Umweltgutachten Genehmigungen Betrieblicher Umweltschutz Ingenieurbüro für Techni- schen Umweltschutz Stadt Süßen Dr.-Ing.
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1 Umweltgutachten Genehmigungen Betrieblicher Umweltschutz Stadt Süßen Bebauungsplan Wiesgärten Erweiterung, 1. Änderung Ingenieurbüro für Technischen Umweltschutz Dr.-Ing. Frank Dröscher Lustnauer Straße Tübingen Ruf / Fax / Buero@Dr-Droescher.de Auftraggeber: Stadt Süßen Projektnummer: 2264 Bearbeiter: Dr.-Ing. Frank Dröscher Dipl.-Geogr. Felix Laib Dieser Bericht umfasst 19 Blätter sowie 3 Blätter im Anhang. 18. September 2017
2 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgabenstellung 3 2 Lageverhältnisse und Immissionsorte 4 3 Beurteilungsgrundlagen DIN Schallschutz im Städtebau TA Lärm Schutz gegen Gewerbelärm 7 4 Anzuwendende Beurteilungswerte 10 5 Ansatz typischer Geräuschemissionen für Gewerbegebiete Geräuschemissionen Geräuschimmissionen und schalltechnische Bewertung 11 6 Geräuschkontingentierung Methodik Ansatz von Geräuschemissionskontingenten Berechnungsgrundlagen Geräuschimmissionen und Fazit 15 7 Vorschlag textlicher Festsetzungen 16 8 Zusammenfassung und Empfehlungen zum Lärmschutz 17 9 Quellen 19 Anhang Anlage 1: Anlage 2: Übersichtslageplan Teilflächen der Geräuschemissionskontingentierung Blatt 2
3 1 Aufgabenstellung Die Stadt Süßen bereitet derzeit die 1. Änderung des Bebauungsplans Wiesgärten Erweiterung vor. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1,7 ha und befindet sich im Nordosten der Stadt. Südöstlich des Plangebiets grenzt der Aussiedlerhof Telle an, nordöstlich schließen Kleingartenanlagen an. Das Plangebiet soll als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen werden. Im Rahmen der Bauleitplanung ist unter anderem zu prüfen, ob grundsätzliche Schallschutzkonflikte mit schutzbedürftigen Nutzungen bestehen und ob ggf. planungsrechtliche Festsetzungen in Bezug auf den Schallschutz erforderlich sind. In der Bauleitplanung erfolgt dabei lediglich eine generelle Beurteilung der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen. Die detaillierte Beurteilung folgt in späteren Baugenehmigungs-, beziehungsweise immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren. Das vorliegende schalltechnische Gutachten untersucht im Auftrag der Stadt Süßen die Schalleinwirkungen aus dem Plangebiet auf schutzbedürftige Nutzungen in der Nachbarschaft. Die Schalleinwirkungen werden entsprechend den Vorgaben der DIN (Schallschutz im Städtebau) und der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bewertet. Dazu werden die ermittelten Beurteilungspegel den einschlägigen Orientierungs- und Richtwerten gegenübergestellt. Da sich innerhalb und im Umfeld des Plangebiets bereits mehrere gewerbliche Nutzungen befinden, ist zu untersuchen, in welchem Umfang zusätzliche gewerbliche Nutzungen aus schalltechnischer Sicht ermöglicht werden können. Die zulässigen Immissionsanteile sollen deshalb auf Pegel unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Gewerbelärm beschränkt werden, soweit dies planerisch geboten ist. Hierzu werden: ein Vorschlag zur Geräuschemissionskontingentierung, d. h. eine Beschränkung des vom Plangebiet zulässigerweise ausgehenden Gewerbelärms, entwickelt, die daraus resultierenden Schallimmissionen des Gewerbelärms in den schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft des Plangebiets ermittelt. Blatt 3
4 2 Lageverhältnisse und Immissionsorte Die Stadt Süßen bereitet derzeit die 1. Änderung des Bebauungsplans Wiesgärten Erweiterung vor. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1,7 ha und befindet sich im Nordosten der Stadt. Südöstlich des Plangebiets grenzt der Aussiedlerhof Telle an, nordöstlich schließen Kleingartenanlagen an. Das Plangebiet soll als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen werden /12/. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und der planungsrechtlichen zulässigen Nutzung werden die in Tabelle 1 aufgeführten Immissionsorte (IO) in der Nachbarschaft des Plangebiets untersucht und beurteilt. Tabelle 1: Immissionsorte und Art der baulichen Nutzung Immissionsort (IO) Bezeichnung Nutzungsart nach BauNVO /6/ IO 1 Aussiedlerhof Telle wie MI 1 IO 2 Kleingartenanlage Telle wie MI 1 IO 3 Wiesgärten 4 (Wohnen im GE) GE 2 IO 4 Kleingartenanlage West wie MI 1 1 Schallimmissionsschutzfachliche Bewertung wie in einem Mischgebiet (MI) in Anlehnung an schutzbedürftige Nutzungen im Außenbereich. 2 Gewerbegebiet (GE) gemäß Bebauungsplan Wiesgärten /15/. Die Lage der umliegenden Nutzungen und der Immissionsorte geht aus dem Übersichtslageplan in Anlage 1 im Anhang hervor. Blatt 4
