Schalltechnisches Gutachten
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- Ilse Fürst
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1 Bonk - Maire - Hoppmann GbR Geräusche - Erschütterungen - Bauakustik Beratende Ingenieure VBI Mess-Stelle nach 26, 28 BImSchG bis 1995 Dipl.-Ing. Manfred Bonk bis 2006 Dr.-Ing. Wolf Maire Dr. rer. nat. Gerke Hoppmann öffentlich bestellt und vereidigt IHK H-Hi: Schall- und Schwingungstechnik Dipl.-Ing. Thomas Hoppe Dipl.-Phys. Michael Krause Dipl.-Geogr. Waldemar Meyer Dipl.-Ing. Clemens Zollmann Rostocker Straße Garbsen 05137/8895-0, -95 Bearbeiter: Dipl.-Ing. J. Strobach Durchwahl: 05137/ j.strobach@bonk-maire-hoppmann.de /I - Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 1 JadeWeserPark / 1. Teilabschnitt Garbsen/Hannover Berlin Jena Rostock Sekretariat: Tel.: 05137/ / Fax.: 05137/ /
2 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 2 Inhaltsverzeichnis...Seite Tabellenverzeichnis... 3 Anlagenverzeichnis Auftraggeber Aufgabenstellung dieses Gutachtens Örtliche Verhältnisse Geräuschquellen und ihre Emissionen Straßenverkehr Industrie und Gewerbe Ausbreitungsrechnung Rechenverfahren Rechenergebnisse Verkehrslärm Gewerbelärm Neubau von Verkehrswegen Beurteilung Grundlagen Bauleitplanung Neubau von Verkehrswegen Beurteilung der Planungen Bauleitplanung Verkehrslärm Neubau von Verkehrswegen Erschließungsstraße Straßen außerhalb des Betrachtungskorridors Zusammenfassung Quellen, Richtlinien, Verordnungen... 39
3 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 3 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Emissionspegel der angrenzenden Straßen sowie der Erschließungsstraße (Entwicklungsabschnitt C 2)...7 Tabelle 2: Emissionspegel der angrenzenden Straßen für den Bestand...8 Tabelle 3: Belastungszahlen und Emissionspegel der BAB A 29 im Bestand...9 Tabelle 4: Zusätzliche Belastung und Emissionspegel der BAB A Tabelle 5: Emissionspegel der BAB A 29 im Planfall...10 Tabelle 6: Änderung der Emissionssituation zwischen Bestand und Entwicklungsschritt C 2 auf dem bestehenden Straßennetz...10 Tabelle 7: Emissionskontingente der Variante Tabelle 8: Emissionskontingente der Variante Tabelle 9: Emissionskontingente der Variante Tabelle 10: Emissionskontingente der Variante Tabelle 11: Tabelle 12: Berechnungsergebnisse (Gewerbelärm) an den maßgeblichen Immissionsorten für die Varianten 1 bis Berechnungsergebnisse (Gewerbelärm) an den maßgeblichen Immissionsorten für die Variante Tabelle 13: Berechnungsergebnisse für den Neubau der Erschließungsstraße...18 Tabelle 14: Richtwerte für den Maximalpegel gemäß TA Lärm...22 Anlagenverzeichnis Anlage 1 Übersichtslageplan Anlage 2 Verkehrslärm Anlage 3 Gewerbelärm Anlage 4 Neubau von Straßen Soweit im Rahmen der Beurteilung verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte angesprochen werden, erfolgt dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer juristischen Fachprüfung, die nicht Gegenstand der schalltechnischen Sachbearbeitung ist
4 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 4 1 Auftraggeber Zweckverband JadeWeserPark Friesland-Wittmund Lindenallee Jever 2 Aufgabenstellung dieses Gutachtens Im Bereich des Autobahnkreuzes Wilhelmshaven ist die Entwicklung eines großflächigen Industrie- und Gewerbegebiets geplant. Diese werden in dem sogenannten JadeWeserPark entstehen. Die vorliegende Untersuchung bezieht sich auf den ersten Teilabschnitt des Gebiets. Die entstehenden Flächen werden innerhalb des Bebauungsplans Nr. 1 JadeWeserPark / 1. Teilabschnitt geordnet. Innerhalb des aufzustellenden Bebauungsplans befinden sich im nördlichen Bereich die geplanten gewerblichen Nutzungen. Im Süden, direkt angrenzend an die Roffhausener Landstraße, sind vorhandene Wohnnutzungen innerhalb eines festzusetzenden Dorfgebiets (MD) vorhanden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen werden die Auswirkungen auf die innerhalb des Plangebiets vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen (Wohnnutzungen im südlichen Bereich des Bebauungsplans) sowie auf die geplanten schutzwürdigen Nutzungen (betriebsbezogenes Wohnen, Büros...) ermittelt und beurteilt. Die Betrachtungen hierzu erfolgen auf Grundlage der VVBBauG i i. V. mit der DIN ii. In Bezug auf die gewerblichen Nutzungen wird auf die städtebauliche Rahmenplanung Bezug genommen. Die dort gewonnenen Ergebnisse werden zusammengetragen und die wichtigsten Erkenntnisse nochmals dargestellt. Gleichzeitig werden die Flächen innerhalb des Bebauungsplans neu betrachtet. Die Betrachtungen hierzu beziehen sich auf die DIN und berücksichtigen die TA Lärm iii. Abschließend werden die Auswirkungen des Verkehrslärms der neu entstehenden Zuwegung in das Plangebiet auf die angrenzende Bebauung untersucht. Die
5 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 5 hierzu durchgeführten Betrachtungen werden im Sinne der 16. BImSchV iv durchgeführt. Gleichzeitig werden die Auswirkungen auf die baulich nicht geänderten Straßenabschnitte benannt. Folgende Unterlagen standen für die Beurteilung zur Verfügung: Bebauungsplan Nr. 1 JadeWeserPark / 1. Teilabschnitt, Stand Juni 2007 Schalltechnisches Gutachten JadeWeserPark, Gutachten Nr , Bonk - Maire - Hoppmann GbR, Stand Straßenverkehrszählung 2000 Hochrechnungsergebnisse, im Auftrag des Bundesminister für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen Verkehrsuntersuchung JadeWeserPark, Ingenieurbüro Dr. Schwerdhelm & Tjardes GbR, Stand Juni Örtliche Verhältnisse Die örtlichen Gegebenheiten sind dem Übersichtslageplan der Anlage 1 zu entnehmen. Der zu betrachtende Bebauungsplan Nr. 1 befindet sich südlich der BAB A 29 und nördlich der Roffhausener Landstraße. Östlich und westlich grenzen Freiflächen an, die im weiteren Verfahren das Gesamtgelände des JadeWeserParks ausmachen werden. Südlich des Plangebiets befinden sich Gewerbegebiete (GE) (ehemaligen Olympia Werk und Flächen des Bebauungsplans Nr. 78). Westlich der BAB A 29 sind Windenergieanlagen angeordnet. Innerhalb des Bebauungsplans werden im nördlichen Bereich Industrie- (GI) und Gewerbegebiete (GE) entstehen. Im südlichen Bereich befinden sich vorhandene Nutzungen, die einem Dorfgebiet (MD) zugeordnet werden sollen. Für die außerhalb des Bebauungsplans gelegene Bebauung kann im Allgemeinen die Nutzung eines Dorfgebiets (MD) bzw. Mischgebiets (MI) abgegrenzt werden. In Teilbereichen (insbesondere, südlich der Roffhausener Straße, zwischen Olympiastraße und Ausgang der Ortschaft Roffhausen) ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) zu berücksichtigen.
