Schalltechnische Untersuchung

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1 Hannover, Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 170 und 171 der Stadt Goslar Auftraggeber: BLB Projekt- und Baubetreuungs-GmbH Oberer Triftweg Goslar Bearbeitung: Dipl.-Ing. Pia Budde Tel.: (0511) Projekt-Nr.: B Umfang: 49 Seiten Text, 31 Seiten Anlagen GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbh Lortzingstraße Hannover info@gta-akustik.de Tel.: 0511/ Fax: 0511/ Messstelle nach 26 BImSchG

2 Inhaltsverzeichnis Textteil Seite 1 Allgemeines und Aufgabenstellung 4 2 Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen Vorschriften, Regelwerke und Literatur Verwendete Unterlagen Beurteilungsgrundlagen Bauleitplanung Anlagengeräusche Verkehrsgeräusche Untersuchte Immissionsorte 13 3 Ermittlung von Geräuschemissionen Plangegebene Vorbelastung rechtskräftig festgesetzter Gewerbegebiete Bebauungsplan Nr Bebauungsplan Nr Bebauungspläne Nr. 54, 55 und Bebauungsplan Nr Geräusche von Anlagen außerhalb der Plangebiete Einwirkungsbereich der Anlagen (Vorbelastung) Analyse der gebietstypischen Emissionen der Plangebiete mit pauschalen Ansätzen Emissionskontingentierung - Allgemeines Begrenzung der Emissionen der Gewerbegebiete in den Bebauungsplänen Nr. 170 und Straßenverkehrslärm 25 4 Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen Allgemeines zum Berechnungsverfahren immissionswirksame Pegel der flächenbezogenen Schallleistung (IFSP) Allgemeines zum Berechnungsverfahren Emissionskontingentierung Allgemeines zum Berechnungsverfahren Verkehrslärm Ergebnisse Beurteilung der Geräuschimmissionen aus den Plangebieten (Gewerbe- und Sondergebiete) Nutzungsbeispiele Beurteilung des Gewerbelärms in den Plangebieten Beurteilung des Verkehrslärms in den Plangebieten Vorschläge zu textlichen Festsetzungen Beurteilung des planinduzierten Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen 44 5 Zusammenfassung 48 Projekt-Nr.: B711508, Seite 2 von 49

3 Anlagenverzeichnis Anlage 1.1 Anlage 1.2 bis 1.5 Anlage 2.1 Übersichtsplan mit Lage der Bebauungspläne und Gebietseinstufungen Ausschnitte Übersichtsplan mit Lage der Immissionsorte und Gebietseinstufungen Schalltechnisches Modell der plangegebenen Vorbelastung Anlage 2.2 Ergebnisstabelle zu Anlage 2.1 Anlage 2.3 Schalltechnisches Modell der Vorbelastung durch Anlagengeräusche Anlage 2.4 Ergebnisstabelle zu Anlage 2.3 Anlage 2.5 Anlage 3.1 Ergebnistabelle der Gesamtimmissionen der Vorbelastung Schalltechnisches Modell der Plangebiete mit gebietstypischen Ansätzen Anlage 3.2 Ergebnisstabelle zu Anlage 3.1 Anlage 3.3 Anlage 3.4 Tabelle der Planwerte Schalltechnisches Modell der Emissionskontingentierung der Gewerbegebiete und des Sondergebietes Anlage 3.5 Ergebnisstabelle zu Anlage 3.4 Anlage 3.5 Anlage 3.6 Anlage 4.1 Anlage 4.2 Anlage 4.3 Vergleich der Immissionskontingente mit den Planwerten Vergleich der Summenpegel mit den Gesamt-Immissionswerten Schalltechnisches Modell des Straßenverkehrs Straßenverkehrslärm im Plangebiet am Tage Straßenverkehrslärm im Plangebiet in der Nacht Projekt-Nr.: B711508, Seite 3 von 49

4 1 Allgemeines und Aufgabenstellung Die Stadt Goslar beabsichtigt mit der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 169, 170 und 171, auf dem Gelände des ehemaligen Fliegerhorstes im Norden des Stadtteils Jürgenohl allgemeine Wohngebiete (WA gemäß BauNVO [4]), Mischgebiete (MI gemäß BauNVO) und Gewerbegebiete (GE gemäß BauNVO) sowie ein Sondergebiet (SO gemäß BauNVO) auszuweisen. Westlich der Plangebiete befinden sich im Stadtteil Bassgeige bereits große gewerblich genutzte Bauflächen. An die Plangebiete grenzen im Norden und Nordosten Waldflächen und landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Südlich der Plangebiete sind einzelne kleinere gewerbliche Nutzungen sowie schutzbedürftige Wohnbauflächen (WA und WR gemäß BauNVO [4]) und schutzbedürftige gemischte Bauflächen (MI) vorhanden. Da die geplanten Gebietsausweisungen der Bebauungspläne Nr. 170 und 171 geräuschemittierende Nutzungen ermöglichen, sollen in dieser schalltechnischen Untersuchung im Rahmen einer typisierenden Betrachtung der Flächenausweisungen die möglicherweise auftretenden Geräuschimmissionen auf den benachbarten schutzbedürftigen Bauflächen ermittelt und beurteilt werden. Im Falle von Immissionskonflikten sollen Maßnahmen zur Steuerung des Geräuschemissionsverhaltens von Betrieben, z. B. auf Grundlage der DIN [10], erarbeitet werden. Da in den Plangebieten schutzbedürftige Nutzungen wie Büroräume oder Wohnungen errichtet werden können, sind die Geräuschimmissionen durch den Verkehrslärm der umliegenden öffentlichen Straßen zu ermitteln. Darüber hinaus ist die planbedingte Lärmzunahme von Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen in ihren Auswirkungen auf die schutzbedürftige Bebauung außerhalb der Plangebiete zu untersuchen. In Abschnitt 2 dieser Untersuchung werden zunächst die für die Beurteilung der Geräuschimmissionen des Projekts relevanten Verordnungen, Vorschriften und Normen aufgeführt und auszugsweise zitiert. Daran anschließend werden in Abschnitt 3 die einzelnen in dieser Untersuchung verwendeten, unterschiedliche Geräuschemissionen kennzeichnenden Parameter angegeben. Abschnitt 4 erläutert die Ermittlungsverfahren der Geräuschimmissionen, d. h die Verknüpfung der in Abschnitt 3 dargestellten quellseitigen Emissions-Kennwerte mit den immissionsseitigen Beurteilungspegeln an den jeweils zu betrachtenden Immissionsorten. Abschnitt 4 schließt mit der Beurteilung der ermittelten Beurteilungspegel und diskutiert gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen. Die Ermittlung der maßgeblichen Beurteilungspegel erfolgt auf Grundlage der DIN [8]. Diese enthält Angaben zu Emissionsansätzen für ohne Emissionsbegrenzung geplante Industrie- und Gewerbegebiete. Weiterhin verweist sie für die Ermittlung von Beurteilungspegeln für jede Lärmart auf die jeweils einschlägige Vorschrift, d. h. für die Geräuschvorbelastung der Plangebiete durch Anlagengeräusche auf die TA Lärm [5] und im Fall von Straßenverkehrslärm auf die RLS-90 [6]. Die Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen in den Plangebieten erfolgt auf der Grundlage des Beiblatts 1 zur DIN unter Beachtung der TA Lärm. Dabei wird im Zusammenhang mit einer Beur- Projekt-Nr.: B711508, Seite 4 von 49

