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1 Zwischen der Stadt Germering - vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Andreas Haas und dem Personalrat der Stadt Germering - vertreten durch Frau Christine Raum wird zur Einführung des Leistungsentgelts gemäß 18 TVöD nachfolgende Dienstvereinbarung geschlossen: Präambel Der Anspruch an die kommunale Aufgabenerfüllung ist in den vergangenen Jahren deutlich vielfältiger geworden. Bei dieser Aufgabenerfüllung stellen die Kommunen mehr und mehr den Service- und Dienstleistungscharakter in den Vordergrund. Zunehmend werden Vergleiche mit dem privaten Dienstleistungssektor herangezogen. Dabei ist eine unaufhaltsame Entwicklung von streng hierarchischen und zentralistischen Strukturen zu markt- und kundenorientierten flexiblen Organisationsstrukturen zu verzeichnen. Das durch die Tarifvertragsparteien eingeführte Leistungselement bei der Bezahlung kann diese Entwicklung positiv beeinflussen. Dadurch sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz der Beschäftigten gestärkt und die öffentlichen Dienstleistungen verbessert werden. Die leistungsorientierte Bezahlung erfolgt diskriminierungsfrei. Arbeitgeberin und Gesamtpersonalrat stimmen darin überein, dass Chancengleichheit im Verfahren und Ergebnis sowie Transparenz der Bewertungsregelungen zu gewährleisten sind. Vor diesem Hintergrund wird bei der Stadt Germering das nachfolgende leistungsbezogene Bezahlungssystem eingeführt, das sich vorrangig nach den Grundsätzen der Einfachheit und Praktikabilität richten soll. 1 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Stadt Germering im Sinne von 1 TVöD. 2 Einführung der leistungsorientierten Bezahlung (Leistungsentgelt) 1.) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die variable und leistungsorientierte Bezahlung gemäß 18 TVöD VKA (kurz Leistungsentgelt) in Form einer Leistungsprämie eingeführt. Die Leistungsprämie wird auf Grundlage einer Leistungsbeurteilung (Ausnahme: Modellprojekt Zielvereinbarung für Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit, siehe Anlage) gezahlt. Das Leistungsentgelt ist allen Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallen, zugänglich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird. 2.) Die Leistungsprämie ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung, die zusätzlich

2 2 neben dem Tabellenentgelt gemäß 15 TVöD gezahlt wird. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungsprämie ist das Bestehen eines mindestens 6monatigen Arbeitsverhältnisses während der Beurteilungsperiode. Die Leistungsprämie wir einmal pro Jahr gezahlt, soweit die Voraussetzungen hierfür festgestellt sind. 3.) Die Leistungsprämie wird anteilmäßig entsprechend der individuell vereinbarten Arbeitszeit und/oder den gearbeiteten vollen Monaten (nicht volle Monate sind aufzurunden) pro Jahr ausbezahlt. Auch Krankheitstage zählen als Arbeitstage, wenn im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate tatsächlich gearbeitet wurde. Gleiches gilt für die Altersteilzeit. Die Zeiten von Mutterschutz gelten als aktive Arbeitszeit. Elternzeit und familienbezogener Sonderurlaub gelten als ruhende Arbeitszeit. Mitarbeiter/-innen, die diese in Anspruch nehmen, erhalten die Leistungsprämie anteilig an ihre tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Beobachtungszeitraum. 3 Finanzierung des Leistungsentgelts Leistungstöpfe 1.) Zur Finanzierung des Leistungsentgelts wird jährlich ein Leistungstopf nach den Vorgaben gemäß 18 Abs. 3 TVöD gebildet. Dieser Leistungstopf umfasst das jeweilige Finanzvolumen für die jährlichen Leistungsprämien. Maßgeblich sind dabei stets die ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD AT fallenden Beschäftigten des Arbeitsgebers. 2.) Der Leistungstopf wird in 2 Untertöpfe nach folgenden Vorgaben unterteilt: Topf 1: Entgeltgruppen 1 bis 8, Topf 2: Entgeltgruppen 9 bis 15, In die einzelnen Untertöpfe werden die anteiligen Finanzvolumina der jeweiligen zu berücksichtigenden Beschäftigten eingestellt. 3.) Die Beschäftigten erhalten das Leistungsentgelt aus dem Topfbereich, dem sie aufgrund ihrer Eingruppierung angehören. 4.) Der jährliche Leistungstopf wird vom Arbeitgeber bis spätestens 3 Monate vor Ende des jeweiligen Beurteilungszeitraumes festgelegt und durch die betriebliche Kommission überprüft und freigegeben. 5.) Der Leistungstopf ist ausschließlich für das Leistungsentgelt (Auszahlung der Leistungsprämien) zu verwenden. Eine jährliche Vollausschüttung ist anzustreben. Reste oder Defizite werden den jeweiligen Untertöpfen für das Folgejahr gutgeschrieben oder belastet. Dies gilt vor allem bei Nachzahlung der Leistungsprämie bei stattgegebenen Beschwerden. 4 Leistungsbeurteilung 1.) Die Leistungszulagen werden aufgrund von Leistungsbeurteilungen gezahlt. 2.) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der dieser Dienstvereinbarung beiliegenden Beurteilungsformulare. 3.) Die Beurteilung wird einmal jährlich durchgeführt. Beurteilungszeitraum ist jeweils vom eines Jahres bis des folgenden Haushaltsjahres. Bei Wechsel der unmittelbaren Vorgesetzten haben Vorgänger/-in und Nachfolger/-in die Beurteilung ge-

