Schiedsgerichtsbarkeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schiedsgerichtsbarkeit"

Transkript

1 Schiedsgerichtsbarkeit Hinweise zu den rechtlichen Voraussetzungen und Hilfestellungen (Stand Februar 2008) 1. Anforderungen nach dem NADA-Code Der NADA-Code sieht in Art. 13 vor, dass für Rechtsbehelfe das nationale Sportschiedsgericht zuständig ist. Die Kompetenz zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von Maßnahmen oder Entscheidungen der Verbände muss somit bei einer zentralen Rechtsprechungsinstanz liegen, die hierüber grundsätzlich abschließend und endgültig entscheidet. Als weiteres Rechtsmittel ist nur noch der Weg zum Internationalen Sportschiedsgerichtshof CAS vorgesehen, der ordentliche Rechtsweg vor die staatlichen Gerichte soll dagegen ausgeschlossen werden. Dies entspricht auch den internationalen Vorgaben des Welt-Anti-Doping-Code. Der NADA-Code verpflichtet folglich die nationalen Sportverbände, in Dopingstreitigkeiten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen und die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu begründen. Bisher existierte ein institutionalisiertes nationales Sportschiedsgericht nicht, vielmehr musste bei Bedarf das bei DSB bzw. DOSB angesiedelte ad-hoc Schiedsgericht jeweils neu einberufen werden. Entsprechend dem Bedürfnis zahlreicher nationaler Sportverbände hat die NADA deshalb in Zusammenarbeit mit der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) das Deutsche Sportschiedsgericht eingerichtet. Dieses Schiedsgericht entspricht sowohl den Anforderungen des NADA-Code als auch den Vorgaben des staatlichen Rechts für schiedsrichterliche Verfahren im Sinne der 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). 2. Allgemeine rechtliche Anforderungen an ein Schiedsgericht Das deutsche Recht erkennt die Schiedsgerichtsbarkeit als parteiautonome Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit nur dann an, wenn bestimmte Mindestanforderungen an eine überparteiliche und unabhängige Rechtsprechung erfüllt sind. Diese Schwelle liegt recht hoch, denn nach herrschender Meinung müssen nicht nur die Schiedsrichter überparteilich und unabhängig sein, sondern auch der Spruchkörper muss ein bestimmtes Maß an institutioneller Unabhängigkeit aufweisen. Hieran fehlt es, wenn das zur Entscheidung berufene Gremium ein Organ des Verbandes ist oder wenn die Mitglieder des Gremiums durch ein Verbandsorgan (zb Präsidium, Beirat oder Mitgliederversammlung) berufen oder gewählt werden. Hat doch in diesem Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar

2 Fall der Verband bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt. Dabei ist es unerheblich, wie das jeweilige Gremium bezeichnet wird. So genügt ein Gremium keinesfalls den rechtlichen Anforderungen, nur weil es z.b. als Schiedsgericht oder Verbandsschiedsgericht benannt wird. Entscheidend sind vielmehr ausschließlich die tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich Unabhängigkeit und Überparteilichkeit, sowohl bei der Besetzung als auch im weiteren Verfahrensablauf. Ein Spruchkörper, der diesen Anforderungen nicht genügt, erfüllt somit weder die Vorgaben des staatlichen Rechts noch des NADA-Code, zu deren Einhaltung sich die nationalen Fachverbände vertraglich verpflichtet haben. Dies hat zur Folge, dass Entscheidungen solcher Gremien die Entscheidungen staatlicher Gerichte keinesfalls ersetzen können und der ordentliche Rechtsweg in diesen Fällen nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. 3. Das Deutsche Sportschiedsgericht Das neu geschaffene Deutsche Sportschiedsgericht erfüllt dagegen alle Voraussetzungen der ZPO. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit als Träger bietet zusätzlich weit reichende Hilfestellungen und Leistungen für die Verbände an. Die Grundzüge des Deutschen Sportschiedsgerichts sowie eines Verfahrens vor diesem sollen im Folgenden kurz dargestellt werden. Als institutionalisiertes Schiedsgericht verfügt das Deutsche Sportschiedsgericht über eine Geschäftsstelle, die sich um sämtliche administrative Aufgaben, die ein Schiedsverfahren mit sich bringt, kümmert und daneben den Parteien auch noch beratend in allen Fragen zum Verfahren, z.b. bei der Auswahl der Schiedsrichter, zur Seite steht, sofern dies gewünscht wird. Für die Auswahl der Schiedsrichter hält die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit eine Liste an Experten bereit, die auf das Gebiet des Sportrechts spezialisiert und daher mit den Regularien und Besonderheiten des Sportbetriebs und der Schiedsgerichtsbarkeit bestens vertraut sind. Bei einem mit drei Schiedsrichtern besetzten Schiedsgericht kann jede der beiden Parteien einen Schiedsrichter bestimmen. Dieser kann, muss aber nicht aus der Schiedsrichterliste gewählt werden. Die Parteien sind somit frei, eine Person ihres Vertrauens als Schiedsrichter zu benennen. Die Auswahl des Vorsitzenden erfolgt immer durch den unabhängigen DIS-Ernennungsausschuss für die Sportschiedsgerichtsbarkeit, der an die Schiedsrichterliste gebunden ist. Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar

3 Neben der Entscheidung durch ein Dreierschiedsgericht besteht ferner die Möglichkeit der Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter, sofern sich die betroffenen Parteien darauf einigen können. Die Einzelheiten des Verfahrensablaufs und die einzuhaltenden Fristen bestimmen sich nach der DIS-Sportschiedsgerichtsordnung (DIS-SportSchO), die speziell auf die Bedürfnisse eines Schiedsgerichts für den Sport zugeschnitten ist und zugleich sämtliche rechtsstaatlichen Vorgaben berücksichtigt. Das Verfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht bietet somit nicht nur erhebliche Erleichterungen des administrativen Aufwandes, sondern darüber hinaus auch die Gewähr von professionellen, sachgerechten und zugleich recht kostengünstigen Verfahren. Letzteres gilt insbesondere für Dopingstreitigkeiten mit einem Streitwert von unter EUR ,-. Hier sieht die DIS-Sportschiedsgerichtsordnung vor, dass ein Einzelschiedsrichter entscheidet und pauschal mit EUR 780,00 vergütet wird. Ab einem Streitwert von EUR ,- bemisst sich das Honorar der Schiedsrichter nach einem Stundensatz von EUR 150,-. Bei anderen Streitigkeiten bestimmen sich die Gebühren wie auch bei Verfahren vor den staatlichen Gerichten - nach dem Streitwert. Eine entsprechende Tabelle mit degressiv im Verhältnis zum Streitwert steigenden Gebühren befindet sich im Anhang der DIS-SportSchO. Die Kosten, die ein Schiedsgerichtsverfahren mit sich bringen wird und die grundsätzliche die unterliegende Partei zu tragen hat, sind somit von Anfang an kalkulierbar und überschaubar. Bei Verfahren vor staatlichen Gerichten gelingt dies aufgrund des möglichen mehrstufigen Instanzenzugs nur selten. Ein weiterer Pluspunkt ist die Schnelligkeit des Schiedsverfahrens. Da die Schiedsrichter für jeden Fall individuell bestimmt werden und die Fristen nach der DIS-SportSchO zügige Handlungen und Entscheidungen voraussetzen, wird dem speziellen Bedürfnis des Sportbetriebs nach schnellen Entscheidungen besonders Rechnung getragen, während Verfahren vor staatlichen Gerichten oftmals mehrere Monaten, wenn nicht Jahre dauern können. All diese Aspekte die Unparteilichkeit, Sachkompetenz und Erfahrung der Schiedsrichter gepaart mit der Unabhängigkeit und Professionalität des institutionalisierten Schiedsgerichts sowie der Schnelligkeit und Kostentransparenz des Verfahrens versprechen Einheitlichkeit und breite Akzeptanz von Entscheidungen des Deutschen Sportschiedsgerichts. Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar

4 Für Sportverbände, die Zuständigkeiten an das Deutsche Sportschiedsgericht übertragen wollen, empfiehlt sich der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der DIS. Dabei stehen den Sportverbänden zwei Möglichkeiten offen. So können sie entweder festlegen, dass zunächst eine Entscheidung in einem Verbandsverfahren ergehen soll, die dann - gegebenenfalls nach einer weiteren verbandsinternen Überprüfung - anschließend dem Deutschen Sportschiedsgerichts zur Überprüfung vorgelegt werden kann. Alternativ können sie bestimmen, dass die Sanktionsbefugnis direkt auf das Deutsche Sportschiedsgericht übertragen wird, so dass es einer vorherigen Entscheidung im Verbandsverfahren nicht mehr bedarf. Sollte zunächst eine Entscheidung auf Verbandsebene gewünscht werden, so wäre hierfür die Einrichtung bzw. Unterhaltung eines entsprechend befugten Gremiums erforderlich, das unabhängig und in einem fairen Verfahren über die Sanktionierung zu entscheiden hat. Der NADA-Code enthält in Art einige Vorgaben hinsichtlich der Besetzung. Die Einrichtung eines solchen Gremiums ist jedoch nicht nötig, wenn die Sanktionsgewalt direkt auf das Deutsche Sportschiedsgericht übertragen wird. In diesem Fall würde das Verfahren um einen Instanzenweg verkürzt und die Parteien hätten somit auch schneller Rechtssicherheit, was ja gerade in den sportrechtlichen Verfahren von großer Bedeutung ist. Ergänzend sei angemerkt, dass es sich dabei keineswegs um den oftmals befürchteten Verlust der Autonomie handelt. So tritt das Schiedsgericht bei Überprüfung der Verbandsentscheidungen doch lediglich an die Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die sicherlich weitaus mehr Abstand zu dem Sportgeschehen und seinen Besonderheiten aufweist. Aber auch bei der Übertragung der Sanktionskompetenz an das Schiedsgericht kann von einem Autonomieverlust nicht die Rede sein, so hat das Schiedsgericht doch den von den Parteien dargestellten Sachverhalt anhand der gleichen Verbands- und rechtsstaatlichen Bestimmungen zu bewerten, wie dies ein Verbandsgericht auch müsste. Die Vorgaben an die Gremien sind somit die gleichen. Die Übertragung der Kompetenzen an ein unabhängiges Schiedsgericht bietet vielmehr zusätzlich die Gewähr allseits akzeptierter Entscheidungen und damit auch die Möglichkeit für einen Verband, eine verantwortungsvolle, anspruchsvolle und nicht nur haftungsrechtlich bedeutsame Aufgabe in die Hände von professionellen Sportrechtsexperten zu legen. Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar

5 4. Umsetzung der Anerkennung des Deutschen Sportschiedsgerichts In der praktischen Umsetzung sind vor allem zwei Aspekte zu beachten: zum einen die entsprechende Anpassung des Verbandsregelwerks, zum anderen die Ausgestaltung der Schiedsvereinbarung, die mit den Athleten zu schließen ist. a) Anpassung des Verbandsregelwerks (1) Die Zuständigkeit des Deutschen Sportschiedsgerichts sollte grundsätzlich in dem Verbandsregelwerk verankert werden. Hierbei empfehlen sich folgende Klauseln: - Bei Überprüfung der Entscheidungen des zunächst zuständigen Verbandsgremiums Gegen eine abschließende Entscheidung des (NF bzw. das zuständige Verbandsgremium) kann unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Rechtsmittel gemäß 45 der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) (DIS-SportSchO) zum Deutschen Sportschiedsgericht eingelegt werden, wenn der Betroffene eine Schiedsvereinbarung mit dem (NF) abgeschlossen hat. 1 Das Rechtsmittel zum Deutschen Sportschiedsgericht ist innerhalb einer Frist von... Tagen einzulegen. 2 Wenn die Frist nicht eingehalten wird, ist das Rechtsmittel verwirkt. Die Entscheidung erfolgt, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien, durch einen Einzelschiedsrichter. 3 Nach 38.2 der DIS-SportSchO kann in einer Streitigkeit, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand hat, gegen den Schiedsspruch ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne eingelegt werden. 1 Sofern auch der einstweilige Rechtsschutz vor Konstituierung des Deutschen Sportschiedsgerichts ausgeschlossen werden soll, bedarf es zwingend einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung zwischen Verband und DIS sowie einer Ergänzung der Schiedsklausel (zb: Der einstweilige Rechtsschutz durch staatliche Gerichte ist ausgeschlossen ). 2 Empfehlenswert wäre - in Anlehnung an Art DIS-SportSchO - eine Frist von 14 Tagen. 3 Diese Regelung ist fakultativ, mit ihrer Hilfe könnten die Kosten gesenkt werden. Es kann jedoch auch in jedem Einzelfall vereinbart werden, ob ein Einzelrichter den betreffenden Fall entscheiden soll. Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar

6 - Bei Übertragung der Sanktionskompetenz Alle Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen... (genaue Bezeichnung der Anti- Doping-Bestimmungen) zum Gegenstand haben, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) (DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entschieden. Dem Deutschen Sportschiedsgericht wird die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen übertragen. 4 Die Entscheidung erfolgt, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien, durch einen Einzelschiedsrichter. 5 Nach 38.2 der DIS-SportSchO kann in einer Streitigkeit, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand hat, gegen den Schiedsspruch ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne eingelegt werden. (2) Ferner sollte eine Verpflichtung der einzelnen Mitglieder des Verbandes, die Entscheidung anzuerkennen und umzusetzen, verankert werden: Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Entscheidungen des Deutschen Sportschiedsgerichts anzuerkennen und umzusetzen. b) Kooperationsvereinbarung mit der DIS Die DIS bietet allen nationalen Fachverbänden, die Zuständigkeiten an das Deutsche Sportschiedsgericht übertragen wollen, den Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung an, in der die von dem Verband gewünschten Modalitäten festgehalten werden. Diese Vereinbarung ist insbesondere im Hinblick auf den nach 20.2 der DIS-SportSchO vorgesehenen Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte vor Bildung eines Schiedsgerichts von Bedeutung. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die DIS. 4 Sofern auch der einstweilige Rechtsschutz vor Konstituierung des Deutschen Sportschiedsgerichts ausgeschlossen werden soll, bedarf es zwingend einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung zwischen Verband und DIS sowie einer Ergänzung der Schiedsklausel (zb: Der einstweilige Rechtsschutz durch staatliche Gerichte ist ausgeschlossen ). 5 Siehe Fußnote 3. Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar

7 c) Schiedsvereinbarung zwischen Verband und Sportler Erforderlich ist ferner der Abschluss einer Schiedsvereinbarung zwischen Verband und dem einzelnen Sportler bzw. sonstigen Betroffenen. Diese Schiedsvereinbarung muss grundsätzlich schriftlich geschlossen werden. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn sie in einem von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag oder in Briefen, Fax oder Telegrammen, die die Parteien gewechselt und unterzeichnet haben, enthalten ist (siehe hierzu 1031 ZPO). Sofern der Sportler allerdings als Verbraucher anzusehen ist dies ist der Fall, wenn die Schiedsvereinbarung weder einer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit des Sportlers zugeordnet werden kann muss die Schiedsvereinbarung jedoch in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein, die zudem keine weiteren (nicht auf das Schiedsverfahren bezogene) Vereinbarungen neben der Schiedsabrede enthalten darf. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten ist in der Praxis daher stets der Abschluss einer separaten Schiedsvereinbarung zu empfehlen. Diese sollte unbedingt folgende Elemente enthalten: - Überschrift: Schiedsvereinbarung - Genaue Bezeichnung der Parteien samt Adresse - Schiedsklausel: Diese könnte folgenden Wortlaut haben: 6 Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit... (z.b. der Athletenvereinbarung 2007/2008 vom oder dem Lizenzvertrag vom einzufügen ist die genaue Bezeichnung der mit dem Sportler abgeschlossenen Vereinbarung) oder über seine/ihre Gültigkeit ergeben, werden - nach Abschluss des Verbandsrechtswegs 7 - durch das Deutsche Sportschiedsgericht nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. 8 6 Es empfiehlt sich grundsätzlich, vor Abschluss von Schiedsvereinbarungen den konkreten Wortlaut mit der DIS abzustimmen. 7 Sofern die Sanktionsbefugnis auf das Deutsche Sportschiedsgericht übertragen wird, ist dieser Einschub zu streichen. 8 Sofern auch der einstweilige Rechtsschutz vor Konstituierung des Deutschen Sportschiedsgerichts ausgeschlossen werden soll, bedarf es zwingend einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung zwischen Verband und DIS, einer entsprechenden Verankerung im Verbandsregelwerk (s.o.) sowie einer Ergänzung der Schiedsklausel (zb: Der einstweilige Rechtsschutz durch staatliche Gerichte ist ausgeschlossen ). Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar

8 - Ggf. weitere Festlegungen zum schiedsrichterlichen Verfahren, z.b. hinsichtlich des anwendbaren Rechts, Anzahl der Schiedsrichter, der Sprache des schiedsgerichtlichen Verfahrens, sofern gewünscht. 9 Dies könnten wie folgt formuliert werden: Das anwendbare materielle Recht ist.... Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt... Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist... - Ort und Datum der Unterzeichnung - Unterschriften beider Parteien. d) Schiedsvereinbarung zwischen Verband und Verbandsmitgliedern Ergänzend sei angemerkt, dass für sonstige sportgerichtliche Streitigkeiten, insbesondere aus einem Mitgliedschaftsverhältnis, auf die DIS-SportSchO auch durch Satzung oder Statut ( 1066 ZPO) wirksam Bezug genommen werden kann. Empfehlenswert ist aber auch in solchen Fällen der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung. Sofern eine solche Verankerung im Regelwerk gewünscht wird, kann entsprechende Unterstützung durch die DIS in Anspruch genommen werden. 9 Diese Festlegungen müssen im Einklang mit den in die Satzung aufgenommenen Regelungen stehen. Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar

Meldung zum Sonderkader Trainingskontrollen (ST Kader) 2017

Meldung zum Sonderkader Trainingskontrollen (ST Kader) 2017 Meldung zum Sonderkader Trainingskontrollen (ST Kader) 2017 Diese Original-Meldung (5 Seiten) ist ausgefüllt und unterschrieben bis zum 31. Oktober 2016 an die De utsche Triathlon Union e.v., Otto Fleck

Mehr

Dr. Alice Broichmann. Donnerstag, 8. November interdisziplinäre Konferenz M&A im Streit Schiedsverfahren was Investoren wissen sollten

Dr. Alice Broichmann. Donnerstag, 8. November interdisziplinäre Konferenz M&A im Streit Schiedsverfahren was Investoren wissen sollten Dr. Alice Broichmann 2. interdisziplinäre Konferenz M&A im Streit Schiedsverfahren was Investoren wissen sollten Donnerstag, 8. November 2012 I. Schiedsgerichtsbarkeit Was sind die Vorzüge der Schiedsgerichtsbarkeit?