5 3 Beurteilungsgrundlagen Die gesetzliche Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen bildet das Baugesetzbuch (BauGB). In 1 BauGB wird unter anderem bestimmt, dass in der Bauleitplanung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohnund Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen sind. Gemäß 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz /1/ sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen... auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Definition in 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 3.1 DIN Schallschutz im Städtebau Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung erfolgen grundsätzlich gemäß DIN /8/. Die Norm ist keine Rechtsvorschrift, gilt aber mittelbar als anerkannte Regel der Technik. Zur Beurteilung der Immissionen sind im Beiblatt 1 zur DIN /9/ schalltechnische Orientierungswerte festgelegt: Tabelle 2: Schalltechnische Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN (Auswahl) Gebietsnutzung Reine Wohngebiete (WR) Allgemeine Wohngebiete (WA) Mischgebiete (MI) Gewerbegebiete (GE) 1) nur für Verkehrslärmimmissionen Beurteilungszeit Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Schalltechnischer Orientierungswert (OW) 50 db(a) 40 1) bzw. 35 db(a) 55 db(a) 45 1) bzw. 40 db(a) 60 db(a) 50 1) bzw. 45 db(a) 65 db(a) 55 1) bzw. 50 db(a) Im Beiblatt 1 zur DIN wird erläutert: Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Die Orientierungswerte sollen bereits auf den Rand der Bauflächen oder der überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten oder der Flächen sonstiger Nutzung bezogen werden.... Blatt 5
6 Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen werden.... Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Überschreitungen der Orientierungswerte und entsprechende Maßnahmen zum Erreichen ausreichenden Schallschutzes [...] sollen in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben werden und ggf. in den Plänen gekennzeichnet werden. Folgende Zeiträume sind der Bewertung zugrunde zu legen: 1. tags 06:00-22:00 Uhr 2. nachts 22:00-06:00 Uhr Im Bauleitplanverfahren werden die Orientierungswerte der DIN Beiblatt 1 als sachverständige Konkretisierung für in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes herangezogen. Bei der Planung von schutzbedürftigen Nutzungen ist die Einhaltung der Orientierungswerte nach DIN Beiblatt 1 anzustreben. Sie stellen jedoch keine Grenzwerte dar. Die DIN verweist für die Ermittlung der Geräuschimmissionen auf die jeweils für die entsprechende Lärmart rechtsverbindliche Vorschrift. Über die DIN hinaus berücksichtigt die vorliegende schalltechnische Untersuchung die Richt- oder Grenzwerte, die bei späteren Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren anzuwenden sind. Damit soll die Realisierbarkeit sichergestellt werden. Die Orientierungswerte gelten dabei für die städtebauliche Planung, nicht dagegen für die Zulassung von Einzelvorhaben oder den Schutz einzelner Objekte. Blatt 6
7 3.2 TA Lärm Schutz gegen Gewerbelärm Für den Betrieb von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen gewerblichen Anlagen ist die TA Lärm /2/ /3/ anzuwenden. Dieses Regelwerk bestimmt den Schutzanspruch der vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Bebauung gegenüber vorhandenen und geplanten gewerblichen Anlagen. Grundlage der Beurteilung der Geräuschimmissionen nach TA Lärm sind Beurteilungspegel, die an maßgeblichen Immissionsorten ermittelt werden. Der Beurteilungspegel L r ist der aus dem Mittelungspegel (hier: aus berechneten Geräuschimmissionen) des zu beurteilenden Geräusches und ggf. aus Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit, für Impulshaltigkeit und für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (früher als Ruhezeiten