Schalltechnisches Gutachten

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1 Bonk - Maire - Hoppmann GbR Geräusche - Erschütterungen - Bauakustik Beratende Ingenieure Mess-Stelle gemäß 29b BImSchG Dipl.-Ing. Thomas Hoppe ö.b.v. Sachverständiger für Schallimmissionsschutz Ingenieurkammer Niedersachsen Dipl.-Phys. Michael Krause Dipl.-Geogr. Waldemar Meyer Dipl.-Ing. Clemens Zollmann ö.b.v. Sachverständiger für Lärmschutz Ingenieurkammer Niedersachsen bis 1995 Dipl.-Ing. Manfred Bonk bis 2006 Dr.-Ing. Wolf Maire bis 2013 Dr. rer. nat. Gerke Hoppmann Rostocker Straße Garbsen 05137/8895-0, -95 Bearbeiter: Dipl.-Geogr. S. Parlar Durchwahl: 05137/ s.parlar@bonk-maire-hoppmann.de Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 204 Gewerbeflächen an der BAB 2 Groß Munzel sowie gleichzeitig 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Barsinghausen Sekretariat: Tel.: 05137/ / Fax.: 05137/ /

2 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 2 Inhaltsverzeichnis... Seite 1. Auftraggeber Aufgabenstellung dieses Gutachtens Örtliche Verhältnisse Emissionspegel Verkehrsmengen und Emissionspegel der Straßen Gewerbelärm Vorbemerkung Gebietstypische Emissionskennwerte Geräusch-Vorbelastung Emissionskontingentierung, Gliederungsmodelle Ausbreitungsrechnung Rechenverfahren Mehrbelastung der öffentlichen Verkehrsflächen Geplantes Gewerbegebiet Beurteilung Grundlagen Beurteilung Mehrbelastung der öffentlichen Straßen Gewerbelärm Vorschlag für die Festsetzung von Emissionskontingenten Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke Quellen, Richtlinien, Verordnungen Soweit im Rahmen der Beurteilung verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte angesprochen werden, erfolgt dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer juristischen Fachprüfung, die nicht Gegenstand der schalltechnischen Sachbearbeitung ist. Dieses Gutachten umfasst: 32 Seiten Text 2 Anlagen Autorin: Dipl.-Geogr. S. Parlar

3 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 3 1. Auftraggeber HRG - HANNOVER REGION GRUNDSTÜCKSGESELLSCHAFT MBH & CO.KG Osterstraße Hannover 2. Aufgabenstellung dieses Gutachtens Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 204 als Teilfläche der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt die STADT BARSINGHAUSEN nördlich der Ortschaft GROß MUNZEL Gewerbegebiete (vgl. GE BauNVO i ) bzw. Gewerbeflächen (F-Plan) zu entwickeln. Mit der vorgenannten Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von Gewerbe mit Schwerpunkt Logistik geschaffen werden. Die Erschließung der Fläche durch Pkw und Lkw erfolgt aus östlicher Richtung über die Landesstraße 392 (L 392) sowie die bestehende Verkehrsfläche der Straße zur Mülldeponie. Als Grundlage für das Abwägungsverfahren ist die Vorbelastung ii durch vorhandene Betriebe, welche sich westlich des Plangebietes befinden (Biogasanlage Kolenfeld, Masttierhaltung an der Straße zur Mülldeponie, Deponie) bzw. durch die planungsrechtlich abgesicherten, potentiell Geräusch emittierende Flächen nördlich der Ortschaft GROß MUNZEL (Bebauungspläne Nr. 203, 81-1.Ä und 170) mit einer bereits bestehenden Emissionskontingentierung 1) in die schalltechnische Untersuchung einzustellen. Soweit erforderlich sind Vorschläge für eine mögliche Gliederung oder Einschränkung der neu geplanten Gewerbegebietsflächen auf Grundlage der DIN iii darzustellen. Die Beurteilung der zu erwartenden Immissionssituation erfolgt entsprechend den für die städtebauliche Planung maßgeblichen Regelungen der VV-BBauG iv in Verbindung mit Beiblatt 1 zu DIN v. Darüber hinaus werden die Regelungen der TA Lärm vi diskutiert. 1 Hinweis: die in früheren Bebauungsplänen festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel (FSP bzw. IFSP) beschränken in Verbindung mit einer Gliederung die im jeweiligen Baugebiet zulässigen Geräuschemissionen. Eine solche Festsetzung erfüllt den Sachverhalt einer Emissionskontingentierung. Auf formale Unterschiede zwischen dem durch die DIN definierten Emissionskontingent LEK und dem in früheren Bebauungsplänen verwendeten IFSP wird in den Abschnitten und 5.1 dieses Gutachtens näher eingegangen.

4 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 4 Unabhängig von den aus den angesprochenen Flächen resultierenden Immissionsbelastungen wird die Mehrbelastung der vorhandenen öffentlichen Straßen durch die i.v. mit der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes zu erwartenden Zuund Abgangsverkehre untersucht. Der Bebauungsplan Nr. 204 bezieht die Verkehrsfläche der Deponiestraße in den Geltungsbereich ein. Hierdurch schafft der Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anbindung der geplanten Gewerbeflächen an die Straße. Ein Ausbau der Straße i.s. eines erheblicher baulicher Eingriff gem. VLärmSchR 97 vii ist nicht vorgesehen. Dies wird nachfolgend vorausgesetzt. 3. Örtliche Verhältnisse Die örtliche Situation ist aus dem als Anlage 1, Blatt 1 beigefügten Lageplan ersichtlich. Die geplanten Gewerbegebietsflächen schließen sich unmittelbar nördlich an die bestehenden Gewerbeflächen von GROß MUNZEL (Bebauungspläne Nr. 203, 81-1.Ä und 170) an. Die verkehrliche Erschließung ist über die Deponiestraße mit Anbindung an die Landesstraße 392 sowie die Autobahn BAB 2 geplant. Der Verlauf der angesprochenen Erschließungsstraßen ist aus der Anlage 1 ebenso ersichtlich, wie die Lage der umliegenden Bebauung bzw. der betrachteten Beurteilungspunkte. Die nächstgelegene schutzbedürftige Wohnbebauung befindet sich am südöstlichen Ortsrand von KOLENFELD, am westlichen und südwestlichen Ortsrand von HOLTENSEN sowie am nördlichen Ortsrand von GROß MUNZEL. Die Abstände der nächstgelegenen Wohnhäuser an den verschiedenen Ortsrändern zum Plangebiet betragen zwischen rd. 520 m (HOLTENSEN und GROß MUNZEL) und rd. 860 m (KOLENFELD). Nach den uns vorliegenden Informationen ist die angesprochene Wohnbebauung zum größten Teil auf der Grundlage von 34 BauGB entsprechend der tatsächlichen Nutzung zu beurteilen. Dabei wird nach Mitteilung bzw. der Stadt Wunstorf bzw. der Stadt Barsinghausen für die Wohnbebauung am südöstlichen Ortsrand von KOLENFELD sowie die angesprochene Wohnbebauung am westlichen

