftung Bei Einhaltung der jeweiligen Orientierungswerte von Gebieten, in denen Wohnnutzungen allgemein zulässig sind, wird in der DIN offenbar davon ausgegangen, dass auch bei geöffneten Fenstern im Inneren von Gebäuden ein ausreichender Schallschutz besteht. In Beiblatt 1 zu DIN wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei Beurteilungspegeln über 45 db(a) nachts selbst bei teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht möglich ist. Soll im Falle von Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN der Schallimmissionsschutz durch passive Schallschutzmaßnahmen Projekt-Nr.: B711508, Seite 40 von 49
41 sichergestellt werden, so wird auf einen ausreichenden Schutz der Aufenthaltsräume im Innern von Gebäuden abgestellt. Dieser ist ggf. schon bei geschlossenen Fenstern ohne die Umsetzung besonderer schalltechnischer Anforderungen an die Außenbauteile gegeben. Allerdings muss dann eine ausreichende Belüftung der Aufenthaltsräume sichergestellt sein. Am Tage kann davon ausgegangen werden, dass eine kurzzeitige Stoßlüftung über die Fenster dem allgemeinen Nutzerverhalten entspricht. Diese Art der Lüftung ist ebenso aus energetischen wie raumhygienischen Gründen ratsam. Von einer übermäßigen Geräuschbelastung bzw. Störung der Bewohner während der Lüftungsphasen bei Überschreitung der jeweiligen Orientierungswerte ist nicht auszugehen, da eine ausreichende Ruhe durch Schließen der Fenster jederzeit wieder hergestellt werden kann. Nachts liegen in Schlaf- und Kinderzimmern andere Verhältnisse vor. Dort muss die Möglichkeit einer dauerhaften Lüftung (Schlafen bei gekipptem Fenster) gegeben sein. Um einen ausreichenden Schallschutz nachts bei geschlossenem Fenster sicherzustellen und gleichzeitig die Umsetzung des erforderlichen Luftwechsels zu gewährleisten, können als passive Schallschutzmaßnahmen schallgedämmte Lüftungsöffnungen vorgesehen werden. Unabhängig vom maßgeblichen Orientierungswert sollte bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 db(a) nachts die angesprochene Belüftung bei geschlossenen Fenstern möglich sein. Bei einer Überschreitung der jeweiligen Orientierungswerte nachts muss in jedem Fall die Belüftung bei geschlossenen Fenstern sichergestellt werden. Bereiche mit Pegeln von mehr als 45 db(a) nachts befinden sich im vorliegenden Fall in einem Abstand von bis zu 125 m von der Straßenachse der Grauhöfer Landwehr, in einem Abstand von bis zu 35 m von der West-Ost-Achse und in einem Abstand von 55 m von der Straße östlich des Sondergebietes. Im Fall der Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen sind bei Überschreitung der Orientierungswerte bei Neubaumaßnahmen oder baulichen Veränderungen bestehender Gebäude passive Schallschutzmaßnahmen bei Aufenthaltsräumen vorzusehen. Auf die bestehende Situation haben festgesetzte Maßnahmen zum passiven Schallschutz keinen Einfluss. Außenwohnbereiche Neben dem Schutz von Aufenthaltsräumen vor Verkehrslärm sind darüber hinaus die in der VLärmSchR [7] definierten Außenwohnbereiche vor Verkehrslärm zu schützen. Dieser Schutz wäre bei einer flächenhaften Einhaltung der Orientierungswerte für den Tag automatisch gegeben. Allerdings kann der Schutz der Außenwohnbereiche ohne zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen auch unter Nutzung der Eigenabschirmung von Gebäuden realisiert werden. Die DIN 4109 [12] weist in Abschnitt bei der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels darauf hin, dass dieser ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung auf jener der maßgeblichen Lärmquelle abgewandten Gebäudeseite um 5 db(a) gemindert werden darf. Demnach bewirkt die Eigenabschirmung der Baukörper eine Pegelminderung von mindestens 5 db(a). Im vorliegenden Fall kann daher davon ausgegangen werden, dass bei Anordnung der Außenwohnbereiche straßennaher Gebäude an der Projekt-Nr.: B711508, Seite 41 von 49
42 der jeweiligen Straße abgewandten Gebäudeseite der jeweilige Orientierungswert für Verkehrslärm am Tage eingehalten wird. Bei Anordnung von Außenwohnbereichen auf der straßenzugewandten Seite müssten lokale Maßnahmen, wie die Errichtung von Schallschirmen an Terrassen oder Balkonen, Loggien o. Ä. vorgesehen werden. Im vorliegenden Fall sollten daher die Außenwohnbereiche von Gebäuden entlang der Grauhöfer Landwehr, der West-Ost-Achse sowie der Straße östlich des Sondergebietes an den straßenabgewandten Seiten der Gebäude angeordnet werden. 4.8 Vorschläge zu textlichen Festsetzungen Vorschlag für eine textliche Festsetzung von Emissionskontingenten Das Gewerbegebiet ist gem. 1 (4) BauNVO gegliedert; betriebliche Nutzungen dieser Flächen werden gem. 1 (5) BauNVO wie folgt eingeschränkt: Zulässig sind Vorhaben, deren Geräuschemissionen die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente (L EK ) nach DIN weder tags (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten: Emissionskontingente tags und nachts in db(a) Teilfläche L EK, Tag L EK, Nacht TF 1 Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben erfolgt nach DIN 45691: , Abschnitt 5, Gleichungen (6) oder (7). Die Festsetzungen nach 4.6 der Norm sind durch folgenden Text zu ergänzen: Für den im Plan dargestellten Richtungssektor A erhöhen sich die Emissionskontingente L EK um folgende Zusatzkontingente: Zusatzkontingente in db(a) für den Richtungssektor Richtungssektor Zusatzkontingent tags Zusatzkontingent nachts A 9 9 Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691: , Abschnitt 5, wobei die Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j im Richtungssektor k L EK,i durch L EK,i + L EK,zus,k zu ersetzen ist. Gegebenenfalls kann folgende Ergänzung hinzugefügt werden: Projekt-Nr.: B711508, Seite 42 von 49