5 teilung gemäß Beiblatt 1 zu DIN [9] der Begriff des Orientierungswerts, bei einer Beurteilung auf Grundlage der TA Lärm der Begriff des Immissionsrichtwerts verwendet. In den Fällen, in denen Orientierungswert und Immissionsrichtwert betragsmäßig übereinstimmen, können beide Begriffe synonym verwendet werden. 2 Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen 2.1 Vorschriften, Regelwerke und Literatur Bei den nachfolgenden Untersuchungen wurden die Ausführungen der folgenden Unterlagen, Verwaltungsvorschriften, Normen und Richtlinien bezüglich der Messung, Berechnung und Beurteilung der schalltechnischen Größen zugrunde gelegt: [1] BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. ä. Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der derzeit gültigen Fassung [2] 24. BImSchV Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) vom 04. Februar 1997 [3] Baugesetzbuch Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist [4] BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der derzeit gültigen Fassung [5] TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz vom Gem.Min.Bl. Nr. 26 [6] RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Ausgabe 1990 Projekt-Nr.: B711508, Seite 5 von 49

6 [7] VLärmSchR 97 Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes Allg. Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/1997 Bundesminister für Verkehr [8] DIN Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung Ausgabe Juli 2002 [9] Beiblatt 1 Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren zu DIN Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung Ausgabe Mai 1987 [10] DIN Geräuschkontingentierung Ausgabe Dezember 2006 [11] DIN ISO Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien; Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren Ausgabe Oktober 1999 [12] DIN 4109 Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise Ausgabe November 1989 [13] E DIN Schallschutz im Hochbau Teil 1: Anforderungen an die Schalldämmung Entwurf, Ausgabe Juni 2013 [14] E DIN Schallschutz im Hochbau Teil 4: Handhabung bauakustischer Prüfungen Entwurf, Ausgabe Juni 2013 [15] DIN EN Bauakustik - Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften; Teil 4: Schallübertragung von Räumen ins Freie Ausgabe April 2001 [16] VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen Ausgabe August 1987 [17] Kötter, J., NLÖ Flächenbezogene Schall-Leistungspegel und Bauleitplanung Nds. Landesamt für Ökologie Hannover, Juli 2000 Projekt-Nr.: B711508, Seite 6 von 49

7 [18] LAI Beratungsunterlage für die 101. Sitzung des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 09. bis 11. Mai 2001 in Mainz [19] Forum Schall Betriebstypenkatalog als Aktualisierung des Datenkatalogs für Betriebstypen in Schallemission von Betriebstypen und Flächenwidmung von 2002, Umweltbundesamt (Österreich), 2012 [20] Verkehrsgutachten Aktualisierung der Verkehrsprognosen im Bereich des ehemaligen Fliegerhorstes in der Stadt Goslar Ingenieurgemeinschaft Dr. Schubert, Hannover, Oktober 2015 [21] GTA mbh Schalltechnische Untersuchung zur Errichtung eines Einkaufszentrums im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 171 der Stadt Goslar B711508/2 vom xx.xx Verwendete Unterlagen ALK-Daten im Format dxf, Vorentwurf zu den Bebauungsplänen Nr. 170 und 171 (Stand: , die danach durchgeführte Änderung der Baugrenze westlich des Kontrollgebäudes wird berücksichtigt), umliegende Bebauungspläne und Flächennutzungsplan. 2.3 Beurteilungsgrundlagen Bauleitplanung Grundlage für eine schalltechnische Beurteilung von städtebaulichen Planungen bildet im Allgemeinen die DIN Neben Hinweisen zur Ermittlung der maßgeblichen Immissionspegel unterschiedlicher Lärmarten in den Abschnitten 2 bis 6 der Norm enthält Beiblatt 1 Orientierungswerte als Anhaltswerte für eine schalltechnische Beurteilung. Die richtliniengerecht und je nach Lärmart auf unterschiedliche Weise ermittelten Immissionspegel (Beurteilungspegel) werden zur Beurteilung mit den Orientierungswerten verglichen. Eine mögliche Überschreitung der Orientierungswerte kann ein Indiz für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sein. Der Begriff Orientierungswert zeigt, dass bei städtebaulichen Planungen keine strenge Grenze für die Beurteilungs- Projekt-Nr.: B711508, Seite 7 von 49