5 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 5 bzw. südwestlichen Ortsrand von HOLTENSEN eine Zuordnung zu Dorf- bzw. Mischgebieten (MD/MI BauNVO) als sachgerecht angesehen. Bei der Bebauung nördlich der L 403, östlich der Wunstorfer Straße ist von einem Mischgebiet MI auszugehen. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan liegt für diesen Bereich nicht vor. Die straßenbegleitende Bebauung am nördlichen Ortseingang von GROß MUNZEL (östlich der Straße Spielburg) sowie die nördlich der Straße Westerhagen in GROß MUNZEL gelegene Wohnbebauung ist nach Mitteilung der STADT BARSINGHAUSEN als Mischgebiet bzw. Dorfgebiet (MI/MD) einzustufen. Für die Wohnbebauung am nördlichen Ortsrand von GROß MUNZEL im Bereich Adolf-Meyer-Straße ist vom Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets (WA BauNVO) auszugehen. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan liegt für diesen Bereich ebenfalls nicht vor. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen als Dorfgebietsflächen (MD) dargestellt. Für die Wohnbebauung nördlich der Straße An der Zuckerfabrik liegt mit dem Bebauungsplan Nr. 203 ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der diese Flächen als Mischgebiet (MI gem. BauNVO) ausweist. Nach Mitteilung des PLANUNGSBÜROS VON LUCKWALD 2 kann hinsichtlich der neu geplanten Gewerbeflächen (Bebauungsplan Nr. 204) davon ausgegangen werden, dass die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen von vornherein ausgeschlossen werden. Die vorhandenen topographischen Verhältnisse werden bei den nachfolgenden Ausbreitungsrechnungen ebenso berücksichtigt, wie die bestehenden Lärmschutzanlagen an der Bundesautobahn 2 (BAB 2). 2 LandschaftsArchitekturbüro Georg von Luckwald, Gut Helpensen Nr. 5, Hameln

6 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 6 4. Emissionspegel 4.1 Verkehrsmengen und Emissionspegel der Straßen Zur Verkehrssituation im Untersuchungsbereich liegt uns ein Verkehrsgutachten 3 vor. Die dem Verkehrsgutachten entnommenen Verkehrsdaten sowie die daraus auf der Grundlage der RLS-90 viii berechneten Emissionspegel Lm,E sind in den nachfolgenden Tabellen zusammen gestellt. Tabelle 1 Prognose-Nullfall Straßenabschnitt vgl. Anlage 1, Blatt 1 bzw. Verkehrsgutachten DStrO DTV Prognose- Nullfall [Kfz/24h] MT [Kfz/h] MN [Kfz/h] pt [%] pn [%] vpkw [km/h] vlkw [km/h] Lm,E,T [db(a)] Lm,E,N [db(a)] [1] L ,90 21, ,6 59,9 [2a] AS Wstf.-Kolenfeld ,09 18, ,9 52,7 [2b] AS Wstf.-Kolenfeld ,09 18, ,9 52,7 [3a] L ,72 8, ,1 55,9 [3b] L ,72 8, ,2 51,6 [4] L ,24 21, ,2 62,8 [5a] L ,23 19, ,1 60,5 [5b] L ,23 19, ,0 59,0 [6a] AS Wstf.-Kolenfeld ,82 18, ,2 53,8 [6b] AS Wstf.-Kolenfeld ,82 18, ,1 53,9 [7] L ,69 14, ,8 60,1 [8a] K ,47 12, ,3 50,5 [8b] K ,47 12, ,0 48,2 [9a ] L ,55 12, ,9 57,7 [9b] L ,55 12, ,9 59,5 [10a] L ,11 12, ,7 59,3 [10b] L ,11 12, ,5 55,4 [11] Deponiestraße ,64 16, ,3 50,2 [12] Deponiestraße ,13 6, ,5 45,9 [13] BAB ,88 51, ,4 75,3 [14] BAB ,88 51, ,4 75,3 Abkürzungen vgl. Tabelle 2 3 Verkehrsuntersuchung Gewerbegebiet an der L 392 in Barsinghausen OT Groß Munzel; Büro PGT UMWELT UND VERKEHR GMBH, Hannover

7 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 7 Tabelle 2 Prognoseplanfall (mit Bebauungsplan Nr. 204) Straßenabschnitt vgl. Anlage 1, Blatt 1 bzw. Verkehrsgutachten DStrO DTV Prognoseplanfall [Kfz/24h] MT [Kfz/h] MN [Kfz/h] pt [%] pn [%] vpkw [km/h] vlkw [km/h] Lm,E,T [db(a)] Lm,E,N [db(a)] [1] L ,23 28, ,6 61,4 [2a] AS Wstf.-Kolenfeld ,86 24, ,2 54,2 [2b] AS Wstf.-Kolenfeld ,86 24, ,2 54,2 [3a] L ,46 9, ,3 56,4 [3b] L ,46 9, ,6 52,3 [4] L ,3 21, ,4 63,0 [5a] L ,36 24, ,8 61,6 [5b] L ,36 24, ,9 60,2 [6a] AS Wstf.-Kolenfeld ,34 25, ,6 55,3 [6b] AS Wstf.-Kolenfeld ,34 25, ,5 55,4 [7] L ,60 23, ,7 62,5 [8a] K ,47 12, ,3 50,5 [8b] K ,47 12, ,0 48,2 [9a ] L ,02 20, ,9 60,1 [9b] L ,02 20, ,6 61,5 [10a] L ,24 13, ,1 59,8 [10b] L ,24 13, ,1 56,0 [11] Deponiestraße ,83 29, ,3 56,0 [12] Deponiestraße ,13 6, ,5 45,9 [13] BAB ,06 51, ,5 75,3 [14] BAB ,06 51, ,4 75,3 In den Tabellen 1 und 2 bedeutet: D StrO Fahrbahnoberflächenkorrekturwert gem. RLS-90 DTV durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke in Kfz/24h M T maßgebende stündliche Verkehrsmenge (tags) in Kfz/h M N maßgebende stündliche Verkehrsmenge (nachts) in Kfz/h p T % maßgebender Lkw-Anteil tags ( Uhr) in % p N % maßgebender Lkw-Anteil nachts ( Uhr) in % v Pkw zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw in km/h v Lkw zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw in km/h L m,e,t berechneter EMISSIONSPEGEL (tags) in db(a) berechneter EMISSIONSPEGEL (nachts) in db(a) L m,e,n Die entsprechenden Straßenabschnitte sind der zeichnerischen Darstellung der Anlage 1 zu entnehmen.