6 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 6 Für die dargestellten Bereiche ergeben sich die anzusetzenden Gebietseinstufungen gemäß BauNVO v aus den Festsetzungen der ggf. vorhandenen Bebauungspläne sowie für die Bereiche für die keine rechtswirksamen Bebauungspläne vorliegen aus der tatsächlichen baulichen Nutzung. Das Gelände im Untersuchungsbereich ist weitestgehend eben. Lediglich die angrenzenden Verkehrswege befinden sich in Bezug auf das Plangebiet ganz oder teilweise in Dammlage (BAB A 29, B 210 und Roffhausener Landstraße). Die topographischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet werden bei der Ausbreitungsrechnung (vgl. Abschnitt 5) berücksichtigt. 4 Geräuschquellen und ihre Emissionen 4.1 Straßenverkehr Grundlage der Bestimmung der Emissionspegel für den Straßenverkehr können der Richtlinie RLS-90 vi entnommen werden. Die Schallemissionspegel werden auf der Grundlage maßgeblicher Verkehrsstärken, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der Straßenoberfläche auf eine Entfernung von 25 m ermittelt. Die anzusetzenden Verkehrszahlen (DTV) wurden der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros Dr. Schwerdhelm & Tjardes GbR entnommen. Dabei werden nach Abstimmung mit dem Auftraggeber die Angaben für den Entwicklungsabschnitt C 2 verwendet, da eine weitergehende Entwicklung des Plangebiets aus heutiger Sicht noch nicht abschätzbar ist. Den Betrachtungen wurden folgende Emissionen (ohne BAB A 29) zugrunde gelegt.
7 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 7 Tabelle 1: Emissionspegel der angrenzenden Straßen sowie der Erschließungsstraße (Entwicklungsabschnitt C 2) Abschnitt DTV v Pkw v Lkw p (% Lkw - Aufschlüsselung nach RLS 90) L m,e Tag Nacht [Kfz/24h] [km/h] [km/h] Tag Nacht [db(a)] Roffhausener Landstraße (westlich der neuen Anbindung) ,0 10,0 61,2 50,3 Roffhausener Landstraße (zwischen der neuen Anbindung bis zu der Anbindung ,0 10,0 62,2 51,2 des TCN-Geländes I) Roffhausener Landstraße (zwischen der Anbindung des TCN-Geländes I bis zu der Anbindung des TCN-Geländes II ,0 10,0 62,1 51,0 (Höhe Gebäude Roffhausener Landstraße 22A)) Roffhausener Landstraße (zwischen der Anbindung des TCN-Geländes II und ,0 10,0 62,0 51,0 der Olympiastraße) Roffhausener Landstraße (zwischen Olympiastraße und Ortseingangsschild) ,0 10,0 60,5 49,5 Roffhausener Landstraße (östlich des Orteingangsschildes) ,0 10,0 62,5 51,6 Roffhausener Landstraße (Verbindung B-Plan 78 (zwischen der neuen Anbindung ,0 10,0 62,4 51,3 und der Anbindung B-Plan 78)) Roffhausener Landstraße (Verbindung B-Plan 78 (zwischen der Anbindung ,0 10,0 65,7 54,8 B-Plan 78 und der B210)) Olympiastraße (zwischen der Roffhausener Landstraße und der ,0 10,0 60,6 49,6 Anbindung des TCN-Geländes) Olympiastraße (zwischen der Anbindung des TCN-Geländes und der B 210) ,0 10,0 64,3 53,3 B 210 (zwischen BAB A 29 und Roffhausener Landstraße ,0 20,0 70,8 63,5 (Verbindungsstraße B-Plan 78)) B 210 (zwischen BAB A 29 und Roffhausener Landstraße ,0 20,0 69,3 61,9 (Verbindungsstraße B-Plan 78)) B 210 (zwischen BAB A 29 und Roffhausener Landstraße ,0 20,0 67,8 60,5 (Verbindungsstraße B-Plan 78)) B 210 (zwischen Roffhausener Landstraße (Verbindungsstraße B-Plan ,0 20,0 71,2 63,9 78) und Olympiastraße) B 210 (östlich der Olympiastraße) ,0 20,0 71,6 64,3 Erschließungsstraße ,0 10,0 61,1 50,1 Für alle Straße wurde von D StrO = 0 db(a) ausgegangen. Die angesetzten Lkw- Anteile (p) wurden der RLS-90 entnommen, da in der vorliegenden Verkehrsuntersuchung diese Angaben nicht enthalten sind. Dies entspricht einem
8 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 8 konservativen Ansatz. In Bezug auf die Erschließungsstraße ist keine Einschätzung der Genauigkeit der Lkw-Anteile möglich. Ggf. ergeben sich aufgrund der Struktur der Betriebe andere Werte. Weiterhin wird für die Erschließungsstraße im weiteren Verlauf des Plangebiets davon ausgegangen, dass sich die Verkehre auf die östlichen Achsen jeweils zu 40 % verteilen. Für die westliche Achse wurden 20 % in Ansatz gebracht. Zur Abschätzung der Veränderung der Belastungen auf den angrenzenden Straßenabschnitten werden in der nachfolgenden Tabelle die Verkehre mit den dazugehörigen Emissionskennwerte für den Bestand zusammengetragen. Tabelle 2: Emissionspegel der angrenzenden Straßen für den Bestand Abschnitt Roffhausener Landstraße (westlich der neuen Anbindung) Roffhausener Landstraße (zwischen der neuen Anbindung bis zu der Anbindung des TCN-Geländes I) Roffhausener Landstraße (zwischen der Anbindung des TCN-Geländes I bis zu der Anbindung des TCN-Geländes II (Höhe Gebäude Roffhausener Landstraße 22A)) Roffhausener Landstraße (zwischen der Anbindung des TCN-Geländes II und der Olympiastraße) Roffhausener Landstraße (zwischen Olympiastraße und Ortseingangsschild) Roffhausener Landstraße (östlich des Orteingangsschildes) Roffhausener Landstraße (Verbindung B-Plan 78 (zwischen der neuen Anbindung und der Anbindung B-Plan 78)) Roffhausener Landstraße (Verbindung B-Plan 78 (zwischen der Anbindung B-Plan 78 und der B210)) Olympiastraße (zwischen der Roffhausener Landstraße und der Anbindung des TCN-Geländes) Olympiastraße (zwischen der Anbindung des TCN-Geländes und der B 210) B 210 (zwischen BAB A 29 und Roffhausener Landstraße (Verbindungsstraße B-Plan 78)) B 210 (zwischen BAB A 29 und Roffhausener Landstraße (Verbindungsstraße B-Plan 78)) DTV v Pkw v Lkw p (% Lkw - Aufschlüsselung nach RLS 90) L m,e Tag Nacht [Kfz/24h] [km/h] [km/h] Tag Nacht [db(a)] ,0 10,0 60,6 49, ,0 10,0 61,0 50, ,0 10,0 60,7 49, ,0 10,0 60,6 49, ,0 10,0 60,0 48, ,0 10,0 61,9 51, ,0 10,0 57,9 46, ,0 10,0 59,8 48, ,0 10,0 59,2 48, ,0 10,0 62,9 51, ,0 20,0 70,1 62, ,0 20,0 68,6 61,2
9 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 9 Abschnitt DTV v Pkw v Lkw p (% Lkw - Aufschlüsselung nach RLS 90) L m,e Tag Nacht [Kfz/24h] [km/h] [km/h] Tag Nacht [db(a)] B 210 (zwischen BAB A 29 und Roffhausener Landstraße ,0 20,0 67,1 59,8 (Verbindungsstraße B-Plan 78)) B 210 (zwischen Roffhausener Landstraße (Verbindungsstraße B-Plan ,0 20,0 70,8 63,4 78) und Olympiastraße) B 210 (östlich der Olympiastraße) ,0 20,0 71,2 63,8 In Bezug auf den Verkehrslärm der BAB A 29 lagen innerhalb der durchgeführten Verkehrsuntersuchungen keine Ergebnisse vor. Deshalb wurde zunächst für den Bestand auf die Straßenverkehrszählung 2000 zurückgegriffen. Unter Berücksichtigung einer Verkehrserhöhung um 6 % für das Jahr 2006 ergeben sich folgende Belastungszahlen und Emissionspegel unter Berücksichtigung von D StrO = 0 db(a) und v Pkw = 130 km/h sowie v Lkw = 80 km/h. Tabelle 3: Belastungszahlen und Emissionspegel der BAB A 29 im Bestand Zählstelle Zählstelle südöstlich des AK Wilhelmshaven BAB A 29 Zählstelle zwischen AK Wilhelmshaven und AS Fedderwarden Zählstellen Nr. L m,e M t p t M n p n Tag Nacht [Kfz/h] [%] [Kfz/h] [%] [db(a)] , ,9 71,5 64, , ,0 73,1 65,7 Für die zusätzlichen Verkehre wurde davon ausgegangen, dass alle Verkehre auf die Autobahn gelangen werden und 60 % in nordöstlicher sowie 40 % in südwestlicher Richtung fahren. Dies und der Ansatz der Lkw-Anteile der RLS 90 entsprechen einem konservativen Ansatz in Bezug auf das zu untersuchende Plangebiet. Tabelle 4: Zusätzliche Belastung und Emissionspegel der BAB A 29 BAB A 29 Abschnitt M t p t M n p n [Kfz/h] [%] [Kfz/h] [%] L m,e Tag Nacht [db(a)] südöstlich des AK Wilhelmshaven 41 25, ,0 59,2 54,2 zwischen AK Wilhelmshaven und AS Fedderwarden 61 25, ,0 61,0 56,0 Durch energetische Addition lassen sich daraus folgende Emissionspegel bestimmen.
10 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 10 Tabelle 5: Emissionspegel der BAB A 29 im Planfall Tag Nacht [db(a)] [db(a)] südöstlich des AK Wilhelmshaven 71,7 64,6 zwischen AK Wilhelmshaven und AS Fedderwarden 73,4 66,1 Aus den zuvor dargestellten Emissionspegeln lassen sich nachfolgende Änderungen der Immissionssituation auf den angrenzenden Straßenabschnitten ableiten. L m,e Tabelle 6: Änderung der Emissionssituation zwischen Bestand und Entwicklungsschritt C 2 auf dem bestehenden Straßennetz C 2 - Bestand Abschnitt Tag Nacht [db(a)] [db(a)] Roffhausener Landstraße (westlich der neuen Anbindung) 0,6 0,6 Roffhausener Landstraße (zwischen der neuen Anbindung bis zu der Anbindung des TCN-Geländes I) 1,2 1,2 Roffhausener Landstraße (zwischen der Anbindung des TCN-Geländes I bis zu der Anbindung des TCN-Geländes II (Höhe Gebäude 1,3 1,3 Roffhausener Landstraße 22A)) Roffhausener Landstraße (zwischen der Anbindung des TCN-Geländes II und der Olympiastraße) 1,4 1,4 Roffhausener Landstraße (zwischen Olympiastraße und Ortseingangsschild) 0,5 0,5 Roffhausener Landstraße (östlich des Orteingangsschildes) 0,5 0,5 Roffhausener Landstraße (Verbindung B-Plan 78 (zwischen der neuen Anbindung und der Anbindung B-Plan 78)) 4,5 4,5 Roffhausener Landstraße (Verbindung B-Plan 78 (zwischen der Anbindung B-Plan 78 und der B210)) 5,9 5,9 Olympiastraße (zwischen der Roffhausener Landstraße und der Anbindung des TCN-Geländes) 1,4 1,4 Olympiastraße (zwischen der Anbindung des TCN-Geländes und der B 210) 1,4 1,4 B 210 (zwischen BAB A 29 und Roffhausener Landstraße (Verbindungsstraße B-Plan 78)) 0,7 0,7 B 210 (zwischen BAB A 29 und Roffhausener Landstraße (Verbindungsstraße B-Plan 78)) 0,7 0,7 B 210 (zwischen BAB A 29 und Roffhausener Landstraße (Verbindungsstraße B-Plan 78)) 0,7 0,7 B 210 (zwischen Roffhausener Landstraße (Verbindungsstraße B-Plan 78) und Olympiastraße) 0,4 0,4 B 210 (östlich der Olympiastraße) 0,5 0,5 BAB A 29südöstlich des AK Wilhelmshaven 0,2 0,4 BAB A 29 zwischen AK Wilhelmshaven und AS Fedderwarden 0,3 0,4 4.2 Industrie und Gewerbe Die vollständigen Berechnungen zur Festsetzung von Emissionskontingenten für den gesamten Bereich des JadeWeserParks wurden nach den Maßgaben der DIN Geräuschkontingentierung vii in dem schalltechnischen Gutachten
