Datenblatt Messkonzepte (MK) für Erzeugungsanlagen

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1 Der Anschluss von dezentralen Erzeugungsanlagen () eines Anlagenbetreibers an das erfordert teilweise komplexe Schaltungen der Messeinrichtungen (Messkonzepte), um den Vorgaben des Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) bzw. des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK) zu genügen. Bei der Erweiterung einer zu bestehenden sind die für die jeweilige gültigen Versionen und Übergangsbestimmungen der Gesetze anzuwenden. Der Anlagenbetreiber ist für die Auswahl eines geeigneten Messkonzeptes entsprechend der gewünschten Einspeiseart und Vergütung verantwortlich. Der Anlagenbetreiber übermittelt dem Netzbetreiber sein ausgewähltes Messkonzept. Die dargestellten Messkonzepte sind eine Auswahl von typischen Messkonzepten. Abweichende Messkonzepte sind vom Anlagenbetreiber separat einzureichen. Messkonzepte mit Energiespeichern sind vom Anlagenbetreiber bitte gesondert einzureichen. Dabei sind u. a. 5 () und 9 (4) EEG 204 zu beachten, da zwischengespeicherte Energie nur dann nach dem EEG gefördert werden darf, wenn der Speicher ausschließlich mit Erneuerbaren Energien geladen wird. Der FNN-Hinweis Anschluss und Betrieb von Speichern am snetz beschreibt Technische Anforderungen sowie Anschluss-, Betriebs- und Messkonzepte) für Speichersysteme. Die Clearingstelle EEG hat die Empfehlung 204/3 zur Anwendung des 6 EEG 204 (EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger) veröffentlicht. Im Leitsatz 6 der Empfehlung 204/3 wird die Notwendigkeit eines s zur Ermittlung der bei Photovoltaik-Anlagen (PV) über 7,69 kwp bis 0 kwp dargelegt. In der Randnummer Rn. 00 wird ein Darlegungskonzept zur Notwendigkeit des s empfohlen: a) PV-Anlage bis zu 7,69 kwp allg. kein notwendig b) PV-Anlage größer 7,69 kwp bis zu 0 kwp und maximal erwartbarer Jahresertrag bis zu 0 MWh allg. kein notwendig c) PV-Anlage größer 7,69 kwp bis zu 0 kwp und maximal erwartbarer Jahresertrag über 0 MWh Nachweis des skonzeptes (Haushalt oder Gewerbe, Speicher etc.) durch den Eigenversorger wenn die über 0 MWh pro Jahr betragen kann, ist ein notwendig Die Darlegungslast liegt gemäß Rn. 33 beim Eigenversorger (Anlagenbetreiber). Lt. Rn. 0 kann der grundsätzlich (z. B. steuerrechtlich) notwendig sein. Bei PV-Anlagen größer 0 kwp ist gemäß 6 EEG 204 grundsätzlich ein notwendig. Wenn zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher keine Personenidentität besteht (vgl. 5 Nr.2 EEG 204), liegt keine nach 6 EEG 204 vor. Die Rn., Rn. 0, Rn. 23, Rn. 35 verweisen dann auf die EEG- Umlage nach 60 EEG 204 und darauf, dass das Messkonzept gewährleisten muss, dass die anteiligen Strommengen eindeutig ermittelt werden können. Hierzu kann eine registrierende Leistungsmessung erforderlich sein (vgl. Rn. 38). Wenn bei Messstellen eine Summen- bzw. Summendifferenzmessung notwendig ist, sind nach VDE-AR-N 4400 Abschnitt zur Gewährleistung der Messung und Abrechnung gleichartige Messverfahren einzusetzen (z. B. Einsatz eines Zählers mit Lastgangmessung bei einer Erzeugungsanlage in kaufmännisch-bilanzieller, welche in eine Kundenanlage mit Lastgangmessung einspeisen). Legende: (Lieferung und Bezug) Z ( Lieferung und Bezug/Eigenverbrauch ) Zähler für Bezug Z m it Rücklaufsperre Erzeugungsanlage (ZAS) Hausanschlusskasten (Zähleranschlusssäule) NA- Schutz Netz - und Anlagenschutz Datenblatt Messkonzepte für Erzeugungsanlagen (Stand /205) Seite von 6