43 Die Beurteilungspegel von Anlagengeräuschen sind nach den Regelungen der zum Zeitpunkt der Genehmigung gültigen Fassung der TA Lärm zu ermitteln. Die Einhaltung der sich aus den Emissionskontingenten ergebenden Immissionskontingente durch die Beurteilungspegel der Anlage ist nur für Immissionsorte im Einwirkungsbereich der Anlage zu prüfen. Um die aktuell von der Rechtsprechung geforderte Verfügbarkeit verwendeter Verordnungen, Erlasse, Normen oder Richtlinien sicherzustellen, kann folgender Satz in die textliche Festsetzung aufgenommen werden: Die DIN kann bei. im Rathaus Etage eingesehen werden. Empfehlung für die textliche Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen Folgende Empfehlung für die textliche Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan kann gegeben werden: Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN für Gewerbe- und Mischgebiete durch den Verkehrslärm der ### Hier Straßennamen eintragen ### in einigen straßennahen Bereichen sind in den von Überschreitungen betroffenen Bereichen Maßnahmen zum passiven Schallschutz vorzusehen. An straßennahen Gebäuden entlang der Grauhöfer Landwehr, der Ost-West- Achse und der Straße östlich des Sondergebietes sind Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen vorzugsweise auf der den Geräuschquellen abgewandten Gebäudeseite anzuordnen. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die sich aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 ergebenden Anforderungen an den baulichen Schallschutz zu beachten. In Bereichen mit Immissionspegeln von mehr als 45 db(a) nachts (in einem Abstand von bis zu 125 m von der Grauhöfer Landwehr, von bis zu 35 m von der West-Ost-Achse und von 55 m von der Straße östlich des Sondergebietes, jeweils von der Straßenachse) ist bei Räumen, die zum Schlafen genutzt werden, ein ausreichender Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen. Dies kann z. B. durch den Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen erfolgen. Dabei darf die Lüftungseinrichtung das Einfügedämpfungsmaß des betreffenden Außenbauteils nicht verringern. Für straßenabgewandte Fassaden darf der maßgebliche Außenlärmpegel ohne Nachweis um 5 db(a) verringert werden. Dem entspricht die Verringerung des Lärmpegelbereichs um eine Stufe. Projekt-Nr.: B711508, Seite 43 von 49
44 4.9 Beurteilung des planinduzierten Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen Eine planbedingte Lärmzunahme von Verkehrslärm ist mit Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung zum Schallimmissionsschutz im Städtebau (vgl. z. B. OVG NRW 7 ad 76/02.NE v und OVG NRW 7 D 89/06.NE v ) in ihren Auswirkungen auf die schutzbedürftige Bebauung außerhalb des Plangebiets gesondert zu untersuchen. Insofern sind neben der primären Beurteilung der Anlagengeräusche bzw. der Geräuschimmissionen durch Quellen in den Plangebieten auch die Auswirkungen der von den Plangebieten verursachten Zusatzverkehre auf öffentlichen Straßen abzuwägen. Bei der Beurteilung kann zunächst auf die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN abgestellt werden. Eine Überschreitung hat allerdings nicht zwangsläufig das Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen zur Folge (vgl. OVG NRW 7 D 89/06.NE v ). Als obere Grenze der Zumutbarkeit wird nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 4N6.88 BRS 50 Nr. 25 v und BVerwG, , 8C 15/80) und des OVG NRW (7a D 91/01 NE v ) der Bereich der ehemaligen Lärmsanierungsgrenzwerte (70/60 db(a) Tag/Nacht für Wohngebiete, bis 75/65 db(a) für Gewerbegebiete) angesehen. Eine Überschreitung dieser Werte ist demnach städtebaulich besonders zu würdigen und generell abwägungsrelevant. Einen ähnlichen Ansatz verfolgt auch der Punkt 7.4 der für Einzelgenehmigungsverfahren gewerblicher Anlagen anzuwendenden TA Lärm. Voraussetzung ist eine Nichtvermischung der anlagenbezogenen Verkehre mit dem Straßenverkehr. Demnach ist zunächst die rechnerische Prüfung der Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen durch anlagenbezogene Verkehre auf öffentlichen Straßen durchzuführen. Hierzu werden die zu erwartenden Verkehrslärmpegel ohne das Vorhaben mit denen einschließlich des Vorhabens verglichen. Der Verweis in Punkt 7.4 auf die RLS-90 bedeutet, dass das auslösende Kriterium bereits bei einer Pegelerhöhung von 2,1 db(a) (gem. RLS-90 aufgerundet 3 db(a)) gegeben ist. Gemäß Punkt 7.4 ist somit bei einer Steigerung um mehr als 2,1 db(a) zu überprüfen, ob der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV überschritten wird. Ist dies der Fall, sollen soweit möglich organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräuschbelastung ergriffen werden. Dies gilt nicht in Gewerbe- und Industriegebieten. Für die in der Verkehrsuntersuchung [20] angegebenen zusätzlich von den Plangebieten Nr. 169, 170 und 171 erzeugten Verkehre ergeben sich zukünftig rechnerisch die in der folgenden Tabelle 12 angegebenen Pegelsteigerungen auf den umliegenden Straßenabschnitten. Straßen, für die eine Belastungsreduzierung prognostiziert wird (Danziger Str., Bromberger Str., Hirschberger Str. sowie Abschnitt der Marienburger Str. zwischen Bromberger Str. und Danziger Str.), sind in den Tabellen 12 und 13 nicht aufgeführt. Projekt-Nr.: B711508, Seite 44 von 49
45 Tabelle 12: Straßen mit Belastungszunahme Straße Marienburger Str. Ortelsburger Str. Lilienthalstr. Bürgermeister- Papen-Str. Robert-Koch- Str. Kösliner Str. Grauhöfer Landwehr Abschnitt Zusatzverkehre [DTV] Steigerung [%] Pegelerhöhung [db(a)] nördl. Troppauer Str zw. Troppauer Str. und Ortelsburger Str ,0 3,12 südl. Danziger Str ,1 0,49 zw. Marienburger Str. und Glogauer Str. zw. Glogauer Str. und Kösliner Str. zw. Ortelsburger Str. und Am Fliegerhorst zw. Am Fliegerhorst und Thilingstr. zw. Thilingstr. und Bürgermeister-Papen-Str. östl. Bürgermeister- Papen-Str. zw. Ortelsburger Str. und Oppelner Weg ,5 0, ,0 0, ,2 0, ,3 0, ,5 0, ,7 0,28 n. a. - - n. a ,7 0,67 südl. Oppelner Weg 100 5,0 0,21 nördl. Stapelner Str ,0 0,30 zw. Stapelner Str. und Zufahrt Fliegerhorst südl. Zufahrt Fliegerhorst ,5 0, ,8 0,56 Stapelner Str ,6 0,59 Bornhardtstr ,1 0,26 Zufahrt B-Plan 169 Ringstr. B-Plan Eine deutliche Steigerung des vorhandenen Verkehrslärms um mehr als 3 db(a) ist somit nur für den Abschnitt der Marienburger Straße nördlich der Ortelsburger Straße zu erwarten. Im Verkehrsgutachten [20] werden die planinduzierten Verkehre der drei Bebauungspläne (Nr. 169, 170 und 171) nicht getrennt aufgeführt. Die Verkehre im Geltungsbereich des Projekt-Nr.: B711508, Seite 45 von 49