8 pegel der jeweiligen Lärmart existieren soll, sondern das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit den nach 1 BauGB [3] geforderten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen von weitaus mehr Faktoren abhängig sein kann. Dieser Sichtweise entspricht auch die ständige Rechtsprechung (vgl. hierzu z. B. die Urteile BVerwG 4CN 2.06 v oder OVG NRW, 7D89/06.NE v ). Beiblatt 1 zu DIN enthält die folgenden Orientierungswerte, welche zwischen den einzelnen Gebietsarten der BauNVO differenzieren:» a) Bei reinen Wohngebieten (WR), Wochenendhausgebieten, Ferienhausgebieten tags 50 db(a) nachts 40 db(a) bzw. 35 db(a) b) Bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten tags 55 db(a) nachts 45 db(a) bzw. 40 db(a) e) Bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI) tags 60 db(a) nachts 50 db(a) bzw. 45 db(a) f) Bei Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) tags 65 db(a) nachts 55 db(a) bzw. 50 db(a) Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Demzufolge ist der höhere Nachtwert für den Einfluss von Verkehrslärm zu berücksichtigen.«bei Geräuscheinwirkungen unterschiedlicher Geräuschquellen ist gemäß Beiblatt 1 zur DIN Folgendes zu beachten:»die Beurteilung der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden.«die Möglichkeiten der Emission von Geräuschen auf gewerblich oder industriell genutzten Flächen sind durch die zu berücksichtigenden Schutzbedürftigkeiten der umliegenden Bauflächen gegebenenfalls begrenzt. Diese Begrenzung kann sich zunächst aus den in Beiblatt 1 der DIN angegebenen Orientierungswerten ergeben. Darüber hinaus muss eine Angebotsplanung die dort planungsrechtlich zulässige Nutzung im Fall des konkreten Einzelvorhabens tatsächlich auch ermöglichen. Für das gewerbliche oder industrielle Einzelvorhaben sind bei der Genehmigung die Regelungen der TA Lärm bindend. Dies bedeutet, dass bereits auf der Ebene der Bauleitplanung diese späteren gegebenenfalls erforderlichen Anforderungen an den Schallimmissionsschutz untersucht werden müssen. Neben Projekt-Nr.: B711508, Seite 8 von 49

9 den Orientierungswerten sind demzufolge auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beachten Anlagengeräusche Grundlage der Beurteilung von Anlagengeräuschen ist die TA Lärm. Diese nennt in Abschnitt 6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte abhängig von der Gebietsart, in der sich der betreffende Immissionsort befindet:»die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden b) in Gewerbegebieten tags 65 db(a) nachts 50 db(a) c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 db(a) nachts 45 db(a) d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 db(a) nachts 40 db(a) e) in reinen Wohngebieten tags 50 db(a) nachts 35 db(a) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten.«nachfolgend sind die Teile der TA Lärm zitiert, deren Inhalte in dieser Untersuchung von Bedeutung sind. Zunächst sind unter 6.4 die Mittelungszeiten der Schalldruckpegel definiert: 6.4 Beurteilungszeiten»Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 beziehen sich auf folgende Zeiten: 1. tags 06:00 22:00 Uhr 2. nachts 22:00 06:00 Uhr Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die Projekt-Nr.: B711508, Seite 9 von 49

10 volle Nachtstunde (z. B. 01:00 bis 02:00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.«6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit»Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen: 1. an Werktagen 06:00 07:00 Uhr, 20:00 22:00 Uhr, 2. an Sonn- und Feiertagen 06:00 09:00 Uhr, 13:00 15:00 Uhr, 20:00 22:00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 6 db. Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist.«2.2 Einwirkungsbereich einer Anlage»Einwirkungsbereich einer Anlage sind die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche a) einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 db(a) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder b) Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen.«2.4 Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung; Fremdgeräusche»Vorbelastung ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Beitrag der zu beurteilenden Anlage. Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage voraussichtlich (bei geplanten Anlagen) oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird. Gesamtbelastung im Sinne dieser Technischen Anleitung ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Technische Anleitung gilt. Fremdgeräusche sind alle Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage ausgehen.«unter Prüfung bei Einhaltung der Schutzpflicht heißt es: Projekt-Nr.: B711508, Seite 10 von 49

11 3.2.1 Prüfung im Regelfall»Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ( 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ist vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach- Nummer 6 nicht überschreitet. Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 db(a) unterschreitet. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 db(a) beträgt. Dies kann auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der beteiligten Anlagenbetreiber mit der Überwachungsbehörde erreicht werden.«7.4 Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen»Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten die Absätze 2 bis 4. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen, - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 RLS-90, bekannt gemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Projekt-Nr.: B711508, Seite 11 von 49

12 Nr. 79. Die Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred- Schütte-Allee 10, Köln.«Im Anhang der TA Lärm werden die technischen Rahmenbedingungen zur Ermittlung des Beurteilungspegels genauer beschrieben: A.1.3 Maßgeblicher Immissionsort»Die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 liegen a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989; b) bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen; «2.3.3 Verkehrsgeräusche In der 16. BImSchV heißt es in 1 zum Anwendungsbereich der Vorschrift:»(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). (2) Die Änderung ist wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder 2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.«In 2 werden die Immissionsgrenzwerte festgelegt: Projekt-Nr.: B711508, Seite 12 von 49

13 »(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: Tag Nacht 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 57 Dezibel (A) 47 Dezibel (A) 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 59 Dezibel (A) 49 Dezibel (A) 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 Dezibel (A) 54 Dezibel (A) 4. in Gewerbegebieten 69 Dezibel (A) 59 Dezibel (A) (2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1,3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. (3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.«2.4 Untersuchte Immissionsorte Das in der Rechtsprechung aus 50 BImSchG abgeleitete Optimierungsgebot soll unter dem Gesichtspunkt des Geräuschimmissionsschutzes zu einer nachbarschaftlichen Verträglichkeit verschiedener Gebietstypen der BauNVO führen. Durch die Ausweisung von differenzierenden Gebietstypen wird die Zulässigkeit von Vorhaben städteplanerisch gesteuert. Die unterschiedliche Prägung von Baugebieten führt nach Auffassung der ständigen Rechtsprechung zu unterschiedlichen Schutzbedürftigkeiten hinsichtlich Geräuschimmissionen. Über Beiblatt 1 zu DIN werden die Schutzbedürftigkeiten einzelner Gebietstypen in Form von Orientierungswerten (vgl. Abschnitt 2.2) konkretisiert. Eine aus anderen Richtlinien, Vorschriften oder Verordnungen bekannte konkrete Definition eines Immissionsortes, d. h. eines Punktes, an dem die schalltechnische Beurteilung anhand von Orientierungswerten erfolgen soll, existiert im Städtebau nicht. Einen Hinweis gibt Beiblatt 1 zu DIN 18005, wonach der genannte Orientierungswert bereits am Gebietsrand Projekt-Nr.: B711508, Seite 13 von 49

