Dienstvereinbarung: zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD-V.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dienstvereinbarung: zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD-V."

Transkript

1 Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD-V Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld und der Personalrat der Stadt Bielefeld vereinbaren auf der Grundlage der in 18 TVöD-V übertragenen Regelungskompetenz folgende Dienstvereinbarung: Präambel Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) sieht die Einführung eines Leistungsentgeltes als variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt ab 01. Januar 2007 vor. Die leistungsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die Effizienz der Dienstleistungen der Stadtverwaltung zu verbessern. Ein gerechtes Leistungsentgeltsystem ist eine neue Herausforderung und bedarf einer sorgfältigen Entwicklung. Die Einführung erfolgt deshalb in zwei aufeinander abzustimmenden Stufen. 1 Geltungsbereich 1. Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Beschäftigten der Stadtverwaltung Bielefeld und der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, auf deren Beschäftigungsverhältnis der TVöD-V Anwendung findet. Mit einbezogen sind auch zugewiesene, gestellte oder abgeordnete tariflich Beschäftigte der Stadtverwaltung Bielefeld. 2. Diese Dienstvereinbarung gilt nicht für Beschäftigte, die gemäß 1 Abs. 2 TVöD-V vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind. 2 Der 2 wurde mit Wirkung vom aufgehoben.

2 2 3 Ziele leistungsorientierter Entgelte 1. Leistungsorientierte Entgelte sollen gem. 18 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V die öffentlichen Dienstleistungen verbessern, die Effektivität und Effizienz der Organisation und Prozesse ( 18 Abs. 6 Satz 3 TVöD-V) steigern und zugleich die Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz stärken ( 18 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V). 2. Zur Umsetzung wird zum zunächst nur die systematische Leistungsbewertung eingeführt. Ziel bleibt jedoch ein für beide Beschäftigtengruppen vollinhaltlich gleich anzuwendendes Zielvereinbarungssystem. Nach der erfolgten Erprobung des Zielvereinbarungssystems, das auch ggf. für die Gewährung von Leistungsentgelten geeignet sein soll, wird dieses System den Vertragspartnern zur Entscheidung vorgelegt. 3. Ziel dabei soll auch ein möglichst geringer Bürokratieaufwand sein. 4 Verfahren zur Einführung 1. Die Leistungsentgelte werden in der gesamten Verwaltung einschließlich der Eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen ab eingeführt. 2. Die Amts- und Betriebsleitungen und die sonstigen Vorgesetzten werden über ihre Aufgaben zur Umsetzung dieser Dienstvereinbarung informiert und verpflichtet, an internen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. 3. Vorgesetzte im Sinne des betrieblichen Systems sind alle weisungsbefugten Beschäftigten und Beamtinnen und Beamte, die systematische Leistungsbewertungen vorzunehmen haben oder demnächst Zielvereinbarungen verantwortlich abschließen bzw. deren Erfüllungsstand überwachen. Näheres ergibt sich aus den zu erlassenden Richtlinien. 4. Alle Beschäftigten - nachfolgend Bedienstete genannt - sind über die Anliegen und wesentlichen Inhalte des betrieblichen Leistungsentgeltsystems ausführlich zu informieren. 5 Formen und Methoden des Leistungsentgeltes 1. Leistungsentgelte werden zusätzlich zum Tabellenentgelt gewährt. 2. Leistungsentgelte werden in Form von Leistungsprämien gezahlt. Für die Jahre 2007 bis 2013 werden diese Leistungsprämien als Einmalzahlungen nach Feststellung und Bewertung der erbrachten Leistungen durch die systematische Leistungsbewertung (SLB) gewährt.

3 3 6 Systematische Leistungsbewertung (SLB) 1. Die SLB ist die Feststellung der in einem Jahr erbrachten Leistungen. 2. In der SLB werden die Leistungen bezogen auf die Leistungskriterien Arbeitsqualität, Arbeitsmenge, Kundenorientierung, Verhalten im Team sowie gezeigte Leistungsbereitschaft festgestellt und bewertet. 3. Die Feststellung der erbrachten Leistungen durch die Vorgesetzten muss objektivierbar und messbar bezogen auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfolgen. Dabei ist auf die normalen Bedingungen eines Arbeitsplatzes abzustellen. 4. Die SLB ist jährlich durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten vorzunehmen und bis zum eines Jahres zu erstellen, um eine Auszahlung der Leistungsentgelte im laufenden Jahr zu ermöglichen. Wechselt die/der Vorgesetzte innerhalb des Jahres, erstellt die/der zum maßgeblichen Zeitpunkt verantwortliche Vorgesetzte eine SLB für den Gesamtzeitraum. Dabei hat sie/er für davor liegende Zeiträume des Jahres ein Votum der/des bisherigen Vorgesetzten einzuholen. Das gilt auch für den Fall des Arbeitsplatzwechsels der/des Bediensteten. Die Beurteilenden eines Amtes/Betriebes stimmen in gemeinsamer Sitzung unter Beachtung des Datenschutzes die Ergebnisse der Bewertungen zusammen mit der Amts-/Betriebsleitung innerhalb einer Woche nach Erstellung der Bewertungen ( d. J.) ab. Der Personalrat hat das Recht teilzunehmen. 5. Die/Der Vorgesetzte ist verpflichtet im Verlauf des Jahres, spätestens bis zum des Jahres, mit jeder/jedem Bediensteten ein Gespräch über die gezeigten Leistungen und die hieraus resultierende SLB zu führen (generelles Gespräch). 6. Ist auf Grund der Leistungen der/des Bediensteten für die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten absehbar, dass die Bewertung so ausfallen wird, dass keine Leistungsprämie zusteht, hat sie/er dies der/dem Bediensteten bis zum des Jahres in einem persönlichen Gespräch mitzuteilen. Dabei sind der/dem Bediensteten Hinweise zu geben, unter welchen Voraussetzungen die/der Bedienstete die Leistungsprämie erreichen kann. 7 Leistungsprämie 1. Die Leistungsprämie wird entsprechend dem Ergebnis der SLB nach einem Punktesystem ausgezahlt. 2. Es wird für die Bemessung der Leistungsprämie wird folgendes Bewertungsschema zugrunde gelegt: Bewertung Bewertungspunkte Punktwert für die Leistungsprämie Unter den Anforderungen liegende Leistung Den Anforderungen entsprechende Leistung Über den Anforderungen liegende Leistungen Erheblich über den Anforderungen liegende ,25 Leistungen Weit über den Anforderungen liegende Leistungen ,5 In besonderer Weise über den Anforderungen liegende ,75 Leistungen Herausragende Leistungen