46 Bebauungsplanes Nr. 169 entstehen ausschließlich aufgrund der Nutzungen innerhalb dieses Plangebietes. Da diese nicht von den Nutzungen im Geltungsbereich der Bebauungspläne 170 und 171 hervorgerufen werden, werden diese Straßen nicht weiter betrachtet. Für alle weiteren Straßen ist die Ursache der Zusatzverkehre nicht eindeutig, daher werden im Folgenden für diese Straßen die planinduzierten Verkehre aller drei Bebauungspläne zugrunde gelegt. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere die Verkehre auf der Lilienthalstraße und der Ortelsburger Straße zu einem Großteil vom Bebauungsplan Nr. 169 stammen. In der folgenden Tabelle 13 sind analog zu den Angaben in Tabelle 10 für die Straßen innerhalb der Plangebiete die Abstände von den Straßenachsen angegeben, ab denen eine Einhaltung der jeweiligen Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN zu erwarten ist. Darüber hinaus sind die erforderlichen Mindestabstände von der Straßenachse zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung angegeben. Tabelle 13: Mindestabstand von der Straßenachse zur Einhaltung des Orientierungs-/ Straße Marienburger Str. Ortelsburger Str. Lilienthalstr. Bürgermeister- Papen-Str. Robert-Koch- Str. Immissionsgrenzwertes Abschnitt nördl. Troppauer Str. bis Ortelsburger Str. Gesamtverkehre [DTV] Immissionsgrenzwerte südl. Danziger Str zw. Marienburger Str. und Kösliner Str. zw. Ortelsburger Str. und Thilingstr. zw. Thilingstr. und Bürgermeister-Papen-Str. östl. Bürgermeister- Papen-Str Abstand zur Straßenachse für die Einhaltung der 55 m (WA) 22 m (MI) >150 m (WR) 68 m (WA) > 150 m (WR) 75 m (WA) 77 m (WA) 29 m (MI) m (WR) > 150 m (WR) 18 m (GE) - 1) (WR) 28 m (WA) Orientierungswerte 27 m (WA) 13 m (MI) 33 m (WR/WA) 35 m (WR/WA) 57 m (Krankenhaus) 34 m (WA) 17 m (MI) 48 m (Krankenhaus) 33 m (WR) 41 m (WR) 10 m (GE) 16 m (WR/WA) ) (WR) 28 m (WR) Kösliner Str m (WR) Grauhöfer Landwehr nördl. Stapelner Str. bis Zufahrt Fliegerhorst m (Krankenhaus) 18 m (WR) 42 m (GE) 24 m (GE) Projekt-Nr.: B711508, Seite 46 von 49
47 Straße Grauhöfer Landwehr Abschnitt südl. Zufahrt Fliegerhorst Gesamtverkehre [DTV] 7400 Abstand zur Straßenachse für die Einhaltung der 21 m (GE) 120 m (WA) - 2) (WR) Orientierungswerte Immissionsgrenzwerte 12 m (GE) 52 m (WA/WR) Stapelner Str m (GE) 5 m (GE) Bornhardtstr m (GE) 9 m (GE) 1) Abstand nicht messbar wegen des Einflusses der Lilienthalstraße 2) Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 154 werden 50 db(a) tags / 40 db(a) nachts überschritten. Die Geräuschemissionen des Straßenverkehrs sind für die Nachtzeit rd. 10 db(a) geringer als für die Tageszeit. Daher ergibt sich für die Geräuschimmissionen ebenfalls eine Differenz von rd. 10 db(a) zwischen den Tag- und Nachtpegeln. In Tabelle 13 sind die Mindestabstände für die Tageszeit angegeben. Für die Nachtzeit ergeben sich unwesentlich kleinere Abstände. Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr (hier analog zu den Lärmsanierungswerten [7] mit 70 db(a) tags und 60 db(a) nachts angesetzt) wird an allen betrachteten Straßenabschnitten an der Bebauung unterschritten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, die nur beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen verbindlich einzuhalten sind, werden teilweise an der Bebauung überschritten. Wenn für die Straßen in den Plangebieten keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV vorgesehen ist, sondern sich nur das Verkehrsaufkommen erhöht, sind die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung lediglich abwägungsrelevant. Die vorliegende schalltechnische Untersuchung ersetzt keine Untersuchung nach 16. BImSchV. Die niedrigeren Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN werden an fast allen betrachteten Straßenabschnitten an der Bebauung überschritten. Die Einhaltung oder Unterschreitung dieser Orientierungswerte ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange insbesondere in bebauten Gebieten zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen (vgl. Beiblatt 1 der DIN 18005). Die in Tabelle 13 angegebenen Ergebnisse sind daher bei der Abwägung heranzuziehen, erfordern aber nicht zwingend Schallschutzmaßnahmen. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass die planinduzierten Verkehre aus den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 170 und 171 abgesehen vom nördlichen Abschnitt der Marienburger Straße ledig- Projekt-Nr.: B711508, Seite 47 von 49
48 lich zu minimalen Pegelerhöhungen der bestehenden Geräuschimmissionen des bereits vorhandenen Verkehrs führen. 5 Zusammenfassung In dieser Untersuchung ist zur Begrenzung der Geräuschemissionen der Plangebiete eine Emissionskontingentierung auf Grundlage der DIN erarbeitet worden. Bei Einhaltung der Emissionskontingente (einschließlich gegebenenfalls festzusetzender Zusatzkontingente) durch Betriebe in den einzelnen Teilflächen ist sichergestellt, dass der gesamte Beitrag der geräuschemittierenden Flächen der Plangebiete zusammen mit dem Beitrag der Vorbelastung die Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN resp. Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der umliegenden schutzbedürftigen Bebauung einhält oder nur geringfügig überschreitet. Im schalltechnisch ungünstigsten Fall können so die derzeit bestehenden Geräuschimmissionen durch Beiträge aus den Plangebieten, die an den betroffenen Immissionsorten nicht relevant (6 db unter Richtwert) sind, um bis zu 0,7 db(a) erhöht werden. Somit stellt bereits die Bauleitplanung sicher, dass zukünftige Betriebe mindestens das Nichtrelevanzkriterium der TA Lärm einhalten und sogar dass die Gesamtbelastung den jeweiligen Immissionsrichtwert tolerierbar um nicht mehr als 0,7 db(a) überschreitet. In der Summe wird somit zwar eine Erhöhung der bestehenden Gesamtbelastung der Nachbarschaft zugelassen, das erreichte Schutzziel ist jedoch bei einfacher Anwendung des Nichtrelevanzkriteriums für das gesamte Plangebiet höher als bei der gegebenenfalls zu erwartenden Mehrfachanwendung in zahlreichen Einzelgenehmigungsverfahren mit der Konsequenz einer deutlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Darüber hinaus wird das Nichtrelevanzkriterium nur an wenigen Immissionsorten ausgenutzt. An allen anderen Immissionsorten bestehen noch Reserven. Bei den Geräuscheinwirkungen auf die Plangebiete muss zwischen