14 eingehalten werden sollte. Demzufolge werden bei schalltechnischen Untersuchungen zur Bauleitplanung die Schutzbedürftigkeiten von Gebieten (Flächen) entweder flächenhaft oder durch das Gebiet repräsentierende Einzelpunkte (Immissionsorte) an den Gebietsrändern abgebildet. Eine gebäudescharfe Ermittlung von Geräuschimmissionen kommt im Rahmen der Bauleitplanung nur in Einzelfällen in Betracht. Der Unterschied der am Gebietsrand ermittelten Geräuschpegel zu den gebäudescharf ermittelten Geräuschpegeln ist allerdings in den meisten Fällen sehr gering. Die Schutzbedürftigkeit der Bebauung in den schutzbedürftigen Bauflächen gegenüber Geräuschimmissionen ist in den Anlagen 1.1 bis 1.5 dargestellt und wird bei den nachfolgenden Berechnungen durch entsprechend positionierte Immissionsorte (Tabelle 1) abgebildet. Die Bezeichnung der Immissionsorte orientiert sich dabei an den Nummern der Bebauungspläne. In bereits ausgewiesenen Gewerbegebieten, deren Schutzbedürftigkeit der eines Gewerbegebiets entspricht, werden für die Geräuschkontingentierung keine Immissionsorte berücksichtigt. Würden Immissionsorte berücksichtigt werden, dann würden schutzbedürftige Flächen innerhalb des kontingentierten Bebauungsplans und außerhalb unterschiedlich behandelt, was den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde. Darüber hinaus existiert die Auffassung, dies entspräche der Festsetzung von unzulässigen Zaunwerten. Daher stellt die Geräuschkontingentierung in dieser Untersuchung nur auf den Schutz der Bauflächen reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet ab: Südwestlich an die Plangebiete angrenzend weist der Bebauungsplan Nr. 154 Jürgenohl- West in seinem nördlichen Bereich reine Wohngebiete (WR) aus. Der Bebauungsplan Nr. 131 Jürgenohl Nord, der südlich an die Plangebiete angrenzt, weist als schutzbedürftige Bauflächen reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA) und Mischgebiete (MI) aus. Östlich der Plangebiete befindet sich ein Bereich, für den der Bebauungsplan Nr. 169 allgemeine Wohngebiete (WA) und Mischgebiete (MI) ausweist. Weiter südlich weisen die Bebauungspläne Nr. 130.A Jürgenohl Mitte und Nr. 128 Jürgenohl Ost an ihren nördlichen Rändern reine Wohngebiete aus. In den Plangebieten sollen der Bebauungsplan Nr. 171 ein allgemeines Wohngebiet (WA) und Mischgebiete (MI) sowie der Bebauungsplan Nr. 170 Mischgebiete ausweisen. Nördlich an das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 170 angrenzend befindet sich Wohnbebauung am Görgweg. Dabei handelt es sich um Wohnbebauung im Außenbereich ( 35 BauGB), deren Schutzbedürftigkeit nach Auskunft der Stadt Goslar einem Mischgebiet gleichzusetzen ist. Projekt-Nr.: B711508, Seite 14 von 49

15 Tabelle 1: Betrachtete Immissionsorte Immissionsort Baugebiet Immissionsrichtwert tags nachts db(a) IP WR IP WR IP MI IP WA IP WR IP WA IP MI IP WA IP WR IP WA IP MI IP WA IP MI IP WA IP MI IP WA IP MI IP AB.1 AB.2 Außenbereich (wie MI) Sofern in den Bebauungsplänen eine Baugrenze eingezeichnet ist, wurden die Immissionsorte auf die Baugrenze gelegt. In allen anderen Fällen wurden die Immissionsorte in 3 m Abstand zur Gebietsgrenze gewählt. Projekt-Nr.: B711508, Seite 15 von 49

16 3 Ermittlung von Geräuschemissionen Ziel der Planung ist die Ausweisung potenziell geräuschemittierender Flächen. Die Geräusche der in nachfolgenden Verfahren zuzulassenden Vorhaben sind auf Grundlage der in Abschnitt 2.3 auszugsweise zitierten TA Lärm zu beurteilen. Die TA Lärm gibt mit ihren Immissionsrichtwerten eine Obergrenze für die Summe aller Geräusche durch gewerbliche Anlagen vor. Im Kontext der TA Lärm sind die Geräusche dieser zukünftigen Vorhaben innerhalb der Plangebiete als Zusatzbelastung anzusprechen. Geräusche bestehender Anlagen werden dementsprechend als Vorbelastung bezeichnet. Die Immissionen der planrechtlich möglichen Anlagen werden als plangegebene Vorbelastung bezeichnet. Im vorliegenden Fall befindet sich westlich der Plangebiete, jenseits der Straße Grauhöfer Landwehr, ein großflächiges Gewerbegebiet im Stadtteil Bassgeige. Weitere gewerbliche Nutzungen befinden sich vereinzelt südlich und westlich der Plangebiete. 3.1 Plangegebene Vorbelastung rechtskräftig festgesetzter Gewerbegebiete Die plangegebene Vorbelastung ist in Anlage 2.1 dargestellt. Im vorliegenden Fall weisen die umliegenden Bebauungspläne Gewerbegebiete und ein Industriegebiet aus. Die möglichen Geräuschemissionen auf den Flächen der Gewerbegebiete der angesprochenen Bebauungspläne sind als plangegebene Vorbelastung zu berücksichtigen. Diese Emissionen müssen unabhängig von den tatsächlichen Emissionen der derzeit ansässigen Betriebe typisierend berücksichtigt werden. Dabei wird unterstellt, dass die durch das derzeitige Planrecht bestehenden Möglichkeiten betrieblicher Geräuschemissionen gebietstypisch voll ausgenutzt werden können. Konkrete Festsetzungen zum Schallschutz in Form von Pegeln der flächenbezogenen Schalleistung finden sich lediglich im Bebauungsplan Nr. 113 (Abschnitt 3.1.1). Alle weiteren in Bebauungsplänen festgesetzten Gewerbegebiete werden zunächst typisierend mit gebietstypischen flächenbezogenen Ansätzen betrachtet. Wenn dieser Dimensionierung des Emissionsverhaltens benachbarte schutzbedürftige Nutzungen entgegenstehen, wird das Emissionsverhalten soweit eingeschränkt, dass es mit den benachbarten Nutzungen verträglich ist (Abschnitte und 3.1.4) Bebauungsplan Nr. 113 Der Bebauungsplan Nr. 113 Bassgeige Mitte setzt in seinem Geltungsbereich die folgenden immissionswirksamen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung fest: GI: =67 (Tag) =52 (Nacht) Projekt-Nr.: B711508, Seite 16 von 49

