Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Gewerbegebiet Oerel - Bahnhof der Gemeinde Oerel -korrigierte Fassung-

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1 Umweltschutz Hannover, TNU-UBS-H/Me Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Gewerbegebiet Oerel - Bahnhof der Gemeinde Oerel -korrigierte Fassung- TÜV-Auftrags-Nr.: / 214 UBS 001 Auftraggeber: Matthäi Bauunternehmen GmbH & Co. KG Gnarrenburger Str Bremervörde Bearbeiter: Dipl.-Ing. Cay-Peter Meyer Tel: / cmeyer@tuev-nord.de Umfang: 14 Seiten Text, 8 Seiten Anhang Auszüge aus diesem Bericht dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verfassers vervielfältigt werden. TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG Büro Hannover Am TÜV Hannover

2 / 214 UBS 001 Seite 2 von 14 Seiten Zusammenfassung Die Gemeinde Oerel beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 Gewerbegebiet Oerel-Bahnhof. Im Rahmen der Planung wurde die TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG beauftragt, für die Flächen des Bebauungsplans einen Vorschlag zur Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten entsprechend den Vorgaben der DIN zu unterbreiten. Unser Kontingentierungsvorschlag basiert auf dem Ansatz, dass die Planwerte der Zusatzbelastung ( B-Plan 21 ) die im Beiblatt 1 der DIN für die jeweiligen Gebietseinstufungen angegebenen Orientierungswerte um mindestens 6 db(a) unterschreiten sollen (siehe Ziff. 4). Unter diesen Rahmenbedingungen ergeben sich für das Plangebiet die folgenden Emissionskontingente L EK : Für das Plangebiet vorgeschlagene Emissionskontingente in db Gebiet Emissionskontingent L EK tagsüber nachts Industriegebiet (GI) Gewerbegebiet (GE) Zusätzliche Betrachtungen zu dem Verkehr auf öffentlichen Verkehrswegen finden sich unter Punkt 7 dieser Untersuchung. Hier wurden die zu unterschreitenden planbedingten Verkehrsmengen auf der Zuwegung des Plangebiets ermittelt. Die aus rein schalltechnischer Sicht optimale Wallhöhe entlang dieser Zuwegung beträgt h = 4-5 m. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Cay-Peter Meyer Qualitätssicherung: Dipl.-Ing. Pit Breitmoser

3 / 214 UBS 001 Seite 3 von 14 Seiten Inhaltsverzeichnis Textteil: Seite Zusammenfassung Aufgabenstellung... 4 Angaben zur örtlichen Situation Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung Berechnung- und Beurteilungsgrundlagen Grundlagen zur Berechnung der Emissionskontingente Zusammenstellung möglicher Emissionskontingente Berücksichtigung von Geräusch-Vorbelastung und Einschätzung der zulässigen Zusatz- und Gesamtbelastung... 8 Ermittlung der Geräuschkontingente... 9 Vorschläge für textliche Festsetzungen im Bebauungsplan...12 Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen...13 Anhang: 1 Übersichtsplan 1 Seite 2 Lageplan 1 Seite 3 Schalltechnische Orientierungswerte (aus Beiblatt 1 der DIN ) 2 Seiten 4 Schallimmissionspläne (Pegeldifferenz mit/ohne Wall) 4 Seiten