Mehr

Meldung zum Sonderkader Trainingskontrollen (ST-Kader) 2019

Meldung zum Sonderkader Trainingskontrollen (ST-Kader) 2019 Meldung zum Sonderkader Trainingskontrollen (ST-Kader) 2019 Diese Meldung (7 Seiten) ist ausgefüllt und unterschrieben bis zum 31. Oktober 2018 an die Deutsche Triathlon Union e.v., Otto-Fleck-Schneise

Mehr

Antrag auf Erteilung eines Elitepasses 2017

Antrag auf Erteilung eines Elitepasses 2017 Passbild >bitte digital als.jpg an frischkorn@dtu info.de (auch bei einem Folgeantrag!) Antrag auf Erteilung eines Elitepasses 2017 Dieser Original-Antrag (6 Seiten) ist ausgefüllt und unterschrieben bis

Mehr

Regulativ des Schiedsgerichts der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven

Regulativ des Schiedsgerichts der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven Regulativ des Schiedsgerichts der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven Vom 29. Februar 2016 ( Wirtschaft in Bremen und Bremerhaven 04.2016, S. VII ff.) 1 Zuständigkeit (1) Dieses Regulativ

Mehr

DIE SCHIEDSGERICHTS- VEREINBARUNG IM SPORT WELCHE VOR- UND NACHTEILE BIETET DER WEG ÜBER DIE SCHIEDSGERICHTSBARKEIT FÜR DIE SPORTVERBÄNDE?

DIE SCHIEDSGERICHTS- VEREINBARUNG IM SPORT WELCHE VOR- UND NACHTEILE BIETET DER WEG ÜBER DIE SCHIEDSGERICHTSBARKEIT FÜR DIE SPORTVERBÄNDE? VEREINBARUNG IM SPORT WELCHE VOR- UND NACHTEILE BIETET DER WEG ÜBER DIE SCHIEDSGERICHTSBARKEIT FÜR DIE SPORTVERBÄNDE? Dr. Franz Steinle Frankfurt am Main I 13. Juni 2014 I. EINLEITENDE PROBLEMSTELLUNG

Mehr

Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport

Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport Schriften zum Sportrecht Band 8 Monika Hinteregger und Gert-Peter Reissner (Hrsg) Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport herausgegeben von Univ.-Prof. Mag. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser Ao. Univ.-Prof.

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G V E R E I N B A R U N G über Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Wien, und der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik, Prag, auf

Mehr

Schiedsgerichtsordnung

Schiedsgerichtsordnung Schiedsgerichtsordnung 1 Anwendungsbereich Die Schiedsgerichtsordnung gilt für Streitigkeiten aus dem Bereich des privaten Bau- und Architektenrechts, die gemäß Vereinbarung der Parteien unter Ausschluss

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G V E R E I N B A R U N G über Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Wien, und dem Ständigen Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer von Slowenien, Ljubljana, auf dem Gebiet

Mehr

Besonderheiten der notariellen Kautelar- und Beurkundungspraxis

Besonderheiten der notariellen Kautelar- und Beurkundungspraxis Besonderheiten der notariellen Kautelar- und Beurkundungspraxis Internationales Schiedsverfahrensrecht der Unternehmenspraxis Priv.-Doz. Dr. Christoph Reymann, LL.M. Eur. Würzburg, 13. März 2014 Schiedsvereinbarungen

Mehr

DIS-SPORT- SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

DIS-SPORT- SCHIEDSGERICHTSORDNUNG DIS-SPORT- SCHIEDSGERICHTSORDNUNG 01.01.2008 Mai 2008 VORWORT 2 Der Deutsche Ausschuss für Schiedsgerichtswesen (DAS) und das Deutsche Institut für Schiedsgerichtswesen haben sich mit Wirkung vom 1. Januar

Mehr

INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN

INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN ORIGINAL: englisch DATUM: 29. Oktober 2015 INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN Genf G ERLÄUTERUNGEN ZUR AUFHEBUNG DES ZÜCHTERRECHTS NACH DEM UPOV-ÜBEREINKOMMEN Vom Rat angenommenes

Mehr

Anti-Doping Ordnung Badminton-Landesverband NRW e. V.

Anti-Doping Ordnung Badminton-Landesverband NRW e. V. Anti-Doping Ordnung Badminton-Landesverband NRW e. V. Inhaltsverzeichnis Bezeichnung Inhalt 1 Rechtsgrundlagen... 24 2 Anwendungsbereich... 24 3 Verbot des Dopings... 24 4 Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen...

Mehr

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG Der Verband der Automobilindustrie e.v. (VDA) empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehende Geheimhaltungsvereinbarung mit optionalen Textbausteinen zur Verwendung im Geschäftsverkehr Unverbindliche Empfehlung

Mehr

Sportschiedsgerichtsbarkeit in Österreich

Sportschiedsgerichtsbarkeit in Österreich Sportschiedsgerichtsbarkeit in Österreich von Karin Buzanich-Sommeregger 2009 Sportschiedsgerichtsbarkeit in Österreich Buzanich-Sommeregger schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg. 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg. 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg Die Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz vom 3. November 1989, in Kraft getreten am 27. Dezember 1989, wurde durch Beschluss

Mehr

New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958

New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 Artikel I (1) Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz (1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzunesverzeichnis. Einleitung 1 1 Einführung ins Thema 1 2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung 7

Inhaltsverzeichnis. Abkürzunesverzeichnis. Einleitung 1 1 Einführung ins Thema 1 2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung 7 Abkürzunesverzeichnis XIX Einleitung 1 1 Einführung ins Thema 1 2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung 7 Erstes Kapitel: Arten der nationalen Sportgerichtsbarkeit 11 3 Sportgerichtsbarkeit in der Literatur

Mehr

Wirrwarr: Welche Gerichte spielen im Handballrecht eine Rolle? Ein Überblick

Wirrwarr: Welche Gerichte spielen im Handballrecht eine Rolle? Ein Überblick Wirrwarr: Welche Gerichte spielen im Handballrecht eine Rolle? Ein Überblick Verbandsgericht, Landesspruchausschuss, Amtsgericht, Bundesportgericht, Schiedsgericht, Verbandssportgericht, Bundesgericht,

Mehr

TRAUNER VERLAG. Probleme des Schiedsverfahrens in Österreich und Lösungsvorschläge im Hinblick auf die Internationale Staatengemeinschaft

TRAUNER VERLAG. Probleme des Schiedsverfahrens in Österreich und Lösungsvorschläge im Hinblick auf die Internationale Staatengemeinschaft TRAUNER VERLAG UNIVERSITÄT REIHE A: Rechtswissenschaften ANDREA PAMMER Probleme des Schiedsverfahrens in Österreich und Lösungsvorschläge im Hinblick auf die Internationale Staatengemeinschaft INHALTSÜBERSICHT