2 MK - Volleinspeisung einer (ZAS) (Lieferung und Bezug/Eigenverbrauch ) Z Zähler für Bezug Messkonzept Anwendung/ Bemerkung MK. Volleinspeisung ohne Bezug MK.2 Volleinspeisung mit Bezug Mittelspannung z.b. PV- Freiflächenanlagen z.b. PV-Anlagen am vorhandenen Netzanschluss Netzanschluss neu, ohne Bezug, aber Zweirichtungszähler wegen Eigenverbrauch Netzanschluss vorhanden, mit Bezug gemäß Netzanschlussvertrag (Lieferung und Bezug/Eigenverbrauch ) Z Transformatorstation Messkonzept Anwendung/ Bemerkung MK.3 Volleinspeisung Mittelspannung ohne Bezug z.b. Windpark, große PV-Anlagen Netzanschluss neu, ohne Bezug, aber Zweirichtungszähler wegen Eigenverbrauch /Transformator, Unterschrift des Anlagenbetreibers Datenblatt Messkonzepte für Erzeugungsanlagen (Stand /205) Seite 2 von 6

3 MK 2 - Überschusseinspeisung einer Messkonzept Anwendung/ Bemerkung MK 2. EEG Einspeisung PV-Anlage ohne EEG-Umlage EEG PV-Anlage PV-Anlage die nicht der EEG-Umlage gemäß EEG 204 unterliegt: installierte Leistung > 7,69 kwp bis zu 0 kwp bei Darlegung lt. Seite MK 2.2 EEG Einspeisung ohne Zonung nach Bemessungsleistung, Unterschrift des Anlagenbetreibers EEG Anlage Aber: Für >0 kw oder für > 0 MWh/Jahr (z. B. BHKW) ist lt. EEG die durch den Letztverbraucher (Anlagenbetreiber) mittels einer Messeinrichtung zu erfassen. Hierzu ist das MK 3. anwendbar. EEG Anlage ohne Zonung nach Bemessungsleistung ( EEG 204, z. B. Biomasseanlagen 50 kw); Messeinrichtung für Erzeugungsmessung allg. nicht erforderlich. Datenblatt Messkonzepte für Erzeugungsanlagen (Stand /205) Seite 3 von 6

4 MK 3 - Einspeisung mit Erzeugungsmessung einer Z Messkonzept Anwendung/ Bemerkung MK 3. mit EEG-Umlagepflicht EEG Anlage die der EEG-Umlage gemäß EEG 204 unterliegt: Für >0 kw oder für > 0 MWh/Jahr (z. B. BHKW) ist lt. EEG die durch den Letztverbraucher (Anlagenbetreiber) mittels einer Messeinrichtung zu erfassen. MK 3.2 EEG Einspeisung in kaufmännisch-bilanzielle MK 3.3 EEG Einspeisung mit Zonung nach Bemessungsleistung MK 3.4 KWK Einspeisung mit Zuschlag, Unterschrift des Anlagenbetreibers EEG Anlage EEG Einspeisung eines Anlagenbetreibers in eine Kundenanlage eines Anschlussnehmers nach ( EEG kaufm.-bilanzielle EEG Anlage EEG Anlage mit Zonung nach Bemessungsleistung ( EEG 204, z. B. Biomasseanlagen >50 kw; Messeinrichtung Z für Erzeugungsmessung notwendig KWK-Anlage KWK-Anlagen mit Zuschlag nach 4 (3a) KWK mittels Z Datenblatt Messkonzepte für Erzeugungsanlagen (Stand /205) Seite 4 von 6