4 / 214 UBS 001 Seite 4 von 14 Seiten 1 Aufgabenstellung Die Gemeinde Oerel beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 Gewerbegebiet Oerel-Bahnhof. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist es, die Festsetzungen auf Basis einer Ausweisung als Gewerbe-/Industriegebiet zu treffen sowie Art und Maß der baulichen Nutzung im Gebiet zu regulieren. Hierdurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Asphaltmischwerkes und für Lagerflächen geschaffen werden. Der Bereich des Plangebietes umfasst etwa m² und befindet sich nördlich der Ortschaft Oerel. Im Rahmen der Planung wurde die TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG beauftragt, für die Flächen des Bebauungsplans einen Vorschlag für Geräuschemissionskontingente zu unterbreiten. 2 Angaben zur örtlichen Situation Der zu überplanende Bereich befindet sich nördlich der Straße Postweg, entlang der nördlichen Abgrenzung verläuft eine Schienenstrecke. Östlich des Plangebiets befinden sich mehrere Windkraftanlagen. Es existieren keine weiteren relevanten gewerblichen Anlagen in der Umgebung. Die nächstgelegene Wohnnachbarschaft (Oerel-Bahnhof) befindet sich westlich am Neulander Weg / Postweg. Etwa 1 km südöstlich befindet sich die eigentliche Ortschaft Oerel. In dieser Untersuchung soll ein Vorschlag zur Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten unterbreitet werden. Maßgeblich sind hierbei die umliegenden, schutzbedürftigen Nutzungen. Die Windkraftanlagen sind genehmigungsrechtlich gesichert und damit in dieser Untersuchung als Vorbelastung mit zu berücksichtigen. Mit Anhang 1 haben wir einen Übersichtsplan beigefügt. 3 Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen Aufbauend auf der vorherrschenden Situation erarbeiten wir für das Plangebiet eine Emissionskontingentierung zur Begrenzung der zulässigen Geräuschemissionen mit dem Ziel, an der betroffenen schutzwürdigen Nachbarschaft aus schalltechnischer Sicht ein verträgliches Miteinander zu ermöglichen. Dies ist i. d. R. dann gegeben, wenn in der Nachbarschaft die anzusetzenden schalltechnischen Orientierungswerte entsprechend Beiblatt 1 der DIN auch unter Berücksichtigung der Geräusch-Vorbelastung durch die Nutzung von sonstigen vorhandenen, außerhalb des Plangebietes gewerblich genutzten Flächen eingehalten werden.

5 / 214 UBS 001 Seite 5 von 14 Seiten 3.1 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung Eine der Grundpflichten einer Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist dafür zu sorgen, dass den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen wird ( 1 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Auch im BImSchG (das zwar nicht unmittelbar für die Bauleitplanung, sondern nur für Vorhaben gilt) wird der Schutzanspruch der Wohnnutzung definiert: Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. ( 50 BImSchG) Bei der Bauleitplanung sind in der Regel den verschiedenen schutzbedürftigen Nutzungen die im Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1 aufgeführten schalltechnischen Orientierungswerte (siehe Anhang 3) zuzuordnen. Danach sollten die folgenden Orientierungswerte nach Möglichkeit nicht überschritten werden: Allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS) und Campingplatzgebiete: Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI): tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 55 db(a) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) 45/40 db(a) tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 60 db(a) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) 50/45 db(a) Gewerbegebiete (GE): tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 65 db(a) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) 55/50 db(a) Bei den zwei angegebenen schalltechnischen Orientierungswerten für die Nachtzeit ist der höhere für die Beurteilung von Geräuschimmissionen aus dem Bereich "Verkehrslärm", der niedrigere für die Beurteilung von Geräuschimmissionen aus dem Bereich "Gewerbelärm" in Ansatz zu bringen. Im Folgenden werden wir die Geräuschkontingentierung anhand der Schutzansprüche für die umliegende, schutzbedürftige Nachbarschaft durchführen. Die Gebietseinstufung erfolgt auf Basis der rechtskräftigen Bebauungspläne bzw. des aktuellen Flächennutzungsplans. So wird für die westlich des Plangebietes liegenden wohnlich

6 / 214 UBS 001 Seite 6 von 14 Seiten genutzten Bereiche Oerel-Bahnhof die Gebietseinstufung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) berücksichtigt. Südlich befindet sich an der Straße Am Kamp ein weiteres Wohngebiet. Für die Dokumentation der Berechnungen werden zwei Immissionspunkte (IP) gewählt: IP-1: Gebäude Postweg 8, (WA), IP-2: Gebäude Am Kamp 8, (WA), Die Lage des Plangebietes, der Immissionspunkte und der näheren Umgebung ist dem als Anhang 2 beigefügten Lageplan zu entnehmen. 3.2 Berechnung- und Beurteilungsgrundlagen Bei den nachfolgenden Untersuchungen hinsichtlich der Geräuschimmissionen infolge der gewerblichen Nutzung wurden die Ausführungen der folgenden Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Normen und Richtlinien zugrunde gelegt: /1/ BImSchG "Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. ä. Vorgänge" (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002, in der zuletzt geänderten Fassung /2/ BauGB "Baugesetzbuch" in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, in der zuletzt geänderten Fassung /3/ BauNVO "Baunutzungsverordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke" in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990, in der zuletzt geänderten Fassung /4/ DIN "Schallschutz im Städtebau", Ausgabe 2002 /5/ Beiblatt 1 Schallschutz im Städtebau zu DIN Berechnungsverfahren, Schalltechnische Orientierungswerte Teil 1 für die städtebauliche Planung, Ausgabe Mai 1987 /6/ TA Lärm "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm" 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998 Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom BMI, 49. Jahrgang, Nr. 26 vom 28. August 1998 /7/ DIN Geräuschkontingentierung Ausgabe Dezember 2006 /8/ DIN ISO "Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien" Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, Ausgabe Oktober 1999 /9/ 16. BImSchV "Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (Verkehrslärmschutzverordnung) vom 12. Juni 1990, zuletzt geändert am 19. September 2006