bezeichnet) gebildete Wert zur Kennzeichnung der mittleren Geräuschbelastung während jeder Beurteilungszeit. Nach TA Lärm Nr. 6.5 kann von der Berücksichtigung des Zuschlages für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte werden in TA Lärm Nummer 6 beschrieben. Zitat: 6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden a) in Industriegebieten 70 db(a) b) in Gewerbegebieten tags 65 db(a) nachts 50 db(a) c) in urbanen Gebieten tags 63 db(a) nachts 45 db(a) d) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 db(a) nachts 45 db(a) e) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 db(a) nachts 40 db(a) f) in reinen Wohngebieten tags 50 db(a) nachts 35 db(a) g) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags 45 db(a) nachts 35 db(a). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten.... Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten: 1. tags 06:00-22:00 Uhr 2. nachts 22:00-06:00 Uhr. Die Immissionsrichtwerte gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z. B. 1:00 bis 2:00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel. Blatt 7
8 Die Geräuschbeurteilung gemäß TA Lärm erfolgt an definierten Einzelpunkten, für die mittels Schallausbreitungsrechnungen der Beurteilungspegel berechnet wird. Maßgeblicher Immissionsort ist der nach Nummer 2.3 TA Lärm zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nach Anhang A 1.3 TA Lärm liegen die Immissionsorte: 1. bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 /7/; 2. bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Die Gesamtbelastung im Einwirkungsbereich einer gewerblichen Anlage setzt sich aus dem Immissionsbeitrag der Anlage (Zusatzbelastung) und der Vorbelastung durch gewerbliche Geräuschimmissionen zusammen. Zur Vorbelastung zählen nur die Geräuschimmissionen von Anlagen, für die die TA Lärm ebenfalls gilt (also z. B. nicht: Sport- und Freizeitanlagen, nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen, Baustellen u. a.). Innerhalb des Einwirkungsbereiches ist die Gesamtbelastung durch anlagenbedingte Geräuschimmissionen an den schutzwürdigen Immissionsorten mit der höchsten zu erwartenden Zusatzbelastung durch das Vorhaben (= maßgeblicher Immissionsort im Sinne von TA Lärm Nr. 2.3) zu ermitteln, wenn sich nicht aus der Vorbelastung bzw. der Schutzwürdigkeit der Immissionsorte etwas anderes ergibt. Gemäß Nr. 2.2 TA Lärm definiert sich der Einwirkungsbereich einer Anlage über Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 db(a) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Unterschreitet die Gesamtbelastung als Summe aus Vor- und Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Sinne des BImSchG nicht zu erwarten. Darüber hinaus sind maßgebliche Beiträge der Zusatzbelastung durch die Anlage definitionsgemäß auch dann auszuschließen, wenn die Zusatzbelastung durch die Anlage den Immissionsrichtwert um mindestens 6 db unterschreitet (TA Lärm Nr Abs. 2). Die Bestimmung der Vorbelastung kann entfallen, sofern das Irrelevanzkriterium für die Gesamtanlage (= Immissionsrichtwert IRW - 6 db) eingehalten ist. Blatt 8
9 Gemäß Nr TA Lärm befindet sich ein Immissionsort außerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage, wenn der Immissionsbeitrag der Anlage den Immissionsrichtwert am Immissionsort um mindestens 10 db(a) unterschreitet. Bei Anlagenänderungen kann grundsätzlich auf die Erhebung der Vorbelastung verzichtet werden, wenn der Immissionsbeitrag der Anlagenänderung (Zusatzbelastung) den Immissionsrichtwert um mindestens 10 db(a) unterschreitet, da durch die (geringe) Zusatzbelastung keine Überschreitung des Immissionsrichtwerts (Gesamtbelastung) zu befürchten ist. Herrschen Fremdgeräusche durch nicht anlagenbezogenen Lärm (z. B. durch nicht der Anlage zuzuordnenden Straßenverkehr) ständig vor, ist bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gemäß Nr ebenfalls von einer Irrelevanz der Beiträge der Anlage auszugehen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche am Immissionsort in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit den Mittelungspegel der Anlage übersteigt. Sofern wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 und 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann gemäß TA Lärm Nr. 7.2 eine Überschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen werden ( seltene Ereignisse ). Beurteilung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß TA Lärm Nach Nr. 7.4 TA Lärm sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Einund Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück sollen in Gebieten nach Nr. 6.1 c bis f (im Wesentlichen Kern-/Dorf-/Mischgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete) durch organisatorische Maßnahmen soweit wie möglich verhindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV /4/ erstmals oder weitergehend überschritten werden. Die An- und Abfahrt von Kraftfahrtzeugen im Plangebiet erfolgt über den Baierhofweg im Südwesten. Es ist von einer Vermischung mit dem übrigen Verkehr auszugehen. Die Ermittlung der anlagenbedingten Verkehrslärmimmissionen auf bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen ist somit nicht erforderlich. Blatt 9
10 4 Anzuwendende Beurteilungswerte Im Bauleitplanverfahren werden die Orientierungswerte der DIN als sachverständige Konkretisierung für in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes herangezogen. Sie stellen jedoch keine Grenzwerte dar. Die DIN verweist für die Ermittlung der Geräuschimmissionen auf die jeweils für die entsprechende Lärmart rechtsverbindliche Vorschrift. Die gewerblichen Immissionen sind gemäß TA Lärm zu bewerten. Die gewerblichen Immissionen aus dem Plangebiet sind daher anhand folgender Richt- und Orientierungswerte zu bewerten: Tabelle 3: Immissionsricht- und Orientierungswerte in Abhängigkeit der Art der baulichen Nutzung an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen in db(a) Immissionsort (IO): Adresszuordnung Art der baulichen Nutzung Orientierungswerte DIN tags / nachts Immissionsrichtwerte TA Lärm tags / nachts [db(a)] [db(a)] IO 1: Aussiedlerhof Telle wie MI 1 60 / / 45 IO 2: Kleingartenanlage Telle wie MI 1 60 / / 60 3 IO 3: Wiesgärten 4 GE 2 65 / / 50 IO 4: Kleingartenanlage West wie MI 1 60 / / Schallimmissionsschutzfachliche Bewertung wie in einem Mischgebiet (MI) in Anlehnung an schutzbedürftige Nutzungen im Außenbereich. 2 Gewerbegebiet (GE) gemäß Bebauungsplan Wiesgärten /15/. 3 Bei einer Nutzung der Kleingartenanlage im Nachtzeitraum wird keine höhere Schutzbedürftigkeit als im Tagzeitraum angesetzt, da eine Gartenlaube im Kleingarten gemäß 3 BKleinG /13/ nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf (auch gemäß Bebauungsplan Telle /14/ (siehe Anlage 1 im Anhang) ist eine Wohnnutzung mit Übernachtung nicht zugelassen. Blatt 10
11 5 Ansatz typischer Geräuschemissionen für Gewerbegebiete 5.1 Geräuschemissionen Für das Plangebiet Wiesgärten Erweiterung, 1. Änderung werden im Tag- und Nachtzeitraum typische flächenbezogene Schallleistungspegel gemäß DIN /8/ von 60 db(a)/m 2 für Gewerbegebiete veranschlagt. Das Plangebiet wird in 3 Teilflächen (TF) gegliedert. Die Aufteilung begründet sich in der unterschiedlichen schalltechnischen Nutzbarkeit der Flächen des Plangebiets. Auf Teilflächen, die sich unweit von schutzbedürftigen (Wohn-)nutzungen befinden, sind grundsätzlich geringere Schallemissionen möglich. Auf öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen sind keine Schallemissionen anzusetzen. Für die Teilflächen (TF) des Plangebiets werden die in der folgenden Tabelle 6 zusammengestellten typischen flächenbezogenen Schallleistungspegel veranschlagt. Tabelle 4: Ansatz typischer flächenbezogener Schallleistungspegel für Teilflächen im Plangebiet tags und nachts Teilfläche (TF) L WA,tags [db(a)/m²] L WA,nachts [db(a)/m²] TF 1 60* 60* TF 2 60* 60* TF 3 60* 60* * Typischer Wert für Gewerbegebiete nach DIN /8/. Die Lage und Größe der Teilflächen (TF) geht aus Anlage 2 im Anhang hervor. 5.2 Geräuschimmissionen und schalltechnische Bewertung In der folgenden Tabelle 5 auf Blatt 12 sind die Schallimmissionen des Plangebiets beim Ansatz typischer Schallemissionen für Gewerbegebiete von 60 db(a)/m 2 im Tag und Nachtzeitraum aufgeführt. Die Schallimmissionen basieren auf den in Tabelle 4 veranschlagten flächenbezogenen Schallleistungspegeln. Die Schallimmissionen wurden gemäß DIN bei ungehinderter Schallausbreitung (freier Sichtverbindung) ermittelt. Es wurde eine Schallausbreitungsrechnung gemäß DIN /11/ ohne Dämpfungsglieder zugrunde gelegt (siehe auch Ausführungen in Kapitel 6.3). Blatt 11