3 3 meinsam vorzunehmen. 4.) Bis spätestens 30. September jedes Haushaltsjahres werden die Beurteilungsentwürfe erstellt. Diese werden lediglich zur Abstimmung des Beurteilungsmassstabes bis Mitte Oktober jedes Haushaltsjahres im Rahmen einer Beurteilungsversammlung besprochen. Den Vorsitz in dieser Versammlung führt die Finanzverwaltung. Vorgaben für den Inhalt von Einzelbeurteilungen können nicht getroffen werden. 5.) Bis zum 15. November sind die Beurteilungen abschließend zu erstellen und den Beschäftigten vom Vorgesetzten/von der Vorgesetzten zu eröffnen und zu begründen. Das Beurteilungsergebnis ist vom Mitarbeiter/von der Mitarbeiterin durch seine/ihre Unterschrift zu bestätigen. Mit der Unterschrift ist ein Einverständnis mit der Beurteilung nicht verbunden. 6.) Bei der Eröffnung der Beurteilung ist auch auf mögliche Entwicklungspotentiale, Fortbildungspotentiale und Fortbildungsmöglichkeiten einzugehen. In diesem Rahmen sind die jährlichen Qualifizierungsgespräche nach 5 TVöD durchzuführen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und die Umsetzung innerhalb eines Jahres anzustreben. Die Umsetzung wird von den Amts-, Werk- und Betriebsleitungen überwacht. 7.) Die Beurteilungen werden 3 Jahre von der Personalverwaltung aufbewahrt und anschließend ersatzlos entfernt. 8.) Die Leistungsbeurteilung enthebt den Vorgesetzten/die Vorgesetzte nicht von der Pflicht, den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin auch zwischenzeitlich über seinen/ihren Leistungsstand zu unterrichten. Dies gilt insbesondere, wenn die individuelle Leistung erkennbar nachlässt. 9.) Teilzeitbeschäftigung darf auf das Beurteilungsergebnis keinen Einfluss haben. Das gleiche gilt für spezielle Ausgestaltungen des Arbeitsalltages wie z.b. Heimarbeit. 10.) Leistungseinschränkungen aufgrund körperlicher und geistiger Beeinträchtigungen müssen bei der Beurteilung angemessen berücksichtigt werden. Die Beurteilung muss erkennen lassen, wie die Leistungseinschränkung gewürdigt worden ist. 11.) Ist der/die Beschäftigte mit seiner Leistungsbeurteilung nicht einverstanden, so kann er/sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung der Beurteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an den Personalrat wenden. Dieser gibt die Beschwerde verbunden mit einer Stellungnahme an den Oberbürgermeister zur Entscheidung weiter. 12.) Den Beschäftigten dürfen aus der Beteiligung des Personalrates oder der betrieblichen Kommission keinerlei Nachteile entstehen. 5 Höhe der Leistungsprämie Auszahlungszeitpunkt 1.) Die individuelle Höhe der Leistungsprämie richtet sich nach dem Ergebnis der Beurteilung. Ein finanzieller Betrag aus den untergliederten Töpfen wird ab einer Punktzahl von mindestens 24 Punkten, bei Führungskräften von mindestens 30 Punkten zugewiesen. Bei der Berechnung der Prämie gilt der 24. bzw. 30. Bewertungspunkt jeweils als erster Prämienpunkt. 2.) Dazu werden alle nach Absatz 1 zu wertenden Beurteilungspunkte der in den jeweiligen Untertöpfen zusammengefassten Beschäftigten zusammengezählt. Das im jeweiligen Topf befindliche Finanzvolumen wird dann durch die Gesamtzahl dieser Beurteilungspunkte geteilt. Das Ergebnis ist der Betrag, der für jeden nach Absatz 1 zu wertenden