7 / 214 UBS 001 Seite 7 von 14 Seiten /10/ RLS-90 "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" Ausgabe April 1990, Berichtigter Nachdruck Februar Grundlagen zur Berechnung der Emissionskontingente Nach 1 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der BauNVO können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen regeln. Mit der Begrenzung der Geräuschemissionen auf bestimmte max. zulässige Werte lassen sich Konflikte im Hinblick auf benachbarte Baugebiete planerisch lösen. Die Möglichkeit, (Geräusch-)Emissionsbeschränkungen unmittelbar in Form von Emissionshöchstwerten festzusetzen, bietet das Emissionskontingent L EK nach DIN Früher wurde hierfür der so genannte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel - IFSP verwandt. Wir verwenden hier die Emissionskontingente L EK nach DIN 45691, da die DIN eine einheitliche Terminologie als fachliche Grundlage zur Geräuschkontingentierung in Bebauungsplänen festlegt. Durch eine entsprechende Festsetzung von Emissionskontingenten L EK wird jedem Betrieb aufgrund seiner Fläche und Lage im Gebiet ein definierter anteiliger Immissionsrichtwert (Immissionskontingent) in der schützenswerten Nachbarschaft zugeordnet, dergestalt, dass alle Gewerbebetriebe in ihrer Gesamtheit den anzusetzenden Gesamt- Immissionswert nicht überschreiten. Dieses Immissionskontingent ergibt sich anhand einer gerechten Abwägung der Besonderheiten des jeweiligen Plangebietes und seiner Umgebung. Nach 1 BauGB sind bei dieser Abwägung neben den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse auch die Belange der Wirtschaft zu beachten, d. h. die Schutzwürdigkeit wird durch den Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Normgerecht wird für die Ermittlung der Schallimmissionskontingente ausschließlich das Abstandsmaß A div berücksichtigt. Weitere Zusatzdämpfungen und Erhöhungen unter realen Schallausbreitungsbedingungen bleiben bei der Berechnung der Schallemissionsund -immissionskontingente unberücksichtigt. Die Berechnung der Immissionskontingente L IK aus den Emissionskontingenten erfolgt nach folgender Gleichung: L IK = L EK - A div + 10 log S/1m² (1) L EK = Schallemissionskontingent, db A div = 10 log (4π s 2 m /1m²), db L Ik = zulässiger Schallimmissionsanteil der Teilflächen, db s m = Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Teilfläche und dem Immissionsort, m S = Größe der Teilfläche, m 2