17 GE-1: =63 (Tag) =48 (Nacht) GE-2: =60 (Tag) (jeweils bezogen auf 1 Quadratmeter). =45 (Nacht) Das Berechnungsverfahren ist nicht angegeben Bebauungsplan Nr. 103 Der Bebauungsplan Nr. 103 Bassgeige Nord enthält keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Für dieses Gewerbegebiet werden die in Abschnitt 3.4 genannten gebietstypischen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung von 65 db(a) tags / 50 db(a) nachts für Gewerbegebiete (GE) angesetzt Bebauungspläne Nr. 54, 55 und 57 Die Bebauungspläne Nr. 54 Bassgeige III, Nr. 55 Bassgeige und Nr. 57 Spitzer Kamp enthalten ebenfalls keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Würde man für diese Gewerbegebiete die in Abschnitt 3.4 genannten gebietstypischen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung von 65 db(a) tags / 50 db(a) nachts für Gewerbegebiete (GE) und 60 db(a) tags / 45 db(a) nachts für eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) ansetzen, so würden Immissionskonflikte entstehen. An den Baugrenzen der WR-Gebiete nördlich des Beuthener Wegs (Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 154) wird der Immissionsrichtwert durch die Immissionen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 113 (im Bebauungsplan Nr. 113 festgesetzte flächenbezogene Schallleistungspegel) nur knapp unterschritten. Damit dort die Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung eingehalten werden, können die gewerblichen Nutzungen westlich der Grauhöfer Landwehr (Bebauungspläne Nr. 54, 55 und 57) in diese Richtung nur ein eingeschränktes Emissionsverhalten aufweisen. Die reinen Wohngebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 154 nördlich des Beuthener Wegs liegen auf dem Ausbreitungsweg von den Gewerbegebieten (Bebauungspläne Nr. 54, 55 und 57) zu den Immissionsorten südlich der zur Untersuchung anstehenden Plangebiete. Die Geräuscheinwirkung an den für diese Bebauungspläne maßgeblichen Immissionsorten durch die genannten Gewerbegebiete ist daher durch den Bebauungsplan Nr. 154 limitiert. Daher werden im schalltechnischen Modell zunächst die Pegel der flächenbezogenen Schallleistungen im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 54, 55 und 57 so dimensio- Projekt-Nr.: B711508, Seite 17 von 49

18 niert, dass die Immissionen jeder dieser Flächenschallquelle zusammen mit denen der Flächenschallquellen des Bebauungsplanes Nr. 113 in Summe an den Baugrenzen nördlich des Beuthener Wegs die Immissionsrichtwerte tags und nachts einhalten. Dabei stellt sich heraus, dass die weiter vom WR-Gebiet entfernten Flächenschallquellen jeweils lediglich einen Beitrag zum Immissionspegel leisten, der mehr als 10 db(a) unter dem Immissionsrichtwert für WR-Gebiete liegt. Da es sich bei diesen typisierenden Geräuschquellen nicht um im Bebauungsplan festgesetzte Pegel der flächenbezogenen Schallleistung oder Emissionskontingente handelt, sondern um eine Art Schallleistung eines Betriebes / einer Anlage (auch wenn die Flächenschallquellen keine einzelnen Betriebe, sondern etwas größere Bereiche abbilden), wird hier auf einen Passus der TA Lärm zurückgegriffen, der besagt, dass schutzbedürftige Nutzungen außerhalb des Einwirkungsbereiches einer Anlage liegen, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm um mind. 10 db(a) unterschritten werden. Dieser Sachverhalt kann insbesondere auf mehrere Betrieb umfassende Flächenschallquellen übertragen werden. Da bei Untersuchungen nach TA Lärm nur Immissionsorte im Einwirkungsbereich einer Anlage untersucht werden, können im Umkehrschluss Schallquellen vernachlässigt werden, deren Immissionspegel die Immissionsrichtwerte um mind. 10 db(a) unterschreitet. Bei dieser Vorgehensweise reduziert sich die Zahl der Flächenschallquellen auf die zwei nächstgelegenen. Deren Schallleistung wird so dimensioniert, dass deren Immissionspegel zusammen mit den Immissionspegeln der Flächenschallquellen des Bebauungsplanes Nr. 113 an den Baugrenzen nördlich des Beuthener Wegs die Immissionsrichtwerte tags und nachts einhalten. In diesem Fall ist es möglich, auf eine detaillierte Modellierung der weiteren emittierenden Gewerbeflächen in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 54, 55 und 57 zu verzichten, da die beiden Flächenschallquellen so modelliert sind, dass sie das planrechtlich mögliche immissionswirksame Emissionsverhalten aller Gewerbeflächen abbilden. Die in Anlage 2.1 dargestellten Pegel der flächenbezogenen Schallleistungen bilden die planungsrechtlich gegebene Situation ab Bebauungsplan Nr. 131 Für das eingeschränkte Gewerbegebiet (GEe gemäß 8 BauNVO) setzt der Bebauungsplan Nr. 131.A.2 Jürgenohl Nord fest: Zulässig sind nur Gewerbebetriebe durch deren Emmissionen die zulässigen Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes nicht überschreiten. In Absprache mit der Stadt Goslar wird diese textliche Festsetzung so ausgelegt, dass für dieses eingeschränkte Gewerbegebiet ein für nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe typischer Pegel der flächenbezogenen Schallleistung von 60 db(a) tags / 45 db(a) nachts (s. Abschnitt 3.4) angesetzt wird. Projekt-Nr.: B711508, Seite 18 von 49