4 4 Beurteilungspunkt ausbezahlt wird. Nachträgliche Veränderungen der Gesamtpunktzahl aufgrund von erfolgreichen Einsprüchen gegen die Beurteilung bleiben unberücksichtigt. 3.) Bei Teilzeitbeschäftigung oder nicht ganzjähriger Beschäftigung werden die erreichten Gesamtbeurteilungspunkte vor dem Zusammenzählen nach Abs. 2 entsprechend 2 Abs. 3 angepasst. Diese Punktezahl ist dann für die Auszahlung der Leistungszulage ausschlaggebend. Kommabeträge sind auf ganze Punkte aufzurunden. 4.) Die Leistungsprämie wird mit dem Dezembergehalt ausgezahlt, das auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum folgt. 6 Betriebliche Kommission 1.) Die Vertragsparteien errichten eine betriebliche Kommission gemäß 18 Abs. 7 TVöD VKA. Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein Teilnahme- und Mitspracherecht an den Sitzungen der Betrieblichen Kommission, sofern sie nicht reguläres Mitglied ist. 2.) Die Kommission wirkt bei der weiteren Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems der leistungsorientierten Bezahlung gemäß der vorliegenden Vereinbarung mit. 3.) Die betriebliche Kommission wirkt unbeschadet der Beteiligungsrechte des Personalrates bei allen generellen Regelungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Einführung und dem ständigen Controlling des betrieblichen Systems mit. Hinsichtlich der vom Arbeitgeber vorgenommenen Entscheidung über Leistungsentgelte berät die Betriebliche Kommission über schriftlich begründete Beschwerden von Beschäftigten, soweit sich die Beschwerden auf Mängel des Systems oder seiner Anwendung beziehen. Für eine Beschwerde gilt eine Ausschussfrist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber der/dem Beschäftigten. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der für die Leistungsentgeltbemessung zuständigen Führungskraft leitet die Betriebliche Kommission ihre Empfehlung dem Oberbürgermeister zu, der abschließend entscheidet. 4.) Den Vorsitz in der Kommission führt abwechselnd jeweils ein/-e Arbeitgeber- oder ein Arbeitnehmervertreter/-in. Der/die nächste Vorsitzende wird zum Schluss einer Versammlung im Vorhinein festgelegt. Den Vorsitz in der ersten Versammlung führt der/die Personalratsvorsitzende. 5.) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen, bestimmt einen Schriftführer/eine Schriftführerin, legt die Tagesordnungspunkte fest und bereitet diese vor. Zu der Sitzung der Kommission können dazu erforderliche Personen geladen werden. 6.) Die betriebliche Kommission kann sich zur Erledigung ihrer Aufgaben eine Geschäftsordnung geben. 7.) Der Personalrat wird durch die betriebliche Kommission nicht ersetzt. Beide Institutionen bestehen unabhängig und nebeneinander. Die Rechte der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung bleiben unberührt. 7 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen 1.) Die Dienstvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie wird zur Festigung des Systems zunächst befristet abgeschlossen und endet am Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über die Weitergeltung oder Änderungen der

5 5 Dienstvereinbarung aufzunehmen. Die Dienstvereinbarung gilt weiter, sofern sie nicht durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt wird. 2.) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt auch für Lücken in der Vereinbarung. 3.) Die Dienstvereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartner geändert werden. Germering, den Andreas Haas Oberbürgermeister Christine Raum Personalratsvorsitzende

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