Schiedsgerichtsbarkeit
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- Margarethe Hauer
- vor 7 Jahren
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1 Schiedsgerichtsbarkeit Hinweise zu den rechtlichen Voraussetzungen und Hilfestellungen (Stand Februar 2008) 1. Anforderungen nach dem NADA-Code Der NADA-Code sieht in Art. 13 vor, dass für Rechtsbehelfe das nationale Sportschiedsgericht zuständig ist. Die Kompetenz zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von Maßnahmen oder Entscheidungen der Verbände muss somit bei einer zentralen Rechtsprechungsinstanz liegen, die hierüber grundsätzlich abschließend und endgültig entscheidet. Als weiteres Rechtsmittel ist nur noch der Weg zum Internationalen Sportschiedsgerichtshof CAS vorgesehen, der ordentliche Rechtsweg vor die staatlichen Gerichte soll dagegen ausgeschlossen werden. Dies entspricht auch den internationalen Vorgaben des Welt-Anti-Doping-Code. Der NADA-Code verpflichtet folglich die nationalen Sportverbände, in Dopingstreitigkeiten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen und die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu begründen. Bisher existierte ein institutionalisiertes nationales Sportschiedsgericht nicht, vielmehr musste bei Bedarf das bei DSB bzw. DOSB angesiedelte ad-hoc Schiedsgericht jeweils neu einberufen werden. Entsprechend dem Bedürfnis zahlreicher nationaler Sportverbände hat die NADA deshalb in Zusammenarbeit mit der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) das Deutsche Sportschiedsgericht eingerichtet. Dieses Schiedsgericht entspricht sowohl den Anforderungen des NADA-Code als auch den Vorgaben des staatlichen Rechts für schiedsrichterliche Verfahren im Sinne der 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). 2. Allgemeine rechtliche Anforderungen an ein Schiedsgericht Das deutsche Recht erkennt die Schiedsgerichtsbarkeit als parteiautonome Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit nur dann an, wenn bestimmte Mindestanforderungen an eine überparteiliche und unabhängige Rechtsprechung erfüllt sind. Diese Schwelle liegt recht hoch, denn nach herrschender Meinung müssen nicht nur die Schiedsrichter überparteilich und unabhängig sein, sondern auch der Spruchkörper muss ein bestimmtes Maß an institutioneller Unabhängigkeit aufweisen. Hieran fehlt es, wenn das zur Entscheidung berufene Gremium ein Organ des Verbandes ist oder wenn die Mitglieder des Gremiums durch ein Verbandsorgan (zb Präsidium, Beirat oder Mitgliederversammlung) berufen oder gewählt werden. Hat doch in diesem Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar
2 Fall der Verband bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt. Dabei ist es unerheblich, wie das jeweilige Gremium bezeichnet wird. So genügt ein Gremium keinesfalls den rechtlichen Anforderungen, nur weil es z.b. als Schiedsgericht oder Verbandsschiedsgericht benannt wird. Entscheidend sind vielmehr ausschließlich die tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich Unabhängigkeit und Überparteilichkeit, sowohl bei der Besetzung als auch im weiteren Verfahrensablauf. Ein Spruchkörper, der diesen Anforderungen nicht genügt, erfüllt somit weder die Vorgaben des staatlichen Rechts noch des NADA-Code, zu deren Einhaltung sich die nationalen Fachverbände vertraglich verpflichtet haben. Dies hat zur Folge, dass Entscheidungen solcher Gremien die Entscheidungen staatlicher Gerichte keinesfalls ersetzen können und der ordentliche Rechtsweg in diesen Fällen nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. 3. Das Deutsche Sportschiedsgericht Das neu geschaffene Deutsche Sportschiedsgericht erfüllt dagegen alle Voraussetzungen der ZPO. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit als Träger bietet zusätzlich weit reichende Hilfestellungen und Leistungen für die Verbände an. Die Grundzüge des Deutschen Sportschiedsgerichts sowie eines Verfahrens vor diesem sollen im Folgenden kurz dargestellt werden. Als institutionalisiertes Schiedsgericht verfügt das Deutsche Sportschiedsgericht über eine Geschäftsstelle, die sich um sämtliche administrative Aufgaben, die ein Schiedsverfahren mit sich bringt, kümmert und daneben den Parteien auch noch beratend in allen Fragen zum Verfahren, z.b. bei der Auswahl der Schiedsrichter, zur Seite steht, sofern dies gewünscht wird. Für die Auswahl der Schiedsrichter hält die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit eine Liste an Experten bereit, die auf das Gebiet des Sportrechts spezialisiert und daher mit den Regularien und Besonderheiten des Sportbetriebs und der Schiedsgerichtsbarkeit bestens vertraut sind. Bei einem mit drei Schiedsrichtern besetzten Schiedsgericht kann jede der beiden Parteien einen Schiedsrichter bestimmen. Dieser kann, muss aber nicht aus der Schiedsrichterliste gewählt werden. Die Parteien sind somit frei, eine Person ihres Vertrauens als Schiedsrichter zu benennen. Die Auswahl des Vorsitzenden erfolgt immer durch den unabhängigen DIS-Ernennungsausschuss für die Sportschiedsgerichtsbarkeit, der an die Schiedsrichterliste gebunden ist. Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar
3 Neben der Entscheidung durch ein Dreierschiedsgericht besteht ferner die Möglichkeit der Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter, sofern sich die betroffenen Parteien darauf einigen können. Die Einzelheiten des Verfahrensablaufs und die einzuhaltenden Fristen bestimmen sich nach der DIS-Sportschiedsgerichtsordnung (DIS-SportSchO), die speziell auf die Bedürfnisse eines Schiedsgerichts für den Sport zugeschnitten ist und zugleich sämtliche rechtsstaatlichen Vorgaben berücksichtigt. Das Verfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht bietet somit nicht nur erhebliche Erleichterungen des administrativen Aufwandes, sondern darüber hinaus auch die Gewähr von professionellen, sachgerechten und zugleich recht kostengünstigen Verfahren. Letzteres gilt insbesondere für Dopingstreitigkeiten mit einem Streitwert von unter EUR ,-. Hier sieht die DIS-Sportschiedsgerichtsordnung vor, dass ein Einzelschiedsrichter entscheidet und pauschal mit EUR 780,00 vergütet wird. Ab einem Streitwert von EUR ,- bemisst sich das Honorar der Schiedsrichter nach einem Stundensatz von EUR 150,-. Bei anderen Streitigkeiten bestimmen sich die Gebühren wie auch bei Verfahren vor den staatlichen Gerichten - nach dem Streitwert. Eine entsprechende Tabelle mit degressiv im Verhältnis zum Streitwert steigenden Gebühren befindet sich im Anhang der DIS-SportSchO. Die Kosten, die ein Schiedsgerichtsverfahren mit sich bringen wird und die grundsätzliche die unterliegende Partei zu tragen hat, sind somit von Anfang an kalkulierbar und überschaubar. Bei Verfahren vor staatlichen Gerichten gelingt dies aufgrund des möglichen mehrstufigen Instanzenzugs nur selten. Ein weiterer Pluspunkt ist die Schnelligkeit des Schiedsverfahrens. Da die Schiedsrichter für jeden Fall individuell bestimmt werden und die Fristen nach der DIS-SportSchO zügige Handlungen und Entscheidungen voraussetzen, wird dem speziellen Bedürfnis des Sportbetriebs nach schnellen Entscheidungen besonders Rechnung getragen, während Verfahren vor staatlichen Gerichten oftmals mehrere Monaten, wenn nicht Jahre dauern können. All diese Aspekte die Unparteilichkeit, Sachkompetenz und Erfahrung der Schiedsrichter gepaart mit der Unabhängigkeit und Professionalität des institutionalisierten Schiedsgerichts sowie der Schnelligkeit und Kostentransparenz des Verfahrens versprechen Einheitlichkeit und breite Akzeptanz von Entscheidungen des Deutschen Sportschiedsgerichts. Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar
4 Für Sportverbände, die Zuständigkeiten an das Deutsche Sportschiedsgericht übertragen wollen, empfiehlt sich der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der DIS. Dabei stehen den Sportverbänden zwei Möglichkeiten offen. So können sie entweder festlegen, dass zunächst eine Entscheidung in einem Verbandsverfahren ergehen soll, die dann - gegebenenfalls nach einer weiteren verbandsinternen Überprüfung - anschließend dem Deutschen Sportschiedsgerichts zur Überprüfung vorgelegt werden kann. Alternativ können sie bestimmen, dass die Sanktionsbefugnis direkt auf das Deutsche Sportschiedsgericht übertragen wird, so dass es einer vorherigen Entscheidung im Verbandsverfahren nicht mehr bedarf. Sollte zunächst eine Entscheidung auf Verbandsebene gewünscht werden, so wäre hierfür die Einrichtung bzw. Unterhaltung eines entsprechend befugten Gremiums erforderlich, das unabhängig und in einem fairen Verfahren über die Sanktionierung zu entscheiden hat. Der NADA-Code enthält in Art einige Vorgaben hinsichtlich der Besetzung. Die Einrichtung eines solchen Gremiums ist jedoch nicht nötig, wenn die Sanktionsgewalt direkt auf das Deutsche Sportschiedsgericht übertragen wird. In diesem Fall würde das Verfahren um einen Instanzenweg verkürzt und die Parteien hätten somit auch schneller Rechtssicherheit, was