4 4 Der Punktwert für die Leistungsprämie ergibt sich aus der Summe der erreichten Bewertungspunkte. 3. Bei Schwerbehinderten ist eine durch die Behinderung bedingte Minderung der Arbeitsleistungen bei der Bewertung der Leistungen in der SLB angemessen zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für Leistungsgeminderte im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2 zu 18 TVöD-V. 4. Führt die SLB zur Zahlung einer Leistungsprämie, ist diese mit den Ende Dezember zu zahlenden Entgelten auszuzahlen. 8 Höhe des Finanzvolumens 1. Die Dienststellenleitung stellt die Höhe des Finanzvolumens für tariflich Beschäftigte nach Maßgabe des 18 Abs. 3 TVöD-V i.v.m. der Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 1 bis zum des Jahres fest. Bei der Feststellung des Gesamtvolumens werden neben den in der Protokollerklärung zu 18 Abs. 3 für die Ermittlung des Gesamtvolumens nicht zu berücksichtigenden Zahlungen ferner unständige Entgeltbestandteile und gezahlte Leistungszuschläge an frühere Arbeiter nicht mit einbezogen. 2. Die Dienststellenleitung informiert den Personalrat und die Betriebliche Kommission ( 10) über die Höhe des jeweiligen Finanzvolumens nach 8 Abs. 1 einschl. der zu bildenden Teilbudgets nach 9 Abs.1. 9 Grundsätze der Aufteilung 1. Aus dem nach 8 Abs. 1 festgelegten Finanzvolumen werden für die Jahre 2007 bis 2013 anteilige Leistungsbudgets für alle tariflich Beschäftigten jeweils für die Entgeltgruppen 1 bis 8, 9 bis 12 und 13 bis 15 gebildet. 2. Für die konkrete Auszahlung ist für den nach 1 Ziffer 1 benannten Bereich ein einheitliches Punktesystem als Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Leistungsprämie pro Bediensteten entwickelt worden. Aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der vergebenen Prämienpunkte an alle einem Teilbudget zuzuordnenden Bediensteten in Verbindung mit dem auszuschüttenden Leistungsbudget ergibt sich der Wert eines einzelnen Prämienpunktes. 3. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Leistungsprämie gemäß 24 Abs. 3 TVöD-V in dem Umfang, der dem Anteil ihrer vereinbarten Arbeitszeit an der Arbeitszeit Vollbeschäftigter entspricht. Maßgebend ist die am des Jahres vereinbarte Arbeitszeit. 4. Bedienstete, die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz oder Sozialgesetzbuch IX von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung mit mindestens 50 % ihrer individuellen Arbeitszeit freigestellt sind, erhalten ohne Leistungsfeststellung durch eine SLB eine Leistungsprämie in Höhe des Durchschnittsbetrages aller Bediensteten des Teilbudgets gem. 9 Abs. 1 zu dem sie gehören. Der Durchschnittsbetrag errechnet sich aus der Summe der gezahlten Leistungsprämien des Teilbudgets dividiert durch die Gesamtzahl der prä-