8 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite Gewerbelärm Vorbemerkung Im Hinblick auf die Ermittlung der Geräuschbelastung aus dem zu betrachtenden Gewerbegebiet (Bebauungsplan Nr. 204) ist Folgendes zu beachten: Im vorliegenden Fall bestehen mit den Bebauungsplänen Nr. 81 und Nr. 170 bereits unmittelbar an das geplante Gewerbegebiet angrenzende GI-Gebiete, die vor Inkrafttreten der DIN (veröffentlicht im Dezember 2006) durch immissionswirksame, flächenbezogene Schallleistungspegel IFSP gegliedert und eingeschränkt wurden. Um in den Bebauungsplänen eine gleichartige planungsrechtliche Grundlage für die Handhabung schalltechnischer Nachweise zu künftigen Baugenehmigungen zu schaffen, kann es daher zweckmäßig sein, die in den o.g. Bebauungsplänen bestehenden Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 204 fortzuschreiben. Diese Vorgehensweise wurde auch bei Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 203 im Jahre 2013 berücksichtigt. Bei strikter Anwendung der DIN ist ausschließlich die geometrisch bedingte Pegeländerung in die Ausbreitungsrechnung einzustellen. Hierdurch bleiben Zusatzdämpfungen durch Bodeneffekte, Luftabsorption usw. unberücksichtigt. Diese Zusatzdämpfungen betragen bei den im vorliegenden Fall zu beachtenden Abständen im Mittel 6 bis 8 db(a). Andererseits ist nach dem angesprochenen alternativen Verfahren der ISO die Raumwinkelkorrektur mit KO = + 3 db(a) in Ansatz zu bringen. In der Anwendung der vorgenannten Rechenverfahren ergibt sich für die Immissionsorte in den o.g. Abständen zum Plangebiet eine systematische Pegeldifferenz von ca. 1 bis 2 db(a). Eine noch darüber hinausgehende Pegeldifferenz tritt auf, wenn die im Bereich des jeweils betrachteten Immissionsortes ggf. auftretende Eigenabschirmung außer Acht gelassen wird; hierdurch können sich im Einzelfall Pegeldifferenzen von bis zu 20 db(a) ergeben. Die angesprochenen, immissionsseitigen Pegeldifferenzen wären durch eine Reduzierung der Lärmemissionskontingente zu kompensieren. Hierdurch wären die in aktuellen Bebauungsplänen festzusetzenden Emissionskontingente entsprechend niedriger als die in früheren Plänen festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel. Bei strikter Anwendung der DIN ergäben sich daher

9 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 9 systematische Unterschiede zu den in der Vergangenheit von der STADT BARSINGHAUSEN in anderen GE- und GI-Gebieten vorgenommenen Lärmkontingentierungen. Es entstünde allein bedingt durch die formale Anwendung der genannten DIN - der Eindruck, dass aktuell geplante Gewerbe- und Industriegebiete nach schalltechnischen Kriterien weniger nutzbar seien als die in der Vergangenheit ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen. Aus den genannten Gründen wird vorgeschlagen, weiterhin die vorgenannten Zusatzdämpfungen unter Beachtung der Vorgaben einer Berechnung nach dem alternativen Verfahren gemäß Nr der ISO in die Berechnungen einzustellen. Diese Vorgehensweise ix ist in der textlichen Festsetzung zur Lärmkontingentierung bzw. der Begründung zum Bebauungsplan zu dokumentieren Gebietstypische Emissionskennwerte Gemäß DIN sowie nach den Verwaltungsvorschriften zum BBauG soll für Gewerbegebiete ein "typischer" flächenbezogener Schallleistungspegel x von 60 db(a) und für Industriegebiete ein entsprechender Pegelwert von 65 db(a) berücksichtigt werden. Die Norm nennt im Abschnitt diese Emissionswerte für die BEURTEILUNGSZEITEN "tags und nachts". Dabei ist zu beachten, dass sich diese Kennwerte gem. Abschnitt 3 der Norm wie folgt definieren: Für nach der TA Lärm zu beurteilende Anlagen sowie Sport- und Freizeitanlagen ist in der Nacht die volle Stunde... mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend, zu dem die Anlage relevant beiträgt. Ende des Zitats. Diese Definition entspricht der der so genannten ungünstigsten Nachtstunde in Nr. 6.4 der TA Lärm. Sie ist zutreffend für einzelne Betriebsgrundstücke, kann jedoch zumal bei ausgedehnten GE- Gebieten - nicht pauschal auf das gesamte Gebiet übertragen werden. Im Mittel kann daher zwischen 22 und 6 Uhr (BEURTEILUNGSZEIT nachts) von einem ggf. deutlich niedrigeren Emissionskennwert ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass aus den innerhalb von Gewerbegebieten einzuhaltenden IMMISSIONSRICHT- WERTEN 4 ein deutlicher Unterschied der am Tage und in der Nacht tatsächlich auftretenden Geräuschemissionen resultiert. Nach vorliegenden Mess- und 4 65 db(a) tags, 50 db(a) nachts vgl. Nr. 6.1 der TA Lärm (Dies betrifft die nach der BauNVO i.d.r. zulässigen Betriebsleiterwohnungen )

10 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 10 Rechenergebnissen muss andererseits davon ausgegangen werden, dass die o.g. Flächen-Schallleistungspegel am Tage ggf. eine Einschränkung der industriell/ gewerblichen Nutzung bedeuten können. In der nachfolgenden Tabelle ist eine Differenzierung der flächenbezogenen Emissionswerte für Industriegebiete (GI - BauNVO), eingeschränkte Industriegebiete (GIe), Gewerbegebiete (GE) und eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) angegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Zusammenstellung lediglich eine grobe Rasterung darstellt, die der Einschätzung im Rahmen der städtebaulichen Planung im Hinblick auf künftige Entwicklungen ermöglichen soll ( typisierende Betrachtung ). Tabelle 3 Ausweisung bzw. Flächenbezogene Emissionskontingente L w in db(a) Nutzungsmöglichkeit GI GI e GE GE e *) - 48 *): bei ein- oder zweischichtig arbeitenden Betrieben, deren Betriebszeit nicht in die Nachtzeit fällt, ist der in der Zeit von Uhr höchstzulässige flächenbezogener Schallleistungspegel von untergeordneter Bedeutung. Mit den vorstehenden Emissionskennwerten werden die Mittelungspegel 5 der Geräuschemissionen beschrieben. Im Sinne der Regelungen der TA Lärm sind im konkreten Einzelfall ggf. weitere Eigenschaften der von den Gewerbebetrieben ausgehenden Geräuschemissionen in die Beurteilung einzustellen. Diesbezüglich sind ggf. zu beachten: eine mögliche Ton- und/oder Impulshaltigkeit der Geräusche (vgl. Anhang A und zur TA Lärm) Maximalpegel durch kurzzeitige Einzelereignisse (vgl. Ziffer 6.1 der TA Lärm) tieffrequente Geräusche (vgl. Ziffer 7.3 der TA Lärm) 5 bezogen auf die BEURTEILUNGSZEITEN tags und nachts resp. die ungünstigste Nachtstunde