dem Verkehrslärm und den Anlagengeräuschen gewerblicher Betriebe unterschieden werden. Die Anlagengeräusche in den Plangebieten unterschreiten die jeweiligen Orientierungswerte der unterschiedlichen Baugebiete. Die Verkehrslärmimmissionen überschreiten die jeweiligen Orientierungswerte allerdings im Nahbereich stark befahrener Straßen. Bei Zulassung entsprechender Nutzungen (Aufenthaltsräume, Außenwohnbereiche) in diesen Bereichen sind zu deren Schutz Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe bzw. passive Schallschutzmaßnahmen umzusetzen. An den untersuchten Straßenabschnitten außerhalb der Plangebiete werden mindestens an der ersten Bebauungsreihe die Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN und teilweise die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung bereits derzeit überschritten. An fast allen Straßenabschnitten liegt die rechnerische Erhöhung der Geräuschimmissionen durch die planinduzierten Verkehre im nicht mess- bzw. nicht wahrnehmbaren Bereich. Die planinduzierten Verkehre führen lediglich im nördlichen Bereich der Marienburger Straße zu einer wahrnehmbaren Pegelerhöhung. Da jedoch keine Projekt-Nr.: B711508, Seite 48 von 49
49 Gesundheitsgefahr besteht, sind Lärmschutzmaßnahmen nicht zwingend erforderlich. Im Planverfahren sind die Ergebnisse bei der Abwägung zur berücksichtigen. GTA mbh im Rahmen der Qualitätssicherung gelesen: Dipl.-Ing. Pia Budde Dipl.-Phys. Dipl.-Ing. Kai Schirmer 2016 GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbh Auszüge aus diesem Gutachten dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verfassers vervielfältigt werden. Projekt-Nr.: B711508, Seite 49 von 49
50 Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar Schalltechnische Untersuchung M 1: m B-Plan Nr. 57 B-Plan Nr. 103 B-Plan Nr. 113, Blatt 1 B-Plan Nr. 171 B-Plan Nr. 113, Blatt 2 B-Plan Nr. 54 B-Plan Nr. 154 B-Plan Nr. 55 B-Plan Nr B-Plan Nr. 170 B-Plan Nr. 131 B-Plan Nr. 130a B-Plan Nr B-Plan Nr. 169 Kennzeichnung der Gebietseinstufungen B-Plan Nr. 148 WR-Gebiet WA-Gebiet MI-Gebiet GE-Gebiet wie GE-Gebiet GI-Gebiet B-Plan Nr Projekt: Bebauungspläne Nr. 170 und 171 Darstellung: Übersichtsplan mit Projekt-Nr.: B der Stadt Goslar, Lage der Bebauungspläne und Datum: BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH Gebietseinstufungen Anlage: 1.1 IMMI /2015
51 Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar Schalltechnische Untersuchung 0 M 1: m Grünberger Weg B-Plan Nr Waldenburger Straße Troppauer Straße B-Plan Nr. 131 Projekt: Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH Darstellung: Ausschnitt Übersichtsplan mit Lage der Immissionsorte und Gebietseinstufungen Projekt-Nr.: B Datum: Anlage: 1.2 Insterburger Straße Tilsiter Straße B-Plan Nr. 154 Reichenberger Weg Bromberger Straße Grauhöfer Landwehr - K 32 Graudenzer Straße Beuthener Weg IMMI /2015
52 Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar Schalltechnische Untersuchung Kreuzburger Weg Bunzlauer Weg Kreuzburger Weg Braunsberger Straße Troppauer Straße Braunsberger Straße Lilienthalstraße Landsberger Weg Marienburger Straße B-Plan Nr. 131 Ortelsburger Straße B-Plan Nr. 148 Glogauer Straße Pillauer Weg B-Plan Nr. 130a Allensteiner Straße B-Plan Nr M 1: m Projekt: Bebauungspläne Nr. 170 und 171 Darstellung: Ausschnitt Übersichtsplan mit Lage Projekt-Nr.: B der Stadt Goslar, der Immissionsorte und Datum: BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH Gebietseinstufungen Anlage: 1.3 IMMI /2015
53 Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar Schalltechnische Untersuchung AB.1 0 M 1: m Görgweg AB B-Plan Nr Projekt: Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH Darstellung: Ausschnitt Übersichtsplan mit Lage der Immissionsorte und Gebietseinstufung Projekt-Nr.: B Datum: Anlage: 1.4 IMMI /2015
54 Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar Schalltechnische Untersuchung 0 M 1: m B-Plan Nr Vogelhals Kreuzburger Weg Am Fliegerhorst Bunzlauer Weg Kreuzburger Weg Lilienthalstraße Projekt: Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH Darstellung: Ausschnitt Übersichtsplan mit Lage der Immissionsorte und Gebietseinstufung Projekt-Nr.: B Datum: Anlage: 1.5 IMMI /2015
55 Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar Schalltechnische Untersuchung / /52 63/48 63/48 63/48 63/48 63/48 60/45 60/45 63/48 63/48 60/45 60/45 54/39 54/39 60/ M 1: m Projekt: Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH Darstellung: Schalltechnisches Modell der plangegebenen Vorbelastung Projekt-Nr.: B Datum: Anlage: 2.1 IMMI /2015
56 Plangegebene Vorbelastung (B-Plan Nr. 54, 55, 57, 103, 113, 131) Immissionsort Tageszeit Nachtzeit L GI L vor Diff. L GI L vor Diff. IP WR 50 42,1-7, ,1-7,9 IP WR 50 44,6-5, ,6-5,4 IP WR 50 44,4-5, ,4-5,6 IP WR 50 44,2-5, ,2-5,8 IP WR 50 44,1-5, ,1-5,9 IP WR 50 43,9-6, ,9-6,1 IP WR 50 43,7-6, ,7-6,3 IP WR 50 43,6-6, ,6-6,4 IP WR 50 43,3-6, ,3-6,7 IP WR 50 43,1-6, ,1-6,9 IP WR 50 43,0-7, ,0-7,0 IP WR 50 42,7-7, ,7-7,3 IP WR 50 42,5-7, ,5-7,5 IP MI 60 57,9-2, ,9-2,1 IP MI 60 46,0-14, ,0-14,0 IP MI 60 45,6-14, ,6-14,4 IP MI 60 45,3-14, ,3-14,7 IP MI 60 45,0-15, ,0-15,0 IP MI 60 44,7-15, ,7-15,3 IP MI 60 44,4-15, ,4-15,6 IP MI 60 44,2-15, ,2-15,8 IP MI 60 44,0-16, ,0-16,0 IP MI 60 43,7-16, ,7-16,3 IP MI 60 43,6-16, ,6-16,4 IP WA 55 43,2-11, ,2-11,8 IP WR 50 42,8-7, ,8-7,2 IP WR 50 42,4-7, ,4-7,6 IP WR 50 42,0-8, ,0-8,0 IP WR 50 41,7-8, ,7-8,3 IP WR 50 41,4-8, ,4-8,6 IP WR 50 41,2-8, ,2-8,8 IP WR 50 41,0-9, ,0-9,0 IP WA 55 43,1-11, ,1-11,9 IP WA 55 43,3-11, ,3-11,7 IP WA 55 43,7-11, ,7-11,3 IP WA 55 44,7-10, ,7-10,3 IP MI 60 45,3-14, ,3-14,7 IP MI 60 57,4-2, ,4-2,6 Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Plangegebene Vorbelastung Anlage 2.2.1