5 5 mienberechtigten Bediensteten des Teilbudgets. Beträgt die Freistellung weniger als 50 %, erfolgt eine Leistungsfeststellung durch eine SLB auf der Grundlage der erbrachten Arbeitsleistungen in den nicht freigestellten Zeiten. Für die Berechnung der Leistungsprämie ist das festgestellte Ergebnis auf den freigestellten Anteil der Arbeitszeit zu übertragen. 5. Bei Bediensteten, die Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nehmen, bemisst sich die Leistungsprämie nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase geschuldet wird. Beim Übergang von der Arbeits- in die Freizeitphase im Laufe des Jahres wird die Prämie anteilig für die Monate der Arbeitsphase gezahlt. Der Anteil wird bei der Feststellung der Prämienpunkte entsprechend festgesetzt. Die Leistungsprämie wird neben den Aufstockungsleistungen nach 5 TV-ATZ gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach 5 TV-ATZ unberücksichtigt. 6. Grundsätzlich erhalten Bedienstete, die am in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das über den des Jahres hinausgeht, Saisonkräfte und unter Wegfall des Entgelts vorübergehend beurlaubte Bedienstete für jeden vollen Monat der Beschäftigung 1/12 der Leistungsprämie. 7. Bei Krankheitszeiten von insgesamt mehr als 3 Monaten im Bewertungszeitraum ( des Jahres bis des Folgejahres) werden die Jahresprämienpunkte für jeden weiteren vollen Monat der Erkrankung entsprechend gekürzt. Krankheitszeiten von weniger als 3 Monaten innerhalb des Bewertungszeitraumes bleiben unberücksichtigt und führen nicht zu einer anteiligen Kürzung der Jahresprämienpunkte. 8. Unabhängig von noch laufenden Beschwerden nach 18 Abs. 7 TVöD-V hat der Dienststellenleiter bis zum eine endgültige Feststellung über die Gesamtverteilung der Leistungsprämien zu treffen. Nachträglich zugestandene oder festgestellte Leistungsentgelte sind aus dem Budget des Folgejahres zu zahlen. 10 Betriebliche Kommission 1. Die Betriebliche Kommission (BK) besteht aus jeweils drei vom Dienststellenleiter und vom Personalrat benannten Vertretern. Des Weiteren sind Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder der BK müssen in einem aktiven Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis zur Stadt Bielefeld stehen. Bei der Entsendung von Vertretern soll auf die Legislaturperiode des Personalrates abgestellt werden. 2. Die BK wirkt unbeschadet der Beteiligungsrechte des Personalrates bei allen generellen Regelungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Einführung und dem ständigen Controlling des betrieblichen Systems mit. Bei Beratungsbedarf können die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. 3. Hinsichtlich der von der Dienststellenleitung vorgenommenen Entscheidung über Leistungsentgelte berät die BK über schriftlich begründete Beschwerden von Bediensteten, soweit sich die Beschwerden auf Mängel des Systems oder seiner Anwendung beziehen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der für die Leistungsentgeltbemessung zuständigen Führungskraft leitet die BK ihre Empfehlung dem Dienststellenleiter zu, der abschließend entscheidet.

6 6 4. Dienststellenleitung und Personalrat haben der BK eine Geschäftsordnung gegeben. In der Geschäftsordnung ist u. a. geregelt - regelmäßige Sitzungsfolge (bei Bedarf) - Sitzungsleitung (jährlich alternierend) - Schriftführung (durch Mitarbeiter der Personalabteilung, kein Stimmrecht) - Einladung und Einladungsfristen Entscheidungen in der BK werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 11 Beschwerden 1. Jede/Jeder Bedienstete kann das Ergebnis seiner Leistungsfeststellung gegenüber der zuständigen Amts-/Betriebsleitung schriftlich mit Begründung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme des Ergebnisses der Leistungsfeststellung beanstanden. 2. Die Amts-/Betriebsleitung hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Beanstandung über die Beschwerde zu entscheiden und die Entscheidung bekanntzugeben. Damit ist das Verfahren bei tariflich Beschäftigten abgeschlossen, soweit die Beschwerde nicht nach Abs. 3 weiterzuleiten ist. 3. Nur Beschwerden, die sich auf Mängel des Systems oder seiner Anwendung beziehen, werden der Betrieblichen Kommission zur Beratung zugeleitet, soweit der Beschwerde nicht bereits nach Abs. 2 abgeholfen wird. 4. Die endgültige Entscheidung über die Beschwerde nach Abs. 3 trifft der Dienststellenleiter auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission. Er hat seine Entscheidung schriftlich zu begründen. 12 Dokumentation 1. Die Ergebnisse der SLB sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln. 2. Die SLB ist im Original in die Personalakte aufzunehmen. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb der zuständigen personalbearbeitenden Stelle findet nicht statt, soweit dies nicht aus Gründen der Zahlbarmachung des Leistungsentgelts erforderlich ist. Eine Kopie ist der/dem Bediensteten auszuhändigen. 3. Systemauswertungen ohne individuellen Personenbezug sind den zuständigen Stellen (z.b. Personalabteilung, Personalrat, Betriebliche Kommission) gestattet. 4. In Kopie können die Ergebnisse der SLB durch die Führungskraft drei Jahre unter Verschluss aufbewahrt werden. Eine Verwendung durch die Führungskraft ist ausschließlich im Sinne einer kontinuierlichen Anwendung des betrieblichen Systems gestattet. Spätestens nach Ablauf von drei Jahren sind die entsprechenden Unterlagen zu vernichten.

