Akustiklabor Berlin. B E R I C H T BER P Version 2 Version 2 ersetzt den Bericht BER P vom

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1 Akustiklabor Berlin Bau- und Raumakustik Immissionsprognosen für Lärm und Luftschadstoffe Schalltechnische Messungen Schalltechnische Untersuchung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 90 "Fachmarktzentrum an der Kalistraße" der Stadt Bernburg (Saale) B E R I C H T BER P Version 2 Version 2 ersetzt den Bericht BER P vom Auftraggeber Baumeister Ingenieurbüro GmbH Bernburg Steinstraße 3i Bernburg Der Bericht umfasst 32 Textseiten. Er darf nur vollständig und unverändert verwendet werden. Die Inhalte dürfen nicht auf andere Untersuchungsgegenstände übertragen werden. Berlin, bearbeitet: geprüft: Dipl.-Ing. M. Paulick Dr.-Ing. Manfred Jobstvogt ALB Akustiklabor Berlin Albrecht Geuer Jobstvogt Partnerschaft von Ingenieuren mit beschränkter Berufshaftung AG Charlottenburg PR 1148 B Holbeinstraße Berlin (030) alb@akustiklabor-berlin.de VMPA-Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 Notifizierte Messstelle nach 29b BImSchG für Geräuschemissionen und -immissionen Akkreditiertes Prüflaboratorium Ermittlung von Geräuschen

2 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 2 von 32 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Anlass und Ausgangssituation Aufgabenstellung Örtliche und planungsrechtliche Situation Örtliche Lage und Geltungsbereiche Planinhalt des Bebauungsplans Nr Vorhandene Betriebe Planungsrechtliche Einstufung der Nachbarschaft des Plangebiets Rechtliche Bestimmungen und Geräuschimmissionsbegrenzungen Anforderungen im Rahmen der Bauleitplanung Verhältnis von Bauleitplanung zu Genehmigungsplanung Bestimmungen der TA Lärm Immissionsorte und Immissionsrichtwerte Grundlagen der Geräuschkontingentierung Vorhandene oder plangebende Geräuschemissionen im Untersuchungsgebiet Schalltechnische Berechnungsgrundlage für Gewerbelärm Geräuschkontingentierung Ergebnisse und Diskussion der Geräuschkontingentierung Vorbemerkung Bestimmung der Vorbelastung an den Immissionsorten Ergebnisse der Geräuschkontingentierung Diskussion der Geräuschkontingentierung Empfehlungen für die Festsetzungen Anwendung im Genehmigungsverfahren Ermittlung der Immissionskontingente für ein geplantes Vorhaben Anwendung der Geräuschkontingentierung auf die geplante Erweiterung des Einkaufszentrums PEP Geräuschimmissionsprognose für das Einkaufszentrum PEP Grundsätze Geräuschemissionen des Vorhabens Ermittlung der Geräuschimmissionen Beurteilung der Ergebnisse Quellenangaben Seite

3 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 3 von 32 1 Einleitung 1.1 Anlass und Ausgangssituation Die Stadt Bernburg (Saale) plant die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 90 -"Fachmarktzentrum an der Kalistraße"- für ein Gebiet zwischen der Kalistraße im Süden, der Kustrenaer Straße im Westen, dem Gnetscher Weg im Osten sowie dem oberen Bornschen Feld im Norden. Derzeit wird auf dem Plangebiet das Fachmarktzentrum PRIMA EINKAUFSMARKT (PEP) betrieben. Es umfasst mehrere Verbrauchermärkte (Möbelmärkte, ATU-Autoservice, Euronics u. a.). Geplant ist eine Erweiterung um einen Lebensmittelmarkt / Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von bis zu m 2. Die Stellplatzanlage bleibt bzgl. ihrer Kapazität von derzeit ca Stellplätzen von der Erweiterung im Wesentlichen unberührt. Die Aufstellung des Bebauungsplans dient der Sicherung und der Erweiterung der bereits im B-Plan Nr. 2/97 festgesetzten Sondergebietsfläche. Ziel ist die Überplanung der bislang noch als Gewerbegebiet und Grünflächen festgesetzten Teilbereiche als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einkaufszentrum ( 11 BauNVO). Anlass ist das Bestreben, im Plangebiet einen Vollsortimenter (EDEKA, Kaufland, o. ä.) für Lebensmittel zuzulassen. Die zurzeit festgesetzte Verkaufsfläche ist dafür nicht ausreichend. Auf die vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen außerhalb des Plangebiets wirken u. a. gewerbliche Geräuschimmissionen von vorhandenen Betrieben (inner- und außerhalb des Plangebietes) ein, die durch technische Anlagen wie eingesetzte Maschinen (Heiz- und Lüftungsanlagen etc.), Fahr- und Parkverkehr, Verladung u. s. w. verursacht werden. Ein Lageplan des Untersuchungsgebiets ist in der Abbildung 1 dargestellt. Die außerhalb des Plangebiets vorhandenen Betriebe und Anlagen stellen teilweise eine zu berücksichtigende Vorbelastung im Sinne der TA Lärm dar. 1.2 Aufgabenstellung Mit der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 90 sollen die Belange des Lärmschutzes für die städtebauliche Planung geklärt werden. Eine geeignete und anerkannte Regelungsmethode für die Begrenzung der von Gewerbe- und Industriegebieten verursachten Geräuschimmissionen ist die Geräuschkontingentierung gemäß DIN /10/, mit der sichergestellt wird, dass die Gesamtbelastung der Geräuschimmissionen von allen Betrieben und Anlagen im Untersuchungsbereich die gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nicht überschreitet. Diese Methode kann ebenfalls auf gewerblich genutzte Sondergebiete angewendet werden.