57 Immissionsort Tageszeit Nachtzeit L GI L vor Diff. L GI L vor Diff. IP WA 55 49,3-5, ,3-5,7 IP WA 55 49,4-5, ,4-5,6 IP WR 50 49,9-0, ,9-0,1 IP WR 50 48,3-1, ,3-1,7 IP WR 50 47,9-2, ,9-2,1 IP WR 50 47,6-2, ,6-2,4 IP WR 50 48,2-1, ,2-1,8 IP WA 55 40,7-14, ,7-14,3 IP WA 55 40,4-14, ,4-14,6 IP MI 60 40,5-19, ,5-19,5 IP MI 60 40,5-19, ,5-19,5 IP WA 55 40,4-14, ,4-14,6 IP WA 55 40,4-14, ,4-14,6 IP MI 60 40,5-19, ,5-19,5 IP MI 60 40,6-19, ,6-19,4 IP WA 55 40,6-14, ,6-14,4 IP WA 55 40,6-14, ,6-14,4 IP WA 55 40,3-14, ,3-14,7 IP WA 55 40,0-15, ,0-15,0 IP WA 55 39,9-15, ,9-15,1 IP WA 55 39,9-15, ,9-15,1 IP WA 55 40,1-14, ,1-14,9 IP MI 60 45,5-14, ,5-14,5 IP MI 60 45,6-14, ,6-14,4 IP MI 60 45,0-15, ,0-15,0 IP MI 60 45,1-14, ,1-14,9 IP MI 60 45,2-14, ,2-14,8 IP MI 60 44,7-15, ,7-15,3 IP MI 60 44,7-15, ,7-15,3 IP MI 60 44,8-15, ,8-15,2 IP MI 60 44,8-15, ,8-15,2 IP MI 60 44,9-15, ,9-15,1 IP MI 60 43,8-16, ,8-16,2 IP MI 60 43,8-16, ,8-16,2 IP MI 60 43,8-16, ,8-16,2 IP MI 60 43,7-16, ,7-16,3 IP MI 60 43,6-16, ,6-16,4 IP MI 60 43,2-16, ,2-16,8 IP MI 60 43,2-16, ,2-16,8 IP MI 60 43,1-16, ,1-16,9 Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Plangegebene Vorbelastung Anlage 2.2.2
58 Immissionsort Tageszeit Nachtzeit L GI L vor Diff. L GI L vor Diff. IP MI 60 42,7-17, ,7-17,3 IP MI 60 42,6-17, ,6-17,4 IP MI 60 42,5-17, ,5-17,5 IP MI 60 42,8-17, ,8-17,2 IP MI 60 43,2-16, ,2-16,8 IP MI 60 43,3-16, ,3-16,7 IP MI 60 43,3-16, ,3-16,7 IP MI 60 44,3-15, ,3-15,7 IP WA 55 47,6-7, ,6-7,4 IP WA 55 53,0-2, ,0-2,0 IP WA 55 54,2-0, ,2-0,8 IP MI 60 45,3-14, ,3-14,7 IP MI 60 45,1-14, ,1-14,9 IP MI 60 44,8-15, ,8-15,2 IP MI 60 44,6-15, ,6-15,4 IP MI 60 44,0-16, ,0-16,0 IP MI 60 44,0-16, ,0-16,0 IP MI 60 43,9-16, ,9-16,1 IP MI 60 43,9-16, ,9-16,1 IP MI 60 43,8-16, ,8-16,2 IP MI 60 43,0-17, ,0-17,0 IP MI 60 42,9-17, ,9-17,1 IP MI 60 43,0-17, ,0-17,0 IP MI 60 43,1-16, ,1-16,9 IP MI 60 43,2-16, ,2-16,8 IP AB 1 MI 60 43,3-16, ,3-16,7 IP AB 2 MI 60 42,8-17, ,8-17,2 L GI = Gesamt-Immissionswert in db(a) L vor = Beurteilungspegel der Vorbelastung in db(a) Diff. = Differenz von Vorbelastung und Gesamt-Immissionswert Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Plangegebene Vorbelastung Anlage 2.2.3
59 Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar Schalltechnische Untersuchung M 1: m 65/ /50 60/45 56/ Projekt: Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH Darstellung: Schalltechnisches Modell der Vorbelastung durch Anlagengeräusche Projekt-Nr.: B Datum: Anlage: 2.3 IMMI /2015
60 Vorbelastung durch Anlagengeräusche (nur Immissionsorte im Einwirkungsbereich der Anlagen) Tageszeit Nachtzeit Immissionsort L GI L vor Diff. L GI L vor Diff. IP MI 60 57,4-2, ,4-2,6 IP MI 60 57,6-2, ,6-2,4 IP WA 55 54,5-0, ,5-0,5 IP WA 55 54,5-0, ,5-0,5 IP WA 55 49,1-5, ,1-5,9 IP WA 55 53,9-1, ,9-1,1 IP MI 60 58,9-1, ,9-1,1 L GI = Gesamt-Immissionswert in db(a) L vor = Beurteilungspegel der Vorbelastung in db(a) Diff. = Differenz von Vorbelastung und Gesamt-Immissionswert Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Vorbelastung durch Anlagengeräusche Anlage 2.4
61 Gesamtimmissionen der Vorbelastung Tageszeit Nachtzeit Immissionsort L GI L vor Diff. L GI L vor Diff. IP WR 50 42,1-7, ,1-7,9 IP WR 50 44,6-5, ,6-5,4 IP WR 50 44,4-5, ,4-5,6 IP WR 50 44,2-5, ,2-5,8 IP WR 50 44,1-5, ,1-5,9 IP WR 50 43,9-6, ,9-6,1 IP WR 50 43,7-6, ,7-6,3 IP WR 50 43,6-6, ,6-6,4 IP WR 50 43,3-6, ,3-6,7 IP WR 50 43,1-6, ,1-6,9 IP WR 50 43,0-7, ,0-7,0 IP WR 50 42,7-7, ,7-7,3 IP WR 50 42,5-7, ,5-7,5 IP MI 60 57,9-2, ,9-2,1 IP MI 60 46,0-14, ,0-14,0 IP MI 60 45,6-14, ,6-14,4 IP MI 60 57,7-2, ,7-2,3 IP MI 60 45,0-15, ,0-15,0 IP MI 60 57,8-2, ,8-2,2 IP MI 60 44,4-15, ,4-15,6 IP MI 60 44,2-15, ,2-15,8 IP MI 60 44,0-16, ,0-16,0 IP MI 60 43,7-16, ,7-16,3 IP MI 60 43,6-16, ,6-16,4 IP WA 55 43,2-11, ,2-11,8 IP WR 50 42,8-7, ,8-7,2 IP WR 50 42,4-7, ,4-7,6 IP WR 50 42,0-8, ,0-8,0 IP WR 50 41,7-8, ,7-8,3 IP WR 50 41,4-8, ,4-8,6 IP WR 50 41,2-8, ,2-8,8 IP WR 50 41,0-9, ,0-9,0 IP WA 55 54,8-0, ,8-0,2 IP WA 55 54,8-0, ,8-0,2 IP WA 55 50,2-4, ,2-4,8 IP WA 55 54,4-0, ,4-0,6 IP MI 60 59,1-0, ,1-0,9 IP MI 60 57,4-2, ,4-2,6 Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Gesamtimmissionen der Vorbelastung Anlage 2.5.1
62 Tageszeit Nachtzeit Immissionsort L GI L vor Diff. L GI L vor Diff. IP WA 55 49,3-5, ,3-5,7 IP WA 55 49,4-5, ,4-5,6 IP WR 50 49,9-0, ,9-0,1 IP WR 50 48,3-1, ,3-1,7 IP WR 50 47,9-2, ,9-2,1 IP WR 50 47,6-2, ,6-2,4 IP WR 50 48,2-1, ,2-1,8 IP WA 55 40,7-14, ,7-14,3 IP WA 55 40,4-14, ,4-14,6 IP MI 60 40,5-19, ,5-19,5 IP MI 60 40,5-19, ,5-19,5 IP WA 55 40,4-14, ,4-14,6 IP WA 55 40,4-14, ,4-14,6 IP MI 60 40,5-19, ,5-19,5 IP MI 60 40,6-19, ,6-19,4 IP WA 55 40,6-14, ,6-14,4 IP WA 55 40,6-14, ,6-14,4 IP WA 55 40,3-14, ,3-14,7 IP WA 55 40,0-15, ,0-15,0 IP WA 55 39,9-15, ,9-15,1 IP WA 55 39,9-15, ,9-15,1 IP WA 55 40,1-14, ,1-14,9 IP MI 60 45,5-14, ,5-14,5 IP MI 60 45,6-14, ,6-14,4 IP MI 60 45,0-15, ,0-15,0 IP MI 60 45,1-14, ,1-14,9 IP MI 60 45,2-14, ,2-14,8 IP MI 60 44,7-15, ,7-15,3 IP MI 60 44,7-15, ,7-15,3 IP MI 60 44,8-15, ,8-15,2 IP MI 60 44,8-15, ,8-15,2 IP MI 60 44,9-15, ,9-15,1 IP MI 60 43,8-16, ,8-16,2 IP MI 60 43,8-16, ,8-16,2 IP MI 60 43,8-16, ,8-16,2 IP MI 60 43,7-16, ,7-16,3 IP MI 60 43,6-16, ,6-16,4 IP MI 60 43,2-16, ,2-16,8 IP MI 60 43,2-16, ,2-16,8 IP MI 60 43,1-16, ,1-16,9 Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Gesamtimmissionen der Vorbelastung Anlage 2.5.2
63 Tageszeit Nachtzeit Immissionsort L GI L vor Diff. L GI L vor Diff. IP MI 60 42,7-17, ,7-17,3 IP MI 60 42,6-17, ,6-17,4 IP MI 60 42,5-17, ,5-17,5 IP MI 60 42,8-17, ,8-17,2 IP MI 60 43,2-16, ,2-16,8 IP MI 60 43,3-16, ,3-16,7 IP MI 60 43,3-16, ,3-16,7 IP MI 60 44,3-15, ,3-15,7 IP WA 55 47,6-7, ,6-7,4 IP WA 55 53,0-2, ,0-2,0 IP WA 55 54,2-0, ,2-0,8 IP MI 60 45,3-14, ,3-14,7 IP MI 60 45,1-14, ,1-14,9 IP MI 60 44,8-15, ,8-15,2 IP MI 60 44,6-15, ,6-15,4 IP MI 60 44,0-16, ,0-16,0 IP MI 60 44,0-16, ,0-16,0 IP MI 60 43,9-16, ,9-16,1 IP MI 60 43,9-16, ,9-16,1 IP MI 60 43,8-16, ,8-16,2 IP MI 60 43,0-17, ,0-17,0 IP MI 60 42,9-17, ,9-17,1 IP MI 60 43,0-17, ,0-17,0 IP MI 60 43,1-16, ,1-16,9 IP MI 60 43,2-16, ,2-16,8 IP AB 1 MI 60 43,3-16, ,3-16,7 IP AB 2 MI 60 42,8-17, ,8-17,2 L GI = Gesamt-Immissionswert in db(a) L vor = Beurteilungspegel der Vorbelastung in db(a) Diff. = Differenz von Vorbelastung und Gesamt-Immissionswert Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Gesamtimmissionen der Vorbelastung Anlage 2.5.3
64 Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar Schalltechnische Untersuchung 0 M 1: m 65/50 65/50 65/50 65/50 65/50 65/50 65/50 65/50 65/50 65/50 65/50 65/50 65/50 65/50 Projekt: Bebauungspläne Nr. 170 und 171 Darstellung: Schalltechnisches Modell Projekt-Nr.: B der Stadt Goslar, der Plangebiete Datum: BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH mit gebietstypischen Ansätzen Anlage: 3.1 IMMI /2015