7 7 13 Informationsrechte des Personalrates 1. Gesetzliche Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. 2. Zur Wahrung seiner Rechte aus dieser Dienstvereinbarung erhält der Personalrat folgende Informationen und Unterlagen: - Mitteilung über die Höhe des jährlichen Finanzvolumens - Auswertungen der Ergebnisse der SLB ohne individuellen Personenbezug 14 Schlussbestimmungen 1. Diese Dienstvereinbarung ist jeder/jedem Bediensteten durch Aushang oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt im Jahr der Einführung außerdem durch die Verwaltungsmitteilungen (VMitt). 2. Die Dienstvereinbarung in der Fassung der 7. Änderung tritt zum in Kraft. Die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung wird befristet bis zum Angesichts der Befristung dieser Dienstvereinbarung bis zum verpflichten sich die Vertragsparteien, spätestens zum über eine neue Dienstvereinbarung in Verhandlungen zu treten mit dem Ziel, bis zum Auslaufen dieser Dienstvereinbarung eine neue Dienstvereinbarung abzuschließen. Die Dienstvereinbarung wirkt für die Dauer der Verhandlungen nach. Darüber hinaus wird die Nachwirkung ausgeschlossen. 3. Soweit einzelne Regelungen der Dienstvereinbarung aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Regelungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zu sofortiger Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende wirksame zu ersetzen. Bielefeld, 19. Dezember 2012 C l a u s e n Oberbürgermeister F r e v e r t Vorsitzender des Personalrates

Dienstvereinbarung: zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs.

Dienstvereinbarung: zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD-V Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld und der Personalrat

Mehr

Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD

Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD Die Gemeinde Schiffdorf, Brameler Straße 13, 27619 Schiffdorf (Arbeitgeber), vertreten durch den Bürgermeister und der Personalrat, vertreten durch

Mehr

Dienstvereinbarung zur Zahlung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs.

Dienstvereinbarung zur Zahlung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. Dienstvereinbarung zur Zahlung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Der Landkreis Celle, vertreten durch den Landrat, und der Personalrat,

Mehr

Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD

Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD Die Gemeinde Barsbüttel, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Thomas Schreitmüller und der Personalrat der Gemeinde Barsbüttel, vertreten durch

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD.

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD. Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Zwischen dem Landrat des Kreises Ostholstein und dem Personalrat

Mehr

Dienstanweisung zur leistungsorientierten Bezahlung der Gemeinde Schwebheim. Dienstanweisung

Dienstanweisung zur leistungsorientierten Bezahlung der Gemeinde Schwebheim. Dienstanweisung Dienstanweisung zur Einführung von Leistungsentgelt und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD-VKA Die Gemeinde Schwebheim Kirchplatz 2, 97525 Schwebheim vertreten durch 1.Bürgermeister

Mehr

Dienstvereinbarung zur Verteilung des für die leistungsorientierte Bezahlung bereitgestellten Betrages gem. 18 TVöD (DV LOB-Verteilung)

Dienstvereinbarung zur Verteilung des für die leistungsorientierte Bezahlung bereitgestellten Betrages gem. 18 TVöD (DV LOB-Verteilung) Dienstvereinbarung zur Verteilung des für die leistungsorientierte Bezahlung bereitgestellten Betrages gem. 18 TVöD (DV LOB-Verteilung) in der Fassung vom 3. 7. 2007 Zwischen dem Amt Moorrege, vertreten

Mehr

zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD

zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Die Gemeinde Klausdorf (Arbeitgeber), vertreten durch Bürgermeister

Mehr

Dienstvereinbarung über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (LOB)

Dienstvereinbarung über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (LOB) Dienstvereinbarung über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (LOB) Das Amt Berkenthin, vertreten durch den Leitenden Verwaltungsbeamten Walter Frank, und der Personalrat,

Mehr

2. Dienstanweisung zur leistungsorientierten Bezahlung der Gemeinde Schwebheim (Stand: 02/2009) 2. Dienstanweisung

2. Dienstanweisung zur leistungsorientierten Bezahlung der Gemeinde Schwebheim (Stand: 02/2009) 2. Dienstanweisung 2. Dienstanweisung zur Einführung von Leistungsentgelt und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD (VKA) Die Gemeinde Schwebheim Kirchplatz 2, 97525 Schwebheim vertreten durch

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich

Präambel. 1 Geltungsbereich Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD sowie der leistungsbezogenen Stufenaufstiege nach 17 Abs. 2 Die

Mehr

Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)

Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) Stand: 25.08.2006 Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

Mehr

Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)

Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

Mehr

Zwischen der Stadt Germering - vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Andreas Haas. und

Zwischen der Stadt Germering - vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Andreas Haas. und Zwischen der Stadt Germering - vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Andreas Haas und dem Personalrat der Stadt Germering - vertreten durch Frau Christine Raum wird zur Einführung des Leistungsentgelts

Mehr

Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD)

Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) Leistungsorientierte Bezahlung 1 Leistungsorientierte Bezahlung-LOB (1) Rechtsgrundlage: 18 TVöD (VKA) on top, keine Veränderung der Tabellenwerte Zielperspektive:

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung eines leistungsorientierten Entgelts und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs.

Dienstvereinbarung zur Einführung eines leistungsorientierten Entgelts und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. Dienstvereinbarung zur Einführung eines leistungsorientierten Entgelts und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Der Kreis Segeberg vertreten durch den Landrat und der Personalrat

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs.

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Dienstvereinbarung

Mehr

Präambel. Geltungsbereich

Präambel. Geltungsbereich Dienstvereinbarung zur Einführung der leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Zwischen der Stadtverwaltung Geesthacht -Dienststelle-

Mehr

vom 6. Mai 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und

vom 6. Mai 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) vom 6. Mai

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 S.