4 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 4 von 32 2 Örtliche und planungsrechtliche Situation 2.1 Örtliche Lage und Geltungsbereiche Das betrachtete Plangebiet befindet sich am südlichen Rand der Stadt Bernburg (Saale). Die räumliche Lage des Plangebiets ist in Abbildung 1 dargestellt. Wohnnutzungen befinden sich im Wesentlichen nördlich des Plangebiets. In nordöstlicher und südöstlicher Richtung befinden sich mehrere Kleingartenanlagen. Südwestlich des Bebauungsplangebiets befinden sich im Bereich der esco european salt company GmbH & Co. KG, der im Flächennutzungsplan der Stadt Bernburg (Saale) als gewerbliche Baufläche dargestellt ist, noch einzelne Wohnhäuser, die mit dem Schutzanspruch eines Gewerbegebiets zu berücksichtigen sind. Östlich des Bebauungsplangebiets wurde mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 02/99 "Östliche Kalistraße" ein Mischgebiet ausgewiesen, in dem zukünftig schützenswerte Nutzungen entstehen können. Das Bebauungsplangebiet wird über die südlich gelegene Kalistraße durch drei Zufahrten erschlossen. Die nachfolgende Abbildung 1 /20/ gibt eine Übersicht über die Bestandssituation im Untersuchungsbereich. Abbildung 1: Räumliche Lage des B-Plan-Gebiets (rot markiert) und der zu berücksichtigenden schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Plangebiets (lila markiert) /20/

5 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 5 von Planinhalt des Bebauungsplans Nr. 90 Die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 90 /11/ ist in der Abbildung 2 dargestellt. Mit dem Bebauungsplan sollen nach dem Entwurfsstand vom ein Sondergebiet (Zweckbestimmung Einkaufszentrum), ein Gewerbegebiet und eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden. Abbildung 2: Planzeichnung des Entwurfs zum Bebauungsplan Nr. 90 /11/ 2.3 Vorhandene Betriebe Vorhandene Anlagen und / oder Betriebe im Untersuchungsraum sind: Betriebe innerhalb des Plangebiets PRIMA EINKAUFSMARKT (PEP) mit verschiedenen Nutzern auf der als Sondergebiet ausgewiesenen Fläche Mathis Selbsthilfewerkstatt auf der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche Betriebe außerhalb des Plangebiets esco european salt company GmbH & Co. KG (südwestlich) Wohlgemuth Süßwaren GmbH; Ihr Bäcker GmbH & Co. KG; verschiedene Autohäuser und KFZ-Fachbetriebe (östlich) Hinzdorf Bau- und Fliesenwelt (südlich)

6 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 6 von Planungsrechtliche Einstufung der Nachbarschaft des Plangebiets Grundlagen der Einstufung der baulichen Nutzung gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) /5/ für die Bereiche außerhalb des Plangebiets bilden, sofern für diese Bereiche keine Bebauungspläne existieren, die tatsächliche Nutzung sowie die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Bernburg (Ausschnittsweise Darstellung in Abbildung 3 /12/). Abbildung 3: Ausschnitt aus dem aktuellen Flächennutzungsplan /12/, das Plangebiet ist der gelbe, zentral dargestellte Bereich Daraus lassen sich folgende planungsrechtliche Einstufungen ableiten: Die Flächen südwestlich des Plangebiets, auf dem sich vereinzelt Wohnhäuser (Kustrenaer Straße 124; Kustrenaer Weg 2 bis 4 u. a.) befinden, sind gemäß FNP als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. Nördlich des Plangebiets sind gemäß FNP Wohnbauflächen ausgewiesen, von denen ein Teil (der nördliche Bereich der Fläche (9)) mit der Aufstellung des Bebauungsplans 6-94 bereits planungsrechtlich gesichert ist. Die Grünfläche zwischen dem Plangebiet und der nördlichen Wohnbaufläche ist Teil des Bebauungsplans 02/99 "Östliche Kalistraße". Die Entwicklung des verbleibenden Anteils an ausgewiesener Wohnbaufläche wird nach Auskunft der Stadtverwaltung Bernburg nicht weiterverfolgt. Die östlich an das Plangebiet angrenzenden gewerblichen und gemischten Bauflächen sind ebenso wie die Grünfläche Teil des Bebauungsplans 02/99. In der gemischten Baufläche befinden sich gegenwärtig nur vereinzelt Wohngebäude. Auf den Grünflächen nordöstlich und südöstlich des Plangebiets befinden sich derzeit Kleingartenanlagen, die tagsüber mit dem Schutzanspruch eines Mischgebiets zu berücksichtigen sind. Nachts besteht für diese Nutzungen kein Schutzanspruch.

7 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 7 von 32 3 Rechtliche Bestimmungen und Geräuschimmissionsbegrenzungen 3.1 Anforderungen im Rahmen der Bauleitplanung Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß 1, 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz /1/ Flächen so zu planen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen vermieden werden. Im Bebauungsplanverfahren sind der betriebliche Ist-Zustand (Bestandssituation) und der betriebliche Plan-Zustand (Plansituation) hinsichtlich der Auswirkungen von Geräuschimmissionen auf das Schutzgut Mensch zu untersuchen und zu beurteilen. Die Ermittlung und Beurteilung von Geräuschen aus gewerblichen Anlagen und Betrieben erfolgen im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich gemäß DIN Teil 1 /8/ und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm /6/. Nach 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Die Beurteilung des dazu gehörenden Belanges Schallschutz erfolgt auf der Grundlage von Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 /9/. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: Nach 1 Abs. 6 Ziffer 7 BauGB /2/ sind bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nach 50 BImSchG /1/ ist die Flächennutzung so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen u. a. auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN /9/ stellen aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte dar. Sie dienen lediglich als Anhalt, so dass von ihnen sowohl nach oben (bei Überwiegen anderer Belange) als auch nach unten abgewichen werden kann. Beiblatt 1 führt dazu aus: "In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaß-nahmen - insbesondere für Räume, die zum Schlafen genutzt werden) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden." In Beiblatt 1 zu DIN sind für Verkehrs- bzw. Gewerbelärm die in der nachfolgenden Tabelle 1 angegebenen schalltechnischen Orientierungswerte angeführt.