11 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 11 Diese möglichen akustischen Eigenschaften von Anlagengeräuschen sind im Zusammenhang mit dem konkreten Einzelgenehmigungsverfahren auf der Grundlage der TA Lärm zu beurteilen; sie sind im Rahmen einer Untersuchung zur städtebaulichen Planung keiner pauschalierenden Bewertung zugänglich. Bei Logistikbetrieben ist regelmäßig von einer weitgehend kontinuierlichen Nutzung des Betriebsgrundstücks über 24 Stunden auszugehen. Dabei können die (schalltechnisch) ungünstigsten Betriebszeiten in die Nachtzeit fallen. Schalltechnische Berechnungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Logistikunternehmen zeigen, dass für diese Nutzungsart ein flächenbezogener Schallleistungspegel von rd db(a) in der Nachtzeit als gebietstypisch angesehen werden muss. Dieser Kennwert korrespondiert mit dem in der Tabelle 1 aufgeführten gebietstypischen flächenbezogenen Schallleistungspegel für Industriegebiete bzw. eingeschränkte Industriegebiete Geräusch-Vorbelastung Die Deponie Kolenfeld befindet sich in einem Abstand von mehr als 2 km zu den nachfolgend, im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung zu betrachteten Aufpunkten. Nach den Ergebnissen überschlägiger Berechnungen kann davon ausgegangen werden, dass die Geräuschemissionen der Deponie gegenüber den nachfolgend betrachteten Geräuschquellen vernachlässigt werden können. Für die Aufpunkte (01) und (02) am südöstlichen Ortsrand von KOLENFELD wird nachfolgend im Sinne einer konservativen Annahme davon ausgegangen, dass die jeweils maßgeblichen ORIENTIERUNGS- bzw. IMMISSIONSRICHTWERTE durch die vorhandene bzw. genehmigte Biogasanlage sowie der südlich hiervon gelegene Masttierbetrieb bereits weitgehend ausgeschöpft sein könnten. Aus diesem Grund ist sicherzustellen, dass in den, in diesem Sinne ggf. betroffenen Immissionsorten, durch die aus dem Plangebiet zu erwartende Zusatzbelastung kein relevanter Immissionsbeitrag im Sinne von Abschnitt der TA Lärm hervorgerufen wird. Die Abstände der vorgenannten Betriebe (Biogasanlage, Masttierbetrieb) zur Wohnbebauung HOLTENSEN und GROß MUNZEL betragen mehr als 1 km (Masttierbetrieb) bzw. 1,5 km (Biogasanlage). Für die vorgenannten Ortsränder kann nach

12 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 12 den Ergebnissen verschiedener Vorberechnungen davon ausgegangen werden, dass hier die plangegebene Geräusch-Vorbelastung durch die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 203, Nr. 811.Ä und Nr. 170 festgesetzten flächenbezogener Schallleistungspegel ( abstrakter Planfall ) pegelbestimmend ist. Für das auf der Ostseite der L 392 gelegene Gewerbegrundstück der REHA GmbH wird in Analogie zum Gutachten BMH Nr /BP Ehemalige Zuckerfabrik ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 58 db(a) tags und 40 db(a) nachts gewählt. Die Ermittlung der konkret vorhandenen Geräusch-Vorbelastung der außerhalb der rechtskräftigen Bebauungspläne gelegenen Betriebe (Deponie, Biogasanlage, Masttierbetrieb, REHA GmbH), ist nicht Gegenstand der hier vorliegenden schalltechnischen Untersuchung. Hinsichtlich der Geräusch-Vorbelastung in GROß MUNZEL wurde das sogenannte Nicht-Relevanz-Kriterium (Ziffer der TA Lärm) für die zu betrachtende Wohnbebauung bereits im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 203 herangezogen. Aus diesem Grund ist nachfolgend bei der Bemessung der Zusatzbelastung im Sinne von Ziffer 2.2 der TA Lärm darauf abzustellen, dass sich die betroffene Wohnbebauung außerhalb des Einwirkungsbereiches der zu betrachtenden Fläche (B-Plan Nr. 204) befindet ( Aufpunkte (7) bis (14)).

13 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite Emissionskontingentierung, Gliederungsmodelle Die Abgrenzung der nachfolgend angesprochenen Teilflächen und deren Lage innerhalb des geplanten Gewerbegebietes sind in Blatt 2 der Anlage1 dargestellt. Eine erste Abschätzung zeigt, dass bei Ansatz der im Abschnitt 4.2 genannten, für einen Logistikbetrieb typischen flächenbezogenen Schallleistungspegeln von rd db(a) in der Nachtzeit mit einer Überschreitung der in der Nachbarschaft maßgebenden ORIENTIERUNGSWERTE bzw. zu beachtenden Bezugspegel (Ziffer TA Lärm: Nicht-Relevanz-Kriterium bzw. Ziffer 2.2 der TA Lärm: Einwirkungsbereich der Anlage ) gerechnet werden muss. Nachfolgend werden zwei Modelle gegenüber gestellt. Der im Modell 1 gewählte Ansatz geht von einer gleichmäßigen Verteilung der insgesamt möglichen Geräuschemissionen in der Nachtzeit aus. In Modell 2 wurde dem gegenüber eine Einschränkung der südlichen Fläche zugunsten der deutlich größeren nördlichen Fläche vorgenommen. Die unter Beachtung einer Vorabschätzung gewählten Emissionskontingente sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt. Tabelle 4 Emissionsansätze in den Modellen 1 und 2 Teilfläche Größe ca. in m² Modell 1 (IFSP) *) Modell 2 (IFSP) *) tags nachts tags nachts GE GE *) IFSP=immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel in db(a) vgl. Abschnitt 6.3 dieses Gutachtens Die in der Anlage 1, Blatt 2 dargestellten Teilflächen [F1] und [F2] dienen jeweils zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern. Insofern sind diese Flächen als emissionsfrei zu betrachten und werden mit einem Emissionskontingent von 0 db(a) tags und nachts berücksichtigt.

14 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite Ausbreitungsrechnung 5.1 Rechenverfahren Die Ausbreitungsrechnung für Straßenverkehrsgeräusche erfolgt auf der Grundlage der bereits angesprochenen Richtlinie RLS-90 (Anhang 1 zur 16. BImSchV xi ). Die Berechnungen der Gewerbelärmimmissionen erfolgen im Rahmen der hier vorliegenden städtebaulichen Planung (vgl. Ausführungen in Abschnitt 4.2.1) frequenzunabhängig nach dem alternativen Verfahren gemäß Nr der DIN ISO xii. Die Frequenzunabhängigkeit begründet sich darin, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Angaben über die Frequenzspektren maßgebender Emittenten regelmäßig nicht vorliegen (typisierende Betrachtung, abstrakter Planfall). Die Kriterien für eine Betrachtung flächenhafter Geräuschemissionen werden berücksichtigt; hieraus ergibt sich insbesondere, dass bei einem späteren Einzelnachweis ebenfalls die Abstandskriterien nach Abschnitt 4 der Norm zu beachten sind. Eine Konzentration der aus dem flächenbezogenen Schallleistungspegel und dem Flächenmaß berechneten insgesamt möglichen Schallleistung ist nicht zulässig. Der Sachverhalt, dass sich im konkreten Nutzungsfall durch den tatsächlichen Standort einzelner Anlagenteile akustische Schwerpunkte ausbilden, die die ggf. festzusetzenden flächenbezogenen Schallleistungspegel (Emissionskontingente) lokal überschreiten können, widerspricht diesem Ansatz nicht. Bei den Berechnungen wird von einer Gleichverteilung der Geräuschemissionen bei einer mittleren Quellhöhe hq = 3 m über GOK sowie eine Mittenfrequenz von f = 500 Hz ausgegangen. Die angesprochenen Rechenverfahren wurden im Rechenprogramm soundplan xiii programmiert. Alle für die Ausbreitungsrechnung wesentlichen Parameter wurden digitalisiert. Dabei wurde für die Berechnungspunkte (Immissionsorte, Aufpunkte) eine typische Aufpunkthöhe ha = 3,0 m über Geländehöhe für den EG-Bereich sowie eine übliche Stockwerkshöhe von 2,8 m berücksichtigt. Berechnet wurden jeweils die durch die o.g. Geräuschquellen verursachten Beurteilungspegel getrennt für die Beurteilungszeiten von 6.00 bis Uhr (tags) und bis 6.00 Uhr nachts).