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 S. Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 S. 1 TVöD Der Landkreis Osterholz, vertreten durch den Landrat, und der Personalrat,

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt nach 18 TVöD VKA

Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt nach 18 TVöD VKA Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt nach 18 TVöD VKA Präambel Diese Betriebsvereinbarung dient der betrieblichen Vereinbarung eines Systems nach 18 TVöD zur Einführung und Entwicklung der leistungsorientierten

Mehr

Die Ziele des TVöD. Ausgestaltung als Chance: Die leistungs- und/oder d erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen

Die Ziele des TVöD. Ausgestaltung als Chance: Die leistungs- und/oder d erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen 17 TVöD umsetzen Leistungsabhängige Stufenaufstiege ermöglichen Grundlagen und Umsetzungsmöglichkeiten der leistungsabhängigen Stufenaufstiege nach 17 TVöD Die Ziele des TVöD Ausgestaltung als Chance:

Mehr

Dienstvereinbarung. über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung

Dienstvereinbarung. über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung Dienstvereinbarung über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (LOB) Das Amt Bad Bramstedt-Land, vertreten durch den Amtsvorsteher Holger Klose (Arbeitgeber), und der

Mehr

Dienstvereinbarung. Zwischen der Gemeinde Herbertingen. - vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Michael S c h r e n k - und dem

Dienstvereinbarung. Zwischen der Gemeinde Herbertingen. - vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Michael S c h r e n k - und dem Dienstvereinbarung Zwischen der Gemeinde Herbertingen - vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Michael S c h r e n k - und dem Personalrat der Gemeinde Herbertingen - vertreten durch den Personalratsvorsitzenden,

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.

Mehr

Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30.

Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 24.

Mehr

4. E N T W U R F Seite 1 von 5 Seiten

4. E N T W U R F Seite 1 von 5 Seiten 4. E N T W U R F Seite 1 von 5 Seiten Zwischen BETRIEBSVEREINBARUNG dem Landessportbund Hessen e. V. als Arbeitgeber und dem Betriebsrat als Vertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird folgende

Mehr

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA)

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) vom 27. November 2009 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages Zwischen der Bundesagentur

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und eines betrieblichen Systems gemäß 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und eines betrieblichen Systems gemäß 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und eines betrieblichen Systems gemäß 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Die Stadt Glückstadt (Arbeitgeber), vertreten durch Bürgermeister, Herrn Gerhard

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden

Mehr

Seminar Leistungsentgelte nach 18 TVöD. Teilthema

Seminar Leistungsentgelte nach 18 TVöD. Teilthema e.v. Seminar Leistungsentgelte nach 18 TVöD Teilthema Die Systematik des 18 TVöD und Musterdienst-/ Betriebsvereinbarung Referent: Jürgen Wiltz, KAV Saar Anlage 6 13. Juli 2006 - Seite 1 e.v. 18 TVöD (VKA)

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs.

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Zwischen dem Bürgermeister der Stadt Reinbek und dem Personalrat

Mehr

Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte. I. Altersteilzeit (ATZ) Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte. I. Altersteilzeit (ATZ) Inanspruchnahme von Altersteilzeit Anlage 12 zur Arbeitsvertragsordnung (AVO) Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte I. Altersteilzeit (ATZ) 1 Inanspruchnahme von Altersteilzeit Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes

Mehr

Beispieldienstvereinbarung zur Sozialkomponente. am Beispiel eines Sozialfonds

Beispieldienstvereinbarung zur Sozialkomponente. am Beispiel eines Sozialfonds Beispieldienstvereinbarung zur Sozialkomponente am Beispiel eines Sozialfonds Zwischen Schwarzwaldklinik Einrichtung vertreten durch: Alfred Mühlmann und Mitarbeitervertretung der Schwarzwaldklinik MAV

Mehr

Musterdienstvereinbarung zum Leistungsentgelt

Musterdienstvereinbarung zum Leistungsentgelt ! Musterdienstvereinbarung zum Leistungsentgelt Stand: 02.05.2012 Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen (AcU) Poststr. 19 53111 Bonn info@a-cu.de www.a-cu.de Tel. 0228 / 926 166 0 Fax 0228 / 926

Mehr

Altersteilzeit. Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V. Die Altersteilzeit. ab 01.01.2015

Altersteilzeit. Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V. Die Altersteilzeit. ab 01.01.2015 Die Altersteilzeit ab 01.01.2015 1 Für Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 01.01.2010 begonnen haben, gilt die Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit gemäß Anlage 22 AVR-Bayern Ergänzung:

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen. dem Bürgermeister der Stadt Marne. dem Amtsvorsteher des Amtes KLG Marne-Land

Dienstvereinbarung. zwischen. dem Bürgermeister der Stadt Marne. dem Amtsvorsteher des Amtes KLG Marne-Land Dienstvereinbarung zwischen dem Bürgermeister der Stadt Marne dem Amtsvorsteher des Amtes KLG Marne-Land dem Bürgermeister der Gemeinde Friedrichskoog dem Schulverbandsvorsteher des Schulverbandes Marne

Mehr

Strategische Ziele der Verwaltungsleitung

Strategische Ziele der Verwaltungsleitung 01.11.2007 1 Im Jahr 2006 wurden bereits Ziele vereinbart: Strategische Ziele der Verwaltungsleitung 2006-10 Fachbereichsziele (strategisch/operativ) Fachdienstziele (operativ) Mitarbeiter/Teamziele (operativ)