19 3.2 Geräusche von Anlagen außerhalb der Plangebiete Anlage 2.3 zeigt das schalltechnische Modell von geräuschemittierenden Anlagen, die sich entweder außerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne befinden oder in Mischgebieten. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 131 Jürgenohl Nord haben sich zwei Verbrauchermärkte auf Flächen angesiedelt, die als Mischgebiet (MI) festgesetzt sind. Deren maximal zulässiges Emissionsverhalten wird pauschal abgeschätzt, indem die Pegel der flächenbezogenen Schallleistung so gewählt werden, dass diese Nutzungen mit der Wohnnachbarschaft noch verträglich sind. Westlich der Plangebiete befindet sich östlich der Grauhöfer Landwehr ein Gebiet, das im Flächennutzungsplan der Stadt Goslar als Gemeinbedarfsfläche dargestellt ist. Nach Auskunft der Stadt Goslar ist die Schutzbedürftigkeit der dort vorhandenen Nutzungen wie die eines Gewerbegebietes (GE) anzusehen. Im nördlichen Teil hat sich ein Bauunternehmen angesiedelt, in dessen Genehmigung keine schalltechnischen Einschränkungen genannt werden. Für dieses Betriebsgrundstück werden die in Abschnitt 3.4 genannten gebietstypischen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung von 65 db(a) tags / 50 db(a) nachts für Gewerbegebiete (GE) angesetzt. Die südlich davon gelegenen Gebäude werden u. a. als Tierarztpraxis und für Reptilienzucht und Handel genutzt. Da für derartige Betriebe bis auf einige Parkvorgänge - keine relevanten Geräuschemissionen zu erwarten sind, bleiben diese Gewerbebetriebe im schalltechnischen Modell unberücksichtigt. Weiter nordwestlich liegt der Recycling-Park Goslar auf einer Fläche, die im Flächennutzungsplan der Stadt Goslar als gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Auch für dieses Unternehmen sind keine schalltechnischen Einschränkungen vorgegeben, so dass für diese Fläche ebenfalls die gebietstypischen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung von 65 db(a) tags / 50 db(a) nachts für Gewerbegebiete (GE) angesetzt werden. 3.3 Einwirkungsbereich der Anlagen (Vorbelastung) Für alle Gewerbegebiete, für die in den Bebauungsplänen keine Pegel der flächenbezogenen Schallleistungen festgesetzt sind, wurden flächenbezogene Schallleistungen ermittelt, die die Einhaltung des Planrechts ermöglichen. Dabei wurde sofern erforderlich auf den Schutz der Nachbarschaft abgestellt. Diese gewerblichen Flächen wurden daher ähnlich wie die in Abschnitt 3.2 genannten konkreten Anlagen behandelt. Im vorliegenden Fall ist es daher sachgerecht, auch die Immissionen dieser gewerblichen Flächen auf den in der TA Lärm genannten Einwirkungsbereich der Anlagen zu beschränken. Dies bedeutet, dass an den Immissionsorten nur Immissionsbeiträge von Schallquellen berücksichtigt werden, die weniger als 10 db(a) unter dem jeweiligen Immissionsrichtwert liegen. Von dieser Vorgehensweise sind die Flächenschallquellen des Bebauungsplanes Nr. 113 ausgenommen, da in Bebauungsplänen festgesetzte Pegel der flächenbezogenen Schall- Projekt-Nr.: B711508, Seite 19 von 49

20 leistung üblicherweise unabhängig von der Höhe ihres Immissionsbeitrags berücksichtigt werden. 3.4 Analyse der gebietstypischen Emissionen der Plangebiete mit pauschalen Ansätzen Nach den Trennungsgrundsatz des 50 BImSchG (vgl. Abschnitt der DIN 18005) ist grundsätzlich eine Verträglichkeit benachbarter konkurrierender Nutzungen herzustellen. Eine Analyse der zu erwartenden zukünftigen Geräuschsituation im Umfeld der Plangebiete kann im Rahmen der Betrachtung des abstrakten Planfalls erfolgen. Dabei werden potenziell geräuschemittierende Flächen mit Hilfe des Pegels der flächenbezogenen Schallleistung untersucht. Eine Flächenschallquelle kann als vereinfachtes Quellenmodell eine Vielzahl von stationären oder beweglichen Einzelquellen in einem Gebiet beschreiben. Aus diesem pauschalen Emissionsmodell erhält man mit Hilfe der Ausbreitungsrechnung nach DIN ISO [11] Immissionspegel, die sich von den Immissionspegeln eines detaillierten Einzelquellenmodells derselben Fläche unterscheiden können. Der Unterschied wird jedoch mit zunehmendem Abstand des Immissionsortes von der Quelle geringer werden. Nach Abschnitt der DIN soll für Gewerbegebiete im Sinne einer typisierenden Betrachtung ein Pegel der flächenbezogenen Schallleistung von 60 db(a) je Quadratmeter und für Industriegebiete ein Pegelwert von 65 db(a) je Quadratmeter berücksichtigt werden. Tabelle 2: Allgemeine typisierende Beschreibung von potenziell Geräusche emittierenden Flächen in der DIN Gebietsart, [db(a)] je m², [db(a)] je m² GI GE Es ist festzustellen, dass die DIN die Geräuschsituation tagsüber und nachts offenbar nicht differenziert. Bei dieser hinsichtlich der Tages und Nachtzeit undifferenzierten Beschreibung wird nicht berücksichtigt, dass die für die Genehmigung und beim Betrieb von Anlagen zulässigen Immissionen, welche durch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm begrenzt werden, zur Nachtzeit ein um 15 db(a) höheres Schutzniveau festlegen. Der ebenfalls im BImSchG benutzte Begriff der Nachbarschaft beschreibt im Zusammenhang mit Gewerbegebieten oder Industriegebieten zum einen schutzbedürftige Bauflächen außerhalb der genannten Gebiete, zum anderen schutzbedürftige Nutzungen innerhalb der angesprochenen Gebiete (z. B. ausnahmsweise zulässige Betriebsleiterwohnungen). Nun kann aus der 15 db(a)-differenz der zulässigen Immissionen zwischen Tages bzw. Nachtzeit hinsichtlich des Emissionspotenzials eines Gewerbe- oder Industriegebiets bei Projekt-Nr.: B711508, Seite 20 von 49