11 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 11 Nr durchgeführt. Die Berechnungen zum Gewerbelärm bezogen sich grundlegend auf zwei Punkte. 1. Bestimmung der Vorbelastung 2. Bestimmung der Geräuschkontingente der geplanten Gewerbeflächen unter Einbeziehung der Vorbelastung Als Vorbelastung wurden die Flächen des B-Plans Nr. 78 und des Geländes des ehemaligen Olympiawerkes berücksichtigt. Gleichzeitig flossen die westlich der BAB A 29 angeordneten Windenergieanlagen in die Betrachtungen ein. Die maßgeblichen Quellen sind in Anlage 3, Blatt 1 dargestellt. In Bezug auf die geplanten Nutzungen wurden Untersuchungen innerhalb des Gutachtens Nr für den gesamten JadeWeserPark durchgeführt. Dabei ergaben sich folgende Emissionskontingente (bezogen auf 1 m²) für die drei in Anlage 3, Blätter 2 bis 4 dargestellten Varianten. Tabelle 7: Emissionskontingente der Variante 1 Lw' Schallquelle Tag Nacht [db(a)] [db(a)] TF TF TF Tabelle 8: Emissionskontingente der Variante 2 Lw' Schallquelle Tag Nacht [db(a)] [db(a)] TF TF TF TF Tabelle 9: Emissionskontingente der Variante 3 Lw' Schallquelle Tag Nacht [db(a)] [db(a)] TF TF TF TF TF TF TF
12 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 12 Lw' Schallquelle Tag Nacht [db(a)] [db(a)] TF TF TF TF TF TF TF TF TF TF TF Um eine optimale Ausschöpfung der Orientierungswerte der DIN zu gewährleisten (dies ist bei allen drei Varianten nicht der Fall), wurden für die Variante 3 Zusatzkontingente entsprechend der DIN in Form von Richtungssektoren (vgl. Anlage 3, Blatt 4) bestimmt. Folgende Zusatzkontingente wurden ermittelt Sektor A 7/2 db(a) Tag/Nacht (ergibt sich aus dem IO 94) Sektor B 8/3 db(a) Tag/Nacht (ergibt sich aus dem IO 115) Sektor C 2/0 db(a) Tag/Nacht (ergibt sich aus dem IO 89) Sektor D 7/5 db(a) Tag/Nacht (ergibt sich aus dem IO 116). Aufbauend auf die zuvor dargestellten Ergebnisse wurden für die Variante 3, die als Vorzugsvariante definiert wurde, eine Überarbeitung der Emissionskontingente für die Innerhalb des Bebauungsplans Nr. 1 gelegene Flächen durchgeführt. Die Ergebnisse werden in Abschnitt zusammengetragen. Die sich ergebenen Emissionskontingente können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, Tabelle 10: Emissionskontingente der Variante 4 Lw' Schallquelle Tag Nacht [db(a)] [db(a)] TF TF TF TF TF TF TF TF TF
13 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 13 Lw' Schallquelle Tag Nacht [db(a)] [db(a)] TF TF TF TF TF TF TF TF TF TF TF TF TF Auch unter Berücksichtigung dieser Emissionskontingente können für die zuvor bereits verwendeten Richtungssektoren Zusatzkontingente festgesetzt werden. Diese betragen Sektor A 7/2 db(a) Tag/Nacht (ergibt sich aus dem IO 94) Sektor B 8/3 db(a) Tag/Nacht (ergibt sich aus dem IO 115) Sektor C 2/0 db(a) Tag/Nacht (ergibt sich aus dem IO 89) Sektor D 7/5 db(a) Tag/Nacht (ergibt sich aus dem IO 116) und weichen damit nicht von denen der Variante 3 ab. 5 Ausbreitungsrechnung 5.1 Rechenverfahren Verkehrslärm Die grundlegenden Berechnungsverfahren für Schallimmissionen im städtischen Raum beinhaltet die DIN-Norm Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren. Die Norm verweist bezüglich des Verfahrens zur Berechnung der Schallemission und Schallausbreitung von Verkehrsanlagen auf die Richtlinie RLS-90. Für Straßenverkehrsgeräusche wird gem. RLS-90 eine Quellhöhe von 0,5 m über OK Fahrbahn angesetzt.
14 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 14 Gewerbelärm Im Rahmen städtebaulicher Planungen erfolgen die Berechnungen frequenzunabhängig nach dem alternativen Verfahren gemäß Nr der DIN ISO , da bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Angaben über die Frequenzspektren maßgebender Emittenten nicht vorliegen (typisierende Betrachtung, abstrakter Planfall vgl. VVBBauG). Die Berechnung nach dem alternativen Verfahren führt bei gleichen Emissionspegeln zu höheren Immissionspegeln als die detaillierte - frequenzabhängige Berechnung (vgl. Nr der DIN ISO ). Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass die auf der Grundlage des alternativen Verfahrens berechneten Pegelwerte spätere vereinfachte Prüfungen (emissionsseitige Prüfung) mit ausreichender Sicherheit zulassen und dass für Sonderfälle für eine detaillierte Ausbreitungsrechnung Reserven bestehen. Für diese frequenzunabhängigen Berechnungen wird die mittlere Quellpunkthöhe wie folgt berücksichtigt: GE/GI :< h Q >= 5,0 m über Gelände Diese Höhe kann als jeweils typischer Mittelwert für Geräuschemissionen von den Freiflächen (z. B. Fahrverkehr, h Q / 2 m) und den wesentlichen schallabstrahlenden Bauteilen von Betriebsgebäude (Lüftungsöffnungen, Dachlüfter u.ä.) angesehen werden. Die Ausbreitungsrechnung zur Ermittlung der Geräuschimmissionen durch WEA erfolgt frequenzabhängig entsprechend der DIN ISO Alle für die Ausbreitungsrechnung wesentlichen Parameter wurden digitalisiert. Dabei wurde die tatsächliche Lage der Geräuschquellen. Das Kriterium für die Betrachtung flächenhafter oder linienförmiger Geräuschemissionen wird im Sinne der angesprochenen Norm betrachtet. Die genannten Rechenverfahren wurden im Rechenprogramm SoundPLAN viii programmiert. Das Rechenverfahren arbeitet nach dem sogenannten "Suchstrahlverfahren", die Abschnitts-Berechnung erfolgt in 1 -Schritten. Berechnet wurden