65 Gesamtbelastung Analyse Immissionsort Tag Nacht L GI L vor L Plangeb. L gesamt L GI L vor L Plangeb. L gesamt IP WR 50 42,1 52,8 53, ,1 37,8 38,2 IP WR 50 44,6 51,5 52, ,6 36,5 37,3 IP WR 50 44,4 51,6 52, ,4 36,6 37,4 IP WR 50 44,2 51,7 52, ,2 36,7 37,4 IP WR 50 44,1 52,0 52, ,1 37,0 37,7 IP WR 50 43,9 52,1 52, ,9 37,1 37,7 IP WR 50 43,7 52,3 52, ,7 37,3 37,9 IP WR 50 43,6 52,4 52, ,6 37,4 37,9 IP WR 50 43,3 52,4 52, ,3 37,4 37,9 IP WR 50 43,1 52,5 53, ,1 37,5 38,0 IP WR 50 43,0 52,7 53, ,0 37,7 38,1 IP WR 50 42,7 52,8 53, ,7 37,8 38,2 IP WR 50 42,5 52,9 53, ,5 37,9 38,3 IP MI 60 57,9 64,0 65, ,9 49,0 50,0 IP MI 60 46,0 64,0 64, ,0 49,0 49,1 IP MI 60 45,6 63,7 63, ,6 48,7 48,8 IP MI 60 57,7 65,4 66, ,7 50,4 51,1 IP MI 60 45,0 65,4 65, ,0 50,4 50,4 IP MI 60 57,8 65,4 66, ,8 50,4 51,1 IP MI 60 44,4 65,3 65, ,4 50,3 50,3 IP MI 60 44,2 65,1 65, ,2 50,1 50,1 IP MI 60 44,0 63,5 63, ,0 48,5 48,5 IP MI 60 43,7 58,7 58, ,7 43,7 43,8 IP MI 60 43,6 57,8 58, ,6 42,8 43,0 IP WA 55 43,2 57,5 57, ,2 42,5 42,7 IP WR 50 42,8 58,0 58, ,8 43,0 43,1 IP WR 50 42,4 59,9 60, ,4 44,9 45,0 IP WR 50 42,0 60,2 60, ,0 45,2 45,3 IP WR 50 41,7 60,7 60, ,7 45,7 45,8 IP WR 50 41,4 60,1 60, ,4 45,1 45,2 IP WR 50 41,2 59,5 59, ,2 44,5 44,6 IP WR 50 41,0 57,9 58, ,0 42,9 43,0 IP WA 55 54,8 54,9 57, ,8 39,9 42,9 IP WA 55 54,8 54,9 57, ,8 39,9 42,9 IP WA 55 50,2 55,8 56, ,2 40,8 41,9 IP WA 55 54,4 58,0 59, ,4 43,0 44,6 IP MI 60 59,1 61,3 63, ,1 46,3 48,3 IP MI 60 57,4 58,6 61, ,4 43,6 46,1 Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Gesamtbelastung Analyse Anlage 3.2.1
66 Immissionsort Tag Nacht L GI L vor L Plangeb. L gesamt L GI L vor L Plangeb. L gesamt IP WA 55 49,3 56,8 57, ,3 41,8 42,5 IP WA 55 49,4 57,0 57, ,4 42,0 42,7 IP WR 50 49,9 56,7 57, ,9 41,7 42,5 IP WR 50 48,3 63,0 63, ,3 48,0 48,1 IP WR 50 47,9 62,4 62, ,9 47,4 47,6 IP WR 50 47,6 61,3 61, ,6 46,3 46,5 IP WR 50 48,2 60,9 61, ,2 45,9 46,1 IP WA 55 40,7 56,1 56, ,7 41,1 41,2 IP WA 55 40,4 54,7 54, ,4 39,7 39,9 IP MI 60 40,5 55,5 55, ,5 40,5 40,6 IP MI 60 40,5 56,3 56, ,5 41,3 41,4 IP WA 55 40,4 55,2 55, ,4 40,2 40,3 IP WA 55 40,4 55,5 55, ,4 40,5 40,6 IP MI 60 40,5 55,6 55, ,5 40,6 40,7 IP MI 60 40,6 55,2 55, ,6 40,2 40,3 IP WA 55 40,6 54,5 54, ,6 39,5 39,7 IP WA 55 40,6 53,7 53, ,6 38,7 38,9 IP WA 55 40,3 52,2 52, ,3 37,2 37,5 IP WA 55 40,0 52,3 52, ,0 37,3 37,5 IP WA 55 39,9 52,6 52, ,9 37,6 37,8 IP WA 55 39,9 52,7 52, ,9 37,7 37,9 IP WA 55 40,1 53,1 53, ,1 38,1 38,3 IP MI 60 45,5 66,1 66, ,5 51,1 51,1 IP MI 60 45,6 67,4 67, ,6 52,4 52,4 IP MI 60 45,0 62,8 62, ,0 47,8 47,9 IP MI 60 45,1 65,5 65, ,1 50,5 50,5 IP MI 60 45,2 66,9 66, ,2 51,9 51,9 IP MI 60 44,7 61,9 62, ,7 46,9 47,0 IP MI 60 44,7 63,3 63, ,7 48,3 48,4 IP MI 60 44,8 60,1 60, ,8 45,1 45,2 IP MI 60 44,8 57,2 57, ,8 42,2 42,4 IP MI 60 44,9 56,3 56, ,9 41,3 41,6 IP MI 60 43,8 57,4 57, ,8 42,4 42,6 IP MI 60 43,8 60,6 60, ,8 45,6 45,7 IP MI 60 43,8 62,1 62, ,8 47,1 47,2 IP MI 60 43,7 65,0 65, ,7 50,0 50,0 IP MI 60 43,6 62,2 62, ,6 47,2 47,3 IP MI 60 43,2 67,1 67, ,2 52,1 52,1 IP MI 60 43,2 65,5 65, ,2 50,5 50,5 IP MI 60 43,1 64,2 64, ,1 49,2 49,2 Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Gesamtbelastung Analyse Anlage 3.2.2
67 Immissionsort Tag Nacht L GI L vor L Plangeb. L gesamt L GI L vor L Plangeb. L gesamt IP MI 60 42,7 65,7 65, ,7 50,7 50,7 IP MI 60 42,6 65,8 65, ,6 50,8 50,8 IP MI 60 42,5 67,4 67, ,5 52,4 52,4 IP MI 60 42,8 65,6 65, ,8 50,6 50,6 IP MI 60 43,2 64,3 64, ,2 49,3 49,3 IP MI 60 43,3 60,7 60, ,3 45,7 45,8 IP MI 60 43,3 60,5 60, ,3 45,5 45,6 IP MI 60 44,3 60,0 60, ,3 45,0 45,1 IP WA 55 47,6 64,4 64, ,6 49,4 49,5 IP WA 55 53,0 63,2 63, ,0 48,2 48,6 IP WA 55 54,2 60,1 61, ,2 45,1 46,1 IP MI 60 45,3 67,5 67, ,3 52,5 52,5 IP MI 60 45,1 66,0 66, ,1 51,0 51,0 IP MI 60 44,8 65,4 65, ,8 50,4 50,4 IP MI 60 44,6 64,4 64, ,6 49,4 49,4 IP MI 60 44,0 59,3 59, ,0 44,3 44,4 IP MI 60 44,0 59,4 59, ,0 44,4 44,5 IP MI 60 43,9 59,4 59, ,9 44,4 44,5 IP MI 60 43,9 59,4 59, ,9 44,4 44,5 IP MI 60 43,8 59,3 59, ,8 44,3 44,4 IP MI 60 43,0 59,5 59, ,0 44,5 44,6 IP MI 60 42,9 64,3 64, ,9 49,3 49,3 IP MI 60 43,0 65,4 65, ,0 50,4 50,4 IP MI 60 43,1 65,3 65, ,1 50,3 50,3 IP MI 60 43,2 64,4 64, ,2 49,4 49,4 IP AB 1 MI 60 43,3 55,0 55, ,3 40,0 40,3 IP AB 2 MI 60 42,8 55,8 56, ,8 40,8 41,0 L GI = Gesamt-Immissionswert in db(a) L vor = Beurteilungspegel der Vorbelastung in db(a) L Plangeb. = Immissionspegel des Plangebiets bei typischer Nutzung in db(a) L gesamt = Gesamt-Immissionspegel in db(a) Überschreitungen des Gesamt-Immissionswertes sind fett gedruckt. Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Gesamtbelastung Analyse Anlage 3.2.3
68 Planwerte Immissionsort Tageszeit Nachtzeit L GI L vor L Pl L GI L vor L Pl IP WR 50 42,1 49, ,1 34,2 IP WR 50 44,6 48, ,6 33,5 IP WR 50 44,4 48, ,4 33,6 IP WR 50 44,2 48, ,2 33,7 IP WR 50 44,1 48, ,1 33,7 IP WR 50 43,9 48, ,9 33,8 IP WR 50 43,7 48, ,7 33,8 IP WR 50 43,6 48, ,6 33,9 IP WR 50 43,3 49, ,3 34,0 IP WR 50 43,1 49, ,1 34,0 IP WR 50 43,0 49, ,0 34,0 IP WR 50 42,7 49, ,7 34,1 IP WR 50 42,5 49, ,5 34,1 IP MI 60 57,9 55, ,9 40,8 IP MI 60 46,0 59, ,0 44,8 IP MI 60 45,6 59, ,6 44,8 IP MI 60 57,7 56, ,7 41,2 IP MI 60 45,0 59, ,0 44,9 IP MI 60 57,8 56, ,8 41,0 IP MI 60 44,4 59, ,4 44,9 IP MI 60 44,2 59, ,2 44,9 IP MI 60 44,0 59, ,0 44,9 IP MI 60 43,7 59, ,7 44,9 IP MI 60 43,6 59, ,6 44,9 IP WA 55 43,2 54, ,2 39,7 IP WR 50 42,8 49, ,8 34,1 IP WR 50 42,4 49, ,4 34,2 IP WR 50 42,0 49, ,0 34,3 IP WR 50 41,7 49, ,7 34,3 IP WR 50 41,4 49, ,4 34,4 IP WR 50 41,2 49, ,2 34,4 IP WR 50 41,0 49, ,0 34,4 IP WA 55 54,8 49, ,8 34,0 IP WA 55 54,8 49, ,8 34,0 IP WA 55 50,2 53, ,2 38,3 IP WA 55 54,4 49, ,4 34,0 IP MI 60 59,1 54, ,1 39,0 IP MI 60 57,4 56, ,4 41,5 Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Planwerte Anlage 3.3.1