21 freier Schallausbreitung eine Tag-Nacht-Differenz von 15 db(a) des höchstzulässigen Schallleistungspegels abgeleitet werden. Da sich diese abstrakten Überlegungen direkt auf reale emittierende Betriebe übertragen lassen, kann im Allgemeinen bei einer vollständigen Ausnutzung des Emissionspotenzials von einem zur Tages- bzw. zur Nachtzeit unterschiedlichen Emissionsverhalten von Betrieben ausgegangen werden. Insofern kann die Verwendung hinsichtlich Tages- und Nachtzeit differenzierender gebietstypischer Emissionsansätze im Sinne einer typisierenden Betrachtung in Ergänzung der DIN als sachgerecht angesehen werden: Tabelle 3: Allgemeine typisierende Beschreibung von potenziell Geräusche emittierenden Flächen in Anlehnung an DIN 18005, differenziert nach Tag und Nacht Gebietsart, [db(a)] je m², [db(a)] je m² GI GE Der Betrag gebietstypischer Emissionsansätze kann zum einen aus Erfahrungswerten abgeleitet werden, zum anderen lässt sich eine grobe Orientierung auch aus abstrakten Überlegungen ableiten. Generell ist geboten, im Rahmen der Bauleitplanung Gebietsausweisungen in einer hinsichtlich ihres Schutzanspruchs resp. Gebietscharakters abgestuften Anordnung vorzunehmen, um eine Verträglichkeit der Nutzungen sicherzustellen. In Bezug auf Immissionen sollten nach dem Trennungsgrundsatz des 50 BImSchG die unterschiedlichen Gebietskategorien nicht unmittelbar aneinander grenzen. Entwickelt man ein abstraktes Emissionsmodell zur typisierenden Betrachtung potenziell emittierender Flächen, so ergeben sich unter der Voraussetzung jeweils um eine Gebietskategorie abgestufter Flächenanordnungen und allgemein üblichen Flächengrößen auf den Quadratmeter bezogene Schallleistungspegel potenziell emittierender Flächen, welche dem Betrag nach den Immissionsrichtwerten der jeweiligen Gebietskategorie (z.b. GI, GE) tags und nachts entsprechen. Eine Ausbreitungsrechnung mit diesen Emissionskennwerten führt für allgemein übliche Flächengrößen der emittierenden Flächen, allgemein übliche Abstände zu benachbarten schutzbedürftigen Bauflächen und gestufte Gebietsausweisungen (z.b. GE, MI) zu Immissionspegeln, welche dem Betrag nach den Immissionsrichtwerten der schutzbedürftigen Bauflächen entsprechen. Einschränkungen im Emissionsverhalten potenziell emittierender Flächen können im Sinne einer typisierenden Betrachtung durch Abschläge bei den so ermittelten Kennwerten Berücksichtigung finden. Auf dieser Grundlage erhält man die ebenfalls nach Einschätzung des ehemaligen Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie als sachgerecht anzusehenden für die entsprechende Gebietsart typischen Pegel der flächenbezogenen Schalleistung: Projekt-Nr.: B711508, Seite 21 von 49

22 Tabelle 4: Allgemeine typisierende Beschreibung von potenziell Geräusche emittierenden Flächen nach [17] Gebietsart, [db(a)] je m², [db(a)] je m² GI > 72,5) > 57,5 GI mit Nachbarschaft (GI eingeschränkt ) 67,5 72,5 52,5 57,5 GE 62,5 67,5 47,5 52,5) Gewerbegebiet eingeschränkt 57,5 62,5 42,5 47,5 Aus diesen pauschalen Ansätzen werden zur Beschreibung der geplanten Flächenausweisungen die folgenden Ansätze im Sinne von Mittelwerten der genannten Spannen gewählt: Tabelle 5: In dieser Untersuchung zur typisierenden Beschreibung verwendete flächenhafte Emissionsansätze Gebietsart, [db(a)] je m², [db(a)] je m² nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (GE) nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe (GEe) Mit diesen groben Anhaltswerten kann eine typisierende Betrachtung von Gebietsausweisungen erfolgen. Die typisierende Betrachtung ist wesentlich für die Entscheidung, ob aus den Ergebnissen eine Beschränkung des Schallemissionsverhaltens von gewerblich genutzten Bauflächen erfolgen muss. Zunächst erfolgt in dieser Untersuchung die typisierende Betrachtung des Sondergebiets und der Gewerbegebiete mit den gebietstypischen Pegeln der flächenbezogenen Schallleistung für Gewerbegebiete (Analyse, Anlagen 3.1 und 3.2). Bei einer festgestellten Unverträglichkeit dieses angesetzten Nutzungsumfangs mit der Schutzbedürftigkeit der nächstgelegenen schützenswerten Bebauung wird dem Trennungsgrundsatz auch genüge getan, wenn das Emissionsverhalten zukünftiger Betriebe beschränkt wird. Dies kann durch die Ermittlung und Festsetzung von Emissionskontingenten auf Grundlage der DIN erfolgen. Ohne detailliert auf das in Abschnitt 4.3 und 4.4 dargestellte Ergebnis dieser Analyse vorzugreifen ist anzumerken, dass die nachfolgend vorgeschlagene Emissionskontingentierung als Maßnahme zur Emissionsbegrenzung der Plangebiete vorgeschlagen wird. Projekt-Nr.: B711508, Seite 22 von 49