8 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 8 von 32 Tabelle 1 Schalltechnische Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN Nutzungsart Orientierungswerte [db(a)] tags nachts (1) allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS), 55 45/40 Campingplatzgebiete (EC) Friedhöfe (EP), Kleingartenanlagen (EG) und Parkanlagen (EP) Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI) 60 50/45 Kerngebiete (MK) und Industriegebiete (GE) 65 55/50 sonstige Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 45 bis bis 65 (1) Der jeweils niedrigere Wert gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm bzw. für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben. In Beiblatt 1 zu DIN wird ergänzend ausgeführt: "Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden." Aus den allgemeinen Ausführungen dieses Abschnitts wird deutlich, dass für städtebauliche Planungen (Bebauungspläne) grundsätzlich keine rechtsverbindlichen absoluten Grenzen für Lärmimmissionen bestehen. Die Bauleitplanung hat die Aufgabe, unterschiedliche Interessen im Sinne unterschiedlicher Bodennutzungen im Wege der Abwägung zu einem gerechten Ausgleich zu führen. Grenzen bestehen lediglich bei der Überschreitung anderer rechtlicher Regelungen (z. B. wenn die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist). Ansonsten sind vom Grundsatz her alle Belange, auch die des Immissionsschutzes, als gleich wichtig zu betrachten. Über den Abwägungsspielraum gibt es keine rechtsverbindlichen Regelungen. 3.2 Verhältnis von Bauleitplanung zu Genehmigungsplanung Im Rahmen der Bauleitplanung sind Ermittlungen zur Notwendigkeit von Vorkehrungen zum Schutz vor künftigen Gesamtbelastungen (Vor- und Zusatzbelastungen durch Gewerbe und Verkehr) durchzuführen. Im Bedarfsfall sind entsprechende Vorkehrungen vorzuschlagen. Bei den Untersuchungen im Rahmen der Bauleitplanung sind häufig auch die Anforderungen der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für im Untersuchungsgebiet konkret vorhandene bzw. anzusiedelnde Betriebe und Anlagen, für die sicherzustellen ist, dass ihr Emissionsverhalten mit etwaigen Festsetzungen (z. B. von Geräuschemissionskontingenten) verträglich ist. Dadurch, dass Belange der Genehmigungsplanung in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist neben dem Beiblatt 1 zu DIN auch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm im Bauleitplanverfahren Abwägungsgrundlage. 3.3 Bestimmungen der TA Lärm Im Bebauungsplangebiet Nr. 90 sind keine genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des 4 BImSchG /1/ i. V. m. der 4. BImSchV, jedoch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des 22 BImSchG vorhanden. Die Ansiedlung weiterer Anlagen ist zumindest planungsrechtlich möglich.

9 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 9 von 32 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach 22 Abs. 1 und 2 BImSchG sind so zu errichten und zu betreiben, dass Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist gemäß Nummer der TA Lärm " sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreitet " (siehe Tabelle 2). Tabelle 2 Immissionsrichtwerte (IRW) nach Nummer 6 der TA Lärm Bauliche Üblicher Betrieb Seltene Ereignisse (a) Nutzung Beurteilungspegel Kurzzeitige Geräuschspitzen Beurteilungspegel Kurzzeitige Geräuschspitzen tags nachts tags nachts tags nachts Tags nachts [db(a)] Industriegebiete Gewerbegebiete Urbane Gebiete Kerngebiete, Dorfgebiete und Misch- gebiete allgemeine Wohngebiete und Klein- siedlungsgebiete reine Wohngebiete Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten (a) im Sinne von Nummer 7.2, TA Lärm "... an nicht mehr als an zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden..." Gemäß TA Lärm Nummer darf / soll die Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage auch bei einer Überschreitung der IRW aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Tabelle 2 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 db(a) unterschreitet (sog. Irrelevanzkriterium). wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 db(a) beträgt. Dies kann auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der beteiligten Anlagenbetreiber mit der Überwachungsbehörde erreicht werden. wenn durch eine Auflage sichergestellt ist, dass in der Regel drei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen des Antragstellers durchgeführt sind, welche eine Einhaltung der IRW gewährleisten.

10 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 10 von 32 Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm beschreiben Außenwerte, die sich bei bebauten Flächen auf Immissionsorte in 0,5 m Abstand vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes beziehen, sich bei unbebauten oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, auf Immissionsorte an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- oder Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen, beziehen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm stellen allerdings keine Grenzwerte dar und unterliegen im Rahmen der Bauleitplanung der Abwägung. Gemäß TA Lärm gelten die in Tabelle 3 aufgeführten Beurteilungszeiten. Tabelle 3 Beurteilungszeiten nach Nummer 6 der TA Lärm Beurteilungszeitraum Werktag Sonn- und Feiertag Tag Nacht (a) Tag Nacht (a) gesamt Ruhezeit gesamt Ruhezeit 6 bis 7 Uhr 22 bis 6 Uhr 6 bis 9 Uhr 22 bis 6 Uhr 6 bis 22 Uhr - (lauteste 6 bis 22 Uhr 13 bis 15 Uhr (lauteste 20 bis 22 Uhr Stunde) 20 bis 22 Uhr Stunde) (a) Nummer 6.4, TA Lärm führt dazu aus: "Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen." Die erhöhte Störwirkung von Geräuschen in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit wird für Einwirkungsorte in allgemeinen und reinen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in Kurgebieten und bei Krankenhäusern und Pflegeanstalten durch einen Zuschlag von 6 db zum Mittelungspegel berücksichtigt, soweit dies zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Für die besondere Lästigkeit impulshaltiger und / oder einzelton- bzw. informationshaltiger Geräusche sieht die TA Lärm Zuschläge vor. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen ist Nummer 7.4 der TA Lärm zu beachten. Danach sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Einund Ausfahrt, die in Zusammenhang mit der zu beurteilenden Anlage stehen, dieser Anlage zuzurechnen und zusammen mit den anderen Anlagengeräuschen zu beurteilen. Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen (anlagenbezogener Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen) in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in den in Tabelle 2 aufgeführten Gebieten mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebieten sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und