Mehr

DIS-SPORTSCHIEDSGERICHTSORDNUNG (DIS-SportSchO)

DIS-SPORTSCHIEDSGERICHTSORDNUNG (DIS-SportSchO) DIS-SPORTSCHIEDSGERICHTSORDNUNG (DIS-SportSchO) (gültig ab 01.04.2016) PRÄAMBEL Das Deutsche Sportschiedsgericht ist eine von den Sportverbänden und sonstigen Sportorganisationen unabhängige und selbständige

Mehr

Das Deutsche Schiedsyerfahrensrecht von 1998 im Vergleich zum English Arbitration Act 1996

Das Deutsche Schiedsyerfahrensrecht von 1998 im Vergleich zum English Arbitration Act 1996 Philipp Sebastian Heigl Das Deutsche Schiedsyerfahrensrecht von 1998 im Vergleich zum English Arbitration Act 1996 PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS Literaturverzeichnis

Mehr

REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER

REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN,

Mehr

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und in den GUS-Staaten

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und in den GUS-Staaten Ilja Alexandrow Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und in den GUS-Staaten dissertation.de Verlag im Internet 5 I. Allgemeines 10 1)Problemstellung 10 2)Russische und deutsche Fachterminologie

Mehr

DIS-Sport- Schiedsgerichtsordnung

DIS-Sport- Schiedsgerichtsordnung DIS-Sport- Schiedsgerichtsordnung (gültig ab dem 01.04.2016) Druck: April 2016 Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. German Institution of Arbitration www.disarb.org dis@disarb.org 2014,

Mehr

Boule und Pétanque Verband Nordrhein-Westfalen e.v. - Anti-Doping-Ordnung -

Boule und Pétanque Verband Nordrhein-Westfalen e.v. - Anti-Doping-Ordnung - 1. Rechtsgrundlagen Boule und Pétanque Verband Nordrhein-Westfalen e.v. - Anti-Doping-Ordnung - 1.1 Der BPV-NRW gibt sich aufgrund 2 Absatz 5 seiner Satzung die vorliegende Anti-Doping Ordnung. 1.2 Der

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

Examinatorium im SPB 3 Sommersemester 2016

Examinatorium im SPB 3 Sommersemester 2016 Examinatorium im SPB 3 Sommersemester 2016 23.5.2016 Einführung in die Schiedsgerichtsbarkeit Rüdiger Morbach Gliederung: A. Das Schiedsverfahren bis zum Schiedsspruch B. Kontrolle und Durchsetzung von

Mehr

E I N Z I E H U N G S V O L L M A C H T

E I N Z I E H U N G S V O L L M A C H T Dieses Formular eignet sich zum Versand in einem Fensterumschlag oder Rücksendung per Fax: 02234 911 8815 oder per E-mail: monika.graeff@handwerk-rhein-erft.de An die Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft Kölner

Mehr

Sportlermanagementvertrag

Sportlermanagementvertrag Sportlermanagementvertrag Zwischen und Frau/Herrn, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Ludwigstr. 2, 86152 Augsburg, - nachstehend Sportler genannt -, Herrn/Frau - nachstehend

Mehr

A. EINFÜHRUNG 1 B. ÜBERBLICK 3 C. UNCITRAL-MODELLGESETZ 4 D. AD-HOC SCHIEDSVERFAHREN UND INSTITUTIONELLE SCHIEDSVERFAHREN 5

A. EINFÜHRUNG 1 B. ÜBERBLICK 3 C. UNCITRAL-MODELLGESETZ 4 D. AD-HOC SCHIEDSVERFAHREN UND INSTITUTIONELLE SCHIEDSVERFAHREN 5 INHALTSVERZEICHNIS A. EINFÜHRUNG 1 B. ÜBERBLICK 3 C. UNCITRAL-MODELLGESETZ 4 D. AD-HOC SCHIEDSVERFAHREN UND INSTITUTIONELLE SCHIEDSVERFAHREN 5 1. Bundesrepublik Deutschland 5 a. Definition 6 b. Gelegenheitsgerichte

Mehr

Der Mahnbescheid. Was Sie wissen sollten, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen

Der Mahnbescheid. Was Sie wissen sollten, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen Der Mahnbescheid. Was Sie wissen sollten, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen www.justiz.nrw.de Sie haben einen gelben Umschlag vom Gericht zugestellt bekommen. Inhalt: Ein Computerausdruck mit der Überschrift

Mehr

AVBWasserV-Pflegeverträge

AVBWasserV-Pflegeverträge AVBWasserV-Pflegeverträge SHP Rechtsanwälte Die Kanzlei SHP Rechtsanwälte verfügt über ein Team von Spezialisten für alle rechtlichen Fragen im öffentlich-rechtlichen Projektbereich. Insbesondere in folgenden

Mehr

Parteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen:

Parteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen: SCHIEDSKLAUSELN SCHIEDSKlaUSEln DER Icc Parteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen: Musterschiedsklausel

Mehr

Antragsformular für die nationale Kletterlizenz (Funktionsträger) Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen!

Antragsformular für die nationale Kletterlizenz (Funktionsträger) Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen! Antragsformular für die nationale Kletterlizenz (Funktionsträger) Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen! Landesverband: Name des Funktionsträgers/... der Funktionsträgerin: Familienname..... Vorname Geschlecht

Mehr

Billard-Verband Westfalen e.v. Anti-Doping-Ordnung

Billard-Verband Westfalen e.v. Anti-Doping-Ordnung Anti-Doping-Ordnung Handbuch Copyright BVW e.v. Inhaltsverzeichnis I. RECHTSGRUNDLAGEN... 1 II. ANWENDUNGSBEREICH... 1 III. VERBOT DES DOPINGS... 2 IV. VERSTÖßE GEGEN DIE ANTI-DOPING-BESTIMMUNGEN... 2

Mehr

Konzept für die Einführung einer Kostenhilfe für die außergerichtliche Streitbeilegung

Konzept für die Einführung einer Kostenhilfe für die außergerichtliche Streitbeilegung Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation Konzept für die Einführung einer Kostenhilfe für die außergerichtliche Streitbeilegung - Nach Diskussion in der BAFM-Verbandskonferenz vom 27.9.2006 -

Mehr

Saarländischer Judo-Bund e.v.