15 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite Mehrbelastung der öffentlichen Verkehrsflächen Die Darstellung der Verkehrslärmbelastung für den Prognose-Nullfall sowie den Prognoseplanfall (mit Bebauungsplan 204) erfolgt für einzelne, ausgewählte Aufpunkte. Die Lage der aufgeführten IO (Immissionsorte) ist in der Anlage 1 skizziert. Die Ergebnisse der Berechnungen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Tabelle 5 - Beurteilungspegel Straßen I-Ort (3) (4a) (4b) (4c) (5) (6a) (6b) (7) (9a) (16) (17) (18) Stockwerk Prognose-Nullfall L r,str tags / nachts Prognoseplanfall L r,str tags / nachts L a) tags / nachts EG 64,5 59,0 65,0 59,8 +0,5 +0,8 1.OG 63,9 58,4 64,4 59,2 +0,5 +0,8 EG 58,7 54,8 59,2 55,2 +0,5 +0,4 1.OG 59,3 55,4 59,8 55,8 +0,5 +0,4 EG 57,5 53,0 58,0 53,4 +0,5 +0,4 1.OG 58,5 54,2 58,9 54,5 +0,4 +0,3 EG 58,0 54,5 58,2 54,7 +0,2 +0,2 1.OG 58,7 55,2 58,9 55,4 +0,2 +0,2 EG 55,2 51,4 55,7 51,7 +0,5 +0,3 1.OG 55,6 51,8 56,1 52,1 +0,5 +0,3 EG 54,9 50,9 55,5 51,3 +0,6 +0,4 1.OG 55,1 51,2 55,7 51,5 +0,6 +0,3 EG 51,6 47,1 52,5 47,6 +0,9 +0,5 1.OG 52,4 47,9 53,2 48,5 +0,8 +0,6 EG 66,2 59,2 66,8 59,8 +0,6 +0,6 1.OG 66,2 59,2 66,8 59,8 +0,6 +0,6 EG 54,8 48,4 55,3 48,8 +0,5 +0,4 1.OG 55,3 48,8 55,8 49,3 +0,5 +0,5 EG 68,2 61,1 68,7 61,7 +0,6 +0,6 1.OG 68,0 61,0 68,6 61,6 +0,5 +0,6 EG 69,2 62,1 69,7 62,7 +0,5 +0,6 1.OG 68,8 61,7 69,3 62,3 +0,5 +0,6 EG 68,5 61,4 69,0 62,0 +0,5 +0,6 1.OG 68,2 61,1 68,7 61,7 +0,5 +0,6 alle Pegelangaben in db(a) a) Pegelerhöhung durch die Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der in Abschnitt 4.1 beschriebenen Randbedingungen

16 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite Geplantes Gewerbegebiet Die durch das geplante Gewerbegebiet im abstrakten Planfall im Bereich der betroffenen, schutzwürdigen Nachbarschaft zu erwartende Immissionsbelastung ist für die im Abschnitt beschriebenen Planfälle in den nachfolgenden Ergebnistabellen zusammen gestellt. Dabei ist Folgendes zu beachten: Die in den Tabellen aufgeführte Vorbelastung ergibt sich unter Berücksichtigung der im Abschnitt beschriebenen Randbedingungen. Dargestellt sind die Ergebnisse jeweils für ausgewählte Immissionsorte und das am stärksten betroffene Stockwerk. Tabelle 6 -Modell 1 - Beurteilungspegel in db(a) IO OW a) Vorbelastung Zusatzbelastung Gesamtbelastung >OW d) tags nachts Lr,T b) Lr,N c) tags nachts tags nachts tags nachts e) 45 e) 41,1 27,1 60 e) 45 e) a e) 45 e) 41,4 27,4 60 e) 45 e) b e) 45 e) 41,7 27,7 60 e) 45 e) a ,0 32,4 43,3 29,3 44,7 34, b ,1 32,5 43,4 29,4 44,7 34, ,5 32,9 43,8 29,8 45,2 34, a ,8 34,4 45,6 31,6 46,8 36, b ,8 34,3 45,5 31,5 46,8 36, ,6 45,0 43,9 29,9 59,7 45, ,2 9a ,1 42,2 43,6 29,6 55,4 42,4 +0,4 f) +2,4 f) 9b ,2 41,4 42,0 28,0 54,5 41, ,6 f) ,9 41,7 42,5 28,5 54,2 41, ,9 f) ,3 40,0 41,7 27,7 51,7 40, , ,9 39,6 41,4 27,4 51,3 39, ,8 44,7 41,2 27,2 59,9 44, ,0 44,8 41,2 27,2 59,0 44, ,1 37,3 39,2 25,2 49,5 37, a) ORIENTIERUNGSWERTE nach Beiblatt 1 zu DIN b) BEURTEILUNGSPEGEL (Immissionspegel) tags c) dto. nachts d) ggf. Überschreitung der ORIENTIERUNGSWERTE e) konservativer Ansatz: ORIENTIERUNGSWERTE ggf. ausgeschöpft (vgl. Abschnitt 4.2.3); die Vorbelastung aus den B-Plänen 203, 81 1.Ä und 170 ( abstrakter Planfall ) beträgt in diesen Aufpunkten rd. 40 db(a) am Tage und 33 db(a) in der Nacht f) Die errechnete, mögliche ORIENTIERUNGSWERTÜBERSCHREITUNG resultiert im Wesentlichen bereits aus der plangegebenen Geräusch-Vorbelastung (vgl. Abschnitt 6.2.2)