11 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 11 von 32 die Immissionsgrenzwerte (IGW) der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Die Beurteilung des Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt nach der 16. BImSchV, deren Immissionsgrenzwerte in Tabelle 4 zusammenfasst sind (Beurteilungszeitraum Tag 06:00 bis 22:00 Uhr; Nacht 22:00 bis 06:00 Uhr). Die Berechnungen erfolgen gemäß den RLS-90. Mit der geplanten Erweiterung des PEP entsteht zusätzlicher Verkehr, welcher jedoch deutlich unter dem aktuell vorhandenen Verkehr auf der Kalistraße liegen wird. Es wird somit mit Sicherheit keine Verdopplung der Verkehrsstärke (Voraussetzung für die Erfüllung des 1. Kriteriums) erreicht, weshalb nach den o. g. Kriterien auf die explizite Untersuchung der Geräuschimmissionen des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen verzichtet werden kann. Tabelle 4 Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV 2 Absatz 1 a) b) Nr. Nutzungsart a) IGW in db(a) Immissionsgrenzwerte b) Tag Nacht 1 Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete Industriegebiete Absatz 2 der 16. BImSchV: "Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen." 2 Absatz 3 der 16. BImSchV: "Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden." 3.4 Immissionsorte und Immissionsrichtwerte In der schalltechnischen Untersuchung sind die durch Anlagen und Betriebe, die vor allem innerhalb (vorhanden bzw. geplant) und außerhalb des Plangebietes liegen, verursachten Geräuschimmissionen zu ermitteln. Die Beurteilung erfolgt durch Vergleich der an den Immissionsorten berechneten Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten. Dabei ist die Gesamtbelastung durch alle auf einen Immissionsort einwirkenden Schallquellen, die gemäß TA Lärm zu beurteilen sind, zugrunde zu legen. Außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans Nr. 90 wurden im Rahmen dieser Untersuchung Immissionsorte an den jeweils schutzbedürftigen Nutzungen bzw. an den möglichen Baugrenzen von Mischgebieten oder allgemeinen Wohngebieten definiert, um insbesondere die Zulässigkeit der Geräuschimmissionen der Anlagen auf den Flächen des Sondergebiets einschätzen zu können. Diese dienen außerdem als Bezugspunkte für die durchzuführende Geräuschkontingentierung. Die planungsrechtliche Einstufung der Baugebiete, in denen die Immissionsorte liegen, ist in Kapitel 2.4 erläutert. Immissionsorte vor vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen außerhalb des Plangeltungsbereichs werden an ausgewählten, zu den potenziellen Geräuschquellen im Untersuchungsbereich nächstgelegenen Gebäudeseiten im Abstand von 0,5 m zur Fassade bzw. an den in Bebauungsplänen ausgewiesenen Baugrenzen positioniert. Die Tabelle 5 zeigt eine Zusammenstellung der Immissionsorte und der zugeordneten Immissionsrichtwerte

12 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 12 von 32 (IRW) gemäß TA Lärm für Beurteilungspegel und kurzzeitige Geräuschspitzen (Maximalpegel), die in der vorliegenden Untersuchung verwendet werden. Tabelle 5 IO Nr.-Bezeichnung Immissionsorte und -richtwerte (IRW) gemäß TA Lärm Nutzung Geschossanzahl Fassade IRW Mittelungspegel IRW Maximalpegel TA Lärm TA Lärm Tag Nacht Tag Nacht db(a) db(a) IO 01 WH Glück-Auf-Siedlung 1C WA 2 O IO 02 WH Am Klinikum 44 WA 3 S IO 03 WH Am Klinikum 42 WA 3 S IO 04 WH Am Klinikum WA 2 S IO 05 KGV "Kali und Chemie e.v. KG 1 W IO 06 Kalistraße 9 GE 1 W IO 07 mögl. Baugrenze West B-Plan 2-99 MI IO 08 KGV "Freundschaft e.v." KG 1 W IO 09 Kalistraße 20 GE 1 N IO 10 WH Kustrenaer Weg 3 GE* 2 O IO 11 WH Kustrenaer Straße 124 GE* 2 O * Bei der Berücksichtigung des Schutzanspruchs der Immissionsorte IO 10 und IO 11 ist die bestehende Gemengelage gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm zu berücksichtigen. Die Wohnhäuser im östlichen Bereich der Fläche (18) des FNP (vgl. Abbildung 3) befinden sich einerseits auf einer "gewerblichen Baufläche" gemäß FNP, was den Schutzanspruch eines GE rechtfertigt. Andererseits liegen die Grundstücke im Außenbereich, was das Schutzniveau eines Mischgebiets nach sich zieht. Statt von einem "Wohnen im Gewerbegebiet" ist daher von Wohnnutzungen in einer Gemengelage im Außenbereich auszugehen. Gemäß der Regelung in Nr. 6.7 der TA Lärm können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete (hier Außenbereich Mischgebiet) geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte (hier "gewerbliche Baufläche" - Gewerbegebiet) erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Nach gutachterlicher Auffassung rechtfertigen die Besonderheiten des Einzelfalls die Anhebung der Zwischenwerte auf Werte oberhalb der Immissionsrichtwerte von Dorf-, Kern- und Mischgebieten.

13 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 13 von 32 Die Lage der betrachteten Immissionsorte kann Abbildung 4 entnommen werden. Abbildung 4 Lage der zu betrachtenden Immissionsorte (IO) im Untersuchungsgebiet /20/ 3.5 Grundlagen der Geräuschkontingentierung Für eventuell geplante Festsetzungen zum Gewerbelärm in dem Sondergebiet werden die Geräuschemissionskontingente im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 90 ermittelt. Hierzu wird eine Geräuschkontingentierung gemäß DIN /10/ durchgeführt. Dabei werden als plangegebene Vorbelastung die Gewerbeflächen in der Umgebung des Plangebiets berücksichtigt. Details zur schalltechnischen Vorbelastung werden in Kapitel 3.6 erläutert. Eine Voraussetzung für die Geräuschkontingentierung gemäß DIN ist (in der Regel) die Gliederung eines Gebietes in Teilflächen. Die Art und Weise der zweckmäßigsten Gliederung hängt von den örtlichen Gegebenheiten und den beabsichtigten Nutzungen ab. Als Grenzen von Teilflächen können beispielsweise Grenzen des Gebietes, Bebauungsgrenzen, Flurstücksgrenzen, Straßen, Wege sowie einzelne Grundstücke gewählt werden (vgl. Anmerkung 1 der DIN 45691). In der Norm DIN sind verschiedene Verfahren beschrieben, wie eine Geräuschkontingentierung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens durchzuführen ist. Für dieses Projekt kommt eine Emissionskontingentierung zum Einsatz, da diese nach vorliegenden Erkenntnissen als die rechtssicherste gilt. Basierend auf zulässigen Gesamt-Immissionswerten L GI am jeweiligen Immissionsort j, die den schalltechnischen Orientierungswerten (SOW) gemäß Beiblatt 1 zu DIN bzw. den IRW gemäß TA Lärm entsprechen (ggf. unter Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen im Sinne der TA Lärm) werden für die Teilflächen des Untersuchungsbereichs die maximal möglichen Emissionskontingente L EK,i ermittelt, mit denen die zulässigen Gesamt-Immissionswerte eingehalten werden. Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation ist es darüber hinaus grundsätzlich möglich, Zusatzkontingente L EK,i,zus als Zuschläge zum entsprechenden Emissionskontingent für die jeweilige Teilfläche i festzusetzen. Die Zuschläge für einzelne definierte Richtungs-