Saarländischer Judo-Bund e.v. Saarländischer Judo-Bund e.v. Anti-Doping-Ordnung (ADO) vom 06.06.2011 1. Rechtsgrundlagen 1.1 Der Saarländische Judo-Bund e.v. (nachfolgend SJB genannt) gibt sich aufgrund 3 a seiner Satzung diese Anti-Doping

Mehr

mindestens 48 Monaten und maximal 96 Monaten.

mindestens 48 Monaten und maximal 96 Monaten. Satzung zur Regelung eines Übergangsgeldes Präambel Das Übergangsgeld dient dazu, die Versorgungslücke zu schließen, die durch den Dienst als ehrenamtlich tätiger Präsident* oder Vizepräsident* der Zahnärztekammer

Mehr

Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat der adidas AG Herzogenaurach

Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat der adidas AG Herzogenaurach Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat der adidas AG Herzogenaurach Fassung vom 4. August 2008 adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat 1 Einsetzung (1)

Mehr

Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichtes bei der IHK Offenbach am Main

Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichtes bei der IHK Offenbach am Main 1. Geltung Diese Schiedsgerichtsordnung findet auf Streitigkeiten zwischen Parteien Anwendung, die vereinbart haben, eine Streitigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das Schiedsgericht

Mehr

Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA)

Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Vom 8. August 05 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. 3 Abs. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Rheinischer Fechter- Bund e.v.

Rheinischer Fechter- Bund e.v. Rheinischer Fechter- Bund e.v. Anti-Doping-Ordnung (ADO) vom 18.09.2010 geändert durch Vorstandsbeschluss vom 13.11.2012 1. Rechtsgrundlagen 1.1 Der Rheinische Fechter- Bund e.v. (RFB) gibt sich aufgrund

Mehr

MEINE WÜNSCHE FÜR DIE RECHTLICHE VERTRETUNG VORSORGEAUFTRAG

MEINE WÜNSCHE FÜR DIE RECHTLICHE VERTRETUNG VORSORGEAUFTRAG MEINE WÜNSCHE FÜR DIE RECHTLICHE VERTRETUNG VORSORGEAUFTRAG Vorsorgeplanung Vorsorgeauftrag Hinweis / Einleitung Hinweis Ich, Diese Vorlage dient als Hilfestellung zur Errichtung eines Vorsorgeauftrages.

Mehr

DEUTSCHER GEHÖRLOSEN-SPORTVERBAND

DEUTSCHER GEHÖRLOSEN-SPORTVERBAND Rechtsordnung im DGS 1 Allgemeines 1. Die Gerichtsbarkeit im Deutschen Gehörlosen-Sportverband (nachstehend: DGS) wird mit Ausnahme von Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen

Mehr

Antrag auf Erteilung eines Elitepasses 2019

Antrag auf Erteilung eines Elitepasses 2019 Passbild: Bitte digital als.jpg an rucktaeschel@dtu-info.de (auch bei Folgeantrag!) Antrag auf Erteilung eines Elitepasses 2019 Dieser Antrag (8 Seiten) ist ausgefüllt und unterschrieben bis zum 31. Oktober

Mehr

Webdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen

Webdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen Provider- & Domain-Beschaffungs-Vertrag Zwischen Webdesign & FiBu, Schmiedestr 21f, 45991 Gelsenkirchen im folgenden Anbieter genannt und im folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Leseprobe aus "Mutterschutz & Karenz" 2. Auflage Mai 2012

Leseprobe aus Mutterschutz & Karenz 2. Auflage Mai 2012 Vorwort Eine Schwangerschaft bringt für DienstnehmerInnen und Dienstgeber zahlreiche Verpflichtungen aber auch Rechte mit sich. Wie komplex die Rechtsmaterie rund um die Geburt eines Kindes geworden ist,

Mehr

Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit

Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit Anerkennung von Gerichtsurteilen in Russland und im Ausland Theorie und Praxis: Offene Veranstaltung des Komitees für Rechtsfragen Steffen Kaufmann DLA Piper, Moskau

Mehr

Satzung. Name und Sitz des Vereines

Satzung. Name und Sitz des Vereines Satzung 1 Name und Sitz des Vereines HAUS & GRUND SAARLOUIS e. V., Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein, im folgenden kurz Verein genannt, hat seinen Sitz in Saarlouis. Er ist in das Vereinsregister

Mehr

Viertes Buch Schiedsgerichtsbarkeit Erster Titel Inländische Schiedsgerichtsbarkeit Erstes Kapitel Die Schiedsvereinbarung. Art.

Viertes Buch Schiedsgerichtsbarkeit Erster Titel Inländische Schiedsgerichtsbarkeit Erstes Kapitel Die Schiedsvereinbarung. Art. Das neue französische Schiedsverfahrensrecht - Dekret vom 13. Januar 2011 1 - Dekret Nr. 2011-48 vom 13. Januar 2011 betreffend die Reform des Schiedsverfahrens Der Premierminister, Auf den Bericht des

Mehr

RECHTSORDNUNG DES BAYERISCHEN SKATVERBANDES E. V. I. Gerichtsbarkeit. 1 Gerichtsbarkeit. Fassung 2008

RECHTSORDNUNG DES BAYERISCHEN SKATVERBANDES E. V. I. Gerichtsbarkeit. 1 Gerichtsbarkeit. Fassung 2008 BSkV_ Rechtsordng 2 I. Gerichtsbarkeit 1 Gerichtsbarkeit 1.1 Das Landesverbandsgericht gem. 11.2 der Satzung des BSkV ist ein Schiedsgericht im Sinne der ZPO. (Nachfolgend LVG genannt) 1.2 Die Mitglieder

Mehr

Muster eines Werkvertrages mit Erfolgsbeteiligung (Tantiemeregelung) WERKVERTRAG

Muster eines Werkvertrages mit Erfolgsbeteiligung (Tantiemeregelung) WERKVERTRAG Muster eines Werkvertrages mit Erfolgsbeteiligung (Tantiemeregelung) WERKVERTRAG zwischen dem Landwirt als Auftraggeber (im folgenden AG genannt) und dem Landwirt als Auftragnehmer (im folgenden AN genannt)

Mehr

An den DEUTSCHEN EISHOCKEY-BUND e.v. - DEB - - zu Händen der zuständigen DEB-Passaußenstelle beim LEV -

An den DEUTSCHEN EISHOCKEY-BUND e.v. - DEB - - zu Händen der zuständigen DEB-Passaußenstelle beim LEV - An den DEUTSCHEN EISHOCKEY-BUND e.v. - DEB - - zu Händen der zuständigen DEB-Passaußenstelle beim LEV - Der nachstehend bezeichnete Verein beantragt hiermit die Erteilung der Erlaubnis, das nachstehend