23 3.5 Emissionskontingentierung - Allgemeines In der DIN liegt der Ermittlung der Immissionskontingente L IK (sich aus einem Emissionskontingent L EK ergebende Pegel an der Bebauung) aus den einzelnen Emissionskontingenten eine von der DIN ISO abweichende Ausbreitungsrechnung zugrunde. Abgesehen von der geometrischen Ausbreitungsdämpfung wird vollständig auf weitere Dämpfungsterme sowie auf die Berücksichtigung von Reflexionen verzichtet. Das hat zur Folge, dass sich die nach DIN ermittelten Immissionskontingente eines Emissionskontingents von den aus flächenbezogenen Schallleistungspegeln gleichen Betrags ermittelten Beurteilungspegeln unterscheiden. An dieser Stelle wird deutlich, wie die Systematik der DIN zu interpretieren ist. Ziel des Verfahren ist es, die obere Grenze der möglichen Immissionen gewerblich oder industriell genutzter Flächen eines Plangebiets, d. h. in der Regel die Immissionsrichtwerte der TA Lärm, anteilig unter verschiedenen schallemittierenden Flächen aufzuteilen. Da planübergreifende (also auf den jeweiligen Immissionsort bezogene) Festsetzungen ausgeschlossen werden müssen, verbleibt als einzige Möglichkeit die Verknüpfung der anteiligen Immissionsrichtwerte außerhalb des Plangebiets über eine im Prinzip beliebige Ausbreitungsrechnung mit den Flächen innerhalb des Plangebiets. Zum Verfahren: Zunächst werden in der DIN die sog. Gesamt-Immissionswerte (L GI ) an den maßgeblichen Immissionsorten der nächstgelegenen schützenswerten Gebiete festgelegt. Diese sollten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Regel nicht übersteigen. Bei Vorliegen einer Geräuschvorbelastung (L vor ) (plangegeben oder tatsächlich) werden die Immissionswerte gemindert (energetische Subtraktion). Die so ermittelten Planwerte (L Pl ) beschreiben die durch das Plangebiet nutzbaren Immissionsreserven. Die Betrachtungen werden dabei für jeden Immissionsort (j) durchgeführt. Die Emissionskontingente einzelner Teilflächen (L EK,i ) werden dann so ermittelt, dass die aus der Ausbreitungsrechnung ( L i,j ) resultierenden Immissionskontingente (L IK,i = L EK,i - L i,j ) in der Summe den Planwert nicht überschreiten. Die Immissionskontingente einer oder mehrerer durch einen Betrieb genutzten Teilflächen stellen dann die Obergrenze der zulässigen Geräuschimmissionen für diesen Betrieb dar. Für den Fall, dass im Rahmen des städtebaulichen Abwägungsverfahrens als immissionsortbezogener Gesamt-Immissionswert des Plangebiets der jeweilige Immissionsrichtwert gewählt wird und keine Vorbelastung existiert, ergibt sich, dass die Gesamtimmissionen des Plangebiets in der Summe den jeweiligen Immissionsrichtwert an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung unterschreiten. Eine optimale Ausnutzung des Emissionspotenzials eines Gebiets wird erreicht, wenn die energetische Summe aller Immissionskontingente den jeweiligen Immissionsrichtwert exakt erreicht. Bei Vorliegen einer Vorbelastung wäre das Optimum bei Erreichen des Planwerts durch die Summe aller Immissionskontingente gegeben. Dadurch wird der Geräuschimmissionsschutz der Nachbarschaft mit Blick auf nachfolgende Einzelgenehmigungsverfahren bereits auf Ebene der Bauleitplanung offensichtlich sichergestellt. Da das jeder Teilfläche des Plangebiets zugeordnete Immissionskontingent als Anteil am Immissionsrichtwert interpretiert werden kann ist offensichtlich, dass bei der Beurteilung eines in Projekt-Nr.: B711508, Seite 23 von 49

24 einer mit einem Emissionskontingent versehenen Teilfläche ansässigen Betriebs das Immissionskontingent die Rolle eines Immissionsrichtwerts übernimmt. Als Planwert wird im vorliegenden Fall an Immissionsorten, an denen die ermittelte Vorbelastung den jeweiligen Immissionsrichtwert annähernd ausschöpft oder überschreitet, der um 6 db(a) verminderte Immissionsrichtwert verwendet. Anwendung im Genehmigungsverfahren: Um die Zulässigkeit eines Vorhabens auf Flächen mit festgesetzten Emissionskontingenten zu überprüfen, werden die gemäß den zum Zeitpunkt der Genehmigung einschlägigen Vorschriften ermittelten Beurteilungspegel des Vorhabens mit den Immissionskontingenten der beanspruchten Emissionskontingente gemäß Gleichung (6) der DIN verglichen. Gemäß DIN sollen dabei die Beurteilungspegel unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung ermittelt werden. Da es sich beim Immissionskontingent um einen Anteil am Immissionsrichtwert handelt und eine etwaige Vorbelastung mit berücksichtigt wurde, ist bei einer Beurteilung des Betriebs anhand des Planrechts der Geräuschimmissionsschutz im Sinne der TA Lärm automatisch gegeben. Insbesondere folgt aus dieser Systematik, dass der jeweilige Immissionsrichtwert an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung durch die Geräuschimmissionen des fraglichen Betriebes unterschritten wird. Das Verfahren der DIN bezieht sich nur auf Mittelungspegel innerhalb der jeweiligen Beurteilungszeit. Weitergehende Beurteilungskriterien von Geräuschen bleiben von diesem Verfahren unberührt. 3.6 Begrenzung der Emissionen der Gewerbegebiete in den Bebauungsplänen Nr. 170 und 171 In Anlage 3.4 zu dieser schalltechnischen Untersuchung sowie in Tabelle 6 sind die nach dem Verfahren der DIN ermittelten Emissionskontingente der Teilflächen der Gewerbegebiete und des Sondergebietes der Bebauungspläne Nr. 170 und 171 dargestellt. Die Emissionskontingente des Sondergebiets wurden so dimensioniert, dass in diesem Sondergebiet die Errichtung eines Einkaufszentrums möglich ist. Die Machbarkeitsstudie für das Einkaufszentrum wurde parallel erarbeitet [21]. Da das Einkaufszentrum nur während der Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) genutzt wird, sind in [21] nur Emissionskontingente für die Tageszeit ermittelt worden. Für Mischgebiete werden in Bebauungsplänen keine Emissionskontingente festgesetzt, da gemäß Baunutzungsverordnung 6 (1) Mischgebiete [ ] dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben [dienen], die das Wohnen nicht wesentlich stören. Durch die Schutzbedürftigkeiten innerhalb des Gebietes tritt das Gebiet als solches nach außen nicht als schallemittierende Nutzung in Erscheinung. Insbesondere scheint die Rechtsprechung implizit die Auffassung zu vertreten, das Emissionsverhalten sei eine alleinige Eigenschaft von Industrie- und Gewerbegebieten. Projekt-Nr.: B711508, Seite 24 von 49

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