Mehr

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen Tarifpolitik Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv) Stand nach ÄTV 2/2013 EVG Vorstandsbereich

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO)

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Altersteilzeitordnung AtzO 7.512 MP Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Vom 22. November 2012 (KABl. 2013 S. 70) 21.05.2013 Nordkirche 1 7.512 MP AtzO Altersteilzeitordnung

Mehr

- Der Personalrat - Geschäftsordnung

- Der Personalrat - Geschäftsordnung - Der Personalrat - Geschäftsordnung in der Fassung vom 21. Juli 2008 1 Aufgaben der Vorsitzenden 1. Die Vorsitzende 1 führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Musterdienstvereinbarung zur Sozialkomponente

Musterdienstvereinbarung zur Sozialkomponente Musterdienstvereinbarung zur Sozialkomponente Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen (AcU) Wittelsbacherring 11 53115 Bonn info@a-cu.de www.a-cu.de Tel. 0228 / 926 166 0 Fax 0228 / 926 166 1 AcU:!Musterdienstvereinbarung!zur!Sozialkomponente!!!!!!!!04.07.2013!

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und IGZ - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg

Mehr

wird auf der Grundlage der im 18 TVöD übertragenen Regelungskompetenz folgende Dienstvereinbarung Präambel

wird auf der Grundlage der im 18 TVöD übertragenen Regelungskompetenz folgende Dienstvereinbarung Präambel Dienstvereinbarung zur Einführung leistungs- und/oder erfolgsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Zwischen der Stadt Mölln, vertreten durch den

Mehr

Deutscher Caritasverband

Deutscher Caritasverband Teil 9 Altersteilzeit - Neue Anlage 17a zu den AVR Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss: 1. In die AVR wird folgende neue Anlage 17a zu den AVR eingefügt:

Mehr

Musterprüfungsaufgabe

Musterprüfungsaufgabe Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:

Mehr

Ingo Bings freigestellter Personalratsvorsitzender der Stadt Euskirchen mit ca. 750 Bediensteten

Ingo Bings freigestellter Personalratsvorsitzender der Stadt Euskirchen mit ca. 750 Bediensteten Welche Gesundheit braucht eine gute KiTa? Ingo Bings freigestellter Personalratsvorsitzender der Stadt Euskirchen mit ca. 750 Bediensteten vorher Leiter einer Kindertagesstätte mit 100 Kindern Mitglied

Mehr

Tarifrecht für Mitarbeiter in

Tarifrecht für Mitarbeiter in Kommission Eingruppierung und Besoldung (KEB) Berufsverband Kristina Lippold Neue Entwicklungen im Tarifrecht für Mitarbeiter in Bibliotheken Vortrag auf dem 95. Deutschen Bibliothekartag in Dresden am

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Dienstvereinbarung. für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD

Dienstvereinbarung. für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD Das Amt Siek, vertreten durch den Herrn Amtsvorsteher Ortwin Jahnke und der Personalrat, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Henry Hagendorf

Mehr

Gemeinde Uchtelhausen

Gemeinde Uchtelhausen Gemeinde Uchtelhausen Dienstanweisung Leistungsentgelt gem. 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD/VKA Die Gemeinde Uchtelhausen, vertreten durch die 1. Bürgermeisterin Birgit Göbhardt erlässt auf der Grundlage der im

Mehr

Zwischen. der Ev.-Luth. Kirchengemeinde / dem Ev.-Luth. Kirchenkreis / der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, vertreten durch, (Anschrift)

Zwischen. der Ev.-Luth. Kirchengemeinde / dem Ev.-Luth. Kirchenkreis / der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, vertreten durch, (Anschrift) Muster für Änderungsverträge über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Zwischen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde / dem

Mehr

Regional-KODA Nord-Ost

Regional-KODA Nord-Ost Regional-KODA Nord-Ost Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost vom 16.03.2012 In der Sitzung am 16.03.2012 in Hamburg hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen: I. Einfügung einer Anlage 5a zur

Mehr

MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI

MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI Zeitzuschlagsbogen Dienst- Plus- davon davon Nacht- Beim Zusammentreffen folgender Monat: planung oder Mehr- Über- arbeit- Zeitzuschläge gilt der höchste: Tag Datum Minus- arbeits- stun- std. Samstag Sonntag

Mehr

Artikel 1. 1. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Eilenburg Wurzen vom 08. Juni 2005

Artikel 1. 1. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Eilenburg Wurzen vom 08. Juni 2005 Artikel 1 1. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Eilenburg Wurzen vom 08. Juni 2005 Auf der Grundlage der 61 Abs. 1, 26 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 S.

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 S. Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 S. 1 TVöD Der Landkreis Osterholz, vertreten durch den Landrat, und der Personalrat,

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 Zwischen der

Mehr

Der Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst Der Bereitschaftsdienst Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und infolge dessen der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1. 2004 gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne

Mehr

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:

Mehr

Sonderurlaub-Jahressonderzahlung

Sonderurlaub-Jahressonderzahlung Sonderurlaub-Jahressonderzahlung Information für Beschäftigte der Landesverwaltung Thüringen, die einen Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von vier Wochen statt Jahressonderzahlung anstreben Überblick 1.