ja gerade in den sportrechtlichen Verfahren von großer Bedeutung ist. Ergänzend sei angemerkt, dass es sich dabei keineswegs um den oftmals befürchteten Verlust der Autonomie handelt. So tritt das Schiedsgericht bei Überprüfung der Verbandsentscheidungen doch lediglich an die Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die sicherlich weitaus mehr Abstand zu dem Sportgeschehen und seinen Besonderheiten aufweist. Aber auch bei der Übertragung der Sanktionskompetenz an das Schiedsgericht kann von einem Autonomieverlust nicht die Rede sein, so hat das Schiedsgericht doch den von den Parteien dargestellten Sachverhalt anhand der gleichen Verbands- und rechtsstaatlichen Bestimmungen zu bewerten, wie dies ein Verbandsgericht auch müsste. Die Vorgaben an die Gremien sind somit die gleichen. Die Übertragung der Kompetenzen an ein unabhängiges Schiedsgericht bietet vielmehr zusätzlich die Gewähr allseits akzeptierter Entscheidungen und damit auch die Möglichkeit für einen Verband, eine verantwortungsvolle, anspruchsvolle und nicht nur haftungsrechtlich bedeutsame Aufgabe in die Hände von professionellen Sportrechtsexperten zu legen. Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar
5 4. Umsetzung der Anerkennung des Deutschen Sportschiedsgerichts In der praktischen Umsetzung sind vor allem zwei Aspekte zu beachten: zum einen die entsprechende Anpassung des Verbandsregelwerks, zum anderen die Ausgestaltung der Schiedsvereinbarung, die mit den Athleten zu schließen ist. a) Anpassung des Verbandsregelwerks (1) Die Zuständigkeit des Deutschen Sportschiedsgerichts sollte grundsätzlich in dem Verbandsregelwerk verankert werden. Hierbei empfehlen sich folgende Klauseln: - Bei Überprüfung der Entscheidungen des zunächst zuständigen Verbandsgremiums Gegen eine abschließende Entscheidung des (NF bzw. das zuständige Verbandsgremium) kann unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Rechtsmittel gemäß 45 der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) (DIS-SportSchO) zum Deutschen Sportschiedsgericht eingelegt werden, wenn der Betroffene eine Schiedsvereinbarung mit dem (NF) abgeschlossen hat. 1 Das Rechtsmittel zum Deutschen Sportschiedsgericht ist innerhalb einer Frist von... Tagen einzulegen. 2 Wenn die Frist nicht eingehalten wird, ist das Rechtsmittel verwirkt. Die Entscheidung erfolgt, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien, durch einen Einzelschiedsrichter. 3 Nach 38.2 der DIS-SportSchO kann in einer Streitigkeit, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand hat, gegen den Schiedsspruch ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne eingelegt werden. 1 Sofern auch der einstweilige Rechtsschutz vor Konstituierung des Deutschen Sportschiedsgerichts ausgeschlossen werden soll, bedarf es zwingend einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung zwischen Verband und DIS sowie einer Ergänzung der Schiedsklausel (zb: Der einstweilige Rechtsschutz durch staatliche Gerichte ist ausgeschlossen ). 2 Empfehlenswert wäre - in Anlehnung an Art DIS-SportSchO - eine Frist von 14 Tagen. 3 Diese Regelung ist fakultativ, mit ihrer Hilfe könnten die Kosten gesenkt werden. Es kann jedoch auch in jedem Einzelfall vereinbart werden, ob ein Einzelrichter den betreffenden Fall entscheiden soll. Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar
6 - Bei Übertragung der Sanktionskompetenz Alle Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen... (genaue Bezeichnung der Anti- Doping-Bestimmungen) zum Gegenstand haben, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) (DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entschieden. Dem Deutschen Sportschiedsgericht wird die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen übertragen. 4 Die Entscheidung erfolgt, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien, durch einen Einzelschiedsrichter. 5 Nach 38.2 der DIS-SportSchO kann in einer Streitigkeit, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand hat, gegen den Schiedsspruch ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne eingelegt werden. (2) Ferner sollte eine Verpflichtung der einzelnen Mitglieder des Verbandes, die Entscheidung anzuerkennen und umzusetzen, verankert werden: Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Entscheidungen des Deutschen Sportschiedsgerichts anzuerkennen und umzusetzen. b) Kooperationsvereinbarung mit der DIS Die DIS bietet allen nationalen Fachverbänden, die Zuständigkeiten an das Deutsche Sportschiedsgericht übertragen wollen, den Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung an, in der die von dem Verband gewünschten Modalitäten festgehalten werden. Diese Vereinbarung ist insbesondere im Hinblick auf den nach 20.2 der DIS-SportSchO vorgesehenen Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte vor Bildung eines Schiedsgerichts von Bedeutung. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die DIS. 4 Sofern auch der einstweilige Rechtsschutz vor Konstituierung des Deutschen Sportschiedsgerichts ausgeschlossen werden soll, bedarf es zwingend einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung zwischen Verband und DIS sowie einer Ergänzung der Schiedsklausel (zb: Der einstweilige Rechtsschutz durch staatliche Gerichte ist ausgeschlossen ). 5 Siehe Fußnote 3. Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar
7 c) Schiedsvereinbarung zwischen Verband und Sportler Erforderlich ist ferner der Abschluss einer Schiedsvereinbarung zwischen Verband und dem einzelnen Sportler bzw. sonstigen Betroffenen. Diese Schiedsvereinbarung muss grundsätzlich schriftlich geschlossen werden. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn sie in einem von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag oder in Briefen, Fax oder Telegrammen, die die Parteien gewechselt und unterzeichnet haben, enthalten ist (siehe hierzu 1031 ZPO). Sofern der Sportler allerdings als Verbraucher anzusehen ist dies ist der Fall, wenn die Schiedsvereinbarung weder einer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit des Sportlers zugeordnet werden kann muss die Schiedsvereinbarung jedoch in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein, die zudem keine weiteren (nicht auf das Schiedsverfahren bezogene) Vereinbarungen neben der Schiedsabrede enthalten darf. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten ist in der Praxis daher stets der Abschluss einer separaten Schiedsvereinbarung zu empfehlen. Diese sollte unbedingt folgende Elemente enthalten: - Überschrift: Schiedsvereinbarung - Genaue Bezeichnung der Parteien samt Adresse - Schiedsklausel: Diese könnte folgenden Wortlaut haben: 6 Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit... (z.b. der Athletenvereinbarung 2007/2008 vom oder dem Lizenzvertrag vom einzufügen ist die genaue Bezeichnung der mit dem Sportler abgeschlossenen Vereinbarung) oder über seine/ihre Gültigkeit ergeben, werden - nach Abschluss des Verbandsrechtswegs 7 - durch das Deutsche Sportschiedsgericht nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. 8 6 Es empfiehlt sich grundsätzlich, vor Abschluss von Schiedsvereinbarungen den konkreten Wortlaut mit der DIS abzustimmen. 7 Sofern die Sanktionsbefugnis auf das Deutsche Sportschiedsgericht übertragen wird, ist dieser Einschub zu streichen. 8 Sofern auch der einstweilige Rechtsschutz vor Konstituierung des Deutschen Sportschiedsgerichts ausgeschlossen werden soll, bedarf es zwingend einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung zwischen Verband und DIS, einer entsprechenden Verankerung im Verbandsregelwerk (s.o.) sowie einer Ergänzung der Schiedsklausel (zb: Der einstweilige Rechtsschutz durch staatliche Gerichte ist ausgeschlossen ). Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar
8 - Ggf. weitere Festlegungen zum schiedsrichterlichen Verfahren, z.b. hinsichtlich des anwendbaren Rechts, Anzahl der Schiedsrichter, der Sprache des schiedsgerichtlichen Verfahrens, sofern gewünscht. 9 Dies könnten wie folgt formuliert werden: Das anwendbare materielle Recht ist.... Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt... Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist... - Ort und Datum der Unterzeichnung - Unterschriften beider Parteien. d) Schiedsvereinbarung zwischen Verband und Verbandsmitgliedern Ergänzend sei angemerkt, dass für sonstige sportgerichtliche Streitigkeiten, insbesondere aus einem Mitgliedschaftsverhältnis, auf die DIS-SportSchO auch durch Satzung oder Statut ( 1066 ZPO) wirksam Bezug genommen werden kann. Empfehlenswert ist aber auch in solchen Fällen der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung. Sofern eine solche Verankerung im Regelwerk gewünscht wird, kann entsprechende Unterstützung durch die DIS in Anspruch genommen werden. 9 Diese Festlegungen müssen im Einklang mit den in die Satzung aufgenommenen Regelungen stehen. Schiedsgerichtsbarkeit, Stand Februar
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