15 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 15 jeweils die durch die o.g. Geräuschquellen verursachten Mittelungspegel getrennt für die Zeit von Uhr (Tag) und Uhr (Nacht/lauteste Nachtstunde). Es wurden die folgenden Rechenparameter verwendet: Winkelschrittweite: 1 Reflexzahl: 3 Reflextiefe: 1 Max. Suchradius: 5000 m 5.2 Rechenergebnisse Verkehrslärm Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zum Straßenverkehrslärm sind in der Anlage 2, Blätter 2 und 3 in Form von Rasterlärmkarten (Isophonendarstellung) für ein 1. OG (5,4 m über Grund) dargestellt. Für den Tageszeitraum wurde daneben eine Isophonendarstellung für eine Höhe von 2 m über Grund für die Freibereiche (siehe VLärmSchR 97) ermittelt (Anlage 2, Blatt 1). Die beschriebenen Berechnungen wurden unter der Annahme einer freien Schallausbreitung durchgeführt. Dies stellt die ungünstigste Situation dar Gewerbelärm Ergebnisse der Varianten 1 bis 3 gemäß Gutachten Nr Die vollständigen Berechnungsergebnisse in Bezug auf den Gewerbelärm können dem schalltechnischen Gutachten Nr entnommen werden. Nachfolgend werden die Ergebnisse für die maßgeblichen Immissionsorte (vgl. Anlage 3, Blatt 5) zusammengetragen. Tabelle 11: Berechnungsergebnisse (Gewerbelärm) an den maßgeblichen Immissionsorten für die Varianten 1 bis 3 I II III IV V VI VII VIII IX X IO 5 16 Geschoss OW L r, V1 V - IV L r, V2 VII - IV L r, V3 IX - IV Nutz. Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht [db(a)] [db(a)] [db(a)] [db(a)] [db(a)] [db(a)] [db(a)] EG MI ,3 43, ,3 42, ,4 45,3-0,3 1.OG MI ,4 43, ,5 42, ,5 45,4-0,4 EG MI ,7 43, ,1 43, ,1 45, OG MI ,8 43, ,2 43, ,2 45,1-0,1
16 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 16 I II III IV V VI VII VIII IX X IO Geschoss OW L r, V1 V - IV L r, V2 VII - IV L r, V3 IX - IV Nutz. Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht [db(a)] [db(a)] [db(a)] [db(a)] [db(a)] [db(a)] [db(a)] EG MI ,6 42, ,8 41, ,3 44, OG MI ,8 43, ,0 42, ,7 44,9 - - EG MI ,9 43, ,1 42, ,7 44, OG MI ,0 43, ,3 42, ,8 44,9 - - EG MI ,0 43, ,2 42, ,7 44, OG MI ,1 43, ,4 42, ,9 44,9 - - EG MI ,4 43, ,6 42, ,2 45,2 0,2 0,2 1.OG MI ,2 43, ,4 42, ,9 44,9 - - EG MI ,2 43, ,4 42, ,9 44, OG MI ,3 43, ,5 42, ,0 44,9 - - EG MI ,4 43, ,7 42, ,1 45,0 0,1-1.OG MI ,5 43, ,8 43, ,2 44,9 0,2 - EG MI ,0 44, ,3 43, ,7 45,2-0,2 1.OG MI ,3 44, ,6 44, ,0 45,5-0,5 EG MI ,2 43, ,8 43, ,4 44, OG MI ,8 43, ,4 43, ,9 44,7 - - EG MD ,7 43, ,7 43, ,8 45,5-0,5 1.OG MD ,5 42, ,6 42, ,5 44,0 - - EG MD ,5 39, ,3 39, ,2 41, OG MD ,6 40, ,4 40, ,3 42,1 - - EG WA ,1 41,9 2,1 1,9 57,7 42,7 2,7 2,7 57,6 41,4 2,6 1,4 1.OG WA ,3 42,2 2,3 2,2 57,9 42,9 2,9 2,9 58,0 41,7 3,0 1,7 EG WA ,9 42,9 2,9 2,9 57,6 42,7 2,6 2,7 57,7 42,5 2,7 2,5 1.OG WA ,0 43,1 3,0 3,1 57,7 42,9 2,7 2,9 57,9 42,7 2,9 2,7 EG MI ,1 41, OG MI ,2 42,0 - - EG MI ,5 39, OG MI ,6 39,3 - - Ergebnisse der Variante 4 (Anpassung der Flächen des 1. Teilabschnitts) Für die berechnete Variante 4 wurden für die maßgeblichen Immissionsorte folgende Ergebnisse gewonnen. Tabelle 12: Berechnungsergebnisse (Gewerbelärm) an den maßgeblichen Immissionsorten für die Variante 4 I II III IV V VI IO Geschoss Nutz OW L r, V4 V - IV Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht [db(a)] [db(a)] [db(a)] EG MI ,4 45,3-0,3 1.OG MI ,5 45,4-0,4 EG MI ,0 45, OG MI ,2 45,2-0,2
17 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 17 I II III IV V VI OW L r, V4 V - IV IO Geschoss Nutz. Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht [db(a)] [db(a)] [db(a)] 21 EG MI ,1 44, OG MI ,4 44, EG MI ,6 44, OG MI ,7 44, EG MI ,6 44, OG MI ,8 45, EG MI ,9 45,2-0,2 1.OG MI ,9 44, EG MI ,9 44, OG MI ,0 45, EG MI ,1 45,0 0,1-1.OG MI ,2 44,9 0,2-64 EG MI ,7 45,3-0,3 1.OG MI ,0 45,5-0,5 71 EG MI ,2 44, OG MI ,0 44, EG MD ,9 45,5-0,5 1.OG MD ,5 44, EG MD ,3 41, OG MD ,4 42, EG WA ,6 41,4 2,6 1,4 1.OG WA ,0 41,7 3,0 1,7 114 EG WA ,8 42,5 2,8 2,5 1.OG WA ,9 42,7 2,9 2,7 115 EG MI ,2 41, OG MI ,3 42, EG MI ,6 39, OG MI ,7 39,3 - - Für die weiteren Immissionsorte des Gutachtens Nr ist keine signifikante Änderung der Beurteilungspegel bestimmt worden. Eine Darstellung kann daher unterbleiben Neubau von Verkehrswegen Die Berechnungen in Bezug auf den Neubau von Verkehrswegen beziehen sich auf die unmittelbar angrenzende Bebauung im Umfeld der Erschließungsstraße (vgl. Anlage 4, Blatt 1). Die nachfolgende Tabelle stellt die Berechnungsergebnisse zusammen.