14 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 14 von 32 sektoren (bezogen auf einen Vollkreis mit Norden = 0, Osten = 90, Süden = 180 und Westen =270 ) sind möglich, wenn sich in Schallausbreitungsrichtung innerhalb dieser Sektoren Immissionsorte erst in größerer Entfernung zu den geplanten Baugebieten befinden oder Nutzungen mit einem geringeren Schutzanspruch befinden. Damit ist der Einfluss der Schallquellen an diesen Immissionsorten bzw. deren Empfindlichkeit geringer. Die mit der vorliegenden Untersuchung zu ermittelnden Emissionskontingente und ggf. Zusatzkontingente sollen voraussichtlich als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan Nr. 90 aufgenommen werden. Dies ist mit Bezug auf 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO /5/ möglich, da Emissions- und Zusatzkontingente als Eigenschaften der jeweiligen Baugebiete anzusehen sind. 3.6 Vorhandene oder plangebende Geräuschemissionen im Untersuchungsgebiet Die Höhe der Geräuschvorbelastung ist für die in der Tabelle 5 aufgeführten IO nicht explizit bekannt. Messungen zur Ermittlung der Vorbelastung sind nicht sachgerecht, weil sie die maximal möglichen Geräuschimmissionen, bei angenommener Vollauslastung der derzeit zum Teil brachliegenden Gewerbeflächen im Umfeld nicht berücksichtigen kann. Daher wird die plangebende "Vorbelastung" rechnerisch ermittelt. Hierzu werden die GE- Flächen des Bebauungsplans Nr. 02/99, für die keine Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz existieren, sowie die als gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Bereiche (vgl. Abbildung 3) mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln entsprechend den "Erläuterungen zur Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel im Bebauungsplan /13/ versehen. Die (plangebende) Vorbelastung wird hier in einer für Gewerbegebiete üblichen Höhe mit L EK von 62,5 db(a)/m² tags und 47,5 db(a)/m² nachts berücksichtigt. Für die Fläche südwestlich des Plangebiets, auf dem sich esco european salt company GmbH befindet, wird eine Vorbelastung von L EK von 65,0 db(a)/m² tags und 50,0 db(a)/m² nachts angesetzt. Weitere mögliche (nicht plangebende) Vorbelastungen waren nicht zu berücksichtigen. Nach Ermittlung der Ergebnisse für die Vorbelastung für die in Tabelle 5 genannten IO auf der Grundlage der vorgenannten Berechnungsansätze wird an Hand der Planwerte (energetische Differenzen zwischen IRW und plangegebener Vorbelastung) geprüft, wie hoch die Emissionskontingente für die SO-Fläche bzw. das (nicht störende) Gewerbegebiet des Bebauungsplans Nr. 90 sein können. Dazu wird ein separates Berechnungsmodul der genutzten Software SoundPLAN /21/ verwendet. In Abhängigkeit von der Höhe der Emissionskontingente Tag und Nacht werden die Beurteilungspegel der Zusatzbelastung ermittelt und geprüft, ob der jeweilige Planwert Tag und Nacht eingehalten wird. Danach wird ermittelt, ob und ggf. welche Zusatzkontingente für einzelne, festzulegende Richtungssektoren möglich sind. Die Ergebnisse der Berechnungen zur Vorbelastung und der Geräuschkontingentierung sind in Kapitel 5 dargestellt.

15 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 15 von Schalltechnische Berechnungsgrundlage für Gewerbelärm Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen erfolgen prinzipiell nach den Bestimmungen der TA Lärm /6/ in Verbindung mit der DIN ISO /7/. Auf die Anwendung dieser Regelwerke wird auch im Rahmen der städtebaulichen Planung in der DIN /8/ verwiesen. Die dort festgelegten Berechnungsverfahren sind bei der konkreten Beurteilung eines Betriebes oder im Rahmen von Begutachtungen im Baugenehmigungsverfahren anzuwenden.

16 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 16 von 32 4 Geräuschkontingentierung Die schalltechnischen Berechnungen wurden auf Grundlage der o. g. Vorschriften richtlinienkonform mit dem Programm SoundPLAN 8.0 /21/ durchgeführt. Für die Berechnungen wurden insgesamt 11 Immissionsorte (vgl. Tabelle 5) für die planungsrechtliche Bestandssituation definiert, die an den zum Plangebiet nächstgelegenen Fassaden von Wohngebäuden bzw. Baugrenzen der schutzbedürftigen Gebiete platziert wurden. Die genaue Lage der Immissionsorte ist im Lageplan (Abbildung 4) zu erkennen. Da die Geräuschimmissionen aller gewerblichen Nutzungen inner- und außerhalb des Plangebiets im Rahmen dieser schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt werden, können die Immissionsrichtwerte durch die Gewerbebetriebe im gesamten Untersuchungsbereich an den Immissionsorten (IO) ausgeschöpft werden. Weitere gewerblich bedingte Vorbelastungen wirken auf die IO nicht ein. Die Planwerte L Pl stellen die Immissionsbegrenzungen für die gewerblichen Geräuschimmissionen durch das Plangebiet dar. Diese sind wegen der Vorbelastungen aus dem Untersuchungsbereich geringer als die Immissionsrichtwerte (s. Tabelle 7und Tabelle 8). Anhand der Planwerte wird rechnerisch für die festgelegten Immissionsorte geprüft, wie hoch die Emissionskontingente für die SO-Fläche und die GE-Fläche im Bebauungsplan Nr. 90 maximal sein dürfen. Für die Geräuschkontingentierung wird ein separates Berechnungsmodul des Programms SoundPLAN /21/ verwendet. In Abhängigkeit von den Emissionskontingenten für Tag und Nacht werden die Teilimmissionspegel der Zusatzbelastung an jedem Immissionsort ermittelt und es wird geprüft, ob der jeweilige Planwert in Summe eingehalten wird. Anschließend wird berechnet, ob und welche Zusatzkontingente für einzelne, festzulegende Richtungssektoren möglich sind. In der Ausbreitungsberechnung für die Geräuschkontingentierung ist gemäß DIN /10/ ausschließlich der horizontale Abstand zwischen dem jeweiligem Baugebiet sowie dem entsprechenden Immissionsort und nur die dadurch bedingte (sog. geometrische) Pegelabnahme durch Entfernung bei Abstrahlung in einen Vollraum einzubeziehen. Es gelten die folgenden Berechnungsvorschriften gemäß DIN Nr. 4.6 Die Emissionskontingente L EK,i sind für alle Teilflächen i in ganzen Dezibel so festzulegen, dass an keinem der untersuchten Immissionsorte j der Planwert L Pl,j durch die energetische Summe der Immissionskontingente L IK,i,j aller Teilflächen i überschritten wird, d. h. Gleichung (1) muss erfüllt sein: 10 10,,,, (1) Die Differenz ΔL i,j zwischen dem Emissionskontingent L EK,i und dem Immissionskontingent L IK,i,j einer Teilfläche i am Immissionsort j ergibt sich aus ihrer Größe und dem Abstand ihres Schwerpunktes vom Immissionsort j. Sie ist unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung wie folgt zu berechnen: Wenn die größte Ausdehnung einer Teilfläche i nicht größer als 0,5 s i,j ist, kann ΔL i,j nach Gleichung (2) berechnet werden:

17 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 17 von 32, = 10 4, (2) mit s i,j : horizontaler Abstand des Immissionsortes j vom Schwerpunkt der Teilfläche i in Metern (m) S i : Flächengröße der Teilfläche i in Quadratmetern (m²) Andernfalls ist die Teilfläche für die Berechnung in ausreichend kleine Flächenelemente k mit den Flächen S k zu unterteilen und nach Gleichung (3) zu berechnen:, = 10 4, (3) mit = Die Berechnungen für Flächenelemente von Teilflächen gemäß Gleichung (3) werden von dem eingesetzten Rechenprogramm automatisch durchgeführt. Die Emissionskontingente werden i. d. R. so bestimmt, dass insgesamt möglichst viel Schall im Rahmen der durch die Planwerte vorgegebenen Grenzen emittiert werden darf. Bei der Ermittlung der Geräuschkontingente nicht berücksichtigt werden weitere Dämpfungsterme gemäß DIN ISO /7/ (wie z. B. Abschirmung, Bodeneffekte, Luftabsorption) und auch keine Einflüsse durch Wind. Dies bedeutet u. a. auch, dass für jeden IO nur "ein Geschoss" betrachtet werden muss. Die Vorgehensweise ist im Abschnitt 5 der DIN festgelegt. In der konkreten Prüfungsphase (für eine bestimmte Anlage in der baurechtlichen oder gemäß BImSchG /1/ i. V. m. 4. BImSchV /3/ immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) muss die Einhaltung der Festsetzungen zu den Emissions- und den Zusatzkontingenten unter Einbeziehung aller Dämpfungsterme gemäß DIN ISO in der Ausbreitungsrechnung geprüft werden.

18 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 18 von 32 5 Ergebnisse und Diskussion der Geräuschkontingentierung 5.1 Vorbemerkung Grundsätzlich dient die Geräuschkontingentierung zur Aufteilung der zulässigen Geräuschemissionen bzw. Geräuschimmissionen auf die einzelnen Bauflächen in einem ausgedehnten Gewerbe- oder Industriegebiet. Zielsetzung der hier durchgeführten Geräuschkontingentierung ist die Ermittlung der Höhe der maximal möglichen Schallemissionen für die Sondergebietsfläche und die Gewerbegebietsfläche im Bebauungsplan Nr. 90, mit denen sichergestellt ist, dass in der genehmigungsrechtlichen Umsetzung die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm in der Gesamtbelastung eingehalten werden. Das ermittelte Emissionskontingent L EK wird für die Sondergebietsfläche bzw. GE-Fläche ausgewiesen. Im Kapitel 0 werden die Beurteilungspegel für das in der Sondergebietsfläche bestehende Einkaufszentrum inkl. der geplanten Erweiterung mit den ermittelten L EK verglichen und deren Einhaltung nachgewiesen. 5.2 Bestimmung der Vorbelastung an den Immissionsorten Zur Bestimmung der schalltechnischen Vorbelastung an den zu betrachtenden Immissionsorten werden die im Kapitel 3.6 getroffenen Emissionsansätze in das Schallausbreitungsmodell übernommen und die zugehörigen Immissionsanteile bestimmt. Die Ergebnisse der Berechnungen für die Höhe der Vorbelastung an den Immissionsorten in der Nachbarschaft des B-Plans Nr. 90 sind in der nachfolgenden Tabelle 6 zusammengestellt. An allen zu betrachtenden Immissionsorten werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unterschritten. Die für die Geräuschkontingentierung zu berücksichtigenden Planwerte können daher durch energetische Subtraktion von Immissionsrichtwert und Geräuschvorbelastung ermittelt werden. Tabelle 6 Berechnungsergebnisse für die Vorbelastung, Immissionsrichtwerte und Planwerte (energetische Differenz zwischen Immissionsrichtwert und Beurteilungspegel) IRW T IRW N L rt L rn L Pl,T L Pl,N Immissionsort Nutzung [db(a)] [db(a)] [db(a)] IO 01 WA ,2 33,3 53,3 39,0 IO 02 WA ,5 35,6 51,4 38,0 IO 03 WA ,6 35,6 51,3 38,0 IO 04 WA ,5 35,6 51,4 38,0 IO 05 KG , ,6 -- IO 06 GE ,7 47,7 61,1 46,1 IO 07 MI ,6 42,6 56,3 41,3 IO 08 KG , ,0 -- IO 09 GE ,9 47,9 60,8 45,8 IO 10 GE ,0 48,0 60,7 45,7 IO 11 GE ,3 48,3 60,1 45,1