5 MK 4 - Kaskadenschaltung zur getrennten Erzeugungsmessung bei zwei Voraussetzung: Im grau markierten Bereich zwischen 2, Z 3 und dem Verteilnetz dürfen keine Verbraucher angeschlossen werden! Kaskadenzähler Z 3 erfasst Überschusseinspeisung Z 3 Z Z 2 2 MK 4.0 Messkonzept vorrangig 2 vorrangig Netzeinspeisung Anwendung / Bemerkung ) optionales eigenes Messkonzept MK 4. Kaskade KWK-Anlage & EEG PV-Anlage MK 4.2 Kaskade mehrere EEG-Einspeisungen unterschiedlicher Energieträger MK 4.3 Kaskade EEG-/KWK-Anlage & EEG-Anlage in kaufmännisch-bilanzieller MK 4.4 Bestandsanlage ab EEG 2009 & EEG 204 mit EEG-Umlagepflicht MK 4.5 Bestandsanlage ab EEG 2009 & EEG 204 ohne EEG-Umlage bitte benennen KWK-Anlage EEG-Anlage EEG- oder KWK-Anlage EEG 202-II (PV >0 kwp bis MWp) oder PV EEG2 009/200/202-I EEG 202-II (PV >0 kwp bis MWp) oder PV EEG 2009/200/202-I bitte benennen EEG PV-Anlage EEG-Anlage EEG-Anlage in kaufm.- bilanzieller die der EEG- Umlage gemäß EEG 204 unterliegt PV-Anlage die nicht der EEG-Umlage gemäß EEG 204 unterliegt, Darlegung lt. Seite Zähler Z 2 allg. nicht notwendig ) Die Anordnung der Erzeugungsanlagen als (vorrangige ) oder 2 (vorrangige Netzeinspeisung) ist durch den Anlagenbetreiber festzulegen. Ein von den dargestellten Messkonzepten abweichendes Messkonzept ist vom Anlagenbetreiber unter MK 4.0 bzw. separat einzureichen. Das Messkonzept MK 4 Kaskadenschaltung unterliegt folgenden Voraussetzungen: Wenn beide Erzeugungsanlage () als Überschusseinspeisung betrieben werden, ist die 2 (am Zähler Z als PV-Anlage auf 30 kw und als BHKW auf 50 kw limitiert, damit ein Eigenverbrauch der die Messung nicht verfälscht. (vgl. Clearingstelle EEG Empfehlung 20/ Falls die Leistung der 2 (am Zähler Z größer ist, als die Leistung der ist die 2 (am Zähler Z in kaufmännischbilanzieller zu betreiben folglich ist für die 2 keine Überschusseinspeisung sondern eine Volleinspeisung abzurechnen., Unterschrift des Anlagenbetreibers Datenblatt Messkonzepte für Erzeugungsanlagen (Stand /205) Seite 5 von 6

6 MK 5 - Einspeisung mit getrennter Erzeugungsmessung bei zwei zentraler, wenn Anlagensumme > 30 kw Z Z 2 30 kw 30 kw 2 Messkonzept 2 Anwendung / Bemerkung MK 5. EEG-Anlage & EEG-Anlage KWK-Anlage 3) KWK-Anlage MK 5.2 EEG- oder KWK-Anlage & EEG-Anlage in kaufmännisch-bilanzieller EEG- oder KWK-Anlage EEG-Anlage in kaufm.- bilanz.- MK 5.3 EEG- oder KWK-Bestandsanlage & EEG 204 (ohne/mit Umlage ) MK 5.4 gewillkürte Vorrangregelung bei zwei Erzeugungsanlagen EEG- oder KWK- Bestandsanlage, (nicht zulässig für PV- Anlagen >0kWp bis MWp nach 33 EEG 20 4) mit vorrangiger EEG 204 (ohne/mit EEG- Umlage) mit vorrangiger Netzeinspeisung 3) 5) bitte benennen bitte benennen Das Messkonzept MK 5 Einspeisung mit getrennter Erzeugungsmessung ist nur zulässig, wenn zur Unterscheidung der anteiligen Netzeinspeisung beider in jeder Messperiode ausschließlich Lastgangmessungen mit Fernauslesung verwendet werden. 3) Die Abrechnung der anteiligen Netzeinspeisung bzw. der beiden erfolgt prozentual je ¼-h Messperiode im Verhältnis der Erzeugungsmenge [kwh] der jeweiligen zur Gesamterzeugungsmenge. Ausnahme: kaufmännischbilanzielle, da diese lt. EEG stets vorrangig als Netzeinspeisung abgerechnet wird. 4) Das Messkonzept 5 ist für PV-Anlagen >0kWp bis MWp nach 33 EEG 202 gemäß Votum 205/ der Clearingstelle EEG nur dann zulässig, wenn der Anlagenbetreiber das Messkonzept 5.4 mit einer gewillkürte Vorrangregelung anwendet 5) Gemäß Clearingstelle EEG ist beim MK 5 eine gewillkürte Vorrangregelung zur Abrechnung der anteiligen Netzeinspeisung und der anteiligen aus und 2 möglich, wenn der Anlagenbetreiber erklärt, welche vorrangig als Netzeinspeisung und welche vorrangig als verwendet wird. Bei der gewillkürten Vorrangregelung wird je ¼-h Messperiode die Netzeinspeisung am bis maximal zum Wert der Erzeugungsmenge das s Z 2 vorrangig als Netzeinspeisung aus der 2 abgerechnet. Ist die Netzeinspeisung größer als die Erzeugungsmenge der 2, wird dieser Anteil als Netzeinspeisung der abgerechnet. Für die EEG-Umlage auf des Anlagenbetreibers nach 6 EEG 204 werden die resultierenden smengen abgerechnet., Unterschrift des Anlagenbetreibers Datenblatt Messkonzepte für Erzeugungsanlagen (Stand /205) Seite 6 von 6

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