Mehr

Entgelt E 4. 11. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Entgelt E 4. 11. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit Entgelt E 4 11. Die Definitionen, was Sonderformen der Arbeit sind, finden sich in 5 und 6 Anlage 30 bzw. 4 Anlagen 31 und 32. In welchen Fällen die Sonderformen der Arbeit zulässig sind, ergibt sich aus

Mehr

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen

Mehr

Zum Vollzug der Neuregelung ergehen ergänzend zu Nr. 7 und Nr. 58.4.6 bis 58.5.2 BayVwVBes folgende Hinweise:

Zum Vollzug der Neuregelung ergehen ergänzend zu Nr. 7 und Nr. 58.4.6 bis 58.5.2 BayVwVBes folgende Hinweise: Vollzug des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG); hier: Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit Sehr geehrte Damen und Herren, mit 4 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und

Mehr

FRAGEBOGEN Beschäftigter -

FRAGEBOGEN Beschäftigter - FRAGEBOGEN Beschäftigter - zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung Az. des Integrationsamtes: Name und Anschrift des Arbeitgebers: I. Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum:

Mehr

Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung BLBV)

Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung BLBV) Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung BLBV) Vom Auf Grund des 27 Absatz 7 und auf Grund des 42a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in

Mehr

Kreisverwaltung Steinburg. Dienstvereinbarung. über. das betriebliche System der leistungsorientierten Bezahlung gem. 18 TVöD

Kreisverwaltung Steinburg. Dienstvereinbarung. über. das betriebliche System der leistungsorientierten Bezahlung gem. 18 TVöD Kreisverwaltung Steinburg Dienstvereinbarung über das betriebliche System der leistungsorientierten Bezahlung gem. 18 TVöD 1 Zwischen dem Kreis Steinburg, vertreten durch den Landrat, und dem Personalrat

Mehr

Empfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen

Empfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen Empfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen Empfehlungen zu 27 SchwbAV 1. Rechtsgrundlage 1.1 Arbeitgeber können im Rahmen

Mehr

Deutscher Caritasverband

Deutscher Caritasverband Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. März 2012 Die Beschlusskommission der Bundeskommission hat am 15. März 2012 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst: A. Anlage 22

Mehr

DV LOB Dienstvereinbarung

DV LOB Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung zur Einführung leistungs- und/oder erfolgsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Zwischen der Stadtverwaltung Ahrensburg, vertreten

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte. vom 11. April 2013

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte. vom 11. April 2013 Stand: 11.04.2013, 11.35 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte vom 11. April 2013 I. Tabellenentgelt 1. Die Tabellenentgelte werden wie folgt erhöht: a) ab 1. März 2013 um 2,6 v.h.,

Mehr

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage).

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage). Schnellbrief Personalreferate der obersten Landesbehörden Richtlinie über die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (RL- Rente 2011)

Mehr

Infoblatt zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Landesverwaltung nach. 85b Hessisches Beamtengesetz (HBG) Stand: November 2007

Infoblatt zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Landesverwaltung nach. 85b Hessisches Beamtengesetz (HBG) Stand: November 2007 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Landesverwaltung nach 85b Hessisches Beamtengesetz (HBG) Stand: November 2007 Dieses Infoblatt

Mehr

einerseits andererseits

einerseits andererseits Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für den Bereich des Arbeitgeberverbandes des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg (TV ATZ BW) vom 10. August 2012 Zwischen dem Arbeitgeberverband

Mehr

Vertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen

Vertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen Stand: 23.01.2015 Vertrag zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen - dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Berlin - dem Bundesverband

Mehr

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...

Mehr

Vergabe von Leistungsprämien und zulagen und Leistungsstufen an der Technischen Universität Darmstadt

Vergabe von Leistungsprämien und zulagen und Leistungsstufen an der Technischen Universität Darmstadt Vergabe von Leistungsprämien und zulagen und Leistungsstufen an der Technischen Universität Darmstadt verschiedene Arten von Leistungsbezahlelementen: 1. Leistungsprämien- und zulagen Gültig für Beamte

Mehr

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für die Beschäftigten des Bundes (TV Leistungsbezahlung Bund)

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für die Beschäftigten des Bundes (TV Leistungsbezahlung Bund) Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für die Beschäftigten des Bundes (TV Leistungsbezahlung Bund) vom. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits

Mehr

RICHTLINIEN über Ehrungen im Bereich der Gemeinde Breuna

RICHTLINIEN über Ehrungen im Bereich der Gemeinde Breuna RICHTLINIEN über Ehrungen im Bereich der Gemeinde Breuna Erster Abschnitt Seniorennachmittag/Ehrungen 1 Seniorennachmittage Die Gemeinde Breuna führt Seniorennachmittage für das gesamte Gemeindegebiet

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom...