Mehr

DVTA Schiedsordnung. Hamburg, März 2001

DVTA Schiedsordnung. Hamburg, März 2001 DVTA Schiedsordnung Hamburg, März 2001 SCHIEDSORDNUNG des Deutschen Verbandes Technischer Assistentinnen/Assistenten in der Medizin e.v. vom 22.1.77, geändert am 24.3.2001 1 Die nachstehende Schiedsordnung

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS)

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) DIS Hauptgeschäftsstelle: DIS Office Berlin: Beethovenstraße 5 13 Lennéstraße 9 50674 Köln 10785 Berlin Neueste Entwicklungen der Schiedsgerichtsbarkeit

Mehr

12 PRAXISTIPPS FÜR VORSTANDSWAHLEN IN VEREINEN

12 PRAXISTIPPS FÜR VORSTANDSWAHLEN IN VEREINEN Als Geschäftsführungsorgan ist der Vorstand eines der wichtigsten Organe jedes Vereins. Nur er kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Daher ist auch die Wahl des Vereinsvorstands von

Mehr

a) Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß Ziffer 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt

a) Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß Ziffer 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt Schiedsordnung der Arbeiterwohlfahrt 1 - Zuständigkeit (1) Das Schiedsgericht übt die ihm zugewiesene Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Verbandstatut der Arbeiterwohlfahrt und den Bestimmungen dieser Schiedsordnung

Mehr

Hessischer Turnverband e.v.

Hessischer Turnverband e.v. Hessischer Turnverband e.v. Anti-Doping-Ordnung (ADO) 1. Rechtsgrundlagen 1.1 Der Hessische Turnverband e.v. (im folgenden HTV) gibt sich diese Anti- Doping Ordnung. 1.2 Der HTV übernimmt die Regelungen

Mehr

Schiedsverfahren als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit

Schiedsverfahren als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit Schiedsverfahren als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit Durch eine Schiedsvereinbarung (Schiedsvertrag oder Schiedsklausel) schließen Parteien für Rechtsstreitigkeiten die staatliche Gerichtsbarkeit

Mehr

Schaffung einer landesgesetzlichen Grundlage, Überwachungs- und Prüfungsaufgaben

Schaffung einer landesgesetzlichen Grundlage, Überwachungs- und Prüfungsaufgaben Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4188 29. 06. 99 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Privatisierung von Aufgaben auf dem Gebiet des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts

Mehr

dvta Schiedsordnung Geschäftsstelle Hamburg, März 2001

dvta Schiedsordnung Geschäftsstelle Hamburg, März 2001 Geschäftsstelle Hamburg, März 2001 Spaldingstraße 110 B 20097 Hamburg Fon: 040 / 23 51 17-0 Fax: 040 / 23 33 73 Info@dvta.de www.dvta.de SCHIEDSORDNUNG des Deutschen Verbandes Technischer Assistentinnen/Assistenten

Mehr

Billard-Verband Nordrhein-Westfalen. Anti-Doping-Ordnung

Billard-Verband Nordrhein-Westfalen. Anti-Doping-Ordnung Billard-Verband Nordrhein-Westfalen Anti-Doping-Ordnung Neufassung vom 19.06.2014 Billard-Verband NRW - Anti-Doping-Ordnung - Stand 06/2014 Seite I I. RECHTSGRUNDLAGEN II. III. IV. ANWENDUNGSBEREICH VERBOT

Mehr

2. Arbeitstreffen Stellungnahmen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften Zwischenbilanz und weitere Schritte

2. Arbeitstreffen Stellungnahmen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften Zwischenbilanz und weitere Schritte 2. Arbeitstreffen Stellungnahmen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften Zwischenbilanz und weitere Schritte H. Tönnies Robert Koch-Institut Geschäftsstelle der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) www.rki.de\geko

Mehr

öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen

öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen öffentliche Bekanntmachung Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26. März 2012 folgende Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen beschlossen. Präambel

Mehr

Schiedsgerichtsverfahren und andere Modelle der Streitschlichtung

Schiedsgerichtsverfahren und andere Modelle der Streitschlichtung Schiedsgerichtsverfahren und andere Modelle der Streitschlichtung Dr. Volker Triebel, Lovells LLP Kennedydamm 17, 40476 Düsseldorf 23. November 2007 Lovells LLP Streit unter Ärzten Bei Praxiskauf und -beitritt

Mehr

Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L

Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L - Leistungsentgelt, TV-L 18 ---------------------------------------------------------------------- - bei Neueinstellungen (mit und ohne Berufserfahrung), TV-L

Mehr

Antrag des 1. DJC auf Errichtung einer Anti-Doping-Ordnung des HJV

Antrag des 1. DJC auf Errichtung einer Anti-Doping-Ordnung des HJV Antrag des 1. DJC auf Errichtung einer Anti-Doping-Ordnung des HJV Ich beantrage, folgende Anti-Doping-Ordnung des HJV zu beschließen: «Anti-Doping-Ordnung (ADO) des Hessischen Judoverbandes e. V. vom

Mehr

Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsgerichte sind private Gerichte. Ihnen kann durch Vereinbarung (Schiedsvereinbarung) der Parteien die Entscheidung über einen Rechtsstreit übertragen werden. Die staatlichen

Mehr

Schiedsgerichtsordnung des Kyffhäuserbundes e.v.

Schiedsgerichtsordnung des Kyffhäuserbundes e.v. Schiedsgerichtsordnung des Kyffhäuserbundes e.v. Seite 1 von 5 Gliederung 1 Zweck der Schiedsgerichtsordnung 2 Rechtsstellung 3 Zusammensetzung 4 Zuständigkeiten 5 Verfahrensvorschriften 6 Zusammensetzung

Mehr

Vertraulichkeitsvereinbarung

Vertraulichkeitsvereinbarung Vertraulichkeitsvereinbarung Zwischen teamtechnik Maschinen und Anlagen GmbH Planckstraße 40 D-71691 Freiberg - nachfolgend "teamtechnik" und - nachfolgend - teamtechnik und nachfolgend die Vertragsparteien

Mehr

Bauvertrag Auftraggeber - nachfolgend AG genannt Auftragnehmer - nachfolgend AN genannt -

Bauvertrag Auftraggeber - nachfolgend AG genannt Auftragnehmer - nachfolgend AN genannt - Bauvertrag zwischen...... Auftraggeber - nachfolgend AG genannt - und der Firma...... Auftragnehmer - nachfolgend AN genannt - 1. Gegenstand des Vertrages Dem AN wird die Ausführung nachfolgend aufgeführter