17 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 17 Nach den Regelungen der VVBBauG (vgl. Abschnitt 6.1 dieses Gutachtens) ist der Immissionsschutz im Sinne einer Einhaltung der ORIENTIERUNGSWERTE im Bereich der durch die Planung betroffenen schutzbedürftigen Bebauung sicherzustellen. Dabei geht es um die Gesamtimmissionsbelastung durch Gewerbelärm (vgl. Anlagengeräusche, Ziffer 1 der TA Lärm). Demgemäß ist die Summe aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch das aktuell geplante Gewerbegebiet mit dem jeweils maßgeblichen ORIENTIERUNGSWERT zu vergleichen. Tabelle 7 -Modell 2 - Beurteilungspegel in db(a) IO OW a) Vorbelastung Zusatzbelastung Gesamtbelastung >OW d) tags nachts Lr,T b) Lr,N c) tags nachts tags nachts tags nachts e) 45 e) 41,1 27,7 60 e) 45 e) a e) 45 e) 41,4 28,0 60 e) 45 e) b e) 45 e) 41,7 28,2 60 e) 45 e) a ,0 32,4 43,3 30,0 44,7 34, b ,1 32,5 43,4 30,1 44,7 34, ,5 32,9 43,8 30,5 45,2 34, a ,8 34,4 45,6 32,3 46,8 36, b ,8 34,3 45,5 32,2 46,8 36, ,6 45,0 43,9 30,1 59,7 45, ,2 9a ,1 42,2 43,6 29,9 55,4 42,4 +0,4 f) +2,4 f) 9b ,2 41,4 42,0 28,2 54,5 41, ,6 f) ,9 41,7 42,6 28,8 54,2 41, ,9 f) ,3 40,0 41,7 27,9 51,7 40, , ,9 39,6 41,4 27,6 51,3 39, ,8 44,7 41,2 27,4 59,9 44, ,0 44,8 41,2 27,4 59,0 44, ,1 37,3 39,2 25,4 49,5 37, Fußnoten vgl. Tabelle 6 In den Aufpunkten (3) und (7) errechnen sich allein durch die Zusatzbelastung ( abstrakter Planfall ) für die Modelle 1 und 2 die folgenden Beurteilungspegel: Aufpunkt (3) Modell 1: Modell 2: Aufpunkt (7) Modell 1: Modell 2: L r,t = 37,1 db(a) / L r,n = 23,1 db(a) L r,t = 37,1 db(a) / L r,n = 23,7 db(a). L r,t = 44,2 db(a) / L r,n = 30,2 db(a) L r,t = 44,2 db(a) / L r,n = 30,4 db(a).

18 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite Beurteilung 6.1 Grundlagen Im Rahmen der städtebaulichen Planung sind bei der Beurteilung der schalltechnischen Situation die folgenden Erlasse, Richtlinien und Normen zu beachten: Runderlass des Nds. Sozialministers vom Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz, Neufassung (VVBBauG) in Verbindung mit Beiblatt 1 zu DIN Schallschutz im Städtebau Im Hinblick auf die Beurteilung von Anlagengeräuschen ggf. TA Lärm im Zusammenhang mit einer Emissionskontingentierung: DIN In Beiblatt 1 zu DIN sind den Baugebieten bestimmte ORIENTIERUNGSWERTE zugeordnet. ORIENTIERUNGSWERTE in diesem Sinne sind jedoch nur Hilfswerte für die Bauleitplanung. Sie geben an, welche Immissionsbelastung im Regelfall bestimmten Flächen oder Gebieten zuzuordnen ist. Diese Anhaltswerte für die städtebauliche Planung können unter Beachtung des jeweiligen Einzelfalles überschritten oder unterschritten werden, wenn nach einer Abwägung anderen Belangen der Vorzug zu geben ist oder wenn dies nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen unvermeidbar ist. Die ORIENTIERUNGSWERTE sind insoweit nicht als Grenzwerte zu verstehen. Als Anhaltswerte für die städtebauliche Planung werden im Beiblatt 1 zu DIN u.a. die folgenden ORIENTIERUNGSWERTE genannt: b) bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Campingplatz gebieten tags 55 db(a) nachts 45 bzw. 40 db(a). f) bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI) tags 60 db(a) nachts 50 db(a) bzw. 45 db(a) Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten; der höhere Nachtwert ist entsprechend für den Einfluss von Verkehrslärm zu berücksichtigen.

19 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 19 Zur Beurteilung des Einflusses unterschiedlicher Geräuschquellen ist im Beiblatt 1 zur DIN folgendes ausgeführt: Die Beurteilung der Geräusche verschiedener Arten v Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. Im Fall von Anlagengeräuschen (Gewerbelärm) ist zu beachten, dass die o.g. ORIENTIERUNGSWERTE mit den jeweils entsprechenden IMMISSIONSRICHTWERTEN nach Ziffer 6.1 der TA Lärm übereinstimmen 6. Dem gemäß besteht bei der Einwirkung von Gewerbelärmimmissionen kein Abwägungsspielraum wie z.b. bei der Einwirkung von Verkehrslärmimmissionen. In Ziffer 2.2 der TA Lärm ist der Einwirkungsbereich einer Anlage wie folgt definiert: Einwirkungsbereich einer Anlage sind die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche a) einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 db(a) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder b) Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Gemäß Nr der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt..., wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreitet. Eine Anlage ist nach Nr der TA Lärm auch genehmigungsfähig, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag...als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte...um mindestens 6 db(a) unterschreitet. (so genanntes Nicht-Relevanz-Kriterium ) 6 Eine Ausnahme bilden Kerngebiete, die nach der DIN wie GE-Gebiete, nach Ziffer 6.1 der TA Lärm dagegen wie Mischgebiete und Dorfgebiete zu schützen sind. Sowie Industriegebiete, für die im Beiblatt zur DIN keine Orientierungswerte angegeben werden, nach der TA Lärm dagegen tags und nachts ein Immissionsrichtwert von 70 db(a) zu beachten ist.

20 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 20 In Ziffer 7.4 der TA Lärm ist bezüglich der i.v. mit einer Anlage verursachten Verkehrslärmimmissionen folgendes ausgeführt: Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten die Absätze 2 bis 4. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutz-Verordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe RLS-90, bekanntgemacht im Verkehrsblatt... Ende des Zitats. Der Vollständigkeit halber werden nachfolgend allgemeine Planungsgrundsätze aufgeführt, wie sie z.b. im Runderlass des Nds. Sozialministers vom wie folgt ausgeführt sind: Es ist nicht möglich, den Umfang des Immissionsschutzes bzw. das Maß der hinzunehmenden Belastung undifferenziert für alle Fälle einheitlich auf ein bestimmtes Maß festzulegen. Vielmehr kommt es darauf an, welche Belastungen einem Gebiet mit Rücksicht auf dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zugemutet werden können. Maßgebend hierfür sind: - die Gebietsart und - die konkreten tatsächlichen Verhältnisse. Für die Gebietsart ist von der planungsrechtlich geprägten Situation der Grundstücke auszugehen. Maßgebend dafür, welchen Schutz ein Gebiet nach seiner Gebietsart berechtigterweise erwarten kann, sind städtebauliche Maßstäbe. Anhaltspunkte für den Schutz vor Schallimmissionen enthält die Vrr zu DIN In der Vornorm sind den Baugebieten bestimmte Planungsrichtwerte zugeordnet. Planungsrichtwerte in diesem Sinne sind jedoch nur Hilfswerte für die Bauleitplanung. Sie geben an, welche Immissionsbelastung im Regelfall bestimmten Flächen oder Gebieten... zuzuordnen ist. Die Planungsrichtwerte können bei einzelnen Bauleitplänen überschritten oder unterschritten werden, wenn nach einer Abwägung... anderen Belangen der Vorzug zu geben ist oder wenn dies nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen unvermeidbar ist. Planungsrichtwerte sind keine Höchstwerte oder Grenzwerte. Die Planungsrichtwerte sind nicht für die Beurteilung von Einzelvorhaben heranzuziehen.... Die (typisierte) Gebietsart im planungsrechtlichen Sinne ist für sich allein noch kein hinreichend genaues Kriterium für die Schutzwürdigkeit eines Gebietes. Daneben sind die konkreten tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Baugebiete, die der gleichen Gebiets-