19 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 19 von Ergebnisse der Geräuschkontingentierung Ausgehend von den in der Tabelle 6 dargestellten Ergebnissen für die Vorbelastung wurden für das Sondergebiet und das Gewerbegebiet (Abbildung 2) die möglichen Emissionskontingente Tag/Nacht ermittelt. Die hergeleiteten Planwerte für jeden Immissionsort, die ermittelten Geräuschkontingente L EK sowie die Teilpegel für Tag und Nacht an den Immissionsorten im Ergebnis der Geräuschkontingentierung können der Tabelle 7 für den Zeitbereich Tag und Tabelle 8 für den Zeitbereich Nacht entnommen werden. Tabelle 7 Ergebnisse der Geräuschkontingentierung Tag für die SO- / GE-Flächen im Bebauungsplan Nr. 90 in db bzw. db(a) Geräuschkontingentierung Tag Immissionsort Immissionsrichtwert Geräuschvorbelastung Planwert Baugebiet Größe [m²] LEK [db(a)] LWA [db(a)] IO 01 IO 02 IO 03 IO 04 IO 05 IO 06 IO 07 IO 08 IO 09 IO 10 IO ,1 52,5 52,5 52,5 49,3 62,7 57,6 52,7 62,9 60,5 60,5 53,0 51,0 51,0 51,0 60,0 61,0 56,0 59,0 61,0 57,0 57,0 GE ,5 30,9 30,3 29,0 28,9 28,3 27,8 27,5 37,6 38,1 40,3 SO ,9 50,3 50,6 50,4 54,6 57,9 54,1 52,5 56,6 52,3 53,4 Immissionskontingent Teilpegel 50,9 50,4 50,6 50,4 54,6 57,9 54,1 52,5 56,6 52,5 53,6 Zusatzkontingente Tabelle 8 Ergebnisse der Geräuschkontingentierung Nacht für die SO- / GE-Flächen im Bebauungsplan Nr. 90 in db bzw. db(a) Geräuschkontingentierung Nacht Immissionsort Immissionsrichtwert Geräuschvorbelastung Planwert Baugebiet Größe [m²] LEK [db(a)] LWA [db(a)] IO 01 IO 02 IO 03 IO 04 IO 05 IO 06 IO 07 IO 08 IO 09 IO 10 IO ,2 35,5 35,6 35,5 34,3 47,7 42,6 37,7 47,9 45,5 45,5 39,0 38,0 38,0 38, ,0 41, ,0 42,0 42,0 GE ,5 15,9 15,3 14,0 13,9 13,3 12,8 12,5 22,6 23,1 25,3 SO ,9 36,3 36,6 36,4 40,6 43,9 40,1 38,5 42,6 38,3 39,4 Immissionskontingent Zusatzkontingente Teilpegel 36,9 36,4 36,6 36,4 40,6 43,9 40,1 38,5 42,6 38,4 39, Hinweis: Die in der Spalte "L WA " angegebenen Werte entsprechen den rechnerisch aus dem jeweiligen Geräuschkontingent (flächenbezogen) und der zugehörigen Baugebietsfläche ermittelten Schallleistungspegeln. Diese dienen lediglich als zusätzliche Information zum Vergleich der Baugebiete untereinander. Es handelt sich dabei nicht um die zulässigen Geräuschemissionen der dort angesiedelten bzw. sich ansiedelnden Betriebe und Anlagen. Die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens erfolgt auf der Grundlage der aus dem Emissionskontingent ermittelten Immissionskontingente. Die Summe der resultierenden Teil-Immissionskontingente L IK schöpft nicht an allen Immissionsorten tags und nachts die Planwerte aus. An einigen Immissionsorten bleiben Restkontingente (Angaben in den Zeilen "Zusatzkontingente" der Tabelle 7 bzw. der Tabelle 8), die

20 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 20 von 32 für bestimmte Schallausbreitungsrichtungen die Festsetzung von richtungsabhängigen Zusatzkontingenten erlauben würden. Die Zusatzkontingente werden auf "ganze db" abgerundet. Bei der Festlegung der Zusatzkontingente wurden folgende Randbedingungen berücksichtigt: Die Zusatzkontingente sollen möglichst übersichtlich festgesetzt werden, so dass die praktische Anwendbarkeit (z. B. im Genehmigungsverfahren) einfach möglich ist. Eine Unterteilung in zu viele Sektoren soll vermieden werden, auch wenn dadurch die Auslastbarkeit der kontingentierten Flächen im Hinblick auf mögliche Schallemissionen beschnitten wird. Für den Bereich nördlich des Plangebiets, welcher die als WA ausgewiesenen Flächen des Bebauungsplans Nr. 6/94, die als Wohnbauflächen ausgewiesenen Bereiche (FNP) westlich der Kustrenaer Straße, sowie die Flächen des Kleingartenvereins KGV "Freundschaft" e.v. beinhaltet und in dem sich die Immissionsorte IO 1 bis IO 5 befinden (Richtungssektor A), wird empfohlen, nachts ein Zusatzkontingent von 1 db zu vergeben. Tagsüber ist keine Vergabe von Zusatzkontingenten möglich. Im Richtungssektor B, in dem sich der Immissionsort IO 6 befindet und der im Wesentlichen die GE-Flächen des Bebauungsplans Nr. 02/99 überstreicht, werden Zusatzkontingente von 3 db tags und 2 db nachts zugelassen. Für den Richtungssektor C, in dem sich die IO 7 und IO 8 befinden, die fast unmittelbar an das Plangebiet angrenzen, wird tagsüber ein Zusatzkontingent von 1 db vergeben. Nachts ist keine Vergabe von Zusatzkontingenten möglich. Innerhalb des Richtungssektors D, der im Wesentlichen die südlich und südwestlich angrenzenden gewerblichen Bauflächen überstreicht und die Immissionsorte IO 9 bis IO 11 beinhaltet, werden Zusatzkontingente von 3 db tags und 2 db nachts vergeben. Somit sind zusätzlich zu den in Tabelle 7 und in Tabelle 8 genannten Emissionskontingenten L EK die in Tabelle 9 definierten Zusatzkontingente L EK,zus für die in der Abbildung 5 dargestellten Richtungssektoren k möglich. Tabelle 9 Richtungssektoren k und mögliche Zusatzkontingente in db im Bebauungsplan Nr. 90 Richtungssektor k Anfang Ende L EK,zus,T L EK,zus,N A B C D ist Norden, Uhrzeigersinn; Bezugspunkt (Rechtswert: , Hochwert: ); Koordinatensystem: amtliches Bezugssystem für Sachsen-Anhalt ETRS89/UTM