8 / 214 UBS 001 Seite 8 von 14 Seiten Im späteren baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist im Einzelfall die Einhaltung der Geräuschemissionskontingente für jeden Betrieb wie folgt nachzuweisen: Anhand der jeweiligen gesamten Betriebsfläche und der festgesetzten Geräuschemissionskontingente für diese Fläche wird der für diesen Betrieb anzusetzende anteilige Immissionsrichtwert nach Gleichung (1) berechnet. Weiterhin sind die Beurteilungspegel L r der zu erwartenden Betriebsgeräusche nach den Vorgaben der TA Lärm zu ermitteln (i. d. R. durch eine detaillierte Schallimmissionsprognose). Die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente gelten als eingehalten, wenn die nach der TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechneten Beurteilungspegel L r das Schallimmissionskontingent der Betriebsfläche nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Betriebsgeräusche durch eine detaillierte Schallimmissionsprognose gemäß TA Lärm werden die dann bekannten Ausbreitungsparameter wie z. B. die Anordnung der einzelnen Schallquellen auf dem Betriebsgrundstück, die abschirmende Wirkung von Gebäuden und sonstige Zusatzdämpfungen (Boden- und Meteorologiedämpfung, Luftabsorption etc.) berücksichtigt. Daher können die im Einzelfall physikalisch realisierbaren (zulässigen) Schallleistungen größer sein als die im Bebauungsplan festgesetzten L EK. 3.4 Zusammenstellung möglicher Emissionskontingente Ziffer Industrie- und Gewerbegebiete DIN : Wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist, ist für die Berechnung der in der Umgebung eines geplanten Industrie- oder Gewerbegebietes ohne Emissionsbegrenzung zu erwartenden Beurteilungspegel dieses Gebiet als eine Flächenschallquelle mit folgenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln anzusetzen: Industriegebiet, tags und nachts 65 db(a)/m² Gewerbegebiet, tags und nachts 60 db(a)/m². Im Rahmen der Bauleitplanung sind nicht nur die Flächen des geplanten Bebauungsplanes, sondern als Vorbelastung auch die bereits vorhandenen, außerhalb des Plangebietes liegenden Gewerbe- und Industrieflächen zu berücksichtigen. 4 Berücksichtigung von Geräusch-Vorbelastung und Einschätzung der zulässigen Zusatz- und Gesamtbelastung Im Rahmen der Bauleitplanung sind umliegende Gewerbeflächen zu betrachten und in die Ermittlung der zulässigen Geräuschemissionen im Plangebiet einzubeziehen. Wie zuvor beschrieben sind an der Straße am Gewerbekamp und der Bereich der Windkraftanlagen als gewerbliche Nutzungen vorhanden. Für das Gewerbegebiet Gewerbekamp nehmen wir aus unserer Erfahrung meist ausreichende Werte von tagsüber 60 db(a)/m² und nachts 50 db(a)/m² an. Die

9 / 214 UBS 001 Seite 9 von 14 Seiten Berechnung der Geräuschimmissionen erfolgt hier nach dem Formalismus einer Flächenschallquelle gemäß DIN /4/. Bei den bestehenden Windkraftanlagen sind 4 Anlagen der Fa. Enercon Typ E66 (mit einer Leistung von je 1800 kw) als emissionsrelevant anzusehen. Nach Herstellerangaben ist für diesen Anlagentyp ein Schallleistungspegel von je L WA = 102 db(a) anzusetzen. In Tabelle 1 haben wir die hieraus berechneten Immissionspegel zusammengestellt. Tab. 1: Ermittelte Geräuschvorbelastung Gebietseinstufung Vorbelastung tagsüber/nachts in db(a) Windkraft GE Summe Orientierungswerte tagsüber / nachts in db(a) IP-1 WA 34 / / / / 40 IP-2 WA 37 / / / / 40 Während am Immissionsort IP-1 die Vorbelastung durch die Windkraftanlagen bestimmt wird, ist dies am IP-2 die gewerblich mögliche Nutzung Gewerbekamp. Durch das sogenannte Repowering von Windparks ist nicht auszuschließen, dass die bestehenden Anlagen durch größere, leistungsstärkere ersetzt werden. Nach dem derzeitigen Technikstand können Onshore-Anlagen bei Nabenhöhen von ca. 130 m Leistungen von bis zu 7-8 MW erreichen (Beispielsweise: Enercon E-126). Üblicherweise erreichen derzeit Anlagen mit einer Leistung von 3 MW Schallleistungspegel von ca. L WA = 106 db(a). Damit ist nicht auszuschließen, dass in Zukunft am IP-1 und IP-2 der Immissionsrichtwert von nachts 40 db(a) durch Windkraftanlagen ausgeschöpft wird. Rechnerisch wird am IP-2 nachts der Immissionsrichtwert von 40 db(a) bereits durch die gebietstypischen Emissionswerte des Gewerbegebietes Gewerbekamp mehr als ausgeschöpft, am Tag ist die Vorbelastung vernachlässigbar. Am IP-1 ist der Einfluss des GE sowohl tagsüber als auch nachts vernachlässigbar. 5 Ermittlung der Geräuschkontingente Entsprechend den Ausführungen der TA Lärm kann eine Geräuschzusatzbelastung als irrelevant bezeichnet werden, wenn ihr Immissionsbeitrag den Immissionsrichtwert um mindestens 6 db(a) unterschreitet. Zunächst gehen wir zur Ermittlung der Zusatzbelastung von den als gebietstypisch anzusetzenden flächenbezogenen