18 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 18 Tabelle 13: Berechnungsergebnisse für den Neubau der Erschließungsstraße L r L r - IGW Ausrichtung Geschoss Tag Nacht Tag Nacht [db(a)] [db(a)] IO: 01 Name: Roffhausener Landstraße 18B Nutzung: MD IGW Tag/Nacht: 64/54 [db(a)] a EG 52,1 41,0 - - a 1.OG 52,7 41,7 - - b EG 49,9 38,9 - - b 1.OG 50,3 39,3 - - c EG 40,1 29,0 - - c 1.OG 36,4 25,4 - - d EG 47,9 36,9 - - d 1.OG 48,4 37,4 - - IO: 02 Name: Roffhausener Landstraße 18 Nutzung: MD IGW Tag/Nacht: 64/54 [db(a)] a EG 50,0 39,0 - - a 1.OG 50,6 39,6 - - b EG 46,1 35,0 - - b 1.OG 47,1 36,1 - - d EG 31,5 20,5 - - d 1.OG 35,4 24,4 - - IO: 03 Name: Roffhausener Landstraße 18A Nutzung: MD IGW Tag/Nacht: 64/54 [db(a)] a EG 57,1 46,1 - - a 1.OG 59,3 48,3 - - b EG 54,6 43,6 - - b 1.OG 56,3 45,3 - - c EG 40,6 29,6 - - c 1.OG 43,0 32,0 - - d EG 52,3 41,3 - - d 1.OG 54,6 43,5 - - IO: 04 Name: Roffhausener Landstraße 19A Nutzung: MD IGW Tag/Nacht: 64/54 [db(a)] a EG 54,5 43,5 - - a 1.OG 55,7 44,6 - - b EG 52,3 41,3 - - b 1.OG 53,3 42,3 - - c EG 39,2 28,2 - - c 1.OG 40,8 29,8 - - d EG 49,0 38,0 - - D 1.OG 50,4 39,3 - -
19 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 19 6 Beurteilung 6.1 Grundlagen Bauleitplanung Im Rahmen der städtebaulichen Planung sind bei der Beurteilung der schalltechnischen Situation die folgenden Erlasse, Richtlinien und Normen zu beachten: Runderlass des Nds. Sozialministers vom Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz, Neufassung (VVBBauG) in Verbindung mit Beiblatt 1 zu DIN Schallschutz im Städtebau im Zusammenhang mit Verkehrslärmimmissionen: 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes DIN Im Beiblatt 1 zu DIN sind den Baugebieten bestimmte Orientierungswerte zugeordnet. Orientierungswerte in diesem Sinne sind jedoch nur Hilfswerte für die Bauleitplanung. Sie geben an, welche Immissionsbelastung im Regelfall bestimmten Flächen oder Gebieten zuzuordnen ist. Diese Anhaltswerte für die städtebauliche Planung können unter Beachtung des jeweiligen Einzelfalls überoder unterschritten werden, wenn nach Abwägung anderen Belangen der Vorzug zu geben ist oder wenn dies nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen unvermeidbar ist. Die Orientierungswerte sind insoweit nicht als Grenzwerte zu verstehen. Als Anhaltswerte für die städtebauliche Planung werden im Beiblatt 1 zu DIN u. a. die folgenden Orientierungswerte genannt: bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten tags 55 db(a) nachts 45 bzw. 40 db(a) bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI) tags 60 db(a) nachts 50 bzw. 45 db(a)
20 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 20 bei Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) tags 65 db(a) nachts 55 db(a) bzw. 50 db(a). Für die geplanten Industriegebiete werden Hilfsweise die Werte TA Lärm verwendet. Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbeund Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten; der höhere Nachtwert ist entsprechend für den Einfluss von Verkehrslärm zu berücksichtigen. Zur Beurteilung des Einflusses unterschiedlicher Geräuschquellen ist im Beiblatt 1 zur DIN folgendes ausgeführt: Die Beurteilung der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. Es ist eine Rechtsfrage, inwieweit (z. B. mit Blick auf die Ausführungen in Beiblatt 1 zu DIN 18005) im Hinblick auf die Einwirkung von Verkehrsgeräuschen ein Abwägungsspielraum über den genannten Orientierungswert hinaus besteht. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass eine Überschreitung des jeweils maßgebenden Orientierungswerts um bis zu 3 db(a) als nicht wesentlich einzustufen ist. Bei einer Orientierungswertüberschreitung von mehr als 3 db(a) könnte eine Abwägungsmöglichkeit ebenfalls gegeben sein, soweit es um den Schutz künftiger Wohngebäude geht, da bei einer nicht zu großen Außenlärmbelastung (jedoch oberhalb der angesprochenen Orientierungswerte) auf den nach Stand der Bautechnik ohnehin vorhandenen baulichen Schallschutz gegenüber Außenlärm verwiesen werden kann. Diese Argumentation greift jedoch nicht für den sog. Außenwohnbereich (Terrasse, Freisitze usw.) eines Grundstücks.
21 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 21 Gewerbelärm Für Gewerbelärmeinflüsse sind im Einzelfall (konkretes Einzelgenehmigungsverfahren, Nachbarschaftsbeschwerde...) die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm zu beachten; diese betragen u.a.: a) in Industriegebieten tags/nachts 70 db(a) b) in Gewerbegebieten tags 65 db(a) nachts 50 db(a) c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 db(a) nachts 45 db(a) d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 db(a) nachts 40 db(a). Die dargestellten Immissionsrichtwerte entsprechen den Orientierungswerten der DIN für Gewerbelärm. Die oben genannten Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Beurteilungszeiträume tags 06:00-22:00 nachts 22:00-06:00. Die Immissionsrichtwerte gelten am Tag für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Nachts ist für die Beurteilung die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt, maßgebend (sogenannte ungünstigste Nachtstunde). Einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten.