21 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 21 von 32 Bemerkungen zu Tabelle 9: Der Bezugspunkt wurde willkürlich gewählt. Dieser und die Richtungssektoren gelten für das gesamte Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 90. Die Sektoren, für die keine Zusatzkontingente zulässig sind, müssen in der Festsetzung nicht explizit angegeben werden. Die Richtungssektoren kennzeichnen keine Flächen mit unterschiedlichen zulässigen Geräuschemissionen innerhalb des Plangebiets. Sie zeigen vielmehr an, dass für Immissionsorte (die sich außerhalb des Plangebietes befinden) innerhalb dieser Richtungssektoren entsprechend höhere Immissionskontingente möglich sind. Abbildung 5 Übersichtsdarstellung der Richtungssektoren A, B und C für die Zusatzkontingente im Bebauungsplan Nr. 90 (ohne Maßstab) 5.4 Diskussion der Geräuschkontingentierung Mit Bezug auf die "Erläuterungen zur Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel im Bebauungsplan" /13/ sind mit den ermittelten Emissionskontingenten tags und nachts für das Sondergebiet bzw. für das Gewerbegebiet Einschränkungen bezüglich Höhe und Hauptrichtung der Schallabstrahlung verbunden. Mit geplanten Vorhaben oder Anlagen im Zusammenhang stehende Gebäude sollten so angeordnet werden, dass sie möglichst in Richtung Norden oder Südosten Schall abschirmend wirken. Schallquellen mit gerichteter Schallabstrahlung (z. B. Wandlüfter; aus betrieblichen Gründen geöffnete bzw. oft zu öffnende Tore und Türen lauter Räume) sollten so angeordnet werden, dass sie nicht direkt in Richtung Norden, Nordosten oder Südosten Schall abstrahlen.

22 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 22 von 32 Die Ergebnisse der Geräuschkontingentierung führen zu den folgenden Schlussfolgerungen: Das für das Sondergebiet ermittelte Emissionskontingent tags von L EK = 62 db stellt eine leicht eingeschränkte Auslastbarkeit der Bereiche hinsichtlich gewerblicher Schallemissionen dar. Die Begrenzung der Geräuschemissionen nachts von L EK = 48 db stellt keine Einschränkung der Auslastbarkeit im Rahmen der für Gewerbegebiete typischen Grenzen dar.

23 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 23 von 32 6 Empfehlungen für die Festsetzungen Unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Formulierung von textlichen Festsetzungen gemäß DIN /10/ Abschnitt 4.6 und Anhang A.2 wird vorgeschlagen, die folgenden textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen: Innerhalb des Sondergebiets und des Gewerbegebiets im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 90 "Fachmarktzentrum an der Kalistraße" sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L EK nach DIN : weder tags (06.00 bis Uhr) noch nachts (22.00 bis Uhr) überschreiten. Emissionskontingente Tag und Nacht in db Fläche L EK Tag L EK Nacht GE SO Für die im Planteil dargestellten Richtungssektoren A bis D erhöhen sich die Emissionskontingente L EK,i tags bzw. nachts um folgende Zusatzkontingente L EK,zus,k : Zusatzkontingente Tag und Nacht in db für die Richtungssektoren A bis D Richtungssektor k Anfang Ende L EK,zus,T L EK,zus,N A B C D ist Norden, Uhrzeigersinn; Bezugspunkt (Rechtswert: , Hochwert: ); Koordinatensystem: amtliches Bezugssystem für Sachsen-Anhalt ETRS89/UTM Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens erfolgt nach DIN : , Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j im Richtungssektor k jeweils L EK,i durch L EK,i + L EK,zus,k zu ersetzen ist. Mit den vorgeschlagenen Festsetzungen im Bebauungsplan wird nach gutachterlicher Auffassung den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Einwirkungsbereich der Anlagen im Plangeltungsbereich aus der Sicht des Lärmschutzes ausreichend Rechnung getragen. Die Bezugsquelle für die zitierte Norm muss im Bebauungsplan in geeigneter Form genannt werden.

24 ALB Bericht BER P Version 2 vom Seite 24 von 32 7 Anwendung im Genehmigungsverfahren 7.1 Ermittlung der Immissionskontingente für ein geplantes Vorhaben Als zusätzliche Information wird auf das im konkreten Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben innerhalb des Bebauungsplangebiets anzuwendende Verfahren eingegangen. Die Methode zur Bestimmung der zulässigen Beurteilungspegel eines Vorhabens aus den Emissionskontingenten wird in der DIN Abschnitt 5 /10/ beschrieben. Ein Vorhaben, dem eine ganze Teilfläche i zuzuordnen ist, erfüllt die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel L r,j der vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsorten j die Bedingung erfüllt. L r,j L EK,I - L i,j Der Term L EK,I - L i,j entspricht den Immissionskontingenten, die durch verlustlose, geometrische Ausbreitungsrechnung bestimmt werden. Sind dem Vorhaben mehrere Teilflächen oder Teile von Teilflächen zuzuordnen, gilt: L r, j 10lg i 10 0,1( LEK, i Li, j ) / db Aus den Emissionskontingenten wird durch eine vereinfachte Ausbreitungsrechnung der zulässige Beurteilungspegel berechnet. Die Einhaltung dieses Beurteilungspegels ist im Genehmigungsverfahren durch eine Geräuschimmissionsprognose nachzuweisen. 7.2 Anwendung der Geräuschkontingentierung auf die geplante Erweiterung des Einkaufszentrums PEP Um die in Kapitel 0 vorgeschlagenen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 90 zu veranschaulichen, wird dies am Beispiel der geplanten Erweiterung des Einkaufszentrums PEP durchgerechnet. Die Grundstücksgröße, welche für das PEP für die Ermittlung der Immissionskontingente angesetzt wird, entspricht der Fläche des Sondergebiets (SO). Da keine weiteren Vorhaben auf diesen Flächen geplant bzw. möglich sind, können durch das Einkaufszentrum PEP die gesamten Emissionskontingente in Anspruch genommen werden. Für die SO-Fläche des Bebauungsplangebiets werden die in der nachfolgenden Tabelle 10 dargestellten Kenngrößen angesetzt, um mit Hilfe einer vereinfachten Ausbreitungsrechnung gemäß DIN die zugehörigen Immissionskontingente L IK zu ermitteln. db

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