10 / 214 UBS 001 Seite 10 von 14 Seiten Schallleistungspegeln von 65 db(a)/m² bzw. 60 db(a)/m² für Industrie- und Gewerbegebiete aus. Die berechneten Immissionspegel unter Ansatz der gebietstypischen Emissionswerte haben wir in Tabelle 2 zusammengestellt. Tab. 2: Zusatzbelastung durch die gebietstypische Geräuschemissionen Gebietseinstufung Zielwerte Zusatzbelastung tagsüber / nachts in db(a) Zusatzbelastung tagsüber / nachts in db(a) IP-1 WA 55 / / 42 IP-2 WA 55 / / 37 Somit ist festzustellen, dass die Zielvorgaben unter Zugrundelegung der gebietstypischen Emissionswerte nachts überschritten werden. Tagsüber können höhere Emissionswerte toleriert werden. Eine Kontingentierung der Emissionsflächen des Bebauungsplans ist daher geboten. Auf der Basis der getroffenen Annahmen unter Pkt. 4 erfolgt die Berechnung der Emissionskontingente und der daraus resultierenden Immissionskontingente nach den Vorgaben der DIN (siehe Gleichung 1) mit dem Rechenprogramm IMMI, Version 2013, des Ing.-Büros Wölfel Messsysteme-Software.

11 / 214 UBS 001 Seite 11 von 14 Seiten Mit den zuvor genannten Rahmenbedingungen ergeben sich für das Plangebiet die in Tabelle 3 aufgeführten Emissionskontingente L EK : Tab. 3: Für das Plangebiet vorgeschlagene Emissionskontingente in db Gebiet Emissionskontingent L EK tagsüber nachts Industriegebiet (GI) Gewerbegebiet (GE) In Tabelle 4 ist die aus den von uns vorgeschlagenen Emissionsansätzen berechnete Zusatzbelastung an den betrachteten Immissionsorten zusammengestellt. Das Ergebnis resultiert aus einem Optimierungsprozess, der mehrere Rechengänge beinhaltet. Tab. 4: Zusatzbelastung durch die geplante Emissionskontingentierung Gebietseinstufung Zielwerte Zusatzbelastung tagsüber / nachts in db Zusatzbelastung tagsüber / nachts in db IP-1 WA 55 / / 34 IP-2 WA 55 / / 30 Durch diese Planwerte der Zusatzbelastung ( B-Plan 21 ) wird eine Unterschreitung der in der DIN für die jeweiligen Gebietseinstufungen angegebenen Orientierungswerte um mindestens 6 db erreicht.

12 / 214 UBS 001 Seite 12 von 14 Seiten 6 Vorschläge für textliche Festsetzungen im Bebauungsplan Die durchgeführten Berechnungen haben ergeben, dass gegen die Ausweisung der Gewerbe- und Industriegebietsflächen im Bereich des geplanten Bebauungsplanes keine schalltechnischen Bedenken bestehen, sofern für die Teilflächen die folgenden Emissionskontingente L EK gemäß DIN festgesetzt werden. Wir empfehlen, die folgenden (unseren Untersuchungen zugrunde liegenden) Hinweise in die textlichen Festsetzungen des geplanten Bebauungsplanes zu übernehmen: 1. Das Plangebiet ist entsprechend 1 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 der BauNVO hinsichtlich der schalltechnischen Bedürfnisse und Eigenschaften gegliedert. 2. In den vorgegebenen Gebieten dürfen nur Anlagen und Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die die folgenden Schall-Emissionskontingente L EK nicht überschreiten: Emissionskontingente tags und nachts in db Gebiet Emissionskontingent L EK tagsüber nachts Industriegebiet (GI) Gewerbegebiet (GE) Die Tageszeit bezieht sich auf den Zeitraum von 16 Stunden (üblicherweise von 06:00 bis 22:00 Uhr), die Nachtzeit auf 8 Stunden (üblicherweise von 22:00 bis 06:00 Uhr). Berechnung und Anwendung des Emissionskontingents müssen nach Vorgaben der DIN Geräuschkontingentierung, Ausgabe 12/2006 erfolgen Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der Beurteilungspegel L r den Immissionsrichtwert nach TA Lärm um mindestens 15 db unterschreitet (Relevanzgrenze). 4. Umverteilungen der Schall-Emissionskontingente zwischen den Teilflächen können vorgenommen werden, bedürfen aber des schalltechnischen Nachweises, dass dadurch keine Verschlechterung der Immissionssituation eintritt. 5. Für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude in den festgesetzten GI- Gebieten wird die Pflicht zum schalltechnischen Selbstschutz auferlegt. Dazu ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass die entsprechenden Anforderungen innerhalb der Gebäude durch geeignete bauliche Maßnahmen gewährleistet sind. 1 Die DIN ist zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.