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom... TV_ATZ_LSA_-_ver.di.doc Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom... Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungs- und erfolgsorientierter Entgelte und eines betrieblichen Systems nach 18 Absatz 6 Satz 1 TVöD

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungs- und erfolgsorientierter Entgelte und eines betrieblichen Systems nach 18 Absatz 6 Satz 1 TVöD I Dienstvereinbarung zur Einführung leistungs- und erfolgsorientierter Entgelte und eines betrieblichen Systems nach 18 Absatz 6 Satz 1 TVöD Die Stadt Meldorf, vertreten durch den Bürgermeister, und der

Mehr

öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen

öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen öffentliche Bekanntmachung Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26. März 2012 folgende Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen beschlossen. Präambel

Mehr

Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L

Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L - Leistungsentgelt, TV-L 18 ---------------------------------------------------------------------- - bei Neueinstellungen (mit und ohne Berufserfahrung), TV-L

Mehr

Satzung der Stadt Chemnitz über die Entschädigung der Stadtratsmitglieder und der sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürger

Satzung der Stadt Chemnitz über die Entschädigung der Stadtratsmitglieder und der sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürger Stadt 10.110 Chemnitz Satzung der Stadt Chemnitz über die Entschädigung der Stadtratsmitglieder und der sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürger Redaktioneller Stand: Juli 2014 Inhalt 1 Geltungsbereich 2

Mehr

einerseits und der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen

einerseits und der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Angestellten des Zeitungsverlagsgewerbes in Niedersachsen und Bremen Gültig ab 01. August 2000 - Geändert am 29. Juli 2003 Zwischen dem Verband Nordwestdeutscher

Mehr

Dienstanweisung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte

Dienstanweisung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte Dienstanweisung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte Da im Amt Haddeby kein Personalrat besteht, kann die mit dem 18 TVöD übertragene Regelungskompetenz keine Anwendung finden. Aus diesem Grunde

Mehr

Satzung des Eigenbetriebes Zentrales Gebäudemanagement Schwerin

Satzung des Eigenbetriebes Zentrales Gebäudemanagement Schwerin Satzung des Eigenbetriebes Zentrales Gebäudemanagement Schwerin Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl.

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1. vom 6. Juli 2010. zu 41 TV-G-U Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken.

Änderungstarifvertrag Nr. 1. vom 6. Juli 2010. zu 41 TV-G-U Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zu 41 TV-G-U Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Zwischen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, vertreten durch

Mehr

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Mehr

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 077 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 06.10.2003 gültig ab: 01.06.2003

Mehr

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Teilzeitarbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen

Mehr

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der Stadtwerke Medebach, Anstalt öffentlichen Rechts

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der Stadtwerke Medebach, Anstalt öffentlichen Rechts Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der Stadtwerke Medebach, Anstalt öffentlichen Rechts Der Verwaltungsrat der Stadtwerke Medebach, Anstalt öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) gibt sich gemäß

Mehr

An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen; wichtig insbesondere für Beschäftigte in Altersteilzeit

An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen; wichtig insbesondere für Beschäftigte in Altersteilzeit Betr.: Häufig gestellte Fragen zur Überleitung und zum neuen Tarifrecht Anlage: Information des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) vom 20.10.2006 An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen;

Mehr

S a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 21. August 2014 (WSF-ABl. Nr. 9/2014, S. 14)

S a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 21. August 2014 (WSF-ABl. Nr. 9/2014, S. 14) S a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 21. August 2014 (WSF-ABl. Nr. 9/2014, S. 14) 1 Gegenstand Diese Satzung regelt die Arten, die Höhe und das Verfahren der Entschädigung

Mehr

Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen

Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen Aufgrund der 10, 44, 54, 55, 58 und 91 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 31. Oktober 2008 Bearbeiter: Herr Kahnert Tel.: Vorlage für die Sitzung des Senats am 18.

Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 31. Oktober 2008 Bearbeiter: Herr Kahnert Tel.: Vorlage für die Sitzung des Senats am 18. Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 31. Oktober 2008 Bearbeiter: Herr Kahnert Tel.: 24 14 Vorlage für die Sitzung des Senats am 18. November 2008 Einheitliche Handhabung der Leistungsentgelte A. Problem

Mehr

Reklamation der Eingruppierung. Bildungsarbeit der IG Metall MönchengladbachM

Reklamation der Eingruppierung. Bildungsarbeit der IG Metall MönchengladbachM Reklamation der 1 ERA 4 Reklamation der Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Beanstandung der Höhergruppierungsantrag Besondere s- und Reklamationsverfahren ( 7 ERA-ETV) Arbeitsleistung nicht verweigert Beschäftigte

Mehr

Prämienregelung der Humboldt - Universität zu Berlin (Hochschulbereich) zur Reduzierung von Personalkosten

Prämienregelung der Humboldt - Universität zu Berlin (Hochschulbereich) zur Reduzierung von Personalkosten Prämienregelung der Humboldt - Universität zu Berlin (Hochschulbereich) zur Reduzierung von Personalkosten 1 Prämien an Beschäftigte (Arbeitnehmer/innen und Beamte/innen) 1.1 Um die Kürzungen bei den Personalmitteln

Mehr

Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/2004 zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB)

Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/2004 zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB) AR Fort- u. Weiterbildung AR-FWB 922.300 Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/2004 zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB) Vom 24. März 2004 (GVBl. S. 67), zuletzt geändert am 4. März 2009

Mehr

Elemente der Entgeltgestaltung

Elemente der Entgeltgestaltung Elemente der Entgeltgestaltung Tarifliches Basiseinkommen und weitere Entgeltkomponenten Sonderprämie Erfolgsbeteiligung Bonuszahlung Gratifikation etc. Jahressonderzahlung 13. Monatseinkommen (nach Tarifvertrag

Mehr