22 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 22 Danach ergeben sich die folgenden zulässigen Maximalpegel: Tabelle 14: Richtwerte für den Maximalpegel gemäß TA Lärm Baugebiet tags (6-22 Uhr) nachts (22-6 Uhr) MI/MD/MK = 90 db(a) = 65 db(a) GE = 95 db(a) = 70 db(a) GI = 100 db(a) = 90 db(a) In den Gebieten nach d bis f ist ein Zuschlag (Ruhezeitenzuschlag) von 6 db(a) für folgende Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen: an Werktagen 06:00-07:00 20:00-22:00 an Sonn- und Feiertagen 06:00-09:00 13:00-15:00 20:00-22:00. Unabhängig von den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm erfolgt im Falle von festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegeln (Emissionskontingente) eine Beurteilung konkreter Einzelvorhaben durch Vergleich mit den Immissionsanteilen der betreffenden Teilfläche des Bebauungsplans. Die Immissionsanteile (Planwerte) der Teilfläche in der sich die zu genehmigende Anlage befindet, dürfen durch die tatsächlichen Immissionen nicht überschritten werden. In diesem Sinne übernehmen die Planwerte die Rolle der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Dies gilt jedoch nur für Immissionsorte außerhalb des Plangebiets in dem Emissionskontingente festgelegt sind (vgl. DIN Punkt 4.1). Der maximal mögliche Schallleistungspegel der Emissionskontingente wird bei freier Schallausbreitung in Abhängigkeit von der Lage der Immissionsorte außerhalb des Plangebiets ermittelt (vgl. DIN Punkt 4.5 i.v. mit Punkt 4.2). Die mögliche Schallleistung steigt mit zunehmendem Abstand von der umliegenden Bebauung. Daraus folgt, dass Immissionsanteile einzelner Teilflächen des Bebauungsplans für Immissionsorte innerhalb von Teilflächen mit festgesetzten Emissionskontingenten (z.b. Büros, Betriebsleiterwohnungen) im allgemeinen Fall von den örtlichen Gegebenheiten der außerhalb des Plangebiets liegenden schützenswerten Bebauung abhängen und demzufolge die Immissionsrichtwerte für Gewerbe-/Industriegebiete durchaus
23 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 23 überschritten sein können. Eine Ermittlung von Emissionskontingenten mit Immissionsorten innerhalb der einzelnen Teilflächen ist nicht möglich, da die Lage dieser Immissionsorte völlig unbestimmt ist (z. B. abhängig von Grundstücksaufteilungen o.ä.). VVBBauG Der Vollständigkeit halber werden nachfolgend allgemeine Planungsgrundsätze aufgeführt, wie sie z. B. im Runderlass des Nds. Sozialministers vom wie folgt ausgeführt sind: Es ist nicht möglich, den Umfang des Immissionsschutzes bzw. das Maß der hinzunehmenden Belastung undifferenziert für alle Fälle einheitlich auf ein bestimmtes Maß festzulegen. Vielmehr kommt es darauf an, welche Belastungen einem Gebiet mit Rücksicht auf dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zugemutet werden können. Maßgebend hierfür sind: - die Gebietsart und - die konkreten tatsächlichen Verhältnisse. Für die Gebietsart ist von der planungsrechtlich geprägten Situation der Grundstücke auszugehen. Maßgebend dafür, welchen Schutz ein Gebiet nach seiner Gebietsart berechtigterweise erwarten kann, sind städtebauliche Maßstäbe. Anhaltspunkte für den Schutz vor Schallimmissionen enthält die Vornorm zu DIN In der Vornorm sind den Baugebieten bestimmte Planungsrichtwerte zugeordnet. Planungsrichtwerte in diesem Sinne sind jedoch nur Hilfswerte für die Bauleitplanung. Sie geben an, welche Immissionsbelastung im Regelfall bestimmten Flächen oder Gebieten... zuzuordnen ist. Die Planungsrichtwerte können bei einzelnen Bauleitplänen überschritten oder unterschritten werden, wenn nach einer Abwägung... anderen Belangen der Vorzug zu geben ist oder wenn dies nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen unvermeidbar ist. Planungsrichtwerte sind keine Höchstwerte oder Grenzwerte. Die Planungsrichtwerte sind nicht für die Beurteilung von Einzelvorhaben heranzuziehen.... Die (typisierte) Gebietsart im planungsrechtlichen Sinne ist für sich allein noch kein hinreichend genaues Kriterium für die Schutzwürdigkeit eines Gebietes. Daneben sind die konkreten tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Baugebiete, die der gleichen Gebietsart angehören, können daher im Ergebnis unterschiedlich schutzwürdig sein; ein Wohngebiet beispielsweise, das - zumal in städtischen Ballungsräumen - unter der situationsbedingten Einwirkung benachbarter Industrie- oder Gewerbegebiete ohnehin einer hohen Geräuschbelästigung ausgesetzt ist, kann nicht den Schutz in Anspruch nehmen, der einem nicht derart vorbelasteten Wohngebiet zuzubilligen ist. Zu den konkreten, tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit zu berücksichtigen sind, gehören als Vorbelastung - die bereits vorhandenen Immissionsbelastungen sowie - die "plangegebene", d.h. aufgrund verfestigter Planungen... zu erwartende Belastung. Derart vorbelastete Gebiete sind in der Regel nur gegenüber weiteren, hinzutretenden Immissionen schutzwürdig. Vorbelastungen sind dagegen nicht als schutzmindernd in Betracht zu ziehen, soweit die Einwirkung das Maß des Zumutbaren überschreitet. In diesem Falle liegt ein städtebaulicher Mißstand vor, der durch Planung nicht legalisiert werden kann....
24 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 24 Die in dem zitierten Text angesprochene Vornorm zu DIN wurde durch den Weißdruck der DIN ersetzt. In der aktuellen Norm (Beiblatt 1) sind statt der im Text angesprochenen Planungsrichtpegel die jeweils entsprechenden Orientierungswerte angegeben (s.o.) Neubau von Verkehrswegen Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sind die 41 und 42 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ix vom in der Fassung vom in Verbindung mit der gemäß 43 BImSchG erlassenen Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) vom 12. Juni In der Verkehrslärmschutzverordnung (s.u.) sind die lärmschutzauslösenden Kriterien festgelegt, wie die Definition der wesentlichen Änderung, die zu beachtenden Immissionsgrenzwerte und die Einstufung betroffener Bebauung in eine Gebietskategorie. Die Art der Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen, und wo diese nicht vorhanden sind bzw. noch nicht bis zu einer gewissen Reife gelangt sind, aus der tatsächlichen baulichen Nutzung. Nach 41 (1) BImSchG muss beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße sichergestellt werden, dass durch Verkehrsgeräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (aktiver Lärmschutz). Dies gilt nach 41 (2) BImSchG jedoch nicht, wenn die Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Kann eine bauliche Nutzung mit aktivem Lärmschutz nicht oder nicht ausreichend geschützt werden, besteht nach 42 ein Anspruch auf Entschädigung für Lärmschutzmaßnahmen an den betroffenen baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen (passiver Lärmschutz). Hierzu legt die 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-Verordnung 24. BImSchV) x vom die Art und den Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen
25 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 25 für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest. Der Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen wird in einer Vereinbarung zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage festgelegt. Bei Überschreitung des zutreffenden Immissionsgrenzwerts am Tage kann eine weitere Entschädigung in Geld als Ausgleich für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen infrage kommen. Nachfolgend sind die 1 bis 5 der Verkehrslärmschutzverordnung eingefügt.