13 / 214 UBS 001 Seite 13 von 14 Seiten 7 Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen Die Zuwegung zum Gewerbegebiet soll über eine öffentlich gewidmete Straße östlich der Sackgasse zu Grundstücken Neulander Weg 5-13 erfolgen. Auch hier sind die Auswirkungen der planbedingten Geräuschimmissionen zu ermitteln und zu beurteilen. Da für den in Rede stehenden Angebotsbebauungsplan die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung nicht vorhergesagt werden kann, ermitteln wir in diesem Abschnitt die maximal zulässigen Verkehrsmengen um die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN bzw. Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV einhalten zu können. Für die neue Zuwegung ist es wünschenswert, dass in einem allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN von tagsüber 55 db(a) und nachts 45 db(a) für Verkehrsgeräuschimmissionen eingehalten werden. Als Neubau ist zumindest die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte von tagsüber 59 db(a) und nachts 49 db(a) gemäß der 16. BImSchV zu fordern. Die Berechnung der anlagenbedingten Verkehrsgeräusche auf den öffentlichen Zufahrten hat nach den Vorgaben der 16. BImSchV zu erfolgen. Dabei wird die Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke DTV zugrunde gelegt. Dies ist der Mittelwert über alle Tage des Jahres. Das gesamte anlagenbedingte Verkehrsaufkommen auf einem Straßenquerschnitt ist durch 365 zu teilen. Dies ist unter folgenden Randbedingungen gegeben: Maximale zul. Geschwindigkeit auf der Zuwegung: 50 km/h Straßenoberfläche: nicht geriffelter Gussasphalt. Maximale tägliche Verkehrsmenge (als Jahresmittel) tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 320/800 Lkw-Bewegungen; nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) 32/80 Lkw-Bewegungen. Hierbei ist eine Lkw-Bewegung eine Lkw-An- oder Abfahrt. 10 Pkw-Bewegungen entsprechen ungefähr einer Lkw-Bewegung. Aus unserer Sicht ist ein solches Verkehrsaufkommen im Hinblick auf die Größe der geplanten Gewerbe-/Industrieflächen nicht realistisch. Um die Geräuschemissionen von Fahrzeugen auf dieser Zuwegung zu vermindern, sieht der Bebauungsplan ein 30 m breites und ca. 240 m langes Flächenstück für einen Schallschutzwall vor. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ist die Errichtung eines Walls nicht zwingend erforderlich. Es kann jedoch wünschenswert sein, einerseits eine optische Trennung zwischen der Zuwegung und den vorhandenen Grundstücken der nächstgelegenen Wohnbebauung zu erzeugen und andererseits hierdurch gleichzeitig mögliche Geräuschimmissionen zu mindern.

14 / 214 UBS 001 Seite 14 von 14 Seiten Wir weisen jedoch darauf hin, dass für die Unterhaltung und Pflege des Walls die Gemeinde aufkommen muss. Nachfolgend berechnen wir die sich ergebenen Minderungen in Abhängigkeit von verschiedenen Wallhöhen. Die maximale Wallhöhe beträgt 6 m bei einer Steigung von 1:1,5, einer Breite der Wallkrone von 1 m und einem Randbereich von ca. 5 m je Seite (für eventuelle Entwässerung/Bewirtschaftung). Die Wallkrone sollte so dicht wie möglich an der Zuwegung liegen. Im Anhang 4 haben wir die erreichbaren Pegelminderungen für Wallhöhen von 3, 4, 5 und 6 m dargestellt. Die beste Minderung ergibt sich für die Wohnhäuser Neulander Weg 11 und 13, die mittig und dicht am Wall liegen. In Tabelle 5 haben wir die berechneten Minderungen für diese beiden Wohnhäuser zusammengestellt. Tab. 5: Pegelminderungen in Abhängigkeit von der Wallhöhe Wallhöhe Minderung in db 6 m 11 5 m 9 4 m 6 3 m 3 Durch den Schallschutzwall sollte zumindest für die meisten Immissionsorte eine Minderung von 5 db bewirkt werden. Eine optimales Verhältnis zwischen Wallhöhe und erreichbarer Pegelminderung ist aus unserer Sicht bei h = 4-5 m gegeben. - Ende des Textteils -