21 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 21 art angehören, können daher im Ergebnis unterschiedlich schutzwürdig sein; ein Wohngebiet beispielsweise, das - zumal in städtischen Ballungsräumen - unter der situationsbedingten Einwirkung benachbarter Industrie- oder Gewerbegebiete ohnehin einer hohen Geräuschbelästigung ausgesetzt ist, kann nicht den Schutz in Anspruch nehmen, der einem nicht derart vorbelasteten Wohngebiet zuzubilligen ist. Zu den konkreten, tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit zu berücksichtigen sind, gehören als Vorbelastung - die bereits vorhandenen Immissionsbelastungen sowie - die "plangegebene", d.h. aufgrund verfestigter Planungen... zu erwartende Belastung. Derart vorbelastete Gebiete sind in der Regel nur gegenüber weiteren, hinzutretenden Immissionen schutzwürdig. Vorbelastungen sind dagegen nicht als schutzmindernd in Betracht zu ziehen, soweit die Einwirkung das Maß des Zumutbaren überschreitet. In diesem Falle liegt ein städtebaulicher Mißstand vor, der durch Planung nicht legalisiert werden kann.... Die in dem zitierten Text angesprochene Vornorm zu DIN wurde durch den Weißdruck der DIN ersetzt. In der aktuellen Norm (Beiblatt 1) sind statt der im Text angesprochenen Planungsrichtpegel die jeweils entsprechenden ORIEN- TIERUNGSWERTE angegeben (s.o.). Neben den absoluten Skalen von RICHTWERTEN bzw. ORIENTIERUNGSWERTEN, kann auch der allgemein übliche Maßstab einer subjektiven Beurteilung von Pegelunterschieden Grundlage einer lärmtechnischen Betrachtung sein. Dabei werden üblicherweise die folgenden Begriffsdefinitionen verwendet (vgl. u.a. Sälzer xiv ): messbar (nicht messbar ): Änderungen des Mittelungspegels um weniger als 1 db(a) werden als "nicht messbar" bezeichnet. Dabei wird berücksichtigt, dass eine messtechnische Überprüfung einer derartigen Pegeländerung in aller Regel nicht möglich ist. wesentlich (nicht wesentlich): Als "wesentliche Änderung" wird - u.a. im Sinne der Regelungen der 16. BImSchV - eine Änderung des Mittelungspegels um mehr als 3 db(a) 7 definiert. Diese Festlegung ist an den Sachverhalt geknüpft, dass erst von dieser Zusatzbelastung an die Mehrzahl der Betroffenen eine Änderung der Geräusch-Immissionssituation subjektiv wahrnimmt. Rein rechnerisch ergibt sich eine Änderung des Mittelungspegels eines Verkehrsweges um 3 db(a) wenn die Verkehrsbelastung im jeweiligen Beurteilungszeit - bei ansonsten unveränderten Randbedingungen - verdoppelt ( + 3 db(a)) bzw. halbiert ( - 3 db(a)) wird. Verdoppelung : Änderungen des Mittelungspegels um ca. 10 db(a) werden subjektiv als "Halbierung" bzw. "Verdoppelung" der Geräusch-Immissionsbelastung beschrieben. 7 entsprechend den Regelungen der 16.BImSchV sind Mittelungspegel und Pegeländerungen auf ganze db(a) aufzurunden; in diesem Sinne wird eine "wesentliche Änderung" bereits bei einer rechnerischen Erhöhung des Mittelungspegels um 2,1 db(a) erreicht.

22 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite Beurteilung Mehrbelastung der öffentlichen Straßen Vorbemerkung: Soweit in bestehende Verkehrswege nicht erheblich baulich eingegriffen wird, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der 16. BImSchV i.d.r. kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen abzuleiten, selbst wenn z.b. durch verkehrslenkende oder planerische Maßnahmen eine Lärmsteigerung um mehr als 3 db(a) eintritt und die IMMISSIONSGRENZWERTE der Lärmvorsorge überschritten werden. Eine festgestellte Überschreitung der IMMISSIONSGRENZWERTE unter Berücksichtigung des gesamten Straßennetzes führt ebenfalls nicht von vornherein zu einem Rechtsanspruch auf Lärmschutzmaßnahmen auf Grundlage der 16. BImSchV. Die durch die verkehrliche Erschließung zu erwartende Erhöhung der Verkehrslärmbelastung ist Tabelle 5 in Abschnitt 5.2 zu entnehmen. Danach ist im Prognoseplanfall in den betrachteten Aufpunkten mit keiner wesentlichen Änderung der Verkehrslärmbelastung i.s. einer Erhöhung der Mittelungspegel von 3 db(a) oder mehr gegenüber dem Prognose-Nullfall zu rechnen. Die rechnerisch ermittelte Pegelerhöhung bleibt in allen betrachteten Aufpunkten < 1 db(a). Bei einer solchen Änderung der Immissionsbelastung handelt es sich im Sinne der Ausführungen in Abschnitt 6.1 um eine nicht messbare Pegelerhöhung (vgl. Tabelle 5 in Abschnitt 5.2). Ungeachtet dessen, ist im Rahmen der Bauleitplanung auch der Absolutwert (Mittelungspegel) der Verkehrslärmbelastung entsprechend zu würdigen. Die Rechenergebnisse zeigen, dass bereits im Prognose-Nullfall d.h. ohne den durch die Bruttoentwicklungsflächen zusätzlich ausgelösten Ziel- und Quellverkehre in fast allen betrachteten Aufpunkten die für die städtebauliche Planung heranzuziehenden ORIENTIERUNGSWERTE (WA: 55/45 db(a); MI/MD 60/50 db(a)) z.t. deutlich überschritten werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auf den straßenzugewandten Gebäudeseiten der östlich der L 392 (Spielburg) gelegenen Bebauung (Aufpunkte (16) bis (18)) in GROß MUNZEL sowohl im Prognose-Nullfall, als auch im Prognoseplanfall (Prognose-Nullfall zzgl. Ziel- und Quellverkehre B-Plan 204) in der