26 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 26 Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV vom 12. Juni 1990 Auf Grund des 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: 1 Anwendungsbereich (1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). (2) Die Änderung ist wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder 2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 59 Dezibel (A) 49 Dezibel (A) 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 Dezibel (A) 54 Dezibel (A) 4. in Gewerbegebieten 69 Dezibel (A) 59 Dezibel (A) (2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. (3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden. 3 Berechnung des Beurteilungspegels Der Beurteilungspegel ist für Straßen nach Anlage 1 und für Schienenwege nach Anlage 2 zu dieser Verordnung zu berechnen. Der in Anlage 2 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag in Höhe von 5 Dezibel (A) gilt nicht für Schienenwege, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden. 2 Immissionsgrenzwerte (1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: Tag Nacht 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 57 Dezibel (A) 47 Dezibel (A) 4 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit 73 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bei der Bewertung der Baumaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass sich die Anforderungen aus der Verkehrslärmschutzverordnung ausschließlich auf den Neubau bzw. den Ausbau beziehen. Nur für diese Geräuschquellen sind
27 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 27 Beurteilungspegel zu berechnen und mit den oben genannten Grenzwerten zu vergleichen. Die Schallemissionen bestehender, baulich nicht veränderter Straßen bleiben unberücksichtigt. Im hier vorliegenden Fall wird die Erschließungsstrasse neu gebaut. Somit sind die aus diesem Bereich resultierenden Immissionen mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV zu vergleichen. Eine Begutachtung des Ausbaus des Knotens Erschließungsstraße und Roffhausener Landstraße sind nicht Gegenstand der durchgeführten Untersuchungen, da sich der zu planende Knoten nicht innerhalb des Bebauungsplans Nr. 1 befindet. Die durchgeführten Betrachtungen beziehen sich insoweit auf den Entwicklungsschritt C 2. Sich daraus ggf. ergebene Konflikte werden innerhalb dieses Gutachtens dargestellt. Eine Gesamtbetrachtung des JadeWeserParks führt zu höheren Ansprüchen an der maßgeblichen Bebauung der Roffhausener Landstraße (vgl. Gutachten Nr ) und im Übrigen auch in Bezug auf die festzusetzenden Lärmpegelbereiche. Daher muss bei einem Ansatz, wie hier geschehen, des Entwicklungsschritts C 2 in der Bauleitplanung der weitergehenden Entwicklung Rechnung getragen werden. Dabei sind in Bezug auf die Erschließungsstraße zwei Vorgehensweisen denkbar. 1. Die Bauleitplanung berücksichtigt schon bei Aufstellung des hier betrachteten ersten Teilabschnittes den gesamten Verkehr des JadeWeserParks entsprechend der Prognose TCN + B-Plan Nr C 1 + C 2 + C Die Kommune stellt sicher, dass insbesondere die maßgeblichen Immissionsorte in Bezug auf die Erschließungsstraße einen ausreichenden Schallschutz erhalten. Dies kann dadurch erfolgen, dass zukünftige Erweiterungen des JadeWeserParks einen Schallschutznachweis im Sinne der VLärmSchR 97 bei einer Funktionsänderung (Punkt 28) erbringen. Ebenso sind sich ggf. ergebene Änderungen in Bezug auf die Lärmpegelbereiche und der angrenzenden baulich nicht geänderten Straßen zu dokumentieren.
28 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite Beurteilung der Planungen Bauleitplanung Verkehrslärm Die vorliegenden Berechnungsergebnisse zeigen, dass die Orientierungswerte der DIN für Gewerbegebiete (GE) im Tageszeitraum im nördlichen Bereich des Plangebiets in einem Korridor von maximal 80 m in Bezug auf die BAB A 29 durch den Straßenverkehrslärm überschritten sind. Eine Einstufung mit den Beurteilungsmaßstäben der TA Lärm für GI Gebiete ergibt keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte. Im südlichen Bereich entlang der Roffhausener Landstraße ergibt sich ein Korridor von ca. 40 m. Dabei werden die Orientierungswerte um bis zu 7 db(a) überschritten. Im zentralen Bereich des Plangebiets werden die Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete (GE) und Industriegebiete (GI) i. d. R. eingehalten. Im Nachtzeitraum ergibt sich ein ähnliches Bild. Während im zentralen Bereich des Plangebiets die Orientierungswerte der DIN i. d. R. eingehalten werden, ist in den unmittelbar an die umliegenden Straßen angrenzenden Bereichen mit Überschreitungen zu rechnen. Diese sind im Bereich der BAB A 29 in einem Korridor von ca. 140 m (mit OW für GE Gebiete, bei einer Einstufung als GI entsprechend der TA Lärm werden die IRW eingehalten) und im Bereich der Roffhausener Landstraße von ca. 40 m zu erwarten. Eine Anordnung der ggf. geplanten Freibereiche kann auf der dem Emittenten abgewandten Fassadenseite in den Bereichen erfolgen, in denen die Orientierungswerte der DIN um mehr als 3 db(a) überschritten sind (vgl. Abschnitt 6.1.1). Dadurch ist ein 5 db(a) niedriger Beurteilungspegel in Ansatz zu bringen ist (vgl. DIN 18005). Bereiche mit Überschreitungen von mehr als 8 db(a) wurden nicht ermittelt. In Industrie- und Gewerbegebieten sind sogenannte Außenwohnbereiche nicht gesondert zu beachten. Für die schutzwürdigen Nutzungen in den geplanten gewerblichen Nutzungen innerhalb der ggf. vorhandenen Gebäude wird ausschließlich auf passive Lärmschutzmaßnahmen abgestellt. Diese Vorgehensweise begründet sich insbesondere durch die Tatsache, dass schutzwürdige Nutzungen überwiegend
29 /I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 29 Büronutzungen sein werden und hierfür in aller Regel durch passive Lärmschutzmaßnahmen eine ausreichende Schutzwirkung in den Räumen gewährleistet ist. Für ggf. vorgesehene Betriebsleiterwohnungen erscheint ein Lärmschutzbauwerk unter Berücksichtigung der Kosten als nicht zweckmäßig. Für die südlich innerhalb eines Dorfgebiets (MD) gelegene vorhandene Bebauung wird ebenfalls auf passive Schallschutzmaßnahmen abgestellt, da eine aktive Schallschutzmaßnahme aufgrund der räumlichen Verhältnisse (Zufahrten usw.) sowie aus städtebaulicher Sicht nicht zweckmäßig erscheint. Regelwerke zum passiven Lärmschutz Grundsätzliche Regelungen zum passiven Schallschutz werden in der VDI-2719 dem Abschnitt 5 der DIN 4109 sowie in der 24. BImSchV getroffen. Sowohl die VDI-2719 als auch die 24. BImSchV setzen eine detaillierte Kenntnis der baulichen Verhältnisse (Geometrie der Außen- und Fensterflächen, äquivalente Absorptionsflächen der betroffenen Räume usw.) voraus. Die DIN 4109 kennt als Bezugswert nur den Tagespegel. Anforderungen nach DIN 4109 Die DIN 4109 berücksichtigt pauschale Annahmen über anzustrebende Innenpegel und das Absorptionsverhalten des betroffenen, schutzwürdigen Raums. Die Norm legt in Abhängigkeit von der Raumart (Nutzungsart, Schutzwürdigkeit) bestimmte Schalldämmmaße für das Gesamtaußenbauteil in Abhängigkeit von einem Lärmpegelbereich fest. In Abhängigkeit vom Fensterflächenanteil und Korrekturwerten, die den Flächenanteil der Außenbauteile im Verhältnis zur Grundfläche des betroffenen Raums berücksichtigen, wird das Schalldämmmaß für Fenster und Außenwände differenziert. Für die Bemessung des Umfangs der ggf. erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen sind die maßgeblichen Außenlärmpegel gem. DIN 4109 aus dem berechneten Mittelungspegel des Tageszeitraums zzgl. 3 db(a) zu ermitteln.
Proj. Nr. 2231.06-1112. Gutachten. Schalltechnische Untersuchung an dem Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 24 2. Änderung.
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