12 Tabelle 5: Immissionen aus den in Tabelle 6 auf Blatt 11 veranschlagten typischen, flächenbezogenen Schallleistungspegeln Immissionsort (IO): Bezeichnung Art der baulichen Nutzung Summe Immissionen Plangebiet OW 1 DIN entspricht IRW 2 TA Lärm Unterschreitung OW 1 / IRW 2 tags / nachts [db(a)] tags / nachts [db(a)] tags / nachts [db(a)] IO 1: Aussiedlerhof Telle wie MI 48 / / / -3 IO 2: Kleingartenanlage Telle wie MI 51 / / 60 9 / 9 IO 3: Wiesgärten 4 (Wohnen) GE 51 / / / -1 IO 4: Kleingartenanlage West wie MI 43 / / / 17 1 OW - Orientierungswert der DIN18005, Beiblatt 1 für die jeweilige Art der baulichen Nutzung nach BauNVO 2 IRW - Immissionsrichtwert der TA Lärm für die jeweilige Art der baulichen Nutzung nach BauNVO Schalltechnische Bewertung Die Orientierungswerte der DIN sowie die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden im Tagzeitraum an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen beim Ansatz typischer Schalleistungspegel für Gewerbegebiete sicher 1 unterschritten. Im Tagzeitraum ist damit keine planerische Beschränkung der Geräuschemissionen im Plangebiet erforderlich. Die schalltechnische Beurteilung gemäß TA Lärm soll hier in späteren Baugenehmigungs-, beziehungsweise ggf. in immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren erfolgen, wenn die konkreten Anlagenplanungen bekannt sind. Im Nachtzeitraum werden die Orientierungswerte der DIN sowie die Immissionsrichtwerte der TA Lärm beim Ansatz typischer Schalleistungspegel für Gewerbegebiete an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen dagegen um bis zu 3 db(a) überschritten. Im Nachtzeitraum soll der erforderliche Schallschutz deshalb über eine Geräuschemissionskontingentierung nach DIN /11/ sichergestellt werden. 1 Wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm um mindestens 6 db(a) unterschritten werden, sind keine relevanten Schallimmissionen zu erwarten und es ist grundsätzlich unerheblich, welche Vorbelastung an den Immissionsorten besteht. Blatt 12
13 6 Geräuschkontingentierung 6.1 Methodik An den schutzbedürftigen Nutzungen im Einwirkungsbereich des Plangebiets gelten für den späteren Betrieb von Anlagen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Gewerbelärm insgesamt, welche zum Schutz der Nachbarschaft nicht überschritten werden sollen. Aus planerischen Gesichtspunkten sollen einzelne Nutzungen die Immissionsrichtwerte jeweils nicht alleine ausschöpfen können, um Spielräume für spätere gewerbliche Entwicklungen zu erhalten. Aus diesem Grund sollen die zulässigen Immissionsanteile einzelner Teilflächen im Plangebiet auf Pegel unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Gewerbelärm beschränkt werden. Aus formalen Gründen des Planungsrechts ist es nicht möglich, diese Immissionsanteile in einem Bebauungsplan unmittelbar als zulässige Immissionsanteile an schutzbedürftigen Nutzungen außerhalb des Plangebiets festzusetzen. Stattdessen sind Beschränkungen der Schallemissionen als Grundstückseigenschaft in Form von Geräuschemissionskontingenten gemäß DIN /11/ festzusetzen. Im Rahmen von späteren konkreten Anlagengenehmigungen im Plangebiet ist der zulässige Immissionsanteil an den maßgeblichen Immissionsorten entsprechend DIN aufgrund der Grundstücksgröße der Anlage zu ermitteln. Eine Anlage ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die tatsächlich von der konkret beantragten Anlage ausgehenden Schallimmissionen die zulässigen Pegel nicht überschreiten. Die in einem Bebauungsplan festgesetzten Geräuschemissionskontingente berechtigen nicht unmittelbar zur Schallemission von einem Grundstück, sondern sind lediglich eine Rechengröße zur Ermittlung der zulässigen Immissionsanteile der betreffenden Anlagen auf dem Anlagengrundstück. Wo auf einem Grundstück schallemittierende Anlagen angeordnet werden können, ergibt sich nicht aus der Lage der in einem Bebauungsplan verzeichneten Teilflächen für die Geräuschkontingentierung, sondern vielmehr aus den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans, z. B. Baufenster. Die