15 / 214 UBS 001 Anhang 1 Lageplan [ Zusatzbelastung ] -- UTM Plangebiet (Streifenbreite 6 ), nördliche Hemisphäre; WGM 1: IP-1 GE GI y / m GE-Gewerbekamp IP x / m Auftraggeber: Matthäi Baunternehmen Projekt: Bebauungsplan Nr. 21 "Gewerbegebiet Oerel-Bhf." Planinhalt: Übersichtsplan Bearbeiter: C.- P. Meyer Datum: UBS167_Me_Ahrens IMMI 2013 Transport_Oerel_Asphaltmischwerk_tapro_ \Oerel\oerel_BPLan IPR

16 / 214 UBS 001 Anhang 2 Lageplan [ Zusatzbelastung ] -- UTM (Streifenbreite 6 ), nördliche Hemisphäre; WM 1: Plangebiet IP-1 GE GI y / m x / m Auftraggeber: Matthäi Baunternehmen Projekt: Bebauungsplan Nr. 21 "Gewerbegebiet Oerel-Bhf." Planinhalt: Lageplan GI mit 70 / 58 db(a)/m² T/N GE mit 65 / 48 db(a)/m² T/N Bearbeiter: C.- P. Meyer Datum: UBS167_Me_Ahrens IMMI 2013 Transport_Oerel_Asphaltmischwerk_tapro_ \Oerel\oerel_BPLan IPR

17 Schall- und Schwingungstechnik / 214 UBS 001 Anhang 3, Seite 1 1 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung 1.1 Orientierungswerte g) Bei sonstigen Sondergebieten, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart tags 45 db(a) bis 65 db(a) nachts 35 db(a) bis 65 db(a) Bei der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind in der Regel den verschiedenen schutzbedürftigen Nutzungen (z. B. Bauflächen, Baugebieten, sonstigen Flächen) folgende Orientierungswerte für den Beurteilungspegel zuzuordnen. Ihre Einhaltung oder Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen: a) Bei reinen Wohngebieten (WR), Wochenendhausgebieten, Ferienhausgebieten tags 50 db(a) nachts 40 db(a) bzw. 35 db(a) b) Bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten tags 55 db(a) nachts 45 db(a) bzw. 40 db(a) c) Bei Friedhöfen, Kleingartenanlagen und Parkanlagen tags und nachts 55 db(a) d) Bei besonderen Wohngebieten (WB) tags 60 db(a) nachts 45 db(a) bzw. 40 db(a) e) Bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI) tags 60 db(a) nachts 50 db(a) bzw. 45 db(a) f) Bei Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) tags 65 db(a) nachts 55 db(a) bzw. 50 db(a) h) Bei Industriegebieten (GI) 1). Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Die Orientierungswerte sollten bereits auf den Rand der Bauflächen oder der überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten oder der Flächen sonstiger Nutzung bezogen werden. Anmerkung: Bei Beurteilungspegeln über 45 db(a) ist selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich. 1.2 Hinweise für die Anwendung der Orientierungswerte Die in Abschnitt 1.1 genannten Orientierungswerte sind als eine sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen. Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen - z. B. dem Gesichtspunkt der Erhaltung überkommener Stadtstrukturen - zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange - insbesondere in bebauten Gebieten - zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. 1) Für Industriegebiete kann - soweit keine Gliederung nach 1 Abs. 4 und 9 Bau NVO erfolgt - kein Orientierungswert angegeben werden. Die Schallemission der Industriegebiete ist nach DIN Teil 1/05.87, Abschnitt 4.5 zu bestimmen.