69 Immissionsort Tageszeit Nachtzeit L GI L vor L Pl L GI L vor L Pl IP WA 55 49,3 53, ,3 38,6 IP WA 55 49,4 53, ,4 38,6 IP WR 50 49,9 44, ,9 29,0 IP WR 50 48,3 45, ,3 30,1 IP WR 50 47,9 45, ,9 30,8 IP WR 50 47,6 46, ,6 31,3 IP WR 50 48,2 45, ,2 30,3 IP WA 55 40,7 54, ,7 39,8 IP WA 55 40,4 54, ,4 39,8 IP MI 60 40,5 60, ,5 45,0 IP MI 60 40,5 60, ,5 45,0 IP WA 55 40,4 54, ,4 39,8 IP WA 55 40,4 54, ,4 39,8 IP MI 60 40,5 60, ,5 45,0 IP MI 60 40,6 59, ,6 44,9 IP WA 55 40,6 54, ,6 39,8 IP WA 55 40,6 54, ,6 39,8 IP WA 55 40,3 54, ,3 39,9 IP WA 55 40,0 54, ,0 39,9 IP WA 55 39,9 54, ,9 39,9 IP WA 55 39,9 54, ,9 39,9 IP WA 55 40,1 54, ,1 39,9 IP MI 60 45,5 59, ,5 44,8 IP MI 60 45,6 59, ,6 44,8 IP MI 60 45,0 59, ,0 44,9 IP MI 60 45,1 59, ,1 44,9 IP MI 60 45,2 59, ,2 44,9 IP MI 60 44,7 59, ,7 44,9 IP MI 60 44,7 59, ,7 44,9 IP MI 60 44,8 59, ,8 44,9 IP MI 60 44,8 59, ,8 44,9 IP MI 60 44,9 59, ,9 44,9 IP MI 60 43,8 59, ,8 44,9 IP MI 60 43,8 59, ,8 44,9 IP MI 60 43,8 59, ,8 44,9 IP MI 60 43,7 59, ,7 44,9 IP MI 60 43,6 59, ,6 44,9 IP MI 60 43,2 59, ,2 44,9 IP MI 60 43,2 59, ,2 44,9 IP MI 60 43,1 59, ,1 44,9 Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Planwerte Anlage 3.3.2
70 Immissionsort Tageszeit Nachtzeit L GI L vor L Pl L GI L vor L Pl IP MI 60 42,7 59, ,7 44,9 IP MI 60 42,6 59, ,6 44,9 IP MI 60 42,5 59, ,5 44,9 IP MI 60 42,8 59, ,8 44,9 IP MI 60 43,2 59, ,2 44,9 IP MI 60 43,3 59, ,3 44,9 IP MI 60 43,3 59, ,3 44,9 IP MI 60 44,3 59, ,3 44,9 IP WA 55 47,6 54, ,6 39,1 IP WA 55 53,0 50, ,0 35,6 IP WA 55 54,2 49, ,2 34,0 IP MI 60 45,3 59, ,3 44,9 IP MI 60 45,1 59, ,1 44,9 IP MI 60 44,8 59, ,8 44,9 IP MI 60 44,6 59, ,6 44,9 IP MI 60 44,0 59, ,0 44,9 IP MI 60 44,0 59, ,0 44,9 IP MI 60 43,9 59, ,9 44,9 IP MI 60 43,9 59, ,9 44,9 IP MI 60 43,8 59, ,8 44,9 IP MI 60 43,0 59, ,0 44,9 IP MI 60 42,9 59, ,9 44,9 IP MI 60 43,0 59, ,0 44,9 IP MI 60 43,1 59, ,1 44,9 IP MI 60 43,2 59, ,2 44,9 IP AB 1 MI 60 43,3 59, ,3 44,9 IP AB 2 MI 60 42,8 59, ,8 44,9 L GI = Gesamt-Immissionswert in db(a) L vor = Beurteilungspegel der Vorbelastung in db(a) L Pl = Planwert = nicht "relevanter" Beitrag Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Planwerte Anlage 3.3.3
71 Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar Schalltechnische Untersuchung 0 M 1: m A / ( ,85 ; ,13) / / / / / / / / / / / / / 25 Projekt: Bebauungspläne Nr. 170 und 171 Darstellung: Schalltechnisches Modell Projekt-Nr.: B der Stadt Goslar, der Emissionskontingentierung Datum: BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH der Gewerbegebiete und des Sondergebietes Anlage: 3.4 IMMI /2015
72 Vergleich der Immissionskontingente mit den Planwerten Immissionsort Tageszeit Nachtzeit L Pl L IK Diff. L Pl L IK Diff. IP WR 49,2 44,5-4,7 34,2 29,3-4,9 IP WR 48,5 41,3-7,2 33,5 26,5-7,0 IP WR 48,6 41,6-7,0 33,6 26,8-6,8 IP WR 48,7 41,9-6,8 33,7 27,0-6,7 IP WR 48,7 42,4-6,3 33,7 27,4-6,3 IP WR 48,8 42,7-6,1 33,8 27,6-6,2 IP WR 48,8 43,0-5,8 33,8 27,8-6,0 IP WR 48,9 43,3-5,6 33,9 28,0-5,9 IP WR 49,0 43,6-5,4 34,0 28,2-5,8 IP WR 49,0 43,9-5,1 34,0 28,4-5,6 IP WR 49,0 44,2-4,8 34,0 28,7-5,3 IP WR 49,1 44,4-4,7 34,1 29,0-5,1 IP WR 49,1 44,5-4,6 34,1 29,1-5,0 IP MI 55,8 49,1-6,7 40,8 33,3-7,5 IP MI 59,8 50,0-9,8 44,8 33,5-11,3 IP MI 59,8 51,2-8,6 44,8 33,5-11,3 IP MI 56,2 53,6-2,6 41,2 33,6-7,6 IP MI 59,9 54,1-5,8 44,9 33,6-11,3 IP MI 56,0 54,2-1,8 41,0 33,5-7,5 IP MI 59,9 54,1-5,8 44,9 33,4-11,5 IP MI 59,9 53,8-6,1 44,9 33,2-11,7 IP MI 59,9 52,7-7,2 44,9 33,0-11,9 IP MI 59,9 50,3-9,6 44,9 32,7-12,2 IP MI 59,9 49,6-10,3 44,9 32,7-12,2 IP WA 54,7 48,8-5,9 39,7 32,7-7,0 IP WR 49,1 48,3-0,8 34,1 32,6-1,5 IP WR 49,2 48,6-0,6 34,2 32,9-1,3 IP WR 49,3 48,6-0,7 34,3 33,1-1,2 IP WR 49,3 48,8-0,5 34,3 33,5-0,8 IP WR 49,4 48,9-0,5 34,4 33,8-0,6 IP WR 49,4 48,7-0,7 34,4 33,9-0,5 IP WR 49,4 48,2-1,2 34,4 33,6-0,8 IP WA 49,0 46,6-2,4 34,0 30,6-3,4 IP WA 49,0 46,6-2,4 34,0 30,5-3,5 IP WA 53,3 47,5-5,8 38,3 31,0-7,3 IP WA 49,0 49,0 0,0 34,0 31,7-2,3 IP MI 54,0 51,1-2,9 39,0 32,9-6,1 IP MI 56,5 46,5-10,0 41,5 31,2-10,3 Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Vergleich Immissionskontingent und Planwert Anlage 3.5.1
73 Immissionsort Tageszeit Nachtzeit L Pl L IK Diff. L Pl L IK Diff. IP WA 53,6 45,3-8,3 38,6 30,2-8,4 IP WA 53,6 45,9-7,7 38,6 30,5-8,1 IP WR 44,0 42,1-1,9 29,0 28,0-1,0 IP WR 45,1 44,4-0,7 30,1 30,1 0,0 IP WR 45,8 44,3-1,5 30,8 30,0-0,8 IP WR 46,3 44,3-2,0 31,3 29,9-1,4 IP WR 45,3 44,6-0,7 30,3 30,1-0,2 IP WA 54,8 47,3-7,5 39,8 32,8-7,0 IP WA 54,8 46,5-8,3 39,8 32,2-7,6 IP MI 60,0 47,4-12,6 45,0 33,2-11,8 IP MI 60,0 48,2-11,8 45,0 34,0-11,0 IP WA 54,8 47,6-7,2 39,8 33,4-6,4 IP WA 54,8 48,0-6,8 39,8 33,8-6,0 IP MI 60,0 48,2-11,8 45,0 34,0-11,0 IP MI 59,9 48,1-11,8 44,9 34,0-10,9 IP WA 54,8 47,7-7,1 39,8 33,5-6,3 IP WA 54,8 47,3-7,5 39,8 33,0-6,8 IP WA 54,9 45,8-9,1 39,9 31,5-8,4 IP WA 54,9 45,5-9,4 39,9 31,3-8,6 IP WA 54,9 45,3-9,6 39,9 31,1-8,8 IP WA 54,9 45,2-9,7 39,9 31,0-8,9 IP WA 54,9 45,4-9,5 39,9 31,1-8,8 IP MI 59,8 57,4-2,4 44,8 43,3-1,5 IP MI 59,8 58,7-1,1 44,8 44,6-0,2 IP MI 59,9 54,9-5,0 44,9 40,6-4,3 IP MI 59,9 57,0-2,9 44,9 42,9-2,0 IP MI 59,9 58,1-1,8 44,9 44,0-0,9 IP MI 59,9 53,9-6,0 44,9 39,7-5,2 IP MI 59,9 54,9-5,0 44,9 40,8-4,1 IP MI 59,9 52,6-7,3 44,9 38,4-6,5 IP MI 59,9 50,6-9,3 44,9 36,3-8,6 IP MI 59,9 49,6-10,3 44,9 35,3-9,6 IP MI 59,9 51,5-8,4 44,9 36,8-8,1 IP MI 59,9 53,8-6,1 44,9 39,0-5,9 IP MI 59,9 55,0-4,9 44,9 40,2-4,7 IP MI 59,9 57,3-2,6 44,9 42,4-2,5 IP MI 59,9 55,2-4,7 44,9 40,4-4,5 IP MI 59,9 59,4-0,5 44,9 44,5-0,4 IP MI 59,9 58,0-1,9 44,9 43,2-1,7 IP MI 59,9 56,8-3,1 44,9 42,1-2,8 Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Vergleich Immissionskontingent und Planwert Anlage 3.5.2
74 Immissionsort Tageszeit Nachtzeit L Pl L IK Diff. L Pl L IK Diff. IP MI 59,9 57,3-2,6 44,9 43,6-1,3 IP MI 59,9 56,5-3,4 44,9 43,5-1,4 IP MI 59,9 57,2-2,7 44,9 44,6-0,3 IP MI 59,9 55,8-4,1 44,9 42,9-2,0 IP MI 59,9 54,6-5,3 44,9 41,5-3,4 IP MI 59,9 52,3-7,6 44,9 38,3-6,6 IP MI 59,9 52,2-7,7 44,9 37,8-7,1 IP MI 59,9 52,1-7,8 44,9 36,4-8,5 IP WA 54,1 46,4-7,7 39,1 31,4-7,7 IP WA 50,6 47,0-3,6 35,6 31,9-3,7 IP WA 49,0 46,1-2,9 34,0 31,2-2,8 IP MI 59,9 56,1-3,8 44,9 42,2-2,7 IP MI 59,9 54,9-5,0 44,9 40,7-4,2 IP MI 59,9 54,1-5,8 44,9 39,9-5,0 IP MI 59,9 53,3-6,6 44,9 39,0-5,9 IP MI 59,9 52,1-7,8 44,9 35,3-9,6 IP MI 59,9 52,2-7,7 44,9 35,0-9,9 IP MI 59,9 52,1-7,8 44,9 34,6-10,3 IP MI 59,9 51,8-8,1 44,9 34,2-10,7 IP MI 59,9 51,6-8,3 44,9 34,0-10,9 IP MI 59,9 49,3-10,6 44,9 33,3-11,6 IP MI 59,9 49,9-10,0 44,9 33,7-11,2 IP MI 59,9 51,5-8,4 44,9 35,0-9,9 IP MI 59,9 54,1-5,8 44,9 37,0-7,9 IP MI 59,9 53,9-6,0 44,9 37,9-7,0 IP AB 1 MI 59,9 49,2-10,7 44,9 34,6-10,3 IP AB 2 MI 59,9 50,2-9,7 44,9 35,6-9,3 L Pl = Planwert L IK = Immissionskontingent in db(a) Diff. = Differenz von Immissionskontingent und Planwert Projekt-Nr.: B Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Vergleich Immissionskontingent und Planwert Anlage 3.5.3