Geräuschimmissionen aus den Emissionskontingenten im Plangebiet stellen formal lediglich die gewerbliche Zusatzbelastung gemäß TA Lärm dar. Die Emissionskontingente der Teilflächen werden jedoch so festgelegt, dass die zulässigen Immissionsanteile (Planwerte) an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen jeweils 6 db(a) unterhalb des Immissionsrichtwerts nach TA Lärm verbleiben. Damit kann die Ermittlung der Vorbelastung gemäß TA Lärm entfallen, da die veranschlagten Geräuschemissionskontingente an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen keine relevanten Immissionen verursachen. Damit wird auch auf die planerische Vorbelastung gemäß /11/ für noch nicht bestehende Betriebe und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebietes Rücksicht genommen. Eine Ermittlung der Gesamtbelastung ist nicht erforderlich. Blatt 13
14 6.2 Ansatz von Geräuschemissionskontingenten Wie in Kapitel 5.2 beschrieben, werden die Orientierungswerte der DIN sowie die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden im Tagzeitraum an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen beim Ansatz typischer Schalleistungspegel für Gewerbegebiete sicher unterschritten. Im Tagzeitraum ist daher keine planerische Beschränkung der Geräuschemissionen im Plangebiet erforderlich. Die schalltechnische Beurteilung gemäß TA Lärm soll hier in späteren Baugenehmigungs-, beziehungsweise ggf. in immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren erfolgen, wenn die konkreten Anlagenplanungen bekannt sind. Im Nachtzeitraum sollen im Plangebiet dagegen Geräuschkontingente vergeben werden, die sicherstellen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft des Plangebietes sicher unterschritten werden. Die vorliegende Geräuschemissionskontingentierung beschränkt die Zusatzbelastung des Plangebiets im Nachtzeitraum jeweils auf Beurteilungspegel, die den Immissionsrichtwert an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen um mindestens 6 db(a) unterschreiten und daher als irrelevant anzusehen sind. Für die Teilflächen werden die zulässigen Geräuschanteile (Planwerte) an den Immissionsorten deshalb in Summe auf 6 db unterhalb des Immissionsrichtwerts nach TA Lärm festgesetzt. Für die Teilflächen des Plangebiets werden die in der folgenden Tabelle 6 Geräuschemissionskontingente im Nachtzeitraum veranschlagt. Tabelle 6: Ansatz von Schallemissionskontingenten für die Teilflächen (TF) im Plangebiet zum Schallschutz im Nachtzeitraum Teilfläche (TF) L EK, nachts [db(a)/m²] TF 1 50 TF 2 51 TF 3 55 Die Lage und Größe der Teilflächen (TF) geht aus Anlage 2 im Anhang hervor. 6.3 Berechnungsgrundlagen Bei der Geräuschemissionskontingentierung für den Gewerbelärm wird gemäß DIN /11/ ausgehend von den zulässigen Geräuschanteilen am Immissionsort über eine vereinfachte Schallausbreitungsrechnung - nur das Abstandsmaß (geometrische Schallausbreitung) wird berücksichtigt, sämtliche Dämpfungsglieder werden ausgeblendet - auf die flächenbezogenen Emissionswerte zurückgerechnet. Für die Immissionsorte werden die zulässigen Immissionsanteile jeder Teilfläche des Plangebiets rechnerisch ermittelt. Zur Berechnung der zulässigen Gewerbelärmemissionen innerhalb des Plangebiets werden die Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft mit Hilfe des Berechnungsprogramms CadnaA, Datakustik, Version 2017 MR1 für die Teilflächen ermittelt. Blatt 14
15 6.4 Geräuschimmissionen und Fazit In der folgenden Tabelle 7 sind die Schallimmissionen je Teilfläche für die maßgeblichen Immissionsorte (IO) aufgeführt. Die Schallimmissionen basieren auf den in Tabelle 6 auf Blatt 14 veranschlagten Schallemissionskontingenten für den Nachtzeitraum. Tabelle 7: Schallimmissionen beim Ansatz der Emissionskontingente L EK nachts Immissionsort (IO) / Bezeichnung IRW 1 Planwert 2 TF 1 3 (GE) TF 2 3 (GE) TF 3 3 (GE) Summe Unterschreitung des Planwerts db(a) db(a) db(a) db(a) db(a) db(a) db(a) IO 1: Aussiedlerhof Telle ,7 35,5 28,8 39,0 - IO 2: Kleingartenanlage Telle ,9 41,0 30,9 42,1-11,9 IO 3: Wiesgärten ,4 37,7 34,4 41,9-2,1 IO 4: Kleingartenanlage West ,3 31,4 29,9 34,6-19,4 1 IRW - Immissionsrichtwert der TA Lärm für die jeweilige Art der baulichen Nutzung nach BauNVO 2 