18 Schall- und Schwingungstechnik / 214 UBS 001 Anhang 3, Seite 2 Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. Für die Beurteilung ist in der Regel tags der Zeitraum von bis Uhr und nachts der Zeitraum von bis Uhr zugrunde zu legen. Falls nach örtlichen Verhältnissen andere Regelungen gelten, soll eine mindestens achtstündige Nachtruhe sichergestellt sein. Die Bauflächen, Baugebiete, Sondergebiete und sonstigen Flächen nach Abschnitt 1.1 entsprechen dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung. Überschreitungen der Orientierungswerte nach Abschnitt 1.1 und entsprechende Maßnahmen zum Erreichen ausreichenden Schallschutzes (siehe hierzu z. B. VDI 2718 (z. Z. Entwurf)) sollen im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan oder in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben und gegebenenfalls in den Plänen gekennzeichnet werden. Werden zwischen schutzbedürftigen Gebieten und gewerblich genutzten Gebieten die nach DIN Teil 1/05.87, Abschnitt 4.5 in Verbindung mit Abschnitt 1.1 berechneten Schutzabstände eingehalten, so kann davon ausgegangen werden, daß diese Gebiete ohne zusätzliche planungsrechtliche Schallschutzmaßnahmen ihrer Bestimmung entsprechend genutzt werden können. Soweit bei vorhandener Bebauung der Baunutzungsverordnung entsprechende Baugebiete nicht festgesetzt sind, sind die Orientierungswerte nach Abschnitt 1.1 den Gebieten der Eigenart der vorhandenen Bebauung entsprechend zuzuordnen. Eine Unterschreitung der Orientierungswerte kann sich beispielsweise empfehlen - zum Schutz besonders schutzbedürftiger Nutzungen, - zur Erhaltung oder Schaffung besonders ruhiger Wohnlagen. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. geeignet Gebäudeanordnung und Grundrißgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden.

19 / 214 UBS 001 Anhang 4.1 Raster Tag (6h-22h) [ ohne Wall, Rel. Höhe 5.60m ] M 1: y / m x / m Tag (6h-22h) Pegel Auftraggeber: Matthäi Bauunternehmen db(a) Projekt: Bebauungsplan Nr. 21 >..- 1 > 1-2 "Gewerbegebiet Oerel-Bhf." > 2-3 Planinhalt: Pegelminderung > 3-4 > 4-5 Wall 3 m > 5-6 > 6-7 > 7-8 Bearbeiter: C.-P. Meyer > 8-9 Datum: > >10-.. \213UBS167_Me_Ahrens IMMI 2013 Transport_Oerel_Asphaltmischwerk_tapro_ \Oerel\oerel_Wall IPR

20 / 214 UBS 001 Anhang 4.2 Raster Tag (6h-22h) [ ohne Wall, Rel. Höhe 5.60m ] M 1: y / m x / m Tag (6h-22h) Pegel Auftraggeber: Matthäi Bauunternehmen db(a) Projekt: Bebauungsplan Nr. 21 >..- 1 > 1-2 "Gewerbegebiet Oerel-Bhf." > 2-3 Planinhalt: Pegelminderung > 3-4 > 4-5 Wall 4 m > 5-6 > 6-7 > 7-8 Bearbeiter: C.-P. Meyer > 8-9 Datum: > >10-.. \213UBS167_Me_Ahrens IMMI 2013 Transport_Oerel_Asphaltmischwerk_tapro_ \Oerel\oerel_Wall IPR

21 / 214 UBS 001 Anhang 4.3 Raster Tag (6h-22h) [ ohne Wall, Rel. Höhe 5.60m ] M 1: y / m x / m Tag (6h-22h) Pegel Auftraggeber: Matthäi Bauunternehmen db(a) Projekt: Bebauungsplan Nr. 21 >..- 1 > 1-2 "Gewerbegebiet Oerel-Bhf." > 2-3 Planinhalt: Pegelminderung > 3-4 > 4-5 Wall 5 m > 5-6 > 6-7 > 7-8 Bearbeiter: C.-P. Meyer > 8-9 Datum: > >10-.. \213UBS167_Me_Ahrens IMMI 2013 Transport_Oerel_Asphaltmischwerk_tapro_ \Oerel\oerel_Wall IPR

22 / 214 UBS 001 Anhang 4.4 Raster Tag (6h-22h) [ ohne Wall, Rel. Höhe 5.60m ] M 1: y / m x / m Tag (6h-22h) Pegel Auftraggeber: Matthäi Bauunternehmen db(a) Projekt: Bebauungsplan Nr. 21 >..- 1 > 1-2 "Gewerbegebiet Oerel-Bhf." > 2-3 Planinhalt: Pegelminderung > 3-4 > 4-5 Wall 6 m > 5-6 > 6-7 > 7-8 Bearbeiter: C.-P. Meyer > 8-9 Datum: > >10-.. \213UBS167_Me_Ahrens IMMI 2013 Transport_Oerel_Asphaltmischwerk_tapro_ \Oerel\oerel_Wall IPR

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