75 Vergleich der Summenpegel mit den Gesamt-Immissionswerten Immissionsort Tageszeit Nachtzeit L GI L Summe Diff. L GI L Summe Diff. IP WR 50,0 46,5-3,5 35,0 31,3-3,7 IP WR 50,0 46,3-3,7 35,0 31,3-3,7 IP WR 50,0 46,2-3,8 35,0 31,3-3,7 IP WR 50,0 46,2-3,8 35,0 31,2-3,8 IP WR 50,0 46,3-3,7 35,0 31,3-3,7 IP WR 50,0 46,4-3,6 35,0 31,3-3,7 IP WR 50,0 46,4-3,6 35,0 31,3-3,7 IP WR 50,0 46,5-3,5 35,0 31,3-3,7 IP WR 50,0 46,5-3,5 35,0 31,3-3,7 IP WR 50,0 46,5-3,5 35,0 31,3-3,7 IP WR 50,0 46,7-3,3 35,0 31,4-3,6 IP WR 50,0 46,6-3,4 35,0 31,4-3,6 IP WR 50,0 46,6-3,4 35,0 31,4-3,6 IP MI 60,0 58,4-1,6 45,0 43,4-1,6 IP MI 60,0 51,5-8,5 45,0 35,4-9,6 IP MI 60,0 52,3-7,7 45,0 35,3-9,7 IP MI 60,0 59,1-0,9 45,0 43,2-1,8 IP MI 60,0 54,6-5,4 45,0 35,2-9,8 IP MI 60,0 59,4-0,6 45,0 43,3-1,7 IP MI 60,0 54,5-5,5 45,0 34,9-10,1 IP MI 60,0 54,3-5,7 45,0 34,7-10,3 IP MI 60,0 53,2-6,8 45,0 34,5-10,5 IP MI 60,0 51,2-8,8 45,0 34,2-10,8 IP MI 60,0 50,6-9,4 45,0 34,1-10,9 IP WA 55,0 49,9-5,1 40,0 34,0-6,0 IP WR 50,0 49,4-0,6 35,0 33,8-1,2 IP WR 50,0 49,5-0,5 35,0 34,0-1,0 IP WR 50,0 49,5-0,5 35,0 34,1-0,9 IP WR 50,0 49,6-0,4 35,0 34,3-0,7 IP WR 50,0 49,6-0,4 35,0 34,5-0,5 IP WR 50,0 49,4-0,6 35,0 34,6-0,4 IP WR 50,0 49,0-1,0 35,0 34,3-0,7 IP WA 55,0 55,4 0,4 40,0 40,3 0,3 IP WA 55,0 55,4 0,4 40,0 40,3 0,3 IP WA 55,0 52,1-2,9 40,0 36,6-3,4 IP WA 55,0 55,5 0,5 40,0 40,1 0,1 IP MI 60,0 59,7-0,3 45,0 44,4-0,6 IP MI 60,0 57,8-2,2 45,0 42,8-2,2 Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Projekt-Nr.: B Vergleich Summenpegel und Gesamt-Immissionswert Anlage 3.6.1
76 Immissionsort Tageszeit Nachtzeit L GI L Summe Diff. L GI L Summe Diff. IP WA 55,0 50,8-4,2 40,0 35,7-4,3 IP WA 55,0 51,0-4,0 40,0 35,8-4,2 IP WR 50,0 50,6 0,6 35,0 35,7 0,7 IP WR 50,0 49,8-0,2 35,0 35,0 0,0 IP WR 50,0 49,5-0,5 35,0 34,7-0,3 IP WR 50,0 49,3-0,7 35,0 34,5-0,5 IP WR 50,0 49,8-0,2 35,0 34,9-0,1 IP WA 55,0 48,2-6,8 40,0 33,6-6,4 IP WA 55,0 47,5-7,5 40,0 33,0-7,0 IP MI 60,0 48,2-11,8 45,0 33,9-11,1 IP MI 60,0 48,9-11,1 45,0 34,6-10,4 IP WA 55,0 48,4-6,6 40,0 34,0-6,0 IP WA 55,0 48,7-6,3 40,0 34,4-5,6 IP MI 60,0 48,9-11,1 45,0 34,6-10,4 IP MI 60,0 48,8-11,2 45,0 34,6-10,4 IP WA 55,0 48,5-6,5 40,0 34,2-5,8 IP WA 55,0 48,1-6,9 40,0 33,7-6,3 IP WA 55,0 46,9-8,1 40,0 32,4-7,6 IP WA 55,0 46,6-8,4 40,0 32,2-7,8 IP WA 55,0 46,4-8,6 40,0 32,0-8,0 IP WA 55,0 46,3-8,7 40,0 32,0-8,0 IP WA 55,0 46,5-8,5 40,0 32,1-7,9 IP MI 60,0 57,7-2,3 45,0 43,5-1,5 IP MI 60,0 58,9-1,1 45,0 44,8-0,2 IP MI 60,0 55,3-4,7 45,0 41,0-4,0 IP MI 60,0 57,3-2,7 45,0 43,1-1,9 IP MI 60,0 58,3-1,7 45,0 44,2-0,8 IP MI 60,0 54,4-5,6 45,0 40,1-4,9 IP MI 60,0 55,3-4,7 45,0 41,1-3,9 IP MI 60,0 53,3-6,7 45,0 39,0-6,0 IP MI 60,0 51,6-8,4 45,0 37,2-7,8 IP MI 60,0 50,9-9,1 45,0 36,4-8,6 IP MI 60,0 52,2-7,8 45,0 37,4-7,6 IP MI 60,0 54,2-5,8 45,0 39,4-5,6 IP MI 60,0 55,3-4,7 45,0 40,5-4,5 IP MI 60,0 57,5-2,5 45,0 42,6-2,4 IP MI 60,0 55,5-4,5 45,0 40,7-4,3 IP MI 60,0 59,5-0,5 45,0 44,6-0,4 IP MI 60,0 58,1-1,9 45,0 43,3-1,7 IP MI 60,0 57,0-3,0 45,0 42,3-2,7 Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Projekt-Nr.: B Vergleich Summenpegel und Gesamt-Immissionswert Anlage 3.6.2
77 Immissionsort Tageszeit Nachtzeit L GI L Summe Diff. L GI L Summe Diff. IP MI 60,0 57,4-2,6 45,0 43,7-1,3 IP MI 60,0 56,7-3,3 45,0 43,6-1,4 IP MI 60,0 57,3-2,7 45,0 44,7-0,3 IP MI 60,0 56,0-4,0 45,0 43,0-2,0 IP MI 60,0 54,9-5,1 45,0 41,7-3,3 IP MI 60,0 52,8-7,2 45,0 38,7-6,3 IP MI 60,0 52,7-7,3 45,0 38,3-6,7 IP MI 60,0 52,8-7,2 45,0 37,2-7,8 IP WA 55,0 50,1-4,9 40,0 35,1-4,9 IP WA 55,0 54,0-1,0 40,0 39,0-1,0 IP WA 55,0 54,8-0,2 40,0 39,8-0,2 IP MI 60,0 56,4-3,6 45,0 42,5-2,5 IP MI 60,0 55,3-4,7 45,0 41,1-3,9 IP MI 60,0 54,6-5,4 45,0 40,3-4,7 IP MI 60,0 53,8-6,2 45,0 39,5-5,5 IP MI 60,0 52,7-7,3 45,0 36,2-8,8 IP MI 60,0 52,8-7,2 45,0 36,0-9,0 IP MI 60,0 52,7-7,3 45,0 35,6-9,4 IP MI 60,0 52,5-7,5 45,0 35,3-9,7 IP MI 60,0 52,3-7,7 45,0 35,1-9,9 IP MI 60,0 50,2-9,8 45,0 34,4-10,6 IP MI 60,0 50,7-9,3 45,0 34,7-10,3 IP MI 60,0 52,1-7,9 45,0 35,8-9,2 IP MI 60,0 54,4-5,6 45,0 37,5-7,5 IP MI 60,0 54,3-5,7 45,0 38,3-6,7 IP AB 1 MI 60,0 50,2-9,8 45,0 35,5-9,5 IP AB 2 MI 60,0 50,9-9,1 45,0 36,3-8,7 L GI = Gesamt-Immissionswert in db(a) L Summe = Summenpegel aus L vor und L IK in db(a) Diff. = Differenz von Gesamt-Immissionswert und Summenpegel Überschreitungen des Gesamt-Immissionswertes sind fett gedruckt. Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH, Projekt-Nr.: B Vergleich Summenpegel und Gesamt-Immissionswert Anlage 3.6.3
78 Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar Schalltechnische Untersuchung 0 M 1: m 7600 Projekt: Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar, BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH Darstellung: Schalltechnisches Modell des Straßenverkehrs mit Angabe der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV in Kfz/24h) Projekt-Nr.: B Datum: Anlage: IMMI /2015
79 Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar Schalltechnische Untersuchung 0 M 1: m Tag (6h-22h) Pegel db >..-35 >35-40 >40-45 >45-50 >50-55 >55-60 >60-65 >65-70 >70-75 >75-80 >80-.. Projekt: Bebauungspläne Nr. 170 und 171 Darstellung: Straßenverkehrslärm im Projekt-Nr.: B der Stadt Goslar, Plangebiet am Tage Datum: BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH Anlage: 4.2 IMMI /2015
80 Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar Schalltechnische Untersuchung 0 M 1: m Nacht Pegel db >..-35 >35-40 >40-45 >45-50 >50-55 >55-60 >60-65 >65-70 >70-75 >75-80 >80-.. Projekt: Bebauungspläne Nr. 170 und 171 Darstellung: Straßenverkehrslärm im Projekt-Nr.: B der Stadt Goslar, Plangebiet in der Nacht Datum: BLB Projekt- und Baubetreuungs GmbH Anlage: 4.3 IMMI /2015
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