23 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 23 Nacht Immissionspegel > 60 db(a) errechnet wurden. Am Tag hingegen liegt der Immissionspegel im Aufpunkt (17) im Prognoseplanfall bei 70 db(a). Dieser Pegel wird in den Aufpunkten (16) und (18) unterschritten. Im Aufpunkt (7) wird ein Immissionspegel von 70 db(a) am Tag in beiden Fällen unterschritten; in der Nachtzeit jedoch wird im Prognoseplanfall ebenfalls eine Immissionsbelastung von 60 db(a) erreicht. Gleiches gilt auch für den Aufpunkt (3) am Ortseingang von KOLENFELD. In verschiedenen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen werden Beurteilungspegel von db(a) am Tage bzw db(a) in der Nachtzeit als absolute Zumutbarkeitsgrenze und eine Überschreitung der Bezugspegel von 75 db(a) am Tage bzw. 65 db(a) in der Nachtzeit als mögliche Gesundheitsgefährdung angesehen. Die Bezugspegel 70/60 db(a) haben in 1(2) der 16.BImSchV als Entscheidungskriterium auch Eingang in die Beurteilung neuer Verkehrswege bzw. die schalltechnische Bewertung erheblicher baulicher Eingriffe gefunden. Es muss offen bleiben, ob eine weitergehende Pegelerhöhung der Vorbelastung 8 (Prognose-Nullfall) um weniger als 1 db(a) (Prognoseplanfall inkl. Ziel- und Quellverkehre) i.v. mit dem Erreichen des Bezugspegels von 70 db(a) am Tag bzw. des Bezugspegels von 60 db(a) in der Nacht sowie einer weitergehenden Überschreitung des Bezugspegels von 60 db(a) in der Nachtzeit einer Abwägung zugänglich ist. Die angesprochenen Lärmbelastungen von 70 db(a) am Tage und 60 db(a) in der Nacht bzw. oberhalb von 60 db(a) in der Nacht sind im Einzelfall ggf. verwaltungsrechtlich im Hinblick auf die Notwendigkeit einer möglichen Lärmminderung zu prüfen. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die besondere Würdigung der Verkehrslärmbelastung bzw. auch die geringfügige Erhöhung der Verkehrslärmbelastung im Rahmen der Bauleitplanung von den Regelungen der 16. BImSchV unberührt bleibt. Allerdings gibt es kein uns bekanntes Maß dafür, ab welcher 8 Hinweis: Die Begriffe Vor- /, Zusatz- und Gesamtbelastung beziehen sich hier auf die auf den öffentlichen Straßen durch das geplante Vorhaben hinzukommenden Fahrverkehre. Die Begriffe sind insoweit nicht i.s. der Definition in Ziffer 2.4 der TA Lärm zu verstehen, wonach Straßenverkehrsgeräusche unter dem Begriff der Fremdgeräusche zu bewerten wären.

24 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 24 konkreten Pegelerhöhung eine Zunahme der Verkehrslärmbelastung Maßnahmen zum Lärmschutz und/oder das Erfordernis einer Verminderung der Verkehrslärmbelastung im bestehenden Straßennetz auslöst Gewerbelärm Nach den Ergebnissen der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen stellt sich die Immissionssituation in der Nachbarschaft des Bebauungsplans Nr. 204 Gewerbeflächen an der BAB 2 Groß Munzel wie folgt dar: Die in Abschnitt beschriebenen Emissionsmodelle 1 und 2 erfüllen jeweils die Bedingung, dass die Geräuschimmissionen des Plangebiets Nr. 204 die in der Umgebung zu beachtenden ORIENTIERUNGSWERTE einhalten bzw. sich die zu betrachtende Wohnbebauung am Nordrand von GROß MUNZEL, gemäß den Ausführungen in Abschnitt 4.2.3, außerhalb des Einwirkungsbereiches der zu beurteilenden Flächen befindet. Bedingt durch den Schutzanspruch der vorgenannten Wohnbebauung Adolf-Meyer- Straße ist in jedem Fall eine Gliederung bzw. Einschränkung des geplanten Gewerbegebietes vorzusehen. Die im Bereich der Aufpunkte (9) bis (10) ermittelte Überschreitung des Nacht- ORIENTIERUNGSWERTES, resultiert bereits aus der plangegebenen Vorbelastung (vgl. Tabellen 6 und 7). Pegelbestimmend sind dabei die Geräusche aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr Da kein gültiges Planungsrecht für diese Wohnbebauung besteht und es sich darüber hinaus um eine historisch gewachsene Nachbarschaft (Wohnen neben Gewerbe) handelt, ist ggf. die Sichtweise einer bestehenden Gemengelage möglich. Die entsprechende Passage von Nr. 6.7 der TA Lärm lautet: Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, daß der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird.

25 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 25 Für die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Ende des Zitats. Der für WA-Gebiete maßgebende Nacht-ORIENTIERUNGSWERT wird bereits in der Vorbelastung um rd. 2 db(a) überschritten. Der im Sinne der Regelungen nach Ziffer 6.7 der TA Lärm für Gemengelagen zu beachtende Höchstwert von 45 db(a) wird um rd. 3 db(a) unterschritten. Dies trifft weiterhin auch unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung (Vorbelastung 9 Zusatzbelastung B-Plan 204) zu. Rein rechnerisch erhöht sich der Immissionspegel nachts unter Berücksichtigung der Zusatzbelastung (Modelle 1 und 2) um 0,2 db(a). Jedoch kann, wie bereits beschrieben, nachgewiesen werden, dass sich die Bebauung im Bereich Adolf-Meyer-Straße (WA) im Sinne von Ziffer 2.2 der TA Lärm außerhalb des Einwirkungsbereiches der hier zu beurteilenden Flächen befindet. Die am Tag in der Gesamtbelastung im Aufpunkt (9a) sowie in der Nacht in den Aufpunkten (8) und (11) rechnerisch ermittelte Überschreitung des ORIENTIERUNGS- WERTES um weniger als 1 db(a) ist, im Sinne der Ausführungen in Abschnitt 6.1, einer Abwägung zugänglich. In beiden Modellen kann für die zukünftigen Betriebsflächen von Emissionskontingenten ausgegangen werden, die denen eines GE-Gebietes (vgl. hierzu auch Tabelle 3 in Abschnitt 4.2.2) entsprechen. Dabei wurde im Modell 2 für die nördliche Fläche (GE 1) ein geringfügig höheres Emissionskontingent gegenüber Modell 1 berücksichtigt. Das Modell 2 setzt insoweit implizit voraus, dass sich die Teilfläche GE 2 unter schalltechnischen Gesichtspunkten geringfügig unterordnet. Ggf. erforderliche Einschränkungen beziehen sich insbesondere auf die Beurteilungszeit nachts. Die für Logistikunternehmen im Regelfall erforderlichen Emissionskontingente nachts werden nicht erreicht. 9 0,1 L1 1 2 := energetische Addition gemäß: 10 log[ 10 ] 0, L L L =

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