Mehr

für den Anschluss an das Fernwärmenetz und die Lieferung von Wärmeenergie aus dem Fernwärmenetz des Wärmeverbunds Spiez

für den Anschluss an das Fernwärmenetz und die Lieferung von Wärmeenergie aus dem Fernwärmenetz des Wärmeverbunds Spiez Wärmeliefervertrag zwischen XXX (nachstehend Kunde genannt) und WEV Spiez AG, Thunstrasse 34, 3700 Spiez (nachstehend WEV Spiez AG genannt) für den Anschluss an das Fernwärmenetz und die Lieferung von

Mehr

Außergerichtliche Konfliktlösung

Außergerichtliche Konfliktlösung Außergerichtliche Konfliktlösung Konflikte lassen sich im Geschäftsleben nicht immer vermeiden. Doch der Weg zum Gericht, so sinnvoll und notwendig er in manchen Fällen auch ist, muss nicht immer der beste

Mehr

Dr. Francesca Mazza, Generalsekretärin, DIS / Dr. Torsten Lörcher, Partner, CMS Hasche Sigle

Dr. Francesca Mazza, Generalsekretärin, DIS / Dr. Torsten Lörcher, Partner, CMS Hasche Sigle I. Einleitung II. Grundlagen des Schiedsverfahrens 1. Was ist Schiedsgerichtsbarkeit? a) Endgültige, verbindliche und vollstreckbare Entscheidung durch Schiedsgericht b) anstelle eines staatlichen Gerichts

Mehr

Anti-Doping- Regularien des DKB

Anti-Doping- Regularien des DKB Anti-Doping- Regularien des DKB Anbindung der Teilnehmer Deutscher Meisterschaften Stand der Regelwerke: 01.07.2013 Inhaltsverzeichnis Ziffer Seite I. Auszug aus der Satzung des DKB... 3 II. Auszug aus

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. B e s c h l u s s

Brandenburgisches Oberlandesgericht. B e s c h l u s s 8 SchH 4/00 017 Brandenburgisches Oberlandesgericht B e s c h l u s s In dem schiedsrichterlichen Verfahren... B..., Inhaber der Firma... B...,...,..., Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte...

Mehr

STIFTUNGSURKUNDE. Stiftung...

STIFTUNGSURKUNDE. Stiftung... STIFTUNGSURKUNDE Stiftung... 2 Vor dem unterzeichneten Notar..., mit Amtssitz in..., sind heute zum Zwecke der Errichtung einer Stiftung erschienen: - Herr... und - Frau... Diese haben dem unterzeichneten

Mehr

1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen

1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen Frage 1: Erbfolge nach E 1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen 2. Ausschlagung der Erbschaft die Erbschaft könnte

Mehr

Lösung Fall 5 - Grundfall

Lösung Fall 5 - Grundfall Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern

Mehr

WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in Düsseldorf am

WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in Düsseldorf am Die Rolle der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit in Schiedsgerichtsverfahren WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in am 11.10.2012 Michael Kneist, Vorsitzender Richter am OLG Herzlich willkommen

Mehr

Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.

Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht 1. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Art. 176 I. Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte

Mehr

Aufrechnung und Widerklage in der Schiedsgerichtsbarkeit

Aufrechnung und Widerklage in der Schiedsgerichtsbarkeit Aufrechnung und Widerklage in der Schiedsgerichtsbarkeit Von Dr. Sebastian Stolzke Carl Heymanns Verlag Vorwort V Einleitung 1 I. Problemstellung 1 II. Gang der Darstellung 5 1. Kapitel: Entwicklung von

Mehr

Deutscher Rasenkraftsport- und Tauzieh-Verband e.v. DRTV Mitglied im DEUTSCHEN OLYMPISCHEN SPORTBUND und TUG OF WAR INTERNATNIONAL FEDERATION

Deutscher Rasenkraftsport- und Tauzieh-Verband e.v. DRTV Mitglied im DEUTSCHEN OLYMPISCHEN SPORTBUND und TUG OF WAR INTERNATNIONAL FEDERATION Deutscher Rasenkraftsport- und Tauzieh-Verband e.v. DRTV Mitglied im DEUTSCHEN OLYMPISCHEN SPORTBUND und TUG OF WAR INTERNATNIONAL FEDERATION 8. Stand: 01.01.2015 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS Abschnitt I N

Mehr

Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien

Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Präambel Die Rechtsanwaltskammer Wien hat folgende Schlichtungsordnung erstellt und ein Schlichtungszentrum eingerichtet, um die einvernehmliche, gütliche

Mehr

II. von 5 A. Private Übernahmeangebote 5 B. Auktionsverfahren 6 C. Nationale/Internationale Transaktionen 6

II. von 5 A. Private Übernahmeangebote 5 B. Auktionsverfahren 6 C. Nationale/Internationale Transaktionen 6 Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XIII XVII I. II. von 5 A. Private Übernahmeangebote 5 B. Auktionsverfahren 6 C. Nationale/Internationale Transaktionen 6 III.

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Neunter Titel Gerichtliches Verfahren Zuständigkeit 615. (1) Für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

Mehr

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XVII. Literaturverzeichnis... XXI

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XVII. Literaturverzeichnis... XXI Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI Einleitung... 1 A. Gegenstand der Arbeit... 1 I. Ausgangspunkt... 1 1. Die kurze Verfahrensdauer als vermeintlicher Vorteil

Mehr

Schiedsklauseln im Organanstellungsvertrag

Schiedsklauseln im Organanstellungsvertrag Schiedsklauseln im Organanstellungsvertrag 16. März 2016 Rechtsanwalt Dr. Jörg Mimberg I. Inhalt und Funktion von Schiedsklauseln 1. Typische Formulierungen Sämtliche Streitigkeiten, die sich zwischen

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung zwischen der Flugplatz Schwäbisch Hall GmbH (Betreiberin), vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Horst Schüll und Herrn Heinrich Johanning GAT, 74523 Schwäbisch Hall u n d Airpeace e.v.-

Mehr

INTEGRITAS. VEREIN FÜR LAUTERE HEILMITTELWERBUNG e.v.

INTEGRITAS. VEREIN FÜR LAUTERE HEILMITTELWERBUNG e.v. INTEGRITAS VEREIN FÜR LAUTERE HEILMITTELWERBUNG e.v. Selbstkontrolle Selbstkontrolle Als Selbstkontrollorgan der pharmazeutischen Industrie wurde 1962 INTEGRITAS Verein für lautere Heilmittelwerbung e.v.

Mehr