Immissionsrichtwert der TA Lärm minus 6 db (siehe Kapitel 6.1) 3 Teilfläche (TF) siehe Anlage 2 im Anhang. Die Orientierungswerte der DIN sowie die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden im Nachtzeitraum an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen beim Ansatz der in Tabelle 6 auf Blatt 14 veranschlagten Schallemissionskontingente sicher unterschritten. Wie in Kapitel 5.2 beschrieben, ist im Tagzeitraum keine planerische Beschränkung der Schallemissionen erforderlich, da die Orientierungswerte der DIN sowie die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen beim Ansatz typischer Schalleistungspegel für Gewerbegebiete sicher unterschritten werden. Die Beurteilung der Geräuschimmissionen gemäß TA Lärm soll hier in den späteren Baugenehmigungsverfahren beziehungsweise ggf. in immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungen erfolgen, wenn die konkreten Anlagenplanungen bekannt sind. Blatt 15
16 7 Vorschlag textlicher Festsetzungen Geräuschemissionskontingente: Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L EK nach DIN 45691: * nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht überschreiten. Tabelle: Geräuschemissionskontingente L EK nachts Teilfläche (TF) L EK, nachts [db(a)/m²] TF 1 50 TF 2 51 TF 3 55 Die Lage der Teilflächen ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes. Im Rahmen der Vorhabengenehmigung ist der Nachweis zu erbringen, dass ein geplantes Vorhaben das seiner Betriebsfläche zugeordnete Emissionskontingent einhält. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: *, Abschnitt 5. (* Beuth Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, Berlin) Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998) den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 db unterschreitet (Relevanzgrenze). Die Übertragung von Emissionskontingenten einer Gewerbegebietsfläche auf eine andere Gewerbegebietsfläche innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Wiesgärten- Erweiterung, 1. Änderung ist zulässig. Im Falle der Übertragung ist sicherzustellen, dass das übertragene Emissionskontingent rechtsverbindlich nur einmal in Anspruch genommen wird. [Hinweis: Die DIN 45691: ist Anlage zum Bebauungsplan und kann im Stadtbauamt Süßen eingesehen werden]. Blatt 16
17 8 Zusammenfassung und Empfehlungen zum Lärmschutz Die Stadt Süßen bereitet derzeit die 1. Änderung des Bebauungsplans Wiesgärten Erweiterung vor. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1,7 ha und befindet sich im Nordosten der Stadt. Südöstlich des Plangebiets grenzt der Aussiedlerhof Telle an, nordöstlich schließen Kleingartenanlagen an. Das Plangebiet soll als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen werden. Im Rahmen der Bauleitplanung ist unter anderem zu prüfen, ob grundsätzliche Schallschutzkonflikte mit schutzbedürftigen Nutzungen bestehen und ob ggf. planungsrechtliche Festsetzungen in Bezug auf den Schallschutz erforderlich sind. In der Bauleitplanung erfolgt dabei lediglich eine generelle Beurteilung der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen. Die detaillierte Beurteilung folgt in späteren Baugenehmigungs-, beziehungsweise immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren. Das vorliegende schalltechnische Gutachten untersucht im Auftrag der Stadt Süßen die Schalleinwirkungen aus dem Plangebiet auf schutzbedürftige Nutzungen in der Nachbarschaft. Die Schalleinwirkungen werden entsprechend den Vorgaben der DIN (Schallschutz im Städtebau) und der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bewertet. Dazu werden die ermittelten Beurteilungspegel den einschlägigen Orientierungs- und Richtwerten gegenübergestellt. Da sich innerhalb und im Umfeld des Plangebiets bereits mehrere gewerbliche Nutzungen befinden, ist zu untersuchen, in welchem Umfang zusätzliche gewerbliche Nutzungen aus schalltechnischer Sicht ermöglicht werden können. Die zulässigen Immissionsanteile sollen deshalb auf Pegel unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Gewerbelärm beschränkt werden, soweit dies planerisch geboten ist. Hierzu wurden: ein Vorschlag zur Geräuschemissionskontingentierung, d. h. eine Beschränkung des vom Plangebiet zulässigerweise ausgehenden Gewerbelärms, entwickelt, die daraus resultierenden Schallimmissionen des Gewerbelärms in den schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft des Plangebiets ermittelt. Blatt 17
18 Die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Wiesgärten Erweiterung, 1. Änderung ergab: Lärmart / Prüfbereich Gewerbe Befund Die Orientierungswerte der DIN sowie die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden im Tagzeitraum an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen beim Ansatz typischer Schalleistungspegel für Gewerbegebiete sicher unterschritten. Folge für den Bebauungsplan Im Tagzeitraum ist keine planerische Beschränkung der Geräuschemissionen im Plangebiet erforderlich. Die schalltechnische Beurteilung gemäß TA Lärm soll hier in späteren Baugenehmigungs-, beziehungsweise ggf. in immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren erfolgen, wenn die konkreten Anlagenplanungen bekannt sind. Die Orientierungswerte der DIN und Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind außerhalb des Plangebiets im Nachtzeitraum sicher eingehalten, wenn die vorgeschlagene Geräuschemissionskontingentierung für den Nachtzeitraum erfolgt. Geräuschemissionskontingentierung für die Teilflächen im Plangebiet entsprechend obigem Vorschlag für den Nachtzeitraum, sodass die Lärmimmissionen außerhalb des Plangebiets begrenzt werden. Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen aus dem Plangebiet Das Plangebiet wird über den Baierhofweg erschlossen. Dort ist von einer Vermischung mit dem übrigen Verkehr auszugehen. Es sind grundsätzlich keine organisatorischen Maßnahmen erforderlich, um Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen zu vermindern. Ingenieurbüro Dr. Dröscher Dr-Ing. Frank Dröscher Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immissionsschutz - Ermittlung und Bewertung von Luftschadstoffen, Gerüchen und Geräuschen - Dipl. Geogr. Felix Laib Blatt 18
19 9 Quellen /1/ Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274). /2/ Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm). In der Fassung vom 26. August /3/ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) vom 1. Juni Bekanntmachung im Bundesanzeiger am (BAnz AT B5). /4/ Sechszehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) vom 12. Juni /5/ Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Ausgabe 1990 RLS 90, bekannt gemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79, in Verbindung mit den Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/1991, 17/1992, 5/2006. /6/ Baunutzungsverordnung Verordnung über bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO). In der Fassung vom 23. Januar /7/ DIN 4109: , Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise. /8/ DIN : , Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Hinweise und Grundlagen für die Planung. /9/ DIN Beiblatt 1: , Schallschutz im Städtebau; Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. /10/ DIN Beiblatt 2: , Schallschutz im Städtebau; Lärmkarten; Kartenmäßige Darstellung von Schallimmissionen. /11/ DIN 45691: , Geräuschkontingentierung. /12/ Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH (2017): Stadt Süßen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Wiesgärten Erweiterung, 1. Änderung. Entwurf vom , Stand /13/ Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom /14/ Stadt Süßen (1982): Bebauungsplan Telle, Dauerkleingarten, Kleintierzüchter Bekannt gemacht und in Kraft getreten am /15/ Stadt Süßen (2006): Bebauungsplan Wiesgärten. Letze Änderung (2. Änderung) bekannt gemacht und in Kraft getreten am Blatt 19
20 Anhang Anlage 1: Anlage 2: Übersichtslageplan Teilflächen der Geräuschemissionskontingentierung Anhang
21 Anlage 1: Übersichtslageplan IO 4 Kleingartenanlage West Abgrenzung Plangebiet Wiesgärten Erweiterung, 1. Änderung Kleingartenanlage Telle IO 2 IO 3 Baierhofweg IO 1 Aussiedlerhof Telle
22 Anlage 2: Teilflächen der Geräuschemissionskontingentierung TF m 2 LEK, nachts = 55 db(a)/m² TF m 2 LEK, nachts = 51 db(a)/m² TF m 2 LEK, nachts = 50 db(a)/m² Teilfläche mit Emissionskontingent LEK Kontingente der Teilflächen siehe auch Tabelle auf Blatt 16
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